Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 15. Jan. 2015 - 17 Sa 1266/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 – 4 Ca 555/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
3Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 09.07.2012 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt.
4Am 30.11.2012 unterzeichneten die Parteien eine Meldung über den Einsatz des Klägers bei der Firma C in F (Bl. 3 d.A.). Die Tätigkeit wurde als Mitarbeiter Verzinkerei beschrieben und die erforderliche berufliche Qualifikation mit Hilfsarbeiter angegeben. Aus der Einsatzmeldung ergibt sich, dass der Kundenbetrieb in den Wirtschaftszweig Metallindustrie fällt. Die Meldung enthält folgende weitere Angabe:
5Somit ergibt sich die Anwendung folgenden Branchenzuschlags-Tarifvertrags: Metall
6Die Tarifverträge wurden ausgehandelt zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit e.V. (Rechtsnachfolger BAP - Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.) / der Interessengemeinschaft Zeitarbeit e.V. (IGZ) und der oben angegebenen Gewerkschaft abgeschlossen und werden angewendet in ihrer jeweils gültigen Fassung.
7Für die oben angegebene Tätigkeit wird derzeit ein Vergleichslohn von 10,50 € angegeben. Hieraus ergibt sich die Obergrenze von Tariflohn plus Branchenzuschlag von 9,45 €.
8Das Grundentgelt wurde mit 8,19 €, der Tariflohn zuzüglich des Branchenzuschlags ab dem 01.11.2012 mit 9,42 € und ab dem 15.12.2012 mit 9,45 € angegeben.
9Zuvor hatte die Einsatzfirma C am 15.10.2012 (Bl. 107, 108 d.A.) angegeben, die Deckelung zu wollen und als vergleichbare stammbeschäftigte Arbeitnehmer Produktionshelfer mit einem Bruttostundenlohn von 10,50 € zu beschäftigen.
10Bei ihr gilt eine Betriebsvereinbarung vom 19.09.2012 (Bl. 157 d.A.). Als Anfangslohngruppe bei der Neueinstellung von Produktionshelfer wurde die Lohngruppe 3 mit einem Grundlohn von 10,50 € gebildet. Ein Aufstieg in die Lohngruppe 4 erfolgt nach 24 Monaten bzw. nach Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis. Die Betriebsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:
11Sollte ein Mitarbeiter in Betriebsabteilungen eingesetzt werden in
12welchen ein Leistungs-/Prämienlohnsystem besteht, so wird die entsprechende variable Prämie dem Grundlohn der Lohngruppe 3 hinzugerechnet.
13Die Beteiligung der Leiharbeitnehmer an den bestehenden Prämienlohnsystemen (Verzinkerei und Pulverbeschichtung) wird ab dem 01. November 2012 eingestellt.
14Die Betriebsvereinbarung trat zum 19.09.2012 in Kraft.
15Mit E-Mail vom 17.03.2014 (Bl. 4 d.A.) machte der Kläger über die IG Metall geltend, der Branchenzuschlag betrage im Dezember 2013 mindestens 2,31 € und ab Januar 2014 2,00 €; nach Rücksprache mit der Firma C verdienten vergleichbare Mitarbeiter 10,50 € zuzüglich unterschiedlicher Zulagen. Er bat um Überprüfung und Nachricht.
16Mit Schreiben vom 25.03.2014 (Bl. 5, 6 d.A.) räumte die Beklagte die Anwendung des TV BZ ME ein und wies darauf hin, dass bei der Firma C das Vergleichsentgelt 10,50 €/Stunde betrage und diese die Deckelung gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME geltend gemacht habe.
17Grundlagen des Streites der Parteien sind folgende Vereinbarungen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem
18Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und der Industriegewerkschaft Metall andererseits:
19Am 22.05.2012 vereinbarten die Tarifvertragsparteien ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
201.
21Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
222.
23Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
24….
255.
26Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
27Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
28Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
29Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
30§ 2 Branchenzuschlag
31(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
32(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
33(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
34- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
35- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
36- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
37- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
38- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
39des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
40(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
41Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
42(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
43(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß §13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
44Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet wie folgt:
45Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME:
46§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
47§ 6 Einführung des Tarifvertrags lautet wie folgt:
48(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb zu laufen.
49(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
50Der Tarifvertrag trat gemäß § 7 Abs.1 am 01.11.2012 in Kraft.
51Mit seiner am 04.04.2014 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage, mit am 08.05.2014 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangenem Schriftsatz erweitert, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.063,61 € brutto als Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn einschließlich des Branchenzuschlags von 9,45 € und dem begehrten Stundenlohn bezogen auf die Monate November 2013 bis März 2014.
52Wegen seiner Berechnungen im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 02.04.2014 (Bl. 2 d.A.) und auf seine Schriftsätze vom 07.05.2014 (Bl. 21 d.A.), 23.07.2014 (Bl. 147 d.A.)28.07.2014 (Bl. 149 d.A.) und 04.08.2014 (Bl. 160 d.A.) verwiesen.
53Der Kläger hat vorgetragen:
54Er gehe davon aus, dass die Firma C ein Vergleichsentgelt von 10,50 €/Stunde zahle. Darauf gründe seine Forderungsberechnung.
55Die Firma C sei nicht tarifgebunden und handle die Löhne mit ihren Mitarbeitern frei aus. Sie leiste keine Leistungszulage. Deswegen sei eine Deckelung auf 90 % des Vergleichslohnes unzulässig. Die Regelungen zum Branchenzuschlag sollten erreichen, dass nach einer bestimmten Einsatzzeit das nach § 10 Abs. 4 AÜG festgelegte Equal-Pay- Entgelt ausgezahlt werde. Um die Berechnung zu vereinfachen, sei festgelegt worden, dass Basis der Berechnung das Grundentgelt sei und Leistungszulagen nicht berücksichtigt würden. In tarifgebundenen Unternehmen erhalte ein Stammmitarbeiter nach § 10 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens eine Leistungszulage, die nach § 5 Abs. 3 ERA 10 % des Monatsgrundentgeltes betrage. Aus diesem Grunde seien die Tarifvertragsparteien in ihrer Vereinbarung von einer durchschnittlichen Leistungszulage von 10 % ausgegangen. Die Deckelungsregelung sei jedoch nicht anwendbar, wenn in dem Entleiherbetrieb tatsächlich eine Leistungszulage nicht gezahlt werde.
56Der Kläger hat beantragt,
57die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.063,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zuzahlen.
58Die Beklagte hat beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie hat vorgetragen:
61Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Branchenzuschlags sei mit der Zahlung von 9,45 €/Stunde erfüllt. Die Deckelungsregelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME schließe unter Berücksichtigung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 eine weitere Zahlung aus.
62Das bei der Firma C gezahlte Vergleichsentgelt von 10,50 € brutto sei um 10 % zu kürzen, da diese die Deckelung unstreitig geltend gemacht habe.
63Nachdem sie die Kundenauskunft über den Vergleichslohn vorgelegt habe, sei es Aufgabe des Klägers, ein höheres Vergleichsentgelt nachzuweisen.
64Die Deckelungsregelung sei zulässig und sei nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien unterschiedslos auf tarifgebundene und tarifungebundene Kundenbetriebe anzuwenden.
65Das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche sei im Verhandlungsergebnis auf
6610 % festgelegt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 unstreitig unterzeichnet. Es habe deshalb Tarifcharakter.
67Mit Urteil vom 07.08.2014 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.
68Es hat ausgeführt:
69Die Klage sei unschlüssig.
70Der TV BZ ME sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
71Aus § 2 Nr. 3 TV BZ ME folge in der 5. Stufe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 50 % des Stundentabellenentgeltes, welches im streitgegenständlichen Zeitraum 8,19 € bzw. 8,50 € betragen habe. Es sei unstreitig geworden, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter im Entleiherunternehmen einen Stundenlohn von 10,50 € erziele. Daraus folge an sich ein Anspruch auf einen Branchenzuschlag von 2,31 € im Dezember 2014 und von 2,00 € ab Januar 2014. Jedoch habe der Kundenbetrieb die Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Nr. 4 des Tarifvertrages geltend gemacht. Deshalb habe das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME unberücksichtigt zu bleiben. Da der Tarifvertrag branchenbezogen auf die Zahlung einer Leistungszulage abziele, sei es unerheblich, ob der Kundenbetrieb tarifgebunden sei. Das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage hätten die Tarifvertragsparteien mit 10 % festgelegt.
72Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils vom 07.08.2014 wird auf Blatt 168 bis 71 der Akte verwiesen.
73Gegen das ihm am 14.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2014 am 14.11.2014 eingehend begründet.
74Der Kläger rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und trägt vor:
75Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen ergebe, dass die Tarifvertragsparteien die Branchenzuschläge auf maximal 90 % des tatsächlich gezahlten Entgelts für einen Stammarbeitnehmer hätten begrenzen wollen. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages folge eine derartige Auslegung nicht. Dort finde sich kein pauschaler Abzug von 10 % von jedem Vergleichsentgelt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die IG Metall auch für andere Branchen Tarifverträge über Branchenzuschläge abgeschlossen habe, in denen eine pauschale Begrenzung vorgesehen sei. Im vorliegenden Tarifvertrag sei jedoch bewusst eine abweichende Formulierung gewählt worden.
76Die Tarifvertragsparteien hätten ausschließlich verhindern wollen, dass Leiharbeitnehmer besser gestellt würden als Stammarbeitnehmer. Mit der gefundenen Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME hätten sie lediglich der Besonderheit des § 10 ERA Rechnung tragen wollen. Sie hätten vermeiden wollen, dass die Branchenzuschläge unterschiedlich zu bemessen seien, je nachdem, welche Leistungsbeurteilung der Vergleichsarbeitnehmer nach § 10 ERA erhalte.
77Aus der Betriebsvereinbarung bei der Firma C vom 19.09.2012 ergebe sich, dass als Lohnbestandteil auch eine variable Prämie gezahlt werde. An diesem Prämiensystem seien die Leiharbeitnehmer bis zum Inkrafttreten des TV BZ ME beteiligt gewesen. Gerade die Mitarbeiter der Abteilung Verzinkerei, in der er eingesetzt worden sei, erhielten variable Vergütungsbestandteile. Lediglich der Grundlohn sei mit 10,50 € festgelegt worden. Entsprechend hätte das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung 90 % des tatsächlichen Entgeltes unter Einschluss der variablen Entgeltbestandteile zugrunde legen müssen.
78Dem Kläger seien die variablen Entgeltbestandteile nach dem Prämienlohnsystem nicht bekannt. Insbesondere wisse er nicht, welchen tatsächlichen Lohn der als vergleichbar bezeichnete Arbeitnehmer L erziele.
79Er genüge seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er auf die Betriebsvereinbarung hinweise. Die Darlegungs- und Beweislast gestalte sich nicht „spiegelbildlich“ zu den sogenannten Equal-Pay-Klagen, da er keinen Auskunftsanspruch entsprechend § 13 AÜG besitze. Es sei Sache der Beklagten, zur Höhe der variablen Entgeltbestandteile des Vergleichsmitarbeiters vorzutragen.
80Der Kläger beantragt,
81das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014, Az.: 4 Ca 555/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.063,61 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
82Die Beklagte beantragt,
83die Berufung zurückzuweisen.
84Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und trägt vor:
85Der Kläger habe erstinstanzlich ein Vergleichsentgelt von 10,50 €/Stunde unstreitig gestellt.
86Seine Auffassung, ein pauschaler Abzug von 10 % und die daraus folgende Deckelung auf 90 % des Vergleichsentgeltes sei den Regelungen des TV BZ ME nicht zu entnehmen, sei unzutreffend. Insoweit verweise sie auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.07.2014 (17 Sa 1479/13) und vom 12.11.2014 (2 Sa 1571/13).
87Der Vergleich mit entsprechenden Regelungen in Tarifverträgen zu Branchenzuschlägen in anderen Branchen sei nicht zielführend. Der streitgegenständliche Tarifvertrag sei der erste seiner Art gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in den dem TV BZ ME nachfolgenden Tarifverträgen die Pauschalisierung des Abzugs von 10 % noch einmal unter Konkretisierung des Wortlautes hätten verdeutlichen wollen. Eine unterschiedliche Handhabung sei nicht beabsichtigt gewesen.
88Zu Unrecht verweise der Kläger auch auf § 10 Ziff. 10 ERA. Gerade vor dem Hintergrund der Unterschiedlichkeit tariflicher Leistungszulagen hätten die Tarifvertragsparteien auf eine durchschnittliche Leistungszulage abstellen wollen, die sie nach ihrem Verhandlungsergebnis auf 10 % festgesetzt hätten. Unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung habe das Verhandlungsergebnis keinen Anwendungsbereich.
89Das Vorbringen des Klägers zu einem höheren Entgelt der vergleichbaren Stammarbeitnehmer sei verspätet.
90Er trage die Darlegungs- und Beweislast unter „spiegelbildlicher“ Anwendung der Parteien und der Darlegungs- und Beweislast in Equal-Pay-Verfahren.
91Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
92Entscheidungsgründe
93A.
94Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Klage abgewiesen.
95I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von insgesamt 1.063,61 € brutto folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 TV BZ ME.
961. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
97Unabhängig von der Frage einer Tarifbindung der Parteien gemäß § 3 Abs. 1 TVG folgt die Anwendbarkeit aus ihrer Vereinbarung in der Einsatzmeldung vom 30.11.2012. Insoweit besteht auch kein Streit der Parteien.
982. Gegen die Wirksamkeit des TV BZ ME haben sie keine Bedenken erhoben. Ausweislich Nr. 1 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 haben ihn die Tarifvertragsparteien als Anlage dem von ihnen unterzeichneten Verhandlungsergebnis beigefügt und erklärt, ihn geschlossen zu haben.
99Die Auslegung der Vereinbarung, die unstreitig die in § 1 Abs. 2 TVG vorgesehene Schriftform des § 126 BGB wahrt, ergibt, dass sie selbst Tarifcharakter hat. Nach ihrem deutlich erkennbaren Willen wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur das in den Verhandlungen erreichte Ergebnis schriftlich festhalten und nach Zustimmung etwa einzuschaltender Kommissionen tarifieren. Sie haben vielmehr bestätigt, diesen Tarifvertrag zu schließen, haben sich abschließend auf dessen Inhalt geeinigt. Die Erklärungsfrist nach Nr. 5 des Verhandlungsergebnisses stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar. Die Vereinbarung hat nicht den Charakter eines Vorvertrags (vgl. zur Auslegung eines Verhandlungsergebnisses BAG, 26.01.1983 – 4 AZR 224/80, Rdnr. 36 bis 38, BAGE 41, 307).
1003. Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet.
101Gemäß § 1 Nr. 3 des Tarifvertrags gilt er für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an in § 1 Nr. 2 bezeichnete Kundenbetriebe verliehen werden.
102Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma C eingesetzt. Das Kundenunternehmen ist unstreitig der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen.
1034. Gemäß § 2 (1) TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
104a) Dieser wird gemäß § 2 (2) TV BZ ME bei einem ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Kläger war seit dem 01.11.2012 ununterbrochen als Produktionshelfer im Kundenbetrieb tätig.
105b) Gemäß § 2 (3) TV BZ ME hängt die Höhe des Branchenzuschlags von der Einsatzdauer in dem Kundenbetrieb ab. Zutreffend geht der Kläger von einem Zuschlag in Höhe von 50 %des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrags nach dem neunten vollendeten Monat aus. Unter Zugrundelegung des Tarifentgeltes von 8,19 €/Stunde für die Monate November und Dezember 2013 und von 8,50 €/Stunde ab Januar 2014 beträgt der Zuschlag für November und Dezember 2013 4,095 € und für die Zeit ab Januar 2014 4,25 €.
106c) Nach § 2 (4) TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt bleibt. Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist von dem Kundenbetrieb nachzuweisen.
107Der Branchenzuschlag ist demnach „gedeckelt“.
108aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 „Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
109Die Protokollnotiz stellt eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung sind gegeben, insbesondere ist die Erklärung schriftlich niedergelegt und von beiden Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag unterzeichnet worden, §§ 1 Abs. 2 TVG, 125 BGB. In der Sache stellt sich die Protokollnotiz als Tarifnorm dar, nämlich als verbindliche Auslegungsregelung (vgl. zum Charakter einer Protokollerklärung als Tarifnorm BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 540/02, Rdnr. 104, BAGE 107, 304).
110Auch aus den Erläuterungen, die die Tarifvertragsparteien jeweils zu dem TV BZ ME herausgegeben haben, folgt ihr gemeinsames Verständnis, dass die Deckelungsregelung Ausnahmecharakter hat und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen muss (vgl. IG Metall, Tarifverträge Branchenzuschlag, Hinweise zur Auslegung, Stand November 2012, S. 8; BAP/iGZ, Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME mit Anhang zum TV BZ Chemie), Stand: September 2012, S. 32, 33).
111Die Firma C hat die Deckelung ausdrücklich am 15.10.2012 geltend gemacht.
112bb) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 erfordert die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts.
113Die Tarifvertragsparteien haben keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar sind. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel dient, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Entleiherbetriebs entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG anzugleichen, kann auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG, 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – Rdnr. 21, ZTR 1988, 311).
114Danach ist eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar sind Tätigkeiten, wenn sie einander entsprechen, sich ähneln. Tätigkeiten entsprechen einander, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt sind und vergleichbare Anforderungen stellen.
115Der Kläger war ausweislich der Einsatzmeldung als Produktionshelfer tätig. Vergleichbar sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergibt sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Parteivorbringen.
116d) Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kundenbetrieb das von einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt mit 10,50 € zutreffend angegeben hat.
117Zu dem laufenden regelmäßig an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Stundenentgelt gehören nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien sämtliche regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile. Dazu gehören der Grundlohn, aber auch Prämienlohn – und Akkordlohnbestandteile. Ausgenommen sind Zulagen für besondere Erschwernisse und Zeitzuschläge (vgl. BAP/IGZ Erläuterungen S. 36; IG Metall Erläuterungen S. 8).
118Aus der bei der Firma C geltenden Betriebsvereinbarungen vom 19.09.2012 lässt sich schließen, dass die in der Verzinkerei beschäftigten Produktionshelfer neben dem Stundenlohn von 10,50 € aus der Lohngruppe 3 an einem Prämienlohnsystem teilnehmen, aus dem mit Wirkung zum 01.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV BZ ME, die in der Verzinkerei tätigen Leiharbeitnehmer ausgeschlossen wurden. Das Gericht ist jedoch nicht in die Lage versetzt worden, die Höhe des Prämienlohns vergleichbarer Arbeitnehmer festzustellen. Diese Feststellung ist nicht für die Entscheidung des Rechtsstreits geboten, da der Kläger seine Klageforderung auch in der Berufungsinstanz unter Zugrundelegung des erstinstanzlich unstreitig gestellten Vergleichsentgelt von 10,50 € berechnet hat. Entsprechend kommt es auf die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Vergleichsentgelts nicht an (dazu LAG Hamm 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13 - Rdnr. 118 ff., Juris; ArbG Oldenburg, 11.07.2013 – 6 Ca 49/13 - Rdnr. 38, Juris; ArbG Osnabrück 18.09.2013 – 2 Ca 180/13 - Rdnr. 37, Juris; a.A. ArbG Stuttgart 21.11.2013 – 24 Sa 43/98/13 - Rdnr. 27 ff., NZA-RR 2014, 65; ArbG Arnsberg 14.10.2013 – 2 Ca 39/13, abgeändert durch LAG Hamm 12.11.2014 – 2 Sa 1571/13).
119e) Gemäß § 2 (4) Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist es unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag gezahlt wird. Maßgeblich ist die Branche.
120Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt.
121Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart (21.11.2013, a.a.O., Rdnr. 36) scheitert die Anwendung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses nicht daran, dass die 10 %-Regelung in § 2 (4) TV BZ ME keinen Ausdruck gefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Stuttgart darauf hin, dass bei der Auslegung eines Tarifvertrags der hier in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille, das Äquivalent mit 10 % zu bestimmen (BAP/IGZ, Erläuterungen S. 36, 37; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8) grundsätzlich nur dann Berücksichtigung findet, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hier ist jedoch festzustellen, dass nach dem bereits Ausgeführten dem Verhandlungsergebnis selbst Tarifcharakter zukommt, mit ihm bereits der TV BZ ME vereinbart wurde. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses und § 2 (4) TV BZ ME stehen in einem Gesamtkontext der Ermittlung der Höhe des gedeckelten Branchenzuschlags und ergänzen einander (Bissels, 29.01.2014, a.a.O.).
122Unerheblich ist es, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien in später abgeschlossenen Tarifverträgen zu Branchenzuschlägen nicht die Formulierung verwendet haben, bei der Feststellung des Vergleichsentgelts bleibe das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Sie haben in anderer Tarifverträge über Branchenzuschläge eine abweichende Regelungstechnik gewählt..
123Nach § 2 (4) Satz 2 des Tarifvertrags BZ-Chemie, am 01.11.2012 in Kraft getreten, des Tarifvertrags BZ-Kautschuk, am 01.01.2013 in Kraft getreten, des Tarifvertrags BZ-Eisenbahn, am 01.04.2013 in Kraft getreten, des TV BZ-Kunststoff, am 01.01.2013 in Kraft getreten, und des TV BZ BE, am 01.07.2014 in Kraft getreten, ist jeweils geregelt, dass von dem Vergleichsentgelt ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen wird. Es wird demnach nicht auf das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abgestellt.
124Nach § 2 (4 )Satz 1 des Tarifvertrags BZ-Druck gewerblich, am 01.07.2013 in Kraft getreten, und des Tarifvertrags BZ TB, am 01.04.2013 in Kraft getreten, ist der Branchenzuschlag begrenzt auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs.
125Unabhängig von der Bezeichnung als Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage oder als Eingliederungsabschlag bzw. als Beschränkung des Vergleichsentgelts auf 90 % ist allen tariflichen Regelungen gemeinsam, dass die Tarifvertragsparteien im Ergebnis eine Deckelung der Zahlung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu 90 % des Vergleichsentgelts vereinbart haben. Da der TV BZ ME zu den allerersten Branchenzuschlagstarifverträgen gehört, ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien die in §§ 2 (4) Satz 2 TV BZ ME i.V.m. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses getroffene Regelung nicht wirtschaftlich anders, sondern klarer und rechtssicher gestalten wollten. Die Schlussfolgerung des Klägers, hätten die Tarifvertragsparteien des zu beurteilenden TV BZ ME eine Begrenzung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu 90 % des Vergleichsentgelts gewollt, hätten sie eine entsprechende Formulierung gefunden, ist nicht zwingend und entspricht nicht den in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Verständnis.
126f) Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers von 10,50 € ist das Äquivalent mit 1,05 € abzuziehen. Es verbleibt ein Vergleichsentgelt von 9,45 €/Stunde. Die Beklagte hat den Branchenzuschlag bis zur Höhe dieses Vergleichsentgelts gezahlt.
127II. Da die Hauptforderung des Klägers unbegründet ist, steht ihm auch kein Zinsanspruch zu.
128B.
129Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
130Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 15. Jan. 2015 - 17 Sa 1266/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Bemessung einer Zulage für Leiharbeitnehmer, die in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen für Personaldienstleistung und stellt Kunden in Industrie- und Wirtschaft bei Personalengpässen, bei saisonbedingten Arbeitsspitzen und in sonstigen Fällen Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung.
4Der 1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.12.2006 als Leiharbeitnehmer auf Basis einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden und einem Bruttostundenlohn von zuletzt 8,19 EUR beschäftigt.
5Der Kläger wurde im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an einen Kundenbetrieb der Beklagten, die Gebrüder T GmbH & Co.KG (im Folgenden Kundenbetrieb) überlassen. Bei dem Kunden handelt es sich um einen nicht tarifgebundenen Betrieb der Metallbranche, der seinen Stammmitarbeitern keine Leistungszulage zahlt.
6Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält unter Anderem folgende Regelung:
7§ 2 Branchenzuschlag
8(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
9(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten überschreiten, sind keine Unterbrechung im vorgenannten Sinne.
10(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
11- nach der 6. vollendeten Woche 15 %
12- nach dem 3. vollendeten Monat 20 %
13- nach dem 5. vollendeten Monat 30 %
14…des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.-BZA und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (in Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.-iGZ- und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
15(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
16Die Tarifvertragsparteien haben desweiteren eine Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME des oben genannten Tarifvertrages schriftlich vereinbart (schriftliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 07.09.2012, Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2013, Blatt 25 d. A.). Ziff. 3 dieser Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:
17„3. Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME
18§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
19Es existiert außerdem eine Broschüre der IG Metall, in der u.a. es heißt:
204. „Deckelung“ des Branchenzuschlags (§2 Abs. 4 TV BZ)
21Grundsatz ist, dass der Branchenzuschlag in der Höhe gezahlt werden muss, der sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 TV BZ ergibt.
22Absatz 4 regelt eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Diese betrifft den Fall, dass ein Betrieb Entgelte bezahlt, die unter den gültigen Entgelten liegen, z.B. bei der Betrieb nicht tarifgebunden ist (und Entgelterhöhungen nicht umgesetzt hat) oder weil ein Firmentarifvertrag niedrigere Entgelte vorsieht. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Leiharbeitsbeschäftigter mit Branchenzuschlag ein höheres Entgelt erhält als ein Stammbeschäftigter.
23Für diesen Fall ist der Branchenzuschlag auf die Differenz zum Stundenentgelt eines vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebes beschränkt.
24Nach dem TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts „das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ unberücksichtigt. Dies ist in Verbindung mit dem Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 zu sehen. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Satzung vorgenommen, dass „das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 4 Abs. 4 10 % beträgt“. Auf die Höhe der tatsächlich durchschnittlichen Leistungszulage des jeweiligen M + E-Tarifgebiets kommt es damit nicht an. Zugrunde zu lagen sind somit 90 % des tatsächlichen Entgelts eines vergleichbaren Beschäftigten.
25Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers für die Zeit von November 2011 bis einschließlich Februar 2012 ausweislich der Entgeltabrechnungen (Bl. 54 bis 63 d.A.) ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 8,19 € und zahlte darüber hinaus einen Branchenzuschlag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Branchenzuschlag ordnungsgemäß errechnet wurde.
26Der Kläger hat unter Berufung auf das Zeugnis der Betriebsratsvorsitzenden des Kundenbetriebes, Frau T1-M, behauptet, dass hinsichtlich der Vergütung der Stammbelegschaft in dem Kundenbetrieb unterschieden werde. Die gelernten Kräfte würden im Durchschnitt einen Stundenlohn von 12,50 € erhalten, die ungelernten Kräfte dagegen einen Stundenlohn von 10,00 Euro brutto. Es seien zwar auch neue Mitarbeiter bei dem Kundenbetrieb eingestellt worden, die nur 9,30 brutto pro Stunde erhielten. Der Durchschnittslohn, der auch maßgeblich sei, sei aber höher. Allein der Umstand, dass der Kundenbetrieb den Vergleichslohn mit 9,30 € beziffert habe, sei nicht ausreichend, da nicht die Erklärung des Kunden, sondern die die Höhe der tatsächlich gezahlten Löhne maßgeblich sei. Einen schriftlichen Nachweis über die Höhe des Vergleichslohnes habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt.
27Der Kläger hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die „Deckelung“ der streitigen Zulage nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht der Normalfall sei, von dem der Tarifvertrag ausgehe. Da es sich dabei um einen Ausnahmefall handele, müsse die Beklagte die diesbezüglichen Tatsachen, die er bestritten habe, darlegen und beweisen.
28Eine „Deckelung“ des Vergleichslohnes auf 90 % sei vorliegend unzulässig. Zwar sehe der Tarifvertrag vor, dass bei der Feststellung des Vergleichsentgeltes im Kundenbetrieb eine durchschnittliche Leistungszulage unberücksichtigt bleibe. Mit § 2 Abs. 4 des „Deckelung“ solle gewährleistet werden, dass Leiharbeitnehmer nur „equal pay“ und keinen höheren Lohn als die Stammarbeitnehmer erhielten. Da aber bei dem Kundenbetrieb gar keine Leistungszulage gezahlt werde, könne vorliegend auch keine Leistungszulage bei der „Deckelung“ berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung einer fiktiven Leistungszulage sei nicht zulässig.
29Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die tabellarische Übersicht im Schriftsatz vom 25.05.2013 (Bl. 82 d.A.) die Ansicht vertreten, dass für die Monate November 2011 bis einschließlich Februar 2012 weitere Branchenzuschläge in einer Gesamthöhe von 1.053,03 € zustünden.
30Der Kläger hat beantragt,
31- 32
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,46 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen,
- 34
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 218,67 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen,
- 36
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297, 79 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen,
- 38
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 302,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte hat unter Berufung auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin M1 sowie des Mitarbeiters des Kundenbetriebes D behauptet, dass der Vergleichslohn vom Kundenbetrieb mit 9,30 € brutto angegeben worden sei. Darüber hinaus habe der Kundenbetrieb auch die „Deckelung“ der Branchenzuschläge bei 90 % gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 „Deckelung“ verlangt.
42Die Beklagte außerdem die Rechtsansicht vertreten, dass, dass der Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag auf die Differenz zum Stundenentgelt gerade nur eines vergleichbaren Beschäftigten beschränkt sei. Der Lohn einiger vergleichbarer Mitarbeiter betrage laut Auskunft des Kundenbetriebes aber lediglich 9,30 € brutto pro Stunde. Nach Auskunft des Kunden seinen zuvor fünfzehn Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von 9,30 € eingestellt worden, sodass sie auf der Grundlage der Kundeninformationen von diesem Vergleichslohn habe ausgehen dürfen. Dies zumindest deshalb, weil der Kläger auch im vorliegenden Verfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, sodass von einer Beschränkung des Branchenzuschlages auf das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb i.H.v. 9,30 € gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages auszugehen sei. Von dem Betrag von 9,30 € brutto sei noch entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzuziehen. Dem Abzug des Äquivalentes einer Leistungszulage stehe auch nicht entgegen, dass der Kundenbetrieb nicht tarifgebunden sei. Denn der Tarifvertrag sehe in § 2 Abs. 4 TV BZ ME jedenfalls keine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Unternehmen vor. Dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage 10 % betrage, hätten die Tarifvertragsparteien als Teil des Verhandlungsergebnisses schriftlich fixiert, was bereits der Broschüre der IG Metall entnommen werden könne. Da eine Einigung der Tarifparteien hinsichtlich der Bemessung der branchenüblichen Leistungszulage auf 10 % vorliege, komme es auf die tatsächliche Höhe einer Leistungszulage nicht an.
43Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.08.2013 im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Branchenzuschlag mit lediglich 0,18 EUR pro Stunde zu gering bemessen habe. Denn dem Kläger stünde ein Branchenzuschlag gem. § 2 Abs. 3 TV BZ ME ausgehend von dem Bruttostundenlohn in Höhe von 8,19 EUR brutto in Höhe von 15 %, 20 % bzw. 30 %, mithin also 1,23 EUR brutto, 1,64 EUR brutto bzw. 2,64 EUR brutto zu. Eine „Deckelung“ des Branchenzuschlags gem. § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn es sei nicht erkennbar, dass das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb so niedrig ist, dass der Kläger bei Berücksichtigung eines Branchenzuschlags in Höhe von 15 %, 20 % bzw. 30 % ein höheres Entgelt erhalten würde, als Stammmitarbeiter des Kundenbetriebes. Insbesondere könne dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden, dass das Vergleichsentgelt im Kundenbetrieb lediglich 9,30 EUR betrage. Denn insoweit sei die Beklagte der ihr für diese Höhe des Vergleichsentgelts obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast folge, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzung des Branchenzuschlags gem. § 2 Abs. 1 – 3 „Deckelung“ darzulegen und zu beweisen habe, während die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des § 2 Abs. 4 TV BZ ME der Arbeitgeber trage, was aus dem Ausnahmecharakter dieser Tarifnorm folge. Darüber hinaus ist auch der Einwand der Beklagten unberechtigt, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME lediglich darauf ankäme, dessen einziger Arbeitnehmer des Kundenbetriebes weniger verdiene als der Leiharbeitnehmer einschließlich des nach § 2 Abs. 3 „Deckelung“ berechneten Branchenzuschlags. Vielmehr sei § 2 Abs. 4 TV BZ ME so zu verstehen, dass das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME das durchschnittliche Stundenentgelt aller vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes sei, was aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME folge. Da vorliegend eine „Deckelung“ des Branchenzuschlages gem. § 2 Abs. TV BZ ME im Hinblick auf den völlig unsubstantiierten Vortrag der Beklagten ausscheide, könne auch offen bleiben, wie das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME zu bemessen sei. Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass die Beklagte als Leiharbeitgeberin auch insoweit im Einzelnen vortragen müsste, welche vergleichbaren Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Kundenbetriebes welche Leistungszulage regelmäßig erhielten und welche durchschnittliche Leistungszulagen sich für die Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer verrichtet habe, daraus aufgrund welcher Überlegung und welcher Rechenschritte ergebe. Eine Pauschalierung dahingehend, dass das gem. § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME bemessene Vergleichsentgelt noch einmal um 10 % reduziert werde, komme insoweit nicht in Betracht. Eine solche Vorgehensweise widerspräche der Protokollnotiz, die die Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME festgehalten hätten. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf irgendwelche informelle Absprachen der Tarifvertragsparteien oder eine Borschüre der IG Metall berufen, da diese keine normative Rechtswirkung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
44Gegen das am 25.10.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2014 am 27.01.2014 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie hinsichtlich der Höhe der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers beweisfällig und der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Denn sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kundenbetrieb ihr gegenüber als Vergleichsentgelt einen Bruttostundenlohn von 9,30 EUR angegeben habe, was auch ausreichend sei. Der Kundenbetrieb sei auch nicht bereit, ihr weitere Informationen oder Angaben zu machen, nachdem er bereits schriftlich eine Auskunft zur Branchenzugehörigkeit vom 27.11.2012 erteilt habe. Denn mehr als die Zugrundelegung dieser Auskunft könne von ihr nicht verlangt werden, da in Streitigkeiten um Branchenzuschläge spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden seien, die das Bundesarbeitsgericht zu den equal pay-Klagen entwickelt habe. Wenn dort dem beweisbelasteten Arbeitnehmer zugebilligt werde, dass er mit einer nach § 13 AÜG von Kundenunternehmen erlangten Auskunft seiner Darlegungslast nachkomme, könne für einen beweisbelasteten Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten um Branchenzuschläge nichts anderes gelten. Die vom Arbeitsgericht aufgestellten Anforderungen, die sich zumeist erst in einem Rechtsstreit ergeben würden, könne ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung nicht erfüllen, weil es keinen Einblick oder Zugriff auf die Mitarbeiter- und Vergütungsstruktur des Kundenbetriebes habe und auch nicht nehmen könne. Da der Kläger jedenfalls nicht konkret dargelegt habe, wieso von einem Vergleichsstundenlohn von 10,00 EUR auszugehen sei, seien die Branchenzuschläge ausgehend von einem Vergleichsentgelt von 9,30 EUR zu berechnen mit der Folge, dass ihre Berechnung nicht zu beanstanden sei. Denn das Arbeitsgericht gehe insoweit auch zu Unrecht davon aus, dass es auf das durchschnittliche Stundenentgelt alle mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Kundenbetrieb ankomme, was weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 4 „Deckelung“ zu entnehmen sei. Nach dem Wortlaut ist von „einem“ vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes die Rede, sei auch auf diesen Mitarbeiter abzustellen, um eine Besserstellung zu vermeiden. Es könne nicht Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung sein, Leiharbeitnehmern stets die höchste oder auch nur die durch eine repräsentative Durchschnittsrechnung ermittelte höhere Vergütung als (auch) mit dem überbetrieblichen Mitarbeiter vergleichbaren Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb zu zahlen. Auch wenn das Arbeitsgericht die Bemessung des Äquivalenz der durchschnittlichen Leistungszulage im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME habe dahinstehen lassen, habe es insofern gleichwohl rechtliche Ausführungen gemacht, die nicht zutreffend seien. Denn das Arbeitsgericht habe bereits die Auslegung der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME fehlerhaft vorgenommen. Die tarifliche Regelung sehe eine „Deckelung“ auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes vor, wodurch eine Besserstellung des Leiharbeitnehmers im Verhältnis zum Mitarbeiter des Kundenbetriebes vermieden werden solle. Nach der Wortlautauslegung des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME sei das „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ eindeutig und ausdrücklich nicht auf den Kundenbetrieb bezogen, sondern die Branche. Es werde also nicht „die Leistungszulage“ selbst zum Abzugsposten erklärt, sondern das „Äquivalent“ also etwas, was einer Leistungszulage gleichwertig entspräche. Daher komme es auch nicht darauf an, ob eine Leistungszulage tatsächlich gezahlt werde oder nicht. Ihr sei es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht verwehrt, sich bei der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung auf den ausdrückten Willen der Tarifvertragsparteien zu berufen, wenn in einer Tarifbroschüre der IG Metall ausdrücklich auf das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2013 hingewiesen werde. Da sie unter Beweisantritt dargelegt habe, dass der Kundenbetrieb ausdrücklich eine „Deckelung“ der Branchenzuschläge bei 90 % gem. § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME verlangt habe, sei die von ihr vorgenommene „Deckelung“ nicht zu beanstanden.
45Die Beklagte beantragt,
46das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.10.2013 – 2 Ca 930/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
47Der Kläger beantragt,
48die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
49Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Insbesondere bestreitet der Kläger, dass der Kundenbetrieb eine „Deckelung“ verlangt habe und vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Vergleichsentgelt nicht nachgekommen, jedenfalls seinem Vorbringen, dass andere, vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb mit 10,00 EUR bzw. 12,00 EUR pro Stunde entlohnt würden, nicht substantiiert entgegen getreten sei. Im Zusammenhang mit der Darlegungs- und Beweislast vertritt der Kläger die Ansicht, dass die spiegelbildliche Übertragung der Grundsätze zu „equal pay-Klagen“ nicht übertragbar sei, weil ihm aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge kein Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG zustehe, so dass bei sachgerechter Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME von einer Darlegungslast der Beklagten auszugehen sei, weil aufgrund der vertraglichen Beziehung zum Entleiherunternehmen möglich sei, die einschlägigen Vergleichsentgelte zu ermitteln und festzuhalten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch ausgeführt, dass der Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME nach Berücksichtigung ihres Wortlauts nicht entnommen werden könne, dass von dem Vergleichsentgelt ein pauschaler Abzug von 10 % vorzunehmen sei.
50Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
53Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger die zuerkannten Branchenzuschläge nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht zu.
54Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb lediglich 9,30 EUR betragen habe, so dass die Branchenzuschläge der Höhe nach entsprechend § 2 Abs. 2 TV BZ ME ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 8,19 EUR ohne „Deckelung“ auf 9,30 EUR zu berechnen seien.
55Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Branchenzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 – 3 TV BZ ME für die streitgegenständliche Zeit von November 2011 – Februar 2012 zusteht, weil er während dieser Zeit als Leiharbeitnehmer in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt war.
56Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag „gedeckelt“ auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt bleibt. Bei dieser „Deckungsregelung“ handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert und im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags ermöglicht, wenn der Kundenbetrieb gegenüber dem Arbeitnehmerverleiher eine entsprechende „Deckelung“ geltend macht (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil vom 28.07.2014- 17 Sa 1479/13, juris, Rdnr. 104 ff.)
57Der Kundenbetrieb hat die „Deckelung“ vorliegend ausdrücklich verlangt.
58Der Kläger hat zwar bestritten, dass der Kundenbetrieb eine „Deckelung“ verlangt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M1 war jedoch von einem entsprechenden Verlangen des Mitarbeiters des Kundenbetriebes, Herrn D auszugehen, der ebenfalls von der Beklagten als Zeuge benannt, aber nicht mehr vernommen wurde. Denn die Zeugin M1 hat in sich schlüssig den Ablauf der Gespräche mit Herrn D ausführlich geschildert und ausdrücklich bekundet, dass Herr D eine „Deckelung“ der Vergütung der in dem Kundenbetrieb eingesetzten Mitarbeiter und damit auch des Klägers verlangt hat. Anhaltspunkte dafür, der in schlüssigen und glaubhaften Aussage der Zeugin M1, gegen deren Glaubwürdigkeit nach dem Eindruck der Kammer keine Bedenken bestanden, keinen Glauben zu schenken bestanden nicht. Da die Kammer bereits nach der Aussage der Zeugin M1 von einem Deckelungsverlangen des Kundenbetriebs und damit von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten überzeugt war, war eine Vernehmung des außerdem von der Beklagten benannten Zeugen D nicht mehr erforderlich.
59Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend von einem Bruttostundenlohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes von 9,30 EUR auszugehen.
60Zwischen den Parteien ist zwar die Höhe des Vergleichsentgelts streitig, im Ergebnis war jedoch aufgrund einer abgestuften Darlegungslast von einem Bruttostundenlohn eines Vergleichsarbeitnehmers entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von 9,30 EUR auszugehen.
61Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass grundsätzlich der Branchenzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 – 3 zu zahlen ist, so dass die „Deckelung“ nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME aufgrund einer Ausnahmeregelung vorgenommen werden kann, deren Voraussetzung grundsätzlich der Arbeitgeber darzulegen und ggfls. zu beweisen hat (LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13, juris; Urt. v. 15.01.2015 – 17 Sa 1266/14, juris; ArbG Stuttgart, Urt. v. 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, NZA-RR 2014, 65; Bissels/Mehnert, DB 2004, 2407, 2411 ff.). Allerdings sind insoweit die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar. Insofern schließt sich die Berufungskammer der Rechtsansicht der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm an (vgl. dazu: LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13, juris).
62Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 146/12, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer der ihm im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG obliegenden Darlegungslast zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
63Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Darlegungslast zunächst durch Vorlage der Auskunft des Kundenbetriebes vom 27.11.2012 erfüllt hat. Aus ihr ergibt sich u. a. ein Bruttostundenlohn für gewerbliche Mitarbeiter im Versand/Lager in Höhe von 9,30 EUR. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Denn er hat lediglich pauschal vorgetragen, dass in dem Kundenbetrieb zwischen ungelernten und gelernten Kräften unterscheiden werde und die ungelernten Kräfte einen Bruttostundenlohn von 10,00 € erhalten würden, ohne konkret darzulegen, wie er auf diesen Betrag für alle ungelernte Kräfte kommt, obwohl in der schriftlichen Auskunft des Kundenbetriebes vom 27.11.2012 nach Einsatzbereichen differenziert wird und er selbst im Schriftsatz vom 18.04.2013 auch vorgetragen hat, dass die übernommenen Leiharbeitnehmer möglicherweise einen geringeren Lohn erhalten würden. Konkretes Vorbringen des Klägers war vorliegend umso mehr erforderlich, als die Beklagte im Schriftsatz vom 28.06.2013 auch vorgetragen hat, dass nach Auskunft des Kundenbetriebes zuvor 15 Mitarbeiter zu einem Bruttostundenlohn von 9,30 € eingestellt worden sind. Da es insoweit jedenfalls an einem schlüssigen Vorbringen des Klägers zu einem höheren Vergleichsentgelt fehlt, war bereits aus diesem Grund entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von einem Vergleichsentgelt von 9,30 € pro Stunde auszugehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kläger für einen Durchschnittslohn von 10 EUR auf das Zeugnis der Betriebsratsvorsitzenden des Kundenbetriebes Frau T1-M berufen hat, da das Fehlen eines schlüssigen Vorbringens durch die bloße Benennung einen Zeugen nicht kompensiert wird, weil in diesem seine Vernehmung auf eine unzulässige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen hinausliefe.
64Darüber hinaus wäre von diesem Vergleichsentgelt entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten auch dann auszugehen, wenn zugunsten des Klägers auch ohne konkreten Vortrag dazu ein höherer Durchschnittsverdienst von 10 € pro Stunde anzunehmen wäre. Denn nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist für die „Deckelung" des Branchenzuschlags nicht die Vergütung des vergleichbaren Mitarbeiters mit dem höchsten Lohn maßgebend. Ebenso wenig ist auf einen durchschnittlichen Lohn abzustellen, der sich aus den Löhnen aller vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt. Den „Deckel“ bildet vielmehr das Stundenentgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung, was die der Auslegung § 2 Abs. 4 TV BZ ME ergibt.
65Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME insoweit nicht eindeutig ist, da dort nur von dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die Rede ist. Der Fall, dass es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer gibt, die unterschiedlich vergütet werden, ist in der Tarifvorschrift nicht ausdrücklich angesprochen. Auf wen abzustellen ist, wenn es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gibt, lässt sich somit dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Allerdings ist nach dem Wortlaut naheliegend, auf eine tatsächlich beschäftigte Stammkraft abzustellen und nicht auf einen Durchschnittswert, der sich aus der Vergütung mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer ermittelt. Für eine solche Durchschnittsbetrachtung gibt der Wortlaut nichts her. Entscheidend vorliegend der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung. Erkennbar ging es den Tarifvertragsparteien um die „Deckelung“ des Branchenzuschlags. Der Absatz 4 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 3 TV BZ ME. Die Tarifvertragsparteien wollten damit sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer, die einen Branchenzuschlag erhalten, nicht mehr verdienen als vergleichbare Stammkräfte. Der Branchenzuschlag selbst dient dazu, die Vergütung der Leiharbeitnehmer denen der Stammarbeitnehmer anzunähern. Um eine Besserstellung geht es dagegen nicht. Die Grenze bildet also das Vergütungsniveau der Stammarbeitnehmer. Der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck der „Deckelung“ in § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME, von dem auch der Kläger ausgeht, wird nur dann erreicht, wenn der vergleichbare Stammarbeitnehmer mit den ungünstigsten Arbeitsbedingungen als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Denn anderenfalls würden die Stammbelegschaftsmitglieder, die eine unter dem Durchschnitt liegenden Vergütung erhalten, schlechter stehen, als der eingesetzte Leiharbeitnehmer, was mit dem bezweckten Ausschluss der Besserstellung der Leiharbeitnehmer nicht zu vereinbaren wäre. Insoweit schließt sich die Berufungskammer der Ansicht der 6 Kammer des LAG Schleswig-Holstein an (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2014 - 6 Sa 325/13, juris).
66Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist entsprechend der Ansicht der Beklagten auch ein pauschaler Abzug von 10 % mit § 2 Abs. 4 TV BZ ME vereinbar. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Es ist daher schon nach dem Wortlaut der Regelung unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag tatsächlich gezahlt wird. Maßgeblich ist vielmehr die Branche. Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt. Nach Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 4 TV BZ ME und der Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 ist daher mit der 17 Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm davon auszugehen, dass der Branchenzuschlag auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs begrenzt ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 -17 Sa 1479/13, juris). Aus alldem folgt, dass dem Kläger die geltend gemachten Differenzansprüche nicht zustehen, sodass die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts abzuweisen war.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 91 Abs. 1 ZPO.
68Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
69(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
- 1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält; - 2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen; - 3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Bemessung einer Zulage für Leiharbeitnehmer, die in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen für Personaldienstleistung und stellt Kunden in Industrie- und Wirtschaft bei Personalengpässen, bei saisonbedingten Arbeitsspitzen und in sonstigen Fällen Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung.
4Der 1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.12.2006 als Leiharbeitnehmer auf Basis einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden und einem Bruttostundenlohn von zuletzt 8,19 EUR beschäftigt.
5Der Kläger wurde im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an einen Kundenbetrieb der Beklagten, die Gebrüder T GmbH & Co.KG (im Folgenden Kundenbetrieb) überlassen. Bei dem Kunden handelt es sich um einen nicht tarifgebundenen Betrieb der Metallbranche, der seinen Stammmitarbeitern keine Leistungszulage zahlt.
6Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält unter Anderem folgende Regelung:
7§ 2 Branchenzuschlag
8(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
9(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten überschreiten, sind keine Unterbrechung im vorgenannten Sinne.
10(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
11- nach der 6. vollendeten Woche 15 %
12- nach dem 3. vollendeten Monat 20 %
13- nach dem 5. vollendeten Monat 30 %
14…des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.-BZA und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (in Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.-iGZ- und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
15(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
16Die Tarifvertragsparteien haben desweiteren eine Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME des oben genannten Tarifvertrages schriftlich vereinbart (schriftliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 07.09.2012, Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2013, Blatt 25 d. A.). Ziff. 3 dieser Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:
17„3. Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME
18§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
19Es existiert außerdem eine Broschüre der IG Metall, in der u.a. es heißt:
204. „Deckelung“ des Branchenzuschlags (§2 Abs. 4 TV BZ)
21Grundsatz ist, dass der Branchenzuschlag in der Höhe gezahlt werden muss, der sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 TV BZ ergibt.
22Absatz 4 regelt eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Diese betrifft den Fall, dass ein Betrieb Entgelte bezahlt, die unter den gültigen Entgelten liegen, z.B. bei der Betrieb nicht tarifgebunden ist (und Entgelterhöhungen nicht umgesetzt hat) oder weil ein Firmentarifvertrag niedrigere Entgelte vorsieht. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Leiharbeitsbeschäftigter mit Branchenzuschlag ein höheres Entgelt erhält als ein Stammbeschäftigter.
23Für diesen Fall ist der Branchenzuschlag auf die Differenz zum Stundenentgelt eines vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebes beschränkt.
24Nach dem TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts „das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ unberücksichtigt. Dies ist in Verbindung mit dem Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 zu sehen. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Satzung vorgenommen, dass „das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 4 Abs. 4 10 % beträgt“. Auf die Höhe der tatsächlich durchschnittlichen Leistungszulage des jeweiligen M + E-Tarifgebiets kommt es damit nicht an. Zugrunde zu lagen sind somit 90 % des tatsächlichen Entgelts eines vergleichbaren Beschäftigten.
25Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers für die Zeit von November 2011 bis einschließlich Februar 2012 ausweislich der Entgeltabrechnungen (Bl. 54 bis 63 d.A.) ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 8,19 € und zahlte darüber hinaus einen Branchenzuschlag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Branchenzuschlag ordnungsgemäß errechnet wurde.
26Der Kläger hat unter Berufung auf das Zeugnis der Betriebsratsvorsitzenden des Kundenbetriebes, Frau T1-M, behauptet, dass hinsichtlich der Vergütung der Stammbelegschaft in dem Kundenbetrieb unterschieden werde. Die gelernten Kräfte würden im Durchschnitt einen Stundenlohn von 12,50 € erhalten, die ungelernten Kräfte dagegen einen Stundenlohn von 10,00 Euro brutto. Es seien zwar auch neue Mitarbeiter bei dem Kundenbetrieb eingestellt worden, die nur 9,30 brutto pro Stunde erhielten. Der Durchschnittslohn, der auch maßgeblich sei, sei aber höher. Allein der Umstand, dass der Kundenbetrieb den Vergleichslohn mit 9,30 € beziffert habe, sei nicht ausreichend, da nicht die Erklärung des Kunden, sondern die die Höhe der tatsächlich gezahlten Löhne maßgeblich sei. Einen schriftlichen Nachweis über die Höhe des Vergleichslohnes habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt.
27Der Kläger hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die „Deckelung“ der streitigen Zulage nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht der Normalfall sei, von dem der Tarifvertrag ausgehe. Da es sich dabei um einen Ausnahmefall handele, müsse die Beklagte die diesbezüglichen Tatsachen, die er bestritten habe, darlegen und beweisen.
28Eine „Deckelung“ des Vergleichslohnes auf 90 % sei vorliegend unzulässig. Zwar sehe der Tarifvertrag vor, dass bei der Feststellung des Vergleichsentgeltes im Kundenbetrieb eine durchschnittliche Leistungszulage unberücksichtigt bleibe. Mit § 2 Abs. 4 des „Deckelung“ solle gewährleistet werden, dass Leiharbeitnehmer nur „equal pay“ und keinen höheren Lohn als die Stammarbeitnehmer erhielten. Da aber bei dem Kundenbetrieb gar keine Leistungszulage gezahlt werde, könne vorliegend auch keine Leistungszulage bei der „Deckelung“ berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung einer fiktiven Leistungszulage sei nicht zulässig.
29Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die tabellarische Übersicht im Schriftsatz vom 25.05.2013 (Bl. 82 d.A.) die Ansicht vertreten, dass für die Monate November 2011 bis einschließlich Februar 2012 weitere Branchenzuschläge in einer Gesamthöhe von 1.053,03 € zustünden.
30Der Kläger hat beantragt,
31- 32
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,46 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen,
- 34
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 218,67 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen,
- 36
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297, 79 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen,
- 38
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 302,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte hat unter Berufung auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin M1 sowie des Mitarbeiters des Kundenbetriebes D behauptet, dass der Vergleichslohn vom Kundenbetrieb mit 9,30 € brutto angegeben worden sei. Darüber hinaus habe der Kundenbetrieb auch die „Deckelung“ der Branchenzuschläge bei 90 % gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 „Deckelung“ verlangt.
42Die Beklagte außerdem die Rechtsansicht vertreten, dass, dass der Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag auf die Differenz zum Stundenentgelt gerade nur eines vergleichbaren Beschäftigten beschränkt sei. Der Lohn einiger vergleichbarer Mitarbeiter betrage laut Auskunft des Kundenbetriebes aber lediglich 9,30 € brutto pro Stunde. Nach Auskunft des Kunden seinen zuvor fünfzehn Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von 9,30 € eingestellt worden, sodass sie auf der Grundlage der Kundeninformationen von diesem Vergleichslohn habe ausgehen dürfen. Dies zumindest deshalb, weil der Kläger auch im vorliegenden Verfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, sodass von einer Beschränkung des Branchenzuschlages auf das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb i.H.v. 9,30 € gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages auszugehen sei. Von dem Betrag von 9,30 € brutto sei noch entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzuziehen. Dem Abzug des Äquivalentes einer Leistungszulage stehe auch nicht entgegen, dass der Kundenbetrieb nicht tarifgebunden sei. Denn der Tarifvertrag sehe in § 2 Abs. 4 TV BZ ME jedenfalls keine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Unternehmen vor. Dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage 10 % betrage, hätten die Tarifvertragsparteien als Teil des Verhandlungsergebnisses schriftlich fixiert, was bereits der Broschüre der IG Metall entnommen werden könne. Da eine Einigung der Tarifparteien hinsichtlich der Bemessung der branchenüblichen Leistungszulage auf 10 % vorliege, komme es auf die tatsächliche Höhe einer Leistungszulage nicht an.
43Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.08.2013 im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Branchenzuschlag mit lediglich 0,18 EUR pro Stunde zu gering bemessen habe. Denn dem Kläger stünde ein Branchenzuschlag gem. § 2 Abs. 3 TV BZ ME ausgehend von dem Bruttostundenlohn in Höhe von 8,19 EUR brutto in Höhe von 15 %, 20 % bzw. 30 %, mithin also 1,23 EUR brutto, 1,64 EUR brutto bzw. 2,64 EUR brutto zu. Eine „Deckelung“ des Branchenzuschlags gem. § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn es sei nicht erkennbar, dass das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb so niedrig ist, dass der Kläger bei Berücksichtigung eines Branchenzuschlags in Höhe von 15 %, 20 % bzw. 30 % ein höheres Entgelt erhalten würde, als Stammmitarbeiter des Kundenbetriebes. Insbesondere könne dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden, dass das Vergleichsentgelt im Kundenbetrieb lediglich 9,30 EUR betrage. Denn insoweit sei die Beklagte der ihr für diese Höhe des Vergleichsentgelts obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast folge, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzung des Branchenzuschlags gem. § 2 Abs. 1 – 3 „Deckelung“ darzulegen und zu beweisen habe, während die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des § 2 Abs. 4 TV BZ ME der Arbeitgeber trage, was aus dem Ausnahmecharakter dieser Tarifnorm folge. Darüber hinaus ist auch der Einwand der Beklagten unberechtigt, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME lediglich darauf ankäme, dessen einziger Arbeitnehmer des Kundenbetriebes weniger verdiene als der Leiharbeitnehmer einschließlich des nach § 2 Abs. 3 „Deckelung“ berechneten Branchenzuschlags. Vielmehr sei § 2 Abs. 4 TV BZ ME so zu verstehen, dass das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME das durchschnittliche Stundenentgelt aller vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes sei, was aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME folge. Da vorliegend eine „Deckelung“ des Branchenzuschlages gem. § 2 Abs. TV BZ ME im Hinblick auf den völlig unsubstantiierten Vortrag der Beklagten ausscheide, könne auch offen bleiben, wie das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME zu bemessen sei. Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass die Beklagte als Leiharbeitgeberin auch insoweit im Einzelnen vortragen müsste, welche vergleichbaren Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Kundenbetriebes welche Leistungszulage regelmäßig erhielten und welche durchschnittliche Leistungszulagen sich für die Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer verrichtet habe, daraus aufgrund welcher Überlegung und welcher Rechenschritte ergebe. Eine Pauschalierung dahingehend, dass das gem. § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME bemessene Vergleichsentgelt noch einmal um 10 % reduziert werde, komme insoweit nicht in Betracht. Eine solche Vorgehensweise widerspräche der Protokollnotiz, die die Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME festgehalten hätten. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf irgendwelche informelle Absprachen der Tarifvertragsparteien oder eine Borschüre der IG Metall berufen, da diese keine normative Rechtswirkung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
44Gegen das am 25.10.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2014 am 27.01.2014 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie hinsichtlich der Höhe der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers beweisfällig und der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Denn sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kundenbetrieb ihr gegenüber als Vergleichsentgelt einen Bruttostundenlohn von 9,30 EUR angegeben habe, was auch ausreichend sei. Der Kundenbetrieb sei auch nicht bereit, ihr weitere Informationen oder Angaben zu machen, nachdem er bereits schriftlich eine Auskunft zur Branchenzugehörigkeit vom 27.11.2012 erteilt habe. Denn mehr als die Zugrundelegung dieser Auskunft könne von ihr nicht verlangt werden, da in Streitigkeiten um Branchenzuschläge spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden seien, die das Bundesarbeitsgericht zu den equal pay-Klagen entwickelt habe. Wenn dort dem beweisbelasteten Arbeitnehmer zugebilligt werde, dass er mit einer nach § 13 AÜG von Kundenunternehmen erlangten Auskunft seiner Darlegungslast nachkomme, könne für einen beweisbelasteten Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten um Branchenzuschläge nichts anderes gelten. Die vom Arbeitsgericht aufgestellten Anforderungen, die sich zumeist erst in einem Rechtsstreit ergeben würden, könne ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung nicht erfüllen, weil es keinen Einblick oder Zugriff auf die Mitarbeiter- und Vergütungsstruktur des Kundenbetriebes habe und auch nicht nehmen könne. Da der Kläger jedenfalls nicht konkret dargelegt habe, wieso von einem Vergleichsstundenlohn von 10,00 EUR auszugehen sei, seien die Branchenzuschläge ausgehend von einem Vergleichsentgelt von 9,30 EUR zu berechnen mit der Folge, dass ihre Berechnung nicht zu beanstanden sei. Denn das Arbeitsgericht gehe insoweit auch zu Unrecht davon aus, dass es auf das durchschnittliche Stundenentgelt alle mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Kundenbetrieb ankomme, was weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 4 „Deckelung“ zu entnehmen sei. Nach dem Wortlaut ist von „einem“ vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes die Rede, sei auch auf diesen Mitarbeiter abzustellen, um eine Besserstellung zu vermeiden. Es könne nicht Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung sein, Leiharbeitnehmern stets die höchste oder auch nur die durch eine repräsentative Durchschnittsrechnung ermittelte höhere Vergütung als (auch) mit dem überbetrieblichen Mitarbeiter vergleichbaren Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb zu zahlen. Auch wenn das Arbeitsgericht die Bemessung des Äquivalenz der durchschnittlichen Leistungszulage im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME habe dahinstehen lassen, habe es insofern gleichwohl rechtliche Ausführungen gemacht, die nicht zutreffend seien. Denn das Arbeitsgericht habe bereits die Auslegung der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME fehlerhaft vorgenommen. Die tarifliche Regelung sehe eine „Deckelung“ auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes vor, wodurch eine Besserstellung des Leiharbeitnehmers im Verhältnis zum Mitarbeiter des Kundenbetriebes vermieden werden solle. Nach der Wortlautauslegung des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME sei das „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ eindeutig und ausdrücklich nicht auf den Kundenbetrieb bezogen, sondern die Branche. Es werde also nicht „die Leistungszulage“ selbst zum Abzugsposten erklärt, sondern das „Äquivalent“ also etwas, was einer Leistungszulage gleichwertig entspräche. Daher komme es auch nicht darauf an, ob eine Leistungszulage tatsächlich gezahlt werde oder nicht. Ihr sei es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht verwehrt, sich bei der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung auf den ausdrückten Willen der Tarifvertragsparteien zu berufen, wenn in einer Tarifbroschüre der IG Metall ausdrücklich auf das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2013 hingewiesen werde. Da sie unter Beweisantritt dargelegt habe, dass der Kundenbetrieb ausdrücklich eine „Deckelung“ der Branchenzuschläge bei 90 % gem. § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME verlangt habe, sei die von ihr vorgenommene „Deckelung“ nicht zu beanstanden.
45Die Beklagte beantragt,
46das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.10.2013 – 2 Ca 930/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
47Der Kläger beantragt,
48die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
49Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Insbesondere bestreitet der Kläger, dass der Kundenbetrieb eine „Deckelung“ verlangt habe und vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Vergleichsentgelt nicht nachgekommen, jedenfalls seinem Vorbringen, dass andere, vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb mit 10,00 EUR bzw. 12,00 EUR pro Stunde entlohnt würden, nicht substantiiert entgegen getreten sei. Im Zusammenhang mit der Darlegungs- und Beweislast vertritt der Kläger die Ansicht, dass die spiegelbildliche Übertragung der Grundsätze zu „equal pay-Klagen“ nicht übertragbar sei, weil ihm aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge kein Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG zustehe, so dass bei sachgerechter Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME von einer Darlegungslast der Beklagten auszugehen sei, weil aufgrund der vertraglichen Beziehung zum Entleiherunternehmen möglich sei, die einschlägigen Vergleichsentgelte zu ermitteln und festzuhalten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch ausgeführt, dass der Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME nach Berücksichtigung ihres Wortlauts nicht entnommen werden könne, dass von dem Vergleichsentgelt ein pauschaler Abzug von 10 % vorzunehmen sei.
50Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
53Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger die zuerkannten Branchenzuschläge nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht zu.
54Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb lediglich 9,30 EUR betragen habe, so dass die Branchenzuschläge der Höhe nach entsprechend § 2 Abs. 2 TV BZ ME ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 8,19 EUR ohne „Deckelung“ auf 9,30 EUR zu berechnen seien.
55Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Branchenzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 – 3 TV BZ ME für die streitgegenständliche Zeit von November 2011 – Februar 2012 zusteht, weil er während dieser Zeit als Leiharbeitnehmer in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt war.
56Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag „gedeckelt“ auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt bleibt. Bei dieser „Deckungsregelung“ handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert und im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags ermöglicht, wenn der Kundenbetrieb gegenüber dem Arbeitnehmerverleiher eine entsprechende „Deckelung“ geltend macht (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil vom 28.07.2014- 17 Sa 1479/13, juris, Rdnr. 104 ff.)
57Der Kundenbetrieb hat die „Deckelung“ vorliegend ausdrücklich verlangt.
58Der Kläger hat zwar bestritten, dass der Kundenbetrieb eine „Deckelung“ verlangt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M1 war jedoch von einem entsprechenden Verlangen des Mitarbeiters des Kundenbetriebes, Herrn D auszugehen, der ebenfalls von der Beklagten als Zeuge benannt, aber nicht mehr vernommen wurde. Denn die Zeugin M1 hat in sich schlüssig den Ablauf der Gespräche mit Herrn D ausführlich geschildert und ausdrücklich bekundet, dass Herr D eine „Deckelung“ der Vergütung der in dem Kundenbetrieb eingesetzten Mitarbeiter und damit auch des Klägers verlangt hat. Anhaltspunkte dafür, der in schlüssigen und glaubhaften Aussage der Zeugin M1, gegen deren Glaubwürdigkeit nach dem Eindruck der Kammer keine Bedenken bestanden, keinen Glauben zu schenken bestanden nicht. Da die Kammer bereits nach der Aussage der Zeugin M1 von einem Deckelungsverlangen des Kundenbetriebs und damit von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten überzeugt war, war eine Vernehmung des außerdem von der Beklagten benannten Zeugen D nicht mehr erforderlich.
59Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend von einem Bruttostundenlohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes von 9,30 EUR auszugehen.
60Zwischen den Parteien ist zwar die Höhe des Vergleichsentgelts streitig, im Ergebnis war jedoch aufgrund einer abgestuften Darlegungslast von einem Bruttostundenlohn eines Vergleichsarbeitnehmers entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von 9,30 EUR auszugehen.
61Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass grundsätzlich der Branchenzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 – 3 zu zahlen ist, so dass die „Deckelung“ nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME aufgrund einer Ausnahmeregelung vorgenommen werden kann, deren Voraussetzung grundsätzlich der Arbeitgeber darzulegen und ggfls. zu beweisen hat (LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13, juris; Urt. v. 15.01.2015 – 17 Sa 1266/14, juris; ArbG Stuttgart, Urt. v. 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, NZA-RR 2014, 65; Bissels/Mehnert, DB 2004, 2407, 2411 ff.). Allerdings sind insoweit die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar. Insofern schließt sich die Berufungskammer der Rechtsansicht der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm an (vgl. dazu: LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13, juris).
62Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 146/12, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer der ihm im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG obliegenden Darlegungslast zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
63Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Darlegungslast zunächst durch Vorlage der Auskunft des Kundenbetriebes vom 27.11.2012 erfüllt hat. Aus ihr ergibt sich u. a. ein Bruttostundenlohn für gewerbliche Mitarbeiter im Versand/Lager in Höhe von 9,30 EUR. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Denn er hat lediglich pauschal vorgetragen, dass in dem Kundenbetrieb zwischen ungelernten und gelernten Kräften unterscheiden werde und die ungelernten Kräfte einen Bruttostundenlohn von 10,00 € erhalten würden, ohne konkret darzulegen, wie er auf diesen Betrag für alle ungelernte Kräfte kommt, obwohl in der schriftlichen Auskunft des Kundenbetriebes vom 27.11.2012 nach Einsatzbereichen differenziert wird und er selbst im Schriftsatz vom 18.04.2013 auch vorgetragen hat, dass die übernommenen Leiharbeitnehmer möglicherweise einen geringeren Lohn erhalten würden. Konkretes Vorbringen des Klägers war vorliegend umso mehr erforderlich, als die Beklagte im Schriftsatz vom 28.06.2013 auch vorgetragen hat, dass nach Auskunft des Kundenbetriebes zuvor 15 Mitarbeiter zu einem Bruttostundenlohn von 9,30 € eingestellt worden sind. Da es insoweit jedenfalls an einem schlüssigen Vorbringen des Klägers zu einem höheren Vergleichsentgelt fehlt, war bereits aus diesem Grund entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von einem Vergleichsentgelt von 9,30 € pro Stunde auszugehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kläger für einen Durchschnittslohn von 10 EUR auf das Zeugnis der Betriebsratsvorsitzenden des Kundenbetriebes Frau T1-M berufen hat, da das Fehlen eines schlüssigen Vorbringens durch die bloße Benennung einen Zeugen nicht kompensiert wird, weil in diesem seine Vernehmung auf eine unzulässige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen hinausliefe.
64Darüber hinaus wäre von diesem Vergleichsentgelt entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten auch dann auszugehen, wenn zugunsten des Klägers auch ohne konkreten Vortrag dazu ein höherer Durchschnittsverdienst von 10 € pro Stunde anzunehmen wäre. Denn nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist für die „Deckelung" des Branchenzuschlags nicht die Vergütung des vergleichbaren Mitarbeiters mit dem höchsten Lohn maßgebend. Ebenso wenig ist auf einen durchschnittlichen Lohn abzustellen, der sich aus den Löhnen aller vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt. Den „Deckel“ bildet vielmehr das Stundenentgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung, was die der Auslegung § 2 Abs. 4 TV BZ ME ergibt.
65Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME insoweit nicht eindeutig ist, da dort nur von dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die Rede ist. Der Fall, dass es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer gibt, die unterschiedlich vergütet werden, ist in der Tarifvorschrift nicht ausdrücklich angesprochen. Auf wen abzustellen ist, wenn es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gibt, lässt sich somit dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Allerdings ist nach dem Wortlaut naheliegend, auf eine tatsächlich beschäftigte Stammkraft abzustellen und nicht auf einen Durchschnittswert, der sich aus der Vergütung mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer ermittelt. Für eine solche Durchschnittsbetrachtung gibt der Wortlaut nichts her. Entscheidend vorliegend der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung. Erkennbar ging es den Tarifvertragsparteien um die „Deckelung“ des Branchenzuschlags. Der Absatz 4 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 3 TV BZ ME. Die Tarifvertragsparteien wollten damit sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer, die einen Branchenzuschlag erhalten, nicht mehr verdienen als vergleichbare Stammkräfte. Der Branchenzuschlag selbst dient dazu, die Vergütung der Leiharbeitnehmer denen der Stammarbeitnehmer anzunähern. Um eine Besserstellung geht es dagegen nicht. Die Grenze bildet also das Vergütungsniveau der Stammarbeitnehmer. Der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck der „Deckelung“ in § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME, von dem auch der Kläger ausgeht, wird nur dann erreicht, wenn der vergleichbare Stammarbeitnehmer mit den ungünstigsten Arbeitsbedingungen als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Denn anderenfalls würden die Stammbelegschaftsmitglieder, die eine unter dem Durchschnitt liegenden Vergütung erhalten, schlechter stehen, als der eingesetzte Leiharbeitnehmer, was mit dem bezweckten Ausschluss der Besserstellung der Leiharbeitnehmer nicht zu vereinbaren wäre. Insoweit schließt sich die Berufungskammer der Ansicht der 6 Kammer des LAG Schleswig-Holstein an (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2014 - 6 Sa 325/13, juris).
66Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist entsprechend der Ansicht der Beklagten auch ein pauschaler Abzug von 10 % mit § 2 Abs. 4 TV BZ ME vereinbar. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Es ist daher schon nach dem Wortlaut der Regelung unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag tatsächlich gezahlt wird. Maßgeblich ist vielmehr die Branche. Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt. Nach Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 4 TV BZ ME und der Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 ist daher mit der 17 Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm davon auszugehen, dass der Branchenzuschlag auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs begrenzt ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 -17 Sa 1479/13, juris). Aus alldem folgt, dass dem Kläger die geltend gemachten Differenzansprüche nicht zustehen, sodass die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts abzuweisen war.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 91 Abs. 1 ZPO.
68Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
69(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.