Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 14. Sept. 2016 - 6 Ta 23/16
Gericht
Tenor
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
für die Klage auf 76.028,74 €;
für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H. v. 50.685,84 €.
Gründe
I.
- 1
Mit seiner am 4. August 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde strebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts an.
- 2
Im Ausgangsprozess hat der Kläger eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Dezember 2016 angegriffen. Das Kündigungsschreiben vom 3. Mai 2016 sah eine unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 erledigt worden (Bl. 27-29 d. A.).
- 3
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 22. Juni 2016, den Gegenstandswert der Klage und des verfahrensbeendenden Vergleichs vom 9. Juni 2016 festgesetzt. Hierbei hat es die Klage mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern des Klägers (1/12 des Jahresgehalts) in Höhe von 25.342,92 €, also insgesamt mit 76.028,74 € bewertet. Für den verfahrensbeendenden Vergleich vom 9. Juni 2016 hat es einen Mehrwehrt von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers, also von 25.342,92 €, für die Zeugnisregelung (Ziffer 4 des Vergleichs) festgesetzt. Die weiteren Vergleichsregelungen, insbesondere die Regelung der unwiderruflichen Freistellung des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses (31.12.2016) unter Ziffer 2 des Vergleichs, hat es nicht werterhöhend berücksichtigt.
- 4
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seiner Beschwerde vom 4. August 2016, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, den Wertfestsetzungsbeschluss in Bezug auf die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts angegriffen. Er ist der Auffassung, dass die Regelung der die Dauer von einem Monat übersteigende Freistellung des Klägers unter Ziff. 2 des Vergleichs gleichfalls einen Mehrvergleich darstelle, für den zusätzlich ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 1/12 des Jahresgehalts des Klägers, also von 25.342,92 € anzusetzen sei.
- 5
Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2016 nicht abgeholfen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die mit der Kündigung erfolgte unwiderrufliche Freistellung zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig gewesen sei.
II.
- 6
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig.
- 7
Seine Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten.
- 8
2. Die Beschwerde ist begründet.
- 9
Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert für den Vergleich zu niedrig festgesetzt. Neben der Zeugnisregelung, die das Arbeitsgericht zu Recht mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet hat, ist die Freistellungsregelung unter Ziffer 2 des Vergleichs werterhöhend zu berücksichtigen. In Bezug auf diese Regelung ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt, gleichfalls ein Mehrwert von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers anzusetzen.
- 10
a) Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt (nur) für solche Regelungen eines Vergleichs infrage, die andere Punkte als den Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung betreffen. Ob die Einbeziehung von solchen zusätzlichen Punkte in einen gerichtlichen Vergleich einen Vergleichsmehrwert auslöst (hierzu BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris), hängt vom Inhalt der getroffenen Regelung ab.
- 11
Einen Mehrwert haben in jedem Fall solche Regelungen, durch die ein Streit der Parteien über den der Vergleichsregelung zugrundeliegenden Gegenstand beigelegt wird (LAG Köln 09.06.2016 – 4 Ta 122/16 – juris Rn 4; siehe auch Ziffer I.22.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014).
- 12
Ein Mehrvergleich liegt weiterhin vor, wenn die Vergleichsregelung die Durchsetzbarkeit einer unbestritten bestehenden Forderung dadurch sichert, dass ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 24; OLG Köln 17.08.1998 – 25 WF 143/98 – NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; siehe auch Ziffer I.22.2). In diesem Fall ist die Vergleichsregelung mit 20% des Wertes der titulierten Forderung zu bewerten (so auch die Empfehlung unter Ziffer I.22.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014).
- 13
Schließlich liegt ein Mehrvergleich auch dann vor, wenn der Vergleich einen bislang nicht streitigen Anspruch unter Veränderung oder Gestaltung seines Inhalts einbezieht. Eine solche Regelung ist Teil der Gesamtlösung zur Beilegung des Rechtsstreits und damit Teil des gerichtlichen Vergleichs (vgl. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 18 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris Rn 18; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 218). Nicht zu folgen ist der Auffassung, wonach ein Vergleichsmehrwert nicht entstehen soll, wenn über den einbezogenen Anspruch zuvor kein Streit der Parteien bestand (so z.B. LAG Köln 09.06.2016 – 4 Ta 122/16 – juris Rn 4; siehe auch die Empfehlung unter Ziff. I.22.1. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch solche Teile umfassen, hinsichtlich derer es noch keine Auseinandersetzung der Parteien gab (vgl. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 18). Maßgeblich für den Wert eines Vergleichs sind allein die Gegenstände, auf die sich seine Regelungen erstrecken. Wird über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen (OLG Hamm 27.04.2012 – 20 W 13/12 – juris Rn 15; BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – juris Rn 21f.), ohne dass es darauf ankommt, welche Motive die Parteien zu der entsprechenden Regelung bewegt haben.
- 14
Keinen Mehrwert hat ein Vergleich insoweit, wie unstreitige Ansprüche einer Partei lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden (OLG Köln 17.08.1998 – 25 WF 143/98 – NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 220). In Bezug auf solche Punkte wirkt der Vergleich nur deklaratorisch.
- 15
b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Freistellungsregelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits grundsätzlich geeignet, einen Vergleichsmehrwert auszulösen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien zuvor eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (anders Ziffer I.22.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 09.07.2014; LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – Rn 7). Denn mit der Freistellungsvereinbarung werden als Teil der durch den Vergleich erreichten Gesamtlösung die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers abweichend geregelt; beide Seiten verzichten wechselseitig auf ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (LAG Hamburg 07.12.2011 – 7 Ta 31/11 – juris). Die Wertung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG steht der Berücksichtigung eines Mehrwerts nicht entgegen. Die Freistellung betrifft die Beschäftigung des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und damit einen anderen Gegenstand als das „Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“ i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (a. Auff. LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – juris Rn 7).
- 16
Ein Mehrvergleich liegt in einer Freistellungsregelung allerdings dann nicht, wenn der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war, etwa weil der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat (hierzu LAG Köln 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – juris Rn 7), oder wenn sich die Parteien vor Abschluss des Vergleichs bereits bindend über eine Freistellung verständigt hatten, sodass die Erwähnung der Freistellung im Vergleich nur deklaratorischen Charakter hat.
- 17
Da die Freistellung das „Gegenstück“ zum Beschäftigungsanspruch ist, ist ein Mehrvergleich über die Freistellung des Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn die Dauer der Freistellung einen Monat übersteigt, (LAG Hamburg 13.01.2010 – 7 Ta 27/09 – juris Rn 8).
- 18
c) Hier ist für die Freistellungsregelung in Ziffer 2 des Vergleichs ein Mehrwert in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des Klägers festzusetzen. Es handelt sich um einen Mehrvergleich. Denn der Gegenstand der Freistellungsregelung war nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens – der Kläger hat keinen Beschäftigungsantrag gestellt. Auch haben die Parteien keine verbindliche Verständigung über eine Freistellung erzielt.
- 19
Soweit die Beklagte den Kläger durch eine Erklärung im Kündigungsschreiben einseitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt hat, ist dies einer Einigung der Parteien über die Freistellung nicht gleichzustellen. Dies gilt, obwohl der Kläger die Freistellung bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht gerichtlich angegriffen hat. Dass keine rechtlichen Schritte gegen eine einseitige Arbeitgebermaßnahme eingeleitet werden, kann nicht als konkludente Zustimmung zu dieser Maßnahme ausgelegt werden.
- 20
Da die mehr als sechs Monaten umfassende Freistellung des Klägers erst durch Ziffer 2 des Vergleichs rechtsverbindlich geregelt worden ist, ist diese Vergleichsbestimmung mit einem Mehrwert von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers, mithin mit 25.342,92 €, zu bewerten.
III.
- 21
Für den Beschwerdeführer ist wegen des Erfolgs der Beschwerde keine Gebühr gemäß Nr. 8614 KV GKG angefallen.
IV.
- 22
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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Annotations
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.