Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16

bei uns veröffentlicht am13.06.2017

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Kläger erhält Entgelt aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L und er begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L.

2

Der Kläger ist als Referent im Institut für Qualitätssicherung (IQ M-V) in A-Stadt tätig. Dieses Institut, das 2009 aus dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung (LISA) hervorgegangen ist, gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und ist dort der Schulabteilung unterstellt. Das IQ M-V ist zuständig für die Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen sowie für deren Fort- und Weiterbildung und für die Weiterentwicklung des Unterrichts. Der Kläger ist im IQ M-V dem Bereich 2 ("Fortbildung, Beratung, MPZ, Bildung für nachhaltige Entwicklung") zugeordnet, der wie die weiteren vier Bereiche sowie das Lehrerprüfungsamt der Direktorin des Instituts unterstellt ist.

3

Der heute insoweit noch maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1992 sieht vor, dass auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Anwendung findet.

4

Der 1958 geborene Kläger ist seiner Grundqualifikation nach Diplom-Lehrer für die Fächer Germanistik und Geschichte. Der Kläger war seit Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts einige Jahre im Schuldienst tätig und war danach hauptamtlicher Stadtrat in A-Stadt. Nach der Landesgründung im Oktober 1990 war der Kläger dann noch rund zwei weitere Jahre als Lehrer tätig. Von 1992 bis 1998 war der Kläger im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig. Danach war der Kläger bis in das Jahr 2000 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums mit Aufgaben aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung betraut. Von 2000 bis 2002 war der Kläger Pressesprecher im Bildungsministerium. Von 2002 bis 2009 hat der Kläger als Referent im Bildungsministerium gearbeitet und war dort mit zuständig für Grundsatzfragen und für die Fachaufsicht über die Gesamtschulen. Von 2009 bis 2011 war der Kläger befristet an das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgeordnet und war dort als Referent für Schulsozialarbeit und Produktionsschulen beschäftigt.

5

Der Kläger bezieht seit 2006 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L. In seiner Entgeltgruppe hat er die Entgeltstufe 5 erreicht. Sein monatliches Einkommen beläuft sich einschließlich einer Zulage für die individuelle Endstufe (§ 6 Absatz 4 TVÜ-Länder) derzeit auf annähernd 5.600,00 Euro.

6

Die dem Kläger übertragenen Aufgaben lassen sich zwei großen Themenbereichen, zwischen denen es allerdings deutliche Überschneidungen gibt, zuordnen. Zum einen ist er – was seine organisatorische Einbindung im IQ M-V zu erklären vermag – zuständig für den Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention für alle Schüler und Schülerinnen an öffentlichen Schulen des Landes einschließlich des Themas Gesundheit im Unterricht. Zum anderen ist der Kläger zuständig für den gesamten Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) für alle Landesbeschäftigten an den öffentlichen Schulen und in den staatlichen Schulämtern mit den Schwerpunktthemenbereichen Arbeitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) und Prävention sowie Gesundheitsförderung.

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Soweit der Kläger sich um Gesundheitsfragen der Schüler und im Unterricht zu sorgen hat, hat er beispielsweise maßgeblich das Landesprogramm Gute Gesunde Schule erarbeitet. Der Kläger hat in diesem Rahmen die in vielerlei Hinsicht heikle Verwaltungsvorschrift über die Verabreichung von Medikamenten an Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durch die Lehrkräfte überarbeitet, ebenso wie die Verwaltungsvorschrift Gesundheitserziehung, Sucht- und Gewaltprävention an Schulen des Landes auf Basis der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz. Ebenso hat der Kläger das Schul-obst- und Schulmilchprogramm begleitet, sowie Konzepte für den Wiederbelebungsunterricht entwickelt. Kraft dieser Aufgabe ist der Kläger auch in den entsprechenden Fachgremien in der Kultusministerkonferenz für das beklagte Land tätig.

8

In dem Bereich Schülergesundheit ist dem Kläger im IQ M-V eine Diplompädagogin als Untergebene zugeordnet, die inzwischen Entgelt aus der Entgeltgruppe E 13 TV-L erhält. Für diesen Themenbereich gibt es außerdem pro Schulamtsbezirk eine bzw. einen Beratungslehrer, über die der Kläger die Fachaussicht hat. Diese Lehrkräfte sind etwa zur Hälfte ihrer Arbeitszeit für ihre Tätigkeit als Beratungslehrer freigestellt und im Übrigen an ihren Schulen tätig, wo sie auch eingegliedert sind.

9

Die Zuständigkeit des Klägers für die Fragen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung bezüglich der Lehrkräfte und der sonstigen Landesbeschäftigten in den Schulen und Schulämtern hat historisch betrachtet mit Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) begonnen.

10

Bis in das Jahr 2012 hinein gab es für den Bereich der Beschäftigten an den staatlichen Schulen entweder gar keine oder lediglich lückenhaft örtlich entwickelte Regeln für die Umsetzung der Aufgaben des beklagten Landes als Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Absatz 2 SGB IX. Es ist das große Verdienst des Klägers, dass es ihm gelungen ist, eine stimmige und leistungsfähige landesweite Organisationsstruktur dazu mit eigens dafür eingestelltem Personal zu etablieren. Außerdem ist es ihm gelungen, zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten in Kooperation mit den zuständigen Personalvertretungen und den zuständigen Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten einheitliche Standards zu entwickeln und umzusetzen.

11

Die in diesem Zusammenhang vom beklagten Land neu eingestellten vier Berater für das betriebliche Eingliederungsmanagement (eingruppiert in die Entgeltgruppe E 10 TV-L) sind organisatorisch in die Schulämter eingegliedert, werden jedoch vom Kläger fachlich geführt.

12

Neben der Etablierung eines Systems des betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt es dem Kläger auch, alle weiteren Fragen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements im Blick zu behalten und dieses soweit möglich zu fördern und zu koordinieren. Auch dafür kann der Kläger auf die vier Beschäftigen zurückgreifen, die für Fragen des bEM in den Schulämtern eingestellt wurden. Das ihm insoweit zur Verfügung stehende Budget beläuft sich auf rund 200.000 Euro im Jahr. Das Budget wird insbesondere dafür eingesetzt an ca. 40 Schulen im Jahr besondere Programme für das betriebliche Gesundheitsmanagement aufzulegen und durchzuführen.

13

Inzwischen ist dem Kläger auch die Leitung des Bereichs Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für alle Landesbeschäftigten an den staatlichen Schulen und in den Schulämtern übertragen. Ähnlich wie bei den Themenbereichen BGM und bEM hat der Kläger hier vorrangig eine koordinierende Funktion. Er hat darauf zu achten, dass die Schulen und die Schulämter ihren gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes nachkommen, er hat die vor Ort zuständigen Personen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen und er muss einheitliche Standards setzen, wo dies erforderlich und hilfreich erscheint. Eine förmliche Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes im Sinne von § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Arbeitgeber auf den Kläger hat allerdings nicht stattgefunden.

14

Wegen der Zuständigkeit für Fragen des Arbeitsschutzes ist der Kläger auch maßgeblich eingebunden in die Vergabe des Auftrages an einen externen betriebsärztlichen Dienst, der die Aufgaben des Betriebsarztes in allen Schulen und den Schulämtern wahrnimmt. Dafür steht ein Budget von über 400.000 Euro pro Jahr zu Verfügung. Die Vergabe erfolgt längerfristig und der Kläger muss mit dem unter Vertrag stehenden Dienst das Budget und seine Aufteilung verhandeln.

15

Für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes ist dem Kläger im IQ M-V eine weitere Mitarbeiterin zugeordnet, die seit 2014 nach Entgeltgruppe E 12 TV-L vergütet wird. Weiterhin zugeordnet sind dem Kläger zwei Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die organisatorisch in die staatlichen Schulämter R. und N. eingegliedert sind, jedoch fachlich dem Kläger unterstehen. Sie sind nach Entgeltgruppe E 11 TV-L vergütet.

16

Die Einheitlichkeit der Handhabung und die Fortentwicklung der Regeln in allen Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des Gesundheitsmanagements wird durch ein vom Minister eingerichtetes Steuerungsgremium gefördert, dem der Kläger als Landeskoordinator vorsitzt. In diesem Rahmen wird in regelmäßigen Abständen auch ein Bericht zur Lehrergesundheit verfasst, der vom Kläger verantwortet wird. Dem Kläger ist auch die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Gesetze, der dazu verabredeten Dienstvereinbarungen und der sonstigen Vorgaben in seinem Aufgabenbereich zu überwachen. Außerdem obliegt es ihm, Anpassungsbedarf zu erkennen und gegebenenfalls Konzepte zur Anpassung der etablierten Systeme zu entwickeln und sodann in Abstimmung mit den zahlreichen Personen und Stellen, die dabei mitzureden haben, umzusetzen.

17

Soweit aus dem Bereich des Landtages parlamentarische Anfragen zur Lehrer- oder Schülergesundheit gestellt werden, ist es im Regelfall die Aufgabe des Klägers, die Antworten des Ministeriums auf diese Fragen vorzubereiten. Allein im Jahr 2014 waren 8 derartige Anfragen durch den Kläger bearbeitet worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie hinsichtlich der Zeitanteile der Aufgaben wird auf die als Anlage K 3 überreichte Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen (hier Blatt 42 ff).

19

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger mit seiner im Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L seit November 2013 weiter.

20

Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2016 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf rund 1.700 Euro festgesetzt (4 Ca 26/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. – Im Kern hat das Arbeitsgericht gemeint, die besonderen Merkmale des Dienstpostens des Klägers würden seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L rechtfertigen. Mangels weiterer besonderer Merkmale des Dienstpostens käme eine abermalige Heraushebung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L nicht in Betracht.

21

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort.

22

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers nicht ausreichend gewürdigt.

23

Die ihm übertragenen Aufgaben seien hochkomplex, es wären Wechselwirkungen zwischen den Einzelbereichen der übertragenen Aufgaben zu beachten, was die Entwicklung einer einheitlichen Linie und Organisation über alle Themenbereiche erfordere. Daher könne man nicht von einem abgeschlossenen übersichtlichen Aufgabenfeld sprechen. Das von ihm geforderte Fachwissen sei sehr komplex, was allein schon anhand der Gesetze, die für das Aufgabengebiet von Bedeutung sind, illustriert werde. Schließlich habe er eine erhebliche Budgetverantwortung für die Verteilung der Mittel für die betriebliche Gesundheitsförderung und wegen der Verantwortlichkeit für die Auftragsvergabe und die Vertragsgestaltung mit dem betriebsärztlichen Dienst.

24

Der Kläger treffe Entscheidungen in schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Schulen, die Schüler und die Lehrkräfte.

25

Soweit er für die Gesundheit der Lehrkräfte verantwortlich sei, liege das auf der Hand. Die Personaldecke sei aufgrund der Haushaltslage im Land besonders dünn und der anstehende demographische Wandel werfe wegen der Schwierigkeiten der Nachwuchsgewinnung zusätzliche Probleme auf. Unter diesen Rahmenbedingungen sei es von besonderer Bedeutung, die Gesundheit der Lehrkräfte zu erhalten, um den Umfang der krankheitsbedingten Ausfallzeiten so gut es geht zu minimieren. Im Grunde sei es damit so, dass Fehler oder Nachlässigkeiten in dem von ihm verantworteten Bereich mittelbar zu Unterrichtsausfall führen würden, was die besonders weitreichenden Folgen seines Handelns anschaulich illustriere. Seine Arbeit habe daher mittelbar erheblich Einfluss auf die Qualität von Bildung und Erziehung in Mecklenburg-Vorpommern.

26

Auch soweit er Verwaltungsvorschriften mit gesundheitlichem Bezug für das Ministerium vorbereite, handele es sich um Grundsatzfragen mit weitreichender Bedeutung im tariflichen Sinne. Das zeige sich besonders eindrucksvoll an der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe an Schüler durch die Lehrkräfte. Hier gehe es um die gesundheitlichen Interessen der Schüler ebenso wie um Haftungsfragen für das Land und die Lehrkräfte und das alles vor dem Hintergrund eines drängenden Interesses der Eltern. Auch die gesundheitlichen Belange der Lehrkräfte würden dabei eine Rolle spielen. – Auch die anderen von ihm verantworteten Verwaltungsvorschriften hätte durch ihre allgemeine Geltung an allen Schulen eine weitreichende Bedeutung im tariflichen Sinne.

27

Der Kläger sieht ein weiteres Indiz für seine fehlerhafte Eingruppierung darin, dass im Bereich des IQ M-V nahezu alle mit ihm nach dem Organigramm auf einer Stufe stehenden Kolleginnen und Kollegen besser eingruppiert seien als er.

28

Der Kläger beantragt,

29

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 14 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu verzinsen.

30

Das beklagte Land beantragt

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung nicht gegeben seien.

33

Der Kläger bekleide keine herausgehobene Spitzenposition im öffentlichen Dienst. Er nehme zwar durchaus eine bedeutende Aufgabe wahr, er treffe jedoch keine Grundsatzentscheidungen in verantwortlicher Weise. Gerade in dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) müsse beachtet werden, dass es letztlich allein um die Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers aus § 84 Absatz 2 SGB IX gehe. Ein besonders gewichtiges und besonders weitreichendes Entscheidungsfeld und eine besonders weitreichende höhere, persönliche Verantwortung sei dabei nicht feststellbar. Der Kläger habe gerade nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit im konkreten Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktion oder ideelle oder materielle Belangen des Arbeitgebers bzw. die Lebensverhältnisse Dritter erheblichen Einfluss habe.

34

Der Kläger treffe auch keine Grundsatzentscheidungen in verantwortlicher Art und Weise, denn die vom Kläger angesprochenen Grundsatzentscheidungen würden durch die Hausspitze, also durch den Minister oder den Staatssekretär getroffen werden. Der Kläger sei als Referent in die dritte Hierarchieebene des Ministeriums einzuordnen und er erarbeite auf dieser Ebene Vorlagen für die Entscheidungsträger in der Hausspitze. Damit trage er keine Verantwortung im tariflichen Sinne.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

37

Der Vortrag des Klägers zu der von ihm gewünschten Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L ist unschlüssig.

38

Für diese Feststellung kann das Gericht zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass alle ihm übertragenen Aufgaben wegen der gemeinsamen Klammer der Sorge um die Gesundheit der Schüler und der Beschäftigten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang verstanden werden können, denn keine der dem Kläger übertragenen Aufgaben kann die begehrte Eingruppierung rechtfertigen.

1.

39

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers sind nach § 12 TV-L daher die Tätigkeitsmerkmale aus der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).

40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu der zutreffenden Entgeltgruppe bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen – hier zutreffend – durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – öAT 2016, 168; BAG 19. Mai 2010 aaO).

41

Die Entgeltordnung zum TV-L sieht – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – folgende Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 vor:

42

Entgeltgruppe 15

43

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

44

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

45

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

46

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

47

Entgeltgruppe 14

48

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

49

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

50

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

51

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

52

3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

53

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

54

4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

55

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

56

Entgeltgruppe 13

57

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

58

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

59

Nach § 12 Absatz 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm oder ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

2.

60

Lediglich der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TV-L erfüllt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit, weshalb sich das Gericht in der Darstellung auf das Nötigste beschränkt.

61

Der Kläger hat als Diplom-Lehrer eine wissenschaftliche Ausbildung genossen und er wird auch dementsprechend eingesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger schon viele Jahre nicht mehr als Lehrkraft beruflich tätig ist. Denn der Kläger wird im weiteren Sinne bei der Führung und Lenkung des Personalkörpers der Lehrkräfte eingesetzt und dies kann noch als eine seiner Studienqualifikation entsprechende Verwendung bezeichnet werden.

3.

62

Das Gericht geht mit den Parteien ebenfalls davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L erfüllt.

a)

63

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe E 14 TV-L wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe E 13 TV-L in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Das danebenstehende eigenständig zu prüfende Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zur insoweit vergleichbaren früheren Tariflage unter Geltung des BAT).

64

Um dieses doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist zunächst eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit erforderlich. Es muss aber ein weiteres hinzutreten. Denn allein aus der singulären Betrachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe E 13 TV-L entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 19. Mai 2010 aaO; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975).

b)

65

Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers kann in den besonderen Kenntnissen gesehen werden, die der Kläger für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt.

66

Der Kläger benötigt für seine Tätigkeit zumindest ein Grundverständnis für die Eigenheiten des technischen Arbeitsschutzes. Zusätzlich benötigt er Grundkenntnisse aus dem medizinischem und psychologischem Fachwissenschaften. Letztlich verlangt die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben auch die Kenntnis der mannigfaltigen gesetzlichen Regelungen, die den Rahmen für den Arbeitsschutz und die Gesundheitsförderung bilden.

67

Verglichen mit dem Wissen, das ein Lehrer für die Bewältigung seiner Aufgaben im Schuldienst benötigt, muss das vom Kläger abverlangte Wissen und Können als das die Anforderungen der Entgeltgruppe E 13 TV-L in gewichtiger Weise übersteigend angesehen werden.

68

Das auf der Stelle benötigte Wissen und Können hat so wenig Berührungspunkte zu dem Wissen und Können eines Lehrers, dass man sich schon die Frage stellen kann, ob die wissenschaftliche Ausbildung des Klägers überhaupt noch zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit passt. Das beklagte Land hat allerdings nicht vorgetragen, dass die Stelle an sich für Beschäftigte mit einer anderen beruflichen Ausgangsqualifikation (beispielsweise als Mediziner, Jurist oder Verwaltungswissenschaftler) vorgesehen ist und der Kläger sozusagen fachfremd als "sonstiger Beschäftigter" diese Stelle ausfüllt. Wenn die klägerische Stelle nach der Vorstellung des beklagten Landes allerdings typischerweise durch eine Lehrkraft besetzt werden soll, muss das auf der Stelle benötigte Wissen und Können notwendig als schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden.

c)

69

Die auf dem klägerischen Dienstposten zu erledigenden Aufgaben haben auch die besondere Bedeutung im Sinne des tariflichen Eingruppierungsmerkmals der Entgeltgruppe E 14 TV-L.

70

Dies ergibt sich aus der Tragweite und den Auswirkungen der klägerischen Tätigkeit auf die Landesbeschäftigten an den Schulen und in den Schulämtern sowie auf die Schülerinnen und Schüler an den Schulen.

71

Das gilt sowohl für die direkten Wirkungen der vom Kläger mitverantworteten Verwaltungsvorschriften als auch für die indirekten Folgen des betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich der Fragen des Arbeitsschutzes.

72

Die Verwaltungsvorschriften mit Bezug auf die Gesundheit der Lehrer oder der Schüler haben eine enorme Breitenwirkung, da sie für die rund 12.000 Lehrkräfte und alle Schüler nebst ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Bedeutung sind. Soweit es dabei – wie beispielsweise bei der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe in der Schule – um komplexe Fragen der Fürsorge gegenüber den Eltern und Schülern aber auch der Fürsorge gegenüber den Lehrkräften und der Haftung des Landes geht, kann man auch ohne Weiteres von Grundsatzangelegenheiten sprechen, die der Kläger mit zu entscheiden hat.

73

Ähnliches gilt für die erhofften Fernwirkungen einer aktiven und erfolgreichen Gesundheitsförderung im Betrieb. Auch wenn deren primäres Ziele die Gesundheit und das Wohlbefinden der einzelnen Beschäftigten selbst ist, liegt das Interesse des Dienstherrn in diesem Bereich aktiv zu werden, vor allem an den erhofften positiven Fernwirkungen einer erfolgreichen Gesundheitsförderung. Dabei geht es einmal um die Motivation und damit die Leistungsbereitschaft der Lehrkräfte und zum anderen um die Hoffnung, dass sich die krankheitsbedingten Ausfallzeiten durch eine erfolgreiche betriebliche Gesundheitsförderung verringern lassen.

4.

74

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine der beiden Fallgruppen erfüllt, die nach der Entgeltordnung zum TV-L zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L führen.

a)

75

Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 TV-L sind nicht erfüllt.

76

Nach der Fallgruppe 2 müssten dem Kläger mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sein. Das ist ersichtlich nicht der Fall.

b)

77

Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TV-L sind ebenfalls nicht erfüllt.

aa)

78

In die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TV-L sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

79

Gefordert ist insoweit eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L erfordern. Dabei ist unter Verantwortung im Sinne der Normalverantwortung die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- und Arbeitsbereich die dort — auch von allen anderen Bediensteten — zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660).

80

Die hier tariflich geforderte besondere Verantwortung, die sich aus der bereits gehobenen Verantwortung der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt, kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, die sich einer abschließenden Beschreibung verschließen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass sich diese besondere Verantwortung aus den Auswirkungen des Handelns für den Behördenapparat ergeben kann. Außerdem kann sich die besondere Verantwortung aus einer Aufsichtsfunktion ergeben oder gar aus den Auswirkungen, die das Handeln auf dem fraglichen Dienstposten für die ideellen oder materiellen Belange des Arbeitgebers hat, oder wegen der Auswirkungen des Handelns auf die Lebensverhältnisse Dritter (BAG 26. Januar 2005 aaO). Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handeln (BAG 26. Januar 2005 aaO).

81

Dabei ist – worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend abgestellt hat – zu beachten, dass Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals der Aufbaugruppe bereits berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – ZTR 2008, 668).

bb)

82

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann für den Dienstposten des Klägers die nochmals hervorgehobene Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe E 15 Fallgruppe 1 TV-L nicht festgestellt werden.

(1)

83

Der Kläger trägt – worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat – keine Verantwortung in Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung. Denn soweit der Kläger Verwaltungsvorschriften aus seinem Zuständigkeitsbereich vorbereitet, trägt er für diese nicht die Verantwortung im tariflichen Sinne.

84

Denn der Kläger bereitet diese Verwaltungsvorschriften, so wie das für Referenten in der ministerialen Verwaltung üblich ist, lediglich vor. Seine Vorschläge werden dann innerhalb der Behörde durch die weiteren Vorgesetzten geprüft und dann letztlich auf der politischen Ebene verabschiedet.

85

Die Frage, ob die Rolle des Klägers bei der Verabschiedung von Verwaltungsvorschriften von den üblichen Verfahren abweicht, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dabei musste der Kläger einräumen, dass seine Vorschläge über den Bereichsleiter und die Direktorin des IQ M-V an das Ministerium weitergeleitet werden. Wenn keiner der Vorschläge des Klägers auf diesen Ebenen mit Kritik an ihn zurückgereicht wurde, heißt das nicht, dass die Vorgesetzten des Klägers sich die Vorschläge des Klägers nicht genau angesehen haben. Auch die Letztverantwortung der politischen Ebene ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Der Kläger hat vorgetragen, dass es beispielsweise bezüglich der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe in der Schule zunächst einen inhaltlichen Dissens zwischen ihm und dem seinerzeitigen Minister gab, der sich gewünscht hatte, dass man noch weiter auf die Wünsche der Eltern eingeht. Erst im Rahmen der weiteren Erörterung habe der Minister verstanden, dass die Rahmenbedingungen eine andere Fassung der Verwaltungsvorschrift nicht zugelassen haben. Damit zeigt sich nach Überzeugung des Gerichts, dass die Verantwortung für den Erlass der Verwaltungsvorschriften beim Minister liegt, und der Kläger nur mit der Kraft seiner Argumente versuchen kann, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dieser Befund schließt aber eine besondere Verantwortung des Klägers in Hinblick auf die breiten Auswirkungen seiner Entscheidungen im gesellschaftlichen Bereich aus.

(2)

86

Der Kläger trägt auch keine Verantwortung für einen großen ihm untergeordneten Personalkörper.

87

Im IQ M-V, in das der Kläger eingegliedert ist, sind ihm lediglich zwei Mitarbeiterinnen zugeordnet, die ebenfalls dort eingegliedert sind. Dazu kommen weitere zehn Beschäftigte, die in anderen Einheiten eingegliedert sind, die aber unter der Fachaufsicht des Klägers stehen. Damit ist der Kläger verantwortlich für 12 Beschäftigte. Damit lässt sich das erforderliche besondere Maß der Verantwortung nicht begründen.

88

Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen von der Weisungsbefugnis gegenüber den Schulräten betreffend die "Generalie BGM" spricht, war auch dieser Aspekt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Dabei hat sich herausgestellt, dass dem Kläger insoweit keine eigenen Weisungsbefugnisse gegenüber den Schulräten zustehen. Soweit es allgemeine schriftliche Anweisungen gegenüber den Schulämtern oder auch über die Schulämter an die Schulen gibt, werden diese zwar vom Kläger verfasst, jedoch unter dem Briefkopf des Ministeriums nach interner Gegenzeichnung durch die zuständigen Vorgesetzten an die Adressaten übermittelt (vgl. beispielsweise hier die Anlage K 44, hier Blatt 598 ff).

89

Das gilt auch im Bereich des Arbeitsschutzes. Nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 ArbSchG gehören zu dem Kreis der nach dem Gesetz für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständigen Personen auch die Leiter eines Betriebes. Nach § 2 Absatz 5 ArbSchG gelten im Bereich des öffentlichen Dienstes – hier zutreffend – die Dienststellen als die Betriebe im Sinne des Gesetzes. Da der Schulamtsleiter die Dienststelle Schulamt führt, ist er nach § 13 ArbSchG die für den Arbeitsschutz in seinem Bereich verantwortliche Person. Dem Kläger sind dagegen keine der gesetzlichen Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzgesetzes förmlich übertragen worden. Damit soll das positive Wirken des Klägers in diesem Bereich nicht klein geredet werden. Es muss aber hervorgehoben werden, dass der Kläger auch in diesem Bereich vorrangig eine koordinierende und unterstützende Aufgabe wahrnimmt. Das zeigt sich insbesondere auch an seiner Position als Landeskoordinator in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das ist eine Position, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist, die vielmehr hier im Lande geschaffen wurde, um die nach dem Gesetz für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen wirkungsvoll zu unterstützen.

90

Auch soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, im Bereich des Arbeitsschutzes auch eine Kontrollaufgabe in den Schulämtern und Schulen wahrzunehmen, gilt es im hiesigen Zusammenhang zu betonen, dass der Kläger in seiner Position nur in der Lage ist, entscheidungsrelevante Fakten zusammenzutragen und innerhalb seiner Behörde mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Eine Weisungskompetenz gegenüber Schulräten kann auch diesbezüglich nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.

(3)

91

Soweit der Kläger auf die Bedeutung des Gesundheitsmanagement und des Eingliederungsmanagement für die Qualität des gesamten Bildungssektors und für die Reduzierung des Unterrichtsausfalls hinweist, kann das Berufungsgericht keine besondere Verantwortung im Tarifsinne erkennen.

92

Zweifellos gibt es viele Indizien, die auf den vom Kläger gesehenen Kausalzusammenhang zwischen einer erfolgreichen Förderung der Gesundheit der Lehrkräfte und der Qualität des Unterrichts oder auch der Anzahl der Ausfallstunden hindeuten. Auch das beklagte Land geht in seiner Stellungnahme von diesem Kausalzusammenhang aus und von der Hoffnung, dass man durch eine kluge und erfolgreiche Förderung der Gesundheit der Lehrkräfte auch als Arbeitgeber durch die Verringerung der Anzahl der Ausfallstunden profitieren könne.

93

Damit ist aber lediglich dargetan, dass der Kläger eine wichtige Aufgabe wahrnimmt. Man erwartet vom Kläger, dass er seine Aufgaben ordentlich erledigt, damit die erhofften Effekte eintreten. Das ist aber nichts anderes als die Normalverantwortung, die der Arbeitgeber von einem Beschäftigten der akademischen Laufbahn ohne weiteres erwarten darf.

94

Die Vorstellung des Klägers, die Lehrergesundheit hänge maßgeblich von seinen Entscheidungen ab, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Bildhaft gesprochen gibt es Hunderte von Einflussfaktoren, die Auswirkungen auf die Lehrergesundheit haben und damit indirekt Einfluss auf die Anzahl der krankheitsbedingten Ausfalltage von Lehrkräften. In einem solchen Fall ließe sich eine besondere Verantwortung im Tarifsinne lediglich dann begründen, wenn das Handeln des Klägers einen wesentlichen Einfluss auf die Lehrergesundheit hätte. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, als ein Arbeitnehmer in einem etwas anderen Zusammenhang geltend gemacht hatte, seine Entscheidungen seien später nicht mehr korrigierbar oder umkehrbar. Darin hat das Bundesarbeitsgericht ein geeignetes Kriterium gesehen, das eine besondere Verantwortung begründen könne (BAG 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – ZTR 2015, 642). Diese Entscheidung und das daraus entwickelte Unterscheidungskriterium zeigen deutlich, wie intensiv der kausale Zusammenhang zwischen dem Verwaltungshandeln des Angestellten und den Auswirkungen seiner Tätigkeit sein muss, um tarifliche Bedeutung zu erlangen.

95

Auch nur annähernd vergleichbar intensive Zusammenhänge zwischen dem Handeln des Klägers und den Auswirkungen seines Handelns auf die Lehrergesundheit lassen sich hier nicht feststellen. Neben dem Kläger, der koordinierend, steuernd und gegebenenfalls auch korrigierend das Verwaltungshandeln Anderer beeinflusst, stehen stets auch noch die Schulräte und die Schulleiter sowie die weiteren Beschäftigten mit Verantwortung in diesem Bereich, die alle durch ihr Verwaltungshandeln dazu beitragen, dass die erhofften Wirkungen eines wirkungsvollen betrieblichen Gesundheitsmanagements auch tatsächlich eintreten.

(4)

96

Auch der Verweis des Klägers darauf, dass er die Bereiche "Gesundheitsmanagement", "Betriebliches Eingliederungsmanagement" und "Gesundheit an der Schule" erst eingeführt und aufgebaut habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Eingruppierung ist nicht entscheidend, wie erfolgreich ein Dienstposteninhaber die ihm übertragenen Aufgaben bewältigt.

5.

97

Die weiteren vom Kläger ins Feld geführten Argumente sind im Rahmen einer Eingruppierungsklage ohne Bedeutung.

98

Das betrifft insbesondere die detailreiche Schilderung des Klägers zu der Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen in seinem näheren beruflichen Umfeld. Derartige Hinweise sind für die Frage der tarifgerechten Eingruppierung gänzlich ohne Bedeutung. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht abgestellt, ohne dass sich der Kläger damit im Rahmen der Berufung auseinandergesetzt hat. Es wird Bezug genommen.

II.

99

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

100

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 13 Verantwortliche Personen


(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,3. der vertretungsberechtigte Gesellschaft

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Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 - 4 Ca 1410/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 5 Sa 2021/09 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2009 - 58 Ca 17668/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT/TdL) geltenden Fassung.

2

Die Klägerin ist seit 1992 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte im Bezirksamt S beschäftigt. § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 19. April 1994 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

㤠3

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung.“

3

Die Klägerin war zunächst als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamts Spandau mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschäftigt. Hierfür wurde sie vom beklagten Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT vergütet. Seit dem 17. Februar 2005 wird sie im Jobcenter S als Fallmanagerin im Bereich U 25 (unter 25 Jahre) ohne Änderung der Vergütung eingesetzt. Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und sozialhilferechtlichen Betreuung von jungen Erwachsenen - einschließlich der Vermittlung professioneller Hilfe - mit dem Ziel der mittelfristigen (Wieder-)Erlangung der Erwerbsfähigkeit.

4

Das von der Deutschen Gesellschaft für Care- und Casemanagement (DGCC) offiziell anerkannte Bildungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit bietet eine Qualifizierungsmöglichkeit zum/zur „zertifizierten Fallmanager/Fallmanagerin“ an. Die Klägerin hat in diesem Rahmen mehrere Seminare, darunter „Fallmanagement-Grundlagenqualifizierung“, „Fallmanagement-Intensiv I: Sozialanamnese/Profiling/Ressourcenorientierung“ und „Fallmanagement-Intensiv II: Leistungssteuerung“ besucht, die Qualifizierungsmaßnahme insgesamt jedoch noch nicht abgeschlossen.

5

Nach vergeblicher Geltendmachung einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa BAT verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage diesen Anspruch weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erfordere nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und sei besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne; sie hebe sich auch durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a bzw. 1b BAT aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Es liege in ihrer Verantwortung als Fallmanagerin, auch hinsichtlich der finanziellen Belange des beklagten Landes alle Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, um dem Personenkreis der unter 25-Jährigen die bestmögliche Unterstützung zum Erreichen des Ziels der Arbeitsmarktintegration zu geben. Es handele sich um einen Bereich mit schwierigem Klientel, darunter arbeitsmarktferne Personengruppen mit multiplen Vermittlungshemmnissen. Für das Fallmanagement seien hier spezielle Kenntnisse und vielfältige Qualifikationen erforderlich. Die in ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie für ihre zuvor ausgeübte und nach VergGr. IVb BAT entgoltene Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamtes S benötigt habe, genügten für ihren jetzigen Aufgabenbereich als Fallmanagerin in einem Jobcenter nicht. Der hierfür erforderlichen umfassenden Qualifizierung dienten die von ihr besuchten Lehrgänge und Module der Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit. Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit erhielten iÜ eine der VergGr. IVa BAT entsprechende Vergütung. Auch erstatte der Bund dem beklagten Land die Personalkosten iHd. VergGr. IVa BAT.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land der Klägerin vom 9. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2010 Vergütung aus der VergGr. IVa BAT anstelle gewährter Vergütung aus der VergGr. IVb BAT und seit dem 1. November 2010 Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L anstelle gewährter Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TV-L schuldet.

7

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und gemeint, die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht, wie bei Aufbaufallgruppen erforderlich, dargelegt habe, dass die Eingruppierungsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen vorlägen. Die Tätigkeit erfülle zwar das Tarifmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ und wegen der notwendigen Kenntnisse mehrerer Rechts- und Fachgebiete auch das Merkmal der „vielseitigen Fachkenntnisse“ der VergGr. Vc BAT. Unterstellt, auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a und VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT würden erfüllt - wovon bereits nicht zweifelsfrei auszugehen sei -, fehle es jedenfalls an einer weiteren Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT. Das Fallmanagement in einem Jobcenter im Bereich der unter 25-Jährigen verlange gegenüber der Tätigkeit mit über 25-Jährigen keine gesteigerten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die von der Klägerin aufgezeigten Qualifizierungsmaßnahmen beinhalteten noch keine schlüssige und substantiierte Darlegung, dass ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ erfülle.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben.

10

I. Die als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, EzTöD 240 § 12 TV-Ärzte/TdL Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 7) zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und nach der Ablösung des BAT ab dem 1. November 2010 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 10 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrages nicht die Anforderungen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a oder 1b) BAT.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2010 der ihn ablösende TV-L Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

12

2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT ist die Klägerin in der VergGr. IVa BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgr. 1a) oder zu einem Drittel (Fallgr. 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 1. März 2009 in der für das Land Berlin gem. Abschnitt III des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 maßgebenden Fassung fort.

13

3. Die von der Klägerin angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte (Fallgr. 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgr. 1b) der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa BAT entspricht.

14

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa BAG 9. April 2008 -  4 AZR 117/07  - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden ( BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93  - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG nur 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5).

15

b) Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter handele es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Tätigkeit der Klägerin ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in Problemsituationen und die Beseitigung der bei ihnen vorliegenden vielfältigen Vermittlungshindernisse gerichtet, um sie in den Arbeitsmarkt (wieder) einzugliedern. Sämtliche Einzelaufgaben dienen diesem Arbeitsergebnis. Sie sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll weiter aufteilbar, selbst wenn sie aus unterschiedlichen, zeitlich nicht unbedingt zusammenhängenden Einzeltätigkeiten bestehen. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht - ua. unter Berufung auf eine Stellungnahme der dem beklagten Land zuzurechnenden Senatsverwaltung für Finanzen vom 29. April 2008 - aus, die Klärung, welche Vermittlungshemmnisse im Einzelfall vorliegen und die Erstellung eines Integrationsplanes unter Einbeziehung bestimmter Netzwerke dienten dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung von jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren in den Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, wie zB auf einzelne Kunden bezogene Betreuungs- und Beratungstätigkeiten, aufgegliedert werden (vgl. insoweit auch BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 12).

17

4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind damit die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

...     

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

18

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr.   IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

19

6. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrages die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT nicht.

20

a) Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist, wofür im Übrigen auch ihre bisherige Vergütung durch das beklagte Land nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT und die dem zugrunde liegende ausführliche Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen des beklagten Landes vom 29. April 2008 sprechen.

21

b) Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Anforderungen an eine Grundtätigkeit nach der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa BAT heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT dargelegt werden müssen sowie welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre jetzige Tätigkeit beinhaltet. Einen solchen Vortrag hat die Klägerin nicht erbracht.

22

aa) Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314). Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen wertenden Vergleich nicht vorgenommen.

24

(1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Tätigkeiten der Klägerin seien besonders schwierig iSd. der angestrebten Vergütungsgruppe. Sie verlangten von ihr ein der Breite und Tiefe nach gesteigertes fachliches Wissen und Können gegenüber demjenigen der Aufbaufallgruppen aus der niedrigeren Ausgangsfallgruppe. Die Klägerin habe den Inhalt ihrer Tätigkeit im Einzelnen ua. durch den Hinweis auf die Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) und durch vorgelegte Fallbeispiele in ausreichender Weise geschildert. Sie habe nachvollziehbar auf die im Umgang mit ihrer schwierigen Klientel erforderliche Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz, den sensiblen Umgang mit schwierigen sozialen und persönlichen Problemkonstellationen, die erforderliche Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft sowie Konfliktfähigkeit hingewiesen. Hierfür benötige sie zusätzlich zu den Kenntnissen der in Betracht kommenden Förderleistungen, der Bestimmungen des SGB II und III, der Grundlagen des Sozialrechts, des Arbeitsmarkts und der Berufskunde, die bereits bei den „gründlichen, umfassenden Kenntnissen“ iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt worden seien, Kenntnisse über das verfügbare Betreuungsnetzwerk, über Berufsausbildungsmöglichkeiten und Chancen zum Nachholen von Schulabschlüssen sowie der hierfür in Frage kommenden Einrichtungen und Stellen. Hinzu träten Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Netzwerkes, was über die Anforderungen der Aufbaufallgruppen hinaus besondere Kompetenzen verlange. Die besondere Schwierigkeit sei Gegenstand der Tätigkeit selbst, nicht deren Leistung unter belastenden Bedingungen. In den von ihr besuchten Seminaren habe sie die für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im Jobcenter erforderlichen Kenntnisse erworben. Die Notwendigkeit des Einsatzes dieses speziellen Fachwissens rechtfertige die Bewertung als „besonders schwierig“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, unabhängig davon, dass die Klägerin die Qualifizierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen habe.

25

Ein wertender Vergleich mit dem nach VergGr. IVb BAT bewerteten bisherigen Aufgabengebiet der Klägerin führe ebenfalls zur Bejahung des Heraushebungsmerkmales „besondere Schwierigkeit“. Während für ihre vormalige Tätigkeit das in der Ausbildung erworbene Fachwissen ausgereicht habe, treffe dies für ihren jetzigen Aufgabenbereich nicht mehr zu.

26

Zu Recht habe die Klägerin in diesem Zusammenhang auf bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Fallmanager und ihre Vergütung iHd. VergGr. IVa BAT verwiesen.

27

Des Weiteren sei die Tätigkeit der Klägerin von herausgehobener „Bedeutung“ iSd. Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT. Diese ergebe sich einerseits aus dem besonderen Stellenwert des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und andererseits aus dem besonderen Gewicht der Nachwirkungen für die Allgemeinheit.

28

(2) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen seiner Bekundung hat es bei der Beurteilung, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT, keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob eine Heraushebung aus derjenigen eines Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung vorliegt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 32 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

29

(a) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seinen Erwägungen darauf beschränkt, unter Verweis auf die BAK und die zehn Fallbeispiele den pauschal gehaltenen Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu referieren und anzumerken, die Klägerin habe damit die „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit nachvollziehbar dargelegt. Damit hat es, was im Rahmen eines wertenden Vergleichs jedoch notwendig gewesen wäre, die Ebene der VergGr. IVa BAT nicht verlassen und keine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT vorgenommen. Vielmehr ist es bei einer reinen Behauptung geblieben. Soweit das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen einen „wertenden Vergleich“ anspricht, verkennt es, dass hierfür nicht die zuvor von der Klägerin ausgeübte konkrete Tätigkeit der alleinige Vergleichsmaßstab sein kann. Es hätte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, inwieweit diese Tätigkeit tariflich zutreffend in VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eingruppiert ist und auf dieser Grundlage den wertenden Vergleich vornehmen müssen. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt nicht, dass eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge zulässt.

30

(b) Entsprechendes gilt, soweit das Landesarbeitsgericht eine „Bedeutung“ der Tätigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT aufgrund eines besonderen Stellenwertes des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe angenommen hat. Auch hier verbleibt es in der Sache bei der pauschalen Behauptung, hinzutretende Aufgaben führten zwingend zu einer Heraushebung, ohne darzulegen, worin die Auswirkungen der Arbeit liegen und im Einzelnen zu bewerten, warum sie gegenüber den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT von größerer Tragweite, mithin gewichtiger sind.

31

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit in rechtlich erheblichem Ausmaß die Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllt.

32

(1) Die Klägerin hat einen Tatsachenvortrag, der hinsichtlich ihrer Aufgaben den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen ermöglicht, nicht erbracht. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem klagabweisenden Urteil hingewiesen.

33

(a) Die Klägerin hat vorgetragen, als Fallmanagerin benötige sie umfangreiche Kenntnisse der Grundlagen des Sozialrechts - insbesondere des SGB II und III -, Grundkenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, der Berufskunde und des Arbeitsmarktes, interkulturelle Fähigkeiten sowie Grundkenntnisse in Controllinginstrumenten und Statistik. Darüber sei eine besondere Beratungs- und Methodenkompetenz zum Erkennen und Beseitigen von Hemmnissen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, erforderlich. Notwendig sei insbesondere Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz im sensiblen Umgang mit schwierigen und persönlichen Problemkonstellationen, Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft und Konfliktfähigkeit. Sie müsse subjektive Lebenswelten, individuelle Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster sowie objektive Lebensumstände auf Ressourcen hin ergründen, die einer Integration in Arbeit dienen könnten. Auch ein professionelles Netzwerkmanagement sei erforderlich. Lösungsansätze im Fallmanagement müssten die besonderen Lebenslagen der Kunden, die zB durch häusliche Gewalt, Verschuldung, Suchtproblematiken, (drohende) Wohnungs- und Obdachlosigkeit, psychische Behinderungen, familiäre Überbelastung, Migrationshintergrund, Vorstrafen, Analphabetismus, fehlende Schulabschlüsse oder Berufsausbildungen sowie Lernbehinderungen gekennzeichnet seien, berücksichtigen. Damit sei die Beratung und Vermittlung wesentlich komplexer und tiefgehender angelegt als diejenige vermittlungsfähiger Bewerber, zumal im Bereich der unter 25-Jährigen zusätzliche fundierte Kenntnisse in Berufskunde benötigt würden. Die gesteigerte Bedeutung ergebe sich ua. aus dem außerordentlichen Stellenwert des Fallmanagers im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie dem besonderen Verantwortungsspektrum eines Fallmanagers für die Allgemeinheit (zB das Erkennen und Sanktionieren von Überzahlungen und ungerechtfertigten Leistungsbezugs) sowie die auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligten mit ihren Familien. Um diesen Anforderungen zu genügen, sei sie zu Lehrgängen des Bildungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit abgeordnet worden, um sich zur zertifizierten Fallmanagerin ausbilden zu lassen. Zudem verweise sie auf die BAK, deren inhaltliche Richtigkeit sie allerdings bestreite, weil diese nicht zwischen der Vermittlung der unter 25-Jährigen und der über 25-Jährigen differenziere, sowie ergänzend auf Auszüge aus zehn Fallbeispielen. Ihr Aufgabengebiet unterliege aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen keiner weiteren Kontrolle.

34

Im Übrigen erhalte ein Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit nach dem für ihn geltenden Haustarifvertrag TV-BA eine Vergütung, die derjenigen nach VergGr. IVa BAT entspreche. Für ihre nach VergGr. IVb BAT bewertete vormalige Tätigkeit als Fallmanagerin im Sozialamt mit Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten die im Rahmen ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgereicht, was für die Ausübung des spezialisierten Fallmanagements völlig ungenügend sei.

35

(b) Dieser Vortrag ermöglicht nicht den erforderlichen wertenden Vergleich.

36

Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit durch Verweisung auf die BAK und exemplarisch auf zehn Fallbeispiele, die lediglich stichwortartig die jeweiligen Problemkreise der Kunden, die vereinbarten Ziele, die beteiligten Netzwerkstellen sowie eine knappe Zusammenfassung des Betreuungsverlaufs schildern, darzulegen. Die vermeintlich notwendigen Fachkenntnisse und Kompetenzen werden nur schlagwortartig aufgelistet, ohne im Einzelnen ihren Inhalt und ihre Reichweite zu beschreiben und zu erläutern, warum sie für die konkrete, tariflich zu bewertende Tätigkeit benötigt werden, nicht dagegen bereits für eine Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Die Bewertung der von der Klägerin beschriebenen fachlichen Qualifikationen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, diese erfüllten das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“, weil die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten diejenigen, die sie für ihren vormaligen nach VergGr. IVb BAT bewerteten Aufgabenbereich benötigt habe, deutlich überträfen. Es fehlt an einer genauen Darlegung der ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Einzeltatsachen sowie an einer Gegenüberstellung der Tätigkeiten der Aufbaufallgruppe mit einhergehender Bewertung, warum die Anforderungen ihnen gegenüber herausgehoben sein sollen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso die Betreuung ihrer jetzigen Klientel deutlich höhere Anforderungen stellen soll als die arbeitsloser Erwachsener, selbst wenn sie schwerpunktmäßig andere Kompetenzen erfordern mag, zB im Hinblick auf ihr Alter, fehlende Schulabschlüsse oder Ausbildungen. Die Auswirkungen von - ggf. länger andauernder - Arbeitslosigkeit gerade auch auf ältere Menschen, kann erheblich sein und erfordert ebenfalls ein hohes Maß an Sozial-, Kommunikations- und Methodenkompetenzen.

37

Die Klägerin verkennt, dass der Verweis auf die Teilnahme an einer - wenngleich umfassenden - Qualifizierungsmaßnahme für sich genommen keine Aussage über die Wertigkeit der durch sie erworbenen Befähigungen trifft. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten. Sie hätte sich daher in ihrem Vortrag auch substantiiert damit auseinandersetzen müssen, wieso die in der Bildungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse diejenigen übersteigen, die für eine nach VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu bewertende Tätigkeit verlangt werden. Ebenso wenig genügt die bloße Feststellung, sie benötige das durch die Lehrgänge erworbene Wissen für ihre Tätigkeit. Selbst wenn dies zuträfe, ließe das allein keinen Rückschluss auf eine Heraushebung aus den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu.

38

(2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann sich die Klägerin - ungeachtet der von ihr selbst bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit - zur Begründung ihres Anspruchs nicht auf den Inhalt der BAK berufen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei ihr um eine auf den Arbeitsplatz der Klägerin zugeschnittene Stellenbeschreibung handelt. Jedoch selbst wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, besagt sie nichts über die tarifgemäße Bewertung der klägerischen Tätigkeit.

39

(a) Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische (welche Aufgaben auf welchen Arbeitsplätzen im Betrieb wahrgenommen werden, in welchem hierarchischen Zusammenhang die Stelle angesiedelt ist etc.) sowie arbeitsrechtliche (zB hinsichtlich des Direktionsrechts) Bedeutung und kann im Einzelfall Konsequenzen für die tarifliche Eingruppierung haben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit dient (vgl. auch Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 12 Rn. 281). Sofern die Entgeltgruppen bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die Erbringung selbständiger Leistungen, Eigenverantwortlichkeit oder besondere Anforderungen an analytische Fähigkeiten voraussetzen, ist die Stellenbeschreibung allenfalls dann dienlich, wenn sie in erkennbar gewollter Übereinstimmung mit den jeweiligen tariflichen Begrifflichkeiten entsprechende Angaben enthält (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - aaO). Das dürfte ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn sie von einer Stelle angefertigt worden ist, die über die entsprechenden Tarifkenntnisse verfügt und erkennbar auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale abgestellt hat (vgl. dazu Krasemann aaO Kap. 12 Rn. 286). Die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers ist unerheblich (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 305; 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 28, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2).

40

(b) Bei der von der Klägerin eingeführten BAK handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich um eine vom Jobcenter S erstellte Übersicht. Sie lässt den konkreten Zuschnitt auf den Arbeitsplatz der Klägerin nicht erkennen und weist auch keine Bewertung des Aufgabenkreises aus. Die entsprechenden Spalten sind nicht ausgefüllt. Insgesamt handelt es sich um eine bloße Auflistung von Aufgaben, benötigten Fachkenntnissen und Kompetenzen sowie einer Angabe des prozentualen Anteils einzelner Tätigkeiten an der monatlichen Gesamtarbeitszeit, ohne dass sie für sich genommen einen wertenden Vergleich ermöglicht.

41

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Einordnung einer Tätigkeit in eine Vergütungsordnung nicht darauf an, wie die entsprechende Tätigkeit in einem anderen Tarifwerk bewertet ist. Die Tarifvertragsparteien regeln jeweils für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich, wie sie die einzelnen Tätigkeiten vergüten wollen. Für ihre Entscheidung, welcher Rang den Aufgaben in der Vergütungsordnung beigemessen wird, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die jedenfalls mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen. Insoweit hat die Vergütung der Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit - ungeachtet des Bestreitens des beklagten Landes in seiner Revisionsbegründung - keine Aussagekraft für die Eingruppierung der Klägerin.

42

c) Da es bereits an der Darlegung von Tatsachen fehlt, die den erforderlichen Vergleich hinsichtlich der „besonderen Schwierigkeit“ nach VergGr. IVa Fallgr. 1a und 1b BAT ermöglichen und die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, ob das Anforderungsmerkmal „Bedeutung“ iSd. angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt ist.

43

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu je 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die klagenden Parteien selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages(idF vom 31. Januar 2003, nachfolgend BAT).

2

Die Klägerin zu 1) - mit einem Beschäftigungsanteil von 75 vH - und der Kläger zu 2) sind seit dem Jahr 1986, der Kläger zu 3) seit dem Jahr 1979 aufgrund von sowohl mit dem Land als auch mit der Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Arbeitsverträgen als Bezirkssachbearbeiterin und -bearbeiter im Versorgungsamt und Integrationsamt beschäftigt. Sie sind jeweils allein zuständige Vertreter des Integrationsamts für ein bestimmtes Stadtgebiet. Einzelvertraglich ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Die klagenden Parteien führten gegen die beiden Beklagten bereits in den neunziger Jahren Eingruppierungsrechtsstreite. Sie schlossen damals zu deren Beilegung Vergleiche, wonach sie zukünftig nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

3

Im ersten Quartal des Jahres 2004 machten die klagenden Parteien eine Höhergruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT gegenüber den Beklagten geltend, was diese unter Hinweis auf ein Schreiben des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 ablehnten. Darin ist ausgeführt, dass die Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT zutreffend sei, weil eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit nur im Bereich der Prävention sowie der Arbeits- und Berufsförderung erfüllt sei, diese Tätigkeiten aber lediglich 35 vH der Gesamtarbeitszeit ausmachten.

4

Mit ihren in den Monaten März und April 2006 erhobenen Klagen verfolgen die klagenden Parteien ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 weiter. Ihre Tätigkeit gliedere sich in nachstehende Arbeitsvorgänge:

        

1.    

Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen nach Kapitel 4 SGB IX (Kündigungsschutz)

60 vH 

        

2.    

Arbeits- und Berufsförderung

15 vH 

        

3.    

Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben

20 vH 

        

4.    

Sonstige Aufgaben (Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX, Integrationsvereinbarungen gemäß § 83 SGB IX, Wahl der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX).

5 vH   

5

Neben den Arbeitsvorgängen 2 und 3 erfülle auch der Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT. Durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SGB IX hätten sich die Voraussetzungen für die zutreffende Eingruppierung geändert. Bei dem Arbeitsvorgang 1 fielen mit einem Anteil von 75 vH Verfahren an, bei denen die Frage von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX geprüft werden müsse. Deshalb seien auch Präventionsregelungen in den Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX in erheblichem Umfang zu beachten. Zudem gingen Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und Präventionsverfahren ineinander über. Es seien innerhalb des Arbeitsvorgangs 1 Normen aus 41 Gesetzen und darüber hinaus Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen. Weiterhin werde Verhandlungs-, Kooperations- und Einfühlungsvermögen gefordert. Aus den möglichen Auswirkungen der Präventionsverfahren auf betriebsorganisatorische Abläufe, deren arbeitsplatzübergreifende Folgen, aus den möglichen Integrationsvereinbarungen sowie aus der Beteiligung externer Stellen zu Beratungs- und Begutachtungszwecken folge die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Wolle man die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung, die zu Präventionsverfahren führten, nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuordnen, seien die zeitlichen Anteile dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzuzurechnen. Dessen zeitlicher Anteil erhöhe sich dann auf 60 vH der auszuübenden Tätigkeit. Schließlich sei die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für eine Eingruppierung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT aufgrund der seit dem 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit erfüllt.

6

Die klagenden Parteien haben jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen und den jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbetrag zur derzeitigen Vergütungsgruppe IVa BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der klagenden Parteien erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Weder aus den früher geschlossenen Vergleichen noch aus der Einschätzung des Senators für Finanzen folge, dass für einzelne Arbeitsvorgänge das erforderliche Heraushebungsmerkmal als zugestanden gilt. Die Tätigkeit iRd. der Zustimmungsverfahren zu einer Kündigung erfordere nicht, dass Vorschriften und Gesichtspunkte mit einer ungewöhnlichen Breite zu beachten seien. Den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Präventionsverfahren komme auch keine Bedeutung über den jeweils zu bearbeiteten Einzelfall hinaus zu. Die Schätzungen der klagenden Parteien, die Kündigungszustimmungsverfahren enthielten zu 75 vH Präventionsgesichtspunkte, seien nicht plausibel. Auch stellten die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und die Präventionsverfahren zwei zu trennende Arbeitsvorgänge dar. Zudem erschließe sich nicht, dass die aufgrund von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung erfolgten präventionsbezogenen Maßnahmen für sich zu dem von den klagenden Parteien geltend gemachten Anteil an der Gesamtarbeitszeit führten. Letztlich sei auch die erforderliche vierjährige Bewährung zum 1. Oktober 2004 nicht dargetan, wenn - so die klagenden Parteien - der Präventionsgedanke erst mit einigem zeitlichen Abstand in die Praxis Eingang gefunden habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufungen der klagenden Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. In der Revisionsinstanz haben die klagenden Parteien ihre Anträge dahingehend geändert, dass sie neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006, TV-L) nebst bezifferten Zinsen beanspruchen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der klagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

10

I. Die Klagen sind zulässig. Bei der in der Revisionsinstanz erfolgten Änderung der im Übrigen als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Anträge handelt es sich um eine Klarstellung der bereits in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsanträge, deren Inhalt sich bereits durch die Auslegung der Anträge ergab (vgl. auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 13 f., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren für die Zeit nach dem 1. November 2006 dahin zu verstehen, dass die klagenden Parteien eine Vergütung nach dem dann für ihre Arbeitsverhältnisse - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend klargestellt haben - maßgebenden TV-L begehren.

11

II. Die Klagen sind unbegründet.

12

Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT und nach Ablösung des BAT ab dem 1. November 2006 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT, so dass auch eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT infolge eines Bewährungsaufstiegs ausscheidet. Von daher kann es dahinstehen, welche Bedeutung den früheren arbeitsgerichtlichen Vergleichen zukommt, wonach sie zukünftig jeweils nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

13

1. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2006 - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - der ihn ablösende TV-L.

14

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT sind die klagenden Parteien in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006) fort.

15

3. Die von den klagenden Parteien angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT entspricht.

16

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70; 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97). Es kann bei vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 39).

17

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von den klagenden Parteien ausgeübten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen, sondern sie entsprechend der Aufstellung der klagenden Parteien in mehrere Arbeitsvorgänge, so wie sie auch der Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 zu entnehmen waren, aufgeteilt. Die Aufgabenstellungen der klagenden Parteien führten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien hat das Landesarbeitsgericht die anlässlich von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung durchgeführten Präventionsverfahren nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zugeordnet. Der Arbeitsvorgang 1 „Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung“ ende - außer bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Verweigerung - durch Einleitung eines Präventionsverfahrens. Daneben bestünden noch die Arbeitsvorgänge „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“ und „Mitwirkung im Rahmen der Aufgaben nach §§ 80 ff. SGB IX“.

18

c) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bildung der Arbeitsvorgänge übersehen, dass die Parteien selbst und übereinstimmend davon ausgegangen sind, die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien setze sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen. Es hat den Arbeitsvorgang 2 - „Arbeits- und Berufsförderung“ - trotz vorangehender Nennung des Schreibens des Senators für Finanzen unberücksichtigt gelassen. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klagen nur dann Aussicht auf Erfolg hätten, wenn der Arbeitsvorgang „Präventionsverfahren“ mindestens 50 vH der auszuübenden Tätigkeit erfasse. Berücksichtigt man hingegen den Arbeitsvorgang 2, bei dem die Parteien selbst annehmen, dass er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, wäre ein Anteil von 35 vH ausreichend, um die begehrte Vergütung beanspruchen zu können.

19

d) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 1 ZPO. Die gesamte auszuübende Tätigkeit der klagenden Parteien setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen, wovon auch die Parteien im Grundsatz ausgegangen sind. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend erkannt, dass die von den hierfür jeweils allein zuständigen klagenden Parteien durchgeführten Präventionsverfahren, auch soweit sie anlässlich eines Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach dem 4. Kapitel des SGB IX erfolgen, nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zuzurechen sind. Die im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durchzuführende Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und die Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Es liegt keine tarifwidrige „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7; 29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - zu III 1 d der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - zu II 1 b dd der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

20

aa) Die Arbeitsergebnisse des sozialrechtlichen Verwaltungshandelns in den Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX und den Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX sind nicht dieselben.

21

(1) Das Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX führt zu einem Arbeitsergebnis in Gestalt des zu erlassenden privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, der Antragszurückweisung oder der Erteilung des sogenannten Negativattests, sofern kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. § 88 Abs. 1, 2 und 5, § 91 Abs. 2 SGB IX; Welti in: v. Maydell/Ruland/Becker Sozialrechtshandbuch (SRH) 4. Aufl. § 27 Rn. 89 ff.). Dem sind auch Zusammenhangstätigkeiten bei Antragsrücknahme, gütlicher Einigung nach § 87 Abs. 3 SGB IX oder anderweitiger Erledigung zuzuordnen.

22

(2) Anders fallen hingegen die möglichen Arbeitsergebnisse der Mitwirkung des Integrationsamts bei einem Präventionsverfahren aus. Sie sind nach dem Gesetz als Beratung, Erörterung und Hinwirkung, also begleitend mit Hinweispflicht auf alle verfügbaren Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Beschäftigung gefasst und ohne förmliche Abschluss- oder Vornahmeakte ausgestaltet (§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX; s. auch BT-Drucks. 14/3372 S. 16, 19 zur Vorgängerregelung des § 14c SchwbG; BR-Drucks. 49/01 S. 337; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 f. mwN, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). Soweit Präventionsverfahren in begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 2 und 3 SGB IX) oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2a SGB IX) münden, sind dies bereits Inhalte gesonderter Arbeitsvorgänge, worüber zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch kein Streit besteht.

23

bb) Das Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung unterliegt nach Inhalt und Ablauf anderen Vorgaben als das Präventionsverfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gilt durchgehend das Gebot besonderer Beschleunigung (§ 88 Abs. 1 und 5, § 91 Abs. 3 SGB IX). Das Integrationsamt ist „Herr des Verfahrens“ und zum Fortgang und Abschluss verpflichtet. Im Präventionsverfahren ist das Integrationsamt ein Mitwirkender unter anderen im Rahmen eines eher „konsultatorischen“ Prozesses (s. auch BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56: „Suchprozess“). Die Initiativlast trägt der Arbeitgeber. Die staatlichen Stellen treten, wie § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zeigt, ggf. erst nachrangig in ein Präventionsverfahren ein. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Pflicht zur „möglichst frühzeitigen“ Einschaltung der zu beteiligenden Stellen; dieser Pflicht unterliegt nach dem Gesetz jedoch allein der Arbeitgeber und nicht die staatliche Stelle.

24

cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166). Allein diese Prüfung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 87 SGB IX führt nicht dazu, dass es sich gegenüber dem eigentlichen Präventionsverfahren nicht mehr um eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit handelt. Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN). In diesem Fall ist das Antragsverfahren als selbständige Arbeitseinheit auszusetzen, um ein Präventionsverfahren durchführen zu können. Dann kann aber aus den genannten Gründen hinsichtlich der beiden Verfahren nicht von Zusammenhangstätigkeiten ausgegangen werden. Das sehen auch die klagenden Parteien in der Sache nicht anders, wenn sie ausführen, es sei zu prüfen, ob der antragstellende Arbeitgeber zunächst auf ein Präventionsverfahren zu verweisen und ein solches „nach dem Arbeitsvorgang 3 durchzuführen“ ist.

25

dd) Es lässt sich schließlich auch aus der Systematik des SGB IX keine Verknüpfung von Präventions- und Zustimmungsverfahren folgern, die darauf hindeutet, eines der Verfahren sei eingruppierungsrechtlich als Zusammenhangstätigkeit des anderen zu bewerten. Ein besonderer innerer Zusammenhang der beiden Verfahren lässt sich nicht aus der übergreifenden sozialrechtlichen Aufgabenstellung der Integrationsämter nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten. Hiernach besteht zwar die Verpflichtung, die Beschäftigung und den Verbleib schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern. Insofern kann ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Anstoß sein, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen nötig und möglich sind (vgl. Gagel FS Schwerdtner S. 397, 399). Daraus folgt aber keine eingruppierungsrechtliche Zusammenfassung äußerlich trennbarer, auf verschiedene Arbeitsergebnisse zulaufender und sachlich unterschiedlich gestalteter Tätigkeiten.

26

4. Die Eingruppierungsmerkmale des maßgebenden Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT lauten, da die klagenden Parteien, wie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, nicht in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamts iSd. VergGr. IVa (Fallgr. 5) BAT in der Fassung für Bund und Länder tätig sind (dazu BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323), wie folgt:

        

Vergütungsgruppe Vb         

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVb           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVa           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

…       

        

Vergütungsgruppe III           

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.“

27

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294)zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach müssen die klagenden Parteien die allgemeinen Voraussetzungen VergGr. Vb (Fallgr. 1a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgr. 1a der VergGr. IVb BAT und anschließend die weiteren Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen sowie sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe vier Jahre bewährt haben. Klägerin und Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb [1] der Gründe, BAGE 109, 321).

28

a) Danach sind für den Arbeitsvorgang 1 unabhängig von seinem zeitlichen Umfang die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Deshalb erfüllt die Tätigkeit der klagenden Parteien nicht mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Das gilt selbst dann, wenn man für die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mit dem Landesarbeitsgericht zu Gunsten der klagenden Parteien davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen und sie - jedenfalls soweit sie zwischen den Parteien in ihrem zeitlichen Umfang unstreitig sind - hinzurechnet.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung sei zwar zu prüfen, ob ein Präventionsverfahren vorrangig sei. Diese Prüfung betreffe aber bereits nicht „fristlose und betriebsbedingte“ Kündigungen. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erforderten auch keine weiteren zusätzlichen in die Tiefe gehenden Kenntnisse, die das Hervorhebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllten. Zudem sei nicht zu erkennen, inwieweit eine kursorische Entscheidung für ein Präventionsverfahren das Merkmal der „Bedeutung“ erfülle.

30

bb) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

31

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

32

(2) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der klagenden Parteien von denjenigen eines Angestellten oder einer Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92). Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prävention bei „personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten“ vorgesehen ist und deshalb Antragsverfahren bei außerordentlichen und betriebsbedingten Kündigungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

33

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden. Die klagenden Parteien haben nicht dargetan, dass die von ihnen auszuübende Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Merkmale der Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 lässt auch der Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Parteien den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen.

34

(a) Die klagenden Parteien üben als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT, auf der die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT aufbaut, als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4). Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der klagenden Parteien auszugehen.

35

(b) Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen klageabweisenden Urteilen hingewiesen.

36

(aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätten die klagenden Parteien vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet.

37

Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 a der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d cc Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

38

(bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der klagenden Parteien nicht gerecht.

39

(aaa) Die klagenden Parteien haben vorgetragen, in dem Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung müsse beachtet werden, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt worden sei. Fehle ein solches, seien die Gründe zu ermitteln und zu prüfen, ob der Arbeitgeber zunächst auf ein solches zu verweisen sei. Dabei sei inhaltlich zu prüfen, ob eine konkrete Hilfe erfolgen könne. Die Anwendung der Präventionsregelungen sei daher in beträchtlicher Weise zu beachten und erfordere ein erhebliches Erfahrungswissen. Durch die Änderung des SGB IX sei es zu einem Paradigmenwechsel gekommen, da nunmehr nicht „Fürsorge“ und „Versorgung“, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund stehe. Deshalb habe der formelle Kündigungsschutzgedanke eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht, der damit verbundenen Prüfung, ob Gutachten erforderlich seien und wer deren Kosten trage und der Bestimmung, wann das Verfahren entscheidungsreif sei. Auch liege die geforderte Bedeutung der Tätigkeit vor. Von den Entscheidungen der klagenden Parteien, die eine komplexe Prüfung erforderten, seien der Arbeitgeber einschließlich seines Betriebes wie auch der betroffene Arbeitnehmer und seine Familie betroffen.

40

(bbb) Dieser Vortrag der klagenden Parteien lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit „besonders schwierig“ und „bedeutend“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich die Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Soweit sie die Bedeutung des Präventionsverfahrens im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung betonen, haben die klagenden Parteien weder vorgebracht noch erkennen lassen, welche besonderen zusätzlichen Qualifikationen notwendig sein sollen, um das von ihnen beanspruchte Heraushebungsmerkmal hinsichtlich der zu bearbeitenden Antragsverfahren zu erfüllen. Ähnliches gilt für die von ihnen angeführte Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier erlaubt der Vortrag der klagenden Parteien keinen wertenden Vergleich zu dem Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Tätigkeit über diejenige hinausgeht, die Gegenstand der von den klagenden Parteien angeführten Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 war (- 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222).

41

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von den klagenden Parteien anlässlich eines Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführten Präventionsverfahren dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzurechnet. Die klagenden Parteien haben trotz gerichtlichen Auflagenbeschlusses nicht hinreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie anlässlich von Kündigungsschutzverfahren mit von ihnen durchgeführten oder begleitenden Präventionsverfahren befasst waren. Es kann deshalb sowohl dahinstehen, ob - wie es die Beklagte geltend macht - das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit „Prävention“ fehlt, als auch, ob die klagenden Parteien zu dem von ihnen genannten Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2004, die erforderliche vierjährige Bewährungszeit erfüllt haben, obwohl ihnen ausweislich des Schreibens des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 die Aufgaben der Teilhabe am Arbeitsleben und der Prävention erst mit dem Geschäftsverteilungsplan 9/2003 übertragen worden sind.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der klagenden Parteien genüge nicht, um die Zeitanteile des Arbeitsvorgangs 3 an der Gesamtarbeitszeit bestimmen zu können. Es reiche bezogen auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) nicht aus, wenn jeweils nur ein Präventionsverfahren angesprochen werde, ohne dass hieraus zuverlässige Rückschlüsse auf die typischen Anforderungen eines solchen Verfahrens gezogen werden könnten. Ob andere Verfahren zeitlich ähnlich umfangreich gewesen seien, lasse sich aus dem Vortrag der klagenden Parteien nicht ableiten. Zudem wichen etwa die Angaben der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren erheblich von ihren bisherigen Angaben ab, wenn ausgehend von ihrem Vortrag, wonach ein Präventionsverfahren zwischen fünf bis sieben Arbeitstage beanspruche, beim einschlägigen Beschäftigungsumfang der Klägerin von etwa neun Arbeitstagen auszugehen sei.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der klagenden Parteien keine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage bietet, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang „Prävention“ auszugehen, der mindestens 35 vH der Arbeitszeit umfasst und daher zusammen mit dem weiteren Arbeitsvorgang „Arbeits- und Berufsförderung“, der 15 vH der gesamten Arbeitszeit ausmacht, insgesamt zu einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT führt, die einen nachfolgenden Bewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 1a) BAT erlaubt.

44

(1) Die von den klagenden Parteien angeführte Bearbeitungszeit je Präventionsverfahren wird nicht näher anhand von Tatsachenvortrag erläutert.

45

Für den Kläger zu 2) fehlt es gänzlich an zeitlichen Angaben. Zudem führt er selbst an, dass in seinem Arbeitsbereich Anträge auf Zustimmung zur Kündigung die „absolute Ausnahme“ sind. Dies spricht bereits gegen die Annahme, der Arbeitsvorgang 3 habe aufgrund von Präventionsverfahren, die anlässlich eines Verfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführt werden, einen erheblich größeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit als der erstinstanzlich angegebene Anteil von 20 vH.

46

Darüber hinaus tragen die klagenden Parteien vor, für ein Präventionsverfahren ergebe sich ein Arbeitsaufwand von „5 - 7 Arbeitstagen pro Präventionsverfahren p.a.“, ohne näher darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände hiervon auszugehen ist. Zudem erschließt sich aus dem Vortrag nicht, dass stets von einem solchen - nicht näher begründeten - Arbeitsumfang auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Klägerin zu 1) und dem einen vom Kläger zu 3) näher dargestellten Präventionsverfahren. Die Klägerin zu 1) führt anhand ihres Beispiels lediglich aus, dass „in der Tat ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ungewöhnlich“ sei. Weshalb sich dies dann „somit auf ca. vier Wochen zusammenfassen“ lässt und daraus ein zeitlicher Aufwand pro Jahr im benannten Umfang folgt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 3). Auch er schildert lediglich den zeitlichen Ablauf eines einzigen Präventionsverfahrens, ohne dass sein Vortrag auch nur Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt, und darauf, ob dieser stets anfällt. Im Übrigen haben die Beklagten den nicht unter Beweis gestellten Vortrag der klagenden Parteien bestritten.

47

(2) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der klagenden Parteien unzutreffend gewürdigt, weil es hinsichtlich der Klägerin zu 1) von einer Gesamtbearbeitungsdauer von neun Arbeitstagen je Präventionsverfahren und nicht von neun Arbeitstagen für jedes Jahr - „p.a.“ - ausgegangen sei, weil die Verfahren durchschnittlich achtzehn bis zwanzig Monate in Anspruch nähmen, ist diese Rüge ohne Erfolg. Die Revision übersieht, dass das Landesarbeitsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil der Tatsachenvortrag der klagenden Parteien hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verfahren unzureichend war, um den Anteil des Arbeitsvorgangs 3 - Präventionsverfahren - an der Gesamtarbeitszeit überhaupt schätzen zu können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die darüber hinausgehenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der - zuvor zutreffend als unsubstantiiert bewerteten - Angaben der Klägerin zu 1) von einer unrichtigen Gesamtdauer der Präventionsverfahren ausgehen. Von daher muss der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, inwieweit der Vortrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Präventionsverfahren nicht plausibel und nicht im Einklang mit ihren vorangegangenen Ausführungen steht, wie es die Beklagten rügen.

48

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die klagenden Parteien zu tragen, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Hess    

        

        

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu je 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die klagenden Parteien selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 3) nach der Anlage 1a zu § 22 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages(idF vom 31. Januar 2003, nachfolgend BAT).

2

Die Klägerin zu 1) - mit einem Beschäftigungsanteil von 75 vH - und der Kläger zu 2) sind seit dem Jahr 1986, der Kläger zu 3) seit dem Jahr 1979 aufgrund von sowohl mit dem Land als auch mit der Stadtgemeinde der Freien Hansestadt Bremen geschlossenen Arbeitsverträgen als Bezirkssachbearbeiterin und -bearbeiter im Versorgungsamt und Integrationsamt beschäftigt. Sie sind jeweils allein zuständige Vertreter des Integrationsamts für ein bestimmtes Stadtgebiet. Einzelvertraglich ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse vereinbart. Die klagenden Parteien führten gegen die beiden Beklagten bereits in den neunziger Jahren Eingruppierungsrechtsstreite. Sie schlossen damals zu deren Beilegung Vergleiche, wonach sie zukünftig nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

3

Im ersten Quartal des Jahres 2004 machten die klagenden Parteien eine Höhergruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT gegenüber den Beklagten geltend, was diese unter Hinweis auf ein Schreiben des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 ablehnten. Darin ist ausgeführt, dass die Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT zutreffend sei, weil eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit nur im Bereich der Prävention sowie der Arbeits- und Berufsförderung erfüllt sei, diese Tätigkeiten aber lediglich 35 vH der Gesamtarbeitszeit ausmachten.

4

Mit ihren in den Monaten März und April 2006 erhobenen Klagen verfolgen die klagenden Parteien ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 weiter. Ihre Tätigkeit gliedere sich in nachstehende Arbeitsvorgänge:

        

1.    

Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entscheidungen nach Kapitel 4 SGB IX (Kündigungsschutz)

60 vH 

        

2.    

Arbeits- und Berufsförderung

15 vH 

        

3.    

Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben

20 vH 

        

4.    

Sonstige Aufgaben (Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX, Integrationsvereinbarungen gemäß § 83 SGB IX, Wahl der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX).

5 vH   

5

Neben den Arbeitsvorgängen 2 und 3 erfülle auch der Arbeitsvorgang 1 das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT. Durch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderungen des SGB IX hätten sich die Voraussetzungen für die zutreffende Eingruppierung geändert. Bei dem Arbeitsvorgang 1 fielen mit einem Anteil von 75 vH Verfahren an, bei denen die Frage von Präventionsmaßnahmen nach § 84 SGB IX geprüft werden müsse. Deshalb seien auch Präventionsregelungen in den Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX in erheblichem Umfang zu beachten. Zudem gingen Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und Präventionsverfahren ineinander über. Es seien innerhalb des Arbeitsvorgangs 1 Normen aus 41 Gesetzen und darüber hinaus Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu berücksichtigen. Weiterhin werde Verhandlungs-, Kooperations- und Einfühlungsvermögen gefordert. Aus den möglichen Auswirkungen der Präventionsverfahren auf betriebsorganisatorische Abläufe, deren arbeitsplatzübergreifende Folgen, aus den möglichen Integrationsvereinbarungen sowie aus der Beteiligung externer Stellen zu Beratungs- und Begutachtungszwecken folge die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Wolle man die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung, die zu Präventionsverfahren führten, nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuordnen, seien die zeitlichen Anteile dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzuzurechnen. Dessen zeitlicher Anteil erhöhe sich dann auf 60 vH der auszuübenden Tätigkeit. Schließlich sei die erforderliche vierjährige Bewährungszeit für eine Eingruppierung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT aufgrund der seit dem 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit erfüllt.

6

Die klagenden Parteien haben jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen und den jeweils am Monatsende fälligen Bruttodifferenzbetrag zur derzeitigen Vergütungsgruppe IVa BAT mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der klagenden Parteien erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Weder aus den früher geschlossenen Vergleichen noch aus der Einschätzung des Senators für Finanzen folge, dass für einzelne Arbeitsvorgänge das erforderliche Heraushebungsmerkmal als zugestanden gilt. Die Tätigkeit iRd. der Zustimmungsverfahren zu einer Kündigung erfordere nicht, dass Vorschriften und Gesichtspunkte mit einer ungewöhnlichen Breite zu beachten seien. Den in diesem Zusammenhang durchzuführenden Präventionsverfahren komme auch keine Bedeutung über den jeweils zu bearbeiteten Einzelfall hinaus zu. Die Schätzungen der klagenden Parteien, die Kündigungszustimmungsverfahren enthielten zu 75 vH Präventionsgesichtspunkte, seien nicht plausibel. Auch stellten die Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung und die Präventionsverfahren zwei zu trennende Arbeitsvorgänge dar. Zudem erschließe sich nicht, dass die aufgrund von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung erfolgten präventionsbezogenen Maßnahmen für sich zu dem von den klagenden Parteien geltend gemachten Anteil an der Gesamtarbeitszeit führten. Letztlich sei auch die erforderliche vierjährige Bewährung zum 1. Oktober 2004 nicht dargetan, wenn - so die klagenden Parteien - der Präventionsgedanke erst mit einigem zeitlichen Abstand in die Praxis Eingang gefunden habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufungen der klagenden Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter. In der Revisionsinstanz haben die klagenden Parteien ihre Anträge dahingehend geändert, dass sie neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (vom 12. Oktober 2006, TV-L) nebst bezifferten Zinsen beanspruchen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der klagenden Parteien zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

10

I. Die Klagen sind zulässig. Bei der in der Revisionsinstanz erfolgten Änderung der im Übrigen als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Anträge handelt es sich um eine Klarstellung der bereits in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsanträge, deren Inhalt sich bereits durch die Auslegung der Anträge ergab (vgl. auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 13 f., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren für die Zeit nach dem 1. November 2006 dahin zu verstehen, dass die klagenden Parteien eine Vergütung nach dem dann für ihre Arbeitsverhältnisse - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch übereinstimmend klargestellt haben - maßgebenden TV-L begehren.

11

II. Die Klagen sind unbegründet.

12

Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT und nach Ablösung des BAT ab dem 1. November 2006 durch den TV-L nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT, so dass auch eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT infolge eines Bewährungsaufstiegs ausscheidet. Von daher kann es dahinstehen, welche Bedeutung den früheren arbeitsgerichtlichen Vergleichen zukommt, wonach sie zukünftig jeweils nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1b) BAT vergütet werden.

13

1. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1. November 2006 - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - der ihn ablösende TV-L.

14

2. Nach § 22 Abs. 2 BAT sind die klagenden Parteien in die VergGr. III (Fallgr. 1b) BAT eingruppiert, wenn die ihre Gesamtarbeitszeit auszufüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 12. Oktober 2006) fort.

15

3. Die von den klagenden Parteien angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT entspricht.

16

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., etwa 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Nr. 44). Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 66; 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 70; 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TOA § 3 Nr. 97). Es kann bei vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 39).

17

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von den klagenden Parteien ausgeübten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen, sondern sie entsprechend der Aufstellung der klagenden Parteien in mehrere Arbeitsvorgänge, so wie sie auch der Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 zu entnehmen waren, aufgeteilt. Die Aufgabenstellungen der klagenden Parteien führten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien hat das Landesarbeitsgericht die anlässlich von Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung durchgeführten Präventionsverfahren nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zugeordnet. Der Arbeitsvorgang 1 „Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung“ ende - außer bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung oder deren Verweigerung - durch Einleitung eines Präventionsverfahrens. Daneben bestünden noch die Arbeitsvorgänge „Schulungs- und Bildungsveranstaltungen“ und „Mitwirkung im Rahmen der Aufgaben nach §§ 80 ff. SGB IX“.

18

c) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bildung der Arbeitsvorgänge übersehen, dass die Parteien selbst und übereinstimmend davon ausgegangen sind, die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien setze sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen. Es hat den Arbeitsvorgang 2 - „Arbeits- und Berufsförderung“ - trotz vorangehender Nennung des Schreibens des Senators für Finanzen unberücksichtigt gelassen. Das zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klagen nur dann Aussicht auf Erfolg hätten, wenn der Arbeitsvorgang „Präventionsverfahren“ mindestens 50 vH der auszuübenden Tätigkeit erfasse. Berücksichtigt man hingegen den Arbeitsvorgang 2, bei dem die Parteien selbst annehmen, dass er das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, wäre ein Anteil von 35 vH ausreichend, um die begehrte Vergütung beanspruchen zu können.

19

d) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 1 ZPO. Die gesamte auszuübende Tätigkeit der klagenden Parteien setzt sich aus vier Arbeitsvorgängen zusammen, wovon auch die Parteien im Grundsatz ausgegangen sind. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend erkannt, dass die von den hierfür jeweils allein zuständigen klagenden Parteien durchgeführten Präventionsverfahren, auch soweit sie anlässlich eines Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung nach dem 4. Kapitel des SGB IX erfolgen, nicht dem Arbeitsvorgang 1, sondern dem Arbeitsvorgang 3 zuzurechen sind. Die im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durchzuführende Prüfung, ob ein Präventionsverfahren für den Arbeitsplatzerhalt eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen förderlich gewesen wäre oder ist, und die Mitwirkung nach § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX an dessen tatsächlicher Durchführung sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Es liegt keine tarifwidrige „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten vor, weil Zusammenhangstätigkeiten unzulässigerweise abgetrennt würden (dazu BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7; 29. August 1991 - 6 AZR 593/88 - zu III 1 d der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 38; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - zu II 1 b dd der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203). Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

20

aa) Die Arbeitsergebnisse des sozialrechtlichen Verwaltungshandelns in den Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung nach §§ 85 ff. SGB IX und den Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX sind nicht dieselben.

21

(1) Das Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX führt zu einem Arbeitsergebnis in Gestalt des zu erlassenden privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, der Antragszurückweisung oder der Erteilung des sogenannten Negativattests, sofern kein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. § 88 Abs. 1, 2 und 5, § 91 Abs. 2 SGB IX; Welti in: v. Maydell/Ruland/Becker Sozialrechtshandbuch (SRH) 4. Aufl. § 27 Rn. 89 ff.). Dem sind auch Zusammenhangstätigkeiten bei Antragsrücknahme, gütlicher Einigung nach § 87 Abs. 3 SGB IX oder anderweitiger Erledigung zuzuordnen.

22

(2) Anders fallen hingegen die möglichen Arbeitsergebnisse der Mitwirkung des Integrationsamts bei einem Präventionsverfahren aus. Sie sind nach dem Gesetz als Beratung, Erörterung und Hinwirkung, also begleitend mit Hinweispflicht auf alle verfügbaren Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Beschäftigung gefasst und ohne förmliche Abschluss- oder Vornahmeakte ausgestaltet (§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX; s. auch BT-Drucks. 14/3372 S. 16, 19 zur Vorgängerregelung des § 14c SchwbG; BR-Drucks. 49/01 S. 337; BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 f. mwN, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). Soweit Präventionsverfahren in begleitende Hilfen im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 2 und 3 SGB IX) oder den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (vgl. § 83 Abs. 1 und 2a SGB IX) münden, sind dies bereits Inhalte gesonderter Arbeitsvorgänge, worüber zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch kein Streit besteht.

23

bb) Das Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung unterliegt nach Inhalt und Ablauf anderen Vorgaben als das Präventionsverfahren. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung gilt durchgehend das Gebot besonderer Beschleunigung (§ 88 Abs. 1 und 5, § 91 Abs. 3 SGB IX). Das Integrationsamt ist „Herr des Verfahrens“ und zum Fortgang und Abschluss verpflichtet. Im Präventionsverfahren ist das Integrationsamt ein Mitwirkender unter anderen im Rahmen eines eher „konsultatorischen“ Prozesses (s. auch BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56: „Suchprozess“). Die Initiativlast trägt der Arbeitgeber. Die staatlichen Stellen treten, wie § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zeigt, ggf. erst nachrangig in ein Präventionsverfahren ein. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Pflicht zur „möglichst frühzeitigen“ Einschaltung der zu beteiligenden Stellen; dieser Pflicht unterliegt nach dem Gesetz jedoch allein der Arbeitgeber und nicht die staatliche Stelle.

24

cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166). Allein diese Prüfung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 87 SGB IX führt nicht dazu, dass es sich gegenüber dem eigentlichen Präventionsverfahren nicht mehr um eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit handelt. Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN). In diesem Fall ist das Antragsverfahren als selbständige Arbeitseinheit auszusetzen, um ein Präventionsverfahren durchführen zu können. Dann kann aber aus den genannten Gründen hinsichtlich der beiden Verfahren nicht von Zusammenhangstätigkeiten ausgegangen werden. Das sehen auch die klagenden Parteien in der Sache nicht anders, wenn sie ausführen, es sei zu prüfen, ob der antragstellende Arbeitgeber zunächst auf ein Präventionsverfahren zu verweisen und ein solches „nach dem Arbeitsvorgang 3 durchzuführen“ ist.

25

dd) Es lässt sich schließlich auch aus der Systematik des SGB IX keine Verknüpfung von Präventions- und Zustimmungsverfahren folgern, die darauf hindeutet, eines der Verfahren sei eingruppierungsrechtlich als Zusammenhangstätigkeit des anderen zu bewerten. Ein besonderer innerer Zusammenhang der beiden Verfahren lässt sich nicht aus der übergreifenden sozialrechtlichen Aufgabenstellung der Integrationsämter nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ableiten. Hiernach besteht zwar die Verpflichtung, die Beschäftigung und den Verbleib schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern. Insofern kann ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Anstoß sein, zu prüfen, ob Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen nötig und möglich sind (vgl. Gagel FS Schwerdtner S. 397, 399). Daraus folgt aber keine eingruppierungsrechtliche Zusammenfassung äußerlich trennbarer, auf verschiedene Arbeitsergebnisse zulaufender und sachlich unterschiedlich gestalteter Tätigkeiten.

26

4. Die Eingruppierungsmerkmale des maßgebenden Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT lauten, da die klagenden Parteien, wie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, nicht in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamts iSd. VergGr. IVa (Fallgr. 5) BAT in der Fassung für Bund und Länder tätig sind (dazu BAG 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - BAGE 44, 323), wie folgt:

        

Vergütungsgruppe Vb         

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVb           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

        

…       

        

Vergütungsgruppe IVa           

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

        

…       

        

Vergütungsgruppe III           

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a.“

27

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294)zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach müssen die klagenden Parteien die allgemeinen Voraussetzungen VergGr. Vb (Fallgr. 1a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgr. 1a der VergGr. IVb BAT und anschließend die weiteren Merkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen sowie sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe vier Jahre bewährt haben. Klägerin und Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb [1] der Gründe, BAGE 109, 321).

28

a) Danach sind für den Arbeitsvorgang 1 unabhängig von seinem zeitlichen Umfang die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Deshalb erfüllt die Tätigkeit der klagenden Parteien nicht mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Das gilt selbst dann, wenn man für die Arbeitsvorgänge 2 und 3 mit dem Landesarbeitsgericht zu Gunsten der klagenden Parteien davon ausgeht, dass diese die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllen und sie - jedenfalls soweit sie zwischen den Parteien in ihrem zeitlichen Umfang unstreitig sind - hinzurechnet.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung sei zwar zu prüfen, ob ein Präventionsverfahren vorrangig sei. Diese Prüfung betreffe aber bereits nicht „fristlose und betriebsbedingte“ Kündigungen. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erforderten auch keine weiteren zusätzlichen in die Tiefe gehenden Kenntnisse, die das Hervorhebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllten. Zudem sei nicht zu erkennen, inwieweit eine kursorische Entscheidung für ein Präventionsverfahren das Merkmal der „Bedeutung“ erfülle.

30

bb) Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

31

(1) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Sie kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

32

(2) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der klagenden Parteien von denjenigen eines Angestellten oder einer Angestellten iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Heraushebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92). Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prävention bei „personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten“ vorgesehen ist und deshalb Antragsverfahren bei außerordentlichen und betriebsbedingten Kündigungen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

33

(3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden. Die klagenden Parteien haben nicht dargetan, dass die von ihnen auszuübende Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Merkmale der Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 lässt auch der Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Parteien den erforderlichen wertenden Vergleich vermissen.

34

(a) Die klagenden Parteien üben als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit aus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT, auf der die VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT aufbaut, als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4). Damit ist von einer entsprechenden Tätigkeit der klagenden Parteien auszugehen.

35

(b) Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 1 den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen klageabweisenden Urteilen hingewiesen.

36

(aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätten die klagenden Parteien vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet.

37

Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - zu II 5 a der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d cc Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.

38

(bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der klagenden Parteien nicht gerecht.

39

(aaa) Die klagenden Parteien haben vorgetragen, in dem Antragsverfahren auf Zustimmung zur Kündigung müsse beachtet werden, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt worden sei. Fehle ein solches, seien die Gründe zu ermitteln und zu prüfen, ob der Arbeitgeber zunächst auf ein solches zu verweisen sei. Dabei sei inhaltlich zu prüfen, ob eine konkrete Hilfe erfolgen könne. Die Anwendung der Präventionsregelungen sei daher in beträchtlicher Weise zu beachten und erfordere ein erhebliches Erfahrungswissen. Durch die Änderung des SGB IX sei es zu einem Paradigmenwechsel gekommen, da nunmehr nicht „Fürsorge“ und „Versorgung“, sondern selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund stehe. Deshalb habe der formelle Kündigungsschutzgedanke eine erheblich stärkere Bedeutung erfahren. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus der Amtsermittlungspflicht, der damit verbundenen Prüfung, ob Gutachten erforderlich seien und wer deren Kosten trage und der Bestimmung, wann das Verfahren entscheidungsreif sei. Auch liege die geforderte Bedeutung der Tätigkeit vor. Von den Entscheidungen der klagenden Parteien, die eine komplexe Prüfung erforderten, seien der Arbeitgeber einschließlich seines Betriebes wie auch der betroffene Arbeitnehmer und seine Familie betroffen.

40

(bbb) Dieser Vortrag der klagenden Parteien lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit „besonders schwierig“ und „bedeutend“ iSd. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt ihrer Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich die Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Soweit sie die Bedeutung des Präventionsverfahrens im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur Kündigung betonen, haben die klagenden Parteien weder vorgebracht noch erkennen lassen, welche besonderen zusätzlichen Qualifikationen notwendig sein sollen, um das von ihnen beanspruchte Heraushebungsmerkmal hinsichtlich der zu bearbeitenden Antragsverfahren zu erfüllen. Ähnliches gilt für die von ihnen angeführte Bedeutung der Tätigkeit. Auch hier erlaubt der Vortrag der klagenden Parteien keinen wertenden Vergleich zu dem Erfordernis der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Bedeutung der Tätigkeit über diejenige hinausgeht, die Gegenstand der von den klagenden Parteien angeführten Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 war (- 4 AZR 511/95 - zu II 5 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222).

41

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die von den klagenden Parteien anlässlich eines Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführten Präventionsverfahren dem Arbeitsvorgang 3 - „Prävention“ - hinzurechnet. Die klagenden Parteien haben trotz gerichtlichen Auflagenbeschlusses nicht hinreichend dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie anlässlich von Kündigungsschutzverfahren mit von ihnen durchgeführten oder begleitenden Präventionsverfahren befasst waren. Es kann deshalb sowohl dahinstehen, ob - wie es die Beklagte geltend macht - das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bei der Tätigkeit „Prävention“ fehlt, als auch, ob die klagenden Parteien zu dem von ihnen genannten Zeitpunkt, dem 1. Oktober 2004, die erforderliche vierjährige Bewährungszeit erfüllt haben, obwohl ihnen ausweislich des Schreibens des Senators für Finanzen vom 1. April 2005 die Aufgaben der Teilhabe am Arbeitsleben und der Prävention erst mit dem Geschäftsverteilungsplan 9/2003 übertragen worden sind.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vortrag der klagenden Parteien genüge nicht, um die Zeitanteile des Arbeitsvorgangs 3 an der Gesamtarbeitszeit bestimmen zu können. Es reiche bezogen auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) nicht aus, wenn jeweils nur ein Präventionsverfahren angesprochen werde, ohne dass hieraus zuverlässige Rückschlüsse auf die typischen Anforderungen eines solchen Verfahrens gezogen werden könnten. Ob andere Verfahren zeitlich ähnlich umfangreich gewesen seien, lasse sich aus dem Vortrag der klagenden Parteien nicht ableiten. Zudem wichen etwa die Angaben der Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren erheblich von ihren bisherigen Angaben ab, wenn ausgehend von ihrem Vortrag, wonach ein Präventionsverfahren zwischen fünf bis sieben Arbeitstage beanspruche, beim einschlägigen Beschäftigungsumfang der Klägerin von etwa neun Arbeitstagen auszugehen sei.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der klagenden Parteien keine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage bietet, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang „Prävention“ auszugehen, der mindestens 35 vH der Arbeitszeit umfasst und daher zusammen mit dem weiteren Arbeitsvorgang „Arbeits- und Berufsförderung“, der 15 vH der gesamten Arbeitszeit ausmacht, insgesamt zu einer Eingruppierung nach der VergGr. IVa (Fallgr. 1a) BAT führt, die einen nachfolgenden Bewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 1a) BAT erlaubt.

44

(1) Die von den klagenden Parteien angeführte Bearbeitungszeit je Präventionsverfahren wird nicht näher anhand von Tatsachenvortrag erläutert.

45

Für den Kläger zu 2) fehlt es gänzlich an zeitlichen Angaben. Zudem führt er selbst an, dass in seinem Arbeitsbereich Anträge auf Zustimmung zur Kündigung die „absolute Ausnahme“ sind. Dies spricht bereits gegen die Annahme, der Arbeitsvorgang 3 habe aufgrund von Präventionsverfahren, die anlässlich eines Verfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX durchgeführt werden, einen erheblich größeren Anteil an der Gesamtarbeitszeit als der erstinstanzlich angegebene Anteil von 20 vH.

46

Darüber hinaus tragen die klagenden Parteien vor, für ein Präventionsverfahren ergebe sich ein Arbeitsaufwand von „5 - 7 Arbeitstagen pro Präventionsverfahren p.a.“, ohne näher darzulegen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände hiervon auszugehen ist. Zudem erschließt sich aus dem Vortrag nicht, dass stets von einem solchen - nicht näher begründeten - Arbeitsumfang auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem einen von der Klägerin zu 1) und dem einen vom Kläger zu 3) näher dargestellten Präventionsverfahren. Die Klägerin zu 1) führt anhand ihres Beispiels lediglich aus, dass „in der Tat ein Zeitraum von zwei Jahren für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht ungewöhnlich“ sei. Weshalb sich dies dann „somit auf ca. vier Wochen zusammenfassen“ lässt und daraus ein zeitlicher Aufwand pro Jahr im benannten Umfang folgt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zu 3). Auch er schildert lediglich den zeitlichen Ablauf eines einzigen Präventionsverfahrens, ohne dass sein Vortrag auch nur Rückschlüsse auf den Arbeitsumfang zulässt, und darauf, ob dieser stets anfällt. Im Übrigen haben die Beklagten den nicht unter Beweis gestellten Vortrag der klagenden Parteien bestritten.

47

(2) Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der klagenden Parteien unzutreffend gewürdigt, weil es hinsichtlich der Klägerin zu 1) von einer Gesamtbearbeitungsdauer von neun Arbeitstagen je Präventionsverfahren und nicht von neun Arbeitstagen für jedes Jahr - „p.a.“ - ausgegangen sei, weil die Verfahren durchschnittlich achtzehn bis zwanzig Monate in Anspruch nähmen, ist diese Rüge ohne Erfolg. Die Revision übersieht, dass das Landesarbeitsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil der Tatsachenvortrag der klagenden Parteien hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verfahren unzureichend war, um den Anteil des Arbeitsvorgangs 3 - Präventionsverfahren - an der Gesamtarbeitszeit überhaupt schätzen zu können. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die darüber hinausgehenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund der - zuvor zutreffend als unsubstantiiert bewerteten - Angaben der Klägerin zu 1) von einer unrichtigen Gesamtdauer der Präventionsverfahren ausgehen. Von daher muss der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, inwieweit der Vortrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Präventionsverfahren nicht plausibel und nicht im Einklang mit ihren vorangegangenen Ausführungen steht, wie es die Beklagten rügen.

48

III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die klagenden Parteien zu tragen, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Hess    

        

        

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22. März 2012 - 7 Ca 2435/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Sozialamt verteilt auf vier Außenstellen über 30 Sachbearbeiter/-innen mit Aufgaben der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ nach dem SGB XII. Den Sachbearbeitern steht in der jeweiligen Außenstelle ein Außenstellenleiter vor. Die Außenstellenleiter unterstehen ihrerseits dem Leiter der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe und Migrantenhilfe.

3

Die Klägerin ist seit Juli 1994 bei der Beklagten angestellt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2005 der BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) vom 13. September 2005.

4

Die Klägerin übt seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses die Aufgaben einer Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ aus. Sie besitzt eine Anordnungsbefugnis in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro pro Einzelfall. Auf der Grundlage einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 2001 wurde sie nach der VergGr. Vb Fallgr. 1b BAT-O und nach Absolvierung der vorgesehenen Bewährung nach der VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT-O vergütet.

5

Nach Inkrafttreten des TVöD/VKA wurde sie nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in die Entgeltgr. 9 Stufe 5 TVöD/VKA übergeleitet.

6

Die Beklagte erstellte nach Inkrafttreten des SGB XII und mehrfachen Änderungen des SGB II - die ua. die „Herausnahme“ der erwerbsfähigen Arbeitslosen aus dem Bereich der Sozialhilfe betrafen - im Juli 2010 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 für die bei ihr tätigen Sachbearbeiter/-innen „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ eine neue Arbeitsplatzbeschreibung, die zu einer Bewertung der Stellen mit der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O führte. Die Arbeitsplatzbeschreibung, die der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin entspricht, lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Lfd. Nr.

Tätigkeiten

zeitlicher Anteil in %

        

1       

Umfassende Beratung der Hilfesuchenden

10    

        

2       

Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII

        
        

2.1     

Allgemeines

5       

                 

-       

Antragsannahme

        
                 

-       

Zuständigkeitsprüfung

        
                 

-       

Sachverhaltsermittlung unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden und Dritter

        
                 

-       

Entscheidungsfindung zur Vorprüfung

        
                          

●       

bekannt werden der Bedürftigkeit

        
                          

●       

Rückwirkende Sozialhilfegewährung; Übernahme von Schuldverpflichtungen

        
                          

●       

vorbeugende und nachgehende Hilfe

        
                          

●       

Erstattung der Aufwendungen von Nothelfern

        
                          

●       

Sozialhilfeleistungen für Nachforderungen des Vermieters

        
                          

●       

Selbsthilfemöglichkeiten

        
                          

●       

öffentlich-rechtliche Ansprüche

        
                          

●       

privatrechtliche Ansprüche

        
                          

●       

tatsächliche Hilfeleistung Dritter und vorrangig verpflichteter Träger

        
                          

●       

sachliche Voraussetzungen

        
                          

●       

Rechtslage

        
                          

●       

Bedarfsermittlung

        
                          

●       

Prüfung vorrangiger Leistungsträger

        
        

2.2     

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)

5       

                          

●       

Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes

        
                          

●       

Hilfe für einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten

        
                          

●       

Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

        
                          

●       

Alterssicherung

        
                          

●       

Bestattungskosten

        
                          

●       

HLU in Sonderfällen

        
                          

●       

Prüfung der Haushaltsgemeinschaft

        
                          

●       

HLU für Lebensgemeinschaften

        
                          

●       

ergänzende Darlehen

        
                          

●       

Darlehen bei vorübergehender Notlage

        
                          

●       

Bestimmung des Einkommens

        
                          

●       

Bestimmung des Vermögens

        
        

2.3     

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen (GSI)

18    

                          

●       

Ermittlung des allgemeinen Leistungsumfangs mit Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherung

        
                          

●       

Hilfe in Sonderfällen

        
                          

●       

ergänzende Darlehen

        
                          

●       

Bestimmung des Vermögens unter Beachtung der Besonderheiten des Vermögenseinsatzes

        
                          

●       

Vorprüfung der Besonderheit bei Unterhaltsansprüchen

        
                          

●       

Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

        
                          

●       

Zusammenarbeit mit Rententrägern

        
        

2.4     

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen (HbL)

29    

                          

a)    

Hilfe zur Gesundheit

        
                          

b)    

Hilfe bei Krankheit

        
                          

c)    

Hilfe zur Familienplanung

        
                          

d)    

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

        
                          

e)    

Hilfe bei Sterilisation

        
                          

f)    

Eingliederungshilfe vorbereitend

        
                          

g)    

Hilfe zur Pflege

        
                          

h)    

Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten

        
                          

i)    

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

        
                          

j)    

Blindenhilfe

        
                          

k)    

Altenhilfe

        
        

2.5     

Darlehensweise Hilfegewährung

5       

        

2.6     

Erstattung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe, Kürzung von Sozialhilfe, Aufrechnung, Prüfung von Sozialhilfemissbrauch (Datenabgleich)

3       

        

3       

Gewährung von freiwilligen Leistungen der Stadt ... (...-Pass); sondergesetzliche Regelungen

4       

        

4       

Abschließende Entscheidung einschließlich Berechnung, Bescheiderstellung und Zahlungsveranlassung im Rahmen der Feststellungsbefugnis, Rücknahme von Verwaltungsakten

10    

        

5       

Feststellung von Kostenträgern und Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen

5       

        

6       

Kontrolle von statistischen Fehlerlisten; laufende statistische Erhebungen sowie die Datenerfassung

3       

        

7       

Erarbeitung von Stellungnahmen zu Widersprüchen

3“    

7

Die Beklagte teilte der Klägerin das Ergebnis der tariflichen Bewertung mit Schreiben vom 16. Juli 2010 mit. Hierin heißt es auszugsweise:

        

„… aufgrund von Aufgabenänderungen war es erforderlich, die Arbeitsplatzbeschreibung der Sachbearbeiter/-innen Wirtschaftliche Sozialhilfe zu überarbeiten und neu zu bewerten. Auf der Grundlage der vom Sozialamt mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung erfolgte die Bewertung im Ergebnis mit Vergütungsgruppe (VG) Vb Fallgruppe (FG) 1a Allgemeiner Tarifvertrag (ATV). …

        

Sie nehmen seit dem 13. Juli 1994 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe wahr. …

        

Bisher waren die Stellen der Sachbearbeiter/-innen Wirtschaftliche Sozialhilfe mit der VG Vb/IVb FG 1b/1a ATV (entspricht Entgeltgruppe 9 TVöD) bewertet. Da beide Vergütungsgruppen der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet werden, ergibt sich aus der Bewertungsänderung keine Veränderung der Entgeltgruppe und damit keine arbeitsvertragliche Änderung. Aus der Bewertungsänderung in VG Vb FG 1a ATV resultiert jedoch, dass gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 TVöD i. V. m. Punkt I. Absatz 3 Buchstabe b) Anhang zu § 16 in der Entgeltgruppe 9 TVöD maximal die Stufe 5 erreicht werden kann. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 ist daher auf der jetzigen Stelle nicht mehr möglich.

        

Es besteht jedoch die Möglichkeit, Sie in einem anderen Bereich auf einer Stelle mit der Bewertung Vb/IVb FG 1b/1b ATV weiter zu beschäftigen. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD wäre damit weiterhin gegeben. Diese Möglichkeit besteht derzeit in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig als Arbeitsvermittlerin oder Sachbearbeiterin Leistung.

        

Ich bitte um schriftliche Rückinformation bis zum 31. August 2010, ob Sie sich für eine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe oder eine Weiterbeschäftigung auf einer Stelle in VG Vb/IVb ATV entschieden haben. …“

8

Die Klägerin entschied sich für die Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Beklagte sah deshalb von einer Umsetzung in die ARGE ab und erhielt dafür von der Klägerin die Zusage, sich nicht gegen die „Rückgruppierung“ als solche zu wehren. Die Parteien waren sich allerdings einig, dass die Klägerin die zutreffende Eingruppierung feststellen lassen könne.

9

Mit Schreiben vom 27. September 2010 machte die Klägerin dann - im Ergebnis erfolglos - geltend, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O; sie sei deshalb der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA zuzuordnen.

10

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich aus der - von der Beklagten angenommenen - Bewertung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O dadurch heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne sei. Sie werde regelmäßig von Amts wegen auch ohne Antrag der Betroffenen tätig. Ihre Klientel sei wesentlich hilfs- und schutzbedürftiger als die anderen Antragsteller/Leistungsempfänger des Bereichs „Wirtschaftliche Sozialhilfe“. Sie betreue - was unstreitig ist - ausschließlich ältere Bürger und jüngere Erwerbsunfähige, von denen viele obdachlos, drogen- oder alkoholabhängig und/oder an AIDS erkrankt seien.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne.

13

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Begründung konnte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässige (vgl. dazu nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15) Klage ist begründet.

15

I. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA, der sie nach der Anlage 3 TVÜ-VKA vorläufig zuzuordnen ist. Ihre Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VerGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O. Sie hebt sich dadurch aus einer nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bewerteten Tätigkeit heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne ist. Die Klägerin hatte am 1. Oktober 2012 fünf Jahre ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA ausgeübt.

16

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der ein den BAT bzw. BAT-O ersetzender Tarifvertrag ist (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21, BAGE 130, 286). Allerdings gelten in der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA weiter(§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT-O) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3). Für die jeweilige Stufenzuordnung gilt § 16 TVöD/VKA, der prinzipiell sechs Stufen vorsieht, für Abweichungen jedoch auf Sonderregelungen im Anhang zu § 16 TVöD/VKA verweist. In Abschn. I Abs. 1 Buchst. c dieses Anhangs ist ua. geregelt, dass bei Tätigkeiten entsprechend VergGr. Vb BAT-O (ohne Aufstieg nach IVb) die Stufe 5 in Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA die Endstufe ist, also der im Normalfall mögliche weitere Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA ausgeschlossen ist.

17

2. Die danach für die begehrte Eingruppierung und Einstufung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1a zum BAT-O haben folgenden Wortlaut:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

        

…       

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, das sie besonderes verantwortungsvoll ist.“

18

3. Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Vorgaben durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Die Begründung für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O nicht, ist rechtsfehlerhaft.

19

a) Maßgebende Tätigkeit für die tarifliche Bewertung ist der vom Landesarbeitsgericht angenommene Arbeitsvorgang „Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII“, der den in der Arbeitsplatzbeschreibung unter 1, 2.1 bis 2.5 und 4 (mit Ausnahme der Rücknahme von Verwaltungsakten) genannten einzelnen Tätigkeiten entspricht und 82 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht. Hiergegen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

20

b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 -; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; 12. Mai 2004 -  4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.

21

c) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

22

d) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der „besonderen Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O verneint.

23

aa) Bei dem Heraushebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20, mwN; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 25).

24

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.

25

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den zutreffenden tarifrechtlichen Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zugrunde gelegt, wovon auch die Revision ausgeht.

26

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grdl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 ; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26). Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -; 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 -). Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe).

27

(2) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Begriff bei seiner Subsumtion jedoch nicht beibehalten, was die Revision zu Recht angreift.

28

(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht allein der Umstand, dass die Klägerin eigene Entscheidungen nur im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis in Höhe von 1.500,00 Euro treffen darf, nicht gegen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Diese Annahme reduziert den tatsächlichen Entscheidungsspielraum der Klägerin und damit die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen. Zum einen ist die Anordnungsbefugnis bis zu einem Wert von 1.500,00 Euro nur bei positiven Bewilligungsentscheidungen begrenzt. Die Ablehnung eines Hilfegesuchs ist hiervon auch dann nicht erfasst, wenn sie sie im Falle einer Bewilligung zu einer Belastung von mehr als 1.500,00 Euro führen würde. Das haben die Parteien in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Zum anderen würde die Möglichkeit einer besonderen Verantwortung durch die besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter damit einer rein quantitativen Bemessung unterworfen. Danach könnten Sozialhilfeleistungen im Wert von weniger als 1.500,00 Euro nicht in tariflich relevanter Weise eine besondere Verantwortung durch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter begründen. Das ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb unzutreffend, weil das Sozialhilfesystem sich auf die Gewährung von Mitteln zu einem menschenwürdigen Leben bezieht und insoweit keine in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückte Untergrenze einer besonderen Verantwortung kennt. Es entspricht auch nicht der bisherigen Senatsrechtsprechung. Zwar war in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen, das Vorliegen einer besonderen Verantwortung ablehnenden Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2007 (- 4 AZR 351/06 -) die Anordnungsbefugnis auf 1.500,00 Euro beschränkt. Die ablehnende Senatsbegründung hatte sich aber nicht auf diese quantitative Begrenzung gestützt, sondern auf die - im Entscheidungsfall nicht hinreichende - „konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller“ (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29).

29

(b) Sodann spricht das Landesarbeitsgericht mit dem Hinweis, die Leistungen seien allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen oder zu versagen, „egal, ob sich die Leistungsempfänger auf der untersten oder der obersten Sprosse der sozialen Leiter befinden“ und gegen die Entscheidungen sei immer ein Rechtsmittel gegeben, dem von der Klägerin dargelegten „besonderen Charakter ihres Klientels“ bei der Leistungserbringung nach dem SGB XII unzutreffender Weise jede mögliche Bedeutung für das Tarifmerkmal ab. Zwar ist die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine „besondere Verantwortung“ iS einer besonderen Tragweite für die hiervon Betroffenen; sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung. Die Möglichkeit von Rechtsbehelfen ist gesetzlich vorgesehen. Dies hindert aber nicht die tarifliche Berücksichtigung besonderer - typisierbarer - Tatsachen, die für eine faktisch fehlende Wahrnahme derartiger Möglichkeiten sprechen.

30

Hierauf stellt auch die Senatsrechtsprechung ab, nach der ein Angestellter, der „an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber … Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist“ (BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 25 mwN).

31

(c) Es ist daher auch unzutreffend, wenn das Landesarbeitsgericht allgemein angenommen hat, das Maß der Verantwortung eines Verwaltungsangestellten richte sich nicht danach, „ob seine Entscheidungen korrigierbar oder unumkehrbar“ seien. Eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit kann im Gegenteil auch deshalb vorliegen, weil die zu treffenden und getroffenen Entscheidungen - real - „nicht korrigierbar“ sind. Wenn weder Vorgesetzte die Entscheidung kontrollieren können noch gegen sie selbst ein zeitnaher, erfolgreicher Rechtsbehelf letztlich auch problemlösend ist, weil - wie hier von der Klägerin dargelegt - allein durch den bloßen Zeitablauf bei fehlerhafter Versagung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen existenzielle Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, ist eine solche Entscheidungssituation nicht grundsätzlich ungeeignet, eine „besondere Verantwortung“ im Tarifsinne zu begründen.

32

(d) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht das weitere Argument der Klägerin, es gehe bei den von ihr zu bearbeitenden Vorgängen regelmäßig um elementare existenzielle Grundbedürfnisse von Menschen, zB den Erhalt von Nahrung und Obdach, als nicht geeignet angesehen, eine besondere Verantwortung zu begründen. Hilfen nach dem SGB XII stünden „gleichberechtigt“ nebeneinander, und jeder Hilfebedürftige habe daher einen Anspruch auf eine sachgerechte und zutreffende Bearbeitung seines Begehrens, „egal, ob er einen Treppenlift (benötige) oder das Essen für den nächsten Tag“. Diese berufungsgerichtliche Begründung stellt insoweit allein auf die Merkmale ab, nach denen die Klägerin ihre Entscheidungen trifft. Diese sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend feststellt, gesetzlich geregelt. Sie stellen aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die „besondere Verantwortung“ dar. Gerade das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel zeigt, dass die mögliche Tragweite der Entscheidungen des Sachbearbeiters für die Leistungsempfänger von unterschiedlicher Bedeutung sein kann, was aber nach der Rechtsprechung des Senats ein möglicher und wichtiger Aspekt für das Vorliegen des Tarifmerkmals ist. Allein der Umstand, dass die möglichen Folgen einer Entscheidung gesetzlich vorgesehen und die Verantwortung hierfür beim Gesetzgeber und nicht bei der Klägerin liegen - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - ist daher nicht erheblich.

33

4. Die Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin ist „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne. Dies kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fallgr. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG 12. März 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe). Dabei genügt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27; 27. August 2008 -  4 AZR 484/07  - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 -  4 AZR 684/02  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

35

aa) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerbare Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthält. So mag eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei es nicht vermocht hat, einen schlüssigen Klagevortrag zu erbringen.

36

bb) Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist.

37

Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine iwS „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26 mwN), anhand der genannten Maßstäbe (vgl. oben I 3 c bb [1]) bewertet werden.

38

b) Auf der Grundlage der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen ist ein wertender Vergleich im Entscheidungsfall möglich. Er führt für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zur Annahme der Wahrnehmung einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne.

39

aa) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Gruppe der Wohngeldsachbearbeiter ist als Vergleichsgruppe allerdings nicht geeignet, weil die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O, sondern nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT-O vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O sein.

40

Die Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten auf die Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte“ (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -) und die der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ als Beispiele für die allgemeine Sachbearbeitung in dem Bereich „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ verweisen (vgl. hierzu BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 -). Sie hat - von der Beklagten unwidersprochen - zur „Normalverantwortung“ im Bereich der Sachbearbeitung in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ vorgetragen. Insoweit ist die Gruppe dieser Sachbearbeiter in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ ausreichend für einen Vergleich geeignet, weil sie - genauso wie die Klägerin - auch mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII betraut ist. Diese Vergleichsgruppe steht im Übrigen auch für die typischen Tätigkeiten von Sachbearbeitern in der Sozialhilfe.

41

bb) Aus der Gruppe der Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ im Allgemeinen hebt sich die Tätigkeit der Klägerin als „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O aus der VerGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O heraus. Zwar muss sie die ihr obliegenden Entscheidungen genau so sorgfältig und gesetzeskonform treffen wie die anderen Sachbearbeiter in der allgemeinen Sachbearbeitung von Sozialhilfefällen. Auch haben in diesem Gesamtbereich alle Entscheidungen regelmäßig einen Bezug zur Menschenwürde der Sozialhilfeempfänger. Sämtliche Entscheidungen greifen - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in die Existenz der hiervon Betroffenen ein. Die Entscheidungen der Klägerin haben aber regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere, persönliche Tragweite, weshalb in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit in gewichtiger Weise gesteigert ist.

42

(1) Die Klägerin hat sich unwidersprochen darauf berufen, dass die hilfesuchenden älteren Bürger und jungen Erwerbsunfähigen, die sie zu betreuen hat, - vor allem seit der Regelung der Grundsicherung für Erwerbsfähige im SGB II - zu etwa 30 vH aus Klienten bestehen, die in einer besonders prekären Lebenssituation sind, wie Drogenabhängige, Obdachlose, AIDS-Erkrankte und Alkoholkranke. Die Gemeinsamkeit dieser Hilfesuchenden liegt in einer besonderen Schutzbedürftigkeit, die sich daraus ergibt, dass sie oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen - Ressourcen für ihre Lebensgestaltung verfügen. In diesen komplexen Hilfesituationen des besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden Ansprüchen erwächst jedenfalls bei der Versagung möglicher Leistungen eine besondere Verantwortung der Klägerin als Sachbearbeiterin.

43

(2) Die Klägerin hat dargelegt, dass das Kenntnisnahmeprinzip nach § 18 SGB XII dazu führt, dass sich eine Sachbearbeiterin nicht, wie bei der „klassischen Sachbearbeitung“, typischerweise darauf beschränken kann und darf, einen vorliegenden Antrag und seine Begründung allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr muss sie - gerade bei Hilfesuchenden mit multiplen Hilfsbedürfnissen - aus deren Vorbringen mögliche Anknüpfungspunkte für eine von Amts wegen zu gewährende Hilfe erkennen, auch und gerade wenn die Hilfesuchenden die entsprechenden Tatsachen nicht als anspruchsbegründend identifizieren oder gar die konkreten möglichen Leistungen nicht kennen. Die Klägerin hat dies unwidersprochen an mehreren Beispielen erläutert, etwa für den Fall, dass ein älterer Hilfesuchender eine - ihm im Ergebnis nicht zustehende - Beihilfe zu einem geplanten Umzug beantragt, aus dem mit ihm aus diesem Anlass geführten Gespräch jedoch deutlich wird, dass er massive Gehbeschwerden hat und nicht mehr einkaufen kann, so dass für ihn andere Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht kommen. In einem anderen der weiteren, von der Klägerin dargestellten und von der Beklagten nicht bestrittenen Beispielsfälle musste sie vor Ablauf des Leistungsgewährungszeitraums von sich aus Maßnahmen ergreifen, weil ihr bekannt geworden ist, dass eine pflegebedürftige Klientin aufgrund ihrer Bettlägerigkeit nicht mehr vorsprechen konnte.

44

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Sachbearbeiterin entsprechende Informationen auch vom Allgemeinen Sozialdienst (ASD) erhält. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin ihre ständige erhöhte Aufmerksamkeit bereithalten muss, den Ausführungen der Hilfesuchenden Anhaltspunkte für eine von diesen nicht erkannten Hilfemöglichkeit zu entnehmen. Dies ist zwar auch der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit zuzurechnen und damit einem Merkmal, das mit der Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bereits konsumiert ist. Gleichwohl ergibt sich hieraus auch eine gesteigerte Verantwortung, da die Auswirkungen einer fehlenden Aufmerksamkeit die Versagung einer die bloße Grundexistenz sichernden Hilfeleistung zur Folge haben kann, zumal es sich in der Regel um einen Fehler handeln dürfte, der an einer anderen Stelle kaum noch zum Ausdruck und damit zur Korrekturmöglichkeit kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsunabhängigkeit der Sozialhilfe dazu dienen soll, ihre Funktion zu erfüllen, die Menschenwürde zu sichern. Der Zugang zum Sozialhilfesystem soll niedrigschwellig möglich sein (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 5. Aufl. § 18 Rn. 3). Für die reale Annäherung an dieses Ziel durch die konsequente Umsetzung des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII trägt die Klägerin jedenfalls bei der Klientel der Hilfesuchenden, für die sie zuständig ist, eine besondere Verantwortung.

45

(3) Diese besondere Verantwortung wird auch dadurch geprägt, dass eine Versagung der notwendigen Hilfe regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird, wenn sie fehlerhaft war. Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149). Geht es dabei, wie bei der besonderen Klientel der Klägerin häufig, in einer Art unmittelbarer Krisenintervention um den laufenden notwendigen Lebensunterhalt, kann er nicht nachträglich gewährt werden. Bei der - manchmal lebensnotwendigen - „Selbstbeschaffung“ vor Leistungsgewährung handelt der Hilfebedürftige auf eigene Gefahr. Hinzu kommt, dass die besonderen Klienten der Klägerin gegen ablehnende Entscheidungen nur sehr selten Rechtsbehelfe und -mittel ergreifen. Sie verfügen oftmals nicht über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Sachbearbeiterin zumeist die erste und letzte Instanz ist.

46

Dem kann nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - entgegengehalten werden, dass die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen. Wie dargelegt kann es nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen einer besonderen Verantwortung auch auf die rein faktischen Wirkungen ankommen, die die Entscheidung einer Beschäftigten hat, ungeachtet der rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten, wenn diese aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht wahrgenommen werden oder werden können. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie bei einem großen Teil der Klientel der Klägerin - um die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen geht.

47

(4) Aus der Gesamtschau der dargelegten Fakten, die für eine herausgehobene besondere Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O herangezogen werden können, ergibt sich bezogen auf die besondere Arbeitssituation der Klägerin die Erfüllung der tariflichen Anforderung. Die Auswirkungen ihrer Maßnahmen und Entscheidungen, deren Eingriff in die existenziellen Lebensverhältnisse der betroffenen Hilfesuchenden, die in der Realität häufig auch eine faktische „Letztentscheidung“ ist, sind unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Grundsätze von einer Tragweite, dass die hierfür mit ihrer Tätigkeit verbundene Verantwortung deutlich und beträchtlich über diejenige hinausgeht, die mit einer Tätigkeit nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O in der allgemeinen Sozialhilfesachbearbeitung verbunden zu sein pflegt.

48

cc) Schließlich stellen sich diese Anforderungen innerhalb der Tätigkeit der Klägerin auch in rechtserheblichem Umfang.

49

(1) Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs solche Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT-O bestimmten Maß anfallen. Voraussetzung ist, dass ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT-O den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 286/10 - Rn. 43 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311).

50

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat insofern unwidersprochen vorgetragen, dass die besonders schutzwürdigen Klienten unter den älteren Hilfesuchenden und jungen Erwerbsunfähigen, auf deren Situation sich ihre Entscheidungen in gewichtig gesteigerter Weise auswirken, bei 30 vH liegt und dass deren Betreuung und die sie betreffende Sachbearbeitung zudem zumindest die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.

51

c) Die Klägerin ist innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Entwicklungsstufe 6 zuzuordnen. Sie hat am 1. Oktober 2012 die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA vorgesehenen fünf Jahre einer ununterbrochenen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.

52

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Fritz    

        

    Steding    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.