Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 Sa 462/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2015:1118.11SA462.15.00
bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Tenor

(*1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015– 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 20 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 2 Arten der Verschmelzung


Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechts

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 Sa 462/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor (*1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015– 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten um

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juli 2015 - 10 AZR 416/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2014 - 18 Sa 78/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 Sa 462/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor (*1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015– 1 Ca 1824/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten um

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(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2014 - 18 Sa 78/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege einer Drittschuldnerklage die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts ihres Schuldners in Höhe von 1.200,00 Euro.

2

Die Klägerin ist aufgrund eines Vollstreckungsbescheids Inhaberin einer titulierten Forderung gegen ihren Schuldner, welche einschließlich Zinsen und Kosten rund 3.100,00 Euro beträgt.

3

Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Klägerin Forderungen des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Drittschuldnerin gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Pfändung und Überweisung bezieht sich nach diesem Beschluss auf:

        

„1.     

Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen)

        

2.    

Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 2012 und für alle folgenden Kalenderjahre

        

3.    

Auszahlung gegenwärtiger und künftiger Provisionen. Gewinn- und Umsatzbeteiligungen aus dem Anstellungsverhältnis und Ansprüche einer etwaigen freiberuflichen Tätigkeit, einer Gage oder einer Tätigkeit als (Sub-)unternehmer.“

4

Die Beklagte hat trotz mehrmaliger Aufforderungen der Klägerin keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgegeben. Der Schuldner hat im Wege der eidesstattlichen Versicherung erklärt, lediglich unpfändbares monatliches Einkommen von der Beklagten zu erhalten.

5

Mit ihrer Drittschuldnerklage macht die Klägerin einen Teil ihrer Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 1.200,00 Euro gegen die Beklagte geltend. Zur Höhe des gepfändeten Einkommens des Schuldners hat die Klägerin keine Angaben gemacht.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne aufgrund der unterbliebenen Drittschuldnerauskunft nicht wissen, ob pfändbares Einkommen vorhanden sei. Hierzu müsse sie auch nichts weiter vortragen, da sie bei unterbliebener Drittschuldnererklärung davon ausgehen dürfe, dass die gepfändete Forderung beim Drittschuldner in vollem Umfang beigetrieben werden könne. Mangels eigener Kenntnisse könne von ihr nicht verlangt werden, „schlüssig zu lügen“ und ein erfundenes Nettoeinkommen des Schuldners vorzutragen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat sich im gesamten Verfahren nicht geäußert.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unschlüssig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

I. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klage ist allerdings entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstands unzulässig.

11

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

12

a) Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18).

13

b) Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein (vgl. BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 160/01 - zu I der Gründe). Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird.

14

2. Diesen Anforderungen wird die Klagebegründung nicht gerecht.

15

a) Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist nicht der bereits titulierte, der Klägerin gegen den Schuldner zustehende Anspruch, sondern der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen die beklagte Drittschuldnerin. Dieser wird hinsichtlich der Höhe durch den Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner begrenzt. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind - neben Mitteilungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher die Klägerin zur Geltendmachung der Forderung erst berechtigt - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Falle einer Zahlungsklage gegen den Beklagten machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in näher bestimmter Höhe verlangt wird (vgl. Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 952; AnwK-ArbR/Kloppenburg 2. Aufl. § 46 ArbGG Rn. 135; MüArbR/Krause 3. Aufl. § 67 Rn. 57, dort auf die „Schlüssigkeit“ bezogen).

16

b) Die Klägerin nimmt zwar allgemein Bezug auf „gepfändete Vergütungsansprüche“ des Schuldners gegen die Beklagte. Sie benennt aber weder einen konkreten Kalendermonat (Zeitabschnitt), für welchen die Vergütung des Schuldners gegenüber der Beklagten mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, noch die genaue Höhe der gepfändeten und eingeklagten Vergütung im betreffenden Zeitabschnitt. Die Höhe der gepfändeten Vergütung wäre dabei insbesondere nach Maßgabe des § 850e ZPO zu bestimmen. Dies ist indes nicht möglich, weil sich die begehrte Zahlung von 1.200,00 Euro auf einen einzigen, aber auch mehrere Monate beziehen kann, in welchen dem Schuldner gegen die Beklagte Vergütungsansprüche zustehen. Der Umfang der Rechtskraft sowohl eines der Klage stattgebenden als auch eines sie abweisenden Urteils ist damit nicht bestimmbar.

17

c) Eine genaue Bestimmung des Streitgegenstands der Drittschuldnerklage ist auch nicht durch Auslegung der Prozesserklärungen der Klägerin möglich.

18

aa) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 17). Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen anderen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 32, BAGE 145, 142).

19

bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen einer Auslegung der Erklärungen der Klägerin könne der Streitgegenstand ihrer Klage hinreichend mit dem Inhalt bestimmt werden, dass Vergütungsansprüche des Schuldners gegen die Beklagte aus dem Zeitraum nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Klageerhebung in einem Umfang von insgesamt 1.200,00 Euro geltend gemacht würden. Dies lässt allerdings auch keine klare Zuordnung bestimmter Vergütungsbeträge auf bestimmte Monate zu, was für mögliche Einwendungen wie den Ablauf von Ausschlussfristen, das Bestehen von Vorpfändungen oder Aufrechnungserklärungen von Belang sein kann. Das Landesarbeitsgericht geht auch nicht, zumindest nicht ausdrücklich, von einer abschließenden Gesamtforderung aus. Es beschreibt den Streitgegenstand aber in einer jedenfalls eingrenzenden Weise, was dem Interesse der Klägerin an einem zulässigen Klageantrag entgegenkommt.

20

cc) Angesichts der Revisionsbegründung der Klägerin ist eine solche Auslegung nicht mehr möglich. Die Klägerin macht sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Bestimmung des Streitgegenstands nicht zu Eigen. Vielmehr erläutert sie, ihr sei aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners bekannt, dass dieser kein pfändbares monatliches Einkommen erziele. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasse jedoch auch „Erstattungsansprüche, Provisionen, etc.“, so dass sich somit doch wirksam gepfändete Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte ergeben könnten. Damit ist aber umso mehr unbestimmt, was Gegenstand der Klage sein soll. In ihrer Revisionsbegründung benennt die Klägerin diesen weder mit zeitlich eingegrenzten Vergütungsansprüchen des Schuldners gegen die beklagte Drittschuldnerin noch überhaupt mit Ansprüchen aus monatlicher Vergütung, sondern bezieht sich auf die umfangreiche Auflistung in Nr. 2 und Nr. 3 zu Forderungen aus Buchstabe „A“ des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Selbst wenn man annähme, die Klägerin würde Ansprüche in der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Reihenfolge geltend machen, wäre der Streitgegenstand immer noch nicht hinsichtlich der Höhe und des Zeitraums, für den diese Ansprüche geltend gemacht werden, bestimmt. Dies lässt nicht erkennen, über welche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin das Gericht entscheiden soll.

21

3. Der Umstand, dass der Beklagte keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgibt, ändert nichts an den Bestimmtheitserfordernissen des Streitgegenstands. Entgegen der Auffassung der Revision ist es der Klägerin im Falle einer unterlassenen Drittschuldnererklärung weder unmöglich, eine zulässige Drittschuldnerklage zu erheben, noch ist sie - wie sie meint - gezwungen, „schlüssig zu lügen“.

22

a) Die Beklagte hat sich zur Klageforderung in den Vorinstanzen nicht geäußert. Dadurch wurde die Klageforderung aber nicht „unstreitig“. Denn wegen des Fehlens jeglicher tatsächlicher Angaben zum Arbeitseinkommen oder sonstiger Forderungen des Schuldners waren überhaupt keine Tatsachen vorgetragen, die die Beklagte hätte bestreiten können (vgl. BAG 20. Juni 1984 - 4 AZR 564/83 - Abs. 4 der Gründe).

23

b) Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Drittschuldnererklärung vermag nicht die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen und schlüssigen Drittschuldnerklage zu ersetzen (unzutreffend LAG Hamburg 3. März 1986 - 2 Sa 5/86 -). Es besteht keine Verpflichtung des beklagten Drittschuldners, die Klage des Gläubigers zulässig und schlüssig zu machen.

24

aa) Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist vorrangig der Schuldner und nicht der Drittschuldner Anspruchsgegner des Gläubigers für Auskünfte betreffend die Forderung. § 836 Abs. 3 ZPO dient dazu, dem Gläubiger die Durchsetzung der gepfändeten Forderung zu ermöglichen. Dagegen soll § 840 Abs. 1 ZPO ihm die Entscheidung erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht(vgl. BGH 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - zu I der Gründe, BGHZ 98, 291). Ihm soll ermöglicht werden, sein weiteres Vorgehen sinnvoll zu planen und die Risiken der Durchsetzung der Forderung, etwa wegen bestehender Vorpfändungen, abschätzen zu können (vgl. Musielak/Voit/Becker ZPO 12. Aufl. § 840 Rn. 1). Der Gläubiger soll in groben Zügen darüber informiert werden, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist (vgl. BGH 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 91, 126).

25

bb) Der Drittschuldner ist nur dazu verpflichtet, die Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich inhaltlich im Rahmen des Katalogs von § 840 Abs. 1 ZPO bewegen(vgl. MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 840 Rn. 11; Musielak/Voit/Becker ZPO § 840 Rn. 5). Der Drittschuldner muss das Anerkenntnis oder die Ablehnung der Forderung nicht begründen. Die fehlende Pflicht zur Substanziierung ergibt sich dabei aus dem Zweck der Vorschrift, die den Gläubiger nicht vor jeglichen Risiken des Einziehungsprozesses schützen will. Es soll nur verhindert werden, dass der Gläubiger einen überflüssigen Einziehungsprozess mit der Kostenfolge des § 93 ZPO führt(vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4. Aufl. § 840 Rn. 11 ff.).

26

cc) Es gibt keinen Grund, den Drittschuldner über den durch die Pfändung gezogenen Rahmen hinaus mit weiter gehenden Auskunftspflichten zu belasten und den Pfändungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen als einen neuen Gläubiger nach der Abtretung gegenüber dem Schuldner (vgl. §§ 398 ff. BGB). Denn auch nach einer Abtretung muss der Schuldner dem neuen Gläubiger keine Auskunft über den Bestand der Forderung erteilen oder die Substanziierung einer Einziehungsklage ermöglichen oder erleichtern. Die für die Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft muss der neue Gläubiger im Zweifel gemäß § 402 BGB vielmehr beim bisherigen Gläubiger einholen. Für die gepfändete Forderung entspricht dem inhaltlich die Bestimmung des § 836 Abs. 3 ZPO(vgl. BGH 13. Dezember 2012 - IX ZR 97/12 - Rn. 14). Nach dieser Entscheidung des Gesetzgebers hat der Gläubiger die erforderlichen Auskünfte beim Schuldner einzuholen (vgl. Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 840 Rn. 19) und nicht beim Drittschuldner.

27

dd) Deshalb treffen den Drittschuldner auch grundsätzlich keine Präklusionswirkungen, wenn er die in § 840 Abs. 1 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt(vgl. MüKoZPO/Smid § 840 Rn. 19), welche eine reine Wissens- aber keine Willenserklärung ist (vgl. BGH 10. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 69, 328). Gegen ihn besteht auch kein einklagbarer Anspruch des Gläubigers auf Abgabe der Drittschuldnererklärung (vgl. BGH 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - Rn. 10 mwN). Die Vorschrift begründet nur eine Obliegenheit, die im Falle ihrer Nichterfüllung gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO führen kann(vgl. Musielak/Voit/Becker ZPO § 840 Rn. 8; näher dazu unten zu I 4 a).

28

c) Auch ohne Drittschuldnererklärung kann die Klägerin ihre Klage zulässig erheben und schlüssig begründen, ohne dabei, wie sie es plakativ herausstellt, „schlüssig lügen“ zu müssen.

29

aa) Die Klägerin ist für einen schlüssigen Vortrag nicht verpflichtet, den betreffenden Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern genügt ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - zu II b der Gründe mwN).

30

bb) Soweit die Klägerin über keine anderen Erkenntnisquellen verfügt, genügt zunächst grundsätzlich die Angabe der üblichen Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners (§ 612 BGB). Dabei kann regelmäßig auf die in entsprechenden Tarifverträgen geregelte Vergütung abgestellt werden (vgl. Stöber Forderungspfändung Rn. 952; Natter/Gross/Perschke ArbGG 2. Aufl. § 58 Rn. 101), ohne dass damit gegen die Wahrheitspflicht verstoßen wird (vgl. AnwK-ArbR/Kloppenburg § 46 ArbGG Rn. 137; Wenzel MDR 1966, 971, 972). Auch eine Bezugnahme auf die Vergütung nach § 1 MiLoG kommt in Betracht. Ein prozessual unzulässiges Vorgehen der Klägerin durch das Aufstellen willkürlicher Behauptungen, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts „ins Blaue hinein“, kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 29). Läge ein entsprechender Tatsachenvortrag der Klägerin vor, müsste sich die Drittschuldnerin im Rahmen substanziierten Bestreitens hierzu äußern.

31

cc) Welche Tätigkeit der Schuldner beim Drittschuldner ausübt, kann der Gläubiger durch Nachfrage beim Schuldner in Erfahrung bringen. Zu solchen Angaben ist er nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Bei fehlenden Angaben zur Arbeitszeit und Pfändungsfreigrenzen kann der Gläubiger mangels anderer Erkenntnisse grundsätzlich von einer vollschichtigen Tätigkeit und fehlenden Unterhaltspflichten des Schuldners ausgehen. Hiervon abweichende Umstände hat der Drittschuldner darzulegen (vgl. Schaub/Koch ArbR-Hdb 15. Aufl. § 89 Rn. 53).

32

dd) Als eigene Erkenntnisquelle verfügt die Klägerin nicht nur über die einklagbaren Auskunftsansprüche gegenüber dem Schuldner. Sie hat nach § 836 Abs. 3 ZPO auch die Möglichkeit, die über die Forderung bestehenden Urkunden, etwa Abrechnungen, herauszuverlangen. Aus den Abrechnungen erfährt die Klägerin alle für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach den §§ 850 ff. ZPO maßgebenden Daten, wie das Brutto- und Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten.

33

ee) Sollte die Klägerin diesen Angaben des Schuldners misstrauen und annehmen, er erhalte von der Beklagten tatsächlich eine höhere, pfändbare Vergütung, könnte sie gegebenenfalls unter Bezugnahme auf § 850h Abs. 2 ZPO Ansprüche gegen die Beklagte wegen verschleierten Arbeitseinkommens geltend machen(vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 850h Rn. 3 ff.; MüKoBGB/Wagner 6. Aufl. § 826 Rn. 167). Dabei sind allerdings auch hier die entsprechenden Darlegungserfordernisse einzuhalten (vgl. hierzu BAG 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - zu II b der Gründe; AnwK-ArbR/Kloppenburg § 46 ArbGG Rn. 139 mwN).

34

4. Die Interessen der Klägerin in Fällen eines kollusiven Zusammenwirkens von Drittschuldner und Schuldner sind insbesondere durch die strafbewehrte eidesstattliche Versicherung des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO(vgl. § 156 StGB) und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geschützt. Hieraus ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision jedoch keine Rechtsfolgen für die an die Bestimmung des Streitgegenstands der Drittschuldnerklage zu stellenden Anforderungen.

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a) Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu stellen, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner(BGH 10. Oktober 1977 - VIII ZR 76/76 - zu III 2 c bb der Gründe, BGHZ 69, 328; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 324; Schaub/Koch ArbR-Hdb § 89 Rn. 47; PG/Ahrens ZPO 6. Aufl. § 840 Rn. 27). § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat nicht die Fiktion einer pfändbaren Forderung zur Folge(vgl. Musielak/Voit/Becker ZPO § 840 Rn. 12). Damit bleibt es dabei, dass der Gläubiger im Rahmen einer Drittschuldnerklage insbesondere das pfändbare monatliche Einkommen des Schuldners (vgl. BAG 20. Juni 1984 - 4 AZR 564/83 - Abs. 2 der Gründe; dort im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung gefordert), den Grund und die Höhe anderweitig gepfändeter Ansprüche sowie die Zeitabschnitte, auf welche die Ansprüche entfallen, anzugeben hat.

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b) Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt allerdings nicht nur in Betracht, wenn ein Gläubiger wegen nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Erklärung des Drittschuldners eine unbegründete Einziehungsklage erhebt. Erfasst wird auch der Fall, dass er eine solche Klage zunächst unterlässt, von weiteren objektiv erfolgversprechenden Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nimmt und diese versäumt (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 840 Rn. 13; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 840 Rn. 22; PG/Ahrens ZPO § 840 Rn. 27).

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c) Schließlich kommt im Falle vorsätzlich falscher Angaben eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB in Betracht(BGH 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - zu II der Gründe, BGHZ 98, 291; MüKoBGB/Wagner § 826 Rn. 167; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 840 Rn. 22; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO § 840 Rn. 32). Hierzu hat die Klägerin indes nichts vorgetragen. Derartige Schadensersatzansprüche würden im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand betreffen als die gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte.

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5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2006 (- IX ZR 189/04 -) nichts anderes. Diese ist vorliegend nicht einschlägig. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang dem klagenden Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen den Drittschuldner zustehen, wenn dieser eine Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 ZPO nicht (rechtzeitig) abgibt. Der Bundesgerichtshof erläutert hier die Voraussetzungen und den Umfang eines Schadensersatzanspruchs des Gläubigers gegen den Drittschuldner nach einem im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 263 ZPO) geschehenen Übergang von der Drittschuldnerklage nach §§ 829, 835 ZPO auf eine Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Damit ist jedoch nichts über die Zulässigkeitsanforderungen, insbesondere die Anforderungen an die Bestimmtheit des Streitgegenstands einer Drittschuldnerklage gesagt. Allein hinsichtlich der Begründetheit der entsprechenden Schadensersatzklage wird ausgeführt, dass es keiner nochmaligen Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO bedürfe, da der Gläubiger ohne Weiteres von der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung ausgehen könne. Für den Fall, dass er eine entsprechende Drittschuldnerklage erhebt, entbindet ihn dies aber nicht davon, die maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage zu erfüllen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Schürmann    

        

    A. Effenberger    

                 

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.