Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.05.2016 - 3 Ca 467/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die bei der Beklagten zu 2) angestellte Klägerin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei dem Beklagten zu 1) tätig geworden und nach den bei ihm geltenden Tarifverträgen zu vergüten ist.

2

Die 1957 geborene Klägerin nahm zum 16.02.1976 eine Beschäftigung als Krankenschwester in der medizinischen Klinik der Universität B-Stadt auf. Das Universitätsklinikum versorgt nierenkranke Patienten stationär, was ggf. erforderliche Dialysen einschließt. Die Universität B-Stadt und der Beklagte zu 1) gründeten im Jahr 1992 für die ambulante Versorgung von Dialysepatienten das Nierenzentrum B-Stadt. Der Beklagte zu 1) ist ein gemeinnütziger Verein, der in Deutschland rund 200 Nierenzentren zur ausschließlich ambulanten Versorgung von chronisch Nierenkranken unterhält und mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Die Klägerin ist seit Mai 1994 ausschließlich im Nierenzentrum B-Stadt eingesetzt und dort mit der ambulanten Versorgung von Dialysepatienten betraut. Mit Ausgliederung der Universitätsmedizin übernahm später die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

4

Die Beklagten haben ihre Zusammenarbeit in den zuletzt geschlossenen Vereinbarungen vom 28.09./05.10.2009 wie folgt ausgestaltet:

5

"…

6

K O O P E R A T I O N S V E R E I N B A R U N G

7

8

P r ä a m b e l

9

Im Zentrum für Innere Medizin, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin A des Universitätsklinikums B-Stadt besteht für Patienten mit Nierenkrankheiten das Angebot einer vollständigen Diagnostik sowie der Behandlung von Niereninsuffizienz einschließlich der unterschiedlichen Formen der Nierenersatzbehandlung.

10

Das KfH versorgt entsprechend seiner Satzung sowie auf der Grundlage seines Versorgungsauftrages gemäß den Bundesmantelverträgen für Ärzte in über 200 Nierenzentren chronisch nierenkranke Patienten. Die gesamte Tätigkeit des KfH dient gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Im KfH-Nierenzentrum in B-Stadt stellt das KfH auf der Grundlage seines Versorgungsauftrages in der vertragsärztlichen Versorgung nach Anlage 9.1 Bundesmantelverträge sowie nach §§ 126 Abs. 3 und 127 SGB V die Versorgung nierenkranker Patienten sicher.

11

Das Universitätsklinikum und das KfH sehen sich für die Sicherstellung der Versorgung der nephrologischen Patienten in der Region gemeinsam verantwortlich und schließen diesen Vertrag mit dem Ziel einer optimalen Versorgung dieser Patienten.

12

§ 1
Kooperationsinhalte

13

(1) Das Universitätsklinikum überlässt dem KfH das für den Betrieb des Nieren-zentrums erforderliche Grundstück im Rahmen des gesonderten Pachtvertrages vom 1. Oktober 1992 und versorgt das Nierenzentrum mit weiteren Leistungen, wie z. B. Strom, Wäsche etc.

14

(2) Die Betreuung der Patienten des KfH wird von Ärzten des KfH (und ggf. Pflegekräften des KfH) und Ärzten und Pflegekräften des Universitätsklinikums gemeinsam wahrgenommen. Die Gestellung und Kostenerstattung des Personals des Universitätsklinikums an das KfH regeln separate Personalgestellungsverträge für ärztliches und nichtärztliches Personal.

15

(3) Die ärztliche Leitung des KfH-Nierenzentrums, sofern aus dem Universitätsklinikum besetzt, wird durch das KfH im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum bestimmt.

16

17

(5) Die Qualifikation der ärztlichen Leiter sowie der darüber hinaus eingesetzten Ärzte für die Betreuung der Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung muss den Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V entsprechen. Das Universitätsklinikum wird dem KfH alle im KfH zum Einsatz kommenden Ärzte - vor Beginn ihrer Tätigkeit im KfH - namentlich und unter Nachweis der fachlichen Qualifikation benennen.

18

19

PERSONALGESTELLUNGSVERTRAG
Ärztliches Personal

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21

Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Gestellung von ärztlichem Personal zur Durchführung der im Kooperationsvertrag vom 28.09.2009 näher bezeichneten Kooperationsinhalte.

22

§ 1
Vertragsgrundlage

23

(1) Das KfH betreibt ein Nierenzentrum in B-Stadt … in eigener Regie und Verantwortung. Die hierbei erforderliche ärztliche Leistung kann von mit dem KfH kooperierenden Vertragsärzten, angestellten Ärzten und Ärzten des Universitätsklinikums nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages erbracht werden.

24

(2) Die jeweils notwendige Anzahl von Ärzten zur Erfüllung des Versorgungsauftrags im Nierenzentrum des KfH wird in Abhängigkeit von dem Bedarf einvernehmlich zwischen dem KfH und dem leitenden Arzt des Nierenzentrums festgelegt. Dafür werden unter anderem vom Universitätsklinikum entsprechende Stellen gemäß Anlage 1 eingerichtet und vom KfH finanziert. Die Anzahl der erforderlichen Stellen ist unter Beachtung der Planungsabläufe des Universitätsklinikums rechtzeitig bekannt zu geben. Die Auswahl und Einstellung von Ärzten erfolgt im Einvernehmen zwischen KfH, dem leitenden Arzt des KfH-Nierenzentrums und dem Universitätsklinikum.

25

(3) Die vom Universitätsklinikum dem KfH gestellten Ärzte stellen zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung gemeinsam mit den in der Abteilung Innere Medizin und Dialyse am Universitätsklinikum tätigen Ärzten die medizinische Versorgung der Dialysepatienten im Nierenzentrum des KfH sowie die Realisierung der nephrologischen Aufgabenstellungen des Universitätsklinikums sicher.

26

§ 2
Qualifikation der Ärzte

27

(1) …

28

(2) Das Universitätsklinikum verpflichtet sich, sämtliche gesetzlich oder berufsgenossenschaftlich oder sonst vorgeschriebenen oder erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt das KfH.

29

(3) Die vom Universitätsklinikum gestellten Ärzte treten nicht in ein Dienstverhältnis zum KfH; es gelten daher die dienstrechtlichen Vorschriften des Universitätsklinikums, bei dem auch alle, das Arbeitsverhältnis betreffenden Arbeitgeberfunktionen verbleiben. Die gestellten Ärzte haben jedoch die vom KfH zu erlassene Hausordnung zu beachten.

30

§ 3
Organisation/Dienstrechtliche Regelungen

31

(1) Das Universitätsklinikum und das KfH stimmen darin überein, dass der ärztliche Leiter und seine Stellvertreter Nephrologen sein müssen.

32

(2) Der ärztliche Leiter überwacht innerhalb seines Arbeitsbereichs die gesamten medizinischen Abläufe. Das Disziplinarrecht des Universitätsklinikums bleibt davon unberührt. Er ist ebenfalls für eine berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Arbeitsweise der nachgeordneten Ärzte verantwortlich.

33

(3) Für die Durchführung der medizinischen Abläufe und Handlungen sind die Weisungen des ärztlichen Leiters verbindlich. Der ärztliche Leiter trägt dafür Sorge, dass die Ärzte über die Bestimmungen für den ärztlichen Bereich, die Hausordnung sowie über die Vorschriften, die bei der Aufnahme, der Behandlung, bei der Entlassung und bei dem Ableben von Patienten zu beachten sind, unterrichtet werden.

34

(4) Für die Dienstplangestaltung der Ärzte in Verbindung mit den Dialysezeiten der Patienten ist der jeweilige ärztliche Leiter des KfH-Nierenzentrums verantwortlich. …

35

36

§ 5
Kostenerstattung für Personalgestellung

37

(1) Das KfH zahlt dem Universitätsklinikum für die dem KfH gestellten Ärzte alle Personal- und Personalnebenkosten nebst einer Verwaltungspauschale in Höhe von 5 % …

38

(2) Das Universitätsklinikum wickelt alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden arbeitsrechtlichen, versicherungsrechtlichen sowie vergütungsrechtlichen Angelegenheiten für das Personal ab.

39

40

PERSONALGESTELLUNGSVERTRAG
(Nichtärztlich)

41

42

Präambel

43

Die Parteien regeln mit dem vorliegenden Vertrag die Rechtsbeziehungen, die sich mit der Personalgestellung von Krankenpflegepersonal und Hilfspersonal für die Betreuung der Patienten während der Durchführung aller Verfahren der Nierenersatztherapie im Nierenzentrum B-Stadt ergeben.

44

Das vorausgeschickt, wird Nachfolgendes vereinbart:

45

§ 1
Gegenstand und Umfang der Personalgestellung

46

47

(2) Das für die Betreuung der dem KfH anvertrauten Patienten erforderliche examinierte Krankenpflegepersonal und Hilfspersonal wird dem KfH vom Universitätsklinikum gestellt. Darüber hinaus kann das KfH auch eigenes Personal einstellen und beschäftigen, insbesondere dann, wenn das Universitätsklinikum kein notwendiges geeignetes Personal innerhalb von 8 Wochen zur Verfügung stellen kann.

48

(3) Das gestellte Personal stellt im Nierenzentrum die Grund-, Behandlungs- und spezielle Krankenpflege auf dem Gebiet der nephrologischen Versorgung sicher.

49

(4) Die jeweils notwendige Anzahl von Stellen wird in Abhängigkeit von dem Bedarf einvernehmlich zwischen den leitenden Ärzten und der Verwaltungsleitung des Nierenzentrums festgelegt. …

50

51

§ 5
Führungsfunktionen

52

(1) Das Krankenpflegepersonal wird von einer leitenden Pflegekraft beaufsichtigt, die für die Durchführung einer berufstechnischen und berufsethisch einwandfreien Krankenpflege verantwortlich ist.

53

54

(3) Die Dienstplangestaltung für das Krankenpflegepersonal erfolgt durch die leitende Pflegekraft im Einvernehmen mit den leitenden Ärzten und der Verwaltungsleitung des Nierenzentrums.

55

(4) Für die Durchführung der Krankenpflege sind die Anordnungen der leitenden Ärzte des KfH maßgeblich. …

56

(5) In Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten sind die Weisungen des KfH zu beachten.

57

§ 6
Personalkostenerstattung

58

(1) Das KfH zahlt an das Universitätsklinikum ein Gestellungsentgelt …, das alle Personal- und Personalnebenkosten (inkl. Rückstellung für Altersteilzeit) umfasst. …

59

60

(3) Das KfH gewährt nach vorheriger Absprache mit dem Universitätsklinikum für das Krankenpflegepersonal, das im Interesse des KfH zu Fortbildungslehrgängen und Weiterbildungen oder Tagungen abgeordnet wird, Kostenersatz, soweit dafür nicht andere Kostenträger eintreten.

61

62

(5) Das KfH bezahlt dem Universitätsklinikum für die Bereitstellung des Personals für die Personalverwaltung einen Kostenbeitrag von 5 % der reinen Personalkosten …

63

…"

64

Das Nierenzentrum B-Stadt betreut zwischen 60 und 90 Patienten. Der Beklagte zu 1) stellt die erforderlichen medizinischen Geräte, insbesondere die Dialysegeräte. Er verfügt über eine zentrale Fortbildungseinrichtung, die auch von den Mitarbeitern des Nieren-zentrums B-Stadt genutzt wird. Die Fortbildungen werden von der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) bewilligt, die entsprechenden Dienstreisegenehmigungen sind bei der Beklagten zu 2) einzuholen. Die Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) sucht das Nierenzentrum B-Stadt im Durchschnitt einmal pro Woche auf.

65

Die Funktion der leitenden Ärztin im Nierenzentrum nimmt Frau Prof. Dr. S. wahr, die zugleich als Oberärztin und Bereichsleiterin Nephrologie im Universitätsklinikum der Beklagten zu 2) tätig ist. Die im Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich vorgesehene Funktion der leitenden Pflegekraft obliegt Frau M.-P., die bei der Beklagten zu 2) angestellt ist. Frau M.-P. erstellt die Dienstpläne für die einzelnen Schichten (Früh, Spät, Nacht) und nimmt die Urlaubsplanung vor. Der Bedarf an Pflegepersonal liegt bei etwa 12 Stellen. Der Beklagte zu 1) bildete im Nierenzentrum B-Stadt eine von ihm eingestellte Auszubildende aus. Die Klägerin hat ebenso wie ihre Kolleginnen und Kollegen Zugang zum Intranet des Beklagten zu 1).

66

Bis zum 30.11.2011 galt die Erlaubnispflicht des § 1 AÜG nur für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungen. Gewerbsmäßig war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitnehmerüberlassung, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bestand (z. B. BAG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 7 AZR 853/12 - Rn. 26, juris = NJW 2014, 3806). Mit Wirkung zum 01.12.2011 wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht auf alle Arbeitgeber erstreckt, die „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Aus diesem Anlass beantragte die Beklagte zu 2) eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, die erstmals am 19.03.2012 erteilt wurde. Daraufhin schloss sie unter Hinweis auf die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und eine Prüfung durch die Arbeitsagentur mit der Klägerin am 02.06.2013 rückwirkend zum 01.01.2013 die folgende

67

"…

68

Zusatzvereinbarung für Leiharbeitnehmer zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 16.02.1976

69

§ 2

70

Die Arbeitnehmerin erklärt sich bereit, mit Wirkung ab 01.01.2013 ihre Arbeitsleistung im Rahmen des AÜG vorübergehend auch bei Drittbetrieben zu erbringen.

71

Zu leistende Tätigkeit: Gesundheits- und Krankenpflegerin

72

§ 4

73

Für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher gewährt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mindestens die im Betrieb dieses Entleihers für eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt (weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

74

§ 9

75

Diese Zusatzvereinbarung gilt befristet bis 31.12.2014. …

76

…"

77

Die Beklagte zu 2) wendet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin derzeit den ab 01.12.2012 gültigen Tarifvertrag für die Universitätsmedizin R. und B-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UMN) an. Die Bruttovergütung der Klägerin betrug im Juni 2013 € 2.700,24.

78

Mit ihrer am 25.09.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1) Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einer bei ihm beschäftigten Gesundheits- und Krankenpflegerin und von der Beklagten zu 2) die Zahlung der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Vergütungsdifferenzen verlangt.

79

Die Klägerin ist seit dem 11.01.2016 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zu 2) führt mit ihr seit längerem ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 SGB IX durch.

80

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2) habe sie gewerbsmäßig dem Beklagten zu 1) als Leiharbeitnehmerin überlassen. Das ergebe sich schon aus der Zusatzvereinbarung vom 02.06.2013, die andernfalls nicht nötig gewesen wäre. Die Überlassung erfolge gewerbsmäßig, da die Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 1) eine Personalkostenpauschale erhalte. Die Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) übe das Weisungsrecht aus. Zwar lege die von dem Beklagten zu 2) gestellte leitende Pflegekraft den Dienstplan fest, sie sei dabei aber an die Vorgaben der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) zum Personalbedarf gebunden. Die Verwaltungsleitung genehmige zudem die Fortbildungen durch den Beklagten zu 1).

81

Der Beklagte zu 1) habe auch eigene Arbeitnehmer im Nierenzentrum B-Stadt beschäftigt, nämlich den Arzt Dr. H. von 2008 bis 2013, Herrn T. als Hilfskraft von Juni 2012 bis Mai 2013, Frau H. von Juni 2012 bis Juni 2013 sowie Frau L. von März 2011 bis Juli 2013. Die leitende Pflegekraft habe darüber hinaus bei kurzfristigem Personalmangel im nichtärztlichen Bereich mehrfach Hilfe bei der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) angefordert, die sodann Krankenschwestern aus den umliegenden Nierenzentren des Beklagten zu 1) in S. und W. vorübergehend nach B-Stadt geschickt habe.

82

Nach § 4 der Zusatzvereinbarung vom 02.06.2013 stehe der Klägerin dieselbe Vergütung zu wie einer Krankenschwester des Beklagten zu 1), was etwa eine monatliche Differenz von € 500,- ausmache. Der Beklagte zu 1) sei nach § 13 AÜG zur Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere die Tarifverträge, verpflichtet.

83

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

84

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zu erteilen, die in der Zeit seit dem 01.01.2013 als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt wurde, und

85

für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wird, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande war, und

86

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, nach Erteilung der Auskunft aus Nr. 1 die sich aus der Auskunft ergebende Vergütung ab dem 01.01.2013 abzüglich bereits gezahlter Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

87

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, dass kein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Der Schutzzweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfasse den vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte zu 2) habe nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur vorsorglich mit allen bei einem Drittunternehmen tätigen Mitarbeitern eine Zusatzvereinbarung für die Arbeitnehmerüberlassung geschlossen. Sie habe nicht ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht auf den Beklagten zu 1) übertragen. Die Klägerin sei nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert worden. Der Pflegebereich organisiere sich eigenständig. Fachvorgesetzte der Klägerin sei wiederum eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2). Soweit der Beklagte zu 1) auch eigene Arbeitnehmer im Nierenzentrum eingesetzt habe, sei das nur vorübergehend geschehen, insbesondere zur kurzfristigen Vertretung in Krankheitsfällen, und zum Teil nur auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.

88

Zudem habe die Beklagte zu 2) mit der Personalgestellung auch eigene Betriebszwecke verfolgt. Die enge Verzahnung der stationären und der ambulanten Betreuung biete den Patienten viele Vorteile. Sie ermögliche es, die Patienten im Anschluss an die stationäre Behandlung in räumlicher Nähe mit demselben ärztlichen Personal weiterzuversorgen. Die Universität profitiere nicht nur von dem Wissenstransfer der aus dem Nierenzentrum zurückkehrenden Arbeitnehmer und den dort vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten, sondern im Rahmen von Forschung und Wissenschaft auch von den Erkenntnissen und Daten aus der ambulanten Versorgung.

89

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Klägerin weder gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Auskunftsanspruch noch gegenüber der Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Differenzvergütung zustehe. Es liege keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Klägerin unterstehe nicht einem Weisungsrecht des Beklagten zu 1). Das Weisungsrecht über die Klägerin hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 GewO) übe weiterhin die Beklagte zu 2) aus, und zwar in Person der leitenden Pflegekraft. Der Beklagte zu 1) beschäftige im Nierenzentrum G. kein eigenes Stammpersonal, sondern nur aushilfsweise eigene Mitarbeiter. Im Übrigen wäre das Arbeitsverhältnis der Klägerin, wenn es sich um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt hätte, mangels Erlaubnis der Beklagten zu 2) für die Überlassung schon weit vorher auf den Beklagten zu 1) übergegangen. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich daraus nicht. Ebenso wenig könne die Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft verlangen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht dargelegt habe.

90

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Arbeitnehmerüberlassung verneint. Das Weisungsrecht liege bei dem Beklagten zu 1). Soweit die leitende Pflegekraft Weisungsrechte habe, übe sie diese im Auftrag des Beklagten zu 1) nach dessen Vorgaben aus. Der Kontakt der leitenden Pflegekraft zur Beklagten zu 2) beschränke sich darauf, die Arbeitszeiten der Pflegekräfte zum Zwecke der Gehaltsabrechnung zu übermitteln. Die Beklagte zu 2) stelle dem Beklagten zu 1) lediglich ihre Arbeitnehmer zur Verfügung, sei aber nicht in den Leitungsapparat eingebunden. Sollte das Arbeitsverhältnis wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung auf den Beklagten zu 2) übergegangen sein, so könne die Klägerin jedenfalls von ihm die nach seinen Tarifverträgen maßgebliche Vergütung verlangen. Es gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz.

91

Die Klägerin beantragt nunmehr,

92

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.05.2016 - 3 Ca 467/15 -

93

1.1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin als Arbeitsentgelt für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2016 insgesamt € 106.525,95 brutto abzüglich gezahlter € 100.525,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

94

1.2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab März 2013 die Tarifverträge des KfH für den Bereich Ost in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,

95

1.3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin als Sonderzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 € 12.186,00 brutto abzüglich gezahlter € 4.107,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

96

hilfsweise im Falle des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.1. - 1.3.,

97

2.1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin als Arbeitsentgelt für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2016 insgesamt € 106.525,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

98

2.2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab März 2013 die Tarifverträge des KfH für den Bereich Ost in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, und

99

2.3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin als Sonderzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 € 12.186,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

100

Die Beklagten beantragen,

101

die Berufung zurück- und die weitergehende Klage abzuweisen.

102

Sie sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Berufung sei schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Beklagte zu 2) habe ihr Weisungsrecht nicht auf den Beklagten zu 1) übertragen. Die leitende Pflegekraft erstelle die Dienstpläne ohne vorherige Abstimmung mit der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1). Diese könne schon deshalb nicht das Weisungsrecht wahrnehmen, weil sie regelmäßig nur an einem Tag in der Woche vor Ort sei. Vorgaben für die monatliche Dienstplanung gebe es nicht. Die Beklagte zu 2) verfolge mit den Personalgestellungsverträgen auch eigene Betriebszwecke, insbesondere im Hinblick auf die Anschlussversorgung der eigenen stationären Patienten, die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern sowie die Gewinnung wissenschaftlicher Daten zu Forschungszwecken. Unabhängig davon seien die erhobenen Forderungen der Höhe nach nicht berechtigt und nicht nachvollziehbar dargelegt.

103

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

104

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz.

105

1. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2)

106

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) weder aus § 4 der Zusatzvereinbarung vom 02.06.2013 noch aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts aus den beim Beklagten zu 1) angewandten Tarifverträgen im Zeitraum März 2013 bis Februar 2016. Die Klägerin ist nicht als Leiharbeitnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG tätig geworden.

107

Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 21, juris = NZA 2017, 572). Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung ist eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (Leiharbeitsvertrag) sowie das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29, juris = NZA 2017, 49).

108

Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 31, juris = NZA 2017, 49).

109

Die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem gemeinsamen Betrieb zu unterscheiden. Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich nicht, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - Rn. 24, juris = NJW 2001, 1516). Kennzeichen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 30, juris = NZA 2015, 162). An der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung fehlt es hingegen in Fällen einer unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, in denen sich die Beteiligung des einen Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an den anderen Arbeitgeber beschränkt (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 - Rn. 34, juris = NZA 2010, 832).

110

Die Beklagte zu 2) als Vertragsarbeitgeberin der Klägerin und der Beklagte zu 1) führen das Nierenzentrum B-Stadt gemeinsam. Es besteht ein einheitlicher Leitungsapparat, an dem beide Beklagte einen erheblichen Anteil haben. Die Führung des Nierenzentrums in den personellen und sozialen Angelegenheiten liegt gerade nicht ausschließlich oder weit überwiegend bei dem Beklagten zu 1) und seinen Repräsentanten. Die Beklagte zu 2) hat nicht ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht auf den Beklagten zu 1) übertragen und ihm ihre Arbeitnehmer unterstellt.

111

Beide Beklagte stellen für den Betrieb des Nierenzentrums zunächst sächliche Betriebsmittel bereit. Während der Beklagte zu 1) u. a. die Dialysegeräte beschafft, bringt die Beklagte zu 2) ihr Grundstück ein (§ 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrages). Die Zusammenarbeit der Beklagten ermöglicht eine räumliche und personelle Verzahnung der stationären sowie der ambulanten Betreuung nierenkranker Patienten. Die damit bezweckte Verbesserung der Patientenversorgung (vgl. Präambel zum Kooperationsvertrag) liegt im Interesse von beiden Beklagten.

112

Darüber hinaus stellen beide Beklagte Personal für das Nierenzentrum zur Verfügung, nämlich Ärzte, Krankenpfleger und Hilfskräfte einschließlich Leitungspersonal. Nach § 1 Abs. 2 des Kooperationsvertrages wird die Betreuung der Patienten von Ärzten und ggf. Pflegekräften des Beklagten zu 1) sowie von Ärzten und Pflegekräften des Beklagten zu 2) gemeinsam wahrgenommen. Die praktische Handhabung der Zusammenarbeit entspricht den vertraglichen Regelungen. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) haben im Laufe der Zeit ärztliches und nichtärztliches Personal im abgestimmten Umfang im Nierenzentrum eingesetzt. Es entspricht dem Kooperationsvertrag, wenn der Beklagte zu 1) von 2008 bis 2013 einen bei ihm angestellten Arzt im Nierenzentrum B-Stadt beschäftigt hat.

113

Zu dem einheitlichen Leitungsapparat des Nierenzentrums gehört auch die leitende Pflegekraft, die für die Durchführung einer berufstechnischen und berufsethisch einwandfreien Krankenpflege verantwortlich ist (§ 5 Abs. 1 Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich). Die leitende Pflegekraft ist bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Sie erstellt, wie in § 5 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrages/nichtärztlich vorgesehen, die Dienstpläne für das Krankenpflegepersonal, u. a. die Klägerin. Der Personalbedarf ist gemäß § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrages/nichtärztlich mit der Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) abzustimmen (vgl. zum ärztlichen Bereich: § 1 Abs. 2 Personalgestellungsvertrag/ärztliches Personal). Die Verwaltungsleitung hat nach § 5 Abs. 5 des Personalgestellungsvertrages/nichtärztlich das Weisungsrecht in Verwaltungs- und Wirtschaftsangelegenheiten, die leitenden Ärzte sind in Angelegenheiten der Krankenpflege (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Personalgestellungsvertrag/ärztliches Personal; § 5 Abs. 4 Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich) und die leitenden Pflegekraft ist gegenüber dem Krankenpflegepersonal weisungsberechtigt (§ 5 Abs. 1 Personalgestellungsvertrag/nichtärztlich). Letzteres gilt im Übrigen auch für die zeitweise im Nierenzentrum B-Stadt eingesetzten, beim Beklagten zu 1) angestellten Pflegekräfte. Diese unterstehen während ihres Einsatzes in B-Stadt ebenfalls der von der Beklagten zu 2) gestellten leitenden Pflegekraft.

114

Die Beklagten haben eine in etwa gleichberechtigte Zusammenarbeit vereinbart und dabei die Weisungsbefugnisse nach den jeweils zu leistenden Beiträgen aufgeteilt. Die Weisungsbefugnisse stehen selbstständig nebeneinander, sind aber wechselseitig beschränkt durch Abstimmungserfordernisse mit dem Kooperationspartner. Das gilt beispielsweise für die Auswahl der im Nierenzentrum eingesetzten Ärzte (§ 1 Abs. 2 Satz 4 Personalgestellungsvertrag/ärztliches Personal). Die Herstellung des Einvernehmens ist der gleichberechtigten Zusammenarbeit geschuldet und verdeutlicht die gemeinsame Führung des Nierenzentrums. Das Weisungsrecht in personellen und sozialen Angelegenheiten liegt nicht bzw. nicht überwiegend in den Händen des Beklagten zu 1) und seiner Repräsentanten. Die Verwaltungsleitung des Beklagten zu 1) ist nur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständig. Deshalb genügt es, wenn sie im Regelfall an einem Tag je Woche vor Ort ist. Weisungen zur medizinischen Versorgung der Patienten kann sie nicht erteilen. Das Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung in Angelegenheiten der Krankenpflege liegt zu einem erheblichen, wenn nicht sogar zum überwiegenden Anteil bei der Beklagten zu 2) und ihren Repräsentanten.

115

Zum Weisungsrecht in Wirtschaftsangelegenheiten gehört es auch, die dem Beklagten zu 1) obliegenden Fortbildungen zu bewilligen, während die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin die Dienstreisen genehmigt und die Mitarbeiter im Rahmen ihres Weisungsrechts für die Fortbildung freistellt. Da der Beklagte zu 1) nach § 6 Abs. 3 des Personalgestellungsvertrags/nichtärztlich die Kosten der Fortbildung des Krankenpflegepersonals trägt, kann die Beklagte zu 2) nicht allein hierüber entscheiden, sondern hat sich vorher - wie auch in anderen Angelegenheiten - mit dem Beklagte zu 1) abzustimmen.

116

2. Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1)

117

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) auf Zahlung des Entgelts aus den beim ihm angewandten Tarifverträgen im Zeitraum März 2013 bis Februar 2016. Der Beklagte zu 1) ist nicht Arbeitgeber der Klägerin. Das von ihr mit dem Beklagten zu 2) bzw. der Rechtsvorgängerin geschlossene Arbeitsverhältnis ist nicht kraft Gesetzes nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf den Beklagten zu 1) übergegangen. Die Klägerin ist, wie bereits dargelegt, nicht als Leiharbeitnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG tätig geworden.

118

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs.

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(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

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(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und

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(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.

(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2 zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. Die Zertifikate sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von Leistungserbringern verarbeiten. Sie haben den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgegeben werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Eine bestehende Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.

(2) Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der Präqualifizierungsstelle. Die Einstellung und der Verzicht sind der nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. Die Leistungserbringer haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus. Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. Juli 2010 Aufgaben nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. Juli 2017 einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens bis zum 30. April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche Akkreditierung zu erbringen. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Sie hat die Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Prüfung, ob die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2012 - 15 Sa 336/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Mit seiner Befristungskontrollklage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines letzten mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags. Zudem macht er einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.

2

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschafter zu gleichen Teilen der Kreis V und die „Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis V mbH“ sind. An der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ist der Kreis seinerseits zu 95,93 % beteiligt. Die Beklagte erzielt als gemeinnützige Gesellschaft keine Gewinne. Ihre vorrangige Aufgabenstellung ist die Betreuung und gegebenenfalls Vermittlung von Langzeitarbeitslosen. Diese Aufgabenstellung wird aus Fördermaßnahmen für Langzeitarbeitslose und andere Zielgruppen des jeweiligen Zuwendungsgebers finanziert. Seit Mitte 2005 betreibt die Beklagte zudem auch Personalgestellung im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beklagte verfügt nicht über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

3

Der Personaleinsatz im Rahmen der Personalgestellung erfolgte zunächst bei der Arbeitsgemeinschaft (künftig: ARGE) Kreis V. Gesetzliche Grundlage der ARGEn war die Ursprungsfassung des SGB II (Gesetz vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), die zunächst insoweit in wesentlichen Punkten unverändert blieb. Später erfolgte der Einsatz in der Gemeinsamen Einrichtung zwischen dem Kreis V und der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b SGB II, wie er mit Wirkung zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (künftig: Organisationsweiterentwicklungsgesetz, Gesetz vom 3. August 2010, verkündet am 10. August 2010, BGBl. I S. 1112) geschaffen wurde.

4

Im Rahmen der Personalgestellung durch die Beklagte war auch der Kläger als Fachassistent im „Bearbeitungsservice Leistungen SGB II“ eingesetzt. Dem lagen folgende Verträge zugrunde: Aufgrund Vertrags vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger zum 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 sachgrundlos befristet eingestellt. Aufgrund Vertrags vom 28. März 2008 wurde er befristet weiterbeschäftigt ab dem 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009. Ein Änderungsvertrag vom 22. April 2009 sah eine befristete Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 vor. Mit weiterem Änderungsvertrag vom 31. August 2010 wurde in entsprechender Weise eine befristete Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vereinbart.

5

Die Personalgestellungen der Beklagten an die ARGE Kreis V hatten ihre vertragliche Grundlage in Vereinbarungen zwischen der ARGE und der Beklagten. Anwendbar war zunächst die Vereinbarung vom 31. August 2007, verlängert am 26. Februar 2008, dann vom 19. November 2008, verlängert aufgrund weiterer gemeinsamer Erklärung vom 10. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011. Die der Beklagten entstandenen Personalkosten wurden zuzüglich Verwaltungskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer von der ARGE an die Beklagte gezahlt. Die gemeinsame Erklärung vom 10. Juni 2010 lautet wie folgt:

        

„Auf der Basis der bislang vorliegenden Gesetzentwürfe und Informationen ist die Meinungsbildung des Kreises V darüber, ob ein Optionsantrag gestellt oder die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit im künftigen ‚Jobcenter‘ fortgesetzt wird, noch nicht abgeschlossen. Mit einer Entscheidung durch den Kreistag ist erst in der Sitzung am 30.09.2010 zu rechnen.

        

Ein Optionsantrag könnte bis zum 31.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2012 gestellt werden. Damit kann die Personalgestellung der G Kreis V an die ARGE Kreis V in jedem Fall noch für das Jahr 2011 unverändert beibehalten werden. Sie ist insbesondere auch aus Gründen der Stabilisierung der Personalsituation und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des SGB II über den 31.12.2010 hinaus dringend geboten.

        

Vor diesem Hintergrund verlängern die Unterzeichner … die Vertragsdauer bis 31.12.2011.

        

…“    

6

Die in diesem Schreiben angesprochenen Gesetzesentwürfe beruhten darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04 ua. - BVerfGE 119, 331) die ursprüngliche Konzeption der Bildung von ARGEn nach dem SGB II für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt hatte.

7

Zeitgleich mit dem damit erforderlich gewordenen Gesetzgebungsprozess informierte der Geschäftsführer der Beklagten die im Wege der Gestellung tätigen Arbeitnehmer mit einer Mitarbeiterinformation vom 8. Juni 2010. Darin teilte er mit, die Meinungsbildung des Kreises V, ob im Wege eines „Optionsantrages“ der Kreis V die Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst durchführen wolle oder ob die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit in einem Jobcenter fortgesetzt werde, dauere noch an. Die Kreisverwaltung sehe zur Zeit in dem Modell eines optimierten Jobcenters die größeren Vorteile. Mit einer Entscheidung durch den Kreistag sei gleichwohl erst Ende September des Jahres 2010 zu rechnen. Ein Optionsantrag könne bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Deshalb könne die Personalgestellung durch die Beklagte für das Jahr 2011 noch unverändert beibehalten werden. Er, der Geschäftsführer, habe sich mit der ARGE-Geschäftsführung darüber verständigt, die Vereinbarung über die Personalgestellung „in einem ersten Schritt“ bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

8

Am 30. September 2010 beschloss der Kreistag des Kreises V Folgendes:

        

„Der Kreis V übernimmt zum 01.01.2011 die in den Beschäftigungs- und Leistungszentren im Kreisgebiet bislang mit Aufgaben der ARGE Kreis V betrauten Bediensteten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der arbeits- und beamtenrechtlichen Vorschriften als Kreispersonal; im Stellenplan ab dem Jahr 2011 sind die entsprechenden Stellen einzurichten. Der zwischen der ARGE und der G Kreis V gGmbH bestehende Personalgestellungsvertrag soll auf den Kreis V übergeleitet werden.“

9

Damit hatte sich der Kreistag gegen das Optionsmodell entschieden und beschlossen, es solle in den Personalgestellungsvertrag der Beklagten mit der ARGE eingetreten werden. In Umsetzung des Kreistagsbeschlusses schlossen die Beklagte, der Kreis V und die ARGE für den Kreis V am 23./28. Dezember 2010 einen „Vertrag zur Überleitung der Vereinbarung über die Personalgestellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Kapitel 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch II“. In der Präambel dieser Vereinbarung war festgestellt, dass der Landkreis V und die Bundesagentur für Arbeit eine Gemeinsame Einrichtung nach dem SGB II bilden wollten, der Landkreis V aber nicht über ausreichend eigenes Personal verfüge, um der Gemeinsamen Einrichtung genug Personen zur Durchführung ihrer Aufgaben zuzuweisen. Es werde deshalb die befristete Fortsetzung der Personalgestellungsvereinbarung zwischen der ARGE und der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 vereinbart. Der Personalgestellungsvertrag lautet weiter auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Der Kreis V tritt an Stelle der ARGE mit Wirkung zum 01. Januar 2011 als Vertragspartei in das Vertragsverhältnis ein, das durch Vereinbarung über die Personalgestellung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach Kapitel 3 des Zweiten Buchs SGB II zwischen der ARGE und der G vom 19. November 2008 begründet worden ist.

                 
        

§ 2     

        

Der Kreis V und die G vereinbaren zugleich folgende Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung über die Personalgestellung:

        

(1)     

Gegenstand der Personalgestellung sind die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bei der G angestellten und bei der ARGE eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

        

(2)     

Die Personalgestellung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem 30. Juni 2012. Das Recht zur ordentlichen und/oder außerordentlichen Kündigung des Personalgestellungsvertrags bleibt für beide Seiten unberührt.

        

(3)     

Im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der G mit einem der gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endet die diese Arbeitnehmerin und diesen Arbeitnehmer betreffende Gestellung ohne Weiteres und ersatzlos. Eine Gestellung von Ersatzpersonal ist ausgeschlossen.“

10

Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 teilte der Kreis V der Beklagten mit, die Personalgestellung werde in der bisherigen Form nur noch bis zum 30. Juni 2012 fortgeführt. Danach werde er nur noch in reduzierter Form auf eine Personalgestellung seitens der Beklagten zurückgreifen und sich auf einschlägig ausgebildetes und universell einsetzbares Personal beschränken. Es heißt dann weiter:

        

„Ab 01.07.2012 möchte ich nur noch folgendes Personal im Wege der Personalgestellung beschäftigen:

         ➣ 

6 Personen mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik, Familienpädagogik, Sozialwissenschaften oder Sozialarbeit

         ➣  

3 Personen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften

         ➣  

5 Personen mit abgeschlossener Ausbildung, die im öffentlichen Dienst absolviert wurde

         ➣  

9 Personen mit abgeschlossener Ausbildung im kaufmännischen oder freiberuflichen Bereich“

11

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 16. November 2011 eingegangenen und der Beklagten am 22. November 2011 zugestellten Befristungskontrollklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines letzten Arbeitsvertrags geltend gemacht. Zudem hat er seine Weiterbeschäftigung erstrebt. Er hat geltend gemacht, ein Sachgrund für seine Befristung liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten habe auch nicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geendet.

12

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2011 beendet wird,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. Dezember 2011 hinaus als Fachassistent im Beschäftigungs- und Leistungszentrum zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007 in der Form des Änderungsvertrags vom 31. August 2010 weiterzubeschäftigen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Sie hat geltend gemacht, für die Befristung des letzten Arbeitsvertrags der Parteien bestehe ein sachlicher Grund. Dazu hat sie behauptet, aufgrund der seinerzeit vorliegenden Referentenentwürfe zur Neuorganisation der Verwaltung nach dem SGB II habe sich der Kreis V, vertreten durch den Kreisdirektor, bereits in einer Verwaltungskonferenz am 11. Mai 2010 dafür entschieden, die Aufgaben des kommunalen Trägers in der Gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter“ auch zukünftig als eigene Aufgabe mit eigenem Personal zu erledigen. Nachdem die endgültigen Gesetzesentwürfe die Möglichkeit einer Gestellung durch den kommunalen Träger vorgesehen hätten, habe ein weiteres Gespräch am 13. Juli 2010 stattgefunden. An diesem Gespräch habe auch der Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen. Dabei habe der Kreis V, vertreten durch den Kreisdirektor, entschieden, dass die Beklagte wieder auf ihre Kernaufgaben, nämlich Trägerschaft von verschiedenen Arbeitsmarktprogrammen des Bundes und des Landes, zurückgeführt werde. Der Kreis V, vertreten durch den Kreisdirektor, habe unmissverständlich erklärt, dass vor diesem Hintergrund die Personalgestellung nur noch bis zum 31. Dezember 2011 fortgeführt werde. Die Aufgaben im Jobcenter würden ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit eigenem Personal des Kreises durchgeführt werden. Am 19. Juli 2010 habe es eine entsprechende Abstimmung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Agentur für Arbeit K als weiterem Träger der Gemeinsamen Einrichtung gegeben. Die verbindliche Mitteilung des Kreisdirektors vom 13. Juli 2010 habe zur letzten Befristung geführt. An deren Rechtswirksamkeit ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass sich die Übernahme des qualifizierten Personals im Laufe des Jahres 2011 verzögert habe und der Personalgestellungsvertrag noch bis Ende Juni 2012 fortgesetzt worden sei.

15

Im Übrigen bestehe zwischen ihr und dem Kläger aufgrund der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ohnehin kein Arbeitsverhältnis mehr.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

18

A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist geeignet, die Entscheidung umfassend in Frage zu stellen (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18).

19

Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, wegen einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei nach § 9 Nr. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten beendet und ein Arbeitsverhältnis zum Kreis V als Entleiher begründet worden. Dieser Rechtsfolge stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um einen Mischbetrieb handele, der auch andere Tätigkeiten als Arbeitnehmerüberlassung entfalte. Auch im letzten Arbeitsvertrag des Klägers sei ausdrücklich ein Einsatz im Wege der Personalgestellung für und bei der ARGE Kreis V vorgesehen und so später im Jobcenter fortgesetzt worden.

20

Hinsichtlich der letzten tragenden Erwägung hat der Kläger in der Revisionsbegründung darauf hingewiesen, nach seinen bereits in das Verfahren eingeführten Verträgen sei auch ein anderweitiger Einsatz durch Bezugnahme auf den TVöD zulässig gewesen. Ein solcher sei bei der Beklagten auch der Sache nach möglich. Damit hat der Kläger die angefochtene Entscheidung in einem Punkt angegriffen, dessen andere Beurteilung nach dem Begründungszusammenhang des Berufungsurteils auch zu einem anderen Ergebnis führen würde. Da das Landesarbeitsgericht mit seiner Begründung sowohl die Befristungskontrollklage als auch den Beschäftigungsanspruch abgelehnt hat, richtet sich die Begründung des Klägers auch auf beide Streitgegenstände (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12).

21

B. Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

22

I. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine vor dem 1. Dezember 2011 erhobene Befristungskontrollklage trotz einer zu diesem Zeitpunkt etwa nach § 9 Nr. 1 AÜG eingetretenen Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags sowie der damit ggf. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AÜG verbundenen Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Kreis V wegen § 265 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagte hätte fortführen können. Denn entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvertrag der Parteien nicht am 1. Dezember 2011 nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam geworden. Es kommt deshalb darauf an, ob die streitbefangene Befristung wirksam ist; insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

23

1. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Befristungskontrollklage sei bereits deshalb abzuweisen, weil nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum Zeitpunkt des Ablaufes der vereinbarten Vertragsdauer kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestanden habe, ist rechtsfehlerhaft.

24

a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Befristungskontrollklage gegen die Beklagte unabhängig davon fortführen konnte, ob sein Arbeitsvertrag mit der Beklagten nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wurde und zu diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Kreis V entstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 14 mwN) bleibt der seinen Betrieb veräußernde Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert; §§ 265, 325 ZPO sind in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden. Für eine zulässigerweise bereits vor dem vereinbarten Fristende erhobene Befristungskontrollklage dürfte insoweit nichts anderes gelten. Ob die zum Betriebsübergang entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn nach Erhebung einer Befristungskontrollklage und vor dem durch diese streitbefangenen Beendigungszeitpunkt der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wird und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AÜG mit dem Eintritt der Unwirksamkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

25

b) Allerdings ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage, denn der in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehene Klageantrag richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet ist. Vorliegend wurde aber entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts der Arbeitsvertrag der Parteien zum 1. Dezember 2011 nicht nach § 9 Nr. 1 AÜG wegen Fehlens der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis unwirksam.

26

aa) Vor dem 1. Dezember 2011 bedurfte die Beklagte keiner Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von § 1 AÜG(Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I S. 158) bedurften lediglich Arbeitgeber, die „gewerbsmäßig“ Arbeitnehmerüberlassung betrieben, einer Erlaubnis. Das setzte voraus, dass der Verleiher eine Gewinnerzielungsabsicht hatte (dazu BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 19 ff.). Die Parteien haben nicht vorgetragen, die gemeinnützige Beklagte habe eine derartige Absicht gehabt.

27

bb) Ab dem 1. Dezember 2011 dürfte zwar die von der Beklagten betriebene Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig gewesen sein. Jedoch galt die Beklagte nach dem Rechtsgedanken von § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG jedenfalls im Dezember 2011 und damit auch zum streitbefangenen Beendigungszeitpunkt noch als im Besitz der erforderlichen Erlaubnis.

28

(1) Mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642; künftig: Missbrauchsverhinderungsgesetz) die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht auf alle Arbeitgeber erstreckt, die „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben(Art. 1 Nr. 2 Buchst. a), aa), Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes; zur gezielten Änderung der Rechtslage: BT-Drs. 17/4804 S. 8). Das spricht dafür, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt trotz ihrer nicht auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit wegen deren Entgeltlichkeit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bedurfte (zu dem nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bundesrates, bestimmte gemeinnützige Einrichtungen vom Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszunehmen: BT-Drs. 17/4804 S. 13; vgl. einerseits Leuchten NZA 2011, 608, 609, andererseits Hamann RdA 2011, 321, 323). Die Beklagte war nicht im Besitz einer derartigen Erlaubnis.

29

(2) Auch wenn hiernach mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgegangen wird, dass die Beklagte ab dem 1. Dezember 2011 einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bedurfte, so galt diese jedenfalls im Dezember 2011 als bestehend. Das folgt aus dem Rechtsgedanken von § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG.

30

(aa) Nach § 2 Abs. 4 AÜG ist die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auf ein Jahr zu befristen, der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen und es verlängert sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Lehnt die Behörde die beantragte Erlaubnis ab, so gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.

31

In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regelt die Bestimmung danach die Situation, dass ein Verleiher legal, weil erlaubt, Arbeitnehmerüberlassung betreibt, eine weitere Erlaubnis beantragt und aufgrund deren Versagung eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall soll für längstens ein Jahr die Abwicklung der bestehenden Verträge ermöglicht werden. Dafür wird das Bestehen der Erlaubnis fingiert.

32

Der Regelung liegt deshalb der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Interesse aller Beteiligten die an sich erlaubnispflichtige Tätigkeit auch ohne Erlaubnis aufgrund fingierter Erlaubnis zu Abwicklungszwecken für längstens zwölf Monate fortgeführt werden kann, soweit sie vorher erlaubt war und sich der Entleiher vergeblich um eine Erlaubnis bemüht. Das Fehlen einer Erlaubnis soll der Abwicklung bestehender rechtmäßig im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung geschlossener Verträge dann nicht entgegenstehen.

33

(bb) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke auch auf die Situation zu übertragen, in der - wie hier - die Pflicht zur Einholung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht deshalb entstand, weil die alte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abzulaufen drohte, sondern weil erstmals durch die gesetzliche Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit dem Missbrauchsverhinderungsgesetz eine Erlaubnispflicht entstand. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verleiher - hier nicht in Betracht kommend - eine solche Erlaubnis beantragt hat und diese abgelehnt wurde oder ein diesem Tatbestand vergleichbarer Fall vorliegt. Denn ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 2 Abs. 4 AÜG handelt es sich um eine Konstellation, in der der Verleiher bislang legal Arbeitnehmerüberlassung betrieb und es ihm nunmehr erstmals an der erforderlichen Erlaubnis fehlt. Auch in einem solchen Fall kann mangels einer Erteilung der Erlaubnis die Abwicklung bestehender Verträge gefährdet sein.

34

Gesetzgeberische Entscheidungen stehen der Anwendung des Rechtsgedankens des § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG nicht entgegen. Der Gesetzgeber des Missbrauchsverhinderungsgesetzes hat diese Situation (entgegen Arbeitsgericht Krefeld vom 15. Mai 2012 - 1 Ca 2551/11 - zu I 5 der Gründe; zust. Hamann jurisPR-ArbR 39/2012 Anm. 2) durch das Missbrauchsverhinderungsgesetz nicht abschließend geregelt. Allerdings wurde dieses Gesetz bereits am 29. April 2011 verkündet und es trat die hier maßgebliche Änderung nach seinem Art. 2 Abs. 1 erst am 1. Dezember 2011 in Kraft. Dadurch sollte den Verleihern und Entleihern ausreichend Zeit gegeben werden, ihre vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Regelungen bei Bedarf an die neue Rechtslage anzupassen (BT-Drs. 17/4804 S. 11; dazu BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 37). Ihnen war damit auch die Möglichkeit eröffnet, die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu beantragen. Das Missbrauchsverhinderungsgesetz regelte jedoch nicht die Fälle, in denen auch bei Beantragung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deren Erteilung von vornherein nicht in Betracht kam.

35

(cc) Die Beklagte als Verleiher hat keine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beantragt. Demzufolge ist eine solche auch nicht abgelehnt worden. Es liegt jedoch eine mit der Ablehnung einer beantragten Erlaubnis vergleichbare Situation vor. Ein Antrag der Beklagten wäre lediglich eine unnötige Förmelei gewesen, weil eine derartige Erlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Dem hätte nämlich § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG entgegengestanden.

36

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die dort im Einzelnen genannten Vorschriften nicht einhält. Das Gesetz sieht hiernach die Versagung der Erlaubnis in den Fällen zwingend vor, in denen der Verleiher sich mit seiner Tätigkeit als Verleiher außerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. Dies war bei der Beklagten der Fall. Die von ihr betriebene Personalgestellung für einen Einsatz beim Jobcenter Kreis V als Gemeinsamer Einrichtung des Kreises V und der Bundesagentur für Arbeit war von vornherein gesetzwidrig, weil eine Zuweisung von Tätigkeiten bei der Gemeinsamen Einrichtung lediglich durch deren Träger - also die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) - sowie die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände zulässig ist. Es folgt dies aus dem SGB II in der durch das Organisationsweiterentwicklungsgesetz geschaffenen ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Das zeigt insbesondere die Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes:

37

Nach § 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II werden die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten „zugewiesen“ sind. Die „Zuweisung von Tätigkeiten“ bei der Gemeinsamen Einrichtung ist ihrerseits in § 44g SGB II geregelt. Absatz 1 dieser Vorschrift betrifft die Zuweisung von Beamten und Arbeitnehmern der „Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände“ in der Übergangssituation des Inkrafttretens des Organisationsweiterentwicklungsgesetzes. § 44g Abs. 2 SGB II regelt, dass spätere Zuweisungen nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen erfolgen. § 44g Abs. 4 SGB II bestimmt dann, dass die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt bleiben. Diese Bestimmungen stehen in einem inneren Zusammenhang. Sie erlauben nur solche Zuweisungen, wie sie im Grundsatz bereits in § 44g Abs. 1 SGB II erfasst werden, also solche von Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände.

38

Das entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Danach werden die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung durch Beschäftigte der jeweiligen Träger wahrgenommen (BT-Drs. 17/1555 S. 16). Er ist zudem davon ausgegangen, dass für die Beschäftigten der Gemeinsamen Einrichtungen ein einheitlicher Tarifvertrag durch eine Tarifgemeinschaft der Bundesagentur und der kommunalen Träger geschaffen werden könnte, die mit den zuständigen Gewerkschaften für alle Gemeinsamen Einrichtungen einen einheitlichen Tarifvertrag aushandeln (BT-Drs. 17/1555 S. 28).

39

Nach diesem vom Gesetzgeber beabsichtigten in sich geschlossenen System ist ein Einsatz von Arbeitnehmern, die mit anderen Arbeitgebern - hier der Beklagten - einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, nicht mit dem SGB II vereinbar.

40

(dd) Demnach war die hier lediglich noch im Dezember vorgesehene Abwicklung der vor Inkrafttreten des Missbrauchsverhinderungsgesetzes abgeschlossenen und ab dessen Inkrafttreten möglicherweise der Erlaubnispflicht unterliegenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge eine Abwicklung bestehender Verträge, für die nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 AÜG die Erlaubnis als bestehend gilt. Das gilt selbst dann, wenn man die dort vorgesehene Zwölfmonatsfrist schon ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich der Verkündung des Missbrauchsverhinderungsgesetzes am 29. April 2011, beginnen lassen wollte.

41

2. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, anhand derer die Wirksamkeit der Befristungsabrede überprüft werden könnte.

42

Die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Befristung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang dieser Richtlinie (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43) nicht für Leiharbeitnehmer gilt (EuGH 11. April 2013 - C-290/12 - [Della Rocca]). Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält insoweit keine Ausnahmen für Leiharbeitnehmer (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 19).

43

Da die Arbeitsverhältnisse der Parteien insgesamt länger als zwei Jahre gedauert haben, kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht in Betracht. Ersichtlich liegen auch die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2a oder § 14 Abs. 3 TzBfG nicht vor. Daher bedarf die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG. In Betracht kommt der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Das Landesarbeitsgericht wird insoweit die vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. nur BAG 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 25 ff.) anzuwenden haben. Dabei wird es insbesondere zu prüfen haben, welche Bedeutung dem erst am 30. September 2010 gefassten, endgültigen Beschluss des Kreistags des Kreises V über die Organisation der Grundsicherung für Arbeitslose zukommt. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers, der sich aus der Planung eines Betriebsübergangs ergibt, keinen Sachgrund für eine Befristung darstellt (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40 mit Nachweisen). Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.

44

II. Die Zurückverweisung erfasst auch den Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Busch    

        

    Kley    

                 

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 2015 - 1 Sa 439 b/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11. November 2014 - 5 Ca 760 c/14 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit September 2007 ein Arbeitsverhältnis besteht und der Kläger bei der Beklagten im Umfang einer Vollzeitkraft als Kameramann zu beschäftigen ist.

2

Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Sie beschäftigt Kameraleute sowohl als Arbeitnehmer als auch als freie Mitarbeiter. Gemäß einer internen Vorgabe der Beklagten darf ein freier Mitarbeiter für sie im Kalenderjahr nur höchstens an 60 Tagen tätig werden.

3

Der Kläger ist Kameramann. Er war seit 1996 als freier Kameraassistent und Kameramann für verschiedene Auftraggeber, zu denen auch die Beklagte zählte, tätig. Im Jahr 2000 wies der damalige Produktionschef der Beklagten M den Kläger darauf hin, eine umfangreichere Beschäftigung bei der Beklagten sei möglich, wenn der Kläger über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Im selben Jahr gründete der Kläger die T TV-Produktionen GmbH (T GmbH). Ab dem Jahr 2001 war er deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die T GmbH besaß die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und schloss in der Folgezeit mit der Beklagten Rahmenvereinbarungen über die Überlassung von „Produktionspersonal und ggf. Sachmittel[n]“. In den Rahmenvereinbarungen hieß es jeweils inhaltsgleich:

        

„…    

        
        

§ 2     

        

…       

        
        

(3)     

Der Auftragnehmer versichert, dass er eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hat. Eine Kopie der Verleiherlaubnis ist dem Vertrag beizufügen.

                 

Darüber hinaus muss der Nachweis über die Verleiherlaubnis mindestens einmal jährlich gegenüber dem N / Abteilung ‚Zentrale Aufgaben Produktionsdirektion‘ in H erfolgen.

                 

Das Erlöschen der Verleiherlaubnis des Auftragnehmers sowie eine Verlängerung bei befristet erteilter Verleiherlaubnis sind ebenfalls umgehend dem N / Abteilung ‚Zentrale Aufgaben Produktionsdirektion‘ in H zur Kenntnis zu geben.

        

(4)     

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem N nur solche Arbeitnehmer zu überlassen, die zu ihm mindestens für die Dauer der Überlassung an den N in einem Arbeitsverhältnis stehen.

                 

…“    

4

Der Kläger wurde in der Folgezeit weiterhin regelmäßig als Kameramann für die Beklagte und andere Auftraggeber eingesetzt. Jedenfalls ab September 2007 war er ausschließlich für die Beklagte als Kameramann tätig und zwar in den Monaten September bis Dezember 2007 an 45 Tagen, im Jahr 2008 an 195 Tagen, im Jahr 2009 an 191 Tagen, im Jahr 2010 an 152 Tagen, im Jahr 2011 an 169 Tagen, im Jahr 2012 an 163 Tagen und im Jahr 2013 an 144 Tagen. Außer dem Kläger beschäftigte die Beklagte auch Arbeitnehmer der T GmbH.

5

Vor Auftragserteilung fragte die Disposition der Beklagten bei der T GmbH an, ob ein Termin übernommen werden könne. Nach der Bestätigung wurde der Auftrag schriftlich durch die Beklagte erteilt. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines Auftrags bestand nicht. Der Kläger erteilte der Disposition der Beklagten auch vereinzelt Absagen. Seine Arbeit bestand ganz überwiegend in der Kameraführung für Nachrichtenfilme oder kurze Magazinbeiträge. Für einen Tageseinsatz wurden der T GmbH pauschal zehn Stunden Einsatzzeit vergütet, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.

6

Im Januar 2014 sagte der Kläger auf Nachfrage der Disposition der Beklagten weitere Einsätze der T GmbH ab. Diese ist zwischenzeitlich aufgelöst.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei Arbeitnehmer der Beklagten und fortan als Kameramann im Umfang einer Vollzeitkraft zu beschäftigen. Der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten könne nicht entgegengehalten werden, dass er im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden sei. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH sei er nicht deren Arbeitnehmer gewesen und könne dementsprechend auch nicht als solcher an die Beklagte verliehen worden sein. Zwischen den Parteien sei durch sog. Realofferte und Annahme der Arbeitsleistung ein als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes Vertragsverhältnis zustande gekommen. Er sei in seiner Funktion als Kameramann in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht gegenüber der Beklagten weisungsgebunden gewesen und in deren Betriebsabläufe integriert worden.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1. September 2007 ein Arbeitsverhältnis als Kameramann in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) besteht;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kameramann in Vollzeit zu beschäftigen, hilfsweise in dem vom Gericht festgestellten Volumen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger sei für sie allein auf der Grundlage der mit der T GmbH geschlossenen Rahmenvereinbarungen tätig geworden. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und ihr sei nicht zustande gekommen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht Arbeitnehmer der Beklagten. Dementsprechend ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihn als Kameramann zu beschäftigen.

12

A. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

13

I. Die Parteien haben keinen Arbeitsvertrag geschlossen.

14

1. Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber durch privatrechtlichen Vertrag - also den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) - zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und deren Gesamtheit zu würdigen. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 16 mwN). Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN). Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - aaO; 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 20 mwN).

15

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die Parteien keinen Arbeitsvertrag vereinbart.

16

a) Ein ausdrücklicher Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der Beklagten liegt nicht vor und wird auch nicht vom Kläger behauptet. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte erfolgte nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen aufgrund von Einzelvereinbarungen zwischen der Beklagten und der T GmbH.

17

b) Ein Arbeitsvertrag ist auch nicht durch eine Realofferte und deren Annahme zustande gekommen. Die Arbeitsaufnahme und die weitere Tätigkeit des Klägers sowie die Entgegennahme der Arbeitsleistungen durch die Beklagte sollten nach Maßgabe der Rahmenvereinbarungen zwischen der Beklagten und der T GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgen. Die praktische Durchführung der Rahmenvereinbarungen konnte der Kläger nicht dahin gehend verstehen, dass sich die Beklagte gegenüber ihm persönlich arbeitsvertraglich binden wollte.

18

aa) Ein Vertrag kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26; 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 13, BAGE 145, 26). Haben Parteien zB über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein (BAG 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - aaO).

19

bb) Nach dem übereinstimmenden Geschäftswillen aller Beteiligten dienten die Einsätze des Klägers als Kameramann der Erfüllung der Rahmenvereinbarungen und der auf deren Grundlage geschlossenen Einzelvereinbarungen. Bei dieser Lage konnten die Parteien ihr wechselseitiges Verhalten nach §§ 133, 157 BGB nicht im Sinne eines gemeinsamen, auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Einverständnisses deuten. Es lässt sich insbesondere kein Rechtsbindungswille der Beklagten feststellen, zusätzlich zu der Vertragsbeziehung zu der T GmbH ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Kläger zu begründen.

20

c) Auch dem objektiven Geschäftsinhalt nach liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Zwar lagen in der Person des Klägers nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung vor. Als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der T GmbH war er nicht deren Arbeitnehmer und konnte dementsprechend der Beklagten nicht als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden. Dies führte jedoch nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.

21

aa) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 29; 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20 mwN). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - aaO). Eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG setzt voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG handelt(vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 11, BAGE 151, 131; 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - zu II der Gründe, BAGE 78, 252).

22

(1) Gesellschafter können grundsätzlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 22 mwN, BAGE 149, 110). Entsprechendes gilt - in Ausnahmefällen - für Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BAG 26. Oktober 2012 - 10 AZB 55/12 - Rn. 14; vgl. auch BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 25, BAGE 149, 18; grdl. bereits BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98 - zu III 1 der Gründe). Ein Arbeitsverhältnis liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - aaO mwN). Danach war der Kläger als Alleingesellschafter der T GmbH nicht deren Arbeitnehmer und unterfiel damit nicht dem Anwendungsbereich des AÜG.

23

(2) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Unionsrecht. Als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der T GmbH ist der Kläger nicht „Arbeitnehmer“ iSd. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. EU L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9).

24

(a) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/104/EG bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer“ eine Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung fällt unter den Arbeitnehmerbegriff im Sinne dieser Richtlinie jede Person, die eine Arbeitsleistung erbringt und die in dieser Eigenschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind (EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27 mwN). Aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG sowie aus ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, der den Begriff „Leiharbeitnehmer“ bestimmt, ergibt sich außerdem, dass die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung findet, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf diejenigen, die mit einem solchen Unternehmen ein „Beschäftigungsverhältnis“ eingegangen sind. Von dem Arbeitnehmerbegriff iSd. Richtlinie 2008/104/EG ist danach jede Person erfasst, die eine Arbeitsleistung erbringt, das heißt, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Arbeitsleistung, die sie erbringt, geschützt ist (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43).

25

(b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft „Arbeitnehmer“ iSd. Unionsrechts ist (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47, Slg. 2010, I-11405). Die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] aaO; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] aaO).

26

(c) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger im Verhältnis zur T GmbH nicht „Arbeitnehmer“ iSd. Richtlinie 2008/104/EG. Denn als Alleingesellschafter der T GmbH konnte er sich weder in dem erforderlichen Unterordnungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft befinden noch den daraus abzuleitenden Schutz genießen.

27

bb) Der tatsächliche Geschäftsinhalt der ausdrücklich vereinbarten Arbeitnehmerüberlassung und des tatsächlichen Einsatzes wie ein Leiharbeitnehmer ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls dann nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher gerichtet, wenn es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um den Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer der Verleiherin handelt, die Verleiherin über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG verfügt und die Gesellschaft - wie vorliegend die T GmbH - als Verleiherin Dritten auch Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt(aA Hamann jurisPR-ArbR 9/2016 Anm. 1). In einem solchen Fall werden zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse, die die Rechtsbeziehung der überlassenen Arbeitskraft und des Entleihers berühren, grundsätzlich nicht abbedungen.

28

(1) Mit dem AÜG werden die Voraussetzungen der legalen Arbeitnehmerüberlassung geregelt und nach den Vorgaben der Richtlinie 2008/104/EG sozialverträglich ausgestaltet. Neben straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen (§§ 15, 15a, 16 AÜG) schützt die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG den Arbeitnehmer, wenn der Verleiher nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG ist(BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 20). Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG angeordnete Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kompensiert den Verlust, den der Leiharbeitnehmer andernfalls infolge der Regelung in § 9 Nr. 1 AÜG erlitte. Ohne die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG arbeitete der Leiharbeitnehmer, der von seinem Vertragsarbeitgeber entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ohne Erlaubnis einem Dritten überlassen wird, ohne arbeitsvertragliche Grundlage. Seine Ansprüche, die sich allein gegen den Verleiher richteten, wären nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis und der Schadensersatzbestimmung des § 10 Abs. 2 AÜG zu ermitteln(BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 54).

29

(2) Das Vorliegen einer Verleiherlaubnis berechtigt den Verleiher somit, Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen. Der Leiharbeitnehmer kann in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden und dort nach dessen Weisungen Arbeitsleistungen erbringen, ohne dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt.

30

(3) Die gesetzgeberische Wertung, dass bei Vorliegen einer Verleiherlaubnis die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führt, ist auf die (Selbst-)Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH grundsätzlich übertragbar, soweit der Gesellschafter-Geschäftsführer die weisungsgebundenen Arbeitsleistungen nach dem tatsächlichen Geschäftsinhalt der unter seiner Beteiligung getroffenen Überlassungsvereinbarung nicht bereits von vornherein persönlich zu erbringen hatte. Die Auswahlentscheidung, welche konkrete Arbeitskraft dem Entleiher zur Verfügung gestellt wird, trifft allein der Verleiher.

31

Rechtsverstöße bei dieser Auswahl betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und der überlassenen Arbeitskraft. Das Außenverhältnis zum Entleiher ist nicht berührt. Für diesen ist maßgeblich, dass ihm zur Förderung seiner Betriebszwecke geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, damit er diese nach seinen eigenen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzen kann. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher ist dementsprechend darauf gerichtet, dass er die Arbeitskräfte auswählt und sie dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 20; 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 77, 102).

32

Auch wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht deren arbeitsrechtlichem Weisungsrecht untersteht, ist es ihm im Verhältnis zur GmbH aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich, sich selbst zur Erfüllung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung dem Entleiher zu überlassen. Er kann mithin eigenständig darüber entscheiden, ob er die Verpflichtung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dadurch erfüllt, dass er einen Arbeitnehmer überlässt oder selbst für den Entleiher tätig wird. Dies gilt freilich dann nicht, wenn er bereits im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung als die zur Arbeitsleistung zu überlassende Person von vornherein namentlich festgelegt und eine Auswahlentscheidung dadurch ausgeschlossen ist.

33

Trifft der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen die ungebundene, autonome Entscheidung, selbst tätig zu werden, betrifft dies in der Regel allein seine Vertragsbeziehung zur Gesellschaft, ohne auf das durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vermittelte Rechtsverhältnis zum Entleiher auszustrahlen. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag behält seine Rechtswirksamkeit. Die Neubegründung eines weiteren Anstellungsverhältnisses bei dem Entleiher ist durch den Schutzzweck des AÜG nicht veranlasst.

34

(4) Das Regelungsgefüge von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, durch das ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten geschaffen werden soll(BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 535/13 - Rn. 48), differenziert zwischen den verschiedenen Vertragsverhältnissen der bei der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Personen. Die in § 1 AÜG normierte Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung dient dazu sicherzustellen, dass Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die auch den sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleisten(BT-Drs. VI/2303 S. 9). Die Sanktion der Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG soll die Verleiher zu einem gesetzmäßigen Verhalten veranlassen(BT-Drs. VI/2303 S. 13). Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG dient dem Schutz des Leiharbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist(BT-Drs. VI/2303 S. 13 f.).

35

Dabei ist nach der Gesetzesbegründung auch berücksichtigt, dass sowohl der Leiharbeitnehmer als auch der Entleiher diese Rechtsfolgen vermeiden können, indem sie sich vergewissern, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt, was durch die schriftlichen Erklärungen des Verleihers nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AÜG und § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG sowie die Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 AÜG erleichtert wird(BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 535/13 - Rn. 48; vgl. BT-Drs. VI/2303 S. 14). Eine Verpflichtung zur Überprüfung, in welcher konkreten Rechtsbeziehung die überlassene Arbeitskraft zum Verleiher steht, trifft den Entleiher nicht. Liegt eine Verleiherlaubnis vor und überlässt der Verleiher dem Entleiher auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags Arbeitskräfte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, ist danach regelmäßig das Innenverhältnis zwischen Verleiher und der überlassenen Arbeitskraft, nicht aber das Außenverhältnis zum Entleiher betroffen. Dementsprechend müssen grundsätzlich auch die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung dort eintreten. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der überlassenen Person um den Geschäftsführer des in der Rechtsform einer GmbH organisierten Verleihunternehmens handelt und die Auswahlentscheidung bei dem Verleiher lag.

36

(5) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hatte der tatsächliche Geschäftswille nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum Gegenstand. Der tatsächliche Einsatz des Klägers bei der Beklagten erfolgte aufgrund der Rahmenvereinbarungen und der dazu geschlossenen Einzelvereinbarungen zwischen der T GmbH und der Beklagten, die eine Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand hatten. Darin war abstrakt die Überlassung von „Produktionspersonal“ geregelt, ohne bereits von vornherein den Kläger als die zu überlassende Person festzulegen. Gemäß § 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarungen sollte die Beklagte „die Anforderung mit den Einzelheiten über die Qualifikation des Personals sowie besondere berufliche Fähigkeiten“ übermitteln. Nach Erteilung des jeweiligen Auftrags oblag die Auswahlentscheidung über die zu überlassende Person der T GmbH. Soweit die Beklagte Kameraleute anforderte, wurde ihr zwar regelmäßig, aber nicht ausschließlich der Kläger zur Arbeitsleistung überlassen. In Einzelfällen überließ die T GmbH auch eine bei ihr angestellte Mitarbeiterin als Kamerafrau. Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen hat die T GmbH der Beklagten zudem auch weiteres Personal (Kameraassistenten) zur Verfügung gestellt.

37

II. Zwischen den Parteien ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

38

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Beim institutionellen Rechtsmissbrauch ergibt sich der Vorwurf bereits aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts. Die institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle verlangt daher weder ein subjektives Element noch eine Umgehungsabsicht. Die Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs bedarf jedoch des Rückbezugs auf die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Recht den Vertragspartnern einräumt. Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27).

39

2. Hiernach liegt kein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs vor, der das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gebieten würde. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus der Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

40

a) Sollen durch vertragliche Gestaltung zwingende soziale Schutzrechte umgangen werden, bleiben die sich daraus ergebenden Ansprüche bestehen. Die Gestaltung ist insoweit nichtig, als sie diese Ansprüche vereitelt. Ein Rechtsmissbrauch kann sich auch aus dem bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrerer Personen bei den Vertragsgestaltungen ergeben. Dies kann auch dazu führen, dass sich Rechte, die durch Zwischenschaltung eines „Strohmanns“ umgangen werden sollen, gegen einen Dritten richten können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 33 mwN). Sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden, kann dies zur Folge haben, dass sich eine hieran beteiligte Person so behandeln lassen muss, wie sie bei Anwendung der umgangenen Vorschriften zu behandeln wäre. Hieraus folgt freilich nicht zwingend, dass das Vertragsverhältnis zu dem dazwischen geschalteten Dritten nichtig ist. Die Rechtsfolge kann vielmehr auch darin bestehen, dass sich bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu dem Dritten nur einzelne Ansprüche gegen denjenigen richten, der rechtsmissbräuchlich vertragliche Beziehungen zu sich verhindert hat. Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - aaO mwN).

41

b) Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten kann im Streitfall kein Rechtsmissbrauch angenommen werden. Der Einsatz des Klägers über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erfolgte zwar auf Anregung der Beklagten, um jenem eine umfangreichere Beschäftigung bei ihr unter Vermeidung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Weder in diesem Hinweis noch in der späteren Einbeziehung der T GmbH liegt jedoch eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zur Verhinderung einer gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zur Beklagten. Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine gesetzlich gestattete Form des Fremdpersonaleinsatzes.

42

Die Überlassung des Klägers durch die T GmbH an die Beklagte erfolgte zwar außerhalb des Anwendungsbereichs des AÜG. Gleichwohl lag in der Beschäftigung des Klägers über die T GmbH keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung durch die Zwischenschaltung eines „Strohmanns“. Der Kläger ist als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH einer unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen, die sich nicht auf einen persönlichen Einsatz im Rahmen einer sog. „Ein-Mann-GmbH“ für die Beklagte beschränkte. Nach Gründung der T GmbH und Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war der Kläger bis August 2007 auch für andere Auftraggeber tätig. Zudem war das Geschäftsfeld der T GmbH nicht auf die Überlassung der Arbeitskraft des Klägers begrenzt. Neben dem Kläger überließ die T GmbH der Beklagten auch bei ihr angestellte Arbeitnehmer. Diese umfassende unternehmerische Tätigkeit steht der Annahme entgegen, dass in der gewählten Vertragskonstruktion gerade die Verhinderung eines Arbeitsverhältnisses liegt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem Hinweis auf eine Beschäftigungsmöglichkeit als Leiharbeitnehmer die Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“ intendierte, deren einziger oder überwiegender Zweck darin bestehen sollte, den Kläger unter Vermeidung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten weisungsgebunden beschäftigen zu können.

43

III. In der Zwischenschaltung der T GmbH liegt auch kein Scheingeschäft iSv. § 117 Abs. 1 BGB, durch das ein Arbeitsverhältnis verdeckt werden sollte(§ 117 Abs. 2 BGB).

44

1. Bei einem Scheingeschäft iSv. § 117 Abs. 1 BGB wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen. In Wirklichkeit sollen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 20). Das als Scheingeschäft geschlossene Rechtsgeschäft kann zugleich den Tatbestand eines von den Parteien ernstlich gewollten Rechtsgeschäfts verdecken und gemäß § 117 Abs. 2 BGB deren Rechtsbeziehungen bestimmen, wenn der Teil der Vertragsbestimmungen, der dem wirklichen Willen der Vertragspartner entspricht, für sich allein eine vertragliche Haftung begründen kann, also rechtsgültig und wirksam ist(BGH 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BGH 13. Mai 2016 - V ZR 265/14 - Rn. 15).

45

2. Danach stellen die Rahmenvereinbarungen zwischen der T GmbH und der Beklagten und die darauf beruhenden Einzelvereinbarungen kein Scheingeschäft dar. Beide Vertragspartner wollten übereinstimmend die Überlassung der Arbeitskräfte und haben zu diesem Zweck die Vereinbarungen geschlossen.

46

B. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Stang    

        

    Neumann-Redlin    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2013 - 7 Sa 1790/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ erklärten Kündigung.

2

Die Beklagte betreibt einen Büromarkt. Der 1964 geborene Kläger war bei ihr seit dem 26. Juli 2000 als Servicetechniker beschäftigt. Außer ihm war eine weitere Mitarbeiterin tätig. Im Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2000 war ua. bestimmt:

        

㤠3

Dauer des Vertrages

                 

…       

        
                 

(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern 4 Wochen zum Quartal gekündigt werden.

                 

…       

        

§ 4

Schlußbestimmung

                 

…       

        
                 

(4) Dem Arbeitsvertrag werden die Bestimmungen des Gehalts- und Lohntarifvertrages und des Manteltarifvertrages des Hessischen Einzelhandels zugrunde gelegt.“

3

Im Jahre 2007 traten bei der Beklagten wirtschaftliche Probleme auf. In deren Verlauf schlug ihr Geschäftsführer der H KG (im Folgenden: KG) den Kläger als Mitarbeiter vor. Diese arbeitete im Rahmen des technischen Kundenservice in der Weise mit der Beklagten und anderen Unternehmen zusammen, dass sie die Kundenaufträge annahm, zentral koordinierte und zu ihrer Ausführung ihre eigenen Servicetechniker entsandte, während die Kunden die Rechnung mit einem Briefkopf des für sie zuständigen Service-Unternehmens - etwa der Beklagten - erhielten. Unter dem 25. Juni 2007 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der KG. Danach war er für diese ab dem 1. Juli 2007 als Positions-/Servicetechniker tätig. Die KG beschäftigte rund 30 Servicetechniker.

4

Die Beklagte händigte dem Kläger in der Folge ein Zeugnis, den Sozialversicherungsnachweis und die Lohnsteuerkarte aus.

5

Der Kläger erhielt einzelne Arbeitsanweisungen weiterhin vom Geschäftsführer der Beklagten. Diese beschäftigte seit Juni 2011 zwei weitere Mitarbeiter. Unter dem 29. Juni 2011 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Kündigungsschreiben. Darin heißt es:

        

„... hiermit kündigen wir vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Arbeitsvertrag ..., obwohl wir der Meinung sind, dass das Arbeitsverhältnis bereits in 2007 beendet wurde.“

6

Der Kläger hat sich gegen die Kündigung rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil sie kein konkretes Beendigungsdatum enthalte. Außerdem habe es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Arbeitgeber gehandelt. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe er zwei Arbeitgeberinnen gehabt, welche je für sich das Weisungsrecht eines Arbeitgebers beansprucht hätten. Die Beklagte und die KG führten einen Gemeinschaftsbetrieb, so dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Die Kündigung sei überdies deshalb unwirksam, weil es die Beklagte unterlassen habe, ihn zuvor anzuhören, und weil sie eine Maßregelung nach § 612a BGB darstelle. Sie sei ausgesprochen worden, nachdem er Vergütungsansprüche eingeklagt habe. Schließlich fehle es an der notwendigen Beteiligung des Integrationsamts. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte mit Telefax vom 18. Juli 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass er - im März 2011 - einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt habe. Das Versorgungsamt habe mit Bescheid vom 7. September 2011 einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Daraufhin habe er einen Antrag auf Gleichstellung gestellt. Dass er dies nicht schon vor Ausspruch der Kündigung habe tun können, habe nicht er zu vertreten. Durch Bescheid vom 24. September 2013 sei er mittlerweile mit Wirkung vom 12. September 2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden.

7

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt;

        

3.    

für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Büromaschinenmechaniker weiter zu beschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unter allen aufgeführten Gesichtspunkten wirksam.

9

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Erteilung eines Endzeugnisses verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen (I.). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den - echten - Hilfsantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses hat damit Bestand (II.). Der auf Weiterbeschäftigung während des laufenden Rechtsstreits gerichtete - unechte - Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen (III.).

11

I. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2011 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 30. November 2011 aufgelöst.

12

1. Die Kündigung enthält keine Bedingung, die ihrer Wirksamkeit im Wege stünde. Auch eine „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Zusatz „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ macht lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 44; 12. Oktober 1954 - 2 AZR 36/53  - zu III der Gründe, BAGE 1, 110 ). Die „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung steht unter einer - zulässigen ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 19; 23. Mai 2013 2 AZR 54/12 - aaO) - auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs. 2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 20; 23. Mai 2013 2 AZR 54/12 - aaO). Diese Bedingung ist im Streitfall nicht eingetreten. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht bereits durch einen anderen Beendigungstatbestand aufgelöst worden. Der Abschluss des Arbeitsvertrags mit der KG hat nicht zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geführt. Der Arbeitsvertrag mit der KG enthielt keine dem Formerfordernis des § 623 BGB genügende Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien(vgl. dazu BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 26).

13

2. Die Kündigung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb unwirksam, weil im Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt ist. Einer solchen Angabe bedurfte es nicht.

14

a) Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich deshalb zumindest ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (BAG 23. Mai 2013 2 AZR 54/12 - Rn. 46; 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 20, BAGE 116, 336). Ob dies hinreichend deutlich wird, richtet sich nach den Verhältnissen bei Ausspruch der Kündigung (BAG 23. Mai 2013 2 AZR 54/12 - aaO; 21. Oktober 1981 - 7 AZR 407/79 - zu I der Gründe).

15

b) Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen. Zu würdigen sind alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14; vgl. auch 5. Februar 2009 - 6 AZR 151/08  - Rn. 30 mwN, BAGE 129, 265 ).

16

c) Das Erfordernis der Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, den Beendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Es reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist (BAG 23. Mai 2013 2 AZR 54/12 - Rn. 47; vgl. auch APS/Preis 4. Aufl. Grundlagen D Rn. 20; APS/Linck 4. Aufl. § 622 BGB Rn. 66c; HaKo-KSchR/Fiebig/Mestwerdt 4. Aufl. Einl. Rn. 18; MüKoBGB/Hesse 6. Aufl. § 620 Rn. 78; Staudinger/Oetker (2012) Vorb. zu §§ 620 ff. Rn. 125; Eisemann NZA 2011, 601; Muthers RdA 2012, 172, 176; Fleddermann ArbRAktuell 2011, 347; Raab RdA 2004, 321, 326).

17

aa) Auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15; vgl. auch Muthers Anm. RdA 2012, 172, 176 ; Raab RdA 2004, 321, 326 ). Sie ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 49; 9. September 2010 - 2 AZR 714/08 - Rn. 12, BAGE 135, 278). Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin ist damit objektiv eindeutig bestimmbar. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - aaO). Ob es anderenfalls an der hinreichenden Bestimmtheit der Kündigung fehlte, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

18

bb) Eine Kündigung ist nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15; vgl. auch 21. Oktober 1981 - 7 AZR 407/79  - zu I der Gründe).

19

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Kündigungserklärung der Beklagten vom 29. Juni 2011 als ordentliche Kündigung zum 30. November 2011.

20

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 29. Juni 2011 eine ordentliche Kündigung erklärt. Die Formulierung, es werde „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt, lässt - ohne dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, der Arbeitgeber wolle sich auf einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB berufen - nicht erkennen, die Kündigung solle als außerordentliche (fristlos) erklärt werden. Die Wendung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ spricht dafür, dass die Kündigung zu einem erst in der Zukunft liegenden, sich aus der zutreffenden Kündigungsfrist ergebenden Termin wirken solle. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund müsste für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei die Absicht des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen(BAG 13. Januar 1982 - 7 AZR 757/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 37, 267). Sie kann sich aus einer entsprechenden Bezeichnung - etwa als fristlose Kündigung - oder aus sonstigen Umständen der Erklärung, insbesondere einer beigefügten Begründung ergeben (BAG 13. Januar 1982 - 7 AZR 757/79 - aaO). An beidem fehlt es hier.

21

bb) Auch der angestrebte Beendigungstermin war für den Kläger zweifelsfrei bestimmbar. Er errechnete sich aus der maßgeblichen, vom Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Frist von fünf Monaten zum Monatsende.

22

(1) Gemäß § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 26. Juli 2000 waren die Bestimmungen ua. des Manteltarifvertrags des Hessischen Einzelhandels (MTV) in Bezug genommen. Nach § 16 Nr. 5 Abs. 2 MTV - sowohl in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 24. September 1996 als auch in der bei Kündigungszugang geltenden Fassung vom 4. August 2008 - beträgt die tarifliche Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren fünf Monate zum Monatsende. Die gesetzliche Frist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB hätte nur vier Monate zum Monatsende betragen. Schon deshalb galt die für den Kläger günstigere tarifliche Frist. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags kam bei zutreffendem Verständnis nicht zur Anwendung. Er regelt allein die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geltende Grundkündigungsfrist. Diese weicht in zulässiger Weise zugunsten des Klägers von der gesetzlichen Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB ab. Dagegen kann den Parteien nicht unterstellt werden, sie hätten in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags eine von § 622 Abs. 2 BGB zulasten des Klägers abweichende und damit unzulässige Regelung treffen wollen.

23

(2) Die objektiv maßgebliche Kündigungsfrist war für den Kläger ohne Schwierigkeiten zu ermitteln. Der Arbeitsvertrag, der auf den MTV verwies, war ihm bekannt. Unerheblich ist, ob ihm die Tarifverträge, auf die in § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags Bezug genommen ist, ausgehändigt worden waren. Es ist ausreichend, dass er ihren Inhalt problemlos hätte in Erfahrung bringen können. Sonstige Umstände, die zu Zweifeln daran hätten Anlass geben können, dass die Beklagte mit der rechtlich zutreffenden tariflichen Frist hat kündigen wollen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch objektiv ersichtlich.

24

(a) Rechtliche Unklarheiten bei der Fristberechnung kann es auch mit Blick auf Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht gegeben haben (zur Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Slg. 2010, I-365; BAG 9. September 2010 - 2 AZR 714/08 - BAGE 135, 278; zur Unwirksamkeit entsprechender tarifvertraglicher Regelungen BAG 29. September 2011 - 2 AZR 177/10 - Rn. 16 ff.). Die in § 16 Nr. 5 Abs. 3 MTV enthaltene Bestimmung, die solche Zeiten bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer ausnimmt, fand auf den Kläger schon tatsächlich keine Anwendung. Er war bei Vertragsschluss älter als 25 Jahre.

25

(b) Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte im Kündigungsschreiben nicht angeben, welche Dauer der Betriebszugehörigkeit ihrer Ansicht nach der Berechnung der Kündigungsfrist zugrunde zu legen war. Die Beklagte hatte die Kündigung ausdrücklich für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon im Jahre 2007 geendet, es also bis zum Kündigungszeitpunkt fortbestanden habe. Es gab keinen Grund für die Annahme, die Beklagte wolle - sofern die Kündigung zum Tragen komme - das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beenden, die nicht die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigte. Dass die Anrechnung anderweitiger Vorbeschäftigungszeiten oder eine zeitweilige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses streitig gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet.

26

3. Die Kündigung vom 29. Juni 2011 ist nicht deshalb rechtsunwirksam, weil die Beklagte sie nur gemeinsam mit der KG hätte erklären können. Es lag kein einheitliches, zu ihr und der KG gemeinsam bestehendes Arbeitsverhältnis vor.

27

a) Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite können auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbständige Personen an demselben Arbeitsverhältnis beteiligt sein ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 16; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10  - Rn. 30 ). Stehen mehrere natürliche oder juristische Personen in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer, liegen nicht notwendig mehrere getrennte Arbeitsverhältnisse vor. Vielmehr kann auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis gegeben sein. Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - aaO; 5. März 1987 -  2 AZR 623/85  - zu B III 5 der Gründe, BAGE 55, 117 ). Der rechtliche Zusammenhang kann sich insbesondere aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien ergeben ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - aaO; 27. März 1981 -  7 AZR 523/78  - zu I 2 b der Gründe, BAGE 37, 1). Nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB ist zu prüfen, ob nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden, dh. Teile eines einzigen Gesamtgeschäfts sein sollten. Ist dies zu bejahen, kann ein solches einheitliches Arbeitsverhältnis im Regelfall nur von und gegenüber allen auf einer Vertragsseite Beteiligten gekündigt werden ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78  - zu II 1 der Gründe, aaO).

28

b) Danach lag im Streitfall ein einheitliches Arbeitsverhältnis nicht vor. Es gibt keine Grundlage für die Annahme, die KG habe als weitere Arbeitgeberin zu dem mit der Beklagten schon bestehenden Arbeitsverhältnis hinzutreten und dieses habe nunmehr im Sinne eines rechtlich untrennbaren Zusammenhangs mit beiden Arbeitgeberinnen fortgesetzt werden sollen. Es sind keine Umstände festgestellt oder vom Kläger vorgetragen, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, seine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, das eine Mal mit der Beklagten, das andere Mal mit der KG, hätten nur gemeinsam gelten und durchgeführt werden und damit bloß Teile eines einzigen Gesamtgeschäfts sein sollen.

29

4. Die Kündigung ist nicht mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG keine Anwendung. Im Betrieb der Beklagten waren im Kündigungszeitpunkt schon nicht mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Die Arbeitnehmer der KG waren für die Bestimmung der Betriebsgröße nicht mitzuzählen. Die Beklagte und die KG haben keinen gemeinsamen Betrieb geführt. Andere Gründe für eine Hinzurechnung sind nicht ersichtlich.

30

a) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 51; 9. Juni 2011 - 6 AZR 132/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 138, 116). Diese Voraussetzung trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen unternehmerisch zusammenarbeiten (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 20, BAGE 142, 36; 5. November 2009 - 2 AZR 383/08 - Rn. 14 mwN).

31

b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat, trägt der Arbeitnehmer (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 52; 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 21, BAGE 142, 36). Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelhafte Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines Betriebs unter einem einheitlichen Leitungsapparat geeinigt haben. Darauf hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebs sprechen sollen(BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - aaO).

32

c) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er hat selbst äußere Umstände, die für das Vorliegen einer Vereinbarung zur gemeinsamen Führung eines Betriebs unter einem einheitlichen Leitungsapparat sprächen, nicht aufgezeigt. Weder sein Vorbringen zur Zusammenarbeit von Beklagter und KG im Bereich Kundenservice, noch sein Vorbringen zu den Anweisungen, die er auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der KG vom Geschäftsführer der Beklagten erhalten habe, und zur weiteren Überlassung des Dienstfahrzeugs lassen den Schluss darauf zu, der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich sei für beide Unternehmen gemeinsam von derselben institutionellen Leitung ausgeübt worden.

33

5. Die Kündigung der Beklagten ist nicht deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam, weil der Kläger vor ihrem Ausspruch nicht angehört worden ist. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Kündigung ist - außer bei der Verdachtskündigung - de lege lata keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen (17. März 2010 - 2 Ca 319/10 -) fehlt die gesetzliche Grundlage. Dass hier einzel- oder tarifvertraglich etwas anderes gegolten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch aus § 82 Abs. 1 Satz 1 BetrVG folgt nichts anderes. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, angehört zu werden. Selbst wenn man zu diesen Angelegenheiten auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung rechnet, ergibt sich daraus nicht, dass umgekehrt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung anhören müsste und dass diese Anhörung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung wäre. Das in § 82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Recht, zu ihn betreffenden Maßnahmen des Arbeitgebers Stellung zu nehmen, bedeutet ebenfalls nicht, dass der Arbeitnehmer schon vor deren Durchführung Stellung nehmen können muss.

34

6. Die Kündigung ist nicht gemäß § 612a BGB iVm. § 134 BGB rechtsunwirksam. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen der Erhebung von Vergütungsansprüchen und der Kündigung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe sich zur - vorsorglichen - Kündigung entschlossen, nachdem sie im Zusammenhang mit den Entgeltforderungen habe erkennen müssen, dass das in ihren Augen längst beendete Arbeitsverhältnis rechtlich womöglich noch fortbestehe. Mit der sich dagegen wendenden Behauptung, die Beklagte habe ihn mit der Kündigung sehr wohl sanktionieren wollen, zeigt der Kläger keinen Rechtsfehler auf. Den zeitlichen Zusammenhang zwischen Rechtsverfolgung und Kündigung hat das Landesarbeitsgericht angesichts des Umstands, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien schon seit Jahren nicht mehr gelebt worden war, als Indiz für eine Maßregelungsabsicht der Beklagten zu Recht nicht ausreichen lassen. Zulässige Verfahrensrügen hat der Kläger nicht erhoben.

35

7. Die Kündigung vom 29. Juni 2011 ist nicht nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB unwirksam. Es bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung des Integrationsamts.

36

a) Der Kläger ist nicht schwerbehindert iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX. Der Grad seiner Behinderung beträgt nach dem Bescheid des Versorgungsamts vom 7. September 2011 lediglich 30. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob er der Beklagten rechtzeitig nach Zugang der Kündigung Mitteilung von seinem im März 2011 gestellten Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gemacht hat.

37

b) Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen nicht gleichgestellt. Die nach seinem Vorbringen mittlerweile erfolgte Gleichstellung wirkt nur bis auf den Tag der Antragstellung zurück. Dies war der 12. September 2011.

38

aa) Nach § 85 SGB IX iVm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX bedarf auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung nach § 69 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit.

39

bb) Die Gleichstellung wird gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Der betreffende Verwaltungsakt ist für die Rechtsposition des Betroffenen konstitutiv. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ein bestehender Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des Behinderten durch die Gleichstellung erst begründet (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - zu B II 1 a der Gründe). Die erst nach Zugang einer Kündigung beantragte Gleichstellung hat für die Wirksamkeit der Kündigung keine Bedeutung mehr (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - aaO).

40

cc) Der Kläger hat den Antrag auf Gleichstellung erst am 12. September 2011 und damit nach Zugang der Kündigung gestellt. Im Verhältnis zur Beklagten ist es unerheblich, ob er ihn bei schnellerer Bescheidung seines Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter schon früher gestellt hätte.

41

c) Die kündigungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 und schwerbehinderten Arbeitnehmern iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX stellt keine Diskriminierung der weniger stark behinderten Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 16) dar. Die weniger stark behinderten Arbeitnehmer erfahren nicht „wegen ihrer Behinderung“ eine ungünstigere Behandlung. Sie werden nicht weniger günstig als nicht behinderte Arbeitnehmer behandelt, sondern weniger günstig als stärker behinderte.

42

II. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den (echten) Hilfsantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses hat Bestand. Die Kündigungsschutzklage ist rechtskräftig abgewiesen. Damit hat das Arbeitsgericht zu Recht über den Hilfsantrag entschieden. In der Sache ist der Kläger durch die dem Antrag stattgebende Entscheidung nicht beschwert. Er fiel dem Senat folglich nicht zur Entscheidung an.

43

III. Über den Weiterbeschäftigungsantrag hat der Senat ebenso wenig zu entscheiden. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits gerichtet. Dieser Streit ist rechtskräftig abgeschlossen.

44

IV. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    A. Claes    

        

    Beckerle    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wählbarkeit einer Arbeitnehmerin zum Betriebsrat.

2

Die Beteiligte zu 1., eine gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Sozialstation-gGmbH) betreibt die Sozialstation E (im Folgenden: Sozialstation) . Träger der Sozialstation war ab 1982 zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus der Beteiligten zu 4. (im Folgenden: DRK-Kreisverband) sowie aus drei Kirchengemeinden und der Arbeiterwohlfahrt als Gesellschafter bestand. Die in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmer waren entweder beim DRK-Kreisverband oder bei den Kirchengemeinden angestellt. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden: Frau K) wurde im Jahr 1986 vom DRK-Kreisverband als Hauspflegerin für die Sozialstation eingestellt. Zum 1. Februar 1992 wurde die Sozialstation-gGmbH gegründet. Deren Gesellschafter sind der DRK-Kreisverband zu 74 % und die Kirchengemeinde E zu 26 %. Die meisten der in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmer machten von einem Arbeitsvertragsangebot der Sozialstation-gGmbH Gebrauch. Dagegen „kämpfte“ Frau K, wie sie in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 4. September 2007 ausdrücklich erklärte, bei der Gründung der Sozialstation-gGmbH dafür, weiter Arbeitnehmerin des DRK-Kreisverbandes zu bleiben. Dabei ging es ihr darum, ihre beim DRK-Kreisverband erworbenen Rechte auf eine betriebliche Altersversorgung nicht zu verlieren.

3

In der Folgezeit änderten Frau K und der DRK-Kreisverband den Arbeitsvertrag mehrfach. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 1992 erhöhten sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden. Am 1. Februar 1993 schlossen sie einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine Umstellung der Vergütung von der VergGr. VIII BAT auf die VergGr. K 3 der DRK-Arbeitsbedingungen vorsah. Nach einer Erkrankung von Frau K erklärte sich die Sozialstation-gGmbH auf deren Bitte bereit, sie zukünftig nicht mehr in der Pflege einzusetzen. Die Geschäftsführerin der Sozialstation-gGmbH unterrichtete den Geschäftsführer des DRK-Kreisverbandes hierüber. Dieser vereinbarte daraufhin mit Frau K am 11. März 2003 folgendes:

        

„Frau K wird ab 01.04.2003 als Mitarbeiterin am Empfang der Sozialstation E gGmbH mit 30 Stunden wöchentlich eingesetzt und beschäftigt.

        

Die Tätigkeit wird nach der Vergütungsgruppe IX b des DRK-Tarifvertrages bezahlt.

        

Im Übrigen gilt der Arbeitsvertrag vom 01.02.1993 weiter.“

4

Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Sozialstation-gGmbH gebildete Betriebsrat. Frau K gehört diesem seit 1999 an. Im Mai 2006 wurde sie zur Vorsitzenden gewählt.

5

Von den 79 in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmern stehen 72 in einem Arbeitsverhältnis zu der Sozialstation-gGmbH, vier haben ein Arbeitsverhältnis zum DRK-Kreisverband. Dieser beschäftigt insgesamt 19 Arbeitnehmer. Die vier vom DRK-Kreisverband überlassenen Arbeitnehmer werden in der Sozialstation auf der Grundlage von Gestellungsverträgen zwischen dem DRK-Kreisverband und der Sozialstation-gGmbH eingesetzt. In diesen heißt es ua.:

        

„§ 2    

        

Die/der vom Anstellungsträger eingesetzte Mitarbeiter tritt in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Beschäftigungsstelle der Einrichtung, sondern untersteht in ihren/seinen persönlichen Angelegenheiten ausschließlich dem Anstellungsträger, zu dem allein sie/er rechtliche Beziehungen unterhält.

        

§ 3      

        

1) Die/der MitarbeiterIn verpflichtet sich, die anfallenden Arbeiten nach den dienstlichen Anweisungen der Leitung der Sozialstation durchzuführen ...

        

4) Die Planung und Gewährung von Urlaub wird durch die Stationsleitung durchgeführt ...

        

§ 4      

        

1) Für das Dienstverhältnis werden die Bestimmungen der für den Anstellungsträger geltenden tariflichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt ...

        

2) Die Beschäftigungsstelle erstattet dem Anstellungsträger die dem Anstellungsträger gem. § 4 1) entstandenen Kosten.

        

...“

6

Mit dem vom 23. Februar 2007 beim Arbeitsgericht gestellten Antrag hat die Sozialstation-gGmbH die Auffassung vertreten, Frau K sei in der Sozialstation nicht zum Betriebsrat wählbar. Als vom DRK-Kreisverband überlassene Arbeitnehmerin habe sie in der von der Sozialstation-gGmbH betriebenen Sozialstation zwar nach § 7 Satz 1 BetrVG das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht. Dies folge aus der zumindest entsprechend anwendbaren Regelung in § 14 Abs. 2 AÜG.

7

Die Sozialstation-gGmbH hat beantragt

        

festzustellen, dass Frau K iSv. § 8 BetrVG nicht wählbar ist.

8

Der Betriebsrat und Frau K haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, Frau K sei betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmerin der Sozialstation-gGmbH und deshalb nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zum dortigen Betriebsrat wählbar. § 14 Abs. 2 AÜG sei vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im Übrigen habe Frau K dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Sozialstation-gGmbH nicht insgesamt widersprochen, sondern nur die Fortführung der Betriebsrenten durch den DRK-Kreisverband sicherstellen wollen. Außerdem sei zwischen ihr und der Sozialstation-gGmbH ein Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 2 AÜG iVm. § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung (aF) entstanden. Dem Betrieb der Sozialstation gehöre sie zudem bereits deshalb an, weil der DRK-Kreisverband und die Sozialstation-gGmbH die Einrichtung gemeinsam betrieben.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Sozialstation-gGmbH stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen vom Betriebsrat und von Frau K eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren der Betriebsrat und Frau K weiterhin die Abweisung des Antrags der Sozialstation-gGmbH. Diese beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der DRK-Kreisverband hat keinen Antrag gestellt.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Sozialstation-gGmbH zu Recht stattgegeben. Frau K ist in den Betriebsrat der Sozialstation nicht wählbar.

11

I. Der Antrag der Sozialstation-gGmbH ist zulässig.

12

1. Wie die Auslegung des Antrags ergibt, ist dieser nicht nur auf die letzte, im Jahr 2006 durchgeführte Betriebsratswahl bezogen. Vielmehr soll die mangelnde Wählbarkeit der Frau K auch für die Gegenwart festgestellt werden. Dieses auch vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Antrags hat der Verfahrensbevollmächtigte der Sozialstation-gGmbH in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt. Der Antrag ist daher hinsichtlich des Umfangs der mit ihm verbundenen materiellen Rechtskraft, anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - Rn. 12, BAGE 110, 27) zugrunde liegenden Fall, nicht auf die letzte Betriebsratswahl beschränkt.

13

2. Ein solcher Feststellungsantrag ist auch nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 2 BetrVG zulässig. Das folgt aus § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Bestimmung sieht die gerichtliche Feststellung der Nichtwählbarkeit auch nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Frist ausdrücklich vor. Aus ihr ergibt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Wählbarkeit als Rechtsverhältnis erachtet, das einer Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist.

14

II. Der Antrag ist begründet. Frau K ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht in den Betriebsrat der Sozialstation wählbar. Wahlberechtigt iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur die Arbeitnehmer, deren Wahlrecht sich aus § 7 Satz 1 BetrVG ergibt. Zu diesen gehört Frau K nicht. Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer haben nach Maßgabe des § 7 Satz 2 BetrVG in dem Entleiherbetrieb zwar ebenfalls das aktive Wahlrecht. Dieses begründet aber keine Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung folgt dies ohne Weiteres aus § 14 Abs. 2 AÜG. Für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gilt nichts Anderes. Entgegen der Auffassung der Frau K und des Betriebsrats betreiben der DRK-Kreisverband und die Sozialstation-gGmbH die Sozialstation auch nicht als Gemeinschaftsbetrieb, in dessen Betriebsrat sowohl die Arbeitnehmer der Sozialstation-gGmbH als auch diejenigen des DRK-Kreisverbands wählbar wären.

15

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, zum Betriebsrat wählbar. Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu diesen gehört Frau K nicht. Sie steht nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber der Sozialstation. Sie ist nicht etwa nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Arbeitnehmerin der Sozialstation-gGmbH geworden. Vielmehr hat sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Sozialstation-gGmbH widersprochen. Ob zwischen Frau K und der Sozialstation-gGmbH in der Zeit zwischen 1992 und dem 31. März 1997 nach § 13 iVm. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung (aF) kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre ein solches durch die zwischen Frau K und dem DRK-Kreisverband im Benehmen mit der Sozialstation-gGmbH geschlossene Vereinbarung vom 11. März 2003 beendet worden.

16

a) Arbeitnehmer des Betriebs iSv. § 7 Satz 1 BetrVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen(20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 1 der Gründe mwN, EzA AÜG § 14 Nr. 5). Hieran hält der Senat fest. Jedenfalls für die Wahlberechtigung nach § 7 Satz 1 BetrVG besteht keine Veranlassung, von dem Erfordernis sowohl der Eingliederung als auch der arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber abzusehen. Allein die betriebliche Eingliederung genügt nicht. Andernfalls bedürfte es der durch das Betriebsverfassungsreformgesetz 2001 eingefügten Bestimmung des § 7 Satz 2 BetrVG nicht.

17

b) Hiernach ist Frau K keine nach § 7 Satz 1 BetrVG in der Sozialstation wahlberechtigte Arbeitnehmerin.

18

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Frau K nicht aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Vertragsarbeitnehmerin der Sozialstation-gGmbH geworden. Dabei kann dahinstehen, ob die Sozialstation 1992 als Betrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Sozialstation-gGmbH übergegangen ist. Denn jedenfalls hat Frau K den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses vom DRK-Kreisverband auf die Sozialstation-gGmbH durch ihren Widerspruch verhindert.

19

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte der Arbeitnehmer bereits vor der zum 1. April 2002 erfolgten gesetzlichen Normierung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB im Falle eines Betriebsübergangs den Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch einen nicht an eine bestimmte Form oder bestimmte Gründe gebundenen Widerspruch verhindern(19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 2 der Gründe, BAGE 88, 196).

20

(2) Hier hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, Frau K habe sich anlässlich der Fortführung der Sozialstation durch die Sozialstation-gGmbH für alle Beteiligten erkennbar einem gesetzlichen Arbeitgeberwechsel vom DRK-Kreisverband auf die Sozialstation-gGmbH widersetzen wollen und dieses Verhalten als Widerspruch gegen einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gewürdigt. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerdeführer gehen davon aus, dass die arbeitsvertraglichen Beziehungen weiterhin zwischen Frau K und dem DRK-Kreisverband bestehen. Damit ist die Beurteilung, das Arbeitsverhältnis sei nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Sozialstation-gGmbH übergegangen, nicht vereinbar.

21

bb) Entgegen der von den Rechtsbeschwerdeführern erstmals in der mündlichen Anhörung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht zwischen Frau K und der Sozialstation-gGmbH auch kein nach § 13 iVm. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG aF begründetes Arbeitsverhältnis(mehr). Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Arbeitsverhältnis überhaupt einmal begründet wurde. Denn jedenfalls wurde ein etwa begründetes Arbeitsverhältnis zwischen Frau K und der Sozialstation-gGmbH durch die Vereinbarung vom 11. März 2003 beendet.

22

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats handelte es sich bei § 13 AÜG aF um eine § 10 Abs. 1 AÜG aF ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG aF kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde(28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 95, 165; 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 105, 317; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - zu III 4 a der Gründe, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114). Daneben bestand nach dieser Rechtsprechung das mit dem Verleiher vertraglich begründete Arbeitsverhältnis fort (19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - zu III 1 der Gründe mwN, aaO). Für die Beendigung jedes der beiden Arbeitsverhältnisse galten danach die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - zu III 2 b der Gründe, aaO).

23

(2) Vorliegend kann dahinstehen, ob an den Grundsätzen zur Entstehung dauerhafter Doppelarbeitsverhältnisse nach § 13 iVm. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG aF uneingeschränkt festzuhalten ist. Auch wenn im Jahr 1993 wegen Überschreitung der damals zulässigen Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis der Frau K mit der Sozialstation-gGmbH als Entleiherin entstanden sein sollte, so stellten jedenfalls der DRK-Kreisverband, die Sozialstation-gGmbH und Frau K ihre Rechte und Pflichten durch die Vereinbarung vom 11. März 2003 mit Wirkung vom 1. April 2003 auf eine neue Grundlage (vgl. zur konkludenten Ablösung vorheriger Vereinbarungen BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, BAGE 123, 294; 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278). Diese Vereinbarung war offensichtlich nicht auf die dauerhafte Fortführung eines etwa kraft gesetzlicher Fiktion zustande gekommenen Doppelarbeitsverhältnisses gerichtet. Vielmehr war Inhalt des Vertrags die Abrede, dass Frau K Arbeitnehmerin des DRK-Kreisverbands bleibt und ab dem 1. April 2003 als Mitarbeiterin am Empfang in der Sozialstation eingesetzt wird. Im Übrigen galt nach dieser Vereinbarung der mit dem DRK-Kreisverband geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1993 weiter. Dafür, dass nach dem Willen der Beteiligten neben dem geänderten Arbeitsverhältnis zwischen Frau K und dem DRK-Kreisverband ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis mit der Sozialstation-gGmbH fortgeführt werden sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Frau K verpflichtet sein wollte, im Rahmen eines fortbestehenden, kraft Gesetzes zu den früheren Bedingungen zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses weiterhin in der Pflege tätig sein zu müssen.

24

cc) Frau K gilt nicht etwa nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG betriebsverfassungsrechtlich als betriebsangehörige Arbeitnehmerin des Entleiherbetriebs. § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist eine Sondervorschrift für echte Arbeitnehmerüberlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Aus ihr können jedenfalls für die Frage der Wählbarkeit von zwischen Privatunternehmen überlassenen Arbeitnehmern keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden.

25

2. Als vom DRK-Kreisverband an die Sozialstation-gGmbH zur Arbeitsleistung überlassene und in der Sozialstation länger als drei Monate eingesetzte Arbeitnehmerin ist Frau K dort allerdings nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt. Das Wahlrecht nach § 7 Satz 2 BetrVG begründet jedoch nicht die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Wahlberechtigt iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind im Entleiherbetrieb nur die nach § 7 Satz 1 BetrVG, nicht dagegen die nach § 7 Satz 2 BetrVG Wahlberechtigten. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies gleichermaßen für die gewerbsmäßige wie für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 27; ebenso, jedenfalls im Ergebnis GK/BetrVG-Kreutz 9. Aufl. § 8 Rn. 16; HaKo-BetrVG/Brors 3. Aufl. § 8 Rn. 4; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose-Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 8 Rn. 6; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 8 Rn. 6; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14; Gräfl JbArbR Bd. 42 S. 133, 136; aA DKK/Schneider 11. Aufl. § 8 Rn. 20; Fitting 25. Aufl. § 8 Rn. 27). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Sie entspricht der gebotenen Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 7 Satz 1 und 2 BetrVG und § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG.

26

a) Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwingt allerdings nicht zu diesem Verständnis. Er ließe auch eine Auslegung zu, wonach die nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer nach sechs Monaten im Entleiherbetrieb zum dortigen Betriebsrat wählbar sind.

27

b) Bereits der systematische Gesamtzusammenhang gebietet es jedoch, nicht gewerbsmäßig überlassene ebenso wie gewerbsmäßig überlassene Leiharbeitnehmer vom passiven Wahlrecht im Entleiherbetrieb auszuschließen.

28

aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG sind Leiharbeitnehmer bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Jedenfalls für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist damit das passive Wahlrecht der überlassenen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb ausdrücklich ausgeschlossen. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. etwa Schüren/Hamann-Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 63 mwN; DKK/Trümmner BetrVG 11. Aufl. § 5 Rn. 78a) ist der in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG normierte Ausschluss der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb verfassungsrechtlich unbedenklich. Er verstößt insbesondere nicht etwa gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der unterschiedliche betriebsverfassungsrechtlichen Status von Stamm- und Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb entspricht den strukturellen Unterschieden, die typischerweise zwischen beiden Gruppen bestehen. Es ist sachlich gerechtfertigt, Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb anders zu behandeln als die dort beschäftigten Vertragsarbeitnehmer und ihnen das passive Wahlrecht vorzuenthalten. Zum einen wäre durch die Wahl von Leiharbeitnehmern in den Betriebsrat des Entleiherbetriebs die Kontinuität des Organs gefährdet. Der Arbeitgeber des Entleiherbetriebs hätte es in der Hand, die Mitgliedschaft gewählter Leiharbeitnehmer im Betriebsrat jederzeit zu beenden, indem er deren Abberufung durch den Verleiher veranlasst (GK/BetrVG-Kreutz 9. Aufl. § 8 Rn. 16) . Dadurch wäre zugleich die Unabhängigkeit dieser Betriebsratsmitglieder in weit höherem Maße gefährdet als diejenige der insbesondere durch § 103 Abs. 1 BetrVG, § 15 KSchG geschützten, in den Betriebsrat gewählten Stammarbeitnehmer. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber trotz des Wegfalls der vormals in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG aF vorgesehenen Höchstüberlassungsdauer weiterhin typisierend davon ausgeht, dass Leiharbeitnehmer häufig nur vorübergehend und für relativ kurze Zeit im Entleiherbetrieb tätig sind(vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 27). Außerdem beruht der Ausschluss der Leiharbeitnehmer vom passiven Wahlrecht im Entleiherbetrieb auch darauf, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs in wesentlichen Bereichen der Mitbestimmung für die Belange der Leiharbeitnehmer nicht zuständig ist. Diese sollen daher die Belegschaft des Entleiherbetriebs nicht aktiv repräsentieren (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 -, aaO). Schließlich werden durch den Ausschluss der Wählbarkeit überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb andernfalls mögliche, mit Schwierigkeiten verbundene Doppelmitgliedschaften in den Betriebsräten sowohl des Entleiher- als auch des Verleiherbetriebs vermieden.

29

bb) Die gebotene systematische Gesamtschau gebietet es, die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht nur bei der Wählbarkeit gewerbsmäßig überlassener Arbeitnehmer, sondern generell bei der Wählbarkeit überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG korrespondiert mit § 7 Satz 2 BetrVG. Während § 7 Satz 2 BetrVG die aktive Wahlberechtigung von zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb normiert, schließt § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG das passive Wahlrecht überlassener Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb aus. § 7 Satz 2 BetrVG unterscheidet hinsichtlich des aktiven Wahlrechts nicht zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Das spricht entscheidend dafür, auch beim passiven Wahlrecht nicht zwischen den beiden Formen der Arbeitnehmerüberlassung zu differenzieren.

30

cc) Nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 7 Satz 1 und 2 BetrVG und § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG ist es ebenfalls geboten, hinsichtlich der Wählbarkeit nicht zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden. Der für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG geregelten Ausschluss der Wählbarkeit überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb maßgebliche Zweck gilt für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in gleicher Weise wie für die gewerbsmäßige(BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 110, 27).

31

dd) Für den Ausschluss der Wählbarkeit auch nicht gewerbsmäßig überlassener Arbeitnehmer spricht ganz wesentlich die Gesetzesgeschichte. Durch die 2001 mit der Einfügung des § 7 Satz 2 BetrVG vorgenommene Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb wurde deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung im Übrigen nicht verändert. Der das passive Wahlrecht regelnde § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat durch das Betriebsverfassungsreformgesetz keine Änderung erfahren. Da die im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin dort nicht wählbar sein sollten, hat der Gesetzgeber § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nur im Hinblick auf die Gewährung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb angepasst und im Übrigen nicht geändert. Auch dieser gesetzesgeschichtliche Zusammenhang bestätigt, dass mit „Wahlberechtigten“ in § 8 BetrVG nur die von § 7 Satz 1 BetrVG erfassten betriebsangehörigen Arbeitnehmer und nicht die von § 7 Satz 2 BetrVG erfassten Leiharbeitnehmer gemeint sind(vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 29/03 - zu B I 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 27).

32

ee) Der Grundsatz einer möglichst verfassungskonformen Auslegung spricht ebenfalls dafür, gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig überlassene Arbeitnehmer hinsichtlich der Wählbarkeit im Entleiherbetrieb gleich zu behandeln. Ein wegen Art. 3 Abs. 1 GG erforderlicher Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Personengruppen in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ist jedenfalls nicht erkennbar.

33

c) Der DRK-Kreisverband und die Sozialstation-gGmbH betreiben die Sozialstation nicht als Gemeinschaftsbetrieb, in dessen Betriebsrat Frau K als Arbeitnehmerin des DRK-Kreisverbands wählbar wäre.

34

aa) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 824/06 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 21). An der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung fehlt es in Fällen der unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, in denen sich die Beteiligung eines Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber beschränkt. Werden die Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen, liegt eine Personalgestellung vor, regelmäßig in Form der Arbeitnehmerüberlassung. In diesem Fall richtet sich die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der überlassenen Arbeitnehmer nach § 14 AÜG(BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 24 mwN).

35

bb) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht das Vorliegen eines von der Sozialstation-gGmbH und dem DRK-Kreisverband gemeinsam geführten Betriebs verneint. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steuert der DRK-Kreisverband zum Betrieb der Sozialstation weder materielle noch immaterielle Betriebsmittel bei. Der Einsatz der Arbeitnehmer des DRK-Kreisverbands in der Sozialstation erfolgt im Wege der Personalgestellung. Dies führt ebenso wenig zu der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs wie die gesellschaftliche Beteiligung des DRK-Kreisverbands an der Sozialstation-gGmbH.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Vorbau    

        

    M. Zwisler    

                 

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)