Arbeitsgericht Köln Urteil, 11. Dez. 2014 - 4 Ca 5315/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Streitwert: 6.400,54 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
3Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren … beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt. Auf die Satzung vom 02.07.1986 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2014, Blatt 52 ff. der Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
4Der am 04.06.1949 geborene Kläger war vom 01.07.1982 bis zum 30.09.1992 Arbeitnehmer bei verschiedenen Gesellschaften des früheren … Im Anstellungsvertrag vom 27.11.1981 (Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 10 f. der Akte), der zwischen dem Kläger und der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft abgeschlossen wurde, heißt es:
5„Insbesondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des …, sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Betriebsordnung.“
6Mit Schreiben vom 01.09.1982 (Anlage 2 zur Klageschrift, Blatt 12 ff. der Akte) erteilte die Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft dem Kläger ein so genanntes Versorgungsversprechen. In einem dem Kläger gleichzeitig übermittelten Merkblatt über die Zusatzeinrichtung der … heißt es unter anderem:
7„Zu den Versorgungseinrichtungen des … gehören
8- 9
1. Versorgungskasse
- 10
2. das Versorgungsversprechen
- 11
3. die Außendienstversorgung.“
§ 1 der allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen (Anlage 3 zur Klageschrift, Blatt 15 ff. der Akte) lautet:
13„Voraussetzungen und Zweck des Versorgungsversprechens
14Das Versorgungsversprechen hat den Zweck, den Betriebsangehörigen der … Gesellschaften, die der Versorgungskasse des … beigetreten und nach Tarif VK 2 versichert sind […] für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und nach ihrem Tode ihren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung nach Maßgabe dieser Richtlinien zu gewähren.“
15Der Kläger war Mitglied des Beklagten und leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.
16Mit Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis teilte der Beklagte diesem mit Schreiben vom 16.11.1992 (Anlage 5 zur Klageschrift, Blatt 18 f. der Akte) mit, dass seine Mitgliedschaft nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der … Gesellschaften zum 30.09.1992 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werde. Weiter heißt es dort:
17„Aus dieser beitragsfreien Versicherung ergibt sich eine Ruhegeldanwartschaft von monatlich 181,63 DM. […]
18Anstelle der beitragsfreien Versicherung steht Ihnen auf Antrag die Austrittsvergütung gemäß § 10 der Satzung der Versorgungskasse zur Verfügung. Die Rückvergütung stellt sich auf […] insgesamt 18.307,42 DM.“
19Daneben teilte der Beklagte dem Kläger mit diesem Schreiben „im Auftrag der … Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (GKB) sowie der …, die neben der … als Gesamtschuldner für die Versorgungsleistungen aus [dem] Versorgungsversprechen haftet“ mit, dass die Altersrente aus dem Versorgungsversprechen bei Vollendung des 65. Lebensjahres 419,53 DM monatlich beträgt.
20Auf Antrag des Klägers zahlte der Beklagte am 15.01.1993 die sogenannte Austrittsvergütung in Höhe von 18.307,42 DM an den Kläger.
21Mit Schreiben vom 19.11.2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, die fällige Altersrente zusätzlich zum Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zu zahlen. Mit Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage 6 zur Klageschrift, Blatt 20 f. der Akte) lehnte der Beklagte die Forderung des Klägers mit der Begründung ab, die Ansprüche gegen die … Versorgungskasse seien durch die Auszahlung der Austrittsvergütung erloschen.
22Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlung der Austrittsvergütung sei Teil der betrieblichen Altersversorgung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers und verstoße daher gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet sei, nach Eintritt des Versorgungsfalls die von ihm berechnete Altersrente in Höhe von mindestens 181,63 DM bzw. 92,87 EUR monatlich an den Kläger zu zahlen. Darüber hinaus sei er verpflichtet, dem Kläger eine Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung für den Zeitraum 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 zu zahlen, zu deren Bezifferung der Kläger weitere Informationen des Beklagten benötige, weshalb ihm insofern ein Auskunftsanspruch zustehe.
23Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, die erhaltene Austrittsvergütung an den Beklagten zurückzuzahlen und beruft sich insofern auf § 817 BGB. Er behauptet, der Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass die Regelung nichtig war.
24Der Kläger ist der Auffassung, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse sei vergleichbar mit einer von Arbeitnehmern finanzierten Direktversicherung, die ebenfalls Teil der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG ist. Wenn es sich bei der Versorgungskasse um Privatvorsorge gehandelt hätte, hätte der Kläger der Versorgungskasse direkt beitreten können und nicht die Probezeit abwarten müssen.
25Der Kläger behauptet, nach dem Verständnis der Verantwortlichen des … sei der Beklagte ein fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung des … gewesen. Hierfür sprächen auch die Bestimmungen der damals einschlägigen Fassung der Satzung des Beklagten sowie die Historie. Zur weiteren Unterstützung seiner These beruft sich der Kläger auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, wonach von den Leistungen des Beklagten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind.
26Der Kläger beantragt,
27- 28
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.06.2014 eine monatliche, lebenslange Altersrente in Höhe von 92,87 EUR, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30.06.2014, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
- 29
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 2 für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 ergeben wird.
Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte ist der Meinung, bei der streitgegenständlichen Versorgung des Klägers über den Beklagten handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), sondern um eine aus Eigenmitteln des Klägers finanzierte Privatvorsorge, weshalb das BetrAVG, und damit auch § 3 BetrAVG, keine Anwendung finde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.
33Schließlich meint der Beklagte, der Kläger handele widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr darauf berufe, die von ihm selbst veranlasste Zahlung der Austrittsvergütung sei nicht zulässig gewesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
37I.
38Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder Anspruch auf Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Altersrente in Höhe von 92,87 EUR noch auf Erteilung der begehrten Auskunft.
39Die Kammer teilt insofern die Bewertung des Arbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 17.09.2013 (8 Ca 5163/13, Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 155 ff. der Akte) und des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13, Anlage B 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 165 ff. der Akte) zu einem vergleichbaren Sachverhalt.
40Entsprechende Ansprüche ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus §§ 13, 17 der Satzung des Beklagten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Ruhegeldes und damit auch keinen Anspruch gerichtet auf Erteilung von Auskunft darüber, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für eine solche Altersrente für den Zeitraum vom 01.10.1992 bis zum 31.05.2014 ergibt.
41Auf Antrag des Klägers ist gemäß § 10 der Satzung des Beklagten an die Stelle des von ihm finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austrittsvergütung gemäß § 10 getreten. Mit Zahlung der Austrittsvergütung hat der Beklagte seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt. Hierbei handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um einen nichtigen Abfindungsvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BetrAVG.
421.
43Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung. Hier war der Kläger länger als zehn Jahre bei Gesellschaften des früheren … beschäftigt.
442.
45Das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG findet vorliegend jedoch keine Anwendung. Denn bei den streitgegenständlichen Leistungen handelt es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG, sondern um Eigenbeiträge des Klägers, die nicht von dem Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin umfasst sind.
46Wenn aber eine Versorgung, wie bei Pensionskassen möglich, (teilweise) mit Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers finanziert wurde, ist die Abfindung der hierauf beruhenden Anwartschaften bei übereinstimmendem Parteiwillen jederzeit zulässig. Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils handelt es sich nämlich grundsätzlich um eine Form der Eigenvorsorge, die nicht von den gesetzlichen Bestimmungen berührt ist (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, § 3 Rn. 3563).
47a)
48Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin in Form des Versorgungsversprechens; hinsichtlich der Leistungen des Beklagten wurde seitens der Arbeitgeberin indes kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben. Zu diesem zutreffenden Ergebnis kommt das Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 24.03.2014 (2 Sa 917/13) nach Auslegung des Merkblatts sowie der allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen.
49In diesem Zusammenhang weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen haben sollen, nicht entscheidend sind. Der Behauptung des Klägers, nach dem Verständnis der Verantwortlichen des … sei der Beklagte ein fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung des … gewesen, war schon deshalb nicht durch die Vernehmung von Zeugen nachzugehen.
50b)
51Zu berücksichtigen war insoweit, dass die Altersversorgung aus Eigenbeiträgen herkömmlicherweise der privaten Altersvorsorge und nicht der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet wurde, weil der Arbeitnehmer – wie auch im Falle des Klägers – Beiträge aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen leistet. So hat der Gesetzgeber erstmals durch das hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs- Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Eigenbeitragszusage gesetzlich geregelt (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, § 1 Rn. 2579 ff.).
52c)
53Der Umstand, dass das Versorgungsversprechen nach den hierzu ergangenen Richtlinien nur den Betriebsangehörigen der … Gesellschaften, die der Versorgungskasse des … beigetreten waren, offen stand, ändert nichts an der Qualifizierung der streitgegenständlichen Versorgungsleistungen als Privatvorsorge. Allein deshalb, weil die Arbeitnehmer zur Leistung von eigenen Beiträgen verpflichtet sind, handelt es sich bei der Versorgung auf Basis dieser Eigenbeiträge nicht um betriebliche Altersversorgung. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, einer Pensionskasse beizutreten, rechtlich unbedenklich vorgesehen werden kann (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage, 2010, Anh § 1 Rn. 816; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, ART Rn. 827.1). Zulässig ist es auch, nur denjenigen Arbeitnehmern eine unmittelbare Versorgungszusage zu erteilen, die sich an einer Pensionskassenzusage durch Eigenbeiträge beteiligen (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 15. Auflage, Stand: Oktober 2013, ART Rn. 157).
54Auch die Tatsache, dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten nach den Vorgaben im Arbeitsvertrag von der erfolgreich beendeten Probezeit bei der Arbeitgeberin abhängig war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Indem die Arbeitgeberin entsprechende Voraussetzungen aufgestellt hat, hat sie noch keine Zusage von Leistungen der Altersversorgung getroffen.
55d)
56Die Regelungen der Satzung des Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass § 11 der Satzung in der damaligen Fassung für den Fall eines Ausscheidens vor Erreichen des Versicherungsfalles das Aufrechterhalten der Versicherung als beitragsfrei an Kriterien geknüpft hat, die sich an den gesetzlichen Regelungen des BetrAVG zur Unverfallbarkeit in seiner früheren Fassung anlehnt, ist für die Frage der Qualifizierung der Vorsorge als solche der betrieblichen Altersversorgung unerheblich. Auch kann aus der Regelung in § 31 der Satzung keine allgemeine Einstandspflicht der Arbeitergesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG abgeleitet werden. Eine Verpflichtung, den Unterschiedsbetrag auszugleichen, besteht nach § 31 der Satzung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Jedenfalls aber betreffen die Regelungen der Satzung nicht das Arbeitsverhältnis, aus dessen Anlass Zusagen nach § 1 BetrAVG erteilt werden.
57e)
58Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der von dem Beklagten erbrachten Leistungen ist für die arbeitsrechtliche Bewertung unerheblich. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 17.09.2013 (8 Ca 5163/13, Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2014, Blatt 155 ff. der Akte) zutreffend herausgearbeitet.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
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(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2013 – 8 Ca 5163/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.
3Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welchem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren G -K beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt.
4Der Kläger war vom 1. Januar 1989 bis zum 29. Februar 2000 Arbeitnehmer in der Position als Abteilungsleiter bei der Beratungsgesellschaft G I P B A M GmbH. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger nach erfolgreicher Probezeit Mitglied des Beklagten werden sollte. Ferner erteilte die Arbeitgeberin ihm am 1. März 1989 eine Versorgungszusage (so genanntes Versorgungsversprechen).
5Der Kläger leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.
6Die Satzung des Beklagten sieht eine Austrittsvergütung vor. Danach hatte der Kläger bei Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis die Wahlmöglichkeit, den mit dem Beklagten durch seinen Beitritt zustande gekommenen Versicherungsvertrag beitragsfrei bis zum Rentenfall fortzuführen oder die geleisteten Beiträge einschließlich satzungsgemäßer Verzinsung ausgezahlt zu erhalten. Der Kläger wählte die Auszahlung und erhielt einen Betrag von 25.657,60 €.
7Er vertritt nun die Ansicht, die Auszahlung verstoße gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet bleibe, ihm die eingeklagten Rentenbeträge zu zahlen. Zu einer Rückzahlung der erhaltenen Abfindung sei er jedoch nicht verpflichtet, da die Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe und deshalb ein Anspruch des Beklagten gegen ihn nach § 817 BGB ausgeschlossen sei.
8Der Kläger legt die bei seiner Einstellung durch seine Arbeitgeberin übergebenen Informationsschreiben dahingehend aus, dass seine Arbeitgeberin ihm auch eine betriebliche Altersversorgung in Form der Pensionskassenmitgliedschaft zugesagt habe. Es handele sich nicht um Eigenvorsorge, sondern neben der durch seine Arbeitgeberin abgegeben Direktzusage auf Betriebsrente sei die Möglichkeit des Eintritts in den Beklagten von einer sogenannten Umfassungzusage erfasst. Er benennt hierzu leitende Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin und behauptet, diese hätten die Eintrittsmöglichkeit für Arbeitnehmer der G -Gesellschaften in den Beklagten als betriebliche Altersversorgung gewertet. Die Möglichkeit, eine Abfindung der eingezahlten Beträge zu erhalten, sei als nicht gesetzeskonform erkannt worden. Die Arbeitnehmer sollten allerdings darüber getäuscht werden, dass es sich tatsächlich um betriebliche Altersversorgung handele, da die G -K -Unternehmen nicht bereit gewesen seien, Anpassungen auf die Versorgungsleistungen des Beklagten nach § 16 BetrAVG zu erbringen.
9Nach Einführung des § 1 b BetrAVG (Entgeltumwandlung) hat der Beklagte seine Satzung dahingehend geändert, dass für Ansprüche auf Rentenleistungen, die unverfallbar im Sinne des BetrAVG geworden sind und die auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist, während dieser weiterhin für Ansprüche, die auf Einzahlungen aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen der Arbeitnehmer beruhen, gegeben ist.
10Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
11- 12
1. an ihn einen Betrag von 368,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 14
2. an ihn ab dem 1.5.2013 eine monatliche lebenslange Altersrente i. H. v. 184,44 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31. 2013,14 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;
- 16
3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Z. 2 für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 30.4.2013 ergeben hat.
Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Auslegung der beim Beginn des Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin abgegebenen Erklärungen.
20Der Beklagte tritt dem entgegen. Er legt dar, dass zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zum Beklagten eine Altersversorgung, die ein Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen aus dem Nettoarbeitseinkommen finanziert, zur Eigenvorsorge und nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG gezählt wurde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.
21Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der weiteren geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
25Die Rechtsbeziehungen des Klägers zum Beklagten richten sich nicht nach dem BetrAVG sondern nach der Satzung des Beklagten. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung seiner eingezahlten Beträge. Diesen hat der Beklagte erfüllt. Damit sind die Rechtsbeziehungen zum Beklagten beendet.
26Wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt hätte, so hätte die damalige Arbeitgeberin des Klägers diesem die Leistungen des Beklagten zusagen müssen. Sie würde nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der Leistungen aus ihrer Zusage haften. Der Kläger hätte seine damalige Arbeitgeberin auf Erfüllung der Zusage in Anspruch nehmen müssen.
27Zu Recht hat allerdings das Arbeitsgericht bereits darauf abgestellt, dass die vertraglichen Beziehungen des Klägers zum Beklagten nicht von einer Zusage seiner Arbeitgeberin auf betriebliche Altersversorgung mit umfasst sind. Maßgebend sind hierfür die Erklärungen bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis. Nicht entscheidend sind spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhaltes vornehmen.
28Die Kammer legt der Auslegung das Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G -K -Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen sowie die allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen der G -K -Gesellschaften für die Betriebsangehörigen, die nach Tarif VK 2 des Beklagten versichert sind zu Grunde. Die Erklärungen sind nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.
29Danach ergibt sich, dass es im Konzern, zu dem die damalige Arbeitgeberin des Klägers gehörte, mehrere Möglichkeiten der Altersvorsorge gab. Von diesen als „Versorgungseinrichtungen“ bezeichneten Möglichkeiten kamen für den Kläger zwei infrage, nämlich der Beitritt zum Beklagten und das Versorgungsversprechen durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung zum Erhalt des Versorgungsversprechens durch die Arbeitgeberin war dabei der Beitritt zum Beklagten und die Finanzierung der durch diesen zu erbringenden Leistungen aus den Bezügen des Arbeitnehmers. Hierbei musste ein bestimmtes vorgegebenes Maß von Einzahlungen durch den Arbeitnehmer vorgenommen werden, um sodann ein Versorgungsversprechen seiner Arbeitgeberin zu erhalten.
30Schon die Aufteilung der beiden Versorgungsmöglichkeiten zeigt, dass die Arbeitgeberin des Klägers hinsichtlich der Leistungen des Beklagten kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben hat, sondern dass das arbeitgeberseitige Versorgungsversprechen nur die Direktzusage umfasste, die die Eigenvorsorge der Arbeitnehmer in einem besonderen Maße honorieren sollte. Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung der Zusage war die Eigenvorsorge des Klägers, für die ihm, wie allen anderen Konzernmitarbeitern eine besonders attraktive und hohe Rendite versprechende Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Das Wort „Versorgungsversprechen“ findet innerhalb der Texte nur bei den Erläuterungen zur Direktzusage Verwendung, nicht im Zusammenhang mit dem Beklagten.
31Bei der Auslegung der Erklärungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Satzung des Beklagten allen Arbeitnehmern die Rückzahlung der geleisteten Eigenbeiträge zusagte. Es erscheint fernliegend, dass die Vorstände des Beklagten, die mehrheitlich von den Konzernarbeitgebern bestimmt wurden, sehenden Auges einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG gewollt hätten, wenn die Leistungen des Beklagten von einer Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG umfasst gewesen wäre. Tatsächlich ist die Satzung des Beklagten auch nach Einführung der Gehaltsumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung unverzüglich geändert worden und erneut klargestellt worden, dass nur Eigenbeiträge der Arbeitnehmer, die nicht auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsmöglichkeit unterliegen. Dies weist darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Beklagten die Abfindungsmöglichkeit nur für die Eigenbeiträge der Mitarbeiter galt, für die nicht gleichzeitig eine Versorgungszusage der Arbeitgeberin gegeben war.
32Da die Arbeitgeberin des Klägers frei war, für neu eintretende Mitarbeiter Versorgungszusagen neu zu gestalten, zu modifizieren oder gegebenenfalls von solchen Zusagen ganz abzusehen, ergibt die Rechtsansicht des Klägers, durch die Unterteilung der Versorgungseinrichtungen in den Beklagten und die unmittelbare Versorgungszusage der Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmern verborgen bleiben sollen, dass die Leistungen des Beklagten gesetzeswidrig nicht nach § 16 BetrAVG angepasst werden sollten, keinen Sinn. Die Arbeitgeberin musste dem Kläger keine Zusage hinsichtlich der Leistungen des Beklagten erteilen. Warum hätte sie dann eine Versorgungszusage erteilen sollen, die schwere rechtliche Mängel enthielt, nämlich die fehlende Anpassung nach § 16 BetrAVG und die in der Satzung vorgesehene Abfindungsmöglichkeit. Wenn die Arbeitgeberin das Entstehen eines Anpassungsanspruchs verhindern wollte, lag es gerade nahe, die Pensionskassenmitgliedschaft als Eigenvorsorge auszugestalten und keine arbeitgeberseitige Zusage auf die Leistungen des Beklagten abzugeben. Tatsächlich findet sich in dem vorgelegten Text über die Mitgliedschaft in dem Beklagten auch kein Hinweis auf ein eigenes Versprechen der Arbeitgeberin.
33Ein verständiger Arbeitnehmer konnte vielmehr den vorliegenden Dokumenten entnehmen, dass er seine Eigenvorsorge über den Beklagten vornehmen musste, um dadurch ein Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin gestaltet als Direktzusage zu erhalten.
34Auch die in der Satzung des Beklagten enthaltene Klausel, wonach für den Fall, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den einzahlenden Arbeitnehmern nicht würde erbringen können und die Konzerngesellschaften deshalb dem Beklagten Kapital zuschießen würden, Leistungen, die hierauf beruhten nicht der Abfindung unterlagen, lässt einen verständigen Arbeitnehmer erkennen, dass die Abfindungsmöglichkeit in der Satzung des Beklagten sowie der Abfindungsausschluss für Zuschüsse der Arbeitgeber gerade darauf beruht, dass sich alle Beteiligten rechtstreu verhalten wollten und eine verbotene Abfindung der Rentenansprüche nach § 3 BetrAVG gerade verhindert werden sollte. Dies belegt indiziell, dass nur die arbeitgeberfinanzierten Leistungen als betriebliche Altersversorgung zugesagt wurden, während die arbeitnehmerfinanzierten der Privatvorsorge zugerechnet wurden.
35Damit ergibt sich als Ergebnis der Auslegung, dass die Arbeitgeberin des Klägers nicht verpflichtet war, die Beziehung des Klägers zum Beklagten mit einem eigenen Versorgungsversprechen abzudecken, dass ein solches Versprechen auch nicht abgegeben wurde, sondern die vertraglichen Regelungen des Klägers mit dem Beklagten außerhalb des Arbeitsverhältnisses und außerhalb einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach den Satzungsregelungen abzuwickeln waren, die nicht dem BetrAVG unterfielen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
37Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
40Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.