Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - 10 Sa 544/15

bei uns veröffentlicht am13.01.2016
vorgehend
Arbeitsgericht Rosenheim, 5 Ca 1308/14, 24.02.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.02.2015, 5 Ca 1308/14, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine betriebliche Altersversorgung für die Klägerin.

Die 1961 geborene Klägerin war ab dem 01.11.1991 in A-Stadt bei der E. beschäftigt. Im Jahr 2001 entstand die Beklagte durch Verschmelzung von fünf Gewerkschaften, u. a. der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin.

Mit Arbeitsvertrag vom 27.02.2004 vereinbarten die Parteien eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses als geringfügig Beschäftigte ab dem 01.03.2004 mit Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin beträgt € xxx.

§ 3 dieses Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

㤠3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

Auf das Vertragsverhältnis finden die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der C." (AAB C.), die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für C. in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit ihrem Inkrafttreten werden diese Regelungen verbindliche Bestandteile dieses Vertrages.

...

Zum weiteren Wortlaut des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 ff d. A. verwiesen.

§ 20 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten zum Stand Februar 2011 lautet wie folgt:

„ § 20 Betriebliche Altersversorgung C. gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt."

Zum weiteren Wortlaut der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten siehe Bl. 9 ff d. A.

§ 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. lautet wie folgt:

„§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte

(1) Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von C. keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.

(2) Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach VO95."

(1) Zum weiteren Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. siehe Bl. 34 ff d. A.

§ 2 der Versorgungsordnung 1995 (VO95) lautet wie folgt:

„§ 2 Begünstigte

(1) Beschäftigte eines Kassenmitgliedes werden als Begünstigte bei der Unterstützungskasse angemeldet, wenn sie folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

1. Es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

2. In dem Arbeitsverhältnis muss eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) stattfinden

3. Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht dienstunfähig oder erwerbsunfähig (§ 13) sein

4. Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). . .

Bezüglich des weiteren Wortlauts der VO95 wird auf Bl. 41 ff d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung nicht auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichtet.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch darauf, zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet zu werden. Das ergebe sich bereits aus § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C., der keine Einschränkung im Hinblick auf geringfügig Beschäftigte enthalte. Die Regelung in § 2 der VO95, wonach zur Anmeldung zur Unterstützungskasse eine mehr als geringfügige Beschäftigung vorliegen müsse, komme nicht zum Tragen, weil teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Es treffe auch nicht zu, dass ein Missverhältnis bestünde zwischen dem Aufwand für die Beklagte und den Ertrag für die Klägerin.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen.

Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. ergebe sich kein voraussetzungsloser Zugang zur betrieblichen Altersversorgung für alle dort genannten Beschäftigten. Eine Verpflichtung zur Anmeldung zur Unterstützungskasse ergebe sich nur im Rahmen der VO95. Der darin enthaltene Ausschluss von geringfügig Beschäftigten sei wirksam. Die betriebliche Altersversorgung diene der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung. Nachdem die Klägerin keine Ansprüche aus der gesetzlichen Altersversorgung aus ihrer Beschäftigung erwerbe, entfiele auch diese Ergänzungsfunktion.

Es bestünde auch ein Missverständnis zwischen dem Aufwand, den der Beklagten entstünde, wenn sie die Klägerin zur betrieblichen Altersversorgung anmelden würde und dem möglichen Ertrag hieraus für die Klägerin. Bei einem Verwaltungsaufwand von etwa € 40,00 pro Begünstigtem und Jahr würde die Klägerin bei einem Renteneintritt mit dem 63. Lebensjahr eine Rentenanwartschaft i. H. v. € xx erwerben. Insgesamt müsse die Beklagte für diesen Anspruch € 1.680,00 bis dahin aufwenden.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 16.09.2014, 21.12.2014, 28.01.2014, 16.02.2014, 23.02.2015 verwiesen.

Mit der Klägerin am 22.05.2015 zugestellten Urteil vom 24.02.2015 hat das Arbeitsgericht Rosenheim die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es bestünde ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Zuwarten der Klägerin bis zur Erreichung des Renteneintrittsalters, um sodann auf Zahlung gegen die Beklagte zu klagen, erscheine nicht zumutbar.

Weder aus den allgemeinen Arbeitsbedingungen noch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe sich ein vorbehaltloser Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung. Es müssten auch die Tatbestandsvoraussetzungen der VO95 erfüllt sein, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Der darin enthaltene Ausschluss für geringfügig Beschäftigte sei zulässig. Es sei zwar nicht möglich Teilzeitbeschäftigte generell von der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen, für geringfügig Beschäftigte ergebe sich eine sachliche Rechtfertigung eines Ausschlusses allerdings daraus, dass die betriebliche Altersversorgung zur Aufstockung der gesetzlichen Altersversorgung bestimmt sei. Ergebe sich aus der Beschäftigung keine gesetzliche Altersversorgung, wäre auch ein Aus-schluss aus der betrieblichen Altersversorgung nicht unzulässig.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16.06.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung und begründet diese mit Schriftsatz vom 15.07.2015 (zugegangen beim Landesarbeitsgericht München am gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 20.07.2015) wie folgt:

Die VO95 schränke den in den allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und in der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. festgelegten Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nicht ein. Mit der Neuregung der Versicherungspflicht geringfügig Beschäftigter zum 01.01.2013 habe der Gesetzgeber das früher bestehende Verhältnis von grundsätzlicher Versicherungsfreiheit und wahlweisen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit mit der Folge der Versicherungspflicht umgekehrt. Nach § 6 Abs. 1 b SGB VI bestünde nun grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte. Diese könnten sich lediglich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Insoweit habe sich die Rechtslage seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2000 (3 AZR 845/98), das einen Ausschluss für geringfügig Beschäftigte jedenfalls für die Vergangenheit als möglich angesehen hat, entscheidend geändert. Hinzu komme, dass § 2 Abs. 2 TzBfG jetzt ausdrücklich geringfügig Beschäftigte in den Anwendungsbereich des TzBfG aufgenommen habe. Eine Differenzierung zwischen geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, deren Beschäftigung darüber hinausgehe, sei deshalb nicht möglich.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.02.2015, Az.: 5 Ca 1308/14, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit am 20.08.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem Schriftsatz begründet sie dies - ihren erstinstanzlichen Vortrag vertiefend und ergänzend - wie folgt:

Die Auffassung der Klägerin, der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus den allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. sei vorbehaltlos würde dazu führen, dass Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe völlig im Unklaren bleiben würden. Die Neuregelung zur Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten gelte nicht uneingeschränkt für Altfälle, also für vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sich befindende Beschäftigte. Nach § 230 SGB VI habe ein geringfügig Beschäftigter wie die Klägerin auch weiterhin einen Anspruch auf versicherungsfreie Beschäftigung, wenn auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet worden sei. Für die Klägerin habe sich daher an der Versicherungsfreiheit nichts geändert. Dies stelle auch einen sachlichen Differenzierungsgrund dar.

Aus den Regelungen in § 1 a, 3 Abs. 2 BetrAVG folge, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sein soll, Kleinstrenten oder -anwartschaften zu ermöglichen oder zu bedienen, wenn diese einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand generieren würden.

Bezüglich des weiteren Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 15.07.2015 und 20.08.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Bei der von der Klägerin begehrten Feststellung zur Verpflichtung zur Anmeldung bei der Unterstützungskasse handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, woraus sich das Feststellungsinteresse ergibt. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Die Klägerin hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Das gilt unabhängig davon, dass es sich hier bei dem in Rede stehenden Versorgungsanspruch um einen sehr überschaubaren Betrag handelt, der die Annahme einer besorgniserregenden Versorgungslücke nicht nahelegt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Parteien die Höhe der Summe zu bewerten und hieraus Rückschlüsse auf eine Zulässigkeit einer Klage zu ziehen.

III. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nach § 611 BGB i. V. m. den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. sowie der VO95. Die Beklagte kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass die VO95 geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, weil diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Altersversorgung folgt nicht unmittelbar aus den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. Das ergibt eine Auslegung der hier einschlägigen Regelungen.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. verweist ausdrücklich auf die VO95. Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten verweisen im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe auf eine GBV. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich kein Anhaltspunkt darauf, dass unabhängig von den Regelungen der VO95 ein Anspruch aus den genannten Regelungen auf voraussetzungslosen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung bestehen soll.

Darüber hinaus führt nur ein Verständnis, das auch die Regelungen in der VO95 im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen mit einbezieht zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen brauchbaren Regelung, weil die Grundlage für die betrieblich Altersversorgung die VO95 darstellt. Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. transportieren die in der VO95 geregelten Ansprüche lediglich in das Arbeitsverhältnis.

2. Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, weil der in der VO95 enthaltene Ausschlusstatbestand für geringfügig Beschäftigte gegen § 4 Abs. 1 verstößt.

2.1 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Darüber hinaus verbietet § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält (BAG v. 18.03.2014, 9 AZR 740/13).

Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit". Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

2.2 Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG greift grundsätzlich, weil hier nach der VO95 geringfügig Beschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keinen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten sollen. Das stellt sie schlechter als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und auch schlechter als Teilzeitbeschäftigte, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind, weil auch diese nach der VO95 einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung haben, während bei geringfügig Beschäftigten das nicht der Fall sein soll.

Die vorstehend genannten Beschäftigten sind auch vergleichbar. Nach der Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ausübt.

Aus der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich keine andere „Art des Arbeitsverhältnisses" i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass auch der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Altersversorgung von geringfügig Beschäftigten eine differenzierende Regelung getroffen hat, die jedenfalls für manche Personen - u. a. für die Klägerin - dazu führt, dass kein Anspruch auf gesetzliche Altersversorgung besteht. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Gesetzgeber mittlerweile auch geringfügig Beschäftigte seit dem 01.01.2013 in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einbezogen hat. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht für diese Personen lediglich die Möglichkeit der Befreiung hiervon (opt-out), wobei für die Klägerin zusätzlich § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI gilt.

Die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung bestand auch schon vorher - soweit hier von Interesse - jedenfalls ab 2007. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F. waren geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB VI a. F. zwar versicherungsfrei, allerdings wurde zum 01.04.1999 neu eingeführt, dass der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge u. a. für die Rentenversicherung zu tragen und abzuführen hatte, und dass, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden kann (opt-in). Damit wurde geringfügig Beschäftigten ein Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet, wenn auch z. T. nur mit Einschränkungen. Geringfügige Beschäftigung ist daher nicht zwangsläufig mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verbunden. Sie führt daher - soweit es um die Altersversorgung geht - nicht zu einer grundsätzlichen anderen Art des Arbeitsverhältnisses.

Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um einen Entgeltbestandteil, bezüglich dessen die Vergleichbarkeit von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Differenzierung knüpft unmittelbar an die gesetzliche Definition zur geringfügigen Beschäftigung und damit an das Ausmaß der Beschäftigung an, ausgedrückt durch die Entgeltgrenze der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB IV (bzw. durch die Kombination von Entgeltgrenze und Stundenzahl der Vorläuferregelungen) und nicht an andere davon unabhängige Kriterien.

2.3 Die vorliegende unterschiedliche Behandlung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG.

2.3.1 Für die Zeit vor dem 01.04.1999 hat das BAG entschieden, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt sei (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98).

Die als Gesamtversorgungssystem ausgestaltete Zusatzversorgung ergänze die gesetzliche Rentenversicherung. Da die Gesamtversorgung aufgrund ihres Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit berücksichtige, dürften die Tarifvertragsparteien auch auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage abstellen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV habe geringfügige Beschäftigungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden. An dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung könnten sich die Tarifvertragsparteien orientieren.

Der sachlichen Rechtfertigung stünde nicht entgegen, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgeltcharakter habe. Dies bedeute nicht, dass Versorgungsleistungen stets dem Umfang der Arbeitsleistungen und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssten. Bei dem im öffentlichen Dienst bestehenden Gesamtversorgungssystem gehe es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen. An einer solchen Grundsicherung fehle es aber in den Fällen des § 8 Abs. 1 SGB IV. Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter aus der Zusatzversorgung widerspreche deshalb nicht der Ergänzungsfunktion der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Er trage ihr vielmehr Rechnung.

Ob das auch für Zeiträume nach dem 01.04.1999 Geltung beanspruchen könne, lies das BAG ausdrücklich offen.

2.3.2 Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Zukunft wurde deswegen in der Fachliteratur nur sehr zurückhaltend beurteilt (vgl. Reichel/Hess, BetrAV 2001, 529, Lelley in einer Anmerkung zu dem genannten Urteil in EWiR 2000, 593-594).

In der juristischen Fachliteratur herrscht mittlerweile die Auffassung vor, dass jedenfalls seit dem 01.04.1999 eine solche Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht mehr möglich sei (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 6. Aufl. 2013, 1415; Laux in Laux-Schlachter TzBfG, 2. Aufl., § 4 RN 76; Meinel/Heyn/Herms TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 4 Rn. 71; Preis in ErfK, 16. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 56; Müller-Glöge in Müko, 6. Aufl. 2012, § 4 TzBfG Rn. 40). Jedenfalls seit der Änderung der Regelungen zur gesetzlichen Altersversorgung zum 01.04.1999 sei ein Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr möglich.

2.3.3 Dem schließt sich die Kammer an.

Bereits mit der Entscheidung v. 09.09.1999 (C-281/97) betonte der EUGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte, der nicht mit einem Hinweis auf einige besondere gesetzliche Regelungen für diesen Personenkreis ins Leere laufen könne, soweit es sich nicht um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen habe handle oder um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit. Vorliegend rechtfertigt der Zweck der Leistung, Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, nicht die Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind.

Letztlich liegt der von der Beklagten geltend gemachten Differenzierung die Vorstellung zugrunde, zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, bestünde ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf, der es erlauben würde in rechtlich zulässiger Weise nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu unterscheiden, und dass dies auch in der VO95 zum Ausdruck käme. Bezüglich des zuletzt genannten Punktes kann darauf verwiesen werden, dass die VO95 in § 21 die Abfindung kleiner Unterstützungen erlaubt und in § 22 Abs. 6 regelt, dass die Unterstützung ruhen soll, soweit ein Berechtigter noch Bezüge oder vergleichbare Leistungen erhält. Insoweit wird tatsächlich an einen Versorgungsbedarf angeknüpft.

Dem schließt sich die Kammer insoweit an als, ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf tatsächlich ein sachliches Differenzierungskriterium sein kann, auch wenn es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Darüber hinaus hält es die Kammer auch für möglich, dass ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf aus Regelungen der gesetzlichen Altersversorgung abgeleitet werden kann.

Dem entspricht es, wenn das BAG (v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10) für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehe. Sinn und Zweck der dort zur Entscheidung gestellten Regelung sei es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Demgegenüber bestünde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Dies rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).

Vorliegend lässt sich aber aus den Reglungen zur gesetzlichen Rente für geringfügig Beschäftigte nicht ableiten, dass für diese Personen kein Versorgungsbedürfnis besteht. Der Gesetzgeber hat gerade seit dem 01.04.1999 ein solches Versorgungsbedürfnis anerkannt, indem er die gesetzliche Rentenversicherung schrittweise für geringfügig Beschäftigte geöffnet hat. Dass diese Öffnung nur schrittweise geschah und bis heute Ausnahmen vorsieht ist den gewachsenen Strukturen geschuldet und ändert nichts an dem bereits erfolgten Paradigmenwechsel.

Die vor dem 01.04.1999 geltende Rechtslage, wonach aus Sicht des EUGH die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems entspreche, das es erlaube zu differenzieren (so noch EUGH v. 14.12.1995, C-317/93 und daran anschließend BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98), bietet daher jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 2007 keinen Ansatz mehr für einen sachlichen Differenzierungsrund.

Das gilt auch für die Personen, die - wie die Klägerin - nach geltendem Recht nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Aus den oben genannten Gründen könnte daraus nur geschlossen werden, dass für diese Personen - mangels gesetzlicher Altersversorgung - ein erhöhter Bedarf für eine betriebliche Altersversorgung besteht. Das würde es möglicherweise erlauben, für diese Personengruppe höhere Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung vorzusehen, was § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG entspräche, wonach mindestens das Arbeitsentgelt pro-rata-temporis zu zahlen ist, nicht aber ein Versagen der betrieblichen Altersversorgung.

Die besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter kommt daher als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht (vgl. auch BAG v. 25.04.2007, 6 AZR 746/06).

Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit rechtfertigt daher nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

2.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Ertrag für die Klägerin besteht, der Anspruch auf Teilnehme an der betrieblichen Altersversorgung entfallen kann. Nach Auffassung der Kammer wäre das allenfalls denkbar, wenn tatsächlich ein krasses Missverhältnis bestünde und wohl auch nur, wenn die Versorgungsordnung einen solchen Wegfall vorsieht. Darauf kommt es aber nicht an, weil nicht einmal ein von der Beklagten geltend gemachtes Missverhältnis besteht. Unterstellt, der Aufwand ist tatsächlich so hoch, wie von der Beklagten vorgetragen, übersteigt der Ertrag für die Klägerin bei einer statistischen Lebenserwartung von über 80 Jahren die Kosten für die Beklagte deutlich.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 ZPO.

V. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Die Zulässigkeit des Ausschlusses von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin ist nicht beschwert.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers


(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitb

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 230 Versicherungsfreiheit


(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,2.Handwerker oder3.Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkei

Referenzen - Urteile

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - 10 Sa 544/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - 10 Sa 544/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. März 2014 - 9 AZR 740/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 8

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2012 - 3 AZR 588/10

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2010 - 8 Sa 188/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2.
Handwerker oder
3.
Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

1.
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
2.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2010 - 8 Sa 188/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 11. Mai 1988 bei der Beklagten, zuletzt als Flugkapitän, beschäftigt. Seine Ehefrau ist als Flugkapitänin ebenfalls bei der Beklagten tätig. Um ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu können, sind beide Eheleute seit 1999 teilzeitbeschäftigt. Sie sind jeweils abwechselnd einen Monat mit voller Stundenzahl und einen Monat überhaupt nicht tätig („Blockmodell“). Die Beklagte zahlt beiden Eheleuten für jeden Kalendermonat jeweils die Hälfte der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Flugkapitäns.

3

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Lufthansa Betriebsrente). Darin heißt es ua.:

        

„§ 4   

        

Rentenbausteine

        

(1)     

Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.

        

(2)     

Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

(1)     

Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. …

        

…       

        
        

(4)     

Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil mit dem Vierfachen bewertet.

        

(5)     

Als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Summe der für den Mitarbeiter im Bemessungszeitraum gem. Absatz (1) geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen.

                 

Erzielt ein Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen, dann ist die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate zu ermitteln, für die ein rentenfähiges Einkommen bestand.

                 

…       

        

§ 6     

        

Betriebliche Altersrente

        

(1)     

Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr.

        

(2)     

Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine.“

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Rentenbausteine berechneten sich nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Die Tarifvertragsparteien hätten das Problem der blockweisen monatlichen Freistellung erkannt und in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente dahin geregelt, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen nur für die Monate zu ermitteln sei, in denen ein rentenfähiges Einkommen bezogen werde. Andernfalls werde er durch den TV Lufthansa Betriebsrente ungerechtfertigt wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt. Er erhalte eine Versorgung, die weit geringer sei, als es seiner Teilzeitquote entspreche. Fasse man seine Teilzeitarbeit mit der seiner Ehefrau zusammen, blieben die gemeinsamen Rentenbausteine überproportional hinter denen zurück, die ein in Vollzeit tätiger Flugkapitän aufgrund der in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehenen Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils des rentenfähigen Einkommens erwerbe. Zudem bewirke § 5 TV Lufthansa Betriebsrente eine mittelbare Benachteiligung von Flugzeugführern weiblichen Geschlechts. Im Cockpit-Bereich der Beklagten beantragten überwiegend Frauen eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit um 50 %, weshalb deren rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für ihn so gutzuschreiben, dass das jährliche rentenfähige Einkommen iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet wird, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für den Kläger zu bilden, die auf einem jährlichen rentenfähigen Einkommen des Klägers iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal beruhen, das dem vierfachen Faktor insoweit entspricht, als ein dem Teilzeitgehalt des Klägers entsprechendes Vollzeitgehalt mit seinem Teilzeitfaktor errechnet wird,

        

3.    

äußerst hilfsweise,

                 

festzustellen, dass § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente nichtig ist, sofern die Bewertung mit dem vierfachen Wert auf den Betrag beschränkt wird, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ohne proportional die Teilzeitquote des Mitarbeiters zu berücksichtigen,

        

4.    

äußerst hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger die Rentenbausteine iSv. § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal gutzuschreiben, die der Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf die Vollzeitentgelte des Klägers für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitregelung entsprechen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag führe weder zu einer Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit noch zu einer solchen wegen des Geschlechts. Der TV Lufthansa Betriebsrente knüpfe weder an die Teilzeitarbeit noch an das Geschlecht, sondern an die Höhe des Gehalts an. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor, da die vierfache Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrages dazu diene, eine am bisherigen Verdienst orientierte Altersversorgung sicherzustellen und die fehlende Berücksichtigung dieses Betrages in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage mit geringfügig anders formulierten, inhaltlich identischen wie den zuletzt gestellten Anträgen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich nicht nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente ist die Betriebsrente nicht in der vom Kläger begehrten Weise zu berechnen. Die tarifliche Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit noch wegen des Geschlechts.

9

A. Die Klage ist zulässig.

10

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung.

11

1. Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 § 16 TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, MDR 2003, 769).

12

2. Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass es dem Kläger mit seinem Hauptantrag (Antrag zu 1.) darum geht, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Rentenbausteine nach § 4 TV Lufthansa Betriebsrente sein rentenfähiges Einkommen iSv. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung(im Folgenden: Beitragsbemessungsgrenze) übersteigt. Der Kläger will demnach erreichen, dass die Beklagte der Rentenberechnung von vornherein eine seiner Teilzeitquote entsprechend gekürzte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt. Mit seinem Antrag zu 2. (erster Hilfsantrag) verfolgt der Kläger das Ziel, dass die Beklagte sein rentenfähiges Einkommen so errechnet, dass sie das rentenfähige Einkommen ermittelt, das sich ergeben würde, wenn der Kläger vollzeitbeschäftigt wäre, um dieses rentenfähige Einkommen sodann entsprechend der Teilzeitbeschäftigung zu quoteln. Dem Antrag zu 3. (zweiter Hilfsantrag) kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich nur um ein Begründungselement für die Klageanträge zu 1. und 2. Eine eigenständige Bedeutung dieses Antrags würde nicht dem Interesse des Klägers entsprechen, da die Nichtigkeit von § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Mit seinem Antrag zu 4. (dritter Hilfsantrag) verlangt der Kläger, dass seine Rentenbausteine - sofern in Teilzeit gearbeitet wird - nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente in der Weise berechnet werden, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitentgelt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird.

13

Die Auslegung der Anträge zu 1., 2. und 4. ergibt ferner, dass diese Anträge nicht als Leistungs-, sondern als Feststellungsanträge zu verstehen sind. Als Leistungsanträge wären sie nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da sie einer Vollstreckung nicht zugänglich sind. Auch das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge als Feststellungsanträge ausgelegt. Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision nicht gewandt, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, sein Begehren im Wege der Feststellungsklage verfolgen zu wollen.

14

II. In dieser Auslegung sind die Anträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

15

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).

16

2. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).

17

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine weder unmittelbar auf den TV Lufthansa Betriebsrente noch mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

18

I. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine folgt nicht unmittelbar aus dem TV Lufthansa Betriebsrente.

19

1. Nach § 4 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich nach § 4 Abs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle(dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

20

Gemäß § 5 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente wird das rentenfähige Einkommen in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres(Bemessungszeitraum) ermittelt. Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente mit dem Vierfachen bewertet.

21

Nach diesen Bestimmungen ist für die vom Kläger begehrte Berechnung des rentenfähigen Einkommens und damit seiner Rentenbausteine kein Raum. Lediglich der Teil des jährlichen rentenfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ist mit dem vierfachen Betrag zu berücksichtigen. Die tariflichen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente differenzieren nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, sondern stellen ausschließlich auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen ab.

22

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Beklagte nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht verpflichtet, seine Rentenbausteine aufgrund der Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm praktizierten „Blockmodell“ in der Weise zu berechnen, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitgehalt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht.

23

§ 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente kommt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen erzielt. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er erhält jeden Monat Vergütung. Dies entspricht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Darauf, dass er nicht in jedem Monat Arbeitsleistungen erbringt, kommt es nach der tariflichen Regelung nicht an.

24

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente demnach gerade nicht den Fall der Blockteilzeitarbeit dahin geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze proportional zur Teilzeitquote umgerechnet wird. Ein solcher Regelungswille hat in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente keinen Niederschlag gefunden.

25

II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine auch nicht mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

26

1. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit.

27

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62). Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21).

28

b) Durch die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente werden Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt. Die tarifliche Regelung behandelt Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte nicht ungleich. Bei beiden Beschäftigtengruppen werden Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vierfach bewertet.

29

c) Selbst wenn eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter deshalb vorliegen sollte, weil bei Teilzeitbeschäftigten typischerweise das rentenfähige Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, so dass die in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehene höhere Bewertung von Einkommensteilen oberhalb dieser Grenze nicht stattfindet, wäre die Benachteiligung durch einen sachlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

30

aa) § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente enthalten eine sog. gespaltene Rentenformel, die für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht. Sinn und Zweck dieser gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214). Demgegenüber besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen.

31

bb) Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Bewertung der Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Vierfachen ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente dazu führt, dass Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - anders als andere Arbeitnehmer - unter Einschluss der gesetzlichen Rente eine überproportional hohe Altersversorgung zu erwarten haben.

32

2. § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente verstößt auch nicht gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

33

a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

34

b) Da § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpft, kommt allenfalls eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts in Betracht. Sie liegt jedoch nicht vor.

35

Es stellt ein rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers dar, seinen Mitarbeitern eine am Versorgungsbedarf orientierte, dem Verdienst angemessene Altersversorgung zu gewähren. Dieses Ziel rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung von Gehaltsbestandteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die höhere Bewertung der Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, da nur auf diese Weise dem an der Höhe des Verdienstes orientierten Versorgungsbedarf unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen werden kann.

36

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2010 - 8 Sa 188/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 11. Mai 1988 bei der Beklagten, zuletzt als Flugkapitän, beschäftigt. Seine Ehefrau ist als Flugkapitänin ebenfalls bei der Beklagten tätig. Um ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu können, sind beide Eheleute seit 1999 teilzeitbeschäftigt. Sie sind jeweils abwechselnd einen Monat mit voller Stundenzahl und einen Monat überhaupt nicht tätig („Blockmodell“). Die Beklagte zahlt beiden Eheleuten für jeden Kalendermonat jeweils die Hälfte der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Flugkapitäns.

3

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Lufthansa Betriebsrente). Darin heißt es ua.:

        

„§ 4   

        

Rentenbausteine

        

(1)     

Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.

        

(2)     

Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

(1)     

Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. …

        

…       

        
        

(4)     

Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil mit dem Vierfachen bewertet.

        

(5)     

Als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Summe der für den Mitarbeiter im Bemessungszeitraum gem. Absatz (1) geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen.

                 

Erzielt ein Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen, dann ist die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate zu ermitteln, für die ein rentenfähiges Einkommen bestand.

                 

…       

        

§ 6     

        

Betriebliche Altersrente

        

(1)     

Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr.

        

(2)     

Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine.“

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Rentenbausteine berechneten sich nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Die Tarifvertragsparteien hätten das Problem der blockweisen monatlichen Freistellung erkannt und in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente dahin geregelt, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen nur für die Monate zu ermitteln sei, in denen ein rentenfähiges Einkommen bezogen werde. Andernfalls werde er durch den TV Lufthansa Betriebsrente ungerechtfertigt wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt. Er erhalte eine Versorgung, die weit geringer sei, als es seiner Teilzeitquote entspreche. Fasse man seine Teilzeitarbeit mit der seiner Ehefrau zusammen, blieben die gemeinsamen Rentenbausteine überproportional hinter denen zurück, die ein in Vollzeit tätiger Flugkapitän aufgrund der in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehenen Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils des rentenfähigen Einkommens erwerbe. Zudem bewirke § 5 TV Lufthansa Betriebsrente eine mittelbare Benachteiligung von Flugzeugführern weiblichen Geschlechts. Im Cockpit-Bereich der Beklagten beantragten überwiegend Frauen eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit um 50 %, weshalb deren rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für ihn so gutzuschreiben, dass das jährliche rentenfähige Einkommen iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet wird, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für den Kläger zu bilden, die auf einem jährlichen rentenfähigen Einkommen des Klägers iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal beruhen, das dem vierfachen Faktor insoweit entspricht, als ein dem Teilzeitgehalt des Klägers entsprechendes Vollzeitgehalt mit seinem Teilzeitfaktor errechnet wird,

        

3.    

äußerst hilfsweise,

                 

festzustellen, dass § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente nichtig ist, sofern die Bewertung mit dem vierfachen Wert auf den Betrag beschränkt wird, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ohne proportional die Teilzeitquote des Mitarbeiters zu berücksichtigen,

        

4.    

äußerst hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger die Rentenbausteine iSv. § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal gutzuschreiben, die der Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf die Vollzeitentgelte des Klägers für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitregelung entsprechen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag führe weder zu einer Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit noch zu einer solchen wegen des Geschlechts. Der TV Lufthansa Betriebsrente knüpfe weder an die Teilzeitarbeit noch an das Geschlecht, sondern an die Höhe des Gehalts an. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor, da die vierfache Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrages dazu diene, eine am bisherigen Verdienst orientierte Altersversorgung sicherzustellen und die fehlende Berücksichtigung dieses Betrages in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage mit geringfügig anders formulierten, inhaltlich identischen wie den zuletzt gestellten Anträgen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich nicht nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente ist die Betriebsrente nicht in der vom Kläger begehrten Weise zu berechnen. Die tarifliche Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit noch wegen des Geschlechts.

9

A. Die Klage ist zulässig.

10

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung.

11

1. Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 § 16 TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, MDR 2003, 769).

12

2. Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass es dem Kläger mit seinem Hauptantrag (Antrag zu 1.) darum geht, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Rentenbausteine nach § 4 TV Lufthansa Betriebsrente sein rentenfähiges Einkommen iSv. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung(im Folgenden: Beitragsbemessungsgrenze) übersteigt. Der Kläger will demnach erreichen, dass die Beklagte der Rentenberechnung von vornherein eine seiner Teilzeitquote entsprechend gekürzte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt. Mit seinem Antrag zu 2. (erster Hilfsantrag) verfolgt der Kläger das Ziel, dass die Beklagte sein rentenfähiges Einkommen so errechnet, dass sie das rentenfähige Einkommen ermittelt, das sich ergeben würde, wenn der Kläger vollzeitbeschäftigt wäre, um dieses rentenfähige Einkommen sodann entsprechend der Teilzeitbeschäftigung zu quoteln. Dem Antrag zu 3. (zweiter Hilfsantrag) kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich nur um ein Begründungselement für die Klageanträge zu 1. und 2. Eine eigenständige Bedeutung dieses Antrags würde nicht dem Interesse des Klägers entsprechen, da die Nichtigkeit von § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Mit seinem Antrag zu 4. (dritter Hilfsantrag) verlangt der Kläger, dass seine Rentenbausteine - sofern in Teilzeit gearbeitet wird - nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente in der Weise berechnet werden, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitentgelt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird.

13

Die Auslegung der Anträge zu 1., 2. und 4. ergibt ferner, dass diese Anträge nicht als Leistungs-, sondern als Feststellungsanträge zu verstehen sind. Als Leistungsanträge wären sie nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da sie einer Vollstreckung nicht zugänglich sind. Auch das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge als Feststellungsanträge ausgelegt. Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision nicht gewandt, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, sein Begehren im Wege der Feststellungsklage verfolgen zu wollen.

14

II. In dieser Auslegung sind die Anträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

15

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).

16

2. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).

17

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine weder unmittelbar auf den TV Lufthansa Betriebsrente noch mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

18

I. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine folgt nicht unmittelbar aus dem TV Lufthansa Betriebsrente.

19

1. Nach § 4 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich nach § 4 Abs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle(dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

20

Gemäß § 5 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente wird das rentenfähige Einkommen in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres(Bemessungszeitraum) ermittelt. Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente mit dem Vierfachen bewertet.

21

Nach diesen Bestimmungen ist für die vom Kläger begehrte Berechnung des rentenfähigen Einkommens und damit seiner Rentenbausteine kein Raum. Lediglich der Teil des jährlichen rentenfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ist mit dem vierfachen Betrag zu berücksichtigen. Die tariflichen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente differenzieren nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, sondern stellen ausschließlich auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen ab.

22

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Beklagte nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht verpflichtet, seine Rentenbausteine aufgrund der Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm praktizierten „Blockmodell“ in der Weise zu berechnen, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitgehalt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht.

23

§ 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente kommt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen erzielt. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er erhält jeden Monat Vergütung. Dies entspricht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Darauf, dass er nicht in jedem Monat Arbeitsleistungen erbringt, kommt es nach der tariflichen Regelung nicht an.

24

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente demnach gerade nicht den Fall der Blockteilzeitarbeit dahin geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze proportional zur Teilzeitquote umgerechnet wird. Ein solcher Regelungswille hat in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente keinen Niederschlag gefunden.

25

II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine auch nicht mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

26

1. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit.

27

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62). Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21).

28

b) Durch die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente werden Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt. Die tarifliche Regelung behandelt Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte nicht ungleich. Bei beiden Beschäftigtengruppen werden Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vierfach bewertet.

29

c) Selbst wenn eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter deshalb vorliegen sollte, weil bei Teilzeitbeschäftigten typischerweise das rentenfähige Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, so dass die in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehene höhere Bewertung von Einkommensteilen oberhalb dieser Grenze nicht stattfindet, wäre die Benachteiligung durch einen sachlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

30

aa) § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente enthalten eine sog. gespaltene Rentenformel, die für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht. Sinn und Zweck dieser gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214). Demgegenüber besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen.

31

bb) Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Bewertung der Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Vierfachen ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente dazu führt, dass Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - anders als andere Arbeitnehmer - unter Einschluss der gesetzlichen Rente eine überproportional hohe Altersversorgung zu erwarten haben.

32

2. § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente verstößt auch nicht gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

33

a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

34

b) Da § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpft, kommt allenfalls eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts in Betracht. Sie liegt jedoch nicht vor.

35

Es stellt ein rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers dar, seinen Mitarbeitern eine am Versorgungsbedarf orientierte, dem Verdienst angemessene Altersversorgung zu gewähren. Dieses Ziel rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung von Gehaltsbestandteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die höhere Bewertung der Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, da nur auf diese Weise dem an der Höhe des Verdienstes orientierten Versorgungsbedarf unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen werden kann.

36

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 838/12 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Februar 2012 - 4 Ca 593/11 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.443,69 Euro seit dem 24. Juni 2011 und aus weiteren 1.120,92 Euro seit dem 1. Oktober 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.039,99 Euro brutto abzüglich 1.200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.

3. Die gerichtlichen Kosten der Revision haben der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 % und die Beklagte zu 2. zu 25 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Revisionsverfahren trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Revisionsverfahren haben der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 2. zu 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 %, die Beklagte zu 2. zu 25 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.

4. Die gerichtlichen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 % und die Beklagte zu 2. zu 30 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 2. zu 90 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 60 %, die Beklagte zu 2. zu 30 % und der Kläger zu 10 % zu tragen.

5. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 27 % und die Beklagte zu 2. zu 13 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der 1986 geborene Kläger leistete von April 2009 bis Dezember 2009 Zivildienst bei der M Hilfsdienst gGmbH in Berlin. Daran schloss sich bis Dezember 2010 die theoretische Ausbildung zum Rettungsassistenten bei der Landesrettungsschule Brandenburg e. V. an. Ende 2010 bestand er zunächst die Prüfung zum Rettungssanitäter und später die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“. Am 17. Dezember 2010 schloss er mit der Beklagten zu 1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen mit „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ überschriebenen „Aushilfsarbeitsvertrag“. In diesem heißt es ua., dass er als Rettungsdienstmitarbeiter eingestellt werde, die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden betrage und er ein monatliches Festentgelt iHv. 400,00 Euro brutto erhalte. Als sachlicher Grund für die Befristung wurde ein „vorübergehender erhöhter Arbeitskräftebedarf“ angegeben. In der Vertragsurkunde, die wiederholt vom „Arbeitsverhältnis“ spricht, wird der Kläger durchweg als „Arbeitnehmer“ bezeichnet, die Beklagte zu 1. als „Arbeitgeber[in]“.

3

Der Kläger wurde von Januar bis Juni 2011 von der Beklagten zu 1. und nach dem zum 1. Juli 2011 erfolgten Übergang des Betriebs auf die Beklagte zu 2. von dieser als Rettungsdienstmitarbeiter beschäftigt. Er wurde von Januar 2011 bis September 2011 in Wechselschicht eingesetzt, teilweise im Krankentransportwagen als sog. „dritter Mann“, teilweise neben einem Rettungsassistenten oder erfahrenen Rettungssanitäter als sog. „zweiter Mann“ oder als Beifahrer im Rettungswagen. Außerdem hatte er betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Im Jahr 2011 arbeitete er im Januar 158 Stunden, im Februar 160 Stunden, im März 159 Stunden, im April 170,5 Stunden, im Mai 149 Stunden, im Juni 188 Stunden, im Juli 193 Stunden, im August 180 Stunden und im September 156 Stunden. Ab Oktober 2011 stellte die Beklagte zu 2. ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und erteilte ihm am 30. Dezember 2011 eine „Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit“, woraufhin der Kläger die Erlaubnis erhielt, die Bezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen.

4

Die Beklagte zu 1., die Rettungssanitäter mit einer Grundvergütung zwischen 1.400,00 und 1.600,00 Euro brutto einstellt, zahlte an den Kläger für die Monate Januar bis Juni 2011 Entgelt iHv. insgesamt 2.400,00 Euro netto, die Beklagte zu 2. für die Monate Juli bis September 2011 Entgelt iHv. insgesamt 1.200,00 Euro netto.

5

Der Kläger meint, die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsabrede sei sittenwidrig und deshalb unwirksam. Er habe für die Monate Januar bis Oktober 2011 Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemesse sich für das Jahr 2011 in entsprechender Anwendung des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) auf monatlich 1.223,63 Euro brutto.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagten zu verurteilen, an ihn Praktikumsvergütung iHv. 4.941,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Februar 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. März 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. April 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Mai 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juni 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Juli 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn Praktikumsvergütung iHv. 3.294,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. August 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. September 2011, aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2011 und aus 823,63 Euro brutto seit dem 1. November 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, für eine Vergütung der Praktikanten im Anerkennungsjahr gebe es keine gesetzliche Grundlage. Das vom Kläger geforderte Praktikumsentgelt sei weder branchen- noch ortsüblich. Überwiegend werde Praktikanten kein Entgelt gezahlt. Diese erhielten allenfalls Leistungen von Dritten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine restlichen Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, ganz überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die von ihm für die Monate Januar bis September 2011 beanspruchte weitere Vergütung nur teilweise zugesprochen. Allerdings sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. an den Kläger ausgezahlten Beträge nicht als Bruttoentgelt, sondern als Nettoentgelt anzurechnen.

10

A. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich der für Oktober 2011 geltend gemachten Vergütungsdifferenz iHv. 823,63 Euro brutto unzulässig. Sie war deshalb insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage bezüglich der Differenzvergütung für Oktober 2011 mangels Schlüssigkeit abgewiesen und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie viele Stunden der Kläger in diesem Monat gearbeitet hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Diese Begründung erklärt sich daraus, dass das Landesarbeitsgericht aus der vereinbarten monatlichen Vergütung von 400,00 Euro und der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einen Stundenlohn des Klägers iHv. 4,61 Euro errechnet und dann auf dieser Grundlage und den vom Kläger in den einzelnen Monaten jeweils geleisteten Arbeitsstunden die Monatsvergütungen ermittelt hat.

12

II. Der Kläger hat sich in der Revisionsbegründung nicht mit den Schlüssigkeitserwägungen des Landesarbeitsgerichts bezüglich des Entgeltanspruchs für Oktober 2011 auseinandergesetzt.

13

B. Im Übrigen ist die Revision des Klägers zulässig und größtenteils begründet.

14

I. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. schulden dem Kläger als Gesamtschuldner (§§ 421, 613a Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG für die Monate Januar bis Juni 2011 Vergütung iHv. 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Für die Monate Juli bis September 2011 hat die Beklagte zu 2. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG an den Kläger Vergütung iHv. 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto zu zahlen. Die Entgeltabrede im Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2010 ist gemäß § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nichtig.

15

1. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Da die Beklagte zu 1. Rettungssanitäter in Vollzeit nach ihrem eigenen Vortrag zu einer monatlichen Grundvergütung zwischen 1.400,00 und 1.600,00 Euro brutto einstellt, errechnet sich daraus jedenfalls ein Stundenlohn von 8,09 Euro brutto. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Arbeitsstunden des Klägers in den Monaten Januar bis Juni 2011 ergibt sich für diese Monate unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen jedenfalls ein Vergütungsanspruch des Klägers iHv. 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto. Die Beklagte zu 2. schuldet dem Kläger für die Monate Juli bis September 2011 3.039,99 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.200,00 Euro netto.

16

2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geleisteten Nettozahlungen nicht mit den Bruttoentgeltansprüchen des Klägers zu verrechnen. Das hat auch der Kläger zunächst mit Recht so gesehen. In der Klageschrift hat er die an ihn gezahlten Beträge noch als Nettobeträge ausgewiesen und berücksichtigt.

17

II. Dem Entgeltanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG steht nicht entgegen, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 bei der Beklagten zu 1. für ein „Jahrespraktikum als Rettungsassistent im Anerkennungsjahr“ bewarb. Maßgeblich ist, dass die Parteien am 17. Dezember 2010 einen Arbeitsvertrag abschlossen und darin ua. eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbarten. Damit war der Kläger teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

18

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 19, BAGE 123, 255).

19

2. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17 [zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag]; 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15, BAGE 143, 77 [zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und ehrenamtlicher Tätigkeit]). Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 84, 108).

20

3. Die Würdigung, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29). Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung.

21

4. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen - wie hier - ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 84, 108; vgl. auch ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 36).

22

III. Sachliche Gründe iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen die Schlechterstellung des Klägers nicht.

23

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbietet eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, der nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitsentgelt zulässt, kann nicht gefolgert werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbiete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt(BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu II 1 b der Gründe mwN).

24

2. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt jedoch nicht das Abweichen vom Pro-rata-temporis-Grundsatz. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, zB auf der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 33, BAGE 128, 63).

25

3. Solche sachlichen Gründe haben die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. nicht aufgezeigt. Sie berufen sich zur Rechtfertigung der vereinbarten geringeren Vergütung lediglich darauf, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern ausschließlich als Praktikant eingesetzt worden. Dies trifft nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu.

26

IV. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

27

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im März 1948 geborene Klägerin war in der Zeit vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Mai 2009 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als Bildtechnikerin beschäftigt. Vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Juli 1977 und vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Mai 2007 war sie in Vollzeit beschäftigt. In der Zeit vom 1. August 1977 bis zum 30. September 1994 war sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers teilzeitbeschäftigt. Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2009 arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

3

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2009 eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.020,00 Euro monatlich und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten iHv. 769,94 Euro monatlich. Die Betriebsrente wurde von der Beklagten zum 1. Juli 2009 auf 792,26 Euro und zum 1. Juli 2010 auf 810,49 Euro monatlich erhöht.

4

Die betriebliche Altersversorgung beruht auf der tarifvertraglichen „Versorgungsvereinbarung vom 13.03.1997 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung“ (im Folgenden: VV 2008). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

Gewährt werden:

        

a)    

Altersrente;

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen und Beschäftigungszeit

        

(1)     

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und der Beschäftigungszeit.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Einkommen besteht aus

                 

a)    

der in der Grundvergütungstabelle ausgewiesenen Grundvergütung entsprechend der Versorgungsgruppe und -stufe, in die die/der Berechtigte in dem Monat eingruppiert ist, in dem der Versorgungsfall eintritt …

                 

…       

        

§ 5     

        

Höhe der Rente

        

(1)     

Die Altersrente oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Altersrente

        

(1)     

Die/der Berechtigte erhält Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die/der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Dienst des N ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 18   

        

Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte

        

(1)     

Ist mit der/dem Berechtigten arbeitsvertraglich eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beträgt, ist das ruhegeldfähige Einkommen nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnen.

        

(2)     

Für jeden Kalendermonat der Beschäftigung wird der Quotient festgestellt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu der Zahl der tarifvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden einer/eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gestanden hat (Beschäftigungsquotient). Die Beschäftigungsquotienten sind gemeinüblich auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

                 

Die Summe der Beschäftigungsquotienten geteilt durch die Zahl der Kalendermonate ergibt den Gesamtbeschäftigungsquotienten. Er ist mit dem ruhegeldfähigen Einkommen, das ihr/ihm bei einer Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte, zu multiplizieren.

        

(3)     

Im Übrigen finden die Bestimmungen der Versorgungsvereinbarung entsprechende Anwendung.

        

(4)     

Diese Vorschrift findet nach einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren keine Anwendung mehr.

                 

…“    

5

Nach den Bestimmungen der VV 2008 hat die Beklagte die Ausgangsbetriebsrente der Klägerin zum 1. Juni 2009 mit 769,94 Euro monatlich zutreffend berechnet. Dabei hat sie die Altersteilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 90 vH einer Vollzeitbeschäftigung gewertet und für die Gesamtdauer der Beschäftigung der Klägerin einen Gesamtbeschäftigungsquotienten von 76,81 vH zugrunde gelegt.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 eine höhere Betriebsrente verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 18 VV 2008 verstoße gegen das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung und gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz. Sie habe während ihrer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren und 319 Tagen (umgerechnet: 37,87 Jahre) die gleiche Arbeitsleistung erbracht, die gleiche Vergütung erhalten und die gleich hohe Zahl an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wie ein Vollzeitbeschäftigter, der bei der Beklagten 29,09 Jahre beschäftigt gewesen sei. Sie habe daher aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf eine Betriebsrente wie ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungsdauer von 29,09 Jahren. Die Regelung des § 18 VV 2008 sei zudem geschlechtsdiskriminierend, da überproportional viele Frauen von dieser Regelung betroffen seien.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Juni 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.352,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.391,68 Euro und ab dem 1. Juli 2010 eine Betriebsrente von monatlich 1.423,69 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,78 Euro seit dem 1. August 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. In der Revisionsbegründung hat sie sich erstmals darauf berufen, § 18 Abs. 4 VV 2008 behandle Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter als Mitarbeiter mit gleicher Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre Vollzeit gearbeitet haben. Während bei Letzteren die Betriebsrente ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten ermittelt werde, sei bei Ersteren der Beschäftigungsquotient zu berücksichtigen. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente.

11

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die Klage in der Revision nicht unzulässig erweitert oder geändert.

12

1. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

13

a) Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

14

Ist das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Setzt sie sich nicht mit allen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, wird die angefochtene Entscheidung nicht umfassend in Frage gestellt. Die Revision ist dann insgesamt unzulässig (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18 mwN; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 mwN).

15

b) Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Das Landesarbeitsgericht hat unter II 2 a bb aaa der Gründe (S. 15 ff. des Urteils) ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Berechnung der Betriebsrente habe und anschließend unter II 2 a bb bbb (S. 17 f. des Urteils) die Auffassung vertreten, die Wahl der Berechnungsmethode obliege den Tarifvertragsparteien. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung zwar nicht ausdrücklich ein. Sie macht aber geltend, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße, weil es bei seiner Entscheidung eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde gelegt habe. Anschließend bezeichnet sie die aus ihrer Sicht richtige Vergleichsgruppe und beruft sich darauf, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nur vermieden werden könne, wenn sich der Beschäftigungsquotient nur auf die Dienstzeit und nicht auf das ruhegeldfähige Gehalt beziehe. Dies führe zu einem Verstoß der tariflichen Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, der nur beseitigt werden könne, wenn die Betriebsrente in ihrem Sinne berechnet werde. Dieses Vorbringen ist geeignet, die angefochtene Entscheidung umfassend in Frage zu stellen. Darauf ob diese rechtlichen Angriffe gegen das Berufungsurteil durchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht an (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 14).

16

2. Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verstoß von § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG erstmals im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darauf gestützt hat, dass die tarifliche Regelung Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter behandelt als Mitarbeiter mit derselben Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre vollzeitbeschäftigt und darüber hinaus teilzeitbeschäftigt waren. Darin liegt keine in der Revision unzulässige Klageänderung oder -erweiterung.

17

a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, BGHZ 104, 215). Eine Klageänderung oder Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14).

18

Eine Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands (MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 263 Rn. 7). Der Streitgegenstand wird im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. etwa BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 27 mwN; BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Eine Klageänderung liegt deshalb vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9 mwN). Dabei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Klageänderung, wenn bei gleichem Antrag lediglich die rechtliche Begründung gewechselt wird (Musielak/Foerste ZPO 10. Aufl. § 263 Rn. 3).

19

b) Danach liegt eine Klageänderung oder -erweiterung hier nicht vor. Die Klägerin hat bei unverändertem Sachantrag und auf der Grundlage des gleichen Lebenssachverhalts lediglich die rechtliche Begründung geändert. Sie macht weiterhin geltend, § 18 VV 2008 verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und leitet daraus nach wie vor als Rechtsfolge ab, dass ihre Betriebsrente wie die eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Dienstzeit von 29,09 Jahren berechnet werden müsse. Sie hat lediglich die rechtliche Begründung für den behaupteten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG insoweit geändert, als sie auf eine andere Vergleichsgruppe abstellt. Im Übrigen hat die Klägerin diesen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der gerügten Diskriminierung wegen des Geschlechts vorgebracht und in der Revisionsbegründung auch keinen neuen Sachvortrag gehalten.

20

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin zutreffend den Gesamtbeschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 VV 2008 berücksichtigt. § 18 VV 2008 verstößt weder gegen § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Klägerin kann keine von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 abweichende Berechnung ihrer Betriebsrente verlangen; ihr steht keine Betriebsrente in der Höhe zu, die ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren beanspruchen kann.

21

1. Die Regelungen in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 zur Bildung des Beschäftigungsquotienten verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie entsprechen dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz und benachteiligen die Klägerin auch im Übrigen nicht wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

22

a) Die Berechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 18 Abs. 2 VV 2008 verstößt nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

23

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 21). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, aaO; BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, aaO). Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

24

Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (vgl. zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - zu III 1 a der Gründe). Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119).

25

bb) § 18 Abs. 2 VV 2008, der vorsieht, dass bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für die Ermittlung ihrer Betriebsrente derjenige Anteil des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis ihrer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, verletzt den Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht. Dieser gebietet es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, die Quotierung in Bezug auf den Berechnungsfaktor „Beschäftigungszeit“ vorzunehmen und nicht in Bezug auf den Berechnungsfaktor „ruhegeldfähiges Einkommen“. Deshalb steht der Klägerin keine Betriebsrente in derselben Höhe zu wie einem Vollzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren.

26

(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind Arbeitsentgelt und die sonstigen teilbaren geldwerten Leistungen arbeitszeitanteilig zu gewähren. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz gebietet nur die (relative) Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Vergleichbar in diesem Sinne sind im Hinblick auf § 18 VV 2008 nur Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit. Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 37,87 Jahren aufweist.

27

(a) Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit“. Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (vgl. etwa Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 23; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 44; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 21; ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 26; vgl. zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 75, 236).

28

(b) Für die Vergleichsgruppenbildung ist vorliegend maßgeblich, dass die nach der VV 2008 zu gewährende Betriebsrente (auch) die Honorierung der Betriebstreue bezweckt und deshalb auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, etwa bei der Wartezeitregelung nach § 3 VV 2008 und bei der Höhe der Betriebsrente nach § 5 VV 2008. Die Betriebsrente ist kein reines Äquivalent für die geleistete Arbeitszeit. Dies folgt schon aus der sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebenden Höchstbegrenzung und den dort vorgesehenen unterschiedlichen Steigerungssätzen. Auch differenzieren die Regelungen in § 3 und § 5 VV 2008 gerade nicht danach, ob die Beschäftigungszeit in Voll- oder Teilzeit erbracht wurde, vielmehr behandeln diese Bestimmungen die Betriebszugehörigkeit beider Gruppen gleich.

29

(2) Danach ist bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes ein ruhegeldfähiges Einkommen zugrunde zu legen, das mindestens 76,81 vH des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, der ebenfalls 37,87 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war. § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG gebietet es nicht, zur Rentenberechnung das ruhegeldfähige Einkommen heranzuziehen, das ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Betriebszugehörigkeit von 29,09 Jahren erhält.

30

cc) Ebenso ist es mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbar, dass nach § 18 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 VV 2008 die Betriebsrente nach 30 Beschäftigungsjahren auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens begrenzt ist und darüber hinausgehende Beschäftigungsjahre nicht mehr zu einer weiteren Erhöhung des Vomhundertsatzes führen. Die Begrenzung nach § 5 Abs. 1 VV 2008 gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung und somit für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige gleichermaßen. Die Regelung bewirkt daher keine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung.

31

dd) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung der Versorgung auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Diese Begrenzung bewirkt zwar, dass nach 30 Dienstjahren allein durch weitere Betriebszugehörigkeitszeiten keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden können. Diese Limitierung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

32

(1) Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89). Wird die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung - wie vorliegend - durch eine tarifvertragliche Regelung ausgestaltet, ist außerdem zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zustehen. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, BAGE 138, 332; 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1). Sie haben allerdings das in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG normierte Benachteiligungsverbot zu beachten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 35 mwN) und sind jedenfalls mittelbar auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, aaO).

33

(2) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung auf 30 Dienstjahre für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 AGG.

34

(a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

35

(b) Danach bewirkt § 5 Abs. 1 VV 2008 keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebende Höchstbegrenzung für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften auf 30 Dienstjahre führt nicht dazu, dass Beschäftigungszeiten, die vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Rentenanwartschaften eine andere Wertigkeit haben als solche, die danach zurückgelegt werden.

36

b) Die Regelung in § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Zwar bestimmt § 18 Abs. 4 VV 2008, dass bei Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, bei einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren kein Beschäftigungsquotient gebildet wird. Sie werden daher behandelt wie Vollzeitbeschäftigte, wohingegen bei anderen Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Teilzeitquotient gebildet wird. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlicher Grund.

37

aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215).

38

bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein ist nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu rechtfertigen. Die Dauer der Arbeitszeit darf daher nicht das Kriterium darstellen, an welches die unterschiedliche Behandlung anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 136, 62). Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 mwN).

39

cc) Vorliegend wird die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die zwar eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit beschäftigt waren, schlechter behandelt als die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die ebenfalls eine mehr als 30-jährige Beschäftigungszeit aufweisen, dabei aber mindestens 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben. Während Letztere aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 im Ergebnis wie durchgängig vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden und keine zeitanteilige Kürzung bei der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 hinnehmen müssen, wird bei der ersten Gruppe eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Insoweit weicht die VV 2008 von ihrem Konzept der Gleichbehandlung der Beschäftigungszeiten unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit ab. Dementsprechend wird bei der Berechnung der Betriebsrente der sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigten Klägerin nach § 18 Abs. 2 VV 2008 ein Beschäftigungsquotient zugrunde gelegt, weil sie während ihrer 37,87 Beschäftigungsjahre weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt war, während bei einem Mitarbeiter, der ebenfalls sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigt war und ebenfalls 37,87 Beschäftigungsjahre aufweist, der jedoch mindestens 30 Jahre in Vollzeit tätig war, kein Beschäftigungsquotient gebildet wird, so dass er wie ein durchgehend in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter behandelt wird.

40

dd) Diese durch § 18 Abs. 4 VV 2008 verursachte Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

41

(1) Mit der Regelung in § 18 Abs. 4 VV 2008 verfolgen die Tarifvertragsparteien den Zweck, diejenigen Arbeitnehmer vor einer Verringerung ihrer bereits erdienten Höchstversorgung zu schützen, die im Vertrauen auf die Versorgungszusage alle nach der Versorgungsvereinbarung erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung der höchstmöglichen Versorgung erfüllt haben, dh. die eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 30 Jahren iSv. § 4 Abs. 4 VV 2008 zurückgelegt haben, bei der die Versorgungsobergrenze von 60/100 nach § 5 Abs. 1 VV 2008 erreicht ist, und die während der gesamten erforderlichen 30 Beschäftigungsjahre durchgängig das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen iSv. § 4 Abs. 2 VV 2008 erzielt haben. Für diese Arbeitnehmer soll sich die weitere Dienstzeit nicht nachteilig auswirken unabhängig davon, in welchem Umfang sie in dieser weiteren Zeit gearbeitet haben.

42

(2) Dieser Zweck rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die ebenfalls eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, die aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer haben zwar auch die für die höchstmögliche Versorgung von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens erforderliche Beschäftigungszeit zurückgelegt. Sie haben aber nicht mindestens 30 Jahre lang das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen bezogen. Sie erfüllen daher nicht sämtliche Voraussetzungen für die höchstmögliche Versorgung. Darin liegt der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung.

43

2. Aus den Regelungen des § 18 VV 2008 ergibt sich auch keine nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

44

a) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 betroffen sind. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil der Pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt ist. Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG(vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24). Aus diesem Grund wird auch das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Entgeltbereich gemäß Art. 157 Abs. 2 AEUV(bzw. früher Art. 141 EG und Art. 119 EWG) nicht verletzt.

45

b) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren, die davon aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren und daher nicht von der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 profitieren, um Frauen handelt.

46

aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

47

bb) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag der Klägerin ausreichend ist, um eine stärkere Betroffenheit von Frauen durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren annehmen zu können. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt, so dass eine mittelbare Diskriminierung tatbestandlich ausgeschlossen wäre. Die Ungleichbehandlung wird nicht durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 verursacht, sondern durch die Bestimmung in § 18 Abs. 4 VV 2008, die eine Gruppe von teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten ausnimmt. Die Besserstellung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Das rechtmäßige Ziel liegt darin, den Arbeitnehmern, die alle Voraussetzungen für die maximal erdienbare Versorgung bereits erfüllt haben, diese Versorgung zu erhalten, auch wenn sie darüber hinaus noch Teilzeitarbeit leisten oder geleistet haben. Das dafür eingesetzte Mittel, nach einer 30-jährigen Vollzeitbeschäftigung von der Anwendung des Beschäftigungsquotienten abzusehen, ist angemessen und erforderlich. Auf andere Weise kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

48

3. Einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist spätestens durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt. Soweit Fragen der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung betroffen sind, sind diese durch die Entscheidungen in den Sachen „O`Brien“ (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 -) und „Bruno und Pettini“ (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - Slg. 2010, I-5119) hinreichend geklärt. Entsprechendes gilt für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob für eine mittelbar aufgrund des Geschlechts benachteiligende Regelung ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 51, Slg. 2003, I-2741).

49

4. § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz(Art. 3 Abs. 1 GG), an den die Tarifvertragsparteien jedenfalls mittelbar gebunden sind (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332). Dieser stellt keine weitergehenden Anforderungen als das Unionsrecht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern liegt nicht vor.

50

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2011 - 2 Sa 56/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im März 1948 geborene Klägerin war in der Zeit vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Mai 2009 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als Bildtechnikerin beschäftigt. Vom 17. Juli 1971 bis zum 31. Juli 1977 und vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Mai 2007 war sie in Vollzeit beschäftigt. In der Zeit vom 1. August 1977 bis zum 30. September 1994 war sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers teilzeitbeschäftigt. Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2009 arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

3

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2009 eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.020,00 Euro monatlich und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten iHv. 769,94 Euro monatlich. Die Betriebsrente wurde von der Beklagten zum 1. Juli 2009 auf 792,26 Euro und zum 1. Juli 2010 auf 810,49 Euro monatlich erhöht.

4

Die betriebliche Altersversorgung beruht auf der tarifvertraglichen „Versorgungsvereinbarung vom 13.03.1997 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung“ (im Folgenden: VV 2008). Diese enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Arten der Versorgungsleistungen

        

Gewährt werden:

        

a)    

Altersrente;

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen und Beschäftigungszeit

        

(1)     

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und der Beschäftigungszeit.

        

(2)     

Das ruhegeldfähige Einkommen besteht aus

                 

a)    

der in der Grundvergütungstabelle ausgewiesenen Grundvergütung entsprechend der Versorgungsgruppe und -stufe, in die die/der Berechtigte in dem Monat eingruppiert ist, in dem der Versorgungsfall eintritt …

                 

…       

        

§ 5     

        

Höhe der Rente

        

(1)     

Die Altersrente oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Altersrente

        

(1)     

Die/der Berechtigte erhält Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die/der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Dienst des N ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 18   

        

Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte

        

(1)     

Ist mit der/dem Berechtigten arbeitsvertraglich eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beträgt, ist das ruhegeldfähige Einkommen nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnen.

        

(2)     

Für jeden Kalendermonat der Beschäftigung wird der Quotient festgestellt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu der Zahl der tarifvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden einer/eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gestanden hat (Beschäftigungsquotient). Die Beschäftigungsquotienten sind gemeinüblich auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

                 

Die Summe der Beschäftigungsquotienten geteilt durch die Zahl der Kalendermonate ergibt den Gesamtbeschäftigungsquotienten. Er ist mit dem ruhegeldfähigen Einkommen, das ihr/ihm bei einer Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte, zu multiplizieren.

        

(3)     

Im Übrigen finden die Bestimmungen der Versorgungsvereinbarung entsprechende Anwendung.

        

(4)     

Diese Vorschrift findet nach einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren keine Anwendung mehr.

                 

…“    

5

Nach den Bestimmungen der VV 2008 hat die Beklagte die Ausgangsbetriebsrente der Klägerin zum 1. Juni 2009 mit 769,94 Euro monatlich zutreffend berechnet. Dabei hat sie die Altersteilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 90 vH einer Vollzeitbeschäftigung gewertet und für die Gesamtdauer der Beschäftigung der Klägerin einen Gesamtbeschäftigungsquotienten von 76,81 vH zugrunde gelegt.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 eine höhere Betriebsrente verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 18 VV 2008 verstoße gegen das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung und gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz. Sie habe während ihrer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren und 319 Tagen (umgerechnet: 37,87 Jahre) die gleiche Arbeitsleistung erbracht, die gleiche Vergütung erhalten und die gleich hohe Zahl an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wie ein Vollzeitbeschäftigter, der bei der Beklagten 29,09 Jahre beschäftigt gewesen sei. Sie habe daher aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf eine Betriebsrente wie ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungsdauer von 29,09 Jahren. Die Regelung des § 18 VV 2008 sei zudem geschlechtsdiskriminierend, da überproportional viele Frauen von dieser Regelung betroffen seien.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Juni 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.352,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente von monatlich 1.391,68 Euro und ab dem 1. Juli 2010 eine Betriebsrente von monatlich 1.423,69 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,78 Euro seit dem 1. August 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. In der Revisionsbegründung hat sie sich erstmals darauf berufen, § 18 Abs. 4 VV 2008 behandle Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter als Mitarbeiter mit gleicher Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre Vollzeit gearbeitet haben. Während bei Letzteren die Betriebsrente ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten ermittelt werde, sei bei Ersteren der Beschäftigungsquotient zu berücksichtigen. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente.

11

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die Klage in der Revision nicht unzulässig erweitert oder geändert.

12

1. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

13

a) Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16 mwN; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

14

Ist das angefochtene Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Setzt sie sich nicht mit allen tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, wird die angefochtene Entscheidung nicht umfassend in Frage gestellt. Die Revision ist dann insgesamt unzulässig (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18 mwN; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 mwN).

15

b) Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Das Landesarbeitsgericht hat unter II 2 a bb aaa der Gründe (S. 15 ff. des Urteils) ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Berechnung der Betriebsrente habe und anschließend unter II 2 a bb bbb (S. 17 f. des Urteils) die Auffassung vertreten, die Wahl der Berechnungsmethode obliege den Tarifvertragsparteien. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung zwar nicht ausdrücklich ein. Sie macht aber geltend, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße, weil es bei seiner Entscheidung eine unzutreffende Vergleichsgruppe zugrunde gelegt habe. Anschließend bezeichnet sie die aus ihrer Sicht richtige Vergleichsgruppe und beruft sich darauf, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nur vermieden werden könne, wenn sich der Beschäftigungsquotient nur auf die Dienstzeit und nicht auf das ruhegeldfähige Gehalt beziehe. Dies führe zu einem Verstoß der tariflichen Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, der nur beseitigt werden könne, wenn die Betriebsrente in ihrem Sinne berechnet werde. Dieses Vorbringen ist geeignet, die angefochtene Entscheidung umfassend in Frage zu stellen. Darauf ob diese rechtlichen Angriffe gegen das Berufungsurteil durchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht an (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 14).

16

2. Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verstoß von § 18 VV 2008 gegen § 4 Abs. 1 TzBfG erstmals im Rahmen ihrer Revisionsbegründung darauf gestützt hat, dass die tarifliche Regelung Mitarbeiter mit mehr als 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren, die weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, schlechter behandelt als Mitarbeiter mit derselben Betriebszugehörigkeit, die mindestens 30 Jahre vollzeitbeschäftigt und darüber hinaus teilzeitbeschäftigt waren. Darin liegt keine in der Revision unzulässige Klageänderung oder -erweiterung.

17

a) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, BGHZ 104, 215). Eine Klageänderung oder Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14).

18

Eine Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands (MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 263 Rn. 7). Der Streitgegenstand wird im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. etwa BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 27 mwN; BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Eine Klageänderung liegt deshalb vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9 mwN). Dabei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - Rn. 9). Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Klageänderung, wenn bei gleichem Antrag lediglich die rechtliche Begründung gewechselt wird (Musielak/Foerste ZPO 10. Aufl. § 263 Rn. 3).

19

b) Danach liegt eine Klageänderung oder -erweiterung hier nicht vor. Die Klägerin hat bei unverändertem Sachantrag und auf der Grundlage des gleichen Lebenssachverhalts lediglich die rechtliche Begründung geändert. Sie macht weiterhin geltend, § 18 VV 2008 verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und leitet daraus nach wie vor als Rechtsfolge ab, dass ihre Betriebsrente wie die eines Vollzeitbeschäftigten mit einer Dienstzeit von 29,09 Jahren berechnet werden müsse. Sie hat lediglich die rechtliche Begründung für den behaupteten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG insoweit geändert, als sie auf eine andere Vergleichsgruppe abstellt. Im Übrigen hat die Klägerin diesen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der gerügten Diskriminierung wegen des Geschlechts vorgebracht und in der Revisionsbegründung auch keinen neuen Sachvortrag gehalten.

20

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin zutreffend den Gesamtbeschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 VV 2008 berücksichtigt. § 18 VV 2008 verstößt weder gegen § 4 Abs. 1 TzBfG noch gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG und ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Klägerin kann keine von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 abweichende Berechnung ihrer Betriebsrente verlangen; ihr steht keine Betriebsrente in der Höhe zu, die ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren beanspruchen kann.

21

1. Die Regelungen in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 zur Bildung des Beschäftigungsquotienten verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie entsprechen dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz und benachteiligen die Klägerin auch im Übrigen nicht wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

22

a) Die Berechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Gesamtbeschäftigungsquotienten gemäß § 18 Abs. 2 VV 2008 verstößt nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

23

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 21). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13, aaO; BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 13 mwN, aaO). Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.

24

Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (vgl. zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - zu III 1 a der Gründe). Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119).

25

bb) § 18 Abs. 2 VV 2008, der vorsieht, dass bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für die Ermittlung ihrer Betriebsrente derjenige Anteil des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis ihrer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, verletzt den Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht. Dieser gebietet es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, die Quotierung in Bezug auf den Berechnungsfaktor „Beschäftigungszeit“ vorzunehmen und nicht in Bezug auf den Berechnungsfaktor „ruhegeldfähiges Einkommen“. Deshalb steht der Klägerin keine Betriebsrente in derselben Höhe zu wie einem Vollzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von 29,09 Jahren.

26

(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind Arbeitsentgelt und die sonstigen teilbaren geldwerten Leistungen arbeitszeitanteilig zu gewähren. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz gebietet nur die (relative) Gleichbehandlung mit einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Vergleichbar in diesem Sinne sind im Hinblick auf § 18 VV 2008 nur Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Beschäftigungszeit. Deshalb ist die Klägerin nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der - ebenso wie sie - eine Beschäftigungszeit von 37,87 Jahren aufweist.

27

(a) Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit“. Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren - etwa die Betriebszugehörigkeit - abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (vgl. etwa Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 23; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 44; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 21; ErfK/Preis 13. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 26; vgl. zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985: BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 6/93 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 75, 236).

28

(b) Für die Vergleichsgruppenbildung ist vorliegend maßgeblich, dass die nach der VV 2008 zu gewährende Betriebsrente (auch) die Honorierung der Betriebstreue bezweckt und deshalb auch an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, etwa bei der Wartezeitregelung nach § 3 VV 2008 und bei der Höhe der Betriebsrente nach § 5 VV 2008. Die Betriebsrente ist kein reines Äquivalent für die geleistete Arbeitszeit. Dies folgt schon aus der sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebenden Höchstbegrenzung und den dort vorgesehenen unterschiedlichen Steigerungssätzen. Auch differenzieren die Regelungen in § 3 und § 5 VV 2008 gerade nicht danach, ob die Beschäftigungszeit in Voll- oder Teilzeit erbracht wurde, vielmehr behandeln diese Bestimmungen die Betriebszugehörigkeit beider Gruppen gleich.

29

(2) Danach ist bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes ein ruhegeldfähiges Einkommen zugrunde zu legen, das mindestens 76,81 vH des ruhegeldfähigen Einkommens eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, der ebenfalls 37,87 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war. § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG gebietet es nicht, zur Rentenberechnung das ruhegeldfähige Einkommen heranzuziehen, das ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Betriebszugehörigkeit von 29,09 Jahren erhält.

30

cc) Ebenso ist es mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vereinbar, dass nach § 18 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 VV 2008 die Betriebsrente nach 30 Beschäftigungsjahren auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens begrenzt ist und darüber hinausgehende Beschäftigungsjahre nicht mehr zu einer weiteren Erhöhung des Vomhundertsatzes führen. Die Begrenzung nach § 5 Abs. 1 VV 2008 gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung und somit für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftige gleichermaßen. Die Regelung bewirkt daher keine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung.

31

dd) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung der Versorgung auf 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Diese Begrenzung bewirkt zwar, dass nach 30 Dienstjahren allein durch weitere Betriebszugehörigkeitszeiten keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden können. Diese Limitierung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

32

(1) Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74, BAGE 134, 89). Wird die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung - wie vorliegend - durch eine tarifvertragliche Regelung ausgestaltet, ist außerdem zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zustehen. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25, BAGE 138, 332; 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1). Sie haben allerdings das in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG normierte Benachteiligungsverbot zu beachten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 35 mwN) und sind jedenfalls mittelbar auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden(vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, aaO).

33

(2) Die in § 5 Abs. 1 VV 2008 vorgesehene Höchstbegrenzung auf 30 Dienstjahre für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften führt auch nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 AGG.

34

(a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

35

(b) Danach bewirkt § 5 Abs. 1 VV 2008 keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Die sich aus § 5 Abs. 1 VV 2008 ergebende Höchstbegrenzung für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften auf 30 Dienstjahre führt nicht dazu, dass Beschäftigungszeiten, die vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Rentenanwartschaften eine andere Wertigkeit haben als solche, die danach zurückgelegt werden.

36

b) Die Regelung in § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Zwar bestimmt § 18 Abs. 4 VV 2008, dass bei Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, bei einer Vollzeitbeschäftigung von 30 Jahren kein Beschäftigungsquotient gebildet wird. Sie werden daher behandelt wie Vollzeitbeschäftigte, wohingegen bei anderen Arbeitnehmern, die teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigt sind, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben, für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Teilzeitquotient gebildet wird. Für diese Ungleichbehandlung besteht jedoch ein sachlicher Grund.

37

aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht aus(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht hat(BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 28). Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132; 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 215).

38

bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein ist nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu rechtfertigen. Die Dauer der Arbeitszeit darf daher nicht das Kriterium darstellen, an welches die unterschiedliche Behandlung anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 136, 62). Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 mwN).

39

cc) Vorliegend wird die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die zwar eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, aber weniger als 30 Jahre in Vollzeit beschäftigt waren, schlechter behandelt als die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, die ebenfalls eine mehr als 30-jährige Beschäftigungszeit aufweisen, dabei aber mindestens 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet haben. Während Letztere aufgrund der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 im Ergebnis wie durchgängig vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden und keine zeitanteilige Kürzung bei der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VV 2008 hinnehmen müssen, wird bei der ersten Gruppe eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Insoweit weicht die VV 2008 von ihrem Konzept der Gleichbehandlung der Beschäftigungszeiten unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit ab. Dementsprechend wird bei der Berechnung der Betriebsrente der sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigten Klägerin nach § 18 Abs. 2 VV 2008 ein Beschäftigungsquotient zugrunde gelegt, weil sie während ihrer 37,87 Beschäftigungsjahre weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt war, während bei einem Mitarbeiter, der ebenfalls sowohl teilzeit- als auch vollzeitbeschäftigt war und ebenfalls 37,87 Beschäftigungsjahre aufweist, der jedoch mindestens 30 Jahre in Vollzeit tätig war, kein Beschäftigungsquotient gebildet wird, so dass er wie ein durchgehend in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter behandelt wird.

40

dd) Diese durch § 18 Abs. 4 VV 2008 verursachte Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

41

(1) Mit der Regelung in § 18 Abs. 4 VV 2008 verfolgen die Tarifvertragsparteien den Zweck, diejenigen Arbeitnehmer vor einer Verringerung ihrer bereits erdienten Höchstversorgung zu schützen, die im Vertrauen auf die Versorgungszusage alle nach der Versorgungsvereinbarung erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung der höchstmöglichen Versorgung erfüllt haben, dh. die eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 30 Jahren iSv. § 4 Abs. 4 VV 2008 zurückgelegt haben, bei der die Versorgungsobergrenze von 60/100 nach § 5 Abs. 1 VV 2008 erreicht ist, und die während der gesamten erforderlichen 30 Beschäftigungsjahre durchgängig das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen iSv. § 4 Abs. 2 VV 2008 erzielt haben. Für diese Arbeitnehmer soll sich die weitere Dienstzeit nicht nachteilig auswirken unabhängig davon, in welchem Umfang sie in dieser weiteren Zeit gearbeitet haben.

42

(2) Dieser Zweck rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die ebenfalls eine Beschäftigungszeit von mehr als 30 Jahren aufweisen, die aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer haben zwar auch die für die höchstmögliche Versorgung von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens erforderliche Beschäftigungszeit zurückgelegt. Sie haben aber nicht mindestens 30 Jahre lang das höchstmögliche ruhegeldfähige Einkommen bezogen. Sie erfüllen daher nicht sämtliche Voraussetzungen für die höchstmögliche Versorgung. Darin liegt der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung.

43

2. Aus den Regelungen des § 18 VV 2008 ergibt sich auch keine nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts.

44

a) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 betroffen sind. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil der Pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt ist. Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG(vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 24). Aus diesem Grund wird auch das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Entgeltbereich gemäß Art. 157 Abs. 2 AEUV(bzw. früher Art. 141 EG und Art. 119 EWG) nicht verletzt.

45

b) Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 AGG folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten der Beklagten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren, die davon aber weniger als 30 Jahre vollzeitbeschäftigt waren und daher nicht von der Regelung des § 18 Abs. 4 VV 2008 profitieren, um Frauen handelt.

46

aa) Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Geschlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

47

bb) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag der Klägerin ausreichend ist, um eine stärkere Betroffenheit von Frauen durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Jahren annehmen zu können. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt, so dass eine mittelbare Diskriminierung tatbestandlich ausgeschlossen wäre. Die Ungleichbehandlung wird nicht durch die Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach § 18 Abs. 1 bis 3 VV 2008 verursacht, sondern durch die Bestimmung in § 18 Abs. 4 VV 2008, die eine Gruppe von teils teilzeit-, teils vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten ausnimmt. Die Besserstellung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Das rechtmäßige Ziel liegt darin, den Arbeitnehmern, die alle Voraussetzungen für die maximal erdienbare Versorgung bereits erfüllt haben, diese Versorgung zu erhalten, auch wenn sie darüber hinaus noch Teilzeitarbeit leisten oder geleistet haben. Das dafür eingesetzte Mittel, nach einer 30-jährigen Vollzeitbeschäftigung von der Anwendung des Beschäftigungsquotienten abzusehen, ist angemessen und erforderlich. Auf andere Weise kann dieses Ziel nicht erreicht werden.

48

3. Einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist spätestens durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt. Soweit Fragen der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung betroffen sind, sind diese durch die Entscheidungen in den Sachen „O`Brien“ (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 -) und „Bruno und Pettini“ (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - Slg. 2010, I-5119) hinreichend geklärt. Entsprechendes gilt für Fragen im Zusammenhang mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob für eine mittelbar aufgrund des Geschlechts benachteiligende Regelung ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C-187/00 - [Kutz-Bauer] Rn. 51, Slg. 2003, I-2741).

49

4. § 18 VV 2008 verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz(Art. 3 Abs. 1 GG), an den die Tarifvertragsparteien jedenfalls mittelbar gebunden sind (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332). Dieser stellt keine weitergehenden Anforderungen als das Unionsrecht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern liegt nicht vor.

50

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2.
Handwerker oder
3.
Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

1.
Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
2.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2010 - 8 Sa 188/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 11. Mai 1988 bei der Beklagten, zuletzt als Flugkapitän, beschäftigt. Seine Ehefrau ist als Flugkapitänin ebenfalls bei der Beklagten tätig. Um ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu können, sind beide Eheleute seit 1999 teilzeitbeschäftigt. Sie sind jeweils abwechselnd einen Monat mit voller Stundenzahl und einen Monat überhaupt nicht tätig („Blockmodell“). Die Beklagte zahlt beiden Eheleuten für jeden Kalendermonat jeweils die Hälfte der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Flugkapitäns.

3

Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Lufthansa Betriebsrente). Darin heißt es ua.:

        

„§ 4   

        

Rentenbausteine

        

(1)     

Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.

        

(2)     

Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Rentenfähiges Einkommen

        

(1)     

Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. …

        

…       

        
        

(4)     

Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil mit dem Vierfachen bewertet.

        

(5)     

Als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Summe der für den Mitarbeiter im Bemessungszeitraum gem. Absatz (1) geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen.

                 

Erzielt ein Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen, dann ist die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate zu ermitteln, für die ein rentenfähiges Einkommen bestand.

                 

…       

        

§ 6     

        

Betriebliche Altersrente

        

(1)     

Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr.

        

(2)     

Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine.“

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Rentenbausteine berechneten sich nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Die Tarifvertragsparteien hätten das Problem der blockweisen monatlichen Freistellung erkannt und in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente dahin geregelt, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen nur für die Monate zu ermitteln sei, in denen ein rentenfähiges Einkommen bezogen werde. Andernfalls werde er durch den TV Lufthansa Betriebsrente ungerechtfertigt wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt. Er erhalte eine Versorgung, die weit geringer sei, als es seiner Teilzeitquote entspreche. Fasse man seine Teilzeitarbeit mit der seiner Ehefrau zusammen, blieben die gemeinsamen Rentenbausteine überproportional hinter denen zurück, die ein in Vollzeit tätiger Flugkapitän aufgrund der in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehenen Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils des rentenfähigen Einkommens erwerbe. Zudem bewirke § 5 TV Lufthansa Betriebsrente eine mittelbare Benachteiligung von Flugzeugführern weiblichen Geschlechts. Im Cockpit-Bereich der Beklagten beantragten überwiegend Frauen eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit um 50 %, weshalb deren rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für ihn so gutzuschreiben, dass das jährliche rentenfähige Einkommen iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet wird, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt,

        

2.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, Rentenbausteine iSv. § 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal für den Kläger zu bilden, die auf einem jährlichen rentenfähigen Einkommen des Klägers iSv. § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen“ des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal beruhen, das dem vierfachen Faktor insoweit entspricht, als ein dem Teilzeitgehalt des Klägers entsprechendes Vollzeitgehalt mit seinem Teilzeitfaktor errechnet wird,

        

3.    

äußerst hilfsweise,

                 

festzustellen, dass § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente nichtig ist, sofern die Bewertung mit dem vierfachen Wert auf den Betrag beschränkt wird, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ohne proportional die Teilzeitquote des Mitarbeiters zu berücksichtigen,

        

4.    

äußerst hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger die Rentenbausteine iSv. § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 des Tarifvertrages Lufthansa Betriebsrente für das Cockpitpersonal gutzuschreiben, die der Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf die Vollzeitentgelte des Klägers für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitregelung entsprechen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag führe weder zu einer Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit noch zu einer solchen wegen des Geschlechts. Der TV Lufthansa Betriebsrente knüpfe weder an die Teilzeitarbeit noch an das Geschlecht, sondern an die Höhe des Gehalts an. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor, da die vierfache Bewertung des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrages dazu diene, eine am bisherigen Verdienst orientierte Altersversorgung sicherzustellen und die fehlende Berücksichtigung dieses Betrages in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage mit geringfügig anders formulierten, inhaltlich identischen wie den zuletzt gestellten Anträgen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrente des Klägers berechnet sich nicht nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente. Nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente ist die Betriebsrente nicht in der vom Kläger begehrten Weise zu berechnen. Die tarifliche Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit noch wegen des Geschlechts.

9

A. Die Klage ist zulässig.

10

I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung.

11

1. Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 § 16 TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, MDR 2003, 769).

12

2. Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass es dem Kläger mit seinem Hauptantrag (Antrag zu 1.) darum geht, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Rentenbausteine nach § 4 TV Lufthansa Betriebsrente sein rentenfähiges Einkommen iSv. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente insoweit mit dem vierfachen Faktor bewertet, als es den seiner Teilzeitquote entsprechenden Anteil der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung(im Folgenden: Beitragsbemessungsgrenze) übersteigt. Der Kläger will demnach erreichen, dass die Beklagte der Rentenberechnung von vornherein eine seiner Teilzeitquote entsprechend gekürzte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legt. Mit seinem Antrag zu 2. (erster Hilfsantrag) verfolgt der Kläger das Ziel, dass die Beklagte sein rentenfähiges Einkommen so errechnet, dass sie das rentenfähige Einkommen ermittelt, das sich ergeben würde, wenn der Kläger vollzeitbeschäftigt wäre, um dieses rentenfähige Einkommen sodann entsprechend der Teilzeitbeschäftigung zu quoteln. Dem Antrag zu 3. (zweiter Hilfsantrag) kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich nur um ein Begründungselement für die Klageanträge zu 1. und 2. Eine eigenständige Bedeutung dieses Antrags würde nicht dem Interesse des Klägers entsprechen, da die Nichtigkeit von § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Mit seinem Antrag zu 4. (dritter Hilfsantrag) verlangt der Kläger, dass seine Rentenbausteine - sofern in Teilzeit gearbeitet wird - nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente in der Weise berechnet werden, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitentgelt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird.

13

Die Auslegung der Anträge zu 1., 2. und 4. ergibt ferner, dass diese Anträge nicht als Leistungs-, sondern als Feststellungsanträge zu verstehen sind. Als Leistungsanträge wären sie nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da sie einer Vollstreckung nicht zugänglich sind. Auch das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge als Feststellungsanträge ausgelegt. Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision nicht gewandt, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, sein Begehren im Wege der Feststellungsklage verfolgen zu wollen.

14

II. In dieser Auslegung sind die Anträge nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

15

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).

16

2. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 49; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).

17

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine weder unmittelbar auf den TV Lufthansa Betriebsrente noch mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

18

I. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine folgt nicht unmittelbar aus dem TV Lufthansa Betriebsrente.

19

1. Nach § 4 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich nach § 4 Abs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle(dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag.

20

Gemäß § 5 Abs. 1 TV Lufthansa Betriebsrente wird das rentenfähige Einkommen in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres(Bemessungszeitraum) ermittelt. Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil nach § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente mit dem Vierfachen bewertet.

21

Nach diesen Bestimmungen ist für die vom Kläger begehrte Berechnung des rentenfähigen Einkommens und damit seiner Rentenbausteine kein Raum. Lediglich der Teil des jährlichen rentenfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, ist mit dem vierfachen Betrag zu berücksichtigen. Die tariflichen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente differenzieren nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, sondern stellen ausschließlich auf das tatsächlich bezogene jährliche rentenfähige Einkommen ab.

22

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Beklagte nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht verpflichtet, seine Rentenbausteine aufgrund der Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm praktizierten „Blockmodell“ in der Weise zu berechnen, als habe er nicht jeden Monat rentenfähiges Einkommen erzielt mit der Folge, dass die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen auf sein Vollzeitgehalt für jeden aktiven Monat seiner Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt wird. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente nicht.

23

§ 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente kommt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen erzielt. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er erhält jeden Monat Vergütung. Dies entspricht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Darauf, dass er nicht in jedem Monat Arbeitsleistungen erbringt, kommt es nach der tariflichen Regelung nicht an.

24

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente demnach gerade nicht den Fall der Blockteilzeitarbeit dahin geregelt, dass die Beitragsbemessungsgrenze proportional zur Teilzeitquote umgerechnet wird. Ein solcher Regelungswille hat in § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 TV Lufthansa Betriebsrente keinen Niederschlag gefunden.

25

II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Berechnung seiner Rentenbausteine auch nicht mit Erfolg darauf stützen, § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirke eine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit und/oder des Geschlechts.

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1. § 5 TV Lufthansa Betriebsrente bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit.

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a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62). Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21).

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b) Durch die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente werden Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt. Die tarifliche Regelung behandelt Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte nicht ungleich. Bei beiden Beschäftigtengruppen werden Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vierfach bewertet.

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c) Selbst wenn eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter deshalb vorliegen sollte, weil bei Teilzeitbeschäftigten typischerweise das rentenfähige Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, so dass die in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente vorgesehene höhere Bewertung von Einkommensteilen oberhalb dieser Grenze nicht stattfindet, wäre die Benachteiligung durch einen sachlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

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aa) § 5 Abs. 1 und Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente enthalten eine sog. gespaltene Rentenformel, die für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze besteht. Sinn und Zweck dieser gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214). Demgegenüber besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen.

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bb) Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Bewertung der Einkommensbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Vierfachen ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Berechnungsregelung in § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente dazu führt, dass Mitarbeiter mit einer Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - anders als andere Arbeitnehmer - unter Einschluss der gesetzlichen Rente eine überproportional hohe Altersversorgung zu erwarten haben.

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2. § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente verstößt auch nicht gegen §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.

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a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Geschlechts, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

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b) Da § 5 Abs. 4 TV Lufthansa Betriebsrente nicht unmittelbar an das Geschlecht anknüpft, kommt allenfalls eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts in Betracht. Sie liegt jedoch nicht vor.

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Es stellt ein rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers dar, seinen Mitarbeitern eine am Versorgungsbedarf orientierte, dem Verdienst angemessene Altersversorgung zu gewähren. Dieses Ziel rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung von Gehaltsbestandteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die höhere Bewertung der Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, da nur auf diese Weise dem an der Höhe des Verdienstes orientierten Versorgungsbedarf unter Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen werden kann.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.