Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Aug. 2018 - 5 Sa 142/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg - vom 12.07.2017 (Az. 11 Ca 72/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ob arbeitsvertraglich eine Vergütung nach dem TVöD-VKA vereinbart worden ist.
- 2
Der Kläger ist seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Hilfskraft in der Produktion beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 lautet in Auszügen wie folgt:
- 3
„§ 2 Tätigkeit/Vergütung
- 4
1. der Arbeitnehmer wird als Hilfskraft in der Produktion eingestellt. Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehalts-/Lohngruppe in Anlehnung BAT-Ost IXa eingeordnet. Näheres bestimmt der als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügte Aufgabenplan.
- 5
[…]
- 6
§ 4 Entgeltregelung
- 7
1. Die Höhe des monatlichen Entgeltes ergibt sich aus der nach § 2 des Vertrages vorgenommenen Qualifikation der Arbeitsaufgabe und der zur Anwendung kommenden Regelung des BAT-Ost, der MTArb.-Ost bzw. den diese Regelungen ergänzenden Betriebsvereinbarungen.
- 8
2. Die jeweilige Höhe des Gehaltes/Lohnes wird dem Arbeitnehmer durch eine Lohnbekanntmachung mitgeteilt.“
- 9
Unter dem 08.02.2002 wurde zwischen den Parteien ein Änderungsvertrag geschlossen.
- 10
Dieser lautet:
- 11
„§ 2 Vergütung
- 12
Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehaltsgruppe in Anlehnung BAT-Ost ab 1.3.2002 in die Stufe VIII eingeordnet.“
- 13
Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung bezüglich Ausschlussfristen.
- 14
In der Vergangenheit hat der Kläger Sondergratifikationen in unterschiedlicher Höhe erhalten. Tariferhöhungen des BAT sind an den Kläger nicht weitergereicht worden. Vergütungsänderungen resultierten aus mit dem GBR abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Verdienstabrechnung des Klägers für 9/16 enthält unter Tarifart die Bezeichnung BAT VKA VIII Stufe 10.
- 15
Mit Klage vom 07.03.2017, bei dem Arbeitsgericht Stralsund -Kammern Neubrandenburg- eingegangen am 8. März 2017, begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in die Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des TVöD- VKA einzugruppieren ist und mit dem Antrag zu Ziffer 2 die Zahlung der Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Entgeltgruppe III Stufe 5 TVöD- VKA für Januar 2014 bis Juli 2015 und für Stufe 6 zwischen August 2015 und Dezember 2016. Mit Klageerweiterung vom 22.05.2017 eingegangen bei dem Arbeitsgericht Stralsund am selben Tage, begehrt der Kläger die Differenz zwischen Januar 2017 und Mai 2017. In diesem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von jeweils 2.057,11 € erhalten.
- 16
Mit Urteil vom 12.07.2017 hat das Arbeitsgericht Stralsund der Klage mit folgendem Tenor vollumfänglich stattgegeben:
- 17
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst VKA (TVöD- VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
- 18
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für die Monate Januar 2014 bis Mai 2014 in Höhe von 17.446,15 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.645,32 € seit dem 15.03.2017 aus 2.800,83 € seit dem 27.05.2017 zu zahlen.
- 19
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die in § 4 des Arbeitsvertrages festgelegte Entgeltregelung dynamisch ausgestaltet sei. Für eine statische Verweisung hätte es der Regelung nicht bedurft. Ein Einfrieren der Vergütung auf den Zeitpunkt der Ablösung des BAT-Ost entspräche nicht dem Willen der Parteien. Das Arbeitsgericht hat zudem im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt, dass die Parteien sich dem TVöD-VKA unterworfen hätten. Der Kläger sei ab dem 01.08.2015 in die Entgeltgruppe 3 Stufe 6 einzugruppiert und nach Absolvieren der entsprechenden 15-jährigen Beschäftigungszeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-VKA und für die Vorzeit in Stufe 5 einzugruppiert.
- 20
Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund ist der Beklagten unter dem 21. Juli 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 26. Juli 2017, hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt.
- 21
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte ausgeführt, dass der in Rede stehende BAT auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis originär keine Anwendung gefunden habe. Die ursprüngliche Anwendung des BAT-Ost sei aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme erfolgt. Eine Überleitung auf den TVöD habe nicht stattgefunden. Die Eingruppierung habe lediglich in Anlehnung an den BAT-Ost stattgefunden wobei die Parteien den Inhalt und Verantwortungsbereich der Arbeitsaufgabe des Klägers festgelegt hätten. Auch die Entgeltregelung in § 2 des Arbeitsvertrages nehme darauf Bezug. Das Gehalt/die Lohngruppe des Klägers habe gerade nicht die Vergütung, sondern den Inhalt und den Verantwortungsbereich der Arbeitsaufgabe bestimmen sollen. Die Verweisung auf den BAT-Ost sei zudem statisch. Dies folge bereits aus § 4 des Arbeitsvertrages. Es werde nicht Bezug genommen auf die den BAT-Ost ablösenden bzw. ergänzenden Regelungen, sondern ausdrücklich nur auf den BAT-Ost und diesen ergänzenden Betriebsvereinbarungen. In dieser Formulierung stecke nicht ansatzweise eine tarifliche Dynamik.
- 22
Das Urteil enthalte zudem keine Begründung bezüglich der Argumentation, warum der Vertrag zum Zeitpunkt der Ablösung des BAT-Ost nicht eingefroren sei. Die Beklagte beruft sich darüber hinaus auf Ausschlussfristen des § 37 TVöD bzw. § 70 BAT-O. Des Weiteren wendet die Beklagte Verwirkung ein. Dem Kläger hätte aus der Betriebsvereinbarung aus 2007, in welcher die Vergütungsveränderungen ab dem 1. Januar enthalten gewesen ist, bekannt sein müssen, dass das bisherige Vergütungsniveau von 91 % auf 95,5 % des BAT erhöht werde und Basis der Berechnung der Lohn-Tarifvertrag für den Bereich VKA vom 31.01.2003 sei, woraus folge, dass die Beklagte gerade keine automatische Gehaltserhöhung nach dem TVöD gewähre, sondern nur auf Basis einer mit dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung. Der Kläger habe die Gehaltserhöhung akzeptiert, ohne auch nur ansatzweise auf eine tarifliche Gehaltserhöhung zu bestehen. Dabei habe er die Beklagte im Glauben gelassen, er akzeptiere die ausgehandelten Gehaltserhöhungen.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 12. Juli 2017 -11 Ca 72/17- abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 25
Der Kläger beantragt
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass es bei einer statischen Geltung des BAT einer Vereinbarung bedurft hätte, dass dieser in einer bestimmten Fassung gelten solle. Bei § 2 und § 4 des Arbeitsvertrages handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Da es an einem Hinweis auf statische Geltung fehle, sei eine tarifliche Dynamik vereinbart worden. Aus der Tatsache, dass die Beklagte ab 2008 eine Vergütungserhöhung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 29.11.2007 gewährt habe, folge nichts anderes. Das Tarifwerk sei nicht in Gänze einbezogen worden, weshalb die Ausschlussfristen keine Anwendung finden würden. Der Verwirkungseinwand könne nicht greifen, da der Kläger keine Kenntnis über die Höhe der im gemäß Arbeitsvertrag zustehenden Vergütung gehabt habe.
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i. S. d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
II.
- 29
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, gemäß Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD-VKA in der jeweiligen Fassung und damit dynamisch bezahlt zu werden ebenso wie auf Zahlung der Differenzvergütung aus Januar bis Mai 2017 aus § 611 BGB iVm mit dem Arbeitsvertrag.
- 30
Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- 31
Demnach hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des TVöD-VKA sowie Zahlung von 17.446,15 € brutto für die Vergangenheit. Dies ergibt eine Auslegung der getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.
1.
- 32
Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 08.02.2002 mit der Regelung „§ 2 Vergütung Die Arbeitsaufgabe zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehaltsgruppe in Anlehnung BAT-Ost ab 01.03.2002 in die Stufe VIII eingeordnet.“ eine dynamische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst.
- 33
Die Vergütungsabrede ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat sowohl den Arbeitsvertrag als auch die Vertragsänderung vorformuliert und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 13. Februar 2013 – 5 AZR 2/12 –, Rn. 14ff, juris).
- 34
Die Vereinbarung „in Anlehnung an BAT“ stellt eine dynamische Bezugnahme auf dies Tarifwerk dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13 Rn. 15). § 2 des Arbeitsvertrages verweist hinsichtlich der definierten Arbeitsaufgabe auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe VIII des BAT-Ost. Dass damit lediglich die Definition der Arbeitsaufgabe gemeint sei, kann dies nicht tragen, da die Überschrift von § 2 des Arbeitsvertrages in der Änderungsvereinbarung ausdrücklich„§ 2 Vergütung“ lautet. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien in dieser Ziffer gerade eine Vergütungsvereinbarung treffen wollen und diese in Anlehnung an den BAT gestaltet. Aus der Formulierung „in Anlehnung an BAT“ folgt gerade die vereinbarte dynamische Geltung des BAT, denn diese ist als Hinweis der Beklagten auf ein praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen und spricht für eine dynamische Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe (vgl. BAG, Urt. V. 23.03.2011, Az. 5 AZR 153/10, Rn. 12). Ein Festbetrag ist nicht in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung enthalten. Des Weiteren wurde auch nicht auf den BAT in einer bestimmten Fassung, d. h. kalendarisch bestimmbaren Fassung verwiesen. Daher durfte der Kläger davon ausgehen, dass hinsichtlich der Vergütung der BAT-Ost dynamisch vereinbart wurde. Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe spricht zudem, dass die Beklagte mit ihrer Klausel nicht auf irgendein Tarifentgelt, sondern zumindest auf die nach ihren fachlichen Anforderungen zutreffende Gehaltsgruppe zurückgegriffen und mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2013 – 5 AZR 2/12 –, Rn. 14 - 23, juris). Des Weiteren wird dieses Auslegungsergebnis gedeckt durch die weitere Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages. Dieser regelt, dass sich die Höhe des monatlichen Entgeltes aus der nach § 2 des Vertrages vorgenommenen Qualifikation der Arbeitsaufgabe und der zur Anwendung kommenden Regelung des BAT-Ost, der MTArb.-Ost bzw. den diese Regelungen ergänzenden Betriebsvereinbarungen ergibt. Insoweit verweist diese Norm erneut auf die Eingruppierung in § 2 des Arbeitsvertrages, enthält zudem jedoch den Verweis auf die„zur Anwendung kommenden Regelungen des BAT-Ost“. Insoweit kann der Vertrag nicht anders verstanden werden, als dass hinsichtlich der Vergütung die Geltung des BAT-Ost vereinbart worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nachsatz in § 4 Nr. 1„ bzw. den diese Regelungen ergänzenden Betriebsvereinbarungen“, da diese Formulierung keinerlei Einschränkung im Hinblick auf die vereinbarte Geltung des BAT darstellt. Im Übrigen würden Unklarheiten aufgrund § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin gehen.
- 35
Hiervon ausgehend haben die Parteien mit §§ 2, 4 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich dynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet.
2.
- 36
Die Vergütung des Klägers richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ-VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung.
a)
- 37
Der Wortlaut der §§ 2, 4 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem BAT. Ein Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, fehlt. § 2 Arbeitsvertrag ist damit zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13 –, Rn. 17).
b)
- 38
Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es sich bei § 2 Arbeitsvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.). Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsabrede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsabrede benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13 – Rn. 19f.).
c)
- 39
Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Ländern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach §§ 2, 4 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 AZR 481/13). Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, da auch die Beklagte in ihren Abrechnungen von dem Bereich VKA ausgeht.
3.
- 40
Unter Anwendung des TVöD-VKA war der Kläger in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Ausweislich § § 4 TVÜ-VKA erfolgte die Überleitung der Beschäftigten durch Zuordnung ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach der Anlage 1 zu den Entgeltgruppen des TVöD. Ausweislich Anlage 1 wurde die Gruppe VIII BAT in die Entgeltgruppe 3 des TVöD übergeleitet.
- 41
Hinsichtlich der Stufenzuordnung enthält § 16 Abs. 2 S.1 TVÖD-AT (VKA) folgende Regelung: Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Abs. 3 regelt den weiteren Verlauf: Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- 42
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
- 43
Damit kann die Stufe 6 nach einer Laufzeit von 15 Jahren erreicht werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt die Addition der Laufzeiten nicht 16 Jahre, da Stufe 2 bereits nach einem Jahr in Stufe 1 erreicht wird. Da der Kläger bei der Beklagten seit 01.08.2000 tätig war, hat er hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums beginnend ab Januar 2014 einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5, da er in diesem Zeitraum die 10 Jährige Wartezeit für Stufe 5 erfüllt hat bis einschließlich Juli 2015, ab 01.08.2015 auf Stufe 6.
- 44
Die klägerischen Ansprüche berechnen sich somit wie folgt
- 45
Monat
Gezahlt (brutto)
EG 3,
Stufe 5 bzw.
ab 01.08.15
Stufe 6Differenz =
Anspruch des
Klägers01/14
2.057,11 €
2296,51
239,40
02/14
2.057,11 €
2295,51
239,40
03/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
04/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
05/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
06/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
07/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
08/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
09/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
10/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
11/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
12/14
2.057,11 €
2386,51
329,40
01/15
2.057,11 €
2386,51
329,40
02/15
2.057,11 €
2386,51
329,40
03/15
2.057,11 €
2443,79
386,68
04/15
2.057,11 €
2443,79
386,68
05/15
2.057,11 €
2443,79
386,68
06/15
2.057,11 €
2443,79
386,68
07/15
2.057,11 €
2443,79
386,68
08/15
2.057,11 €
2508,77 Stufe 6
461,66
09/15
2.057,11 €
2508,77
461,66
10/15
2.057,11 €
2508,77
461,66
11/15
2.057,11 €
2508,77
461,66
12/15
2.057,11 €
2508,77
461,66
01/16
2.057,11 €
2508,77
461,66
02/16
2.057,11 €
2508,77
461,66
03/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
04/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
05/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
06/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
07/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
08/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
09/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
10/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
11/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
12/16
2.057,11 €
2568,98
511,87
ZWISCHENsumme
14715,32
01/17
2.057,11 €
2568,98
511,87
02/17
2.057,11 €
2629,35
572,24
03/17
2.057,11 €
2629,35
572,24
04/17
2.057,11 €
2629,35
572,24
05/17
2.057,11 €
2629,35
572,24
ZWISCHENsumme
2800,83
Gesamtsumme
17.516,15
- 46
Da der Kläger jedoch nur Zahlung von 17.446,15 € brutto begehrte, war ihm auch nur dieser Betrag zuzusprechen.
4.
- 47
Die klägerischen Ansprüche reduzieren sich nicht aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen des § 37 TVÖD oder § 70 BAT. Die Ausschlussfristen dieser Tarifwerke finden auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Es liegt gerade keine einzelvertragliche Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks vor, sondern lediglich eine Vereinbarung der Vergütung, welche sich aus dem BAT ergeben sollte. Da der BAT nicht in Gänze auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, kann sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussfristenregelungen berufen.
5.
- 48
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf Verwirkung i.S.d. § 242 BGB berufen. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht ihr Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zum Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 2 AZR 609/15 –, Rn. 24).
- 49
Das Zeitmoment ist im vorliegenden Fall erfüllt. Für das Vorliegen des Zeitmoments gibt es keine Regelfrist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Auch ist die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Zeitmoment und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2016 – 7 Sa 534/15 –, Rn. 103). Vorliegend wurde die Klage auf Feststellung hinsichtlich einer dynamischen Geltung des TVöD 12 Jahre nach Ablösung des BAT erhoben.
- 50
Jedoch ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Muss der Verpflichtete davon ausgehen, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß, kann er nicht darauf vertrauen, der Berechtigte werde wegen des Zeitablaufs seine Rechte nicht mehr geltend machen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten auf dem Verhalten des Verpflichteten beruht (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10 –, Rn. 24). Aufgrund der Nichtgeltendmachung der Tarifansprüche, welche sich vorliegend ausschließlich auf Vergütung, nicht jedoch Urlaub, Sonderzahlungen etc. erstrecken, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde auch künftig nicht seine Ansprüche geltend machen. Vielmehr waren dem Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten seine Ansprüche nicht bekannt. Aufgrund der Betriebsvereinbarung, mit welcher die Beklagte nur prozentual die Vergütung nach dem BAT weiterreichen wollte, musste der Kläger nicht wissen, dass er Ansprüche auf die gesamte tarifvertragliche Vergütung hat. Insoweit hat die Beklagte ihn durch ihr Verhalten in Unkenntnis gelassen und durfte daher nicht darauf vertrauen, dass der Kläger bei Kenntniserlangung der Ansprüche diese nicht mehr geltend machen würde.
6.
- 51
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
- 52
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV.
- 53
Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Ein solcher folgt auch nicht aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im Hinblick auf die unveröffentlichte Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.05.14, Az. 6 Sa 54/14. Dieser lag aufgrund anderslautender vertraglicher Vereinbarung ein anderer Sachverhalt zugrunde.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.