Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juni 2015 - 4 Sa 254/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2014 – 15 Ca 4191/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gemäß § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B (TV UmBw) eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung zusteht.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dieses gilt mit der Maßgabe, dass der im streitigen Vorbringen wiedergegebene Vortrag zu den Gründen, wegen derer der Kläger der Versetzung nach M nicht gefolgt ist, ebenso unstreitig ist, wie die vom Kläger dazu in der Klageschrift (S. 3 erster bis dritter Spiegelstrich – gemachten präziseren Ausführungen.
4Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
5Gegen dieses ihm am 14.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.02.2015 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 16.03.2015, begründet.
6Der Kläger setzt sich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2014,15 Ca 4191/14, abgeändert:
9a) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 32.931,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.641,30 € seit dem 01.01.2008, aus 3.366,50 € seit dem 01.12.2008 sowie aus 12.924,00 € seit dem 01.11.2013 zu zahlen;
10b) das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 981,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,95 € seit dem 01.12.2008, aus 193,67 € seit dem 01.12.2009, aus 196,00 € seit dem 01.12.2010, aus 209,77 € seit dem 01.12.2011 sowie aus 189,27 € seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 174 ff. d. A.) Bezug genommen.
14Die Beklagte hat erst- (Bl. 79, 81 d. A.) wie zweitinstanzlich (Bl. 175 d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben.
15Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Kammer ergibt sich eine Auslegung des TV UmBw, nach welcher dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch auf die Zulage nicht zusteht.
18I. Für die Auslegung von Tarifverträgen gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt 10.02.2015 – 3 AZR 904/13) Folgendes:
19Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
20Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des TV UmBw gilt Folgendes:
21„Verringert sich bei Beschäftigen aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.“
221. Dem Wortlaut nach setzt die Norm lediglich eine Verringerung des Entgelts „aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1“ voraus. Mit „aufgrund“ ist Kausalität gemeint. Eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 ist die Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der B.
23Dass die Schließung der Schule für Personal in integrierter Verwendung in K - , an der der Kläger als Sprachlehrer bis zum 30.09.2004 tätig war, eine solche Maßnahme darstellt, ist zwischen den Parteien nicht strittig.
24Die Beklagte meint allerdings zunächst, die Kausalität fehle, weil die Entgeltverringerung für den Kläger nicht unmittelbar auf der Schließung beruhe, sondern auf der einvernehmlichen Versetzung nach H . Man dürfe nicht allein darauf abstellen, ob die Maßnahme „conditio sine qua non“ gewesen sei. Es entspreche allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Kausalitätsprüfung ausschließlich anhand des conditio sine qua non Grundsatzes zu uferlosen und nicht sinnvollen Ergebnissen führe, da, wie vorliegend, wesentliche Zwischenereignisse außer Acht gelassen würden und die Erkenntnisse somit über einen losen Begründungswert nicht hinausgingen.
25Die Beklagte hat mit ihrem Hinweis nur insofern Recht, als bei zahlreichen Rechtsnormen, insbesondere im Schadensersatzrecht, bloße Äquivalenz für die Kausalität nicht ausreicht, sondern für diese die sogenannte Adäquanztheorie gilt. Diese schließt tatsächliche Entwicklungen aus, mit denen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist. Insbesondere im Schadensersatzrecht soll ein Ersatzpflichtiger in der Regel für eine äußerst unwahrscheinliche Folge deshalb nicht einstehen müssen, weil diese außerhalb des vorhersehbaren und beherrschbaren Geschehens liegt. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (vgl. z. B. BAG 18.01.2007 – 8 AZR 234/06; 24.04.2008 – 8 AZR 347/07).
26Dass ein Arbeitnehmer sich mit einer Versetzung infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 TV UmBw nicht einverstanden erklärt, liegt offensichtlich nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, ist offensichtlich kein besonders eigenartiger, ganz unwahrscheinlicher nach regelmäßigem Verlauf außer Betracht zu lassender Umstand. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Versetzung nicht auf eine zunächst angebotene Stelle erfolgt, die örtlich weit entfernt ist und die der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen (im vorliegenden Fall aus sehr nachvollziehbaren persönlichen Gründen) nicht annehmen kann oder will.
27Mit Kausalitätserwägungen lässt sich der Anspruch mithin nach Auffassung der Kammer nicht verneinen.
282. Nicht ausdrücklich geregelt ist allerdings im Tarifvertrag, welche Rechtsfolge es hat, wenn ein Arbeitnehmer seiner in § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages geregelten „Verpflichtung“ (gemeint ist wohl Obliegenheit) nicht nachkommt, einen ihm nach den vorhergehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.
29Die Kammer teilt jedoch im Wesentlichen auch in der Begründung die Auffassung der Beklagten, dass die Systematik des Tarifvertrages dafür spricht, dass eine Ablehnung im Sinne des § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages zu einem Verlust des Anspruches auf Einkommenssicherung nach § 6 führt:
30a. Dafür spricht zunächst, dass ohne diese Rechtsfolge § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages rechtsfolgenlos bliebe. Es kann auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des gesamten Tarifvertrages „über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen“ im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B und speziell auch des § 3 (Arbeitsplatzsicherung) nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifparteien es für die Einkommenssicherung völlig folgenlos sein lassen wollten, wenn der Beschäftigte einen im Sinne des § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt und stattdessen sich mit seinem Arbeitgeber auf eine andere, geringerwertige Beschäftigung einigt.
31b. Dafür spricht auch § 6 Abs. 6 Satz 2 des Tarifvertrages. Danach entfällt die persönliche Zulage, wenn der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.
32aa. Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, der aus dieser Vorschrift ableiten will, dass nicht die Ablehnung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern nur die Ablehnung eines höherwertigen Arbeitsplatzes dem Anspruch nach § 6 grundsätzlich entgegensteht, sei zunächst darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 6 Satz 2 ausdrücklich davon spricht, dass die Zulage „entfällt“. Er setzt also voraus, dass die Zulage zuvor bestand. Er spricht gerade nicht – wie § 6 Abs. 6 Satz 1 – davon, dass die die Zulage regelnden Absätze 1 bis 3 „nicht gelten“. Auch § 6 Abs. 6 Satz 3 bestätigt das. Auch dort heißt es „entfällt“. In dem Fall, den Satz 3 erfasst, nämlich dass der Beschäftigte ungekürzte Vollrente wegen Alters bezieht, ist ein Tatbestand geregelt, der typischerweise nach der Beendigung des gesamten Arbeitsverhältnisses liegt und damit logisch voraussetzt, dass der Beschäftigte während seiner aktiven Zeit die Zulage bezogen hat.
33bb. Aber die Rechtsfolge des § 6 Abs. 6 Satz 2, nämlich das Entfallen der Zulage, wenn eine höherwertige Tätigkeit ohne triftige Gründe abgelehnt wird – nachdem zuvor eine der ursprünglichen Tätigkeit gegenüber niederwertigere ausgeübt wurde – spricht deutlich dafür, dass die Tarifparteien es nicht folgenlos sein lassen wollten, wenn ein Arbeitnehmer seine Verpflichtung nach § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages nicht erfüllt.
34Dieses entspricht auch wieder dem aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages entnehmbaren Sinn und Zweck der Arbeitsplatzsicherung.
35Auch unter dem Gesichtspunkt einer Tarifauslegung, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifparteien einen Verstoß gegen die Obliegenheit aus § 3 Abs. 8 folgenlos sein lassen wollten.
36II. Der Kläger ist aber seiner Verpflichtung (oder besser Obliegenheit) nach § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages nicht nachgekommen.
37Diesbezüglich teilt die Kammer die Auslegung durch das Arbeitsgericht im Anschluss an das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.02.2011 – 9 Sa 556/10). Die Tarifparteien haben in § 3 Abs. 8 des Tarifvertrages ausdrücklich den Begriff der Zumutbarkeit dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitsplatz „nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten“ billigerweise nicht zugemutet werden kann. Andere Kriterien haben sie nicht zugelassen. Die Entfernung des neuen Arbeitsplatzes ist damit ebenso wenig relevant wie persönliche Umstände, die im Zusammenhang mit dieser Entfernung es nach allgemeinen Kriterien als dem Arbeitnehmer unzumutbar erscheinen lassen könnten, den Arbeitsplatz anzunehmen.
38III. Nicht erheblich ist nach Auffassung der Kammer auch, ob die Beklagte nach § 81 SGB IX verpflichtet war, dem Kläger einen ortsnahen Arbeitsplatz anzubieten. Die Beklagte hat dem Kläger drei gleichwertige Arbeitsplätze angeboten, von denen der nächste in M lag. Dass sie gleichwertige Arbeitsplätze in größerer Wohnortnähe gehabt hätte, hat der Kläger nicht behauptet.
39Dahinstehen kann dabei, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Angebotes des Arbeitsplatzes in M am 15.09.2003 noch nicht einem Schwerbehinderten gleichgestellt war (Gleichstellungsbescheid erst vom 14.11.2003).
40IV. Dahinstehen kann schließlich, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt ist. Die Beklagte hat sich schon erstinstanzlich (Bl. 79/81 d. A.) auf Verjährung berufen und zweitinstanzlich nochmals. Ansprüche bis 2010 sind mithin verjährt.
41Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung allerdings darüber hinaus die Frage der Ausschlussfrist aufgeworfen hat, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 15.01.2009 geltend gemacht hat (Bl. 30 d. A.).
42Diese Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
43Rechtsmittelbelehrung
44Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
45R E V I S I O N
46eingelegt werden.
47Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
48Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
49Bundesarbeitsgericht
50Hugo-Preuß-Platz 1
5199084 Erfurt
52Fax: 0361-2636 2000
53eingelegt werden.
54Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
55Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
56- 57
1. Rechtsanwälte,
- 58
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
61Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
62Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
63* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.


Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)