Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 06. Aug. 2014 - 5 Sa 877/13
Gericht
Tenor
1. Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 26. März 2014 teilweise aufgehoben:
Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Zuerkennung des Zahlungsantrags durch das Arbeitsgericht richtet.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
3. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum Dezember 2011 bis August 2012.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 26. Januar 2010 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet. Er wurde von der Beklagten zunächst in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Sodann erfolgte vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. August 2012 eine Einstufung in die Entgeltgruppe 6 TVöD. Seither wird der Kläger nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet. Der Kläger wird im Kalibrierzentrum der Bundeswehr in M eingesetzt.
4Der Kläger schloss am 23. November 2011 den Lehrgang „Kalibrierausbildung Fachrichtung Elektronik“ erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 27. August 2012 teilte die Beklagte durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum A mit, dass er ab dem 1. September 2012 in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die höherwertige Tätigkeit bereits ab Ende November 2011 auf Anweisung seiner Vorgesetzten in M ausgeübt hat. Nach dem maßgeblichen Abgrenzungserlass ist hierfür allein das Bundeswehrdienstleistungszentrum A als personalbearbeitende Dienststelle zuständig.
5Die Parteien haben zwei Tätigkeitsdarstellungen für den Kläger zu den Gerichtsakten gereicht, die beide von dem Leiter des Kalibrierzentrums Oberstleutnant P unterschrieben worden sind. Wegen des Inhalts der Tätigkeitsdarstellungen vom 23. November 2011 und 6. Juni 2012 wird ebenso auf den Akteninhalt Bezug genommen wie in Bezug auf den zu den Gerichtsakten gereichten E-Mail-Verkehr.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ab dem 1. Dezember 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu. Hierzu hat er behauptet, er habe auf Anweisung seiner Vorgesetzten ab Ende November 2011 die höherwertige Tätigkeit ausgeübt. Der Laborleiter des Kalibrierzentrums Herr Regierungsamtsrat T habe ihm den Kalibrierstempel ausgehändigt und ihn angewiesen, ab sofort selbständig zu kalibrieren. Der Anweisung sei er nachgekommen. Die interne Zuständigkeitsverteilung bei der Beklagten sei ihm nicht bekannt gewesen.
7Der Kläger hat beantragt,
8- 9
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.295,86 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 10
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen Schäden, die sich aus der Verzögerung der Höhergruppierung von9 Monaten seit dem 01.09.2012 ergeben, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat geltend gemacht, für die Eingruppierung komme es auf die auszuübende Tätigkeit an. Daher komme es gar nicht darauf an, ob der Kläger – was von ihr bestritten werde – ab Ende November 2011 die höherwertige Tätigkeit auf Anweisung seines Vorgesetzten verrichtet habe.
14Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. September 2013 stattgegeben. Gegen das ihr am 15. Oktober 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 14. November 2013 Berufung eingelegt und diese am 11. Dezember 2013 begründet.
15Die Beklagte ist nach wie vor der Meinung, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei erst mit Schreiben vom 27. August 2012 zum 1. September 2012 erfolgt. Dem Kläger sei kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Er habe gewusst, dass die Anweisung zur Ausübung der höherwertigen Tätigkeit nur von der personalbearbeitenden Stelle erfolgen könne. Beide Arbeitsverträge des Klägers seien vom Bundeswehr-Dienstleistungszentrum abgeschlossen worden. Die Änderung der Stufenzuordnung sei auf seinen Antrag vom Bundeswehr-Dienstleistungszentrum vorgenommen worden. Gleiches gelte für die Abwicklung von Urlaub und Arbeitsunfähigkeitszeiten. Aus der E-Mail seines Vorgesetzten vom 5. Dezember 2011 ergebe sich die Kenntnis des Klägers ebenfalls. Schließlich stehe der Annahme einer wirksamen Aufgabenübertragung die arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformklausel entgegen.
16In der Kammerverhandlung vom 26. März 2014 ist der Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil stattgegeben worden. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.
17Der Kläger beantragt,
18das Versäumnisurteil vom 26. März 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
19Die Beklagte beantragt,
20das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
21Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Er bekräftigt, dass er die interne Zuständigkeitsverteilung nicht gekannt habe. Selbst sein Vorgesetzter sei davon ausgegangen, dass er berechtigt gewesen sei, ihm die höherwertige Tätigkeit wirksam zu übertragen.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme, die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
25Zulässig ist auch der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil.
26II. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus der verzögerten Höhergruppierung ein Schaden entstehen könnte. Dagegen ist der Zahlungsantrag begründet. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen erkannt. Danach kann der Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. August 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Gruppe 2 TVöD verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass er von seinen Vorgesetzten angewiesen worden ist, die höherwertige Tätigkeit zu verrichten und er dieser Weisung nachgekommen ist. Nicht maßgeblich ist, dass die Vorgesetzten nach den internen Regeln der Beklagten nicht dazu befugt waren, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit zu ändern. Dem Kläger kommt insoweit Vertrauensschutz zu.
271. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Für ihn besteht kein Feststellungsinteresse.
28a) Nach § 46 Abs. 2 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
29Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – EzA § 256 ZPO Nr. 9; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - AP § 256 ZPO 1977 Nr. 94; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43).
30Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Arbeitnehmer die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht und keine Umstände vorträgt, die darauf schließen lassen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365).
31In diesen Fällen kann die Klage jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sein. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365).
32Nach diesen Grundsätzen besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums innerhalb einer Entgeltgruppe eine höhere Stufe erreicht (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365).
33b) Danach erweist sich der Feststellungsantrag als unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die verzögerte Höhergruppierung ein Schaden entstehen könnte.
34Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1) die vollständige Vergütungsdifferenz geltend gemacht hat. Er hat nicht dargelegt, dass ihm darüber hinaus ein materieller Schaden droht. Er hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht.
35Der Antrag ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsantrag zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage erschöpfend geklärt.
36Wenn der Kläger nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums innerhalb einer Entgeltgruppe eine höhere Stufe erreichen sollte, stünde ihm kein Schadenersatzanspruch, sondern allenfalls ein Erfüllungsanspruch zu.
372. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2011 bis August 2012 Vergütung nach der EG 9 TVöD zu zahlen.
38a) Im TVöD sind noch keine eigenständigen Eingruppierungsvorschriften vereinbart worden. Vielmehr gelten nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung des TVöD die bisherigen Eingruppierungsvorschriften für Angestellte (§§ 22 und 23 BAT) übergangsweise fort.
39Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nicht nach der von ihm ausgeübten, sondern der von ihm - nicht nur vorübergehend - auszuübenden Tätigkeit. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG 5. Mai 1999 – 4 AZR 360/98 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 268; 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 - AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 223).
40In bestimmten Fällen ist dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG indes Vertrauensschutz zuzubilligen. Überschreite der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, indem er dem Arbeitnehmer einen tariflich höher bewerteten Arbeitspatz zuweise, könne dem einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet worden, bei der Beurteilung der Maßnahme klüger zu sein als der ihm vorgesetzte Leiter der Beschäftigungsbehörde. Der Arbeitnehmer müsse sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass die Tätigkeit vom Behördenleiter zugewiesen werde, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei und tarifgerecht vergütet werden müsse. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Unzuständigkeit des Behördenleiters für die Zuweisung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer bekannt oder doch offensichtlich sei (BAG 28. Oktober 1970– 4 AZR 481/69 – BAGE 23, 15; vgl. auch BAG 5. Mai 1999 – 4 AZR 360/98 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 268; 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 - AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 223).
41b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Dezember 2011 bis August 2012 Vergütung nach der EG 9 TVöD zu zahlen.
42Maßgeblich ist, dass der Kläger von seinen Vorgesetzten angewiesen worden ist, die höherwertige Tätigkeit zu verrichten und er dieser Weisung nachgekommen ist. Dies steht nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung der Kammer fest. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Vorgesetzten nach den internen Regeln der Beklagten nicht dazu befugt waren, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit zu ändern. Dem Kläger kommt insoweit Vertrauensschutz zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die internen Zuständigkeitsregeln kannte. Sie waren auch nicht für ihn offensichtlich.
43Die Kammer ist zunächst unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon überzeugt, dass der Kläger ab Ende November 2011 die höherwertige Tätigkeit auf Anweisung seiner Vorgesetzten ausgeübt hat.
44Der Zeuge T hat ausgesagt, er habe dem Kläger am 28. November 2011 den Kalibrierstempel ausgehändigt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass diese Aussage zutrifft. Der Zeuge hatte keinen Anlass, die Unwahrheit zu sagen. Er war auf seine Aussage gut vorbereitet und hat sich an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen über die maßgeblichen Vorgänge vergewissert. Mit der Aushändigung des Kalibrierstempels ist der Kläger angewiesen und ermächtigt worden, selbständig zu arbeiten. Damit hat seine Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt.
45Der Zeuge P hat zwar angegeben, er habe den Kläger nicht persönlich angewiesen, die höherwertige Tätigkeit durchzuführen. Er hat aber bekundet, aus eigener Anschauung sagen zu können, dass der Kläger ab dem Montag nach Abschluss des Lehrgangs die höherwertige Tätigkeit durchgeführt habe. Dies deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen T . Aufgrund dieser Umstände konnte der Kläger davon ausgehen, dass er die höherwertige Tätigkeit mit Billigung und auf Weisung seiner Vorgesetzten verrichtet.
46Dem Kläger waren die abweichenden Zuständigkeitsregelungen der Beklagten nicht bekannt. Sie waren auch nicht offensichtlich. Dem steht bereits entgegen, dass selbst die Vorgesetzten des Klägers offensichtlich davon ausgegangen sind, dass sie berechtigt gewesen seien, dem Kläger die höherwertige Tätigkeit mit der Folge eines höheren Vergütungsanspruchs zuzuweisen. Beide Zeugen haben unabhängig voneinander davon gesprochen, sie seien aufgrund des bestandenen Lehrgangs von einem „Automatismus“ ausgegangen.
47Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände und vorgelegten E-Mails führen nicht zu der Annahme, dass dem Kläger die Zuständigkeitsregelungen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Vom Kläger kann kaum verlangt werden, in dieser Frage schlauer als seine Vorgesetzten zu sein. Er konnte auch nicht daraus, dass die Personalangelegenheiten vom Bundeswehrdienstleistungszentrum durchgeführt werden, auf die abweichende Zuständigkeitsregelungen schließen. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Vorgesetzten vor Ort berechtigt waren, ihm die höherwertige Tätigkeit zuzuweisen. Dass er sich später an das Bundeswehrdienstleistungszentrum gewandt hat, besagt nur, dass ihm klar war, dass die Umsetzung der Höhergruppierung durch die für Personalangelegenheiten zuständige Verwaltung zu erfolgen hatte. Sie besagt nicht, dass er wusste, dass seine Vorgesetzten ihm keine vergütungsrelevanten Weisungen erteilen durften.
48Etwas anderes ergibt auch nicht aus der E-Mail von Herrn G vom 5. Dezember 2011, auf die sich die Beklagte in der Berufungsbegründung besonders berufen hat. Diese war an Herrn S und gerade nicht an das Bundeswehrdienstleistungszentrum gerichtet. Dieses war vielmehr lediglich „in Kopie“ gesetzt. Zudem gilt auch insoweit, dass sich hieraus nur ableiten lässt, dass sich der Kläger darüber bewusst war, dass die praktische Umsetzung der vor Ort vorgenommenen Weisung durch die Personalverwaltung zu erfolgen hatte.
493. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
50III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.
51IV. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
52Rechtsmittelbelehrung:
53Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
54Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.