Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Feb. 2009 - 1 Ta 17/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0220.1TA17.09.0A
bei uns veröffentlicht am20.02.2009

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.11.2008, Az. 7 Ca 1082/07, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin in dem von ihr gegenüber der Beklagten betriebenen Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 31.07.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten habe.

2

Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2008 unter Beifügung des Vordruckes ZP 7 aufgefordert, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, forderte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 17.09.2008 die Klägerin erneut auf, ihre Vermögensverhältnisse darzulegen.

3

Mit Schriftsatz vom 02.10.2008 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht verbessert; im Gegenteil, es lägen sogar mehrere Pfändungen vor. Weiter versprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "diesbezügliche Nachweise werde ich sobald wie möglich nachreichen". Nachdem in der Folgezeit solche ausblieben, hat der Rechtspfleger mit weiterem Schreiben vom 30.10.2008 der Klägerin eine letzte Mahnung zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse bis zum 14.11.2008 gesetzt. Dabei hat der Rechtspfleger die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden müsse, wenn bis zum gesetzten Zeitpunkt die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingegangen sei.

4

Nachdem auch in der Folgezeit nichts geschehen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 20.11.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 31.07.2007 aufgehoben. Der Rechtspfleger hat zur Begründung angeführt, die Klägerin habe auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts nicht reagiert und sie habe trotz wiederholter Fristsetzung die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben, so dass der Prozesskostenhilfebeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin binnen Monatsfrist "Beschwerde" eingelegt und hierzu angegeben, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert; sie werde die entsprechenden Unterlagen unverzüglich nachreichen.

6

Nachdem auch in der Folgezeit trotz weiterer Fristsetzung keine nähere Erklärung der Klägerin eingegangen ist, hat der Rechtspfleger dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Nach Auflagenbeschluss des erkennenden Beschwerdegerichts hat die Klägerin am 02.12.2009 einen erneut ausgefüllten Vordruck zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der entsprechenden Nachweise dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

8

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens zudem begründet und ist auch sonst zulässig.

9

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat allerdings erstmals gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 12.02.2009 den Nachweis erbracht, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Bewilligungsbeschluss nicht wesentlich verbessert haben. Damit war der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers aufzuheben.

10

Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann der Rechtspfleger die Entscheidung über die zu leistenden Ratenzahlungen abändern oder einen aus dem Vermögen zu zahlenden Betrag verbessernd oder verschlechternd für die Partei für die Zukunft festsetzen. Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht für die Dauer von vier Jahren (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang hat sich nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 die Partei auf Verlangen des Gerichts "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist". Eine nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Erklärungspflicht erschließt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Jedoch steht aufgrund dieser Gesetzesfassung fest, dass eine nochmalige Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO nicht besteht, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO gerade nicht auf § 117 Abs. 3 ZPO verweist, sondern lediglich bestimmt, dass sich die Partei "darüber zu erklären habe," ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.02.2008 - 3 Ta 2/08; Beschl. v. 04.09.2008 - 3 Ta 156/08; Beschl. v. 22.10.2008 - 6 Ta 180/08; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2008 - 14 E 1158/08, zitiert nach juris; LAG Bremen, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 Ta 68/90, BB 1990, 2196; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A VI). Der Rechtspfleger war daher im Streitfalle nicht befugt, von der Beschwerdeführerin die erneute Ausfüllung des vollständigen Formulars im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO zu fordern. Zumindest hätte er die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass es ihr freistehe, dieses seinem Aufforderungsschreiben beigefügte Formular auszufüllen oder die geforderte Erklärung auf sonstige Weise abzugeben.

11

Welche konkreten Angaben eine Partei bei der nach § 120 Abs. 4 S. 2 abzugebenden Erklärung zu machen hat, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und wird auch - soweit ersichtlich - uneinheitlich in der Rechtsprechung gehandhabt, soweit ein Gericht überhaupt zu dieser Frage näher Stellung nimmt. Zur Ermittlung des substantiellen Inhalts der abzugebenden Erklärung ist zunächst auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Danach hat sich eine Partei "auf Verlangen des Gerichts" nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung war - was der Rechtspfleger im Streitfalle im Folgenden außer Acht gelassen hat - von der Beschwerdeführerin aber abgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 02.10.12008 haben die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandantschaft nicht gebessert haben; im Gegenteil es lägen mittlerweile mehrere Pfändungen vor. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus von sich aus angeboten, diesbezüglich Nachweise sobald wie möglich nachzureichen, was allerdings in der Folgezeit gegenüber dem Rechtspfleger nicht geschehen ist, sondern erstmals gegenüber dem Landesarbeitsgericht erklärt worden ist.

12

Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Rechtspfleger bei dieser zusätzlichen Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, die Beschwerdeführerin werde ihre Zusage auch von sich aus einhalten, oder ob es trotzdem noch einer konkreten Aufforderung des Rechtspflegers bedurft hätte. Zu Letzterem ist der Rechtspfleger berechtigt und im Grundsatz gegebenenfalls auch verpflichtet. Da sich die Partei nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nur zu erklären hat, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, steht es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben von der Partei zu fordern, falls diese - wie im Streitfalle geschehen - lediglich die Erklärung abgibt, es seien keine Änderungen eingetreten. Welche Angaben in diesem Falle der Rechtspfleger von der Partei verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. So wird der Rechtspfleger vielfach die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen können, um gezielt bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. In diesem Zusammenhang ist der Rechtspfleger auch befugt, entsprechende ergänzende beziehungsweise ändernde Belege von der Partei anzufordern (z. B. aktuelle Gehaltsabrechnung, aktueller Arbeitslosengeldbescheid, Fortdauer von tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen). Auch kann er gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung von der Partei über die zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO fordern (vgl. hierzu Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A VI).

13

Im Streitfalle war der Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren die zuvor versprochenen Unterlagen und Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Landesarbeitsgericht getätigt hat. Eine verbessernde Änderung, die gar wesentlich ist, liegt gegenüber den Verhältnissen beim Bewilligungsbeschluss nicht vor.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschl. v. 19.06.2007 - 2 Ta 134/07 und v. 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) können im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG RP, Beschl v. 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Auch erwachsen Beschlüsse im PKH-Verfahren nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist von § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht in materielle Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/93, NJW 2004, 1805. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV und A V).

15

Aus der Erklärung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Belegen zum Nachweis der Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie ihrer Verbindlichkeit, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung nach wie vor bestehen. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund Erkrankung jedenfalls zur Zeit über kein eigenes Einkommen, sondern erhält ausweislich der von ihr vorgelegten Mitteilung der BKK Gesundheit lediglich ein monatliches Krankengeld von 660,60 Euro. Das gemeinsame Girokonto der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wies am 08.12.2008 einen Minusstand von 559,35 Euro auf. Ferner bestehen gemeinsame Darlehensverpflichtungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, welcher über ein Einkommen von ca. 1.000,00 Euro verfügt, von über 50.000,00 Euro, auf welche die Eheleute monatliche Abzahlungsraten in Höhe von 659,25 Euro leisten. Vermögenswerte bestehen mit Ausnahme eines sechzehn Jahre alten Pkws nicht.

16

Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nach Abzug der Freibeträge aus § 115 ZPO über kein anrechenbares Einkommen verfügt.

17

Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen damit nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war somit ersatzlos aufzuheben.

18

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.

19

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist mithin nicht anfechtbar.

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit dem Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 8 Ca 1758/05 - wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.01.2006 beendet. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das Arbeitsgericht an den Kläger, so wie dies aus den gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008, vom 04.02.2008 und vom 26.02.2008 ersichtlich ist (s. Bl. 26 ff. d. PKH-Beiheftes). Der Kläger erklärte sich (zunächst) nicht.

2

Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 14.11.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 08.04.2008 zugestellten Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/06 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 am 23.04.2008 sofortige Beschwerde ein. Mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 erklärte sich der Kläger unter Beifügung der Lohnabrechnung für April 2008 (Bl. 32 d. PKH-Beiheftes) dahingehend, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR verfüge.

3

Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 34 d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.07.2008 - 8 Ca 1758/05 - nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Nach näherer Maßgabe der Beschlussgründe (Bl. 35a d. PKH-Beiheftes) stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass es der Kläger versäumt habe, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und alle Angaben durch aktuelle Belege nachzuweisen.

4

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

5

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

6

Auf die Vorschriften der §§ 124 Nr. 2 (2. Alternative) und 120 Abs. 4 S. 2 ZPO lässt sich die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vorliegend nicht stützen.

7

2. a) Allerdings hat der Gesetzgeber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (- ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten? -) keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 -). Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärung, die der Kläger insoweit mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 abgegeben hat, als gerade noch ausreichend an. Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf die - für das Bewilligungsverfahren geltende - Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die (bedürftige) Partei die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies erscheint unbefriedigend, - ist aber bei der Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen.

8

b) Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008, dem die Gehaltsabrechnung für April 2008 beigefügt war, angegeben über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR zu verfügen. Damit hat er zumindest konkludent zugleich erklärt, dass er davon derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit hat der Kläger der Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO Genüge getan. Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in Verbindung mit der vorgelegten Gehaltsabrechnung - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten oder nicht, - ob und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - enthaltene Entscheidung über (nicht) zu leistende (Raten)Zahlungen zu ändern war oder nicht. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss lässt sich hiernach nicht auf § 124 Nr. 2 (2. Alternative) ZPO stützen. Diese Bestimmung stellt nach dem zuvor Ausgeführten keine ausreichende Grundlage für die PKH-Aufhebung dar, weil sich der Kläger hier gerade noch ausreichend erklärt hat. Demgemäß musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 aufgehoben werden.

9

c) Der vorliegende Beschluss hindert das Arbeitsgericht nicht an der weiteren Prüfung und Entscheidung darüber, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nunmehr im Vergleich zu der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung vom 25.11.2005 darstellte, wesentlich geändert haben. Sollte sich eine derartige Änderung feststellen lassen - immerhin verdient der Kläger nunmehr monatlich 1.026,89 EUR netto (wohingegen er in den Monaten August, September und Oktober 2005 lediglich eine Ausbildungsvergütung erhielt) -, ist das Arbeitsgericht durch den vorliegenden Beschluss (weiter) nicht daran gehindert, nachträglich erstmals entsprechende Monatsraten (bzw. sonstige zu zahlende Beträge) gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festzusetzen. Soweit es im Rahmen der Entscheidung über eine hiernach (gemäß § 20 Nr. 4c - 1. Alternative - RPflG; § 120 Abs. 4 S. 1 - Halbsatz 1 - ZPO) in Betracht kommenden Zahlungsbestimmung auf gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO (eventuell) abzusetzende Beträge ankommt, wird das Arbeitsgericht bis auf weiteres davon ausgehen können, dass sich insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers - im Vergleich zu der Situation, wie sie sich bei Abgabe der PKH-Erklärung vom 18.11.2005 darstellte, - nicht verschlechtert haben.

10

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.

2

Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

3

Im gesetzlichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser ergeben sich Unterhaltspflichten für seine Ehefrau, einen Sohn, sowie den Vater und die Mutter. Die angegebenen Beträge sind mit 200,-- € für die Ehefrau, 300,-- € für den am 15.3.1993 geborenen Sohn und mit jeweils 100,-- € für die Eltern angegeben. Die Anschriften der Angehörigen liegen in China. Eine zugleich vorgelegte Gehaltsmitteilung ergibt ein Nettogehalt in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €. Für eine Dienstwohnung ist ein Abzug von 99,-- € enthalten.

4

Das Arbeitsgericht half der am 08.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht ab, es fehlten Nachweise dazu, dass monatlich insgesamt 700,00 € für Unterhaltszahlungen aufgewendet würden und ebenso ein Nachweis für eine weitere Belastung "Schulden aus Arbeitsvermittlungsgebühr".

5

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

7

Die zulässige Beschwerde ist auch b e g r ü n d e t:

8

Der Rechtspfleger durfte die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufheben, da der beschwerdeführende Kläger seiner ihm im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren obliegenden Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend nachgekommen ist.

9

Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 - und vom 04.09.2008 - 3 Ta 156/08 -) fehle es für die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an deren näheren Ausgestaltung; insbesondere würde keine Verweisung auf § 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen, wonach bei der Antragstellung neben der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Belege beizufügen sind. Hieraus folge, dass an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.

10

Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.

11

Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger eine erneute Erklärung vom 06.08.2008 (Bl. 19 ff Beiheft) vorgelegt, aus welcher sich die durch eine Gehaltsabrechnung belegten Bruttobezüge von 1.895,-- € ergeben. Zugleich ist für die am 17.12.1969 geborene Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von 200,-- €, für den am 15.03.1993 Sohn ein solcher von 300,-- € und für Vater und Mutter des Klägers jeweils ein Betrag von 100,-- € eingesetzt. Aus der zugleich vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto Bezüge für Mai, Juni und Juli ergeben sich Nettoverdienste in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €, sowie ein Abzug für eine Dienstwohnung in Höhe von 99,-- €.

12

Unter Berücksichtigung des Freibetrages für den Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von 386,-- € sowie der deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegenden und angesetzten Beträge für die Ehegattin und das Kind mit 200,-- € bzw. 300,-- €, die nach den Anschriftangaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die unterstützen Eltern des Klägers offensichtlich in China leben, wird erkennbar, dass die Nach-Berechnung zur Zeit keine PKH-Rate ergeben würde. Der Betrag von je 100,-- €, mit welchem der Kläger seine Eltern unterstützt, ist auch angesichts der in China steigenden Lebenshaltungskosten angemessen.

13

In der vom Kläger als vollständig und wahr versicherten Erklärung vom 6.8.2008 in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen liegt damit nach Meinung der Beschwerdekammer eine noch ausreichende Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vor, die zur Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.07.2008 führt.

14

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.

2

Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

3

Im gesetzlichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser ergeben sich Unterhaltspflichten für seine Ehefrau, einen Sohn, sowie den Vater und die Mutter. Die angegebenen Beträge sind mit 200,-- € für die Ehefrau, 300,-- € für den am 15.3.1993 geborenen Sohn und mit jeweils 100,-- € für die Eltern angegeben. Die Anschriften der Angehörigen liegen in China. Eine zugleich vorgelegte Gehaltsmitteilung ergibt ein Nettogehalt in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €. Für eine Dienstwohnung ist ein Abzug von 99,-- € enthalten.

4

Das Arbeitsgericht half der am 08.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht ab, es fehlten Nachweise dazu, dass monatlich insgesamt 700,00 € für Unterhaltszahlungen aufgewendet würden und ebenso ein Nachweis für eine weitere Belastung "Schulden aus Arbeitsvermittlungsgebühr".

5

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

7

Die zulässige Beschwerde ist auch b e g r ü n d e t:

8

Der Rechtspfleger durfte die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufheben, da der beschwerdeführende Kläger seiner ihm im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren obliegenden Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend nachgekommen ist.

9

Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 - und vom 04.09.2008 - 3 Ta 156/08 -) fehle es für die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an deren näheren Ausgestaltung; insbesondere würde keine Verweisung auf § 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen, wonach bei der Antragstellung neben der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Belege beizufügen sind. Hieraus folge, dass an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.

10

Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.

11

Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger eine erneute Erklärung vom 06.08.2008 (Bl. 19 ff Beiheft) vorgelegt, aus welcher sich die durch eine Gehaltsabrechnung belegten Bruttobezüge von 1.895,-- € ergeben. Zugleich ist für die am 17.12.1969 geborene Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von 200,-- €, für den am 15.03.1993 Sohn ein solcher von 300,-- € und für Vater und Mutter des Klägers jeweils ein Betrag von 100,-- € eingesetzt. Aus der zugleich vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto Bezüge für Mai, Juni und Juli ergeben sich Nettoverdienste in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €, sowie ein Abzug für eine Dienstwohnung in Höhe von 99,-- €.

12

Unter Berücksichtigung des Freibetrages für den Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von 386,-- € sowie der deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegenden und angesetzten Beträge für die Ehegattin und das Kind mit 200,-- € bzw. 300,-- €, die nach den Anschriftangaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die unterstützen Eltern des Klägers offensichtlich in China leben, wird erkennbar, dass die Nach-Berechnung zur Zeit keine PKH-Rate ergeben würde. Der Betrag von je 100,-- €, mit welchem der Kläger seine Eltern unterstützt, ist auch angesichts der in China steigenden Lebenshaltungskosten angemessen.

13

In der vom Kläger als vollständig und wahr versicherten Erklärung vom 6.8.2008 in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen liegt damit nach Meinung der Beschwerdekammer eine noch ausreichende Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vor, die zur Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.07.2008 führt.

14

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.