Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. Nov. 2014 - 17 Sa 1123/14

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2014:1113.17SA1123.14.00
bei uns veröffentlicht am13.11.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.07.2014 – 1 Ca 196/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 17 Anzeigepflicht


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und wenig

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über 1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertret

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Sept. 2013 - 2 AZR 843/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 7/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 2 AZR 50/09

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2008 - 13 Sa 912/08 - aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. Nov. 2014 - 17 Sa 1123/14.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Mai 2016 - 7 Sa 759/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2015, 1 Ca 3578/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2008 - 13 Sa 912/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 - 6 Ca 82/07 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht beendet worden ist.

3. Wegen der übrigen Klageanträge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

2

Der 1971 geborene Kläger ist Maurer- und Betonbauermeister. Seit dem 1. Oktober 1996 ist er als Ausbildungsmeister bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 2002/2003 absolvierte er einen Lehrgang und eine Meisterprüfung als Zimmerer. Mit Wirkung vom 18. April 2006 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

3

Die Beklagte betreibt überbetriebliche Ausbildung für das Maurer- und Zimmererhandwerk. Noch im Jahr 2000 beschäftigte sie unter insgesamt etwa 30 Arbeitnehmern vier Meister. Nachdem sich die Zahl der Auszubildenden bis 2007 im Maurerbereich von 137 auf 68 und im Zimmererbereich von 124 auf 67 reduziert hatte, beschloss sie, Ausbildungsangebote nur noch einzügig anzubieten und dafür lediglich zwei Ausbildungsmeister einzusetzen.

4

Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 informierte die Beklagte den Personalrat über die beabsichtigte Kündigung des Klägers und bat um Mitteilung, welcher der drei im Jahr 2007 noch beschäftigten Ausbildungsmeister nach seiner - des Personalrats - Einschätzung am wenigsten sozial schutzwürdig sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 beantragte sie die Zustimmung zur fristgerechten Kündigung. Der Personalratsvorsitzende teilte dem Geschäftsführer daraufhin mit, dass der Personalrat der Kündigung weder zustimmen noch sie ablehnen werde und mit einer weiteren Stellungnahme des Gremiums nicht zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2007. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 kündigte sie ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2007.

5

Mit seiner am 19. Februar 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die rückläufigen Auszubildendenzahlen rechtfertigten eine betriebsbedingte Kündigung nicht. Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Im Übrigen habe der Personalrat der Kündigung vom 31. Januar 2007 entgegen § 68 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 22. Januar 2007 (NPersVG) nicht zugestimmt. Bei Zugang der Kündigung habe weder eine Zustimmungserklärung vorgelegen noch die Zustimmung als erteilt gegolten.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 31. Januar 2007 und 26. Juni 2007 nicht beendet worden ist;

        

2.   

die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Ausbildungsmeister auf der Grundlage seines bisherigen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien wirksam. Der Personalrat habe schon der Kündigung vom 31. Januar 2007 zugestimmt. Durch Übergabe des Anhörungsschreibens an seinen Vorsitzenden sei das Mitbestimmungsverfahren tags zuvor eingeleitet worden. Da der Personalrat beschlossen habe, sich zur Kündigung nicht zu äußern, und der Vorsitzende dies ihrem Geschäftsführer noch am 30. Januar 2007 mündlich mitgeteilt und erklärt habe, mit einer weiteren Stellungnahme sei nicht zu rechnen, gelte die Zustimmung zu diesem Zeitpunkt als erteilt.

8

Das Arbeitsgericht hat - nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Die Kündigung vom 31. Januar 2007 ist unwirksam. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat vermag über die Wirksamkeit der Kündigung vom 26. Juni 2007 nicht abschließend zu entscheiden.

10

A. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht beendet worden. Die Kündigung ist nach § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Abs. 1 und 2 NPersVG iVm. § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. Es mangelt ihr an der erforderlichen Zustimmung des Personalrats.

11

I. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (Senat 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 14, BAGE 123, 175; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 36, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 144). Diese bundesrechtliche Regelung gilt für die Länder unmittelbar. Danach ist eine Kündigung wegen mangelnder Beteiligung der Personalvertretung in allen Fällen unwirksam, in denen das Landesrecht eine Beteiligung des Personalrats vorschreibt. Die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden Kündigung (BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43). Dies gilt auch, soweit das Landesrecht die Zustimmung des Personalrats zur Voraussetzung der Wirksamkeit macht.

12

II. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 31. Januar 2007 gekündigt, bevor das nach § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Abs. 1 und 2 NPersVG durchzuführende Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen war.

13

1. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 9 NPersVG bestimmt der Personalrat bei einer ordentlichen Kündigung mit. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach § 68 Abs. 1 NPersVG seiner Zustimmung. Gemäß § 68 Abs. 2 NPersVG hat die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 NPersVG liegen.

14

2. Im Streitfall ist die Kündigung der Beklagten ohne ausdrückliche Zustimmung des Personalrats und vor Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 NPersVG erklärt worden.

15

a) Der Personalrat hat der Kündigung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. In der Mitteilung seines Vorsitzenden, der Personalrat werde sich zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht schriftlich äußern und der Kündigung weder zustimmen noch sie ablehnen, mit einer weiteren Stellungnahme sei nicht zu rechnen, liegt keine Zustimmung iSd. § 68 Abs. 1 NPersVG. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Personalratsvorsitzende auf der Basis eines wirksamen Beschlusses handelte und die Beklagte ggf. auf die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses vertrauen durfte (vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62, 67; Weber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 69 Rn. 53 mwN; Fischer/Goeres/Gronimus in Fürst GKöD V Stand Juli 2004 K § 69 Rn. 9g).

16

b) Die Zustimmung des Personalrats gilt auch nicht als erteilt.

17

aa) Gemäß § 68 Abs. 2 NPersVG wird die Zustimmung des Personalrats fingiert, wenn dieser sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist - schriftlich unter Angabe von Gründen - verweigert hat. Diese Frist begann im Streitfall mit der Zuleitung des Antrags auf Zustimmung an den Personalratsvorsitzenden am 30. Januar 2007. Bei Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 31. Januar 2007 war sie noch nicht abgelaufen. Die gesetzliche Zustimmungsfiktion war folglich noch nicht eingetreten.

18

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Erklärung des Personalratsvorsitzenden vom 30. Januar 2007, der Personalrat werde zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht Stellung nehmen, keinen vorzeitigen Eintritt der Fiktion bewirkt.

19

Nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 NPersVG gilt die Zustimmung des Personalrats erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist und nicht schon mit Zugang einer Erklärung von dessen Seite als erteilt, er werde der Kündigung weder zustimmen noch ihr widersprechen (vgl. auch BAG 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14, NZA 2010, 278; 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 37, BAGE 120, 239; BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - zu II 2 d bb der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13). Die Beklagte konnte die Kündigung deshalb selbst dann nicht wirksam vor Ablauf der Zweiwochenfrist aussprechen, wenn die Erklärung des Personalratsvorsitzenden, wie sie gemeint hat, tatsächlich als abschließende Äußerung der Personalvertretung anzusehen sein sollte.

20

Eine Abkürzung der Äußerungsfrist und einen darauf beruhenden vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion lässt das Gesetz nicht zu. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, derzufolge der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kündigen kann, wenn der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung genommen hat (vgl. 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - zu B I 1 b und c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71; 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - zu III 3 der Gründe, BAGE 27, 209), kann wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer ordentlichen Kündigung nach § 68 Abs. 2 NPersVG nicht übertragen werden. Sie verstieße gegen das im NPersVG normierte positive Konsensprinzip (zu § 79 PersVG Berlin: BAG 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14, NZA 2010, 278; vgl. auch Weber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 69 Rn. 13). Der Personalrat besitzt bei der Kündigung eines Arbeitnehmers nicht nur ein Anhörungsrecht. Eine ordentliche Kündigung bedarf seiner vorherigen Zustimmung. Diese muss in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Entweder sie wurde vom Personalrat selbst innerhalb zweier Wochen erteilt oder sie wurde nach form- und fristgerechter Verweigerung im Verfahren nach § 70 NPersVG erzielt, äußerstenfalls also durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde ersetzt, oder sie wurde nach Ablauf von zwei Wochen gesetzlich fingiert. Einen „vierten Weg“ in Gestalt einer Zustimmungsfiktion vor Ablauf von zwei Wochen gibt es nicht. Selbst bei ausdrücklicher und fristgemäßer Zustimmungsverweigerung aus Gründen, die „offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach §§ 64 bis 67 liegen“ (§ 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG), gilt die Zustimmung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Äußerungsfrist und nicht bereits mit Eingang der unbeachtlichen abschließenden Verweigerung als erteilt (zu § 79 PersVG Berlin: BAG 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14 mwN, aaO). Für den Fall, dass der Personalrat - wie hier - innerhalb der Äußerungsfrist noch nicht einmal inhaltlich zur Kündigungsabsicht Stellung genommen und ihr widersprochen, sondern nur erklärt hat, er werde sich inhaltlich gerade nicht äußern, kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall verkürzt sich die gesetzliche Frist bis zum Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht. Eine solche Annahme liefe auf eine nicht gerechtfertigte Anwendung des Gesetzes jenseits seines Wortsinns hinaus.

21

B. Die Sache ist nicht in vollem Umfang entscheidungsreif. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 26. Juni 2007 beendet worden ist, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - mit dieser Kündigung nicht befasst. Das wird es nachzuholen haben.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Eylert    

        

        

        

    Röder    

        

    Niebler    

        

        

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 7/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und über Vergütungsansprüche.

2

Die 1956 geborene Klägerin war seit Dezember 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Anfänglich war sie als Raumpflegerin tätig. Mitte November 1998 erfolgte ihre Versetzung in den Bereich Verkehrsüberwachung. Seit April 2002 ist sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bezog die Klägerin zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. 1.966,16 Euro.

3

Ab Juni 2003 war die Klägerin vertretungsweise als sog. Abschnittsleiterin tätig. Ihr oblag die Aufsicht über die in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Mitarbeiter. Außerdem kam ihr die Aufgabe zu, Verkehrsverstöße, die am Vortag festgestellt und mit mobilen Datenerfassungsgeräten aufgenommen worden waren, auf die Berechtigung ihrer Ahndung zu überprüfen und den Vorgang ggf. mittels spezifischer Software am Computer nachzubearbeiten. Dabei bestand die Möglichkeit, Verwarnungen als „ungültig“ zu behandeln. Sie wurden dann nicht weiterverfolgt. Eine solche „Zurücknahme“ von Verwarnungen war bei Überschreitungen der zulässigen Parkdauer um nicht mehr als vier Minuten statthaft und üblich. Auch konnten Vorgänge für eine spätere Bearbeitung zurückgestellt werden. Die bei Nachprüfung für rechtmäßig erachteten Verwarnungen wurden im Lauf des jeweiligen Tages zur weiteren Bearbeitung an die Bußgeldstelle weitergeleitet.

4

In den Jahren 2007 bis 2009 registrierten Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung verschiedene Parkverstöße mit Fahrzeugen, die auf die Klägerin oder ihren Ehemann zugelassen waren. Die Klägerin ordnete die Verwarnungen im Zuge der Nachbearbeitung unter Angabe von Gründen wie „Ladetätigkeit“, „Ladetätigkeit konnte nachgewiesen werden“, „Arztbesuch“, „Geld gewechselt“ oder „Parkschein wurde vorgelegt, war runtergerutscht“ als „ungültig“ ein. Ein Bußgeldverfahren wurde deshalb nicht eingeleitet.

5

Am 9. September 2010 nahm die Beklagte interne Ermittlungen wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten im Bereich der Verkehrsüberwachung auf. Mit Schreiben vom 21. September 2010 hörte sie die Klägerin zum Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen bei der Nachbearbeitung von Verwarnungen an. Mit Schreiben vom 29. September 2010 wurde der Klägerin außerdem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Verdacht zu äußern, sie habe ein auf sie zugelassenes Fahrzeug regelmäßig vorschriftswidrig in bestimmten Parkzonen in der Erwartung abgestellt, die Ordnungswidrigkeit werde - gemäß einer mit Kollegen getroffenen Absprache - nicht mit einer Verwarnung belegt. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 Stellung.

6

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 bat die Beklagte den beim Stadtamt gebildeten Personalrat „unter verkürzter Frist von einer Woche“ um Zustimmung zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung der Klägerin. Zugleich beantragte sie beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.

7

Nachdem der Personalrat seine Zustimmung verweigert und eine am 3. November 2010 durchgeführte Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung geführt hatte, rief die Beklagte am 4. November 2010 die Einigungsstelle an. Mit Schreiben vom 8. November 2010 teilte das Integrationsamt mit, die Entscheidungsfrist nach § 91 SGB IX sei am 5. November 2010 abgelaufen. In ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2010 beschloss die Einigungsstelle mehrheitlich, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Der Beschlusstenor wurde im Sitzungsprotokoll festgehalten und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschrieben. Zu einem späteren Zeitpunkt legte der Vorsitzende den Beschlusstenor erneut schriftlich nieder und ergänzte ihn handschriftlich um eine Begründung. Der so ausgefertigte Beschluss wurde im Umlaufverfahren von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet.

8

Noch am 20. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos. Das Kündigungsschreiben war auf einem Briefbogen des Stadtamts ausgefertigt und durch dessen - am 9. Dezember 2010 eingesetzte - kommissarische Leiterin unterzeichnet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 wies die Klägerin die Kündigung nach § 174 BGB verbunden mit dem Hinweis zurück, eine auf die „unterschreibende Sachbearbeiterin“ lautende Vollmacht sei nicht beigefügt gewesen.

9

Die Klägerin hat mit ihrer - fristgerecht erhobenen - Klage geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich bei der Nachprüfung der fraglichen Verwarnungen an generelle Vorgaben der Beklagten gehalten. Selbst wenn sie - was ihr nicht bewusst gewesen sei - nicht in eigener Sache habe tätig werden dürfen, rechtfertige dies - auch mangels vorausgehender Abmahnung - keine Kündigung aus wichtigem Grund. Unabhängig davon sei die Kündigung gemäß § 174 BGB unwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe eine auf die stellvertretende Amtsleiterin lautende Vollmacht im Original beigefügt werden müssen. Die allgemeinen Bekanntmachungen der Beklagten zu den Vertretungsverhältnissen reichten hier nicht aus. Auch sei die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Mitbestimmungsverfahren sei im Kündigungszeitpunkt noch nicht formell abgeschlossen gewesen. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, habe sie Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung.

10

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2010 unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.359,31 Euro brutto abzüglich 9.606,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 697,71 Euro brutto seit dem 1. Januar 2011 und aus jeweils weiteren 1.966,16 Euro brutto abzüglich 960,60 Euro netto seit dem jeweils ersten Tag der Monate Februar bis einschließlich November 2011 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wirksam. Vergütungsansprüche für die Zeit nach deren Zugang bestünden nicht. Die Klägerin habe im Rahmen der Nachbearbeitung von Parkverstößen rechtswidrig Daten zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil ihr nahestehender Personen verändert, jedenfalls sei sie einer solchen - strafbaren - Handlung dringend verdächtig. Das Verhalten sei mit der Aufgabenstellung des Stadtamts und der Öffentlichkeitswirkung der Tätigkeit seiner Mitarbeiter unvereinbar. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt, seine Zustimmung sei durch die Einigungsstelle ersetzt worden. Die schriftliche Beschlussbegründung habe sie nicht abwarten müssen. Unabhängig davon könne sich die Klägerin auf diesen möglichen Mangel nicht berufen, da sie ihre dementsprechende Rüge erstmals im Berufungsverfahren und im Übrigen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhoben habe.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, die Kündigung vom 20. Dezember 2010 sei mangels ordnungsgemäßer Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam (I.). Der Rechtsfehler führt gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist und ob die Klägerin die begehrte Vergütung beanspruchen kann, steht mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen noch nicht fest (II.).

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I. Die Kündigung vom 20. Dezember 2010 ist - ausgehend von den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - nicht wegen fehlerhafter Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 108 Abs. 2 BPersVG iVm. §§ 58 bis 62, § 65 Abs. 1 Buchst. c Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) unwirksam. Die Zustimmung des Personalrats lag im Kündigungszeitpunkt vor. Sie wurde durch die am 20. Dezember 2010 getroffene Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt. Unschädlich ist, dass dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Beschluss der Einigungsstelle keine Begründung beigefügt war.

15

1. Die Klägerin war mit dem behaupteten Unwirksamkeitsgrund nicht nach § 4 Satz 1 iVm. § 6 Satz 1 KSchG oder aus prozessualen Gründen ausgeschlossen oder präkludiert.

16

a) Gemäß der - als Präklusionsvorschrift zu verstehenden - Regelung des § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit einer Kündigung auf innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er während dieser Frist Kündigungsschutzklage erhoben hat(BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 12 ff., BAGE 140, 261). Das Arbeitsgericht soll den Arbeitnehmer nach § 6 Satz 2 KSchG auf diese Möglichkeit hinweisen. Es genügt seiner Hinweispflicht grundsätzlich schon dann, wenn es dem Arbeitnehmer einen allgemeinen, dem Wortlaut des § 6 Satz 1 KSchG entsprechenden Hinweis erteilt. Hinweise auf konkrete Unwirksamkeitsgründe sind dabei selbst dann nicht geboten, wenn im Laufe des Verfahrens deutlich wird, dass Gründe in Betracht kommen, auf die sich der Arbeitnehmer bisher nicht berufen hat. Die Pflicht zu derartigen Hinweisen kann sich allerdings aus der in § 139 ZPO geregelten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts ergeben(BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 25, aaO), etwa wenn nicht hinreichend deutlich wird, ob eine Partei sich mit ihrem Vorbringen auf einen bestimmten Unwirksamkeitsgrund berufen will. Kommt das Arbeitsgericht seiner aus § 139 ZPO folgenden Verpflichtung nicht nach, kann dieser Mangel im Berufungsverfahren geltend gemacht werden(vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 27, aaO).

17

b) Unwirksamkeitsgründe, deren Vorliegen sich unmittelbar aus dem Vortrag einer der Parteien ergibt, haben die Gerichte grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln ist ein Klageantrag - unter Beachtung des Streitgegenstands - unter allen aufgrund des Sachvortrags der Parteien in Betracht kommenden rechtlichen Gründen zu prüfen. Auch unter Geltung der Dispositionsmaxime ist es grundsätzlich nicht in das Belieben der klagenden Partei gestellt, auf welche materiell-rechtlichen Vorschriften sie ihr Begehren stützt. Sie bestimmt mit ihrem Antrag lediglich den Streitgegenstand, die rechtliche Subsumtion ist Aufgabe des Gerichts (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 140, 261). Seit dem 1. Januar 2004 ist Streitgegenstand der nach § 4 KSchG erhobenen Klage die(Un-)Wirksamkeit der Kündigung als solche unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten mit Ausnahme der Wahrung der Schriftform. Wenn demnach der erstinstanzliche Vortrag der Parteien deutlich macht, dass die Kündigung unter einem bisher von keiner Seite ausdrücklich angeführten rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer nicht eigens auf ihn berufen, um im Rechtsstreit aus diesem Grund zu obsiegen (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - aaO; Eylert NZA 2012, 9, 10). Allerdings kann das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Arbeitgebers zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet sein, wenn es dessen Vorbringen einen bisher von den Parteien nicht angesprochenen Unwirksamkeitsgrund entnehmen will (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - aaO).

18

c) Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer im Prozess zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er sich auf einen bestimmten Unwirksamkeitsgrund iSd. § 6 Satz 1 KSchG ausdrücklich nicht oder nicht mehr berufen will. Auch wenn die Einführung eines zusätzlichen Unwirksamkeitsgrundes nicht zu einem Wechsel des Streitgegenstands führt, ist die Regelung des § 6 KSchG doch Beleg dafür, dass es der klagende Arbeitnehmer in der Hand hat, den Prozessstoff - von vorneherein oder später - zu begrenzen oder in den zeitlichen Grenzen des Satzes 1 der Bestimmung zu erweitern(BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 46 f.; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 50).

19

d) Danach war das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, die Kündigung auf ihre personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Beklagte hat bereits mit ihrer Klageerwiderung umfassend zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorgetragen. Sie hat von sich aus erklärt, die Kündigung auf der Grundlage des am 20. Dezember 2010 gefassten Beschlusses der Einigungsstelle unmittelbar im Anschluss an deren Sitzung ausgesprochen zu haben. Sie hat das Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 20. Dezember 2010 zu den Akten gereicht. Danach war an dem betreffenden Tag lediglich die Beschlussformel schriftlich niedergelegt und von den Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet worden. Unter der Rubrik „Begründung“ finden sich keine Eintragungen. Bei dieser Sachlage waren die Vorinstanzen auch ohne konkrete Rüge der Klägerin verpflichtet zu prüfen, ob die Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht war nicht gehindert zu klären, ob die Klägerin, die schon erstinstanzlich geltend gemacht hatte, der Beschluss der Einigungsstelle sei erst nach Zugang der Kündigung schriftlich begründet worden, eine unzureichende Personalratsbeteiligung rügen wollte. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Blick auf die - unterlassene - Prüfung der Personalratsbeteiligung nicht angegriffen hatte. Die Berufungsbegründung entsprach den gesetzlichen Anforderungen (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Landesarbeitsgericht war nicht an die dort erhobenen Rügen gebunden. Es hatte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen umfassend zu überprüfen (vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - BGHZ 158, 269).

20

2. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner Feststellungen nicht annehmen, die Kündigung sei wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung unwirksam.

21

a) Gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist(BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 11; 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 14, BAGE 123, 175). Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt für die Länder grundsätzlich unmittelbar. Die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung (BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43; zur Anwendung der Bestimmung nach der Föderalismusreform 2006 vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 480/10 - Rn. 13). Das Bremische Personalvertretungsgesetz enthält keine abweichenden Regelungen.

22

b) Nach § 52 Abs. 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen personellen Angelegenheiten gemäß der §§ 58 bis 62 BremPersVG gleichberechtigt mitzubestimmen. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, erfordert dies nach § 58 BremPersVG dessen Zustimmung. Gemäß § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die „Kündigung von Arbeitnehmern“. Es besteht damit kraft gesetzlicher Anordnung - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - auch im Falle einer beabsichtigten fristlosen Kündigung (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 65 Rn. 287).

23

c) Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren entsprechend § 58 BremPersVG ordnungsgemäß eingeleitet, die jeweiligen Fristen eingehalten und nach Verweigerung der Zustimmung des Personalrats sowie erfolgloser Anrufung der Schlichtungsstelle iSv. § 59 Abs. 6 BremPersVG vorschriftsmäßig die Einigungsstelle angerufen hat. Mängel des Beteiligungsverfahrens sind insoweit auch objektiv nicht erkennbar.

24

d) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fasste die Einigungsstelle in ihrer - zweiten - Sitzung vom 20. Dezember 2010 mehrheitlich den Beschluss, die Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu ersetzen. Das Kündigungsschreiben verließ den Machtbereich der Beklagten erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschlusstenor im Protokoll der Einigungsstellensitzung bereits festgehalten und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet worden war. Danach war im Kündigungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats iSv. § 108 Abs. 2 BPersVG erfolgt. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht daran, dass der Beschluss der Einigungsstelle (noch) nicht mit einer Begründung versehen war.

25

aa) Gemäß § 61 Abs. 3 BremPersVG entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BremPersVG werden die Beschlüsse den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich mit Gründen mitgeteilt. Sie sind in personellen Angelegenheiten der Angestellten bindend.

26

bb) Den Bestimmungen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Zuleitung eines schriftlich begründeten und von allen Mitgliedern der Einigungsstelle unterschriebenen Beschlusses hätte abwarten müssen.

27

(1) Für die Regelungen in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg hat der Senat entschieden, dass ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren bereits mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle seinen Abschluss findet. Auf die Zustellung des Beschlusses kommt es nicht an. Eine Kündigung kann ausgesprochen werden, sobald der die Zustimmung des Personalrats ersetzende Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Das gilt selbst in Fällen, in denen - abweichend von § 71 BPersVG - eine Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle gesetzlich vorgeschrieben ist(BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 36 ff.).

28

(2) Für das Mitbestimmungsverfahren nach § 58 ff. BremPersVG gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschriften differenzieren zwischen der „Entscheidung“ der Einigungsstelle, die nach § 61 Abs. 3 BremPersVG durch Beschluss mit Stimmenmehrheit „ergeht“, und der Vorgabe des § 61 Abs. 4 BremPersVG, „die Beschlüsse“ den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

29

(a) Wortlaut und Systematik der Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass personelle Maßnahmen, die nach der abschließenden Beratung und Entscheidung der Einigungsstelle, aber vor Zuleitung eines begründeten Beschlusses getroffen werden, unwirksam wären. Die Beteiligung des Personalrats in Form des Austausches der für und gegen die Kündigung sprechenden Argumente ist zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Einigungsstelle ihren Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39). Dessen Begründung und Zuleitung an die Beteiligten können das Ergebnis des Einigungsverfahrens nicht mehr beeinflussen (dazu v. Roetteken/Rothländer HBR Hessisches Bedienstetenrecht Stand August 2013 § 71 HPVG Rn. 187). Das gilt jedenfalls dann, wenn im Kündigungszeitpunkt der Beschlusstenor schriftlich niedergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungsstelle unterzeichnet war. In diesem Fall ist hinreichend rechtssicher dokumentiert, dass die Beratungen ihren Abschluss gefunden haben, welchen Inhalt die Entscheidung hat und dass der Beschluss der Einigungsstelle von der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums getragen wird (Dembowski/Ladwig/Sellmann Personalvertretung Niedersachsen Stand September 2013 § 72 Rn. 19).

30

(b) Sinn und Zweck des Begründungszwangs unterstützen dieses Verständnis. Die Begründung soll den Beteiligten die maßgebenden Erwägungen der Einigungsstelle erläutern. Durch sie sollen Transparenz hergestellt, die Überzeugungskraft des Beschlusses verstärkt und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle erleichtert werden (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -). Für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers und die materielle Berechtigung der Kündigung hat die Begründung der Einigungsstelle hingegen keine maßgebende Bedeutung, wenn er - wie hier - dem Beschluss folgt. Auch für die nicht erzwungene Zustimmung des Personalrats schreibt das Gesetz keine Begründung vor. Eine Verpflichtung, die schriftliche Begründung des Einigungsstellenspruchs abzuwarten, hätte lediglich ein Hinausschieben der Kündigungserklärung zur Folge. Das ohnehin zeitaufwendige Mitbestimmungsverfahren dient nicht dem zeitlichen Aufschub der Maßnahme, sondern ihrer Beratung. Hat diese ihren Abschluss gefunden, besteht kein sachlicher Grund für ein weiteres Zuwarten (vgl. BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 39).

31

(c) Hinzu kommt, dass das BremPersVG keine Frist bestimmt, binnen derer der schriftlich abgefasste, mit einer Begründung versehene Beschluss den Beteiligten zuzuleiten ist. Wollte man den öffentlichen Arbeitgeber gleichwohl für verpflichtet halten, die schriftliche Begründung abzuwarten, wäre er selbst in Fällen des § 626 Abs. 1 BGB uU für längere Zeit, beim Unterbleiben einer Begründung sogar auf unabsehbare Zeit gehindert, die personelle Maßnahme durchzuführen - obwohl die Einigungsstelle bereits beschlossen hat, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber eine solche Verzögerung in Kauf nehmen wollte, fehlt es an Anhaltspunkten.

32

(d) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei personalvertretungsrechtlich vorgeschriebener Begründung nicht nur die Beschlussformel, sondern auch die Beschlussbegründung der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf (vgl. BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -; kritisch dazu Schnellenbach PersV 1990, 97), steht dieser Bewertung nicht entgegen. Aus ihr folgt nicht, dass eine Kündigung, die nach der „Entscheidung“ der Einigungsstelle, aber vor Zuleitung des mit einer Begründung versehenen Beschlusses ausgesprochen wird, als individualrechtliche Maßnahme nach § 108 Abs. 2 BPersVG oder entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam wäre.

33

(aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - im Anwendungsbereich von § 67 Abs. 6 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - den Beschluss einer Einigungsstelle für unwirksam erachtet, weil trotz gesetzlich vorgeschriebener Begründung die Beschlussformel und Begründung lediglich durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle unterschrieben worden waren(BVerwG 20. Dezember 1988 - 6 P 34.85 -). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem entschiedenen Fall aber schon dadurch, dass hier zumindest die Beschlussformel durch sämtliche Mitglieder der Einigungsstelle unterzeichnet worden war. Zudem erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss einer Einigungsstelle über den Abschluss einer Dienstvereinbarung. Diesem kommt grundsätzlich die gleiche normative Wirkung zu wie einer unmittelbar zwischen Personalrat und Dienststelle geschlossenen Dienstvereinbarung. Da eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf, muss auch der Beschluss der Einigungsstelle die gesetzlichen Formerfordernisse wahren (ähnlich zum Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG: BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 15 ff., BAGE 135, 285; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 14 ff., BAGE 135, 377). Demgegenüber ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle in den Fällen des § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG nicht die dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegende Kündigung, sondern die Zustimmung der Personalvertretung. Diese bedarf - wie sich schon aus der Billigungsfiktion des § 58 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BremPersVG ergibt - keiner besonderen Form (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 58 Rn. 90).

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(bb) Bei der Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass im Kündigungszeitpunkt die formellen Anforderungen des § 61 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG(noch) nicht erfüllt waren, darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anwendung von § 108 Abs. 2 BPersVG bei nicht gänzlich unterbliebener, sondern nur nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats restriktiv zu handhaben ist. Nicht jeder Formfehler führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 21. Juni 2006 - 2 AZR 300/05 - Rn. 20; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 111). Berührt der Mangel lediglich den formellen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens, nicht aber dessen Ergebnis, fehlt es typischerweise an einem Grund, der die Unwirksamkeit der Kündigung rechtfertigen könnte. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Einigungsstelle die vom Arbeitgeber begehrte Zustimmung des Personalrats ersetzt hat.

35

(e) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Beschlüsse der Einigungsstelle nach § 70 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 BremPersVG - in bestimmten Grenzen - einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegen (vgl. Großmann/Mönch/Rohr BremPersVG § 70 Rn. 25). Das gerichtliche Verfahren ist nicht mehr Teil des Mitbestimmungsverfahrens.

36

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich weder aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) noch kann der Senat zugunsten der Beklagten abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

37

1. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - nicht abschließend geprüft, ob die Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 34 Abs. 2 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. Es hat lediglich angenommen, das Verhalten der Klägerin sei „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die bei jeder Kündigung gebotene Einzelfallbewertung und Interessenabwägung hat es hingegen unterlassen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat sie nicht selbst vornehmen.

38

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Verhalten der Klägerin sei als wichtiger Grund „an sich“ geeignet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihre Dienstpflichten allein dadurch erheblich verletzt, dass sie wiederholt Verwarnungen als „ungültig“ gekennzeichnet hat, die sich auf ein Falschparken durch sie selbst oder durch ihren Ehemann bezogen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BremVwVfG(gleichlautend: § 20 VwVfG)darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens oder Angehöriger eines Beteiligten ist. Angehöriger in diesem Sinne ist ua. der Ehegatte (§ 20 Abs. 5 Nr. 2 BremVwVfG; gleichlautend: § 20 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG). Die maßgebenden Vorschriften sind Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unbefangenheitsgebots, das sachfremde Entscheidungen im Verwaltungsverfahren verhindern soll. Bereits der böse Schein voreingenommenen Verhaltens soll - auch zum Schutz der Belange der Behörde - vermieden werden. Untersagt sind alle Tätigkeiten, die kausal für die Verwaltungsentscheidung werden können, auch vorbereitende Handlungen oder Hilfstätigkeiten (Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 1 ff.). Abgesehen davon, dass das Verbot der Mitwirkung in eigenen Angelegenheiten weder einvernehmlich abbedungen noch sonst außer Betracht gelassen werden kann, durfte sich die Klägerin nicht etwa deshalb als berechtigt ansehen, in einer sie selbst oder einen Angehörigen betreffenden Angelegenheit tätig zu werden, weil ihr Verhalten seitens der Amtsleitung offenbar über längere Zeit nicht beanstandet worden ist. Für die Bewertung des Verhaltens als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung kommt es ebenso wenig darauf an, ob die Klägerin über das Mitwirkungsverbot ausdrücklich belehrt wurde. Sie musste es auch ohne einen entsprechenden Hinweis beachten. Soweit sie sich insoweit auf einen Rechtsirrtum berufen will, war ein solcher vermeidbar (zur kündigungsrechtlichen Relevanz eines vermeidbaren Rechts- oder Verbotsirrtums des Arbeitnehmers vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 33 ff.).

39

b) Ob die Kündigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Für die Bewertung, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, um der Pflichtverletzung angemessen zu begegnen, ist von Bedeutung, ob dem Verhalten der Klägerin nicht nur der „böse Schein“ einer Selbstbegünstigung anhaftete, sondern auch objektive Gründe für die „Zurücknahme“ der Verwarnungen nicht vorlagen und die Klägerin zu ihren oder zugunsten eines ihr nahestehenden Dritten Sachverhalte verfälscht hat. Die Beklagte hat dies unter Angabe konkreter Tatsachen behauptet und hat sich vorsorglich auf einen entsprechenden Verdacht als Kündigungsgrund berufen. Das Landesarbeitsgericht hat den streitigen Sachverhalt bislang nicht aufgeklärt. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, wäre der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin - und sei es nur bis zum Ablauf einer (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist - schwerlich zuzumuten. Überwiegende Interessen der Klägerin, die auch in einem solchen Fall gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Sollte sich demgegenüber herausstellen, dass die Parkverstöße - wie von der Klägerin geltend gemacht - auf der Grundlage eines von der Beklagten vorgegebenen „Leitfadens“ auch dann nicht weiterverfolgt worden wären, wenn die Nachprüfung durch einen nicht betroffenen Mitarbeiter vorgenommen worden wäre, käme auch ein anderes Ergebnis in Betracht. Die Prüfung ist zunächst dem Landesarbeitsgericht vorbehalten.

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c) Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird dem Vorbringen der Beklagten zu weiteren Pflichtverletzungen der Klägerin einschließlich eines hierauf bezogenen Verdachts nachzugehen sein. Auch dazu fehlt es bislang an Feststellungen.

41

2. Sollte das Landesarbeitsgericht annehmen, der Beklagten sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gewesen, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Dabei wird es Folgendes zu bedenken haben:

42

a) Die Bestimmung des § 91 Abs. 5 SGB IX ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist. Hat der Arbeitgeber beim Personalrat innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei deren Verweigerung ebenfalls noch innerhalb der Frist das dann durchzuführende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Mitbestimmungsverfahren bei deren Ablauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Interessenlage ist mit der beim Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG vergleichbar. Auch hier ist § 91 Abs. 5 SGB IX entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber das gerichtliche Ersetzungsverfahren noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet hat(vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 32, BAGE 140, 47; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - Rn. 14 mwN). Hat der Arbeitgeber binnen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 85, 91 SGB IX beantragt, ist den Anforderungen der § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX genüge getan, wenn er die Kündigung entweder unverzüglich nach dessen - ggf. fingierter - Zustimmung oder - falls in diesem Zeitpunkt das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen war - unverzüglich dann ausspricht, wenn die personalvertretungsrechtlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - aaO).

43

b) Da hier im Kündigungszeitpunkt die nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts - kraft Fiktion - längst vorlag und die Kündigung der Klägerin spätestens einen Tag nach der Entscheidung der Einigungsstelle zugegangen ist, kommt es für die Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB darauf an, ob die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat so rechtzeitig eingeleitet hatte, dass sie dessen - „freiwillige“ - Zustimmung noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB hätte erreichen können. Da sie den Zustimmungsantrag am 22. Oktober 2010 beim Personalrat angebracht hatte, dürfte davon jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Kündigungserklärungsfrist aufgrund zügig durchgeführter Aufklärungsmaßnahmen, zu denen auch die Anhörung der Klägerin zählt (vgl. nur BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 20), bis zum 18. Oktober 2010, als die Klägerin sich erklärte, gehemmt war.

44

3. Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass die stellvertretende Amtsleiterin aufgrund der ihr zustehenden Vertretungsmacht berechtigt war, die Kündigung vom 20. Dezember 2010 zu erklären. Sie hält die Kündigung gleichwohl für unwirksam, weil dem Kündigungsschreiben eine auf die Unterzeichnerin lautende Originalvollmacht nicht beigefügt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht wird dies ggf. zu prüfen und zu bewerten haben.

45

a) Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

46

b) § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften(§ 180 Satz 1 BGB). Hat der Vertreter - wie im Streitfall - Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis der Vollmacht kann der Empfänger aber nicht sicher sein, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, insoweit klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er im Kündigungszeitpunkt nicht weiß, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe).

47

c) Der Arbeitnehmer ist iSv. § 174 Satz 2 BGB „in Kenntnis gesetzt“, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter in eine Position berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist(so schon BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273). Allerdings reicht dazu die bloße interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus, wenn diese „Betrauung“ aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten für die Belegschaft nicht klar ersichtlich ist und keine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe). Auch muss der Erklärungsempfänger darüber in Kenntnis gesetzt sein, dass eben die Person, die die Kündigungserklärung abgibt, die fragliche Stellung tatsächlich innehat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 137, 347).

48

d) Ist laut einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder eines öffentlich bekannt gemachten Erlasses mit einer bestimmten Funktion die Kündigungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses zurechnen lassen (vgl. BAG 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 65). Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist aber nur genügt, wenn der Erklärungsempfänger auch von der Person des Stellen- und Funktionsinhabers Kenntnis hat. Dafür reicht es nicht aus, dass sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Erforderlich ist eine zusätzliche, gerade hierauf gerichtete Information der Belegschaft. Dafür wiederum reicht in der Regel die Aufforderung aus, sich aus übergebenen Unterlagen oder dem Intranet über die Organisationsstruktur zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, welche konkrete Person die fragliche Funktion bekleidet (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 26, BAGE 137, 347; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO).

49

e) Dass die Klägerin in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise von der Kündigungsbefugnis der stellvertretenden Amtsleiterin in Kenntnis gesetzt war, ist weder festgestellt noch ist eine solche Information dem unstreitigen Parteivorbringen zu entnehmen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, wann und wie sie die Klägerin von der - kommissarischen - Berufung der Unterzeichnerin des Kündigungsschreibens in die Funktion der Leiterin des Stadtamts unterrichtet hat. Sie hat lediglich auf die allgemeinen Vertretungsregelungen in der Anordnung zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010 (GVBl. Bremen S. 442) und die Bestellung der Unterzeichnerin zur kommissarischen Leiterin des Stadtamts verwiesen. Wann und wie sie die Klägerin über diese Bestellung informiert hat, ist bislang nicht dargetan. Die Beklagte wird Gelegenheit erhalten müssen, sich zu den entscheidungsrelevanten Gesichtspunkten zu äußern und ggf. ergänzend vorzutragen.

50

4. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt das angefochtene Berufungsurteil auch insoweit, wie das Landesarbeitsgericht der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche zuerkannt hat. Es handelt sich um Forderungen, deren Bestand vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängt.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    A. Claes    

        

    Sieg    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2008 - 13 Sa 912/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 - 6 Ca 82/07 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht beendet worden ist.

3. Wegen der übrigen Klageanträge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

2

Der 1971 geborene Kläger ist Maurer- und Betonbauermeister. Seit dem 1. Oktober 1996 ist er als Ausbildungsmeister bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 2002/2003 absolvierte er einen Lehrgang und eine Meisterprüfung als Zimmerer. Mit Wirkung vom 18. April 2006 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

3

Die Beklagte betreibt überbetriebliche Ausbildung für das Maurer- und Zimmererhandwerk. Noch im Jahr 2000 beschäftigte sie unter insgesamt etwa 30 Arbeitnehmern vier Meister. Nachdem sich die Zahl der Auszubildenden bis 2007 im Maurerbereich von 137 auf 68 und im Zimmererbereich von 124 auf 67 reduziert hatte, beschloss sie, Ausbildungsangebote nur noch einzügig anzubieten und dafür lediglich zwei Ausbildungsmeister einzusetzen.

4

Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 informierte die Beklagte den Personalrat über die beabsichtigte Kündigung des Klägers und bat um Mitteilung, welcher der drei im Jahr 2007 noch beschäftigten Ausbildungsmeister nach seiner - des Personalrats - Einschätzung am wenigsten sozial schutzwürdig sei. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 beantragte sie die Zustimmung zur fristgerechten Kündigung. Der Personalratsvorsitzende teilte dem Geschäftsführer daraufhin mit, dass der Personalrat der Kündigung weder zustimmen noch sie ablehnen werde und mit einer weiteren Stellungnahme des Gremiums nicht zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2007. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 kündigte sie ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2007.

5

Mit seiner am 19. Februar 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die rückläufigen Auszubildendenzahlen rechtfertigten eine betriebsbedingte Kündigung nicht. Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Im Übrigen habe der Personalrat der Kündigung vom 31. Januar 2007 entgegen § 68 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 22. Januar 2007 (NPersVG) nicht zugestimmt. Bei Zugang der Kündigung habe weder eine Zustimmungserklärung vorgelegen noch die Zustimmung als erteilt gegolten.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 31. Januar 2007 und 26. Juni 2007 nicht beendet worden ist;

        

2.   

die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Ausbildungsmeister auf der Grundlage seines bisherigen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien wirksam. Der Personalrat habe schon der Kündigung vom 31. Januar 2007 zugestimmt. Durch Übergabe des Anhörungsschreibens an seinen Vorsitzenden sei das Mitbestimmungsverfahren tags zuvor eingeleitet worden. Da der Personalrat beschlossen habe, sich zur Kündigung nicht zu äußern, und der Vorsitzende dies ihrem Geschäftsführer noch am 30. Januar 2007 mündlich mitgeteilt und erklärt habe, mit einer weiteren Stellungnahme sei nicht zu rechnen, gelte die Zustimmung zu diesem Zeitpunkt als erteilt.

8

Das Arbeitsgericht hat - nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Die Kündigung vom 31. Januar 2007 ist unwirksam. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat vermag über die Wirksamkeit der Kündigung vom 26. Juni 2007 nicht abschließend zu entscheiden.

10

A. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht beendet worden. Die Kündigung ist nach § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Abs. 1 und 2 NPersVG iVm. § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. Es mangelt ihr an der erforderlichen Zustimmung des Personalrats.

11

I. Nach § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (Senat 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 14, BAGE 123, 175; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 36, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 144). Diese bundesrechtliche Regelung gilt für die Länder unmittelbar. Danach ist eine Kündigung wegen mangelnder Beteiligung der Personalvertretung in allen Fällen unwirksam, in denen das Landesrecht eine Beteiligung des Personalrats vorschreibt. Die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen vom Landesgesetzgeber vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer jeden Kündigung (BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 51, 43). Dies gilt auch, soweit das Landesrecht die Zustimmung des Personalrats zur Voraussetzung der Wirksamkeit macht.

12

II. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 31. Januar 2007 gekündigt, bevor das nach § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Abs. 1 und 2 NPersVG durchzuführende Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen war.

13

1. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 9 NPersVG bestimmt der Personalrat bei einer ordentlichen Kündigung mit. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach § 68 Abs. 1 NPersVG seiner Zustimmung. Gemäß § 68 Abs. 2 NPersVG hat die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 NPersVG liegen.

14

2. Im Streitfall ist die Kündigung der Beklagten ohne ausdrückliche Zustimmung des Personalrats und vor Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 NPersVG erklärt worden.

15

a) Der Personalrat hat der Kündigung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. In der Mitteilung seines Vorsitzenden, der Personalrat werde sich zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht schriftlich äußern und der Kündigung weder zustimmen noch sie ablehnen, mit einer weiteren Stellungnahme sei nicht zu rechnen, liegt keine Zustimmung iSd. § 68 Abs. 1 NPersVG. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Personalratsvorsitzende auf der Basis eines wirksamen Beschlusses handelte und die Beklagte ggf. auf die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses vertrauen durfte (vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62, 67; Weber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 69 Rn. 53 mwN; Fischer/Goeres/Gronimus in Fürst GKöD V Stand Juli 2004 K § 69 Rn. 9g).

16

b) Die Zustimmung des Personalrats gilt auch nicht als erteilt.

17

aa) Gemäß § 68 Abs. 2 NPersVG wird die Zustimmung des Personalrats fingiert, wenn dieser sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist - schriftlich unter Angabe von Gründen - verweigert hat. Diese Frist begann im Streitfall mit der Zuleitung des Antrags auf Zustimmung an den Personalratsvorsitzenden am 30. Januar 2007. Bei Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 31. Januar 2007 war sie noch nicht abgelaufen. Die gesetzliche Zustimmungsfiktion war folglich noch nicht eingetreten.

18

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Erklärung des Personalratsvorsitzenden vom 30. Januar 2007, der Personalrat werde zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht Stellung nehmen, keinen vorzeitigen Eintritt der Fiktion bewirkt.

19

Nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 NPersVG gilt die Zustimmung des Personalrats erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist und nicht schon mit Zugang einer Erklärung von dessen Seite als erteilt, er werde der Kündigung weder zustimmen noch ihr widersprechen (vgl. auch BAG 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14, NZA 2010, 278; 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 37, BAGE 120, 239; BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - zu II 2 d bb der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 13). Die Beklagte konnte die Kündigung deshalb selbst dann nicht wirksam vor Ablauf der Zweiwochenfrist aussprechen, wenn die Erklärung des Personalratsvorsitzenden, wie sie gemeint hat, tatsächlich als abschließende Äußerung der Personalvertretung anzusehen sein sollte.

20

Eine Abkürzung der Äußerungsfrist und einen darauf beruhenden vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion lässt das Gesetz nicht zu. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, derzufolge der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kündigen kann, wenn der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung genommen hat (vgl. 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - zu B I 1 b und c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71; 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - zu III 3 der Gründe, BAGE 27, 209), kann wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer ordentlichen Kündigung nach § 68 Abs. 2 NPersVG nicht übertragen werden. Sie verstieße gegen das im NPersVG normierte positive Konsensprinzip (zu § 79 PersVG Berlin: BAG 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14, NZA 2010, 278; vgl. auch Weber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 69 Rn. 13). Der Personalrat besitzt bei der Kündigung eines Arbeitnehmers nicht nur ein Anhörungsrecht. Eine ordentliche Kündigung bedarf seiner vorherigen Zustimmung. Diese muss in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Entweder sie wurde vom Personalrat selbst innerhalb zweier Wochen erteilt oder sie wurde nach form- und fristgerechter Verweigerung im Verfahren nach § 70 NPersVG erzielt, äußerstenfalls also durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde ersetzt, oder sie wurde nach Ablauf von zwei Wochen gesetzlich fingiert. Einen „vierten Weg“ in Gestalt einer Zustimmungsfiktion vor Ablauf von zwei Wochen gibt es nicht. Selbst bei ausdrücklicher und fristgemäßer Zustimmungsverweigerung aus Gründen, die „offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach §§ 64 bis 67 liegen“ (§ 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG), gilt die Zustimmung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Äußerungsfrist und nicht bereits mit Eingang der unbeachtlichen abschließenden Verweigerung als erteilt (zu § 79 PersVG Berlin: BAG 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14 mwN, aaO). Für den Fall, dass der Personalrat - wie hier - innerhalb der Äußerungsfrist noch nicht einmal inhaltlich zur Kündigungsabsicht Stellung genommen und ihr widersprochen, sondern nur erklärt hat, er werde sich inhaltlich gerade nicht äußern, kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall verkürzt sich die gesetzliche Frist bis zum Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht. Eine solche Annahme liefe auf eine nicht gerechtfertigte Anwendung des Gesetzes jenseits seines Wortsinns hinaus.

21

B. Die Sache ist nicht in vollem Umfang entscheidungsreif. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 26. Juni 2007 beendet worden ist, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - mit dieser Kündigung nicht befasst. Das wird es nachzuholen haben.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Eylert    

        

        

        

    Röder    

        

    Niebler    

        

        

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.