Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 4 Ca 578/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 19.04.2006.

2

Die am 13.04.1972 geborene und verheiratete Klägerin ist gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Sie war seit dem 01.03.1992 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.676,00 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Zuletzt war sie mit ihrer Zustimmung seit dem 01.01.2005 der ARGE Mecklenburg-Strelitz in der Funktion einer Bürosachbearbeiterin zugewiesen.

3

Mit Schreiben vom 19.04.2006 kündigte die nach wie vor für die personellen Angelegenheiten verantwortliche Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.

4

Am 05.01.2005 unterzeichnete die Klägerin die Erklärung Nr. 4.6 OHB-L-AA- mit folgendem Inhalt:

5

"Über das Verbot der Mitwirkung bei Entscheidungen über Leistungen für mich und meine Angehörigen wurde ich belehrt."

6

Der Auszug aus dem Organisationshandbuch der Leistungsabteilung (OHB-L-AA-Nr. 4.6) ist mir bekannt:

7

"Ein Amtsangehöriger darf bei der Entscheidung über Leistungen für seine Angehörigen nicht mitwirken. Er soll von der Mitwirkung an Entscheidungen befreit werden, wenn sonstige Gründe bekannt werden, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen können."

8

In diesen Fällen übt der Leiter der Leistungsabteilung/Kundenbereichsleiter - bei Angehörigen des Leiters der Leistungsabteilung/Kundenbereichsleiters das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit - die Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis aus, er bestimmt erforderlichenfalls, wer den Antrag oder den sonstigen Bearbeitungsvorgang zu bearbeiten hat.

9

Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:

10

a) der/die Verlobte des/der Bediensteten;

11

b) der Ehegatte/die Ehegattin des/der Bediensteten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

12

c) wer mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war sowie die Pflegeeltern und Pflegekinder.

13

Die Befreiung von der Mitwirkung an Entscheidungen bei zweifelhafter Unparteilichkeit kann sowohl auf Anregung des Amtsangehörigen selbst als auch auf Verlangen eines Vorgesetzten erfolgen. Sie könnte u.a. angebracht sein, wenn es sich um den Antrag eines Angehörigen, eines anderen Beschäftigten oder um Anträge aus dem näheren Bekanntenkreis eines Mitarbeiters handelt.

14

Gleichwohl bearbeitete die Klägerin wiederholt im Jahre 2005 den Vorgang ihres Ehemannes A. B. zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und mithin den Vorgang der eigenen Bedarfsgemeinschaft. Zudem nahm die Klägerin im Jahre 2005 mehrfach sachbearbeitende Tätigkeiten hinsichtlich des Leistungsantrages ihres Bruders vor.

15

Mit der Verdienstbescheinigung für den Monat November 2005 vom 23.11.2005 nahm die Beklagte zugleich auf Grund vorhergehender Überzahlungen der Klägerin für die Monate Mai bis Oktober 2005 eine Korrektur der Gehälter für den benannten Zeitraum mit dem Inhalt einer teilweisen Gehaltsreduzierung vor. Diesbezüglich reichte die Bedarfsgemeinschaft B. lediglich die Gehaltsabrechnungen mit reduzierten Bezügen der Klägerin für die Monate Juni, August und September 2005 zum Antrag des Ehemannes auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II zur Akte ab. Die Abrechnungen mit den erhöhten Gehältern für die Monate Juli 2005 (inklusive Urlaubsgeld, Höhergruppierung, Stundenzahlerhöhung) und November 2005 (inklusive Weihnachtsgeld) wurden nicht zum ALG II-Antrag des Ehemannes der Klägerin abgereicht.

16

Die Klägerin nahm sodann am 30.11.2005 eine Korrekturabrechnung des Antrages des Ehemannes auf der Grundlage ihrer reduzierten Gehälter für die Monate Juni, August und September 2005 vor, ließ dabei ihre erhöhten Gehälter für die Monate Juli und November 2005 unberücksichtigt und gelangte so im Ergebnis zu einem erhöhten Leistungsanspruch für die Bedarfsgemeinschaft B. für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 mit folgendem Inhalt im Einzelnen:

17
Zeitraum

Bescheid
vom 20.10.2005

Bescheid
vom 30.11.2005

01.06.2005 - 31.07.2005

624,18

634,40

01.08.2005 - 31.08.2005

384,36

408,80

01.09.2005 - 31.10.2005

404,08

434,79

01.11.2005 - 30.11.2005

362,44

393,64

18

Die vorstehenden Umstände wurden dem Bürgermeister der Beklagten durch die ARGE Mecklenburg-Strelitz sukzessive beginnend mit dem 06.04.2006 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11.04.2006 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem dort bestehenden Personalrat die Absicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit (Bl. 125 Band I d. A.).

19

Vor der Personalratssitzung am 12.04.2006 übergab der Verwaltungsdezernent der Beklagten in Ergänzung der schriftlichen Anhörung vom 11.04.2006 fünf Vermerke vom 06.04.2006, das Schreiben vom 11.04.2006 sowie den Vermerk vom 12.04.2006 (Bl. 315 - 321 Band II d. A.).

20

In der anschließenden Sitzung vom 12.04.2006 stimmte der Personalrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung zu.

21

Die Klägerin hat beantragt,

22

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19.04.2006 nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 19.04.2006 hinaus fortbesteht,

23

2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der Klage im Wesentlichen mit Urteil vom 14.09.2006 stattgegeben und diesbezüglich argumentiert, die im Streit befindliche Kündigung scheitere bereits an einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung. Die Beklagte sei ihren Unterrichtsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen. Die erweiterte Unterrichtung durch den Verwaltungsdezernenten am 12.04.2006 sei nicht ausreichend, da der Leiter der Dienststelle gemäß § 62 Abs. 2 LPersVG M-V den Personalrat zu unterrichten habe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf die ausführlichen tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

28

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 14.09.2006 ist der Beklagten am 18.09.2006 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 25.09.2006 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen und nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 18.12.2006 - Gerichtseingang am gleichen Tage - begründet worden.

29

Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach die im Streit befindliche außerordentliche Kündigung vom 19.04.2006 rechtswirksam sei.

30

Die Personalratsanhörung sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sogenannten "subjektiven Determination" nicht zu beanstanden, da die Beklagte dem Personalrat die Umstände mitgeteilt habe, die sie der Kündigung zu Grunde gelegt habe. Die Mitteilungen des Verwaltungsdezernenten an den Personalrat am 12.04.2006 seien zu berücksichtigen, da der Personalrat die mangelnde Unterrichtung durch den Bürgermeister nicht gerügt habe.

31

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin habe vorgelegen.

32

Zum einen habe die Klägerin sowohl hinsichtlich der Bearbeitung des Leistungsantrages des Bruders als auch des Ehemannes jeweils gegen das dienstliche Mitwirkungsverbot verstoßen. Zum anderen habe sie bei der Bearbeitung des Antrages des Ehemannes ihr jeweils höheres Einkommen für die Monate Juli 2005 und November 2005 vorsätzlich nicht berücksichtigt, um der Bedarfsgemeinschaft B. so einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

33

Deshalb falle auch die notwendigerweise vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten aus. Sowohl der Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot als auch das Bestreben zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils zu Gunsten der eigenen Bedarfsgemeinschaft betreffe jeweils für sich genommen insbesondere auch die Außenwirkung/Außendarstellung der ARGE Mecklenburg-Strelitz. Das Vertrauen der Bürger in die Unparteilichkeit der Verwaltung sei mithin betroffen, was zukünftig die Glaubwürdigkeit der durch die ARGE Mecklenburg-Strelitz getroffenen Entscheidungen erheblich belaste.

34

Die Beklagte beantragt,

35

das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 14.09.2006 - 4 Ca 578/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

38

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und geht weiterhin von einer unzureichenden Personalratsanhörung aus.

39

Im Übrigen sei nach dem Vortrag der Beklagten eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht feststellbar. Die von ihr unterzeichnete Erklärung vom 05.01.2005 sei ihr nicht mehr erinnerlich gewesen. Den Antrag ihres Ehemannes habe sie sowohl am 30.11.2005 als auch am 08.12.2005 ordnungsgemäß bearbeitet. Hinsichtlich des von ihr am 30.11.2005 berechneten erhöhten Leistungsanspruches habe sie - wie bei jedem anderen Vorgang auch - lediglich die tatsächlich abgereichten Unterlagen berücksichtigen müssen. Sie sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, solche Umstände zu Grund zu legen, die der Antragsteller selbst nicht abgereicht habe. Derartige Umstände seien allenfalls hinsichtlich des privaten Bereiches als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten von Belang, jedoch nicht Inhalt ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.

40

Jedenfalls sei aber ein Vorgehen der Klägerin in betrügerischer Absicht nicht feststellbar, sodass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung allenfalls der Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.

41

Zudem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte vergleichsweise Verhaltensweisen anderer Arbeitnehmer toleriert habe. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Schließlich habe die Beklagte die Frist des § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten. Denn die Geschäftsleitung der ARGE habe von den Vorwürfen gegenüber der Klägerin bereits Ende März 2005 Kenntnis erlangt, sodass der - insoweit unstreitige - Zugang der Kündigung am 19.04.2006 zur Einhaltung der Frist des § 626 Absatz 2 BGB nicht ausreiche.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg kann vorliegend von einer rechtsfehlerhaften Personalratsanhörung nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Streit befindliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

I.

44

Die streitbefangene fristlose Kündigung vom 19.04.2006 ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht auf Grund einer rechtsfehlerhaften Personalratsanhörung rechtsunwirksam.

45

Gemäß § 68 Absatz 7 LPersVG MV in Verbindung mit § 108 Absatz 2 BPersVG ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Die benannte Rechtsfolge ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitgeber den bei ihm bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß, das heißt unvollständig über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet hat (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 498/04). Diesbezüglich sind von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze erarbeitet worden, wann von einer ausreichenden, das heißt ordnungsgemäßen Beteiligung einer bestehenden Arbeitnehmervertretung auszugehen ist. Dies ist u.a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nämlich über die Person des Arbeitnehmers (inklusive der Sozialdaten Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen), über die Art der Kündigung, über den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll und die Kündigungsgründe unterrichtet hat, wobei die Kündigungsgründe selbst dezidiert und nicht lediglich schlagwortartig mitzuteilen sind (BAG vom 06.10.2005, NZA 2006, Seite 431, 434; BAG vom 21.07.2005 a.a.O.), um die bestehende Arbeitnehmervertretung so in die Lage zu versetzen, ohne weitere eigene Nachforschungen die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Reichweite der Mitteilungspflichten dahingehend begrenzt ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über solche Gründe zu informieren hat, auf die er selbst die Kündigung stützen will. Das heißt, der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmervertretung die Kündigungsgründe mitzuteilen, die er selbst der Kündigung zu Grunde gelegt hat. Stellt sich beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses im Nachhinein heraus, dass der Arbeitgeber im Anhörungszeitpunkt unbewusst von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung ausgegangen ist, so ergibt sich allein aus diesem Umstand nicht eine rechtsfehlerhafte Anhörung der Arbeitnehmervertretung. Lediglich die bewusste und gewollte unrichtige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber und damit eine Irreführung der Arbeitnehmervertretung führt zu einem fehlerhaften und damit unwirksamen Anhörungsverfahren (BAG vom 11.07.1991, EzA § 102 Betriebsverfassungsgesetz 1972 Nr. 81).

46

Die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Anhörungsverfahrens hat diesbezüglich gemäß § 62 Absatz 2 Satz 1 LPersVG MV der Leiter der Dienststelle vorzunehmen. Gleichwohl führt die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch andere Mitarbeiter auf Seiten des Arbeitgebers lediglich dann zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat diesen Umstand ausdrücklich rügt (BAG vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01).

47

Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen vermag das erkennende Gericht - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung - eine rechtsfehlerhafte Personalratsanhörung vorliegend nicht zu erkennen.

48

Vorab ist festzuhalten, dass mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes davon auszugehen ist, dass die durch den Verwaltungsdezernenten am 12.04.2006 vor der Personalratssitzung übergebenen Unterlagen im Rahmen der Beurteilung der ordnungsgemäßen Personalratsanhörung zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand ergibt sich bereits daraus, dass der bei der Beklagten bestehende Personalrat die Unterrichtung durch den Verwaltungsdezernenten unstreitig nicht gerügt hat.

49

Unter Berücksichtigung eben dieser Unterlagen ist von einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung auszugehen. Denn in dem Anhörungsschreiben vom 11.04.2006 ist die Person der Klägerin mit Geburtsdatum, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen benannt. Die Kündigungsart selbst wird mitgeteilt. Die insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung beschriebenen Zweifel sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Denn es heißt in dem Anhörungsschreiben diesbezüglich unmissverständlich:

50

"Die Kündigung erfolgt fristlos, aus im Verhalten der Beschäftigten liegenden Gründen."

51

Auch hat die Beklagte in ausreichendem Umfang dem Personalrat die Gründe mitgeteilt, die sie der Kündigung zu Grunde gelegt hat. In dem Anhörungsschreiben vom 11.04.2006 wird ausgeführt, dass die Klägerin vertragswidrig den Leistungsantrag der eigenen Bedarfsgemeinschaft bearbeitet hat und u.a. unvollständige Angaben zum Einkommen der Klägerin selbst zu unberechtigten Leistungen zum Vorteil der eigenen Bedarfsgemeinschaft geführt hätten. Diese Angaben sind dann noch einmal im Rahmen der Übergabe der beiden Vermerke vom 06.04.2006 (Anlagen B 26, 27, Bl. 318, 319 Band II d. A.) sowie des Schreibens vom 11.04.2006 (Anlage B 28, Bl. 320 Band II d. A.) durch den Verwaltungsdezernenten der Beklagten an den Personalrat am 12.04.2006 spezifiziert worden. Im Rahmen dieser Übergabe ist dem Personalrat durch den Verwaltungsdezernenten der Beklagten ebenfalls der Vermerk vom 12.04.2006 (Anlage B 29, Bl. 321 Band II d.A.) zugänglich gemacht worden, wonach die Klägerin ebenfalls den Leistungsantrag ihres Bruders bearbeitet hat. Mithin hat die Beklagte dem Personalrat in hinreichendem Umfang die Gründe mitgeteilt, die sie der Kündigung zu Grunde gelegt hat.

52

Soweit das Arbeitsgericht Neubrandenburg offensichtlich deshalb von einer fehlerhaften Personalratsanhörung ausgeht, weil die Beklagte unrichtigerweise dem Personalrat im Sinne eines erschwerenden Vorwurfes gegenüber der Klägerin in dem Anhörungsschreiben vom 11.04.2006 mitgeteilt habe, die Klägerin habe den Antrag ihres Ehemannes eigenverantwortlich herangezogen, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn die Beklagte führt insoweit durch die Klägerin unbestritten aus, sie sei jedenfalls im Anhörungszeitpunkt und auch im Kündigungszeitpunkt eben gerade von diesem Umstand ausgegangen. Mithin hat die Beklagte dem Personalrat diesbezüglich die Umstände mitgeteilt, die sie selbst der Kündigung zu Grunde gelegt hat. Jedenfalls trägt auch die Klägerin nicht vor, die Beklagte habe dem Personalrat bewusst und in Kenntnis der Umstände unrichtige Tatsachen mitgeteilt.

53

Nach alledem ist vorliegend von einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung auszugehen.

54

2. Die streitbefangene fristlose Kündigung vom 19.04.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

55

Gemäß § 626 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

56

Gemäß § 626 Absatz 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

57

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die im Streit befindliche außerordentliche Kündigung vom 19.04.2006 erfüllt.

58

a) Die Einhaltung der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Klägerin - zu bejahen. Soweit die Klägerin meint, die benannte Frist sei deshalb nicht eingehalten, weil die Geschäftsleitung der ARGE Mecklenburg-Strelitz bereits Ende März Kenntnis von den Kündigungsumständen erhalten habe, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bürgermeister der Beklagten und damit der Kündigungsberechtigte im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB, am 06.04.2006 über die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände informiert wurde, so dass im Hinblick auf den unstreitigen Zugang der Kündigung am 19.04.2006 von der Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB auszugehen ist.

59

b) Die fristlose Kündigung vom 19.04.2006 im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

60

Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung ist im Grundsatz die Notwendigkeit anerkannt (Ascheid u. a. GK-Kündigungsrecht, 2. Aufl./Dörner Rn. 59 zu § 626 BGB) den der außerordentlichen Kündigung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach dem sachlichen Inhalt zu systematisieren, um dann zunächst zu überprüfen, ob der vorgefundene sachliche Inhalt dem Grunde nach - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 12.08.1999, DB 2000, Seite 48) - an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Sodann ist zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, so dass dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 12.08.1999, a. a. O.).

61

aa) In diesem Zusammenhang kann es im Hinblick auf die streitbefangene Kündigung zunächst dahinstehen, ob bei der vorzunehmenden Systematisierung von einer Dreiteilung im Sinne des § 1 KSchG nach verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen auszugehen ist oder ob darüber hinaus noch weitere Untergliederungen vorzunehmen sind (vgl. insgesamt Ascheid a. a. O. Rn. 61 ff. m. w. N.).

62

Denn hier kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nach dem gegebenen Sach- und Streitstand ausschließlich ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund in Betracht. Denn insoweit ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Klägerin im Rahmen der fristlosen Kündigung vorgeworfenen Umstände dem steuerbaren Verhalten der Klägerin zuzuordnen sind und demnach ausschließlich eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommt.

63

bb) Zudem ist die Kammer - entgegen der Ansicht der Klägerin - der Auffassung, dass die der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweise - ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles - jeweils grundsätzlich für sich genommen geeignet sind, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen zu können.

64

Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin in der Berufungsinstanz sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Denn die der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen bei der zugrunde zu legenden objektiven Betrachtungsweise - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles - nicht lediglich untergeordnete Vertragsverletzungen dar. Vielmehr handelt es sich bei den durch die Beklagte gegenüber der Klägerin gemachten Vorhaltungen um erhebliche Vertragsverletzungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vertragswidrigen Bearbeitung der Leistungsanträge sowohl des Bruders als auch des Ehemannes der Klägerin. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf der Beklagten gegenüber der Klägerin, sie habe vorsätzlich und arbeitsvertragswidrig anlässlich der Bearbeitung des Leistungsantrages des Ehemannes am 30.11.2005 das ihr bekannte höhere Einkommen für die Monate Juli 2005 und November 2005 nicht berücksichtigt, um zu einem erhöhten Leistungsanspruch zu Gunsten der eigenen Bedarfsgemeinschaft zu gelangen.

65

cc) Auch ergibt sich nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung des insoweit unstreitigen Sach- und Streitstandes unter Verwertung des weiteren Vortrages der Parteien aufgrund der danach gegebenen Verhaltensweisen der Klägerin grundsätzlich ein kündigungsrechtlich relevanter Tatbestand im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

66

Denn der Klägerin sind im vorliegenden Fall erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen, indem sie jedenfalls vertragswidrig sowohl die Leistungsanträge ihres Bruders als auch den ihres Ehemannes wiederholt bearbeitete, ob schon sie am 05.01.2005 die Erklärung Nr. 4.6. 0HB-L-AA - Verbot der Mitwirkung bei Entscheidungen über Leistungen für die eigene Person und deren Angehörige - unterzeichnet hatte. Die diesbezüglichen Einlassungen der Klägerin, ihr sei die benannte Belehrung nicht mehr innerlich gewesen, vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

67

Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an, als dort ausgeführt wird:

68

"Die Kammer bewertet die Arbeit der Klägerin an der Akte ihres Mannes und ihres Bruders als schuldhafte Arbeitspflichtverletzung. Sie ist viele Jahre bei der Beklagten beschäftigt und musste daher schon wissen und ein Empfinden entwickelt haben, dass sie von der Bearbeitung von Vorgängen, die Verwandte betreffen, ausgeschlossen ist. Im Übrigen wurde sie ausdrücklich belehrt. Beides zusammen kann auch bei höchstem Arbeitsdruck nicht verlorengehen oder gegenteiliges Verhalten begründen."

69

Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen.

70

Zudem muss sich die Klägerin vorhalten lassen, bei der Bearbeitung des Antrages ihres Ehemannes am 30.11.2005 lediglich die für die Bedarfsgemeinschaft B günstigen Abrechnungen für die Monate, Juni, August und September 2005 mit jeweils korrekturreduzierten Gehältern zugrunde gelegt zu haben, während die für den Leistungsantrag der benannten Bedarfsgemeinschaft ungünstigen Abrechnungen mit erhöhten Gehältern der Klägerin für die Monate Juli 2005 und November 2005 unberücksichtigt blieben, obgleich die benannten Unterlagen der Klägerin persönlich vor dem 30.11.2005 zur Verfügung standen.

71

Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, sie sei arbeitsvertraglich lediglich verpflichtet gewesen, die tatsächlich abgereichten Unterlagen einzuarbeiten. Es müsse bezüglich ihrer Person nach der Funktion als Arbeitnehmerin einerseits und ihrer privaten Rolle als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft B andererseits unterschieden werden. Sie sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die privaten Kenntnisse über die eigene Person in ihre Arbeit einfließen zu lassen, weil damit eine unzulässige Verquickung ihrer Stellung als Arbeitnehmerin einerseits und ihrer sozialrechtlichen Stellung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft B andererseits verbunden sei.

72

Diese Auffassung der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer - vorsichtig formuliert - rechtsirrig. Dass die Klägerin offensichtlich selbst an der Richtigkeit der eigenen Argumentation zweifelt, wird bereits an den eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2007 deutlich, als die Klägerin dort auf gerichtliche Nachfrage hin selbst ausgeführt hat, ihre Vorgehensweise sei so nicht richtig gewesen und sie hätte der zuständigen Kollegin mitteilen müssen, dass die Unterlagen nicht vollständig gewesen seien.

73

Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Bejahung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der Abrechnungen für die Monate Juli und November 2005 überhaupt zu einer Beeinträchtigung der sozialrechtlichen Stellung der Klägerin hätte führen sollen. Denn auch unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten ist es keinesfalls rechtlich zulässig, den Versuch einer erhöhten Leistungsbewilligung zu unternehmen, indem die Mitteilung berücksichtigungsnotwendiger Vermögenswerte rechtswidrig unterlassen wird.

74

Selbstverständlich wäre die Klägerin mithin arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen - wenn sie denn nun schon vertragswidrig den Antrag der eigenen Bedarfsgemeinschaft bearbeitet -, der Bearbeitung die ihr bekannten und tatsächlichen Umstände vollständig zugrunde zu legen.

75

Die zuletzt beschriebene Pflichtverletzung der Klägerin anlässlich der Bearbeitung des Leistungsantrages ihres Ehemannes am 30.11.2005 stellt darüber hinaus nicht lediglich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, sondern beinhaltet aus Sicht eines objektiven und verständigen Arbeitgebers in der Laiensphäre zumindest den strafrechtlich relevanten Versuch, durch ein manipulatives Verhalten der eigenen Bedarfsgemeinschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

76

Ob die Bedarfsgemeinschaft B diesbezüglich im Ergebnis tatsächlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangte, ist dabei ohne Belang und bleibt gegebenenfalls einem sozialgericht-lichen Verfahren vorbehalten. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob unter strafrechtlichen Gesichtspunk-ten zweifelsfrei jedenfalls der Tatbestand des versuchten Betruges zu bejahen ist. Denn maßgeblich ist nicht die eigentliche strafrechtliche Bewertung, sondern vielmehr der Umstand, ob auf Grund einer strafrechtlich relevanten Verhaltensweise eines Arbeitnehmers aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist (BAG vom 12.08.1999, AP BGB § 123 Nr. 51).

77

Aus den oben bereits genannten Gründen sind diese Voraussetzungen hier zu bejahen.

78

Soweit die Klägerin meint, es sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben, da auch durch andere Mitarbeiter der ARGE Mecklenburg-Strelitz Leistungsanträge von Angehörigen bearbeitet worden seien, was die Beklagte jedoch jeweils nicht mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung geahndet habe, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

79

Zum einen stellt sich die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz in einem Kündigungsrechtsstreit überhaupt Platz greifen kann (zweifelnd BAG vom 28.04.1982, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3). Ungeachtet dieser Problematik käme ein rechtsrelevanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei vergleichbaren Sachverhalten in Betracht. Das heißt, es müssten gleichartige Verstöße mehrerer Arbeitnehmer vorliegen. Dieser Umstand ist selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Denn die Klägerin selbst behauptet nicht, auch andere Mitarbeiter der ARGE Mecklenburg-Strelitz hätten bei der Bearbeitung von Leistungsanträgen ihrer Angehörigen beurteilungsrelevante Vermögenswerte bewusst unberücksichtigt gelassen, um damit gegebenenfalls eine erhöhte Leistungsfestsetzung rechtswidrig zu erreichen.

80

dd) Zudem ist hier nach Auffassung der Kammer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

81

von der Entbehrlichkeit einer vorhergehenden Abmahnung auszugehen.

82

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 10.02.1999, EzA Nr. 47 zu § 15 KSchG), welcher sich die Kammer anschließt, setzt die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - sei es im sogenannten Leistungsbereich oder im sogenannten Vertrauensbereich - grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber das entsprechende Verhalten durch eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung formgerecht gerügt hat. Dieser Grundsatz manifestiert sich nunmehr auch in der gesetzlichen Vorgabe des § 314 Absatz 2 BGB. Ein Abmahnungserfordernis besteht ausnahmsweise jedoch dann nicht, wenn die Abmahnung von vornherein nicht erfolgversprechend ist (BAG vom 18.05.1994, RzK I 5 i Nr. 93) oder wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Akzeptanz des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG vom 10.02.1999, a.a.O.).

83

Die zuletzt genannten Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

84

Hinsichtlich der insoweit anzustellenden Zukunftsprognose im Sinne einer Negativprognose im Hinblick auf das zu erwartende künftige Verhalten der Klägerin im Rahmen der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend die Entbehrlichkeit des Ausspruches einer vorhergehenden Abmahnung. Denn das Verhalten der Klägerin insbesondere bezüglich der Art und Weise der inhaltlichen Bearbeitung des Leistungsantrages des Ehemannes am 30.11.2005 ist - wie bereits erörtert - als sehr schwerwiegende Pflichtverletzung vor allem auch vor dem Hintergrund des beschriebenen strafrechtlich relevanten Sachverhaltes zu qualifizieren. Darüber hinaus wäre auf Grund der festgestellten Intensität der Vorgehensweise der Klägerin auch aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers mit dem Ausspruch einer Abmahnung im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der notwendigen Sicherheit ein zukünftig vertragsgetreues Verhalten der Klägerin zu gewährleisten gewesen. Dies gilt umso mehr, als auch aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers bereits die vertragswidrige Bearbeitung des Leistungsantrages sowohl des Ehemannes als auch des Bruders der Klägerin eine beträchtliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses darstellt. Die darüber hinausgehende Nichtberücksichtigung des eigenen erhöhten Einkommens für die Monate Juli sowie November 2005 verbunden mit der einhergehenden möglichen strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens führt auch bei objektiver Sichtweise zur Bejahung einer irreparablen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beklagten und der Klägerin. Das heißt, auch ein verständiger Arbeitgeber musste und durfte auf Grund der Intensität und der willentlichen Vorgehensweise der Klägerin in dem geschilderten Zusammenhang davon ausgehen, dass der Ausspruch einer Abmahnung nicht mit der notwendigen Sicherheit zu einer vertragsgetreuen Arbeitsweise in der Zukunft durch die Klägerin geführt hätte.

85

Aber auch die Klägerin durfte angesichts der von ihr an den Tag gelegten Vorgehensweise - auch unter Berücksichtigung der Sichtweise eines verständigen Arbeitgebers - nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde diesbezüglich mit einer Konsequenz unterhalb der Schwelle des Ausspruches einer fristlosen Kündigung reagieren. Die Klägerin musste sich darüber im Klaren sein, dass auch bei objektiver Betrachtungsweise bei einem derartigen Verhalten insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der inhaltlichen Bearbeitung des Antrages ihres Ehemannes am 30.11.2005 ohne jede sachlich begründete Veranlassung für den Arbeitgeber das notwendige Vertrauensverhältnis für die Zukunft jedenfalls irreparabel zerstört ist, wenn - wie hier - nicht lediglich das Innenverhältnis, sondern vielmehr das Außenverhältnis in Gestalt der Außenwirkung durch die Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die ARGE Mecklenburg-Strelitz betroffen ist.

86

ee) Auch die notwendigerweise durchzuführende Interessenabwägung führt vorliegend aus Sicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist hier zu Gunsten der Klägerin zum einen ihre Betriebszugehörigkeit seit dem 01.03.1992 ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass auf Grund der Arbeitsmarktsituation in Vorpommern von einer schwierigen Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist. Zudem darf auf Seiten der verheirateten Klägerin nicht unerwähnt bleiben, dass sie im Übrigen gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist.

87

Jedoch ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst ohne jedwede sachliche Veranlassung und insbesondere auch ohne Zutun der Beklagten die schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die zu dem - wie bereits dargelegt - teilweise strafrechtliche Relevanz besitzen, herbeigeführt hat. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat dieser Umstand zu einer irreparablen Beeinträchtigung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten geführt, welches sich auch nach der entsprechenden Prognoseentscheidung für die Zukunft nicht mit der notwendigen Sicherheit hätte wieder herstellen lassen.

88

Insgesamt sind mithin die Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztendlich höher zu bewerten, als die Interessen der Klägerin an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

II.

89

Da das Arbeitsverhältnis damit auf Grund der fristlosen Kündigung vom 19.04.2006 rechtswirksam beendet worden ist, ist der zudem gestellte Weiterbeschäftigungsantrag unbegründet.

III.

90

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung kein neuer und entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2007 zu Grunde liegt, so dass die Frage nach einer Zurückweisung des dortigen Vortrages als verspätet ebenso unentschieden bleiben kann, wie die Gewährung eines etwaigen Schriftsatzfristnachlasses zu Gunsten der Klägerin.

IV.

91

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

92

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 15 Unzulässigkeit der Kündigung


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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 108


(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmu

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Tenor 1. Auf die klägerische Berufung wird der noch nicht rechtskräftige Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigun

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.