Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Mai 2016 - 12 Sa 54/16
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2015 - 1 Ca 1688/13 lev - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T AT B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen entgangener Altersversorgung und deren Feststellung in einem Insolvenzverfahren.
3Der am 26.09.1950 geborene und verheiratete Kläger war bei der B.-H. B. (im Folgenden B.-B.) als leitender Angestellter tätig. In dieses Unternehmen war er am 15.09.1970 eingetreten. Ausweislich des mit der B.-B. geschlossenen Arbeitsvertrags hatte er Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach der Gesamtversorgungszusage und wurde Mitglied der Pensionskasse der Angestellten der C. B.. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 06.12.1983 galt ab dem 01.01.1984 die Gesamtbetriebsvereinbarung der C. B. zur betrieblichen Altersversorgung auch für die Mitarbeiter der B.-B.. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 06.12.1983 sah eine Grundrente, die über die Pensionskasse der C. B. abgedeckt war, und eine vom Arbeitgeber zu tragende Zusatzrente für die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltbestandteile vor. Der Kläger war bei der B.-B. zuletzt im Bereich Consumer Imaging als Diplom-Ingenieur tätig. Am 28.10.2003 nahm die B.-B. eine Berechnung von Frühruhestandsleistungen des Klägers vor. Die Berechnung betraf einen Zeitraum beginnend mit dem 01.10.2005 und sah eine Laufzeit des Frühruhestandes von 60 Monaten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Ausweislich der Mitteilung der C. Business Services GmbH vom 14.06.2005 betrugen die Anwartschaften des Klägers zum 31.12.2004 auf Pensionskassenleistungen 872,54 Euro und auf Firmenleistungen 330,90 Euro.
4Der Bereich Consumer Imaging wurde von der B.-H. B. ausgegliedert und im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die B. Photo GmbH (im Folgenden B.-GmbH) übertragen. In einer Überleitungsvereinbarung war klargestellt worden, dass die bislang für die Mitarbeiter der B.-B. geltende Ordnung der betrieblichen Zusatzrente auch im Verhältnis zur B.-GmbH fortgalt. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang nicht. In den Monaten Mai 2005 bis Juli 2005 führte die B.-GmbH keine Beiträge an die Pensionskasse zu Gunsten des Klägers ab. Aufgrund des Antrags der B.-GmbH aus Mai 2005 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2005 (Az. 71 IN 285/05) am 01.08.2005 über das Vermögen der B.-GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläger unterzeichnete am 30.10.2005 einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag, aufgrund dessen er für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 in die C. Connect Consulting - eine Beschäftigungsgesellschaft - übertrat. In dem dreiseitigen Vertrag hieß es u.a.:
5"Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten, sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitsnehmers handelt und sich aus dem Sozialplan nichts anderes ergibt."
6Am 01.01.2006 hob das Amtsgericht Köln die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.-GmbH.
7Der Kläger meldete sämtliche im Berufungsverfahren noch streitigen Ansprüche als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt diese Forderungen. Betreffend der entgangenen Betriebsrente aufgrund der nicht an die Pensionskasse abgeführten Beiträge für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 erkannte der Beklagte einen Betrag von 1.530,70 Euro als Insolvenzforderung an.
8Der Kläger hat gemeint, ihm zu stünde wegen der unterbliebenen Weiterentwicklung der Pensionskassenrente ein Insolvenzschaden in Höhe von 39.279,00 Euro brutto zu. Wegen der unterbliebenen Weiterentwicklung der Firmenrente betrage der Insolvenzschaden 25.366,00 Euro brutto. Er hat diesen angeblichen Schaden damit begründet, dass er einen Anspruch auf Abschluss einer Frühruhestandsvereinbarung gehabt hätte. Er sei aufgrund seines Alters bei der B.-B. quasi unkündbar gewesen. Hätte man ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hätte er einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Frühruhestandvereinbarung gehabt. Dies habe sich aus den auch für ihn geltenden Regelungen bei der B.-B. ergeben. Durch den Betriebsübergang auf die B.-GmbH habe sich daran nichts geändert. Der damalige Forschungsleiter Dr. T. habe aufgrund des bevorstehenden Betriebsübergangs die avisierte Frühruhestandsvereinbarung abgelehnt. Gleichzeitig sei ihm zugesichert worden, dass mit ihm zeitnah nach Durchführung des Betriebsübergangs eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werde. Durch die Insolvenz der B.-GmbH sei es nicht mehr zum Abschluss der Vereinbarung gekommen. Dies werde auch dadurch belegt, dass es ihm gestattet worden sei, den ihm zustehenden Pensionsurlaub zeitratierlich zu nehmen. Die Insolvenz habe seinen Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft bedingt, um weiteren Schaden zu verhindern. Durch diesen Wechsel sei er der Möglichkeit des Frühruhestandes beraubt worden.
9Seine betriebliche Altersversorgung hätte sich im Falle des Abschlusses der Frühruhestandvereinbarung für 60 Monate weiterentwickelt. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf die Konditionen für den Frühruhestand ab 01.04.1999, die er als Anlage K3 zur Klageschrift zur Akte gereicht hat. Bei der Berechnung des angeblichen Schadens bei der Pensionskassenrente und bei der Firmenrente ging der Kläger davon aus, dass die B.-GmbH noch für 58 Monate für die ordnungsgemäße Weiterentwicklung dieser beiden Bestandteile seiner betrieblichen Altersversorgung zu sorgen gehabt hätte. Der Kläger hat gemeint, der sich aus der fehlenden Weiterentwicklung ergebende Schaden belaufe sich für die Pensionskassenrente und die Firmenrente auf die angemeldeten Beträge. Er hat behauptet, diese ergäben sich, wenn man ein jährliches Funktionseinkommen von 76.000,00 Euro zu Grunde lege und das vom Verband der akademisch gebildeten Angestellten (im Folgenden VAA) entwickelte Computerberechnungsprogramm für die Berechnung anwende. Hierfür wird auf den vom Kläger mit der Anlage K1d zur Klageschrift zur Akte gereichten Berechnungsbogen Bezug genommen. Gemäß § 191 InsO könnten diese Forderungen als mit der Insolvenz fällig zur Tabelle angemeldet werden.
10Der Kläger hat behauptet, aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 sei ihm ein Schaden von insgesamt 1.963,00 Euro entstanden. Dieser Betrag ergebe sich bei Hochrechnung ab dem 60. Lebensjahr nach den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes 2001/2003. Weiter sei eine Abzinsung nach der Hoffmann‘schen Methode mit 4% und eine weitere Anpassung in Höhe von 3,03 % alle drei Jahre unter Berücksichtigung einer Witwenrente von 60% erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1a zur Klageschrift Bezug genommen. Soweit der Beklagte aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens zu lediglich 1.530,70 Euro komme, könne dies nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Ergänzende Unterlagen seien über das Dienstleistungsmanagement Glaeser nicht zu erhalten gewesen. Es seien lediglich die Zahlen bekanntgegeben worden, die auch er für die Berechnung zu Grunde gelegt habe. Wegen der einzelnen Berechnungsfaktoren und des Rechenwegs hat der Kläger auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
11Der Kläger hat eine weitere Insolvenzforderung darauf gestützt, dass ihm eine Dynamisierung der Pensionskassenleistungen entgangen sei. Wäre das Arbeitsverhältnis bis zum Rentenbezug fortgeführt worden, wäre die B.-GmbH verpflichtet gewesen, die Pensionskassenleistungen fortzuentwickeln und zu dynamisieren. Er hätte einen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung von mindestens 3,03 % alle drei Jahre gehabt. Dies folge aus den Vorgaben des BetrAVG. Diese Dynamisierung unterbleibe nun. Unter Berücksichtigung des genannten Funktionseinkommens, der Lebenserwartung nach der Statistik und Abzinsung nach der Hoffmann’schen Methode ergebe sich ein Schaden von 23.743,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1a zur Klageschrift Bezug genommen.
12Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung dafür zu, dass er die Firmenrente ab dem Alter 60 anstatt ab dem Alter 65 enthalte. Bei ordnungsgemäßer Fortführung des Vertrages wäre auch die Firmenrente weiterentwickelt und dynamisiert worden. Der Schaden von 18.678,00 Euro sei über den VAA ermittelt worden.
13Der Kläger hat zuletzt beantragt,
141.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8608 eine Insolvenzforderung in Höhe von 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der PenKa-Rente) zusteht;
152.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8609 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 25.366,00 Euro brutto (Schaden durch unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente) zusteht;
163.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6340 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 432,30 Euro brutto (entgangene PenKa-Renten-ansprüche Mai bis Juli 2005) zusteht;
174.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6341 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 23.743,00 Euro brutto (Schaden durch entgangene Dynamisierung der Rente) zusteht;
185.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 82167 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 18.678,00 Euro brutto (Schaden entgangene Firmenrente ab Alter 60 statt 65) zusteht.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat gemeint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Weiterentwicklung der Pensionskassenrente und der Firmenrente zu. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage. Mangels Kündigung durch ihn komme § 113 Satz 3 InsO nicht zur Anwendung. Der Kläger habe aber auch keinen gesicherten Anspruch auf Abschluss einer Frühruhestandvereinbarung gehabt. Unabhängig davon hat der Beklagte die Höhe der Forderungen bestritten, weil der Kläger den Rechenweg nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Der Vortrag erschöpfe sich darin, Daten in ein Computerberechnungsprogramm eingegeben zu haben. Welche Berechnungen dieses Programm durchführe, sei nicht erkennbar.
22Der Beklagte hat behauptet, der dem Kläger aufgrund der nicht geleiteten Beiträge an die Pensionskasse für die Monate Mai 2005 bis Juli 2005 entstandene Schaden belaufe sich auf lediglich 1.530,70 Euro brutto. Dies ergebe sich aus dem von ihr eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten der BodeHewitt. Sofern der Kläger einen höheren Anspruch begehre, möge er diesen substantiiert darlegen. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich darin, dass er Daten in ein Computerprogramm eingegeben habe.
23Soweit der Kläger einen Schaden wegen der entgangenen Dynamisierung geltend macht, bestreitet der Beklagte, dass dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Dynamisierung ab Insolvenzeröffnung zugestanden habe. Anspruchsgegner dürfte, wenn überhaupt, die Pensionskasse sein. Angesichts der Insolvenz der B.-GmbH scheide eine Anpassung aus. Rein vorsorglich hat der Beklagte die Forderung der Höhe nach bestritten, weil der Kläger den Rechenweg nicht dargelegt habe.
24Im Hinblick auf den angeblichen Schaden wegen der entgangenen Firmenrente ab Alter 65 statt 50 bestehe ebenfalls keine Anspruchsgrundlage. Rein vorsorglich werde auch insoweit die Höhe der Forderung bestritten.
25Der Kläger hat dem Pensions-Sicherungs-Verein aG den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auf keiner Seite beigetreten ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend die Weiterentwicklung der Pensionskassenrente und der Firmenrente die Voraussetzungen des § 113 Satz 3 InsO nicht gegeben seien. Unabhängig davon sei ungewiss gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Kläger eine Frühruhestandvereinbarung abgeschlossen werden würde. Außerdem habe der Kläger die streitige Höhe der Forderung nicht weiter nachvollziehbar dargelegt. Letzteres gelte auch betreffend die Forderung für entgangene Betriebsrente aufgrund nicht gezahlter Beiträge an die Pensionskasse in den Monaten Mai 2005 bis Juli 2005. Betreffend die weiteren Ansprüche habe der Kläger keine nachvollziehbare Berechnung angestellt und die Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon stünden den Ansprüchen § 9 Abs. 2 BetrAVG entgegen. Gegen das ihm am 17.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2016 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2015 begründet.
26Der Kläger hat behauptet, er habe mit Vollendung des 55. Lebensjahres, d.h. zum 01.10.2005, einen Anspruch auf Abschluss einer Frühruhestandsvereinbarung gehabt. Im Hinblick auf den bevorstehenden Betriebsübergang auf die B.-GmbH sei es zu Gesprächen zwischen ihm, dem Forschungsleiter Dr. T. und dem Personalleiter F. der B.-B. gekommen. Hätte er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, wäre er bei der B.-B. in Frühruhestand gegangen. Sowohl B.-B. als auch B.-GmbH hätten aber ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, dass er als "Know-How-Träger" bei der B.-GmbH tätig werde. Die Herren Dr. T. und F. hätten ihm zugesichert, nach dem Betriebsübergang und den dann zu bewältigenden Anlaufschwierigkeiten zeitnah bei der B.-GmbH in Frühruhestand gehen zu können. Er solle das bekommen, was er bekommen hätte, wenn er bei der B.-B. gemäß den Berechnungen aus dem Jahre 2003 ausgeschieden wäre. Allein der Zeitpunkt werde sich im Einvernehmen mit ihm aufgrund der mit dem Betriebsübergang verbundenen praktischen Probleme um einige Zeit verzögern. Er habe bis zum Frühruhestand noch für einen gewissen Zeitraum sein Wissen zur Verfügung stellen sollen. Im Hinblick auf dieses Einvernehmen habe er auf den Widerspruch gegen den Betriebsübergang verzichtet, um sein Wissen einzubringen und dann am 01.10.2005 in Frühruhestand zu gehen. Einem Kollegen sei der Frühruhestand bereits vor dem Betriebsübergang gewährt worden.
27Der Schadensersatzanspruch folge daraus, dass die Zusage auf Gewährung des Frühruhestandes gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die B.-GmbH übergegangen sei. Da diese Vereinbarung nicht erfüllt worden sei, sei er so zu stellen, als sei der Frühruhestand ab dem 01.10.2005 geschlossen worden, so dass sich seine Ansprüche gegenüber der Pensionskasse und die Firmenrente entsprechend weiter entwickelt hätten. Es hätte insoweit keinen "unklaren Kausalverlauf" gegeben, sondern die Zusage, sein Widerspruchsrecht nicht auszuüben und als Gegenleistung die Zusage den Frühruhestand - nur zeitlich später - zu vereinbaren. Durch die Insolvenz sei die Erfüllung dieser Vereinbarung unmöglich geworden. Der Anspruch folge auch aus § 628 Abs. 2 BGB. Das Auflösungsverschulden liege gerade darin, dass dem Kläger in Folge der Insolvenz die Frühruhestandvereinbarung versagt werde. Dies sei treuwidrig, weil er auf sein Widerspruchsrecht verzichtet habe, um sein Wissen bei der B.-GmbH einzubringen. Der Anspruch sei zudem aus § 113 Satz 3 InsO begründet. Die Vorschrift müsse in der vorliegenden Konstellation zur Anwendung kommen. Die Höhe der Forderung habe der Beklagte nur pauschal bestritten. Jedenfalls hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
28Er habe die weitere Insolvenzforderung von 432,30 Euro brutto ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Aus dem Berechnungsprogramm des VAA habe sich der geltend gemachte Schaden ergeben. Eine weitere Darlegung könne nicht gefordert werden. Das Gericht hätte das versicherungsmathematische Gutachten einholen müssen.
29Die Ansprüche wegen der entgangenen Dynamisierung der Betriebsrenten seien gegeben. § 9 Abs. 2 BetrAVG wirke sich nicht seinen Lasten aus. Betreffend die Höhe der Forderung könne er ebenfalls nur die über das Programm des VAA vorgenommene Berechnung bei einer Erhöhung von 3,03 % alle drei Jahre vortragen. Auch insoweit sei mangels eigenen Fachwissens ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
30Der Kläger beantragt,
311. das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2015 - 1 Ca 1688/13 lev abzuändern und
322. festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8608 eine Insolvenzforderung in Höhe von 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der PenKa-Rente) zusteht;
333.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 8609 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 25.366,00 Euro brutto (Schaden durch unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente) zusteht;
344.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6340 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 432,30 Euro brutto (entgangene PenKa-Renten-ansprüche Mai bis Juli 2005) zusteht;
355.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 6341 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 23.743,00 Euro brutto (Schaden durch entgangene Dynamisierung der Rente) zusteht;
366.festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. Photo GmbH unter der laufenden Nr. 82167 eine weitere Insolvenzforderung in Höhe von 18.678,00 Euro brutto (Schaden entgangene Firmenrente ab Alter 60 statt 65) zusteht.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Forderungen betreffend die Berufungsanträge zu 2. und 3. bestünden nicht. Für § 113 Satz 3 InsO fehle es an einer Kündigung durch ihn als Insolvenzverwalter. Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebe sich auch kein gesicherter Anspruch auf Abschluss der Frühruhestandvereinbarung, zumal der Zeitpunkt offen gelassen worden sei. Gegen eine solche Vereinbarung spreche der gewährte Pensionsurlaub, der bei Frühruhestand nicht vorgesehen gewesen sei. Für den Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB reiche die Eröffnung der Insolvenz nicht aus. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass der Kläger die Höhe des Anspruchs nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weil Ausführungen zum Rechenweg fehlten. Dies gelte auch für den angeblichen weiteren Schaden von 432,30 Euro. Die Höhe der Forderung habe der Kläger auch betreffend die beiden weiteren angeblichen Insolvenzforderungen nicht ausreichend dargelegt. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf Dynamisierung ab Insolvenzeröffnung ergebe.
40Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
41E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
42Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
43A.Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die geltend gemachten Insolvenzforderungen stehen dem Kläger nicht zu.
44I.Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Insolvenzforderungen in Höhe von 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung Penka-Rente) und in Höhe von 25.366,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente) zu. Der Kläger hat die Höhe der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
451.Im Hinblick auf die möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist zunächst anzumerken, dass ein Anspruch aus § 113 Satz 3 InsO nicht in Betracht kommen dürfte, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer Kündigung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter fehlt. An der Rechtsprechung, dass eine analoge Anwendung bei anderen Beendigungstatbeständen nicht in Betracht kommt, hält das Bundesarbeitsgericht fest (Urteil vom 19.11.2015 - 6 AZR 558/14, NZA 2016, 573 Rn. 16). Gegen einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB spricht, dass in der Insolvenzeröffnung als solcher kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB liegt, der Grundlage für einen Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB sein könnte (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 622/06, AP Nr. 23 zu § 113 InsO Rn. 50). Der Rückgriff auf die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Vorschriften neben § 628 Abs. 2 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es um Erfüllungsansprüche (Gehalt und Ruhegeld) geht, die einem Arbeitnehmer angeblich durch die Vertragsbeendigung entgangen sein sollen (BAG 11.02.1981 - 7 AZR 12/79, AP Nr. 8 zu § 4 KSchG Nr. 20 Rn. 37). Letztlich können diese Fragen offen bleiben. Die Kammer lässt ebenfalls offen, ob der tatsächliche Vortrag des Klägers überhaupt eine rechtsverbindliche Zusage des Abschlusses der Frühruhestandvereinbarung mit der B.-GmbH ab dem 01.10.2005 zu begründen vermag und ob sich daraus ein Anspruch aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO oder einer anderen rechtlichen Grundlage ergeben kann. Auf all diese Fragen kommt es nicht an.
462.Der Kläger hat die Höhe des Schadens nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Sache verlangt er vom dem Beklagten so gestellt zu werden, als ob er mit der B.-GmbH zum 01.10.2005 eine Frühruhestandsvereinbarung abgeschlossen hätte und sich seine Betriebsrente aus der Pensionskassenzusage und seine Firmenrente so entwickelt hätten, als ob diese Frühruhestandvereinbarung für die nächsten 58 Monate durchgeführt worden wäre. Den sich insoweit ergebenden Schaden beziffert er auf 39.279,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung Penka-Rente) und auf 25.366,00 Euro brutto (unterbliebene Weiterentwicklung der Firmenrente). Aus dem von ihm gehaltenen Sachvortrag kann nicht nachvollzogen werden, wie er auf diese Schadenssumme kommt. Den von ihm angenommenen Rechenweg hat er nicht dargelegt und dieser kann auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht nachvollzogen werden. Aus der Übersicht zum Frühruhestand in der Anlage K3 zur Klageschrift kann lediglich entnommen werden, dass sich die betriebliche Altersversorgung für mindestens 24 Monate und maximal 60 Monate (bei Austritt mit 55 Jahren), längstens bis zum 63. Lebensjahr weiterentwickelt. Wie diese Weiterentwicklung erfolgen soll, lässt sich dem nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage K1d zur Klageschrift i.V.m. der Angabe des Klägers, dass von einem jährlichen Funktionseinkommen von 76.000,00 Euro auszugehen ist. Die Anlage K1d enthält die Eingabemaske des Berechnungsprogramms des VAA und das Ergebnis für den angeblichen Schaden betreffend Pensionskassenrente und Firmenrente. Inhaltlich lässt sich der Eingabemaske lediglich entnehmen, dass die Geburtsmonate und Jahrgänge des Klägers und seiner Ehefrau eingegeben wurden. Außerdem wurden der erste Monat in der Beschäftigungsgesellschaft, der letzte hypothetische Monat bei B. Photo sowie das Funktionseinkommen eingegeben. Aus der Anmerkung auf der Eingabemaske und dem Sachvortrag des Klägers ist u.a. ersichtlich, dass von einem Rentenbezug ab 60 Jahren, von einer Lebenserwartung des Klägers und seiner Frau nach den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes 2001/2003, einer Witwenrente in Höhe von 30%, einer Anpassung/Erhöhung der Anwartschaften von 3,03% alle drei Jahre, einer Abzinsung nach der Hoff’mannschen Methode auf den 01.08.2005 ausgegangen wurde sowie davon, dass für die Pensionskasse der nicht gezahlte Eigenanteil abgezogen wurde. Damit sind Angaben zur versicherungsmathematischen Berechnung gemacht. Der Rechenweg für den Schaden der entgangenen Pensionskassenrente und Firmenrente ist damit weder vorgetragen, noch für das Gericht nachvollziehbar. Es ist nach dem Sachvortrag des Klägers nicht ersichtlich, was denn inhaltlich die Weiterentwicklung der jeweiligen Betriebsrente bedeutet. Die jeweils entsprechenden Versorgungsordnungen werden nicht vorgetragen oder vorgelegt. Es ist damit nicht ersichtlich, welche weiteren Leistungssteigerungen sich bei Fortführung der jeweiligen Betriebsrente im Rahmen des Frühruhestandes ergeben hätten. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Versorgungsbausteine sich wie für den Kläger weiterentwickelt hätten. Von welchen Parametern und Werten die jeweiligen Versorgungsordnungen ausgehen und welcher konkrete Rechenweg sich für die weitere Entwicklung der Betriebsrentenberechnung im Frühruhestand ergäbe, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Pensionskassenzusage wird nicht mitgeteilt, welche Beiträge gezahlt worden wären und welche Leistungssteigerungen die Versorgungsordnung dafür vorsieht. Auf diesen pauschalen Vortrag musste die Beklagte sich nicht weiter einlassen und konnte ihn pauschal bestreiten, zumal sie konkret gerügt hat, dass der Rechenweg des Klägers nicht nachvollziehbar ist. Aus der bloßen Mitteilung der Anwartschaft am 31.12.2014 lässt sich der Rechenweg im Übrigen ebenso wenig ableiten wie aus dem Berechnungsbogen betreffend den Frühruhestand (Anlage K2 zur Klageschrift).
473.Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die erkennende Kammer zur von ihm behaupteten Schadenshöhe kein Sachverständigengutachten einzuholen.
48a)Nach § 403 ZPO erfordert der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht. Allerdings gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag. Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (BAG 17.12.2014 - 5 AZR 663/13, NZA 2015, 608 Rn. 23). Es kann zwar grundsätzlich hinreichen, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird. Erforderlich ist der Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den Wert, auf den der Kläger sich beruft (BAG 17.12.2014 a.a.O. Rn. 24). Erforderlich ist der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen (vgl. BAG 17.12.2014 a.a.O. Rn. 22).
49b)An dem Vortrag der erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch den Kläger zur behaupteten Schadenshöhe fehlt es. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers kann ein Sachverständiger mangels Vortrags ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht tätig werden. Ohne Kenntnis und Vortrag der jeweils maßgeblichen Versorgungsordnungen und der sich daraus ergebenen Berechnungswege und zu Grunde zu legenden Größen ist eine Berechnung des Schadens der angeblich entgangenen Pensionskassenrente und Firmenrente nicht möglich. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte für den angeblichen Schaden des Klägers. Aus den vom Kläger genannten Daten lässt sich dieser - wie bereits ausgeführt - nicht ermitteln. Es wird keine konkrete Grundlage für die Berechnung vorgetragen. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Versorgungsbausteine sich wie für den Kläger weiterentwickelt hätten. Dies kann mangels ausreichender vom Kläger vorgetragener Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage des Sachvortrags in diesem Verfahren auch kein Sachverständiger.
50c)Die fehlende Nachvollziehbarkeit des vom Kläger angenommenen Rechenweges hat der Beklagte bereits in der ersten Instanz gerügt. Es sei nicht erkennbar, welche Berechnungen das Computerprogramm des VAA durchführe. Das Arbeitsgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die angebliche Schadenshöhe vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist. Dies hat der Beklagte mit der Berufungserwiderung erneut gerügt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die oben genannten Anknüpfungstatsachen fehlen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb nicht in Betracht komme. Weiterer inhaltlicher Sachvortrag ist nicht erfolgt. Der Klägervertreter hat erklärt, dass er außer den vorgetragenen Eingabedaten in das VAA-Programm nicht weiter vortragen und berechnen könne. Dies trifft zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, ausreichende Anknüpfungstatsachen vorzutragen, indem er die maßgeblichen Versorgungsordnungen vorträgt und konkret darlegt, wie sich aus seiner Sicht die jeweiligen Versorgungsbausteine der beiden Betriebsrenten im Frühruhestand wie entwickelt hätten. Erst auf dieser Grundlage wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der angeblich entgangenen höheren Betriebsrente möglich gewesen.
51d)Mangels Vortrag hinreichender Anknüpfungstatsachen kam auch keine Schätzung des angeblichen Schadens gemäß § 287 ZPO in Betracht (vgl. dazu BAG 17.12.2014 a.a.O. Rn. 29). Zwar nimmt das Gesetz über § 287 ZPO in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre (BAG 16.01.2013 - 10 AZR 560/11, NZA 2013, 748 Rn. 25). So liegt es hier. Ohne Kenntnis der jeweils maßgeblichen Versorgungsordnungen und damit der Grundlagen, wie sich die beiden Betriebsrenten entwickelt hätten, kam eine Schätzung des Schadens - auch eines Mindestschadens - nicht in Betracht. Die Schätzung hinge in der Luft und bliebe willkürlich. Der Verweis auf ein Computerprogramm des VAA, ohne dessen Rechenweg aufzuzeigen, reicht insoweit auch unter Berücksichtigung des Weiteren, vom Kläger gehaltenen Sachvortrags nicht aus. Konkreter Vortrag zu den genannten Grundlagen ist - wie ausgeführt - auch nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
52II.Dem Kläger steht gegen den Beklagten keine Insolvenzforderung in Höhe von 432,30 Euro brutto (entgangene Penka-Rentenansprüche Mai bis Juli 2005) zu. Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit gilt, dass der Kläger den konkreten Rechenweg des von ihm angenommenen Schadens nicht vorgetragen hat.
53Der Kläger hat den von ihm angenommenen höheren Schaden von 432,30 Euro brutto nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat auch insoweit für eine versicherungsmathematische Bewertung erforderliche Angaben gemacht und mitgeteilt, dass der von ihm angenommene Betrag sich bei Hochrechnung ab dem 60. Lebensjahr ergebe sowie nach den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes 2001/2003. Weiter sei eine Abzinsung nach der Hoffmann‘schen Methode mit 4% und eine weitere Anpassung in Höhe von 3,03 % alle drei Jahre unter Berücksichtigung einer Witwenrente von 60% erfolgt. Welche Betriebsrente sich dabei für die aufgrund der in den Monaten Mai bis Juli 2005 nicht gezahlten Beiträge an die Pensionskasse ergeben hätte, lässt sich daraus aber nicht ermitteln. Auch insoweit gilt, dass konkreter Vortrag zum Rechenweg nach der maßgeblichen Versorgungsordnung fehlt. Es wird auch kein Vortrag dazu gehalten, welche Beiträge an die Pensionskasse entrichtet worden wären und was sich daraus aufgrund der konkreten Versorgungszusage ergeben hätte. In der Anlage K1a zur Klageschrift wird dies ebenfalls nicht mitgeteilt. Es wird insoweit unter 1) Berechnungsgrundlage zunächst nur mitgeteilt, dass aus dem Funktionseinkommen der in drei Monaten erwachsende Rentenanspruch errechnet wird. Danach werden die genannten Daten für eine versicherungsmathematische Bewertung genannt und mitgeteilt, dass Eigenbeiträge subtrahiert wurden. Wie aber der Rentenanspruch für die drei Monate berechnet wurde, wird nicht mitgeteilt. Der Rechenweg wird nicht offen gelegt. Diesen pauschalen Vortrag durfte der Beklagte bestreiten, zumal dieser selbst ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt hatte. Es hätte dann dem Kläger oblegen, den konkreten Rechenweg, den er für die Berechnung annimmt unter Auswertung und Darlegung der maßgeblichen Versorgungszusage vorzutragen. Auf den nicht hinreichenden Sachvortrag hat der Beklagte in beiden Instanzen hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Urteil mitgeteilt, dass es seine Aufgabe ist, den Anspruch schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und der Hinweis auf ein Computerprogramm des VAA nicht ausreichend ist. Wie ausgeführt hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag nicht ausreichend ist und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten enthält. Weiter Sachvortrag ist nicht erfolgt. Der Klägervertreter hat vielmehr - wie ausgeführt - mitgeteilt, dass über die mitgeteilten Daten kein weiterer Vortrag erfolgen könne, was zur Überzeugung der Kammer unzutreffend ist. Es kam auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers mithin weder eine Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, noch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO. Es kam nicht mehr darauf an, dass die Anlage K1a zur Klageschrift ausführt, dass die angenommene Rechnung nur für Firmeneintritte ab dem 01.01.1984 korrekt stimme. Der Kläger ist am 15.09.1970 eingetreten. In dieser Situation werde der Schaden ggf. unterschätzt, weil die seinerzeitigen Berechnungsgrundlagen andere waren. Was daraus abzuleiten ist, dass "ggf." unterschätzt wird, kann offen bleiben.
54III.Dem Kläger steht gegen den Beklagten keine Insolvenzforderung in Höhe von 23.743,00 Euro brutto (Schaden durch entgangene Dynamisierung der Rente) zu. Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit gilt wie bereits zu den zuvor genannten Schadenspositionen, dass der Kläger den konkreten Rechenweg des von ihm angenommenen Schadens nicht vorgetragen hat. Es werden dabei nach dem Sachvortrag des Klägers und der Anlage K1a zur Klageschrift die gleichen Rahmenbedingungen wie zuvor bei der Berechnung des angeblichen Schadens von insgesamt 1.963,00 Euro brutto aufgrund der nicht gezahlten Pensionskassenbeiträge für die Monate Mai bis Juli 2005 angewandt. Es wird dann der Betriebsrentenanspruch und zwar nur der Pensionskassenanspruch zum 31.12.2004 eingegeben. Aus dem Funktionseinkommen werde dann der Anspruch für 1-4/2005 errechnet. Es erfolge dann eine Berechnung des Rentenverlaufs mit und ohne Dynamisierung von 3,03 % alle drei Jahre. Die Differenz sei der Schaden. Ohne die Angaben zur Versorgungsordnung der Mitteilung, welche Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt worden sind bzw. welche Berechnungsschritte bei der Berechnung des Rentenverlaufs ab dem Jahr 60 - entsprechend den Rahmenbedingungen zu dem angeblichen Schaden von 1.963,00 Euro - angewandt worden sind, ist nicht ersichtlich. Ohne diese Angaben kamen - wie ausgeführt - mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch eine Schadensschätzung in Betracht. Auch insoweit hat der Beklagte die fehlende Nachvollziehbarkeit der Schadenberechnung in beiden Instanzen gerügt und das Arbeitsgericht hat im Urteil ausgeführt, dass der Kläger keine nachvollziehbare Berechnung des Schadens angestellt habe. Weiterer Vortrag ist danach nicht erfolgt. Wie ausgeführt hat der Klägervertreter auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung keinen weiteren Vortrag zu den Berechnungsgrundlagen gehalten. Es kam deshalb nicht mehr darauf an, das der Kläger für die Zeit bis zum Rentenbeginn trotz Rüge des Beklagten keine Anspruchsgrundlage für eine Dynamisierung der Pensionskassenrente genannt hat und dass erhebliche Zweifel bestehen, ob selbst bei einer unterstellten - aber wie ausgeführt nicht möglichen - Schadensschätzung für die Zeit nach Rentenbeginn bei einem insolventen Unternehmen eine Dynamisierung von dreijährlich 3,03 % im Rahmen von § 16 BetrAVG anzunehmen wäre.
55IV.Nachdem die Berufungsanträge zu 2. und 3. keinen Erfolg hatten, hatte die Kammer über den Hilfsantrag, den Berufungsantrag zu 6., zu entscheiden. Dieser hatte keinen Erfolg.
561.In der mündlichen Verhandlung ist das Verhältnis der Anträge zueinander erörtert worden und zwar insbesondere betreffend die Berufungsanträge zu 5. und 6. Der Klägervertreter hat klargestellt, dass mit dem Berufungsantrag zu 6. - wie im Klammerzusatz ausgeführt - der Schaden begehrt wird, der sich daraus ergibt, dass der Kläger mit 60 statt mit 65 die Firmenrente bezieht. Er möchte so gestellt werden, als ob er bis zum 65. Lebensjahr voll weiter gearbeitet hätte. Der sich daraus ergebende Schaden in der Firmenrente soll ersetzt werden. Dieses Verständnis hat der Klägervertreter bestätigt und den Antrag deshalb als Hilfsantrag gestellt, weil der Kläger nicht zugleich den Schaden aus der Frühruhestandvereinbarung begehren kann und zugleich denjenigen, als hätte er bis 65. Lebensjahr weiter gearbeitet.
572.Der Antrag hatte keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten keine Insolvenzforderung in Höhe von 18.678,00 Euro brutto (Schaden entgangene Firmenrente ab Alter 60 statt 65) zu. Der Kläger hat die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit gilt wie bereits zu den zuvor genannten Schadenspositionen, dass der Kläger den konkreten Rechenweg des von ihm angenommenen Schadens nicht vorgetragen hat. Es ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, wie der Kläger diesen Schaden berechnet hat. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen zur Versorgungsordnung und den insoweit zu Grunde zu legenden Berechnungswegen kam weder eine Beweiserhebung noch eine Schadensschätzung in Betracht. Insoweit gilt nichts anderes als bei den anderen Schadenspositionen. Und auch insoweit hatte der Beklagte den Kläger in beiden Instanzen darauf hingewiesen, dass eine nachvollziehbare Berechnung fehle. Entsprechende Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil fehlen. Weiterer konkreter Vortrag ist nicht erfolgt. Die Berechnungsgrundlagen sind - wie ausgeführt - auch nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen worden.
583.Es kam deshalb nicht darauf an, dass viel dafür spricht, dass für den Hilfsantrag keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.
59B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
60C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht gegeben.
61RECHTSMITTELBELEHRUNG
62Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
63Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
64Dr. GotthardtRaederSchilp
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(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.
(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2013 - 16 Sa 1775/11 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über weitere Vergütung für den Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 14. September 2010.
- 2
-
Der 1973 geborene Kläger war im Streitzeitraum bei der Beklagten zu 1., einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltssozietät, als Rechtsanwalt angestellt. Die Beklagten zu 2. bis 7. sind die ursprünglichen Gesellschafter der Sozietät. Der Beklagte zu 3. ist am 30. Juni 2010 aus der Sozietät ausgeschieden. Der frühere Beklagte zu 4. ist am 15. August 2012 verstorben. Die Beklagte zu 1. befindet sich in Liquidation. Die Beklagte zu 1. unterhielt im Streitzeitraum ua. ein Büro in Münster, einer zum OLG-Bezirk Hamm gehörenden westfälischen Universitätsstadt mit ca. 300.000 Einwohnern. In diesem Büro waren zu dieser Zeit der Beklagte zu 6. und der Kläger tätig.
- 3
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Der Kläger legte 1999 das erste juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ und im November 2001 das zweite juristische Staatsexamen mit einem schwachen „ausreichend“ ab. Seit März 2002 ist er als Rechtsanwalt im OLG-Bezirk Hamm zugelassen. In den Jahren 1999 bis 2002 war der Kläger an der Universität Münster als Korrekturassistent, als Lehrbeauftragter für Arbeitsgemeinschaften sowie als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Von Oktober 2002 bis September 2003 war er für ein juristisches Repetitorium als Repetitor tätig. In dieser Zeit absolvierte er ein viermonatiges Berufspraktikum beim Bundesumweltministerium, betraut mit der Bearbeitung von Rechtsfragen der Alpenkonvention. Von März 2004 bis November 2005 arbeitete der Kläger als angestellter Rechtsanwalt in einer Anwaltssozietät im OLG-Bezirk Hamm. Seit Ende 2006 widmet sich der Kläger einer Dissertation zum Thema „Die A“. Von Juli 2006 bis Dezember 2007 studierte er Internationales Recht an den Universitäten S und K, Südafrika. Während dieser Zeit absolvierte er bei einer südafrikanischen Menschenrechtsorganisation ein viermonatiges Berufspraktikum. Im Juni 2008 wurde ihm der Titel „Master of Laws“ (LL.M.) verliehen.
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Nach Erwerb der theoretischen Voraussetzungen zum Fachanwalt für Arbeitsrecht im August 2008 übte der Kläger von September 2008 bis Januar 2009 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei aus. Vom 1. Februar bis zum 15. April 2009 war er als angestellter Rechtsanwalt in einer anderen Kanzlei des OLG-Bezirks Hamm tätig.
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Der Kläger verfügt über umfassende EDV-Kenntnisse und einen sicheren Umgang mit Juris und LexisNexis sowie den Internetseiten oberster Bundesgerichte, von Oberlandesgerichten und den Rechtsprechungsorganen internationaler Organisationen. Er spricht fließend Englisch, Französisch und Spanisch und hat Grundkenntnisse der Sprache Afrikaans.
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Dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17. April 2009 zugrunde, in dem ua. geregelt ist:
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„§ 3 Aufgabenbereich
In der Sozietät anfallende Arbeiten sind von dem Angestellten zu übernehmen. Hierzu gehören die Anfertigung von Schriftsätzen, das Verfassen von Gutachten, das Führen von Mandantengesprächen sowie die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Alle Mandate stehen der Sozietät zu. Bei den vom Angestellten mitgebrachten Mandaten verbleiben die schon entstandenen Gebühren diesem.
§ 4 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Eine Festlegung der Verteilung der zu leistenden Stunden erfolgt ausdrücklich nicht, vielmehr ist diese durch den Angestellten eigenverantwortlich unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse einer sachgerechten Mandatsbearbeitung anzupassen.
Etwaige Überstunden wird der Angestellte durch entsprechende Freizeitnahme ausgleichen. Eine Vergütung für Überstunden wird ausgeschlossen.
§ 5 Vergütung
1.
Der Angestellte erhält jeweils zum 15. eines jeden Monats ein monatliches Bruttogehalt von 1.200,00 €. Nach sechs Monaten werden die Vertragspartner über eine Erhöhung verhandeln. Am Ende eines jeden Kalenderjahres werden die Vertragspartner über weitere Erhöhungen verhandeln.
2.
Der Pflichtbeitrag des Angestellten zur Rechtsanwaltskammer wird von der Sozietät getragen.
3.
Die Sozietät erstattet dem Angestellten die ihm durch Dienstreisen entstehenden Fahrtkosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie übliche Spesen gegen Vorlage von Belegen, wie z. B. Hotelrechnungen.
…
§ 8 Haftpflichtversicherung
1.
Die Sozietät schließt für den Angestellten eine Berufshaftpflichtversicherung für den Fall der Haftung wegen Vermögensschäden ab. Die Deckungssumme entspricht der Höhe nach derjenigen der Mitglieder der Sozietät. Die Kosten der Versicherung werden von der Sozietät getragen.
2.
Im Schadensfall trägt die Sozietät die Selbstbeteiligung des Angestellten. Ein Rückgriff auf den Angestellten ist unzulässig.
§ 9 Sozietätsaufnahme
Die Sozietät wird nach Ablauf von spätestens drei Jahren eine Entscheidung darüber treffen, ob der Angestellte als Mitglied in die Sozietät aufgenommen wird.“
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Mit der am 18. November 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger weitere Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der nach seinem Behaupten angemessenen Vergütung und den von der Beklagten zu 1. erbrachten Leistungen. Er hat geltend gemacht, sein Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 26 BORA. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung sei unangemessen niedrig und deshalb sittenwidrig. Angesichts der besonderen Stellung von Rechtsanwälten sei eine um mehr als 20 % unter der üblichen liegende Vergütung sittenwidrig. Der objektive Wert der Leistung eines anwaltlichen Arbeitnehmers richte sich nach der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sei das Gericht verpflichtet, anhand des Arbeitsvertrags und seines Vortrags ein sach-, personen-, und marktbezogenes Anforderungsprofil zu entwickeln, um auf dessen Grundlage von Amts wegen jede einzelne seiner Qualifikationen zu monetarisieren.
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Bei der Bemessung des Wertes seiner Leistung seien insbesondere zu berücksichtigen: die Anstellung in einer Sozietät, eine siebeneinhalbjährige Assessoren-Eigenschaft, das Prädikat im ersten Staatsexamen, der Titel LL.M, seine sonstige Berufserfahrung, die Spezialisierung im Arbeits-, Völker- und Europarecht sowie im Familienrecht, seine Sprachkenntnisse, die Kenntnis fremder Rechtsordnungen sowie sein Lebensalter, alle seine sonstigen persönlichen Eigenschaften, wie sein werbewirksames Äußeres (er stehe in unregelmäßigen Abständen vor der Kamera) und seine Qualifikationen („Soft Skills“) und Zusatzqualifikationen, seine Leistungen, die finanziellen Vorteile für die Beklagte zu 1. durch das Einbringen von Mandaten und die immateriellen Vorteile aufgrund der Entlastung der Gesellschafter durch seine Mitarbeit.
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Zur Ermittlung des Vergleichsentgelts seien personalwirtschaftliche Spezialkenntnisse erforderlich. Es sei deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen. Grundlagen hierfür ließen sich aus für den gesamten OLG-Bezirk Hamm durchgeführten Erhebungen der Rechtsanwaltskammer Hamm und des Anwaltsinstituts der Universität Bielefeld gewinnen. Zudem seien die Erhebungen IFB/Star 2010 und der azur-Redaktion 2008 sowie ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu berücksichtigen.
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Er hat behauptet, obwohl im Vorstellungsgespräch von 2 bis 2,5 Arbeitstagen die Rede gewesen sei, habe ihn der Beklagte zu 6. am ersten Arbeitstag angewiesen, an fünf Tagen der Woche jeweils fünf Stunden zu arbeiten. In der unzulässigen Weisung sei ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags zu sehen. Er habe das Angebot angenommen, indem er sich weisungsgemäß verhalten habe. Ab Mitte Januar 2010 sei er an drei Tagen in der Woche für jeweils acht Stunden im Büro erschienen. Zusätzlich sei er teilweise an Donnerstagen und Freitagen tätig gewesen. Tatsächlich habe er 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Die eine Vergütung von Überstunden ausschließende Regelung in § 4 Arbeitsvertrag sei unwirksam.
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Nach der Studie IFB/Star 2010 habe im Jahr 2006 das durchschnittliche Monatsgehalt eines in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts mit einer Zulassungszeit von vier bis zehn Jahren 55.000,00 Euro brutto betragen. Dies hätte bei einer Teuerungsrate von aufgerundet 5,13 % im Jahr 2009 einem angemessenen halben Monatsentgelt von 2.409,00 Euro brutto entsprochen. Tatsächlich sei als halbes Bruttomonatsgehalt ein Betrag von mehr als 3.612,50 Euro angemessen, berücksichtige man seine Spezialisierungen auf weiteren Rechtsgebieten. Nach Abzug des von der Beklagten zu 1. geleisteten Arbeitsentgelts sowie unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Kammerbeiträge iHv. 1.666,73 Euro brutto habe er ausgehend von einem Mindestbetrag von monatlich 2.409,00 Euro brutto einen Anspruch auf Zahlung weiterer 18.969,57 Euro brutto.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.969,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, der Kläger habe in der Woche nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet. Maßgeblich für die angemessene Vergütungshöhe seien die Verhältnisse des OLG-Bezirks Hamm. Die in länderübergreifenden bzw. bundesweiten Erhebungen oder für Hamburg ermittelten Durchschnittswerte besagten hierüber nichts. Die durch Unterbrechungen gekennzeichnete Anwaltsbiographie des Klägers sei schwerpunktlos. Angesichts seiner Examensnoten, seiner geringen anwaltlichen Berufspraxis und seiner insgesamt brüchigen Berufsbiographie sei der Kläger überbezahlt gewesen. Die von ihm behaupteten Qualifikationen seien, wie die vom Kläger erzielten - nicht einmal seine Bruttovergütung tragenden - Umsätze belegten, für eine Sozietät wie die der Beklagten zu 1. größtenteils nicht verwertbar.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht war nicht, weil der Beklagte zu 4. verstorben ist, an einer Entscheidung gehindert (I.). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere Vergütung nebst Zinsen, insbesondere nicht gemäß § 612 Abs. 2 BGB iVm. §§ 705, 421 BGB auf eine übliche Vergütung in einer die geleisteten Beträge übersteigenden Höhe. Die geschuldete Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Abrede wirksam bestimmt worden. Diese Vereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (II.) oder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (III.).
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I. Das Verfahren ist nicht unterbrochen, weil der frühere Beklagte zu 4. am 15. August 2012 verstorben ist. Der Tod eines einfachen Streitgenossen führt zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO, soweit es ihn betrifft(vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. Vor § 239 Rn. 9). Doch tritt nach § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO keine Unterbrechung ein, wenn, wie hier, eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat.
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II. Verstößt die Entgeltabrede gegen § 138 BGB, schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherähnliches Geschäft iSd. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten(BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 9, BAGE 130, 338; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66; BGH 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - zu 4 b der Gründe, jeweils mwN). In jedem Fall setzt der objektive Tatbestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches hat der Kläger nicht dargelegt.
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1. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338; 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 11, BAGE 141, 137). Ein Anlass, von dieser Richtgröße wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte abzuweichen, besteht nicht. Die in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthaltene Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, insbesondere eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung zu gewährleisten, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 26 BORA stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar(Henssler/Prütting/Busse BRAO 4. Aufl. § 26 BORA Rn. 8; Feuerich/Weyland/Böhnlein/Vossebürger BRAO 8. Aufl. § 26 BORA Rn. 2) und beeinflusst auch nicht die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze. Der BGH hat sogar unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 22. April 2009 (- 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338) offengelassen, ob bei Unterschreiten der Zwei-Drittel-Grenze die Schwelle zur Unangemessenheit der Vergütung angestellter Rechtsanwälte überhaupt erreicht wird oder nicht nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegende Vergütungen als auffälliges Missverhältnis einzuordnen sind (BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 19; aA Filges NZA 2011, 234 mwN). Lediglich ergänzend stellt der BGH auf die Frage ab, ob die Vergütung eines als Berufsanfänger eingestellten Rechtsanwalts das durchschnittliche Anfangsgehalt von Rechtsanwalts- und RENO-Fachangestellten unterschreitet (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22). Damit besteht kein Grund in § 26 BORA eine Grundlage für eine abweichende Wertung im Rahmen des § 138 BGB zu sehen.
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2. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Parteien hätten bei gleichem Entgelt die wöchentliche Arbeitszeit durch Vertragsänderung von 20 Wochenarbeitsstunden auf 25 erhöht, hat der Kläger ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert seiner Arbeitsleistung und der gezahlten Vergütung nicht dargelegt. Insbesondere folgt ein solches Missverhältnis nicht aus seiner Behauptung, unentgeltlich Überstunden geleistet zu haben.
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a) Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 20, BAGE 143, 212). Eine weitere Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit auf 35 Wochenarbeitsstunden hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sollte er in einzelnen Wochen mehr als 25 Stunden gearbeitet haben, wären diese „Überstunden“ nach der vertraglichen Absprache durch Freizeit in anderen Wochen auszugleichen gewesen. Diese Arbeitszeitregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ist wirksam(vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Mehrarbeit nicht durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden dürfe und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten sei.
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b) Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 12, BAGE 141, 137), sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 13, 14, BAGE 130, 338). Zudem wird das Entgelt angestellter Rechtsanwälte von personen- und marktbezogenen Determinanten beeinflusst. Zwischen der Höhe des Einkommens angestellter Rechtsanwälte und der Ortsgröße des Standorts der Kanzlei, in der sie tätig sind, besteht ein Zusammenhang. Zudem spiegeln sich die Wirtschaftsstärke einer Region und die dortige Arbeitsmarktsituation der Rechtsanwälte in der Höhe der dort üblichen Vergütung wider. Dies führt zu einer auf den einzelnen OLG-Bezirk abstellenden Betrachtung, in die weitere örtliche Besonderheiten einzubeziehen sein können, wenn dieser Bezirk größere strukturelle Unterschiede aufweist (vor allem Stadt/Land-Gefälle). Deshalb ist als Vergleichsentgelt die übliche Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Anstellungsverhältnissen am Beschäftigungsort oder an einem Ort vergleichbarer wirtschaftlicher Prägung des OLG-Bezirks heranzuziehen.
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c) Zu diesen Vergleichsgrößen hat der Kläger keinen hinreichend konkreten Sachvortrag geleistet. Seine Idee, das Gericht habe anhand seiner persönlichen Merkmale von Amts wegen das übliche Entgelt ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen zu ermitteln, ist mit dem das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind von den Parteien dem Gericht vorzutragen, nicht vom Gericht zu ermitteln. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Die vom Kläger zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht dargelegt.
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aa) Nach § 403 ZPO erfordert der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. § 403 ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem der Sachverständige kommen soll, nicht der Weg, auf dem dies geschieht. Allerdings gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag(vgl. BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28; Musielak/Huber ZPO 11. Aufl. § 403 Rn. 3). Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (vgl. BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28).
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bb) Diesen Anforderungen genügte der Beweisantritt des Klägers nicht. Das Landesarbeitsgericht musste ihm deshalb nicht nachgehen. Es kann zwar grundsätzlich hinreichen, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 18). Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. BGH 2. April 2009 - V ZR 177/08 - Rn. 10 und 11; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82, BAGE 146, 64). So verhält es sich vorliegend. Für die vom Kläger angegebenen Werte gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat sich auf Erhebungen gestützt, die keinen Bezug zum OLG-Bezirk Hamm oder gar der Universitätsstadt Münster aufweisen und deshalb keinen Rückschluss auf die dort übliche Vergütung von Rechtsanwälten zulassen. Welche Erhebungen der Rechtsanwaltskammer Hamm oder des Anwaltsinstituts der Universität Bielefeld in einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung der üblichen Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen werden könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, an seinem Beschäftigungsort oder im OLG-Bezirk würden vergleichbaren Bewerbern bessere Konditionen angeboten oder während seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit im OLG-Bezirk Hamm habe er selbst einen höheren Verdienst erzielt.
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d) Die in der Entscheidung des BGH vom 30. November 2009 (- AnwZ (B) 11/08 -) erörterten Beträge können nicht als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt werden. Im dort entschiedenen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs Hamm (2. November 2007 - 2 ZU 7/07 - vgl. Rn. 74 - 77) und deren Aussagekraft nicht angegriffen (vgl. BGH 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08 - Rn. 22). Eine Indizwirkung für am Verfahren Unbeteiligte folgt hieraus nicht.
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e) Die vom Kläger angezogenen Erhebungen und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg bieten keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen.
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aa) Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, die in den Erhebungen zum Teil differenziert nach Region, Kanzleigröße, Einzelkanzlei und Sozietät sowie nach Berufserfahrung, Arbeitszeit und Qualifikation (zB Examensnoten, Zusatzqualifikationen) der angestellten Rechtsanwälte angegebenen Werte ließen sich auf seine Verhältnisse übertragen und ermöglichten einen Rückschluss auf die im OLG-Bezirk Hamm übliche Vergütung. Dementsprechend bedarf es auch keiner Erörterung, wie der Kläger die behauptete übliche Monatsvergütung von 2.409,00 Euro brutto zunächst auf 3.237,50 Euro und zuletzt auf mehr als 3.612,50 Euro brutto steigern konnte.
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bb) Die Untersuchung azur 2/2008 differenziert überhaupt nicht nach Standort, Kanzleigröße, Arbeitszeit und Qualifikation der angestellten Rechtsanwälte. Das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Hamburg trifft keine Aussagen, die auf die Verhältnisse im OLG-Bezirk Hamm schließen lassen könnten. Auch die Studie des Instituts für Freie Berufe Nürnberg (vgl. Eggert BRAK-Mitteilungen 1/2010 S. 2) erlaubt keine Schlüsse auf die am Beschäftigungsort des Klägers übliche Vergütung. Immerhin gelangt diese Studie zu der Feststellung, Rechtsanwälte verdienten - unabhängig von ihrer beruflichen Stellung und dem betrachteten Jahr - mehr, je länger sie beruflich tätig seien. Die Studie ermittelt bezogen auf das Jahr 2006 als durchschnittliches Einkommen von in Sozietäten angestellten Rechtsanwälten in den alten und neuen Bundesländern bei einer anwaltlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren 38.000,00 Euro brutto, bei einer solchen von vier bis zehn Jahren von 55.000,00 Euro. Besonders wichtig sind die ausgesprochen vagen Aussagen der Studie zur aufgewendeten Wochenarbeitszeit. Sie wird mit „mindestens 40 Stunden“ angegeben. Bezogen auf die alten Bundesländer werden als durchschnittliche Wochenarbeitszeit für männliche Rechtsanwälte 49 Stunden und für weibliche 38 Stunden genannt.
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f) Die Voraussetzungen einer Schätzung der Höhe der üblichen Vergütung nach § 287 Abs. 2 ZPO iVm. § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO waren für das Berufungsgericht nicht gegeben. Eine solche Schätzung erfordert - unbeschadet ihrer sonstigen Voraussetzungen - die Darlegung der notwendigen Anknüpfungstatsachen (vgl. BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9; BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 25 mwN). Eine Schätzung nach bloßer Billigkeit lässt § 287 ZPO nicht zu(vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 27, BAGE 143, 165). Im Streitfall sind entsprechende Anknüpfungstatsachen nicht festgestellt worden. Dass das Berufungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf.
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III. Die Entgeltvereinbarung des Klägers verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Ist kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 BGB festzustellen, liegt auch kein Verstoß gegen § 26 BORA vor. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 26 BORA ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB ist.
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IV. Anders als vom Kläger angenommen, ist Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen keine anspruchsbegründende Norm, sondern ein Programmsatz(Geller/Kleinrahm/Fleck Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. Art. 24 S. 199; Dästner Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. Art. 24 Rn. 1 und 3; Müller-Terpitz in Löwer/Tettinger Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen Art. 24 Rn. 23; Günther in Heusch/Schönenbroicher Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Art. 24 Rn. 9; Grawert Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen 3. Aufl. Art. 24 Anm. 5; offengelassen von Deiseroth jurisPR-BVerwG 15/2010 Anm. 5). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landesrecht nach Art. 31 GG bereits durch das bis zum 15. August 2014 geltende Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 17) verdrängt wurde. Jedenfalls hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 GG zur Festsetzung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch gemacht. Der Eintritt der Sperrwirkung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG entzieht landesrechtlichen Regelungen die Kompetenzgrundlage(vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof 3. Februar 2009 - Vf. 111-IX-08 - Rn. 71 ff., 95).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
Biebl
Weber
Reinders
Rahmstorf
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2011 - 11 Sa 27/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2010 - 2 Ca 533/10 - hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückgewiesen hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Frau N (vormals handelnd unter „Häusliche Krankenpflege A“, im Folgenden: Pflegedienst A), nimmt den Ehemann und langjährigen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, Herrn D, auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverletzungen in Anspruch.
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Nachdem am 2. April 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet worden war, erstrebte der Kläger als Insolvenzverwalter wiederholt die Stilllegung des Betriebs. Dazu kam es jedoch zunächst nicht. Der Kläger stellte Zeitarbeitskräfte und den - zuvor schon bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten - Beklagten ein und führte mit Hilfe der Insolvenzschuldnerin den Geschäftsbetrieb weiter.
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Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin sowie dem Beklagten gekommen war, wies die Insolvenzschuldnerin den Kläger mit Schreiben vom 10. November 2009 auf den bestehenden Personalmangel hin, der sie außerstande setze, den Pflegedienst ordnungsgemäß weiterzuführen. Der Kläger nahm hierauf in seinem Schreiben vom 25. November 2009 Bezug und kündigte an, den Betrieb zu schließen, wenn gewisse Bedingungen nicht kurzfristig erfüllt würden. Versuche des Klägers, über Stellenanzeigen neue Mitarbeiter zu gewinnen, schlugen fehl. Nach Auskunft der Insolvenzschuldnerin ihm gegenüber meldeten sich auf die Anzeigen keine Interessenten.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 teilte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit, sie werde den Betrieb zum 31. Dezember 2009 einstellen, da sie über zu wenig Personal verfüge. Daraufhin kündigte der Kläger sämtliche Pflegeverträge zum 31. Dezember 2009. Unter dem 23. Dezember 2009 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2010.
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Mit „Übernahmevertrag“ vom 29. Dezember 2009 veräußerte der Kläger den Pflegedienst A an Herrn H. In dem Vertrag heißt es ua.:
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„Der Erwerber übernimmt die derzeitigen Betreuungsverträge per 01.01.2010 und zahlt hierfür als Entgelt einen durchschnittlichen Monatsumsatz, ausgehend von der Vergütung der letzten Monate mithin der Monate Juli bis Dezember 2009. Soweit der Veräußerer nicht in der Lage sein sollte, diese Entgelte nachvollziehbar zu errechnen, wird das Entgelt aufgrund einer Berechnung aus den Vergütungen der ersten drei Monate nach Übernahme der Vertragsverhältnisse durch die Erwerber berechnet.
...
Soweit Patienten sich weigern, das Vertragsverhältnis auf den Erwerber zu übertragen, wird der Kaufpreis um diesen Umsatz gemindert.“
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Die Insolvenzschuldnerin erzielte in den Monaten Juli 2009 bis Oktober 2009 einen Umsatz von insgesamt 123.838,55 Euro. Aus dem Übernahmevertrag realisierte der Kläger lediglich 471,35 Euro.
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Beginnend mit dem 1. Januar 2010 gründete der Beklagte unter dem Namen „P“ einen eigenen Pflegedienst, stellte zu diesem Zweck zwei Mitarbeiter ein und schloss vor dem 1. Januar 2010 neun Pflegeverträge mit Patienten ab, die zuvor Kunden des Pflegedienstes A waren.
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Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, es hätten sich zwei Personen auf seine Ende 2009 aufgegebenen Stellenanzeigen gemeldet. Diese hätten aber bei dem Beklagten einen Vertrag unterzeichnet. Der Beklagte habe sämtliche Patienten der Insolvenzschuldnerin für seinen neuen Pflegedienst übernommen. Wäre dies nicht geschehen, hätten die Patienten sich zwangsläufig mit dem Pflegedienst H für eine kurzfristige Fortführung der Pflege in Verbindung setzen müssen, sodass nach der Übernahmevereinbarung ein höheres Entgelt aus dem Verkauf des Pflegedienstes A hätte erzielt werden können. Mit Herrn H sei vereinbart gewesen, dass er - der Kläger - die Patientenpflegeverträge kündige und diese dann dem Pflegedienst H vermittle. Diese Vermittlung habe der Beklagte durch seine Übernahme der Patientenverträge unmöglich gemacht. Unter Berücksichtigung der letzten aufgeklärten Umsätze, wobei im November und Dezember 2009 von zumindest gleichbleibenden Umsätzen auszugehen sei, hätte er - der Kläger - aus dem Übernahmevertrag 30.939,95 Euro erzielen können, sodass sich sein Schaden auf insgesamt 30.468,24 Euro belaufe. Von diesem Betrag sei noch - aufgrund einer Aufrechnung im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen - 1 Ca 1428/10 - ein Betrag von 4.412,96 Euro in Abzug zu bringen.
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Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.055,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 8. Januar 2010 zu zahlen.
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Der Beklagte, der im ersten Rechtszug beantragt hatte, die Klage abzuweisen, hat in zweiter Instanz weder vorgetragen noch Anträge gestellt. Erstinstanzlich hat er die Ansicht vertreten, der Übernahmevertrag des Klägers mit Herrn H vom 29. Dezember 2009 sei rechtlich unzulässig.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist zum Termin vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision hat Erfolg. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die auf Leistung von Schadensersatz gerichtete Klage nicht abweisen. Der Beklagte hat seine Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenztätigkeiten während des Arbeitsverhältnisses verletzt (§ 60 HGB). Ob und in welchem Umfang der Kläger vom Beklagten Schadensersatz verlangen kann (§ 61 Abs. 1 HGB), steht noch nicht fest. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 ZPO).
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1. Der Beklagte hat gegen das vertragliche Konkurrenzverbot verstoßen. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe insoweit nicht ausreichend vorgetragen, trifft unter Berücksichtigung der Säumnislage im Berufungstermin nicht zu. Nach § 539 Abs. 2 ZPO ist bei Säumnis des Berufungsbeklagten das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen.
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a) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (st. Rspr., BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 227 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 30; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 626 Nr. 213 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 21). Durch gleichwohl entfaltete Konkurrenztätigkeiten - einschließlich des Abwerbens von Arbeitnehmern und Kunden - verstößt der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten.
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aa) Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - zu II 1 a der Gründe, EzA BGB § 626 nF Nr. 162; 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 626 nF Nr. 155).
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bb) Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (BAG 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Treuepflicht Nr. 1). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer (BAG 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - zu II 2 b der Gründe, aaO).
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cc) Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten(vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 626 Nr. 213 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 21). Verboten ist aber die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - aaO).
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b) Die danach maßgeblichen Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen für einen Wettbewerbsverstoß hat der Kläger erfüllt.
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aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte vor dem 1. Januar 2010 neun Verträge mit Kunden des Pflegedienstes A geschlossen und nach den Behauptungen des Klägers auch die übrigen Patienten der Insolvenzschuldnerin in seinen eigenen Pflegedienst übernommen. Dazu war der Beklagte nicht berechtigt. Er stand bis zum 31. Januar 2010 im Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und durfte deshalb mit dessen Kunden keine Pflegeverträge schließen. Tat er es, wie im Streitfall, doch, so verstieß er gegen seine vertraglichen Pflichten. Mit dem Abschluss der Verträge hat der Beklagte den Bereich erlaubter Vorbereitungshandlungen weit überschritten.
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bb) Zu einer weiter konkretisierten Darstellung der Vertragsgespräche zwischen dem Beklagten und den Patienten war der Kläger nicht gehalten. Er musste nicht, wie vom Landesarbeitsgericht gefordert, darlegen, wie, wann und wo der Beklagte unter welchen Umständen die Pflegeverträge mit den vormaligen Kunden des Pflegedienstes A geschlossen hat. Schon in der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsache, dass er die Vereinbarungen noch während seines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger getroffen hat, liegt ein Verstoß gegen seine vertragliche Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb. Deshalb musste der Kläger nicht vortragen, es habe festgestanden, dass Herr H zum 1. Januar 2010 alle 15 Pflegeverträge, die zuvor mit der Insolvenzschuldnerin bestanden, übernehmen würde. Auch kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, der Beklagte habe angesichts der Kündigung sämtlicher Pflegeverträge durch den Kläger zum 31. Dezember 2009 von der Absicht des Klägers zur Geschäftsaufgabe und „Freigabe“ der Kunden und damit von einem Einverständnis des Klägers mit der Konkurrenztätigkeit ausgehen dürfen. Der Arbeitgeber muss weder darlegen, dass er die betreffenden Geschäfte selbst hätte abschließen können, noch gehört es zur Schlüssigkeit seines Vorbringens, dass er darlegt, mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden gewesen zu sein. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, entsprechende Tatsachen für das Vorliegen eines (mutmaßlichen) Einverständnisses vorzutragen (BAG 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Treuepflicht Nr. 1). Allein die Kündigung der Verträge durch den Kläger begründete kein Einverständnis; vielmehr war die Veräußerung des Pflegedienstes einschließlich des Abschlusses von Anschlussverträgen durch einen Übernehmer eine bereits längere Zeit im Raum stehende Option des Insolvenzverwalters.
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cc) Eine Wettbewerbsverletzung durch den Beklagten ist, anders als das Landesarbeitsgericht meint, auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger mit Herrn H am 29. Dezember 2009 einen Übernahmevertrag geschlossen hat und darin ein Betriebsübergang liege. Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs (vgl. zuletzt BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 243/11 - Rn. 26 bis 29) ergeben könnten, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen und sind dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen.
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2. Ob und in welchem Umfang der Kläger vom Beklagten Schadensersatz verlangen kann, steht noch nicht fest.
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a) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Arbeitgeber Zahlung von Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenz verstößt. Da im Streitfall die Verletzungshandlung feststeht, muss der Beklagte unter den Voraussetzungen des § 249 ff. BGB Schadensersatz leisten. Insoweit mangelt es an Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil. Ferner ist die in Betracht kommende Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO grundsätzlich dem Tatsachengericht vorbehalten. Deshalb musste der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner erneuten Beurteilung folgende Gesichtspunkte berücksichtigen müssen.
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aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 47 mwN, AP BGB § 280 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 4; BGH 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 - Rn. 8 mwN, BGHZ 188, 78). Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte(BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 18 bis 20, DB 2013, 122).
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bb) Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BGH 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 - Rn. 16, NJW-RR 2009, 1404; 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - zu 3 a der Gründe, WM 1992, 36; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 287 Rn. 4); eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu(st. Rspr., BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267; 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, NJW 2004, 1945).
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cc) Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen gestellt werden(BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147; BGH 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - zu A II 1 der Gründe, NJW 2002, 2553). Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294; BGH 17. April 1997 - X ZR 2/96 - zu III 1 der Gründe, NJW-RR 1998, 331; 17. Juni 1992 - I ZR 107/90 - zu II B 1 c der Gründe, BGHZ 119, 20). Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9, NJW 2012, 2267).
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b) Im Streitfall hat der Kläger geltend gemacht, er habe für die Veräußerung des Pflegedienstes A wegen der unerlaubten Konkurrenz durch den Beklagten nur einen sehr geringen Preis erzielen können. Er hätte bei Abschluss von Anschlusspflegeverträgen mit allen Kunden einen durchschnittlichen Monatsumsatz zugunsten der Masse erhalten. Das ist im Grundsatz nachvollziehbar und legt die Schlussfolgerung nahe, dass jedenfalls im Rahmen des § 287 ZPO vom Eintritt eines Schadens auszugehen sein wird.
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aa) Die Auffassung, der Übernahmevertrag sei insgesamt nichtig, weil die Weitergabe von Patientendaten erforderlich sei, ist nicht zutreffend. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Veräußerung von Pflegediensten (vgl. FG Münster 7. Dezember 2010 - 15 K 2529/07 U - EFG 2011, 677, das von der Zulässigkeit eines solchen Vertrags ohne Weiteres ausgeht). Die Lage ist, was die Weitergabe von Patientendaten betrifft, nicht anders als bei der Veräußerung von Arztpraxen, die ebenfalls zulässig ist. Die - für den Erwerber entscheidende - Fortführung der Vertragsbeziehungen mit Pflegebedürftigen kann mit deren Einwilligung erfolgen (vgl. zur Weitergabe von Patientenkarteien bei der Veräußerung von Arztpraxen: BGH 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91 - zu I 3 der Gründe, BGHZ 116, 268).
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bb) Bei einer Schätzung wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Kläger nicht sicher sein konnte, dass die Patienten mit Herrn H Folgeverträge abschließen würden. Bei der Schätzung ist zu beachten, dass ohne das schädigende Dazwischentreten des Beklagten zwar eine Chance für Herrn H bestand, die Pflegeverträge zu übernehmen; das Ausmaß dieser Chance hängt jedoch von mehreren Umständen ab.
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(1) Die Patienten waren in ihrer Entscheidung frei. Wie weit sie in der Lage waren, kurzfristig mit dritten Pflegediensten Verträge zu schließen, ist bisher nicht festgestellt. Eine besondere persönliche Bindung bestand weder zum Kläger noch zu Herrn H, wohl aber zur Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten. Es kommt jedenfalls in Betracht, dass die Patienten, wenn sich der Beklagte nicht wettbewerbswidrig verhalten hätte, den Vertrag gleichwohl nicht mit Herrn H geschlossen hätten.
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(2) Die Bewertung der Chance, die dem Kläger entging, kann auch durch sein eigenes Verhalten beeinflusst worden sein. Mussten zB die Patienten aufgrund der kurzfristigen Kündigung eine nicht unerhebliche Zeit lang damit rechnen, der Betrieb werde vollständig eingestellt und der Kläger habe auch kein Interesse an der Fortsetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, wird die durch die Verletzungshandlungen des Beklagten zunichtegemachte Chance als eher gering anzusehen sein. Waren dagegen die Patienten rechtzeitig auf ein Angebot durch Herrn H vorbereitet, dürfte eine höhere Vergütung aus dem Übernahmevertrag zu erwarten gewesen sein.
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(3) Ebenso kann sich auf die Bewertung der mit der Veräußerung verbundenen Chance ausgewirkt haben, ob die Versuche des Herrn H, mit den Patienten Verträge abzuschließen, auf einer mit ihrer Einwilligung zustande gekommenen Kenntnis von den Patientendaten beruhte (vgl. Jaeger/Henckel InsO Stand 2004 § 35 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Andres Stand August 2012 § 35 InsO Rn. 74; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 35 InsO Rn. 280) oder ob Herr H ohne eine solche Einwilligung in den Besitz der notwendigen Informationen kam.
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II. Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht zu entscheiden haben.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen dieses Versäumnisurteil kann der Beklagte innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim
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Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt,
einlegen.
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Der Einspruch muss von einem Rechtsanwalt, dem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Vertreter einer juristischen Person gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG mit der Befähigung zum Richteramt unterzeichnet sein.
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Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
Thiel
Stefan Fluri
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
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der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.