Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Mai 2009 - 1 Ta 100/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0508.1TA100.09.0A
bei uns veröffentlicht am08.05.2009

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.03.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2009 - 8 Ca 2922/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Koblenz zu erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Mit Beschluss vom 18.02.2008 bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger mit Wirkung ab der Güteverhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das von ihm vor dem Arbeitsgericht geführte Verfahren.

3

Nachdem der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Koblenz den Kläger nach Abschluss des Verfahrens vergeblich dreimal aufgefordert hatte, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen" und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen, hierauf jedoch keine Reaktion seitens des Klägers erfolgte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 25.02.2009 den Beschluss vom 18.02.2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Gegen diesem, seinem Prozessbevollmächtigtem am 27.02.2009 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.03.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Koblenz am demselben Tag, Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass die entsprechenden Unterlagen dem Gericht umgehend vorgelegt würden.

5

Nachdem ein Eingang der zugesagten Unterlagen nicht zu verzeichnen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 17.04.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss stützt der Rechtspfleger darauf, dass die Beschwerde zum einen nicht begründet wurde und der Kläger zum anderen trotz Ankündigung keine Unterlagen über seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt habe.

6

II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Beschwerdeführers ist nach §§ 78 ArbGG in Verbindung mit 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

7

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel zumindest vorübergehenden Erfolg.

8

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2009 war aufzuheben, da die vom Rechtspfleger geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu weitreichend war und über die dem Beschwerdeführer gesetzlich vorgegebene Verpflichtung (§ 120 Abs. 3 S. 1 ZPO) hinausgeht.

9

Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO). Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht für die Dauer von vier Jahren (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang hat sich nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die Partei auf Verlangen des Gerichts " nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist". Eine weitergehende Erklärungspflicht der Partei ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger den Beschwerdeführer indes aufgefordert möglichst umgehend "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen". Zu einer vollständigen Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse war der Beschwerdeführer im vierjährigen Nachprüfungsverfahren indes nicht verpflichtet.

10

Der Nichtabhilfebescheid kann auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass der Beschwerdeführer die angekündigten "Unterlagen" nicht eingereicht hat. Zwar ist es nach der Rechtsprechung der Kammer anerkannt, dass der Rechtspfleger zum Nachweis der von der Partei gemachten Angaben konkrete Nachweise verlangen kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 20.02.2009 - 1 Ta 17/09). Der pauschale Hinweise auf die Nachweispflicht der gemachten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen reicht aber ebenso wenig aus, wie die Ankündigung der Partei selbst, weitere Unterlagen vorlegen zu wollen. Ohne nähere Konkretisierung kann die Partei in aller Regel nicht erkennen, welche konkreten Angaben sie machen und/oder welche (aktuellen) Belege sie vorlegen soll.

11

Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache nicht selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht Koblenz.

12

Da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.11.2008, Az. 7 Ca 1082/07, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin in dem von ihr gegenüber der Beklagten betriebenen Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 31.07.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten habe.

2

Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2008 unter Beifügung des Vordruckes ZP 7 aufgefordert, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, forderte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 17.09.2008 die Klägerin erneut auf, ihre Vermögensverhältnisse darzulegen.

3

Mit Schriftsatz vom 02.10.2008 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht verbessert; im Gegenteil, es lägen sogar mehrere Pfändungen vor. Weiter versprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "diesbezügliche Nachweise werde ich sobald wie möglich nachreichen". Nachdem in der Folgezeit solche ausblieben, hat der Rechtspfleger mit weiterem Schreiben vom 30.10.2008 der Klägerin eine letzte Mahnung zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse bis zum 14.11.2008 gesetzt. Dabei hat der Rechtspfleger die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden müsse, wenn bis zum gesetzten Zeitpunkt die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingegangen sei.

4

Nachdem auch in der Folgezeit nichts geschehen war, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 20.11.2008 den früheren Bewilligungsbeschluss vom 31.07.2007 aufgehoben. Der Rechtspfleger hat zur Begründung angeführt, die Klägerin habe auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts nicht reagiert und sie habe trotz wiederholter Fristsetzung die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben, so dass der Prozesskostenhilfebeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin binnen Monatsfrist "Beschwerde" eingelegt und hierzu angegeben, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert; sie werde die entsprechenden Unterlagen unverzüglich nachreichen.

6

Nachdem auch in der Folgezeit trotz weiterer Fristsetzung keine nähere Erklärung der Klägerin eingegangen ist, hat der Rechtspfleger dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Nach Auflagenbeschluss des erkennenden Beschwerdegerichts hat die Klägerin am 02.12.2009 einen erneut ausgefüllten Vordruck zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der entsprechenden Nachweise dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

8

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens zudem begründet und ist auch sonst zulässig.

9

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat allerdings erstmals gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 12.02.2009 den Nachweis erbracht, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Bewilligungsbeschluss nicht wesentlich verbessert haben. Damit war der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers aufzuheben.

10

Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO). Nach dieser Bestimmung kann der Rechtspfleger die Entscheidung über die zu leistenden Ratenzahlungen abändern oder einen aus dem Vermögen zu zahlenden Betrag verbessernd oder verschlechternd für die Partei für die Zukunft festsetzen. Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht für die Dauer von vier Jahren (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang hat sich nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 die Partei auf Verlangen des Gerichts "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist". Eine nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Erklärungspflicht erschließt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Jedoch steht aufgrund dieser Gesetzesfassung fest, dass eine nochmalige Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO nicht besteht, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO gerade nicht auf § 117 Abs. 3 ZPO verweist, sondern lediglich bestimmt, dass sich die Partei "darüber zu erklären habe," ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.02.2008 - 3 Ta 2/08; Beschl. v. 04.09.2008 - 3 Ta 156/08; Beschl. v. 22.10.2008 - 6 Ta 180/08; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2008 - 14 E 1158/08, zitiert nach juris; LAG Bremen, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 Ta 68/90, BB 1990, 2196; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A VI). Der Rechtspfleger war daher im Streitfalle nicht befugt, von der Beschwerdeführerin die erneute Ausfüllung des vollständigen Formulars im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO zu fordern. Zumindest hätte er die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass es ihr freistehe, dieses seinem Aufforderungsschreiben beigefügte Formular auszufüllen oder die geforderte Erklärung auf sonstige Weise abzugeben.

11

Welche konkreten Angaben eine Partei bei der nach § 120 Abs. 4 S. 2 abzugebenden Erklärung zu machen hat, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und wird auch - soweit ersichtlich - uneinheitlich in der Rechtsprechung gehandhabt, soweit ein Gericht überhaupt zu dieser Frage näher Stellung nimmt. Zur Ermittlung des substantiellen Inhalts der abzugebenden Erklärung ist zunächst auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Danach hat sich eine Partei "auf Verlangen des Gerichts" nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine Erklärung abzugeben. Diese Erklärung war - was der Rechtspfleger im Streitfalle im Folgenden außer Acht gelassen hat - von der Beschwerdeführerin aber abgegeben worden. Mit Schriftsatz vom 02.10.12008 haben die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mandantschaft nicht gebessert haben; im Gegenteil es lägen mittlerweile mehrere Pfändungen vor. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus von sich aus angeboten, diesbezüglich Nachweise sobald wie möglich nachzureichen, was allerdings in der Folgezeit gegenüber dem Rechtspfleger nicht geschehen ist, sondern erstmals gegenüber dem Landesarbeitsgericht erklärt worden ist.

12

Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Rechtspfleger bei dieser zusätzlichen Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, die Beschwerdeführerin werde ihre Zusage auch von sich aus einhalten, oder ob es trotzdem noch einer konkreten Aufforderung des Rechtspflegers bedurft hätte. Zu Letzterem ist der Rechtspfleger berechtigt und im Grundsatz gegebenenfalls auch verpflichtet. Da sich die Partei nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nur zu erklären hat, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, steht es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben von der Partei zu fordern, falls diese - wie im Streitfalle geschehen - lediglich die Erklärung abgibt, es seien keine Änderungen eingetreten. Welche Angaben in diesem Falle der Rechtspfleger von der Partei verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. So wird der Rechtspfleger vielfach die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen können, um gezielt bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. In diesem Zusammenhang ist der Rechtspfleger auch befugt, entsprechende ergänzende beziehungsweise ändernde Belege von der Partei anzufordern (z. B. aktuelle Gehaltsabrechnung, aktueller Arbeitslosengeldbescheid, Fortdauer von tatsächlich geleisteten Ratenzahlungen). Auch kann er gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung von der Partei über die zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO fordern (vgl. hierzu Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A VI).

13

Im Streitfalle war der Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren die zuvor versprochenen Unterlagen und Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Landesarbeitsgericht getätigt hat. Eine verbessernde Änderung, die gar wesentlich ist, liegt gegenüber den Verhältnissen beim Bewilligungsbeschluss nicht vor.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschl. v. 19.06.2007 - 2 Ta 134/07 und v. 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) können im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG RP, Beschl v. 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Auch erwachsen Beschlüsse im PKH-Verfahren nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist von § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht in materielle Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/93, NJW 2004, 1805. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Prozesskostenhilfe A IV und A V).

15

Aus der Erklärung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Belegen zum Nachweis der Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie ihrer Verbindlichkeit, ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung nach wie vor bestehen. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund Erkrankung jedenfalls zur Zeit über kein eigenes Einkommen, sondern erhält ausweislich der von ihr vorgelegten Mitteilung der BKK Gesundheit lediglich ein monatliches Krankengeld von 660,60 Euro. Das gemeinsame Girokonto der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wies am 08.12.2008 einen Minusstand von 559,35 Euro auf. Ferner bestehen gemeinsame Darlehensverpflichtungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, welcher über ein Einkommen von ca. 1.000,00 Euro verfügt, von über 50.000,00 Euro, auf welche die Eheleute monatliche Abzahlungsraten in Höhe von 659,25 Euro leisten. Vermögenswerte bestehen mit Ausnahme eines sechzehn Jahre alten Pkws nicht.

16

Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nach Abzug der Freibeträge aus § 115 ZPO über kein anrechenbares Einkommen verfügt.

17

Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen damit nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war somit ersatzlos aufzuheben.

18

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.

19

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist mithin nicht anfechtbar.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.