Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Dez. 2018 - 4 Ta 423/18
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2018 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 29.10.2018 abgeändert.
Der Gebührenstreitwert wird für das Verfahren auf 8.325,00 € und für den gerichtlichen Vergleich vom 13.09.2018 auf 9.712,50 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e :
2I.
3Streitig ist die Gebührenwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
4Der Kläger hat zunächst die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 26.03.2018 zum 30.09.2018 und sodann mit Klageerweiterung die außerordentliche (fristlose) Kündigung vom 18.04.2018 (umdeutbar in ordentliche Kündigung zum 31.10.2018) angegriffen. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 13.09.2018, der auch Festlegungen zum Inhalt eines Zeugnisses traf.
5Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 24.09.2018 den Wert für das Verfahren auf drei Bruttomonatsgehälter (BMG) und für den Vergleich (wegen der Zeugnisregelung) auf vier BMG à 1.387,50 € festgesetzt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägervertreters, der für die Kündigungsschutzanträge eine Bewertung iHv. sechs BMG und entsprechend für den Vergleich sieben BMG erstrebt, hat das Arbeitsgericht den Wert im Wege der Teilabhilfe für das Verfahren auf vier und für den Vergleich auf fünf BMG erhöht und die weitergehende Beschwerde der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat es zunächst die Kündigung mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt (außerordentliche Kündigung vom 18.04.2018) mit drei BMG bewertet (Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF v. 09.02.2018 [SWK], I 21.3, NZA 2018, 497 ff). Dieser Wert decke auch den im Wege der Umdeutung gewonnenen weiteren Streitgegenstand der hilfsweisen Beendigung zum fristgerechten Termin am 31.10.2018 ab (SWK I 21.1). Deshalb sei für die ordentliche Kündigung vom 26.03.2018 zum 30.09.2018 nur noch eine Differenz von einem Monat werterhöhend zu berücksichtigen.
6Demgegenüber ist die Beschwerde der Auffassung, der Verfahrenswert betrage sechs Bruttomonatsgehälter. Maßgeblich sei, dass der Beendigungszeitpunkt der außerordentlichen Kündigung (18.04.2018) von dem Beendigungszeitpunkt der zunächst angegriffenen ordentlichen Kündigung (30.09.2018) um mehr als drei Monate abweiche.
7II.
8Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kündigungsschutzanträge im vorliegenden Verfahren sind mit sechs BMG zu bewerten.
91.Der Wert des ersten Kündigungsschutzantrags betreffend die ordentliche Kündigung zum 30.09.2018 entspricht gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts, also drei BMG. Er verändert sich gemäß § 40 GKG durch nachfolgende Anträge nicht mehr.
102.Der Wert der (unbedingten) Klageerweiterung betreffend die "überholende" außerordentliche Kündigung vom 18.04.2018 beträgt gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG grundsätzlich ebenfalls drei BMG. Dieser Wert wird weder ganz noch teilweise vom Wert des Ausgangsantrags betreffend die ordentliche Kündigung zum 30.09.2018 umfasst.
11a.Die Klageerweiterung betrifft zunächst einen anderen Streitgegenstand iSv. § 39 Abs. 1 GKG als der Ausgangsantrag. Zwar enthält die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die ordentliche Kündigung stattgebende Entscheidung zugleich die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien "zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat" (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff, BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14, BAGE 150, 234, Rn. 23 mwN). Deshalb ist der Arbeitgeber mit anderen Beendigungsgründen zu und zeitlich vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt, die er nicht in den Rechtsstreit einführt, präkludiert. Das bedeutet aber nicht, dass die Klage gegen die ordentliche Kündigung schon die vorgelagerte außerordentliche Kündigung selbst als Streitgegenstand erfasst und ihr Wert deshalb den Wert der späteren Klageerweiterung gegen die außerordentliche Kündigung umfassen würde. Denn hierfür verlangt die Rechtsprechung bislang stets eine Erweiterung der Klage punktuell auf die nachfolgende Kündigung, gemäß § 6 KSchG bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung (so ausdrücklich der 7. Senat, BAG 20.06.2018 - 7 AZR 689/16; ebenso bislang der 2. Senat, BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 85, 262, zuletzt aber offen gelassen in BAG 24.05.2018 - 2 AZR 67/18 - und BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - jeweils unter Hinweis auf Gallner in FS Wank 2014 S. 117, 125). In Rechtskraft erwächst beim Ausgangsantrag daher nur, ob zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt am 30.09.2018 ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht, nicht dagegen, ob die "überholende" außerordentliche Kündigung zu ihrem Beendigungstermin wirksam war oder nicht. Insoweit handelt es sich nur um eine Inzidentprüfung.
12b.Sodann scheidet auch ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (analog § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG) im vorliegenden Fall aus. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird der Streit der Parteien durch die Klageerweiterung um den Zeitraum erweitert, um den die "überholende" fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis früher als die ursprüngliche fristgerechte Kündigung beenden soll. Das sind hier (gedeckelt) noch einmal drei BMG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Streit zusätzlich (!) den Streit um eine im Wege der Umdeutung gewonnene (oder hilfsweise ausgesprochene) ordentliche Kündigung zum 31.10.2018 umfasst. Dies bestätigt zudem die Hilfsüberlegung, dass anderenfalls ein Streit um die außerordentliche und die umgedeutete ordentliche Kündigung weniger werthaltig wäre als der (geringere) Streit lediglich um die außerordentliche Kündigung.
13Das Ergebnis entspricht der Empfehlung des Streitwertkatalogs, wonach der Wert einer Folgekündigung mit Veränderung des Beendigungszeitpunkts dem Betrag der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch der Vergütung für ein Vierteljahr entspricht (SWK I 21.3).
14III.
15Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
16Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
17Quecke
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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.