Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Mai 2016 - 5 Sa 78/15

published on 03/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Mai 2016 - 5 Sa 78/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.02.2015 – 1 Ca 74/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG.

2

Die am 20.09.1976 geborene Klägerin schloss im Jahr 2003 ihr Studium der Germanistik/Allgemeine Sprachwissenschaften an der Universität L. mit dem Magister ab. Das beklagte Land stellte sie zum 01.04.2010 für die Dauer von sechs Monaten als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität A-Stadt ein. Die Parteien verlängerten später die befristete Beschäftigung um weitere zwei Jahre bis zum 30.09.2012. Parallel dazu arbeitete die Klägerin an einer von der G.-A.-Universität G. betreuten Dissertation zum Thema: "Populäre (Unter)welten. Kriminal-Heftromanserien in der literarischen Kommunikation".

3

Am 20.02.2012 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.10.2012 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, der sich diesmal auf eine Laufzeit von drei Jahren erstreckt und auf den 30.09.2015 befristet ist. Die Befristung ist ausweislich des Vertrages auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt. Arbeitsaufgabe ist die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 v. H. einer vollbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der Entgeltgruppe 13 TV-L.

4

Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 10.02./20.02.2012 ist die Klägerin dem Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie am Institut für Deutsche Philologie der Universität A-Stadt zugeordnet und hat acht Lehrveranstaltungsstunden in diesem Fachgebiet zu geben, was 80 % ihrer Arbeitszeit entspricht. Zu 20 % der Arbeitszeit sind ihr organisatorische Aufgaben an dem Lehrstuhl übertragen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfordert nach der Tätigkeitsbeschreibung u. a. eine wissenschaftliche Lehrbefugnis und eine wissenschaftliche Befähigung im Fach Neuere deutsche Literatur.

5

Die Klägerin gab verschiedene Seminare für Studenten im Grundstudium Lehramt Deutsch und im Bachelorstudiengang Germanistik. Hinzu kam die Vorbereitung und Durchführung von mündlichen und schriftlichen Prüfungen (z. B. Hausarbeiten, Klausuren).

6

Die Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorteilstudiengang Germanistik an der E.-M.-A.-Universität A-Stadt vom 23.08.2012, in Kraft getreten am 01.10.2012, regelt das Studium und das Prüfungsverfahren wie folgt:

7

"…

8

§ 2
Zweck von Studium und Prüfung

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(1) Das Studium des B.A.-Teilstudiengangs Germanistik soll die Studierenden befähigen, Wissen und Kompetenzen im Umgang mit der deutschen Sprache und Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart zu erwerben und anzuwenden. Vermittelt werden in den drei Arbeitsbereichen Neuere deutsche Literatur, Ältere deutsche Sprache und Literatur sowie Sprachwissenschaft Fertigkeiten der selbstständigen Organisation komplexer Sachgebiete, der Produktion wissenschaftlicher Texte, der Analyse sprachlicher und literarischer Sachverhalte unter verschiedenen methodischen Gesichtspunkten sowie der Reflexion geschichtlicher und wissenschaftlicher Positionen und Entwicklungen. Die Studierenden sollen befähigt werden, literaturgeschichtliches und literaturtheoretisches Wissen exemplarisch anzuwenden und die literarischen Spezifika eines Textes im jeweiligen kulturellen Kontext sowie mit Blick auf gegenwärtige und historische Verfahren der Textkonstitution und -rezeption zu erfassen. Die Studierenden erwerben Kompetenzen im Umgang mit Texten historischer Sprachstufen und erlangen Kenntnisse über die Herkunft des Deutschen und über grundlegende Sprachwandelprozesse. Die Studierenden erwerben weiterhin grammatische Analyse- und Beschreibungsfertigkeiten und die Befähigung zur Herstellung übergreifender Zusammenhänge zwischen Sprachvariation, Sprachnorm und Sprachwandel sowie Textfunktion und Textstruktur. Das impliziert auch die Kenntnis der Rolle von Text und Kontext im Rezeptionsprozess, der Charakteristik gesprochener Sprache sowie gesprächsanalytischer Kategorien. In den drei Arbeitsbereichen wird die Kompetenz erworben, kulturelle Prozesse besonders im Hinblick auf ihre sprachliche, literarische bzw. mediale Vermittlung zu erfassen, historische und aktuelle Formen kultureller Medien zu analysieren und auf Anwendungsbereiche des öffentlichen Lebens zu beziehen.

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(2) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat berufsqualifizierende Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Dazu gehören grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten des wissenschaftlichen Arbeitens sowie die grundlegende Kenntnis der Methodik, Systematik, Begrifflichkeit und der wesentlichen Forschungsansätze im Bereich der Germanistik; Kompetenzen in Wort und Schrift; Kompetenzen in der selbständigen theoretisch-methodisch geleiteten Problemlösung, analytische, reflexive und kommunikative Kompetenzen für unterschiedlich-ste gesellschaftliche Felder, die textgestützt funktionieren.

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…"

12

Die Prüfungs- und Studienordnung für den Teilstudiengang Deutsch im Lehramtsstudiengang Gymnasium an der Philosophischen Fakultät der E.-M.-A.-Universität A-Stadt vom 08.10.2012, in Kraft getreten am 01.10.2012, regelt das Studium und das Prüfungsverfahren wie folgt:

13

"…

14

§ 2
Zweck von Studium und Prüfung

15

(1) Das Studium des Teilstudiengangs Deutsch soll die Studierenden befähigen, die erforderlichen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die Grundlage für die Erteilung des Deutschunterrichts an Gymnasien sind. Sie sollen sich zu diesem Zweck sichere Kenntnisse der Grundbegriffe ihres Faches aneignen sowie Methoden zum Umgang mit ihnen erlernen. Darüber hinaus erhalten sie Einblick in zentrale Probleme und Positionen der Wissenschaftsdiskussion.

16

…"

17

Die Prüfungs- und Studienordnung für den Teilstudiengang Deutsch im Lehramtsstudiengang Regionale Schule vom 08.10.2012 enthält eine entsprechende Regelung.

18

Die Klägerin gab ab dem Wintersemester 2012/2013 die nachstehend aufgeführten Seminare. Die Unterrichtszeit innerhalb eines Semesters erstreckt sich auf 15 Wochen, während die übrigen Wochen unterrichtsfrei sind.

19

1. WINTERSEMESTER 2012/2013

20

a) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Basismodul Neuere deutsche Literatur

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Seminar: Grundlagen Textanalyse

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Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

23

"…

24

Das Seminar ist auf den Erwerb textanalytischer Kompetenz ausgerichtet, da diese zu den elementaren Voraussetzungen für ein erfolgreiches literaturwissenschaftliches Studium wie auch für die Unterrichtstätigkeit gehört. Zu den Grundlagen zählt (abrufbares) Wissen über Verfahren der Textanalyse sowie zugrundeliegende theoretische Konzepte, Modelle, die als Methode zur Beschreibung und Analyse poetischer Texte die (universitäre oder schulische) Kommunikation darüber ermöglichen, einschließlich der Modellierung des "literarischen Gegenstandes" überhaupt. Konzeptuelle Grundlagen bilden semiotisch-strukturale Theorie-Segmente, gearbeitet wird ausschließlich an lyrischen Texten.

25

Die Teilnehmer fertigen eine Bibliographie zu einem vorgegebenen Thema im Rahmen des Lyrikwiki Labor an …

26

Angestrebte Fähigkeiten: Strukturen lesen.

27

…"

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b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium

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Seminar: Grundkurs B: Literaturtheorie

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Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

31

"…

32

Aufbauend auf den in Grundkurs A vermittelten Fähigkeiten zur gattungsspezifischen Textanalyse soll der Grundkurs B in Theorie und Methoden der Literaturwissenschaft einführen. Ziel ist es, einerseits an Hand von Beispielinterpretationen und theoretischen Texten die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster sowie das methodische Instrumentarium zu erarbeiten und anderseits diese in eigenen Analysen und Interpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskutieren. …

33

…"

34

2. SOMMERSEMESTER 2013

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a) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Aufbaumodul Literaturgeschichte Neuzeit

36

Seminar: Literaturtheorie I: Gattungstheorie

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Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

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"…

39

In Bibliotheken - den privaten und den öffentlichen - Buchhandlungen oder im Austausch über die bevorzugte Lektüre, die Gruppierung nach "Gattungen" besitzt im alltäglichen Umgang mit Literatur eine große praktische Bedeutung und erzeugt eine beachtliche Evidenz. Was in vielen Kontexten mit Selbstverständlichkeit und großer Sicherheit geschieht, fordert zu einer Reihe literaturtheoretischer Fragen heraus: Existieren Gattungen überhaupt oder sind sie nachträgliche Etiketten mit rein pragmatischem Zweck (z. B. Ordnung im Bücherregal schaffen)? Wie und zu welchem Zweck werden Gattungsbegriffe gebildet? Wie lässt sich zwischen historischen Gattungsbegriffen und Gattungsbegriffen als Ordnungskonstrukte zu einer wissenschaftlichen Verständigung vermitteln?

40

…"

41

b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium

42

Seminar: Grundkurs B: Literaturtheorie (s. o.)

43

c) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium

44

Proseminar: Familien- und Unterhaltungszeitschriften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts

45

Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

46

"…

47

Familien- und Unterhaltungszeitschriften wie "Die Gartenlaube" etablierten mit der Zielsetzung "unterhalten und unterhaltend belehren" 'Unterhaltung' als eine eigenständige Lesehaltung und als soziale Funktion; sie machten die Berufsschriftstellerin zu einer selbstverständlichen Erscheinung des Literaturmarktes, prägten durch ihre spezifischen Produktionsbedingungen literarische Gattungen wie die Novelle und galten in ihrer Heterogenität nicht als angemessenes Medium für literarische Texte als Kunstwerke. Ziel des Seminars ist es, ausgewählte Zeitschriften u. a. im Hinblick auf die genannten Aspekte zu untersuchen, Kenntnisse in der Textanalyse zu erproben und um die Fähigkeit zu medien- und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung zu erweitert.

48

Die Kenntnis des folgenden Textes wird in der ersten Sitzung vorausgesetzt und gegebenenfalls überprüft: …

49

…"

50

3. WINTERSEMESTER 2013/2014

51

a) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Basismodul Neuere deutsche Literatur

52

Seminar: Grundlagen Textanalyse (s. o.)

53

b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium

54

Proseminar: Novelle und Journal - Gattungsgeschichte als Mediengeschichte

55

Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

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"…

57

'Kürzere Erzählprosa ist in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wesentlich Journalprosa.' Diese von Reinhart Meyer formulierte These bildet den Ausgangspunkt für das im Seminar untersuchte Verhältnis von Novelle und Journal. Im Zentrum des Seminars steht die Frage: Wie prägten die spezifischen Produktionsbedingungen und Distributionsformen der Journale die literarische Gattung Novelle? Ausgewählte Novellen werden im Vergleich von Journal- und späterer Buchveröffentlichung untersucht. Dabei sollen die Kenntnisse in der Erzähltextanalyse erprobt und diese um die Fähigkeit zur medien- und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung erweitert werden.

58

Die Kenntnis des folgenden Textes wird in der ersten Sitzung vorausgesetzt und gegebenenfalls überprüft: …

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…"

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c) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium

61

Proseminar: Narratologie der Fernsehserie

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Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

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"…

64

Fernsehserien sind ein besonders produktiver Teil der „Erzählmaschine Fernsehen“ (Knut Hickethier). Wie aber erzählen Fernsehserien und wie lässt sich dieses Erzählen analysieren? Ziel des Seminars ist es, einerseits an ausgewählten Serienepisoden ein narratologisches Beschreibungsinstrumentarium zu erarbeiten und andererseits in Einzelanalysen verschiedener serieller Formen des Fernsehens zu erproben. Die Teilnahme am Seminar setzt gleichermaßen die Bereitschaft zum intensiven Serienschauen wie die Freude an theoretisch reflektierten Diskussionen voraus. Zudem werden Sicherheit in der Erzähltextanalyse sowie die Fähigkeit zur Lektüre der teilweise englischsprachigen Fachliteratur erwartet.

65

Die Kenntnis des folgenden Textes wird in der ersten Sitzung vorausgesetzt und gegebenenfalls überprüft: …

66

…"

67

4. SOMMERSEMESTER 2014

68

a) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium

69

Seminar: Grundkurs B: Literaturtheorie (s. o.)

70

b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Aufbaumodul II: Neuere deutsche Literatur

71

Seminar: Mediengeschichte der Novelle im 19. Jahrhundert

72

Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

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"…

74

Im Zentrum des Seminars steht die Frage, wie die spezifischen Produktionsbedingungen und Distributionsformen der Journale die literarische Gattung Novelle im 19. Jahrhundert prägten. Ausgewählte Novellen werden im Vergleich von Journal- und späterer Buchveröffentlichung untersucht. Dabei sollen die Kenntnisse in der Erzähltextanalyse erprobt und diese um die Fähigkeit zur medien- und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung erweitert werden.

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…"

76

c) Studiengang: Bachelor of Arts Gemanistik, Aufbaumodul Wissenschaftsgeschichte/ Wissensgeschichte

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Seminar: „Trivialliteratur“, „Unterhaltung“ und „Popularkultur“ in literatur- und medienwissenschaftlicher Forschung

78

Im Vorlesungsverzeichnis ist das Seminar wie folgt beschrieben:

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"…

80

Filme, Fernsehserien, Groschenhefte, Computerspiele und Popmusik gehören längst zu den Gegenständen der literatur- und medienwissenschaftlichen Forschung. Im Kontext verschiedener theoretischer Ansätze und methodischer Zugänge wurde dieser Gegenstandsbereich sehr unterschiedlich modelliert. Ziel des Seminars ist es, die unterschiedlichen Konzeptualisierungen zu diskutieren und in Beschreibungen und Analysen zu erproben. Grundlage des Seminars sind Texte, die online bereitgestellt werden sowie ein Handapparat, der in der Fachbibliothek eingerichtet wird.

81

Die Kenntnis des folgenden Textes, der über das Selbstbedienungsportal bereitgestellt wird, wird in der ersten Sitzung vorausgesetzt und gegebenenfalls überprüft: …

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…"

83

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags vom 20.02.2012 sei unwirksam, da sie nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 WissZeitVG gehöre. In ihren Lehrveranstaltungen vermittle sie nur grundlegende methodische Fähigkeiten (z. B. Analyse lyrischer, narrativer und dramatischer Texte) sowie die Kenntnis zentraler theoretischer Konzepte und literaturgeschichtlicher Epochen. Diese Lehrveranstaltungen seien von der aktuellen Forschung nicht abhängig. Die Klägerin müsse lediglich das vorhandene Wissen aufbereiten und lehren. Auch habe sie nicht die Möglichkeit zur selbstständigen Forschung und Reflexion. Sie sei an der Universität A-Stadt nicht in Forschungsvorhaben eingebunden.

84

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

85

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20.02.2012 vereinbarten Befristung zum 30.09.2015 endet.

86

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Lehrtätigkeit der Klägerin habe Wissenschaftsbezug. Das gelte auch für die Grundkurse. Es gebe keinen feststehenden Kanon von Theorien, Methoden und Begriffen. Vielmehr müsse die Klägerin, um ihrem Lehrauftrag gerecht zu werden, stets den aktuellen Forschungsstand einbeziehen und ihre Seminare entsprechend weiterentwickeln. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Seminarinhalten sei dabei unerlässlich. Die Klägerin wähle die literarischen Texte für ihre Seminare selbst aus und setze die Schwerpunkte, ggf. auch mit Blick auf eigene Forschungsinteressen. Dementsprechend habe sie Seminare zu Themen durchgeführt, bei denen es einen engen Zusammenhang mit ihrem Dissertationsthema gebe. Die Anzahl der ihr übertragenen Lehrveranstaltungsstunden lasse ihr genügend Zeit für eine wissenschaftliche Reflexion in der Vor- und Nachbereitungszeit.

87

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 03.02.2015 stattgegeben und zur Begründung angeführt, dass die Klägerin nicht dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG unterfalle. Sie erbringe keine wissenschaftlichen Dienstleistungen. Ihr Arbeitsverhältnis werde nicht durch die eigene Reflexion und Forschungsarbeit geprägt, sondern durch die Lehrveranstaltungen, die aber nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren seien.

88

Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe die Lehrtätigkeit zu Unrecht als Unterricht ohne Wissenschaftsbezug bewertet. Die Klägerin gebe Grundlagen des wissenschaftlichen Forschens an die Studenten weiter und vermittle ihnen den aktuellen Stand der Wissenschaft. Insofern beziehe sie die Studenten in den Wissenschaftsprozess ein. Sie leite die Studenten zu wissenschaftlicher Tätigkeit an, unabhängig davon, ob es sich um einen Grundkurs oder um einen Aufbaukurs handele. Insofern gelte das Gleiche wie bei der Lehrtätigkeit eines Professors.

89

Das beklagte Land beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.02.2015 - 1 Ca 74/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

91

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

93

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Wissenschaft und Forschung unterscheide sich dadurch von der einfachen Wissensvermittlung, dass der Kenntnisstand des Faches über den bisherigen Horizont hinaus erweitert werde. Das sei in Grund- und Einführungskursen, wie die Bezeichnung schon deutlich mache, nicht der Fall. Dort gehe es um bereits vorhandenes Wissen und dessen didaktische Aufbereitung. Aufgabe der Klägerin sei es, die Studenten überhaupt erst auf ein Wissensniveau zu heben, das später als Grundlage für Forschung und Wissenschaft dienen könne. Dieser Unterschied dürfe nicht verwischt werden, da ansonsten auch der Unterricht von Schülern in der Oberstufe wissenschaftliche Tätigkeit sei. Im Übrigen seien Forschungskolloquien mit wissenschaftlichem Anspruch dem Lehrstuhlinhaber vorbehalten. Die Promotion der Klägerin an der Universität G. habe nichts mit ihrer Beschäftigung an der Universität A-Stadt zu tun und sei auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land.

94

Die Klägerin benötige für die Vorbereitung einer einzelnen Seminarsitzung etwa drei Zeitstunden. Hinzu komme alle zwei Wochen eine Arbeitsbereichssitzung von zwei Stunden sowie eine wöchentliche Sprechstunde im Umfang einer Stunde. Die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen (Klausurerstellung, -aufsicht und -korrektur, Betreuung von Hausarbeiten) erfordere während der Unterrichtszeit eines Semesters etwa 50 Zeitstunden und in der vorlesungsfreien Zeit nochmals etwa 63 Zeitstunden.

95

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

96

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und begründet.

97

Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 20.02.2012 ist nach dem WissZeitVG wirksam. Der befristete Arbeitsvertrag gilt daher nicht als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Satz 1 TzBfG).

98

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Diese Befristungsmöglichkeit gilt - mit Ausnahme von Hochschullehrern - für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern wird unterstellt, dass ihre Beschäftigung zum einen der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist nicht davon abhängig, ob der Mitarbeiter in dem Arbeitsverhältnis tatsächlich eine Promotion anstrebt und hierzu die Möglichkeit hat (ErfK/Müller-Glöge, 16. Aufl. 2016, § 2 WissZeitVG, Rn. 2b). Die weitere Qualifizierung kann auch darin bestehen, dass sich die akademischen Beschäftigten durch die Mitwirkung an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und Projekten eine bessere Startposition für eine Anschlussbeschäftigung verschaffen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2014 - 1 Sa 8/13 - Rn. 68, juris = LAGE § 2 WissZeitVG Nr. 2).

99

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inhaltlich-aufgabenbezogen zu bestimmen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21, juris = ZTR 2015, 665; BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 - juris = NZA 2011, 1280).

100

Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Das bedeutet allerdings nicht, dass wissenschaftliche Lehre im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden (BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22, juris = ZTR 2015, 665; BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 - juris = NZA 2011, 1280; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2015 - 2 Sa 91/15 -).

101

Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, juris = ZTR 2010, 493).

102

Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23, juris = ZTR 2015, 665; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2015 - 2 Sa 91/15 -).

103

Die Lehrveranstaltungen der Klägerin haben einen wissenschaftlichen Zuschnitt. Das gilt auch für die Grundkurse. Die Klägerin hat sich in ihren Seminaren mit dem bisherigen Erkenntnisstand des Fachgebiets kritisch auseinanderzusetzen und ihre Lehrinhalte entsprechend weiterzuentwickeln, um dem Ausbildungsziel gerecht zu werden. Die Studierenden sollen sowohl in dem Bachelorteilstudiengang Germanistik als auch im Teilstudiengang Lehramt die Kompetenz zu einem wissenschaftlichen Arbeiten mit Literaturtexten erlernen. Dazu gehören u. a. die grundlegenden Kenntnisse der Methodik, Systematik, Begrifflichkeit und die wesentlichen Forschungsansätze im Bereich der Germanistik (§ 2 Abs. 2 Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorteilstudiengang Germanistik an der E.-M.-A.-Universität A-Stadt vom 23.08.2012). Die Studierenden im Lehramt Deutsch sollen einen Einblick in die zentralen Probleme und Positionen der Wissenschaftsdiskussion erhalten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Prüfungs- und Studienordnung für den Teilstudiengang Deutsch im Lehramtsstudiengang Gymnasium an der Philosophischen Fakultät der E.-M.-A.-Universität A-Stadt vom 08.10.2012). Diesem Ziel dienen nicht nur die vom Lehrstuhlinhaber gehaltenen Vorlesungen, sondern auch die Seminare der Klägerin. Das ergibt sich aus den Seminarinhalten, wie sie im Vorlesungsverzeichnis dargestellt sind. Das Heranführen an wissenschaftliches Arbeiten beginnt bereits in den Grundlagenkursen.

104

In dem Seminar "Grundlagen Textanalyse" geht es zwar auch um die Vermittlung eines abrufbaren Wissens über die Verfahren der Textanalyse. Das Seminar beschränkt sich aber nicht darauf. Die Studierenden sollen sich zudem die zugrundeliegenden theoretischen Konzepte erarbeiten und sich mit ihnen auseinandersetzen. Dass diese theoretischen Konzepte nicht von der Klägerin stammen, ist unerheblich. Die Klägerin muss diese jedenfalls darstellen und bewerten sowie auf ihre Aktualität prüfen. Um den Studierenden das nötige Verständnis für die einzelnen theoretischen Konzepte vermitteln zu können, genügt es nicht, diese lediglich vorzutragen. Die Klägerin muss die Konzepte mit den Studierenden an Hand der von ihr ausgewählten lyrischen Texte erörtern und die praktische Anwendbarkeit argumentativ bewerten. Das Seminar findet auf wissenschaftlichem Niveau statt, wenn auch die Fähigkeiten der Studienanfänger zum wissenschaftlichen Diskurs naturgemäß noch wenig ausgeprägt sind. Die Studierenden sollen bereits von Anbeginn ihres Studiums an lernen, sich mit wissenschaftlichen Texten und theoretischen Konzepten auseinanderzusetzen. Dabei geht es um andere Lerninhalte und -ziele als in der vorangegangenen Schulausbildung. Das Wissen und Können der Schulausbildung wird an der Hochschule vorausgesetzt. Die Klägerin vermittelt kein Schulwissen.

105

Den gleichen Anspruch hat der "Grundkurs B: Literaturtheorie" im Grundstudium für das Lehramt Deutsch. Ziel dieses Grundkurses ist es, an Hand von Beispielinterpretationen und theoretischen Texten die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster sowie das methodische Instrumentarium zu erarbeiten und diese in eigenen Analysen und Interpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskutieren. Um die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster mit den Studierenden diskutieren zu können, ist es unerlässlich, den Forschungsstand auf dem Fachgebiet zu verfolgen und bei der Auswahl von literarischen Texten für das Seminar zu berücksichtigen. Die Diskussion der Konzepte und Argumentationsmuster erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit ihnen, sowohl von der Klägerin als auch von den Studierenden.

106

Gegenstand des Seminars "Literaturtheorie I: Gattungstheorie" ist die Beantwortung verschiedener literaturtheoretischen Fragen zur Bildung von Literaturgattungen und die wissenschaftliche Verständigung hierüber. Die Studierenden sollen die literaturtheoretischen Ansätzen kennenlernen, sie verstehen und diese hinterfragen. Nur dann lassen sich die aufgeworfenen Fragen fachkundig beantworten. Das erfordert einen kritischen Diskurs im Seminar, in dem die verschiedenen Ansätze gegeneinander abgewogen werden. Die Klägerin hat die aktuellen Entwicklungen auf diesem Fachgebiet zu verfolgen und ihre Seminarinhalte daraufhin zu überprüfen und ggf. anzupassen.

107

Die vorangegangenen Erwägungen gelten entsprechend für die weiteren Seminare der Klägerin, insbesondere die Proseminare, die Spezialthemen behandeln. Soweit die Klägerin als Prüferin tätig ist, hängen die damit verbundenen Aufgaben unmittelbar mit ihrer Lehrtätigkeit zusammen und finden auf dem gleichen Niveau statt. Die Prüfung hat denselben wissenschaftlichen Anspruch wie die ihr vorausgegangene Lehrtätigkeit. Die Lehrtätigkeit mündet in die Prüfung und bildet mit ihr eine Einheit.

108

Der Klägerin ist es angesichts des Umfangs ihrer Lehrverpflichtung möglich, während der übrigen Arbeitszeit die aktuellen Entwicklungen in der Literaturwissenschaft zu verfolgen, diese zu reflektieren und diese - soweit ihrer Einschätzung nach geboten - in den Seminaren zu erörtern. Die Klägerin ist bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu 80 %, d. h. mit 16 Wochenstunden, in der Lehre tätig. Für Lehrtätigkeit stehen ihr innerhalb eines Semesters nach Abzug des (hälftigen) Erholungsurlaubs regelmäßig 23 Wochen x 16 Zeitstunden = 368 Zeitstunden zur Verfügung. Die Unterrichtszeit erstreckt sich je Semester auf 15 Wochen, die übrigen 8 Wochen sind unterrichtsfrei. Die Klägerin hat während der 15 Wochen 8 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten (= 6 Zeitstunden) zu erteilen, was eine reine Unterrichtszeit von 6 Zeitstunden x 15 Wochen = 90 Zeitstunden je Semester ergibt. Die Sprechstunde nimmt in diesem Zeitraum eine weitere Zeitstunde pro Woche, also insgesamt 15 Zeitstunden, in Anspruch. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass für Prüfungen innerhalb eines Semesters insgesamt etwa 50 + 63 = 113 Zeitstunden anfallen. Damit verbleiben für eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand etwa 150 Zeitstunden je Semester. Diese Zeit genügt, um die einschlägigen Fachzeitschriften und sonstigen Publikationen auszuwerten, soweit sie für die zu erteilenden Seminare bedeutsam sind, und die Seminarunterlagen entsprechend zu aktualisieren. Die Klägerin selbst beziffert ihren Vorbereitungsaufwand je Seminarsitzung auf etwa drei Zeitstunden. Ein solcher Zeitumfang eröffnet in jedem Fall die Möglichkeit zu einer gründlichen Reflexion und didaktischen Aufbereitung des einschlägigen Erkenntnisstandes. Diesem Ziel dienen auch die Besprechungen mit dem Lehrstuhlinhaber sowie den Kollegen, z. B. in Arbeitsberatungen. Der wechselseitige Austausch ist geeignet, zur Gewinnung neuer Erkenntnisse und zur Fortentwicklung des konkreten Fachgebiets beizutragen.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü
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published on 20/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 23.03.2015 – 2 Ca 536/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im R
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. März 2013 - 10 Sa 856/12 - aufgehoben.
published on 13/04/2010 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung de
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Annotations

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.