Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 11 Sa 936/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2015 – 2 Ca 9797/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Entgelt für Tätigkeiten beanspruchen kann, die sie während der Dauer seiner praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PiA) erbracht hat.
3Die Klägerin, Diplompsychologin, hat mit der beklagten Universitätsklinik unter dem 20.09.2011 einen Vertrag über eine praktische Tätigkeit geschlossen, wonach sie für den Zeitraum 04.10.2011 bis 03.10.2012 zur Ableistung der praktischen Tätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden unentgeltlich in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Station 1, beschäftigt wird. Am 12.04.2012 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung über eine praktische Tätigkeit bis zum 30.11.2012. Nach diesem Vertrag erfolgte eine unentgeltliche Beschäftigung mit 16 Stunden die Woche in der Tagesklinik der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge über eine praktische Tätigkeit wird auf Bl. 276 ff. d. A. verwiesen. Die praktische Tätigkeit erfolgte im Rahmen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP). Die Beklagte stellt den PiAs eine Orientierungsbroschüre (Bl. 186 ff. d. A.) zur Verfügung.
4Die Klägerin übernahm laut „Zeugnis über die praktische Tätigkeit Teil I nach § 2, Abs.2, Ziffer 1 und Abs.3, Psych Th-AprV“ auf der Station und in der Tagesklinik unter Supervision folgende Aufgaben: Planung, Durchführung und Dokumentation von Einzelpsychotherapien unter Anwendung kognitiv-verhaltenstherapeutischer und gesprächstherapeutischer Methoden bei Patienten mit verschiedenen Störungsbildern wie Angst-, Zwangs- und depressiven Störungen, Persönlichkeitsstörungen sowie affektiven und schizophrenen Psychosen; Führen von Familien- und Paargesprächen in vier Fällen; Durchführung und Dokumentation psychologischer Anamnesen sowie Verfassen von Therapieverläufen; Konzeption, Durchführung und Leitung einer Entspannungsgruppe (PMR nach Jacobson), einer Genussgruppe, einer themenzentrierten Gruppe in der Tagesklinik (Offenes Forum) und eines sozialen Kompetenztrainings in der Gruppe (nach Hinsch und Pfingsten); Mitbetreuung von Psychologiestudenten im Praktikum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeugnisses vom 09.04.2013 wird auf Bl. 18 ff. d. A. verwiesen.
5Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, die geleistete Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, 75 %, des TV-L zu vergüten.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.07.2015 (Bl. 59 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine deutlich höherwertigen Tätigkeiten als jene, die nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben seien, hinreichend dargelegt. Jedenfalls seien etwaige Vergütungsansprüche nach § 37 TV-L verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen das ihr am 25.08.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2015 Berufung eingelegt und diese am 22.10.2015 begründet.
8Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie habe die psychologische Diagnostik und Behandlung selbst durchgeführt. Die Anleitung sei nicht durch geeignetes Fachpersonal erfolgt, die angebotene Supervision unzureichend gewesen. Die Supervisoren hätten weder Krankengeschichte, Behandlungsplan noch Medikation der Patienten der Klägerin gekannt. Supervisionen seien keine spezifische Ausbildungsleistung. Zudem habe lediglich das Angebot der Supervision bestanden, jedoch keine Teilnahmepflicht.
9Die Klägerin beantragt,
10das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2015, Az.: 2 Ca 9797714, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.704,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.514,86 € brutto seit dem 01.11.2011, 01.12.2011 und 01.01.2012, aus 1.551,92 € brutto seit dem 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012 und 01.05.2012 sowie aus 993,23 € brutto seit dem 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012 und 01.12.2012 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eigene Patienten behandelt oder hierfür Verantwortung getragen, vielmehr seien die psychologischen Einzelgespräche mit den Patienten in die ärztliche Therapie eingebettet gewesen. Die Klägerin habe unter Aufsicht gehandelt. Die Kontrolle im Rahmen der Oberarztvisite sowie den Einzel- und Gruppensupervisionen sei ausreichend gewesen. Da es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin nicht um therapeutische Maßnahmen gehandelt habe, seien ihre Leistungen auch nicht mit einem Kostenträger abgerechnet worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 21.10.2015 und 21.12.2015, die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Vergütungsanspruch des Klägers verneint.
181. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 26 BBiG, denn die Anwendung des BBiG, einschließlich der dort vorgesehenen Vergütungsregelung, ist nach § 7 PsychThG ausgeschlossen.
192 Es besteht auch kein Vergütungsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB. Die Praktikumstätigkeit diente und erschöpfte sich in der Ausbildung zum PP, wobei sie unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PSychTh-APrV erfolgte. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit der praktischen Tätigkeit als PiA erweist sich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.
20a) Auch dann, wenn ein unentgeltliches Praktikum vereinbart ist, kann eine Vergütungspflicht entsprechend § 612 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Praktikant höherwertige Dienste verrichtet (BAG, Urteil vom 07.07.1993– 5 AZR 488/92 –; BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 – m.w.N.). Unter höherwertige Dienste sind solche Dienste zu verstehen, die erheblich über das hinausgehen, was der Praktikant im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung an Tätigkeiten zum Zwecke der Ausbildung zu erbringen hat.
21b) Die auf Grundlage des § 8 PsychThG erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PSychTh-APrV) regelt in § 2 Abs. 1 Satz 1 PSychTh-APrV, dass die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, dient. Sie hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PSychTh-APrV unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu stehen. Die praktische Tätigkeit beträgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PSychTh-APrV mindestens 1.800 Stunden, wovon auf die erste Phase PT1 1.200 Stunden, auf den zweiten Abschnitt PT2 600 Stunden entfallen. Die praktische Tätigkeit ist Bestandteil einer Ausbildung, die insgesamt 4.200 Stunden umfasst und neben der praktischen Tätigkeit eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung mit Krankheitsbehandlungen unter Supervision sowie eine Selbsterfahrung beinhaltet. Die Ausbildung zum PP schließt mit einer staatlichen Prüfung ab (§ 1 Abs. 3 PSychTh-APrV). Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen Klinik ist der Ausbildungsteilnehmer über einen längeren Zeitraum an einer in der PSychTh-APrV näher bezeichneten Mindestzahl von Diagnostik und Behandlung von Patienten zu beteiligen und bei einem Teil dieser Patienten sind Familie oder andere Sozialpartner in das Behandlungskonzept einzubeziehen, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 PSychTh-APrV. Dabei hat der Ausbildungsteilnehmer gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 PSychTh-APrV Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Mit der Annahme einer Praktikumstätigkeit ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn die Tätigkeiten ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne gemeinsame nachfolgende Analyse zu verrichten sind (vgl.: BAG, Urt. v. 10.02.2015 – 9 AZR 289/13 – m.w.N.).
22c) Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin höherwertige Dienste, die erheblich von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Art und Weise abweichen, geleistet hat.
23Die Planung, Durchführung und Dokumentation von Einzelgesprächen sowie die von ihr durchgeführten Gruppentherapien sind nicht nur Bestandteile therapeutischer Arbeit, sondern Tätigkeiten auf dem Feld der Ausbildung zum PP. Sie dienen (auch) dem Erwerb praktischer Erfahrung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 PsychTh-APrV. Die PsychTh-APrV beschreibt die Ausbildungsinhalte nicht abschließend. Die selbständige Mitwirkung an der Behandlung eigener Patienten entspricht der PsychTh-AprV, das Maß an Anleitung und Aufsicht ist abhängig von dem Kenntnisstand und den praktischen Kompetenzen des PiA (LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14 -). Die Durchführung von Einzelgesprächen als auch deren Dokumentation gehört ebenso wie die Einbeziehung von Familie oder Sozialpartner zu den ausdrücklich genannten Ausbildungsinhalten praktischer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 PSychTh-APrV. Die Klägerin hat die Einzelgespräche ohne eigene Fallverantwortung, eingebettet in die ärztliche Therapie, in einem Netz diverser ausbildungsgeeigneter Begleitmaßnahmen geführt. Dabei hatte sie die Vorgaben der Ober- bzw. Assistenzärzte auf der Station bzw. Tagesklinik zu beachten. Sie hat die Einzeltherapien nicht frei von Aufsicht oder Kontrolle bzw. ohne gemeinsame nachfolgende Analyse durchgeführt. Der Klägerin stand nach Absprache und bei Bedarf die Einzelsupervision zur Verfügung, welche von der fachlich qualifizierten PP Dipl. Psych. B durchgeführt wurde. Ferner erfolgte einmal pro Woche eine Gruppensupervision durch den Ober- bzw. Stationsarzt. Zwar ist eine Supervision im Rahmen der praktischen Tätigkeit nach § 2 PSychTh-APrV – anders als im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 4 PSychTh-APrV – nicht zwingend vorgesehen, jedoch spricht die Einrichtung der Supervision für eine fachkundige Anleitung und Aufsicht der Klägerin. Zudem war die Klägerin bei der wöchentlichen Oberarztvisite und der Teambesprechung eingebunden, was Gelegenheit gab, Behandlungsfragen zu erörtern. Die Klägerin hatte ferner geeignete Ansprechpartner im Rahmen der Ausbildung und zwar neben der PP Dipl. Psych. B , PP Prof. Dr. Dr. Dipl. Psych. P , Prof. Dr. Dipl. Psych. D , Oberärzitin Dr. med. R sowie Prof. Dr. Ru . Soweit die Klägerin rügt, die Supervisoren seien wegen mangelnder Kenntnis der Krankengeschichte, Behandlungsplan und Medikation ungeeignet gewesen, ist bereits nicht erkennbar, welche Auswirkungen diese angeblichen Mängel auf die Supervision der Klägerin hatten. Mit der Supervision soll regelmäßig das eigene Handeln überprüft und verbessert werden. Die Kenntnis der Krankengeschichte, Behandlungsplan und Medikation der behandelten Patienten ist dafür nicht zwingend erforderlich. Selbst wenn das Supervisionsangebot der Beklagten mängelbehaftet und damit verbesserungswürdig gewesen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass es ein ungeeignetes Ausbildungsinstrument im Rahmen der fachlichen Anleitung und Aufsicht war. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass hinreichende Tatsachen für die Annahme höherwertiger Dienst nicht gegeben sind.
24III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
26R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
27Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
28Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
29§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfahren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzuwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.
(2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventiven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Lebensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle Gewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet.
(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,
- 1.
Störungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen und entweder zu behandeln oder notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen, - 2.
das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln, - 3.
Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren, - 4.
Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären, - 5.
gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten, - 6.
auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren, - 7.
berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln zu berücksichtigen, - 8.
aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.