Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Feb. 2011 - 9 Sa 556/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0204.9SA556.10.0A
04.02.2011

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.07.2010, Az.: 5 Ca 426/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Der Kläger ist seit dem 02.04.1979 bei der Beklagten als Munitionshelfer im Munitionslager R. beschäftigt. Zunächst war zwischen den Parteien der Arbeitsvertrag vom 02.04.1979 maßgeblich (vgl. Bl. 5 d. A.). Unter dem 14.08.2008 verständigten sich die Parteien auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, welches per Änderungsvertrag gleichen Datums schriftlich fixiert wurde. Danach wird der Kläger im Blockmodell beschäftigt, wobei die Arbeitsphase vom 01.09.2008 bis 31.01.2013 und die Freistellungsphase vom 01.02.2013 bis 30.06.2017 andauert. Auf den Änderungsvertrag vom 14.08.2008 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 31 d. A.).

3

Der Kläger ist verheiratet. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt durchschnittlich 2.104,11 EUR (vgl. Bl. 6 d. A.). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte das Munitionslager R. zum 31.12.2010 geschlossen hat, wurden dem Kläger unter Berücksichtigung des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) Beschäftigungsalternativen angeboten. Hierzu gehörte insbesondere ein Angebot vom 11.06.2008 als Munitionsfacharbeiter bei der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr in U.(vgl. Bl. 51 d. A.). Auf ein Schreiben der Wehrverwaltung vom 03.05.2010 zu den Angeboten wird Bezug genommen (vgl. Bl. 7 - 9 d. A.).

4

Seit dem 01.07.2010 ist der Kläger als Munitionshelfer im Munitionslager K. tätig, welches - ebenso wie das Munitionslager R. - zum Munitionsdepot E. gehört. Die beiden Munitionslager sind keine eigenständigen Dienststellen.

5

Gegen diese Umsetzungsmaßnahme wehrt sich der Kläger mit seiner Klage vom 11.05.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am 14.05.2010, welche der Beklagten am 20.05.2010 zugestellt worden ist.

6

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Umsetzung und hat beantragt,

7

festzustellen, dass die Umsetzung des Klägers als Munitionsfacharbeiter gemäß § 3 TVUmBw zum 01.07.2010 in das Munitionsdepot E., Munitionslager K., F., unzulässig ist.

8

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.07.2010, Az.: 5 Ca 426/10 (Bl. 66 ff. d. A.).

9

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:

10

Die Weisung der Beklagten, bezogen auf den Ort der Arbeitsleistung, sei rechtmäßig und wirksam. Wenn auch aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO keine uneingeschränkte Weisungsbefugnis des Arbeitgebers dahingehend bestehe, den Ort der Arbeitsleistung unabhängig von der Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte unbeschränkt festzulegen, gelte dies nach dem Wortlaut des § 106 GewO nur insoweit, als der Arbeitsvertrag oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge keine anderen Vorgaben enthielten. Die Ausübung eines tarifvertraglich begründeten Rechts zur Ver- oder Umsetzung sei grundsätzlich nicht am Maßstab des § 106 GewO zu messen. Vielmehr könne das Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere auch durch tarifvertragliche Regelungen erweitert werden. Vorliegend finde Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme im Änderungsvertrag über das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 14.08.2008 der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) Anwendung. Im Interesse der Arbeitsplatzsicherung sei der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 4 TV UmBw verpflichtet, dem Beschäftigten in erster Linie einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern, wobei eine Gleichwertigkeit anzunehmen sei, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändere und der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit voll beschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht voll beschäftigt bleibt. Dabei gelte bei der Sicherung folgende Reihenfolge:

11

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg in dem selben Ort oder in dessen Einzugsgebiet

12

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an dem selben Ort oder in dessen Einzugsgebiet

13

Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort.

14

Der nunmehr dem Kläger zugewiesene Arbeitsplatz als Munitionshelfer im Munitionslager K. stelle einen gleichwertigen Arbeitsplatz in der selben Dienststelle dar. Gemäß § 3 Abs. 8 TVUmBw sei der Kläger verpflichtet, diesen ihm nach den genannten Kriterien angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen.

15

Die Annahme dieses Arbeitsplatzes sei dem Kläger auch i. S. d. § 3 Abs. 8 TV UmBw nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zumutbar.

16

Wenn § 3 Abs. 8 TVUmBw darauf abstelle, ob dem Arbeitnehmer die Annahme eines angebotenen Arbeitsplatzes nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden könne, scheide damit ein genereller Rückgriff auf § 106 GewO in dem Sinne, dass die Änderung des Arbeitsortes nur bei Abwägung der wesentlichen Umstände und unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien erfolgen könne, aus.

17

Unbeachtlich sei deshalb der Einwand des Klägers, er benötige für Hin- und Rückfahrt pro Arbeitstag mehr als drei Stunden Fahrtzeit. Ein Rückgriff auf die Zumutbarkeitskriterien nach § 121 Abs. 4 SGB III sei nicht möglich.

18

Die Umsetzung des Klägers sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere habe der Kläger seine Behauptung, ihm sei (mündlich) zugesagt worden, dass er im Überhang in Ka. und K. beschäftigt würde, nicht ausreichend substantiiert. Unklar bleibe, wann eine derartige Zusage erteilt worden sein soll und in welcher Funktion der Mitarbeiter, der die Zusage getroffen haben soll, beschäftigt sei.

19

Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte i. S. d. § 11 TVUmBw auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichte. Gemäß § 11 Abs. 1 TVUmBw sei hierfür nämlich Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz nach § 3 TVUmBw habe angeboten werden können. Ein solches Angebot habe aber gerade mit der erfolgten Umsetzung erfolgen können.

20

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die allgemeinen Fragen der Rechtsausübung, insbesondere im arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe, bestünden nicht.

21

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.09.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. November 2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

22

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 94 ff. d. A.), geltend:

23

Das Arbeitsgericht habe den Inhalt des § 3 Abs. 8 TVUmBw verkannt. Zu den Fähigkeiten des Arbeitnehmers im Tarifsinne gehöre auch die körperliche Eignung des Arbeitnehmers. Darüber hinaus seien Zumutbarkeitskriterien heranzuziehen, die sich über die tarifvertragliche Regelung hinaus aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht und dem Kündigungsschutzrecht ergäben. Vorliegend seien die Pendelzeiten unzumutbar lang, da für eine Strecke eine Fahrtzeit von einer Stunde und 37 Minuten benötigt werde. Insoweit könne auf die Kriterien des § 121 Abs. 4 SGB III abgestellt werden. Jedenfalls sei die sich aus den Pendelzeiten ergebende Unzumutbarkeit im Rahmen des auszuübenden billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Neben dem zeitlichen Aufwand ergäben sich unzumutbar hohe Fahrtkosten. Zu berücksichtigen sei auch, dass er seine 86jährige, pflegebedürftige Mutter zu Hause betreuen müsse.

24

Die Unwirksamkeit der Umsetzung ergebe sich ferner auch aus § 11 TVUmBw. Ein zumutbarer Arbeitsplatz habe ihm gerade nicht angeboten werden können.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2010, Az.: 5 Ca 426/10 abzuändern und festzustellen, dass die Umsetzung des Klägers als Munitionsfacharbeiter gemäß § 3 TVUmBw zum 01.07.2010 in das Munitionsdepot E., Munitionslager K., F., unzulässig ist.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 17.01.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 115 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

30

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

32

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Versetzung des Klägers ist rechtmäßig. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:

33

1. Wenn § 3 Abs. 8 TVUmBw vorsieht, dass eine Verpflichtung des Beschäftigten, einen ihm nach den vorstehenden Absätzen des § 3 angebotenen sowie einen gegenüber seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, ergibt sich aus der Entfernung zwischen altem und neuem Arbeitsort keine Unzumutbarkeit im Sinne der tariflichen Bestimmung. Nach dem insoweit eindeutigen tariflichen Wortlaut ist keine umfassende Billigkeitsprüfung unter Abwägung aller bei vernünftiger Betrachtung in Frage kommenden Gesichtspunkte vorzunehmen, sondern die Prüfung der Zumutbarkeit ist eingeschränkt auf die Gesichtspunkte der Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweils betroffenen Arbeitnehmers. Mit Kenntnissen und Fähigkeiten hat aber die Entfernung zwischen altem und neuem Dienstort nichts zu tun.

34

Dieses Verständnis wird im Übrigen unterstützt durch den systematischen Zusammenhang der tariflichen Regelung. § 3 Abs. 4 Satz 3 TVUmBw legt auch hinsichtlich des örtlichen Einsatzes eine bestimmte Reihenfolge der gegebenenfalls anzubietenden Arbeitsplätze vor, wobei der Weiterbeschäftigung bei einer Dienststelle des BMVg Vorrang gegenüber einer ortsnahen Beschäftigung eingeräumt wird. Insgesamt verdeutlicht § 3 Abs. 4 Satz 3 TVUmBw, dass die Tarifvertragsparteien die Problematik eines gegebenenfalls erforderlichen Ortswechsels erkannt und einer Regelung zugeführt haben. Wenn die Tarifvertragsparteien sodann in § 3 Abs. 8 TVUmBw keine generelle Zumutbarkeitsprüfung vorsehen, sondern darauf abstellen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme eines angebotenen Arbeitsplatzes nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, wird hieraus deutlich, dass eine große räumliche Distanz zwischen altem und neuem Dienstort gerade kein im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigendes Kriterium sein sollte.

35

Dass der dem Kläger zugewiesene neue Arbeitsplatz den Voraussetzungen und der Rangfolge des § 3 Abs. 4 Satz 3 TVUmBw entspricht, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der selben Dienststelle des BMVg.

36

2. Auch bei einer Prüfung nur am Maßstab des § 106 Satz 1 GewO ergibt sich im Übrigen keine andere rechtliche Beurteilung. Es steht fest, dass das Munitionslager R., in welchem der Kläger bis zu seiner Umsetzung beschäftigt war, geschlossen wurde. Andere ihm angebotene Beschäftigungsalternativen, insbesondere ein Angebot vom 11.06.2008 als Munitionsfacharbeiter bei der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr im ortsnäheren U., hat der Kläger nicht angenommen. Der Kläger zeigt seinerseits auch keine Beschäftigungsmöglichkeiten auf, die für ihn mit weniger negativen Auswirkungen verbunden wären. Soweit der Kläger darauf verweist, es hätte von der Möglichkeit des § 11 Abs. 1 TVUmBw Gebrauch gemacht werden können (Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung), hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen ein solcher Verzicht vereinbart werden kann, nicht vorliegen. Die Anwendung der Härtefallregelung setzt u. a. voraus, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz nach § 3 TVUmBw angeboten werden kann. Ein Arbeitsplatz i. S. d. § 3 Abs. 4 TVUmBw konnte dem Kläger aber gerade zugewiesen werden.

III.

37

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)