Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 - 4 Ca 1410/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Medienpädagogische Referentin im Bildungsministerium tätig ist.

2

Die 1965 geborene Klägerin schloss 1986 ihre Ausbildung zur Diplom-Lehrerin in den Fächern Deutsch und Musik ab. Danach absolvierte sie ein mehrjähriges Forschungsstudium, während dessen sie zur Dr. phil. promovierte. Im Anschluss daran leistete sie in den Jahren 1991/1992 eine einjährige Referendarzeit ab. Seit dem 24.08.1992 ist die Klägerin im Landesdienst. Zunächst unterrichtete sie als Gymnasiallehrerin an verschiedenen Schulen. Im August 2007 wechselte sie zum Staatlichen Schulamt A-Stadt, wo sie als Medienpädagogische Beraterin tätig war.

3

Das beklagte Land schrieb am 13.11.2012 die neu eingerichtete und zum Februar 2013 zu besetzende Stelle einer/eines Referentin/Referenten für den Aufgabenbereich Medienbildung im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Medienpädagogisches Zentrum, mit Arbeitsort A-Stadt aus. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft angegliedert und ist zuständig für die Ausbildung der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern, deren Fort- und Weiterbildung sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts an den Schulen. In der Stellenausschreibung heißt es:

4

"…

5

Aufgrund der dynamischen Entwicklung bei den interaktiven Medien, der wachsenden Zahl von Online-Angeboten für das schulische Lehren und Lernen sowie die Verfügbarkeit mobiler Endgeräte wird eine innovative, technisch versierte und modernen Medien aufgeschlossene Persönlichkeit gesucht.

6

Aufgabenbeschreibung:

7

Aufbau und Betreuung einer Online-Mediendistribution;

8

Konzeptionelle Weiterführung der Integration der Medienbildung/Medienerziehung in alle Schularten und Fächer des Landes M-V auf der Grundlage des geltenden Rahmenplanes;

9

Mitarbeit bei der Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung zur Förderung von Medienkompetenzen und Aufbau eines Netzwerkes der Medienpartner im Schulbereich;

10

Beratung von Schulen bei der Nutzung von E-Learning Plattformen und Lern-Management-Systemen;

11

Beratung von Schulen zu Fragen des Jugendmedienschutzes, des Urheberrechts und des unterrichtlichen Datenschutzes;

12

Durchführung von Projekten zur Weiterentwicklung von Unterricht mit interaktiven Medien;

13

Durchführung von Seminaren im Rahmen von Fortbildungen sowie in der Referendarausbildung;

14

Zusammenarbeit mit den Medienpädagogischen Beratern der Staatlichen Schulämter

15

Fachliche und persönliche Anforderungen:

16

Lehramt für Gymnasien/Berufliche Schulen bzw. vergleichbare pädagogische Qualifikation;

17

Kenntnisse in der Medienbildung/Medienerziehung, die in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Medienprojektes im schulischen Umfeld belegt werden können;

18

Kenntnisse und Erfahrungen im Einsatz von neuen Medien im Unterricht;

19

Erfahrungen in der Fortbildung von Lehrkräften;

20

Bereitschaft zur konzeptionellen Mitarbeit in Projekten und Schulversuchen mit dem Schwerpunkt Medienbildung/Medienerziehung;

21

Bereitschaft zur Vertretung des Landes in Gremien der KMK sowie der Bundesländer;

22

Selbstständigkeit und Teamfähigkeit;

23

…"

24

Die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle war erfolgreich. Die Parteien schlossen daraufhin am 13.06.2013 rückwirkend zum 01.06.2013 einen Änderungsvertrag, der eine Weiterbeschäftigung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft vorsieht. Nach diesem Änderungsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, Anwendung. Die Klägerin erhält das Gehalt der Entgeltgruppe 13 TV-L.

25

Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Das beklagte Land erstellte daraufhin unter dem 16.07.2015 eine Tätigkeitsdarstellung, die den folgenden Inhalt hat:

26

"…

27

2.4

Dem Arbeitsplatzinhaber sind die folgenden Mitarbeiter ständig unterstellt
(Funktion, Besoldungs- oder Entgeltgruppe)

1. Frau H. W., Regionalbeauftragte für Medienbildung für den Bereich C-Stadt, E 13

2. Herr R. P., Regionalbeauftragter für Medienbildung für den Bereich N., E 13

3. Herr S. L., Regionalbeauftragter für Medienbildung für den Bereich A-Stadt, E 13

4. Herr O. M., Regionalbeauftragter für Medienbildung für den Bereich G., E 13

        

2.5

Der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt
(Funktion + Bes- oder EntgeltGr)

Herrn Dr. J. H., Leiter des Medienpädagogischen Zentrums, E 15

        

2.6

Der Arbeitsplatzinhaber vertritt (Funktion + Bes- oder EntgeltGr)
Funktionale Vertretung der Referatsleitung im Bereich Personal und Recht

Herrn Dr. J. H., Leiter des Medienpädagogischen Zentrums, E 15

        

2.7

Der Arbeitsplatzinhaber wird vertreten durch (Funktion + Bes- oder EntgeltGr)

Herrn Dr. J. H., Leiter des Medienpädagogischen Zentrums, E 15

      

  

…       

4.2

Rechtskenntnisse
Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind folgende Gesetzes-, Fach- und Spezialkenntnisse erforderlich:

Schulgesetz, Lehrerbildungsgesetz, Lehrerfortbildungsverordnung, Urheberrechtsgesetz und Datenschutzgesetz - Bezug zur Tätigkeit Nr. 1, 2

      

5.    

Beschreibung der Tätigkeiten



        

Arbeitsvorgänge bitte fortlaufen nummerieren!

Anteil an der
gesamten
Arbeitszeit
in v.H.

       

1. Entwicklung von Konzepten zur Medienbildung und Koordinierung der Umsetzung in den Regionalbereichen

- Initiierung von schulischen Qualitätsentwicklungsprozessen unter Nutzung des landesweiten und regionalen Unterstützungssystems des IQ M-V im Bereich der Medienbildung

- Konzeptionelle Entwicklung eines Aufgabenprofils der Regionalbeauftragten zur Beratung und Begleitung von Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozessen mit dem Schwerpunkt Medienbildung

- Konzeption und Koordination des Aufgabenfeldes Jugendmedienschutz und Datenschutz in der Schule mit dem Ziel der nachhaltigen Qualifikation von schulischen Multiplikatoren

- Konzeption zur Implementierung und Begleitung des Audits "Auf dem Weg zur Medienschule" an den Schulen in MV

- Entwicklung zentraler und regionaler Fortbildungskonzepte zur Implementierung von Medienbildung in der Schule

- Entwicklung und Umsetzung zentraler Ausbildungskonzepte für Referendare zur Implementierung von Medienbildung in der Schule

- Konzeptionelle Erarbeitung, inhaltliche und beratende Mitarbeit und Redaktion von Publikationen und Veröffentlichungen zur Medienbildung (Audit, Medienkompass, Medienkompetenzraster, Rahmenplan, Medienbildung etc.)

70    

2. Konzeptionelle Arbeit zum Einsatz mobiler und interaktiver Medien zum Lehren und Lernen in der Schule

- Konzeptionelle Beschreibung von Einsatzszenarien digitaler Medien für das Lernen

- Erarbeitung von Empfehlungen zur Nutzung interaktiver Medien in der Schule

- Begutachtung und Bewertung von Lernplattformen, Online-Mediatheken sowie ausgewählter Unterrichtssoftware

- Begutachtung und Bewertung von digitalen Endgeräten (Interaktive Tafeln, Tablet-PC,…)

20    

3. Betreuung der Kreismedienzentren zur Steuerung der Entwicklung von kommunalen Unterstützungsinstrumenten für die Unterrichtsentwicklung mit Medien

- Konzeptionelle Entwicklung eines Aufgabenprofils zur Arbeit eines Kreismedienzentrums in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindetag

- Konzeptionelle Begleitung der Veränderungsprozesse des Transfers von analogen Medien zu digitalen Medien sowie Online-Mediatheken

10    

28

…"

29

Mit Schreiben vom 29.09.2015 lehnte das beklagte Land den Höhergruppierungswunsch der Klägerin ab, da es in den Arbeitsvorgängen keine deutlich höheren fachlichen Qualifikationsanforderungen sah.

30

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie sei nach der Entgeltgruppe 15 TV-L, zumindest aber nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Ihre Tätigkeit hebe sich zunächst durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraus.

31

Sie sei für alle Schulamtsbezirke, alle Schularten sowie alle Jahrgangsstufen zuständig und arbeite zudem fächerübergreifend. Da es sich um eine Querschnittsmaterie handele, benötige sie weit mehr Wissen als ein Lehrer, der in seinen Fächern und in der seiner Ausbildung entsprechenden Schulart unterrichte. Insbesondere seien weitreichende Kenntnisse zur Anwendung digitaler Medien erforderlich.

32

Der Medienbildung komme eine ständig wachsende Bedeutung zu. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.03.2012 sei die Medienbildung in der Schule neben dem Lesen, Rechnen und Schreiben eine weitere wichtige Kulturtechnik geworden. Ihr Stellenwert zeige sich vor allem in Bezug auf die Förderung der Qualität des Lehrens und Lernens durch Medien, die Möglichkeiten der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe und Mitgestaltung, die Identitäts- und Persönlichkeitsbildung der Heranwachsenden, die Ausbildung von Haltungen, Wertorientierungen und ästhetischem Urteilsvermögen sowie den notwendigen Schutz vor negativen Wirkungen der Medien und des Mediengebrauchs. Die Schule müsse ihre Schüler befähigen, sich verantwortungsvoll in der virtuellen Welt zu bewegen, die Wechselwirkung zwischen virtueller und materieller Welt zu begreifen und neben den Chancen auch die Risiken und Gefahren von digitalen Prozessen zu erkennen. Dementsprechend habe die Tätigkeit der Klägerin, der es obliege, den Beschluss der Kultusministerkonferenz in die Praxis umzusetzen, eine erhebliche Tragweite.

33

Darüber hinaus seien der Klägerin mindestens drei in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppierte Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt.

34

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

35

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise in die Entgeltgruppe 14 TV-L, einzugruppieren,

36

2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L beginnend ab dem 01.12.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

37

3. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 15 und 13 TV-L beginnend ab dem 01.12.2015 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

38

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei tarifgerecht eingruppiert. Das konzeptionelle Arbeiten der Klägerin entspreche ihrem wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Weitergehende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten benötige sie hierfür nicht. Besondere juristische Fachkenntnisse beim Umgang mit den in der Stellenbeschreibung aufgelisteten Gesetzen seien nicht erforderlich. Das Erstellen von Konzepten gehöre zur akademischen Normaltätigkeit.

39

Der Klägerin seien nicht mindestens drei Mitarbeiter mit der Entgeltgruppe 13 TV-L unterstellt. Die Unterstellung beziehe sich ausschließlich auf die fachlichen Weisungen, nicht aber auf organisatorische oder personelle Maßnahmen. Dienstlicher Vorgesetzter der Regionalbeauftragten sei nicht die Klägerin, sondern der Leiter des Medienpädagogischen Zentrums.

40

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.04.2017 festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L beginnend ab dem 01.12.2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraushebe. Im Verhältnis zu den Ausbildungsinhalten benötige die Klägerin deutlich mehr Wissen und Können, da sie zum einen über technische Kenntnisse verfügen und zum anderen mit den unterschiedlichen Schulformen und Altersklassen von Schülern vertraut sein müsse. Die Komplexität der Aufgabe, bei der auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien, erfordere in mehrfacher Hinsicht weitreichende Fachkenntnisse. Die Heraushebung hinsichtlich der Bedeutung ergebe sich aus den Folgewirkungen ihrer Tätigkeit für das gesamte Bundesland, da sie die Grundlagen für eine moderne Mediennutzung vermittle.

41

Gegen dieses Urteil hat nur das beklagte Land Berufung eingelegt. Es ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ausgegangen. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es gerade Bestandteil der Arbeit eines Verwaltungsmitarbeiters mit akademischem Hintergrund sei, sich zusätzliche Wissensgebiete zu erschließen und diese in die Verwaltungsarbeit einzubringen. Daraus ergebe sich noch keine besondere Schwierigkeit im Sinne des Tarifvertrages. Eine fachübergreifende und konzeptionelle Tätigkeit gehöre zu den normalen Aufgaben eines Akademikers im Verwaltungsdienst und rechtfertige noch keine Höhergruppierung. Ebenso wenig hebe sich die Tätigkeit durch ihre Bedeutung heraus. Diese könne jedenfalls nicht davon abhängen, wie groß das räumliche Gebiet sei, für das ein Mitarbeiter zuständig sei. Die Tragweite der Tätigkeit und ihre Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich bewege sich im Rahmen des für einen Akademiker Üblichen. Die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Sie habe keinen wertenden Vergleich zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L vorgenommen. Darüber hinaus verweist das beklagte Land auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.

42

Das beklagte Land beantragt,

43

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 zum Aktenzeichen 4 Ca 1410/16, zugestellt am 28.04.2017, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit den klägerischen Anträgen stattgegeben wurde.

44

Die Klägerin beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass sie in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert sei. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bisherigen Sachvortrag. Ihre Tätigkeit erfordere nicht nur das Wissen einer normalen Lehrkraft, sondern darüber hinaus weitreichende Erfahrungen aus der Unterrichtspraxis. Die fachbezogene Weiterbildung anderer Lehrkräfte verlange weit mehr Kenntnisse als die Unterrichtung von Schülern. Die Heraushebung hinsichtlich der Bedeutung zeige sich bereits an einem Vergleich mit den Regionalbeauftragten. Während sich deren Tätigkeit auf einen Schulamtsbezirk beschränke, sei die Klägerin für das gesamte Schulwesen des Landes zuständig. Zudem vertrete die Klägerin regelmäßig den häufig abwesenden Leiter des Medienpädagogischen Zentrums. Darüber hinaus seien der Klägerin mindestens drei Mitarbeiter mit der Entgeltgruppe 13 TV-L ständig unterstellt.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

48

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert und dementsprechend zu vergüten ist.

49

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin ab dem 01.12.2013 sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

50

"…

51

§ 12 Eingruppierung

52

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. …

53

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

54

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

55

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

56

57

Anlage A
Entgeltordnung zum TV-L

58

59

Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

60

Entgeltgruppe 15

61

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

62

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

63

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

64

2. …

65

Entgeltgruppe 14

66

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

67

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

68

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

69

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

70

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt

71

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

72

3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

73

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

74

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

75

4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

76

denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

77

(hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

78

Entgeltgruppe 13

79

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

80

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

81

82

Protokollerklärungen:

83

Nr. 1. (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

84

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. …

85

(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. …

86

…"

87

Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen.

88

1. Arbeitsvorgänge

89

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644).

90

Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei Arbeitsvorgängen, zum einen die Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen und zum anderen die Betreuung der Kreismedienzentren.

91

Die Entwicklung von Konzepten zur Medienbildung in den Schulen und von Konzepten zum Einsatz mobiler und interaktiver Medien zum Lehren und Lernen führt nicht zu verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Bei der Nutzung digitaler Endgeräte in der Schule sind stets auch der Jugendmedien- und der Datenschutz zu berücksichtigten. Die Erarbeitung von Empfehlungen zur Nutzung interaktiver Medien, die unter Ziffer 2 der Tätigkeitsdarstellung erwähnt ist, gehört wiederum zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen (siehe Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung). Ein Konzept zur Medienbildung ist nicht vollständig und verwendbar, solange diese Fragen dort nicht behandelt sind. In den von der Klägerin zu erstellenden Publikationen geht es dementsprechend u. a. auch um den Einsatz von Lernsoftware, Lernplattformen, Internet etc. sowie die Reflexion des individuellen Einsatzes interaktiver Medien durch die Schüler. Die Entwicklung zentraler und regionaler Fortbildungskonzepte zur Implementierung der Medienbildung, wie sie unter Ziffer 1 der Tätigkeitsdarstellung genannt ist, bezieht notwendigerweise den Einsatz digitaler Medien zum Lernen und Lehren ein. Die konzeptionelle Arbeit der Klägerin ist darauf gerichtet, Handlungsempfehlungen und -anleitungen zur Medienbildung zu erstellen, wie z. B. die Publikation "Auf dem Weg zur Medienschule", die sodann mithilfe der Regionalbeauftragten in den einzelnen Schulen bzw. bei der Aus- und Fortbildung umgesetzt werden können. Das ist da von ihr zu erzielende Arbeitsergebnis.

92

Die Betreuung der Kreismedienzentren steht damit zwar in engem Zusammenhang, ist jedoch durch ein eigenständiges Arbeitsergebnis gekennzeichnet. Während die Implementierung der Medienbildung in den Schulen vorrangig landesinterne Vorgänge betrifft, geht es bei der Betreuung von Kreismedienzentren um die konzeptionelle Unterstützung externer Partner. Wenn auch diese Tätigkeit letztlich der schulischen Medienbildung zu Gute kommen soll, so unterscheiden sich dennoch die inhaltlichen Fragestellungen und die einzubindenden Rechtsträger. Das Ergebnis der Arbeit ist ein anderes.

93

2. Bewertung der Arbeitsvorgänge

94

Da der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" 90 % der Arbeitszeit ausfüllt, ist dieser für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Dieser Arbeitsvorgang erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 des Teils I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum TV-L.

95

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 und 14 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L bauen aufeinander auf. Um so genannte Aufbaufallgruppen handelt es sich, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht (BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32, juris = NZA-RR 2016, 366). Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen.

96

Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Wird ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt es nicht, lediglich die Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Das allein lässt noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich eine Tätigkeit aus der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt. Deshalb ist darzulegen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsgruppe abhebt. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2016, 320; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427).

97

a) Entgeltgruppe 13 TV-L (Ausgangsfallgruppe)

98

Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Die Tätigkeiten des hier ausschlaggebenden Arbeitsvorgangs entsprechen zudem einer wissenschaftlichen Hochschulbildung.

99

Die auszuübende Tätigkeit entspricht einer wissenschaftlichen Hochschulbildung, wenn sie einen akademischen Zuschnitt hat, d. h. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sein (BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 221; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23, juris = ZTR 2012, 703).

100

Einschlägig für die Aufgaben der Klägerin in der Schulverwaltung ist die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bzw. eine vergleichbare pädagogische Qualifikation (vgl. Stellenausschreibung vom 13.11.2012). Das Studium für ein Lehramt umfasst neben der Ausbildung in den jeweiligen Fächern einen bildungswissenschaftlichen Teil (§ 6 des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern [Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V]). In den Bildungswissenschaften sind u. a. medienpädagogische Gesichtspunkte einschließlich des Datenschutzes zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LehbildG M-V). Der Lehrer muss unabhängig von seinem Lehramt und seiner Fächerkombination die Konzepte der Medienpädagogik und -psychologie und die Möglichkeiten und Grenzen eines anforderungs- und situationsgerechten Einsatzes von Medien im Unterricht kennen (§ 29 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern [Lehrerprüfungsverordnung - LehPrVO M-V], Kapitel 6 Fachanhänge, Kompetenzbereich: Unterrichten, Kompetenz 1, 4. Spiegelstrich).

101

Die Klägerin benötigt solche Kenntnisse, um ihrer Aufgabe nachkommen zu können. Darüber hinaus sind verschiedene weitere Kenntnisse aus dem Lehramtsstudium erforderlich, z. B. zu den Lerntheorien und den Formen des Lernens, zur Leistungsmotivation, zu den pädagogischen, soziologischen und psychologischen Theorien der Entwicklung und der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen etc.

102

b) Entgeltgruppe 14 TV-L (1. Heraushebungsstufe)

103

In der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 Teil I Entgeltordnung TV-L sind Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

104

aa) Besondere Schwierigkeit

105

Die Anforderung "Besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie verlangt, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur "Normaltätigkeit" dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - Rn. 42, juris = NZA 2004, 1232; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 - Rn. 63, juris = öAT 2017, 238; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 TaBV 2067/15 - Rn. 60, juris).

106

Der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" erfordert Kenntnisse und Erfahrungen, die beträchtlich über das im Lehramtsstudium vermittelte Wissen eines Gymnasiallehrers hinausgehen. Gegenstand des Studiums ist, wie bereits unter a) dargelegt, die Vermittlung von Kenntnissen zu den Konzepten der Medienpädagogik und -psychologie. Die Klägerin hat jedoch nicht die Aufgabe, vorhandene Konzepte zur Medienbildung zu vermitteln und anzuwenden. Ihre Tätigkeit besteht vielmehr darin, diese Konzepte zu erstellen und damit eine Grundlage für die Medienbildung in der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu schaffen. Die Umsetzung von vorhandenen Konzepten gehört zur Normaltätigkeit einer Lehrkraft sowie der Regionalbeauftragten für Medienbildung. Die Entwicklung solcher Konzepte verlangt demgegenüber deutlich umfangreichere Fachkenntnisse und insbesondere langjährige Erfahrungen in diesem Bereich.

107

Die Medienbildung ist zwar ein abgrenzbares Spezialgebiet innerhalb der Bildungswissenschaften. Das schließt eine Heraushebung aufgrund des fachlichen Könnens und der fachlichen Erfahrungen jedoch nicht aus. Ein umfangreiches und vertieftes Spezialwissen hat keinen geringeren Stellenwert als ein breit angelegtes, fachübergreifendes Grundlagenwissen. Ausschlaggebend ist allein, dass die geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen deutlich über den für die Normaltätigkeit notwendigen Stand hinausgehen. Um Medienbildungskonzepte für andere, mehr oder weniger langjährig tätige Lehrkräfte erstellen zu können, muss die Klägerin zunächst selbst mehrere Jahre als Lehrkraft gearbeitet haben. Ohne umfangreiche eigene Kenntnisse des Schulalltags kann es nicht gelingen, praktikable Empfehlungen und Handlungsanleitungen für die verschiedenen Lehrkräfte zu erstellen. Ein Berufsanfänger mit dem Lehramt für Gymnasien oder einer vergleichbaren pädagogischen Qualifikation ist hierzu auch nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nicht in der Lage. Das beklagte Land hat deshalb zu Recht in seiner Stellenausschreibung vom 13.11.2012 verlangt, dass die Bewerberin nicht nur über eine einschlägige Lehramtsausbildung, sondern zudem über Kenntnisse und Erfahrungen im Einsatz von neuen Medien im Unterricht verfügen muss und möglichst ein Medienprojekt im schulischen Umfeld erfolgreich abgeschlossen haben soll. Derartige Kenntnisse und Erfahrungen bringt die Klägerin mit, die langjährig als Lehrerin tätig war und darüber hinaus annähernd sechs Jahre lang als Medienpädagogische Beraterin auf regionaler Ebene gearbeitet hat. Die Klägerin ist für eine Zielgruppe tätig, die ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügt und von den Konzepten einen Erkenntnisgewinn erwartet.

108

Des Weiteren muss die Klägerin ihre Konzepte auf unterschiedliche Schularten und Altersklassen zuschneiden. Während sich die Lehrerausbildung nur auf ein bestimmtes Lehramt erstreckt (Grundschule, Regionale Schule, Gymnasium, Berufliche Schule), benötigt die Klägerin Fachkenntnisse, die über ihren Ausbildungsgang hinausgehen. Ihre konzeptionelle Tätigkeit ist nicht auf eine bestimmte Schulart beschränkt. Dementsprechend hat sie sich unabhängig von ihrem speziellen Lehramt auch mit den pädagogischen Rahmenbedingungen in anderen Schularten zu befassen. Zudem erstrecken sich die zu erstellenden Konzepte zur Medienbildung auf alle Schulfächer, also auch Fächer, die nicht Gegenstand ihres Studiums waren. Hier benötigt die Klägerin zumindest Grundlagenkenntnisse zu den inhaltlichen Besonderheiten dieser Unterrichtsfächer bezogen auf die Möglichkeiten eines Medieneinsatzes. All das geht über das im Studium vermittelte Wissen deutlich hinaus.

109

bb) Bedeutung

110

Das Merkmal "Bedeutung" knüpft an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Maßstab ist wiederum die Normaltätigkeit eines Akademikers und die mit ihr verbundenen Auswirkungen. Gemessen an den Anforderungen der Entgeltgruppe 13 TV-L muss die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - Rn. 47, juris = NZA 2004, 1232; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Juni 2017 - 2 Sa 237/16 - Rn. 63, juris = öAT 2017, 238; LAG Köln, Urteil vom 08. Juni 2015 - 5 Sa 210/15 - Rn. 59, juris = ZTR 2015, 649).

111

Der Arbeitsvorgang "Erstellung von Konzepten zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen" hebt sich durch die Bedeutung der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraus. Die Tragweite der Tätigkeit geht deutlich über das hinaus, was bei einem im Verwaltungsdienst eingesetzten Akademiker üblich ist. Die Klägerin hat mit ihren Konzepten Einfluss auf mehr als 100.000 Schüler und 10.000 Lehrer. Die Konzepte wirken - vermittelt durch die Regionalbeauftragten für Medienbildung - in den schulischen Alltag des gesamten öffentlichen Schulwesens hinein. Die Medienbildung hat in all ihren positiven und negativen Ausprägungen zwangsläufig einen hohen Stellenwert in der schulischen Bildung, was sämtliche Schularten und sämtliche Unterrichtsfächer betrifft. Die Klägerin beeinflusst hinsichtlich der Medienbildung die Ausbildung von Referendaren ebenso wie die Fortbildung der Lehrkräfte. Ihre Tätigkeit wirkt sich zudem auf die technische Ausstattung der Schulen aus. Letztlich gestaltet sie, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, ein Stück weit die moderne und zukunftsfähige Bildungs- und Medienlandschaft mit. Ihre Tätigkeit hat eine erheblich größere Tragweite als z. B. diejenige der Regionalbeauftragten für Medienbildung, die ebenfalls eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen benötigen und deren Aufgabe es ist, die von der Klägerin erstellten Konzepte in den Schulen ihres Bezirks zu vermitteln.

112

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamts bei der beklagten Stadt beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„…    

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil

        

☒ Verwaltung

        

und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt F jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 5     

        

D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).

        

…“    

4

Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Kläger zum „Hilfspolizeibeamten“ bestellt. Er ist mindestens zu 75 vH seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig und erhält derzeit ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 4 TVöD/VKA in Höhe von 2.591,49 Euro brutto.

5

Die Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers lautet auszugsweise:

        

Arbeitsbeschreibung

        

Nummer

Arbeitsvorgänge

geschätzter Anteil in %

        

1       

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen.

30    

        

2       

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:

30    

                 

-       

Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,

        
                 

-       

Ausfertigung von Owi-Anzeigen,

        
                 

-       

Erhebung von Verwarnungsgeldern,

        
                 

-       

Anordnungen von Abschleppungen,

        
                 

-       

mündlichen Verwarnungen,

        
                 

-       

Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

        
        

3       

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:

25    

                 

-       

selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,

        
                 

-       

Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,

        
                 

-       

Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,

        
                 

-       

Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

        
        

4       

Fertigen von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten.

10    

        

5       

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:

5       

                 

-       

Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,

        
                 

-       

visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort,

        
                 

-       

eigenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),

        
                 

-       

eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,

        
                 

-       

Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,

        
                 

-       

Einleitung von Strafverfahren.“

        
6

Der Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamts ist in acht sog. Schutzbezirke eingeteilt. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kläger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk zugeteilt. Von ihnen werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Für die Tätigkeit des Klägers gelten darüber hinaus die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vom 13. November 2013 sowie das „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“. Ferner besteht eine „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“.

7

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 hat der Kläger seine Eingruppierung in die EG 8 TVöD/VKA und mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 die Eingruppierung in die EG 8, hilfsweise in die EG 6 TVöD/VKA erfolglos geltend gemacht.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger die Eingruppierung für die Zeit ab dem 1. August 2014 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Außendiensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Da er im Außendienst allein oder nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der notwendigen Fachkenntnisse treffen. Er erbringe damit selbständige Leistungen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise VergGr. VIb Fallgr. 1a Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), was der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA entspreche.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA zu vergüten.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus mindestens vier Arbeitsvorgängen zusammen. Die Arbeitseinheit „Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen“ sei von den anderen Einheiten „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ konkret abgrenzbar. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderten für sich genommen bereits keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Sie erfüllten überdies auch nicht das Tarifmerkmal der „selbständigen Leistungen“. Es gehe im Wesentlichen um Normvollzug. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisungen verbleibe kein Ermessensspielraum. Soweit ein Zwangsgeld vor Ort festgesetzt werde, könne dieses zwar zwischen 50,00 und 200,00 Euro betragen, es sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei Überlegungen anstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dessen Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA, verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN).

14

II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

15

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der hier maßgebenden Fassung des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 gelten dabei die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA fort. Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3).

16

Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauten:

        

Vergütungsgruppe Vc

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VIb

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VII

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…“    

17

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es diese Rechtsbegriffe als solche verkannt und sie bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33 mwN).

18

3. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage seiner Feststellungen die Erfüllung der Anforderung „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT nicht verneinen dürfen.

19

a) Zwar hat es den zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT seiner Prüfung zugrunde gelegt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42 mwN). Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

20

b) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

21

aa) Es hat ausgeführt, nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 erbringe der Kläger keine „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Tarifmerkmals. Er habe klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolge und sodann die entsprechende Stelle angefahren werde. Sofern keine Funkaufträge eingingen, würden sie bekannte Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen, anfahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen komme. Auch seine Tätigkeiten im ruhenden Verkehr, die im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OWiG und Abschleppmaßnahmen sowie die Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen auf Fälschungen umfassten, seien detailliert durch die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vorgegeben.

22

bb) Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wird deutlich, dass es bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände übergangen hat.

23

(1) Zunächst fehlt es gänzlich an einer Bewertung der Tätigkeit „Regelung des fließenden Verkehrs“. Diese macht - sollte die Arbeitsbeschreibung der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen - immerhin 30 vH der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben aus.

24

(2) Hinsichtlich der übrigen Aufgaben des Klägers wird die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von diesem zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderten nur eine leichte geistige Tätigkeit und erfüllten deshalb nicht das Merkmal der „selbständigen Tätigkeiten“, nicht von seinen Feststellungen getragen. Es berücksichtigt die dem Kläger jedenfalls nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung unter Nr. 3 zustehenden Ermessensspielräume nicht hinreichend, wonach es Aufgabe des Klägers ist, den ruhenden Verkehr unter „sensibler Betrachtung“ und „Wertung der Gesamtumstände“ zu überwachen, eine „selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit“ sowie eine „Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit“ vorzunehmen und eine „eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens“ zu treffen.

25

(a) Das Bestehen solcher Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie das Erfordernis von Abwägungsprozessen können nach der Rechtsprechung des Senats die Erfüllung des Merkmals der „selbständigen Leistungen“ rechtfertigen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um Normvollzug handelt, steht dem nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und/oder Ermessensspielräume eröffnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse - im Wesentlichen - vorwegnehmen.

26

(b) Welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume dem Kläger im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukommen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.

27

(aa) Es fehlt bereits an der Feststellung der dem Kläger tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt, was festzustellen ist (zB BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN).

28

(bb) Überdies ist nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Beklagten bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Klägers maßgebend einschränken würden. Die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“, auf welche das Landesarbeitsgericht seine Argumentation in erster Linie stützt, betrifft nicht den Tätigkeitsbereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr einen in der Stellenbeschreibung gesondert aufgeführten Teil der Gesamttätigkeit, der lediglich einen zeitlichen Anteil von 5 vH der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmacht. Für die übrigen Anteile der Tätigkeit lässt diese Erwägung keinerlei rechtliche Schlüsse zu. Dass die „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“ für die Tätigkeit des Klägers einschlägig wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Das weiter für die Tätigkeit des Klägers maßgebende „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“ erstreckt sich - soweit ersichtlich - ebenfalls nur auf einen sehr beschränkten Tätigkeitsbereich des Klägers.

29

cc) Das Landesarbeitsgericht hat überdies den Begriff der „selbständigen Leistungen“ bei der Subsumtion nicht durchgehend beibehalten.

30

(1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine selbständige Leistung liege nicht in der Wahl des Einsatzbereichs. Nach den tatbestandlichen Feststellungen wird dem Kläger und seinen Kollegen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort werden häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entscheiden, welche Bereiche sie kontrollieren - so nach seinem eigenen Vortrag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen -, handelt es sich lediglich um eine „selbständig zu treffende Entscheidung“ (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38), nicht hingegen - wie erforderlich - um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

31

(2) Der weitere Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Kläger müsse zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten, betrifft nicht das Merkmal der „selbständigen Leistungen“. Er könnte allenfalls dem Vorliegen „vielseitiger“ Fachkenntnisse entgegenstehen. Diese hat das Landesarbeitsgericht aber bejaht. Auch die Beklagte stellt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, nach dem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage.

32

III. Das Landesarbeitsgericht wird bei der Feststellung der für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Tatsachen folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

33

1. Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen.

34

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

35

b) Im Streitfall wird es insbesondere darauf ankommen, ob die unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung - falls diese die Aufgaben des Klägers zutreffend wiedergibt - niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Sollte die Beklagte dem Kläger die jeweils anfallenden Aufgaben getrennt zuweisen, kann dies - bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis - ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Hat der Kläger hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer „leicht erkenn- und einschätzbaren Situation“ oder „unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ handelt, spricht viel für das Vorliegen eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der - möglicherweise - einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmacht.

36

2. In einem zweiten Schritt wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllen.

37

a) Diese Tätigkeitsmerkmale setzen zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Klägers solche erfordert, hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger wird nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet sind. Auch die Beklagte behauptet im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Dennoch genügt im Streitfall eine summarische Prüfung nicht, da die Beklagte der Auffassung ist, das Erfordernis der „vielseitigen“ Fachkenntnisse für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ergebe sich lediglich aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

38

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar. Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Heraushebung durch „das Maß der Verantwortung“ (BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) und „durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit“ (BAG 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -) sowie beim „akademischen Zuschnitt“ einer Tätigkeit (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 - BAGE 38, 7) angenommen. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (vgl. BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 - BAGE 36, 261).

39

bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

40

b) Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge, die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmachen, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Kläger - insbesondere - unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen - selbständige Leistungen zu erbringen hat, also ihm ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihm Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an sein Überlegungsvermögen gestellt werden.

41

3. Sollte die Tätigkeit des Klägers danach „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne erfordern, wird das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen haben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringt. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD/VKA bedarf es „selbständiger Leistungen“ im Umfang von mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT) oder einem Drittel (Fallgruppe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindestens einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Wuppermann    

        

    Plautz    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

16

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

18

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

19

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

21

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

23

bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

25

Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

40

bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden Beklagter) im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA.

3

Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Tätigkeiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG)“ vom 5. Mai 2009 erforderlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt.

4

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) auf. Mit ihrer am 24. November 2010 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Einzeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen. In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Tätigkeit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden.

5

Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu vergüten und die sich ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD-V/VKA beginnend mit dem 30. Dezember 2009 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Entscheidung über zwangsweise Unterbringungen erforderlich seien. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich an vier Unterbringungsverfahren mitgewirkt. Der zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisionsverfahren haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben.

9

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

10

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen.

11

1. Das Landesarbeitsgericht hat für die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zugrunde gelegt.

12

a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

...     

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

13

b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29. April 2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung.

14

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

15

a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA.

16

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

18

cc) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Tätigkeiten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist unerheblich.

19

(1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und voneinander getrennt wären. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben getroffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung zwischen einer Suchterkrankung und einer „psychischen Erkrankung“ vorzunehmen hat.

20

(2) Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitserkrankungen, die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18).

21

b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

22

aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.

23

(1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung einen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer sofortigen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der Sozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

24

(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.), hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren ist damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Krankenhaus, in denen dem Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unverzüglich mitzuteilen ist.

25

bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne. Aufgaben, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN).

26

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erheblichen Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unterbringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins Gewicht, ist rechtlich nicht von Belang.

27

(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 29; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28, BAGE 151, 150).

28

(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten.

29

3. Die Klägerin hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am 22. Juni 2010 und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus.

30

4. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat Dezember 2009 sei am 30. Dezember 2009 fällig geworden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA). Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem 31. Dezember 2009 zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Differenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeitstag folgenden Tag.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und Diplomsozialpädagogin, ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TVöD-V/VKA. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft getreten war, wurde die Klägerin in die neue Entgeltgruppe S 12 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA (Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten Bereitschaftspflege untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom Kommunalen Sozialdienst auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII.

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII)

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

Antragsaufnahme

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        
5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten Tätigkeitsmerkmals erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den Nrn. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des Pflegekinderdienstes ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann die erforderlichen 50 vH der auf das Tätigkeitsmerkmal entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 630/08 - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

10

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ua. die Entgeltordnung des TVöD-V/VKA. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

11

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 1. Januar 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anh. zur Anl. C TVöD-V/VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) ausmacht.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).

16

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. Tariflich bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von Einzeltätigkeiten einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von Einzeltätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung.

18

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., BAG 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).

19

cc) Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

20

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die zusammen 57 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen.

21

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

22

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des SGB VIII unzutreffend.

23

bb) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist ua. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des Pflegeverhältnisses (§ 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 SGB VIII).

24

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 SGB VIII(Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des Hilfeplans sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssituation des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamtes, Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der Teamkonferenz und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des Hilfeplans ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des Hilfeplans ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; Meysen in Münder ua. FK-SGB VIII 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

25

Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des Jugendamtes) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss(Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage(Schmid-Obkirchner in Wiesner SGB VIII § 36 Rn. 86; MünchKommBGB/Tillmanns § 36 SGB VIII Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Aktualisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 SGB VIII auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt(vgl. nur BGH 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - zu II 2 a bb der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Aktualisierung des Hilfeplanes und der in § 36 Abs. 2 SGB VIII vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden(vgl. dazu Meysen, Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -aktualisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden Pflegeverhältnissen Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo ua. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

26

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 SGB VIII als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des Pflegeverhältnisses. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser Einzeltätigkeiten sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

27

cc) Der Zuordnung von weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den Abbruch von Pflegeverhältnissen hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in Pflegeverhältnissen zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die Pflegeverhältnisse beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. SGB VIII für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zumisst.

28

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen“ mit einem Zeitanteil von 57 vH der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

29

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den Nrn. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

30

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA.

31

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA (Protokollerklärung Nr. 13).

32

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

33

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 836/11 - Rn. 17 mwN).

34

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

35

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 ÄTV Nr. 11 mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

36

(bb) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

37

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

38

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das Richtbeispiel, sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu erfüllen.

39

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des Pflegekinderdienstes sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 SGB VIII betraut.

40

bb) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

41

Ein Zusammenhang mit der nach dem Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a SGB VIII immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 SGB VIII, stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII). Wenn 2 vH der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 SGB VIII), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den Nrn. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

42

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

43

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47, BAGE 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -).

44

bb) Einer quantitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden Einzeltätigkeiten, die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a SGB VIII. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, ua. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

45

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit weiteren 13 vH der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt.

46

III. Die Verzinsungspflicht der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

47

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. September 2013 - 12 Sa 159/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich September 2011.

2

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Die Klägerin ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Januar 2001 tätig und war zunächst als „Sekretärin/Sachbearbeiterin“ beschäftigt.

3

Die E-Plus Mobilfunk GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In der Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionscode 429 der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ die Gehaltsgruppen D bis F zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird bei der Beklagten nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen.

4

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 teilte die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG der Klägerin mit, dass sie „mit Wirkung vom 01.07.2003 … als Bauleiterin, FC 429, im Teilbereich Technische Realisierung, Geschäftsstelle Nord, Standort H“ tätig wird. Seither wird sie nach der Gehaltsgruppe D der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe D GBV) vergütet. Im Jahr 2005 hat die Klägerin ihre Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an der Universität Hannover erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Klägerin im Bereich „Regional Network North“ tätig und als Bauleiterin im Bereich „Neubau“ eingesetzt. Dort ist sie zuständig für die Baumaßnahmen im Bereich VUM, MFR und MMFR. Nach dem der Klägerin am 28. Februar 2007 erteilten Zwischenzeugnis umfasst ihre Tätigkeit folgende „Hauptaufgabengebiete“:

        

„•    

Koordination der Korrekturmassnahmen und Mängelbeseitigung an sämtlichen Netzelementen

        

•       

Programm-Management für die externe Bauleitung in Bezug auf Korrekturmassnahmen

        

•       

Koordination Abbau und Wiederaufbau von Netzelementen

        

•       

Koordination Umbau von Netzelementen

        

•       

Qualitätssicherung in Bezug auf Planung und Realisierung“

5

Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte, vormals unter A-L firmierend, von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG deren Mobilfunknetz. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die Beklagte auf diese über. Die Klägerin erhielt bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein monatliches Entgelt iHv. 3.287,16 Euro brutto und seit dem 1. Juli 2010 iHv. 3.352,90 Euro brutto.

6

Mit ihrer am 30. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe E GBV in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbands von monatlich 4.017,00 Euro brutto ab Beginn des Jahres 2008 bis zum 30. Juni 2010 und danach iHv. 4.098,00 Euro brutto verlangt. Sie hat ausgeführt, sie erstelle Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, Erweiterungen, Techniktausch und Nachrüstungen. Hauptaufgabe der Bauleitung sei die Vorbereitung und Koordination der Konstruktion und der Infrastrukturerstellung, deren Kontrolle sowie die entsprechende Dokumentation. Sie überprüfe, ob an vorgeschlagenen Standorten sich ein Gewerk aus bautechnischer Sicht realisieren lasse. Sie habe die Prüfung der Ausführungsplanung zu koordinieren. Im Falle der Auftragserteilung kontrolliere sie das erstellte Angebot in technischer Hinsicht, erteile eigenverantwortlich die Baufreigabe an die Baufirma und begleite die Fertigstellung während der Bauphase.

7

Die Klägerin hat zuletzt in der Sache beantragt:

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.276,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 Vergütung nach der Gehaltsgruppe E Mittelwert der Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen und etwaige monatliche Bruttonachzahlungsbeträge jeweils seit dem 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben sei sie in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Ihr Vortrag lasse nicht erkennen, warum sich ihre Tätigkeiten aus denen der Ausgangsgehaltsgruppe herausheben. Im Übrigen könne die Klägerin nur den unteren Wert des Gehaltsbands beanspruchen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

11

I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die auch hinsichtlich des Antrags zu 2. als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (sh. nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 10 mwN) sowie in Bezug auf die begehrten Zinsen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) insgesamt zulässige Klage nicht stattgegeben werden.

12

Nach dessen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden.

13

1. Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin darstellen kann. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von Eingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung(zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), wäre nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN). Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E-Plus Mobilfunk GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, festgestellt.

14

2. Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde(BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen(BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

15

3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die beiden von der Klägerin eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 abbilden, nach dem Betriebsübergang Bestandteil einer zunächst mit der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen und ggf. kollektivrechtlich weitergeltenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle einer Transformation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die Entgeltansprüche der Klägerin maßgebend sein sollen. Die Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 bzw. 1. Juli 2010 kann schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ohne Weiteres rechtlicher Bestandteil der bereits im Jahr 2000 abgeschlossenen GBV sein.

16

II. Der Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten der Klägerin entscheiden, weil deren Tätigkeit in keinem Fall die Anforderungen des von ihr in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E GBV - „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung“ - erfüllt.

17

1. Die von der E-Plus Mobilfunk GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet auszugsweise wie folgt:

        

3. Eingruppierung          

        

Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren

                          

-       

Tätigkeitsmerkmalen

                          

-       

sowie Tätigkeitsbeispielen

        

durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).

        

...     

        

Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von

                          

-       

Qualifikation

                          

-       

Persönlicher Berufserfahrung

                          

-       

Leistungsniveau

                          

-       

Marktbedingungen

        

vorgenommen.

        

…       

        

Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale

        

Anlage 2.4

        

zur     

        

Gesamtbetriebsvereinbarung

        

Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze

        

…       

        

Funktionsbereich Technik/DV

        

…       

        

Funktionscode

Funktionsbezeichnung

Gehaltsgruppen

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

D - F 

        

…       

                 
                 
        

Funktionsgruppenmerkmale

        

…       

        

D       

                 

•      

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist

                 

•        

Einarbeitung als Studienabsolvent

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429     

Bauleiter

Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen

        

…       

                 
                 
        

E       

                 

•        

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•        

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung

                                   
        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

429    

Bauleiter

Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung

        

…       

                 
                 
        

…       

        

Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen:            

        

Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.

18

2. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe E GBV sei es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht sind. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19). Soweit die Beklagte meint, den Tätigkeitsbeispielen könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehreren Gehaltsgruppen zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind lediglich die Funktionsbezeichnungen. Demgegenüber sind die Tätigkeitsbeispiele, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen Funktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet.

19

3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E - FC 429 - GBV, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist allerdings vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.

20

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen, „wann und in welcher Form der Arbeitgeber“ ihr die „höherwertigen Aufgaben übertragen hat“ bzw. „wann und in welcher Form ihr diese qualifizierte Tätigkeit übertragen“ wurde.

21

aa) Die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin richtet sich grundsätzlich nach der durch den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann zwar für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtlich der genauen Bestimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bedeutung sein, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder unzureichende Angaben enthält. Entscheidend ist letztlich jedoch die - wie auch immer bestimmte - vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 17; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 -).

22

bb) Danach ist die mit Schreiben vom 23. Juni 2003 vorgenommene Arbeitsvertragsänderung maßgebend. Mit dieser hat sich der Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit der Klägerin geändert; sie ist ab dem 1. Juli 2003 „als Bauleiterin, FC 429, im Teilbereich Technische Realisierung“ tätig. Eine ausdrückliche Vereinbarung, geschuldet sei lediglich eine Tätigkeit, die der einer Bauleiterin der Gehaltsgruppe D GBV entspreche, nicht aber der Gehaltsgruppe E GBV, haben die damaligen Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart. Das ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Klägerin sei „entsprechend den Regelungen unserer Betriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘ … in der Gehaltsgruppe D eingruppiert“. Der Nennung der Gehaltsgruppe kommt nach den Auslegungsgrundsätzen des Senats (21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 ff. mwN, BAGE 146, 29) jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nur die Wirkung einer deklaratorischen Angabe der von Seiten der Arbeitgeberin für maßgebend gehaltenen Gehaltsgruppe in Form einer sog. Wissenserklärung zu.

23

cc) In der Folge bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin nach der ihr von der Beklagten in Umsetzung der im Jahre 2003 geschlossenen Abrede übertragenen Tätigkeit. Eines ausdrücklichen formellen „Übertragungsakts“ einer „fachlichen Verantwortung“ bedarf es nicht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 35 ff. mwN). Dass die Klägerin eine andere als den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende zugewiesene Tätigkeit ausübt, behauptet auch die Beklagte nicht.

24

b) Es fehlt allerdings an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

25

aa) Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Die bloße ausschnittweise Wiedergabe eines vom Arbeitgeber verfassten Zwischenzeugnisses und die dort schlagwortartig umschriebenen „Hauptaufgabengebiete“ ersetzen die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Eingruppierung nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung übertragen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Ebenso wie eine Stellenbeschreibung dient ein Zwischenzeugnis lediglich der Dokumentation der Tätigkeit der Stelleninhaberin. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (für Stellenbeschreibungen grdl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN), was aber ggf. ausdrücklich festzustellen ist.

26

bb) Danach mangelt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Feststellungen. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand ausschließlich die Beschreibung der „Hauptaufgabengebiete“ im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2007 wiedergegeben. Überdies ist unklar, ob in diesem Zeugnis Tätigkeiten wiedergegeben werden, die die Klägerin im Streitzeitraum ab Januar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Zudem erschließt sich nicht, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang durch „die Baumaßnahmen im Bereich VUM, MFR und MMFR“ erfasst sein sollen. Auch die weiteren schlagwortartigen Umschreibungen der Tätigkeit der Klägerin in den Entscheidungsgründen, die gleichfalls dem Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2007 entnommen sind, lassen weder erkennen, welchen näheren Inhalt die Tätigkeit der Klägerin hat, noch ist ersichtlich, ob und wie einzelne Arbeitsschritte aufeinander bezogen sind.

27

III. Das führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das Landesarbeitsgericht neben der Geltung oder Anwendbarkeit der GBV und der vorgelegten Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010, bei der ggf. § 77 Abs. 3 BetrVG zu prüfen sein wird(vgl. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 24 ff.), insbesondere Folgendes zu beachten haben:

28

1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten handelt (zur Prüfung BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 44). Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, aufgrund der Funktion als „Bauleiterin“ sei von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auszugehen, weil diese „im Rahmen der Eingruppierung nicht in Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufgeteilt“ werden kann, übersieht es, dass es sich bei der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ weder um ein Tätigkeitsmerkmal noch um ein Tätigkeitsbeispiel handelt. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Parteien wohl von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgegangen sind. Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten im Sinne der vorliegenden GBV ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können (st. Rspr., BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 129, 208).

29

2. Anschließend wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin in allen im Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D - FC 429 - GBV genannten Bereichen tätig ist.

30

a) Derzeit erschließt sich anhand der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht, ob mit den angenommenen „Aufgabenschwerpunkten“ „der Erstellung von Neubauten, Umbauten, Aufrüstungen, Erweiterungen und Nachrüstungen“ tatsächlich alle genannten Tätigkeitsfelder erfasst sind. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen Entscheidung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin führe keine Wartungsmaßnahmen aus. Das ist allerdings auch nicht zwingend erforderlich. Das Tätigkeitsbeispiel nennt lediglich die Koordination von Wartungsarbeiten, fordert aber nicht die Durchführung durch den betreffenden Mitarbeiter. Aber auch insoweit fehlt es an Feststellungen.

31

b) Für den Fall, dass die Klägerin nicht mit der „Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen“ als vertraglich geschuldeter Tätigkeit betraut sein sollte, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die genannte Koordinierungstätigkeit kumulativ zu den anderen Tätigkeiten „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme“ vorliegen muss oder ob durch die Konjunktion „sowie“ (zu deren möglicher Bedeutung etwa BGH 5. April 1990 - IX ZR 111/89 - zu II 2 der Gründe) zum Ausdruck gebracht werden sollte, es reiche für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels aus, wenn - alternativ - einer der beiden Bereiche von der Tätigkeit umfasst wird. Für ein solches Verständnis könnte sprechen, dass die gesonderte Erwähnung der Koordinierung von Umbauten anderenfalls überflüssig wäre, weil sie regelmäßig schon durch die „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme“ mit erfasst sein dürfte. Schließlich geht auch die Beklagte, obwohl sie der Auffassung ist, die Klägerin erfülle nicht die von ihr für notwendig erachtete Durchführung von Wartungsarbeiten, davon aus, diese sei jedenfalls nach der Gehaltsgruppe D GBV zu vergüten.

32

3. Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppen D und E - jeweils FC 429 - GBV handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um Aufbaufallgruppen iSd. ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen immer nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN). Gleichwohl bedarf es, wenn die Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe D - FC 429 - GBV und der Gehaltsgruppe E - FC 429 - GBV aufeinander aufbauen, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal aus der niedrigeren Gehaltsgruppe „heraushebt“, eines Vergleichs mit den Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe (zu Tätigkeitsbeispielen BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 35 mwN; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN).

33

a) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung den erforderlichen wertenden Vergleich vorzunehmen haben. Feststellungen dazu, welche Anforderungen an das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D GBV zu stellen sind und weshalb die Tätigkeit der Klägerin sich durch das Qualifizierungsmerkmal des maßgebenden Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E GBV heraushebt, hat es bisher nicht getroffen.

34

b) Weiterhin wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur Erfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehaltsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines Qualifizierungsmerkmals der höheren Gehaltsgruppe verwendet werden können (BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 265/02 - zu II 5 a der Gründe; 5. März 1989 - 4 AZR 631/88 -). Es hat in der angefochtenen Entscheidung jedoch die Tätigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Koordination von Korrekturmaßnahmen und Mängelbeseitigung sowohl für die Beurteilung herangezogen, ob ihre Tätigkeit die Anforderungen der Gehaltsgruppe D GBV als auch die der Gehaltsgruppe E GBV erfüllt.

35

4. Für den Fall einer Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Gehaltsgruppe E GBV weist der Senat noch auf Folgendes hin:

36

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 36 mwN) und ein Arbeitnehmer regelmäßig ohne weitere Darlegung den „Mittelwert“ beanspruchen kann (dazu im Einzelnen BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 51 mwN).

37

b) In Bezug auf die beanspruchten Zinsen wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass diese möglicherweise erst ab dem Folgetag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verlangt werden können.

38

aa) Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Gleiches gilt für Prozesszinsen nach § 291(§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB, vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 35; zur Frage, ob Prozesszinsen im Falle der Leistungsbestimmung durch Gestaltungsurteil zugesprochen werden können vgl. BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139). Die Fälligkeit von Entgeltforderungen tritt bei gerichtlicher Bestimmung aufgrund eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB erst mit Rechtskraft ein(BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 34 mwN; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, aaO). Dem Gläubiger verbleibt dann lediglich die Möglichkeit, im Falle einer pflichtwidrig verzögerten Leistungsbestimmung etwaige Zinsschäden unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen(vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 37). Solche sind derzeit nicht dargelegt.

39

bb) Das Landesarbeitsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob sich nach Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 Satz 5 GBV über die Gehaltsfindung, die zugleich Teil der Eingruppierung iSd. Nr. 3 GBV ist, eine Rückwirkung der gerichtlichen Leistungsbestimmung vorgesehen ist (zu dieser Möglichkeit BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu II 5 der Gründe; sh. auch 1. März 1996 - V ZR 327/94 -), die auch konkludent erfolgen kann (BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - aaO). Eine solche Möglichkeit kommt im Hinblick auf eine Gegenleistung insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner wie hier bereits früher in den Genuss der Leistung gelangt ist (Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Bd. 2 § 315 Rn. 44). Das liegt bei Dauerschuldverhältnissen nahe (Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 409).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Klotz    

        

    Lippok    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1994 als Sachbearbeiterin im Denkmalschutz bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihr Studium der Kunstgeschichte, Archäologie und Ethnologie an der Universität M im Jahr 1988 erfolgreich mit einer Promotion abgeschlossen. In diesem Studiengang war damals eine Staatsprüfung oder ein Diplom als Studienabschluss nicht möglich. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit galt für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin erhielt ein Entgelt nach der VergGr. II BAT.

3

Die Beklagte ist die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg(idF vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014, GBl. S. 686, nachfolgend DSchG) zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Deren Aufgaben und Kompetenzen wurden infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 erweitert. In ihrem Gemeindegebiet befinden sich zahlreiche denkmalgeschützte Bauten.

4

Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zum 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in Anwendung der §§ 3, 4 Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 13 (Stufe 6) TVöD/VKA übergeleitet.

5

Mit Schreiben vom 1. November 2009 machte die Klägerin erfolglos ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 geltend. Im Januar 2010 und im Januar 2011 erstellte sie jeweils eine Arbeitsplatzbeschreibung, über deren Inhalt zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam.

6

Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihre Tätigkeit entspreche den tariflichen Anforderungen nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA „Ib ohne Aufstieg nach Ia“ oder „Ib nach Aufstieg aus II“, jedenfalls aber „II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“. Ihr stehe deshalb ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA zu. Alle Arbeitsergebnisse seien auf den Denkmalschutz einer unteren Denkmalschutzbehörde ausgerichtet und bildeten einen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit erfülle ohne Weiteres die Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT, jedenfalls aber die der Fallgruppe 1e, hilfsweise der Fallgruppe 1c oder der Fallgruppe 1f dieser Vergütungsgruppe. Die Anforderungen an ihre Tätigkeit überstiegen klassische Aufgaben mit „akademischem Zuschnitt“ der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass - auch aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2001 - ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich seien, als sie durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt und aufgrund einer durchschnittlichen Berufserfahrung erworben würden. Dies ergäbe sich auch aus einem von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten. Ihre Tätigkeit bestehe aus den Arbeitsbereichen „Unterschutzstellung“ mit einem Zeitanteil 28 Stunden pro Monat, denkmalrechtlichen Genehmigungen, die einen zeitlichen Umfang von etwa 102 Stunden pro Monat hätten, sowie der Öffentlichkeitsarbeit, die mit 36 Stunden im Monat anfalle. Bei den meisten Tätigkeiten stehe ihr die Entscheidungs- sowie Zeichnungsbefugnis zu. Zudem handele es sich um mit besonderen Anforderungen verbundene Ermessensentscheidungen. Sie benötige umfangreiche Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rechts, der (Kunst-) Geschichte, der Materialkunde und der Verwaltungspraxis. Weiterhin müsse sie mit zahlreichen Ämtern, Institutionen und Personen zusammenarbeiten. Ihre Tätigkeit wirke sich auf viele Bereiche und Personenkreise aus. Besondere und vertiefte Kenntnisse seien für die Öffentlichkeitsarbeit unumgänglich.

7

Die Klägerin hat in der Sache zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Mai 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus den monatlichen Bruttonachzahlungs-Differenzbeträgen jeweils ab dem Monatsende zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Klägerin habe für den erforderlichen wertenden Vergleich bereits nicht dargelegt, welche „Normaltätigkeit“ eine Kunsthistorikerin auszuüben habe. Aus der Studieninformation der Universität M für das Studienfach Kunstgeschichte ergebe sich, dass die Kenntnisse für diejenigen Tätigkeiten, die die Klägerin für die tariflichen Heraushebungsmerkmale anführe, bereits Inhalt des Studiums seien. Im Übrigen sei nach ihrem Vortrag schon keine „entsprechende“ Tätigkeit iSd. VergGr. II Fallgruppe 1a BAT gegeben, jedenfalls erfülle ihre Tätigkeit keines der Heraushebungsmerkmale. Sie behaupte nur, sich in für eine Berufsanfängerin fachfremde Gebiete eingearbeitet zu haben, ohne diese näher darzulegen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN), die auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig ist, ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, es fehle an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermögliche.

11

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA. Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 BAT und der Anlage 1a zum BAT, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend sind, vor allem die nachstehenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT für den Bereich Gemeinden (VKA) von Bedeutung:

        

Vergütungsgruppe Ib

        

1. a) 

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt.

        

...     

        
        

c)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

        

...     

        
        

e)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b.

        

f)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c.

        

Vergütungsgruppe II

        

1. a) 

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

b)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt.

        

c)    

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.“

12

Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den vorstehenden Tätigkeitsmerkmalen lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Nr. 2

...     

                 

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

                 

...“   

13

Die Anlage 1 zu § 4 TVÜ-VKA bestimmt zur Überleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ua.:

        

„Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

                 

Ib ohne Aufstieg nach Ia

        

14    

Ib nach Aufstieg aus II

                 

II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib“

14

II. In Anwendung der vorstehenden tariflichen Regelungen kann der Klage nicht stattgegeben werden.

15

1. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.

16

Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - Heraushebungsmerkmale („durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, hilfsweise „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

17

2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Dabei kann es dahinstehen - wie es das Landesarbeitsgericht bereits ausgeführt hat -, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind (dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Denn der Klägerin steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung der Tätigkeiten ein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT, die in Anwendung der Regelungen des TVÜ-VKA zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA hätte führen können, nicht zu.

18

a) Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT einschließlich der Protokollnotiz Nr. 1 Absatz 2 zu den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT erfüllt.

19

b) Die Klägerin hat jedoch nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT und derjenigen mit den Heraushebungsmerkmalen der VergGr. Ib Fallgruppe 1a BAT, der VergGr. Ib Fallgruppe 1c BAT, der VergGr. II Fallgruppe 1b BAT oder der VergGr. II Fallgruppe 1c BAT ermöglichen, um feststellen zu können, ob sich ihre Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder durch „hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben“ heraushebt.

20

aa) Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und Bewertung. Sie trägt aber nicht vor, welche Inhalte im Einzelnen in einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelt werden. Deshalb sind Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ einer Angestellten der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT nicht möglich. Gleiches trifft für das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu. Das hat das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt.

21

bb) Die hiernach notwendigen Darlegungen zu den im Rahmen eines Studiums vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten lassen sich den umfangreichen Ausführungen der Berufungsbegründung nicht entnehmen.

22

(1) Die Klägerin beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Beschreibung, es würden „gründliche sachliche und methodische Fachkenntnisse (insbesondere ein Überblick über die wichtigsten Kunstwerke des Fachgebiets und die Übersicht über die Probleme des Fachgebiets) sowie die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit“ erworben. Fachkenntnisse in Denkmalpflege vermittele das „Grundstudium nur im Rahmen der allgemeinen Themen und im Hauptstudium in Form der Verbreitung und Vertiefung der Denkmälerkenntnis“, weshalb die „notwendigen und zur Ausübung der Tätigkeit bestimmenden Fachkenntnisse nur in Randgebieten vermittelt würden“. Es seien aber ein deutlich höheres Fachwissen und deutlich vertiefte Kenntnisse erforderlich.

23

(2) Aus diesem Vorbringen wird schon nicht deutlich, welche wesentlichen Tätigkeitsbereiche „offensichtlich nichts mit einer Hochschulausbildung zu tun haben“ sollen. Deshalb kann sich die Revision auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe den Inhalt der Tätigkeitsdarstellungen nicht ausdrücklich bestritten. Abgesehen davon, dass die Parteien kein Einvernehmen über den Inhalt der von der Klägerin verfassten Arbeitsplatzbeschreibungen erzielen konnten, lässt sich aus ihnen weder etwas über den konkreten Inhalt des einschlägigen Studiums gewinnen noch können Rückschlüsse auf die erforderlichen Inhalte der akademischen Ausbildung gezogen werden.

24

(3) Der weitere Einwand der Revision, es stehe nach den Darlegungen der Klägerin fest, die von ihr bezeichneten besonderen Schwierigkeiten lägen „erkennbar außerhalb des vom Hochschulstudium abgedeckten Bereichs“, ist unbehelflich. Von einer solchen Annahme ist das Landesarbeitsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe „allenfalls einen rudimentären Vortrag geleistet“ und „einzelne Hinweise“ gegeben.

25

(4) Ein substantiierter Vortrag zur „Normaltätigkeit“ ist im Übrigen auch dann nicht entbehrlich, falls die auszuübende Tätigkeit der Klägerin Bereiche umfassen sollte, die nicht Gegenstand des einschlägigen Hochschulstudiums sind. Die Revision übersieht, dass ein wertender Vergleich einer Ausgangsbasis - hier die „Normaltätigkeit“ - bedarf. Nur so lässt sich beurteilen, ob die auszuübende Tätigkeit nicht nur als „schwierig“, sondern als „besonders schwierig“ im Verhältnis zur Ausgangsfallgruppe zu bewerten ist.

26

(5) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht davon ausgegangen, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Universität M ergäben sich Rückschlüsse auf die „Normaltätigkeit“ einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit. Es hat lediglich ausgeführt, diese gäben „einige Hinweise“. Deshalb war ein entsprechender Vortrag der Klägerin nicht entbehrlich.

27

c) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stützen.

28

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammengefasst und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10  - Rn. 39 ; 16. Juni 1982 -  4 AZR 938/79  -; 28. April 1982 -  4 AZR 707/79  -; 25. November 1981 -  4 AZR 305/79  -). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmals, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergibt (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 mwN; 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32).

29

bb) Die Anwendung der Tarifregelung setzt allerdings zunächst eine tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit in den einzelnen Arbeitsvorgängen anhand eines wertenden Vergleichs voraus. Ist aber auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin bereits die Normaltätigkeit einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung nicht dargetan, kann auch bei Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge ein wertender Vergleich nicht erfolgen.

30

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Valerie Holsboer    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

3

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger, der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung eines Bezirksamts ein und vergütete ihn nach der Entgeltgruppe 6 TV-L.

4

Sowohl die Beklagte als auch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV), Bezirksverwaltung Hamburg, gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben ua. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt. Dort heißt es:

        

„…      

        

Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs-Angestellten im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist.

        

Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart - wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden.

        

In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal ‚Meister‘ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.

        

Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:

                 
                 

VergGr.:

        

Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind

VIb     

                          
        

nach 6jähriger Bewährung

Vc.     

                 
        

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

        

…       

        

Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben.

        

…“    

5

Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamts sind folgende Tätigkeiten übertragen:

        

Begehung zur Überwachung des Unterhaltungszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen

        

Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen.

        

Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen.

                 
        

Führen eines Begehungsbuchs

                 
        

Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise

                 
        

Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.

                 
        

Bauaufsicht und Abnahme

        

Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme.

                 
        

Abrechnung

        

Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.

                 
        

Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

        

Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.

                 
        

Meldung von unbefugten Gewässernutzungen

        

Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.

                 
        

Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung

        

Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können.

                 
        

Teilnahme an Gewässerschauen

                 
        

Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes

        

…       

6

Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus ua. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.

7

Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt.

8

Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L begehrt. Mit seiner der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT und sei der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zuzuordnen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten sei. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart werde von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfasst. Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der Bezirksverwaltung Hamburg der ÖTV außertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

13

I. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts um eine „hamburgische Besonderheit“ handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde liegen.

14

II. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.

15

III. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

16

1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

17

a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich - wie das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke.

18

aa) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine Tariflücke vorliegen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT; BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - aaO). Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 21).

19

bb) Im Entscheidungsfall liegt keine Tariflücke vor.

20

(1) Die Tätigkeit des Klägers hat einen hinreichenden Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deichunterhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV-L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht hätten regeln wollen.

21

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der ÖTV von einer Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertragspartei des BAT oder des TV-L. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien.

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen.

23

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:

        

㤠22

        

…       

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

        

Protokollnotiz zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (…). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

…“    

24

bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen, nicht aus (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17 mwN).

25

cc) Danach stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.

26

2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc, Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint.

27

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - aaO; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN).

28

b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Kläger verfüge schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart.

30

bb) Dabei hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem „Bausektor“ zuzuordnen. Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge.

31

IV. Ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen iSv. VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben.

32

1. Nach § 17 Abs. 7 TVÜ-L werden für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 zum TVÜ-L den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 TV-L erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT.

33

2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallgr. 1a der VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet:

        

„1a.   

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“

34

3. Das Landesarbeitsgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, 42 mwN). Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht.

35

a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).

36

b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Bausektor absolviert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines Gewässerwarts verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im Tarifsinne erforderlich ist (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 37). Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.

37

c) Es bedarf im Entscheidungsfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständiger Leistungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppen handelt es sich (lediglich) um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne. Zur Feststellung, ob diese erfüllt ist, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit.

38

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch nur zum Teil zusteht. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag(§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L) folgenden Tag zu.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. September 2013 - 4 Sa 52/12 E - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert hat.

3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 2012 - 6 Ca 1015/11 E - wird auch insoweit zurückgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden). Sie ist seit dem 15. Juni 1992 als Verwaltungsangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

3

Im Oktober 2005 wurde der Klägerin die Aufgabe einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) übertragen. Sie erhielt seit November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Nach der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 hatte sie die nachstehenden Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der gesamten Arbeitszeit auszuführen:

        

1.    

Steuern und Koordinieren des IT-Sicherheitsprozesses (75 %)

                 

„-    

Erstellung und Fortschreibung der IT-Sicherheitsleitlinie

                 

-       

Koordinierung der Erstellung und Fortschreibung eines IT-Sicherheitskonzeptes

                 

-       

Erarbeitung von Realisierungsplänen zur Umsetzung der von IT-Sicherheitsmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung

                 

-       

Erarbeitung und Koordinierung von Teilkonzepten (z.B. Archivierungskonzept, Notfallvorsorgekonzept usw.)

                 

-       

Unterstützung der Erarbeitung von Richtlinien und Regelungen zur IT-Sicherheit

                 

-       

Dokumentation der Umsetzung des IT-Sicherheitskonzeptes

                 

-       

Wahrnehmung der Berichtspflicht über den Stand der IT-Sicherheit gegenüber der Hausleitung und dem IT-Sicherheitsteam

                 

-       

Pflege und Aktualisierung des Datenbestandes im GS-Tool

                 

-       

Koordinierung sicherheitsrelevanter Projekte

                 

-       

Untersuchung sicherheitsrelevanter Vorfälle

                 

-       

Recherchieren von Bedrohungsszenarien und ständige Information über Entwicklungen im Bereich der IT-Sicherheit“

        

2.    

Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten Geschäftsbereich (14 %)

                 

„-    

Leitung des IT-Sicherheitsteams

                 

-       

Koordinierung und Unterstützung der Übernahme von Sicherheitsrichtlinien und Regelungen im nachgeordneten GB

                 

-       

Unterstützung bei der Umsetzung des IT-Sicherheitsprozesses und Erarbeitung von eigenen Teilkonzeptionen“

        

3.    

Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den IT-Sicherheitsprozess (11 %)

                 

„-    

Konzeption und Pflege von Intranetseiten zur Sensibilisierung der Beschäftigten

                 

-       

Initiierung von Informationsveranstaltungen und Schulungsmaßnahmen zur Thematik IT-Sicherheit

                 

-       

Bereitstellung von Informationsmaterial“

4

In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013 war die Klägerin freigestelltes Personalratsmitglied. Nach Ende ihrer Freistellung kehrte sie nicht auf die Stelle als IT-Sicherheitsbeauftragte zurück, sondern erhielt eine andere Aufgabe zugewiesen.

5

Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 machte die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, mindestens aber nach der Entgeltgruppe 13 TV-L seit August 2007 erfolglos geltend.

6

Mit ihrer am 19. April 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre bis zum 31. Mai 2013 maßgeblich auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (im Folgenden BAT-O), zumindest aber das der VergGr. IIa Fallgruppe 1a zum BAT-O. Sie setze ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Informatik voraus. Die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im Geschäftsbereich des MLU sei eine Aufgabe von hoher Komplexität. Von besonderer Bedeutung seien dabei Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik, die Bestandteil eines Informatikhochschulstudiums seien. Diese universitär vermittelten theoretischen und methodischen Grundlagen ermöglichten das für die Tätigkeit erforderliche abstrakte und analytische Denken, das von den geforderten komplexen Aufgaben vorausgesetzt werde. Neben der Beherrschung sowohl des physikalischen als auch des virtuellen Aufbaus sowie der Strukturierung von informationstechnischen Netzen, dem technischen Standard und den Entwicklungen im Hard- und Softwarebereich seien Kenntnisse über mögliche Programm- und Bearbeitungsabläufe sowie über Datenübertragungsmethoden erforderlich, um die für Schutzbedarfsanalysen notwendigen Schadensszenarien und Risikoabschätzungen oder Datensicherungs- und Schulungskonzepte erstellen zu können.

7

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2013 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit Rechtshängigkeit zu verzinsen,

        

hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr nach Maßgabe des vorstehenden Antragstextes Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Vergütungsgruppen nicht. Zur Ausführung ihrer Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragte sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht erforderlich.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. August 2007 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet, die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 14) Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 14 TV-L noch der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L oder der Entgeltgruppe 13 TV-L. Sie erfüllte im streitigen Zeitraum die Tätigkeitsmerkmale der geltend gemachten Entgeltgruppen nicht.

11

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zunächst die Vorschriften des BAT-O und gelten seit dem 1. November 2006 die Vorschriften des TV-L. Da der Klägerin die hier zu bewertende Tätigkeit einer IT-Sicherheitsbeauftragten bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 übertragen wurde und ihr Arbeitsverhältnis über den 1. November 2006 hinaus fortbestand, sind für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts maßgebend (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder).

12

1. Die Regelungen des TVÜ-Länder lauten insoweit auszugsweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),

        

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und

        

– die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,

        

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Überleitung in den TV-L

        

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.

        

§ 4     

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

        

(1)     

Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. …

        

§ 17   

        

Eingruppierung

        

(1) Die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort; dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die unter Absatz 10 fallen. Diese über den 31. Dezember 2011 hinaus fortgeltenden Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

        

Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 1:

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O spätestens bis zum 31. März 2012 entsprechend den Grundsätzen der Tarifeinigung vom 10. März 2011 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.

        

…       

        
        

§ 29a 

        

Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012

        

…       

        

(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

        

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

        

– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

        

sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.

        

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:

        

Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.

        

…       

        

Anlage 2            

        

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)            

        

Teil A            

        

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C            

        

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

        
        

…       

                          
        

14    

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

Ib ohne Aufstieg nach Ia

                 
                 

Ib nach Aufstieg aus IIa

                 
                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren

                 
        

13 Ü   

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren

                 
        

13    

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

IIa ohne Aufstieg nach Ib

                 
                                            
        

12    

Keine Stufe 6

Keine 

        
                 

IIa nach Aufstieg aus III

                 
                 

III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

                 
        

…“    

                          
13

2. Der BAT-O enthielt zur Eingruppierung folgende Regelung:

        

㤠22 Eingruppierung

        

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

        

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

        

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

        

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

        

Protokollnotizen zu Absatz 2:

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

2.    

Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.“

14

3. Die Anlage 1a zum BAT/BAT-O enthielt ua. folgende Regelungen:

        

Vergütungsgruppe I b

        

1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a heraushebt.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        

Vergütungsgruppe II a

        

1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        

Protokollnotizen:

        

Nr. 1 

        

Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

        

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.“

15

II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT-O zu, die nach den Regelungen des TVÜ-Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 oder 13 TV-L führt. Auch wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, die Entgeltgruppe 13 Ü sei als ein „Weniger“ im Klageantrag mit enthalten, ist die Klage gleichfalls unbegründet. Die Klägerin erfüllt schon nicht das Tätigkeitsmerkmal einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und einer entsprechenden Tätigkeit iSd. VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O.

16

1. Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -).

17

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin schon diese Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O nicht und hat damit weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TV-L noch auf einen solchen nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Sie ist keine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in einer entsprechenden Tätigkeit iSd. Tarifnormen.

18

a) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung allein - abstrakt - auf die Stellen von „IT-Sicherheitsbeauftragten“ abgestellt und nicht auf die - konkrete - von der Klägerin geschuldete, auszuübende Tätigkeit. Dabei hat es schon keinen Arbeitsvorgang bestimmt. Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT-O ist aber nach § 22 Abs. 2 BAT-O der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal(BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19 mwN; sh. zum Arbeitsvorgang und dessen Bestimmung etwa 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Ob die im Tatbestand aus der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 genannten Tätigkeiten mit den jeweiligen Arbeitszeitanteilen die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sind, hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig festgestellt wie die Tatsache, ob es sich bei diesen um einen oder mehrere Arbeitsvorgänge handelt.

19

b) Auch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen das gefundene Ergebnis nicht. Seine Begründung ist widersprüchlich und lässt des Weiteren nicht erkennen, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als „IT-Sicherheitsbeauftragte“ einen akademischen Zuschnitt hat. Das Berufungsgericht hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme angenommen, die Tätigkeit der Klägerin stelle überwiegend eine ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit dar (S. 10 des Berufungsurteils). Bei der anschließenden Subsumtion hat es dann aber ausreichen lassen, „dass es sich bei der hier im Streit stehenden Stelle um eine Arbeit handelt, für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist“ (S. 12 des Berufungsurteils). Damit hat es verkannt, dass es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)„einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung ankommt, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung der Klägerin.

20

c) Für die weiteren Folgerungen des Landesarbeitsgerichts, bei der im Streit stehenden Stelle handele es sich um eine Arbeit, „für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich“ sei, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Es hat keine Feststellungen zu den konkreten Ausbildungsinhalten der Hochschulbildung der Klägerin bzgl. ihrer auszuübenden Tätigkeit getroffen. Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Klägerin und weshalb diese für ihre auszuübende Tätigkeit nicht bloß nützlich oder erwünscht, sondern notwendig sind, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -). Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, welche Hochschulbildung die Klägerin abgeschlossen hat. Feststellungen zu den der Klägerin in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten hat es genauso wenig getroffen, wie zu den Anforderungen an die einzelnen der Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmenden Tätigkeiten.

21

Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen der Klägerin vom 12. April 2012 und vom 21. November 2012 sowie vom 14. Dezember 2012 mit Anlagen, ist nicht ersichtlich, welche der dort vorgebrachten Tatsachen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen (zur Zulässigkeit der Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33).

22

d) Schließlich lassen sich die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen weder dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten noch dem der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegenden Beweisbeschluss entnehmen. Zum einen ersetzt allein eine Verweisung auf ein Gutachten die erforderliche gerichtliche Tatsachenfeststellung nicht (BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 c bb der Gründe, BAGE 90, 53). Zum anderen beschäftigt sich das Sachverständigengutachten vor allem mit den Anforderungen an eine Tätigkeit eines IT-Sicherheitsbeauftragten im Allgemeinen und der Frage, ob dafür eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist. Mit der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin in ihrem konkreten Studium vermittelt wurden und aufgrund welcher Tatsachen eben diese Kenntnisse für die von ihr auszuübende Tätigkeit erforderlich sind, setzen sich weder das Sachverständigengutachten noch die ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinander. Soweit der Gutachter ua. ausgeführt hat, IT-Sicherheitsbeauftragte benötigten „Argumente, Fähigkeiten und sog. soft-skills“, fehlt es schon an Feststellungen zu den Studieninhalten der Klägerin. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen, soweit sich die Klägerin diese zu Eigen gemacht hat. Weder ergibt sich hieraus, welche konkreten Fähigkeiten erforderlich sind und was dasjenige ist, was „man wissenschaftlich erlernt hat“, noch was die Klägerin in ihrem konkreten Hochschulstudium erlernt hat.

23

e) Wenn das Landesarbeitsgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat, es sei davon auszugehen, dass die Position der IT-Sicherheitsbeauftragten nicht neben den Sicherheitsbeauftragten mit Berufsausbildung in den einzelnen Dezernaten, sondern über diesen angesiedelt sei und deshalb das „größere Wissen“ und eine - vom beklagten Land allerdings bestrittene - übergeordnete Stellung gegenüber den anderen Mitarbeitern bestehe, für die denklogisch Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert seien, wie sie nur in einer wissenschaftlichen Hochschulbildung erworben würden, ist diese Schlussfolgerung weder zwingend noch ersetzt sie die erforderlichen Feststellungen zu den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten und deren Erwerb im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulbildung der Klägerin. Allein das Erfordernis eines „größeren Wissens“ gegenüber Mitarbeitern mit Berufsausbildung lässt nicht den Schluss zu, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfordere eine wissenschaftliche Hochschulbildung.

24

3. Da schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O gegeben sind, erfüllt die Klägerin auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fallgruppe der VergGr. Ib BAT-O. Deshalb kann dahinstehen, ob ihr Vortrag zu den jeweiligen Heraushebungsmerkmalen schlüssig und hinreichend substantiiert ist.

25

4. Da die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa BAT-O nicht erfüllt, ist sie auch nicht nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten.

26

III. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge (dazu etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN) die Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa Fallgr. 1a oder Ib Fallgr. 1a BAT-O. Auch kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht in Betracht, um der Klägerin die Möglichkeit zu einem weiteren Sachvortrag zu eröffnen, da die Klage von Anfang an unschlüssig war.

27

1. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden) über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmals verfügt.

28

2. Die Klägerin hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat und dass diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind. Sie hat zwar umfangreich zu den Anforderungen an eine IT-Sicherheitsbeauftragte vorgetragen und behauptet, dafür seien Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich, wie sie nur in einem universitären Studium der Informatik, und zwar in der erforderlichen Tiefe nur in einem Masterstudiengang und nicht in einem Bachelorstudiengang, vermittelt würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Fähigkeit des analytischen Denkens sowie Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik wie zB Kenntnisse über informationstechnische Netze, IT-Systeme, Betriebssysteme, Datenbanken und Anwendungsprogramme seien für ihre Tätigkeit erforderlich, fehlt es jedoch gänzlich - sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren - an einem Vortrag, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung im Diplomstudiengang Informationsverarbeitung an der TU Dresden vermittelt hat. Erst recht lässt sich anhand ihres Vorbringens nicht erkennen, ob die ihr in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Umfang und Tiefe tatsächlich für die Aufgabenerledigung erforderlich oder lediglich nützlich waren. Anhand der schlagwortartigen Benennung einzelner Kenntnisse und Fertigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb sie in einem Umfang und einer Tiefe erforderlich sind, wie sie regelmäßig nur in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oä. vermittelt werden. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Beschreibung des Bachelorstudiengangs Hochschulbildungen gibt, die ebenfalls - wenn auch in anderem Umfang und anderer Tiefe - die og. Inhalte vermitteln, jedoch lediglich eine Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern haben und damit die Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinn nicht erfüllen.

29

3. Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatte bereits das Arbeitsgericht mit seiner klageabweisenden Entscheidung hingewiesen (vgl. zu einem ähnl. gelagerten Fall bereits BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 31) und ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung vermittelt habe und aus welchen Gründen ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten ihre Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß erledigt werden könne. Es bedürfe einer konkreten Darlegung, welche konkreten theoretischen und methodischen Kenntnisse oder Fertigkeiten gemeint seien, die für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin erforderlich und nicht nur nützlich seien. Damit hatte die Klägerin Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die prozessuale Obliegenheit, bereits mit der Berufungsbegründung ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt.

30

IV. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 97 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Kiefer    

        

    G. Kleinke    

                 

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Kläger erhält Entgelt aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L und er begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L.

2

Der Kläger ist als Referent im Institut für Qualitätssicherung (IQ M-V) in A-Stadt tätig. Dieses Institut, das 2009 aus dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung (LISA) hervorgegangen ist, gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und ist dort der Schulabteilung unterstellt. Das IQ M-V ist zuständig für die Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen sowie für deren Fort- und Weiterbildung und für die Weiterentwicklung des Unterrichts. Der Kläger ist im IQ M-V dem Bereich 2 ("Fortbildung, Beratung, MPZ, Bildung für nachhaltige Entwicklung") zugeordnet, der wie die weiteren vier Bereiche sowie das Lehrerprüfungsamt der Direktorin des Instituts unterstellt ist.

3

Der heute insoweit noch maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1992 sieht vor, dass auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Anwendung findet.

4

Der 1958 geborene Kläger ist seiner Grundqualifikation nach Diplom-Lehrer für die Fächer Germanistik und Geschichte. Der Kläger war seit Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts einige Jahre im Schuldienst tätig und war danach hauptamtlicher Stadtrat in A-Stadt. Nach der Landesgründung im Oktober 1990 war der Kläger dann noch rund zwei weitere Jahre als Lehrer tätig. Von 1992 bis 1998 war der Kläger im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig. Danach war der Kläger bis in das Jahr 2000 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums mit Aufgaben aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung betraut. Von 2000 bis 2002 war der Kläger Pressesprecher im Bildungsministerium. Von 2002 bis 2009 hat der Kläger als Referent im Bildungsministerium gearbeitet und war dort mit zuständig für Grundsatzfragen und für die Fachaufsicht über die Gesamtschulen. Von 2009 bis 2011 war der Kläger befristet an das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgeordnet und war dort als Referent für Schulsozialarbeit und Produktionsschulen beschäftigt.

5

Der Kläger bezieht seit 2006 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L. In seiner Entgeltgruppe hat er die Entgeltstufe 5 erreicht. Sein monatliches Einkommen beläuft sich einschließlich einer Zulage für die individuelle Endstufe (§ 6 Absatz 4 TVÜ-Länder) derzeit auf annähernd 5.600,00 Euro.

6

Die dem Kläger übertragenen Aufgaben lassen sich zwei großen Themenbereichen, zwischen denen es allerdings deutliche Überschneidungen gibt, zuordnen. Zum einen ist er – was seine organisatorische Einbindung im IQ M-V zu erklären vermag – zuständig für den Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention für alle Schüler und Schülerinnen an öffentlichen Schulen des Landes einschließlich des Themas Gesundheit im Unterricht. Zum anderen ist der Kläger zuständig für den gesamten Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) für alle Landesbeschäftigten an den öffentlichen Schulen und in den staatlichen Schulämtern mit den Schwerpunktthemenbereichen Arbeitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) und Prävention sowie Gesundheitsförderung.

7

Soweit der Kläger sich um Gesundheitsfragen der Schüler und im Unterricht zu sorgen hat, hat er beispielsweise maßgeblich das Landesprogramm Gute Gesunde Schule erarbeitet. Der Kläger hat in diesem Rahmen die in vielerlei Hinsicht heikle Verwaltungsvorschrift über die Verabreichung von Medikamenten an Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durch die Lehrkräfte überarbeitet, ebenso wie die Verwaltungsvorschrift Gesundheitserziehung, Sucht- und Gewaltprävention an Schulen des Landes auf Basis der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz. Ebenso hat der Kläger das Schul-obst- und Schulmilchprogramm begleitet, sowie Konzepte für den Wiederbelebungsunterricht entwickelt. Kraft dieser Aufgabe ist der Kläger auch in den entsprechenden Fachgremien in der Kultusministerkonferenz für das beklagte Land tätig.

8

In dem Bereich Schülergesundheit ist dem Kläger im IQ M-V eine Diplompädagogin als Untergebene zugeordnet, die inzwischen Entgelt aus der Entgeltgruppe E 13 TV-L erhält. Für diesen Themenbereich gibt es außerdem pro Schulamtsbezirk eine bzw. einen Beratungslehrer, über die der Kläger die Fachaussicht hat. Diese Lehrkräfte sind etwa zur Hälfte ihrer Arbeitszeit für ihre Tätigkeit als Beratungslehrer freigestellt und im Übrigen an ihren Schulen tätig, wo sie auch eingegliedert sind.

9

Die Zuständigkeit des Klägers für die Fragen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung bezüglich der Lehrkräfte und der sonstigen Landesbeschäftigten in den Schulen und Schulämtern hat historisch betrachtet mit Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) begonnen.

10

Bis in das Jahr 2012 hinein gab es für den Bereich der Beschäftigten an den staatlichen Schulen entweder gar keine oder lediglich lückenhaft örtlich entwickelte Regeln für die Umsetzung der Aufgaben des beklagten Landes als Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Absatz 2 SGB IX. Es ist das große Verdienst des Klägers, dass es ihm gelungen ist, eine stimmige und leistungsfähige landesweite Organisationsstruktur dazu mit eigens dafür eingestelltem Personal zu etablieren. Außerdem ist es ihm gelungen, zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten in Kooperation mit den zuständigen Personalvertretungen und den zuständigen Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten einheitliche Standards zu entwickeln und umzusetzen.

11

Die in diesem Zusammenhang vom beklagten Land neu eingestellten vier Berater für das betriebliche Eingliederungsmanagement (eingruppiert in die Entgeltgruppe E 10 TV-L) sind organisatorisch in die Schulämter eingegliedert, werden jedoch vom Kläger fachlich geführt.

12

Neben der Etablierung eines Systems des betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt es dem Kläger auch, alle weiteren Fragen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements im Blick zu behalten und dieses soweit möglich zu fördern und zu koordinieren. Auch dafür kann der Kläger auf die vier Beschäftigen zurückgreifen, die für Fragen des bEM in den Schulämtern eingestellt wurden. Das ihm insoweit zur Verfügung stehende Budget beläuft sich auf rund 200.000 Euro im Jahr. Das Budget wird insbesondere dafür eingesetzt an ca. 40 Schulen im Jahr besondere Programme für das betriebliche Gesundheitsmanagement aufzulegen und durchzuführen.

13

Inzwischen ist dem Kläger auch die Leitung des Bereichs Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für alle Landesbeschäftigten an den staatlichen Schulen und in den Schulämtern übertragen. Ähnlich wie bei den Themenbereichen BGM und bEM hat der Kläger hier vorrangig eine koordinierende Funktion. Er hat darauf zu achten, dass die Schulen und die Schulämter ihren gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes nachkommen, er hat die vor Ort zuständigen Personen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen und er muss einheitliche Standards setzen, wo dies erforderlich und hilfreich erscheint. Eine förmliche Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes im Sinne von § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Arbeitgeber auf den Kläger hat allerdings nicht stattgefunden.

14

Wegen der Zuständigkeit für Fragen des Arbeitsschutzes ist der Kläger auch maßgeblich eingebunden in die Vergabe des Auftrages an einen externen betriebsärztlichen Dienst, der die Aufgaben des Betriebsarztes in allen Schulen und den Schulämtern wahrnimmt. Dafür steht ein Budget von über 400.000 Euro pro Jahr zu Verfügung. Die Vergabe erfolgt längerfristig und der Kläger muss mit dem unter Vertrag stehenden Dienst das Budget und seine Aufteilung verhandeln.

15

Für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes ist dem Kläger im IQ M-V eine weitere Mitarbeiterin zugeordnet, die seit 2014 nach Entgeltgruppe E 12 TV-L vergütet wird. Weiterhin zugeordnet sind dem Kläger zwei Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die organisatorisch in die staatlichen Schulämter R. und N. eingegliedert sind, jedoch fachlich dem Kläger unterstehen. Sie sind nach Entgeltgruppe E 11 TV-L vergütet.

16

Die Einheitlichkeit der Handhabung und die Fortentwicklung der Regeln in allen Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des Gesundheitsmanagements wird durch ein vom Minister eingerichtetes Steuerungsgremium gefördert, dem der Kläger als Landeskoordinator vorsitzt. In diesem Rahmen wird in regelmäßigen Abständen auch ein Bericht zur Lehrergesundheit verfasst, der vom Kläger verantwortet wird. Dem Kläger ist auch die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Gesetze, der dazu verabredeten Dienstvereinbarungen und der sonstigen Vorgaben in seinem Aufgabenbereich zu überwachen. Außerdem obliegt es ihm, Anpassungsbedarf zu erkennen und gegebenenfalls Konzepte zur Anpassung der etablierten Systeme zu entwickeln und sodann in Abstimmung mit den zahlreichen Personen und Stellen, die dabei mitzureden haben, umzusetzen.

17

Soweit aus dem Bereich des Landtages parlamentarische Anfragen zur Lehrer- oder Schülergesundheit gestellt werden, ist es im Regelfall die Aufgabe des Klägers, die Antworten des Ministeriums auf diese Fragen vorzubereiten. Allein im Jahr 2014 waren 8 derartige Anfragen durch den Kläger bearbeitet worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie hinsichtlich der Zeitanteile der Aufgaben wird auf die als Anlage K 3 überreichte Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen (hier Blatt 42 ff).

19

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger mit seiner im Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L seit November 2013 weiter.

20

Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2016 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf rund 1.700 Euro festgesetzt (4 Ca 26/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. – Im Kern hat das Arbeitsgericht gemeint, die besonderen Merkmale des Dienstpostens des Klägers würden seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L rechtfertigen. Mangels weiterer besonderer Merkmale des Dienstpostens käme eine abermalige Heraushebung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L nicht in Betracht.

21

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort.

22

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers nicht ausreichend gewürdigt.

23

Die ihm übertragenen Aufgaben seien hochkomplex, es wären Wechselwirkungen zwischen den Einzelbereichen der übertragenen Aufgaben zu beachten, was die Entwicklung einer einheitlichen Linie und Organisation über alle Themenbereiche erfordere. Daher könne man nicht von einem abgeschlossenen übersichtlichen Aufgabenfeld sprechen. Das von ihm geforderte Fachwissen sei sehr komplex, was allein schon anhand der Gesetze, die für das Aufgabengebiet von Bedeutung sind, illustriert werde. Schließlich habe er eine erhebliche Budgetverantwortung für die Verteilung der Mittel für die betriebliche Gesundheitsförderung und wegen der Verantwortlichkeit für die Auftragsvergabe und die Vertragsgestaltung mit dem betriebsärztlichen Dienst.

24

Der Kläger treffe Entscheidungen in schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Schulen, die Schüler und die Lehrkräfte.

25

Soweit er für die Gesundheit der Lehrkräfte verantwortlich sei, liege das auf der Hand. Die Personaldecke sei aufgrund der Haushaltslage im Land besonders dünn und der anstehende demographische Wandel werfe wegen der Schwierigkeiten der Nachwuchsgewinnung zusätzliche Probleme auf. Unter diesen Rahmenbedingungen sei es von besonderer Bedeutung, die Gesundheit der Lehrkräfte zu erhalten, um den Umfang der krankheitsbedingten Ausfallzeiten so gut es geht zu minimieren. Im Grunde sei es damit so, dass Fehler oder Nachlässigkeiten in dem von ihm verantworteten Bereich mittelbar zu Unterrichtsausfall führen würden, was die besonders weitreichenden Folgen seines Handelns anschaulich illustriere. Seine Arbeit habe daher mittelbar erheblich Einfluss auf die Qualität von Bildung und Erziehung in Mecklenburg-Vorpommern.

26

Auch soweit er Verwaltungsvorschriften mit gesundheitlichem Bezug für das Ministerium vorbereite, handele es sich um Grundsatzfragen mit weitreichender Bedeutung im tariflichen Sinne. Das zeige sich besonders eindrucksvoll an der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe an Schüler durch die Lehrkräfte. Hier gehe es um die gesundheitlichen Interessen der Schüler ebenso wie um Haftungsfragen für das Land und die Lehrkräfte und das alles vor dem Hintergrund eines drängenden Interesses der Eltern. Auch die gesundheitlichen Belange der Lehrkräfte würden dabei eine Rolle spielen. – Auch die anderen von ihm verantworteten Verwaltungsvorschriften hätte durch ihre allgemeine Geltung an allen Schulen eine weitreichende Bedeutung im tariflichen Sinne.

27

Der Kläger sieht ein weiteres Indiz für seine fehlerhafte Eingruppierung darin, dass im Bereich des IQ M-V nahezu alle mit ihm nach dem Organigramm auf einer Stufe stehenden Kolleginnen und Kollegen besser eingruppiert seien als er.

28

Der Kläger beantragt,

29

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 14 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu verzinsen.

30

Das beklagte Land beantragt

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung nicht gegeben seien.

33

Der Kläger bekleide keine herausgehobene Spitzenposition im öffentlichen Dienst. Er nehme zwar durchaus eine bedeutende Aufgabe wahr, er treffe jedoch keine Grundsatzentscheidungen in verantwortlicher Weise. Gerade in dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) müsse beachtet werden, dass es letztlich allein um die Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers aus § 84 Absatz 2 SGB IX gehe. Ein besonders gewichtiges und besonders weitreichendes Entscheidungsfeld und eine besonders weitreichende höhere, persönliche Verantwortung sei dabei nicht feststellbar. Der Kläger habe gerade nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit im konkreten Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktion oder ideelle oder materielle Belangen des Arbeitgebers bzw. die Lebensverhältnisse Dritter erheblichen Einfluss habe.

34

Der Kläger treffe auch keine Grundsatzentscheidungen in verantwortlicher Art und Weise, denn die vom Kläger angesprochenen Grundsatzentscheidungen würden durch die Hausspitze, also durch den Minister oder den Staatssekretär getroffen werden. Der Kläger sei als Referent in die dritte Hierarchieebene des Ministeriums einzuordnen und er erarbeite auf dieser Ebene Vorlagen für die Entscheidungsträger in der Hausspitze. Damit trage er keine Verantwortung im tariflichen Sinne.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

37

Der Vortrag des Klägers zu der von ihm gewünschten Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L ist unschlüssig.

38

Für diese Feststellung kann das Gericht zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass alle ihm übertragenen Aufgaben wegen der gemeinsamen Klammer der Sorge um die Gesundheit der Schüler und der Beschäftigten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang verstanden werden können, denn keine der dem Kläger übertragenen Aufgaben kann die begehrte Eingruppierung rechtfertigen.

1.

39

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers sind nach § 12 TV-L daher die Tätigkeitsmerkmale aus der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).

40

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu der zutreffenden Entgeltgruppe bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen – hier zutreffend – durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 – öAT 2016, 168; BAG 19. Mai 2010 aaO).

41

Die Entgeltordnung zum TV-L sieht – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – folgende Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 vor:

42

Entgeltgruppe 15

43

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

44

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

45

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

46

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

47

Entgeltgruppe 14

48

1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

49

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

50

2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

51

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

52

3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

53

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

54

4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

55

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

56

Entgeltgruppe 13

57

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

58

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

59

Nach § 12 Absatz 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm oder ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

2.

60

Lediglich der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TV-L erfüllt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit, weshalb sich das Gericht in der Darstellung auf das Nötigste beschränkt.

61

Der Kläger hat als Diplom-Lehrer eine wissenschaftliche Ausbildung genossen und er wird auch dementsprechend eingesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger schon viele Jahre nicht mehr als Lehrkraft beruflich tätig ist. Denn der Kläger wird im weiteren Sinne bei der Führung und Lenkung des Personalkörpers der Lehrkräfte eingesetzt und dies kann noch als eine seiner Studienqualifikation entsprechende Verwendung bezeichnet werden.

3.

62

Das Gericht geht mit den Parteien ebenfalls davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L erfüllt.

a)

63

Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe E 14 TV-L wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe E 13 TV-L in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Das danebenstehende eigenständig zu prüfende Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zur insoweit vergleichbaren früheren Tariflage unter Geltung des BAT).

64

Um dieses doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist zunächst eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit erforderlich. Es muss aber ein weiteres hinzutreten. Denn allein aus der singulären Betrachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe E 13 TV-L entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 19. Mai 2010 aaO; BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975).

b)

65

Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers kann in den besonderen Kenntnissen gesehen werden, die der Kläger für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt.

66

Der Kläger benötigt für seine Tätigkeit zumindest ein Grundverständnis für die Eigenheiten des technischen Arbeitsschutzes. Zusätzlich benötigt er Grundkenntnisse aus dem medizinischem und psychologischem Fachwissenschaften. Letztlich verlangt die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben auch die Kenntnis der mannigfaltigen gesetzlichen Regelungen, die den Rahmen für den Arbeitsschutz und die Gesundheitsförderung bilden.

67

Verglichen mit dem Wissen, das ein Lehrer für die Bewältigung seiner Aufgaben im Schuldienst benötigt, muss das vom Kläger abverlangte Wissen und Können als das die Anforderungen der Entgeltgruppe E 13 TV-L in gewichtiger Weise übersteigend angesehen werden.

68

Das auf der Stelle benötigte Wissen und Können hat so wenig Berührungspunkte zu dem Wissen und Können eines Lehrers, dass man sich schon die Frage stellen kann, ob die wissenschaftliche Ausbildung des Klägers überhaupt noch zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit passt. Das beklagte Land hat allerdings nicht vorgetragen, dass die Stelle an sich für Beschäftigte mit einer anderen beruflichen Ausgangsqualifikation (beispielsweise als Mediziner, Jurist oder Verwaltungswissenschaftler) vorgesehen ist und der Kläger sozusagen fachfremd als "sonstiger Beschäftigter" diese Stelle ausfüllt. Wenn die klägerische Stelle nach der Vorstellung des beklagten Landes allerdings typischerweise durch eine Lehrkraft besetzt werden soll, muss das auf der Stelle benötigte Wissen und Können notwendig als schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden.

c)

69

Die auf dem klägerischen Dienstposten zu erledigenden Aufgaben haben auch die besondere Bedeutung im Sinne des tariflichen Eingruppierungsmerkmals der Entgeltgruppe E 14 TV-L.

70

Dies ergibt sich aus der Tragweite und den Auswirkungen der klägerischen Tätigkeit auf die Landesbeschäftigten an den Schulen und in den Schulämtern sowie auf die Schülerinnen und Schüler an den Schulen.

71

Das gilt sowohl für die direkten Wirkungen der vom Kläger mitverantworteten Verwaltungsvorschriften als auch für die indirekten Folgen des betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich der Fragen des Arbeitsschutzes.

72

Die Verwaltungsvorschriften mit Bezug auf die Gesundheit der Lehrer oder der Schüler haben eine enorme Breitenwirkung, da sie für die rund 12.000 Lehrkräfte und alle Schüler nebst ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Bedeutung sind. Soweit es dabei – wie beispielsweise bei der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe in der Schule – um komplexe Fragen der Fürsorge gegenüber den Eltern und Schülern aber auch der Fürsorge gegenüber den Lehrkräften und der Haftung des Landes geht, kann man auch ohne Weiteres von Grundsatzangelegenheiten sprechen, die der Kläger mit zu entscheiden hat.

73

Ähnliches gilt für die erhofften Fernwirkungen einer aktiven und erfolgreichen Gesundheitsförderung im Betrieb. Auch wenn deren primäres Ziele die Gesundheit und das Wohlbefinden der einzelnen Beschäftigten selbst ist, liegt das Interesse des Dienstherrn in diesem Bereich aktiv zu werden, vor allem an den erhofften positiven Fernwirkungen einer erfolgreichen Gesundheitsförderung. Dabei geht es einmal um die Motivation und damit die Leistungsbereitschaft der Lehrkräfte und zum anderen um die Hoffnung, dass sich die krankheitsbedingten Ausfallzeiten durch eine erfolgreiche betriebliche Gesundheitsförderung verringern lassen.

4.

74

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine der beiden Fallgruppen erfüllt, die nach der Entgeltordnung zum TV-L zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L führen.

a)

75

Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 TV-L sind nicht erfüllt.

76

Nach der Fallgruppe 2 müssten dem Kläger mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sein. Das ist ersichtlich nicht der Fall.

b)

77

Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TV-L sind ebenfalls nicht erfüllt.

aa)

78

In die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TV-L sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

79

Gefordert ist insoweit eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L erfordern. Dabei ist unter Verantwortung im Sinne der Normalverantwortung die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- und Arbeitsbereich die dort — auch von allen anderen Bediensteten — zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660).

80

Die hier tariflich geforderte besondere Verantwortung, die sich aus der bereits gehobenen Verantwortung der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt, kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, die sich einer abschließenden Beschreibung verschließen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass sich diese besondere Verantwortung aus den Auswirkungen des Handelns für den Behördenapparat ergeben kann. Außerdem kann sich die besondere Verantwortung aus einer Aufsichtsfunktion ergeben oder gar aus den Auswirkungen, die das Handeln auf dem fraglichen Dienstposten für die ideellen oder materiellen Belange des Arbeitgebers hat, oder wegen der Auswirkungen des Handelns auf die Lebensverhältnisse Dritter (BAG 26. Januar 2005 aaO). Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handeln (BAG 26. Januar 2005 aaO).

81

Dabei ist – worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend abgestellt hat – zu beachten, dass Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals der Aufbaugruppe bereits berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können (BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 – ZTR 2008, 668).

bb)

82

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann für den Dienstposten des Klägers die nochmals hervorgehobene Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe E 15 Fallgruppe 1 TV-L nicht festgestellt werden.

(1)

83

Der Kläger trägt – worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat – keine Verantwortung in Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung. Denn soweit der Kläger Verwaltungsvorschriften aus seinem Zuständigkeitsbereich vorbereitet, trägt er für diese nicht die Verantwortung im tariflichen Sinne.

84

Denn der Kläger bereitet diese Verwaltungsvorschriften, so wie das für Referenten in der ministerialen Verwaltung üblich ist, lediglich vor. Seine Vorschläge werden dann innerhalb der Behörde durch die weiteren Vorgesetzten geprüft und dann letztlich auf der politischen Ebene verabschiedet.

85

Die Frage, ob die Rolle des Klägers bei der Verabschiedung von Verwaltungsvorschriften von den üblichen Verfahren abweicht, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dabei musste der Kläger einräumen, dass seine Vorschläge über den Bereichsleiter und die Direktorin des IQ M-V an das Ministerium weitergeleitet werden. Wenn keiner der Vorschläge des Klägers auf diesen Ebenen mit Kritik an ihn zurückgereicht wurde, heißt das nicht, dass die Vorgesetzten des Klägers sich die Vorschläge des Klägers nicht genau angesehen haben. Auch die Letztverantwortung der politischen Ebene ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Der Kläger hat vorgetragen, dass es beispielsweise bezüglich der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe in der Schule zunächst einen inhaltlichen Dissens zwischen ihm und dem seinerzeitigen Minister gab, der sich gewünscht hatte, dass man noch weiter auf die Wünsche der Eltern eingeht. Erst im Rahmen der weiteren Erörterung habe der Minister verstanden, dass die Rahmenbedingungen eine andere Fassung der Verwaltungsvorschrift nicht zugelassen haben. Damit zeigt sich nach Überzeugung des Gerichts, dass die Verantwortung für den Erlass der Verwaltungsvorschriften beim Minister liegt, und der Kläger nur mit der Kraft seiner Argumente versuchen kann, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dieser Befund schließt aber eine besondere Verantwortung des Klägers in Hinblick auf die breiten Auswirkungen seiner Entscheidungen im gesellschaftlichen Bereich aus.

(2)

86

Der Kläger trägt auch keine Verantwortung für einen großen ihm untergeordneten Personalkörper.

87

Im IQ M-V, in das der Kläger eingegliedert ist, sind ihm lediglich zwei Mitarbeiterinnen zugeordnet, die ebenfalls dort eingegliedert sind. Dazu kommen weitere zehn Beschäftigte, die in anderen Einheiten eingegliedert sind, die aber unter der Fachaufsicht des Klägers stehen. Damit ist der Kläger verantwortlich für 12 Beschäftigte. Damit lässt sich das erforderliche besondere Maß der Verantwortung nicht begründen.

88

Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen von der Weisungsbefugnis gegenüber den Schulräten betreffend die "Generalie BGM" spricht, war auch dieser Aspekt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Dabei hat sich herausgestellt, dass dem Kläger insoweit keine eigenen Weisungsbefugnisse gegenüber den Schulräten zustehen. Soweit es allgemeine schriftliche Anweisungen gegenüber den Schulämtern oder auch über die Schulämter an die Schulen gibt, werden diese zwar vom Kläger verfasst, jedoch unter dem Briefkopf des Ministeriums nach interner Gegenzeichnung durch die zuständigen Vorgesetzten an die Adressaten übermittelt (vgl. beispielsweise hier die Anlage K 44, hier Blatt 598 ff).

89

Das gilt auch im Bereich des Arbeitsschutzes. Nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 ArbSchG gehören zu dem Kreis der nach dem Gesetz für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständigen Personen auch die Leiter eines Betriebes. Nach § 2 Absatz 5 ArbSchG gelten im Bereich des öffentlichen Dienstes – hier zutreffend – die Dienststellen als die Betriebe im Sinne des Gesetzes. Da der Schulamtsleiter die Dienststelle Schulamt führt, ist er nach § 13 ArbSchG die für den Arbeitsschutz in seinem Bereich verantwortliche Person. Dem Kläger sind dagegen keine der gesetzlichen Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzgesetzes förmlich übertragen worden. Damit soll das positive Wirken des Klägers in diesem Bereich nicht klein geredet werden. Es muss aber hervorgehoben werden, dass der Kläger auch in diesem Bereich vorrangig eine koordinierende und unterstützende Aufgabe wahrnimmt. Das zeigt sich insbesondere auch an seiner Position als Landeskoordinator in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das ist eine Position, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist, die vielmehr hier im Lande geschaffen wurde, um die nach dem Gesetz für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen wirkungsvoll zu unterstützen.

90

Auch soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, im Bereich des Arbeitsschutzes auch eine Kontrollaufgabe in den Schulämtern und Schulen wahrzunehmen, gilt es im hiesigen Zusammenhang zu betonen, dass der Kläger in seiner Position nur in der Lage ist, entscheidungsrelevante Fakten zusammenzutragen und innerhalb seiner Behörde mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Eine Weisungskompetenz gegenüber Schulräten kann auch diesbezüglich nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.

(3)

91

Soweit der Kläger auf die Bedeutung des Gesundheitsmanagement und des Eingliederungsmanagement für die Qualität des gesamten Bildungssektors und für die Reduzierung des Unterrichtsausfalls hinweist, kann das Berufungsgericht keine besondere Verantwortung im Tarifsinne erkennen.

92

Zweifellos gibt es viele Indizien, die auf den vom Kläger gesehenen Kausalzusammenhang zwischen einer erfolgreichen Förderung der Gesundheit der Lehrkräfte und der Qualität des Unterrichts oder auch der Anzahl der Ausfallstunden hindeuten. Auch das beklagte Land geht in seiner Stellungnahme von diesem Kausalzusammenhang aus und von der Hoffnung, dass man durch eine kluge und erfolgreiche Förderung der Gesundheit der Lehrkräfte auch als Arbeitgeber durch die Verringerung der Anzahl der Ausfallstunden profitieren könne.

93

Damit ist aber lediglich dargetan, dass der Kläger eine wichtige Aufgabe wahrnimmt. Man erwartet vom Kläger, dass er seine Aufgaben ordentlich erledigt, damit die erhofften Effekte eintreten. Das ist aber nichts anderes als die Normalverantwortung, die der Arbeitgeber von einem Beschäftigten der akademischen Laufbahn ohne weiteres erwarten darf.

94

Die Vorstellung des Klägers, die Lehrergesundheit hänge maßgeblich von seinen Entscheidungen ab, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Bildhaft gesprochen gibt es Hunderte von Einflussfaktoren, die Auswirkungen auf die Lehrergesundheit haben und damit indirekt Einfluss auf die Anzahl der krankheitsbedingten Ausfalltage von Lehrkräften. In einem solchen Fall ließe sich eine besondere Verantwortung im Tarifsinne lediglich dann begründen, wenn das Handeln des Klägers einen wesentlichen Einfluss auf die Lehrergesundheit hätte. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, als ein Arbeitnehmer in einem etwas anderen Zusammenhang geltend gemacht hatte, seine Entscheidungen seien später nicht mehr korrigierbar oder umkehrbar. Darin hat das Bundesarbeitsgericht ein geeignetes Kriterium gesehen, das eine besondere Verantwortung begründen könne (BAG 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – ZTR 2015, 642). Diese Entscheidung und das daraus entwickelte Unterscheidungskriterium zeigen deutlich, wie intensiv der kausale Zusammenhang zwischen dem Verwaltungshandeln des Angestellten und den Auswirkungen seiner Tätigkeit sein muss, um tarifliche Bedeutung zu erlangen.

95

Auch nur annähernd vergleichbar intensive Zusammenhänge zwischen dem Handeln des Klägers und den Auswirkungen seines Handelns auf die Lehrergesundheit lassen sich hier nicht feststellen. Neben dem Kläger, der koordinierend, steuernd und gegebenenfalls auch korrigierend das Verwaltungshandeln Anderer beeinflusst, stehen stets auch noch die Schulräte und die Schulleiter sowie die weiteren Beschäftigten mit Verantwortung in diesem Bereich, die alle durch ihr Verwaltungshandeln dazu beitragen, dass die erhofften Wirkungen eines wirkungsvollen betrieblichen Gesundheitsmanagements auch tatsächlich eintreten.

(4)

96

Auch der Verweis des Klägers darauf, dass er die Bereiche "Gesundheitsmanagement", "Betriebliches Eingliederungsmanagement" und "Gesundheit an der Schule" erst eingeführt und aufgebaut habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Eingruppierung ist nicht entscheidend, wie erfolgreich ein Dienstposteninhaber die ihm übertragenen Aufgaben bewältigt.

5.

97

Die weiteren vom Kläger ins Feld geführten Argumente sind im Rahmen einer Eingruppierungsklage ohne Bedeutung.

98

Das betrifft insbesondere die detailreiche Schilderung des Klägers zu der Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen in seinem näheren beruflichen Umfeld. Derartige Hinweise sind für die Frage der tarifgerechten Eingruppierung gänzlich ohne Bedeutung. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht abgestellt, ohne dass sich der Kläger damit im Rahmen der Berufung auseinandergesetzt hat. Es wird Bezug genommen.

II.

99

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

100

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)