Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Feb. 2016 - 7 TaBV 77/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2015 – 3 BV 3/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen im Pflege- und Erziehungsdienst (PED).
4Die Antragstellerin - Beteiligte zu 1. - (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in I ein Krankenhaus und verfügt über 471 Planbetten. Sie ist nicht tarifgebunden. Antragsgegner - Beteiligter zu 2. - ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
5Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Arbeitgeberin haben sich in der Vergangenheit aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungen im Wesentlichen an den „Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in den Anstalten und Einrichtungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV)“ orientiert. Im August 2012 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, die Arbeitsbedingungen bei der Arbeitgeberin schrittweise an diejenigen Bedingungen des „TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)“ anzugleichen. Zu diesem Zweck schlossen sie am 20.08.2012 eine „Betriebsvereinbarung zur Änderung der Arbeitsbedingungen“. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es (auszugsweise):
6„§ 2 Neuregelung der Arbeitsbedingungen
71. Mit der Neuregelung der Arbeitsbedingungen wird das Lohnniveau im Krankenhaus stufenweise auf ein Niveau angehoben, welches der Höhe und der Struktur nach dem TVöD-K entspricht.
8…
9§ 5 Eingruppierung der Mitarbeiter
101. …
112. Das Krankenhaus wird für jeden Mitarbeiter vor der Übergabe der Musterverträge (…) ein gesondertes Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchführen“
12Wegen der zur Akte gereichten Kopie der Betriebsvereinbarung nebst Anlage wird auf die Kopie Bl. 21 - 28 d.A. Bezug genommen.
13Die Arbeitgeberin beabsichtigte, für eine Tätigkeit im Behandlungsbereich „Jugendliche und junge Erwachsene“ - „4 Ost“, der zur Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie gehört, drei MitarbeiterInnen einzustellen, die allesamt ausgebildete Gesundheits- und Krankenpfleger sind. In der Stellenbeschreibung, die die Arbeitgeberin zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 86, 87 d.A.), ist als Qualifikation für diese Arbeit genannt:
14„ErzieherInnen, HeilpädagogInnen, SozialpädagogInnen, DiplompädagogInnen, examinierte pflegerischen MitarbeiterInnen sowie MitarbeiterInnen mit gleichwertigen pädagogischen oder pflegerischen Berufsausbildungen.“
15Die Station 4 Ost bietet ein eigenständiges adoleszenz-psychiatrisches Behandlungskonzept für etwa 15 jugendliche Patienten im Alter zwischen 16 und 20 Jahren an, die aufgrund von frühen Erkrankungen, längerer kinder- und jugendpsychiatrischer Vorgeschichte oder ungünstigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen eine Reifeverzögerung aufweisen, eines speziellen therapeutisch-pädagogischen Settings bedürfen und in den üblichen erwachsenenpsychiatrischen Strukturen nicht zurechtkommen würden.
16Ein von der Arbeitgeberin herausgegebenes Faltblatt (Bl. 383, 384 d.A.) beschreibt als Therapiekonzept im Behandlungsbereich „Jugendliche und junge Erwachsene“:
17„Wir bemühen uns ein therapeutisches Milieu zu schaffen, um Nachreifungsprozesse zu ermöglichen, Anregungen zur Interessenbildung zu geben, lebenspraktische Fertigkeiten zu schulen und soziale Kompetenzen im Umfeld mit Gleichaltrigen zu erwerben.“
18Die Behandlungsschwerpunkte benennt die Arbeitgeberin im Faltblatt wie folgt:
19- 20
Entwicklungs- und Reifungskrisen
- 21
Angst- und Panikstörungen
- 22
Essstörungen
- 23
Posttraumatische Belastungsstörungen
- 24
Psychosen
- 25
Depressionen
- 26
Manien
- 27
Schizophrenien
Das Behandlungsteam beschreibt die Arbeitgeberin so:
29„Das multiprofessionelle Team besteht aus:
30- 31
Krankenschwestern/-pflegern
- 32
SozialpädagogInnen
- 33
Stationsärztin/Stationsarzt
- 34
Psychologe
- 35
einer/m OberärztIn sowie
- 36
verschiedenen Kunsttherapeuten“
Das Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasst in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung und den Stationsärzten/-Psychologen alle dort anfallenden unterstützenden medizinisch-pflegerischen und therapeutisch-pädagogischen Aufgaben, wie sie sich besonders bei Patienten im jungen Erwachsenenalter ergeben. Wegen der Darstellung der Therapieformen im Einzelnen wird wiederum auf das Faltblatt verwiesen
38In der Vergangenheit waren im genannten Behandlungsbereich (außer dem Stationsleiter - Dipl.-Pädagoge) neben einem Gesundheits- und Krankenpfleger und einem Erzieher u.a. fünf Beschäftigte mit der Qualifikation von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen tätig, wobei die Beteiligten übereinstimmend vortragen, dass alle Beschäftigten im PED die gleichen Arbeitsaufgaben erbringen und sich gegenseitig vertreten. Bezüglich der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen hatte die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, diese seien was die Vergütung angeht in Anwendung des TVÜ-VKA / TVöD als „Krankenschwestern“ einzugruppieren. Das hierzu geführte Zustimmungsersetzungsverfahren führte - rechtskräftig - zur Antragsabweisung (LAG Hamm, Beschluss v. 02.12.2014, 7 TaBV 41/14 juris).
39Mit drei Einstellungsmitteilungen vom 30.07.2014, 01.08.2014 und 17.12.2014 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung dreier Gesundheits- und Krankenpfleger für den „Dienstplan 4 Ost“ und teilte als Vergütungsgruppe „5c/7a“ mit. Ihrer Auffassung nach handelt es sich hierbei um die zutreffende Überleitung nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA aus der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 Anlage 1b BAT, die wie folgt lautet:
40„Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.“
41Den Einstellungen stimmte der Betriebsrat letztendlich zu, jedoch widersprach er der beabsichtigten Vergütung mit der Begründung:
42„Die in erster Instanz bestätigte Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hagen beinhaltete, dass die MitarbeiterInnen im Bereich der Station 4 Ost nicht wie Gesundheits- und KrankenpflegerInnen eingruppiert werden.
43bzw.:
44Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 02.12.2014 festgestellt, dass die Tätigkeit auf der Station 4 Ost keine krankenpflegerische Tätigkeit ist. Insofern sind die MitarbeiterInnen dort in die Vergütungsordnung Soziales und Erziehung des TVöD einzugruppieren, Für Frau … ist die Entgeltgruppe S 8, Fallgruppe 1 einschlägig.“
45Wegen der Einstellungsmitteilungen und die jeweiligen Antworten des Betriebsrates wird auf die Kopien Bl. 89-97 d.A. Bezug genommen.
46Die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 des Anhangs zu Anlage C des TVöD-V (Sozial- und Erziehungsdienst) ist wie folgt beschrieben:
47„S 8, Ziff. 5: „Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.“
48Außerhalb des PED der Station 4 Ost verfügt die Arbeitgeberin für die psychiatrischen Stationen der Erwachsenenpsychiatrie inklusive der Station 4 Ost über drei (bzw. vier, so der Vortrag im Beschwerdeverfahren) Beschäftigte im Sozialdienst, denen die patientenbezogene Kontaktaufnahme in der Funktion des Sozialdienstes sowohl intern als auch gegenüber externen Einrichtungen obliegt. Beschäftigte des Sozialdienstes sind auch nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffend nach den Regelungen des TV Sozial- und Erziehungsdienst -SuE- eingruppiert.
49Mit der am 09.03.2015 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der betroffenen drei Beschäftigten in die Entgeltgruppe KR 7a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E zu § 15 Abs. 2 TVöD-K, nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA/TVöD übergeleitet aus der Vergütungsgruppe V der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst).
50Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:
51Die beabsichtigte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD sei zutreffend, da alle drei Beschäftigten im Tarifsinne Krankenschwestern - heute Gesundheits- und Krankenpfleger/-pflegerinnen - seien, die entsprechend dem Tarifmerkmal in einem psychiatrischen Krankenhaus psychisch kranke Menschen bei der Arbeitstherapie betreuen würden; jedenfalls seien die Therapieangebote der Arbeitstherapie vergleichbar.
52Das Aufgabenspektrum der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasse (vgl. die Stellenbeschreibung Bl. 86, 87 d.A.) folgende Punkte:
53- 54
aktive Teilnahme und Mitgestaltung der Aufnahme- und Familiengespräche
- 55
Einzelgespräche mit den Kindern/Jugendlichen
- 56
telefonische Kontakte und Bezugspflege mit Eltern, Heimen oder berufsfördernden Einrichtungen
- 57
Sozialtraining mit Jugendlichen/Kindern
- 58
Hilfe und Unterstützung der Alltagsbewältigung und bei Konflikten
- 59
Anleitung zur Eigenhygiene
- 60
Pflegedokumentation
- 61
Organisation der medizinisch-pflegerischen Versorgung
- 62
Aufsicht über den Medikamentenbestand, Verbandsmittel, Medizingeräte u. a.
- 63
Bestellung und Lagerung von Sachmitteln im Rahmen der medizinischen Versorgung
- 64
Aufsicht über die Hygiene
- 65
Teilnahme an den ärztlichen Visiten
- 66
Verantwortung für die Umsetzung der Verordnungen
- 67
Kontakt zu den anderen Fachabteilungen im Krankenhaus
- 68
Führung der medizinischen und therapeutischen Dokumentationsmappen
- 69
Bereitstellung aller benötigten Formulare
- 70
Abschluss der Patientenakten und Endkontrolle
- 71
Vertretung innerhalb aller o. g. Aufgabengebiete
- 72
bei Bedarf Vertretung der Nachtwache
- 73
Teilnahme an der Gruppentherapie
- 74
Koordination und Durchführung von Projekt- und Freizeitgestaltungen
- 75
Gestaltung und Mithilfe in der Tagesstrukturierung
- 76
Gestaltung und Planung der Jahresfeste und der Station
- 77
Hilfe und Betreuung beim Umgang mit Alltagspflichten: Hygiene, Ämter, Wäschewechsel, Betten beziehen
- 78
Umsetzung der medizinisch-pflegerischen Verordnungen
- 79
Planung und (Mit)Gestaltung von Patientenbesprechungen und -konferenzen
- 80
Teilnahme an stations- oder fallbezogenen Supervisionen
- 81
Planung und Durchführung von stationsinternen Fortbildungen
- 82
Vorstellung der Station für ambulante Patienten
- 83
Öffentlichkeitsarbeit in Form von Mitgestaltung von Tagungen oder Vorstellung der Stationsarbeit
- 84
MentorIn für Schüler, Zivildienstleistende, freiwilliges soziales Jahr und Praktikanten
- 85
Begleitung von Hospitationen
- 86
Einarbeitung neuer Mitarbeiter
- 87
Übernahme einer Sonderaufgabe neben der pädagogisch-therapeutischen Arbeit:-Dienstplanung in Delegation durch die Stationsleitung
-Instandhaltung-Patienten- und Fachliteratur
89- 90
Medizingeräte Verantwortung
- 91
Hygieneverantwortung
Das Tätigkeitsfeld des PED umfasse in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung alle anfallenden unterstützenden medizinisch-pflegerischen und therapeutisch-pädagogischen Aufgaben. Im Rahmen der Gesamtbehandlung erfolge die Unterstützung beim strukturierten Tagesablauf der Patienten sowie bei der Wahrnehmung ihrer diagnostischen, therapeutischen und schulischen Termine. Dem PED obliege die stete Patientenbeobachtung und die Dokumentation von Veränderungen.
93Insbesondere würden zum Leistungskatalog des PED gehören:
94- 95
allgemeine Pflege und Betreuung
- 96
somatische Pflege
- 97
die besondere jugendpsychiatrische Pflege
Das Gesamtbild der Tätigkeiten der Beschäftigten entspreche somit demjenigen eines „normalen“ Pflegemitarbeiters mit etwas erweitertem Aufgabenspektrum. Es handele sich aber keineswegs um pädagogisch-erzieherische Aufgaben mit zusätzlichen pflegerischen Funktionen.
99Mangels Kodifizierung einer Entgeltordnung im TVöD sei zunächst eine Eingruppierung über § 22 BAT in die Vergütungsgruppensystematik der Anlage 1 b zum BAT - Angestellte im Pflegedienst - erforderlich, woraus sodann nach den Regelungen des TVÜ-VKA überzuleiten sei. Die Tätigkeiten des PED würden einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Eine Aufteilung der Tätigkeiten in Sachverhalte, die Pflegetätigkeiten betreffen, und solchen, die Sozialpädagogen oblägen, sei nicht möglich. Nach der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin stelle sich erst im Verlauf der Patientenbetreuung heraus, ob und welche Maßnahmen konkret erforderlich seien. Die Patientenbetreuung bilde dabei einen zusammenhängenden Sachverhalt.
100Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des PED sei es, die Patientinnen und Patienten der Station „4 Ost“ als Beschäftigte des PED zu betreuen. Die Arbeit sei in erster Linie pflege- und handlungsorientiert. Dabei komme dem stationären Alltag eine zentrale Bedeutung zu. Die Beschäftigten verbrächten den Großteil ihrer Arbeitszeit mit den Patienten. Insofern würden sie als Vermittler zwischen den behandelnden Ärzten und Therapeuten und den Patienten mit deren Familien und als Transporteur von Befunden oder sonstigen Verhaltensfeststellungen fungieren. Anders als in Heimen läge die Richtlinienkompetenz aber nicht bei den im PED tätigen Gesundheits- und Krankenpflegern, sondern bei den Psychologen und Ärzten, die für die Durchführung der Therapien und die Verordnung der milieutherapeutischen Maßnahmen verantwortlich seien. Dem PED oblägen dagegen unterstützende Aufgaben, wie die stete Patientenbeobachtung und die Dokumentation von Veränderungen, die auf anderen, also nicht psychiatrischen Stationen, ebenfalls vom Pflegepersonal übernommen würden.
101Eine Kostenerstattung für Maßnahmen des PED erfolge als „angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachperson“ für die Behandlungseinheiten durch die kinderpsychiatrische bzw. jugendpsychiatrische Pflege und Bezugspflege. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen entsprächen den Aufgaben, wie sie in der Psychiatrie üblicherweise von den Mitarbeitern des PED durchgeführt und auf anderen Stationen vom Pflegepersonal übernommen würden.
102Da die vorzunehmende Eingruppierung damit kein pädagogisches, sondern pflegerisches Personal betreffe, seien die Tarifvorschriften zum Sozial- und Erziehungsdienst nicht einschlägig. Es komme allerdings auch nicht die Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe Kr. V in Betracht, die eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVÜ-VKA bedeuten würde, die dort eine sozial-psychiatrische Zusatzausbildung verlangt werde, die für die Beschäftigten des PED weder verlangt werde noch erforderlich sei.
103Die Arbeitgeberin hat beantragt,
104- 105
1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 106
2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Q in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 107
3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
109die Anträge zurückzuweisen.
110Er hat vorgetragen:
111Nachdem rechtskräftig feststehe, dass die auf der Station „4 Ost“ tätigen Sozialpädagogen und Sozialarbeiter dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen seien und ebenso - streitlos - feststehe, dass alle Beschäftigten des PED dort eine identische Arbeitsaufgabe wahrnehmen würden, sei ein Eingruppierung der übrigen PED-Beschäftigten in das Vergütungssystem des Pflegedienstes ausgeschlossen.
112Die Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten sei durch einen konzeptionellen Ansatz geprägt. Das Arbeitsergebnis liege nicht in der krankenpflegerischen Betreuung, sondern nach eigenem Sachvortrag der Arbeitgeberin in der therapeutischen Arbeit im Rahmen des sogenannten Bezugspflegesystems, welches eine enge betreuende Begleitung der Patienten im Alltag, wie z. B. Strukturierung des Tagesablaufs, der Begleitung zu externen Terminen, Gestaltung von Familien- und Aufnahmegesprächen und die Krisenintervention beinhalte. Die sonstigen Tätigkeitsanteile, insbesondere die möglicherweise der Krankenpflege zuzuordnenden, seien demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und könnten den einheitlichen Arbeitsvorgang nicht eingruppierungsrelevant prägen.
113In den Darstellungen der Arbeitgeberin über den Aufgabenbereich fehle die Entwicklung von Therapiekonzepten, die einen ganz wesentlichen Bestandteil der Tätigkeiten im Rahmen des PED bei der Arbeitgeberin ausmachen würde. Die Tätigkeit beschränke sich dabei nicht nur auf die bloße Teilnahme an Gruppentherapien, sondern Aufgabe sei die Ausarbeitung und Durchführung der im Einzelnen in den Tätigkeitsbeschreibungen aufgeführten unterschiedlichen Therapieformen. Im Übrigen seien selbst die von der Arbeitgeberin dargestellten Tätigkeiten ganz überwiegend erzieherisch-pädagogischen Inhalts. Bei der Auflistung der Aufgaben des PED unterlasse die Arbeitgeberin fehlerhaft die Hinweise auf die Zeitanteile der einzelnen Tätigkeitsbestandteile. So seien die Aufsicht über die Hygiene, die Teilnahme an den ärztlichen Visiten, die Verantwortung der Umsetzung für die Verordnungen, der Kontakt zu den anderen Fachabteilungen im Krankenhaus sowie die Führung der medizinischen und therapeutischen Dokumentationsmappen vom Umfang her nur von äußerst untergeordneter Bedeutung. Gleiches gelte für die von der Arbeitgeberin angeführten Sonderaufgaben. Zudem sei im Klinikalltag der Station 4 Ost die Medizingeräteverantwortung bedeutungslos, da außer einem Blutdruckmessgerät kein medizinisches Gerät zum Einsatz gelange. Eine Pflege im herkömmlichen Sinne, wie z.B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Toilettengänge, generelle Mobilisierung und Wundbehandlung finde auf der Station 4 Ost nicht statt. Die Arbeitgeberin hebe selbst die pädagogischen-erzieherischen Ansätze der Patientenversorgung auf der Station 4 Ost für Kinder und Jugendliche hervor, indem sie nur eine Pflegekraft beschäftigte, die zudem über pädagogische Zusatzqualifikationen verfügte, und im Übrigen nur Sozialarbeiter und Sozialpädagogen beschäftigt wurden. Aktuell müssten die neu eingestellten Gesundheits- und Krankenpfleger eine umfassende Einarbeitungsphase durchlaufen und sich zusätzlich für die pädagogische und therapeutische Tätigkeit im PED fortbilden und qualifizieren.
114Tarifrechtlich sei eine Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegern in die Tarifsystematik des Pflegedienstes keinesfalls zwingend; im Gegenteil: Die betroffenen Beschäftigten seien nach den Eingruppierungsregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes mindestens in die Vergütungsgruppe S 8 einzugruppieren. Die Überleitungsvorschrift § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA fände für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung, da ihre Überleitung in § 28 a TVÜ-VKA separat geregelt sei. Anders als für den Gesundheits- und Krankenpflegebereich würden derzeit für den Sozial- und Erziehungsdienst Eingruppierungsregelungen nach Maßgabe des § 52 TVöD/VKA-BT-B bzw. § 56 TVöD/VKA-BT-V existieren. Demgemäß richte sich die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. § 36 Abs. 2 TVöD stelle klar, dass die Anlage C und der Anhang zu Anlage C auf Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes auch dann Anwendung finden würde, wenn sie außerhalb der Verwaltung oder der allgemeinen Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig sind.
115Durch Beschluss vom 26.08.2015, dem Vertreter der Arbeitgeberin am 16.09.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Anträgen benannten Beschäftigten seien nicht in die - aus der Anlage 1b zum BAT, Vergütungsgruppe V übergeleitete - Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren, da es sich bei ihren Tätigkeiten nicht um krankenpflegerische Arbeiten im Sinne der tariflichen Vorschriften handele. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 217-238 d.A. Bezug genommen.
116Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 15.10.2015 vorab per Telefax eingegangenen und mit Schriftsatz vom 16.11.2015, am selben Tage vorab per Telefax eingegangen, begründeten Beschwerde.
117Die Arbeitgeberin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
118Der PED sei Teil der Krankenversorgung auf der Station 4 Ost; während auf anderen Stationen von Pflegepersonal gesprochen werde, habe sich im Bereich jugendpsychiatrischer Stationen der des Pflege- und Erziehungsdienstes etabliert. Das folge aus dem Zusammentreffen mehrerer Berufsgruppen, nämlich Krankenschwestern, Erziehern, Heilerziehungspflegern, Sozialarbeitern u.m.. Der Begriff des PED berücksichtige die Verknüpfung von Therapie und Erziehung und die Multiprofessionalität des Teams. Er sei nicht zu verwechseln mit dem Krankenhaussozialdienst, der zutreffend dem tariflichen Regelwerk des Sozial- und Erziehungsdienstes unterfiele.
119Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Arbeitgeberin unzutreffend gewertet, da die Besonderheiten der pflegerischen Tätigkeiten auf psychiatrischen Krankenhausstationen verkannt würden. Es handele sich hier weniger um die klassische Krankenpflege, wie sie bei körperlichen Erkrankungen geleistet werde, sondern um betreuende, psychiatrische Pflege. Dass pädagogisch ausgebildete Fachkräfte auf der Station 4 Ost nicht zwingend benötigt würden, zeige auch, dass mittlerweile von den ursprünglich 5 Sozialpädagogen nur noch zwei hier tätig seien und im Übrigen die - hier wegen der Eingruppierung betroffenen - drei Gesundheits- und Krankenpfleger eingestellt worden seien. Unabhängig von der Qualifikation müsse die Arbeitgeberin jegliches neueingestelltes Personal des PED in psychiatrischen Belangen schulen.
120Ursprünglich hätte die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Arbeitsbedingungen durch Anwendung des TVöD beabsichtigt, alle Beschäftigten des PED in die Entgeltgruppe S 8 SuE einzugruppieren. Selbst der Betriebsrat gehe von einer einheitlichen Tätigkeit aus, habe aber dann gerichtsbekannt nur hinsichtlich der Gesundheits- und Krankenpfleger der Eingruppierung zugestimmt und sie bei den Sozialpädagogen verweigert.
121Das Arbeitsergebnis des PED entspreche demjenigen einer Krankenschwester/eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Klinik. Der Unterschied zum Pflegepersonal auf anderen Stationen sei dem zu behandelnden Krankheitsbild geschuldet. Im Rahmen der therapeutischen Gesamtbehandlung leiste der PED Unterstützung beim strukturierten Tagesablauf sowie der Wahrnehmung diagnostischer, therapeutischer oder schulischer Termine. Daneben gehöre auch die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme, Toilettengänge, Wundbehandlung sowie eine generelle Mobilisierung zum Aufgabenbereich.
122Träfe die in der angegriffenen Entscheidung niedergelegte Auffassung zu, so würde die tarifliche Fallgruppe „Krankenschwestern, die in psychiatrischen… Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen“ leerlaufen. Die Arbeitgeberin habe ausdrücklich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht einer pflegerischen Tätigkeit zurechenbaren Aufgaben des PED ausdrücklich der pflegerischen Betreuung zugewiesen werden. Dieser Beweisantritt habe nicht übergangen werden dürfen. Ebenso könne nicht die Darlegung von Zeitanteilen einzelner Aufgaben verlangt werden, da es eingruppierungsrechtlich ohnehin nur um einen einzigen Arbeitsvorgang gehe.
123Die Beteiligten würden über die Eingruppierung von Krankenschwestern streiten, die auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses kranke Patienten betreuen und hierbei in therapeutische Maßnahmen eingebunden sind. Warum das nicht der Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT entspreche, sei nicht nachvollziehbar.
124Schließlich zeige auch die jüngste Tarifauseinandersetzung im öffentliche Dienst, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einer Zuordnung von Erziehern und Erzieherinnen in Krankenhäusern zum SuE ausgehen; eine solche Forderung sei zwar von ver.di erhoben, aber nicht realisiert worden.
125Die Arbeitgeberin beantragt,
126den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2015 - 3 BV 3/15 - abzuändern und
127- 128
1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 129
2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Q in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 130
3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
132die Beschwerde zurückzuweisen.
133Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt ergänzend vor:
134Der Vortrag der Arbeitgeberin, auf der Station 4 Ost würden gängige psychiatrische Krankheitsbilder behandelt, sei durch ihr eigenes Informationsmaterial widerlegt. Es gehe um die spezifischen Bedürfnisse psychiatrischer Patienten im Alter zwischen 16 und 20 Jahren, bei denen Entwicklungs- und Reifekrisen im Vordergrund stünden. Der PED der Station 4 Ost erbringe weder pflegerische noch psychiatrisch-pflegerische Tätigkeiten, sondern sei in folgenden Therapieformen tätig: Maltherapie, Plastisch-Therapeutisches Gestalten, Heileurythmie, Sprachgestaltung, Musiktherapie, Gartenarbeit, Werken in der Holzwerkstatt, Weben, Spinnen, Nähen, Kochen und Backen, Trommeln in der Gruppe, Sport, Rollenspiel, soziales Kompetenztraining, Psychoedukative Gruppe für Psychosekranke, Projektarbeit, Gemeinsame Wochenendgestaltung, Therapeutische Einzelgespräche, Gesprächsgruppen, Spezielle Trainingsgruppen für Patient/-innen mit Borderline-Störungen.
135Selbst die von der Arbeitgeberin vorgelegte Stellenbeschreibung lasse nicht erkennen, dass es sich überwiegend um pflegerische Arbeiten handele. Der Betriebsrat habe auch erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass eine rein medizinische Pflege nicht erfolge; so gebe es z.B. keine Organisation einer medizinisch-pflegerischen Versorgung, keine Medizingeräteverantwortung (ein Blutdruckmessgerät). Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und bei der Körperpflege stelle sich als erzieherische Begleitung dar, also völlig anders als in der somatischen Pflege.
136Im Rahmen des PED beschäftigte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen hätten einen erheblich geringeren Qualifizierungsaufwand als Gesundheits- und Krankenpfleger, was aktuell anstehende Fortbildungen für die drei Betroffenen dokumentiere.
137Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Recht keinen Beweis erhoben, da die Zuordnung von Tätigkeiten zum Begriff der „Pflege“ eine eingruppierungsrechtliche Bewertung, nicht aber eine Tatsache sei.
138Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
139B.
140I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
141II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zutreffend abgelehnt hat, weil die im Antrag genannten Beschäftigten nicht in die Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren sind, weshalb dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite stand.
1421. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
143a. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG stSig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten PED-Beschäftigten und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG.
144b. Dabei kam es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind; maßgeblich ist insoweit allein, dass die Arbeitgeberin - streitlos - im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 13 TaBV 40/13 juris; Fitting, BetrVG 27.A., § 99 Rdnr. 79c mit zahlreichen Nachweisen).
1452. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist unbegründet.
146a. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gem. § 99 BetrVG bedurfte, da im Unternehmen der Arbeitgeberin mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Dabei handelt es sich um die konkrete Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (Richardi u.a., BetrVG/Thüsing 14. A., § 99 Rdnr. 60), hier in die Systematik des TVöD.
147b. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung - auch ohne Antrag der Arbeitgeberin - durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355 und vom 13.05.2014, 1 ABR 9/12 juris), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor, da die Mitteilungen über die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Beschäftigten nicht wie Gesundheits- und Krankenpfleger eingruppiert werden dürfen bzw. in die Entgeltgruppe S 8 einzugruppieren sind (Bl. 97 d.A.). Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi, BetrVG aaO, § 99 Rdnr. 266 m. Nachweisen z. Rechtsprechung). Höhere Anforderungen an die binnen Wochenfrist gem. § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der aktuellen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (ständige Rspr.; vgl. nur BAG, Beschluss vom 06.08.2002, 1 ABR 49/01 juris).
148c. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung der drei betroffenen Beschäftigten zu Recht verweigert, da sie tarifgerecht jedenfalls nicht in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD einzugruppieren sind.
149aa) Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu einer bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist nicht zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Beschlüsse vom 15.05.1990, 1 ABR 6/89 juris Rdnr. 16 und vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89 juris Rdnr. 15 sowie Fitting aaO, § 99 Rdnrn. 277, 277 d).
150bb) Gesundheits- und Krankenpfleger sind nicht schon grundsätzlich ausschließlich in Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst zutreffend eingruppiert. Beispielhaft ergibt sich das bereits aus dem Wortlaut der Merkmale der Entgeltgruppe S 8/a/b, die ausdrücklich die Zuordnung von „Beschäftigten“ zu Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes vorsieht, ohne die erforderliche Qualifikation näher zu beschreiben.
151cc)(1) Die Beschwerdekammer ist mit der Begründung in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 18 - 20 des Beschlusses vom 26.08.2015; Bl. 217 ff. d.A.) der Auffassung, dass die betroffenen Beschäftigten tarifgerecht nicht in die Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren sind
152(2) Das Arbeitsgericht hat zunächst die grundlegenden Eingruppierungsnormen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT einschließlich der dazugehörigen Protokollnotiz Nr. 1) zutreffend dargestellt und in Übereinstimmung mit den Beteiligten herausgearbeitet, dass die Tätigkeit im PED einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Sodann hat es anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Beschwerdekammer folgt, die gebotene Differenzierung zwischen dem Arbeitsergebnis von Krankenschwestern/Krankenpflegern (Urteil v. 06.02.1991, 4 AZR 371/90 juris Rdnr. 14 betr. Krankenpfleger mit sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung) und Sozialarbeitern (Urteil v. 13.11.2013, 4 AZR 53/12 juris Rdnr. 22 sowie Beschluss v. 20.04.1994, 1 ABR 49/93 juris Rdnr. 34) herausgearbeitet, weshalb die Beschwerdekammer zu den Grundlagen der Eingruppierung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt.
153(3) Im Sinne der genannten Rechtsprechung ist das Arbeitsergebnis der betroffenen Beschäftigten des PED nicht die pflegerische Betreuung der Patienten, wie es für das Berufsbild ‚Krankenschwester/Krankenpfleger‘ als Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT prägend wäre.
154Allerdings geht die Beschwerdekammer mit der Arbeitgeberin davon aus, dass sich die pflegerische Betreuung als Arbeitsvorgang nicht auf die sog. klassische Pflege, also die Pflege bei körperlichen Erkrankungen, beschränkt. Der aktuelle Pflegebegriff geht darüber hinaus, wie sich ohne weiteres anhand der Definition zeigen lässt, die der Weltbund der professionell Pflegenden (International Council of Nurses, ICN), aufgestellt hat. Danach umfasst „Pflege (1) […] die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. […].“ Hieran wird deutlich, dass auch die Betreuung kranker Menschen Pflege sein kann, ohne dass es z.B. auf Verbandwechsel, assistierte Körperpflege, Legen und Überwachung von Infusionen etc. ankommen kann.
155Gleichwohl ist der Arbeitsvorgang der Beschäftigten im PED nicht durch die pflegerische Betreuung bestimmt. Die Beschwerdekammer geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass sich bereits aus der Darstellung der Arbeitgeberin ableiten lässt, dass das Arbeitsergebnis der Beschäftigten des PED die Betreuung von psychisch kranken Jugendlichen im Rahmen der therapeutischen Arbeit im Bezugspflegesystem durch eine enge Begleitung der Patienten im Alltag ist. Zwar hat die Arbeitgeberin gemeint, insoweit habe die angegriffene Entscheidung ihren Sachvortrag falsch bewertet; allerdings hat sie auch im Beschwerdeverfahren an ihrer tatsächlichen Darstellung festgehalten (vgl. S. 11 der Beschwerdebegründung vom 16.11.2015, Bl. 302 f. d. A.), aus der sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer kein Arbeitsergebnis pflegerischer Betreuung ableiten lässt. Die Betreuungsleistungen des PED sind konzeptionell geprägt, da sie die Rahmenbedingungen sicherstellen sollen, die in der Therapie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auf einem ausgearbeiteten Therapiekonzept beruht, in einer Fachklinik erforderlich sind. Diese Rahmenbedingungen erschöpfen sich nicht in pflegerischen Grundleistungen, sondern sind – insoweit streitlos – auch u. a. durch die aktive Teilnahme und Mitgestaltung der Aufnahme- und Familiengespräche, durch Einzelgespräche mit den Kindern/Jugendlichen, der Hilfe und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und bei Konflikten, dem Sozialtraining mit Jugendlichen/Kindern, der Gestaltung und Mithilfe in der Tagesstrukturierung sowie der Teilnahme an der Gruppentherapie ausgestaltet.
156Zwar bezeichnet die Arbeitgeberin Einzelaspekte der Tätigkeiten als „besondere jugendpsychiatrische Pflege“ (z.B. Bl. 14 der Beschwerdebegründung Bl. 305 d.A.); nach der eigenen Beschreibung allerdings geht es gerade nicht um einzelne Tätigkeiten, sondern um eine Gesamtkonzeption, wie die Arbeitgeberin insbesondere durch die Beschreibung des Therapiekonzeptes im Informationsfaltblatt zum Ausdruck bringt und in der Beschreibung vermeintlich jugendpsychiatrischer Pflege aufgreift (Bl. 305 d.A.) durch
157„…fallbezogene Behandlung und Betreuung (z.B. fortwährende Betreuung und Beobachtung; Verhaltensbeschreibungen; Begleitung in Krisensituationen; Gespräche zur Orientierung und Entlastung mit Eltern, Angehörigen, Lehrern, inkl. Telefonkontakte; Mitwirkung bei Eltern- und Familientherapie; Durchführung von Einzeltherapiemaßnahmen, Tagesstrukturierungen) und
158einer gruppenbezogenen Behandlung und Betreuung (z.B. Stationsgruppenversammlung; Training lebenspraktischer Tätigkeiten, Selbstständigkeitstraining, gruppenpädagogische Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Station, Projektarbeit; Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung von gruppendynamischen Prozessen; Mitwirkung von Therapiegruppen und Elterngruppen).“
159Soweit die Arbeitgeberin im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer darauf hingewiesen hat - vom Betriebsrat in Abrede gestellt -, dass die Realisierung des im Faltblatt beschriebenen Therapiekonzeptes durch die Ärzte und Psychologen erfolge und deshalb keinen Rückschluss auf den Arbeitsvorgang der PED-Beschäftigten zulasse, vermochte die Beschwerdekammer dem schon aufgrund des eigenen Sachvortrages (s.o.) nicht zu folgen; auch spricht jenes Faltblatt von einem „multiprofessionellen Team“, welches alle vertretenen Professionen auflistet. Im Übrigen wird zu bedenken sein, dass die Verantwortlichkeiten für ein Therapiekonzept und damit auch für den Behandlungserfolg keine Aussage zu den tatsächlichen Arbeitsvorgängen treffen.
160(4) Dem Beweisantritt der Arbeitgeberin, wonach die von der Arbeitgeberin der „besonderen jugendpsychiatrischen Pflege“ zugeordneten Aufgaben des PED der pflegerischen Betreuung zuzuweisen seien, konnte die Beschwerdekammer aus Rechtsgründen nicht nachgehen. Denn - wie sich schon aus der unterschiedlichen Beschreibung der Arbeitsvorgänge der Gesundheits- und Krankenpfleger in Abgrenzung zu sozialpädagogischen Tätigkeiten in der zitierten Rechtsprechung des BAG ergibt - hierbei handelt es sich nicht um feststellbare Tatsachen, sondern um eine rechtliche Bewertung, damit also um Rechtsfragen, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind.
161(5) Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren angedeutet hat, bei einer Zuordnung der Gesundheits- und KrankenpflegerInnen des PED zum Sozial- und Erziehungsdienst bliebe für das Eingruppierungsmerkmal „… die in psychiatrischen […] Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen“ kein Raum mehr, trifft das nicht zu: Die Gestaltung der Therapiekonzepte und damit des Inhalts der zu erbringenden Arbeitsleistung obliegt der Arbeitgeberin. Entscheidet sie sich - aus bestens nachvollziehbaren Gründen - im Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene für einen PED, der in eine überwiegend konzeptionell geprägte Betreuungsarbeit leistet, so liegt der Schwerpunkt eben nicht auf der pflegerischen Betreuung. Die Arbeitgeberin bringt das schließlich auch selbst in ihrer Stellenbeschreibung zum Ausdruck, in der sie für den PED als Qualifikation auch pädagogische Berufsausbildungen nennt und akzeptiert.
162Daher bedurfte es auch keiner Entscheidung der Beschwerdekammer zu der im Anhörungstermin diskutierten Frage, ob es sich im Tarifsinne bei der therapeutischen Arbeit im Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene um „Arbeitstherapie“ handelt, was die Betriebspartner wohl höchst kontrovers sehen.
163(6) Soweit die Arbeitgeberin darauf hingewiesen hat, dass eine Zuordnung von Erziehern in Krankenhäusern eine unerfüllt gebliebene Forderung der Gewerkschaft ver.di in der letzten Tarifrunde war, was auch für die Auffassung spreche, dass die Kr-Überleitung zutreffend sei, folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Es ist zwar richtig, dass vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst in der damaligen Sonderregelung SR 2a eine Bestimmung enthalten war, wonach Erzieher in Krankenhäusern wie Krankenpfleger zu vergüten seien (vgl. BAG, Urteil v. 24.01.2001, 4 AZR 8/00 juris); wie allerdings seinerzeit ein Krankenpfleger zu vergüten war, der pädagogisch-konzeptionell geprägte Arbeiten verrichtet, regelte die tarifliche Bestimmung nicht. Aktuell ist festzustellen, dass die Tarifvertragspartner z.B. in der Vergütungsgruppe S 8b - Sozial- und Erziehungsdienst - eine Eingruppierung dort für Erzieher mit Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken vorsehen (schwierige Tätigkeiten, Protokollerklärung Nr. 2).
164(7) Nach alledem ist festzuhalten, dass eine Eingruppierung der Beschäftigten im PED wie von der Arbeitgeberin in den Anträgen bezeichnet, tarifgerecht nicht in Betracht kommt, weshalb der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigert hat und das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG erfolglos bleiben musste.
165dd) Es liegt auch kein Fall der bewussten tariflichen Regelungslücke betreffend die Eingruppierung der im PED tätigen Gesundheits- und Krankenpfleger vor, was dann zur Folge hätte, dass eine Eingruppierung gar nicht möglich wäre (auch dann wäre allerdings der Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen), da es den Arbeitsgerichten verwehrt ist, eine solche Lücke wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie zu schließen (BAG, Urteil v. 25.01.2012, 4 AZR 147/10 juris Rdnr. 29; vgl. auch LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 13 TaBV 40/13 juris). Denn die Tarifregelungen in § 17 Abs. 2, Spiegelstrich 3; § 28a TVÜ-VKA; § 36 Abs. 2 TVöD-V; § 36 Abs. 2 TVöD-K dokumentieren, dass eine Eingruppierung in die Tarifnormen des Sozial- und Erziehungsdienstes auch dann in Betracht kommen, wenn Beschäftigte außerhalb der Verwaltung - nämlich wie hier - im Krankenhaus eingesetzt sind (vgl. BAG, Urt. v. 24.09.1997 – 4 AZR 469/96, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42 hinsichtlich der Anlage 1a zum BAT-BL). Davon gehen auch erkennbar die Beteiligten aus, die wegen der Eingruppierung der Beschäftigten im Krankenhaussozialdienst nicht darüber streiten, dass jene unter die Eingruppierungsbestimmungen für den SuE fallen.
166III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2013 – 2 BV 40/12 – abgeändert.
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung sogenannter Punktionskräfte.
4Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in ihrem Betrieb in N ca. 300 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.
5In der Vergangenheit traf die Arbeitgeberin Tarifabschlüsse einerseits mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, wobei den Mitarbeitern ein Wahlrecht hinsichtlich des für ihr Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifwerks eingeräumt wurde. Die mit dem DHV und medsonet abgeschlossenen Tarifverträge wurden arbeitgeberseits am 05.08.2011 zum 31.12.2011 fristgerecht gekündigt.
6Kurz zuvor am 26.07.2011 war es unter Beteiligung der Arbeitgeberin, die mit Wirkung ab 01.03.2011 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) beigetreten war, mit der Gewerkschaft ver.di zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der E-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV-E-BSD) gekommen. Dieser am 01.08.2011 in Kraft getretene Tarifvertrag trifft u.a. folgende Regelungen:
7„§ 2
8Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
9Der TVöD-V und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt.
10…
11§ 3
12Zuordnung zu einer Entgeltgruppe
13Für die Überleitung werden die Beschäftigten entsprechend einer zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Anlage zur Niederschriftserklärung der dort genannten Entgeltgruppe zugeordnet. Die Tarifvertragsparteien gehen insbesondere von der Richtigkeit der dort genannten Zuordnung aus.
14Niederschriftserklärung zu § 3:
15Die Zuordnung nach § 3 zu den jeweiligen Entgeltgruppen dient der Überleitung und wirkt insofern in Bezug auf die nach der Eingruppierungsordnung des TVöD-V i.V.m. § 17 TVÜ-VKA anzuwendenden Eingruppierungsvorgänge nicht präjudizierend.“
16In einer „Verhandlungsniederschrift über die Tarifverhandlungen am 26. Juli 2011 in Düsseldorf“ heißt es u.a.:
17„Zur Eingruppierungszuordnungsanlage:
18…
19Für Beschäftigte nach DHV-TV, die als Punktionskräfte eingesetzt sind und für die zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigkeit über die Zuordnung besteht, wird – ohne Präjudiz - eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 vorgenommen. Die Gewerkschaft ver.di erklärt hierzu, dass sie für diese Beschäftigten und alle anderen Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten als Punktionskräfte ausüben, eine Mindesteingruppierung in die Entgeltgruppe 8 gefordert hat, die sich in den Verhandlungen nicht durchsetzen ließ.“
20Wegen des weiteren Inhalts des Tarifvertrages und der Verhandlungsniederschrift wird verwiesen auf die mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 28.08.2012 eingereichten Kopien (Bl. 40 ff. d. A.).
21Bei der Arbeitgeberin sind zahlreiche sogenannte Punktionskräfte beschäftigt. Deren Aufgabenbereich umfasst nach der ab 01.01.2011 bei der Arbeitgeberin geltenden Arbeitsplatzbeschreibung folgende Tätigkeiten:
22- 23
„Überprüfung der Identität des Spendewilligen an der Spendeliege durch Abfrage von Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die der Spender aktiv nennen muss
- 24
Information und Aufklärung der Spendewilligen
- 25
Überprüfung der eindeutigen Nummernzuweisung durch Sicherstellung der Übereinstimmung identischer Barcode-Etiketten auf dem Beutelset, dem Spendenformular, sowie auf den Untersuchungsröhrchen
- 26
Desinfektion der Punktionsstelle nach Vorgabe der jeweils geltenden Hygienevorschriften
- 27
Punktion und Einleitung der Entnahme
- 28
Abnahme der Blutkonserve
- 29
elektronische Erfassung der Spender- und Konservenmerkmale („Scannen“)
- 30
Nachbearbeitung der Konserve und Einsortieren der Laborröhrchen
- 31
Dokumentation
- 32
Medizinische Überwachung des Spenders während und nach der Blutspende
- 33
Notfallmanagement inklusive Dokumentation ggf. mit Übergabe an den Entnahmearzt
- 34
Spenderinformation über das Verhalten während und nach der Spende
- 35
Sämtliche Aufgaben des Teamhelfers sowie falls erforderlich auch der E-Helfer
- 36
Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer beim Umgang mit der mobilen Datenerfassung“
Laut einer Ausschreibung der Arbeitgeberin vom 05.06.2012 (Bl. 47 d.A.) werden dafür Arzthelfer/-innen, Krankenschwestern/-pfleger, Rettungssanitäter/-innen oder Rettungsassistenten/-innen gesucht.
38Mit Schreiben vom 23.07.2012 (Bl. 63 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat im Zuge der unbefristeten Übernahme der ausgebildeten Arzthelferin E1 in die Entnahmedienstabteilung (Midijob in der Gleitzone) auch die Zustimmung zur Vergütung „in Anlehnung an Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V“. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 24.07.2012 die beabsichtigte Eingruppierung abgelehnt hatte, antwortete daraufhin die Arbeitgeberin am 30.07.2012 auszugsweise wie folgt:
39„Die Eingruppierung von Fr. E1 erfolgt unter Anwendung der weiterhin gültigen, tariflichen Eingruppierungsregelungen des BAT (Anlage 1 a, Teil II Buchstabe D). Hier ist für die Vergütungsgruppe VII (entspricht EG 5 des TVöD-V) unter Nr. 9 das Anforderungsprofil „Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben“ angegeben.“
40Mit Schreiben vom 03.08.2012 blieb der Betriebsrat bei seiner Ablehnung und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Tätigkeit einer Punktionskraft wegen der damit verbundenen erhöhten Verantwortung vergleichbar sei mit der Tätigkeit von Krankenschwestern bzw. –pflegern und daher eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 zutreffend sei (Bl. 66 f. d. A.).
41Mit Schreiben vom 06.08.2012 (Bl. 74 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat im Zuge der unbefristeten Übernahme des ausgebildeten Rettungsassistenten T als Punktionskraft in die Abteilung Entnahme (geringfügige Beschäftigung) auch die Zustimmung zur Vergütung „in Anlehnung an Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V“. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung ebenfalls unter Hinweis darauf, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 sei sachgerecht ( Bl. 75 f. d. A.).
42Mit Schreiben vom 03.08.2012 (Bl. 99 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat im Zuge der unbefristeten Übernahme der ausgebildeten Arzthelferin I als Punktionskraft in die Abteilung Entnahme (mit 20 Wochenstunden) auch die Zustimmung zur Vergütung nach „Tarif TVöD Entgeltgruppe 6, Stufe 2“. Der Betriebsrat verweigerte u.a. die Zustimmung zur Eingruppierung mit Hinweis darauf, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 sei sachgerecht (Bl. 100 ff. d. A.).
43In dem von ihr eingeleiteten vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, das Anforderungs- und Aufgabenprofil einer Punktionskraft sei nicht so umfassend wie das von Arzthelfern bzw. Arzthelferinnen oder Krankenpflegern bzw. Krankenpflegerinnen. So rechtfertige das tatsächliche Aufgabenspektrum in den Fällen E1, T und I keine über die Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 6 hinausgehende Vergütung.
44Soweit hier noch von Interesse, hat die Arbeitgeberin beantragt,
45den Betriebsrat zu verpflichten,
46- 47
1. der Eingruppierung der Mitarbeiterin E1 in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V gemäß Antrag vom 23.07.2012 zuzustimmen,
- 48
2. der Eingruppierung des Mitarbeiters T in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V gemäß Antrag vom 06.08.2012 zuzustimmen,
- 49
3. der Eingruppierung der Frau I gemäß Antrag vom 03.08.2012 in den TVöD-V Entgeltgruppe 6, Stufe 2 zuzustimmen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
51die Anträge abzuweisen.
52Er hat die Meinung zum Ausdruck gebracht, mit der Tätigkeit von Punktionskräften sei eine erhöhte Verantwortung verbunden, weil sie mit der Entnahme eines halben Liters Blut deutlich in die Physis des jeweiligen Spenders eingreifen würden. Vor dem Hintergrund sei es gerechtfertigt, sie – vergleichbar mit der Tätigkeit von Krankenschwestern oder –pflegern – nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten.
53Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2013 den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für Punktionskräfte keine ausdrückliche tarifliche Regelung bestehe und es nicht erkennbar sei, dass die Arbeitgeberin durch die von ihr vorgenommene Zuordnung zu den Entgeltgruppen 5 bzw. 6 gegen Tarifrecht verstoßen habe.
54Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
55Er meint, es sei gerechtfertigt, die Punktionskräfte wegen der von ihnen erbrachten selbständigen Leistungen in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren.
56Der Betriebsrat beantragt,
57den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2013 – 2 BV 40/12 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
58Die Arbeitgeberin beantragt,
59die Beschwerde zurückzuweisen.
60Sie ist der Auffassung, Leitbild der Punktionskraft sei die Arzthelferin. Deshalb habe man in den Fällen E1, T und I zu Recht die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 bzw. 6 vorgenommen.
61Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
62B.
63Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist begründet.
64Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann den auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Anträgen der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmer E1, T und I nicht stattgegeben werden. Es fehlt nämlich an einer im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Vergütungsordnung für den Beschäftigungsbereich der sogenannten Punktionskräfte.
65I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 11.09.2013 – 7 ABR 29/12 – m.w.N.) setzt die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. Es muss ein mindestens zwei Entgeltgruppen umfassendes Vergütungsschema bestehen, das die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Solche Vorgaben können namentlich in einem Tarifvertrag enthalten sein.
66II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im konkreten Fall eine Ein- bzw. Umgruppierung der drei genannten Mitarbeiter nicht möglich.
671. In dem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass nach der zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.11.2012 (13 TaBV 56/10) die jedenfalls ab dem 01.01.2012 vorzunehmenden Ein- bzw. Umgruppierungen ausschließlich nach dem in § 2 Satz 1 ÜTV-E-BSD u.a. in Bezug genommenen tariflichen Eingruppierungssystem des TVöD in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung zu erfolgen haben.
682. Dementsprechend sind, weil es für den genannten Tarifbereich noch keine neuen Eingruppierungsvorschriften gibt, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA weiterhin die Regelungen der Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – im Folgenden kurz: VergO (VKA) – einschlägig.
69In der genannten Vergütungsordnung finden sich aber keine für die Zuordnung von Punktionskräften geeigneten Eingruppierungskriterien.
70a) Soweit auf die sachlich am nächsten liegenden Bestimmungen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen in Teil V VergO (VKA) abgestellt wird, werden die bei der Arbeitgeberin zum Einsatz kommenden Punktionskräfte mit ihrem Aufgabenzuschnitt den dort vorausgesetzten Anforderungen nicht gerecht. Namentlich sind die Tätigkeitsmerkmale für Arzthelferinnen (jetzt Medizinische Fachangestellte) nicht einschlägig.
71Allerdings ist in den Fällen E1 und I das erstmals in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 13 vorausgesetzte subjektive Merkmal einer Arzthelferin mit Abschlussprüfung gegeben. Es fehlt aber an der Erfüllung der objektiven Erfordernisse (vgl. BAG, 11.03.1987 – 4 AZR 385/86 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 135). Denn bei der Tätigkeit als Punktionskraft, die mit manuellem Geschick und einschlägiger Erfahrung „lediglich“ Blutentnahmen einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nacharbeiten vorzunehmen hat, bedarf es nicht des Einsatzes eines durch eine ausgebildete Arzthelferin erworbenen fachberuflichen Wissens und Könnens; vielmehr handelt es sich nur um einen kleinen, eng begrenzten Teil der Tätigkeiten, die von einer über mehrere Jahre ausgebildeten medizinischen Fachkraft verlangt werden.
72Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass z.B. auch Krankenschwestern und –pfleger sowie Rettungssanitäter und, wie im Falle T, Rettungsassistenten trotz anderer beruflicher Profile für den Einsatz als Punktionskraft in Betracht kommen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in ihren jeweiligen Ausbildungsgängen die fachgerechte Entnahme von Blut gelernt haben, was ausreicht, um die Arbeit als Punktionskraft bei der Arbeitgeberin verrichten zu können.
73b) Für die Eingruppierung der drei Punktionskräfte kommen auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der VergO VKA) nicht in Betracht, auch wenn ihnen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion zukommt (vgl. z.B. BAG, 14.08.1985 – 4 AZR 322/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 105). Denn Voraussetzung ist, dass es sich noch um Tätigkeiten mit einem unmittelbaren Bezug zu Verwaltungsaufgaben handelt (BAG, 23.01.1985 – 4 AZR 14/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 99; 21.06.2000 – 4 AZR 931/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276), was bei Entnahmetätigkeiten im Bereich mobiler Blutspenden nicht der Fall ist.
743. Die danach bestehende Tariflücke kann nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden.
75a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 24.09.2008 – 4 AZR 642/07 – AP TVG § 1 Nr. 57; 21.06.2000 – 4 AZR 931/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276) kommt nur bei unbewussten Tariflücken deren Schließung in Betracht, sofern in einer Vergütungsordnung artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet worden sind.
76b) Andere Grundsätze gelten bei einer bewussten Tariflücke. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungelöst lassen und das in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei eine Ursache die nicht mögliche Einigung der Tarifvertragsparteien gewesen sein kann (BAG, 26.08.1987 – 4 AZR 146/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 138). In dieser Konstellation sind die Gerichte nicht befugt, gegen den Willen der Tarifpartner ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ und dadurch ggf. die schlechte Verhandlungsführung einer Partei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Darin würde ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Tarifautonomie liegen (BAG, 24.09.2008 – 4 AZR 642/07 – AP TVG § 1 Nr. 57).
77Nach diesen Maßgaben war es hier der Kammer verwehrt, die festgestellte Tariflücke zu schließen. Denn ausweislich der Ziffer 3. der Niederschrift, die die Tarifvertragsparteien am 26.07.2011, also am Tag des Abschlusses des ÜTV-E-BSD, über die Verhandlungen gefertigt haben, ist es im Zusammenhang mit der Erstellung der sogenannten Eingruppierungszuordnungsanlage auch zu Verhandlungen über die Einstufung der Punktionskräfte gekommen. Dabei konnte angesichts der von der Gewerkschaft ver.di geforderten Mindesteingruppierung in Entgeltgruppe 8 keine Einigung erzielt werden.
78In dieser Situation steht es den Gerichten angesichts der in Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Tarifautonomie nicht zu, in der offen gebliebenen, allein auf kollektiver Ebene zu lösenden Frage der sachgerechten Eingruppierung von Punktionskräften durch eine Entscheidung Einfluss zu nehmen.
79Nach alledem waren die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
80Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2011 - 2 TaBV 4/11 - aufgehoben.
-
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 8. Dezember 2010 - 4 BV 48/09 - abgeändert, soweit es den Antrag zu 1. abgewiesen hat.
-
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Versetzung der im Antrag zu 1. genannten Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef-von Frauenhofer-Straße 2 als erteilt gilt.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern von Potsdam nach Magdeburg.
- 2
-
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Nach dem zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) geschlossenen „Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH“ vom 6. März 2008 (ZTV 2008) waren bei ihr als selbständige Organisationseinheiten, die einen Betrieb iSd. § 1 BetrVG darstellten, acht Regionen und die in Bonn ansässige Zentrale festgelegt. Zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Potsdam, Rostock und Schwerin waren der Region 2 (Nord-Ost) zugeordnet, für die der Betriebsrat Region Nord-Ost gebildet war.
- 3
-
Im Zuge einer beabsichtigten Modernisierung und Konsolidierung der Standorte schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 28. November 2008 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens die „Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung des neuen Standortkonzepts“ (GBV Standortkonzept) ab. In deren Anlage 1 sind die aktuellen Standorte der Arbeitgeberin vor Umsetzung der Konsolidierung der Standorte (Quellstandorte) aufgeführt. In der Anlage 2a finden sich die in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zielstandorte einschließlich der grundsätzlichen sog. Mitarbeitermigrationspfade. In der Anlage 2b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2a an einen anderen Zielstandort migrieren können. Nach II Abs. 1 dieser Anlage können Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz am jeweiligen Zielstandort eine Gesamtwegezeit von mehr als 180 Minuten bedingt, an einen anderen, räumlich näher gelegenen Standort wechseln. Dem Quellstandort „Berlin, Schätzelbergstraße“ war der Zielstandort „Berlin“, den Quellstandorten „Berlin, alle anderen STO“ der Zielstandort „Frankfurt (Oder)“ und dem Quellstandort „Potsdam“ der Zielstandort „Magdeburg“ zugeordnet.
- 4
-
Die Arbeitgeberin ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 den Betriebsrat der Region Nord-Ost um Zustimmung zur Versetzung der in Potsdam sowie derjenigen in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer, die sich nach Maßgabe der Anlage 2b der GBV Standortkonzept für den Standort Magdeburg entschieden hatten, nach Magdeburg. Die Anlage 1 zu dem Zustimmungsersuchen bildete die „Liste Versetzung von Potsdam nach Magdeburg“, die Anlage 2 die „Liste Versetzung von Berlin nach Magdeburg aufgrund Wunsch Alternativstandort“. Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 4. November 2009, das auszugsweise lautet:
-
„…
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zur Versetzung der Beschäftigten nach Magdeburg im Rahmen des Standortkonzeptes sind unvollständig. Es fehlt dem Betriebsrat die Information über die in der paritätischen Auswahlkommission I (§ 4 TV-Ratio) vorgenommene Auswahl nach § 3 Abs. 1 bis 3 TV-Ratio.
Trotz der fehlenden Unterlagen hat der Betriebsrat vorsorglich beschlossen, den Versetzungen der in den beigefügten Anlagen 1 und 2 aufgeführten Beschäftigten gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG nicht zuzustimmen.
Da am Standort Berlin nicht alle Arbeitsstätten nach Frankfurt/Oder verlegt werden, hätten Sie eine Auswahl nach dem TV-Ratio durchführen müssen. Sie verstoßen gegen den TV-Ratio, in dem sie nicht die nach § 4 TV-Ratio vorgesehene Auswahlkommission einberufen haben, damit in dieser die notwendige Auswahl nach § 3 TV-Ratio durchführen konnte.
Sie verstoßen mehrfach gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts der DTKS (GBV Standortkonzept).
Der nach § 2 Abs. 3 GBV-Standortkonzept genannte Immobilienprozess ist für den Standort Frankfurt/Oder noch nicht abgeschlossen. …
Aus diesem Grund muss sich der festgelegte Zeitplan (Anlage 3 der GBV) entsprechend verschieben da der Immobilienprozess nicht abgeschlossen ist.
Sie verstoßen mit der Versetzung der als Anlage 2 beigefügten Beschäftigten gegen die GBV zum Standortkonzept, weil sie diese Beschäftigten zum 07.12. 2009 an einen Standort versetzen, der nicht Zielstandort im Rahmen des Standortskonzeptes ist.
…“
- 5
-
Bei dem in dem Schreiben erwähnten „TV-Ratio“ handelt es sich um den zwischen der Arbeitgeberin und ver.di am 25. Juni 2007 geschlossenen „Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung“ (TV Ratio DTKS). Nach Zustimmung des nach dem ZTV 2008 für den Standort Magdeburg zuständigen Betriebsrats der Region 4 (Mitte-Ost) zu den Versetzungen wurden diese vorläufig durchgeführt.
- 6
-
In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung sei zu ersetzen. Die Begründung der verweigerten Zustimmung beziehe sich nicht auf die am Standort Potsdam Beschäftigten. Im Übrigen liege kein Grund zur Zustimmungsverweigerung vor. Insbesondere verstießen die personellen Maßnahmen nicht gegen den TV Ratio DTKS.
- 7
-
Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
-
1.
die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der nachfolgenden 43 Arbeitnehmer von Potsdam an den Standort Magdeburg, Josef-von-Frauenhofer-Straße 2, zum 14. Dezember 2009 zu ersetzen:
1.
B, S,
2.
C, I,
3.
F, R,
4.
F, A,
5.
F, S,
6.
G, S,
7.
G, Sa,
8.
G, Si,
9.
G, H,
10.
H, C,
11.
H, B,
12.
H, Co,
13.
H, R,
14.
H, S,
15.
I, B,
16.
J, H,
17.
K, S,
18.
K, So,
19.
K, M,
20.
L, C,
21.
M, B,
22.
M, G,
23.
M, M,
24.
M, S,
25.
M, A,
26.
M, An,
27.
R, M,
28.
R, S,
29.
S, A,
30.
S, D,
31.
S, L,
32.
S, K,
33.
S, I,
34.
T, R,
35.
W, A,
36.
W, M,
37.
W, S,
38.
W, St,
39.
W, P,
40.
W, I,
41.
W, Si,
42.
W, M,
43.
Z, A;
2.
die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der nachfolgend genannten vier Arbeitnehmer von Berlin an den Standort Magdeburg, Leipziger Straße 58, zum 7. Dezember 2009 zu ersetzen:
1.
U, R,
2.
J, A,
3.
L, S,
4.
R, U.
- 8
-
Der Betriebsrat hat seinen Antragsabweisungsantrag zum einen damit begründet, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend unterrichtet. Zum anderen hat er den Standpunkt eingenommen, die Maßnahmen verstießen gegen den TV Ratio DTKS. Das nach diesem Tarifvertrag vorgesehene und auf eine Organisationseinheit bezogene Auswahlprocedere sei nicht eingehalten worden. Der Begriff der Organisationseinheit nach dem TV Ratio DTKS und nach dem Zuordnungstarifvertrag sei nicht unterschiedlich zu verstehen.
- 9
-
Mit dem während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretenen Zuordnungstarifvertrag vom 17. März 2010 (ZTV 2010) wurden der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert. Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord-Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) nunmehr dem „aufnehmenden“ Betrieb Region 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist in dem ZTV 2010 nicht mehr aufgeführt. Auf der Grundlage des ZTV 2010 fanden im Mai 2010 Betriebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat Region Nord gewählt worden.
- 10
-
Das Arbeitsgericht hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängigen Anträge - unter Beteiligung des Betriebsrats Region Nord - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat diese mit Schriftsatz vom 27. August 2012 das Verfahren für erledigt erklärt und in diesem Zusammenhang auf eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom 2. Juli 2012 verwiesen. Diese lautet auszugsweise:
-
„Auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung des BAG (Az. 6 AZR 221/11) schließen die unterzeichnenden Parteien nachstehende Prozessvereinbarung zur Umsetzung der Repersonalisierung des DTKS Standortes Berlin:
(1)
Bei dem in Berlin in Errichtung befindlichen Standort handelt es sich um einen eigenständigen Standort iS eines Zielstandortes gem. ZIA / SP zum Standortkonzept DTKS aus 2008 (i.e. Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS (vom 28.11.2008)).
…
(5)
Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzeptes DTKS von Berlin nach Frankfurt Oder migriert sind (…) erhalten ein Angebot, an den in Errichtung befindlichen Standort Berlin, Buchberger Straße bzw. an den Außenstandort Hennigsdorf als Teil des Standortes Berlin zurückzukehren. …
…
(7)
Die Parteien und der Betriebsrat der DTKS Region Nord stimmen überein, dass durch das in diesem Protokoll festgehaltene gemeinsame Verständnis ein abschließendes Verfahren für die Lösung der bisher streitigen Thematik eines Auswahlverfahrens anlässlich Migration der Berliner Standorte nach Frankfurt Oder verbindlich vereinbart wurde. Unabhängig vom Ausgang der zurzeit beim BAG anhängigen Verbandsklage werden aus deren Urteil keine Ableitungen für das hier beschriebene Verfahren getroffen. Das BAG-Verfahren bleibt unberührt, die Inhalte dieser Prozessvereinbarung werden von keiner Partei eingeführt. Weitere Rechtsstreite bei denen eine der unterzeichnenden Parteien Prozesspartei ist (Aktivlegitimation / Antragsteller in einem Beschlussverfahren) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Standortkonzepts in Bezug auf Migration der Berliner Standorte werden von den jeweiligen Parteien unverzüglich beendet. Erforderliche Prozesshandlungen werden vorgenommen.
…“
- 11
-
Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung hinsichtlich der vom Antrag zu 2. umfassten Arbeitnehmer zugestimmt; im Übrigen hat er ihr widersprochen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 hat die Arbeitgeberin das Verfahren hinsichtlich der Arbeitnehmer B, S; F, R; F, S; G, S; H, C; H, B; H, R; F (vormals I), B; J, H; K, So; L, C; M, B; M, G; M, M; M, S; M, A; R, S; S, K; S, I; T, R; W, M; W, S und W, St für erledigt erklärt. Dem hat sich der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 angeschlossen. Das Verfahren ist im Umfang der übereinstimmend erklärten Erledigung eingestellt. Im Übrigen hält die Arbeitgeberin an ihren Zustimmungsersetzungsanträgen fest.
- 12
-
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf Antrag der Arbeitgeberin war jedoch nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu den zuletzt noch streitbefangenen Versetzungen zu ersetzen, sondern festzustellen, dass diese (bereits) als erteilt gilt.
- 13
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I. An dem Verfahren ist der Betriebsrat Region Nord beteiligt.
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1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 227). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 139, 127). Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich statt bei einem unveränderten Betriebszuschnitt, beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen. Der neu gewählte Betriebsrat wird Funktionsnachfolger hinsichtlich der von ihm nunmehr repräsentierten Einheit. Er nimmt als „neuer Rechtsinhaber“ auch ohne entsprechende Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats ein (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 16).
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2. Hiernach ist der Betriebsrat des durch den ZTV 2010 gebildeten Betriebs „Region 1 (Nord)“ als Funktionsnachfolger des zuvor für den Betrieb „Region 2 (Nord-Ost)“ errichteten Betriebsrats am Verfahren beteiligt. Verfahrensgegenstand ist - zuletzt noch - die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Versetzungen von vormals am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmern an den Standort Magdeburg. Der „abgebende“ Standort Potsdam war nach dem ZTV 2008 der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „Region 2 (Nord-Ost)“ zugeordnet. Nach dem ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit „Region 1 (Nord)“ als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte bestimmt, die nach dem ZTV 2008 die „Region 2 (Nord-Ost)“ bildeten. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Damit ist der Betriebsrat Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen, ua. den „abgebenden“ Standort Potsdam repräsentierenden Betriebsrats Region Nord-Ost.
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II. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das Verfahren nicht insgesamt erledigt. Eine auf das gesamte Verfahren bezogene übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Es sind auch nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens keine tatsächlichen Umstände eingetreten, die dazu führen, dass das Begehren der antragstellenden Arbeitgeberin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Die Prozessvereinbarung vom 2. Juli 2012 erfasst nur Mitarbeiter, die im Rahmen der Umsetzung des Standortkonzepts von Berlin nach Frankfurt (Oder) migriert sind. Dies ergibt sich aus der Überschrift und aus Nr. (1), (5) und (7) der Vereinbarung. Migrationen von und zu anderen Standorten - und insbesondere Versetzungen der Arbeitnehmer von Potsdam nach Magdeburg - sind von ihr nicht erfasst. Der Wortlaut der Prozessvereinbarung lässt auch nicht darauf schließen, dass die Betriebsparteien den Standort Potsdam aufgrund regionaler Nähe den Berliner Standorten zugeordnet haben.
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III. Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen der vom Antrag zu 1. zuletzt noch umfassten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Das ist - auch ohne ausdrücklich darauf gerichteten Antrag - festzustellen (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57).
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1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.
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2. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Ihr Zustimmungsersuchen vom 28. Oktober 2009 enthält alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen. Die Arbeitgeberin hat in ihrem Schreiben ausgeführt, die Versetzung erfolge im Rahmen der Umsetzung der Standortoptimierung und erfasse alle Mitarbeiter mit dem derzeitigen Standort Potsdam. Sie teilte dem Betriebsrat mit, dass der Termin für die Versetzung auf den 14. Dezember 2009 festgelegt worden und beabsichtigt sei, die in der Anlage 1 genannten Mitarbeiter zu diesem Termin von ihrer derzeitigen Regelarbeitsstelle Potsdam, Behlertstraße an den künftigen Standort Magdeburg, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 2 zu versetzen. Weiter wurde der Betriebsrat darüber unterrichtet, dass die Versetzung unter Beibehaltung der derzeit ausgeübten Tätigkeit und der dementsprechenden Bewertung erfolge. Mit der Versetzung werde zwar die Regelarbeitsstelle verändert, Tätigkeit, Bezahlung und organisatorische Zuordnung blieben jedoch unverändert. Die Arbeitgeberin hat weiter ausgeführt, die in der Anlage 2 genannten Mitarbeiter, die sich für den Alternativstandort Magdeburg entschieden hätten, bereits zum 7. Dezember 2009 zu versetzen. Des Weiteren hat die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass die Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats in der Region Mitte-Ost am 3./4. November 2009 erfolgen werde. Damit hat der Betriebsrat alle wesentlichen Informationen über die beabsichtigte Versetzung erhalten. Er wurde über den Anlass der Versetzung, die räumlichen und zeitlichen Veränderungen sowie die Auswirkungen für die Arbeitnehmer unterrichtet.
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3. Die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eingetreten, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter „Angabe von Gründen“ iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärt hat. Seine Stellungnahme vom 4. November 2009 ist hinsichtlich der allein noch streitbefangenen Versetzungen von Arbeitnehmern von Potsdam nach Magdeburg nicht hinreichend begründet.
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a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 28, BAGE 130, 1). Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Maßnahme begründen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 63 f.).
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b) Der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 4. November 2009 kann eine Begründung für die verweigerte Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer des Standorts Potsdam nach Magdeburg nicht entnommen werden. Aus dem zweiten Absatz des Schreibens folgt zwar, dass der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auch für die in der Anlage 1 des Zustimmungsersuchens aufgeführten Beschäftigten - das sind die Mitarbeiter des Standorts Potsdam - erklären will. Die nachfolgend in dem Schreiben gegebene Begründung bezieht sich jedoch nur auf den Standort Berlin. Aus der Formulierung „Da am Standort Berlin nicht alle Arbeitsstätten nach Frankfurt/Oder verlegt werden, hätten Sie eine Auswahl nach dem TV-Ratio durchführen müssen.“, wird nicht erkennbar, dass der Betriebsrat seine Beanstandung auch auf die am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer beziehen will. Der Standort Potsdam wird in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Die Nennung ausschließlich des Standortes Berlin legt vielmehr nahe, dass geltend gemacht wird, die Berliner Beschäftigten hätten erst nach einer Auswahl mit den anderen in Berlin Beschäftigten versetzt werden können. Die Erklärung des Betriebsrats lässt auch nicht erkennen, dass er eine standortübergreifende Auswahl verlangt und sich daher die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung ebenso auf die am Standort Potsdam beschäftigten Arbeitnehmer bezieht. Nach der erst im Zustimmungsersetzungsverfahren vom Betriebsrat vertretenen Auffassung einer auf die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bezogenen „Auswahl nach dem TV-Ratio“ hätte sich diese auf alle Standorte der vormaligen Region Nord-Ost - also auch auf die Standorte Rostock und Schwerin - erstrecken müssen. Eine solche Beanstandung klingt in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht ansatzweise an. Schließlich spricht für eine Beschränkung der Zustimmungsverweigerungsbegründung auf die Berliner Beschäftigten, dass sich der Betriebsrat in seinem Schreiben mit näher angeführten baulichen Unzulänglichkeiten am Standort Frankfurt (Oder) auseinandersetzt. Der Standort Frankfurt (Oder) war nach der GBV Standortkonzept jedoch nur für die in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer Zielstandort.
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Schmidt
Koch
K. Schmidt
Wisskirchen
T. Klebe
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2011 - 16 Sa 681/11 - aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
- 2
-
Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:
-
„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.
Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.
Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.
Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“
- 3
-
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.
- 4
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Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals.
- 5
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
- 6
-
Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
- 9
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Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und ihre zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 10
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA lägen nicht vor. Zwar verrichte die Klägerin Tätigkeiten, bei denen auch Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen anfielen. Diese machten aber nur 10 vH ihrer gesamten Arbeitszeit aus und bildeten mit den Beratungstätigkeiten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Beratungstätigkeiten seien von der Krisenintervention, die nur in Ausnahmefällen stattfinde, ohne weiteres abgrenzbar. Zudem gehe nicht jede Abhängigkeitserkrankung oder jede psychische Erkrankung mit einer Krisenintervention nach dem PsychKG NRW einher. Dies spiegele auch die Stellenbeschreibung wider. Es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang von Hilfe durch Beratung und der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Dies hätten auch die Tarifvertragsparteien aufgegriffen, die die Tätigkeit in der Krisenintervention tariflich gesondert bewertet hätten.
- 11
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II. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit lägen mehrere getrennte Arbeitsvorgänge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) zugrunde, ist von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt.
- 12
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1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
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„S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“
- 13
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2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung mit rechtsfehlerhafter Begründung von mehreren getrennten Arbeitsvorgängen ausgegangen, insbesondere indem es angenommen hat, die von der Klägerin auszuübenden sozialpsychiatrischen Beratungstätigkeiten und ihre Tätigkeit in der Krisenintervention seien tatsächlich trennbare und deshalb abgrenzbare Arbeitsvorgänge.
- 14
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a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr. des Senats, etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN).
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aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind
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„Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
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bb) Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grundlegend BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364; zuletzt 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 und - 4 AZR 968/11 - Rn. 14).
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cc) Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 ff. mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14).
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dd) Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen. Für eine solche Feststellung kann - auch wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden - nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung, bspw. in mehrere, als „Arbeitsvorgänge“ bezeichnete Unterpunkte, abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (vgl. ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208).
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b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge ausgehen und einen einheitlichen Arbeitsvorgang verneinen. Seine Begründung trägt das Ergebnis nicht.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zur Bildung der Arbeitsvorgänge rechtsfehlerhaft nur die von dem Beklagten erstellte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt. Es fehlt deshalb bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für seine Annahme, es lägen mehrere Arbeitsvorgänge vor.
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bb) Hinzu kommt, dass selbst auf der Basis der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein einheitlicher Arbeitsvorgang gegeben sein kann.
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(1) Das Landesarbeitsgericht begründet schon nicht näher, was das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst ist. Es setzt sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht das Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin in der umfassenden und abschließenden Beratung und Betreuung psychisch und abhängig Kranker besteht. Dies würde dem allgemeinen Verständnis von Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern entsprechen, bei denen grundsätzlich nicht jeder einzelne Fall ein Arbeitsvorgang ist, sondern erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff ausfüllt (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe; 21. August 2013 - 4 AZR 968/11 - Rn. 14). Andernfalls könnte es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten kommen (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
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(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Trennung nach verschiedenen Arbeits- oder Beratungsinhalten nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich diese organisatorisch trennen und abgrenzen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Beratungstätigkeiten einerseits und die Krisenintervention andererseits verwaltungsorganisatorisch ohne weiteres abgrenzen lassen. Für die Bildung des Arbeitsvorgangs ist dieser Umstand aber nicht tragend. Insoweit kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten in Fälle mit Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, und Fälle ohne solche Entscheidungen nicht nur theoretisch möglich, sondern tatsächlich organisatorisch umgesetzt worden ist.
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(3) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu nicht im Einzelnen festgestellt, ob nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises solche Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, eigenständig organisiert und der Klägerin zur Abgrenzung zu den „normalen“ Betreuungsfällen zugewiesen sind oder ob es sich - zumindest überwiegend - nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises so verhält, dass - wie die Klägerin behauptet - sich grundsätzlich erst im Verlaufe einer Fallbearbeitung herausstellt, ob und welche Maßnahmen - einschließlich der Krisenintervention - erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216). Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten können deshalb Bestandteil der fallbezogenen Beratungs- und Betreuungstätigkeit sein und - vor allem in Krisensituationen - dabei auch anfallen. Dies scheint im Entscheidungsfall umso mehr zu gelten, als auch in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung die Krisenintervention genannt wird und deshalb als integraler Teil der Fallbearbeitung in Betracht kommt.
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(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD durch die Ausgestaltung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA die dort aufgeführten Tätigkeiten jeweils zu einem gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausgestaltet haben.
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(a) Nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend(oben II 2 a aa). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Für ein Abweichen der Tarifvertragsparteien von ihren eigenen Vorgaben nur für die Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA ist nichts erkennbar.
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(b) Aus dem vom Beklagten angeführten Senatsurteil vom 17. Januar 1996 (- 4 AZR 662/94 -) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort ua., dass „bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten (ist)“. Diese Formulierung bezieht sich jedoch nur auf das Verbot der Aufspaltung von Arbeitsvorgängen, die als Tätigkeitsbeispiel oder Tatbestandsmerkmal von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannt worden sind. Darum geht es vorliegend nicht.
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III. Das führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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1. Der Senat kann zwar auch noch in der Revisionsinstanz grundsätzlich Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44, BAGE 129, 208; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - mwN). Hierfür fehlt es aber, wie ausgeführt, an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA noch nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Dennoch war die Sache aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag bzgl. des neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA geben müssen und dabei Folgendes zu beachten haben:
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a) Falls die in Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin tatsächlich vorliegen und mit der Krisenintervention einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollten, der dann die überwiegende Tätigkeit darstellt, kommt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA in Betracht. Dann kann die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese machten nicht mindestens die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit aus oder fielen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs nicht zeitlich überwiegend an (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Vielmehr ist es ausreichend, dass die Klägerin innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben hat, die die Anforderungen des tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen (ähnlich zur Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 -, - 4 AZR 934/11 - und - 4 AZR 968/11 -).
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b) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren allerdings nicht allein auf den Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) stützen. Durch diesen wird lediglich ein Fachdienst, nicht jedoch eine bestimmte Tätigkeit bezeichnet. Es handelt sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“ (dazu etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 926/08 - Rn. 22 mwN), das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
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c) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin „gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“, iSd. zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA auszuüben hat.
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Die Tarifvertragsparteien haben zwar die hierfür erforderlichen tariflichen Anforderungen nicht weiter oder gar abschließend geregelt, um eine Erfassung der vielfältigen Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen zwangsweisen Unterbringungen, die durch die unterschiedlichen Vorgaben der jeweiligen Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vorliegend das PsychKG NRW) differenziert geregelt sind, genügend Raum zu lassen. Aus der Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt aber, dass die Tätigkeiten der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen.
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aa) Dabei kann sich die „Gleichwertigkeit“, wie eine Gegenüberstellung der beiden Fallgruppen zeigt und die Auslegung ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238), nicht auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehen. Nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA sind ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“. Dies ist für die zweite Alternative der Entgeltgruppe nicht vorausgesetzt. Dort handelt es sich um Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind, also um eher „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung. Für das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA kann deshalb nicht eine vergleichbare eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis verlangt werden. Eine solche Befugnis haben Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung nicht. Das verdeutlicht das Verfahren nach dem PsychKG NRW. Nach § 12 PsychKG NRW kann nur das zuständige Amtsgericht nach ärztlichem Zeugnis eine Unterbringung anordnen. Der Antrag geht von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst aus. Die damit verbundenen sozialpädagogischen oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten werden bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Rahmen des Unterbringungsverfahrens „eingespeist“, ohne jedoch allein ausschlaggebend zu sein. Dass sie gesetzlich vorgesehen sind, spricht für ihre Erforderlichkeit iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Rahmen von § 14 PsychKG NRW, wenn bei einer notwendigen sofortigen Unterbringung die örtliche Ordnungsbehörde von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nur unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes abweichen kann.
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Schließlich ist für eine „Gleichwertigkeit“ nicht eine eigenständige „Zusammenarbeit mit den Gerichten“ vorausgesetzt; diese ist nur in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA ausdrücklich verlangt.
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bb) Für eine Gleichwertigkeit iSd. Tarifmerkmals muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Insoweit knüpft das PsychKG NRW - wie auch andere einschlägige Landesregelungen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker (vgl. mit Einzelnachweisen BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 2 BvR 1279/12 - Rn. 164) - an das Vorliegen einer nicht anders abwendbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Kranken und/oder anderer Personen an (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW). Dabei obliegen nach § 5 Abs. 1 PsychKG NRW die Hilfen für psychisch Kranke in den Kreisen und kreisfreien Städten den unteren Gesundheitsbehörden als Pflichtaufgabe und werden vor allem durch die Sozialpsychiatrischen Dienste geleistet. Deren Aufgabe besteht dementsprechend vor allem in der Mitwirkung an den Unterbringungsverfahren. Eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten steht und daran ausgerichtet ist, wird regelmäßig „gleichwertig“ iSd. Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA mit der in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA honorierten Garantenstellung (zur Garantenstellung iSv. § 1666 BGB Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis Stand September 2013 Teil D 1.1.2.1 § 56 TVöD-BT-V Rn. 4, 74, 81) und dem Schutzauftrag des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII(Breier/Dassau/Faber aaO Rn. 81) sein, wenn im Rahmen der Tätigkeit an Unterbringungsverfahren mitzuwirken ist, indem das gerichtliche Unterbringungsverfahren zu initiieren oder jedenfalls in einem nicht unerheblichem Maß zu begleiten ist.
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Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Hess
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2009 - 15 Sa 1366/08 E - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach § 41 Nr. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) auf den Kläger, der als Klinischer Chemiker bei dem beklagten Land beschäftigt ist, anzuwenden sind.
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Der Kläger ist nach Abschluss seines Universitätsstudiums als Diplom-Chemiker und nachfolgender Promotion seit dem 18. Oktober 1982 als „wissenschaftlicher Angestellter (Diplom-Chemiker)“ am Institut für K (nachfolgend: Institut) der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) beschäftigt. In § 2 des mit dem beklagten Land am 18. Oktober 1982 geschlossenen Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das „Arbeitsverhältnis … nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“ bestimmt. 1985 erlangte der Kläger die Anerkennung als „Klinischer Chemiker“. Die hierfür erforderliche Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre, wovon mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden müssen. Nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V. (DGKL) erfordert der Zugang zur Weiterbildung die ärztliche Approbation oder - ua. - „den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung)“. Der Kläger wurde zum 1. April 1991 in die Stelle eines „Oberassistenten eingewiesen“ und nach wie vor nach der VergGr. Ib BAT vergütet. Im Jahre 2005 wurde er zum außerplanmäßigen Professor ernannt.
- 3
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Das Institut der MHH wird von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin geleitet. Nach dem Abschnitt B, Nr. 16 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer idF vom 25. Juni 2010 (MWBO) beträgt die Weiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztbezeichnung „Laboratoriumsmedizin“ 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte, von der zwölf Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin sowie jeweils sechs Monate in einem mikrobiologischen Labor, in einem infektionsserologischen Labor und in einem immunhämatologischen Labor verbracht werden müssen. Dem entsprechende Festlegungen enthält der Abschnitt B, Nr. 15 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 27. November 2004 (WBO).
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Der Kläger sowie ein weiterer Klinischer Chemiker, Prof. Dr. L, übernehmen regelmäßig Vertretungsfunktionen für den leitenden Arzt (Chefarzt). Im Institut der MHH sind noch weitere Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Assistenzärzte in der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin sowie Klinische Chemiker und angehende Klinische Chemiker beschäftigt. Dabei werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin in gleicher Weise eingesetzt.
- 5
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Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Ib BAT vergütet worden. Zum 1. November 2006 wurde er vom beklagten Land entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe 14, Stufe 5+ TV-L übergeleitet und erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zunächst ein monatliches Entgelt von 4.539,57 Euro brutto. Die bei dem beklagten Land beschäftigten Ärztinnen und Ärzte werden nach den Entgeltbestimmungen des zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) vergütet.
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Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 machte der Kläger Entgeltansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ihm gezahlten Vergütung und einem Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 des TV-Ärzte/TdL geltend. Das beklagte Land lehnte ab, weil der Kläger nicht approbierter Arzt und deshalb der TV-Ärzte/TdL für ihn nicht einschlägig sei.
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Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage hilfsweise auch auf eine Vergütung in Anwendung der Entgeltregelungen für Ärzte im TV-L nach Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, äußerst hilfsweise Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 gemäß § 41 Nr. 7 TV-L erweitert. Diese letztgenannten Anträge sind allein noch Gegenstand der Revision.
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Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, er sei überwiegend in der Patientenversorgung tätig und aufgrund seiner Tätigkeit wie ein Oberarzt zu vergüten. Die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin seien ihm unterstellt und ihnen gegenüber sei er weisungsbefugt, weshalb seine Position der eines Oberarztes vergleichbar sei. Jedenfalls könne er mindestens die im TV-L vorgesehene Vergütung eines Facharztes beanspruchen. Die tariflichen Entgeltbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte seien insoweit lückenhaft. Die durch den TV-L eingetretene tarifliche Entgeltdifferenzierung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Tätigkeit als Klinischer Chemiker unterscheide sich nicht von derjenigen der im Institut beschäftigten Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Klinische Chemiker und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durchliefen eine identische Fachausbildung. Das in den jeweiligen Universitätsstudiengängen erworbene Wissen sei sowohl für einen Klinischen Chemiker als auch für einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb sei auch die Approbation des Facharztes für die Tätigkeit nicht mehr maßgebend. Fachärzte für Laboratoriumsmedizin könnten aufgrund ihrer Spezialausbildung und der damit verbundenen Tätigkeit aus fachlichen Gründen nicht mehr im diagnostischen oder therapeutischen Bereich eingesetzt werden. Der Verstoß des beklagten Landes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daraus, dass es für die nicht tarifgebundenen Fachärzte für Laboratoriumsmedizin den TV-Ärzte/TdL anwende, davon aber die Klinischen Chemiker ausschließe.
-
Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Bedeutung, in der Sache beantragt:
-
1.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. November 2009 rückständige Differenzvergütung in Höhe von 79.240,62 Euro brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.520,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 2.260,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 2.343,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 29. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 1.819,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009.
2.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. November 2009 hinaus Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.
3.
Hilfsweise:
a)
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 30.796,62 Euro brutto (für den Zeitraum November 2006 bis November 2009) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.920,86 Euro seit dem 27. Januar 2007, auf jeweils weitere 960,43 Euro seit dem 31. Januar 2007, 28. Februar 2007, 30. März 2007, 30. April 2007, 31. Mai 2007, 29. Juni 2007, 31. Juli 2007, 31. August 2007, 28. September 2007, 31. Oktober 2007, 30. November 2007 und 31. Dezember 2007, auf jeweils weitere 1.003,00 Euro seit dem 31. Januar 2008, 27. Februar 2008, 31. März 2008, 30. April 2008, 30. Mai 2008, 30. Juni 2008, 31. Juli 2008, 31. August 2008, 30. September 2008, 31. Oktober 2008, 28. November 2008, 31. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 sowie auf jeweils weitere 551,20 Euro seit dem 30. April 2009, 29. Mai 2009, 30. Juni 2009, 31. Juli 2009, 31. August 2009, 30. September 2009, 30. Oktober 2009 und 30. November 2009 zu bezahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung auch über den 30. November 2009 hinaus nach § 41 Nr. 7 TV-L entsprechend der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3, Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend nach den für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen geltenden tariflichen Regelungen des TV-L und nicht nach den Entgeltregelungen für Ärzte bewertet worden, da der Kläger kein approbierter Arzt sei. Die ungleiche Vergütung von Laboratoriumsmedizinern und Klinischen Chemikern sei sachlich gerechtfertigt. Ärzte hätten eine Ausbildung durchlaufen, die die unmittelbare Behandlung von Patienten zum Ziel habe. Sie dürften auch Patienten behandeln. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin kenne zudem aus seiner Tätigkeit als approbierter Arzt in der Patientenversorgung im Unterschied zum Chemiker den Alltag der Arbeitsabläufe in einer Klinik. Der Kläger berücksichtige zudem nicht die weiteren Unterschiede bei den Beschäftigungsbedingungen. Die Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes erfülle der Kläger im Übrigen auch unabhängig vom Fehlen der Approbation nicht.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche nur noch hinsichtlich eines Entgelts nach den Vergütungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gemäß § 41 Nr. 7 TV-L weiter. Weiterhin hat er in der Revisionsinstanz für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 sein Feststellungsbegehren auf eine Leistungsklage erweitert. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die erst in der Revisionsinstanz vorgenommene Erweiterung des Zahlungsantrages für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
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I. Bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.
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1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2; 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - zu II der Gründe, BAGE 40, 355; 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - zu B III der Gründe, BAGE 50, 85). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO).
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Als Klageänderung ist auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anzusehen (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 132, 268; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Antrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - aaO; 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - aaO). Erforderlich ist aber, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48).
- 16
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2. Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung unzulässig. Um einen Fall einer ausnahmsweise zulässigen Klageänderung handelt es sich hier nicht. Neben dem Erfordernis weiterer Feststellungen zur Entgelthöhe in den betreffenden Monaten würde dem beklagten Land ua. die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandenen Entgeltanspruch vorzubringen.
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II. Die in der Berufungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge, soweit sie hinsichtlich der begehrten Vergütung nach § 41 Nr. 7 TV-L in der Revisionsinstanz noch angefallen sind, sind insgesamt unbegründet.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Leistungsanträge schon deshalb unbegründet sind, weil der Kläger die von ihm begehrten Entgeltdifferenzen in Bezug auf die Entgelte nach § 41 Nr. 7 TV-L nicht schlüssig dargetan hat. Er hat im gesamten Rechtsstreit die beanspruchten Beträge stets nur in Anwendung der Tarifentgelte nach dem TV-Ärzte/TdL berechnet und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass sich seine Anträge „auf die Tarifgruppen Ä3 hilfsweise Ä2 sowohl des TV-Ärzte als auch des TV-L § 41 Nr. 7 beziehen“, ohne allerdings die sich aus dem TV-L ergebenden Entgeltansprüche auch nur im Ansatz näher darzulegen oder beziffert in seine Klageanträge aufzunehmen. Ebenso muss der Senat nicht entscheiden, ob die tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich einer Vergütung in Anwendung des § 41 Nr. 7 TV-L umfassend gewahrt sind(vgl. dazu BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 47).
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Auch wenn der Senat weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeregelung erfasse auch den TV-L als einen neben dem TV-Ärzte/TdL den BAT ersetzenden Tarifvertrag (offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 33 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21), kann der Kläger weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-L noch nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L beanspruchen.
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1. Die Hauptanträge sind unbegründet. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Vergütungsregelungen für Ärzte nach § 41 Nr. 7 TV-L für die Tätigkeit des Klägers, der kein Arzt ist iSd. tariflichen Bestimmungen, die wiederum an die gesetzlichen Regelungen der BÄO anknüpfen (st. Rspr., s. nur BAG 14. April 1999 - 4 AZR 215/98 - zu 5 b der Gründe mwN, BAGE 91, 177), überhaupt maßgebend sind. Selbst wenn man zu seinen Gunsten von der Anwendbarkeit des § 41 Nr. 7 TV-L im Falle eines Klinischen Chemikers ausginge, übte der Kläger entgegen seiner Auffassung keine einem Oberarzt entsprechende Tätigkeit aus, weil ihm nicht für einen Funktions- oder Teilbereich die alleinige(medizinische) Verantwortung übertragen worden ist.
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a) Die maßgebenden Tarifnormen des § 41 TV-L lauten:
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„§ 41. Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
…
Nr. 7. Zu § 12 - Eingruppierung -
§ 12 gilt in folgender Fassung:
‚§ 12 Eingruppierung. Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgelt-gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.’“
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b) Die Hauptanträge zu 1) und zu 2) sind danach schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-L nicht erfüllt. Es fehlt bereits nach seinem eigenen Vortrag an der vom Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten (medizinischen) „Verantwortung“ für einen Teil- und Funktionsbereich.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum wortgleichen Tätigkeitsmerkmal des TV-Ärzte/TdL, die vorliegend heranzuziehen ist, ist das hier allein in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L nur dann erfüllt, wenn dem Beschäftigten ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Dem Beschäftigten muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L unterstellt sein.
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Ferner ist es regelmäßig erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt beim Beschäftigten liegt (vgl. dazu im Einzelnen BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., BAGE 132, 365; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 38 mwN, NZA-RR 2011, 304 zur wortgleichen Tarifbestimmung des TV-Ärzte/TdL). Die Verantwortung für den jeweiligen Teil- oder Funktionsbereich betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit ist deshalb regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-L. Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn es um eine echte Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) geht (zu § 12 TV-Ärzte/TdL BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO).
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bb) Der Kläger hat nicht substanziiert dargetan, dass ihm die „ungeteilte Verantwortung“ für einen Teilbereich im Tarifsinne übertragen worden ist. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung hinsichtlich eines ungeteilten Aufsichts- und - teilweise eingeschränkten - Weisungsrechts gegenüber den anderen im Institut beschäftigten Klinischen Chemikern, namentlich gegenüber dem weiteren „Oberassistenten“, dem Klinischen Chemiker Prof. Dr. L. Der Annahme einer für eine Eingruppierung als Oberarzt wesentlichen ungeteilten Weisungsbefugnis steht die eigene Behauptung des Klägers durchgreifend entgegen, er sei „neben dem weiteren Oberassistenten ... und unter dem Chefarzt … eingestuft“. Eine Gleichordnung des Klägers mit diesem weiteren Klinischen Chemiker schließt die tariflich erforderliche alleinige Verantwortung für den von ihm in Anspruch genommenen Bereich des Instituts aus.
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2. Unbegründet sind ebenfalls die hilfsweise gestellten Anträge. Die Vergütungsregelungen der Entgeltgruppe Ä 2 nach § 41 Nr. 7 TV-L sind auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Eine tarifvertragliche Lückenfüllung in dem vom Kläger angestrebten Sinne scheidet aus. Der erstrebte Vergütungsanspruch lässt sich auch weder auf einen Gleichheitsverstoß der Tarifvertragsparteien (Art. 3 Abs. 1 GG) noch auf Art. 157 AEUV oder auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht.
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a) § 41 Nr. 7 TV-L findet nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Regelung findet ausschließlich Anwendung auf Ärztinnen und Ärzte, das sind approbierte Ärztinnen und Ärzte im Sinne der BÄO. Der Kläger ist Diplom-Chemiker und kein approbierter Arzt.
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b) Ein Entgeltanspruch in der begehrten Höhe folgt entgegen der Auffassung des Klägers in den Tatsacheninstanzen auch nicht im Wege einer tarifvertraglichen Lückenfüllung, wonach die Entgeltgruppe Ä 2 TV-L auch auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Gegen eine Tariflücke bei der Eingruppierung von Klinischen Chemikern spricht vorliegend bereits der Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers mangels spezieller Eingruppierungsregelungen einem in der allgemeinen tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden kann (vgl. dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Hieraus ergab sich vorliegend eine Eingruppierung in der VergGr. Ib BAT, der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L folgte.
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Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Tariflücke ausgehen wollte, würde es sich jedenfalls um eine bewusste Tariflücke handeln, deren Schließung den Gerichten verwehrt ist (dazu BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 23, AP BAT § 23b Nr. 6; 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 215). Der Geltungsbereich des § 41 TV-L ist nach dessen Nr. 1(Zu § 1 - Geltungsbereich -)auf Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte begrenzt. Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt, dass die Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken auch für Ärztinnen und Ärzte gelten, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, wozu nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 41 Nr. 1 Abs. 1 TV-L auch Labore gerechnet werden. Da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages auch die Labore in Universitätskliniken berücksichtigt haben, kann eine unbewusste Regelungslücke für die weiteren dort beschäftigten Arbeitnehmergruppen nicht angenommen werden. Eine solche macht die Revision auch nicht mehr geltend.
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c) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einem von ihm geltend gemachten Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die differenzierten tariflichen Vergütungsregelungen für Fachärztinnen und -ärzte nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einerseits und für Klinische Chemiker wie den Kläger nach der Entgeltgruppe 14 TV-L andererseits stellen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung keinen Gleichheitsverstoß dar.
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aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 37, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93 ). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - aaO).
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Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Rechtsprechung, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind sehr enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19 mwN, AP TVÜ § 4 Nr. 1; vgl. auch BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365). Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, BAGE 128, 219; 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - zu I 3 a der Gründe, AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92). Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, ZTR 2012, 97; 29. November 2001 - 4 AZR 762/00 - zu II 5 a der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 25, BAGE 133, 33). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 3 c ee der Gründe, BAGE 111, 8; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 g der Gründe, BAGE 95, 277; jew. mwN). Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren ( BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, aaO).
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bb) Den Tarifvertragsparteien des TV-L war es nach den dargestellten Maßstäben nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen Chemiker, die in einem ärztlichen Servicebereich in der Patientenversorgung beschäftigt sind, nicht in die Entgeltbestimmungen der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L einzubeziehen, sondern es hinsichtlich dieses Personenkreises bei den allgemeinen Regelungen der Entgeltgruppen zu belassen.
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(1) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen die Maßstäbe des Gleichheitssatzes allerdings nicht auf die individuellen Beschäftigungsbedingungen im Institut der MHH im Einzelnen an. Bei dem TV-L handelt es sich um einen Tarifvertrag mit einem bundesweiten Geltungsbereich, der nach § 1 Abs. 1 TV-L alle Arbeitsverhältnisse erfasst, die mit einem Arbeitgeber bestehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist. Maßgebend sind diejenigen tatsächlichen Gegebenheiten, von denen die Tarifvertragsparteien typischerweise ausgehen konnten. Insofern kommt es entgegen dem Vortrag des Klägers nicht maßgebend darauf an, wie sich im konkreten Einzelfall bei dem beklagten Land der Einsatz von „Laborchemikern“ sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin gestaltet, wie es der Kläger meint. Infolgedessen sind auch die Rügen der Revision, die sich auf die Würdigung der konkreten Tätigkeit der im Institut beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin durch das Landesarbeitsgericht beziehen, unerheblich.
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(2) Bei der Beurteilung anhand der dargestellten Maßstäbe ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits die arbeitsvertraglichen Bedingungen der Klinischen Chemiker einerseits sowie von Fachärztinnen und Fachärzten (§ 41 TV-L) andererseits nicht unerheblich unterscheiden. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Klägers bei dem vorzunehmenden Vergleich nicht nur auf die Höhe der Tabellenentgelte abgestellt werden.
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(a) Das betrifft zunächst die im TV-L geregelten Vergütungen. Bei der Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes können nicht allein die unterschiedlichen Tabellenentgelte für die Entgeltgruppe 14 TV-L und der Entgeltgruppe Ä 2 TV-L in ihrer absoluten Höhe verglichen werden. Die Revision übersieht, dass für die beiden Beschäftigtengruppen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten und differenzierende Bestimmungen hinsichtlich der Jahressonderzahlung bestehen. Während sich für Klinische Chemiker an Universitätskliniken die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. b bb TV-L auf 38,5 Stunden beläuft, beträgt sie für Fachärztinnen und Fachärzte nach § 41 Nr. 3(Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -) TV-L 42 Stunden. Für diese Beschäftigtengruppe besteht nach § 41 Nr. 15(Zu § 20 - Jahressonderzahlungen -)TV-L ferner kein Anspruch auf die den sonstigen Beschäftigten zustehende Jahressonderzahlung in Höhe von 35 vH des monatlichen Entgelts im Referenzzeitraum (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TV-L). Dies führt insgesamt lediglich zu einem durchschnittlichen monatlichen Entgeltunterschied von geringfügig mehr als zehn vH.
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(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem auch hinsichtlich weiterer Arbeitsbedingungen zwischen Ärztinnen und Ärzten einerseits und Klinischen Chemikern andererseits unterschieden. Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken treffen weitere arbeitsvertragliche Pflichten nach § 3 Abs. 9 und Abs. 10 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -). Sie können zur Mitwirkung bei einer Nebentätigkeit verpflichtet werden, und sie sind - was bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin allerdings vorliegend wohl zu vernachlässigen ist - arbeitsvertraglich zum Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern verpflichtet. Schließlich, und wieder von grundsätzlich größerer Bedeutung, können sie nach § 3 Abs. 12 Satz 2 TV-L idF des § 41 Nr. 2(Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -) verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen.
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(3) Darüber hinaus konnten die Tarifvertragsparteien die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung bei der von ihnen vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich der Entgelthöhe berücksichtigen.
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(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (BAG 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - mwN zur Rspr., ZTR 1989, 110; zur Berücksichtigung von bestimmten Ausbildungen bei der tariflichen Bewertung von Tätigkeiten s. auch 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 28).
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(b) Ärztinnen und Ärzte müssen eine gegenüber Diplom-Chemikern längere, nämlich sechs Studienjahre andauernde universitäre Ausbildung absolvieren (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002, vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, idF vom 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515; s. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO).
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Klinische Chemiker verfügen entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht über die „gleiche Ausbildung“ wie Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin. Zwar dauert die Fortbildung in beiden Weiterbildungen jeweils fünf Jahre. Der Kläger übersieht aber, dass die Weiterbildung im Gebiet „Laboratoriumsmedizin“ anders strukturiert ist. Nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO wird zwingend eine zwölfmonatige Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin vorausgesetzt, während dies bei der Weiterbildung zum Klinischen Chemiker kein Erfordernis ist. Die Ausbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin ist entgegen der Rüge der Revision stärker am ärztlichen Beruf orientiert als diejenige eines Klinischen Chemikers, was sich schon aus den einschlägigen Weiterbildungsordnungen ergibt. Den engen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit zeigt die Definition des Gebiets „Laboratoriumsmedizin“ nach Abschnitt B, Nr. 16 MWBO:
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„Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.“
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Zwar beinhaltet auch die Klinische Chemie nach den „Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin“ der DGKL „die Deutung dieser [auf Grundlage von Laboruntersuchungen gewonnener] Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit“. Der Klinische Chemiker muss aber lediglich „die Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen“ und „den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können“. Der Bezug zur ärztlichen Tätigkeit und den dort vermittelten Fähigkeiten ist nach diesen Anforderungen wesentlich schwächer ausgeprägt als bei der Weiterbildung „Laboratoriumsmedizin“. Zu den Aufgaben des Klinischen Chemikers gehört nicht die Überwachung eines Krankheitsverlaufs, die Prognoseabschätzung, die Bewertung therapeutischer Maßnahmen und namentlich die Erstellung „daraus resultierender ärztlicher Befunde“. Hier ist die Tätigkeit der Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin ärztlich geprägt. Der Klinische Chemiker muss demgegenüber nur in der Lage sein, den „Bezug“ zu medizinischen Fragestellungen herstellen zu können.
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(c) Schließlich sind allein Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin aufgrund der Erteilung der Approbation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO)befugt, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 2 Abs. 1 BÄO)und können daher in einem Universitätsklinikum, auch wenn sie in ärztlichen Servicebereichen eingesetzt werden, grundsätzlich andere Tätigkeiten gegenüber Patienten ausüben, zu denen ein Klinischer Chemiker nicht befugt ist, wie etwa die Entnahme von Blutproben oder die Gewinnung anderer Körperflüssigkeiten. Auf diesen Umstand hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.
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In diesem Zusammenhang ist weiterhin die allein für Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin bestehende Weiterbildungsbefugnis für Ärzte zu berücksichtigen (vgl. auch Laufs in: Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 11 Rn. 38), die Klinischen Chemikern gegenüber diesem Personenkreis nicht zukommt. Nach Abschnitt A § 5 Abs. 1 Satz 1 MWBO wird die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt unter der verantwortlichen Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Diese Befugnis wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MWBO ua. nur erteilt, wenn der Arzt die Bezeichnung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin führt. Zudem kann die Befugnis zur Weiterbildung, die persönlich zu leiten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 MWBO), grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung erteilt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 MWBO). Dies betrifft nicht nur die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung auf dem Gebiet der „Laboratoriumsmedizin“. Die Laboratoriumsmedizin ist auch fakultativer Inhalt in anderen Facharztausbildungen (vgl. Abschnitt B der MWBO, Nr. 17 Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie; Nr. 32 Gebiet Transfusionsmedizin) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C der MWBO, Labordiagnostik - fachgebunden -). Hierzu sind Klinische Chemiker mangels Weiterbildungsberechtigung nicht berechtigt.
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(4) Nach alledem lassen die Unterschiede in den arbeitsvertraglichen Bedingungen, der Aus- und Weiterbildung, die bei den Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin im großen Umfang an der ärztlichen Tätigkeit orientiert sind, sowie die allein ihnen zustehende Befugnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt und deren Weiterbildungsbefugnis aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Tätigkeiten und bei der Entgeltfindung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen. Bei der erforderlichen typisierenden Regelung konnten sie für die Gruppe der Fachärztinnen und Fachärzte der Laboratoriumsmedizin, die iSd. § 1 Abs. 1 TV-L idF des § 41 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 TV-L in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind, ebenfalls die für die anderen Fachärztinnen und Fachärzte geltenden Entgeltregelungen als maßgebend vereinbaren und die dort tätigen Klinischen Chemiker ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz mit einer anderen, nicht vor den Landesärztekammern erworbenen Weiterbildung(dazu BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 340/09 - Rn. 16 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 36), hierin nicht mit einbeziehen.
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Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Beschäftigtengruppen vergleichbar eingesetzt sein sollten, weil - wie es der Kläger anführt - die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin im Institut keine Tätigkeiten ausüben, die von denen des Klägers abweichen. Bei der Schaffung einer - in Bezug auf die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zudem neuen - Entgeltordnung in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise aufgrund genereller Annahmen typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit im Einzelnen gerecht werden zu können. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass es zu „Randunschärfen“ kommen kann (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1; s. auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455).
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Deshalb haben die Tarifvertragsparteien auch nicht, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 665/08 - Rn. 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1)meint, in einem identischen Vergütungssystem Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten ausüben, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt. Sie sind aufgrund der unterschiedlichen Aus- und Weiterbildung und der Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um unterschiedlich bewertbare Tätigkeiten handelt.
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(5) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, die Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin erhielten, obwohl der Kläger ihnen gegenüber „in einem weiten Umfang weisungsbefugt“ sei, ein höheres Entgelt, weshalb seine Tätigkeit vom „Sozialprestige … als geringerwertig empfunden werden“ müsse. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als die ihm unterstellten Beschäftigten, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein Abstandsgebot (BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 186/10 - Rn. 32; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 31, NZA 2011, 109).
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d) Die Hilfsanträge sind auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 157 Abs. 1 AEUV begründet. Diese Regelung kann vorliegend weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung, wie die Revision es meint, herangezogen werden.
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aa) Art. 157 Abs. 1 AEUV stellt - wie die Vorgängernormen Art. 141 EG und Art. 119 EG-Vertrag - den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sicher. Den Anforderungen von Art. 157 Abs. 1 AEUV müssen auch die von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Regelungen genügen(EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 18, Slg. 1976, 455; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 11, Slg. 1991, I-297; 18. November 2004 - C-284/02 - [Sass] Rn. 25 mwN, Slg. 2004, I-11143).
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bb) Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch die unterschiedlichen Vergütungsregelungen des TV-L für Klinische Chemiker einerseits sowie Fachärztinnen und Fachärzte andererseits kommt im Streitfall nicht in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus.
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cc) Eine entsprechende Anwendung des Art. 157 AEUV auf die vorliegende Fallgestaltung scheidet aus.
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Art. 157 AEUV bezweckt ebenso wenig wie die §§ 1, 7 AGG oder zuvor § 612 Abs. 3 BGB, einen allgemeinen Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Spezifisch verboten ist eine nach dem Geschlecht unterschiedliche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (statt vieler ErfK/Schlachter 12. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 14; Krebber in Calliess/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 33 mwN in Fn. 110; Langenfeld in: Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union Stand Oktober 2011 Art. 157 AEUV Rn. 45; MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 8 AGG Rn. 45; zu § 612 Abs. 3 BGB als den Art. 141 EG umsetzende Norm BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Von daher fehlt es im Regelungsplan des Art. 157 AEUV bereits an einer Lücke, auf die sich der Kläger beruft.
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Weiterhin können die Diskriminierungsverbote des Rechts der Europäischen Union nach der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH nicht in entsprechender Anwendung über die dort genannten und abschließend aufgezählten Gründe ausgedehnt werden (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 56, Slg. 2006, I-6467; gegen eine Erweiterung der Bedeutung des Art. 119 EG-Vertrag auf andere Benachteiligungsumstände auch 17. Februar 1998 - C-249/96 - [Grant] Rn. 47, Slg. 1998, I-621; folgerichtig anders aufgrund der erweiterten Diskriminierungsmerkmale in Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: 1. April 2008 - C-267/06 - [Tadao Maruko] Rn. 66, Slg. 2008, I-1757), weshalb es keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine unterschiedliche Vergütung der beiden Beschäftigtengruppen nach dem TV-L anhand der Maßstäbe im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Mai 1999 (- C-309/97 - [Wiener Gebietskrankenkasse] Slg. 1999, I-2865) gerechtfertigt wäre.
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e) Die Entgeltregelung des TV-L verletzt den Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit(zum Inhalt der Berufsfreiheit ausf. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Zwar ist es im Einzelfall möglich, dass durch eine Entgeltgestaltung in die Berufsfreiheit eingegriffen werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 98, 175). Vorliegend fehlt es aber bereits an einem Eingriff durch den TV-L in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Der Kläger kann nach wie vor bei dem beklagten Land in seiner bisherigen Position und mit unveränderten Befugnissen als Klinischer Chemiker tätig sein. Seine materiellen Arbeitsbedingungen sind durch die Überleitung in den TV-L grundsätzlich nicht verschlechtert worden. Er ist ebenso wie alle anderen Beschäftigten der VergGr. Ib BAT - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - nach § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L übergeleitet worden. Geändert haben sich demgegenüber die materiellen Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte. Dieser Umstand begründet allerdings keinen unmittelbaren oder mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Ihm ist die Ausübung seines Berufes zu den gleichen Bedingungen wie bisher möglich. Die neue tarifliche Bewertung der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten ist im Verhältnis zum Kläger nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen, sondern, wie geschehen, unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.
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f) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verstoß des beklagten Landes liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihm vorgenommene Gruppenbildung - die Anwendung des TV-Ärzte/TdL einerseits auf approbierte Ärzte und der Bestimmungen des TV-L andererseits auf die nicht vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfassten Beschäftigten - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
- 57
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser auch durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, NZA 2011, 1426).
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bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Gruppenbildung des beklagten Landes nicht zu beanstanden.
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(1) Das beklagte Land wendet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die bei ihm beschäftigten Ärzte den TV-Ärzte/TdL entsprechend des dort beschriebenen persönlichen Geltungsbereichs an. Das entspricht auch der Festlegung der Tarifzuständigkeit nach der Satzung des Marburger Bundes, Landesverband Niedersachsen. Zu „Zweck und Aufgaben“ gehören nach § 2 der Satzung die „Interessen der angestellten und beamteten Ärzte“. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht vom personellen Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL erfasst werden und bei denen es auch an der Tarifzuständigkeit des Marburger Bundes fehlt (zur erforderlichen Tarifzuständigkeit BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 322), kommt der TV-L mit dem in § 1 festgelegten personellen Geltungsbereich zur Anwendung. Zu diesem Beschäftigtenkreis gehört auch der Kläger. Es handelt sich folglich insoweit nicht um eine eigene Gestaltung des beklagten Landes, sondern um einen Vollzug der beiden Tarifverträge anhand des in ihnen festgelegten personellen Geltungsbereichs.
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(2) Anhaltspunkte, wonach sich diese vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Beschäftigtengruppen als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen sollte, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit der Tarifanwendung eine Gleichstellung der tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen bei ihm Beschäftigten erreichen will. Eine beabsichtigte „Gleichstellung“ durch Anwendung von Tarifverträgen nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt vorliegend allenfalls dazu, dass das beklagte Land die Tarifverträge nach Maßgabe ihres personellen Geltungsbereichs auf die bei ihm tätigen Arbeitnehmer anzuwenden hat. So verfährt das beklagte Land.
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(3) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land unabhängig von den jeweiligen tariflichen Geltungsbereichen eine „betriebsspezifische Gruppenbildung“ hinsichtlich einer Tarifanwendung dahingehend vorgenommen hätte, „‚vergleichbare‘ Arbeitnehmer“ sollten nach jeweils denselben tariflichen Entgeltgruppen vergütet werden, wie der Kläger es meint. Für eine solche von dem beklagten Land vorgenommene Gruppenbildung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Ihr steht auch die bereits genannte, anderslautende Feststellung des Landesarbeitsgerichts entgegen.
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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Bepler
Creutzfeldt
Treber
Kiefer
Hardebusch
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2013 – 2 BV 40/12 – abgeändert.
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung sogenannter Punktionskräfte.
4Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in ihrem Betrieb in N ca. 300 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.
5In der Vergangenheit traf die Arbeitgeberin Tarifabschlüsse einerseits mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, wobei den Mitarbeitern ein Wahlrecht hinsichtlich des für ihr Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifwerks eingeräumt wurde. Die mit dem DHV und medsonet abgeschlossenen Tarifverträge wurden arbeitgeberseits am 05.08.2011 zum 31.12.2011 fristgerecht gekündigt.
6Kurz zuvor am 26.07.2011 war es unter Beteiligung der Arbeitgeberin, die mit Wirkung ab 01.03.2011 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) beigetreten war, mit der Gewerkschaft ver.di zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der E-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV-E-BSD) gekommen. Dieser am 01.08.2011 in Kraft getretene Tarifvertrag trifft u.a. folgende Regelungen:
7„§ 2
8Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
9Der TVöD-V und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt.
10…
11§ 3
12Zuordnung zu einer Entgeltgruppe
13Für die Überleitung werden die Beschäftigten entsprechend einer zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Anlage zur Niederschriftserklärung der dort genannten Entgeltgruppe zugeordnet. Die Tarifvertragsparteien gehen insbesondere von der Richtigkeit der dort genannten Zuordnung aus.
14Niederschriftserklärung zu § 3:
15Die Zuordnung nach § 3 zu den jeweiligen Entgeltgruppen dient der Überleitung und wirkt insofern in Bezug auf die nach der Eingruppierungsordnung des TVöD-V i.V.m. § 17 TVÜ-VKA anzuwendenden Eingruppierungsvorgänge nicht präjudizierend.“
16In einer „Verhandlungsniederschrift über die Tarifverhandlungen am 26. Juli 2011 in Düsseldorf“ heißt es u.a.:
17„Zur Eingruppierungszuordnungsanlage:
18…
19Für Beschäftigte nach DHV-TV, die als Punktionskräfte eingesetzt sind und für die zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigkeit über die Zuordnung besteht, wird – ohne Präjudiz - eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 vorgenommen. Die Gewerkschaft ver.di erklärt hierzu, dass sie für diese Beschäftigten und alle anderen Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten als Punktionskräfte ausüben, eine Mindesteingruppierung in die Entgeltgruppe 8 gefordert hat, die sich in den Verhandlungen nicht durchsetzen ließ.“
20Wegen des weiteren Inhalts des Tarifvertrages und der Verhandlungsniederschrift wird verwiesen auf die mit Schriftsatz des Betriebsrates vom 28.08.2012 eingereichten Kopien (Bl. 40 ff. d. A.).
21Bei der Arbeitgeberin sind zahlreiche sogenannte Punktionskräfte beschäftigt. Deren Aufgabenbereich umfasst nach der ab 01.01.2011 bei der Arbeitgeberin geltenden Arbeitsplatzbeschreibung folgende Tätigkeiten:
22- 23
„Überprüfung der Identität des Spendewilligen an der Spendeliege durch Abfrage von Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die der Spender aktiv nennen muss
- 24
Information und Aufklärung der Spendewilligen
- 25
Überprüfung der eindeutigen Nummernzuweisung durch Sicherstellung der Übereinstimmung identischer Barcode-Etiketten auf dem Beutelset, dem Spendenformular, sowie auf den Untersuchungsröhrchen
- 26
Desinfektion der Punktionsstelle nach Vorgabe der jeweils geltenden Hygienevorschriften
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Punktion und Einleitung der Entnahme
- 28
Abnahme der Blutkonserve
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elektronische Erfassung der Spender- und Konservenmerkmale („Scannen“)
- 30
Nachbearbeitung der Konserve und Einsortieren der Laborröhrchen
- 31
Dokumentation
- 32
Medizinische Überwachung des Spenders während und nach der Blutspende
- 33
Notfallmanagement inklusive Dokumentation ggf. mit Übergabe an den Entnahmearzt
- 34
Spenderinformation über das Verhalten während und nach der Spende
- 35
Sämtliche Aufgaben des Teamhelfers sowie falls erforderlich auch der E-Helfer
- 36
Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer beim Umgang mit der mobilen Datenerfassung“
Laut einer Ausschreibung der Arbeitgeberin vom 05.06.2012 (Bl. 47 d.A.) werden dafür Arzthelfer/-innen, Krankenschwestern/-pfleger, Rettungssanitäter/-innen oder Rettungsassistenten/-innen gesucht.
38Mit Schreiben vom 23.07.2012 (Bl. 63 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat im Zuge der unbefristeten Übernahme der ausgebildeten Arzthelferin E1 in die Entnahmedienstabteilung (Midijob in der Gleitzone) auch die Zustimmung zur Vergütung „in Anlehnung an Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V“. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 24.07.2012 die beabsichtigte Eingruppierung abgelehnt hatte, antwortete daraufhin die Arbeitgeberin am 30.07.2012 auszugsweise wie folgt:
39„Die Eingruppierung von Fr. E1 erfolgt unter Anwendung der weiterhin gültigen, tariflichen Eingruppierungsregelungen des BAT (Anlage 1 a, Teil II Buchstabe D). Hier ist für die Vergütungsgruppe VII (entspricht EG 5 des TVöD-V) unter Nr. 9 das Anforderungsprofil „Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben“ angegeben.“
40Mit Schreiben vom 03.08.2012 blieb der Betriebsrat bei seiner Ablehnung und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Tätigkeit einer Punktionskraft wegen der damit verbundenen erhöhten Verantwortung vergleichbar sei mit der Tätigkeit von Krankenschwestern bzw. –pflegern und daher eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 zutreffend sei (Bl. 66 f. d. A.).
41Mit Schreiben vom 06.08.2012 (Bl. 74 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat im Zuge der unbefristeten Übernahme des ausgebildeten Rettungsassistenten T als Punktionskraft in die Abteilung Entnahme (geringfügige Beschäftigung) auch die Zustimmung zur Vergütung „in Anlehnung an Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V“. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung ebenfalls unter Hinweis darauf, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 sei sachgerecht ( Bl. 75 f. d. A.).
42Mit Schreiben vom 03.08.2012 (Bl. 99 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat im Zuge der unbefristeten Übernahme der ausgebildeten Arzthelferin I als Punktionskraft in die Abteilung Entnahme (mit 20 Wochenstunden) auch die Zustimmung zur Vergütung nach „Tarif TVöD Entgeltgruppe 6, Stufe 2“. Der Betriebsrat verweigerte u.a. die Zustimmung zur Eingruppierung mit Hinweis darauf, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 sei sachgerecht (Bl. 100 ff. d. A.).
43In dem von ihr eingeleiteten vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, das Anforderungs- und Aufgabenprofil einer Punktionskraft sei nicht so umfassend wie das von Arzthelfern bzw. Arzthelferinnen oder Krankenpflegern bzw. Krankenpflegerinnen. So rechtfertige das tatsächliche Aufgabenspektrum in den Fällen E1, T und I keine über die Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 6 hinausgehende Vergütung.
44Soweit hier noch von Interesse, hat die Arbeitgeberin beantragt,
45den Betriebsrat zu verpflichten,
46- 47
1. der Eingruppierung der Mitarbeiterin E1 in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V gemäß Antrag vom 23.07.2012 zuzustimmen,
- 48
2. der Eingruppierung des Mitarbeiters T in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD-V gemäß Antrag vom 06.08.2012 zuzustimmen,
- 49
3. der Eingruppierung der Frau I gemäß Antrag vom 03.08.2012 in den TVöD-V Entgeltgruppe 6, Stufe 2 zuzustimmen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
51die Anträge abzuweisen.
52Er hat die Meinung zum Ausdruck gebracht, mit der Tätigkeit von Punktionskräften sei eine erhöhte Verantwortung verbunden, weil sie mit der Entnahme eines halben Liters Blut deutlich in die Physis des jeweiligen Spenders eingreifen würden. Vor dem Hintergrund sei es gerechtfertigt, sie – vergleichbar mit der Tätigkeit von Krankenschwestern oder –pflegern – nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten.
53Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2013 den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für Punktionskräfte keine ausdrückliche tarifliche Regelung bestehe und es nicht erkennbar sei, dass die Arbeitgeberin durch die von ihr vorgenommene Zuordnung zu den Entgeltgruppen 5 bzw. 6 gegen Tarifrecht verstoßen habe.
54Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
55Er meint, es sei gerechtfertigt, die Punktionskräfte wegen der von ihnen erbrachten selbständigen Leistungen in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren.
56Der Betriebsrat beantragt,
57den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2013 – 2 BV 40/12 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
58Die Arbeitgeberin beantragt,
59die Beschwerde zurückzuweisen.
60Sie ist der Auffassung, Leitbild der Punktionskraft sei die Arzthelferin. Deshalb habe man in den Fällen E1, T und I zu Recht die Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 bzw. 6 vorgenommen.
61Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
62B.
63Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist begründet.
64Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann den auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Anträgen der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmer E1, T und I nicht stattgegeben werden. Es fehlt nämlich an einer im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Vergütungsordnung für den Beschäftigungsbereich der sogenannten Punktionskräfte.
65I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 11.09.2013 – 7 ABR 29/12 – m.w.N.) setzt die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. Es muss ein mindestens zwei Entgeltgruppen umfassendes Vergütungsschema bestehen, das die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Solche Vorgaben können namentlich in einem Tarifvertrag enthalten sein.
66II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im konkreten Fall eine Ein- bzw. Umgruppierung der drei genannten Mitarbeiter nicht möglich.
671. In dem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass nach der zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.11.2012 (13 TaBV 56/10) die jedenfalls ab dem 01.01.2012 vorzunehmenden Ein- bzw. Umgruppierungen ausschließlich nach dem in § 2 Satz 1 ÜTV-E-BSD u.a. in Bezug genommenen tariflichen Eingruppierungssystem des TVöD in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung zu erfolgen haben.
682. Dementsprechend sind, weil es für den genannten Tarifbereich noch keine neuen Eingruppierungsvorschriften gibt, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA weiterhin die Regelungen der Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – im Folgenden kurz: VergO (VKA) – einschlägig.
69In der genannten Vergütungsordnung finden sich aber keine für die Zuordnung von Punktionskräften geeigneten Eingruppierungskriterien.
70a) Soweit auf die sachlich am nächsten liegenden Bestimmungen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen in Teil V VergO (VKA) abgestellt wird, werden die bei der Arbeitgeberin zum Einsatz kommenden Punktionskräfte mit ihrem Aufgabenzuschnitt den dort vorausgesetzten Anforderungen nicht gerecht. Namentlich sind die Tätigkeitsmerkmale für Arzthelferinnen (jetzt Medizinische Fachangestellte) nicht einschlägig.
71Allerdings ist in den Fällen E1 und I das erstmals in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 13 vorausgesetzte subjektive Merkmal einer Arzthelferin mit Abschlussprüfung gegeben. Es fehlt aber an der Erfüllung der objektiven Erfordernisse (vgl. BAG, 11.03.1987 – 4 AZR 385/86 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 135). Denn bei der Tätigkeit als Punktionskraft, die mit manuellem Geschick und einschlägiger Erfahrung „lediglich“ Blutentnahmen einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nacharbeiten vorzunehmen hat, bedarf es nicht des Einsatzes eines durch eine ausgebildete Arzthelferin erworbenen fachberuflichen Wissens und Könnens; vielmehr handelt es sich nur um einen kleinen, eng begrenzten Teil der Tätigkeiten, die von einer über mehrere Jahre ausgebildeten medizinischen Fachkraft verlangt werden.
72Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass z.B. auch Krankenschwestern und –pfleger sowie Rettungssanitäter und, wie im Falle T, Rettungsassistenten trotz anderer beruflicher Profile für den Einsatz als Punktionskraft in Betracht kommen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in ihren jeweiligen Ausbildungsgängen die fachgerechte Entnahme von Blut gelernt haben, was ausreicht, um die Arbeit als Punktionskraft bei der Arbeitgeberin verrichten zu können.
73b) Für die Eingruppierung der drei Punktionskräfte kommen auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der VergO VKA) nicht in Betracht, auch wenn ihnen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion zukommt (vgl. z.B. BAG, 14.08.1985 – 4 AZR 322/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 105). Denn Voraussetzung ist, dass es sich noch um Tätigkeiten mit einem unmittelbaren Bezug zu Verwaltungsaufgaben handelt (BAG, 23.01.1985 – 4 AZR 14/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 99; 21.06.2000 – 4 AZR 931/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276), was bei Entnahmetätigkeiten im Bereich mobiler Blutspenden nicht der Fall ist.
743. Die danach bestehende Tariflücke kann nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden.
75a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 24.09.2008 – 4 AZR 642/07 – AP TVG § 1 Nr. 57; 21.06.2000 – 4 AZR 931/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276) kommt nur bei unbewussten Tariflücken deren Schließung in Betracht, sofern in einer Vergütungsordnung artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet worden sind.
76b) Andere Grundsätze gelten bei einer bewussten Tariflücke. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungelöst lassen und das in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei eine Ursache die nicht mögliche Einigung der Tarifvertragsparteien gewesen sein kann (BAG, 26.08.1987 – 4 AZR 146/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 138). In dieser Konstellation sind die Gerichte nicht befugt, gegen den Willen der Tarifpartner ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ und dadurch ggf. die schlechte Verhandlungsführung einer Partei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Darin würde ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Tarifautonomie liegen (BAG, 24.09.2008 – 4 AZR 642/07 – AP TVG § 1 Nr. 57).
77Nach diesen Maßgaben war es hier der Kammer verwehrt, die festgestellte Tariflücke zu schließen. Denn ausweislich der Ziffer 3. der Niederschrift, die die Tarifvertragsparteien am 26.07.2011, also am Tag des Abschlusses des ÜTV-E-BSD, über die Verhandlungen gefertigt haben, ist es im Zusammenhang mit der Erstellung der sogenannten Eingruppierungszuordnungsanlage auch zu Verhandlungen über die Einstufung der Punktionskräfte gekommen. Dabei konnte angesichts der von der Gewerkschaft ver.di geforderten Mindesteingruppierung in Entgeltgruppe 8 keine Einigung erzielt werden.
78In dieser Situation steht es den Gerichten angesichts der in Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Tarifautonomie nicht zu, in der offen gebliebenen, allein auf kollektiver Ebene zu lösenden Frage der sachgerechten Eingruppierung von Punktionskräften durch eine Entscheidung Einfluss zu nehmen.
79Nach alledem waren die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
80Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
