Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Sa 315/13

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche als Konsequenz einer vom Kläger begehrten höheren tariflichen Eingruppierung.

Der Kläger ist seit 01.10.1980 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er ist seit 01.01.2005 als Sachbearbeiter „Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen“ ursprünglich bei der ARGE - nun bei dem Jobcenter - BStadt eingesetzt. Dieses ist eine gemeinsame Einrichtung der beklagten Stadt und der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Für die klägerische Tätigkeit ist eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.05.2005 (Bl. 15 ff d. A.) erstellt worden. Die beklagte Stadt wendet auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (früher BAT, jetzt TVöD/VKA) an. Der Kläger ist bisher in die Entgeltgruppe (EG) 9 des TVÜ eingruppiert. Diese entspricht der früheren Vergütungsgruppe (Vgr.) IV b, Fallgruppe 1a BAT. Mit Schreiben vom 29.04.2010 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten (erneut) seine Höhergruppierung in die EG 10 (früher Vgr. IVa BAT).

Nach Ablehnung seitens der beklagten Stadt hat der Kläger die arbeitsgerichtliche Klage erhoben und dort die Differenzvergütung für die Monate Mai - Dezember 2010 (monatlich EUR 214,52) und die Monate Januar - April 2011 (monatlich EUR 215,80), insgesamt EUR 2.579,36 brutto geltend gemacht.

Im Endurteil vom 10.12.2012 hat das Arbeitsgericht der Klage im vollen Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen dahin begründet, dass die klägerische Tätigkeit die Eingruppierungsmerkmale der EG 10, bzw. Vgr. IVa erfülle. Auch in der Erkenntnis, dass es sich bei den Vergütungsgruppen Vb - IVa BAT um sogenannte Aufbaufallgruppen handele, habe der Kläger hinreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen die vergleichende Wertung der Vgr. IVb zu der geforderten Heraushebung nach Vgr. IVa ermöglicht werde. Das in der letztgenannten Vgr. geforderte Eingruppierungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ sei für die Arbeitsaufgabe des Klägers gegeben. Mit der Sachbearbeitung „Unterhaltsheranziehung“ erbringe der Kläger eine Spezialtätigkeit. Diese beziehe sich auf das gesamte Unterhaltsrecht einschließlich klageweiser Durchsetzung und Zwangsvollstreckung. Gerade für Unterhaltsklagen und die anschließende Vollstreckung seien besondere Rechtskenntnisse erforderlich. Wegen der breiten Auffächerung in Unterhaltssachen nach Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Betreuungs-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt seien bei diesem komplexen familienrechtlichen Rechtsgebiet besondere Schwierigkeiten durchaus erkennbar. Die Arbeitsinhalte seien deutlich umfassender und deshalb schwieriger als bei einem ähnlichen Sachbearbeiter in einem Jugendamt. Hinzu komme die anspruchsvolle Tätigkeit der gerichtlichen Vertretung der Behörde vor den Familiengerichten. Die „Bedeutung“ der Aufgabe folge schon aus dem erheblichen wirtschaftlichen Erfolg: So könne der Kläger jährlich ca. EUR 270.000,-- rückständigen Unterhalt durchsetzen sowie ca. EUR 400.000,-- - EUR 550.000,-- (Unterhaltsansprüche) könnten bei den laufenden Leistungen auf Grundsicherung in Anrechnung gebracht werden. Schließlich erfülle die klägerische Tätigkeit auch den geforderten Zeitanteil von mindestens 1/3 der Aufgaben mit besonderer Schwierigkeit/Bedeutung. Den entsprechenden Vortrag des Klägers habe die beklagte Stadt nicht bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien, der dortigen Antragstellung und den Gründen des Ersturteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihr am 01.06.2013 zugestellte Ersturteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.

Zu ihrer Begründung hat sie ausgeführt, das angegriffene Urteil sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unrichtig. Falls der Kläger Spezialkenntnisse bei seiner Tätigkeit anwende, sei dies ohne Aussagewert für das Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit“ (Vgr. IVa). Eine Spezialtätigkeit, wie das Unterhaltsrecht, könne nämlich ohne Weiteres bereits von dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen“ (Vgr. Vb/IVb) erfasst werden. Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ beziehe sich auf die fachliche Erfahrung/das fachliche Können; es müssten die Anforderungen der Vgr. IVb gewichtig und beträchtlich übertroffen werden. Insoweit fehle der erforderliche Tatsachenvortrag für den wertenden Vergleich. Die bloße Aufzählung von Tätigkeiten oder Zuständigkeiten könne keinesfalls genügen. Gleiches müsse für die exemplarische Darstellung von Einzelfallbeispielen gelten. Die Feststellung und Festsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Pflichtigen sei Kernaufgabe eines dafür zuständigen Sachbearbeiters. Auch gebe es dazu Hinweise und Anleitungen der Bundesagentur für Arbeit, die zeitnah aktualisiert würden. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne des Tarifrechts sei in dieser Arbeitsaufgabe nicht zu erkennen. Dies gelte auch bei der Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltspflichtiger. Soweit der Kläger Fallzahlen und deren inhaltliche Zuordnung behauptet habe, würden diese bestritten. Sie könnten auch keine besondere Schwierigkeit im Vergleich zur Normaltätigkeit begründen.

Unrichtig sei, dass der Kläger unmittelbar dem Geschäftsführer des Jobcenters unterstellt sei; vielmehr sei weisungsbefugter Fachvorgesetzter der Teamleiter L. Ein anders lautendes Organigramm vom 01.03.2013 sei unrichtig. Der Kläger habe auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Sachbearbeitern der Leistungsabteilung bzw. der Widerspruchsstelle.

Der Kläger habe auch die besondere - gesteigerte - Bedeutung seiner Arbeitsaufgabe in Heraushebung von derjenigen der Vgr. IVb nicht darlegen können. Dass er allein die Sachbearbeitung „Unterhaltsheranziehung“ ausübe, genüge dafür nicht.

In gleicher Weise sei tarifrechtlich nicht maßgeblich, ob er von Kollegen oder Dritten als der „Anwalt“ des Jobcenters bezeichnet wäre oder ob Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in gleicher Funktion höher eingruppiert seien oder auf diesen Arbeitsplätzen gar Volljuristen beschäftigt würden.

Weiter sei die gerichtliche Durchsetzung (einschließlich Zwangsvollstreckung) ein eigenständig zu bewertender Arbeitsvorgang, weil er ein eigenes Arbeitsergebnis erzeuge. Unabhängig davon habe der Kläger den erforderlichen Zeitanteil von mindestens 1/3 besonders schwieriger Tätigkeit nicht dargelegt. Unrichtig habe das Erstgericht das Erreichen dieses Zeitfaktors bei der klägerischen Tätigkeit einfach unterstellt.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat deshalb vor dem Landesarbeitsgericht Folgendes beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Az.: 5 Ca 460/11 - vom 10.12.2012 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat hingegen beantragt:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten trägt die Beklagte.

Er hat in der Sache das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt und weiter ausgeführt, er habe sein erhebliches Spezialwissen im einschlägigen Bereich der Unterhaltsheranziehung dargelegt, nicht nur formal seine Tätigkeiten beschrieben. Weiter habe er anhand der Aufbaufallgruppen - beginnend mit der Grundgruppe Vb - die entsprechende Steigerung im Kontext der Heraushebung bezüglich der von ihm erbrachten Arbeitsaufgabe vorgetragen und mit den zugehörigen Tatsachen unterlegt. Der Einsatz gründlicher, umfassender Fachkenntnisse bei selbstständiger Leistung sei unstrittig wie auch, dass dies besonders verantwortungsvoll geschehe (Vgr. IVb). Wie sich aus der fortgeltenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 20.05.2005 ergebe, sei er nicht einem Teamleiter, sondern dem Geschäftsführer des Jobcenters direkt unterstellt.

Er erfülle das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“. Die Unterhaltsheranziehung erfordere über das durchschnittliche Sozial- und Unterhaltsrecht hinaus zusätzliche Spezialkenntnisse und besondere Anforderungen bei der Feststellung und Festsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens; solches gelte gerade für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse - also der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - der Selbstständigen. Hier sei aufwändig das steuerlich relevante Einkommen von dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zu trennen. Es müssten Steuer- und Handelsbilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewertet werden, Einlagen und Entnahmen bewertet und die AfA-Regeln angewendet werden. Hinzu kämen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen. All dies überschreite die durchschnittliche Unterhaltssachbearbeitung deutlich.

Unabhängig davon sei auch das allgemeine Unterhaltsrecht wegen der fortdauernden Rechtsentwicklung als eine besonders schwierige Materie zu bezeichnen. Dies müsse jedenfalls seit der Familienrechtsreform (2008) gelten. Die weitere Verfeinerung und Differenzierung dieses Rechtsgebiet begleitet von einer umfangreichen Rechtsprechung der Familiengerichte machten dies in besonderer Weise deutlich. In gleicher Weise müsse die besondere Schwierigkeit für die gerichtliche Durchsetzung und Zwangsvollstreckung der (übergegangenen) Unterhaltsansprüche gelten.

Die besondere Bedeutung folge aus der Größe des Aufgabengebietes, den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und der Alleinzuständigkeit des Klägers mit entsprechender Beratungsfunktion gegenüber anderen Sachbearbeitern des Jobcenters.

Das zeitanteilige Quorum (mindestens 1/3) werde nach Klägeransicht schon deshalb erfüllt, weil der große Arbeitsvorgang „Heranziehung unterhaltspflichtiger Dritter“ mehr als 80% der Tätigkeit ausmache und in diesem „großen“ Arbeitsvorgang umfangreich Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit beinhaltet seien. Damit seien insgesamt in der Gesamttätigkeit mindestens hälftig Arbeitsvorgänge enthalten, die die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllten.

In einer Jahresfrist bearbeite der Kläger 643 Unterhaltsvorgänge, nämlich

310 Fälle Kindesunterhalt

136 Fälle Betreuungsunterhalt (nichteheliche Mutter)

18 Fälle nachehelichen Unterhalt

139 Fälle Trennungsunterhalt

40 Fälle Ausbildungsunterhalt

In 65 dieser Vorgänge sind die Unterhaltspflichtigen Selbstständige mit dem geschilderten besonderen Prüfungs- und Feststellungsaufwand. In 115 dieser vorgenannten Fälle müssten die festgestellten Ansprüche gerichtlich durchgesetzt und in 40 Fällen im Vollstreckungswege weiterverfolgt werden. Diese Vorgänge mit der besonderen Schwierigkeit nähmen mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zur Sachaufklärung im Berufungsverfahren wird auf die übergebenen Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen und den Protokollinhalt verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. b, c ArbGG).

Auch im Übrigen begegnen der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO); es ist insbesondere fristgerecht eingelegt und entsprechend begründet worden.

B.

Sachlich ist die Berufung der beklagten Stadt jedoch unbegründet.

Der Kläger ist für die von ihm im streitigen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit in die EG 10 TVÜ (früher Vgr. IVa, Fallgruppe 1a BAT) eingruppiert. Der daraus folgende (weitere) Vergütungsanspruch ist begründet.

Dahingehend hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Darauf kann grundsätzlich Bezug genommen werden.

Im Hinblick auf das Rechtsmittelvorbringen der Parteien sind unter Beachtung von § 313 Abs. 3 ZPO jedoch folgende weitere Ausführungen veranlasst:

I.

Die Klage ist zulässig.

Der bezifferte Leistungsantrag ist - wegen der Leistungsverweigerung der Beklagten und ordnungsgemäßer Bezifferung - ohne Weiteres zulässig (§ 253 Abs. 2 ZPO), wenn auch für eine Eingruppierungsklage eher untypisch. Durch die Leistungsklage beschränkt sich nämlich eine mögliche Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) auf den Klagebetrag für den so streitig gestellten Zeitraum der Vergangenheit (01.05. 2010 - 30.04.2011).

II.

Der (weitere) Vergütungsanspruch des Klägers ist auch begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind nach deren übereinstimmenden Vortrag der TVöD und das sonstige Tarifwerk für die kommunalen Arbeitgeber anzuwenden. Der TVöD/VKA enthält jedoch (noch) keine eigene Entgeltordnung. Gemäß § 17 TVÜ/VKA gelten deshalb §§ 22, 23 BAT und die zugehörige Anlage 3 weiter. Nach der Anlage 1 zu § 17 TVÜ sind die bisherigen Vergütungsgruppen in die Entgeltgruppen nach § 15 TVöD übergeleitet. Der bisher in der Vgr. IVb BAT (EG 9) eingruppierte Kläger begehrt - für den Streitzeitraum - die Vgr. IVa (EG 10) zu Recht. Es gilt allgemein die sogenannte Eingruppierungsautomatik: Es bedarf keines arbeitgeberseitigen Eingruppierungsaktes. Der Arbeitnehmer ist in diejenige Entgelt-/Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er bei seiner Arbeitsaufgabe erfüllt. Danach muss mindestens die Hälfte der für die Tätigkeit des Klägers anfallenden Arbeitsvorgänge die Eingruppierungsmerkmale der begehrten EG 10 (Vgr. IVa, Fallgruppe 1a BAT) erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).

Die hier maßgeblichen, aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen des BAT lauten wie folgt:

Vgr. Vb

Fallgruppe 1a):

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der FGr. 1b der VergGr. VII und in den FGr. 1a der VergGr. VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Vgr. IVb

Fallgruppe 1a):

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. VbFGr. 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vgr. IVa

Fallgruppe 1a):

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVbFGr. 1a heraushebt.

2. Für die Eingruppierungsprüfung ist demnach zuerst die Feststellung des oder der Arbeitsvorgänge maßgeblich, der/die die zugewiesene Arbeitsaufgabe des anspruchstellenden Arbeitnehmers beinhaltet/en. Als Arbeitsvorgang in diesem Sinne wird die (tatsächlich) abgrenzbare und tariflich selbstständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (BAG v. 19.05.2010, m. w. N.). Danach dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Gleichermaßen unzulässig ist es, Zusammenhangstätigkeiten künstlich abzutrennen. Es gilt das sog. Aufspaltungs- oder Atomisierungsverbot. Von daher ergibt sich für viele Arbeitsaufgaben im Schwerpunkt ein „großer“ Arbeitsvorgang, der für die Eingruppierung letztlich bestimmend ist.

Davon ausgehend hält die Berufungskammer hier dafür, dass für die klägerische Eingruppierung der „große“ Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ (mit den unselbstständigen Teilschritten Feststellung, Festlegung, Berechnung und Geltendmachung, Durchsetzung - auch gerichtlich) mit einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 15 ff d. A.) folgenden und von den Parteien nicht streitig gestellten Zeitanteil von 82% bestimmend ist. Die zentrale Tätigkeit des Klägers ist auf das Arbeitsergebnis ausgerichtet, die zum Unterhalt Verpflichteten aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 33 Abs. 1 - 3 SGB II) zur Leistung heranzuziehen, bzw. bei den Leistungsempfängern entsprechende Anrechnungen vorzunehmen. Es ist also von einem gesetzlich vorgegebenen, einheitlichen Ziel der Tätigkeit auszugehen (BAG v. 04.09.1996, 4 AZR 174/95, ZTR 1997, 73). Ob das gerichtliche Mahn-/Klageverfahren als eigenständiger Arbeitsvorgang gesondert zu betrachten wäre (so wohl BAG v. 12.05.2004, 4 AZR 371/03, ZTR 2005, 89, möglicherweise nun a.A. BAG v. 21.08.2013, 4 AZR 933/11, ZTR 2013, 486), soll dahingestellt bleiben. Solches wäre nämlich für das zu findende Eingruppierungsergebnis nur dann maßgeblich, wenn sich für den zu trennenden Arbeitsvorgang (gerichtliche Geltendmachung) eine abweichende (niedrigere) Eingruppierung ergeben würde und dies auch vom Zeitanteil her Bedeutung gewönne. Dies ist jedoch hier schon wegen des Zeitanteils des „ großen“ Arbeitsvorgangs (82%) nicht erkennbar.

3. a) Für die tarifliche Bewertung der klägerischen Arbeitsaufgabe kommt es demnach auf diejenige des vorgenannten „großen“ Arbeitsvorgangs „Unterhaltsheranziehung“ an. Dieser erreicht - selbst bei der möglichen Ausklammerung der gerichtlichen Durchsetzung - die Halbquote des § 22 BAT.

Die begehrte Vgr. IVa BAT baut auf den Vgr. Vb und IVb auf und ist durch die Heraushebungsmerkmale gekennzeichnet. Dem Kläger als Anspruchsteller obliegt die Darlegungslast für die allgemeinen und qualifizierenden Merkmale der begehrten Eingruppierung; dies gerade auch für die Heraushebungskriterien. Dem erkennenden Gericht muss der wertende Vergleich zwischen der Grundgruppe und der Heraushebungsgruppe ermöglicht werden. Es sind deshalb die tatsächlichen Umstände vorzutragen, welche die niedrige Vergütungsgruppe ausmachen und warum von dort ausgehend die Heraushebung in die höhere Vergütungsgruppe gerechtfertigt ist (st.Rspr. BAG v. 21.03.2012, 4 AZR 292/10, ZTR 2012, 628; BAG v. 16.05.2013, 4 AZR 445/11, ZTR 2014, 90).

Für die Ausgangsvergütungsgruppen genügt dabei eine pauschale Darlegung und gerichtliche Prüfung, wenn der darauf bezogene Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die für die Grundgruppen maßgeblichen Tarifmerkmale als erfüllt ansieht (BAG v. 22.04.2009, ).

b) In Subsumtion dieser Vorgaben erkennt die Berufungskammer in Übereinstimmung mit den Parteien, dass bei der klägerischen Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse in selbstständiger Leistung (Vgr. Vb) angewendet werden. Für die Unterhaltsheranziehung ist ganz allgemein das einschlägige Sozialrecht (SGB II) genauso wie das Unterhaltsrecht des BGB einschließlich der zugehörigen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte („Düsseldorfer Tabelle“ etc.) zu beherrschen.

In gleicher Weise ist von der beklagten Stadt nicht streitig gestellt worden, dass die Sachbearbeiteraufgabe des Klägers im einschlägigen Bereich sich durch besondere Verantwortung (Vgr. IVb BAT) aus der darunterliegenden Gruppe hervorhebt. Der Kläger hat dabei zu Recht auf das finanzielle Volumen seiner Tätigkeit und auf seine Alleinzuständigkeit für dieses Sondergebiet verwiesen. Gerade Letzteres kennzeichnet das besondere Verantwortungsmaß.

Nach dem beidseitigen Parteienvortrag und den darauf aufbauenden Feststellungen der Berufungskammer erfüllt die klägerische Arbeitsaufgabe auch die (weiteren) Heraushebungsmerkmale der Vgr. IVa BAT („besondere Schwierigkeit und Bedeutung“). Diese Kriterien beziehen sich auf die fachliche Qualifikation, die der Sachbearbeiter zur Bewältigung seiner Tätigkeit benötigt. Sein Wissen und Können muss dasjenige der darunterliegenden Gruppe (Vgr. IVb) beträchtlich und deutlich übersteigen. Dies bezieht sich auf die Breite und Tiefe des geforderten Fachwissens; auch muss eine weit überdurchschnittliche Erfahrung vorliegen (BAG vom 19.05.2010, 4 AZR 912/08, ZTR 2010, 577; BAG v. 22.07.1998, 4 AZR 399/97).

Die so geforderte Darlegung der Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit“ ist dem Kläger nach dem Erkenntnis der Berufungskammer gelungen. So hat er den unterhaltsrechtlichen „Normalfall“ geschildert, bei dem im Wesentlichen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit zu prüfen und heranzuziehen sind. Hier sind regelmäßig nur einfache Lohnbescheinigungen oder ähnliche Verdienstnachweise aus abhängiger Beschäftigung sowie meist einfach gelagerte Einkommensteuer-Bescheide einzusehen und auszuwerten. Davon unterscheiden sich nach Schwierigkeitsgrad und fachlicher Anforderung jedoch beträchtlich die Ermittlungen, Auswertungen und rechtlichen Zuordnungen, wenn es um die Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltsverpflichteter geht. Hier sind tatsächlich umfangreichere und rechtlich erheblich anspruchsvollere Prüfungen und Bewertungen erforderlich. Dies bezieht sich zunächst auf das unterhaltsrelevante Einkommen, also die Leistungsfähigkeit des Selbstständigen. Hier muss schon differenziert werden nach den unterschiedlichen Einkunftsarten (z. B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen). Dieserhalb müssen Handelsbilanzen und Steuerbilanzen ausgewertet und die Gewinnermittlung nachvollzogen werden. Einlagen und Entnahmen sowie das Anlagevermögen sind zu bewerten. Eine Gewinn- und Verlustrechnung muss bewertet werden, wie auch in diesem Zusammenhang die (steuerlichen) AfA-Regeln beherrscht und umgesetzt werden müssen. Besondere Anforderungen ergeben sich weiter, wenn die unterhaltspflichtige Person ihrerseits wieder an Gesellschaften beteiligt ist und daraus Erträge fließen. Bei der Beurteilung all dieser bilanz- und steuerrechtlichen Vorgänge ist aber weiter zu berücksichtigen, dass sich nach dem unbestrittenen Klägervortrag die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Selbstständigen in der rechtlichen Bewertung deutlich von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff unterscheidet. Hinsichtlich dieses Gesamtkomplexes hat der Kläger zutreffend auf seine umfangreiche Darstellung (Anlage 1, Bl. 75 - 95 d. A.) verwiesen, in der er die tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen bei der Heranziehung unterhaltspflichtiger Selbstständiger gut erkennbar vorgetragen hat. Dem ist die Beklagte nur mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, auch die Bundesagentur für Arbeit gebe Handlungsanleitungen heraus. Dies allein kann jedoch den Schwierigkeitsgrad der klägerischen Arbeitsaufgabe nicht entkräften.

Die Berufungskammer hält deshalb dafür, dass die Feststellung, Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber pflichtigen Selbstständigen das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ in Relation zu dem unterhaltsrechtlichen Normalfall erfüllt. Wenn die Beklagte auch diese Tätigkeit als Kerngeschäft eines Unterhaltssachbearbeiters bezeichnet, das jeder beherrschen muss, mag dies so sein. Eine solche Bewertung schließt es aber gerade nicht aus, dass jedenfalls dieser Teil des „großen“ Arbeitsvorgangs „Unterhaltsheranziehung“ tariflich als besonders schwierig eingeordnet wird.

Ob das allgemeine Unterhaltsrecht des BGB bereits für sich genommen als „besonders schwierig“ im Sinne des Tarifrechtes bewertet werden kann, will die Berufungskammer dahingestellt lassen. Es sind doch gewisse Zweifel angebracht, ob dem Kläger dazu die Darlegung der besonderen Heraushebung aus den darunterliegenden Vergütungsgruppen gelungen ist, wenn er im Wesentlichen nur auf die gesetzgeberischen Aktivitäten und die umfangreiche Judikatur in diesem Bereich verweist. Derartiges geschieht natürlich im modernen Rechtsstaat in vielen Rechtsgebieten und könnte deshalb durchaus durch die Vergütungsgruppen Vb und IVb abgedeckt sein. Ebenso kann die Vertretung der Unterhaltspflichtigen durch Rechtsanwälte für sich genommen keine besondere Schwierigkeit in der Sachbehandlung erkennen lassen. Die Qualität der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung seitens des Klägers wird allein dadurch nicht verändert. Nämliches gilt für den Bereich Zwangsvollstreckung/

Insolvenzrecht. Auch dazu gelangt der Klägervortrag über allgemeine Darstellungen und schlagwortartige Behauptungen nicht hinaus.

Für die (besondere) Bedeutung der Tätigkeit kommt es maßgeblich auf den Aufgabenkreis nach Größe, Inhalt sowie Auswirkung auf die Behörde und den Bürger an (BAG v. 25.02.2009, 4 AZR 20/08, ZTR 2009, 479; BAG v. 22.07.1998, 4 AZR 399/97). Diesen Anforderungen wird die klägerische Arbeitsaufgabe in der hier festgestellten Ausprägung gerecht. Umfang und Intensität der Heranziehung unterhaltspflichtiger Bürger bei staatlicher Leistungsgewährung nach dem SGB II haben sowohl für Letztere wie für den finanziellen Aufwand der gesetzlichen Grundsicherung einen erheblichen Stellenwert. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Jobcenter durchaus als der Sachkenner des einschlägigen Rechtsgebiets bezeichnet werden darf, der - so auch die Bekundungen des zuständigen Beamtens der beklagten Stadt in der mündlichen Berufungsverhandlung - von den Kollegen anderer Sachgebiete (auch Widerspruchsstelle) zur Beratung und Hilfestellung herangezogen wird. Der unterschiedliche Parteienvortrag zur hierarchischen Einordnung des Klägers bei dem Jobcenter kann für die Entscheidungsfindung der Berufungskammer dahinstehen. Selbst wenn der Kläger - so der Beklagtenvortrag - entgegen den Feststellungen in der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 15 ff d. A.) nicht dem Geschäftsführer der ARGE/des Jobcenters direkt unterstellt wäre, so hat doch auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger seinen Arbeitsbereich sehr selbstständig bearbeite und über Vorgaben oder (konkrete) Anweisungen des - nach Beklagtenvortrag - vorgesetzten Teamleiters L. nichts bekannt sei. Daraus erhellt sich für die Berufungskammer ohne Weiteres die besondere (gewichtige) Stabsfunktion der klägerischen Aufgabe, die die Erfüllung des Tarifmerkmals „Bedeutung“ rechtfertigt.

c) Die Arbeitsaufgabe des Klägers erfüllt auch die von der Vgr. IVa, Fallgruppe 1a geforderte zeitliche Quote von mindestens ein Drittel besonders schwieriger Tätigkeit.

Dabei ist es erforderlich aber auch genügend, wenn mindestens zu 1/3 der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen, die das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ beinhalten. In den so festgestellten Arbeitsvorgängen muss das (zeitliche) Tarifmerkmal aber nicht mindestens zur Hälfte (§ 22 Abs. 2 BAT) erfüllt sein; es genügt vielmehr, dass es im rechtserheblichen Ausmaß erfüllt ist (BAG v. 21.08.2013, 4 AZR 933/11; BAG v. 25.01.2012, 4 AZR 264/10, NZA-RR 2012, 663). Dieses wiederum kann dann bejaht werden, wenn das strittige Merkmal in dem Ausgangsarbeitsvorgang jedenfalls in einer Quote von 10 - 15% festzustellen ist (BAG v. 09.05.2007, 4 AZR 757/06, DB 2007, 2323; Schaub/Treber, AR-Handbuch, 15. Auflage, § 183 Rdnr. 52 m. w. N.).

Für die tarifliche Bewertung kommt es - wie dargestellt - nur auf den „großen“ Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ an. Nach dem Klägervortrag bearbeitet er im Jahreszeitraum insgesamt 643 Fälle/Vorgänge. Davon beziehen sich 65 Fälle in allen Unterhaltsarten (Kind, Trennung, Ausbildung, nachehelich, Betreuung) auf die Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltspflichtiger. Soweit die beklagte Stadt dieses (konkrete) Zahlenwerk des Klägers nur mit einem lapidaren Satz bestritten hat, kann sie damit nicht durchdringen. Sie bildet zusammen (als gemeinsame Einrichtung) mit der Agentur für Arbeit die behördliche Einheit Jobcenter (§§ 6 Abs. 1, 44b SGB II). Von daher ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie auf die Verwaltungsvorgänge und die dort bearbeiteten Akten einschließlich ihrer Inhalte zugreifen kann und zur Informationsbeschaffung berechtigt ist. Jedenfalls muss solches im Falle eines berechtigten Interesses an der Kenntniserlangung gelten. Bei dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens besteht das rechtliche Interesse unmittelbar. Wegen der sekundären Behauptungslast ist der Beklagten in dieser Konstellation ein inhaltliches Bestreiten im Sinne einer substantiierten Erwiderung abzuverlangen, weil sie den erforderlichen - gegenteiligen - Tatsachenstoff aus dem eigenen Erkenntnisbereich ohne Schwierigkeiten beschaffen kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 138 Rdnr. 8/8a). Da dies nicht geschehen ist, muss die Beklagte den klägerischen Zahlenvortrag gegen sich gelten lassen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die Berufungskammer hat oben unter B II, 3b dargelegt, warum die Unterhaltsheranziehung Selbstständiger die besondere Schwierigkeit und Bedeutung beinhaltet. Dieses Tarifmerkmal ist auch im rechterheblichen Ausmaß in dem allein maßgeblichen Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ enthalten. Eine Anzahl von 65 Fällen mit pflichtigen Selbstständigen übertrifft bei 643 Gesamtfällen schon die oben genannte 10%-Quote, wenn eine rein numerische Betrachtung stattfindet. Bei einer solchen ist jedoch nicht stehen zu bleiben. Dem Kläger ist vielmehr zuzugestehen, dass aus den geschilderten Gründen die Sachbearbeitung der „Selbstständigen“-Fälle auch bezogen auf den Zeitaufwand doch erheblich höher zu gewichten ist. Die Berufungskammer bemisst ihn mit mindestens doppelt so hoch wie in einem Normalfall, also wie bei einem unselbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen. Deshalb ist die (zeitliche) Quote für das Merkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ durchaus bei ca. 20% anzusetzen. Damit kommt es im rechterheblichen Ausmaß in dem Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ zum Tragen. Die tarifliche Bewertung der klägerischen (Gesamt-)Tätigkeit nach Vgr. IVa, Fallgruppe 1a BAT ist gerechtfertigt.

d) Wie oben unter B II, 2 schon angedeutet muss nicht abschließend entschieden werden, ob die „gerichtliche Durchsetzung“ gegenüber Unterhaltspflichtigen als eigener Arbeitsvorgang zu bewerten ist. Dafür findet sich eine zweifache Begründung: Zum einen ist nach dem - als unbestritten zu geltenden - Zahlenwerk des Klägers nicht zu erkennen, dass die Ausgliederung dieses Arbeitsvorgangs aus dem verbleibenden „großen“ Arbeitsvorgang den letzteren unter die Hälfte-Quote des § 22 Abs. 2 BAT absenken würde. Darüber hinaus ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich in den ca. 115 Fällen „gerichtliche Durchsetzung“ eine ebenso große Quote von heranzuziehenden unterhaltspflichtigen Selbstständigen befindet wie in der Gesamtzahl der bearbeiteten Fälle (643). Dies auch deshalb, weil - nach dem Klägervortrag - die 115 gerichtlichen Fälle ja ihrerseits Teil der Gesamtzahl von 643 Fällen sind. So wäre also auch für einen eigenständigen Arbeitsvorgang „gerichtliche Durchsetzung“ von einem Anteil von ca. 20% der Aktenvorgänge mit einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung auszugehen. Danach wäre auch für einen solchen Arbeitsvorgang die Eingruppierung nach Vgr. IVa BAT begründet.

4. Die Anspruchshöhe hat der Kläger für die Streitmonate (05/2010 - 04/2011) rechnerisch nachvollziehbar zu den Entgeltgruppen und der jeweiligen Stufenzuordnung dargelegt. Dieser Berechnung ist die beklagte Stadt nicht entgegengetreten. Sie hat als unstreitig zu gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Nach alledem hat die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis Bestand; die dagegen gerichtete Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

C.

Die beklagte Stadt trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Soweit ersichtlich liegt keine aktuelle obergerichtliche Entscheidung für die tarifliche Eingruppierung der Sachbearbeitung „Unterhaltsheranziehung“ vor. Die Berufungskammer erkennt deshalb auf grundsätzliche Bedeutung und hat deshalb die Revision für die unterlegene Beklagte zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


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(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

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(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 398/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen ist, zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt. In dem ihm zugewiesenen Bezirk ist er umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft er ua. - in weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen(VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Der Kläger erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V/VKA.

4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Er hat die Auffassung vertreten, seine gesamte Betreuungstätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet. Es liege ein großer Arbeitsvorgang vor, der nicht weiter unterteilt werden könne. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten trennen. Zu Beginn der Fallbearbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in welchem Ausmaß sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen Umfang an.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. November 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen.

6

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA durch die Tarifvertragsparteien des TVöD würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang darstellen. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang sei hiernach nicht möglich. Mit seiner Tätigkeit in der Bezirkssozialarbeit erfülle der Kläger das tariflich vorausgesetzte Maß von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA nicht.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.

9

I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung des Klägers sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

S 11 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

…“    

10

II. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.

11

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ausmacht.

12

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

13

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient ( grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

14

Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

15

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).

16

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk.

17

aa) Die gesamte Tätigkeit des Klägers ist auf dieses einheitliche Arbeitsergebnis gerichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG, vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.

18

bb) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN).

19

cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA vorgegeben, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist(oben II 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.

20

2. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.

21

a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN).

22

b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.

23

c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen müssen.

24

aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311).

25

bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entscheidend, dass der Kläger innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282). Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN).

26

cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen.

27

(1) Der Kläger arbeitet als Bezirkssozialarbeiter beim beklagten Landkreis und hat in seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

28

(2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte der Kläger das Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerteten Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49 mwN, BAGE 140, 311).

29

III. Der beklagte Landkreis hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 58 Ca 17668/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT/TdL) geltenden Fassung.

2

Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte im Bezirksamt S beschäftigt. § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 19. April 1994 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

㤠3

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung.“

3

Die Klägerin war zunächst als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamts Spandau mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschäftigt. Hierfür wurde sie vom beklagten Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT vergütet. Seit dem 17. Februar 2005 wird sie im Jobcenter S als Fallmanagerin im Bereich U 25 (unter 25 Jahre) ohne Änderung der Vergütung eingesetzt. Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und sozialhilferechtlichen Betreuung von jungen Erwachsenen - einschließlich der Vermittlung professioneller Hilfe - mit dem Ziel der mittelfristigen (Wieder-)Erlangung der Erwerbsfähigkeit.

4

Das von der Deutschen Gesellschaft für Care- und Casemanagement (DGCC) offiziell anerkannte Bildungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit bietet eine Qualifizierungsmöglichkeit zum/zur „zertifizierten Fallmanager/Fallmanagerin“ an. Die Klägerin hat in diesem Rahmen mehrere Seminare, darunter „Fallmanagement-Grundlagenqualifizierung“, „Fallmanagement-Intensiv I: Sozialanamnese/Profiling/Ressourcenorientierung“ und „Fallmanagement-Intensiv II: Leistungssteuerung“ besucht, die Qualifizierungsmaßnahme insgesamt jedoch noch nicht abgeschlossen.

5

Nach vergeblicher Geltendmachung einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa BAT verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage diesen Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erfordere nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und sei besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne; sie hebe sich auch durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a bzw. 1b BAT aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Es liege in ihrer Verantwortung als Fallmanagerin, auch hinsichtlich der finanziellen Belange des beklagten Landes alle Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, um dem Personenkreis der unter 25-Jährigen die bestmögliche Unterstützung zum Erreichen des Ziels der Arbeitsmarktintegration zu geben. Es handele sich um einen Bereich mit schwierigem Klientel, darunter arbeitsmarktferne Personengruppen mit multiplen Vermittlungshemmnissen. Für das Fallmanagement seien hier spezielle Kenntnisse und vielfältige Qualifikationen erforderlich. Die in ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für ihre zuvor ausgeübte und nach VergGr. IVb BAT entgoltene Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamtes S benötigt habe, genügten für ihren jetzigen Aufgabenbereich als Fallmanagerin in einem Jobcenter nicht. Der hierfür erforderlichen umfassenden Qualifizierung dienten die von ihr besuchten Lehrgänge und Module der Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit. Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit erhielten iÜ eine der VergGr. IVa BAT entsprechende Vergütung. Auch erstatte der Bund dem beklagten Land die Personalkosten iHd. VergGr. IVa BAT.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land der Klägerin vom 9. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2010 Vergütung aus der VergGr. IVa BAT anstelle gewährter Vergütung aus der VergGr. IVb BAT und seit dem 1. November 2010 Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L anstelle gewährter Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TV-L schuldet.

7

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und gemeint, die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht, wie bei Aufbaufallgruppen erforderlich, dargelegt habe, dass die Eingruppierungsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen vorlägen. Die Tätigkeit erfülle zwar das Tarifmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ und wegen der notwendigen Kenntnisse mehrerer Rechts- und Fachgebiete auch das Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ der VergGr. Vc BAT. Unterstellt, auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a und VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT würden erfüllt - wovon bereits nicht zweifelsfrei auszugehen sei -, fehle es jedenfalls an einer weiteren Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT. Das Fallmanagement in einem Jobcenter im Bereich der unter 25-Jährigen verlange gegenüber der Tätigkeit mit über 25-Jährigen keine gesteigerten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die von der Klägerin aufgezeigten Qualifizierungsmaßnahmen beinhalteten noch keine schlüssige und substantiierte Darlegung, dass ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ erfülle.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben.

10

I. Die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, EzTöD 240 § 12 TV-Ärzte/TdL Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 7) zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und nach der Ablösung des BAT ab dem 1. November 2010 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 10 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrages nicht die Anforderungen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a oder 1b) BAT.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2010 der ihn ablösende TV-L Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

12

2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT ist die Klägerin in der VergGr. IVa BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgr. 1a) oder zu einem Drittel (Fallgr. 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 in der für das Land Berlin gem. Abschnitt III des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 maßgebenden Fassung fort.

13

3. Die von der Klägerin angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte (Fallgr. 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgr. 1b) der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa BAT entspricht.

14

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa BAG 9. April 2008 -  4 AZR 117/07  - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden ( BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93  - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG nur 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5).

15

b) Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter handele es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Tätigkeit der Klägerin ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in Problemsituationen und die Beseitigung der bei ihnen vorliegenden vielfältigen Vermittlungshindernisse gerichtet, um sie in den Arbeitsmarkt (wieder) einzugliedern. Sämtliche Einzelaufgaben dienen diesem Arbeitsergebnis. Sie sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll weiter aufteilbar, selbst wenn sie aus unterschiedlichen, zeitlich nicht unbedingt zusammenhängenden Einzeltätigkeiten bestehen. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht - ua. unter Berufung auf eine Stellungnahme der dem beklagten Land zuzurechnenden Senatsverwaltung für Finanzen vom 29. April 2008 - aus, die Klärung, welche Vermittlungshemmnisse im Einzelfall vorliegen und die Erstellung eines Integrationsplanes unter Einbeziehung bestimmter Netzwerke dienten dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in den Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, wie zB auf einzelne Kunden bezogene Betreuungs- und Beratungstätigkeiten, aufgegliedert werden (vgl. insoweit auch BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 12).

17

4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind damit die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

...     

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

18

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr.   IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

19

6. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrages die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT nicht.

20

a) Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist, wofür im Übrigen auch ihre bisherige Vergütung durch das beklagte Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT und die dem zugrunde liegende ausführliche Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes vom 29. April 2008 sprechen.

21

b) Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Anforderungen an eine Grundtätigkeit nach der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa BAT heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT dargelegt werden müssen sowie welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre jetzige Tätigkeit beinhaltet. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin nicht erbracht.

22

aa) Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314). Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen wertenden Vergleich nicht vorgenommen.

24

(1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Tätigkeiten der Klägerin seien besonders schwierig iSd. der angestrebten Vergütungsgruppe. Sie verlangten von ihr ein der Breite und Tiefe nach gesteigertes fachliches Wissen und Können gegenüber demjenigen der Aufbaufallgruppen aus der niedrigeren Ausgangsfallgruppe. Die Klägerin habe den Inhalt ihrer Tätigkeit im Einzelnen ua. durch den Hinweis auf die Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) und durch vorgelegte Fallbeispiele in ausreichender Weise geschildert. Sie habe nachvollziehbar auf die im Umgang mit ihrer schwierigen Klientel erforderliche Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz, den sensiblen Umgang mit schwierigen sozialen und persönlichen Problemkonstellationen, die erforderliche Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft sowie Konfliktfähigkeit hingewiesen. Hierfür benötige sie zusätzlich zu den Kenntnissen der in Betracht kommenden Förderleistungen, der Bestimmungen des SGB II und III, der Grundlagen des Sozialrechts, des Arbeitsmarkts und der Berufskunde, die bereits bei den „gründlichen, umfassenden Kenntnissen“ iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt worden seien, Kenntnisse über das verfügbare Betreuungsnetzwerk, über Berufsausbildungsmöglichkeiten und Chancen zum Nachholen von Schulabschlüssen sowie der hierfür in Frage kommenden Einrichtungen und Stellen. Hinzu träten Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Netzwerkes, was über die Anforderungen der Aufbaufallgruppen hinaus besondere Kompetenzen verlange. Die besondere Schwierigkeit sei Gegenstand der Tätigkeit selbst, nicht deren Leistung unter belastenden Bedingungen. In den von ihr besuchten Seminaren habe sie die für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erforderlichen Kenntnisse erworben. Die Notwendigkeit des Einsatzes dieses speziellen Fachwissens rechtfertige die Bewertung als „besonders schwierig“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, unabhängig davon, dass die Klägerin die Qualifizierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen habe.

25

Ein wertender Vergleich mit dem nach VergGr. IVb BAT bewerteten bisherigen Aufgabengebiet der Klägerin führe ebenfalls zur Bejahung des Heraushebungsmerkmales „besondere Schwierigkeit“. Während für ihre vormalige Tätigkeit das in der Ausbildung erworbene Fachwissen ausgereicht habe, treffe dies für ihren jetzigen Aufgabenbereich nicht mehr zu.

26

Zu Recht habe die Klägerin in diesem Zusammenhang auf bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Fallmanager und ihre Vergütung iHd. VergGr. IVa BAT verwiesen.

27

Des Weiteren sei die Tätigkeit der Klägerin von herausgehobener „Bedeutung“ iSd. Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT. Diese ergebe sich einerseits aus dem besonderen Stellenwert des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und andererseits aus dem besonderen Gewicht der Nachwirkungen für die Allgemeinheit.

28

(2) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen seiner Bekundung hat es bei der Beurteilung, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob eine Heraushebung aus derjenigen eines Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorliegt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 32 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

29

(a) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seinen Erwägungen darauf beschränkt, unter Verweis auf die BAK und die zehn Fallbeispiele den pauschal gehaltenen Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu referieren und anzumerken, die Klägerin habe damit die „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit nachvollziehbar dargelegt. Damit hat es, was im Rahmen eines wertenden Vergleichs jedoch notwendig gewesen wäre, die Ebene der VergGr. IVa BAT nicht verlassen und keine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT vorgenommen. Vielmehr ist es bei einer reinen Behauptung geblieben. Soweit das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen einen „wertenden Vergleich“ anspricht, verkennt es, dass hierfür nicht die zuvor von der Klägerin ausgeübte konkrete Tätigkeit der alleinige Vergleichsmaßstab sein kann. Es hätte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, inwieweit diese Tätigkeit tariflich zutreffend in VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eingruppiert ist und auf dieser Grundlage den wertenden Vergleich vornehmen müssen. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt nicht, dass eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge zulässt.

30

(b) Entsprechendes gilt, soweit das Landesarbeitsgericht eine „Bedeutung“ der Tätigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT aufgrund eines besonderen Stellenwertes des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe angenommen hat. Auch hier verbleibt es in der Sache bei der pauschalen Behauptung, hinzutretende Aufgaben führten zwingend zu einer Heraushebung, ohne darzulegen, worin die Auswirkungen der Arbeit liegen und im Einzelnen zu bewerten, warum sie gegenüber den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT von größerer Tragweite, mithin gewichtiger sind.

31

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß die Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllt.

32

(1) Die Klägerin hat einen Tatsachenvortrag, der hinsichtlich ihrer Aufgaben den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen ermöglicht, nicht erbracht. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem klagabweisenden Urteil hingewiesen.

33

(a) Die Klägerin hat vorgetragen, als Fallmanagerin benötige sie umfangreiche Kenntnisse der Grundlagen des Sozialrechts - insbesondere des SGB II und III -, Grundkenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, der Berufskunde und des Arbeitsmarktes, interkulturelle Fähigkeiten sowie Grundkenntnisse in Controllinginstrumenten und Statistik. Darüber sei eine besondere Beratungs- und Methodenkompetenz zum Erkennen und Beseitigen von Hemmnissen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, erforderlich. Notwendig sei insbesondere Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz im sensiblen Umgang mit schwierigen und persönlichen Problemkonstellationen, Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft und Konfliktfähigkeit. Sie müsse subjektive Lebenswelten, individuelle Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster sowie objektive Lebensumstände auf Ressourcen hin ergründen, die einer Integration in Arbeit dienen könnten. Auch ein professionelles Netzwerkmanagement sei erforderlich. Lösungsansätze im Fallmanagement müssten die besonderen Lebenslagen der Kunden, die zB durch häusliche Gewalt, Verschuldung, Suchtproblematiken, (drohende) Wohnungs- und Obdachlosigkeit, psychische Behinderungen, familiäre Überbelastung, Migrationshintergrund, Vorstrafen, Analphabetismus, fehlende Schulabschlüsse oder Berufsausbildungen sowie Lernbehinderungen gekennzeichnet seien, berücksichtigen. Damit sei die Beratung und Vermittlung wesentlich komplexer und tiefgehender angelegt als diejenige vermittlungsfähiger Bewerber, zumal im Bereich der unter 25-Jährigen zusätzliche fundierte Kenntnisse in Berufskunde benötigt würden. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich ua. aus dem außerordentlichen Stellenwert des Fallmanagers im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie dem besonderen Verantwortungsspektrum eines Fallmanagers für die Allgemeinheit (zB das Erkennen und Sanktionieren von Überzahlungen und ungerechtfertigten Leistungsbezugs) sowie die auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligten mit ihren Familien. Um diesen Anforderungen zu genügen, sei sie zu Lehrgängen des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet worden, um sich zur zertifizierten Fallmanagerin ausbilden zu lassen. Zudem verweise sie auf die BAK, deren inhaltliche Richtigkeit sie allerdings bestreite, weil diese nicht zwischen der Vermittlung der unter 25-Jährigen und der über 25-Jährigen differenziere, sowie ergänzend auf Auszüge aus zehn Fallbeispielen. Ihr Aufgabengebiet unterliege aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen keiner weiteren Kontrolle.

34

Im Übrigen erhalte ein Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem für ihn geltenden Haustarifvertrag TV-BA eine Vergütung, die derjenigen nach VergGr. IVa BAT entspreche. Für ihre nach VergGr. IVb BAT bewertete vormalige Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt mit Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten die im Rahmen ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht, was für die Ausübung des spezialisierten Fallmanagements völlig ungenügend sei.

35

(b) Dieser Vortrag ermöglicht nicht den erforderlichen wertenden Vergleich.

36

Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit durch Verweisung auf die BAK und exemplarisch auf zehn Fallbeispiele, die lediglich stichwortartig die jeweiligen Problemkreise der Kunden, die vereinbarten Ziele, die beteiligten Netzwerkstellen sowie eine knappe Zusammenfassung des Betreuungsverlaufs schildern, darzulegen. Die vermeintlich notwendigen Fachkenntnisse und Kompetenzen werden nur schlagwortartig aufgelistet, ohne im Einzelnen ihren Inhalt und ihre Reichweite zu beschreiben und zu erläutern, warum sie für die konkrete, tariflich zu bewertende Tätigkeit benötigt werden, nicht dagegen bereits für eine Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Die Bewertung der von der Klägerin beschriebenen fachlichen Qualifikationen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, diese erfüllten das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“, weil die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten diejenigen, die sie für ihren vormaligen nach VergGr. IVb BAT bewerteten Aufgabenbereich benötigt habe, deutlich überträfen. Es fehlt an einer genauen Darlegung der ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Einzeltatsachen sowie an einer Gegenüberstellung der Tätigkeiten der Aufbaufallgruppe mit einhergehender Bewertung, warum die Anforderungen ihnen gegenüber herausgehoben sein sollen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso die Betreuung ihrer jetzigen Klientel deutlich höhere Anforderungen stellen soll als die arbeitsloser Erwachsener, selbst wenn sie schwerpunktmäßig andere Kompetenzen erfordern mag, zB im Hinblick auf ihr Alter, fehlende Schulabschlüsse oder Ausbildungen. Die Auswirkungen von - ggf. länger andauernder - Arbeitslosigkeit gerade auch auf ältere Menschen, kann erheblich sein und erfordert ebenfalls ein hohes Maß an Sozial-, Kommunikations- und Methodenkompetenzen.

37

Die Klägerin verkennt, dass der Verweis auf die Teilnahme an einer - wenngleich umfassenden - Qualifizierungsmaßnahme für sich genommen keine Aussage über die Wertigkeit der durch sie erworbenen Befähigungen trifft. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten. Sie hätte sich daher in ihrem Vortrag auch substantiiert damit auseinandersetzen müssen, wieso die in der Bildungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse diejenigen übersteigen, die für eine nach VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu bewertende Tätigkeit verlangt werden. Ebenso wenig genügt die bloße Feststellung, sie benötige das durch die Lehrgänge erworbene Wissen für ihre Tätigkeit. Selbst wenn dies zuträfe, ließe das allein keinen Rückschluss auf eine Heraushebung aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu.

38

(2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann sich die Klägerin - ungeachtet der von ihr selbst bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit - zur Begründung ihres Anspruchs nicht auf den Inhalt der BAK berufen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei ihr um eine auf den Arbeitsplatz der Klägerin zugeschnittene Stellenbeschreibung handelt. Jedoch selbst wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, besagt sie nichts über die tarifgemäße Bewertung der klägerischen Tätigkeit.

39

(a) Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische (welche Aufgaben auf welchen Arbeitsplätzen im Betrieb wahrgenommen werden, in welchem hierarchischen Zusammenhang die Stelle angesiedelt ist etc.) sowie arbeitsrechtliche (zB hinsichtlich des Direktionsrechts) Bedeutung und kann im Einzelfall Konsequenzen für die tarifliche Eingruppierung haben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit dient (vgl. auch Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 12 Rn. 281). Sofern die Entgeltgruppen bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die Erbringung selbständiger Leistungen, Eigenverantwortlichkeit oder besondere Anforderungen an analytische Fähigkeiten voraussetzen, ist die Stellenbeschreibung allenfalls dann dienlich, wenn sie in erkennbar gewollter Übereinstimmung mit den jeweiligen tariflichen Begrifflichkeiten entsprechende Angaben enthält (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - aaO). Das dürfte ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn sie von einer Stelle angefertigt worden ist, die über die entsprechenden Tarifkenntnisse verfügt und erkennbar auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale abgestellt hat (vgl. dazu Krasemann aaO Kap. 12 Rn. 286). Die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers ist unerheblich (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 305; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 28, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).

40

(b) Bei der von der Klägerin eingeführten BAK handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich um eine vom Jobcenter S erstellte Übersicht. Sie lässt den konkreten Zuschnitt auf den Arbeitsplatz der Klägerin nicht erkennen und weist auch keine Bewertung des Aufgabenkreises aus. Die entsprechenden Spalten sind nicht ausgefüllt. Insgesamt handelt es sich um eine bloße Auflistung von Aufgaben, benötigten Fachkenntnissen und Kompetenzen sowie einer Angabe des prozentualen Anteils einzelner Tätigkeiten an der monatlichen Gesamtarbeitszeit, ohne dass sie für sich genommen einen wertenden Vergleich ermöglicht.

41

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Einordnung einer Tätigkeit in eine Vergütungsordnung nicht darauf an, wie die entsprechende Tätigkeit in einem anderen Tarifwerk bewertet ist. Die Tarifvertragsparteien regeln jeweils für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich, wie sie die einzelnen Tätigkeiten vergüten wollen. Für ihre Entscheidung, welcher Rang den Aufgaben in der Vergütungsordnung beigemessen wird, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die jedenfalls mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen. Insoweit hat die Vergütung der Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit - ungeachtet des Bestreitens des beklagten Landes in seiner Revisionsbegründung - keine Aussagekraft für die Eingruppierung der Klägerin.

42

c) Da es bereits an der Darlegung von Tatsachen fehlt, die den erforderlichen Vergleich hinsichtlich der „besonderen Schwierigkeit“ nach VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT ermöglichen und die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, ob das Anforderungsmerkmal „Bedeutung“ iSd. angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt ist.

43

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2011 - 3 Sa 525/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom-Betriebswirtin (VWA). Sie war seit dem 1. August 2002 bei der AOK Sachsen beschäftigt und wurde dort zuletzt nach der VergGr. 8 der Anlage 1a zu § 20 des „Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu)“ vom 7. August 2003 idF des 3. Änderungstarifvertrags vom 7. Februar 2008 (im Folgenden: VergGr. 8 BAT/AOK-Neu) vergütet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 fusionierten die AOK Sachsen und die AOK Thüringen zur Beklagten. Die Klägerin ist seither als „Mitarbeiterin Widerspruchsstelle“ im Team „Thüringen/Leipzig“ im Referat „Widerspruchsstelle“ des Stabsbereichs Recht beschäftigt. Sie bearbeitet Widersprüche auf dem Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung und betreut erstinstanzliche Sozialgerichtsverfahren einschließlich deren Vertretung vor dem Sozialgericht. Ihre vorgesetzte Teamleiterin ist in E tätig. In ihrer Stellenbeschreibung von April 2008 heißt es ua.:

        

„Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben

…       

Häufigkeit …

Zeitanteil …

        

Durchführung der Widerspruchsverfahren auf Grund vorhergehender Verwaltungsentscheidungen der Kranken- und Pflegekasse

                          
        

-       

vollständige Bearbeitung der eingegangenen Widersprüche:

…       

täglich

65%     

                 

Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung der Widerspruchsfälle; ggf. Zweckmäßigkeitsprüfung in Abstimmung mit dem betroffenen Fachbereich

                          
                 

Fallklärung und Besprechung mit Rechtsanwälten, Ärzten und sonstigen Leistungserbringern

                          
                 

Vorbereitung der Abhilfeentscheidungen der Fachbereiche

                          
                 

selbständige Erstellung der Entscheidungsvorlagen für die Widerspruchsausschüsse (Entwürfe der Widerspruchsbescheide)

                          
                 

…       

                          
        

-       

Beratung der Ausschussmitglieder im Widerspruchsausschuss zu den Entscheidungsvorlagen

…       

monatlich

5%    

        

gerichtliche Betreuung

…       

täglich

20%     

        

-       

Bearbeitung von Passivprozessen vor den Sozialgerichten bzgl. der Hauptsache, der Nebensache nur zur Kostengrundentscheidung und im Prozesskostenhilfe-Verfahren:

                          
                 

selbständige Anfertigung von Klageerwiderungen und Klagestellungnahmen

                          
                 

Terminvertretung vor dem Sozialgericht

                          
                 

Fallklärung und Besprechung mit Richtern und Rechtsanwälten

                          
        

-       

Beobachtung und Erfassung von Tendenzen der Rechtsprechung des jeweiligen Sozialgerichts

                          
        

Beratung der Fachbereiche zu materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen in einzelnen Widerspruchsfällen

…       

täglich

5%    

        

Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen.

…       

wöchentlich

5%    

        

…“    

                          
3

Die von der Klägerin zu bearbeitenden Widersprüche richten sich gegen ablehnende Entscheidungen aus 21 Fachbereichen der Beklagten. Erachtet die Klägerin einen Widerspruch für begründet, gibt sie ihn mit einer Abhilfeempfehlung, der regelmäßig gefolgt wird, an den jeweiligen Fachbereich zurück. Andernfalls erstellt sie einen Widerspruchsbescheid, der dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Diese Entwürfe werden von ihrer Teamleiterin stichprobenartig auf Plausibilität und rechtliche Vertretbarkeit geprüft. An den Sitzungen des Widerspruchsausschusses nimmt sowohl eine(r) der Teamleiter/innen sowie ein(e) Mitarbeiter/in der Widerspruchsstelle teil. Die Klägerin bearbeitet zudem die Klagen vor den Sozialgerichten vor allem gegen von ihr erstellte Widerspruchsbescheide. Im Rahmen der erstinstanzlichen Terminsvertretung, die nicht nur die von ihr bearbeiteten Verfahren des jeweiligen Terminstags umfasst, ist sie grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben.

4

Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu, hilfsweise nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu begehrt. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. 9 sowie das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu und gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge, die Bearbeitung der Widersprüche und die Betreuung der Klageverfahren. Die übrigen in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien Zusammenhangstätigkeiten. Nach ihren Aufzeichnungen beanspruche die Bearbeitung der Widersprüche einen Anteil von 36,71 vH und die der Klageverfahren von 63,29 vH ihrer gesamten Arbeitszeit. Sie überprüfe eine Vielzahl von Entscheidungen, die von ausgebildeten, qualifizierten und auf Rechtsfragen in den jeweiligen Fachbereichen spezialisierten Mitarbeitern getroffen worden seien. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, weil es sich um Konfliktfälle handele. Sowohl den Widerspruchsbescheiden als auch den sozialgerichtlichen Entscheidungen komme für die sachbearbeitenden Bereiche die Wirkung von Grundsatzentscheidungen zu. Die Verantwortung sei auch nicht deshalb geringer, weil formal letztlich der Widerspruchsausschuss entscheide.

5

Die Klägerin hat nach Klarstellung in der Sache zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit der Klägerin gliedere sich entsprechend der Stellenbeschreibung in vier Arbeitsvorgänge. Die Wahrnahme von Gerichtsterminen begründe lediglich eine Vergütung nach der VergGr. 8 (Nr. 3) BAT/AOK-Neu. Die Verantwortung für die Abhilfeentscheidungen trage der jeweilige Fachbereich, für die Widerspruchsbescheide der Widerspruchsausschuss und für die erstinstanzlichen Entscheidungen das Sozialgericht.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

9

I. Bei den als sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässigen Anträgen ist auch der gestellte Hilfsantrag beachtlich. Dieser ist nicht als „Minus“ bereits im Hauptantrag vollständig enthalten.

10

1. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:

        

Vergütungsgruppe 7

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten

        

2.    

Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben

        

...     

                 
        

Vergütungsgruppe 8

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind

        

zum Beispiel:

        

...     

        
        

3.    

Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe 9

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben

        

...     

        
        

Vergütungsgruppe 10

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 9 herausheben“

11

2. Danach ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - jedenfalls bezogen auf das Tätigkeitsbeispiel nach der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu - als eigenständiger Antrag anzusehen. Die nach seinem Inhalt begehrte Feststellung ist nicht als ein „Weniger“ im gestellten Hauptantrag vollständig enthalten (ausf. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 f.). Zwar handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu um eine sog. Aufbaufallgruppe zu dem der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu. Dies trifft aber nicht für das von der Klägerin gleichzeitig für ihr Klagebegehren angeführte Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu zu. Insoweit begründet das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu kein Verhältnis im Sinne einer Aufbaufallgruppe.

12

II. Die Klage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

13

1. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die VergGr. 10 oder (hilfsweise) in die VergGr. 9 BAT/AOK-Neu ist Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu). Weiterhin sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; so auch zum BAT/AOK 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 114, 22).

14

2. Bauen Tätigkeitsmerkmale wie die der VergGr. 8, 9 und 10 BAT/AOK-Neu aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; jew. mwN). Gleiches gilt für das weiterhin in Anspruch genommene Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Dessen Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ bezieht sich auf das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu (dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN).

15

3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit aus zwei oder vier Arbeitsvorgängen zusammensetze und die Bearbeitung der sozialgerichtlichen Verfahren mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehme, habe die Klägerin bereits die Voraussetzungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht dargetan. Eine Heraushebung durch das „Maß der Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu liege nur vor, „wenn der Angestellte für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung von Tätigkeiten einzustehen hat, die sich mindestens zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben“. Die auszuübende Tätigkeit erfülle nicht das Merkmal der „Bedeutung“. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht gegeben und scheide eine Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu aus.

16

4. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.

17

a) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon ist das Landesarbeitsgericht allerdings nur im Ergebnis zutreffend ausgegangen.

18

aa) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die in der Stellenbeschreibung der Klägerin mit einem Anteil von jeweils 5 vH angegebenen „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ Arbeitsvorgänge im Tarifsinne (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, BAGE 129, 208) oder lediglich Zusammenhangstätigkeiten sind. Jedenfalls bilden die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens sowie die Betreuung der sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Diese beiden Bereiche lassen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen trennen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN). Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung bildet die Erstellung einer Abhilfeempfehlung an den bearbeitenden Fachbereich oder einer Entscheidungsvorlage für den Widerspruchsausschuss das Arbeitsergebnis. Die „Bearbeitung von Passivprozessen vor den Sozialgerichten“ sowie die Terminsvertretung sind auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet. Sie sind weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden eine rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitseinheit (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN). Selbst wenn die beiden anderen in der Stellenbeschreibung benannten „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ mit einem Anteil von je 5 vH an der gesamten Arbeitszeit Zusammenhangstätigkeiten zu einem der beiden anderen Arbeitsvorgänge sein sollten, wäre dies nicht entscheidungserheblich.

19

bb) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen dieses Tätigkeitsbeispiels (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu sei erfüllt.

20

cc) Das Landesarbeitsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung aus dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu heraus. Die hinsichtlich der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Berufungsgerichts (BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 389/99 - zu 4 e aa der Gründe; allg. zum Maßstab 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Dies führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).

21

(1) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Prüfung des Heraushebungsmerkmals ersichtlich an einer Auslegung orientiert (etwa BAG 18. August 1971 - 4 AZR 367/70 -), die der Senat seit längerem aufgegeben hat (ausf. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59). Die an dem Tarifmerkmal der Schwierigkeit und Bedeutung angelehnte Auslegung wird den von Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffen der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der geforderten Verantwortung nicht gerecht (ausf. BAG 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356; 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu II 5.3 der Gründe).

22

(2) Es fehlt allerdings bereits an der Darlegung von Tatsachen, die für den nach dem Vortrag der Klägerin allein maßgebenden - da zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu ausmachenden - Arbeitsvorgang „Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren“ den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu und derjenigen mit dem heraushebenden Merkmal der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erlauben.

23

(a) Nach dem Tarifvertrag müssen sich die „besonderen Aufgaben“ der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu durch das „Maß der Verantwortung“ (dazu BAG 27. Juli 1994 - 4 AZR 593/93 - zu 4 b cc aaa der Gründe) aus einer Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu herausheben. Diese Prüfung erfordert einen Vergleich mit den nach diesem Tätigkeitsbeispiel gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die letztgenannte Vergütungsgruppe ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil andernfalls das Tätigkeitsbeispiel für den durch VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße enthielte. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu geforderten Verantwortung voraus (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b cc (1) der Gründe, BAGE 114, 22; weiterhin 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe mwN).

24

(b) Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfasse selbständig Klageerwiderungen sowie Stellungnahmen zu Schriftsätzen von klagenden Parteien. Weiterhin sei sie verpflichtet, den Sachverhalt ggf. weiter aufzubereiten, aufzuklären und, wenn möglich, eine gerichtliche oder außergerichtliche Klärung in den Rechtsstreiten herbeizuführen, Besprechungen mit Richtern und Rechtsanwälten abzuhalten sowie die Gerichtstermine wahrzunehmen. Dabei könne sie Anerkenntnisse abgeben oder Vergleiche schließen. Auch treffe sie Vorentscheidungen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Ergebnis trage sie für zahlreiche Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die Versichertengemeinschaft eine hohe Verantwortung.

25

(c) Dieser Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung, ohne jedoch darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu durch ein gesteigertes Maß der Verantwortung heraushebt.

26

(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22, für die bis zum 31. Dezember 2003 geltende und insoweit unverändert gebliebene Fassung des BAT/AOK) müssen die darin genannten „besonderen Aufgaben“ Kenntnisse verlangen, „die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.“ Deshalb lässt sich auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, sie führe erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren und benötige hierfür über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse, nicht der erforderliche wertende Vergleich durchführen. Aus welchen Gründen sich ein gesteigertes Maß der Verantwortung bei den übertragenen Aufgaben im Verhältnis zu VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ergeben soll, bleibt offen.

27

(bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht nicht allein die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren schon für ein gesteigertes Maß an Verantwortung im Tarifsinne. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ist nicht ausgeschlossen, dass es bereits eine solche Verantwortung erfasst.

28

Dafür spricht im Übrigen auch der Inhalt der von der Klägerin selbst angeführten Broschüre der tarifschließenden Gewerkschaft. Danach erfasst das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu im Allgemeinen Angestellte, denen „besonders schwierige Aufgaben“ übertragen worden sind, „etwa die Bearbeitung von Zweifelsfällen und Beschwerden, die Stellungnahmen zu Widersprüchen, die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht und ähnliche Tätigkeiten“. Gleiches lässt sich den vom AOK Bundesverband veröffentlichten „Hilfen zur Umsetzung der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen neuen Tarifregelungen für Mitarbeiter der AOKs und ihrer Verbände“ entnehmen. Darin wird die Tätigkeit „Termine bei Gericht wahrnehmen“ als eine „besondere Aufgabe” iSd. VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK beschrieben.

29

(cc) Die Heraushebung der Tätigkeit kann zudem nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von der anderer Angestellter in der Sachbearbeitung, weil sie „ohne echte fachliche Kontrolle“ arbeite. Ihrem Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, andere Sachbearbeiter/innen, insbesondere der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu seien nur mit einer „echten“ fachlichen Kontrolle tätig. Gleiches gilt auch für ihren weiteren Hinweis, sie müsse jeden Fall „gewissenhaft“ bearbeiten. Eine gewissenhafte Fallbearbeitung ist auch nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu erforderlich. Sie hat nichts mit einem erhöhten Maß der Verantwortung als Heraushebungsmerkmal zu tun. Für dieses wäre - insbesondere angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren für die Gerichte geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung - darzutun gewesen, woraus sich bei der Bearbeitung von Schriftsätzen oder bei der weiteren Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen die geforderte Heraushebung aus den „besonderen Aufgaben“ nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu konkret ergeben soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte im Rechtsmittelzug gehindert sein soll, ihre Argumentation an neue tatsächliche oder rechtliche Umstände anzupassen.

30

Hinzu kommt, dass die Klägerin weder für die Bearbeitung der Rechtsmittelverfahren noch für eventuelle Musterfälle allein verantwortlich ist, sondern Rücksprache mit der Teamleiterin und dem Referenten „Widersprüche“ nehmen muss.

31

dd) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 28. Januar 1998 (- 4 AZR 473/96 -). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, es könne im Einzelfall eine bestehende Mitverantwortung ausreichen, um das Heraushebungsmerkmal zu erfüllen, entbindet dies nicht von dem Erfordernis eines Tatsachenvortrags, der einen wertenden Vergleich ermöglicht.

32

ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten tariflichen Anforderungen für das Tätigkeitsmerkmal der „Kundenberater“ nach der VergGr. 7 Nr. 1, VergGr. 8 Nr. 1 BAT/AOK-Neu stützen und damit ihre Tätigkeit vergleichen. Der erforderliche wertende Vergleich muss sich auf das allein für die Heraushebung maßgebende Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu beziehen. Ebenso wenig können aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Teamleiter nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu und die der Fachberater, die nur für ein Fachgebiet zuständig sein sollen, nach der VergGr. 9 oder der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu vergütet werden, Rückschlüsse im Hinblick auf das tarifliche Heraushebungsmerkmal gezogen werden.

33

b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler weiter davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. 9 BAT/AOK-Neu, weil das Merkmal der „Bedeutung“ weder bei der Bearbeitung von Widersprüchen, die nach dem Vorbringen der Klägerin mehr als ein Drittel der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd. Tätigkeitsmerkmals ausmacht, noch für die in den sozialgerichtlichen Verfahren gegeben sei.

34

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu unter zutreffender Einbeziehung der Senatsrechtsprechung zum unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedeutung“ (zur Auslegung BAG 14. April 1999 - 4 AZR 334/98 - zu 4 c aa der Gründe, BAGE 91, 185; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd (1) der Gründe; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282), die nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen (st. Rspr., etwa BAG 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 -; 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 -), lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

35

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Senats ausgelegten Tarifbegriff der „Bedeutung“ ausgegangen und hat ihn auch nicht bei der Subsumtion verlassen.

36

Es hat im Vergleich zu den Sachbearbeitern der einzelnen Fachbereiche zutreffend festgestellt, die Klägerin entscheide sowohl bei der Bearbeitung der Widerspruchsverfahren als auch der sozialgerichtlichen Verfahren - auch soweit sie Anerkenntnisse abgebe und Vergleiche schließe - ebenso wie diese Angestellten über eine Leistungserbringung im Einzelfall (ebenso BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe; s. auch 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 - zu II 4 c bb der Gründe). Soweit die Klägerin anführe, sie bearbeite Fälle auf dem gesamten Gebiet der Kranken- und Pflegeversicherung, hat es weiterhin zu Recht angenommen, dieser Aspekt betreffe die erforderlichen Fachkenntnisse - und damit ggf. die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit -, nicht aber die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne. Schließlich hat es berücksichtigt, dass die Klägerin keine strategischen, fallübergreifenden Entscheidungen trifft, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen von Bedeutung wären; Grundsatzentscheidungen würden von den Teamleitern getroffen, an die die Klägerin bei sog. Musterverfahren gehalten sei und bei denen sie Rücksprache mit den Teamleitern und den Referenten „Widersprüche“ nehmen müsse (zur Bearbeitung von Einzelfällen und „richtungsweisenden Grundsatzentscheidungen“ BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu II 5.4 der Gründe).

37

bb) Einen revisiblen Rechtsfehler hat die Klägerin demgegenüber nicht aufgezeigt.

38

(1) Ihre Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Größe ihres Aufgabenkreises unberücksichtigt gelassen, übersieht, dass sich aus dessen fachlicher Breite - „komplettes Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ - nur Folgerungen für das Ausmaß der erforderlichen Fachkenntnisse, nicht aber für die Größe des Aufgabengebiets ergeben. Gleiches gilt für den Aspekt der Beobachtung des medizinischen Fortschritts, der „neue Überlegungen und Abwägungen“ verlangt.

39

(2) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich der Beklagten hat, dies jedoch nicht zur Erfüllung des Rechtsbegriffs der „Bedeutung“ im Tarifsinne führt. Dabei hat es für seine Beurteilung zugleich rechtsfehlerfrei mit eingestellt, dass sich die Bedeutung des Einzelfalls nicht durch das jeweilige Verfahrensstadium ändert. Demgegenüber hat die Klägerin - die nicht alleinverantwortlich mit Musterverfahren und Grundsatzentscheidungen betraut ist - nicht dargetan, welche weiter gehenden innerdienstlichen Auswirkungen ihre Entscheidung gegenüber der stattgebenden eines Sachbearbeiters hat, wie es das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat (so auch für einen Amtspfleger BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 c bb der Gründe). In diesem Zusammenhang konnte das Landesarbeitsgericht zudem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, die besondere Bedeutung für den innerdienstlichen Bereich ergebe sich nicht aus der „Größe des Aufgabengebietes“. Die Klägerin ist unstreitig nicht für die gesamte Widerspruchsbearbeitung oder Betreuung sozialgerichtlicher Verfahren bei der Beklagten zuständig, sondern zusammen mit anderen ca. weiteren zwanzig Beschäftigten im Team „Thüringen/Leipzig“ lediglich für ein bestimmtes Postleitzahlengebiet.

40

(3) Ein anderes Ergebnis folgt auch hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht aus der tariflichen Bewertung anderer Tätigkeiten (oben II 4 a ee).

41

5. Da die Tätigkeit der Klägerin bereits nicht die Anforderungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu erfüllt, kann sie auch keine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu beanspruchen.

42

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Eylert    

        

    Lippok    

                 

Tenor

1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu je 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die klagenden Parteien selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages(idF vom 31. Januar 2003, nachfolgend BAT).

2

Die Klägerin zu 1) - mit einem Beschäftigungsanteil von 75 vH - und der Kläger zu 2) sind seit dem Jahr 1986, der Kläger zu 3) seit dem Jahr 1979 aufgrund von sowohl mit dem Land als auch mit der Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Arbeitsverträgen als Bezirkssachbearbeiterin und -bearbeiter im Versorgungsamt und Integrationsamt beschäftigt. Sie sind jeweils allein zuständige Vertreter des Integrationsamts für ein bestimmtes Stadtgebiet. Einzelvertraglich ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Die klagenden Parteien führten gegen die beiden Beklagten bereits in den neunziger Jahren Eingruppierungsrechtsstreite. Sie schlossen damals zu deren Beilegung Vergleiche, wonach sie zukünftig nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

3

Im ersten Quartal des Jahres 2004 machten die klagenden Parteien eine Höhergruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT gegenüber den Beklagten geltend, was diese unter Hinweis auf ein Schreiben des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 ablehnten. Darin ist ausgeführt, dass die Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT zutreffend sei, weil eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit nur im Bereich der Prävention sowie der Arbeits- und Berufsförderung erfüllt sei, diese Tätigkeiten aber lediglich 35 vH der Gesamtarbeitszeit ausmachten.

4

Mit ihren in den Monaten März und April 2006 erhobenen Klagen verfolgen die klagenden Parteien ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 weiter. Ihre Tätigkeit gliedere sich in nachstehende Arbeitsvorgänge:

        

1.    

Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen nach Kapitel 4 SGB IX (Kündigungsschutz)

60 vH 

        

2.    

Arbeits- und Berufsförderung

15 vH 

        

3.    

Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben

20 vH 

        

4.    

Sonstige Aufgaben (Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX, Integrationsvereinbarungen gemäß § 83 SGB IX, Wahl der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX).

5 vH   

5

Neben den Arbeitsvorgängen 2 und 3 erfülle auch der Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT. Durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SGB IX hätten sich die Voraussetzungen für die zutreffende Eingruppierung geändert. Bei dem Arbeitsvorgang 1 fielen mit einem Anteil von 75 vH Verfahren an, bei denen die Frage von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX geprüft werden müsse. Deshalb seien auch Präventionsregelungen in den Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX in erheblichem Umfang zu beachten. Zudem gingen Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und Präventionsverfahren ineinander über. Es seien innerhalb des Arbeitsvorgangs 1 Normen aus 41 Gesetzen und darüber hinaus Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen. Weiterhin werde Verhandlungs-, Kooperations- und Einfühlungsvermögen gefordert. Aus den möglichen Auswirkungen der Präventionsverfahren auf betriebsorganisatorische Abläufe, deren arbeitsplatzübergreifende Folgen, aus den möglichen Integrationsvereinbarungen sowie aus der Beteiligung externer Stellen zu Beratungs- und Begutachtungszwecken folge die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Wolle man die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung, die zu Präventionsverfahren führten, nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuordnen, seien die zeitlichen Anteile dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzuzurechnen. Dessen zeitlicher Anteil erhöhe sich dann auf 60 vH der auszuübenden Tätigkeit. Schließlich sei die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für eine Eingruppierung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT aufgrund der seit dem 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit erfüllt.

6

Die klagenden Parteien haben jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen und den jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbetrag zur derzeitigen Vergütungsgruppe IVa BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der klagenden Parteien erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Weder aus den früher geschlossenen Vergleichen noch aus der Einschätzung des Senators für Finanzen folge, dass für einzelne Arbeitsvorgänge das erforderliche Heraushebungsmerkmal als zugestanden gilt. Die Tätigkeit iRd. der Zustimmungsverfahren zu einer Kündigung erfordere nicht, dass Vorschriften und Gesichtspunkte mit einer ungewöhnlichen Breite zu beachten seien. Den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Präventionsverfahren komme auch keine Bedeutung über den jeweils zu bearbeiteten Einzelfall hinaus zu. Die Schätzungen der klagenden Parteien, die Kündigungszustimmungsverfahren enthielten zu 75 vH Präventionsgesichtspunkte, seien nicht plausibel. Auch stellten die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und die Präventionsverfahren zwei zu trennende Arbeitsvorgänge dar. Zudem erschließe sich nicht, dass die aufgrund von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung erfolgten präventionsbezogenen Maßnahmen für sich zu dem von den klagenden Parteien geltend gemachten Anteil an der Gesamtarbeitszeit führten. Letztlich sei auch die erforderliche vierjährige Bewährung zum 1. Oktober 2004 nicht dargetan, wenn - so die klagenden Parteien - der Präventionsgedanke erst mit einigem zeitlichen Abstand in die Praxis Eingang gefunden habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufungen der klagenden Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. In der Revisionsinstanz haben die klagenden Parteien ihre Anträge dahingehend geändert, dass sie neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006, TV-L) nebst bezifferten Zinsen beanspruchen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der klagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

10

I. Die Klagen sind zulässig. Bei der in der Revisionsinstanz erfolgten Änderung der im Übrigen als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Anträge handelt es sich um eine Klarstellung der bereits in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsanträge, deren Inhalt sich bereits durch die Auslegung der Anträge ergab (vgl. auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 13 f., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren für die Zeit nach dem 1. November 2006 dahin zu verstehen, dass die klagenden Parteien eine Vergütung nach dem dann für ihre Arbeitsverhältnisse - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend klargestellt haben - maßgebenden TV-L begehren.

11

II. Die Klagen sind unbegründet.

12

Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT und nach Ablösung des BAT ab dem 1. November 2006 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT, so dass auch eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT infolge eines Bewährungsaufstiegs ausscheidet. Von daher kann es dahinstehen, welche Bedeutung den früheren arbeitsgerichtlichen Vergleichen zukommt, wonach sie zukünftig jeweils nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

13

1. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2006 - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - der ihn ablösende TV-L.

14

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT sind die klagenden Parteien in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006) fort.

15

3. Die von den klagenden Parteien angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT entspricht.

16

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70; 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97). Es kann bei vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 39).

17

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von den klagenden Parteien ausgeübten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen, sondern sie entsprechend der Aufstellung der klagenden Parteien in mehrere Arbeitsvorgänge, so wie sie auch der Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 zu entnehmen waren, aufgeteilt. Die Aufgabenstellungen der klagenden Parteien führten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien hat das Landesarbeitsgericht die anlässlich von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung durchgeführten Präventionsverfahren nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zugeordnet. Der Arbeitsvorgang 1 „Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung“ ende - außer bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Verweigerung - durch Einleitung eines Präventionsverfahrens. Daneben bestünden noch die Arbeitsvorgänge „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“ und „Mitwirkung im Rahmen der Aufgaben nach §§ 80 ff. SGB IX“.

18

c) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bildung der Arbeitsvorgänge übersehen, dass die Parteien selbst und übereinstimmend davon ausgegangen sind, die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien setze sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen. Es hat den Arbeitsvorgang 2 - „Arbeits- und Berufsförderung“ - trotz vorangehender Nennung des Schreibens des Senators für Finanzen unberücksichtigt gelassen. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klagen nur dann Aussicht auf Erfolg hätten, wenn der Arbeitsvorgang „Präventionsverfahren“ mindestens 50 vH der auszuübenden Tätigkeit erfasse. Berücksichtigt man hingegen den Arbeitsvorgang 2, bei dem die Parteien selbst annehmen, dass er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, wäre ein Anteil von 35 vH ausreichend, um die begehrte Vergütung beanspruchen zu können.

19

d) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 1 ZPO. Die gesamte auszuübende Tätigkeit der klagenden Parteien setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen, wovon auch die Parteien im Grundsatz ausgegangen sind. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend erkannt, dass die von den hierfür jeweils allein zuständigen klagenden Parteien durchgeführten Präventionsverfahren, auch soweit sie anlässlich eines Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach dem 4. Kapitel des SGB IX erfolgen, nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zuzurechen sind. Die im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durchzuführende Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und die Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Es liegt keine tarifwidrige „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7; 29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - zu III 1 d der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - zu II 1 b dd der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

20

aa) Die Arbeitsergebnisse des sozialrechtlichen Verwaltungshandelns in den Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX und den Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX sind nicht dieselben.

21

(1) Das Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX führt zu einem Arbeitsergebnis in Gestalt des zu erlassenden privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, der Antragszurückweisung oder der Erteilung des sogenannten Negativattests, sofern kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. § 88 Abs. 1, 2 und 5, § 91 Abs. 2 SGB IX; Welti in: v. Maydell/Ruland/Becker Sozialrechtshandbuch (SRH) 4. Aufl. § 27 Rn. 89 ff.). Dem sind auch Zusammenhangstätigkeiten bei Antragsrücknahme, gütlicher Einigung nach § 87 Abs. 3 SGB IX oder anderweitiger Erledigung zuzuordnen.

22

(2) Anders fallen hingegen die möglichen Arbeitsergebnisse der Mitwirkung des Integrationsamts bei einem Präventionsverfahren aus. Sie sind nach dem Gesetz als Beratung, Erörterung und Hinwirkung, also begleitend mit Hinweispflicht auf alle verfügbaren Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Beschäftigung gefasst und ohne förmliche Abschluss- oder Vornahmeakte ausgestaltet (§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX; s. auch BT-Drucks. 14/3372 S. 16, 19 zur Vorgängerregelung des § 14c SchwbG; BR-Drucks. 49/01 S. 337; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 f. mwN, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). Soweit Präventionsverfahren in begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 2 und 3 SGB IX) oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2a SGB IX) münden, sind dies bereits Inhalte gesonderter Arbeitsvorgänge, worüber zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch kein Streit besteht.

23

bb) Das Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung unterliegt nach Inhalt und Ablauf anderen Vorgaben als das Präventionsverfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gilt durchgehend das Gebot besonderer Beschleunigung (§ 88 Abs. 1 und 5, § 91 Abs. 3 SGB IX). Das Integrationsamt ist „Herr des Verfahrens“ und zum Fortgang und Abschluss verpflichtet. Im Präventionsverfahren ist das Integrationsamt ein Mitwirkender unter anderen im Rahmen eines eher „konsultatorischen“ Prozesses (s. auch BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56: „Suchprozess“). Die Initiativlast trägt der Arbeitgeber. Die staatlichen Stellen treten, wie § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zeigt, ggf. erst nachrangig in ein Präventionsverfahren ein. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Pflicht zur „möglichst frühzeitigen“ Einschaltung der zu beteiligenden Stellen; dieser Pflicht unterliegt nach dem Gesetz jedoch allein der Arbeitgeber und nicht die staatliche Stelle.

24

cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166). Allein diese Prüfung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 87 SGB IX führt nicht dazu, dass es sich gegenüber dem eigentlichen Präventionsverfahren nicht mehr um eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit handelt. Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN). In diesem Fall ist das Antragsverfahren als selbständige Arbeitseinheit auszusetzen, um ein Präventionsverfahren durchführen zu können. Dann kann aber aus den genannten Gründen hinsichtlich der beiden Verfahren nicht von Zusammenhangstätigkeiten ausgegangen werden. Das sehen auch die klagenden Parteien in der Sache nicht anders, wenn sie ausführen, es sei zu prüfen, ob der antragstellende Arbeitgeber zunächst auf ein Präventionsverfahren zu verweisen und ein solches „nach dem Arbeitsvorgang 3 durchzuführen“ ist.

25

dd) Es lässt sich schließlich auch aus der Systematik des SGB IX keine Verknüpfung von Präventions- und Zustimmungsverfahren folgern, die darauf hindeutet, eines der Verfahren sei eingruppierungsrechtlich als Zusammenhangstätigkeit des anderen zu bewerten. Ein besonderer innerer Zusammenhang der beiden Verfahren lässt sich nicht aus der übergreifenden sozialrechtlichen Aufgabenstellung der Integrationsämter nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten. Hiernach besteht zwar die Verpflichtung, die Beschäftigung und den Verbleib schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern. Insofern kann ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Anstoß sein, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen nötig und möglich sind (vgl. Gagel FS Schwerdtner S. 397, 399). Daraus folgt aber keine eingruppierungsrechtliche Zusammenfassung äußerlich trennbarer, auf verschiedene Arbeitsergebnisse zulaufender und sachlich unterschiedlich gestalteter Tätigkeiten.

26

4. Die Eingruppierungsmerkmale des maßgebenden Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT lauten, da die klagenden Parteien, wie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, nicht in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamts iSd. VergGr. IVa (Fallgr. 5) BAT in der Fassung für Bund und Länder tätig sind (dazu BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323), wie folgt:

        

Vergütungsgruppe Vb         

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVb           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVa           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

…       

        

Vergütungsgruppe III           

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.“

27

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294)zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach müssen die klagenden Parteien die allgemeinen Voraussetzungen VergGr. Vb (Fallgr. 1a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgr. 1a der VergGr. IVb BAT und anschließend die weiteren Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen sowie sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe vier Jahre bewährt haben. Klägerin und Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb [1] der Gründe, BAGE 109, 321).

28

a) Danach sind für den Arbeitsvorgang 1 unabhängig von seinem zeitlichen Umfang die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Deshalb erfüllt die Tätigkeit der klagenden Parteien nicht mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Das gilt selbst dann, wenn man für die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mit dem Landesarbeitsgericht zu Gunsten der klagenden Parteien davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen und sie - jedenfalls soweit sie zwischen den Parteien in ihrem zeitlichen Umfang unstreitig sind - hinzurechnet.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung sei zwar zu prüfen, ob ein Präventionsverfahren vorrangig sei. Diese Prüfung betreffe aber bereits nicht „fristlose und betriebsbedingte“ Kündigungen. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erforderten auch keine weiteren zusätzlichen in die Tiefe gehenden Kenntnisse, die das Hervorhebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllten. Zudem sei nicht zu erkennen, inwieweit eine kursorische Entscheidung für ein Präventionsverfahren das Merkmal der „Bedeutung“ erfülle.

30

bb) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

31

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

32

(2) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der klagenden Parteien von denjenigen eines Angestellten oder einer Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92). Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prävention bei „personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten“ vorgesehen ist und deshalb Antragsverfahren bei außerordentlichen und betriebsbedingten Kündigungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

33

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden. Die klagenden Parteien haben nicht dargetan, dass die von ihnen auszuübende Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Merkmale der Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 lässt auch der Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Parteien den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen.

34

(a) Die klagenden Parteien üben als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT, auf der die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT aufbaut, als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4). Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der klagenden Parteien auszugehen.

35

(b) Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen klageabweisenden Urteilen hingewiesen.

36

(aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätten die klagenden Parteien vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet.

37

Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 a der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d cc Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

38

(bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der klagenden Parteien nicht gerecht.

39

(aaa) Die klagenden Parteien haben vorgetragen, in dem Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung müsse beachtet werden, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt worden sei. Fehle ein solches, seien die Gründe zu ermitteln und zu prüfen, ob der Arbeitgeber zunächst auf ein solches zu verweisen sei. Dabei sei inhaltlich zu prüfen, ob eine konkrete Hilfe erfolgen könne. Die Anwendung der Präventionsregelungen sei daher in beträchtlicher Weise zu beachten und erfordere ein erhebliches Erfahrungswissen. Durch die Änderung des SGB IX sei es zu einem Paradigmenwechsel gekommen, da nunmehr nicht „Fürsorge“ und „Versorgung“, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund stehe. Deshalb habe der formelle Kündigungsschutzgedanke eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht, der damit verbundenen Prüfung, ob Gutachten erforderlich seien und wer deren Kosten trage und der Bestimmung, wann das Verfahren entscheidungsreif sei. Auch liege die geforderte Bedeutung der Tätigkeit vor. Von den Entscheidungen der klagenden Parteien, die eine komplexe Prüfung erforderten, seien der Arbeitgeber einschließlich seines Betriebes wie auch der betroffene Arbeitnehmer und seine Familie betroffen.

40

(bbb) Dieser Vortrag der klagenden Parteien lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit „besonders schwierig“ und „bedeutend“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich die Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Soweit sie die Bedeutung des Präventionsverfahrens im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung betonen, haben die klagenden Parteien weder vorgebracht noch erkennen lassen, welche besonderen zusätzlichen Qualifikationen notwendig sein sollen, um das von ihnen beanspruchte Heraushebungsmerkmal hinsichtlich der zu bearbeitenden Antragsverfahren zu erfüllen. Ähnliches gilt für die von ihnen angeführte Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier erlaubt der Vortrag der klagenden Parteien keinen wertenden Vergleich zu dem Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Tätigkeit über diejenige hinausgeht, die Gegenstand der von den klagenden Parteien angeführten Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 war (- 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222).

41

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von den klagenden Parteien anlässlich eines Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführten Präventionsverfahren dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzurechnet. Die klagenden Parteien haben trotz gerichtlichen Auflagenbeschlusses nicht hinreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie anlässlich von Kündigungsschutzverfahren mit von ihnen durchgeführten oder begleitenden Präventionsverfahren befasst waren. Es kann deshalb sowohl dahinstehen, ob - wie es die Beklagte geltend macht - das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit „Prävention“ fehlt, als auch, ob die klagenden Parteien zu dem von ihnen genannten Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2004, die erforderliche vierjährige Bewährungszeit erfüllt haben, obwohl ihnen ausweislich des Schreibens des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 die Aufgaben der Teilhabe am Arbeitsleben und der Prävention erst mit dem Geschäftsverteilungsplan 9/2003 übertragen worden sind.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der klagenden Parteien genüge nicht, um die Zeitanteile des Arbeitsvorgangs 3 an der Gesamtarbeitszeit bestimmen zu können. Es reiche bezogen auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) nicht aus, wenn jeweils nur ein Präventionsverfahren angesprochen werde, ohne dass hieraus zuverlässige Rückschlüsse auf die typischen Anforderungen eines solchen Verfahrens gezogen werden könnten. Ob andere Verfahren zeitlich ähnlich umfangreich gewesen seien, lasse sich aus dem Vortrag der klagenden Parteien nicht ableiten. Zudem wichen etwa die Angaben der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren erheblich von ihren bisherigen Angaben ab, wenn ausgehend von ihrem Vortrag, wonach ein Präventionsverfahren zwischen fünf bis sieben Arbeitstage beanspruche, beim einschlägigen Beschäftigungsumfang der Klägerin von etwa neun Arbeitstagen auszugehen sei.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der klagenden Parteien keine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage bietet, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang „Prävention“ auszugehen, der mindestens 35 vH der Arbeitszeit umfasst und daher zusammen mit dem weiteren Arbeitsvorgang „Arbeits- und Berufsförderung“, der 15 vH der gesamten Arbeitszeit ausmacht, insgesamt zu einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT führt, die einen nachfolgenden Bewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 1a) BAT erlaubt.

44

(1) Die von den klagenden Parteien angeführte Bearbeitungszeit je Präventionsverfahren wird nicht näher anhand von Tatsachenvortrag erläutert.

45

Für den Kläger zu 2) fehlt es gänzlich an zeitlichen Angaben. Zudem führt er selbst an, dass in seinem Arbeitsbereich Anträge auf Zustimmung zur Kündigung die „absolute Ausnahme“ sind. Dies spricht bereits gegen die Annahme, der Arbeitsvorgang 3 habe aufgrund von Präventionsverfahren, die anlässlich eines Verfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführt werden, einen erheblich größeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit als der erstinstanzlich angegebene Anteil von 20 vH.

46

Darüber hinaus tragen die klagenden Parteien vor, für ein Präventionsverfahren ergebe sich ein Arbeitsaufwand von „5 - 7 Arbeitstagen pro Präventionsverfahren p.a.“, ohne näher darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände hiervon auszugehen ist. Zudem erschließt sich aus dem Vortrag nicht, dass stets von einem solchen - nicht näher begründeten - Arbeitsumfang auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Klägerin zu 1) und dem einen vom Kläger zu 3) näher dargestellten Präventionsverfahren. Die Klägerin zu 1) führt anhand ihres Beispiels lediglich aus, dass „in der Tat ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ungewöhnlich“ sei. Weshalb sich dies dann „somit auf ca. vier Wochen zusammenfassen“ lässt und daraus ein zeitlicher Aufwand pro Jahr im benannten Umfang folgt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 3). Auch er schildert lediglich den zeitlichen Ablauf eines einzigen Präventionsverfahrens, ohne dass sein Vortrag auch nur Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt, und darauf, ob dieser stets anfällt. Im Übrigen haben die Beklagten den nicht unter Beweis gestellten Vortrag der klagenden Parteien bestritten.

47

(2) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der klagenden Parteien unzutreffend gewürdigt, weil es hinsichtlich der Klägerin zu 1) von einer Gesamtbearbeitungsdauer von neun Arbeitstagen je Präventionsverfahren und nicht von neun Arbeitstagen für jedes Jahr - „p.a.“ - ausgegangen sei, weil die Verfahren durchschnittlich achtzehn bis zwanzig Monate in Anspruch nähmen, ist diese Rüge ohne Erfolg. Die Revision übersieht, dass das Landesarbeitsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil der Tatsachenvortrag der klagenden Parteien hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verfahren unzureichend war, um den Anteil des Arbeitsvorgangs 3 - Präventionsverfahren - an der Gesamtarbeitszeit überhaupt schätzen zu können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die darüber hinausgehenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der - zuvor zutreffend als unsubstantiiert bewerteten - Angaben der Klägerin zu 1) von einer unrichtigen Gesamtdauer der Präventionsverfahren ausgehen. Von daher muss der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, inwieweit der Vortrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Präventionsverfahren nicht plausibel und nicht im Einklang mit ihren vorangegangenen Ausführungen steht, wie es die Beklagten rügen.

48

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die klagenden Parteien zu tragen, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Hess    

        

        

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 398/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen ist, zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt. In dem ihm zugewiesenen Bezirk ist er umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft er ua. - in weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen(VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Der Kläger erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V/VKA.

4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Er hat die Auffassung vertreten, seine gesamte Betreuungstätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet. Es liege ein großer Arbeitsvorgang vor, der nicht weiter unterteilt werden könne. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten trennen. Zu Beginn der Fallbearbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in welchem Ausmaß sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen Umfang an.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. November 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen.

6

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA durch die Tarifvertragsparteien des TVöD würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang darstellen. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang sei hiernach nicht möglich. Mit seiner Tätigkeit in der Bezirkssozialarbeit erfülle der Kläger das tariflich vorausgesetzte Maß von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA nicht.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.

9

I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung des Klägers sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:

        

S 11 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

…“    

10

II. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.

11

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ausmacht.

12

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

13

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient ( grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

14

Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

15

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).

16

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk.

17

aa) Die gesamte Tätigkeit des Klägers ist auf dieses einheitliche Arbeitsergebnis gerichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG, vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.

18

bb) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN).

19

cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA vorgegeben, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist(oben II 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.

20

2. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.

21

a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN).

22

b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.

23

c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen müssen.

24

aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311).

25

bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entscheidend, dass der Kläger innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282). Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN).

26

cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen.

27

(1) Der Kläger arbeitet als Bezirkssozialarbeiter beim beklagten Landkreis und hat in seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

28

(2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte der Kläger das Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerteten Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49 mwN, BAGE 140, 311).

29

III. Der beklagte Landkreis hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2010 - 13 Sa 2835/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 15. Oktober 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Universitätsklinikum Charité, Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, in der „Schule für Medizinalberufe“ auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 6. November 1993 als „Unterrichtsschwester“ beschäftigt. Sie hatte bereits in den Jahren von 1973 bis 1976 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und diesen Beruf vom 16. Februar 1976 bis zum 31. August 1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeübt. In den Jahren von 1979 bis 1983 hatte sie im Direktstudium Medizinpädagogik studiert und das Studium am 21. Oktober 1983 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Medizinpädagogin abgeschlossen.

3

In der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 30. Juni 2002 war die Klägerin als leitende Unterrichtsschwester sowie zeitweise als kommissarische stellvertretende Leiterin der Krankenpflegeschule tätig und wurde entsprechend vergütet. Seit dem 1. Juli 2002 übt die Klägerin keine leitenden Tätigkeiten mehr aus und wird seither als Unterrichtsschwester nach den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O vergütet.

4

Durch § 69a des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG, vom 13. Februar 2003 idF des Gesetzes vom 27. Mai 2003, GVBl. S. 185, Neubekanntmachung vom 26. Juli 2011, GVBl. S. 378) wurde die „Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)“ als gemeinsame Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin gegründet. Seither bestehen bei der Beklagten neben der medizinischen Fachschule, an der die Klägerin tätig ist, weitere Schulen für medizinische Fachberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten. Zum 1. Januar 2005 gründete die Beklagte die „Charité Gesundheitsakademie“ als zentrale Bildungseinrichtung in der Form eines unselbständigen Geschäftsbereichs. Sie ist ua. gegliedert in die Bereiche Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtet, gehört zu diesen Bereichen und unterliegt der Fachaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.

5

Nach § 1 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz(vom 5. Dezember 2005, GVBl. S. 739) ist die Gliedkörperschaft „Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)“ die Gesamtrechtsnachfolgerin der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin für die Human- und Zahnmedizin. Sie nimmt nach § 2 Abs. 5 Berliner Universitätsmedizingesetz im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten des Trägers der am Universitätsklinikum bestehenden Schulen und Ausbildungsstätten wahr.

6

Die Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege richtet sich nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG, vom 16. Juli 2003, BGBl. I S. 1442) und der hierzu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV, vom 10. November 2003, BGBl. I S. 2263). Nach der Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche. Weiterhin heißt es dort ua.:

        

„Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.

        
                 

Stundenzahl

        

Die Wissensgrundlagen umfassen

        
        

1.    

Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften

950     

        

2.    

Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin

500     

        

3.    

Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften

300     

        

4.    

Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft

150“   

7

Die Beklagte beschäftigt im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege etwa zu zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss, die bereits vor Inkrafttreten des KrPflG bei ihr tätig waren. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten im Schwerpunkt Wissensgrundlagen der Gruppe 1 und bestimmte Teile der Gruppen 3 und 4. Die Klägerin ist aufgrund ihres Hochschulabschlusses berechtigt, alle Wissensgrundlagen zu unterrichten und wird dementsprechend eingesetzt. Der Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeit liegt in der Vermittlung der Inhalte der Gruppe 2, die im Übrigen nur Ärzte unterrichten dürfen und können. Eine Unterrichtsschwester mit entsprechender Ausbildung verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation. Die Klägerin nimmt ferner regelmäßig staatliche Prüfungen in Theorie und Praxis ab, darunter die mündliche Prüfung im Themenbereich Nr. 8 der Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV„bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“ - und Nr. 12 - „in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ -.

8

Für das Berufsbild „Diplom Pflege-/Medizinpädagoge“ hat die Beklagte eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) erstellt, die „für alle Unterrichtsschwestern funktionsbezogen gilt“. Danach gehören zu den benötigten Fachkenntnissen ein „Hochschulabschluss mit pädagogischer Qualifikation“. Die Tätigkeit einer Diplom-Medizinpädagogin gliedert sich nach der BAK wie folgt auf:

        

„Kursleitung und Administration

15 vH 

        

Erteilung von Unterricht

55 vH 

        

Praxisbegleitung

10 vH 

        

Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen

3 vH   

        

Mitwirkung bei Probezeiteinschätzungen, bei Zwischenprüfungen und bei der staatlichen Abschlussprüfung

5 vH   

        

Mitarbeit in internen und externen Gremien

5 vH   

        

Mitwirkung bei der Ausbildungsplanung

5 vH   

        

Betreuung und Ausbildung von Studierenden und Praktikanten

2 vH“ 

9

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O, vom 10. Dezember 1990) Anwendung. Am 18. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den Tarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Charité in den TV-Charité und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Charité), nach dem ua. der BAT-O durch den TV-Charitè ersetzt werden soll. Beide Tarifverträge sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TV-Charité, § 24 Abs. 1 TVÜ-Charité). Allerdings richten sich Eingruppierung und Vergütung nach den Vorbemerkungen des Abschnitts IIIa TV-Charité bis zum 31. Dezember 2008 nach den bisherigen Vergütungsordnungen. Erst ab dem 1. Januar 2009 treten die Regelungen des Abschnitts IIIb TV-Charité in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 TV-Charité).

10

Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. Februar 2008 geltend. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 mit, dass sie mit Inkrafttreten der Vergütungsordnung des TV-Charité am 1. Januar 2009 gemäß dem TVÜ-Charité in die Entgeltgruppe 10A, Entgeltstufe 5+ TV-Charité übergeleitet werde.

11

Mit ihrer am 19. Juni 2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Als Diplom-Medizinpädagogin verfüge sie über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und sei aufgrund ihrer Lehrtätigkeit entsprechend tätig. Daher könne sie als Lehrkraft iSd. § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)( vom 8. Mai 1991, nachfolgend: ÄndTV Nr. 1), der die Anwendung der Besoldungsregelungen des Landes Berlin zur Folge habe, iVm. § 11 Satz 2 BAT-O eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O verlangen. Die Anlage 1b zum BAT-O sei für ihre Tätigkeit nicht maßgebend. Sie werde bei der Beklagten nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplom-Medizinpädagogin tätig.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß Vergütungsgruppe IIa BAT zu vergüten und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 gemäß Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Charité).

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Tätigkeit der Klägerin seien die spezielleren Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O einschlägig. Der Ausbildungsbereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege sei eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule iSd. KrPflG. Es sei ohne Einfluss, dass seit der Neufassung des KrPflG zu Beginn des Jahres 2004 Unterrichtspersonal über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse, weil die Beklagte nach § 24 Abs. 2 KrPflG Bestandsschutz genieße. Deshalb könne zwischen dem Unterrichtspersonal nach dem KrPflG und dem KrPflG aF unterschieden werden. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts (23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 -) sei nicht einschlägig, weil die Beklagte keine berufliche Schule, sondern eine Krankenpflegeschule betreibe. Anders als im Sachverhalt jener Entscheidung sei die Klägerin auch ausgebildete Krankenschwester und die Gesundheitsakademie nicht deutlich organisatorisch verselbständigt. Nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin sei eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung erforderlich, was eine Lehrtätigkeit an einer beruflichen Schule notwendig mache.

14

Darüber hinaus unterrichte die Klägerin bezogen auf ihre gesamte Arbeitszeit nicht zeitlich überwiegend die Wissensgrundlagen der Gruppe 2. Die Unterrichtstätigkeit in dieser Gruppe habe auch keine höhere Wertigkeit als diejenige der anderen Gruppen. Die Prüfungstätigkeit falle nur periodisch an, habe allenfalls einen Anteil iHv. 5 vH an der Gesamttätigkeit der Klägerin und gelte nur für einen von drei Bereichen der mündlichen Prüfung. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe auch nicht aus nur einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zutreffend zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

17

I. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den Bestimmungen des BAT-O, der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bis zum Inkrafttreten des TV-Charité auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden war. Diese Eingruppierung ist zugleich für die nach § 3 TVÜ-Charité am 1. Januar 2009 vorzunehmende Überleitung in den TV-Charité gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Charité für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen maßgebend.

18

II. Maßgegend für die Eingruppierung der Klägerin sind die nachstehenden Bestimmungen:

19

1. Die Anlage 1b zum BAT-O enthält ua. folgende Tätigkeitsmerkmale:

        

„Vergütungsgruppe Kr. VI

        

…       

        

18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.

        

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)

        

…       

        

Vergütungsgruppe Kr. VII

        

12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 17 und 22)

        

…       

        

Vergütungsgruppe Kr. VIII

        

10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppen 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.

        

…       

        

Protokollerklärungen

        

Protokollerklärung Nr. 17

        

Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.

        

Protokollerklärung Nr. 22

        

Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“

20

2. § 2 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O regelt ua.:

        

„3.     

Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

                 

…       

                 

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

                 
        

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …“

21

3. Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) bestimmen (Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -):

        

„Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

        

Protokollnotiz:

        

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.“

22

4. Das LBesG in der hier maßgebenden Fassung trifft ua. folgende Regelungen:

        

㤠2 Landesbesoldungsordnungen

        

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

        

…       

        

Anlage I

        

…       

        

Landesbesoldungsordnung A

        

…       

        

Besoldungsgruppe 13

        

…       

        

Lehrer

        

- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung - 6) 7)

        

…       

        

6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.

        

7) Die in Fußnote 6 genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.“

23

III. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nach Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum BAT-O als Angestellte im Pflegedienst eingruppiert ist, sondern als Lehrkraft gemäß § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Nach § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 iVm. den Bestimmungen des LBesG ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie einzustufen wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Danach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IIa BAT-O entspricht, weil sie als Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird. Diese Beschäftigten werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Charité iVm. der Anlage 2 TVÜ-Charité zum 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 13 TV-Charité übergeleitet.

24

1. Die Vorinstanzen haben die Klägerin zutreffend als „Lehrkraft“ iSd. tariflichen Bestimmung (§ 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1) angesehen.

25

a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnorm sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch den von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden, allerdings ohne Beschränkung auf den durch die Nr. 1 Satz 2 SR 2l I BAT-O erfassten Personenkreis. Dabei sind „Kenntnisse“ als theoretisches Wissen und „Fertigkeiten“ als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge (zur fehlenden Anwendbarkeit der §§ 22, 23 BAT-O im Rahmen der Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 BAG 16. Mai 2002 - 6 AZR 198/01 - zu I 3 b der Gründe mwN, EzBAT BAT M §§ 22, 23 Nr. 102; 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - zu B II der Gründe, BAGE 77, 23), wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (st. Rspr., ausf. BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 91, 8; 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - zu B III 2 a aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 18, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313).

26

b) Diese Voraussetzungen liegen für die Tätigkeit der Klägerin vor. Die Klägerin unterrichtet nach der BAK mit mehr als der Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit an der von der Beklagten betriebenen Fachschule (Krankenpflegeschule). Dies entspricht auch der Wertung des LBesG, welches in der Anlage I - Landesbesoldungsordnung A -, Besoldungsgruppe 13, auch „Diplommedizinpädagogen“ als Lehrer qualifiziert. Letztlich wird die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, sie meint indes, die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O seien als speziellere Tätigkeitsmerkmale einschlägig.

27

Die Klägerin unterrichtet nach der BAK auch ausdrücklich eigenverantwortlich (zu diesem Erfordernis s. nur BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 8).

28

2. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 in der Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nach dieser zulässigen tariflichen Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - zu II 2 b der Gründe, AP BAT-O § 2 Nr. 1)erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 LBesG, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IIa BAT-O entspricht, weil sie als Lehrerin mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend eingesetzt wird.

29

a) Die Klägerin hat als Diplom-Medizinpädagogin einen Studiengang absolviert, der auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet war, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind. Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der akademische Grad Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Ökonompädagoge, Diplom-Agrarpädagoge oder Diplom-Ingenieurpädagoge erworben werden (vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971 sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR Nr. 3 1971 S. 12 ff. und Nr. 12 1972 S. 20 f.). Den Abschluss Diplom-Medizinpädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik (vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1024). Auch nach der „Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich“ (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1992 und 1993, BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3) verbindet die genannten Berufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung (vgl. zum Ganzen BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 352/03 - zu II 2 b bb (1) der Gründe mwN, EzBAT BAT M §§ 22, 23 Nr. 125).

30

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nach den aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung maßgebenden landesgesetzlichen Besoldungsvorschriften nicht erforderlich, dass die Klägerin an einer anerkannten Berufsschule unterrichtet.

31

aa) Die Tarifvertragsparteien sind ursprünglich davon ausgegangen, dass Krankenpflegeschulen grundsätzlich berufliche Schulen, nämlich Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen sein können. Sie haben in der SR 2l l BAT-O (Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -) die Krankenpflegeschulen vom Geltungsbereich dieser Regelung ausgenommen, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Krankenpflegeschulen begrifflich nicht unter die berufsbildenden Schulen hätten fallen können. Durch die Regelung des § 2 ÄndTV Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen in gleicher Weise wie die übrigen Lehrkräfte entsprechend der Beamtenbesoldung vergüten wollen, wenn die weiteren Voraussetzungen zutreffen(so bereits BAG 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - zu II 3 b cc der Gründe, ZTR 2000, 513; weiterhin 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - BAGE 56, 59). Es werden, wie auch durch die Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT-O, alle Angestellten ausgenommen, die im Rahmen eines Schulbetriebes eine Lehrtätigkeit ausüben. Dabei kommt es weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebes oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (vgl. BAG 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - aaO).

32

bb) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den landesbesoldungsrechtlichen Regelungen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.

33

Anders als das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt in der von den Parteien angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513) ist nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin eine Verwendung an einer beruflichen Schule nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Bestimmung auch aus der gesetzlichen Systematik. Die Verwendung an einer berufsbildenden Schule ist nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 LBesG nur Voraussetzung, um in die Laufbahn eines Studienrats übernommen werden zu können.

34

Ebenso wenig kommt es entgegen der Auffassung der Revision nach dem Berliner Landesbesoldungsrecht darauf an, ob die von der Beklagten eingerichtete Gesundheitsakademie mit dem Klinikum eng verbunden ist oder in welchem Maße sie verselbständigt ist.

35

c) Die sich daraus ergebende Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter Berücksichtigung des eingruppierungsrechtlichen Spezialitätsprinzips (ausf. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 30, 33, BAGE 129, 208) durch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O verdrängt. Die Klägerin ist zwar auch Krankenschwester iSd. dieser Tätigkeitsmerkmale. Sie wird aber nicht mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Unterrichtsschwester im Tarifsinne beschäftigt.

36

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O kommt es für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge (zum Begriff des Arbeitsvorgangs vgl. nur BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; ausf. auch 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 ff. mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315)anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Kr. VIII BAT-O erfüllen. Die zentrale Kategorie der Eingruppierung ist - soweit keine Sonderregelungen wie etwa in SR 2l I BAT-O getroffen worden sind - der Arbeitsvorgang, der bei zutreffender Bestimmung keine tatsächlich trennbaren Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit enthält (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39, BAGE 129, 208).

37

bb) Die Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein einziger großer Arbeitsvorgang iSd. § 22 Abs. 2 BAT-O aufzufassen wäre. Das Arbeitsergebnis der Klägerin ist die Unterrichtung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in Theorie und Praxis (entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KrPflG)an der von der Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule sowie deren Prüfung. Ihre Tätigkeit dient nach der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) diesem einheitlichen Zweck.

38

Zwar fallen neben dem von der Klägerin erteilten Unterricht mit einem Anteil von 55 vH und der Praxisbegleitung mit 10 vH sowie den Prüfungsleistungen (5 vH) an der auszuübenden Tätigkeit noch weitere Tätigkeiten wie die Kursleitung und Administration (15 vH) sowie in einem geringeren zeitlichen Umfang die Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen von Auszubildenden, bei Probezeiteinschätzungen, die Betreuung von Studierenden und Praktikanten und schließlich die Mitarbeit in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung an. Die administrativen und Prüfungstätigkeiten, die der Haupttätigkeit als „unselbständiges Teilstück“ zugeordnet werden können (vgl. bereits BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) dienen aber wie die anderen genannten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem übergeordneten Zweck der Unterrichtung und Ausbildung der Auszubildenden (zur ähnlichen Rechtsprechung bei der Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiter an einer Grundschule BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 26, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; weiterhin 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu II 6 der Gründe, BAGE 91, 8 zur Tätigkeit von pädagogischen Unterrichtshilfen; ähnlich 8. Februar 1995 - 4 AZR 958/93 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 192).

39

Eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in verschiedene Arbeitsvorgänge, etwa in die Unterrichtung einerseits und die übrigen Tätigkeitsgebiete andererseits ließe unberücksichtigt, dass das Arbeitsergebnis der Klägerin nicht auf einzelne Tätigkeiten, sondern insgesamt auf die (erfolgreiche) Ausbildung der Schülerinnen und Schüler gerichtet ist. Dies verdeutlichen namentlich die Zusammenhangstätigkeiten wie etwa die Kursleitung und Administration. Dazu gehören nach der von der Beklagten erstellten BAK das Führen der Schülerakten, die Überwachung der Fehlzeiten und des Leistungsstandes sowie Schülergespräche und Lernberatung. Auch diese Tätigkeiten sind auf das genannte Arbeitsergebnis bezogen. Gleiches gilt für die in der BAK und dem Punkt „Mitwirkung in internen und externen Gremien“ genannten Einzeltätigkeiten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sachgerecht, eine Differenzierung innerhalb des von der Klägerin erteilten Unterrichts nach dem zeitlichen Anteil der einzelnen Wissensgebiete vorzunehmen.

40

Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Einwand der Beklagten, die einzelnen Tätigkeiten seien tatsächlich voneinander trennbar, weil die Unterrichtstätigkeit ständig und regelmäßig anfiele, dies aber bei der Prüfungstätigkeit nur periodisch der Fall sei. Auch die Prüfungstätigkeiten sind der Tätigkeit der Unterrichtung und der Praxisbegleitung als Zusammenhangstätigkeit zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV diejenigen Personen zu Fachprüfern bestellt werden sollen, dieals Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

41

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass die Prüfungstätigkeit der Klägerin iHv. 5 vH ihrer gesamten Tätigkeit einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellt, würde sich die gesamte Tätigkeit der Klägerin nach dem Arbeitsvorgang Unterrichtserteilung und Praxisanleitung, der zeitlich weit mehr als die Hälfte der übertragenen Tätigkeit ausmacht, beurteilen.

42

cc) Die Tätigkeit der Klägerin kann dem Tätigkeitsmerkmal der maßgebenden VergGr. Kr. VII/VIII der Anlage 1b zum BAT-O - „Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind“ - nicht zugeordnet werden.

43

(1) Dabei kann es dahinstehen, ob das Tätigkeitsmerkmal bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Klägerin keine Fachausbildung an einer Schule für Unterrichtsschwestern abgeschlossen hat, ihre Ausbildung aber nach dem Vorbringen der Parteien zumindest den Anforderungen entspricht, die in der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Tätigkeitsmerkmalen genannt sind.

44

(2) Der Klägerin ist, das haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt, keine Tätigkeit zur Ausübung übertragen worden, die derjenigen einer Unterrichtsschwester an Krankenpflegeschulen iSd. VergGr. Kr. VII, Fallgr. 12 oder VergGr. Kr. VIII Fallgr. 10 der Anlage 1b zum BAT-O entspricht. Die Klägerin übt in rechtlich relevantem Umfang Tätigkeiten aus, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den unwidersprochenen Erklärungen der Leiterin des Geschäftsbereichs Ausbildung - Ausbildungsbereich Pflege - der Beklagten nicht von Unterrichtsschwestern, die (nur) über eine entsprechende Fachausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 22 verfügen, ausgeübt werden, da diese aufgrund ihrer Ausbildung zur Unterrichtsschwester nicht über die Ausbildung verfügen, die für die von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten erforderlich ist.

45

(a) Die Klägerin vermittelt als Diplom-Medizinpädagogin schwerpunktmäßig Unterrichtsinhalte in der Gruppe 2, ein Unterrichtsgebiet, welches neben den Diplom-Medizinpädagoginnen und -Medizinpädagogen den bei der Beklagten beschäftigten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist. Die Wissensgrundlagen enthalten Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, der Inneren Medizin, der Gynäkologie, der Geburtshilfe und andere medizinische Fächer, für die eine Unterrichtsschwester mit einer Ausbildung iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmales nicht die erforderliche Qualifikation besitzt. Von dieser Folge der Neufassung des KrPflG geht auch der Gesetzgeber aus. Nach der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des KrPflG entfällt „durch die Regelungen in [§ 4] Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 … die bei der Mehrzahl der Länder bisher bestehende Möglichkeit, diese Qualifizierung durch die Weiterbildung als Unterrichtsschwester... zu erlangen“ (BR-Drucks. 477/02 S. 37).

46

(b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht schon deshalb in den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert, weil sie als ausgebildete Krankenschwester an einer Krankenpflegeschule unterrichtet. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Kr. VII/VIII der Anlage 1b zum BAT-O verknüpfen die Tätigkeit als Unterrichtsschwester mit der mindestens einjährigen erfolgreich abgeschlossenen Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern. Damit wird die auszuübende Tätigkeit in den Zusammenhang mit einer bestimmten beruflichen (Mindest-) Qualifikation gestellt. Die auszuübende Tätigkeit muss diesem Tätigkeitsmerkmal entsprechen. Es werden damit aber nicht auch alle Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich exklusiv erfasst, für die es einer höherwertigen Ausbildung bedarf, bei der die Inhalte einer „Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern“ nur einen Teil der erworbenen Qualifikation darstellen. Bedarf es für die auszuübende Tätigkeit der über die Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern hinausgehenden Qualifikation eines Hochschulabschlusses - vorliegend den einer Diplom-Medizinpädagogin - führt allein der Umstand, dass die betreffende Beschäftigte zugleich ausgebildete Krankenschwester ist, nicht dazu, dass ausschließlich die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales als erfüllt anzusehen sind. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Tätigkeit iSd. Eingruppierungsmerkmales.

47

(c) Für die Klägerin sind die Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O anstelle der Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O unter entsprechender Anwendung der landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auch nicht deshalb maßgebend, weil sie nicht zeitlich mit mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit Wissensgrundlagen der Gruppe 2 vermittelt. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten für eine Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O und für die Nichterfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O für Unterrichtsschwestern nicht erforderlich.

48

(aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sog. Aufspaltungsverbot zu beachten, welches sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O ergibt. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden.

49

(bb) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin und deren möglicher Zuordnung zu den Vergütungsgruppen KR der Anlage 1b zum BAT-O ist vorliegend entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten - Unterrichtung von Wissensgrundlagen in der Gruppe 2 - auszuüben hat, die von Beschäftigten der betreffenden KR-Vergütungsgruppen nicht ausgeübt werden können. Die Klägerin übt als Diplom-Medizinpädagogin ihre Lehrtätigkeit im Schwerpunkt in denjenigen Unterrichtseinheiten aus, in denen Wissensinhalte der Gruppe 2 vermittelt werden. Ohne die Unterrichtung von Inhalten der Gruppe 2 könnte aber - bezogen auf die Klägerin - ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (so auch die Wertung zu den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172; 23. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Dies führt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewertenden Vergütungsgruppe erfüllt wird, dazu, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist.

50

(3) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Anwendungsvorschriften im siebten Abschnitt des KrPflG und dort namentlich auf § 24 KrPflG berufen.

51

(a) Zwar gelten nach § 24 Abs. 2 KrPflG die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrPflG als erfüllt, wenn ua. als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten des Gesetzes als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten und für die genannte Tätigkeit die nach der Vorgängerregelung (KrPflG vom 4. Juni 1985, BGBl. I S. 893) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach könnte die Beklagte durch die Weiterbeschäftigung von Unterrichtsschwestern mit einer Befähigung nach dem KrPflG aF auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrPflG erforderliche Voraussetzung eines Nachweises „einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht“ erfüllen.

52

(b) Die Beklagte übersieht allerdings, dass die gesetzliche Übergangsvorschrift für die hier zu beurteilende Eingruppierung nicht einschlägig ist. § 24 Abs. 2 KrPflG bezieht sich auf die staatliche Anerkennung von Schulen iSd. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KrPflG, nicht aber auf die tarifrechtliche Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit von bei der Beklagten Beschäftigten. Hierfür sind allein die tarifrechtlichen Regelungen und damit die auszuübende Tätigkeit und deren Bewertung maßgebend. Diese wird aber - wie ausgeführt - von dem von ihr angeführten Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.

53

(c) Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von einer solchen Möglichkeit, den Unterricht mit den bisherigen Lehrkräften durchzuführen, keinen Gebrauch macht, sondern die Organisation des erteilten Unterrichts an der von ihr betriebenen Krankenpflegeschule hiervon abweichend organisiert hat. Sie unterscheidet inhaltlich entsprechend den Anforderungen des zum 1. Januar 2004 geänderten KrPflG hinsichtlich des Einsatzes von bei ihr tätigen Beschäftigten zwischen Unterrichtsschwestern mit einer Befähigung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 22 zur VergGr. Kr. VII der Anlage 1b zum BAT-O und solchen Beschäftigten wie der Klägerin, die als Diplom-Medizinpädagogin über einen Hochschulabschluss verfügen. Diese beiden Beschäftigtengruppen werden entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation in der Ausbildung in den einzelnen Wissensgruppen tätig. Damit setzt die Beklagte entsprechend der Neuregelung des KrPflG - und entsprechend der Begründung des Gesetzgebers (BR-Drucks. 477/02 S. 37) - in ihrem Bereich „im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Ausbildung in der Pflege“ qualifiziertere Lehrpersonen ein und macht von der Übergangsbestimmung keinen Gebrauch.

54

(4) Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsauffassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ihr folgend die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bezieht, wonach Diplom-Medizinpädagogen, wenn sie an Krankenpflegeschulen tätig sind, nach den Tätigkeitsmerkmalen für Unterrichtsschwestern mit Fachausbildung eingruppiert seien (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Anl. 1a Teil II Abschn. D außertarifl. Eingr. RL Rn. 280a), ist dies jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit nicht zutreffend. Zudem erscheint es ohnehin fraglich, ob diese mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Neuregelung des KrPflG gefassten Beschlüsse für die veränderten Anforderungen des KrPflG überhaupt noch herangezogen werden können. Gleiches gilt für das von der Beklagten angeführte Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vom 22. Juni 2001.

55

3. Die Klägerin hat, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, die tarifliche Ausschlussfrist sowohl nach § 37 Abs. 1 TV-Charité als auch nach § 70 BAT-O gewahrt. Dies wird von der Revision auch nicht mehr gerügt. Deshalb kann es dahinstehen, ob die Einhaltung von tariflichen Ausschlussfristen an sich erst im Rahmen einer eventuellen Leistungsklage zu prüfen wäre.

56

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Hardebusch    

                 

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.