Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Juli 2008 - 3 K 114/06

Gericht
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes.
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Der Kläger wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von den Eheleuten A an Kindes statt angenommen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. September 1959 wurde dieser Adoptionsvertrag wieder aufgehoben. Diese Aufhebung wurde am 28. September 1959 durch das Amtsgericht gerichtlich bestätigt. Durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute A vom 03. Mai 1995 setzten sich die Eheleute gegenseitig zum Erben ein und bestimmten, dass der Kläger Erbe des zuletzt Versterbenden werden sollte. Ferner ist in dem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden.
- 3
Frau A überlebte ihren Ehemann und verstarb ... 2004.
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Der Testamentsvollstrecker beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung vom 16. März 2005 für den Kläger als ehemaligen Adoptivsohn der Erblasserin nach § 15 Abs. 1a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG die Steuerklasse I anzuwenden sowie den Freibetrag von 205.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusetzen.
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Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 04. Juli 2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 43.171 € fest. Dabei wurde die Steuerklasse III zu Grunde gelegt.
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Der Kläger legte dagegen am 28. Juli 2005 Einspruch ein, mit dem er die Einstufung des Erbfalls in die Steuerklasse I und hilfsweise eine Einstufung in die Steuerklasse II begehrte. Er sei der ehemalige Adoptivsohn der Erblasserin. Nach § 15 Abs. 1a ErbStG sei die Steuerklasse I auch dann anzuwenden, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen sei. Herr A sei der Bruder der leiblichen Mutter des Klägers und damit dessen Onkel gewesen. Durch die Aufhebung der Adoption im Jahre 1959 sei die Verwandtschaft durch Annahme als Kind gegenüber den Adoptiveltern bürgerlich-rechtlich erloschen. Die Verwandtschaft habe zivilrechtlich lediglich in den Jahren 1950 bis 1959 bestanden. Dieser Fall werde von § 15 Abs. 1a ErbStG erfasst. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei nicht eindeutig. Die Wörter “die Verwandtschaft durch Annahme als Kind” könnten sich sowohl auf die neue Verwandtschaft in der Adoptionsfamilie als auch auf die vor der Adoption bestehende Verwandtschaft zur Familie der leiblichen Eltern beziehen. Beide Auslegungsmöglichkeiten seien zutreffend, weil der Gesetzgeber eine Einschränkung auf eine dieser Deutungen im Gesetzestext nicht zum Ausdruck gebracht habe. Hinzu komme die erbschaftsteuerliche Auslegung des Begriffes “Kind” im Unterschied zum Zivilrecht. Adoptivkinder seien dort als Kinder im Sinne des § 15 ErbStG anzusehen. Im Erbschaftsteuerrecht werde bei relevanten früheren familiären Bindungen zu Gunsten der Erben so verfahren, als bestünden sie noch. So etwa bei Adoptivkindern und ihrer leiblichen Familie, bei Stiefkindern, bei nichtehelichen Kindern und bei geschiedenen Ehegatten. Auch weise § 15 Abs. 3 ErbStG bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten den Schlusserben unter Umständen eine günstigere Steuerklasse zu, als aufgrund des zivilrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zum Letztversterbenden nötig wäre. Somit könne nach dem Gleichheitssatz die Auflösung der Adoption für die Zuordnung zur Steuerklasse I nicht hinderlich sein. Durch die Ablehnung der Zuordnung der Steuerklasse I komme eine unbillige Lösung für den Kläger zu Stande. Die ehemaligen Adoptiveltern hätten durch ihr gemeinsames Testament zu Gunsten des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin ein elterliches Verhältnis zu ihm gehabt hätten. Dies werde auch durch eine Generalvollmacht über den Tod hinaus belegt. Auf eine Wiederbelebung der Adoption sei aufgrund von § 15 Abs. 1a ErbStG bewusst verzichtet worden, weil von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgegangen worden sei.
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Mit Änderungsbescheid vom 23. August 2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 31.042 € fest, wobei die Steuerklasse II zu Grunde gelegt wurde.
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Der Kläger legte am 14. September 2005 auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem er weiterhin die Anwendung der Steuerklasse I begehrte. Den Einspruch begründete er ergänzend damit, dass auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise oder die Verhinderung des Missbrauchs von Gestaltungsspielräumen nicht gegen die Auffassung des Klägers spreche.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 23. August 2005 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 28. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Auslegung von § 15 Abs. 1a ErbStG zunächst nach dem Wortsinn vorzunehmen sei. Ergänzend sei der Sinnzusammenhang der Vorschrift heranzuziehen. Eine gegen den Wortlaut des Gesetzes vorgenommene Auslegung sei nur zulässig, wenn der Wortlaut unverständlich oder unsinnig sei. § 15 Abs. 1a ErbStG dürfe nicht enger ausgelegt werden, als Wortlaut und Kontext des Gesetzes es geböten. Es sei zutreffend, dass Absatz 1a dieser Vorschrift im Jahre 1980 im Zusammenhang der Anpassung des Steuerrechts an die zivilrechtliche Reform des Adoptionsrechts in § 15 ErbStG eingefügt worden sei. Die Entstehungsgeschichte allein sei jedoch kein taugliches Auslegungskriterium, sondern müsse im Zusammenhang mit den übrigen Kriterien gesehen werden. Nach dem Sinnzusammenhang seien in § 15 ErbStG in einem weit über das Zivilrecht hinausgehenden Maße familiäre Bindungen begünstigt worden. Dabei würden ehemaligen Adoptionsverhältnissen ähnliche familiäre Bindungen gefördert werden. Der mit einem Gesetz erfolgte Zweck müsse im Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Der Steuerpflichtige müsse sich darauf verlassen können, dass Gesetze so gefasst würden, dass sie den wirklichen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck brächten. Eine Missbrauchsgefahr sei zu vernachlässigen. Gründe für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift nur in eine Richtung ließen sich nicht finden.
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Der Kläger beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 23. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 dergestalt zu ändern, dass die Steuerklasse I zur Anwendung gelangt in Verbindung mit dem Freibetrag von 205.000 € als Kind nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und somit eine Erbschaftsteuer von... € festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Erbschaftsteuerakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) ist durchgeführt worden. Die Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 ist aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Klägers als Empfänger so auszulegen, dass damit der Einspruch vom 28. Juli 2005 beschieden werden sollte. Dieser Einspruch hat sich durch den Änderungsbescheid vom 23. August 2005 nicht vollständig erledigt, weil mit diesem Bescheid lediglich dem Hilfsbegehren des Klägers auf Anwendung der Steuerklasse II entsprochen wurde. Sein Hauptantrag auf Berechnung der Erbschaftsteuer unter Anwendung der Steuerklasse I blieb erfolglos. Der Änderungsbescheid vom 23. August 2005 ist gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden. Der Einspruch vom 14. September 2005 gegen den Änderungsbescheid war unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747). In der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 wird als Gegenstand des Einspruchs zutreffend der Erbschaftsteuerbescheid vom 23. August 2005 genannt. Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. In den Eingangsworten der Einspruchsentscheidung wird zwar ausgeführt, dass “über den Einspruch vom 12.09.2005” (richtigerweise 14. September 2005) entschieden wird. Der zweite Einspruch vom 14. September 2005 hätte aber als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dies ist indes nicht erfolgt. Aus der Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet und der Darstellung in den Gründen der Einspruchsentscheidung, in denen der Erstbescheid, der Einspruch dagegen, der Änderungsbescheid und der erneute Einspruch wiedergegeben werden, ist bei objektiver Betrachtungswiese aber zu schließen, dass der Beklagte über den zulässigen ersten Einspruch vom 28. Juli 2005 entscheiden wollte.
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Der Erbschaftsteuerbescheid vom 23. August 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Beklagte hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Erwerbs von Todes wegen zu Recht nicht die Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG angewandt sowie dem Kläger nicht den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (205.000 €) gewährt.
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Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I u. a. für den Erwerb der Kinder des Erblassers (Steuerklasse I Nr. 2). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr der (Adoptiv-)Sohn der Erblasserin und deshalb kein Kind im Sinne von § 15 Abs. 1 ErbStG.
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Entgegen der Auffassung des Klägers gilt die Steuerklasse I Nr. 2 zu seinen Gunsten auch nicht über § 15 Abs. 1a ErbStG. Danach gelten die Steuerklassen I und II Nr. 1 - 3 auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht so auszulegen, dass sie auch ehemalige Adoptionsverhältnisse begünstigt. Weil der Kläger deshalb nicht als Kind im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 anzusehen ist, kommt er auch nicht in den Genuss des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
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Bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift sind dessen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Eine bestimmte Auslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) schreibt die Verfassung nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993, 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvR 11/90, BVerfGE 88, 145).
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Der Wortlaut des § 15 Abs. 1a ErbStG lässt mehrere Deutungen zu. Davon wird das Verhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und seiner früheren Familie umfasst. Bei Minderjährigen bewirkt die Annahme als Kind, dass das Adoptivkind gemäß § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die rechtliche Stellung eines Kindes des oder der Annehmenden erlangt. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Volljährigenadoption werden dagegen gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, § 15 Abs. 1a ErbStG bestimme ausdrücklich, dass trotz Erlöschens der bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern die dort genannten Steuerklassen weiter gelten würden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1986 II R 37/84, BFHE 146, 421, BStBl II 1986, 613).
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In der Literatur ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass § 15 Abs. 1a ErbStG das Verhältnis des minderjährigen Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten betrifft (vgl. Ebeling, in: Kapp, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 15 Rn. 30.1 [Stand: März 2007]; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 13. Aufl. 2002, § 15 Rn. 17; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 15 Rn. 49 [Stand: Oktober 2006]; Ohletz, in: Wilms/Jochum, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 15 Rn. 82 [Stand: Juli 2005]; Moench, in: Moench/Kein-Hümbert/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 15 Rn. 20 [Stand: Dezember 2005]).
- 24
Der Wortlaut des § 15 Abs. 1a ErbStG lässt indes auch die Auslegung zu, dass damit erloschene Verwandtschaftsverhältnisse aus einer ehemaligen Adoption gemeint sind. Die Annahme als Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 1759 BGB aufgehoben werden. Die Aufhebung wirkt nach § 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Zukunft. Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1764 Abs. 2 BGB). Deshalb lässt die grammatikalische Auslegung auch die Deutung zu, dass durch § 15 Abs. 1a ErbStG ehemalige Adoptionsverhältnisse ebenfalls begünstigt werden sollen.
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Gegen seine solche Auslegung spricht aber die Entstehungsgeschichte dieser Norm. § 15 Abs. 1a ErbStG ist durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl I 1537) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte damit dem zum 01. Januar 1977 geänderten Adoptionsrecht Rechnung tragen und die bisherige Sachbehandlung bestätigen (vgl. BTDrucks. 8/3688 S. 23). Das bis zum 01.01.1977 geltende Adoptionsrecht ließ die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergaben, durch eine Annahme an Kindes statt grundsätzlich unberührt (§ 1764 BGB in der maßgeblichen Fassung). Das Adoptivkind war deshalb nach dem früheren Adoptionsrecht erbschaftsteuerlich durch § 15 ErbStG a. F. insoweit begünstigt, dass es erbschaftsteuerrechtlich gleichsam zwei Elternpaare hatte. Zur Steuerklasse I gehörte nur das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen Adoptiveltern, wohingegen die Kinder des Adoptivkindes nur dann unter die Steuerklasse I fielen, wenn sich die Adoptionswirkung auch auf sie erstreckt hatte, anderenfalls unterlagen deren Erwerbe im Verhältnis zu den Adoptiveltern der Steuerklasse III. Aus Vereinfachungsgründen erfolgte die steuerliche Anpassung an das Adoptionsgesetz durch § 15 Abs. 1a ErbStG in der Weise, dass das Adoptivkind im Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten wie auch im Verhältnis zu seinen Adoptiveltern und deren Verwandten wie ein leibliches Kind zur Steuerklasse I gehört. Umgekehrt werden Adoptiveltern und deren Verwandte sowie die leiblichen Eltern und deren Verwandte mit ihren Erwerben von dem Kind der Steuerklasse unterworfen, die für Erwerbe vom leiblichen Kind gilt. § 15 Abs. 1a ErbStG gilt erst für Erwerbe nach dem 31. Dezember 1979 (§ 37 ErbStG in der maßgeblichen Fassung). Es ist aber auch schon bei Erwerben vor diesem Zeitpunkt aufgrund entsprechender Verwaltungsanweisungen in gleicher Weise verfahren worden (vgl. Ebeling, a.a.O., § 15 ErbStG Rn. 30 f. [Stand: März 2007] m.w.N.).
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§ 15 ErbStG a. F. enthielt keine erbschaftsteuerliche Begünstigung ehemaliger Adoptionsverhältnisse. Dies spricht im Zusammenhang mit der dargelegten Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1a ErbStG gewichtig dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm nur den durch das geänderte Adoptionsrecht für Minderjährige eingetretenen erbschaftsteuerlichen Verschlechterungen Rechnung tragen wollte und für erloschene Verwandtschaftsverhältnisse durch eine Minderjährigenadoption aus Billigkeitserwägungen die bisherige erbschaftsteuerrechtliche Vergünstigung beibehalten wollte (vgl. auch Meinke, a.a.O.).
- 27
Daneben sprechen auch systematische Erwägungen gegen die vom Kläger angestrebte Auslegung. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziert bei der Festlegung der Steuerbelastung durch Freibeträge und Steuersätze nach der verwandtschaftlichen Nähe des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Entsprechend dem jeweiligen Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis sind die Erwerber in drei Steuerklassen eingruppiert. Bei der Eingruppierung in die einzelnen Steuerklassen sind neben der Eheschließung vor allem nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- oder Verwandtschaft- bzw. Schwägerschaftsverhältnisse maßgeblich. Persönliche Näheverhältnisse tatsächlicher Art bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. Jülicher, a.a.O., § 15 Rn. 1 und 2 [Stand: Oktober 2004]). Nur in Ausnahmefällen, so etwa beim geschiedenen Ehegatten gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG oder wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG), durchbricht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Differenzierung der Steuerbelastung nach der verwandtschaftlichen Nähe des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Diese Ausnahmetatbestände sind deshalb aus systematischen Erwägungen eher eng auszulegen, so dass auch dieser Gesichtspunkt dafür spricht, ehemalige Adoptionsverhältnisse nicht zu erfassen.
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Darüber hinaus könnte sich die erbschaftsteuerliche Begünstigung des § 15 Abs. 1a ErbStG bei einer Anwendung dieser Norm auf ehemalige Adoptionsverhältnisse vermehren, weil es rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Minderjähriger nach Aufhebung der Adoption erneut von einer anderen Person oder einem Ehepaar an Kindes statt angenommen wird. Es könnte dann zu drei oder mehreren erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Adoptivkindern führen. Wenn eine solche besonders weitreichende erbschaftsteuerliche Begünstigung von ehemaligen Adoptivkindern vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dies in § 15 Abs. 1a ErbStG ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Dies ist aber nicht erfolgt.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung des § 15 Abs. 1a ErbStG im oben dargelegten Sinne bestehen nicht. Insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. Diese Vorschrift verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002, I BvF 1, 2/01, BVerfGE 105, 313).
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Zwischen dem Verhältnis eines Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und den Verwandten aus der früheren Familie und dem Verhältnis des ehemaligen Adoptivkinds zu seinen früheren Adoptiveltern und seinen ehemaligen Verwandten aus der Adoptionsfamilie bestehen hingegen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine ungleiche erbschaftsteuerliche Behandlung rechtfertigen. So können - wie oben darge-legt - durch die Annahme als Kind mehrere ehemalige Adoptionsverhältnisse entstehen und dadurch mehrfache erbschaftsteuerliche Begünstigungen aus diesen Verhältnissen eintreten. Das Verhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und den Verwandten aus seiner ehemaligen leiblichen Familie ist hingegen einmalig und auch nach erfolgter Adoption können besondere Näheverhältnisse, etwa zwischen den leiblichen Großeltern und dem Kind, bestehen bleiben. Letzteres kann zwar bei der Aufhebung von Adoptionen in gleicher Weise eintreten, der Umstand, dass durch mehrfache Adoptionen eine Vielzahl solcher Beziehungen entstehen kann, rechtfertigt es aber hinreichend gewichtig, ehemalige Adoptionsverhältnisse erbschaftsteuerrechtlich nicht ebenso zu begünstigen, wie das Verhältnis eines Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und den Verwandten aus der leiblichen Familie.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Annotations
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.
(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste.
(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht.
(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist
- 1.
§ 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; - 2.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt; - 3.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt; - 4.
§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden; - 5.
§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.
(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht.
(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht.
(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.
(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am 6. August 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist.
(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.
(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.
(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Juli 2017 entsteht.
(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 entsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14. Dezember 2018 ausgesprochen wurde.
(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.
(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8, § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht.
(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- 1.
der Ehegatte und der Lebenspartner, - 2.
die Kinder und Stiefkinder, - 3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, - 4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- 1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, - 2.
die Geschwister, - 3.
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, - 4.
die Stiefeltern, - 5.
die Schwiegerkinder, - 6.
die Schwiegereltern, - 7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.