Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2016 - 15 Sa 392/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2016 – 4 Ca 4164/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Besitzstandszulage ab März 2015.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war zunächst Arbeitnehmer bei den Vereinigten Elektrizitätswerken D (L), bis im Jahr 2000 die Fusion mit S erfolgte. Er war sodann Mitarbeiter der S AG und ist nach Umfirmierung nunmehr Mitarbeiter der Beklagten.
4Am 27.03.2006 schlossen der Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e. V., der Verein R Braunkohlenbergwerke e. V., ver.di und die IG Bergbau, Chemie, Energie einen Überleitungstarifvertrag aus Anlass der Harmonierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke und der Inkraftsetzung eines gemeinsamen einheitlichen Tarifwerks (vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Dieser Überleitungstarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S (vgl. Informationsschreiben vom 31.03.2006, Bl. 62 d. A.). standen.
5In § 2 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags bestimmt, dass zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Überführung in eine gemeinsame einheitliche Vergütungstabelle ergeben, Besitzstände auf Jahresbasis ermittelt werden und in zwölf Teilbeträgen mit der jeweiligen Monatsvergütung ausgezahlt werden.
6Der monatliche Besitzstand des Klägers betrug 1.146,62 Euro.
7§ 4 des Überleitungstarifvertrags lautet (auszugsweise):
81. Die nach § 2 ermittelten Besitzstände können im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen.
92. Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich, soweit in diesem Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen ist, nach dem 8-fachen des Jahresbetrages des (Teil-) Besitzstandes, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt des Angebots reduziert sich der Betrag um 1/96 der angebotenen Abfindungssumme.
10(…)
114. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht zwischen der Annahme des Angebots der monatlicher Zahlung gem. § 2 (…).
12Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die S AG, warb im Rahmen von Betriebsversammlungen seinerzeit für die einmalige Abgeltung der tariflichen Besitzstände. Für Erklärungen bediente sie sich einer Powerpoint-Präsentation (vgl. Bl. 41 ff. d. A.).
13Mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete die S AG dem Kläger ein Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände (Bl. 15 ff. d. A.). Das in diesem Schreiben als Anlage beigefügte Antwortschreiben unterzeichnete der Kläger am 13.07.2007 (Bl. 18 d. A.). Damit erklärte der Kläger, dass er sich seiner Besitzstände vollständig abkaufen lasse und die Abfindung vollständig in einer Summe ausgezahlt werden solle. Ein derartiges Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände wurde nicht allen seinerzeit bei der S AG tätigen Mitarbeitern, die über einen tariflichen Besitzstand verfügen, unterbreitet. Auch unterbreiteten nicht alle Unternehmen, die der „Tarifgruppe S“ seinerzeit angehörten, entsprechende Angebote nach § 4 des Überleitungstarifvertrages. Mitarbeiter, die seinerzeit das Angebot auf Abkauf der tariflichen Besitzstände abgelehnt hatten, erhalten auch über den Februar 2015 hinaus die jeweilige monatliche Besitzstandszulage.
14Mit Schreiben vom 19.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro ab März 2015 auch an ihn zu zahlen (Bl. 19 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte dies ab (Bl. 21 ff. d. A.).
15Mit seiner am 21.10.2015 eingereichten Klage hat der Kläger die Auszahlung des monatlichen Besitzstandes ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei bei Unterzeichnung des Abfindungsangebots davon ausgegangen, dass sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter ebenfalls ein entsprechendes Angebot erhalten würden und dass auch den Mitarbeitern, die das Angebot nicht annehmen, nach acht Jahren die Besitzstandszulage nicht mehr ausgezahlt würde. Nach Ablauf des Achtjahreszeitraums habe er jedoch feststellen müssen, dass nicht allen mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern das Angebot unterbreitet wurde - so den seinerzeit ebenfalls bei der S AG beschäftigten Mitarbeitern J, K, C und N. Auch sei Mitarbeitern aus anderen Unternehmen der Tarifgruppe S - etwa Mitarbeitern der G AG und der S Systems - kein Abgeltungsangebot gemacht worden. Diejenigen Mitarbeiter, denen seinerzeit kein Abgeltungsangebot unterbreitet wurde, seien nunmehr deutlich besser gestellt als er, da er nach Ablauf des Acht-jahreszeitraums keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, andere Mitarbeiter der Tarifgruppe S jedoch sehr wohl. Seine Schlechterstellung sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Deshalb habe er nunmehr Anspruch auf Gleichstellung mit den ihm vergleichbaren Mitarbeitern der Tarifgruppe S. Auch habe er nach Ablauf des Achtjahreszeitraums festgestellt, dass diejenigen Mitarbeiter, die das Abgeltungsangebot seinerzeit abgelehnt hätten, über Februar 2015 hinaus die Besitzstandszulage erhielten.
16Schließlich könne der Überleitungstarifvertrag nur so verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung die Besitzstandszulage (nur) für einen Achtjahreszeitraum abgegolten werden solle. Mithin stünde ihm nach Ablauf von acht Jahren Anspruch auf die Zulage in der begehrten Höhe zu.
17Der Kläger hat beantragt,
18-
19
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.879,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 € brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat bestritten, dass auf den seinerzeit stattfindenden Betriebsversammlungen massiver Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden sei, das Abgeltungsangebot anzunehmen. Es sei vielmehr auf die Tariföffnungsklausel (§ 21 MTV der Tarifgruppe S) und die daraus letztlich resultierende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände aufmerksam gemacht worden.
25Sämtliche Mitarbeiter, die über einen tariflichen Besitzstand verfügten, hätten seitens der S AG ein Angebot auf Abgeltung erhalten. Ausgenommen hiervon seien lediglich mögliche Vorruheständler gewesen, da diese planbar keine acht Jahre mehr im Unternehmen verblieben seien. Diejenigen Mitarbeiter, die heutzutage die tarifliche Besitzstandszulage erhielten, seien demzufolge nicht solche, die kein Angebot erhalten, sondern diejenigen, die es abgelehnt hätten.
26Bei den Mitgliedsunternehmen der „Tarifgruppe S“ handele es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Die Mitgliedsunternehmen seien keinesfalls der „Arbeitgeber“ einer „Gesamtbelegschaft“. Mit dem in § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages genannten „Arbeitgeber“ seien die einzelnen Mitgliedsunternehmen gemeint, die jeweils selbst darüber hätten entscheiden können und sollen, ob sie die hier streitgegenständlichen Besitzstände abfinden wollten.
27Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter liege nicht vor. Mit den Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S sei der Kläger bereits nicht vergleichbar. Bezüglich der Mitarbeiter der S AG sei allen Mitarbeitern, die einen tariflichen Besitzstand bezogen hätten, ein Angebot auf Abgeltung unterbreitet worden, ausgenommen potenzielle Altersteilzeitler. Auch im Verhältnis zu denjenigen Mitarbeitern, die nunmehr eine tarifliche Besitzstandszulage erhielten, liege keine Ungleichbehandlung vor. Der Kläger habe das Abgeltungsangebot freiwillig angenommen. Er hätte sich durch bloße Ablehnung dieses Angebots mit den Mitarbeitern, die seinerzeit kein Angebot bzw. nunmehr die Besitzstandszulage erhielten, gleichstellen können.
28Mit Urteil vom 18.02.2016 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
29Mangels Anspruchsgrundlage könne der Kläger keine Zahlung einer monatlichen Besitzstandzulage in Höhe von 1.146,62 € ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Die in § 4 des Überleitungstarifvertrags geregelte individuelle Einmalabgeltung sei nicht dahingehend auszulegen, dass eine Abgeltung lediglich einen Zeitraum von acht Jahren umfasst.
30Der Kläger habe von dem in § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrag enthaltenen Wahlrecht durch Annahme des Angebots Gebrauch gemacht. Somit habe er seinen Anspruch auf monatliche Zahlung nach § 2 des Überleitungstarifvertrages verwirkt. Der Kläger habe das Angebot zum Abkauf der tariflichen Besitzstände am 13.02.2007, mithin nach zweieinhalbmonatiger Überlegungszeit, freiwillig unterzeichnet.
31Der begehrte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; eine arbeitgeberseitige Ungleichbehandlung sei vorliegend nicht ersichtlich. Bei den von dem Kläger beispielhaft genannten Mitgliedsunternehmen „G AG“ und „S Systems“ handele es sich um eigenständige juristische Personen; der Gleichbehandlungsgrundsatz sei jedoch unternehmensbezogen. Bezogen auf die Mitarbeiter J, K, C und N bestehe keine Vergleichbarkeit. Denn bei diesen Mitarbeitern handele es sich um solche, die seinerzeit aufgrund ihres Jahrgangs (1954 und früher) die Möglichkeit hatten, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und somit von dem Angebot der Einmalabgeltung ausgeschlossen waren. Auch sei unklar, weshalb der Kläger sich hinsichtlich der gel-tend gemachten Vergleichbarkeit darauf berufe, welchen Mitarbeitern ein Angebot auf Einmalabgeltung unterbreitet wurde. Die von ihm reklamierte „Ungleichbehandlung“ resultiere ja nicht daraus, dass den Mitarbeitern ein Angebot unterbreitet worden sei, sondern daraus, dass einige Mitarbeiter – so auch der Kläger – dieses Angebot angenommen hätten und somit keine monatliche Besitzstandszulage mehr erhielten. Die Vergleichbarkeit könne sich somit allenfalls auf die Mitarbeiter erstrecken, die – wie der Kläger – das Angebot auf Einmalabgeltung angenommen hätten. Ob und inwieweit jedoch solche Mitarbeiter anders bzw. ungünstiger als der Kläger behandelt werden, trage der Kläger selbst nicht vor.
32Schließlich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Kläger ungünstiger behandle als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Die vermeintliche Ungleichbehandlung, dass er ab März 2015 keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, sei nämlich nicht auf ein aktives Tun der Beklagten, sondern vielmehr auf die freiwillige Annahme des Angebots durch den Kläger selbst zurückzuführen. Die angebliche Schlechterstellung habe er durch seine Unterschrift selbst herbeigeführt.
33Gegen das ihm am 18.03.2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 04.04.2016 Berufung eingelegt und diese mit am 17.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
34Der Kläger meint, der Anspruch auf Weiterzahlung der Besitzstandszulage ab März 2015 ergebe sich bereits aus dem Überleitungstarifvertrag selbst. Dies folge aus der Auslegung des dortigen § 4. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags werde nämlich an den achtfachen Jahresbetrag angeknüpft. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Besitzstandszulage auch an diejenigen, die das Angebot nicht annahmen, maximal noch acht Jahre gezahlt würde. Für den Fall, dass nach dem Ablauf von acht Jahren eben die Besitzstandszulage bei der Beklagten weitergezahlt werde, sei keine Regelung getroffen, so dass durch Auslegung der Schluss zu ziehen sei, dass nach Ablauf des Achtjahreszeitraums eben die Besitzstandszulage weiter gezahlt werden müsse. Hierfür spreche insbesondere auch die Regelung in § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrags, andernfalls nicht verständlich wäre, weswegen bei Ausscheiden innerhalb des Achtjahreszeitraums ein Teil des Abfindungsan-spruchs zurückzuzahlen ist.
35Der räumliche Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts gegeben. Der Überleitungstarifvertrag selbst ziehe den Geltungsbereich weit und erfasse diejenigen Personen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S stünden und dem Geltungsbereich der für diese Unternehmen geltenden Tarifregelungen unterlägen. Seine - des Klägers - Ungleichbehandlung liege nun darin, dass Mitarbeitern der G AG und S Systems kein Angebot zum Abkaufen der Besitzstände für acht Jahre durch Einmalzahlung gemacht worden sei. Ohne sachlichen Grund werde er dadurch benachteiligt, dass er die Einmalzahlung akzeptiert habe und anderen Mitarbeitern der Tarifgruppe S nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, das Angebot anzunehmen. Diese seien nun deutlich besser gestellt, da sie - anders als er - die monatlichen Zulagen weiter erhielten.
36Auch liege ein Verstoß gegen § 4 TVG vor, da der Überleitungstarifvertrag angeblich keine Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Tarifgruppe S vorsehe, hiervon jedoch zu seinem Nachteil abgewichen werde.
37Schließlich habe er das Abgeltungsangebot unter falschen Voraussetzungen angenommen. Es sei durch die Beklagte der Eindruck einer Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände suggeriert worden. Tatsächlich sei es dem damaligen Arbeitgeber, der jetzigen Beklagten, wie die Unternehmenszahlen aus den Jahren 2005 bis 2008 belegten, nie schlecht gegangen.
38Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2016, 4 Ca 4164/15, wird abgeändert.
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2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.879,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 Euro brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., und 01.09.2015 zu zahlen.
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3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 Euro brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, das von dem Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, mit der Einmalzahlung sei lediglich ein Zeitraum von acht Jahren abgegolten, so dass die Zulage nunmehr wieder zu zahlen sei, finde keine Stütze im Überleitungstarifvertrag. Bereits dem Wortlaut sei zu entnehmen, dass mit einer Einmalzahlung die Besitzstände insgesamt abgegolten werden sollten; eine zeitliche Beschränkung der Abgeltungsdauer enthalte § 4 nicht. Diese ergebe sich auch nicht aus systematischen Erwägungen, namentlich § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrags, welcher eine (Teil-)Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers regelt, der eigenveranlasst das Unternehmen vor Ablauf von acht Jahren verlässt. Diese Regelung bezweckte vielmehr, ein Ausscheiden von Mitarbeitern kurz nach erfolgter Abgeltung möglichst zu verhindern und einen Anreiz für den Verbleib im Unternehmen zu setzen. Auch aus § 4 Ziff. 2 des Überleitungstarifvertrages lasse sich kein Rückschluss auf eine irgendwie geartete zeitliche Begrenzung der Ausgleichszahlung ziehen. Die Jahreszahl sei vielmehr bloßer Multiplikator im Rahmen der gewählten Formel zur Bestimmung der Abfindungshöhe gewesen. Ebenso stehe die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags dem vom Kläger angestrebten Auslegungsergebnis entgegen. Ausweislich der Präambel hätte der Überleitungstarifvertrag der Harmonisierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke gedient. Diesem Harmonisierungsziel stehe ein Wiederaufleben von Besitzstandszulagen nach erfolgter Einmalabgeltung entgegen. Schließlich ergebe sich nichts anderes aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Möglichkeit, Besitzstände gegen Einmalzahlung abzugelten, diene dazu, dass für beide Parteien bestehende Risiko einer längeren oder kürzeren Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage zu minimieren. Es hätte auch keine wirtschaftliche Unsicherheit über die dauerhafte Zahlung der Besitzstandszulage gegeben. Wer auf welcher Grundlage wann zu einer solchen unzutreffenden Annahme gelangt sei, habe der Kläger auch nicht dargetan. Die ausgewählten Zahlen aus den Jahren 2005 bis 2008 stützten seine Behauptung auch nicht.
48Ein Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz sei zu verneinen. Der Kläger lege ein völlig unzutreffendes Verständnis einer benachteiligenden Ungleichbehandlung zugrunde, wenn er meine, dadurch benachteiligt geworden zu sein, dass anderen Mitarbeitern anderer, rechtlich selbstständiger Unternehmen und damit anderer Arbeitgeber nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, ihren Besitzstand gegen Einmalzahlung abgelten zu lassen. Eine Benachteiligung liege nicht vor. Der Kläger habe vielmehr selbst nach eigenem Vortrag nur eine Besserstellung, nämlich die Einräumung von Wahlmöglichkeiten, nicht aber eine Benachteiligung erfahren. Auch sei eine Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern, die kein Angebot erhalten oder ein solches abgelehnt haben, in keiner Weise gegeben.
49Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
50Entscheidungsgründe
51Die Berufung bleibt erfolglos.
52I. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
53II. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weder kann er somit den klageweise geltend gemachten Betrag in Höhe von 6.879,72 Euro als Besitzstandszulage für die Monate März bis August 2015 von der Beklagten verlangen noch hat er Anspruch auf entsprechende Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Klagegegenstände eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei.
54Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
551. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Weiterzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem Monat März 2015 nicht aus dem Überleitungstarifvertrag vom 27.03.2006. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, mit der individuellen Einmalabgeltung im Sinne des § 4 des Überleitungstarifvertrags sei lediglich ein Zeitraum von acht Jahren abgegolten worden, da alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Besitzstandszulage auch an diejenigen, die das Angebot nicht annahmen, maximal noch acht Jahre lang gezahlt werde, wird vom Überleitungstarifvertrag nicht gestützt.
56a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 12.04.2016 – 9 AZR 659/14, NZA-RR 2016, 438; BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293; BAG, 19.09.2007 – 4 AZR 670/06, BAGE 124, 110) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Nur bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
57b) Bereits der Wortlaut des Überleitungstarifvertrags, hier dessen § 4, ist eindeutig. § 4 Ziff. 1 bestimmt, dass die nach § 2 ermittelten Besitzstände im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden können. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen. Zudem ist § 4 mit der Überschrift „Individuelle Einmalabgeltung“ versehen. Auch trifft § 4 Ziff. 1 die Regelung, dass Besitzstände (ermittelt nach § 2 des Überleitungstarifvertrages) abgegolten werden. Tatsächlich enthält die Tarifbestimmung keine zeitliche Beschränkung der Abgeltungsdauer.
58Dass, wie der Kläger vorträgt, alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Besitzstandszulage auch an diejenigen Arbeitnehmer, die das Angebot nicht annahmen, maximal noch acht Jahre gezahlt würde, bleibt bloße, völlig unsubstantiierte Behauptung, die nicht geeignet ist, den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm auch nur im Ansatz zu verdrängen.
59Auch unter Berücksichtigung der in § 4 Ziff. 4 Abs. 2 des Überleitungstarifvertrags getroffenen Regelung, dass, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Abfindung erhalten hat, innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren aus von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, er für jeden vollen an dem achtjährigen Zeitraum fehlenden Monat 1/96 des Abfindungsbetrages zurückzuzahlen hat, ergibt sich eine zeitliche Begrenzung der Abgeltungsdauer nicht. Die Regelung verfolgt ersichtlich den Zweck, ein Ausscheiden von Mitarbeitern kurz nach erfolgter Abgeltung möglichst zu verhindern und einen Anreiz für den Verbleib im Unternehmen zu setzen; hierin folgt die Berufungskammer der Beklagten. Unwidersprochen konnte diese auch vortragen, dass die Festlegung eines Achtfachen des Jahresbetrages des Besitzstandes bloßer Multiplikator im Rahmen der gewählten Formel zur Bestimmung der Abfindungshöhe war. Nicht anders kann § 4 Ziff. 2 des Überleitungstarifvertrags verstanden werden.
60Dahinstehen kann, ob sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags herleiten lässt, dass das von dem Kläger angestrebte Auslegungsergebnis nicht zutreffen kann, wenn ausweislich der Präambel der Überleitungstarifvertrag „der Harmonisierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke“ dienen sollte. Jedenfalls ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Möglichkeit, Mitarbeitern bestehende Besitzstände gegen Einmalzahlung abzugelten, der wechselseitigen Risikominimierung diente. Die Beklagte trug zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots das Risiko, auch nach Ablauf von acht Jahren weiterhin eine Besitzstandszulage zu zahlen. Für den Kläger war als Risiko zu berücksichtigen, Besitzstandszulagen für einen nicht überschaubaren, möglicherweise nur relativ kurzen Zeitraum zu erhalten. Die Annahme, die Einmalabgeltung stelle lediglich einen Vorschuss für einen Zeitraum von acht Jahren dar, verlagerte das Risiko einseitig auf die Beklagte. Für eine derartige Risikoverteilung findet sich im Überleitungstarifvertrag kein Anhaltspunkt.
612. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Leistungen ab März 2015 folgt nicht aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
62a) Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf ein Arbeitgeber gleichliegende Fälle nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandeln (BAG, 20.08.1986 – 4 AZR 272/85, BAGE 52, 380). Einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen oder schlechter gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auf einen Arbeitgeber bezogen und kann jedenfalls keine Geltung beanspruchen, wenn die Arbeitnehmer von verschiedenen Unternehmern bzw. Arbeitgebern beschäftigt werden (BAG, 19.11.1992 – 10 AZR 290/91, NZA 1993, 405). Vorliegend bestimmt § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages ausdrücklich, dass die Besitzstände im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgegolten werden können. Der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes reicht somit nicht über die Beklagte hinaus.
63b) Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermögen unabhängig davon nicht zu überzeugen. Es stellt bereits keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem Kläger dar, dass bestimmten Arbeitnehmern (anderer Unternehmen der Tarifgruppe S) kein Angebot zum Abkaufen der Besitzstände durch Einmalzahlung gemacht wurde mit der Folge, dass diese nun die Besitzstandszulage fortlaufend weiter erhalten. Dass diese Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot gar nicht erst erhielten, macht sie bereits nicht vergleichbar mit dem Kläger. Der Kläger wird dadurch nicht schlechter gestellt. Im Gegenteil hatte er die Möglichkeit, zwischen zwei Optionen zu entscheiden. Die dem Kläger insoweit eingeräumte Wahlmöglichkeit bedeutet eine Besserstellung, nicht jedoch eine Benachteiligung. Aus dem nämlichen Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen § 4 TVG aus. Ein Abweichen von den Regelungen eines Tarifvertrags zum Nachteil des Klägers ist nicht ersichtlich.
643. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Fortzahlung der monatlichen Besitzstandszulage nicht darauf, dass der Kläger seinerzeit das Angebot auf Abgeltung unter falschen Voraussetzungen angenommen habe. Das Vorbringen des Klägers hierzu bleibt insgesamt unsubstantiiert. Es ist schon nicht erkennbar, dass durch die Beklagte der Eindruck einer Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände suggeriert worden sei. Wodurch dieser Eindruck, es ginge dem Unternehmen schlecht mit der Folge, dass die Mitarbeiter ihren Beitrag zu Gesundung des Unternehmens leisten müssten, herrühren soll, bleibt völlig im Ungewissen. Die bloße Behauptung des Klägers wird durch die mitgeteilten Unternehmenszahlen der Jahre 2005 bis 2008 zudem nicht gestützt, da dieses Zahlenmaterial für sich genommen ohne konkrete Aussagekraft bleibt. Dass zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte jeweils ein bestimmtes Risiko bestand, wurde bereits ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Annahme des Abfindungsangebots war insgesamt unklar, für welchen Zeitraum die Besitzstandszulage geleistet werden würde/konnte. Dieser Unsicherheit, die jedem Zukunftsgeschehen innewohnt, ist durch das in § 4 des Überleitungstarifvertrages dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrecht angemessen Rechnung getragen worden.
65III. Die Kostenfolge zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
66Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, waren nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2016 - 15 Sa 392/16
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2016 - 15 Sa 392/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 41.278,32 €.
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T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Besitzstands-zulage in Höhe von 1.146,62 Euro brutto zu zahlen.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.1974 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen tätig. Er war zunächst Arbeitnehmer bei den W E, im Jahr 2000 erfolgte die Fusion mit S. Der Kläger war sodann Mitarbeiter der S X AG und ist nach entsprechender Umfirmierung nunmehr Mitarbeiter der Beklagten. Am 27.03.2006 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e. V., dem Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e. V., ver.di und der IG Bergbau, Chemie, Energie ein Überleistungstarifvertrag aus Anlass der Harmonierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke und der Inkraftsetzung eines gemeinsamen einheitlichen Tarifwerks abgeschlossen (vgl. Bl. 6 ff. d.A.). Dieser Überleitungstarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Mitarbeiter/innen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S standen. Welche Unternehmen seinerzeit Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S waren, ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben vom 31.03.2006 (vgl. Bl. 62 d.A.).
4In § 2 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags ist geregelt, dass zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Überführung in eine gemeinsame einheitliche Vergütungstabelle ergeben, Besitzstände auf Jahresbasis ermittelt werden und in 12 Teilbeträgen mit der jeweiligen Monatsvergütung ausgezahlt werden. Der monatliche Besitzstand des Klägers betrug 1.146,62 Euro.
5§ 4 des Überleitungstarifvertrags enthält folgende Regelung:
6„1. Die nach § 2 ermittelten Besitzstände können im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen.
72. Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich, soweit in diesem Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen ist, nach dem 8-fachen des Jahresbetrages des (Teil-) Besitzstandes, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt des Angebots reduziert sich der Betrag um 1/96 der angebotenen Abfindungssumme.
8(…)
9- 10
4. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht zwischen der Annahme des Angebots oder monatlicher Zahlung gem. § 2 (…).“
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die S X AG, warb im Rahmen von Betriebsversammlungen seinerzeit für die einmalige Abgeltung der tariflichen Besitzstände. Zur Erklärung wurden entsprechende Powerpoint-Präsentationen genutzt (vgl. Bl. 41 ff. d.A.).
12Mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete die S X AG dem Kläger ein Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände (vgl. Bl. 15 ff. d.A.). Das in diesem Schreiben als Anlage beigefügte Antwortschreiben unterzeichnete der Kläger am 13.07.2007 (vgl. Bl. 18 d.A.). Damit erklärte der Kläger, dass er sich seiner Besitzstände vollständig abkaufen lasse und die Abfindung vollständig in einer Summe ausgezahlt werden solle. Ein derartiges Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände wurde nicht allen seinerzeit bei der S X AG tätigen Mitarbeitern, die über einen tariflichen Besitzstand verfügen, unterbreitet. Auch unterbreiteten nicht alle Unternehmen, die der „Tarifgruppe S“ seinerzeit angehörten, entsprechende Angebote nach § 4 des Überleitungstarifvertrages.
13Mitarbeiter, die seinerzeit das Angebot auf Abkauf der tariflichen Besitzstände abgelehnt hatten, erhalten auch über den Februar 2015 hinaus deren jeweilige monatliche Besitzstandszulage. Mit Schreiben vom 19.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro auch ab März 2015 an den Kläger zu zahlen (vgl. Bl. 19 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 02.07.2015 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab (vgl. Bl. 21 ff. d.A.).
14Mit seiner am 21.10.2015 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des monatlichen Besitzstandes ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu trägt er wie folgt vor: Bei Unterzeichnung des Abfindungsangebots sei der Kläger davon ausgegangen, dass sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter ebenfalls ein entsprechendes Angebot erhalten würden und dass auch den Mitarbeitern, die das Angebot nicht annehmen, nach 8 Jahren die Besitzstandszulage nicht mehr ausgezahlt würde. Nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums habe der Kläger jedoch sodann feststellen müssen, dass nicht allen mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern das Angebot unterbreitet wurde - so sei den seinerzeit ebenfalls bei der S X AG beschäftigten Mitarbeitern S1, S2, M und S3 kein Abgeltungsangebot unterbreitet worden. Auch sei Mitarbeitern aus anderen Unternehmen der Tarifgruppe S – beispielsweise Mitarbeitern der S Q AG und der S T – kein Abgeltungsangebot unterbreitet worden. Bereits hierin sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung. Diejenigen Mitarbeiter, denen seinerzeit kein Abgeltungsangebot unterbreitet wurde, seien nunmehr deutlich besser gestellt als der Kläger, da dieser nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, die andere Mitarbeiter der Tarifgruppe S jedoch sehr wohl. Die Schlechterstellung des Klägers sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Er habe nunmehr Anspruch darauf, jedenfalls mit den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern der Tarifgruppe S gleichgestellt zu werden. Auch habe der Kläger nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums festgestellt, dass diejenigen Mitarbeiter, die das Abgeltungsangebot seinerzeit abgelehnt hatten, auch über Februar 2015 hinaus die Besitzstandszulage erhalten. Auch hierin sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern.
15Schließlich könne der Überleitungstarifvertrag nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung die Besitzstandszulage für einen 8-Jahreszeitraum abgegolten werden solle. Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 2 des Überleitungstarifvertrages stünde dem Kläger mithin nach Ablauf von 8 Jahren in der begehrten Höhe zu.
16Der Kläger beantragt,
17- 18
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.879,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.
- 20
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 € brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte bestreitet, dass auf den seinerzeit stattfindenden Betriebsversammlungen massiver Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden sein soll, das Abgeltungsangebot anzunehmen. Es sei vielmehr auf die Tariföffnungsklausel (§ 21 MTV der Tarifgruppe S) und die daraus letztlich resultierende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände aufmerksam gemacht worden.
24Sämtliche Mitarbeiter, die über einen tariflichen Besitzstand verfügten, hätten seitens der S X AG ein Angebot auf Abgeltung erhalten. Ausgenommen hiervon seien lediglich mögliche Vorruheständler gewesen, da letztere in absehbarer Zeit die Regelaltersgrenze erreichten und daher planbar keine 8 Jahre mehr im Unternehmen verblieben seien. Diejenigen Mitarbeiter, die heutzutage die tarifliche Besitzstandszulage erhielten, seien demzufolge nicht solche, die kein Angebot erhalten haben, sondern diejenigen, die es abgelehnt haben.
25Bei den Mitgliedsunternehmen der „Tarifgruppe S“ handele es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Die Mitgliedsunternehmen seien keinesfalls der „Arbeitgeber“ einer „Gesamtbelegschaft“. Bei dem in § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages genannten „Arbeitgeber“ seien die einzelnen Mitgliedsunternehmen gemeint, die jeweils selbst darüber entscheiden konnten und sollten, ob sie die hier streitgegenständlichen Besitzstände abfinden wollen.
26Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter liege jedenfalls nicht vor. Mit den Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S sei der Kläger bereits nicht vergleichbar. Bezüglich der Mitarbeiter der S X AG sei allen Mitarbeitern, die einen tariflichen Besitzstand bezogen, ein Angebot auf Abgeltung unterbreitet worden – ausgenommen potenzielle Altersteilzeitler. Auch im Verhältnis zu denjenigen Mitarbeitern, die nunmehr eine tarifliche Besitzstandszulage erhalten, liege keine durch den Arbeitgeber vollzogene Ungleichbehandlung vor. Der Kläger habe das Abgeltungsangebot freiwillig angenommen. Er hätte sich durch bloße Ablehnung dieses Angebots mit den Mitarbeitern, die seinerzeit kein Angebot erhalten haben bzw. nunmehr die Besitzstandszulage erhalten, gleichstellen können.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30I.
31Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Besitzstandzulage in Höhe von 1.146,62 € ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
321.
33Ein Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage ab März 2015 ergibt sich nicht bereits aus dem Überleitungstarifvertrag. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in § 4 des Überleitungstarifvertrags geregelte individuelle Einmalabgeltung nicht dahingehend auszulegen, dass eine Abgeltung lediglich einen Zeitraum von acht Jahren umfasst und nach Ablauf von acht Jahren die Besitzstandszulage monatlich weiter gezahlt wird.
34Gem. § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages können die nach § 2 ermittelten Besitzstände einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Hierzu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Angebot machen. Die Höhe des zu unterbreitenden Abgeltungsangebots ergibt sich aus § 4 Ziff. 2. Dort ist geregelt, dass die Abgeltungshöhe sich nach dem achtfachen Jahresbetrag des Besitzstandes bestimmt, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Gem. § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrages hat der Arbeitnehmer sodann ein Wahlrecht zwischen der Angebotsannahme oder der monatlichen Zahlung. Derjenige Arbeitnehmer, dem ein entsprechendes Abgeltungsangebot unterbreitet wird, kann folglich frei entscheiden, ob er weiterhin die monatlichen Zahlungen gem. § 2 des Überleitungstarifvertrages oder aber die Zahlung eines einmaligen Abgeltungsbetrages in Anspruch nehmen will. Übt der Arbeitnehmer das ihm somit eingeräumte Wahlrecht jedoch dahingehend aus, dass er sich für die Abgeltungsregelung entscheidet, verliert er damit automatisch seinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Besitzstandszulage nach § 2 des Überleitungstarifvertrages. Eine Regelung, dass trotz Ausübung des Wahlrechts dahingehend, dass die individuelle Einmalabgeltung in Anspruch genommen wird, nach Ablauf von acht Jahren danach die monatliche Zahlung der Besitzstandszulage wieder auflebt, enthält der Überleitungstarifvertrag gerade nicht. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, würde die Einmalabgeltung lediglich einen „Vorschuss“ der monatlichen Besitzstandszulagen bezogen auf einen Zeitraum von acht Jahren bedeuten. Eine derartige Interpretation ist in den Überleitungstarifvertrag jedoch grade nicht hineinzulesen. Fraglich ist auch, welchen Sinn eine derartige Regelung haben sollte. Denn die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit der individuellen Einmalabgeltung insbesondere mit Blick auf die sich aus § 21 des Manteltarifvertrags der Tarifgruppe S (Tariföffnungsklausel) ergebende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überleitungstarifvertrages (2006) war vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten nicht absehbar, ob die Besitzstandszulage überhaupt für die Dauer der nächsten acht Jahre gezahlt werden konnte. Es war möglich, dass die Besitzstandszulage nur für eine kürzere Dauer, aber auch für eine längere Dauer gezahlt wird. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass diese monatliche Besitzstandszulage an diejenigen Mitarbeiter, die das einmalige Abgeltungsangebot nicht angenommen haben, auch weiterhin gezahlt wird. Diese Entwicklung war jedoch im Jahr 2006/2007 nicht absehbar. Somit bestand zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots für die Beklagte das Risiko, auch nach Ablauf von acht Jahren weiterhin eine Besitzstandszulage zu zahlen. Für den Kläger bestand das Risiko, Besitzstandszulagen nur für einen geringeren Zeitraum zu erhalten. Somit haben beide Parteien durch Unterbreitung und Annahme dieses Abgeltungsangebots das jeweils bestehende Risiko minimiert.
35Der Kläger hat von dem § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrag enthaltenen Wahlrechts durch Annahme des Angebots Gebrauch gemacht. Somit hat er seinen Anspruch auf monatliche Zahlung nach § 2 des Überleitungstarifvertrages verwirkt. Der Kläger hat das ihm mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete Angebot zum Abkauf der tariflichen Besitzstände am 13.02.2007, mithin nach zweieinhalb-monatiger Überlegungszeit, freiwillig unterzeichnet. Dass er insoweit – wie behauptet – „massiv“ unter Druck gesetzt worden sein soll, ist von der Beklagten bestritten und von dem Kläger sodann nicht mehr substantiiert worden. Soweit der Kläger den Überleitungstarifvertrag dahingehend interpretiert, dass ihm lediglich für einen Achtjahreszeitraum eine Abgeltungszahlung „als Vorschuss“ ausgezahlt wurde und der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage danach wieder aufleben soll, so muss er sich fragen lassen, weshalb er dann für die Annahme eines derart komfortablem Angebots einen Überlegungszeitraum von 2,5 Monaten benötigt hat.
362.
37Der begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
38Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausnimmt und schlechter stellt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (Vgl. BAG v. 06.12.1995, NZA 1996, 531). Eine arbeitgeberseitige Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist vorliegend nicht ersichtlich.
39a.
40Soweit der Kläger sich hinsichtlich der mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter auf diejenigen beruft, die in anderen Unternehmen der „Tarifgruppe S“ tätig sind und kein Angebot auf Einmalabgeltung erhalten haben, so ist bereits der räumliche Geltungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben. Bei der „Tarifgruppe S“ handelte es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Bei den von dem Kläger beispielhaft genannten Mitgliedsunternehmen „S Q AG“ und „S T“ handelt es sich um eigenständige juristische Personen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch unternehmensbezogen. Über die Unternehmensgrenze hinaus besteht keine Gleichbehandlungspflicht. Eine konzernweite Ausdehnung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht (BAG v. 20.08.1986, DB 1987, 693). Soweit der Kläger sich auf die Mitarbeiter S1, S2, M und S3 bezieht, die ebenso wie er seinerzeit Mitarbeiter der S X AG waren und seinerzeit kein Abgeltungsangebot erhalten haben, so besteht auch hier keine Vergleichbarkeit. Denn die Beklagte führt – von dem Kläger unbestritten – aus, dass es sich genau bei diesen Mitarbeitern um Mitarbeiter handelt, die seinerzeit aufgrund ihres Jahrgangs (1954 und früher) die Möglichkeit hatten, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und somit von dem Angebot der Einmalabgeltung ausgeschlossen waren. Somit ist bereits nicht erkennbar, aus welchem Grund der Kläger sich mit welchen Mitarbeitern vergleichen möchte.
41Weiter ist unklar, weshalb der Kläger sich hinsichtlich der geltend gemachten Vergleichbarkeit darauf beruft, welchen Mitarbeitern ein Angebot auf Einmalabgeltung unterbreitet wurde. Die von ihm reklamierte „Ungleichbehandlung“ resultiert ja nicht daraus, dass den Mitarbeitern ein Angebot unterbreitet wurde, sondern daraus, dass einige Mitarbeiter – so auch der Kläger – dieses Angebot angenommen haben und somit keine monatliche Besitzstandszulage mehr erhalten. Die Vergleichbarkeit kann sich folglich allenfalls auf die Mitarbeiter erstrecken, die – ebenso wie der Kläger – das Angebot auf Einmalabgeltung angenommen haben. Ob und inwieweit jedoch Mitarbeiter, die ebenso wie er das Abgeltungsangebot seinerzeit angenommen haben, nunmehr anders bzw. ungünstiger als der Kläger selbst behandelt werden, trägt der Kläger selbst nicht vor.
42b.
43Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Kläger ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Der Kläger stellt insoweit auf die Unterbreitung des Angebots auf Einmalabgeltung ab. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass die seiner Auffassung nach vermeintliche Ungleichbehandlung, die in der unterbliebenen Zahlung der monatlichen Besitzstandszulage ab März 2015 besteht, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte dem Kläger ein Abgeltungsangebot unterbreitet hat, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger selbst von seinem Wahlrecht gebraucht gemacht hat und dieses Angebot auf Einmalabgeltung angenommen hat. Er hätte sich im Jahr 2007 auch dagegen entscheiden können und die monatliche Zahlung der Besitzstandszulagen in Anspruch nehmen können. Die vermeintliche Ungleichbehandlung, dass er ab März 2015 keine monatlichen Zahlungen mehr erhält, ist folglich nicht auf ein aktives Tun der Beklagten, sondern vielmehr auf die freiwillige Annahme durch den Kläger selbst zurückzuführen. Die angebliche Schlechterstellung hat er durch seine Unterschrift somit selbst herbeigeführt. Eine benachteiligende Ungleichbehandlung durch die Beklagte ist jedenfalls nicht erkennbar.
44II.
45Die Kostenentscheidung beruhen auf § 46 II ArbGG, § 91 I ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
46Der Streitwert wurde gem. § 61 I ArbGG, § 42 I, III GKG, § 3 ff. ZPO auf 41.278,32 € festgesetzt. Hierbei war der dreifache Jahresbetrag der geltend gemachten monatlichen Besitzstandszulage (1.146,62 € x 36 Monate = 41.278,32 €) in Ansatz zu bringen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 41.278,32 €.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Besitzstands-zulage in Höhe von 1.146,62 Euro brutto zu zahlen.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.1974 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen tätig. Er war zunächst Arbeitnehmer bei den W E, im Jahr 2000 erfolgte die Fusion mit S. Der Kläger war sodann Mitarbeiter der S X AG und ist nach entsprechender Umfirmierung nunmehr Mitarbeiter der Beklagten. Am 27.03.2006 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e. V., dem Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e. V., ver.di und der IG Bergbau, Chemie, Energie ein Überleistungstarifvertrag aus Anlass der Harmonierung verschiedener in der Tarifgruppe S geltender Tarifwerke und der Inkraftsetzung eines gemeinsamen einheitlichen Tarifwerks abgeschlossen (vgl. Bl. 6 ff. d.A.). Dieser Überleitungstarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Mitarbeiter/innen, die am 30.06.2006 in einem Arbeits-/Ausbildungsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S standen. Welche Unternehmen seinerzeit Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S waren, ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben vom 31.03.2006 (vgl. Bl. 62 d.A.).
4In § 2 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags ist geregelt, dass zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Überführung in eine gemeinsame einheitliche Vergütungstabelle ergeben, Besitzstände auf Jahresbasis ermittelt werden und in 12 Teilbeträgen mit der jeweiligen Monatsvergütung ausgezahlt werden. Der monatliche Besitzstand des Klägers betrug 1.146,62 Euro.
5§ 4 des Überleitungstarifvertrags enthält folgende Regelung:
6„1. Die nach § 2 ermittelten Besitzstände können im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein Angebot machen.
72. Die Höhe der Abgeltung bestimmt sich, soweit in diesem Tarifvertrag keine andere Regelung getroffen ist, nach dem 8-fachen des Jahresbetrages des (Teil-) Besitzstandes, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt des Angebots reduziert sich der Betrag um 1/96 der angebotenen Abfindungssumme.
8(…)
9- 10
4. Der Arbeitnehmer hat das Wahlrecht zwischen der Annahme des Angebots oder monatlicher Zahlung gem. § 2 (…).“
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die S X AG, warb im Rahmen von Betriebsversammlungen seinerzeit für die einmalige Abgeltung der tariflichen Besitzstände. Zur Erklärung wurden entsprechende Powerpoint-Präsentationen genutzt (vgl. Bl. 41 ff. d.A.).
12Mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete die S X AG dem Kläger ein Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände (vgl. Bl. 15 ff. d.A.). Das in diesem Schreiben als Anlage beigefügte Antwortschreiben unterzeichnete der Kläger am 13.07.2007 (vgl. Bl. 18 d.A.). Damit erklärte der Kläger, dass er sich seiner Besitzstände vollständig abkaufen lasse und die Abfindung vollständig in einer Summe ausgezahlt werden solle. Ein derartiges Angebot auf den Abkauf tariflicher Besitzstände wurde nicht allen seinerzeit bei der S X AG tätigen Mitarbeitern, die über einen tariflichen Besitzstand verfügen, unterbreitet. Auch unterbreiteten nicht alle Unternehmen, die der „Tarifgruppe S“ seinerzeit angehörten, entsprechende Angebote nach § 4 des Überleitungstarifvertrages.
13Mitarbeiter, die seinerzeit das Angebot auf Abkauf der tariflichen Besitzstände abgelehnt hatten, erhalten auch über den Februar 2015 hinaus deren jeweilige monatliche Besitzstandszulage. Mit Schreiben vom 19.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 1.146,62 Euro auch ab März 2015 an den Kläger zu zahlen (vgl. Bl. 19 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 02.07.2015 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab (vgl. Bl. 21 ff. d.A.).
14Mit seiner am 21.10.2015 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des monatlichen Besitzstandes ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu trägt er wie folgt vor: Bei Unterzeichnung des Abfindungsangebots sei der Kläger davon ausgegangen, dass sämtliche mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter ebenfalls ein entsprechendes Angebot erhalten würden und dass auch den Mitarbeitern, die das Angebot nicht annehmen, nach 8 Jahren die Besitzstandszulage nicht mehr ausgezahlt würde. Nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums habe der Kläger jedoch sodann feststellen müssen, dass nicht allen mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern das Angebot unterbreitet wurde - so sei den seinerzeit ebenfalls bei der S X AG beschäftigten Mitarbeitern S1, S2, M und S3 kein Abgeltungsangebot unterbreitet worden. Auch sei Mitarbeitern aus anderen Unternehmen der Tarifgruppe S – beispielsweise Mitarbeitern der S Q AG und der S T – kein Abgeltungsangebot unterbreitet worden. Bereits hierin sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung. Diejenigen Mitarbeiter, denen seinerzeit kein Abgeltungsangebot unterbreitet wurde, seien nunmehr deutlich besser gestellt als der Kläger, da dieser nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums keine monatlichen Zahlungen mehr erhalte, die andere Mitarbeiter der Tarifgruppe S jedoch sehr wohl. Die Schlechterstellung des Klägers sei ohne sachlichen Grund erfolgt. Er habe nunmehr Anspruch darauf, jedenfalls mit den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern der Tarifgruppe S gleichgestellt zu werden. Auch habe der Kläger nach Ablauf des 8-Jahreszeitraums festgestellt, dass diejenigen Mitarbeiter, die das Abgeltungsangebot seinerzeit abgelehnt hatten, auch über Februar 2015 hinaus die Besitzstandszulage erhalten. Auch hierin sieht der Kläger eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern.
15Schließlich könne der Überleitungstarifvertrag nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Einmalzahlung die Besitzstandszulage für einen 8-Jahreszeitraum abgegolten werden solle. Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 2 des Überleitungstarifvertrages stünde dem Kläger mithin nach Ablauf von 8 Jahren in der begehrten Höhe zu.
16Der Kläger beantragt,
17- 18
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.879,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.146,62 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2015 zu zahlen.
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Besitzstandszulage von 1.146,62 € brutto bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte bestreitet, dass auf den seinerzeit stattfindenden Betriebsversammlungen massiver Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden sein soll, das Abgeltungsangebot anzunehmen. Es sei vielmehr auf die Tariföffnungsklausel (§ 21 MTV der Tarifgruppe S) und die daraus letztlich resultierende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände aufmerksam gemacht worden.
24Sämtliche Mitarbeiter, die über einen tariflichen Besitzstand verfügten, hätten seitens der S X AG ein Angebot auf Abgeltung erhalten. Ausgenommen hiervon seien lediglich mögliche Vorruheständler gewesen, da letztere in absehbarer Zeit die Regelaltersgrenze erreichten und daher planbar keine 8 Jahre mehr im Unternehmen verblieben seien. Diejenigen Mitarbeiter, die heutzutage die tarifliche Besitzstandszulage erhielten, seien demzufolge nicht solche, die kein Angebot erhalten haben, sondern diejenigen, die es abgelehnt haben.
25Bei den Mitgliedsunternehmen der „Tarifgruppe S“ handele es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Die Mitgliedsunternehmen seien keinesfalls der „Arbeitgeber“ einer „Gesamtbelegschaft“. Bei dem in § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages genannten „Arbeitgeber“ seien die einzelnen Mitgliedsunternehmen gemeint, die jeweils selbst darüber entscheiden konnten und sollten, ob sie die hier streitgegenständlichen Besitzstände abfinden wollen.
26Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Mitarbeiter liege jedenfalls nicht vor. Mit den Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S sei der Kläger bereits nicht vergleichbar. Bezüglich der Mitarbeiter der S X AG sei allen Mitarbeitern, die einen tariflichen Besitzstand bezogen, ein Angebot auf Abgeltung unterbreitet worden – ausgenommen potenzielle Altersteilzeitler. Auch im Verhältnis zu denjenigen Mitarbeitern, die nunmehr eine tarifliche Besitzstandszulage erhalten, liege keine durch den Arbeitgeber vollzogene Ungleichbehandlung vor. Der Kläger habe das Abgeltungsangebot freiwillig angenommen. Er hätte sich durch bloße Ablehnung dieses Angebots mit den Mitarbeitern, die seinerzeit kein Angebot erhalten haben bzw. nunmehr die Besitzstandszulage erhalten, gleichstellen können.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30I.
31Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Besitzstandzulage in Höhe von 1.146,62 € ab März 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
321.
33Ein Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage ab März 2015 ergibt sich nicht bereits aus dem Überleitungstarifvertrag. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in § 4 des Überleitungstarifvertrags geregelte individuelle Einmalabgeltung nicht dahingehend auszulegen, dass eine Abgeltung lediglich einen Zeitraum von acht Jahren umfasst und nach Ablauf von acht Jahren die Besitzstandszulage monatlich weiter gezahlt wird.
34Gem. § 4 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrages können die nach § 2 ermittelten Besitzstände einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Einmalzahlung abgegolten werden. Hierzu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Angebot machen. Die Höhe des zu unterbreitenden Abgeltungsangebots ergibt sich aus § 4 Ziff. 2. Dort ist geregelt, dass die Abgeltungshöhe sich nach dem achtfachen Jahresbetrag des Besitzstandes bestimmt, wie er zum 30.06.2006 ermittelt wurde. Gem. § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrages hat der Arbeitnehmer sodann ein Wahlrecht zwischen der Angebotsannahme oder der monatlichen Zahlung. Derjenige Arbeitnehmer, dem ein entsprechendes Abgeltungsangebot unterbreitet wird, kann folglich frei entscheiden, ob er weiterhin die monatlichen Zahlungen gem. § 2 des Überleitungstarifvertrages oder aber die Zahlung eines einmaligen Abgeltungsbetrages in Anspruch nehmen will. Übt der Arbeitnehmer das ihm somit eingeräumte Wahlrecht jedoch dahingehend aus, dass er sich für die Abgeltungsregelung entscheidet, verliert er damit automatisch seinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Besitzstandszulage nach § 2 des Überleitungstarifvertrages. Eine Regelung, dass trotz Ausübung des Wahlrechts dahingehend, dass die individuelle Einmalabgeltung in Anspruch genommen wird, nach Ablauf von acht Jahren danach die monatliche Zahlung der Besitzstandszulage wieder auflebt, enthält der Überleitungstarifvertrag gerade nicht. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, würde die Einmalabgeltung lediglich einen „Vorschuss“ der monatlichen Besitzstandszulagen bezogen auf einen Zeitraum von acht Jahren bedeuten. Eine derartige Interpretation ist in den Überleitungstarifvertrag jedoch grade nicht hineinzulesen. Fraglich ist auch, welchen Sinn eine derartige Regelung haben sollte. Denn die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit der individuellen Einmalabgeltung insbesondere mit Blick auf die sich aus § 21 des Manteltarifvertrags der Tarifgruppe S (Tariföffnungsklausel) ergebende Ungewissheit über die dauerhafte Beibehaltung der Besitzstände getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überleitungstarifvertrages (2006) war vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Beklagten nicht absehbar, ob die Besitzstandszulage überhaupt für die Dauer der nächsten acht Jahre gezahlt werden konnte. Es war möglich, dass die Besitzstandszulage nur für eine kürzere Dauer, aber auch für eine längere Dauer gezahlt wird. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass diese monatliche Besitzstandszulage an diejenigen Mitarbeiter, die das einmalige Abgeltungsangebot nicht angenommen haben, auch weiterhin gezahlt wird. Diese Entwicklung war jedoch im Jahr 2006/2007 nicht absehbar. Somit bestand zum Zeitpunkt des Abgeltungsangebots für die Beklagte das Risiko, auch nach Ablauf von acht Jahren weiterhin eine Besitzstandszulage zu zahlen. Für den Kläger bestand das Risiko, Besitzstandszulagen nur für einen geringeren Zeitraum zu erhalten. Somit haben beide Parteien durch Unterbreitung und Annahme dieses Abgeltungsangebots das jeweils bestehende Risiko minimiert.
35Der Kläger hat von dem § 4 Ziff. 4 des Überleitungstarifvertrag enthaltenen Wahlrechts durch Annahme des Angebots Gebrauch gemacht. Somit hat er seinen Anspruch auf monatliche Zahlung nach § 2 des Überleitungstarifvertrages verwirkt. Der Kläger hat das ihm mit Schreiben vom 22.11.2006 unterbreitete Angebot zum Abkauf der tariflichen Besitzstände am 13.02.2007, mithin nach zweieinhalb-monatiger Überlegungszeit, freiwillig unterzeichnet. Dass er insoweit – wie behauptet – „massiv“ unter Druck gesetzt worden sein soll, ist von der Beklagten bestritten und von dem Kläger sodann nicht mehr substantiiert worden. Soweit der Kläger den Überleitungstarifvertrag dahingehend interpretiert, dass ihm lediglich für einen Achtjahreszeitraum eine Abgeltungszahlung „als Vorschuss“ ausgezahlt wurde und der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Besitzstandszulage danach wieder aufleben soll, so muss er sich fragen lassen, weshalb er dann für die Annahme eines derart komfortablem Angebots einen Überlegungszeitraum von 2,5 Monaten benötigt hat.
362.
37Der begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
38Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausnimmt und schlechter stellt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (Vgl. BAG v. 06.12.1995, NZA 1996, 531). Eine arbeitgeberseitige Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist vorliegend nicht ersichtlich.
39a.
40Soweit der Kläger sich hinsichtlich der mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter auf diejenigen beruft, die in anderen Unternehmen der „Tarifgruppe S“ tätig sind und kein Angebot auf Einmalabgeltung erhalten haben, so ist bereits der räumliche Geltungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben. Bei der „Tarifgruppe S“ handelte es sich um die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen. Bei den von dem Kläger beispielhaft genannten Mitgliedsunternehmen „S Q AG“ und „S T“ handelt es sich um eigenständige juristische Personen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch unternehmensbezogen. Über die Unternehmensgrenze hinaus besteht keine Gleichbehandlungspflicht. Eine konzernweite Ausdehnung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht (BAG v. 20.08.1986, DB 1987, 693). Soweit der Kläger sich auf die Mitarbeiter S1, S2, M und S3 bezieht, die ebenso wie er seinerzeit Mitarbeiter der S X AG waren und seinerzeit kein Abgeltungsangebot erhalten haben, so besteht auch hier keine Vergleichbarkeit. Denn die Beklagte führt – von dem Kläger unbestritten – aus, dass es sich genau bei diesen Mitarbeitern um Mitarbeiter handelt, die seinerzeit aufgrund ihres Jahrgangs (1954 und früher) die Möglichkeit hatten, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und somit von dem Angebot der Einmalabgeltung ausgeschlossen waren. Somit ist bereits nicht erkennbar, aus welchem Grund der Kläger sich mit welchen Mitarbeitern vergleichen möchte.
41Weiter ist unklar, weshalb der Kläger sich hinsichtlich der geltend gemachten Vergleichbarkeit darauf beruft, welchen Mitarbeitern ein Angebot auf Einmalabgeltung unterbreitet wurde. Die von ihm reklamierte „Ungleichbehandlung“ resultiert ja nicht daraus, dass den Mitarbeitern ein Angebot unterbreitet wurde, sondern daraus, dass einige Mitarbeiter – so auch der Kläger – dieses Angebot angenommen haben und somit keine monatliche Besitzstandszulage mehr erhalten. Die Vergleichbarkeit kann sich folglich allenfalls auf die Mitarbeiter erstrecken, die – ebenso wie der Kläger – das Angebot auf Einmalabgeltung angenommen haben. Ob und inwieweit jedoch Mitarbeiter, die ebenso wie er das Abgeltungsangebot seinerzeit angenommen haben, nunmehr anders bzw. ungünstiger als der Kläger selbst behandelt werden, trägt der Kläger selbst nicht vor.
42b.
43Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Kläger ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Der Kläger stellt insoweit auf die Unterbreitung des Angebots auf Einmalabgeltung ab. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass die seiner Auffassung nach vermeintliche Ungleichbehandlung, die in der unterbliebenen Zahlung der monatlichen Besitzstandszulage ab März 2015 besteht, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte dem Kläger ein Abgeltungsangebot unterbreitet hat, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger selbst von seinem Wahlrecht gebraucht gemacht hat und dieses Angebot auf Einmalabgeltung angenommen hat. Er hätte sich im Jahr 2007 auch dagegen entscheiden können und die monatliche Zahlung der Besitzstandszulagen in Anspruch nehmen können. Die vermeintliche Ungleichbehandlung, dass er ab März 2015 keine monatlichen Zahlungen mehr erhält, ist folglich nicht auf ein aktives Tun der Beklagten, sondern vielmehr auf die freiwillige Annahme durch den Kläger selbst zurückzuführen. Die angebliche Schlechterstellung hat er durch seine Unterschrift somit selbst herbeigeführt. Eine benachteiligende Ungleichbehandlung durch die Beklagte ist jedenfalls nicht erkennbar.
44II.
45Die Kostenentscheidung beruhen auf § 46 II ArbGG, § 91 I ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
46Der Streitwert wurde gem. § 61 I ArbGG, § 42 I, III GKG, § 3 ff. ZPO auf 41.278,32 € festgesetzt. Hierbei war der dreifache Jahresbetrag der geltend gemachten monatlichen Besitzstandszulage (1.146,62 € x 36 Monate = 41.278,32 €) in Ansatz zu bringen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 686/13 - teilweise aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 359/12 - teilweise abgeändert.
-
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.
-
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2012 jeweils drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.
- 2
-
Auf das Arbeitsverhältnis der Beklagten und des am 12. Juli 1959 geborenen Klägers fand kraft beiderseitiger Tarifbindung ursprünglich Art. III § 1 des „Tarifvertrags zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung“ vom 23. Februar 1961 (im Folgenden TV zu § 71 BAT) Anwendung. Dieser verwies hinsichtlich der Urlaubsansprüche auf die Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HUrlVO). § 5 HUrlVO (Urlaubsdauer) enthielt in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2006 (aF) folgende Regelung:
-
„(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bei einem Lebensalter von
bis zu 30 Jahren
26 Arbeitstage,
über 30 bis 40 Jahren
29 Arbeitstage,
über 40 bis 50 Jahren
30 Arbeitstage,
über 50 Jahren
33 Arbeitstage,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist.
…“
- 3
-
Unter dem 5. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den „Manteltarifvertrag Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH“ (im Folgenden MTV UKGM), der am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
-
„§ 29
Erholungsurlaub
1.
Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Urlaubsvergütung.
...
3.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach der Urlaubstabelle (Anlage 1a und b), die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.
...
10.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubes auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. ...
...
§ 34
Ausschlussfristen
1.
Die Ansprüche aus den zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifverträgen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. …
...“
- 4
-
Die Anlage 1b zum MTV UKGM sieht ua. Folgendes vor:
-
Beschäftigungsjahr
1. - 3.
4. - 7.
ab 8.
Urlaubstage
26
28
30
- 5
-
Weiter heißt es dort auszugsweise (im Folgenden Besitzstandsklausel):
-
„Arbeitnehmer[n], die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages am 01.01.2008 einen höheren Urlaubsanspruch als nach obiger Tabelle haben, wird dieser Urlaubsanspruch weitergewährt. Gleiches gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die zum obigen Zeitpunkt nach der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671) einen höheren Urlaubsanspruch gem. § 5 HUrlVO … hatten.“
- 6
-
Auf die Mitteilung der Beklagten, sein Anspruch auf Erholungsurlaub betrage nach Inkrafttreten des MTV UKGM 30 Arbeitstage, richtete der Kläger zusammen mit anderen Mitarbeiterinnen unter dem 24. Juni 2008 ein Schreiben an die Personalabteilung der Beklagten. In diesem heißt es ua. wie folgt:
-
„...
als langjährige Mitarbeiterinnen … möchten wir nach der Zustellung des hauseigenen Tarifvertrags zu einer Ungleichbehandlung Stellung nehmen. Bislang galt die Vereinbarung, für alle Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr erreicht haben, ein zusätzliches Jahresurlaubskontingent von 3 Tagen in Anspruch nehmen zu dürfen. Mit der neuen tariflichen Regelung betrifft dies nur noch Mitarbeiter, die vor 2009 das 50. Lebensjahr erreichen. Für alle Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr später erreichen, ist dieses zusätzliche Urlaubskontingent ersatzlos gestrichen. Wir empfinden dies als Ungleichbehandlung, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb einige Mitarbeiter diese 3 Tage bekommen und andere hingegen nicht. Im Zuge der Gleichbehandlung plädieren wir für eine Lösung, die allen Mitarbeitern mit 50+ dieses zusätzliche Urlaubskontingent zuspricht.“
- 7
-
In den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger jeweils an 30 Arbeitstagen Erholungsurlaub.
- 8
-
Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, aus Gründen der Gleichbehandlung habe ihm in den Jahren 2009 bis 2012 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 33 Arbeitstagen zugestanden.
- 9
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils drei Tage Erholungsurlaub nachzugewähren.
- 10
-
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF angelegte Ungleichbehandlung diene insoweit dem Gesundheitsschutz, als sie dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung trage. Im Übrigen seien die von dem Kläger erhobenen Ansprüche nach § 34 Nr. 1 MTV UKGM verfallen.
- 11
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet, soweit er Schadensersatz für den verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2012 begehrt; im Übrigen ist sie nicht begründet.
- 13
-
A. Hinsichtlich des aus dem Jahr 2012 resultierenden Urlaubsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem genannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte insoweit ein Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub zu. Anspruchsgrundlage sind § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF vorgesehene Urlaubsstaffelung diskriminierte den Kläger wegen des Alters. Dies hat zur Folge, dass sich der Urlaubsanspruch des Klägers im Jahr 2012 nicht auf 30, sondern auf 33 Tage belief.
- 14
-
I. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 21).
- 15
-
II. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2012 liegen diese Voraussetzungen vor. Ab dem Tage nach der Zustellung der Klageschrift am 31. August 2012 befand sich die Beklagte mit der Gewährung von drei Arbeitstagen Urlaub in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO), bevor der Anspruch - frühestens - am 31. Dezember 2012 unterging (§ 29 Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 MTV UKGM).
- 16
-
1. Am 1. Januar 2012 erwarb der Kläger einen Anspruch auf 33 Arbeitstage Urlaub. Der Urlaubsanspruch folgte aus der tariflichen Regelung des § 29 Nr. 3 Abs. 1 MTV UKGM iVm. der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zu diesem Tarifvertrag und Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF, die auf den Kläger so anzuwenden sind, als wenn er bei Inkrafttreten des MTV UKGM bereits das 50. Lebensjahr vollendet hätte.
- 17
-
a) Nach Satz 1 der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM verbleibt es für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV UKGM einen höheren Urlaubsanspruch als den in der Tabelle in der Anlage 1b bestimmten Anspruch hatten, bei diesem Anspruch. Entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF, der nach Art. III § 1 TV zu § 71 BAT für die Bestimmung des Urlaubsumfangs maßgeblich war, hatten Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, Anspruch auf 33 Arbeitstage Urlaub.
- 18
-
b) Die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF, nach der der Kläger einen um drei Tage kürzeren Urlaub erhielt als Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG und war deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(zur Anwendbarkeit der Vorschriften auf Tarifverträge vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 27). Dies hat zur Folge, dass dem Kläger bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf 33 Urlaubstage zustand (zu der Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff., BAGE 141, 73).
- 19
-
aa) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass Art. III § 1 TV zu § 71 BAT, der den Regelungsgehalt des § 5 HUrlVO aF zum Inhalt der Tarifregelung macht, am Maßstab des AGG zu messen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der TV zu § 71 BAT aus dem Jahre 1961 stammt, also zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des AGG im Jahre 2006 vereinbart wurde. Die Vorschriften des AGG sind auf tarifliche Urlaubsbestimmungen anzuwenden, sofern diese - wie vorliegend - den Anspruch eines Arbeitnehmers für Kalenderjahre regeln, die zeitlich nach dem Inkrafttreten des AGG liegen (vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 12, BAGE 141, 73).
- 20
-
bb) Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 HUrlVO aF knüpfte die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs an dessen Lebensalter und behandelte deshalb Beschäftigte, die wie der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unmittelbar wegen ihres Alters anders als Beschäftigte, die 50 Jahre oder älter waren (ausf. hierzu BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 f., BAGE 141, 73).
- 21
-
cc) Diese Ungleichbehandlung zulasten des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
- 22
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(1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen. Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes „älterer Beschäftigter“, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 47 ff.).
- 23
-
(2) Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 50 und 52).
- 24
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(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, aufgrund welcher Umstände die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF bestimmte Ungleichbehandlung wegen des Alters sachlich gerechtfertigt ist.
- 25
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(a) Die Beklagte hat pauschal auf ein „mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis“ und den mit der Tarifregelung bezweckten „Gesundheitsschutz“ verwiesen. Das reicht nicht aus. Es ist bereits fraglich, ob eine Urlaubsstaffel, die - wie hier - bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr eine Erhöhung des Urlaubsumfangs vorsieht, den Zweck verfolgt, ältere Arbeitnehmer zu schützen (vgl. im Einzelnen BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73 unter Bezugnahme auf BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 55, BAGE 132, 210). Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Ermessensspielraums (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, BAGE 149, 315) und ihrer grundsätzlichen Befugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Gruppenbildung (vgl. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28, BAGE 149, 297) davon auszugehen ist, dass bei sämtlichen Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, ein gegenüber jüngeren Arbeitnehmern erhöhtes Erholungsbedürfnis vorlag. Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien diesem Bedürfnis durch die Gewährung eines erhöhten Urlaubsanspruchs Rechnung tragen wollten. Ferner fehlt es an Vortrag zu der Frage, ob die von den Tarifvertragsparteien gewählte Lösung ihrem Wesen nach geeignet war, den mit der Urlaubsgewährung verfolgten Zweck merklich zu fördern, und ob die von den Tarifvertragsparteien gefundene Lösung sich auf ein Maß beschränkte, das nicht über das Erforderliche hinausging. Schließlich oblag es der Beklagten darzulegen, dass die vorstehenden Kriterien für sämtliche Tarifunterworfenen ohne Rücksicht auf die Umstände erfüllt waren, unter denen die einzelnen Beschäftigtengruppen ihre Arbeitsleistung erbrachten. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen.
- 26
-
(b) Der von dem Landesarbeitsgericht gebildete Erfahrungssatz, infolge einer Abnahme der physischen Belastbarkeit sei bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, generell von einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit auszugehen, existiert in dieser Allgemeinheit nicht. Die Abnahme körperlicher Fähigkeiten, die auch altersbedingt sein kann (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 56), bedeutet nicht, dass diese unabhängig vom Berufsbild zu einem in bestimmtem Umfang erhöhten Erholungsbedarf führt, der zudem an bestimmten Altersstufen festgemacht werden könnte (eingehend hierzu Temming Altersdiskriminierung im Arbeitsleben S. 55 ff.). Gerade ältere Arbeitnehmer können über besondere Stärken, insbesondere über fachliche Erfahrung als Resultat langjähriger Tätigkeit verfügen, die sie für bestimmte anspruchsvolle Aufgaben in besonderem Maße geeignet machen.
- 27
-
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfallen Satz 1 der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM nicht nur diejenigen Arbeitnehmer, die entsprechend dem Wortlaut von Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF einen erhöhten Urlaubsanspruch hatten, sondern auch diejenigen Beschäftigten, die aufgrund einer „Anpassung nach oben“ Inhaber eines erhöhten Urlaubsanspruchs waren. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung (zu den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184).
- 28
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aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nach Satz 1 der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM genießen die Arbeitnehmer Besitzstandsschutz, die am 1. Januar 2008 einen „höheren Urlaubsanspruch“ als nach der Tabelle in der Anlage 1b hatten. Dies traf auf Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, ebenso zu wie auf Arbeitnehmer, die infolge Gleichbehandlung Inhaber eines gleich hohen Urlaubsanspruchs waren. Eine Einschränkung dahin gehend, dass der höhere Urlaubsanspruch auf den Vorgaben der Urlaubstabelle des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF beruhen musste, sieht die Tarifbestimmung nicht vor.
- 29
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bb) Auch der systematische Zusammenhang, in den Satz 1 der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM eingebunden ist, spricht gegen die Ansicht der Beklagten. Nach Satz 2 der Besitzstandsklausel gilt der Schutz überkommener Urlaubsansprüche auch für diejenigen Arbeitnehmer, die zum maßgeblichen Zeitpunkt einen höheren Urlaubsanspruch gemäß Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 HUrlVO aF hatten. Folgte man der Lesart der Beklagten, hätten beide Tarifbestimmungen einen identischen Regelungsgehalt. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien redundante Regelungen tarifieren wollten.
- 30
-
cc) Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen gegen die Bedeutung, die die Beklagte der Besitzstandsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM beilegt. Die Besitzstandsklausel will verhindern, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV UKGM einen höheren Urlaubsanspruch hatten, durch das neue Tarifregime schlechter gestellt werden. Das von den Tarifvertragsparteien anerkannte Bedürfnis des Arbeitnehmers, gegen eine Absenkung des Urlaubsanspruchs geschützt zu werden, besteht unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch aus Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 HUrlVO aF folgt oder vom Arbeitgeber aus Gründen der Gleichbehandlung geschuldet wird.
- 31
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2. Die Beklagte hat den ursprünglich 33 Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2012 durch Gewährung von 30 Arbeitstagen Urlaub teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), sodass sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der restliche Anspruch infolge Zeitablaufs unterging, lediglich mit der Gewährung von drei Arbeitstagen Urlaub im Verzug befand.
- 32
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3. Der Kläger hat mit Erhebung der Klage den Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten unter Wahrung der in § 34 Nr. 1 MTV UKGM geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht.
- 33
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B. Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Hinsichtlich des von dem Kläger begehrten Ersatzurlaubs für den im Umfang von jeweils drei Arbeitstagen verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2011 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist insoweit zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht zu, da er die dreimonatige Ausschlussfrist des § 34 Nr. 1 MTV UKGM versäumt hat(zur Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf den Anspruch auf Ersatzurlaub vgl. BAG 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 81, 173).
- 34
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Als der Kläger die Ansprüche erstmalig mit Erhebung der Klage im August 2012 gegenüber der Beklagten geltend machte, waren diese bereits verfallen. Das an die Personalabteilung der Beklagten gerichtete Schreiben vom 24. Juni 2008 genügt den Anforderungen an eine Geltendmachung iSd. § 34 Nr. 1 MTV UKGM nicht. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Der Kläger verlautbarte in dem Schreiben die Forderung, eine „Lösung“ zu finden, die einen zusätzlichen Anspruch auf Urlaub vorsieht. Die - in der Zukunft liegende - Einräumung eines Anspruchs ist schon begrifflich nicht mit der Geltendmachung eines - bestehenden - Anspruchs gleichzusetzen.
- 35
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Unterliegen in der Hauptsache zu tragen.
-
Brühler
Klose
Suckow
Merte
Spiekermann
Tenor
-
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.
- 2
-
Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 15. März 1989 in einer Forschungsanstalt der Beklagten als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TVöD und dem TVÜ-Bund. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im Wege eines Zeitaufstiegs wurde sie zum 1. Januar 1997 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Sie erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD zuletzt Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach Lebensaltersstufe 39. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 8 TVöD und einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet, weil das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe 6 der Entgeltgruppe E 8 TVöD lag.
- 3
-
In einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 unterrichtete die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel die Klägerin über die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD und teilte ua. mit, dass sie einen Strukturausgleich in Höhe von 40,00 Euro(auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) erhält, dieser Ausgleichsbetrag ab dem 1. Oktober 2007 dauerhaft gezahlt, jedoch nicht dynamisiert wird und daher an künftigen Tariferhöhungen nicht teilnimmt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass es der Information dient und keinen Rechtsanspruch begründet.
-
Die mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigte Klägerin hat ohne Erfolg von der Beklagten ab Oktober 2007 Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iVm. Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in Höhe von monatlich 20,00 Euro verlangt. In dieser Tarifvorschrift und der Strukturausgleichstabelle heißt es:
-
„§ 12 Strukturausgleich
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) …
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). ...
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
…
Anlage 3 TVÜ-Bund
Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)
...
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ
Aufstieg
Orts-Zuschlag Stufe 1, 2
Lebensaltersstufe
Höhe Ausgleichsbetrag
Dauer
bei In-Kraft-Treten TVÜ
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
23
40 €
für 4 Jahre
…
…
…
…
…
…
…
8
V c
ohne
OZ 2
39
40 €
dauerhaft
…
…
…
…
…
…
…“
-
Die Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund lauten:
-
„1.
1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.
2.
1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.“
- 6
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Die Klägerin hat gemeint, sie habe nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro. Sie sei bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen und habe alle anderen für diese Vergütungsgruppe in der Strukturausgleichstabelle genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ohne Bedeutung sei, dass sie aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT aufgestiegen sei. Die tarifliche Regelung stelle für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die „originäre“ Vergütungsgruppe oder die „Ausgangsvergütungsgruppe“ ab. Maßgeblich sei die Eingruppierung am Stichtag. Für die Monate Oktober und November 2007 stünde ihr aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Strukturausgleich in Höhe von jeweils 20,00 Euro brutto zu.
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Die Klägerin hat beantragt:
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1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle sei nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Spalten 2 und 3 der Tabelle seien nur verständlich, wenn sie als Einheit verstanden würden. Die Tarifvertragsparteien hätten die Aufstiegsmöglichkeiten der Beschäftigten in der Strukturausgleichstabelle nachgezeichnet. So sei in Spalte 3 stets eine höhere Vergütungsgruppe als in Spalte 2 der Tabelle ausgewiesen. Anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund hätten die Tarifvertragsparteien in der Strukturausgleichstabelle nicht zwischen vorhandenem, vollzogenem und noch ausstehendem Aufstieg differenziert. Die Fallvariante „nach Aufstieg“ enthalte diese Tabelle nicht. Dies zeige, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme. Die Fallgruppe der originären Vergütungsgruppe ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit könne nicht mit der nach erfolgtem Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe gleichgestellt werden. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass die nach dem Überleitungsstichtag vollzogenen Aufstiege gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund zum Wegfall des Strukturausgleichs führten.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob sich die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte behauptet - in den Tarifvertragsverhandlungen einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der Strukturausgleichstabelle nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Strukturausgleich gerichtete Feststellungsantrag hat eine Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand(vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112, 115). Für diesen Antrag liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. Die Klägerin musste den beanspruchten Ausgleichsbetrag auch nicht beziffern, nachdem dieser Betrag bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zu zahlen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Klägerin abhängt.
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2. Allerdings bedarf der Feststellungsantrag bezüglich des Beginns des streitbefangenen Zeitraums der Auslegung, nachdem die Klägerin insoweit von einer Datumsangabe abgesehen hat. Die Klägerin beansprucht für die Monate Oktober und November 2007 Strukturausgleich im Wege der Zahlungsklage. Ihr Feststellungsbegehren ist daher so auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, ihr ab Dezember 2007 Strukturausgleich zu zahlen.
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II. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. nach den Bestimmungen des TVÜ-Bund. Der mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigten Klägerin könnte deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle ab dem 1. Oktober 2007 anteiliger Strukturausgleich(§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) in Höhe von monatlich 20,00 Euro brutto zustehen. Für die Monate Oktober und November 2007 schuldete ihr die Beklagte in diesem Fall Strukturausgleich in Höhe des im Wege der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags von 40,00 Euro brutto.
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1. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag an fünf Voraussetzungen geknüpft. Sie haben zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2005 und damit am gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund maßgeblichen Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen dauerhaft zu zahlenden Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40,00 Euro bei Vollzeitbeschäftigung nur dann erfüllt, wenn es für das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Sie wurde im Rahmen der Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe E 8 zugeordnet. Seit dem 1. Januar 1997 und damit bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 war sie in der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Darüber, dass der Klägerin bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, sie zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 39 erreicht hatte und im Wege eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs nicht mehr höhergruppiert werden konnte, besteht kein Streit.
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2. Strittig ist, ob es sich bei der in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind(so auch Kutzki RiA 2009, 256; Görgens ZTR 2009, 562; Kuner Der neue TVöD Rn. 114a; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2009 TVÜ-Bund § 12 Rn. 18, 19; Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund des Bundesministeriums des Innern [Hinweise des BMI] vom 10. August 2007 - D II 2-220 210 1/12 - Nr. 3.4.1 und 3.4.2), oder ob es entsprechend der Ansicht der Klägerin auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt (so Hanau ZTR 2009, 403; Dannenberg PersR 2009, 193; Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12 Rn. 2 und 4).
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3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - BAGE 92, 259, 263) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
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4. Der Wortlaut der tariflichen Regelungist nicht eindeutig. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen(Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) der 1. Oktober 2005 ist, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit verweist der Wortlaut der Tarifbestimmung zwar nicht auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe, eine „Ausgangsvergütungsgruppe“ oder die „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit“. Die in Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle unter der Überschrift „Aufstieg“ enthaltene Angabe „ohne“ kann vom Wortsinn her aber auch so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hindert nicht ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 die für die Überleitung in den TVöD maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf.
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5. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
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a) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 TVÜ-Bund, die die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, in der Spalte 2 zwischen Vergütungsgruppen „ohne Aufstieg“, „nach Aufstieg“ und „mit ausstehendem Aufstieg“ unterschieden und in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort „ohne“ von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Bund verfolgen nicht nur unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, indem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird. Dies könnte gegen eine Anknüpfung an die in Anlage 2 TVÜ-Bund getroffenen Differenzierungen und für eine eigenständige Auslegung sprechen, zumal in der Strukturausgleichstabelle anders als in Anlage 2 Spalte 2 TVÜ-Bund nach dem Wort „ohne“ die für einen Aufstieg in Betracht kommende höhere Vergütungsgruppe nicht genannt wird. Würde das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in einem weiteren Sinne als die Worte „ohne Aufstieg“ in der Anlage 2 TVÜ-Bund verstanden, dürfte die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sein.
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b) Wenn die Strukturausgleichstabelle bei den genannten Vergütungsgruppen mit Aufstieg nur Vergütungsgruppen mit einem am Stichtag noch nicht erfolgten, also einem zukünftigen Aufstieg bezeichnet, liegt die Annahme nahe, auch das Wort „ohne“ erfasse nur einen zukünftigen Aufstieg. Allerdings lässt sich dieser Auslegung entgegenhalten, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg dagegen nicht.
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c) Aus dem Wort „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen soll, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. Ob es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mehr oder weniger Ausnahmefälle geben soll, in denen Strukturausgleich zu zahlen ist, erschließt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht.
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d) Das Argument, dass in den Fällen eines nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich entfällt und dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn man die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit den früher Aufgestiegenen mit dem Wegfall des Strukturausgleichs bestrafe, die früheren Höhergruppierungen hingegen noch durch Zahlungen eines Strukturausgleichs belohne, trägt nicht( aA Görgens ZTR 2009, 562, 563). Es berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach dem alten Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren aufgrund des Stichtagsprinzips nicht gehindert, nur danach zu differenzieren, ob am 1. Oktober 2005 ein (weiterer) Aufstieg noch möglich war.
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6. Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.
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a) Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand(Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 150). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Mit den Spalten 2 und 3 der Strukturausgleichstabelle haben sie zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten nach dem BAT/BAT-O abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. In Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle haben sie deshalb auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund abgestellt (vgl. Hanau ZTR 2009, 403, 408).
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b) Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind(Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (vgl. Dannenberg PersR 2009, 193, 195), widersprechen.
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c) Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch eine Regelung, wonach das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde die Grenzen der autonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht überschreiten, sondern wäre von der Tarifautonomie gedeckt.
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7. Das von der Klägerin befürwortete Auslegungsergebnis ist auch nicht nennenswert praktikabler als das Abstellen auf originäre Vergütungsgruppen. Die Prüfung, ob im Überleitungszeitpunkt eine bestimmte Aufstiegsmöglichkeit bzw. keine Aufstiegsmöglichkeit bestand, erfordert ohnehin den Rückgriff auf die bei der Überleitung einschlägige Fallgruppe der Vergütungsgruppe des BAT, so dass ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob der Angestellte in die Vergütungsgruppe mit der entsprechenden Fallgruppe erst durch einen vorherigen Aufstieg gelangt ist. Aufgrund dieses notwendigen Rückgriffs auf die einschlägige Fallgruppe kann aus der Strukturausgleichstabelle auch dann nicht „problemlos“ abgelesen werden, wer ab wann für wie lange welchen Betrag erhält, wenn ohne Weiteres auf die Vergütungsgruppe abgestellt wird, in der der Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund eingruppiert war(aA Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12).
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8. Ob es nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 für den Anspruch auf Strukturausgleich darauf ankommt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe ohne Aufstieg erreicht worden ist, ist für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der Anlage 3 TVÜ-Bund nicht entscheidend. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder auf die originäre Vergütungsgruppe abgestellt haben sollten, könnte daraus kein entsprechender Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund abgeleitet werden, die diesen Tarifvertrag bereits am 13. September 2005 vereinbart hatten.
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9. Ebenso wenig Rückschlüsse auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund lässt der zeitgleich vereinbarte Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) mit seiner in Anlage 2 geregelten Strukturausgleichstabelle zu. Diese ist anders strukturiert als die Tabelle für die Beschäftigten des Bundes und nicht mit vergleichbaren Auslegungsproblemen verbunden. Soweit dort auch für einige Fälle ein Strukturausgleich vorgesehen ist, in denen der Angestellte im Wege des Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe gelangt war, unterscheidet er sich nach Betrag, Beginn und Dauer von den Fällen, in denen die Überleitung des Angestellten aus der originären Vergütungsgruppe erfolgte.
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10. Bezogen auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5. Februar 2008 an das Eisenbahn-Bundesamt behauptet, die Gewerkschaften hätten in den Tarifvertragsverhandlungen umfangreiche Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf den „originären“ Vergütungsgruppen basierten und zur tariflichen Regelung des Strukturausgleichs geführt hätten. Die Beklagte hat dieses Schreiben in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, sich darauf bezogen und sich damit die Behauptung des Bundesministeriums des Innern zu Eigen gemacht. Sollte diese Behauptung zutreffen und wären die Tarifvertragsparteien sich in den Tarifverhandlungen einig gewesen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetzt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde dies die Auslegung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten rechtfertigen(zu den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung als für die Auslegung entscheidenden Anhaltspunkt vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 -).
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Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, bereits die Systematik der tariflichen Regelung spreche entscheidend dafür, dass es zur Erfüllung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme, nicht geprüft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund in den Tarifverhandlungen die Strukturausgleichsbeträge auf der Basis der originären Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstiegsmöglichkeit festgelegt haben und sich einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist. Diese Prüfung hat es nachzuholen. Dazu hat es beiden Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, ihren jeweiligen Sachvortrag zur Entstehungsgeschichte der Regelung des Strukturausgleichs zu ergänzen und weiter zu substantiieren. Sodann wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Tarifvertragsparteien sich einig gewesen sind, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen(vgl. BAG 17. Mai 1994 - 1 ABR 57/93 -). Gemäß § 293 ZPO können so Mittel der Rechtsanwendung und die dazu erforderlichen Erkenntnisquellen gewonnen werden, indem zB Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt werden, ob es zu der Regelung des Strukturausgleichs Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist(vgl. BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21).
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11. Kann eine solche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, wäre das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts von § 12 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend. Auch die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hat die tarifliche Regelung zunächst so verstanden, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich auf die „gegenwärtige Eingruppierung bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund“ ankommt. Sie hat der Klägerin deshalb in einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt, dass diese Strukturausgleich erhält, und diese Mitteilung erst nach Kenntnis der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund korrigiert. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die von der Beklagten befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen.
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Fischermeier
Brühler
Spelge
D. Knauß
Matiaske
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.