Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Sept. 2015 - 10 Sa 647/15


Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford – Az. 3 Ca 753/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung des Klägers gemäß dem Tarifabschluss für die Mitarbeiter der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW zum 01.05.2014 um 2,2% zu erhöhen.
3Der Kläger ist bei der Beklagten, nachdem er dort zuvor schon seine Ausbildung absolviert hatte, seit dem 01.04.2007 als Industriemechaniker beschäftigt. Im April 2014 erzielte er gemäß der vorgelegten Lohnabrechnung (Bl. 3 d.A.) ein „Gesamtentgelt“ in Höhe von 2.935,00 € brutto. In dem am 28.02.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Blatt 7 ff. der Akte verwiesen wird, heißt es unter anderem:
4„§ 2
5Aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit erhält der/die Arbeitnehmerin eine Vergütung in Höhe von:
6Arbeitsentgelt insgesamt brutto 2.256,47 €.
7Das Entgelt wird als „festes Monatsentgelt“ gezahlt. Zurzeit liegt diesem Monatsentgelt eine Stundenzahl von 152,25 zugrunde (35 Std. pro Woche x 4,35 Wochen/Mon.)
8…..
9§ 23
10Sonstige Vereinbarungen:
11Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
12…..“
13Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Nachdem die Parteien erstinstanzlich zunächst über die Tarifbindung der Beklagten gestritten haben, hat der Kläger im Anschluss an eine Auskunft des Arbeitgeberverbandes Herford e.V. (Bl. 132 d.A.) im Termin vor der Berufungskammer unstreitig gestellt, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes für die Metall- und Elektroindustrie war.
14In der Vergangenheit hat die Beklagte die Lohnerhöhungen nach den Tarifabschlüssen der Metall-und Elektroindustrie NRW über Jahrzehnte an ihre Arbeitnehmer weitergegeben; gesonderte Mitteilungen darüber erfolgten nicht. Die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Tariflohnerhöhung für die Mitarbeiter der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in Höhe von 2,2% hat die Beklagte gegenüber ihren Arbeitnehmern hingegen nicht umgesetzt. Aufgrund dessen ergibt sich ein Differenzlohnanspruch des Klägers für den Monat Mai 2014 in Höhe von 64,57 € brutto.
15In 2009 hatte die Beklagte aufgrund von Refinanzierungsschwierigkeiten zusammen mit weiteren Mitgliedern der „OYSTAR-Gruppe“, die nur teilweise tarifgebunden sind, einen Sanierungs-Haustarifvertrag mit der IG Metall abgeschlossen. Der Tarifvertrag sieht u.a. folgende Regelungen vor:
16„2. Entgelte (Löhne und Gehälter)
172.1 Die Erhöhung der Entgelte um 2,1 % gemäß TV Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 12.11.2008 wird an den Standorten spätestens zum 1.12.2009 umgesetzt. An Standorten, an denen einseitig Zahlungen aus diesem Tarifvertrag nicht umgesetzt wurden, erfolgt eine pauschale Abgeltung der entstandenen Ansprüche der Beschäftigten. Die Ausgestaltung hierzu wird jeweils an den Standorten zwischen der jeweiligen Geschäftsführung und mit der IG Metall vereinbart.
182.2 Die im Jahr 2010 anstehende Tariflohnerhöhung wird um zwölf Monate verschoben. Tarifliche Regelungen zur Altersteilzeit bleiben von dieser Verschiebung unberührt.
192.3 Die im Jahr 2011 anstehende Tariflohnerhöhung wird auf den 01.01.2012 verschoben.
20…..
218. Verhandlungsabsicht hinsichtlich einer Tarifbindung
228.1 Die zur OYSTAR-Gruppe gehörigen Unternehmen werden innerhalb der nächsten Monate ernsthafte Verhandlungen mit der IG Metall aufnehmen, um eine umfassende Tarifbindung an allen Standorten herbeizuführen. Hierbei ist den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Standorte Rechnung zu tragen.
238.2 Falls bis zum 30.4.2010 keine Einigung über eine umfassende Tarifbindung zustande kommt, wird das jeweilige Unternehmen zumindest dahingehend eine Bindung eingehen, dass die Tarifdynamik der einschlägigen Flächentarifverträge für die Metall-und Elektroindustrie übernommen wird. “
24Ferner regelt der Tarifvertrag die Kürzung von Sonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 sowie eine Mitarbeitererfolgsbeteiligung; außerdem wurden betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.03.2011 ausgeschlossen und eine Standorterhaltung bis Ende 2012 vereinbart. Unter Ziffer 11 haben die Parteien ein Auslaufen des Tarifvertrages zum 31.12.2012 ohne Nachwirkung vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts des Haustarifvertrages wird auf Bl. 154 ff. d.A. verwiesen. Im Februar 2010 forderte die Beklagte den Kläger schriftlich auf, sich mit der Geltung des Sanierungstarifvertrages einverstanden zu erklären (Bl. 149 d.A.).
25Der Kläger macht mit seiner Klage die Vergütungsdifferenz für Mai 2014 geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Mai 2014 die Lohnerhöhungen nach dem Tarifabschluss der Metall- und Elektroindustrie NRW in Höhe von 2,2 % zu zahlen. Er hat dazu erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte schon deshalb zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen verpflichtet sei, da sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband tarifgebunden sei. Selbst wenn sie nicht tarifgebunden sei, sei sie jedenfalls aufgrund einer betrieblichen Übung verpflichtet, die Tariflohnerhöhungen an den Kläger weiterzugeben. Die vom Bundesarbeitsgericht für einen Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhungen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung verlangten deutlichen Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers, die auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen schließen lassen, lägen vor. Denn die Beklagte habe die Tariflohnerhöhungen seit 25 Jahren, im Falle des Klägers jedenfalls seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses, weitergegeben und darüber weder gesondert Mitteilung gemacht, noch einen Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt. Auch dass die Beklagte in der Vergangenheit Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossen habe, die ausdrücklich eine Tarifbindung vorsehen, sei ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wollte.
26§ 23 des Arbeitsvertrages, der ausdrücklich regle, dass Tarifverträge keine Anwendung finden, sei unwirksam. Da unklar gewesen sei, ob die Beklagte tarifgebunden ist, sei auch § 23 des Arbeitsvertrages unklar und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB.
27Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
281. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Mai 2014 auf das ihm zustehende monatliche Gesamtentgelt, bestehend aus Monatsgrundlohn und Leistungszulage, die Lohnerhöhungen nach den Tarifverträgen der Metallindustrie NRW in Höhe von 2,2 % zu zahlen,
292. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Mai 2014 64,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
30Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung 2014 habe. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt tarifgebundenes Mitglied in dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie NRW gewesen. Die Bindung der Beklagten an den Sanierungstarifvertrag ergebe sich allein daraus, dass es sich um einen Haustarifvertrag handele. Gerade wegen der fehlenden Tarifbindung habe die Beklagte den Kläger im Februar 2010 aufgefordert, seine Zustimmung zu der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages zu erklären.
33Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aufgrund betrieblicher Übung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstehe eine betriebliche Übung auf Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung nicht allein dadurch, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Tariflohnerhöhungen über einen längeren Zeitraum an die Arbeitnehmer weitergebe. Vielmehr seien weitere deutliche Anhaltspunkten im Verhalten des Arbeitgebers erforderlich, die darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Lohnerhöhungen auch künftig übernehmen wolle. Solche Anhaltspunkte seien vorliegend nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr verdeutliche § 23 des Arbeitsvertrages – der weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam sei –, dass die Beklagte sich einer Tarifbindung gerade nicht unterwerfen wollte. Das Gleiche ergebe sich aus ihrer OT-Mitgliedschaft, denn Sinn und Zweck einer OT- Mitgliedschaft sei es, sich nicht der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien zu unterwerfen. Würde die Beklagte über eine betriebliche Übung verpflichtet, so sei sie entgegen diesem nach außen in Erscheinung getretenen Willen sogar stärker an die Tariflohnentwicklung gebunden als ein tarifgebundener Arbeitgeber, der sich anders als der tariflich nicht gebundene Arbeitgeber durch einen Verbandsaustritt von der Tarifbindung lösen könne.
34Mit Urteil vom 31.03.2015, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen sich nicht aus § 4 Abs. 1 TVG ergebe, da die Beklagte nicht tarifgebunden sei, wie sich aus dem Bestätigungsschreiben des Arbeitgeberverbandes Herford e.V. ergebe. Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen deutlichen Anhaltspunkte in dem Verhalten der Beklagten, die auf den Willen schließen lassen, sich dauerhaft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien zu unterwerfen, seien nicht erkennbar. Der Hinweis des Klägers auf eine Lohnabrechnung aus dem Jahr 2005, die sein damaliges Gehalt als „Tarifgehalt Azubi“ ausweise, sei unerheblich, da eine Lohnabrechnung nur den abgerechneten Lohn dokumentiere, nicht aber den Anspruch bestimme. Der Wille der Beklagten zu einer dauerhaften Bindung an die tariflichen Entgelterhöhungen lasse sich auch nicht aus dem Schreiben aus Februar 2010 herleiten, denn der Kläger hätte seine Zustimmung zur Anwendung des Sanierungstarifvertrages nicht erklären müssen, wenn ohnehin eine Tarifbindung bestanden hätte. Zudem sage die Anwendung des Sanierungstarifvertrages nichts aus über den Willen der Beklagten, auch den Entgelttarifvertrag anzuwenden. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit einigen Arbeitnehmern Arbeitsverträge mit Tarifbindung abgeschlossen habe, könne der Kläger für sich nichts herleiten, ebenso wenig wie aus der Tatsache, dass die Beklagte die Tariflohnerhöhungen in den vergangenen Jahren jeweils ohne gesonderte Mitteilungen oder einen Freiwilligkeitsvorbehalt an den Kläger weitergegeben habe. Denn ohne gesonderte Mitteilung habe auch der Kläger davon ausgehen müssen, dass die Beklagte eine Entscheidung immer nur über die Weitergabe der jeweiligen Lohnerhöhung getroffen habe. Schließlich ergebe sich aus § 23 des Arbeitsvertrages, der nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei, ausdrücklich die fehlende Tarifbindung.
35Gegen das klageabweisende, dem Kläger am 10.04.2015 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 07.05.2015, die er mit am 05.06.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
36Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und führt ergänzend aus: Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus betrieblicher Übung abgelehnt, denn die von der Rechtsprechung geforderten deutlichen Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten ergäben sich schon aus der über 30-jährigen Weitergabe der Tariflohnerhöhungen. Das Arbeitsgericht stelle überzogene Anforderungen, wenn es darüber hinaus weitere Anhaltspunkte verlange, die auf einen jedenfalls konkludent bekundeten Willen der Beklagten schließen lassen.
37Ungeachtet dessen lägen entsprechende Anhaltspunkte aber auch vor. So habe die Beklagte mit anderen Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen habe, die die einschlägigen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Bezug nehmen. Zudem sei im Rahmen des Sanierungstarifvertrages geregelt worden, dass die „anstehenden Tariflohnerhöhungen“ mit einer zeitlichen Verzögerung weitergegeben werden. Diese Regelung sei nur erklärlich, wenn die Beklagte von einer Verpflichtung zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen ausgegangen sei. Ferner werde gemäß Ziffer 8 des Sanierungstarifvertrages angestrebt, eine umfassende Tarifbindung an allen Standorten herbeizuführen. Von einer umfassenden Tarifbindung könne aber nur gesprochen werden, wenn sie auch die Anerkennung der aktuellen und zukünftigen Tariflohnerhöhungen umfasse. Ein Bindungswille der Beklagten ergebe sich auch aus Ziffer 8.2 des Sanierungstarifvertrages, wonach sich die Tarifpartner verpflichtet haben, jedenfalls die Tarifdynamik der einschlägigen Flächentarife zu übernehmen.
38Jedenfalls hinsichtlich Ziffer 8, insbesondere Ziffer 8.2, könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sanierungstarifvertrag am 31.12.2012 ohne Nachwirkung ausgelaufen sei. Denn wäre die Beklagte ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 8 des Tarifvertrages nachgekommen, so wäre es zu einer umfassenden Tarifbindung gekommen, die über das Ende des Sanierungstarifvertrages hinaus gewirkt hätte. Da es sich bei dem Sanierungstarifvertrag auch um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Klägers handele, sei die Beklagte – die ihrer Verpflichtung aus Ziffer 8 des Tarifvertrages nicht nachgekommen sei – dem Kläger jedenfalls zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens i.H.d. Tariflohnerhöhung verpflichtet.
39Der Kläger beantragt,
40das Urteil des Arbeitsgerichts Herford, Az. 3 Ca 753/14, abzuändern und
411. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Mai 2014 auf das ihm zustehende monatliche Gesamtentgelt, bestehend aus Monatsgrundlohn und Leistungszulage, die Lohnerhöhungen nach den Tarifverträgen der Metallindustrie NRW in Höhe von 2,2 % zu zahlen,
422. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Mai 2014 64,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die beiden von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vorgebrachten Argumente – dass erstens die Beklagte über einen langen Zeitraum hinweg die Tariflohnerhöhungen umgesetzt habe und es zweitens Arbeitnehmer gebe, deren Arbeitsverträge eine Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie enthielten – seien nicht geeignet, einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu begründen. Der Hinweis der Klägers auf Arbeitsverträge anderer Arbeitnehmer mit Bezugnahmeklausel, insbesondere des Arbeitnehmers D aus dem Jahr 1998, sei unerheblich, da es im Laufe der letzten 40 Jahre die unterschiedlichsten Formen der Vertragsgestaltung gegeben habe. Weitere Umstände, die einen gesteigerten Bindungswillen erkennen ließen, habe der Kläger auch zweitinstanzlich nicht vorgetragen. Insbesondere aus dem Sanierungstarifvertrag könne der Kläger für sich nichts herleiten. Ziffer 2 des Sanierungstarifvertrages habe eine Regelung grundsätzlich nur für die Standorte mit Tarifbindung getroffen und bei den tarifungebundenen Unternehmen für diejenigen Arbeitsverhältnisse, denen Arbeitsverträge mit Bezugnahmeklauseln zugrunde lagen. Sie könne aber nicht als ein „Signal“ aufgefasst werden, dass die Beklagte sich „allgemein tarifgebunden gefühlt“ habe oder sogar eine entsprechende Tarifbindung hätte eingehen wollen. Ziffer 8 sei nur auf massives Drängen der IG Metall als „Absichtserklärung“ aufgenommen worden, um auch an den nicht tarifgebundenen Standorten über maßgeschneiderte Lösungen sprechen zu können. Tatsächlich sei aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation zu keinem Zeitpunkt über eine Tarifbindung verhandelt worden. Jedenfalls aber sei der Sanierungstarifvertrag zum 31.12.2012 ohne Nachwirkung ausgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte keine Tarifbindung eingegangen und danach sei sie dazu auch nicht mehr verpflichtet gewesen.
46Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe:
48I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 30.04.2014 gegen das am 10.04.2016 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde auch innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG nach den §§ 520 Abs. 3 in Verbindung mit 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 05.06.2015 begründet.
49II. Die Berufung mit dem Ziel, weiterhin die tariflichen Lohnerhöhungen zu erhalten, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
501. Die Klage ist zulässig. Der Kläger besitzt hinsichtlich des Klageantrags zu 1) das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
51a) Der Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Lediglich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG, Urteile vom 27. Oktober 2005 – 6 AZR 123/05 – BAGE 116, 160; vom 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – juris). Bei der von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Verpflichtung zur Weitergabe der Tariflohnerhöhung und der sich daraus ergebenden Vergütungspflicht handelt es sich nicht lediglich um eine Vorfrage oder abstrakte Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die konkrete Ausgestaltung eines wesentlichen Teils des Arbeitsverhältnisses.
52b) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen (BAG, Urteile vom 23. September 2009 – 5 AZR 628/08 – juris; vom 13. Februar 2003 – 8 AZR 102/02 – AP BGB § 613a Nr. 245). Die Beklagte lehnt einen Anspruch des Klägers auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung generell ab. Die Feststellungsklage ist geeignet, den Streit der Parteien insgesamt beizulegen, insbesondere da die Beklagte erklärt hat, sich einer rechtskräftigten Entscheidung in diesem Verfahren, das als „Pilotverfahren“ auch für vergleichbare Fälle anderer Arbeitnehmer geführt wird - zu beugen.
53Mit der begehrten Feststellung wird die Leistungspflicht der Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands auch in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt. Das Feststellungsbegehren ist dahin auszulegen, die Beklagte solle zur begehrten Leistung im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein. Dem Feststellungsinteresse des Klägers steht vorliegend auch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen. Zwar lassen sich die bisher fälligen Ansprüche beziffern. Der Kläger begehrt Vergütung jedoch nicht nur für zurückliegende Zeiträume, sondern auch für die Zukunft. Von der Rechtskraft einer auf Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge gerichteten Klage würden jedoch zukünftige Zahlungsansprüche nicht erfasst. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen der gesamte Streit zwischen den Parteien nur durch ein Feststellungsurteil beigelegt werden.
542. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn für das Begehren des Klägers gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage.
55a) Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen nicht auf den Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie stützen, denn dieser ist weder allgemeinverbindlich, noch ist der Entgelttarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Insoweit ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren unstreitig geworden, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Mitglied in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband war.
56b) Der Entgelttarifvertrag ist auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Vielmehr regelt der Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sind.
57c) Eine betriebliche Übung, tarifliche Lohnerhöhungen stets voll zu übernehmen, ist in dem Betrieb der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Dass die Beklagte in der Vergangenheit tarifliche Lohnerhöhungen stets voll an ihre Arbeitnehmer weitergegeben hat, hat eine entsprechende betriebliche Übung nicht entstehen lassen, weil die Beklagte nicht tarifgebunden ist und von ihr in diesem Zusammenhang auch keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte dafür gesetzt worden sind, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will.
58aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteile vom 19. Oktober 2011 – 5 AZR 359/10 –juris; vom 09. Februar 2005 – 5 AZR 284704 – juris; vom 03. November 2004 – 5 AZR 73/04 – juris; vom 16. Januar 2002 – 5 AZR 715/00 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56). Dabei ist es unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG, Urteile vom 29. April 2003 – 3 AZR 339/02 – juris; vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 – EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2) .
59bb) Bei einem nicht kraft Mitgliedschaft an den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband tarifgebundenen Arbeitgeber – wie der Beklagten – kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG, Urteile vom 19. Oktober 2011 – 5 AZR 359/10 –,juris; vom 23. März 2011 – 4 AZR 268/09 – juris).
60(1) Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit über die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (vgl. BAG, Urteile vom 16. Januar 2002 – 5 AZR 715/00 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56; vom 13. März 2002 – 5 AZR 755/00 – EzA ZPO § 259 Nr. 1; vom 09. Februar 2005 – 5 AZR 284/04 – juris; vom 03. November 2004 – 5 AZR 73/04 – AP Nr. 28 zu § 611 BGB Lohnanspruch).
61(2) Hinzu kommt, dass der tarifgebundene Arbeitgeber durch Austritt aus dem tarifschließenden Verband die Anwendbarkeit künftiger Tariflohnerhöhungen vermeiden kann (§ 3 Abs. 3 TVG). Eine betriebliche Übung wird bei Tarifbindung des Arbeitgebers allein aufgrund regelmäßiger Erhöhungen nicht entstehen können. Denn es ist anzunehmen, der Arbeitgeber wolle nur den gesetzlichen Verpflichtungen des Tarifvertragsgesetzes Rechnung tragen und seine Arbeitnehmer gleich behandeln. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der sich (zeitweise) wie ein tarifgebundener Arbeitgeber verhält, darf deswegen nicht schlechter stehen als dieser, nämlich auf Dauer ohne Austrittsmöglichkeit (vertraglich) gebunden sein. Das muss der Arbeitnehmer erkennen, falls die Frage der Tarifbindung seines Arbeitgebers überhaupt eine Rolle für ihn spielt. Deshalb darf er in keinem Falle von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers ausgehen (vgl. BAG, Urteile vom 09. Februar 2005 – 5 AZR 284/04 – a.a.O.; vom 03. November 2004 – 5 AZR 622/03 – a.a.O.).
62cc) Die danach erforderlichen deutlichen Anhaltspunkte für eine dauerhafte Unterwerfung der Beklagten unter die Regelungsmacht der Parteien der Lohntarifverträge lassen sich vorliegend nicht erkennen.
63(1) Soweit der Kläger dazu erstinstanzlich vorgetragen hat, dass im Jahr 2005 auf seiner Lohnabrechnung „Tarifgruppe Azubi“ ausgewiesen war, ist dieser Vortrag rechtlich unerheblich. Unabhängig davon, dass die Bezeichnung des Lohnes als „Tariflohn“ ohnehin kein hinreichendes Indiz für einen entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers darstellt, die Vergütung stets am Tariflohn auszurichten, da Lohnabrechnungen lediglich den konkret abgerechneten Lohn dokumentieren, nicht aber den Anspruch bestimmen (BAG 19. Oktober 2011– 5 AZR 359/10 –, a.a.O., Rn. 19 f.), haben die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 2007 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Vergütung des Klägers wird entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seitdem in der Lohnabrechnung regelmäßig als „Gesamtentgelt“ ohne Hinweis auf das Tarifentgelt ausgewiesen.
64(2) Auch aus dem Fehlen gesonderter Lohnmitteilungen oder eines Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalts lässt sich ein besonderer Bindungswille der Beklagten nicht entnehmen. Regelmäßige Gehaltserhöhungen entsprechend der Tarifentwicklung schaffen kein Vertrauen dahingehend, dass der Arbeitgeber auch künftig weiter so verfahren werde. Sie beziehen sich jeweils nur auf den konkreten Fall. Der Kläger musste deshalb jedes Mal auch ohne besonderen Hinweis davon ausgehen, die Beklagte habe sich nach Prüfung aller Umstände (auch diesmal wieder) für eine “Übernahme” entschieden (vgl. auch BAG, Urteil vom 09. Februar 2005 – 5 AZR 284/04 –juris, Rn. 24).
65(3) Die Beklagte hat auch nicht dadurch deutliche Anhaltspunkte für einen Willen zur dauerhaften automatischen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen gesetzt, dass sie mit anderen Arbeitnehmern – insbesondere dem Arbeitnehmer D – Arbeitsverträge mit Bezugnahmeklausel abgeschlossen hat. Unstreitig hat die Beklagte über die Jahre unterschiedliche Arbeitsverträge mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossen, die nur teilweise eine Bezugnahmeklausel enthalten. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es dem Arbeitgeber aber grundsätzlich frei, mit seinen Arbeitnehmern unterschiedliche Verträge auszuhandeln - jedenfalls solange der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Daraus können andere Arbeitnehmer für sich regelmäßig nichts herleiten. Wenn die Beklagte mit einigen Arbeitnehmern Arbeitsverträge mit Bezugnahmeklausel abgeschlossen hat, mit anderen Arbeitnehmern hingegen solche, die die Geltung von Tarifverträgen ausschließen, spricht dies vielmehr erkennbar gegen den Willen des Arbeitgebers, sich dauerhaft den Regelungen der Tarifvertragsparteien zu unterwerfen. Hinzu kommt, dass dem vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 1998 keine Aussagekraft hinsichtlich einer aktuellen Tarifbindung zukommt.
66(4) Auch aus den Regelungen des Sanierungstarifvertrages lässt sich ein gesteigerter Bindungswille der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagte hat zu den Hintergründen des Tarifvertrages unbestritten vorgetragen, dass die an dem Tarifabschluss beteiligten Unternehmen teilweise tarifgebunden, teilweise nicht tarifgebunden waren. Die Entgeltregelungen unter § 2 sollten für die tarifgebundenen Unternehmen gelten sowie innerhalb der tarifungebundenen Unternehmen eine Regelung jedenfalls für diejenigen Arbeitnehmer treffen, deren Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel enthält. Ein weitergehender Aussagewert lässt sich § 2 des Sanierungstarifvertrages nach Auffassung der Kammer auch nicht entnehmen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Regelung zu „anstehenden“ Tariferhöhungen zusammen mit den unstreitig seit Jahrzehnten weitergegebenen Tariflohnerhöhungen ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Beklagte sich tariflich gebunden fühlt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beklagte trotz der jedenfalls seit 2009 bestehenden wirtschaftlichen Krise die Tariflohnerhöhungen weiterhin auch an diejenigen Arbeitnehmer weitergegeben hat, deren Arbeitsvertrag keine Bezugnahme auf tarifliche Regelungen enthält.
67Diese Indizien stellen aber nach Auffassung der Kammer keine hinreichend „deutlichen Anhaltspunkte“ für den nach außen getretenen Willen der Beklagten dar, auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen zu übernehmen. Da der Sanierungstarifvertrag erst Ende 2009 abgeschlossen worden ist, ist er nicht geeignet, einen „deutlichen Anhaltspunkt“ zur Begründung einer betrieblichen Übung vor diesem Zeitpunkt darzustellen. Damit gab es bis Ende 2009 außer der regelmäßigen Weitergabe der Tariflohnerhöhungen keine weiteren Hinweise auf einen entsprechenden Willen der Beklagten. Ein solcher Wille lässt sich aber auch den Regelungen des Sanierungstarifvertrages nicht entnehmen. Denn der Tarifvertrag ist ausweislich der Präambel zur Kostenentlastung der beteiligten Unternehmen aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten abgeschlossen worden; dazu sei auch „ein Arbeitnehmerbeitrag“ erforderlich. Erkennbar hat der Sanierungstarifvertrag dazu Ansprüche der Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen (Lohnerhöhungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gekürzt und im Gegenzug betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sowie Regelungen zur Standorterhaltung getroffen. Damit war für die Arbeitnehmer erkennbar, dass die Regelungen des Sanierungstarifvertrages im Rahmen eines einheitlichen Sanierungskonzeptes zu sehen sind; sie konnten hingegen nicht davon ausgehen, dass die Beklagte – ebenso wie die anderen beteiligten Unternehmen – zusätzliche Ansprüche der Arbeitnehmer begründen wollte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Deshalb konnten sie die Formulierung der „anstehenden Tariflohnerhöhungen“ auch nur so verstehen, dass davon diejenigen Ansprüche auf Tariflohnerhöhungen erfasst werden sollten, die zu diesem Zeitpunkt – entweder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der betreffenden Unternehmen oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme - ohnehin bestanden.
68Denn dass eine Tarifbindung nicht bei allen an dem Abschluss des Sanierungstarifvertrages beteiligten Unternehmen bestand, lässt sich auch Ziffer 8 des Sanierungstarifvertrages entnehmen, wonach eine „umfassende Tarifbindung an allen Standorten“ erst herbeigeführt werden soll. Die Formulierung dieser Absichtserklärung lässt erkennen, dass die beteiligten Unternehmen – so auch die Beklagte – weder davon ausgingen, dass eine Tarifbindung bereits bei allen am Abschluss beteiligten Unternehmen bestand, noch dass eine solche durch die Regelungen des Sanierungstarifvertrages begründet werden sollte. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien lediglich ihre Absicht kundgetan, eine solche Bindung eventuell in der Zukunft zu begründen.
69Nach alledem lässt sich auch dem Sanierungstarifvertrag kein deutlicher Anhaltspunkt für den Willen der Beklagten entnehmen, sich dauerhaft dem Willen der Tarifvertragsparteien zu unterwerfen. Insbesondere der Kläger konnte davon nicht ausgehen, da sein Arbeitsvertrag unter § 23 - ohne dass es hier auf die Wirksamkeit der Regelung ankommt - ausdrücklich regelt, dass Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden. Damit hat die Beklagte ihren Willen, sich Tarifabschlüssen zu unterwerfen, ausdrücklich kundgetan.
70dd) Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2014 auf eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stützt, da die Beklagte ihre unter Ziffer 8.2 geregelte Verpflichtung nicht erfüllt habe, muss der Klage auch insoweit der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 280 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag stützen.
71Ein Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Beklagte keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verletzt hat, indem sie die Tarifdynamik zum 01.05.2014 nicht übernommen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Verpflichtung, die Tarifabschlüsse aus dem Jahr 2014 zu übernehmen, nicht bereits daran scheitert, dass der Sanierungstarifvertrag zum 31.12.2012 ohne Nachwirkung ausgelaufen ist und deshalb nach diesem Zeitpunkt ohnehin keine Verpflichtung mehr bestand, weitere Tariflohnerhöhungen zu übernehmen. Jedenfalls enthält die Ziffer 8 des Sanierungstarifvertrages keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die sie verletzt haben könnte. Abgesehen davon, dass die Regelungen unter Ziffer 8 des Tarifvertrages nach Auffassung der Kammer lediglich eine Absichtserklärung, nicht aber eine verbindliche Pflicht der am Tarifabschluss beteiligten Unternehmen enthalten, bestünde eine etwaige sich aus Ziffer 8 ergebenden Verpflichtung auch nur zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien, da es sich nicht um eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und auch nicht um eine Betriebsnorm, sondern um eine schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmung handelt. Daraus folgt, dass der (schuldrechtliche) Anspruch auf Übernahme der Tarifdynamik nicht den einzelnen Arbeitnehmern, sondern allein der Gewerkschaft zusteht.
72III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.