Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts G vom 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin begehrt, den Beklagten zu einer Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 zu verurteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zulassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags und über einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit.

Die am ...1968 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war ab dem Jahr 2001 jedenfalls bis zum Sommersemester 2008 im Rahmen verschiedener Lehraufträge sowie in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 25.09.2007 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem beklagten Freistaat an der Ludwig-Maximilians-Universität A-Stadt tätig. Vom 12.02.2008 bis 03.08.2008 war die Klägerin bei der Landeshauptstadt A-Stadt beschäftigt. In der Zeit vom 15.09.2008 bis zum 12.09.2010 war sie auf Grund befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Freistaat als Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien eingesetzt.

Im April 2010 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag vom (Anl. A1, Bl. 15/16 d.A.), der u.a. folgende Bestimmung enthält:

㤠1

(1) Frau Dr. A. wird für die Zeit vom 12. April 2010 bis 30. September 2014 an der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft im Sinne des Art. 24 des H Hochschulpersonalgesetzes(BayHSchPG) i. V. m.“

§§ 1 und 3 der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) eingestellt.

(2) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet. Die Stelle wurde der Universität G aus dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Ausbauplanung) befristet zugewiesen.

(3) Arbeitsort ist G.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Nach dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14.04.2009 (GVBI. S. 86) sind im Einzelplan 13 „Allgemeine Finanzverwaltung“ in Kapitel 1330, Titelgruppe 56, sowie im Einzelplan 15 für den Geschäftsbereich des H Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Kapitel 1506 „Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen“, Titelgruppe 86, jeweils „Ausgaben nach dem Programm zur Auf nahme zusätzlicher Studienanfänger“ vorgesehen. Nach den Erläuterungen zu Kapitel 1330, Titelgruppe 56, sowie zu Kapitel 1506, Titelgruppe 86, sollen zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen bis 2011 38.000 neue Studienplätze geschaffen werden. Die Staatsregierung wird den Erläuterungen zufolge hierfür die erforderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten bereitstellen. Ein allgemeiner Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 lautet:

„Stellen im Umfang von 3.464.815,- € sind kw zum 01.01.2015. Die restlichen Stellen sind kw bei entsprechender wertgleicher Stellenumsetzung aus dem Epl. 05".

Die Universität G hatte am 11.08.2009 hinsichtlich der so genannten Ausbauplanung 2010, dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger, entsprechend den Vorgaben im Schreiben des H Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 07.01.2008 (Anl. B10, Bl. 258-262 d.A.), wonach 10% der beantragten Stellen mit einem Vermerk „kw zum 01.01.2015“ zu versehen seien, für den Bereich „Sozialwissenschaften“ unter anderem ab 01.01.2010 eine Stelle der Wertigkeit „E13 kw“ angefordert (Anl. B7, Bl. 254/255 d.A.). Diese Stelle wurde der Universität ausweislich des Schreibens des H Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13.10.2009 zum Vollzug des Programms zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger antragsgemäß zugewiesen (Anl. B6, Bl. 195-198 d.A.). Für diese Stelle wurde ein Vermerk „kw zum 01.01.2015“ ausgebracht. Ab dem 12.04.2010 wurde diese Stelle hälftig von der Klägerin besetzt. Insgesamt wurden der Universität G zu Lasten der für das Haushaltsjahr 2010 bei Kapitel 1506 TG 86 und Kapitel 1330 TG 56 aus dem Programm zur Förderung zusätzlicher Studienanfänger zur Verfügung stehenden Ausgabemittel für 2010 526.250,00 € zugewiesen.

Am 30.06.2014 bewarb sich die Klägerin auf eine beim Beklagten ab 01.10.2014 an der Universität G zu besetzende Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Politikwissenschaft in der Laufbahn einer Akademischen Rätin/eines Akademischen Rates (BesGr. A13/A14) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seite 8 ff. der Klage Bezug genommen. Am 31.07.2014 erhielt die Klägerin auf ihre Bewerbung hin eine Absage. Zwischenzeitlich hat der Beklagte die Stelle anderweitig besetzt.

Mit ihrer Klage vom 29.09.2014 hat die Klägerin zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2014 und zum anderen die Verurteilung des Beklagten, einer Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin entsprechend dem Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 01.10.2014 zuzustimmen, begehrt.

Die Klägerin hält die Befristung ihres Arbeitsvertrags für unwirksam. Sie hat schon in erster Instanz vorgetragen. diese könne nicht auf einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden. Die Prognose, auf die sich der Beklagte berufe, sei völlig unzutreffend gewesen. Vielmehr sei schon auf Grund des stetigen Anstiegs der Anzahl der Studierenden von vornherein absehbar und sogar offensichtlich gewesen, dass sich der Mehrbedarf an Lehrkräften beim Beklagten nicht auf den Zeitraum bis zum 30.09.2014 beschränken werde. Dies sei durch die Weiterführung der Stelle bestätigt worden. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Klägerin einen Mehrbedarf anerkennen würde, der konkret infolge der doppelten Abiturjahrgänge von G8 und G9 entstanden sei, würde dieser Mehrbedarf jedenfalls länger andauern als die im Dienstvertrag der Klägerin angegebene Befristungsdauer von vier Jahren. Dies gelte erst recht, wenn man den teilweise verspäteten Studienbeginn, bedingt durch Wehrdienst, Zivildienst oder soziales Jahr, berücksichtige.

Auch der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne die Befristung nicht rechtfertigen. Es fehle an einem haushaltsrechtlichen Bezug der Befristung. Auch sei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als Befristungsgrund nicht genannt. Jedenfalls aber verstoße § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gegen europäisches Recht.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die Befristung schon deshalb unwirksam sei, weil sie seit dem Jahr 2001 in ständigen, praktisch unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim Beklagten beschäftigt gewesen sei und dabei durchgehend Lehrveranstaltungen abgehalten habe, nämlich an der Ludwig-MaximiliansUniversität A-Stadt, an verschiedenen Gymnasien sowie zuletzt an der Universität G. Hinsichtlich der einzelnen Lehrveranstaltungen wird auf die Auflistung der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2015 (Bl. 158-161 d.A.) sowie auf die zum Schriftsatz vom 16.09.2015 eingereichten Anlagen (Bl. 234-242 d.A.) Bezug genommen.

Sie habe rechtzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit und die Verlängerung ihrer Arbeitszeit entsprechend dem Umfang einer Vollzeitstelle geltend gemacht und sei auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Vergabe der an der Universität G neu geschaffenen Stelle vorrangig zu berücksichtigen. Diese Stelle entspreche genau der Tätigkeit, die sie bisher ausgeübt habe. Dies ergebe sich aus der Ausschreibung der ab 01.10.2014 beim Beklagten zu besetzenden Stelle sowie aus den Bewerbungen der Klägerin auf die ab 12.04.2010 und auf die ab 01.10.2014 zu besetzende Stelle. Der Beklagte wäre sowohl unter europarechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zur Verhinderung missbräuchlicher Befristungen, als auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und zur Vermeidung einer Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gehalten gewesen, die Klägerin, die quasi zwei halbe Stellen an der Universität G und an der Ludwig-Maximilians-Universität A-Stadt belegt habe, auf einer Vollzeitstelle zu beschäftigen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung zum 30.09.2014 nicht beendet worden ist.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, einer Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit derjenigen einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis entspricht.

Der Beklagte hat schon in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Zum einen habe der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend bestanden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG), zum anderen sei der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gegeben, da die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien.

Den Hochschulen seien zur Bewältigung des Anstiegs der Studierendenzahl (demographischer Faktor) einschließlich des doppelten Abiturjahrgangs 2011 unter anderem Personalmittel zur Schaffung von Stellen bis zum Jahr 2015 zugewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin habe sich für die Universität G das Bild steigender Studierendenzahlen abgezeichnet, dies jedoch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend. Der Ausbauplanung der Universität G (Anl. B5, Bl. 194 d.A.) habe die vom Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erstellte Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2009 bis 2020 (Zwischenstand) vom 18.09.2009 (Anl. B1, Bl. 97-114 d.A.) als Prognose zugrunde gelegen. Demnach sei auf Grund der Schulzeitverkürzung mit einem deutlichen Anstieg der potentiellen Nachfrager einer Ausbildung in Hochschulen und Berufsakademien bis 2013 zu rechnen gewesen. Der Vorausberechnung zufolge werde die Zahl der wahrscheinlichen Studienanfänger im Jahr 2013 ihren Höhepunkt erreichen und um ca. 10% über dem Stand von 2008 liegen. Danach könne - vornehmlich demographisch bedingt - von allmählich abnehmenden Entwicklungen ausgegangen werden. Zudem habe die Universität G im Rahmen der Ausbauplanung für das Jahr 2009 die tatsächliche Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität zwischen 2005 und 2008 dieser Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen der Konferenz der Kultusminister der Länder gegenüber gestellt. Demnach sei im Studiengang B.A. Governance - Staatswissenschaften die Zahl der Studierenden bezogen auf das Studienjahr 2005 um 47% angestiegen. Auf Grund dieser Zahlen einerseits und der Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen der Konferenz der Kultusminister der Länder andererseits habe die Universität G eine eigene Personalbedarfsplanung angestellt und unter anderem für den Studiengang B.A. Governance - Staatswissenschaften die Zuweisung einer Stelle der Wertigkeit E 13, befristet bis 2014, beantragt, da dann über die Ausbauplanung ausgehend von einer neuen Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz sowie der tatsächlichen Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität G habe neu entschieden werden sollen. Der Beklagte habe angesichts einer Verweildauer der Studierenden an der Universität von 6 bis 8 Semestern und angesichts dessen, dass die Wehrpflicht sowie der Zivildienst im Jahre 2011 ausgesetzt bzw. aufgehoben worden seien, nicht davon ausgehen müssen, dass ein Mehrbedarf an Arbeitsleistung dauerhaft über das Befristungsende hinaus bestehen würde.

Die Befristung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei an der Ludwig-Maximilians-Universität A-Stadt nur in der Zeit vom 01.04.2007 bis 25.09.2007 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten beschäftigt gewesen. Nach ihrer Tätigkeit bei der Landeshauptstadt A-Stadt in der Zeit vom 12.02.2008 bis 03.08.2008 habe sie auf Grund befristeter Arbeitsverträge mit dem Beklagten eine Tätigkeit an verschiedenen Gymnasien in A-Stadt ausgeübt. Insoweit sei ein Bezug zur Universität G nicht gegeben.

Für den Klageantrag Ziffer 2 fehlte es an einer Anspruchsgrundlage. Im Frühjahr 2014 habe das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst der Universität G vorab mitgeteilt, dass die bisherige E 13-Stelle nicht wie geplant wegfalle, sondern verstetigt werde. Die Universität G habe daraufhin entschieden, die E 13-Stelle in eine A 13-Stelle umzuwandeln und entsprechend den Anforderungen eines Beamtenverhältnisses neu auszuschreiben. Auf Grund der erhöhten Anforderungen an den Beamtenstatus habe dieser Ausschreibungstext im Vergleich zu der Ausschreibung aus dem Jahr 2010 neue bzw. veränderte Aufgaben und erhöhte Einstellungsvoraussetzungen enthalten. Es sei nicht zutreffend, dass die neue Stelle am Lehrstuhl Prof. Dr. G. genau der Tätigkeit entspreche, die die Klägerin bis zum 30.09.2014 ausgeübt habe. Auch habe die Klägerin bisher die an sie gestellten Anforderungen und Aufgaben keineswegs vollumfänglich erfüllt. Schließlich sei ein Einstellungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht gegeben, weil die ausgeschriebene Planstelle zwischenzeitlich wieder besetzt sei.

Mit Endurteil vom 21.10.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die im Vertrag vom 01./09.04.2010 vereinbarte Befristung sei nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Der Berufung auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stehe nicht entgegen, dass im Dienstvertrag eine Befristung „gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)“ geregelt ist. Der Befristungsgrund bedürfe weder einer Vereinbarung noch unterliege er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genüge, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliege (BAG vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 - NZA 2013, 777).

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzte die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der Rechtsprechung des BAG sei zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht seien. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssten für eine Aufgabe von nur vorrübergehender Dauer vorgesehen sein.

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Haushaltsplan, auf den sich der Beklagte berufe, sei durch ein förmliches Gesetz, nämlich das Haushaltsgesetz 2009//2010 vom 14.04.2009 ausgebracht worden. Im Haushaltsplan finde sich nicht nur eine allgemeine, pauschale Mittelzuweisung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht ausreichend wäre, sondern eine nachvollziehbare Zweckbestimmung der Mittel für Aufgaben von vorrübergehender Dauer. Der Beklagte habe auch im Einzelnen dargelegt, dass das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin aus den summenmäßig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln finanziert worden sei. Die Universität G habe für den Bereich Sozialwissenschaften unter anderem ab 01.01.2010 eine Stelle der Wertigkeit „E13 kw“ angefordert und diese Stelle sei antragsgemäß zugewiesen worden. Entsprechend dem allgemeinen Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 42286 sei die Stelle mit dem Vermerk „kw zum 01.01.2015“ versehen gewesen.

Für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei zwar keine Prognose über den Bedarf an der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG anzustellen. Es sei jedoch erforderlich, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags bestehen werde. Dies habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt. Danach habe der Ausbauplanung der Universität G die Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2009 bis 2020 der Kultusministerkonferenz vom 18.09.2009 sowie die Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität G zwischen 2005 und 2008 zu Grunde gelegen. Danach sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein Mehrbedarf an der Arbeitsleistung dauerhaft über das Befristungsende hinaus bestehen werde.

Die Klägerin sei auf der genannten Stelle der sog. Ausbauplanung eingesetzt und aus den hierfür bereitgestellten Mitteln vergütet worden.

Eine zeitliche Übereinstimmung der Dauer des Arbeitsvertrages und der Laufzeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sei nicht erforderlich (BAG vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 - NZA 2007, 871). Weiter stehe der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen, dass sie haushaltjahrübergreifend erfolgte. Aufgrund des datierten kw-Vermerks i.V.m. den Erläuterungen im Haushaltsplan 2009/2010 habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel bereitstellen werde.

Die Befristung sei weiter nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Bei der hierzu erforderlichen Prüfung müßten die von der Klägerin seit 2001 an der Ludwig-Maximilians-Universität A-Stadt abgehaltenen Lehrveranstaltungen außer Betracht bleiben, denn diese seien nicht im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen, sondern aufgrund von Lehraufträgen, also im Rahmen selbständiger Tätigkeit erbracht worden. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zwischen dem 25.09.2007 und dem 15.09.2008 beim Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Ausgangspunkt für die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs könne damit erst der vom 15.09.2008 bis 13.09.2009 befristete Arbeitsvertrag sein. Danach habe die Klägerin nur 2 weitere befristete Arbeitsverträge über eine Beschäftigung als Lehrkraft in Teilzeit und den streitgegenständlichen Vertrag vom 01./09.04.2010 geschlossen. Damit seien die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG jedenfalls nicht erheblich überschritten worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Philosophischen Fakultät der Universität G nicht mit den vorangegangenen Verträgen als Lehrkraft an verschiedenen Schulen vergleichbar sei.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Arbeitszeit bestehe nicht. Er ergebe sich nicht aus § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 40 Nr. 8 TV-L. Diese tariflichen Bestimmungen würden nur das Ermessen des Arbeitgebers bei der Auswahl der Bewerber für Dauerarbeitsplätze einschränken. Anspruchsgrundlage für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst sei auch im Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L ausschließlich Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes setzte ebenso wie ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 3 GG voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsa chenverhandlung ein freier zu besetzender Dauerarbeitsplatz vorhanden ist. Ist die Stelle dagegen bereits mit einem anderen Bewerber besetzt, würden grundsätzlich nur noch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Dies gelte selbst dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber die Stellenbesetzung in Kenntnis des Einstellungsverlangens eines anderen Arbeitnehmers vorgenommen habe (BAG vom 14.11.2001 - 7 AZR 568/00 - NZA 2002, 392).

Die Klägerin habe nach diesen Grundsätzen schon deshalb keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur unbefristeten Verlängerung ihrer Arbeitszeit, weil die ab 01.10.2014 zu besetzende Stelle besetzt sei. Darüber hinaus habe es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um einen Stelle im Beamtenverhältnis gehandelt. Damit handle es sich nicht um einen Dauerarbeitsplatz im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L, den die Klägerin vor den Gerichten für Arbeitssachen einfordern könne.

Auch aus § 9 TzBfG lasse sich ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten. Dem geltend gemachten Anspruch stehe schon entgegen, dass § 9 TzBfG für die Klägerin mit Ablauf der Befristung des Dienstvertrages zum 30.09.2014 nicht mehr gelte. Nach Ablauf ihrer Befristung sei die Klägerin als externe Bewerberin anzusehen. Weiter habe kein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ vorgelegen, denn die Universität G habe die ab dem 01.10.2014 zu besetzende Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Politikwissenschaft in der Laufbahn einer Akademischen Rätin/eines Akademischen Rats (Besoldungsgruppe A13/A14) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben. Eine Beamtenstelle entspreche nicht dem Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin bisher ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt habe. Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch die zwischenzeitliche anderweitige Stellenbesetzung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 30.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.12.2015, die am 29.02.2016 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Klägerin rügt, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da diese Bestimmung gegen europäisches Recht verstoße. Sie verweist in diesen Zusammenhang auf das Urteil des BAG vom 15.11.2011 - 7 AZR 394/10 (gemeint ist offensichtlich die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A)). Die vom Beklagten zugrunde gelegte Prognose sei falsch gewesen. Es sei von vornherein klar gewesen, dass die Dauer der vereinbarten Befristung nicht ausreichen werde, um mit der erhöhten Zahl von Studienanfängern zu recht zu kommen. Zumindest hätte zu dieser Frage Beweis erhoben werden müssen.

Im Übrigen sei die Befristung schon deswegen nicht wirksam, weil es vorher ständig befristete Verträge gegeben habe. Eine Befristung sei nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bei den vom Beklagten als Lehraufträge bezeichneten Verträgen handle es sich de facto um reine Dienstverträge. Es lägen alle Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinselbständigkeit vor.

Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine „Verlängerung des Arbeitsverhältnisses“. Der Anspruch könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem bestehenden Arbeitsverhältnis, denn mit der Berufung werde die Ansicht des Arbeitsgerichts angegriffen, dass Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Befristung geendet.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts G vom 21.10.2015 - 5 Ca 939/14 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung zum 30.09.2014 nicht beendet worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, einer Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit derjenigen einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis entspricht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien in dem vorliegenden Fall nicht von Belang, denn das BAG sei im Urteil vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 - davon ausgegangen, dass eine Haushaltsbefristung grundsätzlich zulässig sei. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der zugrunde liegende Haushaltsplan in einem förmlichen Gesetz beschlossen worden sei, liege ein Verstoß gegen europäisches Recht nicht vor.

Auf die Ausführungen der Klägerin zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG komme es nicht auf, da die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam sei. Weiter rüge die Klägerin zu Unrecht, sie habe ihre Tätigkeiten als Lehrbeauftragte als Arbeitnehmerin ausgeübt. Tatsächlich habe es sich um selbständige Tätigkeiten gehandelt, wie sich aus Art. 31 Abs. 3 BayHSchPG ergebe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.02.2016 und des Beklagten vom 09.05.2016 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2016.

Gründe

i. Die Berufung ist schon unzulässig, soweit die Klägerin ihr Begehren nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit (erstinstanzlicher Antrag 2) weiter verfolgt. Insoweit liegt keine ausreichende Berufungsbegründung vor (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zweck dieser Regelung ist es, auf eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens hinzuwirken. Allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Erwägungen des erst-instanzlichen Urteils der Berufungskläger bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Die Berufungsbegründung muss - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig (BAG vom 11.3.1998 - 2 AZR 497/97 -NZA 1998, 959 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie setzt sich nur mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe bereits entgegen, dass § 9 TzBfG mit Ablauf der Befristung zum 30.09.2014 nicht mehr gelte. Das Arbeitsgericht hat sich allerdings nicht auf diese Begründung beschränkt, sondern sowohl zu § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L als auch zu § 9 TzBfG die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Anspruch würden weitere Gründe entgegenstehen. Es hat nämlich ausführlich ausgeführt, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur (unbefristeten) Verlängerung ihrer Arbeitszeit, weil die ab 01.10.2014 zu besetzende Stelle unstreitig besetzt sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die zu besetzende Stelle als Stelle im Beamtenverhältnis ausgeschrieben. Damit handle es sich weder um einen Dauerarbeitsplatz im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L noch um einen „entsprechenden freien Arbeitsplatz“ im Sinne von § 9 TzBfG. Nach Ansicht der Arbeitsgericht führt jeder dieser 3 Gründe (Stelle besetzt; keine Stelle für einen Arbeitnehmer; Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf) zur Unbegründetheit des Antrags 2. Dies ergibt sich aus den Seiten 19 bis 23 der Entscheidungsgründe, wobei auch aus den einleitenden Formulierungen („Darüber hinaus „schließlich …“) deutlich wird, dass es sich um vorsorgliche Mehrfachbegründungen handelt.

Die Berufungsbegründung zum Antrag 2 bezeichnet zwar Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts, nicht jedoch deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben kann (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Sie setzt sich nur mit einer von mehreren selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander.

Dagegen ist die Berufung zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags 1. auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung richtet. Insoweit ist die Berufung statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 1, 2c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vereinbarte Befristung zum 30.09.2014 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt und nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Dies hat das Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend begründet, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen auf den Seiten 10 bis 18 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Klägerin im Berufungsverfahren führen aus folgenden Gründen nicht zu einem Arbeitsgericht abweichenden Ergebnis.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht wegen eines Verstoßes gegen europäisches Recht unwirksam. In seiner Vorlage vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A) - hat das BAG zwar den Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr. 1a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (EGRL 70/99) sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können. Der EuGH hat diese und weitere Fragen des 7. Senats des BAG nicht beantwortet, weil das Verfahren durch einen Beschluss nach § 91a ZPO beendet wurde.

In späteren Entscheidungen hat das BAG jedoch von einer Vorlage an den EuGH abgesehen und insbesondere in seinem Urteil vom 09.03.2011 - 7 AZR 728/09 - Ausführungen gemacht, die dafür sprechen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG europarechtskonform ausgelegt werden kann. Danach spricht die Gesetzesgeschichte dafür, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG Haushaltsmittel verlangt, die in einem förmlichen Haushaltsgesetz vorgesehen sind. Der Zweck der gesetzlichen Regelung spreche ebenfalls dafür, die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber und Haushaltsplangeber personenidentisch sind und der Haushaltsplan nicht von einem davon unabhängigen, demokratisch legitimierten Parlament aufgestellt wird. Das BAG begründet dies damit, dass die gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung tragen solle, dass der öffentliche Arbeitgeber gehalten sei, nicht durch den Abschluss von Arbeitsverträgen Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Dieses gesetzgeberische Anliegen erscheine nur plausibel, wenn dem öffentlichen Arbeitgeber von einem Haushaltsgesetzgeber Vorgaben gemacht werden, die er selbst nicht oder nur in beschränktem Umfang beeinflussen kann. Schließlich sei es gerechtfertigt, an die Rechtfertigung einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG strenge Anforderungen zu stellen. So sei zu verlangen, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Der Haushaltsplan selbst müsse erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorrübergehend anfallen. Die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung müsse jedenfalls objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorrübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden.

Nach Auffassung der Kammer kann § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG europarechtskonform dahingehende ausgelegt werden, dass er eine Befristung nur dann rechtfertigt, wenn im konkreten Fall die vom BAG aufgestellten Anforderungen erfüllt sind (ähnlich An-nuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, Rn. 60a ff. zu § 14). Dies ist hier der Fall.

Das Arbeitsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die für die befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel in einem förmlichen Gesetz des H Landtags ausgewiesen waren. Damit ist der Haushaltsplan demokratisch legitimiert und anders die Bundesagentur für Arbeit in dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht mit dem Arbeitgeber gleich zu setzen. Weiter hat das Arbeitsgericht begründet, dass das Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 14.04.2009 deutlich macht, inwieweit die im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 42286 bereit gestellten Mittel für Ausgaben nach dem befristeten Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger vorgesehen waren. Damit enthält die haushaltspolitische Zweckbestimmung Vorgaben, die gewährleisten, dass die Mittel nur zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs genutzt werden. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Rüge, die vom Beklagten zugrunde gelegte Prognose sei falsch gewesen, ist unbegründet. Eine Prognose kann eine gewisse Unsicherheit über die künftige Entwicklung nie völlig ausschließen. Der Beklagte hat seine Prognose jedoch ausführlich begründet und unbestritten auf die vom Sekretariat der ständigen Kon ferenz der Kultusminister der Länder erstellte Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2009 bis 2020 vom 18.09.2009 sowie auf die Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität G zwischen 2005 und 2008 gestützt. Die Klägerin begründet ihrer Aussage, die Prognose des Beklagten sei falsch gewesen, nicht mit ähnlichen einschlägigen Untersuchungen. Wenn sie vorträgt, es sei von vornherein klar gewesen, dass die Dauer der vereinbarten Befristung nicht ausreiche, um mit der erhöhten Zahl von Studienanfängern zu Recht zu kommen, geht sie selbst von einem Anstieg der Studentenzahlen aus. Jedenfalls die Verkürzung der Schulzeit in Bayern durch Einführung des G8 konnte jedoch nicht zu einem dauerhaften Anstieg der Studentenzahlen führen, denn doppelte Abiturjahrgänge gab es nur vorübergehend.

2. Entgegen der Annahme der Klägerin ergibt sich die Unwirksamkeit der Befristung weder daraus, dass es schon vor dem Abschluss des befristeten Vertrages vom 01./09.04.2010 befristete Arbeitsverträge mit dem Beklagten gab, noch daraus, dass die Befristungsdauer 2 Jahre überschreitet.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Diese Regelung einer Höchstdauer der Befristung und eines Verbots der Befristung im An-schluss an ein Arbeitsverhältnis ist hier nicht anwendbar, da die Befristung - wie ausgeführt - durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 2 TzBfG gilt nur für Befristungen ohne sachlichen Grund.

3. Die Berufung des Beklagten auf den Fristablauf ist nicht rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsgericht hat die vom BAG entwickelten und auf die Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Urteil vom 26.01.2012 - C-586/10 - Kücük - NZA 2012, 135) basierenden Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zutreffend dargestellt und ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall angewendet.

3. Nach diesen Grundsätzen kann zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchli-chen Gestaltung von Sachgrundbefristungen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Diese Regelung kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ein Rechtsmissbrauch kommt also nur in Betracht, wenn alternativ oder kumulativ eine Befristungsdauer von 2 Jahren in gravierendem Ausmaß überschritten wird oder deutlich mehr als 4 befristete Arbeitsverträge geschlossen werden.

Vorliegend ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs nur die Verträge mit dem Beklagten im Zeitraum ab dem 15.09.2008 zu berücksichtigen sind. Die Tätigkeit der Klägerin als Lehrbeauftragte an der LMU A-Stadt ist dagegen nicht einzubeziehen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen von Arbeitsverträgen erbracht wurde. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass für diese Tätigkeiten Arbeitsverträge geschlossen wurden, denn sie behauptet, es habe eine Scheinselbständigkeit vorgelegen. Nach Art. 31 Abs. 3 BayHSchPG nehmen die Lehrbeauftragten die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig war. Aus der Verweisung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG ergibt sich, dass sie Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung bestimmen. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können an Hochschulen neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (BAG, Urteil vom 18.07.2007 - 5 AZR 854/06 - und vom 14.09.2011 - 10 AZR 466/10). Danach ist eine Lehrbeauftragte nach Art. 31 Abs. 3 BayHSchPG nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig.

Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin im Einzelnen vortragen müssen, woraus sich - abweichend von der gewählten Bezeichnung des Rechtsverhältnisses - eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit ergeben soll. Die Nennung des Schlagworts „Scheinselbständigkeit“ genügt hierfür nicht.

Vor dem 15.09.2008 war die Klägerin damit nur vom 01.04.2007 bis 25.09.2007 aufgrund eines befristen Arbeitsvertrages beim Beklagten tätig. Diesem Arbeitsvertrag kommt der Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs jedenfalls keine erhebliche Bedeutung zu, weil erst mehr als 11 Monate später wieder ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Beklagten geschlossen wurde.

Bei einer Gesamtwürdigung wiegt das deutliche Überschreiten der 2-jährigen Befristungshöchstdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch insgesamt 4 befristete Verträge vom 15.09.2008 bis 30.09.2014 nicht so schwer, dass schon ein Rechtsmissbrauch vorliegen würde. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin nicht dauerhaft dieselben Aufgaben zu erledigen hatte, sondern zunächst als Lehrkraft an Gymnasien und dann als Lehrkraft an der Philosophischen Fakultät der Universität G tätig war. Damit kann nicht angenommen werden, die Möglichkeit einer dauerhaften Beschäftigung ergebe sich aus einer dauerhaft zu erledigenden Aufgabe während der befristeten Arbeitsverhältnisse ab dem 15.09.2008.

III.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin ihrer erfolglosen Berufung.

IV.

Dieses Urteil ist unanfechtbar, denn der Beklagte ist nicht beschwert und es gibt keinen Grund, für die Klägerin die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 9 Verlängerung der Arbeitszeit


Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es se

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 2 Sa 1146/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Passau Endurteil, 21. Okt. 2015 - 5 Ca 939/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.838,80 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über di

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Feb. 2013 - 7 AZR 225/11

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. September 2010 - 13 Sa 659/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Sept. 2011 - 10 AZR 466/10

bei uns veröffentlicht am 14.09.2011

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. März 2011 - 7 AZR 728/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2009 - 3 Sa 1657/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.838,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags und über einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit.

Die am 22.09.1968 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war ab dem Jahr 2001 im Rahmen verschiedener Lehraufträge sowie in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 25.09.2007 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem beklagten Freistaat an der Universität A-Stadt tätig. Vom 12.02.2008 bis 03.08.2008 war die Klägerin bei der Landeshauptstadt A-Stadt beschäftigt. In der Zeit vom 15.09.2008 bis zum 12.09.2010 war sie auf Grund befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Freistaat als Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien eingesetzt. In der Zeit nach dem 25.09.2007 war die Klägerin wieder im Rahmen von Lehraufträgen an der Universität A-Stadt tätig.

Die Klägerin und der beklagte Freistaat, vertreten durch die Universität D-Stadt, schlossen einen Dienstvertrag vom 01./09.04.2010 (Anl. A1, Bl. 15/16 d.A.), der u.a. folgende Bestimmung enthält:

㤠1

(1) Frau Dr. A. wird für die Zeit vom 12. April 2010 bis 30. September 2014 an der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft im Sinne des Art. 24 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) i.V.m. §§ 1 und 3 der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) eingestellt.

(2) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet. Die Stelle wurde der Universität D-Stadt aus dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Ausbauplanung) befristet zugewiesen.

(3) Arbeitsort ist D-Stadt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L; diese betrug zuletzt monatlich 2.054,21 € brutto.“

Nach dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates C. für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14.04.2009 (GVBl. S. 86) sind im Einzelplan 13 „Allgemeine Finanzverwaltung“ in Kapitel 1330, Titelgruppe 56, sowie im Einzelplan 15 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Kapitel 1506 „Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen“, Titelgruppe 86, jeweils „Ausgaben nach dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger“ vorgesehen. Nach den Erläuterungen zu Kapitel 1330, Titelgruppe 56, sowie zu Kapitel 1506, Titelgruppe 86, sollen zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen bis 2011 38.000 neue Studienplätze geschaffen werden. Die Staatsregierung wird den Erläuterungen zufolge hierfür die erforderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten bereitstellen. Ein allgemeiner Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 lautet: „Stellen im Umfang von 3.464.815,- € sind kw zum 01.01.2015. Die restlichen Stellen sind kw bei entsprechender wertgleicher Stellenumsetzung aus dem Epl. 05“.

Die Universität D-Stadt hatte am 11.08.2009 hinsichtlich der so genannten Ausbauplanung 2010, dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger, entsprechend den Vorgaben im Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 07.01.2008 (Anl. B10, Bl. 258/262 d.A.), wonach 10 % der beantragten Stellen mit einem Vermerk „kw zum 01.01.2015“ zu versehen seien, für den Bereich „Sozialwissenschaften“ unter anderem ab 01.01.2010 eine Stelle der Wertigkeit „E13 kw“ angefordert (Anl. B7, Bl. 254/255 d.A.). Diese Stelle wurde der Universität ausweislich des Schreibens des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13.10.2009 zum Vollzug des Programms zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Anl. B6, Bl. 195/198 d.A.) antragsgemäß zugewiesen. Für diese Stelle wurde ein Vermerk „kw zum 01.01.2015“ ausgebracht. Ab dem 12.04.2010 wurde diese Stelle hälftig von der Klägerin besetzt. Insgesamt wurden der Universität D-Stadt zu Lasten der für das Haushaltsjahr 2010 bei Kapitel 1506 TG 86 und Kapitel 1330 TG 56 aus dem Programm zur Förderung zusätzlicher Studienanfänger zur Verfügung stehenden Ausgabemittel für 2010 526.250,00 € zugewiesen.

Am 30.06.2014 (vgl. Bewerbungsschreiben S. 8/10 der Klage vom 29.09.2014, Bl. 8/10 d.A.) bewarb sich die Klägerin auf eine beim Beklagten ab 01.10.2014 an der Universität D-Stadt zu besetzende Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Politikwissenschaft in der Laufbahn einer Akademischen Rätin/eines Akademischen Rates (BesGr. A13/A14) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. Ziffer 5 der Klage vom 29.09.2014, Bl. 10/11 d.A.). Am 31.07.2014 erhielt die Klägerin auf ihre Bewerbung hin eine Absage. Zwischenzeitlich hat der Beklagte die Stelle anderweitig besetzt.

Mit ihrer Klage vom 29.09.2014, die am selben Tag vorab per Fax (vgl. Bl. 1/14 d.A.) und am 30.09.2014 im Original beim Arbeitsgericht eingegangen (vgl. Bl. 41/47 d.A.) und dem Beklagten am 02.10.2014 zugestellt worden ist (vgl. EB Bl. 48 d.A.), begehrt die Klägerin zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2014 und zum anderen die Verurteilung des Beklagten, einer Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin entsprechend dem Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 01.10.2014 zuzustimmen.

Die Klägerin hält die Befristung ihres Arbeitsvertrags für unwirksam. Sie vertritt die Auffassung, dass diese keinesfalls auf einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden könne. Die Prognose, auf die sich der Beklagte berufe, sei völlig unzutreffend gewesen. Vielmehr sei schon auf Grund des stetigen Anstiegs der Anzahl der Studierenden von vornherein absehbar und sogar offensichtlich gewesen, dass sich der Mehrbedarf an Lehrkräften beim Beklagten nicht auf den Zeitraum bis zum 30.09.2014 beschränken werde. Dies sei durch die Weiterführung der Stelle bestätigt worden. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Klägerin einen Mehrbedarf anerkennen würde, der konkret infolge der doppelten Abiturjahrgänge von G8 und G9 entstanden sei, würde dieser Mehrbedarf jedenfalls länger andauern als die im Dienstvertrag der Klägerin angegebene Befristungsdauer von vier Jahren. Dies gelte erst recht, wenn man den teilweise verspäteten Studienbeginn, bedingt durch Wehrdienst, Zivildienst oder soziales Jahr, berücksichtige.

Auch der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vermag nach Auffassung der Klägerin die Befristung nicht zu rechtfertigen. Es fehle an einem haushaltsrechtlichen Bezug der Befristung. Auch sei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als Befristungsgrund nicht genannt. Jedenfalls aber verstoße § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gegen europäisches Recht.

Die Klägerin rügt, dass die Befristung schon deshalb unwirksam sei, weil sie seit dem Jahr 2001 in ständigen, praktisch unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim Beklagten beschäftigt gewesen sei und dabei durchgehend Lehrveranstaltungen abgehalten habe, nämlich an der Universität A-Stadt, an verschiedenen Gymnasien sowie zuletzt an der Universität D-Stadt. Hinsichtlich der einzelnen Lehrveranstaltungen wird auf die Auflistung der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2015 (dort S. 2/5, Bl. 158/161 d.A.) sowie auf die zum Schriftsatz vom 16.09.2015 eingereichten Anlagen (Bl. 234/242 d.A.) Bezug genommen.

Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe rechtzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit und die Verlängerung ihrer Arbeitszeit entsprechend dem Umfang einer Vollzeitstelle geltend gemacht und sei auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Vergabe der an der Universität D-Stadt neu geschaffenen Stelle vorrangig zu berücksichtigen. Diese Stelle entspreche genau der Tätigkeit, die die Klägerin bisher ausgeübt habe. Dies ergebe sich aus der Ausschreibung der ab 01.10.2014 beim Beklagten zu besetzenden Stelle sowie aus den Bewerbungen der Klägerin auf die ab 12.04.2010 und auf die ab 01.10.2014 zu besetzende Stelle. Der Beklagte wäre sowohl unter europarechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zur Verhinderung missbräuchlicher Befristungen, als auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer und zur Vermeidung einer Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gehalten gewesen, die Klägerin, die quasi zwei halbe Stellen an der Universität D-Stadt und an der Universität A-Stadt belegt habe, auf einer Vollzeitstelle zu beschäftigen.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung zum 30.09.2014 nicht beendet worden ist.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, einer Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit derjenigen einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis entspricht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Freistaat vertritt den Standpunkt, die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Zum einen habe der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend bestanden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG), zum anderen sei der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gegeben, da die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien.

Der beklagte Freistaat habe den Hochschulen zur Bewältigung des Anstiegs der Studierendenzahl (demographischer Faktor) einschließlich des doppelten Abiturjahrgangs 2011 unter anderem Personalmittel zur Schaffung von Stellen bis zum Jahr 2015 zugewiesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin habe sich für die Universität D-Stadt das Bild steigender Studierendenzahlen abgezeichnet, dies jedoch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend. Der Ausbauplanung der Universität D-Stadt (Anl. B5, Bl. 194 d.A.) habe die vom Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erstellte Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2009 bis 2020 (Zwischenstand) vom 18.09.2009 (Anl. B1, Bl. 97/114 d.A.) als Prognose zugrunde gelegen. Demnach sei auf Grund der Schulzeitverkürzung mit einem deutlichen Anstieg der potentiellen Nachfrager einer Ausbildung in Hochschulen und Berufsakademien bis 2013 zu rechnen gewesen. Der Vorausberechnung zufolge werde die Zahl der wahrscheinlichen Studienanfänger im Jahr 2013 ihren Höhepunkt erreichen und um ca. 10 % über dem Stand von 2008 liegen. Danach könne - vornehmlich demographisch bedingt - von allmählich abnehmenden Entwicklungen ausgegangen werden. Zudem habe die Universität D-Stadt im Rahmen der Ausbauplanung für das Jahr 2009 die tatsächliche Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität zwischen 2005 und 2008 dieser Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen der Konferenz der Kultusminister der Länder gegenüber gestellt. Demnach sei im Studiengang B.A. Governance - Staatswissenschaften die Zahl der Studierenden bezogen auf das Studienjahr 2005 um 47 % angestiegen. Auf Grund dieser Zahlen einerseits und der Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen der Konferenz der Kultusminister der Länder andererseits habe die Universität D-Stadt eine eigene Personalbedarfsplanung angestellt und unter anderem für den Studiengang B.A. Governance - Staatswissenschaften die Zuweisung einer Stelle der Wertigkeit E 13, befristet bis 2014, beantragt, da dann über die Ausbauplanung ausgehend von einer neuen Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz sowie der tatsächlichen Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität D-Stadt neu entschieden werden sollte. Der Beklagte habe angesichts einer Verweildauer der Studierenden an der Universität von 6 bis 8 Semestern und angesichts dessen, dass die Wehrpflicht sowie der Zivildienst im Jahre 2011 ausgesetzt bzw. aufgehoben worden seien, nicht davon ausgehen müssen, dass ein Mehrbedarf an Arbeitsleistung dauerhaft über das Befristungsende hinaus bestehen würde.

Nach Auffassung des Beklagten ist die Befristung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei an der Universität A-Stadt nur in der Zeit vom 01.04.2007 bis 25.09.2007 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten beschäftigt gewesen. Nach ihrer Tätigkeit bei der Landeshauptstadt A-Stadt in der Zeit vom 12.02.2008 bis 03.08.2008 habe sie auf Grund befristeter Arbeitsverträge mit dem Beklagten eine Tätigkeit an verschiedenen Gymnasien in A-Stadt ausgeübt. Insoweit sei ein Bezug zur Universität D-Stadt nicht gegeben.

Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 fehlt es nach Auffassung des Beklagten an einer Anspruchsgrundlage. Der Beklagte verweist darauf, dass im Frühjahr 2014 das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst der Universität D-Stadt vorab mitgeteilt habe, dass die bisherige E 13-Stelle nicht wie geplant wegfalle, sondern verstetigt werde. Die Universität D-Stadt habe daraufhin entschieden, die E 13-Stelle in eine A 13-Stelle umzuwandeln und entsprechend den Anforderungen eines Beamtenverhältnisses neu auszuschreiben. Auf Grund der erhöhten Anforderungen an den Beamtenstatus habe dieser Ausschreibungstext im Vergleich zu der Ausschreibung aus dem Jahr 2010 neue bzw. veränderte Aufgaben und erhöhte Einstellungsvoraussetzungen enthalten. Es sei nicht zutreffend, dass die neue Stelle am Lehrstuhl Prof. Dr. G. genau der Tätigkeit entspreche, die die Klägerin bis zum 30.09.2014 ausgeübt habe. Auch habe die Klägerin bisher die an sie gestellten Anforderungen und Aufgaben keineswegs vollumfänglich erfüllt. Ebenso wenig habe die Klägerin weder bei der Dekanin der Philosophischen Fakultät noch beim Leiter der Personalabteilung der Universität D-Stadt oder bei ihrem Dienstvorgesetzten die Verlängerung ihres befristeten Anstellungsverhältnisses eingefordert. Sie habe lediglich mit E-Mail vom 11.07.2013 bei der Gleichstellungsreferentin der Universität nachgefragt, ob ihr Vertrag unbefristet sein müsse oder nicht. Schließlich sei ein Einstellungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht gegeben, weil die ausgeschriebene Planstelle zwischenzeitlich wieder besetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.09.2014, 07.05.2015, 29.05.2015, 22.06.2015, 29.06.2015, 30.06.2015, 02.07.2015, 27.07.2015, 14.09.2015, 16.09.2015 und 19.10.2015, auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15.10.2014, 16.10.2014, 24.06.2015, 27.07.2015, 03.08.2015, 06.10.2015 und 19.10.2015, auf sämtliche eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 10.11.2014 (Bl. 122/123 d.A.), vom 05.08.2015 (Bl. 188/189 d.A.) und vom 21.10.2015 (Bl. 269/272 d.A.).

In der Zeit vom 11.11.2014 bis zum 06.05.2015 ist das Verfahren von den Parteien im Hinblick auf mögliche Gespräche zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung nicht betrieben worden.

Gründe

Die zulässige Klage wird als unbegründet abgewiesen.

I. Die Befristungskontrollklage ist mit dem Klageantrag Ziffer 1 zulässig.

Auch der Klageantrag Ziffer 2 auf Verurteilung des Beklagten, einer Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.10.2014 dahingehend zuzustimmen, dass die Arbeitszeit derjenigen einer vollbeschäftigten Lehrkraft für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis entspricht, ist zulässig. Die Klägerin begehrt, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie zuletzt auch im Klageantrag Ziffer 2 selbst ausdrücklich klargestellt, damit nicht die Beschäftigung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf der beim Beklagten ab 01.10.2014 zu besetzenden Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Politikwissenschaft in der Laufbahn einer Akademischen Rätin/eines Akademischen Rates (BesGr. A13/A14). Damit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG gegeben.

II. Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet.

Die in dem Dienstvertrag vom 01./09.04.2010 vereinbarte Befristung ist nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der Befristung zum 30.09.2014. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Arbeitszeit besteht nicht.

1. Die schriftlich vereinbarte Befristung zum 30.09.2014 ist rechtswirksam.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Befristung nicht nach den Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZVG) erfolgt ist, und zwar schon deshalb nicht, weil nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZVG im Arbeitsvertrag anzugeben ist, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 WissZVG).

b) Dagegen folgt die Rechtfertigung der Befristung aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L bestimmt deklaratorisch, dass befristete Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig sind.

aa) Die Klagefrist von drei Wochen nach § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Die Klage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden (vgl. BAG, Urt. v. 10.03.2004, Az. 7 AZR 402/03, NZA 2004, S. 925).

bb) Der Berufung auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrags zwischen den Parteien vom 01./09.04.2010 vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis „gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)“ befristet ist. Der Befristungsgrund bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777). Aus den nach § 2 des Dienstvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - folgt nichts anderes. §§ 30, 40 Nr. 8 TV-L enthalten kein so genanntes Zitiergebot.

cc) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, Urt. v. 17.03.2010, Az. 7 AZR 843/08, NZA-RR 2010, S. 549). Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist geboten, da nur unter diesen Voraussetzungen eine den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben genügende Befristungskontrolle gewährleistet ist (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332).

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332; KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 320 m.weit.Nachw.). Der Relativsatz in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 „die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind“ ist deshalb so zu verstehen, dass mit dem Merkmal der befristeten Beschäftigung nicht die zeitbestimmte Vertragsform des Arbeitsverhältnisses, sondern die befristete Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers bezeichnet wird (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332).

Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung würde auch nicht den Anforderungen genügen, die nach dem Unionsrecht an eine sachlich gerechtfertigte Befristung zu stellen sind (vgl. hierzu ausführlich BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332).

dd) Nach diesen Grundsätzen sind hier die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für die in dem Dienstvertrag vom 01./09.04.2010 vereinbarte Befristung zum 30.09.2014 erfüllt.

(1) Der Haushaltsplan, auf den sich der Beklagte beruft, wurde durch ein förmliches Gesetz, nämlich das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates C. für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14.04.2009 (GVBl. S. 86) ausgebracht. Nach Art. 23 Abs. 1 HG trat dieses Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2009 und damit vor Abschluss des Dienstvertrags vom 01./09.04.2010 in Kraft.

(2) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften weisen im Einzelplan 13, Kapitel 1330, Titelgruppe 56, sowie im Einzelplan 15, Kapitel 1506, Titelgruppe 86, jeweils „Ausgaben nach dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger“ aus. Nach den Erläuterungen zu Kapitel 1330, Titelgruppe 56, sowie zu Kapitel 1506, Titelgruppe 86, sollen zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen bis 2011 38.000 neue Studienplätze geschaffen werden. Dem allgemeinen Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 zufolge sind Stellen im Umfang von 3.464.815,- € „kw zum 01.01.2015“, die restlichen Stellen sind „kw bei entsprechender wertgleicher Stellenumsetzung aus dem Epl. 05“.

Nach der Rechtsprechung rechtfertigt zwar ein datierter kw-Vermerk im Haushaltsplan des öffentlichen Arbeitgebers allein die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht (BAG, Urt. v. 02.09.2009, Az. 7 AZR 162/08, NZA 2009, S. 1257). Im Haushaltsplan 2009/2010 selbst findet sich jedoch nicht nur eine allgemeine, pauschale Mittelzuweisung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht ausreichend wäre (BAG, Urt. v. 18.10.2006, Az. 7 AZR 419/05, NZA 2007, S. 332; KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 320 m.weit. Nachw.), sondern eine nachvollziehbare Zweckbestimmung der Mittelverwendung für Aufgaben von vorübergehender Dauer. Eine haushaltsrechtliche Bestimmung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt nämlich auch vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung nur für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung trifft. Ob die Mittel dafür summenmäßig oder in Form befristeter Planstellen ausgewiesen werden, ist unerheblich (BAG, Urt. v. 24.01.1996, Az. 7 AZR 342/95, NZA 1996, S. 1036; Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 6 Rn. 64; KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 320). Wenn die Befristung der Haushaltsmittel auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruht, die sachlich mit Bezug auf die Beschäftigung begründet ist, kann auch darauf die Befristung des Arbeitsvertrags gestützt werden. In diesem Fall hat allerdings der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Arbeitsverhältnisse aus den summenmäßig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln finanziert werden (Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 6 Rn. 64).

Diese Voraussetzungen sind hier nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Die Universität D-Stadt hat entsprechend den Vorgaben im Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 07.01.2008 (Anl. B10, Bl. 258/262 d.A.), wonach 10 % der beantragten Stellen mit einem Vermerk „kw zum 01.01.2015“ zu versehen seien, für den Bereich „Sozialwissenschaften“ unter anderem ab 01.01.2010 eine Stelle der Wertigkeit „E13 kw“ angefordert (Anl. B7, Bl. 254/255 d.A.) Diese Stelle wurde der Universität ausweislich des Schreibens des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13.10.2009 zum Vollzug des Programms zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Anl. B6, Bl. 195/198 d.A.) antragsgemäß zugewiesen. Für diese konkrete Stelle wurde - wie in dem allgemeinen Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 vorgegeben - ein Vermerk „kw zum 01.01.2015“ ausgebracht.

Vom öffentlichen Arbeitgeber wird nicht eingefordert, als Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eine Prognose über den sachlichen Bedarf an der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG anzustellen, da die Beschäftigungsmöglichkeit nicht allein vom sachlich fortbestehenden Bedarf abhängt. Selbst eine von der öffentlichen Hand dauerhaft erbrachte Aufgabe kann eingeschränkt werden, falls die Haushaltslage nichts anderes zulässt (Laux-Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 14 Rn. 86). Die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG müssen damit nicht den an den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu stellenden Anforderungen genügen, da ansonsten der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine eigenständige Bedeutung hätte (BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880; Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 6 Rn. 80). In der deutlichen Zwecksetzung im Haushaltsplan liegt zugleich die Grundlage für die Prognose als Teil des Sachgrunds (KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rn. 320).

Demnach können die für die befristete Beschäftigung im Rahmen des Ausbauprogramms zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger geltenden Anforderungen hinter denjenigen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zurückbleiben. Ausreichend ist hier, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags bestehen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880). Dies hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar dargelegt. Der Ausbauplanung der Universität D-Stadt (Anl. B5, Bl. 194 d.A.) lag nach dem Vorbringen der Beklagten die vom Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erstellte Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 2009 bis 2020 (Zwischenstand) vom 18.09.2009 (Anl. B1, Bl. 97/114 d.A.) als Prognose zugrunde, derzufolge auf Grund der Schulzeitverkürzung mit einem deutlichen Anstieg der potentiellen Nachfrager einer Ausbildung in Hochschulen und Berufsakademien bis 2013 zu rechnen war. Der Beklagte hat weiter dargelegt, dass auf Grund dieser Vorausberechnung sowie der tatsächlichen Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität zwischen 2005 und 2008 die Universität D-Stadt eine eigene Personalbedarfsplanung angestellt und unter anderem für den Studiengang B.A. Governance - Staatswissenschaften die Zuweisung einer Stelle der Wertigkeit E 13, befristet bis 2014, beantragt hat. Danach sollte über die Ausbauplanung ausgehend von einer neuen Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz sowie der tatsächlichen Entwicklung der Studienanfängerzahlen an der Universität D-Stadt neu entschieden werden. Die Kammer hält auf Grund der Erwägungen des Beklagten dessen Prognose für durchaus nachvollziehbar, dass auf dieser Grundlage und angesichts einer Verweildauer der Studierenden an der Universität von 6 bis 8 Semestern sowie im Hinblick darauf, dass die Wehrpflicht sowie der Zivildienst im Jahre 2011 ausgesetzt bzw. aufgehoben worden waren, nicht damit zu rechnen war, dass ein Mehrbedarf an Arbeitsleistung dauerhaft über das Befristungsende hinaus bestehen würde. Zwar wurde diese Prognose durch die spätere Entwicklung nicht bestätigt, da die Stelle verstetigt wurde. Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Anforderungen an die Prognose, die der Arbeitgeber im Rahmen des Sachgrunds des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu treffen hat, steht dies jedoch der Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegen.

ee) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist (BAG, Urt. v. 14.02.2007, Az. 7 AZR 193/06, NZA 2007, S. 871; BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az. 7 AZR 198/07, NZA 2008, S. 880).

Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin auf einer Stelle der so genannten Ausbauplanung, dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger, eingesetzt war und aus den hierfür bereit gestellten Mitteln vergütet worden ist.

ff) Die Wirksamkeit der Befristung scheitert nicht etwa daran, dass die Dauer des Arbeitsvertrages nicht mit der Laufzeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übereinstimmt. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich (BAG, Urt. v. 14.02.2007, Az. 7 AZR 193/06, NZA 2007, S. 871).

gg) Weiter steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen, dass die Befristung haushaltsjahrübergreifend erfolgte.

Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist nur dann nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird (BAG, Urt. v. 22.04.2009, Az. 7 AZR 743/07, NZA 2009, S. 1143). Dies war hier jedoch auf Grund des datierten kw-Vermerks in Verbindung mit den Erläuterungen im Haushaltsplan 2009/2010 nicht der Fall.

c) Die streitgegenständliche Befristung ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

aa) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777).

bb) Von besonderer Bedeutung sind bei dieser Prüfung die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigungen eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift. Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden vorübergehenden Beschäftigungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Beschäftigungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs näher als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777; BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 7 AZR 987/12, juris).

Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrundes kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG, Urt. v. 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11, NZA 2013, S. 777; BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 7 AZR 987/12, juris).

cc) Hier ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin zwar schon seit 2001 Lehrveranstaltungen an der Universität A-Stadt abgehalten haben mag. Diese bleiben jedoch insoweit außer Betracht, als die Klägerin diese Lehrveranstaltungen nicht - wie in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 25.09.2007 - im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen mit dem Beklagten, sondern auf Grund von Lehraufträgen, also im Rahmen selbständiger Tätigkeit erbracht hat. Darüber hinaus ist von der Klägerin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass sie in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Befristung in dem Arbeitsvertrag, der ihre Beschäftigung an der Universität A-Stadt vorsah, also dem 25.09.2007, und dem 15.09.2008, als sie auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten, vertreten durch die Regierung von E., eine Tätigkeit als Lehrkraft in Teilzeit begann (vgl. Anl. Bl. 237 d.A.), beim Beklagten befristet beschäftigt gewesen wäre. Auf Grund dieser Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beklagten kann Ausgangspunkt für die Prüfung eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs erst wieder der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Beklagten, vertreten durch die Regierung von E., sein, der eine Befristung vom 15.09.2008 bis zum 13.09.2009 vorsah. Danach schloss die Klägerin mit dem Beklagten, ebenfalls jeweils vertreten durch die Regierung von E., zwei weitere befristete Arbeitsverträge über eine Beschäftigung als Lehrkraft in Teilzeit, nämlich vom 04.05.2009 bis zum 31.07.2009 (Anl. Bl. 240 d.A.) und vom 14.09.2009 bis zum 12.09.2010 (Anl. Bl. 242 d.A.).

Somit liegen im Zeitraum von 2008 bis 2014 einschließlich des streitgegenständlichen Vertrages vom 01./09.04.2010 insgesamt lediglich vier, sich zeitlich teilweise sogar überschneidende, befristete Verträge zwischen der Klägerin und dem beklagten Freistaat vor. Damit wurden die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG jedenfalls nicht erheblich oder gar um ein Mehrfaches überschritten. Hinzu kommt, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum keineswegs stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt worden ist. Vielmehr handelte es sich bereits bei den drei mit dem Beklagten, vertreten durch die Regierung von E., abgeschlossenen Verträgen um Vertretungen an verschiedenen Schulen auf Grund von Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz. Die Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Philosophischen Fakultät der Universität D-Stadt ist damit nicht vergleichbar oder gar identisch.

Nach alledem ist die streitgegenständliche Befristung nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

d) Ob die vereinbarte Befristung über den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hinaus auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist, kann offen bleiben.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Arbeitszeit besteht nicht.

a) Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 40 Nr. 8 TV-L. Nach dieser Vorschrift sind Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1, also mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

aa) Inhaltlich entspricht § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Aktualisierung 9/2013, § 30 Rn. 183). Danach begründet diese Bestimmung für den Arbeitgeber kein allgemeines Anstellungsgebot, das ihn zur unbefristeten Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Vielmehr schränkt die tarifliche Regelung nur das Ermessen des Arbeitgebers bei der Auswahl der Bewerber für Dauerarbeitsplätze ein. Anspruchsgrundlage für die Einstellung in den öffentlichen Dienst ist daher auch im Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L ausschließlich Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus unmittelbare Rechte. Jeder Deutsche kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Bei der Feststellung der Qualifikation nach diesen Maßstäben steht dem Arbeitgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Seinem pflichtgemäßen Ermessen ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er das grundrechtsgleiche Zugangsrecht verwirklicht. Führt dieser Leistungsvergleich zu einer im Wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber für das zu besetzende Amt, kann der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen - wie etwa auf Grund der tariflichen Regelung zur bevorzugten Berücksichtigung befristet Beschäftigter (BAG, Urt. v. 02.07.2003, Az. 7 AZR 529/02, NZA 2004, S. 1055). Der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes setzt ebenso wie ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG voraus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ein freier zu besetzender Dauerarbeitsplatz vorhanden ist. Ist dagegen die Stelle bereits mit einem anderen Bewerber besetzt, kommen grundsätzlich nur noch Schadensersatzansprüche in Betracht (vgl. §§ 275 Abs. 1 und 4 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 3, 283 BGB). Dabei ist es dem öffentlichen Arbeitgeber auch dann nicht verwehrt, sich auf die bereits erfolgte Besetzung der Stelle zu berufen, wenn er diese in Kenntnis des (Wieder-) Einstellungsverlangens des Arbeitnehmers vorgenommen hat (BAG, Urt. v. 14.11.2001, Az. 7 AZR 568/00, NZA 2002, S. 392).

bb) Hier ist zwar der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 TV-L bzw. § 40 Nr. 8 TV-L gegeben. Insbesondere ist die Befristung hier nicht auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erfolgt. Für Verträge, die eine Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vorsehen, gelten allein die gesetzlichen, nicht die tariflichen Vorschriften (Burger/Dick, TVöD/TV-L, 2. Aufl. 2012, § 30 TV-L Rn. 66).

Jedoch hat die Klägerin nach den genannten Grundsätzen schon deshalb keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur (unbefristeten) Verlängerung ihrer Arbeitszeit, weil die ab 01.10.2014 zu besetzende Stelle, auf die sie sich beworben hat, unstreitig besetzt ist.

Darüber hinaus hat die Universität D-Stadt - im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG), wonach Lehrkräfte für besondere Aufgaben unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin oder zum Fachlehrer oder zur Fachlehrerin in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft ernannt werden - die ab dem 01.10.2014 zu besetzende Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Politikwissenschaft in der Laufbahn einer Akademischen Rätin/eines Akademischen Rates (BesGr. A13/A14) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben. Damit handelte es sich bei dieser Stelle jedenfalls nicht um einen Dauerarbeitsplatz im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L, den die Klägerin vor den Gerichten für Arbeitssachen im Klageweg einfordern könnte.

b) Auch aus § 9 TzBfG lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Verlängerung ihrer Arbeitszeit nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

aa) § 9 TzBfG begründet - wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben - einen einklagbaren Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung. § 8 und § 9 TzBfG bezwecken die Flexibilisierung der individuellen Arbeitszeit innerhalb des im Übrigen unverändert bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat (BAG, Urt. v. 08.05.2007, Az. 9 AZR 874/06, NZA 2007, S. 1349).

bb) § 30 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 40 Nr. 8 TV-L ist eine mit § 9 TzBfG vergleichbare, aus dem früheren Tarifrecht, nämlich der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT, übernommene Regelung. Diese geht nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ den gesetzlichen Regelungen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz jedenfalls insoweit vor, als sie zugunsten des Beschäftigten (vgl. § 22 Abs. 1 TzBfG) wirkt (Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2010, Teil 6 Rn. 107; Burger/Dick, TVöD/TV-L, 2. Aufl. 2012, § 30 TV-L Rn. 66; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, Einf. vor § 14 TzBfG Rn. 10). Soweit § 30 TV-L keine besonderen Regelungstatbestände enthält, die günstiger sind, gilt ergänzend das Teilzeit- und Befristungsgesetz (Kuner in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ, Beck’scher Online-Kommentar TV-L, Stand: 01.03.2014, § 30, vor Anm. A). Die Regelungsbereiche von § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L und § 9 TzBfG unterscheiden sich insoweit, als § 30 TV-L eine bevorzugte Berücksichtigung eines befristet Beschäftigten vorsieht, während § 9 TzBfG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unabhängig davon erfasst, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Auflage 2012, § 9 Rn. 6)

Hier kann letztlich dahinstehen, ob § 9 TzBfG neben § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L ergänzend gilt, da auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 TzBfG aus mehreren Gründen nicht erfüllt sind:

(1) Dem Anspruch der Klägerin steht bereits entgegen, dass § 9 TzBfG für sie mit Ablauf der Befristung des Dienstvertrags vom 01./09.04.2010 zum 30.09.2014 nicht mehr gilt. Vielmehr gilt ein befristet Beschäftigter nach Ablauf der Befristung als externer Bewerber (Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 9 Rn. 12).

(2) Darüber hinaus setzt der Anspruch nach § 9 TzBfG voraus, dass ein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Damit wird eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt. Diese liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG vor, wenn die Tätigkeit gleich oder zumindest ähnlich ist. Eine ausreichende Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn beide Tätigkeiten die gleichen Anforderungen an die Eignung der Arbeitnehmer stellen (BAG, Urt. v. 08.05.2007, Az. 9 AZR 874/06, NZA 2007, S. 1349). Dabei unterliegt der organisatorischen Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Aufgaben durch freie Mitarbeiter oder durch Arbeitnehmer erfüllen lässt, sofern er sich dabei durch plausible wirtschaftliche oder unternehmenspolitische Überlegungen leiten lässt. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und der dafür notwendigen Eignung und Qualifikation entspricht. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit durch Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 S. 1 GewO zuweisen könnte (Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Auflage 2015, § 43 Rn. 124).

Die Universität D-Stadt hat - im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) - die ab dem 01.10.2014 zu besetzende Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für Politikwissenschaft in der Laufbahn einer Akademischen Rätin/eines Akademischen Rates (BesGr. A13/A14) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben. Diese dem öffentlichen Recht unterliegende Beamtenstelle entspricht schon nach der dafür notwendigen Eignung und Qualifikation nicht dem Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin bisher ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit im Rahmen eines dem bürgerlichen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat. Insbesondere hätte der Beklagte der Klägerin als Angestellter nicht im Wege des Direktionsrechts die Tätigkeit einer akademischen Rätin zuweisen können, so dass schon mangels eines „entsprechenden freien Arbeitsplatzes“ ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Arbeitszeit nicht gegeben ist.

(3) Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin entgegen, dass der Beklagte zwischenzeitlich die Stelle anderweitig besetzt hat. Die Erfüllung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist damit rechtlich unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (BAG, Urt. v. 16.09.2008, Az. 9 AZR 781/07, NZA 2008, S. 1285). Dem Arbeitnehmer steht dann allenfalls ein Schadensersatzanspruch nach §§ 275 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 3, 283 BGB zu, der auf Zahlung der Gehaltsdifferenz zwischen einer Teilzeit- und einer Vollzeitbeschäftigung gerichtet ist (BeckOK ArbR/Bayreuther, § 9 TzBfG Rn. 5). Voraussetzung hierfür ist freilich, dass der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des § 9 TzBfG verstoßen und den Verstoß zu vertreten hat; dies ist, wie bereits ausgeführt, hier jedoch nicht der Fall.

c) Nach alledem ist ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Verlängerung ihrer Arbeitszeit nicht gegeben.

III. Als die unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß §§ 91, 495 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bleibt unberührt.

IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf 12.838,80 € beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 42 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Dabei werden sowohl die Entfristungsklage gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 (vgl. BeckOK Streitwert/Mayer/Entfristungsklage Rn. 1 m.weit.Nachw.) als auch der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit (vgl. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2013, § 9 TzBfG, Rn. 22 m.weit.Nachw.) mit dem Bruttovierteljahresverdienst der Klägerin - unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung in Höhe von 50 % eines Bruttomonatsgehalts, vgl. § 20 TV-L) - bewertet, also jeweils mit 2.054,21 € × 12,5 : 4 = 6.419,40 €.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. September 2010 - 13 Sa 659/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26. März 2010 geendet hat.

2

Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „aufgrund mehrerer befristeter Verträge ununterbrochen“ seit dem 6. September 2004 im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft beschäftigt. Der letzte, unter dem 29. Juli 2009 von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

        

㤠1

        

(1)     

Frau M wird mit Wirkung vom 02.07.2009 - frühestens mit dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme - längstens bis 26.03.2010 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 28,00 Wochenstunden nach der Verwaltungsvorschrift (VV) zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - in der jeweils gültigen Fassung - an der Ganztagshauptschule A in B eingestellt.

        

(2)     

Der Befristungsgrund gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 TV-L i. V. m. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt in konkretem Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin D im Umfang von 28,00 Pflichtstunden.

        

…       

        
                          
        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes wurde die Klägerin „als Elternzeitvertretung für Frau D aus Kapitel 05 320, Titel 42201, Kennziffer 113“ - dem Titel für Planstelleninhaberinnen und -inhaber an öffentlichen Hauptschulen - des Haushaltsplans 2009 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen bezahlt. Zur Stellenführung enthält § 6 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 vom 17. Februar 2009 (- HG NW 2009 - GV NRW 2009 S. 64) folgende Bestimmung:

        

„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.“

4

Mit ihrer am 1. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land ohne Verzögerung zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 26. März 2010 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund der Elternzeitvertretung läge nicht vor, denn Frau D habe nur Deutsch und Englisch unterrichtet, sie - die Klägerin - darüber hinaus die Fächer Mathematik, Textilgestaltung, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde, Kunst und Geschichte/Politik sowie Biologie. Eine mittelbare Vertretung habe das beklagte Land nicht hinreichend aufgezeigt. Auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag angegebenen Sachgrund könne das beklagte Land die Befristungsabrede nicht stützen. Auch sei die Befristung mangels Einhaltung des Schriftformgebots unwirksam, weil die Parteien sie vor dem 29. Juli 2009 mündlich verabredet hätten.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 29. Juli 2009 zum 26. März 2010 sein Ende gefunden hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei sowohl aus haushaltsrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Vertretung der elternzeitbedingt abwesenden Frau D gerechtfertigt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter und argumentiert in der Revisionsinstanz vor allem damit, die Befristungsabrede sei rechtsmissbräuchlich. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die streitbefangene Befristung wirksam oder unwirksam ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.

9

I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Die Klägerin wendet sich gegen die letzte Abrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 26. März 2010 enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage.

10

II. Ob die Klage begründet oder unbegründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Zwar ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Befristung nicht wegen der Nichteinhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses von § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist. Ob sie aber der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG sowie der ggf. veranlassten Missbrauchskontrolle (§ 242 BGB) standhält, kann anhand der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

11

1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit der am 1. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

12

2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristungsabrede wahre das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine von beiden Parteien unterzeichnete und damit den Anforderungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB genügende Urkunde über die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 26. März 2010 liegt vor. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen haben die Parteien mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 29. Juli 2009 keine zuvor nur mündlich - und damit formnichtig - vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Die arbeitsvertragliche Bezeichnung des Einstellungsbeginns „mit Wirkung vom 02.07.2009 - frühestens mit dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme -“ steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Klägerin hat die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.

13

3. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung nicht zu.

14

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG(„Haushaltsbefristung“) gerechtfertigt. Das ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden.

15

aa) Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht nicht entgegen, dass unter § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli 2009 niedergelegt ist, der Befristungsgrund liege „in konkretem Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin D“. Der Befristungsgrund bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG („sachgrundlose Befristung“) als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN, USK 2009-153). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

16

bb) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

17

(1) Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16).

18

(2) Sachlich gerechtfertigt ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch, Haushaltsmittel, die aufgrund der zeitlich begrenzten Abwesenheit von Planstellen- und Stelleninhabern zur Verfügung stehen, zu nutzen, um einen bestehenden Arbeitskräftebedarf befristet abzudecken. Ermöglicht der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit, als Haushaltsmittel zB durch Sonderurlaub frei werden, steht das der Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder lediglich für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 342/03 - zu II 2 c der Gründe, AP TzBfG § 14 Nr. 8 = EzA TzBfG § 14 Nr. 5). Daran knüpft § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 an. Die Haushaltsnorm bestimmt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Das Merkmal der Aushilfskraft orientiert sich nach der Rechtsprechung des Senats an den Sachgründen des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung und der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Beides sind Aufgaben von vorübergehender Dauer, die der nationale Gesetzgeber als Sachgründe für die befristete Beschäftigung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TzBfG anerkannt hat.

19

(3) Die für die Aushilfskraft iSd. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 geltenden Anforderungen müssen allerdings nicht den Anforderungen an die Sachgründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TzBfG genügen. Sonst hätte der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG im Verständnis der bisherigen Senatsrechtsprechung keine eigenständige Bedeutung. Deshalb können die nach § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 an den Begriff der Aushilfskraft zu stellenden Anforderungen hinter den Voraussetzungen der genannten Sachgründe zurückbleiben. Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Befristungskontrolle ermöglichen. Das erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des Aushilfsangestellten (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 16, BAGE 121, 236).

20

(4) Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in derselben Dienststelle beschäftigt wie der vorübergehend beurlaubte Planstellen- oder Stelleninhaber vor seiner Beurlaubung, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann - ähnlich wie beim Sachgrund der Vertretung - darauf zurückzuführen sein, dass die in der Dienststelle gewöhnlich anfallende Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft nicht abgedeckt wird. Anders als beim Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist aber kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstehenden Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der befristet Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 535/08 - Rn. 24 mwN, USK 2009-133).

21

cc) In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die streitgegenständliche Befristungsabrede wegen der zeitlich nur begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.

22

(1) Die Klägerin wurde aus im Haushaltsplan NRW 2009 ausgewiesenen Haushaltsmitteln vergütet, die dem beklagten Land bei Vertragsschluss aufgrund der elternzeitbedingten Abwesenheit der Lehrkraft Frau D zur Beschäftigung von Aushilfskräften iSv. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 zur Verfügung standen. § 6 Abs. 8 HG NW 2009 enthält eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Mit dieser Regelung hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen geschaffen. Durch die Verknüpfung mit nur vorübergehend freien Planstellen oder Stellenanteilen ist sichergestellt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit nur befristet zur Verfügung steht (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14 ff., BAGE 121, 236).

23

(2) Die Klägerin ist auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung - also als Aushilfskraft - beschäftigt worden.

24

(3) Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose des beklagten Landes zum Bereitstehen ausreichender Haushaltsmittel für die Vergütung der Klägerin während der gesamten Vertragslaufzeit (also auch noch für die Zeit vom 1. Januar bis 26. März 2010) nicht gerechtfertigt gewesen sein könnte. Die Klägerin hat dies nicht problematisiert; im Übrigen enthält das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 vom 17. Dezember 2009 (- HG NW 2010 - GV NRW 2009 S. 878) unter § 6 Abs. 8 eine mit § 6 Abs. 8 HG NW 2009 identische Regelung zur Stellenführung.

25

b) Allerdings hat der Senat in jüngeren Entscheidungen daran gezweifelt, ob die Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ( Rahmenvereinbarung ) vereinbar ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83; 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93). Nach Auffassung des Senats ist weder vom Gerichtshof abschließend geklärt noch offenkundig, ob die haushaltsrechtliche Befristung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung in Einklang steht. Mit dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wird für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor zusätzlich zu den auch dort vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Sachgründen ein Rechtfertigungsgrund zugelassen, der für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Der Senat hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union(Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG uneingeschränkt fortzuführen( BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - aaO; vgl. zu einer vorangegangenen, später gleichfalls erledigten Vorlage zum Gerichtshof LAG Köln 13. April 2010 - 7 Sa 1224/09 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 57 und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-313/10 [Jansen]).

26

c) Ob es auch im vorliegenden Verfahren einer Klärung bedarf, inwieweit unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben an der vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats zu einer „Haushaltsbefristung“ uneingeschränkt festgehalten werden kann, vermag auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt zu werden.

27

aa) Ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die unionsrechtliche Fragestellung zum Erlass des Urteils erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen(vgl. ua. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 65, Slg. 2009, I-2119; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83). Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. EuGH 11. März 2010 - C-384/08 - [Attanasio Group] Rn. 28, Slg. 2010, I-2055; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, aaO).

28

bb) Im vorliegenden Streitfall muss noch geklärt werden, ob die Frage der Vereinbarkeit der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht entscheidungserheblich ist.

29

(1) Das beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Befristung auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG(„Vertretungsbefristung“) berufen. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe Frau D überwiegend unmittelbar vertreten. Gegen diese Annahme spreche nicht, dass die Klägerin anders als die vertretene Lehrkraft nicht nur Englisch und Deutsch unterrichtet habe. An einer Hauptschule - dem Einsatzort der Klägerin - werde nicht nach dem Fachlehrerprinzip, sondern nach dem Klassenlehrerprinzip unterrichtet, was zugleich bedeute, dass viele Fächer fachfremd unterrichtet würden. Im Übrigen hat sich das beklagte Land auf eine mittelbare Vertretung berufen, soweit es um das von der Klägerin unterrichtete Fach Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufen 9/10 ginge, für das spezifische Kenntnisse erforderlich seien. Hier habe ein weiterer Lehrer dieses Fachs - Herr P - einige an sich von der Klägerin in Vertretung von Frau D zu unterrichtende Deutschstunden übernommen, während die Klägerin im selben Umfang die sonst von Herrn P zu unterrichtenden Stunden im Fach Arbeitslehre Technik abgedeckt habe.

30

(2) Nach diesem Vorbringen kommt das Vorliegen des Sachgrunds der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG in Betracht.

31

(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

32

(aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt ( mittelbare Vertretung ), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 86).

33

(bb) Entscheidend ist ausschließlich, ob zum Zeitpunkt der streitbefangenen Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine Personalreserve von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrunds der Vertretung nicht an. Auch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge „gesteigerte Anforderungen“ zu stellen noch ändert sich der Prüfungsmaßstab bei der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, EzA TzBfG § 14 Nr. 86).

34

(b) Hiernach liegt nah, dass die im Vertrag vom 29. Juli 2009 vereinbarte Befristung auf dem Ausfall der Lehrkraft Frau D beruht. Es handelt sich hinsichtlich der Unterrichtsstunden, die Frau D im Fall ihrer Anwesenheit gegeben hätte, um einen Fall der unmittelbaren Vertretung, und hinsichtlich des Unterrichts im Fach Arbeitslehre Technik um einen Fall der mittelbaren Vertretung. Das beklagte Land hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Frau D und der befristeten Einstellung der Klägerin auch hinreichend dargelegt. Dem Einwand der Klägerin, sie sei in anderen Fächerkombinationen eingesetzt als Frau D, ist es - nachvollziehbar - mit dem Verweis auf das Klassenlehrerprinzip begegnet. Allerdings kann der Senat eine abschließende rechtliche Würdigung hierzu nicht treffen. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, auch wenn es Umstände benannt hat, die für diesen Sachgrund sprechen. Feststellungen, die den Schluss auf eine Vertretungskonstellation zulassen, sind dem angefochtenen Urteil aber allenfalls wegen des in ihm enthaltenen Verweises auf die Schriftsätze der Parteien und den nicht tragenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Vor allem jedoch stützte sich eine eigenständige Würdigung des Senats zum großen Teil auf neuen Sachvortrag des beklagten Landes in seiner Berufungserwiderung, zu dem sich die Klägerin in der Tatsacheninstanz nicht mehr geäußert hat.

35

(3) Ungeachtet der Frage, ob der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt, ist noch zu klären, ob die streitgegenständliche Befristung ggf. missbräuchlich ist.

36

(a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 37, EzA TzBfG § 14 Nr. 86). Sie ist nicht nur dann veranlasst, wenn die streitgegenständliche (meistens die letzte) Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Gründen - etwa nach dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - gerechtfertigt sein soll. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt.

37

(b) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 ). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44, aaO ). Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45 mwN, aaO ). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO ). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO ).

38

(c) Das Landesarbeitsgericht hat - nach der früheren Senatsrechtsprechung konsequent - keine Missbrauchskontrolle durchgeführt. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist aber eine solche Kontrolle weder von vornherein nicht veranlasst noch kann der Senat zu der Annahme gelangen, dass das beklagte Land die Möglichkeit der Vertretungs- oder auch der Haushaltsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.

39

(aa) Der Senat hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, NZA 2012, 1359 ). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, aaO). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 mwN, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44, aaO), während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, aaO).

40

(bb) Vorliegend sind die für die Missbrauchsprüfung ausschlaggebenden Umstände - insbesondere die Anzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge - nicht näher festgestellt. Das angefochtene Urteil verweist insofern nur auf eine gleichbleibende ununterbrochene Beschäftigung seit dem 6. September 2004 „aufgrund mehrerer befristeter Verträge“. Die Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung - einschließlich der letzten Befristung knapp mehr als 5 ½ Jahre - mag nicht derart lang erscheinen, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bestehen. Hingegen hat die Klägerin (in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, auf die ihre Revisionsbegründung zulässig Bezug nimmt) auf einen Tätigkeitsbeginn beim beklagten Land bereits am 18. September 2003 verwiesen (das ergäbe eine Gesamtdauer von knapp mehr als 6 ½ Jahren). Vor allem aber deuten die angegebene Anzahl der Befristungen (13) und ihre jeweiligen Gründe (Vertretungsbedarf) sowie die zT nur kurz andauernden einzelnen Befristungen von wenigen Monaten durchaus darauf, dass eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein könnte. Die Klägerin hat diese Aspekte zwar erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen. Ihr neues Vorbringen ist aber (ausnahmsweise) zu berücksichtigen, weil es - jedenfalls überwiegend - unstreitig ist (vgl. dazu BAG 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 2 b der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1). Außerdem bestand nach der früheren Senatsrechtsprechung noch keine Veranlassung, in der Tatsacheninstanz hierzu näher vorzutragen. Noch nicht näher geklärt ist auch, ob vorliegend von einem „Dauervertretungsbedarf“ auszugehen ist, der zwar dem Sachgrund der Vertretung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 50, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80), aber als ein Aspekt sehr wohl in die Missbrauchskontrolle einzustellen ist (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45, EzA TzBfG § 14 Nr. 86). Auch hatte das beklagte Land bisher weder Veranlassung noch Gelegenheit, vor dem Hintergrund der geänderten Senatsrechtsprechung zum rechtlichen Gesichtspunkt einer Missbrauchskontrolle - auch dazu, ob sie überhaupt veranlasst ist - vorzutragen.

41

(4) Das Landesarbeitsgericht hat daher noch aufzuklären und zu prüfen, ob eine Missbrauchskontrolle veranlasst ist und diese erforderlichenfalls durchzuführen. Falls es einen Gestaltungsmissbrauch verneinen sollte, hätte es ferner zu prüfen, ob der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt. Erst wenn dies verneint würde, käme es auf die Vereinbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht an. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 verwiesen (- 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93).

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. September 2010 - 13 Sa 659/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26. März 2010 geendet hat.

2

Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „aufgrund mehrerer befristeter Verträge ununterbrochen“ seit dem 6. September 2004 im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft beschäftigt. Der letzte, unter dem 29. Juli 2009 von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

        

㤠1

        

(1)     

Frau M wird mit Wirkung vom 02.07.2009 - frühestens mit dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme - längstens bis 26.03.2010 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 28,00 Wochenstunden nach der Verwaltungsvorschrift (VV) zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - in der jeweils gültigen Fassung - an der Ganztagshauptschule A in B eingestellt.

        

(2)     

Der Befristungsgrund gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 TV-L i. V. m. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt in konkretem Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin D im Umfang von 28,00 Pflichtstunden.

        

…       

        
                          
        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes wurde die Klägerin „als Elternzeitvertretung für Frau D aus Kapitel 05 320, Titel 42201, Kennziffer 113“ - dem Titel für Planstelleninhaberinnen und -inhaber an öffentlichen Hauptschulen - des Haushaltsplans 2009 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen bezahlt. Zur Stellenführung enthält § 6 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 vom 17. Februar 2009 (- HG NW 2009 - GV NRW 2009 S. 64) folgende Bestimmung:

        

„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.“

4

Mit ihrer am 1. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land ohne Verzögerung zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 26. März 2010 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund der Elternzeitvertretung läge nicht vor, denn Frau D habe nur Deutsch und Englisch unterrichtet, sie - die Klägerin - darüber hinaus die Fächer Mathematik, Textilgestaltung, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde, Kunst und Geschichte/Politik sowie Biologie. Eine mittelbare Vertretung habe das beklagte Land nicht hinreichend aufgezeigt. Auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag angegebenen Sachgrund könne das beklagte Land die Befristungsabrede nicht stützen. Auch sei die Befristung mangels Einhaltung des Schriftformgebots unwirksam, weil die Parteien sie vor dem 29. Juli 2009 mündlich verabredet hätten.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 29. Juli 2009 zum 26. März 2010 sein Ende gefunden hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei sowohl aus haushaltsrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Vertretung der elternzeitbedingt abwesenden Frau D gerechtfertigt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter und argumentiert in der Revisionsinstanz vor allem damit, die Befristungsabrede sei rechtsmissbräuchlich. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die streitbefangene Befristung wirksam oder unwirksam ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.

9

I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Die Klägerin wendet sich gegen die letzte Abrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 26. März 2010 enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage.

10

II. Ob die Klage begründet oder unbegründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Zwar ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Befristung nicht wegen der Nichteinhaltung des Schriftlichkeitserfordernisses von § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist. Ob sie aber der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG sowie der ggf. veranlassten Missbrauchskontrolle (§ 242 BGB) standhält, kann anhand der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

11

1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit der am 1. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

12

2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristungsabrede wahre das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine von beiden Parteien unterzeichnete und damit den Anforderungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB genügende Urkunde über die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 26. März 2010 liegt vor. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen haben die Parteien mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 29. Juli 2009 keine zuvor nur mündlich - und damit formnichtig - vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Die arbeitsvertragliche Bezeichnung des Einstellungsbeginns „mit Wirkung vom 02.07.2009 - frühestens mit dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme -“ steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Klägerin hat die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.

13

3. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung nicht zu.

14

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG(„Haushaltsbefristung“) gerechtfertigt. Das ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden.

15

aa) Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht nicht entgegen, dass unter § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Juli 2009 niedergelegt ist, der Befristungsgrund liege „in konkretem Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin D“. Der Befristungsgrund bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG („sachgrundlose Befristung“) als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN, USK 2009-153). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

16

bb) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

17

(1) Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16).

18

(2) Sachlich gerechtfertigt ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch, Haushaltsmittel, die aufgrund der zeitlich begrenzten Abwesenheit von Planstellen- und Stelleninhabern zur Verfügung stehen, zu nutzen, um einen bestehenden Arbeitskräftebedarf befristet abzudecken. Ermöglicht der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit, als Haushaltsmittel zB durch Sonderurlaub frei werden, steht das der Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder lediglich für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 342/03 - zu II 2 c der Gründe, AP TzBfG § 14 Nr. 8 = EzA TzBfG § 14 Nr. 5). Daran knüpft § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 an. Die Haushaltsnorm bestimmt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Das Merkmal der Aushilfskraft orientiert sich nach der Rechtsprechung des Senats an den Sachgründen des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung und der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Beides sind Aufgaben von vorübergehender Dauer, die der nationale Gesetzgeber als Sachgründe für die befristete Beschäftigung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TzBfG anerkannt hat.

19

(3) Die für die Aushilfskraft iSd. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 geltenden Anforderungen müssen allerdings nicht den Anforderungen an die Sachgründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TzBfG genügen. Sonst hätte der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG im Verständnis der bisherigen Senatsrechtsprechung keine eigenständige Bedeutung. Deshalb können die nach § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 an den Begriff der Aushilfskraft zu stellenden Anforderungen hinter den Voraussetzungen der genannten Sachgründe zurückbleiben. Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Befristungskontrolle ermöglichen. Das erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des Aushilfsangestellten (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 16, BAGE 121, 236).

20

(4) Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in derselben Dienststelle beschäftigt wie der vorübergehend beurlaubte Planstellen- oder Stelleninhaber vor seiner Beurlaubung, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann - ähnlich wie beim Sachgrund der Vertretung - darauf zurückzuführen sein, dass die in der Dienststelle gewöhnlich anfallende Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft nicht abgedeckt wird. Anders als beim Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist aber kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstehenden Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der befristet Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 535/08 - Rn. 24 mwN, USK 2009-133).

21

cc) In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die streitgegenständliche Befristungsabrede wegen der zeitlich nur begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.

22

(1) Die Klägerin wurde aus im Haushaltsplan NRW 2009 ausgewiesenen Haushaltsmitteln vergütet, die dem beklagten Land bei Vertragsschluss aufgrund der elternzeitbedingten Abwesenheit der Lehrkraft Frau D zur Beschäftigung von Aushilfskräften iSv. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2009 zur Verfügung standen. § 6 Abs. 8 HG NW 2009 enthält eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Mit dieser Regelung hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen geschaffen. Durch die Verknüpfung mit nur vorübergehend freien Planstellen oder Stellenanteilen ist sichergestellt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit nur befristet zur Verfügung steht (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14 ff., BAGE 121, 236).

23

(2) Die Klägerin ist auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung - also als Aushilfskraft - beschäftigt worden.

24

(3) Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose des beklagten Landes zum Bereitstehen ausreichender Haushaltsmittel für die Vergütung der Klägerin während der gesamten Vertragslaufzeit (also auch noch für die Zeit vom 1. Januar bis 26. März 2010) nicht gerechtfertigt gewesen sein könnte. Die Klägerin hat dies nicht problematisiert; im Übrigen enthält das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 vom 17. Dezember 2009 (- HG NW 2010 - GV NRW 2009 S. 878) unter § 6 Abs. 8 eine mit § 6 Abs. 8 HG NW 2009 identische Regelung zur Stellenführung.

25

b) Allerdings hat der Senat in jüngeren Entscheidungen daran gezweifelt, ob die Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ( Rahmenvereinbarung ) vereinbar ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83; 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93). Nach Auffassung des Senats ist weder vom Gerichtshof abschließend geklärt noch offenkundig, ob die haushaltsrechtliche Befristung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung in Einklang steht. Mit dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wird für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor zusätzlich zu den auch dort vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Sachgründen ein Rechtfertigungsgrund zugelassen, der für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Der Senat hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union(Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG uneingeschränkt fortzuführen( BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - aaO; vgl. zu einer vorangegangenen, später gleichfalls erledigten Vorlage zum Gerichtshof LAG Köln 13. April 2010 - 7 Sa 1224/09 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 57 und hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-313/10 [Jansen]).

26

c) Ob es auch im vorliegenden Verfahren einer Klärung bedarf, inwieweit unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben an der vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats zu einer „Haushaltsbefristung“ uneingeschränkt festgehalten werden kann, vermag auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt zu werden.

27

aa) Ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die unionsrechtliche Fragestellung zum Erlass des Urteils erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen(vgl. ua. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 65, Slg. 2009, I-2119; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 89 = EzA TzBfG § 14 Nr. 83). Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. EuGH 11. März 2010 - C-384/08 - [Attanasio Group] Rn. 28, Slg. 2010, I-2055; BAG 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 mwN, aaO).

28

bb) Im vorliegenden Streitfall muss noch geklärt werden, ob die Frage der Vereinbarkeit der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht entscheidungserheblich ist.

29

(1) Das beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Befristung auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG(„Vertretungsbefristung“) berufen. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe Frau D überwiegend unmittelbar vertreten. Gegen diese Annahme spreche nicht, dass die Klägerin anders als die vertretene Lehrkraft nicht nur Englisch und Deutsch unterrichtet habe. An einer Hauptschule - dem Einsatzort der Klägerin - werde nicht nach dem Fachlehrerprinzip, sondern nach dem Klassenlehrerprinzip unterrichtet, was zugleich bedeute, dass viele Fächer fachfremd unterrichtet würden. Im Übrigen hat sich das beklagte Land auf eine mittelbare Vertretung berufen, soweit es um das von der Klägerin unterrichtete Fach Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufen 9/10 ginge, für das spezifische Kenntnisse erforderlich seien. Hier habe ein weiterer Lehrer dieses Fachs - Herr P - einige an sich von der Klägerin in Vertretung von Frau D zu unterrichtende Deutschstunden übernommen, während die Klägerin im selben Umfang die sonst von Herrn P zu unterrichtenden Stunden im Fach Arbeitslehre Technik abgedeckt habe.

30

(2) Nach diesem Vorbringen kommt das Vorliegen des Sachgrunds der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG in Betracht.

31

(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

32

(aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt ( mittelbare Vertretung ), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 86).

33

(bb) Entscheidend ist ausschließlich, ob zum Zeitpunkt der streitbefangenen Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine Personalreserve von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrunds der Vertretung nicht an. Auch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge „gesteigerte Anforderungen“ zu stellen noch ändert sich der Prüfungsmaßstab bei der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, EzA TzBfG § 14 Nr. 86).

34

(b) Hiernach liegt nah, dass die im Vertrag vom 29. Juli 2009 vereinbarte Befristung auf dem Ausfall der Lehrkraft Frau D beruht. Es handelt sich hinsichtlich der Unterrichtsstunden, die Frau D im Fall ihrer Anwesenheit gegeben hätte, um einen Fall der unmittelbaren Vertretung, und hinsichtlich des Unterrichts im Fach Arbeitslehre Technik um einen Fall der mittelbaren Vertretung. Das beklagte Land hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Frau D und der befristeten Einstellung der Klägerin auch hinreichend dargelegt. Dem Einwand der Klägerin, sie sei in anderen Fächerkombinationen eingesetzt als Frau D, ist es - nachvollziehbar - mit dem Verweis auf das Klassenlehrerprinzip begegnet. Allerdings kann der Senat eine abschließende rechtliche Würdigung hierzu nicht treffen. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, auch wenn es Umstände benannt hat, die für diesen Sachgrund sprechen. Feststellungen, die den Schluss auf eine Vertretungskonstellation zulassen, sind dem angefochtenen Urteil aber allenfalls wegen des in ihm enthaltenen Verweises auf die Schriftsätze der Parteien und den nicht tragenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Vor allem jedoch stützte sich eine eigenständige Würdigung des Senats zum großen Teil auf neuen Sachvortrag des beklagten Landes in seiner Berufungserwiderung, zu dem sich die Klägerin in der Tatsacheninstanz nicht mehr geäußert hat.

35

(3) Ungeachtet der Frage, ob der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt, ist noch zu klären, ob die streitgegenständliche Befristung ggf. missbräuchlich ist.

36

(a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 37, EzA TzBfG § 14 Nr. 86). Sie ist nicht nur dann veranlasst, wenn die streitgegenständliche (meistens die letzte) Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Gründen - etwa nach dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - gerechtfertigt sein soll. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt.

37

(b) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 ). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44, aaO ). Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45 mwN, aaO ). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO ). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO ).

38

(c) Das Landesarbeitsgericht hat - nach der früheren Senatsrechtsprechung konsequent - keine Missbrauchskontrolle durchgeführt. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist aber eine solche Kontrolle weder von vornherein nicht veranlasst noch kann der Senat zu der Annahme gelangen, dass das beklagte Land die Möglichkeit der Vertretungs- oder auch der Haushaltsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.

39

(aa) Der Senat hat sich in seinen zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48, EzA TzBfG § 14 Nr. 86 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, NZA 2012, 1359 ). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43, aaO). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 mwN, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44, aaO), während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, aaO).

40

(bb) Vorliegend sind die für die Missbrauchsprüfung ausschlaggebenden Umstände - insbesondere die Anzahl und Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge - nicht näher festgestellt. Das angefochtene Urteil verweist insofern nur auf eine gleichbleibende ununterbrochene Beschäftigung seit dem 6. September 2004 „aufgrund mehrerer befristeter Verträge“. Die Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung - einschließlich der letzten Befristung knapp mehr als 5 ½ Jahre - mag nicht derart lang erscheinen, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch bestehen. Hingegen hat die Klägerin (in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, auf die ihre Revisionsbegründung zulässig Bezug nimmt) auf einen Tätigkeitsbeginn beim beklagten Land bereits am 18. September 2003 verwiesen (das ergäbe eine Gesamtdauer von knapp mehr als 6 ½ Jahren). Vor allem aber deuten die angegebene Anzahl der Befristungen (13) und ihre jeweiligen Gründe (Vertretungsbedarf) sowie die zT nur kurz andauernden einzelnen Befristungen von wenigen Monaten durchaus darauf, dass eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein könnte. Die Klägerin hat diese Aspekte zwar erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen. Ihr neues Vorbringen ist aber (ausnahmsweise) zu berücksichtigen, weil es - jedenfalls überwiegend - unstreitig ist (vgl. dazu BAG 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 2 b der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1). Außerdem bestand nach der früheren Senatsrechtsprechung noch keine Veranlassung, in der Tatsacheninstanz hierzu näher vorzutragen. Noch nicht näher geklärt ist auch, ob vorliegend von einem „Dauervertretungsbedarf“ auszugehen ist, der zwar dem Sachgrund der Vertretung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 50, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80), aber als ein Aspekt sehr wohl in die Missbrauchskontrolle einzustellen ist (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45, EzA TzBfG § 14 Nr. 86). Auch hatte das beklagte Land bisher weder Veranlassung noch Gelegenheit, vor dem Hintergrund der geänderten Senatsrechtsprechung zum rechtlichen Gesichtspunkt einer Missbrauchskontrolle - auch dazu, ob sie überhaupt veranlasst ist - vorzutragen.

41

(4) Das Landesarbeitsgericht hat daher noch aufzuklären und zu prüfen, ob eine Missbrauchskontrolle veranlasst ist und diese erforderlichenfalls durchzuführen. Falls es einen Gestaltungsmissbrauch verneinen sollte, hätte es ferner zu prüfen, ob der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt. Erst wenn dies verneint würde, käme es auf die Vereinbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht an. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 verwiesen (- 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93).

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2009 - 3 Sa 1657/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2008 geendet hat.

2

Der Kläger war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 1. Januar 2006 bei der Beklagten - einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts - als Angestellter in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 12. Dezember 2007 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008. Gleichzeitig unterzeichneten sie einen Vermerk zu dem Vertrag, der folgenden Befristungsgrund vorsieht:

        

§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind)“.

3

Der Arbeitsvertrag stand unter dem Vorbehalt, dass die Bundesregierung den vom Verwaltungsrat der Beklagten am 15. November 2007 festgestellten Haushaltsplan nach § 71a Abs. 2 SGB IV genehmigt. Die Genehmigung erfolgte durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 2007 mit Maßgaben, denen der Verwaltungsrat am 20. Dezember 2007 bei der Feststellung des Haushaltsplans für das Jahr 2008 nach § 71a Abs. 4 Satz 1 SGB IV Rechnung trug. Für Aufgaben nach dem SGB III weist der Haushaltsplan Mittel zur Beschäftigung von 5.800 Arbeitskräften mit befristetem Arbeitsvertrag aus. Zur Zweckbestimmung heißt es unter Titel 425 07 in Kapitel 5:

        

„Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern, Ausbildungsvermittlerinnen/Ausbildungsvermittlern, Beraterinnen/Beratern, Teamleiterinnen/Teamleitern, Fachassistenzkräften im Bereich Kundenportal bis längstens 31.12.2012 sowie Fach- und Assistenzkräfte in den Leistungsteams bis längstens 31.12.2010

        

-       

zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu den Arbeitslosen/Betrieben,

        

-       

zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung in Betrieben, zur verstärkten Berufsorientierung jugendlicher Schulabgängerinnen/Schulabgänger mit Defiziten und zur Verbesserung der Studierneigung von Abiturientinnen/Abiturienten,

        

-       

im Zusammenhang mit dem durch Aufschieben einer Organisationsreform für die Agenturen für Arbeit bis zum Jahr 2010 nur noch vorübergehend bestehenden Personalersatzbedarf im Bereich der Leistungsgewährung,

        

-       

zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung

        

Erläuterungen

        

a)    

Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeits-vermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens zum 31.12.2012.

        

b)    

Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Intensivierung der Ausbildungsvermittlung im Betrieb, zur verstärkten Berufsorientierung jugendlicher Schulabgängerinnen/Schulabgänger mit Defiziten und zur Verbesserung der Studierneigung von Abiturientinnen/Abiturienten bis längstens 31.12.2012.

        

c)    

Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) im Zusammenhang mit dem durch Aufschieben einer Organisationsreform für die Agenturen für Arbeit bis zum Jahr 2010 nur noch vorübergehend bestehenden Personalersatzbedarf im Bereich der Leistungsgewährung bis längstens 31.12.2010.

        

d)    

Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7) zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung bis längstens 31.12.2012.“

4

Mit der am 26. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, weil sie selbst und nicht der Gesetzgeber den Haushaltsplan aufgestellt habe. Wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Aufstellung von Haushaltplänen Befristungsgründe schaffen könnten, wären sie gegenüber privaten Arbeitgebern ungerechtfertigt bevorzugt. Außerdem genügten die allgemein gehaltenen haushaltsrechtlichen Befristungsvorgaben im Haushaltstitel 425 07 nicht den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die am 12. Dezember 2007 vereinbarte Befristung nicht zum 31. Dezember 2008 aufgelöst wird, sondern darüber hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, da die dem Kläger übertragene Beschäftigung aufgrund von zweckgebundenen, für eine zeitlich begrenzte Aufgabe zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln erfolgt sei.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2008 geendet. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor. Die Beklagte kann sich als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( § 367 Abs. 1 SGB III ) nicht auf den Sachgrund der sog. Haushaltsbefristung berufen. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht anwendbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind und es an einer unmittelbaren demokratischen Legitimation des Haushaltsplangebers fehlt. Andernfalls würden die bei der Körperschaft beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz in einer mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise benachteiligt. Auch der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor.

9

A. Die Klage ist zulässig.

10

I. Trotz des nicht an den Vorgaben des § 17 Satz 1 TzBfG orientierten, auf einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO hindeutenden letzten Halbsatzes des Klageantrags handelt es sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Andere Beendigungstatbestände oder -zeitpunkte sind zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen die Klage verstanden.

11

II. Die Befristungskontrollklage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie bereits über neun Monate vor dem vereinbarten Vertragsende erhoben wurde. An der Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, besteht in der Regel bereits vor dem Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Deshalb wird die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67).

12

B. Die Klage ist begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist mangels eines sie rechtfertigenden Grundes unwirksam.

13

I. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

14

1. Ein Arbeitsvertrag kann nach dieser Vorschrift wirksam befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Umstritten ist, ob die Haushaltsmittel durch ein Gesetz, mindestens aber durch ein Parlament ausgebracht werden müssen (vgl. dazu APS/Backhaus 3. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 103; Dörner FS Otto 2008 S. 55, 69; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 217 f.; Gräfl in Arnold/Gräfl 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 217a; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 83; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 40 Rn. 36), oder ob es genügt, dass sie in einem nach dem öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltsplan ausgewiesen sind, so dass nicht nur Bund, Länder und Gebietskörperschaften, sondern auch sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Befristungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können (so MünchKommBGB/Hesse § 14 TzBfG Rn. 67; Annuß/Thüsing/Maschmann TzBfG 2. Aufl. § 14 Rn. 67; Joussen RdA 2010, 65, 66 f.; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 71; Löwisch NZA 2006, 457, 459; Steinherr ZTR 2003, 216, 219; ebenso KR/Lipke 9. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 317, einschränkend allerdings Rn. 318). In früheren Entscheidungen hat der Senat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 14 = EzA TzBfG § 14 Nr. 60; zuletzt 17. März 2010 -  7 AZR 843/08  - Rn. 9, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16). Er beantwortet sie nunmehr dahin, dass jedenfalls der Haushaltsplan der beklagten bundesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft für § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht genügt. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, was für Gebietskörperschaften gilt.

15

a) Der Wortlaut des Gesetzes ist für die Auslegung unergiebig. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verwendet zwar den Begriff Haushaltsgesetz nicht, sondern spricht von Haushaltsmitteln und von der haushaltsrechtlichen Bestimmung der Mittel. Dies schließt aber ein Verständnis nicht aus, wonach die Haushaltsmittel in einem förmlichen Gesetz ausgewiesen oder zumindest Gegenstand eines unmittelbar demokratisch legitimierten Verfahrens gewesen sein müssen. Soweit die gesetzlichen Begrifflichkeiten dafür angeführt werden, dass der Gesetzgeber den Befristungstatbestand nicht nur auf Mittel in den Haushalten des Bundes oder der Länder begrenzen, sondern alle nach dem öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltspläne einbeziehen wollte (vgl. ErfK/Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 71; Joussen RdA 2010, 65, 67; Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler 8. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 114), ist der Schluss nicht zwingend. Der Umstand, dass der Begriff Haushaltsgesetz nicht verwendet wurde, könnte auch darauf zurückzuführen sein, dass die nicht auf einem Gesetz beruhenden Haushalte der Gebietskörperschaften nicht ausgeschlossen werden sollten.

16

b) Die Gesetzesgeschichte spricht dafür, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG Haushaltsmittel verlangt, die in einem förmlichen Haushaltsgesetz vorgesehen sind. Bereits vor dem TzBfG hatte die Rechtsprechung einen sachlichen Grund zur Befristung eines Arbeitsvertrags anerkannt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt war und anschließend fortfallen sollte. Das Bundesarbeitsgericht unterstellte dabei, der Haushaltsgesetzgeber habe sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen festgelegt, diese werde anschließend nicht mehr bestehen (vgl. etwa BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - zu III 3 d der Gründe, BAGE 82, 101; 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121; 3. November 1999 - 7 AZR 579/98 - zu I 1 der Gründe mwN; 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130; 24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, EzA BGB § 620 Nr. 173). Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgestaltet und sich dabei an der Rechtsprechung des Senats zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) orientiert (BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Für eine haushaltsrechtliche Befristung nach dem HRG wurde verlangt, dass der Haushaltsgesetzgeber Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer entsprechend dieser Zweckbindung eingestellt und beschäftigt wird und seine Vergütung zu Lasten dieser Mittel erfolgt (BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 342/95 - zu 2 b der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 7 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 2). Die Übernahme des Gesetzeswortlauts aus § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber des TzBfG die Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auf Arbeitgeber mit (Haushalts-)Gesetzgebungskompetenz, dh. auf staatliche Arbeitgeber (Bund und Länder) beschränken wollte. Freilich lässt sich gegen diese entstehungsgeschichtliche Argumentation einwenden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG inhaltlich nicht auf den Wissenschaftsbetrieb beschränkt, sondern gegenüber § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ein weitergehender Anwendungsbereich eröffnet ist und die Regelung daher in ihrem gesamten Anwendungsbereich interpretiert werden muss. Ferner ist zu bedenken, dass nach dem HRG ausnahmslos Regeln der Landesgesetzgeber zur Überprüfung standen, sodass sich die Frage, ob auch Haushalte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nicht auf einem Gesetz beruhen, nicht stellte. Der Senat hat vor Inkrafttreten des TzBfG die Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen aus haushaltsrechtlichen Gründen nach allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle nicht ausschließlich auf staatliche Arbeitgeber angewandt, sondern auch auf die Bundesanstalt für Arbeit (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - BAGE 55, 1). Das HRG ist deshalb nicht die abschließende Quelle zur Auslegung des Sachgrundes der haushaltsrechtlichen Befristung (Joussen RdA 2010, 65, 67).

17

c) Jedoch bestätigt eine systematische Betrachtung, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich für eine Privilegierung des öffentlichen Arbeitgebers durch die haushaltsrechtliche Befristung nur in dem Verständnis der Rechtsprechung zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF legitimieren wollte. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat der Gesetzgeber nicht die vom Senat entwickelte allgemeine Rechtsprechung zur Haushaltsbefristung kodifiziert, sondern die spezielle Regelung in § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF in das TzBfG übernommen, die nach der vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen einbezogenen Rechtsprechung eine Anordnung durch den Haushaltsgesetzgeber erforderte(vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 15 ff., BAGE 120, 42; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 205). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG finden die Grundsätze der haushaltsrechtlichen Befristung nach der früheren Rechtsprechung(zuletzt 24. Oktober 2001 - 7 AZR 542/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 217) auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG Anwendung, der vorliegt, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ist (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Das systematische Verhältnis zwischen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG spricht dafür, die letztere Vorschrift iSd. vormaligen Rechtsprechung zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF zu verstehen, wonach die Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung auf einem Haushaltsgesetz beruhen müssen und nur unter diesen Voraussetzungen auf die Prognose zu verzichten, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wieder mit dem Personal bewältigt werden kann (vgl. zur Abgrenzung der Nr. 1 zu Nr. 7 BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 972/06 - Rn. 21).

18

d) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sprechen ebenfalls dafür, die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber und Haushaltsplangeber personenidentisch sind und der Haushaltsplan nicht von einem davon unabhängigen, demokratisch legitimierten Parlament aufgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll die Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass der öffentliche Arbeitgeber gehalten ist, nicht durch den Abschluss von Arbeitsverträgen Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 17 mwN, BAGE 121, 236). Dieses gesetzgeberische Anliegen erscheint nur plausibel, wenn dem öffentlichen Arbeitgeber von einem Haushaltsgesetzgeber Vorgaben gemacht werden, die er selbst nicht oder nur in beschränktem Umfang beeinflussen kann. Diese „Fremdbestimmtheit“ des Arbeitgebers ist nicht, jedenfalls nicht in gleichem Maße vorhanden, wenn der Arbeitgeber selbst - und sei es auch unter einem Genehmigungsvorbehalt - seinen eigenen Haushaltsplan aufstellt. In diesem Fall besteht vielmehr die Gefahr, dass sich der öffentliche Arbeitgeber durch die Gestaltung seines Haushalts selbst die Befristungsgründe schafft.

19

e) Das Auslegungsergebnis entspricht dem Gebot der möglichst verfassungskonformen Auslegung. Die mit der Befristungsmöglichkeit verbundene Benachteiligung der bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer in ihrem aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen arbeitsvertraglichen Bestandsschutz gegenüber den in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Haushaltsplangeber demokratisch legitimiert und mit dem Arbeitgeber nicht identisch ist. Andernfalls ist die Benachteiligung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Privilegierung einer Selbstverwaltungskörperschaft, sich in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und als Arbeitgeber ohne unmittelbare demokratische Legitimation Sachgründe für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer selbst zu schaffen, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen.

20

aa) Der Grundsatz, dass alle Menschen nach Art. 3 Abs. 1 GG vor dem Gesetz gleich sind, soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern. Deshalb unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt dagegen das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. In diesen Fällen müssen für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 98, 365).

21

bb) Die allein dem öffentlichen Arbeitgeber durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zusätzlich zu den auch ihm zur Verfügung stehenden sonstigen Sachgründen des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eröffnete Befristungsmöglichkeit stellt für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer im Verhältnis zu den in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern eine Verschlechterung des gesetzlichen Bestandsschutzes dar. Da diese Verschlechterung die Schutzpflicht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betrifft, sind an ihre Rechtfertigung strenge Anforderungen zu stellen(vgl. dazu schon Preis/Greiner RdA 2010, 148, 157). Diese sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Haushaltsplan nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ist und der Haushaltsplangeber zugleich Arbeitgeber ist.

22

(1) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet (vgl. BAG 17. März 2010 -  7 AZR 843/08  - Rn. 10 f., AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16). Ausgehend von der Vorstellung des Gesetzgebers, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (BT-Drucks. 14/4374 S. 12), soll das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren. Innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG geregelten Sachgründe stellt die haushaltsrechtliche Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG einen Sondertatbestand dar, der für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine erleichterte Befristungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Als Grundrechtsadressaten haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Ausnahmeregelung den Anforderungen zu genügen, die sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht der Berufsfreiheit ergeben (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42). Das verfassungsrechtliche Untermaßverbot aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre nicht ausreichend beachtet, wenn ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses allein deshalb bejaht würde, weil der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird. Dem Arbeitnehmer würde der inhaltlich gebotene Bestandsschutz entzogen, der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses wäre stets unabhängig von Dauer und Inhalt der übertragenen Aufgaben gerechtfertigt. Eine Auslegung, die das verfassungsrechtlich gebotene Schutzminimum nicht beachtet, könnte im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform herbeiführen (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 12 zu II; BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, aaO; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 206).

23

(2) Im Hinblick auf seine Ausnahmestellung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - wie nach der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF - zu verlangen, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Es muss sich dabei um keine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen Arbeitgebers handeln, wie zB ein Sonderprogramm. Es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereitgestellt werden. In jedem Fall muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung jedoch objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG 17. März 2010 -  7 AZR 843/08  - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16).

24

(3) Die danach erforderliche Zweckbestimmung beugt dem Risiko einer erhöhten Missbrauchsanfälligkeit jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend vor, wenn der Haushaltsplan nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ist und außerdem der Haushaltsgeber zugleich als Arbeitgeber bei der Befristung von Arbeitsverträgen eine Doppelrolle einnimmt (vgl. zur unzulässigen Privilegierung eines Landes in der Doppelrolle als Gesetzgeber und Arbeitgeber auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, EzA GG Art. 12 Nr. 48). In einem solchen Fall ist der verfassungsrechtlich zu gewährleistende Mindestbestandsschutz der bei dem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den in der Privatwirtschaft beschäftigten geringer ausgeprägt, ohne dass dies durch das Haushaltsrecht zu rechtfertigen ist. Öffentliche Haushalte können grundsätzlich nur dann einen Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse darstellen, wenn es sich dabei für den Arbeitgeber um eine durch ein Haushaltsgesetz fremdbestimmte Vorgabe handelt.

25

(a) Eine Ungleichbehandlung der betroffenen Arbeitnehmer bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen lässt sich nicht mit dem für Beamte geltenden Lebenszeitprinzip rechtfertigen. Dieses gilt für im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer nicht. Arbeitsverträge werden im öffentlichen Dienst nicht auf Lebenszeit geschlossen und können im Rahmen der allgemeinen Regeln vom Arbeitgeber gekündigt werden. Eine durch Tarifverträge begründete Arbeitsplatzsicherung, wie sie für fast alle Bereiche des öffentlichen Dienstes besteht, existiert auch in zahlreichen Branchen der Privatwirtschaft. Derartige Tarifbestimmungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und nicht der Etablierung eines dem Beamtenstatus entsprechenden Lebenszeitprinzips (vgl. zur Untauglichkeit des Lebenszeitprinzips als Differenzierungsgrund bei der Behandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst auch BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C II 3 b der Gründe, BVerfGE 98, 365).

26

(b) Die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Verhältnis zu den Beschäftigten in der Privatwirtschaft lässt sich auch nicht mit dem legitimen Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Haushalte begründen (vgl. BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C II 3 g der Gründe, BVerfGE 98, 365). Ebenso wenig stellt die jährliche Begrenzung des Haushalts durch den Haushaltsgesetzgeber einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung dar. Anderenfalls könnte die öffentliche Hand keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Weder genügen allgemeine Einsparungen noch der Umstand einer allgemein zu erwartenden Mittelkürzung (vgl. BAG 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97; 24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, EzA BGB § 620 Nr. 173). Es entspricht dem zentralen Grundsatz des Befristungsrechts, dass derartige allgemeine Unsicherheiten des Haushaltsrechts eine Befristung nicht rechtfertigen können (vgl. APS/Backhaus § 14 TzBfG Rn. 233 f.; ErfK/Müller-Glöge § 14 TzBfG Rn. 71; KR/Lipke § 14 TzBfG Rn. 306 mwN).

27

(c) Auch die grundsätzliche Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, stellt allein keine ausreichende Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dar. Diese Verpflichtung ist Folge des internen Verhältnisses von Exekutive und Haushaltsgesetzgeber, wirkt aber auf das einzelne Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar ein. Sie besagt nicht, dass, wo immer das Haushaltsrecht nur befristete Arbeitsverträge zulässt, diese sachlich gerechtfertigt wären. Auch vom Haushaltsrecht nicht gedeckte Arbeitsverträge sind nicht etwa nach § 3 Abs. 2 HGrG unwirksam(zutr. APS/Backhaus § 14 TzBfG Rn. 235). Der an das Haushaltsrecht gebundene öffentliche Arbeitgeber kann sich wie private Arbeitgeber uneingeschränkt auf die anderen Befristungsgründe berufen. Die Möglichkeit eines Abschlusses von Sachgrundbefristungen wird durch das Haushaltsrecht nicht eingeschränkt.

28

(d) Eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber durch eine haushaltsrechtliche Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist allenfalls durch das Demokratieprinzip(Art. 20 Abs. 1 GG) sowie durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zu rechtfertigen (vgl. allerdings zur „Doppelrolle“ des demokratisch legitimierten Landesgesetzgebers bei einem Privatisierungsgesetz auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Die staatliche Haushaltswirtschaft (Art. 110 ff. GG) wird durch das Parlament legitimiert, das nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung die alleinige Definitionskompetenz für die wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben besitzt. Durch dieses Verfahren wird die Durchsichtigkeit des Staatshandelns gewährleistet. Würde an der Stelle des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens das Genehmigungsverfahren durch die Bundesregierung ausreichen, könnte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne parlamentarische Legitimation und Kontrolle selbst darüber entscheiden, ob sie Arbeitsverhältnisse befristet, indem sie Haushaltsmittel dafür nur vorübergehend zur Verfügung stellt. Eine solche Doppelfunktion als Haushalts- und als Arbeitgeber derselben staatlichen Gewalt kann das Schutzminimum Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht wahren(vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 218).

29

f) Diese die Befristungsmöglichkeit einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient. Die Frage, ob die in der haushaltsrechtlichen Befristungsmöglichkeit liegende sektorale Privilegierung des öffentlichen Dienstes insbesondere unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 20 GRC) überhaupt mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, stellt sich vorliegend nicht (vgl. dazu das - inzwischen erledigte - Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - NZA-RR 2011, 272).

30

aa) Die Richtlinie geht davon aus, dass der unbefristete Arbeitsvertrag den Normalfall der Beschäftigung darstellt und nur in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten befristete Arbeitsverträge charakteristisch sind (vgl. Nr. 6 und Nr. 8 der allgemeinen Erwägungsgründe der Rahmenvereinbarung). Die Richtlinie und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge die Ergreifung einer oder mehrerer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis 4 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und in § 14 Abs. 1 TzBfG die Rechtfertigung einer Befristung durch das Vorliegen sachlicher Gründe(§ 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung) näher ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 75, Slg. 2006, I-6057). Der Begriff des sachlichen Grundes in § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Derartige Umstände können sich zB aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, I-3071). Erforderlich ist die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken ( EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 107, aaO).

31

bb) Einer haushaltsrechtlichen Regelung nationalen Rechts, die die befristete Beschäftigung ermöglicht, muss sich daher entnehmen lassen, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereitgestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, BAGE 120, 42; 17. März 2010 -  7 AZR 843/08  - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16). Diese Prüfung wäre nicht möglich, wenn es der (Selbst-)Verwaltung überlassen bliebe, sich selbst Befristungsmöglichkeiten zu schaffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan einer bundesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts der Genehmigung der Bundesregierung bedarf, wie dies in § 71a Abs. 2 SGB IV für den Haushaltsplan der Beklagten vorgesehen ist. Dies ermöglicht zwar eine Rechts- und Inhaltskontrolle des Haushaltsplans durch die Bundesregierung. Das Genehmigungserfordernis durch die Bundesregierung ersetzt aber nicht eine von der Verwaltung unabhängige Rechtssetzung durch einen Haushaltsgesetzgeber (vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 218).

32

2. Hiernach kann sich die Beklagte nicht auf die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen. Zum einen ist der Haushaltsplan nicht Gegenstand eines demokratisch legitimierten Haushaltsgesetzes; zum anderen fungiert die Beklagte in einer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und als Arbeitgeber. Im Übrigen enthält der maßgebliche Haushaltstitel für befristete Stellen im Haushaltsplan 2008, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch keine ausreichende Zweckbestimmung.

33

a) Der für die Beklagte geltende Haushaltsplan ist von ihren eigenen Selbstverwaltungsorganen festgestellt worden. Die Beklagte ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III). Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Beklagten gelten die Vorschriften der BHO sinngemäß (§ 77a Satz 1 SGB IV). Ihr Haushaltsplan wird aber nicht durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet, sondern vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, von ihrem Verwaltungsrat festgestellt (§ 71a Abs. 1 SGB IV) und von der Bundesregierung genehmigt (§ 71a Abs. 2 SGB IV). Damit fehlt es an einer parlamentarischen Legitimation des Haushaltsplans. Außerdem ist es mit dem zu gewährleistenden arbeitsvertraglichen Bestandsschutz nicht vereinbar, wenn die Beklagte aufgrund ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und als Arbeitgeber sich den Sachgrund zur Befristung der Arbeitsverhältnisse selbst schafft.

34

b) Der Haushaltsplan hält den Anforderungen der Rechtsprechung aber auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht Stand. Die Beklagte hat im Haushaltsplan für das Jahr 2008 im Kapitel 5 unter dem Titel 425 07 Mittel für die Vergütung von 5.800 befristeten Arbeitskräften verschiedener Gruppen (Arbeitsvermittler/innen, Ausbildungsvermittler/innen, Berater/innen, Teamleiter/innen, Fachassistenten im Bereich Kundenportal sowie in den Leistungsteams) bereitgestellt, ohne die Anzahl der Stellen den vier bezeichneten, im Haushaltsplan näher erläuterten Projekten zuzuordnen. Eine Befristungskontrolle kann aber wirksam nur erfolgen, wenn der Zweck der Mittel einschließlich der dazu zur Verfügung gestellten Stellen im Haushaltsverfahren selbst festgelegt wird. Dürfte sich der Haushaltsgeber in der von der Beklagten vorgenommenen Weise darauf beschränken, unterschiedliche Zwecke für ein gemeinsames befristetes Stellenvolumen zu bestimmen, würde die eigentliche Zweckbestimmung vom Arbeitgeber außerhalb des Haushaltsverfahrens getroffen. Damit könnte bezogen auf den Einzelfall nicht aufgrund des Haushaltsplans geprüft werden, ob der befristete Arbeitsvertrag noch zur vom Haushalt legitimierten Erledigung eines vorübergehend anfallenden zusätzlichen Arbeitsvolumens abgeschlossen worden ist. Es wäre nicht festzustellen, ob der Arbeitgeber sich noch innerhalb der Zweckbestimmung hält.

35

II. Die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 ist nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

36

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

37

a) Mit diesem Sachgrund knüpft das Gesetz an die vor Inkrafttreten des TzBfG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle nach § 620 BGB an, wonach ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen konnte(BT-Drucks. 14/4374 S. 18 f.). Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Der vorübergehende Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe mwN, BAGE 101, 262). Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 17, aaO; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).

38

b) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. An diesen Grundsätzen, von denen der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (- 7 AZR 542/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 217) ausgegangen ist, hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG festgehalten(BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53).

39

2. Danach ist die Befristung nicht wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Allein die Ausbringung von Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigungen im Aufgabenbereich des SGB III zum 31. Dezember 2008 genügt nicht zu der Annahme, dass die konkrete Stelle des Klägers nach diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr bestehen sollte. Dies wäre nur der Fall, wenn sich der Haushaltsgeber, dh. der Vorstand und der Verwaltungsrat der Beklagten, mit den Verhältnissen der einzelnen Stellen in den Agenturen bzw. Dienststellen an den verschiedenen Standorten befasst und entschieden hätte, welche dieser Stellen zum 31. Dezember 2008 nicht weiter bestehen sollen. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Haushaltsmittel für eine derart große Anzahl von befristeten Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden, ist ein Bezug zur konkret betroffenen Stelle nicht mehr nachvollziehbar. Allein die Ausbringung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung ist mit einer unternehmerischen Entscheidung über den Fortfall des Arbeitsplatzes nicht gleichzustellen. Darin liegt nicht stets die endgültige Entscheidung des Haushaltgebers, auf die Stelle anschließend zu verzichten. Die Befristung im Haushaltsplan rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Stelle auch tatsächlich mit einiger Sicherheit entfallen wird. Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag nach der Feststellung des Haushalts durch die Beklagte zunächst vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Bundesregierung geschlossen wurde, die Bundesregierung diesen Haushalt aber nur mit Änderungen genehmigt hat, woraufhin die Beklagte einen entsprechenden korrigierten Haushalt aufgestellt und erst danach selbst die „Detailplanung“ außerhalb des Haushaltsverfahrens vorgenommen hat, zeigt, dass kein Bezug zur konkreten Stelle vorgelegen hat.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Deinert    

        

    Strippelmann    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu der beklagten Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

2

Der Kläger ist Gymnasiallehrer mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik. Mit Schreiben vom 23. September 2007 bewarb er sich bei der Beklagten um eine unter dem 18. September 2007 für den Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik - ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis (Studienkoordinator mit Lehrverpflichtung). In der Folge übermittelte die Beklagte dem Kläger zum Zwecke der beabsichtigten Einstellung ein zweiseitiges Formular („Antrag auf Beschäftigung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Angestelltenverhältnis“), das dieser ausgefüllt an die Beklagte zurückgab. Im Rahmen des Konkurrentenklageverfahrens eines anderen Bewerbers verpflichtete sich die Beklagte, die ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu besetzen.

3

Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger folgendes Schreiben vom 7. November 2007:

        

„Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik -

        

Sehr geehrter Herr Dr. F,

        

auf Vorschlag des Dekans des Fachbereichs 10 - Mathematik und Informatik - beauftrage ich Sie für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben:

                 

-       

Studienberatung, insbesondere in den verschiedenen neuen Bachelor- und Master-Studiengängen des Fachbereichs. Dies schließt ein, dass Sie als Ansprechpartner für die Studierenden sowohl im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen in diesen Studiengängen als auch für die Organisation des Studiums, die Kombination der vorgeschriebenen Module und die Auswahl von geeigneten Tutorien und Seminaren zur Verfügung stehen sowie das Anmeldeverfahren und die elektronische Erfassung begleiten und Hilfestellung bei Problemen mit dem elektronischen System geben

                 

-       

Lehre im Umfang von 2 SWS nach Absprache mit dem Dekan des Fachbereichs 10 - Mathematik und Informatik -

        

Bei dieser Beauftragung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art.

        

Für die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an TVL E-13.

        

Mit der Zahlung der Vertretungsvergütung sind alle Nebenkosten abgegolten.

        

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in Düsseldorf werde ich entsprechend informieren.

        

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rektorin der Universität unter der oben angegebenen Anschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird Ihnen dies zugerechnet.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

Im Auftrag

        

…“    

4

Die Beauftragung wurde für die Zeiträume vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 und vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 mit entsprechenden Schreiben vom 11. März 2008 und 17. Februar 2009 verlängert. Der Kläger erhielt Bezüge nach der Entgeltgruppe (EG) 13 TV-L, von denen die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführte. Ferner führte die Beklagte Beiträge zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ab und gewährte dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub wie einem Tarifbeschäftigten.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das mangels einer dem Schriftformerfordernis genügenden Befristungsabrede auf unbestimmte Zeit geschlossen sei. Für eine Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe keine Rechtsgrundlage. Seinem wahren und von den Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt nach sei das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Dass die Parteien nicht auch der äußeren Form nach ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, sei auf die erhobene Konkurrentenklage zurückzuführen gewesen. Die Beauftragung „in der scheinbaren Form des öffentlichen Rechts“ sei rechtsmissbräuchlich.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er über den 30. September 2009 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der vollen tariflichen Arbeitszeit und einer Vergütung nach der EG 13 TV-L zur Beklagten steht.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Kläger sei durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen worden. Dieses sei zeitlich befristet gewesen und habe zum 30. September 2009 geendet.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

I. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

11

1. Das Schreiben vom 7. November 2007 enthielt ebenso wie die folgenden Verlängerungsschreiben kein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.

12

a) Aus der Sicht eines verständigen Empfängers sind diese Schreiben dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einseitig per Verwaltungsakt übertragen und damit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründen wollte. Aus der Formulierung „… beauftrage ich Sie … mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben: …“ wird deutlich, dass die Beklagte einseitig handeln und keinen Vertrag schließen wollte (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11). Der weitere Inhalt des Schreibens, insbesondere die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, verdeutlichen dies. Auch die mögliche öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit der im Schreiben vom 7. November 2007 und den folgenden Verlängerungsschreiben gewählten Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ein Arbeitsverhältnis begründen wollen (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 15, aaO).

13

b) Zwar wird aus der Vorgeschichte, insbesondere der Ausschreibung der Stelle und dem Einstellungsformular deutlich, dass die Beklagte zunächst ein Arbeitsverhältnis begründen wollte. Davon hat sie aber - für den Kläger erkennbar - im Hinblick auf die im Konkurrentenklageverfahren eingegangene Verpflichtung wieder Abstand genommen und ihm kein Vertragsangebot unterbreitet. Die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung des Dienstverhältnisses ist für die Frage der Rechtsnatur ohne Belang (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 16, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11). Ebenso wenig ist entscheidend, dass das Dienstverhältnis hinsichtlich der materiellen Bedingungen wie ein Arbeitsverhältnis abgewickelt wurde.

14

2. Die beklagte Hochschule hat mit dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.

15

a) Die beklagte Universität ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger öffentlicher Verwaltung und damit in der Lage, öffentlich-rechtlich zu handeln (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11).

16

b) An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es um die zeitweise Übertragung öffentlicher Aufgaben geht (st. Rspr., BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 19, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 a der Gründe mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5). Auch das nordrhein-westfälische Landesrecht kennt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse eigener Art. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV NRW S. 474) idF vom 8. Oktober 2009 (GV NRW S. 516) - HG NRW - ist die Professurvertretung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Entsprechendes gilt gemäß § 43 Satz 3 HG NRW für Lehrbeauftragte.

17

c) Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, dh. durch einen Verwaltungsakt, begründet ist (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5). Der Verwaltungsakt ist die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 21, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 b dd der Gründe, aaO). Solche Verwaltungsakte liegen nach dem klaren Inhalt der Schreiben vom 7. November 2007, 11. März 2008 und 17. Februar 2009 vor.

18

d) Diese Verwaltungsakte sind bestandskräftig und nicht nichtig; an deren Tatbestandswirkung sind auch die Arbeitsgerichte gebunden.

19

aa) Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 22. September 1995 - 5 AZB 19/95 - zu II 2 b der Gründe mwN, RzK I 10a Nr. 21).

20

bb) Die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugrunde liegenden Verwaltungsakte sind vom Kläger nicht im Wege des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage angegriffen worden. Sie sind damit bestandskräftig.

21

cc) Die Verwaltungsakte sind nicht nichtig.

22

(1) Ein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann vor, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist(BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, dh. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - NVwZ 2000, 1039 mwN).

23

(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

24

Allerdings spricht vieles dafür, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Anwendungsbereich des HG NRW nur in einem Beamten- oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden kann. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Bereits die rahmengesetzliche Bundesnorm des § 53 Abs. 1 HRG legt diese Auslegung nahe. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Die Möglichkeit, wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beschäftigen, sieht das HRG nicht vor. Eine entsprechende Regelung enthält § 44 Abs. 1 HG NRW. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HG NRW konkretisieren die dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter dahingehend, dass diese im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können, und bestimmen die jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen. Für wissenschaftliche Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die für das Vorbereiten einer Promotion förderlich sind, ordnet § 44 Abs. 5 HG NRW an, dass diese in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können demgegenüber nach § 44 Abs. 6 HG NRW in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Auch die weiteren Bestimmungen des § 44 HG NRW beziehen sich ausschließlich auf Beschäftigungen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis. Dies zeigt, dass der Landesgesetzgeber die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht vorgesehen hat. Andernfalls hätte er für diese eine § 39 Abs. 2 Satz 2 oder § 43 Satz 3 HG NRW vergleichbare Regelung geschaffen.

25

Auch wenn damit der Ausschluss der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art verbunden sein sollte, ist dieser jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht so offensichtlich, dass von einer Nichtigkeit der statusbegründenden Verwaltungsakte ausgegangen werden könnte.

26

dd) Deshalb kann auch dahinstehen, ob im Fall der Nichtigkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das im Übrigen nach den Regeln eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde, eine Umdeutung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht kommt. Dies erscheint insbesondere dann denkbar, wenn die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dazu geeignet ist, sich zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu entziehen (ablehnend für die Umdeutung eines nichtigen Beamtenverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis: BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 b ee der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5).

27

II. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

28

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    A. Effenberger    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.