Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Feb. 2009 - 8 Ta 182/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0213.8TA182.08.0A
bei uns veröffentlicht am13.02.2009

Tenor

1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az. 6 Ca 28/08, vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 07.07.2008 nebst den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Nachdem die Parteien das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO noch über die Kosten des Verfahrens sowie über den Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des vollstreckten Zwangsgeldes zu befinden. Einer Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses vom 03.09.2008 bedurfte es nicht, da dieser in Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos geworden ist.

II.

2

1. Das gegen die Beklagte auf Antrag des Klägers zur Durchsetzung des mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.04.2008 titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs verhängte und am 02.10.2008 vollstreckte Zwangsgeld ist der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzuerstatten.

3

Die Parteien haben im Berufungsverfahren den Kündigungsschutzrechtsstreit im Wege eines Prozessvergleichs beendet, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung zum 20.01.2008 aufgelöst worden ist. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss vom 03.09.2008 entfallen, was zur Folge hat, dass der Beklagten in analoger Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des vollstreckten Zwangsgeldes zusteht (BAG v. 06.12.1989 - 5 AZR 53/89 - AP Nr. 5 zu § 62 ArbGG 1979).

4

Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihren Rückzahlungsanspruch im Klagewege geltend zu machen. Das Beschwerdegericht folgt diesbezüglich der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann (vgl. LAG Bremen v. 30.09.2008 - 3 Ta 40/08 - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hierfür sprechen schon Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung bzw. zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Der Staatskasse steht das Zwangsgeld nicht aus eigenem materiellem Recht zu. Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld - wie vorliegend - zugeflossen ist.

5

Der Rückerstattungsantrag der Beklagten ist jedoch nur in Höhe von 1.000,00 Euro begründet. Lediglich in dieser Höhe wurde ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 02.10.2008 ein Zwangsgeld vollstreckt. Bei dem darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von 73,51 Euro handelt es sich ersichtlich um Vollstreckungskosten (Gebühren, Auslagen). Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kosten der Beklagten vom Kläger zu erstatten sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierüber ist vielmehr ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 788 Abs. 2, 3 ZPO zu befinden.

6

2. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes (einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

7

Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherige Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere auf die Erfolgsaussicht des erledigten Antrages im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen.

8

Vorliegend war der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. dem Abschluss des Prozessvergleichs vom 26.11.2008, sowohl zulässig als auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.04.2008 gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Anspruch war nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken. Die Rechtsgrundlage für das vom Kläger insoweit betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren ist erst mit Eintritt des erledigenden Ereignisses (Prozessvergleich vom 26.11.2008) entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt war damit zugleich auch die von der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss erhobene sofortige Beschwerde unbegründet. Diesbezüglich wird im Übrigen - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Gründe des in dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 14.11.2008, mit welchem der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zurückgewiesen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

III.

9

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

10

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.