Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Okt. 2008 - 6 Ta 180/08
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.
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Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.
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Im gesetzlichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser ergeben sich Unterhaltspflichten für seine Ehefrau, einen Sohn, sowie den Vater und die Mutter. Die angegebenen Beträge sind mit 200,-- € für die Ehefrau, 300,-- € für den am 15.3.1993 geborenen Sohn und mit jeweils 100,-- € für die Eltern angegeben. Die Anschriften der Angehörigen liegen in China. Eine zugleich vorgelegte Gehaltsmitteilung ergibt ein Nettogehalt in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €. Für eine Dienstwohnung ist ein Abzug von 99,-- € enthalten.
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Das Arbeitsgericht half der am 08.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht ab, es fehlten Nachweise dazu, dass monatlich insgesamt 700,00 € für Unterhaltszahlungen aufgewendet würden und ebenso ein Nachweis für eine weitere Belastung "Schulden aus Arbeitsvermittlungsgebühr".
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 7
Die zulässige Beschwerde ist auch b e g r ü n d e t:
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Der Rechtspfleger durfte die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufheben, da der beschwerdeführende Kläger seiner ihm im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren obliegenden Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend nachgekommen ist.
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Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 - und vom 04.09.2008 - 3 Ta 156/08 -) fehle es für die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an deren näheren Ausgestaltung; insbesondere würde keine Verweisung auf § 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen, wonach bei der Antragstellung neben der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Belege beizufügen sind. Hieraus folge, dass an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
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Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.
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Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger eine erneute Erklärung vom 06.08.2008 (Bl. 19 ff Beiheft) vorgelegt, aus welcher sich die durch eine Gehaltsabrechnung belegten Bruttobezüge von 1.895,-- € ergeben. Zugleich ist für die am 17.12.1969 geborene Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von 200,-- €, für den am 15.03.1993 Sohn ein solcher von 300,-- € und für Vater und Mutter des Klägers jeweils ein Betrag von 100,-- € eingesetzt. Aus der zugleich vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto Bezüge für Mai, Juni und Juli ergeben sich Nettoverdienste in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €, sowie ein Abzug für eine Dienstwohnung in Höhe von 99,-- €.
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Unter Berücksichtigung des Freibetrages für den Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von 386,-- € sowie der deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegenden und angesetzten Beträge für die Ehegattin und das Kind mit 200,-- € bzw. 300,-- €, die nach den Anschriftangaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die unterstützen Eltern des Klägers offensichtlich in China leben, wird erkennbar, dass die Nach-Berechnung zur Zeit keine PKH-Rate ergeben würde. Der Betrag von je 100,-- €, mit welchem der Kläger seine Eltern unterstützt, ist auch angesichts der in China steigenden Lebenshaltungskosten angemessen.
- 13
In der vom Kläger als vollständig und wahr versicherten Erklärung vom 6.8.2008 in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen liegt damit nach Meinung der Beschwerdekammer eine noch ausreichende Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vor, die zur Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.07.2008 führt.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.