Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Nov. 2012 - 5 Sa 98/12


Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ansprüche in Höhe von rund 10.000,00 Euro aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 (Sozialtarifvertrag), abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände einerseits und der Dienstleistungsgewerkschaft v. und anderen Gewerkschaften andererseits geltend.
- 2
Der Sozialtarifvertrag lautet soweit hier von Bedeutung wörtlich:
- 3
"§ 4 Abfindung
- 4
(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung.
- 5
(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. …
- 6
§ 5 In-Kraft-Treten
- 7
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
…"
- 8
Die Beklagte, eine amtsangehörige Gemeinde, hatte den Kläger seit Oktober 1992 als Gemeindearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem Jahresende 2010. Die Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg geblieben, da in der Gemeinde keine fünf Arbeitnehmer mehr beschäftigt sind (LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. Oktober 2011 – 5 Sa 103/11 -).
- 9
Zu einer direkten Tarifbindung der Parteien ist nichts vorgetragen. Im bis zuletzt noch maßgeblichen Arbeitsvertrag aus Oktober 1992 (Kopie hier Blatt 9) heißt es allerdings:
- 10
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BMT-G-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."
- 11
Der Kläger war zuletzt aus der Entgeltgruppe 3, Stufe 6 des TVöD (VkA – Tarifgebiet Ost) vergütet worden und beide Parteien gehen davon aus, dass diese Zuordnung der tariflichen Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit als Gemeindearbeiter entspricht. Das Tabellenentgelt des Klägers hat demnach im Dezember 2009, dem Zeitpunkt, zu dem der Sozialtarifvertrag aufgrund seiner Befristung ausgelaufen war, brutto monatlich 2.167,44 Euro betragen.
- 12
Nachdem es dem Kläger nicht gelungen war, im Kündigungsschutzrechtsstreit eine vergleichsweise Einigung unter Einschluss möglicher Ansprüche nach dem Sozialtarifvertrag zu erzielen, hat er den Anspruch klageweise geltend gemacht. Die Klage ist im November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und sie konnte noch im November 2011 der Beklagten zugestellt werden.
- 13
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit seinem Urteil vom 8. März 2012 (3 Ca 1992/11) in Höhe von in der Hauptsache 9.900,45 Euro stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen sowie die Kosten der Beklagten zu 98 Prozent auferlegt. Außerdem hat es die Berufung gesondert zugelassen. – Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
- 14
Berufung eingelegt hat allein die beklagte Gemeinde. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt sie ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht seine Klage noch teilweise zurückgenommen, so dass er nunmehr nur noch die Zahlung von 9.753,48 Euro nebst Zinsen verlangt.
- 15
Die Beklagte geht davon aus, dass die Befristung des Sozialtarifvertrags auf den 31. Dezember 2009 seine Nachwirkung ausschließe.
- 16
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
- 17
das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Beklagte belaste, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
- 18
Der Kläger beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Der Kläger geht davon aus, dass der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung auch über das dort vereinbarte Beendigungsdatum (31. Dezember 2009) im Wege der Nachwirkung nach § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) weiter gelte.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist jedoch aufgrund der teilweisen Rücknahme der Klage durch den Kläger nur noch in Höhe von 9.753,48 Euro in der Hauptsache existent. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus dem nachwirkenden Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005.
I.
- 23
Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung hat auch noch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien Ende 2010 in ihrem Arbeitsverhältnis gegolten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bindungsklausel im Arbeitsvertrag nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes richten sollte. In diesem Rahmen gehen auch beide Seiten zutreffend davon aus, dass zu diesem Tarifwerk auch der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 gehört. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass die vertragliche Bindungsklausel auch nachwirkende Tarifverträge mit umfassen sollte, streitig ist allein die Frage, ob die Unterzeichner des Sozialtarifvertrag mit der Befristung des Tarifvertrages auf den 31. Dezember 2009 gleichzeitig auch dessen Nachwirkung ausgeschlossen haben.
- 24
Das ist nicht der Fall.
- 25
Nach § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auch nach seinem Ablauf weiter und zwar so lange, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass durch Tarifvertrag geprägte Arbeitsverhältnisse bei dessen Ablauf so lückenhaft werden, dass sie nicht mehr durchgeführt werden können. Die Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG dient aber auch dazu, einen einmal erreichten Standard im Arbeitsverhältnis abzusichern. Der Arbeitnehmer soll bei Auslaufen des Tarifvertrages nicht automatisch mit seinen Arbeitsbedingungen auf das gesetzlich geregelte Mindestmaß zurückfallen (vgl. BAG 22. Juli 1998 – 4 AZR 403/97 – BAGE 89, 241 = AP Nr. 32 zu § 4 TVG Nachwirkung = DB 1998, 2425).
- 26
Die gesetzliche Regelung zur Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG ist allerdings tarifdispositiv. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung ausschließen, zeitlich befristen oder in sonstiger Weise anders als im Gesetz vorgesehen ausgestalten (BAG 16.05.2012 - 4 AZR 366/10 - BB 2012, 2560; BAG 3. September 1986 – 5 AZR 319/85 – BAGE 53, 1 = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Nachwirkung = DB 1987, 391). Ein solcher Ausschluss der Nachwirkung kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, vielmehr reicht es aus, wenn sich der Ausschluss der Nachwirkung aus den Umständen ergibt (BAG 3. September 1986 aaO).
- 27
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unterzeichner des Tarifvertrages die gesetzliche Regelung der Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG im Sozialtarifvertrag abbedingen wollten.
- 28
Ein ausdrücklicher Ausschluss der Nachwirkung im Text des Tarifvertrages ist nicht vorgesehen. Die Befristung in § 5 Sozialtarifvertrag betrifft nur die Laufzeit des Tarifvertrages als zwingende kollektivrechtliche Regelung. Der Ausschluss der Nachwirkung ist nicht Regelungsgegenstand von § 5 Sozialtarifvertrag.
- 29
Es ist aber auch nicht möglich, aus den Umständen auf den Willen zum Ausschluss der Nachwirkung zu schließen.
- 30
Das Gericht hält es zunächst für ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien das Problem der Nachwirkung eines befristeten Tarifvertrages übersehen haben und nur deshalb in § 5 Sozialtarifvertrag nicht ausdrücklich klargestellt haben, dass mit dem Ablauf der Befristung der Tarifvertrag insgesamt einschließlich seiner Nachwirkung beendet sein solle. Denn den Tarifvertragsparteien war das Thema der Nachwirkung von Tarifverträgen bekannt, wie sich aus der Regelung in § 3 Sozialtarifvertrag ergibt. Denn für die nach dieser Vorschrift möglichen landesbezirklichen Tarifverträge zur Arbeitszeitabsenkung zum Zwecke der Beschäftigungssicherung ist die Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen.
- 31
Auch aus dem Sinn und Zweck der Befristung in § 5 Sozialtarifvertrag lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen des Tarifvertrages ersatzlos mit Ablauf des 31. Dezember 2009 wegfallen lassen wollten.
- 32
Das Arbeitsgericht hat bereits mit dem Verweis auf die Vorbemerkungen zum Sozialtarifvertrag und auf den Vorgängertarifvertrag aus dem Jahre 1992 deutlich gemacht, dass der Sozialtarifvertrag in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Problemen der Veränderung des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern aufgrund der Wiedervereinigung steht. Man mag auch noch zu Gunsten der beklagten Gemeinde davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien gemeint haben, die Personalanpassungsprobleme seien im Wesentlichen abgearbeitet, so dass es fürderhin keiner weiteren Begleitung zukünftiger personeller Veränderungen im öffentlichen Dienst durch einen Sozialtarifvertrag mehr bedürfe.
- 33
Beide Umstände sprechen aber nicht dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Befristung in § 5 Sozialtarifvertrag sogleich dessen Nachwirkung ausschließen wollten. Die Umstände legen vielmehr den gegenteiligen Schluss nahe.
- 34
Zum einen ist hervorzuheben, dass der Sozialtarifvertrag ausschließlich im Tarifgebiet Ost gilt. Im Tarifgebiet West gibt es zu diesem Tarifvertrag keine unmittelbare Entsprechung. Zur Bewältigung der Folgen erheblicher Veränderungen in der Dienststelle gibt es für das Tarifgebiet West allerdings den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, der nach § 36 Absatz 1 Buchstabe b) TVöD (VkA) neben dem TVöD weiterhin Anwendung findet. Wollte man annehmen, der Sozialtarifvertrag sei einschließlich seiner Nachwirkung weggefallen, würde es bei Rationalisierungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst zu einer so unterschiedlichen Behandlung der Beschäftigten in den beiden Tarifgebieten Ost und West kommen, dass sich die Frage der Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) geradezu aufdrängen müsste. Es kann ausgeschlossen werden, dass dies dem tarifpolitischen Kalkül auch nur einem der Unterzeichner des Tarifvertrages entsprochen hat.
- 35
Zum anderen muss die historische Situation, in der der Sozialtarifvertrag 1992 entstanden war, nochmals näher beleuchtet werden. Der Sozialtarifvertrag diente – was allgemein anerkannt ist – der sozialen Abfederung der Folgen des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes. Der Sozialtarifvertrag diente aber auch – was gelegentlich vergessen wird – der Begrenzung möglicher Zahlungen an die Beschäftigten, die wegen Personalabbau aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden mussten. Denn es gab in jener Zeit Fälle, in denen Dienststellen zusammen mit ihrem Personalrat oder Betriebe zusammen mit ihrem Betriebsrat durch den Abschluss von Sozialplänen Ansprüche der ausscheidenden Beschäftigten begründet hatten, die weit über den Sozialtarifvertrag hinausgingen und die gelegentlich gemessen an der Finanzkraft der betroffenen Körperschaften nur als offensichtlich unvernünftig charakterisiert werden konnten. Hier sorgte der Sozialtarifvertrag dafür, dass aufgrund der Regelungssperre des Tarifvorbehalts aus dem Einleitungssatz in §§ 87 Absatz 1 BetrVG, 75 Absatz 3 BPersVG und den entsprechende Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen weitergehende Regelungen vor Ort ausgeschlossen wurden (vgl. jüngst noch zu dieser Sperrwirkung des Sozialtarifvertrages BAG 19. Juni 2012 – 1 AZR 137/11 – ZTR 2012, 663). Wenn also die Tarifvertragsparteien, die Fortführung des Sozialtarifvertrages nicht mehr als erforderlich angesehen haben, haben sie auch diese Sperrfunktion des Sozialtarifvertrages im Auge gehabt. Hat man allerdings diese Funktion des Sozialtarifvertrages im Auge, liegt es fern anzunehmen, die Tarifvertragsparteien wollten mit der Befristung des Sozialtarifvertrages gleichzeitig seine Nachwirkung ausschließen.
II.
- 36
Aus dem nachwirkenden Sozialtarifvertrag steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.753,48 Euro zu.
- 37
Maßgeblich ist das Tabellenentgelt zum Zeitpunkt des Ablaufs des Sozialtarifvertrages, da die Nachwirkung auch dazu führt, dass die Tarifverträge, auf die der nachwirkende Tarifvertrag Bezug nimmt, nur mit dem Regelungsgehalt weiter gelten, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – ZTR 2004, 407 = SAE 2005, 172). Das Tabellenentgelt in der für den Kläger maßgeblichen Entgeltgruppe E 3, Stufe 6 TVöD (VkA – Tarifgebiet Ost) hat Ende 2009 monatlich 2.167,44 Euro betragen.
- 38
Für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD steht dem Kläger ein Viertel des maßgeblichen Tabellenentgelts als Abfindung zu (§ 4 Absatz 2 Sozialtarifvertrag). Aufgrund des seit Oktober 1992 bestehenden Arbeitsverhältnisses sind beim Kläger wie von ihm gewünscht demnach 18 Jahre Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, woraus sich ein Anspruch in Höhe von 4,5 Tabellenentgelten entsprechend 9.753,48 Euro ergibt.
- 39
Gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht zuerkannten Zinsen wurden im Rahmen der Berufung keine Einwendungen vorgebracht.
III.
- 40
Die Kosten der Berufung trägt die beklagte Gemeinde, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Eine gesonderte Verteilung der durch die teilweise Rücknahme der Klage entstanden Kosten bedarf es nicht, da diese ehemalige Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Absatz 2 ZPO war.
- 41
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.