Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Okt. 2011 - 1 Ta 182/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1005.1TA182.11.0A
bei uns veröffentlicht am05.10.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.07.2011 - 11 BV 21/10 – wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. – 5. wird für Verfahren und Vergleich auf 13.177,60 Euro festgesetzt."

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein Beschlussverfahren, mit dem die Freistellung mehrerer Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung und den Kosten für verschiedene Schulungen begehrt wurde.

2

Die Antragssteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) sowie über die Heranziehung der betroffenen Betriebsratsmitglieder als materiell am Verfahren Beteiligte durch das Gericht auch diese, haben das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen, die Arbeitgeberin zu verpflichten,

3

die Betriebsratsmitglieder Frau Z. und Herrn S. von der Übernahme der Kosten für ein nach Zeitpunkt und Inhalt genauer bezeichnetes Seminar in Höhe von jeweils 1.231,65 Euro freizustellen,

4

die Betriebsratsmitglieder Herrn B. und Herrn H. für die Teilnahme an einem nach Zeitpunkt und Inhalt genauer bezeichneten Seminar freizustellen und die Kosten der Teilnahme in Höhe von jeweils 950,- Euro zuzüglich Unterkunft und Verpflegung in Höhe von jeweils 115,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag und Person sowie die Reisekosten zu übernehmen,

5

hilfsweise,

6

die genannten Mitglieder zu einem anderen Termin für dasselbe Seminar freizustellen und die Kosten zu übernehmen,

7

die unter (2) genannten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einem Folge- Seminar freizustellen und die Kosten der Teilnahme in Höhe von jeweils 950,- Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von je 115,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag und Person sowie die Reisekosten zu übernehmen,

8

hilfsweise,

9

die genannten Mitglieder zu einem anderen Termin für dasselbe Seminar freizustellen und die Kosten zu übernehmen,

10

das Betriebsratsmitglied Herrn S. zu einem weiteren nach Zeitpunkt und Inhalt näher bezeichneten Seminar freizustellen und die Kosten in Höhe von 760,- Euro zuzüglich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 397,30 Euro brutto sowie die Fahrtkosten zu übernehmen.

11

Die Arbeitgeberin hat die Erforderlichkeit der Teilnahme an den genannten Seminaren bestritten.

12

Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung der Betriebsratsmitglieder beträgt für Herrn B. 3.300,- Euro, für Herrn H. 3.000,- Euro, für Herrn S. 3.000,- Euro und für Frau Z. 3.200,- Euro.

13

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 25.01.2011 beendet. Darin einigten sich die Beteiligten auf eine Freistellung der in den Anträgen (1) und (4) genannten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an den entsprechenden Seminaren unter Übernahme der Kosten. Zudem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Kosten für die Teilnahme eines der in den Anträgen (2) und (3) genannten Betriebsratsmitglieder an einem weiteren Seminar zu übernehmen.

14

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 27.07.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf

15

3.083,30 Euro für den Antrag 1,

4.528,50 Euro für den Antrag 2,

4.528,50 Euro für den Antrag 3

1.657,30 Euro für den Antrag 4

16

festgesetzt.

17

Gegen diesen ihr am 29.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts beantragt. Sie hat ihr Begehr damit begründet, dass sich der Wert eines Antrags auf Freistellung zu Schulungsveranstaltungen nach einer Entscheidung des LAG Hamm vom 24.11.1994 nach dem Gesamtaufwand des Arbeitgebers abzüglich eines Abschlags von 45 % bemesse. Hinsichtlich der Berechnung des Wertes der Anträge (2) und (3) sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht für 6, sondern lediglich für 5 Tage hätten freigestellt werden sollen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass für die Anträge (1) – (3) jeweils das Doppelte der Schulungskosten angesetzt worden sei, da die entsprechende Geltendmachung für zwei Betriebsratsmitglieder nicht den anwaltlichen Aufwand bei der Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung erhöht habe und insofern die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder für die Wertberechnung unerheblich sei.

18

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies damit begründet, die beantragte Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder von den Kosten wie von der Arbeitsleistung sei als vermögensrechtliche Streitigkeit einzuordnen, die im Fall der Verpflichtung zur Kostenübernahme mit den entsprechenden Erstattungsbeträgen und im Fall der Verpflichtung zur Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem entsprechenden Verdienst des Betriebsratsmitglieds in der Zeit der Freistellung zu bewerten sei.

II.

19

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gem. § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- € im Sinne von § 33 Abs. 3 S.1 RVG. Die erforderliche Beschwer der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 40 BetrVG, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Kosten für eine Verfahrensvertretung des Betriebsrats zu tragen. Folglich ist die Arbeitgeberin auch hinsichtlich der Entscheidung über die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beschwert (Schwab/Maatje, NZA 2011, 772). Die Beschwerde ist somit zulässig.

20

In der Sache hat das Rechtsmittel auch teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war auf insgesamt 13.177,60 Euro festzusetzen.

21

Das Arbeitsgericht hat für die Bewertung des Antrags zu 1. neben den Kosten der Schulung auch die Kosten der Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung herangezogen. Die Freistellung von der Arbeitsleistung war jedoch nicht beantragt, weshalb die Lohnansprüche der beiden Betriebsratsmitglieder für die entsprechenden Schulungstage in Höhe von insgesamt 620,- Euro in Abzug zu bringen waren.

22

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

23

Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden.

24

Im Streitfall handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG, da die Anträge nicht auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen und auch nicht in erster Linie auf Geld oder Geldwertes gerichtet sind. Im Vordergrund steht der Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Mitglieder von Kosten und Arbeitsleistung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG. Dieser Anspruch sichert vorrangig das kollektive Recht des Organs Betriebsrat, seine Mitglieder im erforderlichen Umfang zu schulen, um seine Mitbestimmungsrechte effizient und sachgerecht wahrnehmen zu können (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2008 - 17 Ta (Kost) 6056/08; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2005 - 17 Ta 521/05; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.08.2002 - 4 Ta 112/02; LAG Hessen, Beschl. v. 08.03.2001 - 5 Ta 68/01; a.A. LAG Hamm, NZA -RR 2011, 213, LAG Köln, Beschl. v. 26.06.2007 - 7 Ta 75/07, die von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen). Letztlich kann eine Einordnung der Streitigkeit als vermögens- oder nichtvermögensrechtlich dahinstehen, da die Bewertung in beiden Fällen identisch ausfällt.

25

Ist eine Streitigkeit wie vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten, so sind gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vermögensrechtliche wie nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bewerten. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 GKG genannten Hilfswert von 4.000,- Euro (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 – 1 Ta 24/10), je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen. Auf den Hilfswert ist somit nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung sind vorliegend gegeben. Sie können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten sowie aus Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache ergeben. Hingegen ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nur einer von mehreren Faktoren zur Wertbestimmung.

26

Bei dem hier zu bewertenden Verfahren bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind sowohl die Interessen der Betriebsratsseite wie auch des Arbeitgebers an der beantragten Maßnahme zu berücksichtigen.

27

Im vorliegenden Fall entsprechen der Wert der Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder während der Freistellung dem Interesse der Beteiligten an der Durchführung der beantragten Maßnahmen. Wird der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er für die Dauer der Freistellung bei eigener Leistungsverpflichtung keine Gegenleistung erhält. Dieser Arbeitsausfall stellt für den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Faktor dar, welcher als Bezugsgröße für die Ausübung des Ermessens bei der Wertbestimmung heranzuziehen ist. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht die Vergütungsansprüche der betroffenen Betriebsratsmitglieder während ihrer Freistellung als Bewertungsgrundlage für die Anträge auf Freistellung von der Arbeitsleistung herangezogen (ebenso LAG Hamm, NZA-RR 2011, 213 m.w.N.; BVerwG JurBüro 1995, 537).

28

Dabei hat das Vordergericht die Dauer der Freistellung auch korrekt berücksichtigt. Die Anträge zu 2 und zu 3 zielten auf die Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder für 6 und nicht für 5 Tage ab. Entsprechend den aufgestellten Grundsätzen war auch der gesamte mit den Anträgen korrespondierende finanzielle Aufwand der Arbeitgeberin wertmäßig zu berücksichtigen. Denn die Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder stellte für die Arbeitgeberin einen wesentlichen wirtschaftlichen Faktor dar. Hingegen war für die Wertbemessung nicht entscheidend, dass sich der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten nicht durch Beantragung der Freistellung zweier Betriebsratsmitglieder verdoppelte. Denn der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts stellt für die Wertbemessung nur einen von vielen Faktoren dar. Auch die Interessen des Betriebsrats gebieten die vorgenommene Festsetzung. Wäre der Betriebsrat vermögensfähig und vermögend, dann würde sich auch für ihn die Frage stellen, welche Mittel er aufwenden müsste, um die (vermeintlich) vorhandenen Wissensdefizite seiner Mitglieder durch Schulungen auszugleichen. Sein entsprechendes Rechtsbegehren im vorliegenden Beschlussverfahren belastet in gleicher Höhe den Arbeitgeber.

29

Es erscheint der Kammer nicht angemessen, von der so ermittelten Wertsumme einen Abschlag, gar in Höhe von 45 Prozent, vorzunehmen.

30

Üblicherweise wird ein solcher Abschlag bei der Wertbemessung dann vorgenommen, wenn das Interesse der Beteiligten an dem Streitgegenstand beispielsweise infolge einer Geltendmachung über einen Feststellungsantrag aufgrund der mangelnden Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Titels geringer zu bewerten ist als dies bei einem Leistungsantrag der Fall wäre. Vorliegend haben die Beteiligten einen Leistungsantrag gestellt, der zudem im Fall der Titulierung in vollem Umfang Rechtskraftwirkung erzeugt hätte. Ein Abschlag würde daher im vorliegenden Fall das Interesse der Beteiligten am Streitgegenstand nicht ausreichend berücksichtigen.

31

Die Entscheidung ergeht für die Beschwerdeführerin gerichtskostenfrei gem. § 2 Abs. 2 GKG. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten des Beschlussverfahrens zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung zwar nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (vgl. Beschl. der Kammer v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10). Die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte sind nicht Beteiligte eines Beschlussverfahrens i. S. v. §§ 2a, 83 Abs. 1a ArbGG. Mit einer Wertbeschwerde verfolgen sie - unabhängig von der Verfahrensart - ausschließlich ein eigenes finanzielles Interesse. In dieser Situation ist der Arbeitgeber als Beteiligter des Verfahrens nicht. Führt er Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes der Tätigkeit des anwaltlichen Bevollmächtigten des Betriebsrats, wendet er sich insoweit gegen Kosten des Betriebsrats, die er nach § 40 BetrVG zu tragen hat. Solche Streitigkeiten sollen gem. § 2 Abs. 2 GKG von Gerichtskosten befreit sein, so dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gem. § 2a ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat.

32

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.

(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.

(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 20.000 EUR festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 3/4 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

2

Der Antragssteller (im Folgenden Betriebsrat) hatte vorliegend im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend gemacht. Gegenstand waren die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie aus §§ 99 bis 101 BetrVG hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern und Leiharbeitern. Der Betriebsrat stellte im Beschlussverfahren folgende Anträge:

3

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für die einzelnen Arbeitnehmer oder Leiharbeiter des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG - ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrates erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrates nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15.06.2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage festzulegen, nach einer solchen Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit nach einer solchen Planung anzunehmen.

4

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, gemäß § 99 BetrVG vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, oder es sich um einen Notfall oder um eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt.

5

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bei Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu dulden, anzubieten, zu vereinbaren oder anzuordnen, ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrats nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15. Juni 2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt, oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt.

6

4. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Nummer 1 bis Nummer 3 wird der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

7

Da das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.11.2009 diesen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat, fielen die zum Antrag 1 und 2 gestellten Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.

8

Nach Anhörung mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.01.2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen der Anhörung hat es die Festsetzung dahingehend erläutert, dass es beabsichtige, für die Anträge zu 1 bis 3 jeweils den doppelten Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen, während der Antrag zu 4 nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht eigenständig zu bewerten sei.

9

Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 14.01.2010 zuging, hat die Arbeitgeberin mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstandswert für das Verfahren müsse auf 12.000,00 EUR festgesetzt werden, weil in einem Beschlussverfahren, das mehrere gleichgelagerte Verstöße betreffe, der Synergieeffekt durch die Bündelung der Verfahren eine Reduzierung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 RVG für jeden Einzelfall rechtfertige.

10

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der jeweiligen Verstöße in jedem der drei rechtlich abgrenzbaren Bereiche des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine Herabsetzung des Hilfswerts nicht in Betracht komme. Die einleitende Erläuterung, die Kammer habe den Streitwert auf "12.000,00 EUR (dreifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" festgesetzt, hat es wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Beschluss vom 04.02.2010 auf "24.000,00 EUR (zweifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" berichtigt.

11

Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das Arbeitsgericht habe im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Gegenstandwert auf 12.000,00 EUR festzusetzen sei; es sei damit der Argumentation der Beschwerde gefolgt. Der Berichtigungsbeschluss sei insoweit nicht nachvollziehbar.

II.

12

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

13

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 20.000,00 EUR festzusetzen war.

14

Da es sich bei den Unterlassungsanträgen um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, die weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich u.a. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache.

15

Vorliegend war Ziel der Unterlassungsanträge zu 1 und zu 2 die Sicherung der Mitbestimmung in den grundlegenden Bereichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Einstellung (§§ 99 bis 101 BetrVG), so dass ihnen eine erhebliche Bedeutung für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zukam. Daher und wegen der Komplexität der Sache erscheint der Kammer die Verdopplung des Hilfswertes, wie sie das Arbeitsgericht vorliegend mit Blick auf diese beiden Anträge vorgenommen hat, erforderlich und angemessen.

16

Eine solche Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen andere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2006 - 4 Ta 100/06, LAG Hamm, Beschl. v. 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 juris). Diese Entscheidungen betrafen Verfahren, die mehrere personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hatten, die jeweils auf einer einheitlichen unternehmerischen Vorgehensweise beruhten und im Rahmen eines gemeinsam durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens vom Betriebsrat behandelt wurden. In dieser Konstellation wurde in den zitierten Entscheidungen jeweils eine Personalmaßnahme voll bewertet und die weiteren gleichgelagerten mit einem Bruchteil diese Wertes (z.B. 25%). Diese Grundsätze sind auf die Anträge zu 1 und zu 2 im vorliegenden Verfahren nicht übertragbar, denn diese betreffen jeweils unterschiedliche rechtlich abgrenzbare Beteiligungsrechte. Die Argumente der Beschwerde könnten folglich allenfalls bei der Einzelbewertung der Anträge zur Anwendung kommen. Hierbei ist das Arbeitsgericht aber - zu Recht - gar nicht auf die vielfachen im Detail dargelegten Einzelverstöße eingegangen. Eine "Zusammenfassung" der Anträge zu 1 und zu 2 kommt wegen ihres unterschiedlichen Gegenstands nicht in Betracht.

17

Etwas anderes gilt lediglich für den Antrag zu 3, den das Arbeitsgericht ebenfalls eigenständig mit dem doppelten Hilfswert bewertet hat. Insoweit war eine Reduzierung der Bewertung um die Hälfte, also auf den einfachen Hilfswert vorzunehmen. Dies folgt darauf, dass dieser Antrag in seiner Zielrichtung ähnlich gelagert ist wie der Antrag zu 1. Während es dort um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Lage der Arbeitszeit) ging, war Gegenstand des Antrags zu 3 das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit). Damit verfolgten beide Anträge ein ähnlich gelagertes Ziel, die Sicherung des Mitbestimmungsrechts mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Anders als beim Antrag zu 2 liegt hier keine völlig eigenständige Zielrichtung vor. Unter Berücksichtung der Bedeutung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Komplexität der Angelegenheit erscheint es angemessen, insofern für diesen Antrag eine Reduzierung des grundsätzlich angenommenen doppelten Hilfswerts um 50% auf 4.000,00 EUR vorzunehmen.

18

Im Ergebnis ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (je 8.000,00 EUR für die Anträge zu 1 und zu 3 und 4.000,00 EUR für den Antrag zu 2). Der Antrag zu 4 und die nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge waren - wie vom Arbeitsgericht richtig entschieden - nicht zu berücksichtigen.

19

3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswerts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07).

20

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 11.08.2010 – 10 BV 20/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin war Antragstellerin in dem Beschlussverfahren 10 BV 20/10. Sie begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes für die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten dieses Verfahrens.

2

Die Arbeitgeberin beantragte in dem vorliegenden Beschlussverfahren die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war bei der Arbeitgeberin seit dem 01.06.1988 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.845,- Euro beschäftigt. Es war zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat streitig, ob die Regelung des § 15 Nr. 5 Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz eine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung überhaupt erforderte. Rein vorsorglich hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren betrieben.

3

Die Arbeitgeberin hat nach interner Einigung mit dem Arbeitnehmer den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurückgenommen.

4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Beschluss vom 11.08.2010 auf 11.535,- Euro festgesetzt. Dies entspricht der Summe von drei Bruttomonatsgehältern des gekündigten Arbeitnehmers.

5

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 13.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am 24.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.000,- Euro begehrt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen nichtvermögensrechtlichen Streit. Es sei daher auf den Regelgegenstandstandswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abzustellen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,- Euro.

8

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des gekündigten Arbeitnehmers festgesetzt.

9

Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden.

10

Im Streitfalle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG, weil die Arbeitgeberin die tariflich vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers vom Arbeitsgericht ersetzt haben wollte. Hierbei handelt es sich um ein ähnliches Verfahren wie in § 103 BetrVG. Der Streit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat geht nicht um Geld oder Geldwertes. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert von 4.000,- Euro gerade nicht um einen Regelwert, was sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 - 1 Ta 24/10). Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von 4.000,- Euro, je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen.

11

Bei dem hier zu bewertenden Rechtsstreit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes unter Berücksichtigung der Wertungen des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Für das ähnlich gelagerte Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist anerkannt, dass es für ein späteres individualarbeitsrechtliches Kündigungsschutzverfahren eine weitgehende präjudizielle Wirkung hat, was bei der Festsetzung seines Wertes nicht unberücksichtigt bleiben kann. Das Arbeitsgericht überprüft bereits im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Wirksamkeit der Kündigung in vollem Umfang, so dass eine nach Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht und der Kündigung durch den Arbeitgeber folgende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nur noch mit dem Vorbringen, die Kündigungserklärung habe formelle Mängel oder mit dem Einführen neuer Tatsachen zu den Kündigungsgründen Erfolg haben kann (vgl. ErfKomm/Kania, 10. Aufl., § 103 BetrVG, Rn. 15). Für die Überprüfung des Kündigungsgrundes und der Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB hat die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht weitgehend präjudizielle Wirkung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. 8. 2002 - 2 AZR 214/01, NJW 2003, 1204; Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 276/99, NZA 2000, 1106).

12

Es geht daher in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG maßgeblich um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und nicht ausschließlich um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die für Verfahren mit diesem Gegenstand vorgesehene Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG muss somit auch bei der Ausübung des nach § 23 Abs. 3.S. 2 RVG eingeräumten billigen Ermessens Berücksichtigung finden (so bereits LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 Ta 69/04; Beschl. v. 23.03.2000 - 5 Ta 223/99). Dass sich die Präjudizialität des Beschlussverfahrens nach § 103 BetrVG nicht auf alle Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung bezieht, rechtfertigt keinen Abschlag bei der Anzahl der anzusetzenden Bruttomonatsgehälter (so jedoch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.04.2007 - 1 Ta 178/06). Denn zum einen ist in die Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auch der Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates einzubeziehen und zum anderen reicht die Präjudizialität des Beschlussverfahrens so weit, dass eine spätere Kündigungsschutzklage nur in Ausnahmefällen überhaupt noch Erfolg haben kann. Es ist daher angemessen, die Wertung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG voll zu berücksichtigen und das billige Ermessen i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG daran zu orientieren. Eines Rückgriffs auf den Hilfswert von 4.000,- Euro bedarf es gerade nicht. Damit ist in einem Verfahren nach § 103 BetrVG auf den Vierteljahresverdienst des zu kündigenden Arbeitnehmers abzustellen.

13

Zwar verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass vorliegend nicht § 103 BetrVG, sondern die tarifliche Sonderregelung von § 15 Nr. 5 des Manteltarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz anwendbar war. Diese Vorschrift wirft erhebliche prozessuale und materiellrechtliche Probleme auf. Diese Eigenheiten können vorliegend bei der Festsetzung des Gegenstandswertes jedoch unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls dürfte es - zumindest im Ergebnis - auch in dieser Tarifbestimmung letztlich um die Frage gehen, ob es ausreichende Gründe gibt, um das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers kündigen zu können oder nicht. Insoweit unterscheidet sich die fragliche Tarifnorm in ihrer Zielsetzung nicht von § 103 BetrVG. Sowohl das für die Ermittlung des Gegenstandswertes maßgeblich erstrebte Verfahrensziel als auch der Sachvortrag der Beteiligten waren erkennbar daran ausgerichtet. Damit ist es bei der Ermittlung des Gegenstandswertes angemessen, auch vorliegend die für § 103 BetrVG insoweit maßgeblichen Aspekte anzuwenden, weil auch hier das Arbeitsgericht zu prüfen hat, ob der Arbeitgeber das tariflich geschützte Arbeitsverhältnis zu Recht lösen kann oder nicht.

14

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. In einem Beschlussverfahren ist auch das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG nicht gebührenfrei. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschl. v. 23.07.2009 - 1 Ta 173/09).

15

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.