Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Nov. 2012 - 5 Sa 98/12

bei uns veröffentlicht am27.11.2012

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche in Höhe von rund 10.000,00 Euro aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 (Sozialtarifvertrag), abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände einerseits und der Dienstleistungsgewerkschaft v. und anderen Gewerkschaften andererseits geltend.

2

Der Sozialtarifvertrag lautet soweit hier von Bedeutung wörtlich:

3

"§ 4 Abfindung

4

(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung.

5

(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) ein Viertel des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. …

6

§ 5 In-Kraft-Treten

7

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
…"

8

Die Beklagte, eine amtsangehörige Gemeinde, hatte den Kläger seit Oktober 1992 als Gemeindearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem Jahresende 2010. Die Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg geblieben, da in der Gemeinde keine fünf Arbeitnehmer mehr beschäftigt sind (LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. Oktober 2011 – 5 Sa 103/11 -).

9

Zu einer direkten Tarifbindung der Parteien ist nichts vorgetragen. Im bis zuletzt noch maßgeblichen Arbeitsvertrag aus Oktober 1992 (Kopie hier Blatt 9) heißt es allerdings:

10

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BMT-G-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

11

Der Kläger war zuletzt aus der Entgeltgruppe 3, Stufe 6 des TVöD (VkA – Tarifgebiet Ost) vergütet worden und beide Parteien gehen davon aus, dass diese Zuordnung der tariflichen Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit als Gemeindearbeiter entspricht. Das Tabellenentgelt des Klägers hat demnach im Dezember 2009, dem Zeitpunkt, zu dem der Sozialtarifvertrag aufgrund seiner Befristung ausgelaufen war, brutto monatlich 2.167,44 Euro betragen.

12

Nachdem es dem Kläger nicht gelungen war, im Kündigungsschutzrechtsstreit eine vergleichsweise Einigung unter Einschluss möglicher Ansprüche nach dem Sozialtarifvertrag zu erzielen, hat er den Anspruch klageweise geltend gemacht. Die Klage ist im November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und sie konnte noch im November 2011 der Beklagten zugestellt werden.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit seinem Urteil vom 8. März 2012 (3 Ca 1992/11) in Höhe von in der Hauptsache 9.900,45 Euro stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen sowie die Kosten der Beklagten zu 98 Prozent auferlegt. Außerdem hat es die Berufung gesondert zugelassen. – Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

14

Berufung eingelegt hat allein die beklagte Gemeinde. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt sie ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht seine Klage noch teilweise zurückgenommen, so dass er nunmehr nur noch die Zahlung von 9.753,48 Euro nebst Zinsen verlangt.

15

Die Beklagte geht davon aus, dass die Befristung des Sozialtarifvertrags auf den 31. Dezember 2009 seine Nachwirkung ausschließe.

16

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

17

das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Beklagte belaste, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Kläger geht davon aus, dass der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung auch über das dort vereinbarte Beendigungsdatum (31. Dezember 2009) im Wege der Nachwirkung nach § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) weiter gelte.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist jedoch aufgrund der teilweisen Rücknahme der Klage durch den Kläger nur noch in Höhe von 9.753,48 Euro in der Hauptsache existent. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus dem nachwirkenden Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005.

I.

23

Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung hat auch noch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien Ende 2010 in ihrem Arbeitsverhältnis gegolten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bindungsklausel im Arbeitsvertrag nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes richten sollte. In diesem Rahmen gehen auch beide Seiten zutreffend davon aus, dass zu diesem Tarifwerk auch der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 gehört. Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass die vertragliche Bindungsklausel auch nachwirkende Tarifverträge mit umfassen sollte, streitig ist allein die Frage, ob die Unterzeichner des Sozialtarifvertrag mit der Befristung des Tarifvertrages auf den 31. Dezember 2009 gleichzeitig auch dessen Nachwirkung ausgeschlossen haben.

24

Das ist nicht der Fall.

25

Nach § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auch nach seinem Ablauf weiter und zwar so lange, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass durch Tarifvertrag geprägte Arbeitsverhältnisse bei dessen Ablauf so lückenhaft werden, dass sie nicht mehr durchgeführt werden können. Die Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG dient aber auch dazu, einen einmal erreichten Standard im Arbeitsverhältnis abzusichern. Der Arbeitnehmer soll bei Auslaufen des Tarifvertrages nicht automatisch mit seinen Arbeitsbedingungen auf das gesetzlich geregelte Mindestmaß zurückfallen (vgl. BAG 22. Juli 1998 – 4 AZR 403/97 – BAGE 89, 241 = AP Nr. 32 zu § 4 TVG Nachwirkung = DB 1998, 2425).

26

Die gesetzliche Regelung zur Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG ist allerdings tarifdispositiv. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung ausschließen, zeitlich befristen oder in sonstiger Weise anders als im Gesetz vorgesehen ausgestalten (BAG 16.05.2012 - 4 AZR 366/10 - BB 2012, 2560; BAG 3. September 1986 – 5 AZR 319/85 – BAGE 53, 1 = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Nachwirkung = DB 1987, 391). Ein solcher Ausschluss der Nachwirkung kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, vielmehr reicht es aus, wenn sich der Ausschluss der Nachwirkung aus den Umständen ergibt (BAG 3. September 1986 aaO).

27

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unterzeichner des Tarifvertrages die gesetzliche Regelung der Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG im Sozialtarifvertrag abbedingen wollten.

28

Ein ausdrücklicher Ausschluss der Nachwirkung im Text des Tarifvertrages ist nicht vorgesehen. Die Befristung in § 5 Sozialtarifvertrag betrifft nur die Laufzeit des Tarifvertrages als zwingende kollektivrechtliche Regelung. Der Ausschluss der Nachwirkung ist nicht Regelungsgegenstand von § 5 Sozialtarifvertrag.

29

Es ist aber auch nicht möglich, aus den Umständen auf den Willen zum Ausschluss der Nachwirkung zu schließen.

30

Das Gericht hält es zunächst für ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien das Problem der Nachwirkung eines befristeten Tarifvertrages übersehen haben und nur deshalb in § 5 Sozialtarifvertrag nicht ausdrücklich klargestellt haben, dass mit dem Ablauf der Befristung der Tarifvertrag insgesamt einschließlich seiner Nachwirkung beendet sein solle. Denn den Tarifvertragsparteien war das Thema der Nachwirkung von Tarifverträgen bekannt, wie sich aus der Regelung in § 3 Sozialtarifvertrag ergibt. Denn für die nach dieser Vorschrift möglichen landesbezirklichen Tarifverträge zur Arbeitszeitabsenkung zum Zwecke der Beschäftigungssicherung ist die Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen.

31

Auch aus dem Sinn und Zweck der Befristung in § 5 Sozialtarifvertrag lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen des Tarifvertrages ersatzlos mit Ablauf des 31. Dezember 2009 wegfallen lassen wollten.

32

Das Arbeitsgericht hat bereits mit dem Verweis auf die Vorbemerkungen zum Sozialtarifvertrag und auf den Vorgängertarifvertrag aus dem Jahre 1992 deutlich gemacht, dass der Sozialtarifvertrag in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Problemen der Veränderung des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern aufgrund der Wiedervereinigung steht. Man mag auch noch zu Gunsten der beklagten Gemeinde davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien gemeint haben, die Personalanpassungsprobleme seien im Wesentlichen abgearbeitet, so dass es fürderhin keiner weiteren Begleitung zukünftiger personeller Veränderungen im öffentlichen Dienst durch einen Sozialtarifvertrag mehr bedürfe.

33

Beide Umstände sprechen aber nicht dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Befristung in § 5 Sozialtarifvertrag sogleich dessen Nachwirkung ausschließen wollten. Die Umstände legen vielmehr den gegenteiligen Schluss nahe.

34

Zum einen ist hervorzuheben, dass der Sozialtarifvertrag ausschließlich im Tarifgebiet Ost gilt. Im Tarifgebiet West gibt es zu diesem Tarifvertrag keine unmittelbare Entsprechung. Zur Bewältigung der Folgen erheblicher Veränderungen in der Dienststelle gibt es für das Tarifgebiet West allerdings den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, der nach § 36 Absatz 1 Buchstabe b) TVöD (VkA) neben dem TVöD weiterhin Anwendung findet. Wollte man annehmen, der Sozialtarifvertrag sei einschließlich seiner Nachwirkung weggefallen, würde es bei Rationalisierungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst zu einer so unterschiedlichen Behandlung der Beschäftigten in den beiden Tarifgebieten Ost und West kommen, dass sich die Frage der Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) geradezu aufdrängen müsste. Es kann ausgeschlossen werden, dass dies dem tarifpolitischen Kalkül auch nur einem der Unterzeichner des Tarifvertrages entsprochen hat.

35

Zum anderen muss die historische Situation, in der der Sozialtarifvertrag 1992 entstanden war, nochmals näher beleuchtet werden. Der Sozialtarifvertrag diente – was allgemein anerkannt ist – der sozialen Abfederung der Folgen des betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes. Der Sozialtarifvertrag diente aber auch – was gelegentlich vergessen wird – der Begrenzung möglicher Zahlungen an die Beschäftigten, die wegen Personalabbau aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden mussten. Denn es gab in jener Zeit Fälle, in denen Dienststellen zusammen mit ihrem Personalrat oder Betriebe zusammen mit ihrem Betriebsrat durch den Abschluss von Sozialplänen Ansprüche der ausscheidenden Beschäftigten begründet hatten, die weit über den Sozialtarifvertrag hinausgingen und die gelegentlich gemessen an der Finanzkraft der betroffenen Körperschaften nur als offensichtlich unvernünftig charakterisiert werden konnten. Hier sorgte der Sozialtarifvertrag dafür, dass aufgrund der Regelungssperre des Tarifvorbehalts aus dem Einleitungssatz in §§ 87 Absatz 1 BetrVG, 75 Absatz 3 BPersVG und den entsprechende Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen weitergehende Regelungen vor Ort ausgeschlossen wurden (vgl. jüngst noch zu dieser Sperrwirkung des Sozialtarifvertrages BAG 19. Juni 2012 – 1 AZR 137/11 – ZTR 2012, 663). Wenn also die Tarifvertragsparteien, die Fortführung des Sozialtarifvertrages nicht mehr als erforderlich angesehen haben, haben sie auch diese Sperrfunktion des Sozialtarifvertrages im Auge gehabt. Hat man allerdings diese Funktion des Sozialtarifvertrages im Auge, liegt es fern anzunehmen, die Tarifvertragsparteien wollten mit der Befristung des Sozialtarifvertrages gleichzeitig seine Nachwirkung ausschließen.

II.

36

Aus dem nachwirkenden Sozialtarifvertrag steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.753,48 Euro zu.

37

Maßgeblich ist das Tabellenentgelt zum Zeitpunkt des Ablaufs des Sozialtarifvertrages, da die Nachwirkung auch dazu führt, dass die Tarifverträge, auf die der nachwirkende Tarifvertrag Bezug nimmt, nur mit dem Regelungsgehalt weiter gelten, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 140/03 – ZTR 2004, 407 = SAE 2005, 172). Das Tabellenentgelt in der für den Kläger maßgeblichen Entgeltgruppe E 3, Stufe 6 TVöD (VkA – Tarifgebiet Ost) hat Ende 2009 monatlich 2.167,44 Euro betragen.

38

Für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD steht dem Kläger ein Viertel des maßgeblichen Tabellenentgelts als Abfindung zu (§ 4 Absatz 2 Sozialtarifvertrag). Aufgrund des seit Oktober 1992 bestehenden Arbeitsverhältnisses sind beim Kläger wie von ihm gewünscht demnach 18 Jahre Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, woraus sich ein Anspruch in Höhe von 4,5 Tabellenentgelten entsprechend 9.753,48 Euro ergibt.

39

Gegen die Höhe der vom Arbeitsgericht zuerkannten Zinsen wurden im Rahmen der Berufung keine Einwendungen vorgebracht.

III.

40

Die Kosten der Berufung trägt die beklagte Gemeinde, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Eine gesonderte Verteilung der durch die teilweise Rücknahme der Klage entstanden Kosten bedarf es nicht, da diese ehemalige Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig im Sinne von § 92 Absatz 2 ZPO war.

41

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

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Tenor 1. Auf die klägerische Berufung und unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Kündigung vom 19.05.2010 das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.12.2010 beendet hat. 2. Im Übrigen wird die Beruf

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Tenor

1. Auf die klägerische Berufung und unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Kündigung vom 19.05.2010 das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.12.2010 beendet hat.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¾ und im Übrigen die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten inzwischen noch um die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Datum vom 19. Mai 2010 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In Streit steht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und auch die maßgebliche Kündigungsfrist.

2

Der 1954 geborene Kläger ist bei der beklagten Gemeinde seit 1992 als Gemeindearbeiter zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von durchschnittlich 2.100,00 Euro beschäftigt. Der Kläger gehört zum Kreis der anerkannt schwerbehinderten Menschen. Im heute noch maßgeblichen Formulararbeitsvertrag vom 1. Oktober 1992 heißt es zur Anwendung von Tarifverträgen wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift überreichte Kopie, hier Blatt 10 f Bezug genommen):

3

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BMT-G-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“

4

Die beklagte Gemeinde gehört nach der Kreisgebietsreform 2011 zum Landkreis L.-P.. Bereits im September 1991 hatte sie mit anderen Gemeinden rund um die Stadt H. den Errichtungsvertrag über die Gründung der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden um H. unterzeichnet (Kopie als Anlage B 3 überreicht, hier Blatt 127 ff). Aus dieser Verwaltungsgemeinschaft ist durch die Erste Landesverordnung zur Bildung der Ämter und die Bestimmung von amtsfreien Gemeinden Ende März 1992 das Amt H.-Land entstanden, dem die beklagte Gemeinde noch heute angehört. Das Amt ist nach § 128 Kommunalverfassung MV 2011 (KV MV) Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 KV MV), also der kommunalen Pflichtaufgaben. Zu diesem Zwecke hat das hier betroffene Amt eine eigene Amtsverwaltung eingerichtet, in der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG beschäftigt sind.

5

Zur selbstständigen Erledigung sind den amtsangehörigen Gemeinden daher nur die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (freiwillige kommunale Aufgaben, § 2 KV MV) verblieben. Zur Erledigung dieser Aufgaben hat die beklagte Gemeinde, in der rund 700 Einwohner wohnen, bis zur Kündigung des Klägers lediglich diesen und eine Gemeindesekretärin in Teilzeit beschäftigt. Der Kläger als Gemeindearbeiter war mit Hausmeistertätigkeiten an den Gemeindegebäuden (insbesondere dem Kindergarten) betraut und hat im Übrigen nach näherer Weisung des Bürgermeisters nach Kräften für die Ordnung, Sauberkeit und Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Anlagen gesorgt. Im Zustimmungsbescheid es Integrationsamtes ist insoweit von „Heizungen, Grünpflege, Denkmalpflege und Straßenreinigung“ die Rede. Hinsichtlich dieser freiwilligen Aufgaben der Gemeinde heißt es in § 127 Absatz 1 KV MV, das Amt bereite im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus.

6

Die beklagte Gemeinde ist hoch verschuldet und ihre bescheidene Einnahmesituation zwingt sie dazu, ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis weiter einzuschränken. Im Zusammenwirken mit dem Amt ist zur Abwendung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der Kreisverwaltung ein Haushaltssicherungskonzept erarbeitet worden, das die Gemeindevertretung im Juni 2010 verabschiedet hat. Dieses Konzept sieht die Streichung der Stelle des Klägers vor (vgl. hier Blatt 50 ff, insb. Blatt 54 f). Die bisher vom Kläger wahrgenommen Aufgaben sollen soweit nötig fremd vergeben werden und im Übrigen unerledigt bleiben. Insoweit ist auch angedacht, die Gemeindemitglieder intensiver zur freiwilligen ehrenamtlichen Tätigkeit für ihre Gemeinde zu ermuntern. Dadurch werden jährliche Einsparungen in der Größenordnung von 17.500,00 Euro erwartet (Blatt 54 f).

7

Das Integrationsamt hat mit Entscheid vom 10. Mai 2010 (Kopie hier Blatt 18 ff) der beabsichtigten Kündigung des Klägers zugestimmt. Sodann hat die beklagte Gemeinde das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2010 ordentlich zum 30. November 2010 gekündigt (Kopie der Kündigung als Anlage K 2 überreicht, hier Blatt 12, es wird Bezug genommen). Die Kündigung ist dem Kläger am 31. Mai 2010 zugegangen.

8

Mit der am 17. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und hat die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2011 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

9

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Kern weiter, den Weiterbeschäftigungsantrag hat er allerdings fallen gelassen. In Hinblick auf die Argumentation des Arbeitsgerichts bezogen auf die falsch gewählte Kündigungsfrist greift der Kläger diese inzwischen vorsorglich auch mit einem eigenen Hilfsantrag an.

10

Der Kläger meint, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anzuwenden, da in der Verwaltung der Beklagten mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Absatz 1 KSchG beschäftigt seien. Denn man müsse insoweit auf die Anzahl der Beschäftigten in der Amtsverwaltung abstellen.

11

Durch die gesetzliche Konstruktion der Amtsverwaltung, auf die gemeindliche Aufgaben zur Erledigung übertragen seien, sei eine Einheit entstanden, die man dem gemeinsam geführten Betrieb in der Privatwirtschaft gleichstellen müsse. Davon sei auch das zur Erledigung der freiwilligen kommunalen Aufgaben in den Gemeinden selbst angestellte Personal zu rechnen, da die Gemeinden trotz des formal bei ihnen angestellten eigenen Personals keine eigene Verwaltung mehr betreiben würden. Vielmehr würde die gesetzliche Pflicht zum Zusammenwirken mit dem Amt bei der Erfüllung der freiwilligen Aufgaben (§ 127 KV MV) dazu führen, dass es nur noch eine einheitliche Verwaltung, nämlich die Amtsverwaltung gebe. Diese Verwaltung werde insgesamt vom Amt gesteuert und zwar entweder über direkte Weisungen oder im Rahmen von § 127 KV MV indirekt durch das Gebot des Zusammenwirkens zwischen Amt und Gemeinde. Da inzwischen allein das Amt über die Kapazitäten und das Fachwissen verfüge, das für die Führung einer Verwaltung erforderlich sei, sei die förmliche Zwischenschaltung des Bürgermeisters in den Personalangelegenheiten seines eigenen Personals zu einer reinen Formalie geworden, die arbeitsrechtlich nicht als prägend anerkannt werden könne. Das zeige sich besonders plastisch gerade am vorliegenden Fall, wo nicht nur das Haushaltssicherungskonzept von den Grundzügen bis zu den Details durch das Amt vorbereitet worden sei, sondern auch die Beschlussvorlage für die Kündigung des Klägers und gar die Kündigung selbst. Der Bürgermeister habe diese nur noch unterzeichnet.

12

Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass er nach § 34 TVöD unkündbar sei. Die Einschränkung der Unkündbarkeit auf das Tarifgebiet West verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei daher unbeachtlich.

13

Letztlich habe die Beklagte der Kündigung auch eine falsche Kündigungsfrist zu Grunde gelegt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 34 TVöD sei die Kündigung nur zum Quartalsende möglich, das Arbeitsverhältnis könne daher frühestens zum 31. Dezember 2010 geendet haben. Weshalb das Arbeitsgericht der Klage nicht wenigstens insoweit teilweise statt gegeben habe, erschließe sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

14

Der Kläger beantragt

15

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.05.2010 nicht beendet worden ist;

16

2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.05.2010 erst am 31.12.2010 beendet wurde.

17

Die beklagte Gemeinde beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen und den Hilfsantrag abzuweisen.

19

Die beklagte Gemeinde verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten. Außerdem betont sie nochmals den Umstand, dass man mit der streitgegenständlichen Kündigung eigentlich schon länger als vertretbar zugewartet hätte. Man habe sie erst ausgesprochen, als die Einsetzung eines Zwangsverwalters durch den Landkreis gedroht habe, weil das Finanzdefizit der Gemeinde in der Vergangenheit nicht beseitig worden sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist nur zu einem kleinen Teil wegen der falsch gewählten Kündigungsfrist begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

I.

22

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist (dazu näher unten unter II.) sein Ende gefunden hat. Diese Ausführungen macht sich das Berufungsgericht zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

1.

23

Es muss offen bleiben, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG wäre, denn der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, zu dem diese Vorschrift gehört, ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 23 Absatz 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift gilt der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes – soweit hier von Interesse – nur in Verwaltungen, in denen in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese Voraussetzung ist für die beklagte Gemeinde nicht erfüllt. Am Tag des Zugangs der Kündigung waren bei ihr lediglich zwei Arbeitnehmer, der Kläger sowie eine Gemeindesekretärin, beschäftigt.

24

Beschäftigt eine amtsangehörige Gemeinde noch eigene Arbeitnehmer, ist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG auf die Verhältnisse in der Gemeinde und nicht auf die Verhältnisse im Amt abzustellen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.September 2006 – 5 Sa 67/06 -). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass diese Rechtsprechung aufzugeben.

25

Dafür kann offen bleiben, ob die vom Kläger angestellten Überlegungen zu den Parallelen zwischen einer Amtsverwaltung und einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen es rechtfertigen könnten, die Amtsverwaltung arbeitsrechtlich einem gemeinsamen Betrieb der amtsangehörigen Gemeinden gleichzustellen. Denn selbst dann, wenn man mit dem Kläger diesen gedanklichen Schritt gehen würde, könnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger in diesen Betrieb eingegliedert gewesen war.

26

Der Kammervorsitzende hatte im Vorlauf zur Kammerverhandlung die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Kläger dem Weisungsrecht des Bürgermeisters unterlegen habe und nicht dem Weisungsrecht des Amtsvorstehers oder des dortigen leitenden Verwaltungsbeamten. Dem haben die Parteien nicht widersprochen. Damit steht fest, dass der Kläger nicht Teil der Amtsverwaltung gewesen ist.

27

Diese tatsächliche Feststellung harmoniert auch mit der rechtlichen Stellung der amtsangehörigen Gemeinde nach der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV MV). Durch die Amtsangehörigkeit einer Gemeinde verlagert sich nur die Zuständigkeit für die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis im Sinne von § 3 KV MV (vgl. § 128 KV MV). Für die kommunalen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis im Sinne von § 2 KV MV bleibt die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 127 KV MV). Soweit sich die Gemeinde zur Durchführung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungskreis eigener Arbeitnehmer bedient, können diese demnach nicht der Amtsverwaltung zugeordnet werden. Um im Bild des gemeinsamen Betriebes zu bleiben, verfolgen beide Rechtsträger unterschiedliche Zwecke, was schon der Anerkennung eines bis in die Gemeinde reichenden gemeinsamen Betriebes entgegen steht.

28

Auch das gesetzliche Gebot zum Zusammenwirken von Amt und Gemeinde im Bereich des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde aus § 127 KV MV rechtfertig eine andere Sichtweise nicht. Denn insoweit leistet das Amt lediglich Unterstützung für die sach- und fachgerechte Aufgabenerfüllung der von ehrenamtlichen Bürgermeistern geleiteten Gemeinden. Die klägerische Beobachtung des tatsächlichen Machtgefälles zwischen dem professionell aufgestellten Amt mit seiner Amtsverwaltung und den Gemeinden, die durch ehrenamtliche Amtsträger geführt werden, mag ja durchaus zutreffend sein. Allerdings lassen sich die vom Kläger daraus gezogenen Schlüsse wegen der grundlegenden Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis nicht ziehen. Auch die vom Kläger gezogene Parallele zu den mehrstufigen Verwaltungen, die im Sinne von § 23 KSchG als eine Einheit betrachtet werden, auch wenn sie sich in mehrere Dienststellen gliedern, kann daher nicht auf das Verhältnis zwischen Amt und Gemeinde übertragen werden.

2.

29

Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die vom Kläger dazu angeführten Gesichtspunkte erweisen sich als nicht tragfähig.

a)

30

Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Arbeitgeber auch bei Kündigungen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen muss (vgl. nur LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.September 2006 aaO). Insofern darf die Kündigung nicht willkürlich ausgesprochen werden. Mit der Kündigung muss ein rechtlich gebilligter Zweck verfolgt werden.

31

Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die beklagte Gemeinde mit der Kündigung einen rechtlich billigenswerten Zweck, nämlich die Konsolidierung der kommunalen Finanzen, verfolgt hat. Das ist zutreffend und als Rechtfertigung für die Kündigung auch ausreichend. Ob dieser Zweck mit der gewählten Maßnahme (Personalabbau und Einbindung selbstständiger Dienstleister, Einbeziehung der ehrenamtlichen Tätigkeiten der Gemeindemitglieder) tatsächlich erreicht werden kann, kann und darf hier nicht weiter geprüft werden, denn die beklagte Gemeinde muss die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Prognosen selbst anstellen (vgl. nur LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.September 2006 aaO).

b)

32

Dem Arbeitsgericht ist auch zuzustimmen, soweit es den vom Kläger gesehenen tarifvertraglichen Schutz vor ordentlichen Kündigungen (§ 34 Absatz 2 TVöD) als nicht gegeben erachtet hat.

33

Nach § 34 Absatz 2 TVöD können Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die älter als 40 Jahre sind und die mehr als 15 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen, nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er danach keinen Schutz vor ordentlichen Kündigungen genießt, da er dem Tarifgebiet Ost angehört. Er meint insoweit allerdings, dass diese Differenzierung zwischen den beiden Tarifgebieten gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz (GG) verstoße und leitet daraus ab, der Schutz vor ordentlichen Kündigungen gelte in beiden Tarifgebieten. Diese Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

34

Art. 3 GG verbietet es, für vergleichbare Lebenssachverhalte unterschiedliche rechtliche Regelungen vorzusehen. Er verbietet es jedoch nicht, für unterschiedliche Lebenssachverhalte unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Die Tarifvertragsparteien des TVöD sind davon ausgegangen, dass sich die Lebenssachverhalte im Tarifgebiet West noch immer so grundlegend von den Lebenssachverhalten im Tarifgebiet Ost unterschieden, dass es gerechtfertigt ist, für beide Gebiete teilweise unterschiedliche Arbeitsbedingungen im Tarifvertrag zu vereinbaren. Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Bewertung der zu regelnden Lebenssachverhalte ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, ob sie es für angemessen halten, differenzierte Regelungen zu treffen, oder ob sie die Lebenssachverhalte für so vergleichbar halten, dass sie eine einheitliche Regelung vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der differenzierten Regelungen in § 34 Absatz 2 TVöD ihr Beurteilungsermessen fehlerhaft ausgeübt haben.

35

Insoweit gesteht das Gericht dem Kläger sogar zu, dass sich die vorgenommene Differenzierung allein mit dem Blick auf die Lage der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West und Tarifgebiet Ost sicherlich nicht mehr rechtfertigen lässt, denn die Lebens- und Erwerbsumstände unterscheiden sich zwischen den beiden Tarifgebieten nicht mehr als sie sich auch innerhalb des Tarifgebietes West zwischen ärmeren und reicheren Regionen unterscheiden. Der Kläger muss aber zur Kenntnis nehmen, dass Tarifverträge Abmachungen sind, die auch für Arbeitgeber gelten. Und wenn man sich die Arbeitgeber – zumal die kommunalen Arbeitgeber – betrachtet, springen einem die fortbestehenden Unterschiede zwischen den Tarifgebieten geradezu ins Auge.

36

Die Träger der kommunalen Verwaltung sind Anfang der 90er Jahre durch Herauslösung aus dem Staatsapparat der untergegangenen DDR entstanden und sie haben – wenn man das einmal etwas umgangssprachlich ausdrücken darf – einen verdammt schlechten Start gehabt. Sie hatten mit Personalkörpern zu tun, die häufig gemessen an ihren neuen Aufgaben überdimensioniert waren und mussten dennoch ihr Personal, um den neuen Aufgaben genügen zu können, häufig trotzdem noch durch Anwerbung von zusätzlichen Beschäftigten aus dem Tarifgebiet West verstärken. In der Folgezeit mussten sie einen demographischen Wandel in der Bevölkerung durch weitere Schrumpfungs- und Anpassungsprozesse begleiten, der in seinem Ausmaß einmalig in der Geschichte Deutschlands der letzten 200 Jahre ist. Zeitgleich mussten sie mit hohem Investitionsbedarf die Infrastruktur auf die Bedingungen einer marktorientierten Wirtschaftsgesellschaft anpassen und zusätzlich Versäumnisse in der Pflege der eigenen Vermögenswerte insbesondere in der Pflege der Bausubstanz aus den letzten Jahrzehnten aufholen. Und all diese Dinge mussten gelingen bei bescheidenen volkswirtschaftlichen Wachstumsraten und dementsprechend spärlich fließenden Steuereinnahmen.

37

Es kann daher nicht als sachwidrig angesehen werden, wenn die Tarifvertragsparteien auf diese Unterschiede unter anderem mit der unterschiedlichen Ausgestaltung des tariflichen Kündigungsschutzes in § 34 Absatz 2 TVöD Rücksicht genommen haben.

II.

38

Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger rügt, die Kündigung sei nicht mit der richtigen Frist ausgesprochen worden.

39

Aufgrund der vertraglich gewollten dynamischen Bindung an die Tarifverträge im öffentlichen Dienst, ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien § 34 TVöD anzuwenden. Danach kann eine ordentliche Kündigung aufgrund der mehr als 12jährigen Zusammenarbeit der Parteien nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende ausgesprochen werden. Daher hat die streitgegenständliche Kündigung, die dem Kläger noch im Mai 2010 zugegangen ist, das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet.

40

Ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vom 9. März 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger jedenfalls im Rahmen der Kammerverhandlung noch die Rüge der Verfehlung der tariflichen Kündigungsfrist erhoben (vgl. hier Blatt 164). Er kann daher mit dieser Rüge nicht nach § 4 KSchG ausgeschlossen sein. Damit kann auch offen bleiben, ob diese Vorschrift, die ebenfalls zum Ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes gehört, im Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt zur Anwendung gelangt. Aus der Akte ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung dieser Rüge im abschließenden Kammertermin wegen Eingreifens verfahrensrechtlicher Verspätungsvorschriften seinerzeit bereits unzulässig gewesen sein sollte, denn alle Tatsachen, die das Gericht für eine Entscheidung über diese Frage benötigt, sind zwischen den Parteien unstreitig.

41

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung zur Kündigung des Klägers bzw. zur Streichung seiner Stelle ohnehin auf eine Kündigung zum 31. Dezember 2010 gerichtet war (vgl. Beschluss zur Beschlussvorlage GV 087 006/2010 für die Sitzung der Gemeindevertretung vom 14. April 2010, Kopie vom Kläger erstinstanzlich als Anlage 3a überreicht, hier Blatt 49). Das Berufungsurteil bestätigt somit nur das, was die zuständige Vertretung der beklagten Gemeinde ohnehin beschlossen hatte, was dann aber später aus welchen Gründen auch immer nicht richtig umgesetzt wurde.

42

Der vom Arbeitsgericht in dieser Frage eingenommene gegenteilige Rechtsstandpunkt wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

III.

43

Wegen des teilweisen Obsiegens des Klägers mit seinem Kündigungsschutzantrag, steht der Hilfsantrag, der auf dasselbe Interesse gerichtet ist, nicht zur Entscheidung an.

IV.

44

Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht wegen des teilweisen Obsiegens des Klägers § 92 Absatz 1 ZPO angewendet.

45

Der von der Beklagten zu tragende Anteil der Kostenlast entspricht ihrem Unterliegensanteil im Rechtsstreit.

46

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts verlängert sich zwar die Kündigungsfrist lediglich um einen Monat. Da der gesamte Wert des Kündigungsrechtsstreits nur mit einem Quartalseinkommen bemessen wird (§ 42 Absatz 4 Satz 1 GKG), ergibt sich daraus – unter Mitberücksichtigung des in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Weiterbeschäftigungsanspruchs – ein Unterliegen im Wertumfang von einem Viertel des gesamten Streitwerts.

47

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. März 2010 - 12 Sa 1477/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2009 und damit verbunden um die Höhe des Arbeitsentgelts.

2

Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) und war im Zeitraum vom 23. Juni 1989 bis zum 30. September 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 26. Juni 1989 ist keine Regelung zur Arbeitszeit enthalten.

3

Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2001 tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie für Bochum und Umgebung e. V. (AGV Metall B/U), der Mitgliedsverband des Verbandes der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V. (Metall NRW) ist. Gleichfalls mit dem Ende des Jahres 2001 endete der bisher geltende, zwischen Metall NRW und der IG Metall abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11. Dezember 1996 in der Fassung vom 23. Oktober 1997/28. März 2000 (MTV Metall NRW 1996). An dessen Stelle trat mit Inkrafttreten am 1. Januar 2002 der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24. August/11. September 2001 (MTV Metall NRW 2001, dort § 26). Nach § 3 Abs. 1 MTV Metall NRW 1996 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 1995 35 Stunden. Gewerbliche Arbeitnehmer erhielten ein monatliches Entgelt, dessen Höhe sich aus der Monatsgrundlohntabelle des (jeweils geltenden) Lohnabkommens ergab und für das die wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 MTV Metall NRW 1996 maßgebend war(§ 15 Abs. 6 MTV Metall NRW 1996).

4

Zum 1. Januar 2005 wurde die Beklagte erneut Mitglied im AGV Metall B/U, nun allerdings ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft).

5

Am 27. September 2005 schlossen die Beklagte und der AGV Metall B/U auf der einen Seite und die IG Metall auf der anderen Seite eine Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung vom 27. September 2005), die ua. folgende Regelungen enthält:

        

„1.     

Ab dem 01.12.2005 verändert sich die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden ohne entsprechenden Entgeltausgleich. Die Entgeltberechnung erfolgt auf der Basis einer 36-Stunden-Woche. ...

        

2.    

Ab dem 01.12.2005 werden die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen um 1,5 % erhöht. Zusätzlich wird zum 01.12.2005 eine Einmalzahlung in Höhe von Euro 200,-- an die Beschäftigten geleistet, … Die Einmalzahlung wird nicht tabellenwirksam.

                 

2006 werden Verhandlungen bezüglich einer weiteren Erhöhung analog der allgemeinen Tariferhöhungen des Flächentarifwerkes der Metallindustrie aufgenommen mit dem Ziel, eine zusätzliche, leistungsbezogene und am Jahresergebnis von L & E orientierte Vergütungskomponente einzuführen.

        

3.    

L & E verzichtet bis zum 31.12.2007 auf betriebsbedingte Kündigungen.

                 

…       

        

4.    

Die Laufzeit dieser Vereinbarung endet am 31.12.2008. Die Parteien verpflichten sich, spätestens in der 2. Jahreshälfte 2008 Gespräche über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen.“

6

Eine nachfolgende Vereinbarung wurde zwischen den Vertragsparteien nicht geschlossen.

7

Im Dezember 2008 erfolgte ein Vertragsangebot der Beklagten für ca. 75 vH der bei ihr Beschäftigten, darunter an den Kläger, zu einer auf drei Jahre befristeten Änderung des Arbeitsvertrages, das auszugsweise wie folgt lautete:

        

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ...

        

Zugleich finden die Regelungen des Tarifwerkes der Metallindustrie mit sofortiger Wirkung bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit keine Anwendung mehr.

        

Mit der Abrechnung Dezember erhalten Sie für 2008 eine nicht tabellenwirksame Einmalzahlung in Höhe von Euro 600,-- (sechshundert).

        

Weiter freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihr Gehalt zum 1. Januar 2009 um 2,5% erhöhen.“

8

Der Kläger nahm dieses Vertragsangebot nicht an. Er arbeitete auch nach Beginn des Jahres 2009 weiterhin wöchentlich 40 Stunden bei einem Arbeitsentgelt, das seit dem Inkrafttreten der Vereinbarung vom 27. September 2005 auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden berechnet wurde.

9

Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, seit dem 1. Januar 2009 träfe für ihn wieder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nach dem MTV Metall NRW (ohne Jahresangabe) statt einer von 40 Stunden bei einer Entgeltberechnung auf Basis von nur 36 Stunden zu. Solange ihm gegenüber eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche angeordnet werde, seien die zusätzlichen wöchentlichen Arbeitsstunden ab dem 1. Januar 2009 zu vergüten.

10

Mit seiner Klage beansprucht der Kläger zuletzt noch die Bezahlung von wöchentlich weiteren vier Stunden für den Zeitraum von Januar bis April 2009 in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe. Nach § 3 Abs. 1 MTV Metall NRW 1996, dessen Anwendung sowohl aus mitgliedschaftlicher Gebundenheit als auch aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme folge, ergebe sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Vereinbarung vom 27. September 2005, falls es sich dabei überhaupt um einen Tarifvertrag handele, entfalte keine Nachwirkung. Diese Standortsicherungsvereinbarung sei ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2008 befristet gewesen. Auch hätten sich die Parteien verpflichtet, noch innerhalb von deren Dauer, nämlich spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2008, Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Darin liege ein Ausschluss von Nachwirkung. Die Verknüpfung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen mit der Ableistung unbezahlter Arbeitsstunden spreche gleichfalls dafür, dass eine Nachwirkung nicht gewollt gewesen sei.

11

Der Kläger hat zuletzt, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.318,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2009 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vereinbarung vom 27. September 2005 sei ein Tarifvertrag und wirke über den 31. Dezember 2008 gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Ein Ausschluss der Nachwirkung sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Insbesondere seien die Bestimmungen zur Arbeitszeit anders als diejenigen zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen nicht befristet worden. Die Nachwirkung des MTV Metall NRW 1996 habe für die nicht mehr an die Tarifverträge des Verbandes gebundene Beklagte mit Abschluss der Vereinbarung vom 27. September 2005 als „andere Abmachung“ iSv. § 4 Abs. 5 TVG geendet. Eine Rückkehr zu den Regelungen des Verbandstarifvertrages finde daher nicht statt.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - begründet ist.

15

I. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung der vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 30. April 2009 über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nach § 3 Abs. 1 MTV Metall NRW 1996 hinaus geleisteten Arbeitsstunden ist begründet. Dem Kläger steht die geforderte Differenzvergütung zu den von der Beklagten tatsächlich vergüteten 36 Wochenarbeitsstunden zu. Dem steht die Vereinbarung vom 27. September 2005 nicht entgegen. Sie wirkt nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung dieses Tarifvertrages bei dessen Abschluss zulässigerweise konkludent ausgeschlossen. Die Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen in Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. September 2005 waren deshalb nur für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 die maßgebende Rechtsgrundlage für die Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis der Parteien.

16

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers richtete sich bis einschließlich 31. Dezember 2001 gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1 MTV Metall NRW 1996 und belief sich auf 35 Stunden.

17

2. Ab dem 1. Januar 2002 wirkten die Bestimmungen des MTV Metall NRW 1996 für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach.

18

a) Bei Wegfall der nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgenden unmittelbaren und zwingenden Rechtswirkung eines Tarifvertrages bleibt gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

19

b) An das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an(vgl. dazu die st. Rspr., ua. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 45, AP TVG § 3 Nr. 51 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 5; 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 56, BAGE 131, 176; 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 2). Nach dem Austritt der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem AGV Metall B/U und der zeitgleichen Beendigung des MTV Metall NRW 1996 im Wege der Ablösung durch den Nachfolgetarifvertrag galten für die Parteien die Regelungen des MTV Metall NRW 1996 im Wege der Nachwirkung nach wie vor unmittelbar.

20

3. Vom 1. Dezember 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2008 richtete sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers und deren Vergütung nach der Vereinbarung vom 27. September 2005. In diesem Zeitraum waren die entsprechenden nachwirkenden Regelungen des MTV Metall NRW 1996 durch die Bestimmungen der Vereinbarung vom 27. September 2005 in diesen Regelungsbereichen verdrängt. Bei der Vereinbarung vom 27. September 2005 handelt es sich zwar um einen Tarifvertrag. Dessen Nachwirkung war aber für die hier einschlägigen Regelungen unter Nr. 1 konkludent ausgeschlossen. Mit Ablauf der Vereinbarung vom 27. September 2005 am 31. Dezember 2008 galten hinsichtlich der dort zwischenzeitlich abweichend festgelegten Regelungsbereiche, insbesondere für den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wieder unmittelbar die Bestimmungen des nachwirkenden MTV Metall NRW 1996.

21

a) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 4 Abs. 5 TVG sieht eine zeitliche Begrenzung nicht vor; die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages ist abdingbar und entfällt dann, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst und eine für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindliche Regelung darstellt. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung geschehen (BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 62, BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, BAGE 128, 175; 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 40). In welchem Umfang eine „andere Abmachung“ einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist.

22

b) Nach diesen Vorgaben galt für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Streitzeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 30. April 2009 die Arbeitszeitregelung des § 3 Abs. 1 MTV Metall NRW 1996 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Vereinbarung vom 27. September 2005 über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden galt für diesen Zeitraum nicht mehr im Wege der Nachwirkung.

23

aa) Bei der Vereinbarung vom 27. September 2005 handelt es sich um einen Tarifvertrag, an den der Kläger und die Beklagte nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden waren.

24

(1) Nicht jede dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB und damit des § 1 Abs. 2 TVG entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähigen Parteien ist ein Tarifvertrag im Sinne des TVG. Als Tarifvertrag im Sinne des TVG kann nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern - oder mehreren davon - abgeschlossener schriftlicher Vertrag angesehen werden, der - abgesehen von den vorliegend nicht interessierenden schuldrechtlichen Vereinbarungen - der Festlegung von Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient und damit tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründen soll. Auf eine Benennung als Tarifvertrag kommt es nicht an (vgl. etwa BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164).

25

(2) Danach handelt es sich bei der Vereinbarung vom 27. September 2005 um einen Tarifvertrag.

26

(a) Die Vereinbarung vom 27. September 2005 ist ein zwischen tariffähigen Parteien iSd. § 2 Abs. 1 TVG - einerseits der IG Metall und andererseits einem Arbeitgeber - der Beklagten - geschlossener schriftlicher Vertrag.

27

(b) Mit der Vereinbarung vom 27. September 2005 wurden Rechtsnormen zur Regelung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Beklagten als Arbeitgeberin und der bei ihr beschäftigten tarifunterworfenen Arbeitnehmer geschaffen. Das ergibt sich aus ihrer Auslegung.

28

(aa) Unmittelbar festgelegt wurde darin eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und für Teilzeitbeschäftigte in einem entsprechenden Verhältnis. Diese Festlegung erfolgte ausdrücklich unter Bezugnahme auf und in Abweichung von einer nachwirkenden tarifvertraglichen Regelung. Dieser auf eine unmittelbare Wirkung gerichtete Wille zeigt sich ausdrücklich im Wortlaut unter Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. September 2005, wo es heißt: „verändert sich die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden“. Diese auf die „Veränderung“ der tariflichen Arbeitszeit gerichtete Regelung von tariffähigen Parteien lässt erkennen, dass Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG vereinbart werden sollten. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, die beiden tariffähigen Parteien hätten für die Vereinbarung vom 27. September 2005 nicht „die Wirkungen eines Tarifvertrags“ gewollt, demnach also nur eine schuldrechtliche Wirkung beabsichtigt, trifft nicht zu. Für die dem zugrundeliegende Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine Arbeitszeitregelung in Abweichung von den nachwirkenden Regelungen des MTV Metall NRW 1996 getroffen, die sich als schuldrechtliche Vereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer als Vertrag zu Lasten Dritter dargestellt hätte, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt.

29

(bb) Gleiches gilt für die Entgeltberechnung. Diese wurde bereits dem Wortlaut nach unmittelbar festgelegt. „Die Entgeltberechnung erfolgt“ danach auf der Basis einer 36-Stunden-Woche, bei Teilzeitbeschäftigung in einem dem entsprechenden Verhältnis.

30

(cc) Eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung wurde auch hinsichtlich der prozentualen Entgelterhöhung und der Einmalzahlung in Nr. 2 der Vereinbarung vom 27. September 2005 getroffen. Bezüglich Letzterer heißt es ausdrücklich, dass sie „nicht tabellenwirksam“ wird, woraus sich für die prozentuale Entgelterhöhung im Umkehrschluss ergibt, dass diese tabellenwirksam sein soll. Auch diese Regelungen haben bereits „an sich“ den Charakter typischer tarifvertraglicher Regelungen, die für die normunterworfenen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend Ansprüche auf ein entsprechendes Entgelt regeln sollen. Dies kann wirksam nur durch eine normative Regelung iSd. § 1 Abs. 1 TVG geschehen.

31

bb) Die tarifvertragliche Vereinbarung vom 27. September 2005 ist im Arbeitsverhältnis der kongruent daran gebundenen Parteien des Rechtsstreits eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG. Die in ihr enthaltenen Bestimmungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und zur Entgeltberechnung ersetzten in dem in dieser Vereinbarung geregelten Umfang die entsprechenden Bestimmungen des nachwirkenden MTV Metall NRW 1996 - insbesondere § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 6 - sowie des einschlägigen Lohnabkommens.

32

cc) Die in der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 27. September 2005 unter Nr. 1 enthaltenen Rechtsnormen wirkten jedoch nicht nach § 4 Abs. 5 TVG über den 31. Dezember 2008 hinaus nach. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vereinbarung vom 27. September 2005 deren Nachwirkung konkludent ausgeschlossen.

33

(1) Tarifverträge wirken zwar kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 5 TVG) grundsätzlich nach. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch auch wirksam ausschließen (vgl. nur BAG 11. Januar 2011 - 1 AZR 310/09 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 24; 16. August 1990 - 8 AZR 439/89 - BAGE 65, 359; 18. September 1974 - 4 AZR 536/73 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 2; 8. Mai 1974 - 4 AZR 288/73 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 1). Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen (BAG 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366; 3. September 1986 - 5 AZR 319/85 - BAGE 53, 1).

34

(2) Die Regelungen unter Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. September 2005 wirkten nach deren Auslaufen ab dem 31. Dezember 2008 nicht nach, weil die Tarifvertragsparteien deren Nachwirkung ausgeschlossen haben. Ihnen ging es mit der Regelung um eine Reduzierung der Kosten aus einem an sich anzuwendenden Verbandstarifvertrag durch zeitlich begrenzte Anhebung der dort vereinbarten Wochenarbeitszeit - im Wesentlichen ohne Entgeltausgleich - bei gleichzeitig vereinbarter Beschäftigungssicherung durch den zeitlich begrenzten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen.

35

(a) Zwar enthält die Vereinbarung vom 27. September 2005 keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung.

36

(b) Aus ihren Regelungen folgt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Nachwirkung nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden sollte. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien der Vereinbarung vom 27. September 2005 ging dahin, hinsichtlich der Tarifbestimmungen unter Nr. 1 zeitlich nur befristete Regelungen unter Ausschluss der Nachwirkung zu treffen. Dies folgt aus den in der Vereinbarung miteinander in Ausgleich gebrachten wechselseitigen Interessen.

37

(aa) In Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. September 2005 zur Anhebung der Wochenarbeitszeit ohne entsprechenden Entgeltausgleich und in Nr. 3 dieser Vereinbarung zu einem befristeten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen kommt ein zwischen den Parteien der Vereinbarung bestimmtes Verhältnis der jeweiligen Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zur Verringerung der Entgeltkosten einerseits und der Beschäftigungssicherung andererseits zum Ausdruck. Der dabei von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundene Interessenausgleich ist von ihnen inhaltlich und zeitlich genau bestimmt worden. Ein zweijähriger Verzicht des Arbeitgebers auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen entspricht dabei nach der Wertung der Tarifvertragsparteien einer dreijährigen Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich.

38

(bb) Eine solche Befristung setzt den Ausschluss der Nachwirkung der Vereinbarung voraus. Die gegenteilige Annahme einer Nachwirkung des Tarifvertrages würde zu einer zeitlich (zunächst) unbefristeten Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich führen, ohne dass sich dies in einer entsprechenden Anpassung des Beitrages des Arbeitgebers ausdrücken würde. Dadurch würde das von den Tarifvertragsparteien als angemessen vorausgesetzte und als solches vereinbarte Verhältnis von „Leistung“ und „Gegenleistung“ verändert werden. Denn es würde nur einem die eine Seite belastenden Teil dieses ausgehandelten Ausgleichs eine zeitlich nicht begrenzte Nachwirkung eingeräumt (Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. September 2005), während der andere Teil (Nr. 3 der Vereinbarung vom 27. September 2005) mit Ablauf des Jahres 2007 endet. Dies stellte eine Veränderung des von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundenen Ausgleichs dar (ähnlich BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 830/09 - Rn. 19, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 91). Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die meint, die Kongruenz von Leistung und Gegenleistung werde dadurch hergestellt, dass das eine frühzeitig ende, während die Gegenleistung für einen unbestimmten Zeitraum nachwirke, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in der Vereinbarung.

39

(cc) Für einen eine Nachwirkung ausschließenden Regelungswillen spricht schließlich, dass sich die Tarifvertragsparteien der Vereinbarung vom 27. September 2005 verpflichtet hatten, nicht erst nach Ende, sondern bereits während der Laufzeit der Vereinbarung miteinander über eine weitere Regelung zu sprechen. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, nicht von „Verhandlung“, sondern nur von einem „Gespräch“ sei die Rede gewesen, bestand jedenfalls ausweislich des Wortlauts der Vereinbarung vom 27. September 2005 gerade die Verpflichtung, spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2008 Gespräche über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Parteien nicht von einer gesetzlichen Nachwirkung ausgegangen sind, sondern vielmehr davon, frühzeitig vor dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung das Zustandekommen einer Nachfolgeregelung anzustreben. Hierfür haben sie ausdrücklich eine frühzeitige Verhandlungspflicht beider Tarifvertragsparteien (dazu BAG 14. Februar 1989 - 1 AZR 142/88 - zu III 3 und 4 Gründe, AP GG Art. 9 Nr. 52 = EzA GG Art. 9 Nr. 44)festgelegt (vgl. ähnlich zu einer Verpflichtung, während einer längeren Kündigungsfrist Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages zu führen BAG 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366).

40

(dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung in Nr. 2 der Vereinbarung vom 27. September 2005, in der ua. eine Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ab dem 1. Dezember 2005 um 1,5 vH enthalten ist.

41

(aaa) Der von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundene Ausgleich der wechselseitigen Interessen schließt in Nr. 2 der Vereinbarung vom 27. September 2005 zwei Regelungen zur Entgelterhöhung ein, nämlich eine prozentuale Anhebung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen um 1,5 vH sowie eine Einmalzahlung. Diese sind integraler Bestandteil des Ausgleichs der wechselseitigen Interessen, ebenso wie die in Nr. 1 und Nr. 3 der Vereinbarung enthaltenen Regelungen zu Lohnverzicht und Beschäftigungssicherung. Hierfür spricht bereits die systematische Stellung zwischen den Regelungen in Nr. 1 und Nr. 3 der Vereinbarung vom 27. September 2005.

42

(bbb) Mit den beiden Regelungen zur Entgelterhöhung in Nr. 2 der Vereinbarung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte nicht mehr tarifgebundenes Mitglied des AGV Metall B/U ist und dadurch die einschlägigen Verbandstarifverträge nur noch statisch mit dem am 31. Dezember 2001 erreichten Tarifstand nachwirken. Dabei ist die Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ab dem 1. Dezember 2005 um 1,5 vH tabellenwirksam geregelt, wie sich aus dem Regelungsunterschied bezüglich der ausdrücklich nicht tabellenwirksamen Einmalzahlung ergibt. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass diese „tabellenwirksamen“ Entgelterhöhungen nach dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom 27. September 2005 erhalten bleiben. Dies ergibt sich aus dem zweiten Absatz in der Regelung unter Nr. 2 der Vereinbarung vom 27. September 2005, in dem vereinbart worden ist, bereits im Jahr 2006, also lange vor deren Auslaufen „bezüglich einer weiteren Erhöhung analog der allgemeinen Tariferhöhungen des Flächentarifwerkes der Metallindustrie“ Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer weiteren Entgeltsteigerung durch Einführung einer zusätzlichen, leistungsbezogenen und am Jahresergebnis der Beklagten orientierten Vergütungskomponente. Diese Abrede spricht dagegen, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, nach dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom 27. September 2005 solle es auch hinsichtlich der „tabellenwirksamen“ Entgelterhöhungen wieder „lediglich“ zu dem Rechtszustand kommen, der Inhalt der nachwirkenden Verbandstarifverträge, namentlich des zum 31. Dezember 2001 bestehenden Lohnabkommens, war.

43

(ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 27. September 2005, dass „tariferfahrene Tarifvertragsparteien“ gehandelt haben sollen und dass nach „gängiger Praxis“ ein Ausschluss der Nachwirkung, so er gewollt ist, ausdrücklich vereinbart worden wäre, ggf. auch mit gleichzeitigem Anerkennungstarifvertrag zur Inbezugnahme des Verbandstarifvertrages. Dem Vorbringen der Beklagten kann schon nicht entnommen werden, auf welche Tatsachengrundlagen oder ggf. Erfahrungssätze (dazu BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 64 f., BAGE 132, 210) sich ihre Annahmen stützen.

44

(ff) Der gegen das Auslegungsergebnis gerichtete Einwand der Beklagten, Vertreter der IG Metall hätten in den Verhandlungen zu der Vereinbarung vom 27. September 2005 lediglich von einer Nachfolgevereinbarung mit einer stufenweisen Rückkehr zur 35-Stunden-Woche gesprochen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dies zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt würde und eine solche Verhandlungsoption für eine Nachfolgevereinbarung im Raum gestanden haben mag, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand für die Auslegung der Vereinbarung vom 27. September 2005 im Hinblick auf den Ausschluss der Nachwirkung von Bedeutung sein soll.

45

(gg) Im Übrigen geht die Beklagte, die persönlich Tarifvertragspartei der Vereinbarung vom 27. September 2005 ist, ausweislich der von ihr im Dezember 2008 und damit vor dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung angebotenen Änderungsverträge selbst davon aus, dass die Regelungen des Tarifwerkes der Metallindustrie bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit bei ihr - wieder - galten, wenn sie dort formuliert: „Zugleich finden die Regelungen des Tarifwerkes der Metallindustrie mit sofortiger Wirkung bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit keine Anwendung mehr“. Dieser Vereinbarungsvorschlag, in dem etwas grundsätzlich anderes zum Ausdruck kommt als eine einfache „Klarstellung“, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte, zeigt deutlich, dass die Beklagte die Regelungen in der Vereinbarung vom 27. September 2005 zur Arbeitszeit selbst als vorübergehend verstanden und die automatische Rückkehr zum Arbeitszeitregime des nachwirkenden MTV Metall NRW 1996 nach deren Ablauf als übereinstimmenden Regelungsgehalt angesehen hat.

46

dd) In der Folge bestimmt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers nach dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom 27. September 2005 für den Streitzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 nach den nachwirkenden Regelungen des MTV Metall NRW 1996.

47

4. Dem Kläger steht der der Höhe und Berechnung nach unstreitige Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung zu.

48

II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    Treber    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Plautz    

        

    Weßelkock    

                 

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011 - 1 Sa 353/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Abfindung.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juni 1991 als Ingenieurin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

3

Die Beklagte vereinbarte mit ihrem Personalrat am 9. April 2008 eine Dienstvereinbarung zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform (DV 2008). Diese sah die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen vor (Nr. 7 Satz 1 DV 2008). Die Abfindungshöhe beträgt nach Nr. 7 Satz 2 DV 2008 bei einer Beschäftigungszeit von bis zu 20 Jahren 35 vH des letzten Monatsentgelts.

4

Am 8. Mai 2009 schlossen die Beklagte, deren Personalrat, der Kommunale Arbeitgeberverband Thüringen e.V. (KAV) sowie ver.di eine Vereinbarung zur beteiligungsorientierten Begleitung der Verwaltungs- und Personalstrukturreform (VE 2009), in der bestimmt ist:

        

„III. 

Beschäftigungssicherung

                 

…       

        
                 

3.    

Vor diesem Hintergrund erkennen die Tarifvertragsparteien ver.di und KAV Thüringen die in der „Dienstvereinbarung zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform“ vom 21. April 2008 vereinbarten Regelungen zur Beschäftigungssicherung trotz der nach wie vor bestehenden rechtlichen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeitsvoraussetzung als wirksame Maßnahmen an.

                 

...     

        
        

…       

                 
        

V.    

Schlussbestimmungen

                 

…       

        
                 

2.    

Die Stadt, die Personalvertretung, ver.di und der KAV sind sich darüber einig, dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um einen Tarifvertrag handelt. Die getroffenen Vereinbarungen gelten jedoch für die Unterzeichner als bindende Verpflichtung.

                 

...“   

        
5

Bis zum 31. Dezember 2009 galt für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost des TVöD der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 (TV SozSich), dessen § 4 lautet:

        

„Abfindungen

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhalten eine Abfindung.

        

(2)     

1Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) ¼ des letzten Tabellenentgelts, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. 2Abweichend von Satz 1 kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird, die Abfindung auf bis zum Sieben-fachen des in Satz 1 genannten Tabellenentgelts festgelegt werden.

        

…“    

        
6

Ende 2008 beschloss die Beklagte, die bislang in einem Eigenbetrieb erfolgte Verwaltung, Verpachtung und Bewirtschaftung von städtischen Immobilien zukünftig von der E GmbH als Dienstleister wahrnehmen zu lassen. Die Klägerin, die als Projektleiterin in diesem Eigenbetrieb beschäftigt war, schloss mit der Beklagten am 26. August 2009 einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am 31. August 2009 endete. In Nr. 2 des Aufhebungsvertrags bot die Beklagte der Klägerin unwiderruflich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen an, sofern ihr Arbeitsverhältnis mit der E GmbH bis zum 31. August 2019 aus betriebsbedingten Gründen enden sollte.

7

In dem am 26. August 2009 zwischen der Klägerin und der E GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag war ua. die Anwendung der für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft geltenden Tarifverträge, die Anerkennung der bei der Beklagten zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeit, die Fortführung der von der Beklagten abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung sowie ein Ausschluss der ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung bis zum 31. August 2019 vereinbart. Im Jahr 2009 überstieg die Vergütung der Klägerin bei ihrem neuen Arbeitgeber bei einer geringeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit die zuvor bei der Beklagten bezogene Gesamtvergütung.

8

Mit Schreiben vom 28. September 2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos die Zahlung einer Abfindung nach Nr. 7 DV 2008 geltend.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 23.856,71 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Oktober 2009 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2009 kein Abfindungsanspruch zu.

13

I. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Nr. 7 Satz 1 DV 2008 besteht nicht. Soweit diese Vorschrift einen Abfindungsanspruch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags aus betriebsbedingten Gründen vorsieht, verstößt die DV 2008 gegen den Tarifvorbehalt in § 72 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th. In diesem Umfang ist sie unwirksam.

14

1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 PersVG Th sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit sie im PersVG Th ausdrücklich vorgesehen sind. § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th sieht den Abschluss von Dienstvereinbarungen nur bei Bestehen eines Beteiligungsrechts aus den dort enumerativ aufgezählten Katalogtatbeständen vor. Nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Aufstellung eines Sozialplans einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Eine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th setzt voraus, dass durch sie die Leistungen des Betriebes bzw. der Dienststelle durch eine zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden sollen, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird (vgl. BVerwG 17. Juni 1992 - 6 P 17/91 - zu II der Gründe, BVerwGE 90, 228).

15

2. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th wird in Dienststellen eines tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th ausgeschlossen, soweit die Rationalisierungsmaßnahme zu einem Personalabbau iSd. § 4 Abs. 1 TV SozSich führt. Eine Dienstvereinbarung, in der die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung gezahlt wird, ist danach unzulässig.

16

a) Nach § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th steht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in den dort aufgeführten Tatbeständen unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung. Der Eingangshalbs. in § 74 Abs. 2 PersVG Th beruht dabei - wie die gleichlautende Regelung in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG - auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine die Dienststelle bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass hierdurch den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist. Für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte besteht dann kein Raum mehr. Der Ausschluss des Beteiligungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert allerdings, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (vgl. BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134). Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 18. Oktober 2010 - 1 ABR 25/10 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 26).

17

b) § 4 Abs. 1 TV SozSich enthält eine solche abschließende Regelung über die Voraussetzungen, unter denen die den Arbeitnehmern bei einem Personalabbau entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden. Danach erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, eine Abfindung nach Maßgabe der in § 4 TV SozSich bestimmten Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts bedeutet Personalabbau das Ausscheiden einer Mehrzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen aufgrund einer Arbeitgeberkündigung oder aufgrund sonstiger Beendigungstatbestände (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 738/07 - Rn. 12, NZA-RR 2009, 280). Im Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 TV SozSich besteht danach kein Beteiligungsrecht für Regelungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat über die Voraussetzungen, unter denen bei der Beendigung aus betriebsbedingten Gründen ein Abfindungsanspruch entsteht.

18

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt § 4 Abs. 2 Satz 2 TV SozSich nicht den Abschluss von Dienstvereinbarungen zu, in denen ein Abfindungsanspruch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag geregelt wird. Die Tarifnorm erlaubt lediglich eine von § 4 Abs. 2 Satz 1 TV SozSich abweichende Festlegung der Abfindungshöhe, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV SozSich nicht durch Kündigung, sondern durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Selbst wenn es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 2 TV SozSich - anders als bei § 4 Abs. 1 TV SozSich - nicht um eine abschließende Regelung iSd. § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th handeln würde, bestünde eine Normsetzungskompetenz nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th nur hinsichtlich der Abfindungshöhe.

19

3. Nach diesen Grundsätzen ist Nr. 7 Satz 1 DV 2008, der die Zahlung einer Abfindung bei Abschluss eines Auflösungsvertrags aus betriebsbedingten Gründen vorsieht, unwirksam. Der Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der in Nr. 7 Satz 1 DV 2008 verwandte Begriff „betriebsbedingte Gründe“ von dem der Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th umfasst ist. Es kann weiter zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das PersVG Th auch die Aufstellung eines Sozialplans für noch nicht konkret absehbare Rationalisierungsmaßnahmen zulässt, obwohl § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th - anders als § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG - das Merkmal „geplanten“ nicht enthält. Für die Regelung der Voraussetzungen, unter denen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung zu zahlen ist, waren jedoch im zeitlichen Geltungsbereich des TV SozSich wegen der Regelungssperre in § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th Dienstvereinbarungen über Sozialplanansprüche nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Th unwirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die durch § 4 Abs. 1 TV SozSich bewirkte Regelungssperre in § 74 Abs. 2 Eingangshalbs. PersVG Th nicht durch Nr. III 3 VE 2009 aufgehoben worden. Bei der VE 2009 handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag, worüber zwischen den an der VE 2009 beteiligten tariffähigen Parteien ausdrücklich Einigkeit bestanden hat (Nr. V 2 VE 2009).

20

II. Eine Gesamtzusage, die DV 2008 unabhängig von ihrer Wirksamkeit anzuwenden, hat die Beklagte nicht erteilt.

21

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung(Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 34, BAGE 118, 211).

22

2. Hiernach hat sich die Beklagte nicht gegenüber ihren Arbeitnehmern durch eine Gesamtzusage verpflichtet, die DV 2008 anzuwenden.

23

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine solche Erklärung insbesondere nicht aus Nr. III 2 VE 2009. Diese ist nicht gegenüber den Arbeitnehmern der Beklagten abgeben, sondern in einer zwischen ihr, ihrem Personalrat, dem KAV und ver.di abgeschlossenen Vereinbarung enthalten. Darüber hinaus enthält dieser Teil der VE 2009 nur Erklärungen des KAV und ver.di. Die Beklagte hat in der VE 2009 die Wirksamkeit der mit ihrem Personalrat abgeschlossenen DV 2008 nicht in Zweifel gezogen. Von einer Erklärung, die Beklagte werde die in Nr. 7 DV 2008 zugesagten Abfindungen unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Geltungsgrund erfüllen, konnten die Arbeitnehmer der Beklagten daher nicht ausgehen.

24

III. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Klägerin nach den Vorschriften des TV SozSich kein Abfindungsanspruch zusteht.

25

1. Nach § 4 Abs. 1 TV SozSich erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, eine Abfindung.

26

2. Die Tarifnorm ist dahingehend auszulegen, dass kein Abfindungsanspruch entsteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben und zugleich ein unwiderrufliches Rückkehrrecht zu den bisherigen Arbeitsbedingungen vereinbaren, sofern ein sich unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber betriebsbedingt endet. In einem solchen Fall ist das Arbeitsverhältnis im Tarifsinn nicht beendet.

27

a) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 TV SozSich lässt ein derartiges Verständnis zu. Zwar hat das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags in dem Sinn geendet, dass die wechselseitigen Haupt- und Nebenpflichten nicht mehr bestehen. Die rechtlichen Beziehungen sind - soweit der Bestand des Arbeitsverhältnisses betroffen ist - jedoch nicht vollständig erloschen. Aufgrund der vom bisherigen Arbeitgeber erteilten unwiderruflichen Zusage zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einer betriebsbedingten Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien weiterhin ein auf dem vorherigen Arbeitsvertrag beruhendes Schuldverhältnis. Das zwischen ihnen bestehende „Band“ des zunächst beendeten Arbeitsverhältnisses ist wegen der Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers noch nicht endgültig gelöst.

28

b) Nach der Systematik des § 4 TV SozSich sind die Tarifvertragsparteien bei der Normierung der dort enthaltenen Abfindungsregelungen aber von einer endgültigen Beendigung der den Bestand des Arbeitsverhältnisses begründenden rechtlichen Beziehungen der Parteien ausgegangen. Die Vorschrift enthält keine Bestimmungen über die Wiedereinstellung von zuvor aus betriebsbedingten Gründen ausgeschiedenen Beschäftigten. Ebenso fehlt es an einer § 4 Abs. 6 TV SozSich vergleichbaren Regelung über eine anteilige Rückzahlung der Abfindung bei der Wiedereinstellung eines entlassenen Arbeitnehmers.

29

c) Auch der Normzweck von § 4 TV SozSich verlangt nicht die Zuerkennung eines Abfindungsanspruchs bei der Gewährleistung eines Rückkehrrechts.

30

aa) Das Regelungsziel des TV SozSich besteht in der Gewährleistung einer dauerhaften Beschäftigungsmöglichkeit für die von einem Arbeitsplatzwegfall betroffenen Beschäftigten. Dies folgt aus der vorangestellten Vorbemerkung. Danach hat bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten Vorrang gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.

31

bb) Die vom TV SozSich angestrebte Gewährleistung einer dauerhaften Beschäftigung wird erreicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem öffentlichen Arbeitgeber zwar aus betriebsbedingten Gründen beendet wird, dieser sich aber bei der Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses aufgrund von betriebsbedingten Gründen unwiderruflich zur Wiedereinstellung zu unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Hierdurch wird eine rechtlich abgesicherte Beschäftigungsmöglichkeit für den entlassenen Arbeitnehmer entweder beim neuen oder dem bisherigen Arbeitgeber sichergestellt.

32

cc) Hat der öffentliche Arbeitgeber anlässlich einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Wiedereinstellungszusage erteilt, bedarf es auch keines Ausgleichs oder einer Milderung der durch die Entlassung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile durch eine Abfindung. In einem solchen Fall stünde der Arbeitnehmer besser, als wenn er beim gleichen Arbeitgeber eine ihm angebotene anderweitige Beschäftigung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz annimmt. Auch dieser Arbeitnehmer erhält keinen Ausgleich seines hierdurch entstehenden Minderverdienstes. Vielmehr ist er lediglich für die Dauer eines Jahres vor einer Reduzierung seiner Arbeitszeit geschützt und erhält einen besonderen Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV SozSich).

33

3. Danach hat die Klägerin keinen Abfindungsanspruch wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2009. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV SozSich liegen nicht vor. Es fehlt an der dort vorausgesetzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hat der Klägerin in Nr. 2 des Aufhebungsvertrags vom 26. August 2009 eine unwiderrufliche Wiedereinstellungszusage erteilt.

34

IV. Der Zahlungsantrag ist unzulässig, soweit er erstmals in der Revisionsbegründung auf eine Anpassung des Aufhebungsvertrags, einen Schadensersatzanspruch, eine in der Pressemitteilung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 21. Februar 2011 enthaltene Zusage sowie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt wird. Diese Streitgegenstände sind nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Klageerweiterung vor(BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 23, NZA 2012, 876).

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Hayen    

        

    Benrath    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.