Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Aug. 2009 - 1 Ta 157/09


Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2009 - 2 Ca 934/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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In dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Verfahrens hat der Rechtspfleger den Kläger erstmals mit Schreiben vom 04.02.2009 aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Nachdem mehrere Fristsetzungen erfolglos abgelaufen waren, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.04.2009, zugestellt am 23.04.2009, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Mit einem am 22.04.2009 eingegangenen Schriftsatz, hat der Kläger sich über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Dabei hat er u. a. die Höhe der von ihm zu tragenden Mietkosten wie schon zuvor in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Y € angegeben.
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Mit Schriftsatz vom 23.04.2009, Eingang bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 21.04.2009 "BESCHWERDE" eingelegt mit der Begründung, die angeforderten Auskünfte seien zwischenzeitlich von ihm erteilt worden.
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Daraufhin hat der Rechtspfleger den Beschwerdeführer zur Vorlage "entsprechender Belege über Einkommen (Verdienstbescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid o. ä.) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.)" aufgefordert. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Belege nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, die angeforderten Belege bis zum 21.07.2009 vorzulegen. Dabei hat die Beschwerdekammer auf die erneute Vorlage des Mietvertrages verzichtet, soweit seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe im damaligen Mietverhältnis keine Änderungen eingetreten sein sollten. Auch diese Frist hat der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen lassen.
II.
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Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Beschwerdeführers ist nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 und 3 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen während der Dauer von 4 Jahren abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Wie die Beschwerdekammer bereits in dem Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09 - ausführlich dargestellt hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
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Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009 - 1 Ta 100/09).
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Vorliegend hatte der Rechtspfleger die Partei aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei gerade nicht erfolgt. Angesichts des klaren Wortlauts der Aufforderung des Rechtspflegers konnte der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung auch nicht den Ausführungen des Rechtspflegers zu den Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung über die Zahlungsbestimmung entnehmen.
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Es war auch ermessensfehlerhaft, einschränkungslos für alle Angaben des Beschwerdeführers die Vorlage der entsprechenden Belege zu verlangen. Zwar steht es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende bzw. abändernde Belege von der Partei anzufordern, oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Regelmäßig - so auch hier - kann der Rechtspfleger die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen, gezielt bestimmte Angaben und Nachweise zu verlangen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09).
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Vorliegend hatte der Beschwerdeführer schon in der von ihm vor Prozesskostenhilfebewilligung eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Mietkosten in Höhe von Y € angesetzt und den entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Im Schriftsatz vom 22.04.2009 hat der Kläger Mietkosten in gleicher Höhe vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls dann kein Anlass, eine erneute Vorlage des Mietvertrages zu verlangen, wenn das damalige Mietverhältnis noch fortbesteht.
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Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz nicht aufzuheben. Die vorstehenden Mängel wurden im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer unter dem 30.06.2009 aufgegeben hat, die vom Rechtspfleger mit Schreiben vom 24.04.2009 angeforderten Belege vorzulegen, wobei das Beschwerdegericht darauf hingewiesen hat, dass hinsichtlich der Mietkosten ggfs. eine Erklärung über den Fortbestand des bereits aktenkundigen Mietverhältnisses ausreichend sei. Es waren auch nur Belege für solche Angaben vorzulegen, die der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22.04.2009 genannt hatte. Nur dazu hatte ihn der Rechtspfleger aufgefordert gehabt.
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Da der Beschwerdeführer auch die ihm seitens des Beschwerdegerichts gesetzte letzte Frist reaktionslos verstreichen ließ, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)