Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Aug. 2017 - 6 K 1418/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2017:0824.6K1418.14.00
bei uns veröffentlicht am24.08.2017

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Vereinbarung über die nachträgliche Änderung der Tantieme wegen eines Verlustrücktrags steuerliche Wirkung hat.

2

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

3

Der Kläger war im Streitjahr 2009 Anteilseigner zu 51% und Geschäftsführer der am 01.06.1995 gegründeten A GmbH mit Sitz in P. Weiterer Anteilseigner mit 49% und ebenfalls Geschäftsführer der A GmbH war der Bruder des Klägers, Herr P. S.

4

Der Kläger ist außerdem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am 14.02.1979 gegründeten B GmbH.

5

Für seine Tätigkeit für die A GmbH erhielt der Kläger im Streitjahr 2009 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 157.969 €. Für seine Tätigkeit für die B GmbH erhielt er ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 208.705 €.

6

Mit Geschäftsführerverträgen vom 02.01.1996 gewährte die A GmbH dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer P. S. neben dem monatlichen Festgehalt eine Tantieme. Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 6) der von den Vertragsschließenden unterschriebenen Version:
„Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Tantieme wird auf 25% des Bruttojahreseinkommens des Geschäftsführers ohne Tantieme begrenzt. Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig.“

7

Mit Geschäftsführervertrag vom 31.05.1996 (§ 2 Ziffer 5) gleich lautend wie der Vertrag mit der A GmbH) gewährte die B GmbH ihrem Geschäftsführer neben dem monatlichen Festgehalt eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Tantieme wurde auf 25% des Bruttojahreseinkommens des Geschäftsführers ohne Tantieme begrenzt. Die Tantieme sollte jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig werden.

8

Weitere schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.

9

Für das Kalenderjahr 2007 ergaben sich für die beiden Geschäftsführer der A GmbH Tantiemen in Höhe von je 6.514 €. Nach einem Beschluss vom 12.12.2008 wurde am 19.12.2008 eine Gewinnausschüttung vorgenommen in Höhe von 66.300 € für den Kläger und in Höhe von 63.700 € für den weiteren Geschäftsführer.
Zum 31.12.2008 wurden Tantiemen in Höhe von je 160.984 € für 2008 in der Bilanz der A GmbH als Passivposten ausgewiesen.

10

Die Bilanz für die A GmbH wurde im Dezember 2009 festgestellt.

11

Am 12.12.2008 erging bei der B GmbH ein Gesellschafterbeschluss, wonach der Gesellschafter am 19.12.2008 eine Vorab-Gewinnausschüttung in Höhe von 500.000 € erhielt. Für 2008 wurde eine Tantieme in Höhe von 40% des Jahresüberschusses vor Steuern von 400.649 € = 160.260 € ermittelt und in der Bilanz der B GmbH zum 31.12.2008 als Passivposten ausgewiesen.

12

Die Bilanz für die B GmbH wurde im Dezember 2009 festgestellt.

13

Die Tantiemen wurden weder im Jahr 2009 noch in den Folgejahren ausgezahlt. Im Jahr 2011 wurden sie jeweils auf das Konto 1701 „sonstige Verbindlichkeiten“ umgebucht.

14

Im Jahr 2009 hatte die A GmbH einen Verlust in Höhe von 399.149 € und die B GmbH einen Verlust in Höhe von 252.061 €; die Verluste wurden jeweils nach 2008 zurückgetragen.

15

Ausweislich der Bilanzakten der A GmbH und der B GmbH erfolgte bis 2014 bei der A GmbH, bzw. bis 2013 bei der B GmbH keine -teilweise- den Gewinn erhöhende Auflösung der Tantieme-Verbindlichkeiten. Erträge aus der Auflösung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen der A GmbH bis 2014 nicht enthalten. Erträge aus der Auflösung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen der B GmbH bis 2013 nicht enthalten.

16

In der Einkommensteuererklärung für 2009 erklärten die Kläger die o.g. Einkünfte des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit. Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.05.2011 wurden die Kläger erklärungsgemäß veranlagt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

17

Sowohl bei der A GmbH als auch bei der B GmbH fanden im Jahr 2011 Lohnsteueraußenprüfungen statt. Der Prüfer stellte unter anderem fest, dass der Kläger im Jahr 2009 von der A GmbH eine Tantieme aus 2008 in Höhe von 160.984 € und von der B GmbH eine Tantieme in Höhe von 160.260 € erhalten hatte und dass diese Tantiemen bisher noch nicht versteuert worden waren.

18

Der Beklagte erließ am 04.01.2012 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009, mit dem der Bruttoarbeitslohn inclusive der beiden Tantiemen des Klägers nunmehr in Höhe von insgesamt 687.918 € angesetzt wurde; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

19

Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 04.01.2012 fristgerecht Einspruch. Zur Begründung trugen sie vor, aufgrund von Verlustrückträgen, die sich auf die Tantiemeberechnung rückwirkend auswirkten, reduzierten sich die Tantiemen auf 60.783 € und 88.072 €.

20

Im Einspruchsverfahren legten die Kläger einen Ausdruck des Geschäftsführervertrages mit der A GmbH vor, in dem § 2 Ziffer 6 wie folgt lautet: „ Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanznach Verrechnung mit Verlustvorträgen …“; im übrigen ist der Text gleich lautend mit der unterschriebenen Version.

21

Im Einspruchsverfahren änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung am 10.01.2014 unter Berücksichtigung der Ergebnisse zwischenzeitlich durchgeführter Betriebsprüfungen bei der A GmbH und der B GmbH (Prüfungsberichte vom 12.11.2013). Der Ansatz des Brutto-Arbeitslohns blieb unverändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

22

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FA unter Berufung auf die  Kommentierung in Hermann/Heuer/Raupach § 8 KStG, Tz. 291 und das Urteil des FG Sachsen-Anhalt, vom 13.03.2013 – 3 K 309/09 (Juris) aus, Verluste im Folgejahr ließen den entstandenen Tantieme-Anspruch unberührt; der Ausgleich habe mit Tantiemen der Folgejahre zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung sei fremdunüblich und daher unbeachtlich.

23

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die nachträgliche Änderung der Tantiemeberechnungen für 2008 aufgrund der Verlustrückträge sei steuerlich anzuerkennen.

24

Die Gewinntantieme diene der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg messe die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht am Ergebnis eines einzelnen Wirtschaftsjahres. Deshalb werde, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet werde, die Gesellschaft aus ihrer Sicht die vom Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern (Hessisches für FG, Urteil vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147, 1148). Angesichts dessen werde sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an den in bestimmten Jahren erzielten Gewinnen teilhabe, in anderen Jahren aber erzielte Verluste vollständig von der Gesellschaft getragen werden müssten. Insofern entspreche es schon der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer an den positiven wie auch den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen (FG des Saarlandes, Urteil vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, EFG 1998, 1284, 1285; FG Köln, Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309, 310). Dieser Sachverhalt könne nur durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen und Verlustrückträgen geschehen (vergleiche hierzu auch § 86 Abs. 2 AktG a. F.). Hinzu komme, dass andernfalls der Geschäftsführer versucht sein könne, die zeitliche Verteilung von Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft mit dem Ziel einer Maximierung der eigenen Tantiemeforderungen zu steuern. So könne er z.B. in Zukunft notwendige Aufwendungen in ein ohnehin mit Verlust abschließendes Jahr oder Wirtschaftsjahr vorziehen, hierdurch den entsprechenden Aufwand nachfolgender Jahre oder Wirtschaftsjahre um die entsprechenden Beträge entlasten und den in jenen Jahren auszuweisenden Gewinn der Gesellschaft erhöhen. Die Gefahr, dass durch eine solche zeitliche Gewinnverlagerung die Tantiemeverpflichtung der Gesellschaft ausgeweitet werde, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nach Möglichkeit ausschließen (FG Köln a.a.O.). Gerade wegen der zuvor genannten Gründe müssten auch Verlustrückträge eine Berücksichtigung finden, da ansonsten der Geschäftsführer an zurückgetragenen Verlusten und dem damit einhergehenden sinkenden Jahresüberschüssen nicht teilhaben würde. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darauf dringen, dass eine Änderung des Jahresabschlusses durch Verlustrücktrag zu einer Neuberechnung der Tantieme führe. Einen eventuell zu viel erhaltenen Betrag müsse der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten.

25

Folge man der Rechtsauffassung des Beklagten, dass für Zwecke der Tantiemeberechnung nur ein Verlustvortrag möglich sei, dann müsse man zu dem Schluss kommen, dass der Kläger den Verlustrücktrag grundsätzlich akzeptiere und damit auch die Minderung des Erfolgs der Gesellschaft. Jedoch sei in einem 2. Schritt nicht die Tantiemeberechnung rückwirkend zu ändern, die auf diesem Erfolg passiere. Vielmehr sei der bereits zurückgetragene Verlust nur für die Tantiemeberechnung in die Folgejahre vorzutragen, so dass die Tantiemen, deren Berechnungsgrundlage der Jahresabschluss eines jeden Jahres darstelle, auf der Basis einer Nebenrechnung erstellt werde. Eine Splittung der Verlustverrechnung könne jedoch nicht zielführend und auch nicht im Sinne der Finanzverwaltung sein. Dies bedeute mehr Dokumentationsaufwand, sowohl für den Ersteller der Bilanz als auch für die Finanzverwaltung. Zudem müsste für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters ausnahmsweise der Verlustrücktrag für die Tantiemeberechnung doch zugelassen werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

26

Des weiteren müsse – wenn man der Argumentation des Beklagten folge – es nur logisch und in sich schlüssig sein, dass im Umkehrschluss bei Ausscheiden eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft einen Verlustvortrag beschlossen habe, nur für die Tantiemeberechnung ein Verlustrücktrag möglich sei. In diesem Fall würde jedoch auch die Tantiemeberechnung für das Vorjahr neu durchgeführt werden müssen und die zu viel ausgezahlte Tantieme müsse wieder von dem Geschäftsführer zurückgezahlt werden. Würde dies nicht geschehen, dann würde der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen (FG Hessen a.a.O., BFH Urteile vom 22.04.1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851 und vom 30.01.1985 I R 37/82, BStBl II 1985, 345).

27

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 in der Änderungsfassung vom 31. März 2016 dahin zu ändern, dass Tantiemen nur noch in Höhe von 60.783 € und 88.072 € angesetzt werden.

28

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

29

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, entgegen der Auffassung der Kläger minderten Verluste durchaus die vom Geschäftsführer erdienten Erfolgsprämien und seien nicht vollständig allein von der Gesellschaft zu tragen. Allerdings geschehe dies nicht rückwirkend in Form eines nachträglichen Verlustrücktrags in bereits abgeschlossene und durchgeführte Tantiemeberechnungen des Vorjahres, sondern im Wege der Verrechnung der Verluste mit den Ergebnissen der Folgejahre. Die von den Klägern angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen widersprächen dem nicht.
Das hessische Finanzgericht treffe in seinem Urteil vom 16.05.2000 die Aussage, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig vorliege, wenn die vereinbarte Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme nur isoliert an einen Jahresüberschuss anknüpfe, ohne die vom selben Geschäftsführer in früheren Wirtschaftsjahren erzielten und vorzutragenden Verluste zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht des Saarlandes treffe in seinem Urteil vom 02.04.1998 die Aussage, dass verdeckte Gewinnausschüttungen auch dann anzunehmen seien, wenn eine Gewinntantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt werde.
Das Finanzgericht Köln treffe in seinem Urteil vom 14.09.2000 die Aussage, dass – wenn Verluste aus Vorjahren nicht in die Bemessungsgrundlage einer gewinnabhängigen Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers einbezogen werden – dies nur ausnahmsweise für einen vorher bestimmten Übergangszeitraum nach der Gründung eines Unternehmens (Anlaufphase) oder nach einem Geschäftsführerwechsel als betrieblich veranlasst anerkannt werden könne.

30

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

31

Der Beklagte hat am 31.03.2016 einen Änderungsbescheid nicht streitbefangene Besteuerungsgrundlagen betreffend erlassen.

32

Das Gericht hat die Körperschaftsteuer-Akten der A GmbH und der B GmbH beigezogen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist nicht begründet.

34

Der Beklagte hat zu Recht den Zufluss der Tantiemen im Jahr 2009 der Versteuerung als Arbeitslohn unterworfen.

1.

35

Die Tantiemen gelten als in 2009 zugeflossen.

1.1.

36

a) Nach § 11 Abs. 1 EStG sind Tantiemen im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses stellt die ständige Rechtsprechung des BFH im Grundsatz darauf ab, wann die tatsächliche Verfügungsmacht vom Empfänger der in Frage stehenden Leistungen erlangt worden ist (Kramer in Bordewin/Brandt § 11 EStG, Rz. 24 m.w.N.).

37

Strenger beurteilt hingegen die ständige höchstrichterliche Finanzrechtsprechung Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter. Hier nimmt die Rechtsprechung den Zufluss beim Gesellschafter bereits in dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch des Gesellschafters gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft fällig ist; es sei denn die Kapitalgesellschaft ist im maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig. Diese Besonderheit hinsichtlich der Beurteilung des Zuflusszeitpunkts bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass in einem solchen Fall ein Interessengegensatz zwischen den Beteiligten nicht besteht. Es ist bei dieser Sachlage deshalb gerechtfertigt, den Zufluss bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem es allein in der Macht des beherrschenden Gesellschafters liegt, sich durch Auszahlung die Erfüllung seines fälligen Anspruchs zu verschaffen. Würde man demgegenüber den Zufluss erst mit der konkreten Erfüllung des Anspruchs annehmen, hätte es der beherrschende Gesellschafter in der Hand, willkürlich den Zuflusszeitpunkt und damit den Zeitpunkt der Besteuerung zu verschieben. Die Besonderheiten dieser Rechtsprechung beruhen mithin auf dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen i. S. von § 42 AO (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.1996 – 8 K 108/95 zum Zufluss von Tantiemen bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, EFG 1997, 872; s. auch BFH, Urteil vom 14. April 2016 – VI R 13/14 –, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778).

38

Bei unbestrittenen Forderungen des beherrschenden Gesellschafters gegenüber der GmbH findet der Zufluss gem. § 11 Abs. 1 EStG mithin bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit statt (s. auch Krüger in Schmidt § 11 EStG, Rz. 50 „Ausschüttungen …“, BFH Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, Juris und Beschluss vom 20.12.2011 - VIII B 46/11, Juris).

39

b) Die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, wenn diese bezüglich der Tantieme-Vereinbarung mit gleichgerichteten Interessen zusammen wirken; in diesem Fall sind die Anteile zusammen zu rechnen (BFH Urteil vom 01.02.1989 – I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522; FG Köln Urteil vom 14.09.2000 – 13 K 3037/00, EFG 2001, 309).

40

Die Zusammenrechnung mehrerer Gesellschaftsanteile setzt voraus, dass die Gesellschafter beim Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. z.B. BFH Urteile vom 01.02.1989 – I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522, vom 11.12.1985 – I R 164/82, BFHE 146. 126. BStBl II 1986, 469,vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m.w.N.; vom 13. Dezember 1989 I R 45/84, BFH/NV 1990, 455; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 10. März 1993 - I R 51/92, BFHE 171, 58, BStBl II 1993, 635, m.w.N. s. auch Gosch § 8 KStG, Rz. 222). Die Frage, ob mehrere Gesellschaftsanteile zusammen zu rechnen sind, ist somit rechtsgeschäftsbezogen zu prüfen.

41

c) Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BFH für die Frage der Beherrschung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1982 I R 51/76, BFHE 135, 519, BStBl II 1982, 612; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, Beschluss vom 17. März 1997 – I B 84/96 –, juris, Schwedhelm in Streck KStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Rn. 227 m.w.N.)

1.2.

42

a) Der Kläger war im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarungen mit 51% beherrschender Gesellschafter der A GmbH und alleiniger Gesellschafter der B GmbH.

43

Danach liegt im Fall des Klägers auch bei der A GmbH eine beherrschende Stellung vor, ohne dass es der Zusammenrechnung mit den Anteilen des anderen Gesellschafters bedarf.

44

b) Der Senat ist allerdings im Parallelverfahren 6 K 1419/14 mit dem FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.07.2016 – 3 K 467/16, EFG 2017, 1020) der Auffassung, dass bei Dauerschuldverhältnissen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Gewährung des Vorteils an den Gesellschafter geboten sein kann, jedenfalls dann, wenn sich zwischenzeitlich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

45

Die Gesellschafter der A GmbH haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass im Zeitpunkt der Gründung der GmbH der Kläger die Mehrheit erhalten sollte, um ggf. bei Entscheidungen den Ausschlag geben zu können. Tatsächlich sei diese Situation in der Folgezeit jedoch nie eingetreten. Das Motiv für die unterschiedlichen Beteiligungsquoten, nämlich, dass der Kläger bei Gründung der GmbH der wirtschaftlich Stärkere gewesen sei, sei später – dies gilt jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 2008 und den Veranlagungszeitraum 2009 – nicht mehr vorhanden gewesen. Beide Gesellschafter seien faktisch gleichberechtigt gewesen; es sei lediglich versäumt worden, diese faktische Situation auch formal nachzuvollziehen. Nachgeholt worden sei dies 2014.

46

Dass trotz der formal weiter bestehenden Minderheitsbeteiligung beide Gesellschafter zusammen als beherrschend anzusehen sind, ergibt sich aus den Einlassungen der Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung, wonach im streitigen Zeitraum beide gleichberechtigt die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben und die spätere Änderung der Beteiligungsquote nur die schon lange bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehen sollte. Damit liegt nach Auffassung des Senats eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in 1996 vor. Der Senat erachtet deshalb die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erwirtschaftung des für die Tantiemeberechnung maßgeblichen Gewinns bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses für maßgeblich.

47

Die rechtsgeschäftsbezogene Beurteilung der Zusammenrechnung der Gesellschaftsanteile führt im Streitfall dazu, dass diese vorzunehmen ist. Die Gesellschafter-Geschäftsführer haben zeitgleich gleich lautende Verträge mit der A GmbH abgeschlossen. Dass die Tantieme trotz der damals unterschiedlichen Beteiligungsquoten für jeden Geschäftsführer 25% des Gewinns betragen sollte, erklärt sich dadurch, dass die Arbeitsleistung beider Geschäftsführer gleichwertig ist und damit auch gleich entlohnt werden sollte. Da die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 2008 auch selbst von ihrer Gleichberechtigung ausgingen, ist jedenfalls bei Abstellen auf diesen Zeitpunkt die Zusammenrechnung geboten.

48

Demnach ist auch unter Anwendung der im Urteil 6 K 1419/14 angewendeten Grundsätze davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit dem weiteren Gesellschafter beherrschend war und deshalb die Grundsätze des Zuflusses bei Fälligkeit gelten.

49

Entscheidungserheblich ist dies allerdings beim Kläger für die A GmbH nicht, da dieser aufgrund seiner Beteiligungsquote von 51% ohnehin als beherrschend anzusehen ist.

1.3.

50

Gemäß § 2 Ziffer 6 des Geschäftsführervertrages mit der A GmbH bzw. § 2 Ziffer 5 des Geschäftsführervertrages mit der B GmbH ist die Fälligkeit der Tantieme jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt.

51

Wann die Jahresabschlüsse der A GmbH und B GmbH festgestellt und genehmigt wurden, ergibt sich nicht aus der Akte, da die Bescheinigungen durch die Steuerberatungsgesellschaft nicht datiert sind. Ausweislich der im Protokoll festgehaltenen und von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschaftern bestätigten Aussage des Bevollmächtigten der Kläger war dies im Dezember 2009.

52

Ausgehend von der unter 1.1. aufgeführten Rechtsprechung wäre vorliegend der Zufluss der dem Kläger für das Geschäftsjahr 2008 geschuldeten Tantiemen nicht im Streitjahr 2009, sondern in 2010 anzunehmen. Die Tantiemen waren gemäß den Geschäftsführerverträgen vom 02.01.1996 mit der A GmbH bzw. vom 31.05.1996 mit der B GmbH jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und damit für den Streitfall jeweils einen Monat nach Beschlussfassung im Dezember 2009, mithin also im Januar 2010 fällig.

53

Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 07.11.1996 – 8 K 108/95 (EFG 1997, 872) gilt für den Zufluss auch dann der Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wurde.

54

Auch im Streitfall wurde die Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG (spätestens 30.11. des Folgejahres) nicht eingehalten.

55

Der Senat folgt allerdings nicht der Begründung des FG Baden-Württemberg, wonach dieser Umstand für den Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer irrelevant sein soll.
Das FG Baden-Württemberg hat hierzu zunächst ausgeführt, dass auch ein Fremdgeschäftsführer die Tantieme erst im Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit verlangen könnte und wegen der verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verweisen wäre. Weiter führt das Gericht aus, dass der Zufluss die Erlangung der Verfügungsmacht voraussetze und deshalb nicht fingiert werden darf. Eine solche Fiktion läge aber vor, wenn ein Zufluss „notfalls geschätzter Beträge“ angenommen werde. Bis zum Abschluss der Prüfung der Jahresabschlüsse sei eine verbindliche Aussage über die Höhe der Ansprüche nicht möglich; dies müsse der Annahme der Fälligkeit auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen stehen.

56

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gerade nicht die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht voraussetzt, sondern mit der Fälligkeit fingiert wird. Die Begründung dafür liegt darin, dass der beherrschende Gesellschafter es in der Hand hat, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen und damit den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht selbst steuern kann.

57

Ebenso hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer es auch in der Hand, den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Fälligkeit der Tantieme zu steuern und in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verlagern, indem er den Jahresabschluss verspätet feststellt. Wären die Jahresabschlüsse im Streitfall fristgerecht festgestellt worden, so wäre die Fälligkeit der Tantiemen spätestens am 31.12.2009 eingetreten. Die verspätete Feststellung im Dezember 2009 führte dazu, dass die vertragsgemäße Fälligkeit erst im Januar 2010 lag.

58

Das weitere angeführte Argument in dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall, dass die Höhe der Ansprüche geschätzt werden müsse, trifft auf den Streitfall nicht zu. Die Tantiemen waren in der Buchführung des Jahres 2008 erfasst und standen damit betragsmäßig fest.

59

Auch wenn es sich bei § 42a Abs. 2 GmbHG lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, liegt gleichwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur fristgerechten Feststellung des Jahresabschlusses vor. Die Einordnung als Ordnungsvorschrift hat lediglich zur Folge, dass ein verspätet fertiggestellter Jahresabschluss nicht unwirksam ist. Hätten die GmbHs ihre gesetzliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, so lägen die Fälligkeiten im Streitjahr 2009. Durch die willkürliche Nichteinhaltung der Frist hatten die für die GmbHs handelnden beherrschenden Geschäftsführer es in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt zu verlagern. Gerade dies soll durch die Zuflussfiktion jedoch verhindert werden.

2.

60

Der Beklagte hat zu Recht abgelehnt, für die Berechnung der Tantiemen Verlustrückträge zu berücksichtigen.

2.1.

61

Das Gericht geht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon aus, dass es sich bei der Formulierung im unterschriebenen Vertrag „vor Verrechnung mit Verlustvorträgen“ um ein Versehen handelte und dass die Vertragsparteien tatsächlich „nach Verrechnung mit Verlustvorträgen“ vereinbaren wollten. Hierfür spricht zunächst die im Einspruchsverfahren eingereichte nicht unterschriebene Version für die A GmbH. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen nachträglich gefertigten Ausdruck, nachdem der Fehler bemerkt und korrigiert worden war. Des Weiteren spricht dafür auch die tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit, denn es wurden unbestrittenermaßen Verlustvorträge für die Tantiemeberechnung stets berücksichtigt.

62

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch hinsichtlich der B GmbH, für die nur die Version mit der Formulierung „vor Verrechnung mit Verlustvorträgen“ vorliegt. Auch insoweit ist aus der tatsächlichen späteren Handhabung auf das tatsächlich von den Vertragsparteien gewollte zu schließen.

2.2.

63

Allgemein gilt für Tantieme-Vereinbarungen:

64

Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325, Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2015 – 6 K 3640/13 –, Rn. 24, juris).

2.3.

65

Nach der bisher ergangenen finanzgerichtlichen und BFH-Rechtsprechung (BFH Urteile vom 18.09.2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314 und vom 17.12.2003 – I R 22/03, BStBl II 2004, 524; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2013 – 3 K 309/09, Juris; FG Köln vom 14.09.2000 – 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; FG des Saarlandes vom 02.04.1998 – 1 K 157/97, Juris; Hessisches FG vom 16.05.2000 – 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) sind Verlustvorträge grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen.

66

Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).

67

Mit Urteil vom 18.09.2007 – I R 73/06 (BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314) hat der BFH entschieden, dass Gewinntantiemen im Allgemeinen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Verluste in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme einbezogen werden; regelmäßig müssen die Verluste dafür vorgetragen und durch zukünftige Gewinne ausgeglichen werden. Begründet wird dies damit, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den vom Geschäftsführer zu verantwortenden Erfolg in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht am Ergebnis eines einzelnen Jahres messe (Rz. 18). Auf eine Verrechnung mit einem etwa noch bestehenden Gewinnvortrag würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich hingegen in der Regel nicht einlassen (Rz. 19).

68

In dem mit Urteil vom 18.09.2007 – I R 73/06 entschiedenen Fall war der Jahresfehlbetrag nicht in die Berechnung der Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers eingeflossen, was letztlich zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz der tatsächlichen Tantieme zu der, die sich unter Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Verluste aus den Vorjahren ergeben hätte, führte.

69

Mit Urteil vom 05.05.2015 – 6 K 3640/13 (Juris) hatte das FG Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen würde, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspreche es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschehe durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme (Rz. 23).

70

Auch das FG des Landes Sachsen-Anhalt führt in seinem Urteil vom 13.03.2013 – 3 K 309/09 (Juris) aus, dass fremdüblicherweise vom Geschäftsführer erwirtschaftete Verluste durch spätere Gewinne ausgeglichen werden müssten, so dass lediglich der den Verlustvortrag übersteigende Teil des Gewinns in die Bemessungsgrundlage eingehen könne (Rz. 46 und 48). Zur Berücksichtigung von Verlusten im Wege des Verlustrücktrags musste das FG des Landes Sachsen-Anhalt nicht Stellung nehmen.

71

Mit Urteil vom 14.09.2000 – 13 K 3037/00 (Juris) hat das FG Köln entschieden, dass die Nicht-Einbeziehung von Verlusten aus den Vorjahren in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme nur ausnahmsweise für einen vorher bestimmten Übergangszeitraum oder eine Anlaufphase toleriert werden kann. Auch in diesem Fall musste die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht thematisiert werden.

72

Mit Urteil vom 16.05.2000 – 4 K 4128/97 (Juris) hat das Hessische Finanzgericht ebenfalls entschieden, dass regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, wenn sich die vereinbarte Bemessungsgrundlage für die Tantieme nur isoliert am Gewinn des Geschäftsjahres orientiere, ohne die vom Geschäftsführer in früheren Jahren erwirtschafteten Verluste zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall brauchte zur Möglichkeit eines Rücktrages von Verlusten für die Berechnung der Tantieme nicht Stellung genommen zu werden.

73

Gleiches gilt für das Urteil des FG des Saarlandes vom 02.04.1998 – 1 K 157/97 (Juris), mit dem ebenfalls entschieden wurde, dass vGA anzunehmen seien, wenn eine Gewinntantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt werde.

74

Zur Vereinbarung von sog. Negativ-Tantiemen sind bisher – soweit ersichtlich – höchstrichterliche Entscheidungen lediglich zu Verlustvorträgen ergangen.

2.4.

75

a) Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 05.05.2015 – 6 K 3640/13, EFG 2015, 2215 die Vereinbarung der Berücksichtigung eines späteren Verlustes für zulässig erachtet. Es ging dort allerdings nicht um einen Verlustrücktrag, sondern um die Berücksichtigung bei der in fünf Jahresraten auszuzahlenden Tantieme für das dem Verlust vorangegangene Jahr.

76

Hierzu führt das FG Baden-Württemberg aus:

77

„Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst – und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt“ (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2015 – 6 K 3640/13 –, Rn. 26, juris).

78

Mit dieser Begründung wurde einer Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid stattgegeben, in dem das Finanzamt die Vereinbarung einer Negativ-Tantieme als nicht fremdüblich angesehen hatte.

79

In der Literatur wird die Streitfrage bisher – soweit ersichtlich – nur am Rande thematisiert. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko führen in Herrmann/Heuer/Raupach § 8 KStG, Anm. 291 aus:

80

„Verlustvorträge sind grds. von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen. … Hierbei spielen stl. Beschränkungen des Verlustvortrags nach § 10d EStG keine Rolle; gleiches gilt für stl. Verlustrückträge.“

81

b) Im Streitfall regeln – im Gegensatz zum Fall des FG Baden-Württemberg – die Geschäftsführerverträge allerdings nicht den Fall des Verlustrücktrags.

82

Aus den unter 2.2. dargestellten Grundsätzen folgt nach Auffassung des Senats, dass die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags bei der Berechnung der Tantieme nur dann möglich ist, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Dies folgt daraus, dass die Rechtsprechung Vereinbarungen, die keine Aussage über die Berücksichtigung von Verlusten treffen, bisher stets in der Weise ausgelegt hat, dass Verlustvorträge zu berücksichtigen sind.

83

Aus der bisher zur Berücksichtigung von Verlusten der Vorjahre ergangenen Rechtsprechung kann – auch wenn diese stets nur den Verlustvortrag erwähnt – nicht geschlossen werden, dass damit zwingend nur eine Berücksichtigung im Wege des Vortrags geboten ist, ein Rücktrag jedoch nicht vereinbart werden kann. Denn dieser Fall musste bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden werden.

84

Da es im Streitfall an einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Möglichkeit eines Verlustrücktrages fehlt, bleiben die Verluste des Jahres 2009 für die Berechnung der Tantiemen 2008 unberücksichtigt.

85

Auch wenn man eine konkludente Vereinbarung für ausreichend erachten würde, könnte dies im Streitfall nicht zur Berücksichtigung der Verluste führen, denn eine solche kann für den Streitfall nicht angenommen werden. Dies folgt daraus, dass bei den GmbHs der Verlustrücktrag tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Die Tantieme-Verbindlichkeiten wurden in den Folgejahren bei den GmbHs unverändert passiviert. Die Berücksichtigung der Verluste 2009 im Wege des Verlustrücktrags hätten jedoch dazu führen müssen, dass in 2009 – oder im Wege der Bilanzberichtigung in späteren Jahren – die Verbindlichkeiten teilweisen hätten gewinnwirksam aufgelöst werden müssen.

3.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4.

87

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
Die Frage, ob auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses der vertragsgemäße Fälligkeitszeitpunkt für den Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter maßgeblich ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlustrücktrag für die Berechnung der Tantieme vorzunehmen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

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(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Rückstellungen für sich aus von der Klägerin erteilten Einmalzusagen ergebenden Eventualverbindlichkeiten sowie die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantiemezusage.

2

Die Klägerin ist eine am 28. März 2001 gegründete GmbH. Ihr Geschäftsführer ist der am ... 1968 geborene ... (H S), dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in das Handelsregister eingetragen ist. Er war in den Streitjahren zugleich Alleingesellschafter der Klägerin.

3

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind ausweislich des Handelsregisters: Handel mit Hydraulikzubehör, Konfektionierung von und Handel mit Hydraulikschläuchen und Leitungen, Handel mit Ersatzteilen für die Land- und KFZ-Technik, technischem Bedarf, technischen Gasen und Propan, Schweißtechnik sowie Industrie- und Werkstattbedarf wie auch technischer Service.

4

Im Geschäftsführervertrag mit HS vom 26. April 2001 ist u.a. bestimmt, das feste Monatsgehalt belaufe sich auf 3.500,- DM. Ferner heißt es: „Weiterhin erhält der Geschäftsführer jährlich eine Tantieme von 25 % des Gewinnes vor sämtlichen Steuern, Wertberichtigungen, Zuführungen zu Rücklagen, Rückstellungen und 1/3 der gesamten Abschreibungen (einschl. Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter), mindestens jedoch eine Tantieme (Grundtantieme) von 8.000,- DM. …Die feste Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: Das feste Monatsgehalt und die Grundtantieme. Die gewinnabhängige Tantieme ist begrenzt auf 25 % der Gesamtvergütung. Die gewinnabhängige Tantieme wird gekappt, sollte sie 25 % der Gesamtvergütung im Sinne der laufenden Bezüge übersteigen. Die laufenden Bezüge und die Grundtantieme stellen 75 % der Gesamtausstattung dar. Die Gewinntantieme davon beträgt maximal 1/3; der übersteigende Betrag wird gekappt. Die Tantieme steht dem Geschäftsführer nur dann zu, wenn der Gewinn der Gesellschaft einen Betrag von 15 % des eingezahlten Stammkapitals übersteigt. Reicht der übersteigende Gewinn nicht zur Erfüllung des vollen Tantiemeanspruchs aus, dann reduziert sich die Tantieme auf einen Betrag, der der Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von 15 % des eingezahlten Stammkapitals belässt. Der nicht realisierte (Teil-)Anspruch aus der Grundtantieme wird auf neue Rechnung vorgetragen. Er ist dann so zu behandeln, als ob eine Besserungszusage mit aufschiebend bedingtem Erfolgseintritt besteht. Die Gesellschaft verzichtet insoweit auch auf die Einrede der Verjährung. Die Tantiemezusage ist Gehaltsbestandteil und für das Jahr des Ein- bzw. Austritts zeitanteilig zu gewähren. Maßgebend für die Gewinnermittlung zur Feststellung des Tantiemeanspruchs ist der modifizierte Jahresüberschuss, der sich aus dem unter Anwendung der steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften aufgestellten Jahresabschluss (Steuerbilanz) unter Ausschöpfung aller Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen, Bewertungsfreiheiten, Übertragungen stiller Reserven und steuerfreien Rücklagen ergibt. Modifiziert wird der Jahresüberschuss …, indem ihm die Tantieme selbst sowie eventuelle andere gewinnabhängige Vergütungen an Dritte hinzugerechnet werden. Im Falle einer Veränderung der Bemessungsgrundlage infolge Abweichung der Finanzverwaltung von der aufgestellten Steuerbilanz … erfolgt eine Korrektur der anteiligen Tantieme auf den Bilanzstichtag, der zur ursprünglichen Ermittlung der Tantieme geführt hat. Eine Verzinsung erfolgt nicht, weil der Anspruch nicht zugeflossen ist. Die Grundtantieme gilt als laufender Gehaltsbestandteil. Die Grundtantieme und die Gewinntantieme werden jeweils auf das Ende eines Geschäftsjahres abschließend rechnerisch ermittelt und damit ist der Anspruch entstanden. Die Grundtantieme wird am Ende des Wirtschaftsjahres ausgezahlt, in dessen Verlauf der Jahresabschluss für die Ermittlung der Tantieme festgestellt wird. Die Gewinntantieme wird nach Ablauf von drei Jahren, die dem Geschäftsjahr folgen, in dem die Tantieme verdient wurde, zur Auszahlung fällig. … die Gesellschaft … muss sich vorbehalten, die Tantiemezusage zu kürzen oder einzustellen, …

5

wenn die bei Erteilung der Tantiemezusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Geschäftsführers nicht mehr zugemutet werden kann, oder

6

wenn die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen die zur planmäßigen Finanzierung der Tantiemezahlungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn das Eigenkapital nicht mehr dem gezeichneten Kapital entspricht (analog §§ 30, 31, 32, 32 a GmbHG).“

7

Unter dem 30. November 2004 sagte die Klägerin HS eine von beiden als Einmalprämie bezeichnete Leistung für den 30. November 2014 für den Fall eines dann ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen beiden zu. Weiter war bestimmt: „Im Falle der Kündigung durch die Gesellschaft, die der Geschäftsführer nicht zu vertreten hat, wird die Zuwendung in Form der Einmalzusage zum Kündigungszeitpunkt zeitanteilig, frühestens zum 30.11.2014 – bezogen auf die Dauer des zurückgelegten Bindungszeitraumes von zehn Jahren – ausgeschüttet. …Die Leistungsvoraussetzungen … bestehen nur, wenn in der Zeit vom Beginn der Zusage bis zum 30.11.2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Aus-einandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Geschäftsführer herbeigeführt wurden. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen und von wem die gerichtliche Auseinandersetzung aufgenommen wurde.“ Die Klägerin behielt sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Zusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig derart wesentlich geändert hätten, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zuwendungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Zuwendungsempfängers nicht mehr zugemutet werde könne, oder wenn die rechtliche – insbesondere steuerrechtliche – Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Zuwendungen von der Klägerin getätigt würden oder worden seien, sich derart wesentlich ändere, dass ihr die Aufrechterhaltung der Einmalzusage nicht zugemutet werden könne. Im Insolvenzfalle werde die Klägerin von den genannten Vorbehalten keinen Gebrauch machen. Ferner heißt es: „Die von dem Zusageempfänger bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teilanwartschaften … werden von einer solchen Einschränkung nicht berührt.“

8

Unter demselben Datum erteilte die Klägerin A S, der Ehefrau des H S, eine inhaltsgleiche Zusage.

9

Gleichfalls unter dem 30. November 2004 sagte die Klägerin E S, dem Vater des H S, eine Einmalzahlung in selber Höhe für den 01. Januar 2009 zu. ES wurde als Prokurist bezeichnet. Es wurde bestimmt, die Einmalzusage trete zum 01. Januar 2004 in Kraft. Voraussetzung des Anspruchs war ein am 31. Dezember 2008 fortbestehendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Im Falle einer Kündigung durch die Klägerin, die ES nicht zu vertreten habe, sollte die Zuwendung zeitanteilig bezogen auf die Dauer des zurückgelegten Bindungszeitraums von fünf Jahren, frühestens zum 31. Dezember 2006 ausgeschüttet werden. Die Leistungsvoraussetzungen sollten nur bestehen, wenn bis zum 31. Dezember 2008 arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen weder von ES noch der Klägerin herbeigeführt worden seien. Die Kürzungs- und Einstellungsvorbehalte waren mit denen gegenüber HS identisch.

10

Im Jahresabschluss für 2005 berücksichtigte die Klägerin einen Verlustvortrag i.H.v. 8.162,63 €.

11

Mit Bescheiden vom 12. Juni 2008 setzte das seinerzeitig zuständige Finanzamt X in Auswertung eines Prüfungsberichts die Gewerbesteuermessbeträge für 2004 auf 1.815,- € (Gewerbeertrag 36.300,- €) und für 2005 auf 11.545,- € (Gewerbeertrag 30.900,- €) sowie die Körperschaftsteuer für 2004 auf 8.860,- € (zu versteuerndes Einkommen 35.440,- €) und für 2005 auf 7.329,- € (zu versteuerndes Einkommen 29.319,- €) fest, den jeweiligen Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Zugleich hob es den Bescheid vom 11. Juli 2006 über den „verbleibenden Verlustvortrag“ unter dem Rubrum „Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004“ auf. Dasselbe gilt hinsichtlich des Bescheids vom 05. Januar 2007 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005. Desweiteren hob es den Bescheid vom 05. Januar 2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 auf.

12

Mit Bescheiden vom 11. Juli 2006 waren zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Körperschaftsteuer ausgehend und der Gewerbesteuermessbetrag für 2004 auf jeweils 0,- € festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 mit 7.210,- € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 mit 5.964,- € festgestellt worden. Ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung waren mit Bescheiden vom 05. Januar 2007 die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf jeweils 0,- € festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit 2.837,- € und der vortragsfähigen Gewerbeverlust auf dasselbe Datum mit 9,- € festgestellt worden.

13

Statt Dotierungen der Rückstellungen für die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzusagen i.H.v. 52.271,89 € in 2004 und 2.874,94 € in 2005 berücksichtige es für 2004 solche i.H.v. 5.136,- € und für 2005 i.H.v. 9.124,50 €.

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Im Prüfungsbericht ist hierzu ausgeführt, es handele sich um Gratifikationen, welche ein Entgelt für künftig erwartete Betriebstreue bildeten, weil ihr Hauptzweck in der künftigen Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb liege. Es handele sich nicht um sog. Jubiläumsverpflichtungen i.S.d. § 5 Abs. 4 EStG. Die Rückstellung sei zeitanteilig mit 1/60 im Falle des ES und 1/120 je Monat im Falle der anderen Zusageempfänger aufzubauen und abzuzinsen.

15

In der Dotierung der Tantiemerückstellung im Jahre 2005 liege i.H.v. 13.022,- € verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Bei der Berechnung der Tantieme für 2005 habe die Klägerin dem Gewinn keine Wertberichtigungen hinzugerechnet, obwohl z.B. Forderungsabschreibungen i.H.v. 3.672,93 € vorgenommen worden seien. Bei den Forderungsabschreibungen handele es sich um sog. Sonderabschreibungen, die sich auf den Gewinn ausgewirkt hätten. Die Vereinbarung sei nicht umgesetzt worden. Seien Wertberichtigungen zu korrigieren, so seien konsequenterweise auch deren Auflösungen zu korrigieren. In jenem Punkte bestehe Unklarheit. Ein fremder Dritter hätte sich auf die Kürzungsvorbehalte der Klägerin nicht eingelassen.

16

Die am 11. Juli 2008 bei ihm eingegangenen Einsprüche gegen die genannten Verwaltungsakte wies das Finanzamt X unter dem 11. Februar 2009 als unbegründet zurück. Es führte aus, der gesamte Leistungszeitraum für die Gratifikationen des HS belaufe sich auf 13 Jahre und 8 Monate, derjenigen der AS auf 12 Jahre und 6 Monate und derjenigen des ES auf 7 Jahre und 9 Monate. Für die Höhe der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit nicht maßgeblich gewesen, zumal allen drei Arbeitnehmern trotz unterschiedlich langer Betriebszugehörigkeit, unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche und unterschiedlicher Festgehälter Zusagen in selber Höhe gemacht worden seien. Mit den versprochenen Leistungen habe in der Hauptsache das künftige Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers abgedeckt werden sollen, der für eine bestimmte Zeit an den Betrieb der Klägerin unter Förderung seiner künftigen Einsatzbereitschaft habe gebunden werden sollen, weshalb die Rückstellung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung in regelmäßigen (ratierlichen) Beiträgen anzusammeln und abzuzinsen sei. Für die Höhe der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit wie Betriebszugehörigkeit und Höhe des durchschnittlichen Jahresverdiensts im Jahr der Zuteilung nicht maßgebend gewesen, zumal jene zwischen den Zusageempfängern variierten. Die Bindungsfristen seien wesentlich länger als die anzurechnenden Arbeitszeiten. Vordienstzeiten von Sabine und ES im Einzelunternehmen des HS könnten angesichts der Gründung der Klägerin im Jahre 2001 nicht berücksichtigt werden. Schuldrechtliche Abreden zwischen Kapitalgesellschaften und sie beherrschenden Gesellschaftern könnten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie im voraus klar und eindeutig getroffen worden seien. Vergütungen müssten ohne Ausübung von Ermessen berechnet werden können. Die Wertberichtigungen, die dem Gewinn zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme hinzugerechnet werden sollten, seien nicht klar definiert.

17

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 12. März 2009 eingegangen.

18

Die Klägerin trägt vor, die Tantieme sei klar und eindeutig geregelt. Die Finanzbehörde könne von Vereinbarungen und Berechnungen des Steuerpflichtigen nur dann abweichen, wenn er seine eigenen Ermittlungen denjenigen des Steuerpflichtigen gegenüber stelle. Hätte sich HS nicht auf den vereinbarten Vorbehalt der teilweisen oder vollständigen Kürzung der Tantieme eingelassen, so hätte ein anderer Geschäftsführer jene akzeptiert. Das Finanzamt habe die von der Klägerin vorgenommene Deckelung der Tantieme unberücksichtigt gelassen. Selbst kleinere Mängel in der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage wären durch die höhere umfassende der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entstammenden Deckelung absorbiert worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Tantieme seien die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Ungunsten der Kapitalgesellschaft seien nicht geeignet, eine Anpassungspflicht zu begründen. Allerdings müsse die künftige Entwicklung in die Angemessenheitsprüfung einbezogen werden. Seinerzeit habe die Rechtsprechung gefordert, dass mindestens 75 v.H. des Gesamtgehalts als Festgehalt gezahlt würden und die Gewinntantieme maximal ¼ der Gesamtvergütung ausmache. Diese Erfordernisse habe die Rechtsprechung fallen lassen. Wenn die Klägerin sie erfüllt habe, so spreche das für eine angemessene Gehaltsgestaltung. Maßgeblich sei allerdings die Angemessenheit der Gesamtbezüge, nicht hingegen die eines einzelnen Gehaltsbestandteils. Es gebe eine Bandbreite angemessener Bezüge, deren Höhe vom Finanzgericht zu schätzen sei. Nur der unangemessene Teil einer Tantieme könne eine vGA bilden. Stets müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen.

19

Die Tantieme habe sie wie folgt berechnet:

20

vorläufiger Jahresüberschuss

4.718,34 €

abzüglich Verlustvortrag

7.210,00 €

zuzüglich § 269 i.V.m. § 282 HGB Ingangsetzung

0,00 €

zuzüglich Tantiemen

17.112,50 €

zuzüglich Ertragsteuern

-0,55 €

zuzüglich Wertberichtigungen

0,00 €

zuzüglich Zuführung zu den Rücklagen

351,00 €

zuzüglich Zuführung zu den Rückstellungen

24.047,57 €

zuzüglich 1/3 d. AfA

17.785,32 €

Bemessungsgrundlage

56.804,18 €

                 

Festbezüge

        

Gehalt

48.000,00 €

Grundtantieme

4.090,00 €

Summe 

52.090,00 €

                 

maximale Gewinntantieme (25/75)

13.022,50 €

Grundtantieme

4.090,00 €

Gesamttantieme

17.112,50 €

21

Sie habe die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzahlungen mit 5,5 v.H. abgezinst. Die Zusagen seien allen leitenden Angestellten auf der Grundlage der zurückgelegten und weiteren langfristigen Zusammenarbeit erteilt worden. Sie hätten einzig den Zweck besessen eine langfristige Zusammenarbeit auch in Zukunft abzusichern. Der Anspruch auf die Einmalzusage sei bereits mit ihrer Erteilung in voller Höhe entstanden.

22

Die Vorgabe, dass die Einmalzahlung nur zu leisten sei, wenn in der Zeit von Beginn der Zusage bis zum 30. November 2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Geschäftsführer herbeigeführt würden, sei so zu verstehen sei, dass damit nur gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis bzw. im Zusammenhang der Erteilung der Einmalzahlung gemeint sein sollten.

23

Die Klägerin beantragt,

1. die Bescheide vom 12. Juni 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 über Körperschaftsteuer 2004 und 2005, Gewerbesteuermessbeträge 2004 und 2005, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 sowie gesonderter Feststellung über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit folgenden Maßgaben zu ändern:

a) den Festsetzungen bzw. Feststellungen für den Veranlagungszeitraum 2004 solle ein um 47.135,89 € geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegt werden,

b) bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2005 solle ein um      6.772,44 € geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegt werden.

2. dass die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens dem Beklagten auferlegt werden,

3. dass nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 3 FGO und § 41 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gegen den Beklagten festgesetzt werden,

4. die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab Antragstellung zuzusprechen (155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO –) und für vollstreckbar zu erklären,

5. die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung festzustellen,

6. hilfsweise gegen die abweisende Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zuzulassen,

7. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

8. den Streitwert des Verfahrens festzusetzen,

        

9. H S, A S und E S notwendig zum Verfahren beizuladen.

24

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

1. Die vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form der Dotierung der auf die Gewinntantieme entfallenden Rückstellung liegt in vollem Umfang vor.

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a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist.

29

aa) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058). Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft und damit nur mittelbar im Interesse der Gesellschafter, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882). Dies gilt auch im Falle eines Alleingesellschafters.

30

bb) Es ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

31

cc) Eine vGA ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Leistung der Gesellschaft wie im Streitfall dem Grunde nach geeignet ist, beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 57/03, BFH/NV 2004, 1603 und vom 07. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).

32

dd) Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BStBl II 2005, 176). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdüblichen abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

33

(1) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, m.w.N.; vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, unter I.2. der Gründe; vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63; BFH-Beschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Vergütung festgelegt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 63). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; in BFH/NV 1986, 430; vom 29. April 1992 I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86, unter III.3. der Gründe).

34

(2) Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; vom 24. März 1999 I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, 614; vom 01. April 2003 I R 78, 79/02, BFH/NV 2004, 86). Das setzt u.a. voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird.

35

(3) Nach der BFH-Rechtsprechung sind Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter allerdings zunächst auszulegen. Erst wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ist für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum (BFH-Urteil vom 09. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, m.w.N.).

36

b) Hinsichtlich der Dotierung der Tantiemerückstellung liegt eine vGA zumindest in der vom Beklagten angenommenen Höhe vor. – Hinsichtlich der sog. Grundtantieme hat der Beklagte keine vGA angenommen. –

37

aa) Bei der Vereinbarung über die Tantieme zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer, der als Alleingesellschafter beherrschender Gesellschafter war, handelt es sich nicht um eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung.

38

(1) Die Auslegung des Anstellungsvertrages i.S. einer klaren und eindeutigen Regelung kam nicht in Betracht. Es waren aus den Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine entsprechende Auslegung zugelassen hätten.

39

(2) Der Klägerin war unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, die Tantieme zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Damit stand im Streitfall die Tantieme wie bei dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 29. April 1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851, zugrunde lag, unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung sie nicht niedriger festsetzt, ggf. bis auf 0,00 € mindert. Die getroffene Vereinbarung bedeutete, dass die entstandene Gewinntantieme, die erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres fällig sein sollte, unter einer auflösenden Bedingung stand. Die Klägerin, d.h. die Gesellschafterversammlung der Klägerin, konnte einseitig eine Kürzung vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es erforderte; ein solcher Vorbehalt ist schädlich (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 450). Zwar enthält die vertragliche Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch sind diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außen stehenden Dritten unsicher und unklar war, ob und in welcher Höhe die entstandenen Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden. So unterliegt insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Aufrechterhaltung der zugesagten Tantieme der Klägerin zugemutet werden kann, der unternehmerischen Einschätzung der Klägerin, bei der auch zukünftige Unternehmensplanungen Eingang finden können. Wie sich das betragsmäßig auf die verdiente Tantieme auswirkt, kann von einem außen stehenden Dritten im Voraus nicht klar und eindeutig betragsmäßig fixiert werden.

40

bb) Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Gesamtausstattung des Geschäftsführers angemessen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Werden – wie im Streitfall – die Sonderbedingungen, denen beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen unterworfen sind, missachtet und wird die daraus abzuleitende indizielle Vermutung einer gesellschaftlichen Veranlassung von der Kapitalgesellschaft nicht widerlegt, so führt dies bereits dem Grunde nach zur verdeckten Gewinnausschüttung; auf eine Angemessenheitsprüfung kommt es nicht mehr an (Gosch, KStG, 2. Aufl.; § 8 Rz 334). Das heißt, dass die Gesamtausstattung angemessen sein mag, kann das Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffene Vereinbarung nicht kompensieren bzw. heilen.

41

cc) Auch die Auffassung der Klägerin, dass durch das Eingreifen der Kappung die Gewinntantieme zu einer Festvergütung führe, ändert nichts am Ergebnis. Denn auch wenn dies der Fall wäre, änderte dies nichts daran, dass aufgrund des bestehenden Vorbehalts keine klare und eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung hinsichtlich dieses Vergütungsbestandteils vorliegt.

42

c) Da die vom Beklagten angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung sich bereits aus dem Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen Vereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vereinbarung in weiteren Punkten unklar ist, fremdüblich ist und tatsächlich durchgeführt wurde. Zur Vermeidung weiterer zukünftiger Rechtsstreite weist das Gericht jedoch auf folgende Probleme hin – ohne dass der Hinweis jedoch Anspruch auf Vollständigkeit erhebt –:

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aa) Unter den Begriff „Wertberichtigung“ dürften entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur Wertberichtigungen auf Forderungen fallen. Handelsrechtlich wird bzw. wurde unter dem Begriff „Wertberichtigung“ wohl überwiegend verstanden, dass es sich um einen Korrekturposten auf der Passivseite der Bilanz handelt, der den Buchwert eines Vermögenspostens auf seinen niedrigeren tatsächlichen Wert anpasst (indirekte Wertkorrektur; vgl. Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. Aufl., IV. Rz 2010 ff). Seit Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches (HGB) 1985 dürfen Wertberichtigungen bei Kapitalgesellschaften allerdings nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, nur die direkte Abschreibung ist noch möglich. Eine Ausnahme sah § 281 Abs. 1 i.V.m. § 254 HGB vor zur Berichtigung steuerrechtlicher Abschreibungsvorschriften; diese Vorschrift, in der allein der Begriff „Wertberichtigung“ auftauchte, gibt es seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25. Mai 2009 auch nicht mehr.

44

bb) Die Vereinbarung dürfte auch nicht fremdüblich sein, wenn nur die Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen die Tantieme beeinflussen, nicht jedoch deren Auflösung bzw. Minderung. Die Berücksichtigung von Erträgen aus der Auflösung muss konsequenterweise erfolgen, wenn der Aufwand aus der Zuführung hinzugerechnet wird (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 454).

45

cc) Die Tantiemevereinbarung ist außerdem insoweit nicht fremdüblich, als in ihrer Bemessungsgrundlage nicht der tatsächlich vom Geschäftsführer erwirtschaftete Erfolg abgebildet wird:

46

(1) Einem Fremdgeschäftsführer wird der von ihm insgesamt erwirtschaftete Erfolg vergütet. Fremdüblicherweise sind vom Geschäftsführer erwirtschaftete Verluste zunächst einmal durch spätere Gewinne auszugleichen, so dass lediglich der einen Verlustvortrag übersteigende Teil des Jahresüberschusses in die Bemessungsgrundlage der Tantieme eingehen kann (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314). Es fehlt daher womöglich an der Berücksichtigung von vom Geschäftsführer erwirtschafteten Verlusten in Form der Schmälerung der Bemessungsgrundlage der Tantieme.

47

(2) Rückstellungen schmälern fremdüblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie sind (Eventual)Verbindlichkeiten. Soweit sie zu dotieren sind, entsteht Aufwand, der den Jahresüberschuss schmälert.

48

(3) Auch Abschreibungen schmälern fremdüblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie dienen der gewinnschmälernden Berücksichtigung von Aufwand. Der vom Geschäftsführer erwirtschaftete Erfolg besteht in der positiven Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen. Werden letztere nur teilweise berücksichtigt, so wird ein tatsächlich nicht eingetretener Erfolg vergütet, was gegenüber einem gesellschaftsfremden Angestellten nicht geschähe. Alle Negativbeträge, die im Verantwortungsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers entstanden seien, wirken sich fremdüblicherweise mindernd auf die Tantiemebemessungsgrundlage aus (vgl. Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 454). Bei einer Korrektur der Abschreibungen, wie sie die streitgegenständliche Vereinbarung vorsieht, würde auf Dauer ein Betrag von einem Drittel der Abschreibungen der Berücksichtigung bei der Tantiemeberechnung entzogen, obwohl insoweit das Ergebnis gemindert wurde.

49

(4) Dass Sonder- und erhöhte Abschreibungen zu 2/3 zu Lasten des Zusageempfängers berücksichtigt werden ist nicht fremdüblich. Denn sie schmälern den erwirtschafteten Erfolg tatsächlich insoweit nicht, als sie über den tatsächlichen Wertverzehr der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch Abnutzung hinausgehen.

50

Die Ausübung bilanzpolitischer Gestaltungswahlrechte obliegt den Gesellschaftern i.R.d. Feststellung des Jahresabschlusses nach §§ 42 a Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch die Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG); die Gesellschafterversammlung ist an den Bilanzentwurf des Geschäftsführers nicht gebunden (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2007, § 46, Rz 14). Ein Fremdgeschäftsführer kann mithin die Ausübung der steuerrechtlichen Wahlrechte nicht steuern. Er wird erkennen, dass die Berücksichtigung von Sonder- und erhöhten Abschreibungen die Bemessungsgrundlage seiner Erfolgsvergütung unter den tatsächlich von ihm erwirtschafteten Erfolg sinken lassen, wird die unvollständige Korrektur diese Effekts nicht akzeptieren, insbesondere aber nicht, dass sogar lediglich mögliche, jedoch tatsächlich nicht in Anspruch genommene Abschreibungen dieser Natur seine Vergütung reduzieren.

51

(5) Ebenso ist es nicht fremdüblich, für den Falle des Beginns oder Endes der Geschäftsführertätigkeit den Erfolg des gesamten Wirtschaftsjahres zur Bemessungsgrundlage einer Tantieme zu machen; zumindest das vor der Aufnahme der Tätigkeit erwirtschaftete Ergebnis werden einander fremde Dritte nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen: Eine GmbH wird einem Fremdgeschäftsführer nicht von ihm erwirtschaftete Gewinne nicht vergüten, ein Fremdgeschäftsführer wird nicht akzeptieren, dass von ihm nicht zu verantwortende Verluste die Bemessungsgrundlage seiner erfolgsabhängigen Vergütung schmälern.

52

(6) Zudem wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der eine Eigenkapitalverzinsung sicher gestellt wissen will, diese nicht auf die bloße Verzinsung des Stammkapitals begrenzen.

53

(7) Es kann dahinstehen, ob die Tantiemevereinbarung die Berücksichtigung von Verlustvorträgen vorsieht.

54

Sollte der in der Zusage verwendete Begriff „Gewinn“ ertragsteuerrechtlich zu verstehen sein, so würde ein Verlustvortrag die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht schmälern, wohingegen die Klägerin vertreten durch ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter eine durch Verlustvorträge geschmälerte Bemessungsgrundlage der Tantieme berücksichtigt hat.

55

Sollte der verwendete Begriff den „Bilanzgewinn“ i.S.d. § 268 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) meinen, so wäre ein Verlustvortrag in ihn einzubeziehen, zugleich aber auch ein Gewinnvortrag, was den vorgetragenen Gewinn die Bemessungsgrundlage der Tantieme nach seinem Entstehungsjahr erneut steigern ließe. Letzteres war von den Vertragsparteien nicht gewollt.

56

Selbst wenn der verwendete Begriff im Sinne von § 86 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der „Gewinn“ der um den Verlustvortrag geschmälerte Jahresüberschuss wäre, so hätte die durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter vertretene Klägerin die Vereinbarung nicht vollständig umgesetzt, nämlich ein niedrigeren als den tatsächlich bestehenden Verlustvortrag berücksichtigt, was darin begründet sein mag, dass sie nicht den handelsrechtlichen, sondern den körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvortrag berücksichtigt haben könnte.

57

d) Es kann dahin stehen, ob die Tantiemevereinbarung mit dem beherrschenden HS wie vereinbart umgesetzt worden ist, weil ein bloßer Rechenfehler unbeachtlich sein könnte, oder aber bereits aufgrund der abweichenden Umsetzung der mit dem beherrschenden Gesellschafter getroffenen Abrede eine vGA vorliegt. Die Klägerin hat, wobei sie auch insoweit durch ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter und Empfänger der Zusage handelte, die Gewinntantieme auf ¼ der festen Vergütung i.S.d. der Tantiemezusage gekappt (13.022,50 € von € 52.090,- €), während sie der Zusage selbst entsprechend lediglich auf 1/3 dieser (17.363,33 €) zu kappen gewesen wäre, womit erreicht worden wäre, dass sie ¼ der Gesamtvergütung i.S.d. Tantiemezusage nicht überstiegen hätte.

58

2. Die Klägerin ist durch die Behandlung der Zusagen der Einmalzahlungen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

59

a) Denn in den Dotierungen der Rückstellungen für die Einmalzahlungen liegen vGA.

60

aa) Dies ergibt sich ebenso wie hinsichtlich der Tantieme aus der der Klägerin eingeräumten Möglichkeit, die Einmalzahlungen zu kürzen oder ganz zu streichen.

61

bb) Vater und Ehefrau bildeten dem Alleingesellschafter der Klägerin nahe stehende Personen. Auch Ihnen gegenüber sind die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten. Im Streitfall sind sie wie bei HS nicht eingehalten worden.

62

b) Im Übrigen gilt: Die Rückstellungen für die Einmalzahlungen sind in den Streitjahren nicht über das vom Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden berücksichtigte Maß hinaus zu dotieren gewesen, da mit ihnen, auch dem Vortrag der Klägerin nach, zukünftige Leistungen abgegolten werden sollten.

63

aa) Hinsichtlich des Jahres 2005 ist die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten ohnehin günstiger als diejenige durch die Klägerin.

64

bb) Hinsichtlich des Jahres 2004 ist die Klägerin durch die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

65

(1) Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG musste die Klägerin im Rahmen des anzustellenden Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG) dasjenige Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Zu diesen zählt u.a. der Grundsatz, dass Rückstellungen nur in den durch § 249 HGB bestimmten Fällen gebildet werden dürfen (§ 249 Abs. 3 HGB). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf das Steuerrecht ist zudem zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BFH eine Passivierung steuerrechtlich nur dann zulässig ist, wenn sie handelsrechtlich geboten ist (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 39,40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601; vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 29. November 1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, 27, BStBl II 1992, 715, 717, m.w.N.). Nach § 249 Abs. 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz Rückstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind zum einen solche, die am maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach entstanden sind, jedoch der Höhe nach nicht feststehen. Zum anderen fallen hierunter Verbindlichkeiten, die am Stichtag nicht mit Sicherheit entstanden sind, deren Bestehen aber wahrscheinlich ist. Schließlich ist eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB für Verbindlichkeiten geboten, die am Stichtag rechtlich noch nicht entstanden, wirtschaftlich aber in einem abgelaufenen Zeitraum verursacht worden sind (BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010, 1011, m.w.N.). Für Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht sind, darf hingegen eine Rückstellung nicht gebildet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 39/00, BStBl II 2005, 465). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 d) Satz 1 EStG waren Rückstellungen insbesondere höchstens unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich war, waren zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 e) Satz 1 Halbs. 1 EStG waren sie mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen.

66

(2) Es kann dahinstehen, ob der Rückstellungsbildung die ertragsteuerliche Anerkennung schon deshalb zu versagen war, weil sog. Jubiläumsrückstellungen i.S.d. § 5 Abs. 4 EStG vorliegen und diese womöglich nur dann zulässig sind, wenn die Jubiläumsdienstzeit in Jahren ohne Rest durch 5 teilbar ist (so Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., 2012, § 5, Rz 415), was im Streitfall womöglich nicht der Fall ist.

67

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob die zeitanteilige unverfallbare Anwartschaft der Zusage den Charakter des Versprechens einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nimmt.

68

(4) Denn eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit darf nur gebildet werden, soweit deren wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 42/04, BStBl II 2008, 956).

69

(a) Ob Verpflichtungen aus der Zusage einer Gratifikation, die an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre auszuzahlen ist, Aufwand im Jahr der Zusage oder in den Jahren bis zur Auszahlung auslösen, hängt davon ab, ob sie in der Hauptsache an ein zurückliegendes oder aber ein künftiges Verhalten des Arbeitnehmers anknüpfen. Eine freiwillig übernommene Gratifikation kann sowohl Entgelt für die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue als auch für die im Jahr der Zusage erbrachte Arbeitsleistung, aber auch für die künftig erwartete Betriebstreue bilden. Gäbe es für die Aufteilung der zugesagten Leistung keine Anhaltspunkte, so müsste die Eventualverbindlichkeit als vollumfänglich bereits im Jahre der Zusage verursacht behandelt werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47/80, BStBl II 1983, 753).

70

(b) Hängt die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre eine Gratifikation zu zahlen, wie im Streitfall entscheidend davon ab, dass der Arbeitnehmer nicht kündigt, so darf der erst künftig entstehende Aufwand nicht durch die Bildung einer Rückstellung vorweggenommen werden. Der Sachverhalt ist objektiv zu würdigen. Der – auch im Streitfall eintretende - Wegfall des Anspruchs auf die Gratifikation im Falle einer Kündigung spricht gegen die Annahme, er habe die Vergütung durch Dienstleistungen in der Vergangenheit erworben. In diesem Fall ist Hauptzweck der Zusage, den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden, so dass die Zusage kein Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern anteilig Aufwand in den Jahren aus, in denen das Unternehmen Nutzen aus ihr zieht, auslöst (BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 116/64 U, BStBl III 1965, 289). In diesem Fall kann die Aufwandsverteilung ausschließlich Mittels einer in den Jahren zwischen Zusage und Auszahlung zunehmenden Rückstellung erreicht werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47/80, BStBl II 1983, 753).

71

(5) Die Abschläge für Fluktuation und Zinsen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

72

II. Weder H noch A noch ES sind notwendig beizuladen. Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt. Ein solches Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit liegt im Hinblick auf die Behandlung einer Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung einerseits auf der Ebene der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft und andererseits auf der Ebene des empfangenden Gesellschafters nicht vor. Der auf der Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) basierende Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Steuerbescheid, der auf der Ebene des Anteilseigners Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG einbezieht, stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid gemäß § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO); vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden. Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 I B 48/08, BFH/NV 2009, 213). Hieran hat sich auch nach Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 9/09, BFH/NV 2013, 278, m.w.N.). Zudem führen verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von einer einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahe stehenden Personen von der Gesellschaft gewährten Vorteilen nicht etwa zu Einnahmen im Rahmen steuerlicher Einkünfte bei diesen Personen, sondern beim Gesellschafter selbst (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 20, Rz 56).

73

III. Der Streitwert ist nicht durch das Gericht festzusetzen. Die Ermittlung und die Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl.2010, vor § 135 Rz 111). Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich wie im Streitfall die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 07. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154).

74

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ist nicht zu treffen, da die Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

75

V. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bildet rechtlich keinen Bestandteil eines Urteils. Im Streitfall erübrigt sie sich, da der Kläger ohnehin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

76

VI. Eine Kostenfestsetzung hätte außerhalb des Urteils zu erfolgen. Im Streitfall erübrigt sie sich aus vorgenanntem Grund ebenso wie eine Verzinsung der Kosten.

77

VII. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2014  9 K 217/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (2008 bis 2010) als Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH), deren Alleingesellschafter er war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine bei der GmbH im Jahr 2011 durchgeführte Außenprüfung ergab, dass die GmbH die dem Kläger zustehenden Tantiemen und Urlaubsgeldansprüche in den Streitjahren irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt hatte. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge daraufhin vom Kläger zurück. Es handelte sich für den Veranlagungszeitraum 2008 um Tantiemen in Höhe von 6.978,52 € und um Urlaubsgeld in Höhe von 1.273,75 €, für 2009 um Tantiemen in Höhe von 5.062,78 € und um Urlaubsgeld in Höhe von 1.592,87 € sowie für 2010 um Urlaubsgeld in Höhe von 1.592,87 €. Der Prüfer aktivierte in seinen Prüferbilanzen für die Streitjahre entsprechende Forderungen der GmbH gegen den Kläger.

2

Im Anschluss an die bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und erhöhte dessen Arbeitslohn aus hier nicht im Streit stehenden Gründen um Sachbezüge aus einer PKW-Überlassung.

3

Der Kläger legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Er brachte u.a. vor, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die zu viel gezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder zu kürzen seien.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 903 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6

Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Februar 2014  9 K 217/12 aufzuheben und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 vom 19. Dezember 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2012 dahin abzuändern, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2008 um 1.273,75 €, für 2009 um 8.571,39 € und für 2010 um 6.655,65 € niedriger angesetzt werden.

7

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nicht um die zu viel gezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder zu kürzen sind.

9

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.

10

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185, und vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502; vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, und vom 20. April 2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691; BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702).

11

b) Die Revisionsschrift genügt diesen Anforderungen. Es ist insbesondere unschädlich, dass der Kläger mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das FG-Urteil die seiner Ansicht nach verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet hat. Denn es genügt insoweit, dass aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329; vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, und vom 28. November 2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774). Dies ist hier der Fall. Denn die Ausführungen des Klägers ergeben, dass das FG nach seiner Auffassung § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt habe, weil es vermeintlich rechtsfehlerhaft einen Abfluss von negativen Einnahmen oder Werbungskosten nicht schon in den Streitjahren bejaht habe. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und dargetan, weshalb er diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält.

12

2. Die Revision ist jedoch unbegründet.

13

a) Das FG ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei den an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Tantiemen und Urlaubsgeldern um Arbeitslohn handelte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des Klägers lag dagegen nicht vor.

14

aa) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

15

bb) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt demgegenüber vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 21/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638). Das ist in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830; vom 9. März 2010 VIII R 32/07, BFHE 229, 129, und vom 27. März 2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127).

16

cc) Die von der GmbH an den Kläger versehentlich überhöht ausgezahlten Tantiemen und Urlaubsgelder sind nach diesen Maßstäben Lohnzahlungen, aber keine vGA. Denn die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger gründeten dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis. Unerheblich ist insoweit, dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete. Denn es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BFH, dass zum Arbeitslohn auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers gehören, die er zurückfordern kann (BFH-Urteile vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430, und vom 4. Mai 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, m.w.N.). Demgegenüber sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die GmbH dem Kläger die Überzahlungen aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter zuwandte.

17

b) Das FG hat ferner zu Recht entschieden, dass die Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat den Abfluss in den Streitjahren zutreffend verneint.

18

aa) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG normierte Abflussprinzip gilt auch für zurückgezahlten Arbeitslohn (Senatsurteil in BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).

19

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG i.V.m. § 25 EStG sind ihre Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht --wie bei den Gewinneinkünften i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG-- nach der Veränderung des Vermögensbestandes zu ermitteln. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung eingreift (BFH-Urteile vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, und in BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).

20

bb) Nach diesen Maßstäben sind die von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen und Urlaubsgelder in den Streitjahren nicht einkünftemindernd als negativer Arbeitslohn oder als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die zurückgeforderten Bezüge sind beim Kläger in den Streitjahren nicht abgeflossen. Nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) war der GmbH und dem Kläger in den Streitjahren noch nicht bekannt, dass die Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen an den Kläger irrtümlich abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet und ausbezahlt worden waren. Erst im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Außenprüfung wurde die irrtümlich falsche Berechnung der Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen aufgedeckt. Die GmbH forderte die überzahlten Beträge folglich erst im Jahr 2011 vom Kläger zurück. Auch der Umstand, dass der Prüfer in seinen Prüferbilanzen für die Streitjahre entsprechende Forderungen der GmbH gegen den Kläger aktivierte, führte in den Streitjahren noch nicht zum Abfluss der von der GmbH erst im Jahr 2011 zurückgeforderten Beträge. Denn die Buchungen erfolgten ebenfalls erst nach Ablauf der Streitjahre im Jahr 2011. Eine für abgelaufene Jahre (rückwirkend) vorgenommene Buchung kann den tatsächlichen Abfluss in den Vorjahren jedoch nicht herbeiführen.

21

c) Das FG hat schließlich zutreffend entschieden, dass sich aus der Stellung des Klägers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH in Bezug auf den Abfluss keine Besonderheiten ergeben.

22

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils zwar nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, und vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493; VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.1.a).

23

bb) Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine die Zuflussfiktion rechtfertigende "Beherrschungssituation" vor. Der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es insbesondere regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen. Dementsprechend kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der beherrschten Gesellschaft, hier der GmbH, Forderungen gegen den beherrschenden Gesellschafter auf Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zugeflossen sind. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

2

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist, die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 526).

3

Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung ersichtlich diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles, wobei u.a. auch gewichtet worden ist, dass ein Insolvenzantrag erst 2007 gestellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH sei im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 1999 im November 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Demgemäß hat das FG den Zufluss bejaht.

4

Es könnte daher allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 173, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Vereinbarung über die nachträgliche Änderung der Tantieme wegen eines Verlustrücktrags steuerliche Wirkung hat.

2

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

3

Der Kläger war im Streitjahr 2009 Anteilseigner zu 49% und Geschäftsführer der am 01.06.1995 gegründeten A GmbH mit Sitz in P. Weiterer Anteilseigner mit 51% und ebenfalls Geschäftsführer der A GmbH war der Bruder des Klägers, Herr E. S.

4

Für seine Tätigkeit für die A GmbH erhielt der Kläger im Streitjahr 2009 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 143.367 €.

5

Mit Geschäftsführerverträgen vom 02.01.1996 gewährte die A GmbH dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer E. S. neben dem monatlichen Festgehalt eine Tantieme.  Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 6) der von den Vertragsschließenden unterschriebenen Version:
„Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Tantieme wird auf 25% des Bruttojahreseinkommens des Geschäftsführers ohne Tantieme begrenzt. Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig.“

6

Weitere schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.

7

Für das Kalenderjahr 2007 ergaben sich für die beiden Geschäftsführer der A GmbH Tantiemen in Höhe von je 6.514 €. Nach einem Beschluss vom 12.12.2008 wurde am 19.12.2008 eine Gewinnausschüttung vorgenommen in Höhe von 63.700 € für den Kläger und in Höhe von 66.300 € für den weiteren Geschäftsführer.
Zum 31.12.2008 wurden Tantiemen in Höhe von je 160.984 € für 2008 in der Bilanz der A GmbH als Passivposten ausgewiesen.

8

Die Bilanz für die A GmbH wurde im Dezember 2009 festgestellt.

9

Die Tantiemen wurden weder im Jahr 2009 noch in den Folgejahren ausgezahlt. Im Jahr 2011 wurden sie auf das Konto 1701 „sonstige Verbindlichkeiten“ umgebucht.

10

Im Jahr 2009 hatte die A GmbH einen Verlust in Höhe von 399.149 €, der nach 2008 zurückgetragen wurde.

11

Ausweislich der Bilanzakten der A GmbH erfolgte bis 2014 bei der A GmbH keine -teilweise- den Gewinn erhöhende Auflösung der Tantieme-Verbindlichkeiten. Erträge aus der Auflösung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen der A GmbH bis 2014 nicht enthalten.

12

In der Einkommensteuererklärung für 2009 erklärten die Kläger die o.g. Einkünfte des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit. Mit Einkommensteuerbescheid vom 28.05.2010 wurden die Kläger erklärungsgemäß veranlagt.

13

Bei der A GmbH fand im Jahr 2011 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Der Prüfer stellte unter anderem fest, dass der Kläger im Jahr 2009 von der A GmbH eine Tantieme aus 2008 in Höhe von 160.984 € erhalten hatte und dass diese Tantieme bisher noch nicht versteuert worden war.

14

Der Beklagte erließ am 04.01.2012 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009, mit dem der Bruttoarbeitslohn inclusive der Tantieme des Klägers nunmehr in Höhe von insgesamt 304.351 € angesetzt wurde.

15

Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 04.01.2012 fristgerecht Einspruch. Zur Begründung trugen sie vor, aufgrund von Verlustrückträgen, die sich auf die Tantiemeberechnung rückwirkend auswirkten, reduziere sich die Tantieme auf 60.783 €.

16

Im Einspruchsverfahren legten die Kläger einen Ausdruck des Geschäftsführervertrages mit der A GmbH vor, in dem § 2 Ziffer 6 wie folgt lautet: „ Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanznach Verrechnung mit Verlustvorträgen …“; im übrigen ist der Text gleich lautend mit der unterschriebenen Version.

17

Im Einspruchsverfahren änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung am 01.02.2012 aus nicht streitbefangenen Gründen.

18

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FA unter Berufung auf die  Kommentierung in Hermann/Heuer/Raupach § 8 KStG, Tz. 291 und das Urteil des FG Sachsen-Anhalt, vom 13.03.2013 – 3 K 309/09 (Juris) aus, Verluste im Folgejahr ließen den entstandenen Tantieme-Anspruch unberührt; der Ausgleich habe mit Tantiemen der Folgejahre zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung sei fremdunüblich und daher unbeachtlich.

19

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die nachträgliche Änderung der Tantiemeberechnungen für 2008 aufgrund der Verlustrückträge sei steuerlich anzuerkennen.

20

Die Gewinntantieme diene der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg messe die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht am Ergebnis eines einzelnen Wirtschaftsjahres. Deshalb werde, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet werde, die Gesellschaft aus ihrer Sicht die vom Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern (Hessisches für FG, Urteil vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147, 1148). Angesichts dessen werde sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an den in bestimmten Jahren erzielten Gewinnen teilhabe, in anderen Jahren aber erzielte Verluste vollständig von der Gesellschaft getragen werden müssten. Insofern entspreche es schon der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer an den positiven wie auch den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen (FG des Saarlandes, Urteil vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, EFG 1998, 1284, 1285; FG Köln, Urteil vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309, 310). Dieser Sachverhalt könne nur durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen und Verlustrückträgen geschehen (vergleiche hierzu auch § 86 Abs. 2 AktG a. F.). Hinzu komme, dass andernfalls der Geschäftsführer versucht sein könne, die zeitliche Verteilung von Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft mit dem Ziel einer Maximierung der eigenen Tantiemeforderungen zu steuern. So könne er z.B. in Zukunft notwendige Aufwendungen in ein ohnehin mit Verlust abschließendes Jahr oder Wirtschaftsjahr vorziehen, hierdurch den entsprechenden Aufwand nachfolgender Jahre oder Wirtschaftsjahre um die entsprechenden Beträge entlasten und den in jenen Jahren auszuweisenden Gewinn der Gesellschaft erhöhen. Die Gefahr, dass durch eine solche zeitliche Gewinnverlagerung die Tantiemeverpflichtung der Gesellschaft ausgeweitet werde, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nach Möglichkeit ausschließen (FG Köln a.a.O.). Gerade wegen der zuvor genannten Gründe müssten auch Verlustrückträge eine Berücksichtigung finden, da ansonsten der Geschäftsführer an zurückgetragenen Verlusten und dem damit einhergehenden sinkenden Jahresüberschüsse nicht teilhaben würde. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darauf dringen, dass eine Änderung des Jahresabschlusses durch Verlustrücktrag zu einer Neuberechnung der Tantieme führe. Einen eventuell zu viel erhaltenen Betrag müsse der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten.

21

Folge man der Rechtsauffassung des Beklagten, dass für Zwecke der Tantiemeberechnung nur ein Verlustvortrag möglich sei, dann müsse man zu dem Schluss kommen, dass der Kläger den Verlustrücktrag grundsätzlich akzeptiere und damit auch die Minderung des Erfolgs der Gesellschaft. Jedoch sei in einem 2. Schritt nicht die Tantiemeberechnung rückwirkend zu ändern, die auf diesem Erfolg passiere. Vielmehr sei der bereits zurückgetragene Verlust nur für die Tantiemeberechnung in die Folgejahre vorzutragen, so dass die Tantiemen, deren Berechnungsgrundlage der Jahresabschluss eines jeden Jahres darstelle, auf der Basis einer Nebenrechnung erstellt werde. Eine Splittung der Verlustverrechnung könne jedoch nicht zielführend und auch nicht im Sinne der Finanzverwaltung sein. Dies bedeute mehr Dokumentationsaufwand, sowohl für den Ersteller der Bilanz als auch für die Finanzverwaltung.

22

Des weiteren müsse – wenn man der Argumentation des Beklagten folge – es nur logisch und in sich schlüssig sein, dass im Umkehrschluss bei Ausscheiden eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft einen Verlustvortrag beschlossen habe, nur für die Tantiemeberechnung ein Verlustrücktrag möglich sei. In diesem Fall würde jedoch auch die Tantiemeberechnung für das Vorjahr neu durchgeführt werden müssen und die zu viel ausgezahlte Tantieme müsse wieder von dem Geschäftsführer zurückgezahlt werden. Würde dies nicht geschehen, dann würde der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen (FG Hessen a.a.O., BFH Urteile vom 22.04.1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851 und vom 30.01.1985 I R 37/82, BStBl II 1985, 345).

23

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 in der Änderung/Fassung vom 27. Oktober 2014 dahin zu ändern, dass Tantiemen nur noch in Höhe von 60.783 € angesetzt werden.

24

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

25

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, entgegen der Auffassung der Kläger minderten Verluste durchaus die vom Geschäftsführer erdienten Erfolgsprämien und seien nicht vollständig allein von der Gesellschaft zu tragen. Allerdings geschehe dies nicht rückwirkend in Form eines nachträglichen Verlustrücktrags in bereits abgeschlossene und durchgeführte Tantiemeberechnungen des Vorjahres, sondern im Wege der Verrechnung der Verluste mit den Ergebnissen der Folgejahre. Die von den Klägern angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen widersprächen dem nicht.
Das hessische Finanzgericht treffe in seinem Urteil vom 16.05.2000 die Aussage, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig vorliege, wenn die vereinbarte Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme nur isoliert an einen Jahresüberschuss anknüpfe, ohne die vom selben Geschäftsführer in früheren Wirtschaftsjahren erzielten und vorzutragenden Verluste zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht des Saarlandes treffe in seinem Urteil vom 02.04.1998 die Aussage, dass verdeckte Gewinnausschüttungen auch dann anzunehmen seien, wenn eine Gewinntantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt werde.
Das Finanzgericht Köln treffe in seinem Urteil vom 14.09.2000 die Aussage, dass – wenn Verluste aus Vorjahren nicht in die Bemessungsgrundlage einer gewinnabhängigen Tantieme eines Gesellschaftergeschäftsführers einbezogen werden – dies nur ausnahmsweise für einen vorher bestimmten Übergangszeitraum nach der Gründung eines Unternehmens (Anlaufphase) oder nach einem Geschäftsführerwechsel als betrieblich veranlasst anerkannt werden könne.

26

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

27

Am 27.10.2014 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der gem. § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens ist.

28

Das Gericht hat die Körperschaftsteuer-Akten der A GmbH beigezogen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist nicht begründet.

30

Der Beklagte hat zu Recht den Zufluss der Tantiemen im Jahr 2009 der Versteuerung als Arbeitslohn unterworfen.

1.

31

Die Tantiemen gelten als in 2009 zugeflossen.

1.1.

32

a) Nach § 11 Abs. 1 EStG sind Tantiemen im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses stellt die ständige Rechtsprechung des BFH im Grundsatz darauf ab, wann die tatsächliche Verfügungsmacht vom Empfänger der in Frage stehenden Leistungen erlangt worden ist (Kramer in Bordewin/Brandt § 11 EStG, Rz. 24 m.w.N.).

33

Strenger beurteilt hingegen die ständige höchstrichterliche Finanzrechtsprechung Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter. Hier nimmt die Rechtsprechung den Zufluss beim Gesellschafter bereits in dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch des Gesellschafters gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft fällig ist; es sei denn die Kapitalgesellschaft ist im maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig. Diese Besonderheit hinsichtlich der Beurteilung des Zuflusszeitpunkts bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass in einem solchen Fall ein Interessengegensatz zwischen den Beteiligten nicht besteht. Es ist bei dieser Sachlage deshalb gerechtfertigt, den Zufluss bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem es allein in der Macht des beherrschenden Gesellschafters liegt, sich durch Auszahlung die Erfüllung seines fälligen Anspruchs zu verschaffen. Würde man demgegenüber den Zufluss erst mit der konkreten Erfüllung des Anspruchs annehmen, hätte es der beherrschende Gesellschafter in der Hand, willkürlich den Zuflusszeitpunkt und damit den Zeitpunkt der Besteuerung zu verschieben. Die Besonderheiten dieser Rechtsprechung beruhen mithin auf dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen i. S. von § 42 AO (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.1996 – 8 K 108/95 zum Zufluss von Tantiemen bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, EFG 1997, 872; s. auch BFH, Urteil vom 14. April 2016 – VI R 13/14 –, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778).

34

Bei unbestrittenen Forderungen des beherrschenden Gesellschafters gegenüber der GmbH findet der Zufluss gem. § 11 Abs. 1 EStG mithin bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit statt (s. auch Krüger in Schmidt § 11 EStG, Rz. 50 „Ausschüttungen …“, BFH Urteil vom 08.05.2007 - VIII R 13/06, Juris und Beschluss vom 20.12.2011 - VIII B 46/11, Juris).

35

b) Die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, wenn diese bezüglich der Tantieme-Vereinbarung mit gleichgerichteten Interessen zusammen wirken; in diesem Fall sind die Anteile zusammen zu rechnen (BFH Urteil vom 01.02.1989 – I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522; FG Köln Urteil vom 14.09.2000 – 13 K 3037/00, EFG 2001, 309).

36

Die Zusammenrechnung mehrerer Gesellschaftsanteile setzt voraus, dass die Gesellschafter beim Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. z.B. BFH Urteile vom 01.02.1989 – I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522, vom 11.12.1985 – I R 164/82, BFHE 146. 126. BStBl II 1986, 469,vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m.w.N.; vom 13. Dezember 1989 I R 45/84, BFH/NV 1990, 455; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 10. März 1993 - I R 51/92, BFHE 171, 58, BStBl II 1993, 635, m.w.N. s. auch Gosch § 8 KStG, Rz. 222). Die Frage, ob mehrere Gesellschaftsanteile zusammen zu rechnen sind, ist somit rechtsgeschäftsbezogen zu prüfen.

37

c) Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BFH für die Frage der Beherrschung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 28. April 1982 I R 51/76, BFHE 135, 519, BStBl II 1982, 612; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, Beschluss vom 17. März 1997 – I B 84/96 –, juris, Schwedhelm in Streck KStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Rn. 227 m.w.N.

1.2.

38

a) Der Kläger war im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarungen mit 49% Minderheitsgesellschafter der A GmbH.

39

Danach liegt im Fall des Klägers bei der A GmbH keine beherrschende Stellung vor. Eine Beherrschung kann nur für den Fall der Zusammenrechnung mit den Anteilen des anderen Gesellschafters angenommen werden.

40

Ein Gesellschafter, der nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält, kann jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammen wirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressenentsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362, m.w.N.; vom 13. Dezember 1989 I R 45/84, BFH/NV 1990, 455; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 10. März 1993 - I R 51/92, BFHE 171, 58, BStBl II 1993, 635, m.w.N.).

41

b) Der Senat ist mit dem FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.07.2016 – 3 K 467/16, EFG 2017, 1020) der Auffassung, dass bei Dauerschuldverhältnissen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Gewährung des Vorteils an den Gesellschafter geboten sein kann, jedenfalls dann, wenn sich zwischenzeitlich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

42

Die Gesellschafter der A GmbH haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass im Zeitpunkt der Gründung der GmbH der andere Gesellschafter die Mehrheit erhalten sollte, um ggf. bei Entscheidungen den Ausschlag geben zu können. Tatsächlich sei diese Situation in der Folgezeit jedoch nie eingetreten. Das Motiv für die unterschiedlichen Beteiligungsquoten, nämlich, dass der andere Gesellschafter bei Gründung der GmbH der wirtschaftlich Stärkere gewesen sei, sei später – dies gilt jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 2008 und den Veranlagungszeitraum 2009 – nicht mehr vorhanden gewesen. Beide Gesellschafter seien faktisch gleichberechtigt gewesen; es sei lediglich versäumt worden, diese faktische Situation auch formal nachzuvollziehen. Nachgeholt worden sei dies 2014.

43

Dass trotz der formal weiter bestehenden Minderheitsbeteiligung beide Gesellschafter zusammen als beherrschend anzusehen sind, ergibt sich aus den Einlassungen der Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung, wonach im streitigen Zeitraum beide gleichberechtigt die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben und die spätere Änderung der Beteiligungsquote nur die schon lange bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehen sollte. Damit liegt nach Auffassung des Senats eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in 1996 vor. Der Senat erachtet deshalb die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erwirtschaftung des für die Tantiemeberechnung maßgeblichen Gewinns bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses für maßgeblich.

44

Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH die Situation im Zeitpunkt der Vereinbarung maßgeblich – hier 1996. Damals diente die unterschiedliche Beteiligungsquote dem Zweck, dass der wirtschaftlich stärkere Gesellschafter im Zweifel den Ausschlag geben sollte. Der Kläger wäre danach zu diesem Zeitpunkt nicht als beherrschender Gesellschafter anzusehen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei Dauerschuldverhältnissen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr maßgeblich sein kann, wenn die Verhältnisse sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben (so auch FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 13.07.2016 – 3 K 467/16, EFG 2017, 1020, Rev. I R 77/16).

45

Die rechtsgeschäftsbezogene Beurteilung der Zusammenrechnung der Gesellschaftsanteile führt im Streitfall dazu, dass diese vorzunehmen ist. Die Gesellschafter-Geschäftsführer haben zeitgleich gleich lautende Verträge mit der A GmbH abgeschlossen. Dass die Tantieme trotz der damals unterschiedlichen Beteiligungsquoten für jeden Geschäftsführer 25% des Gewinns betragen sollte, erklärt sich dadurch, dass die Arbeitsleistung beider Geschäftsführer gleichwertig ist und damit auch gleich entlohnt werden sollte. Da die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 2008 auch selbst von ihrer Gleichberechtigung ausgingen, ist jedenfalls bei Abstellen auf diesen Zeitpunkt die Zusammenrechnung geboten.

46

Demnach ist unter Anwendung der Grundsätze zur rechtsgeschäftsbezogenen Zusammenrechnung von Gesellschaftsanteilen davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Gewährung der Tantieme zusammen mit dem weiteren Gesellschafter beherrschend war und deshalb die Grundsätze des Zuflusses bei Fälligkeit gelten.

1.3.

47

Gemäß § 2 Ziffer 6 des Geschäftsführervertrages mit der A GmbH ist die Fälligkeit der Tantieme jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt.

48

Wann der Jahresabschluss der A GmbH festgestellt und genehmigt wurde, ergibt sich nicht aus der Akte, da die Bescheinigungen durch die Steuerberatungsgesellschaft nicht datiert sind. Ausweislich der im Protokoll festgehaltenen und von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschaftern bestätigten Aussage des Bevollmächtigten der Kläger war dies im Dezember 2009.

49

Ausgehend von der unter 1.1. aufgeführten Rechtsprechung wäre vorliegend der Zufluss der dem Kläger für das Geschäftsjahr 2008 geschuldeten Tantieme nicht im Streitjahr 2009, sondern in 2010 anzunehmen. Die Tantieme war gemäß dem Geschäftsführervertrag vom 02.01.1996 mit der A GmbH jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und damit für den Streitfall einen Monat nach Beschlussfassung im Dezember 2009, mithin also im Januar 2010 fällig.

50

Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 07.11.1996 – 8 K 108/95 (EFG 1997, 872) gilt für den Zufluss auch dann der Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wurde.

51

Auch im Streitfall wurde die Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG (spätestens 30.11. des Folgejahres) nicht eingehalten.

52

Der Senat folgt allerdings nicht der Begründung des FG Baden-Württemberg, wonach dieser Umstand für den Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer irrelevant sein soll.
Das FG Baden-Württemberg hat hierzu zunächst ausgeführt, dass auch ein Fremdgeschäftsführer die Tantieme erst im Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit verlangen könnte und wegen der verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verweisen wäre. Weiter führt das Gericht aus, dass der Zufluss die Erlangung der Verfügungsmacht voraussetze und deshalb nicht fingiert werden darf. Eine solche Fiktion läge aber vor, wenn ein Zufluss „notfalls geschätzter Beträge“ angenommen werde. Bis zum Abschluss der Prüfung der Jahresabschlüsse sei eine verbindliche Aussage über die Höhe der Ansprüche nicht möglich; dies müsse der Annahme der Fälligkeit auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen stehen.

53

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gerade nicht die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht voraussetzt, sondern mit der Fälligkeit fingiert wird. Die Begründung dafür liegt darin, dass der beherrschende Gesellschafter es in der Hand hat, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen und damit den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht selbst steuern kann.

54

Ebenso hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer es auch in der Hand, den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Fälligkeit der Tantieme zu steuern und in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verlagern, indem er den Jahresabschluss verspätet feststellt. Wären die Jahresabschlüsse im Streitfall fristgerecht festgestellt worden, so wäre die Fälligkeit der Tantiemen spätestens am 31.12.2009 eingetreten. Die verspätete Feststellung im Dezember 2009 führte dazu, dass die vertragsgemäße Fälligkeit erst im Januar 2010 lag.

55

Das weitere angeführte Argument in dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall, dass die Höhe der Ansprüche geschätzt werden müsse, trifft auf den Streitfall nicht zu. Die Tantiemen waren in der Buchführung des Jahres 2008 erfasst und standen damit betragsmäßig fest.

56

Auch wenn es sich bei § 42a Abs. 2 GmbHG lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, liegt gleichwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses vor. Die Einordnung als Ordnungsvorschrift hat lediglich zur Folge, dass ein verspätet festgestellter Jahresabschluss nicht unwirksam ist. Hätte die GmbH ihre gesetzliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, so läge die Fälligkeit im Streitjahr 2009. Durch die willkürliche Nichteinhaltung der Frist hatten die für die GmbH handelnden beherrschenden Geschäftsführer es in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt zu verlagern. Gerade dies soll durch die Zuflussfiktion jedoch verhindert werden.

2.

57

Der Beklagte hat zu Recht abgelehnt, für die Berechnung der Tantiemen Verlustrückträge zu berücksichtigen.

2.1.

58

Das Gericht geht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon aus, dass es sich bei der Formulierung im unterschriebenen Vertrag „vor Verrechnung mit Verlustvorträgen“ um ein Versehen handelte und dass die Vertragsparteien tatsächlich „nach Verrechnung mit Verlustvorträgen“ vereinbaren wollten. Hierfür spricht zunächst die im Einspruchsverfahren eingereichte nicht unterschriebene Version für die A GmbH. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen nachträglich gefertigten Ausdruck, nachdem der Fehler bemerkt und korrigiert worden war. Des weiteren spricht dafür auch die tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit, denn es wurden unbestrittenermaßen Verlustvorträge für die Tantiemeberechnung stets berücksichtigt.

2.2.

59

Allgemein gilt für Tantieme-Vereinbarungen:

60

Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325, Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2015 – 6 K 3640/13 –, Rn. 24, juris).

2.3.

61

Nach der bisher ergangenen finanzgerichtlichen und BFH-Rechtsprechung (BFH Urteile vom 18.09.2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314 und vom 17.12.2003 – I R 22/03, BStBl II 2004, 524; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2013 – 3 K 309/09, Juris; FG Köln vom 14.09.2000 – 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; FG des Saarlandes vom 02.04.1998 – 1 K 157/97, Juris; Hessisches FG vom 16.05.2000 – 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) sind Verlustvorträge grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen.

62

Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).

63

Mit Urteil vom 18.09.2007 – I R 73/06 (BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314) hat der BFH entschieden, dass Gewinntantiemen im Allgemeinen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Verluste in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme einbezogen werden; regelmäßig müssen die Verluste dafür vorgetragen und durch zukünftige Gewinne ausgeglichen werden. Begründet wird dies damit, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den vom Geschäftsführer zu verantwortenden Erfolg in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht am Ergebnis eines einzelnen Jahres messe (Rz. 18). Auf eine Verrechnung mit einem etwa noch bestehenden Gewinnvortrag würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich hingegen in der Regel nicht einlassen (Rz. 19).

64

In dem mit Urteil vom 18.09.2007 – I R 73/06 entschiedenen Fall war der Jahresfehlbetrag nicht in die Berechnung der Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers eingeflossen, was letztlich zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz der tatsächlichen Tantieme zu der, die sich unter Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Verluste aus den Vorjahren ergeben hätte, führte.

65

Mit Urteil vom 05.05.2015 – 6 K 3640/13 (Juris) hatte das FG Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen würde, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspreche es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschehe durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme (Rz. 23).

66

Auch das FG des Landes Sachsen-Anhalt führt in seinem Urteil vom 13.03.2013 – 3 K 309/09 (Juris) aus, dass fremdüblicherweise vom Geschäftsführer erwirtschaftete Verluste durch spätere Gewinne ausgeglichen werden müssten, so dass lediglich der den Verlustvortrag übersteigende Teil des Gewinns in die Bemessungsgrundlage eingehen könne (Rz. 46 und 48). Zur Berücksichtigung von Verlusten im Wege des Verlustrücktrags musste das FG des Landes Sachsen-Anhalt nicht Stellung nehmen.

67

Mit Urteil vom 14.09.2000 – 13 K 3037/00 (Juris) hat das FG Köln entschieden, dass die Nicht-Einbeziehung von Verlusten aus den Vorjahren in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme nur ausnahmsweise für einen vorher bestimmten Übergangszeitraum oder eine Anlaufphase toleriert werden kann. Auch in diesem Fall musste die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht thematisiert werden.

68

Mit Urteil vom 16.05.2000 – 4 K 4128/97 (Juris) hat das Hessische Finanzgericht ebenfalls entschieden, dass regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, wenn sich die vereinbarte Bemessungsgrundlage für die Tantieme nur isoliert am Gewinn des Geschäftsjahres orientiere, ohne die vom Geschäftsführer in früheren Jahren erwirtschafteten Verluste zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall brauchte zur Möglichkeit eines Rücktrages von Verlusten für die Berechnung der Tantieme nicht Stellung genommen zu werden.

69

Gleiches gilt für das Urteil des FG des Saarlandes vom 02.04.1998 – 1 K 157/97 (Juris), mit dem ebenfalls entschieden wurde, dass vGA anzunehmen seien, wenn eine Gewinntantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt werde.

70

Zur Vereinbarung von sog. Negativ-Tantiemen sind bisher – soweit ersichtlich – höchstrichterliche Entscheidungen lediglich zu Verlustvorträgen ergangen.

2.4.

71

a) Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 05.05.2015 – 6 K 3640/13, EFG 2015, 2215 die Vereinbarung der Berücksichtigung eines späteren Verlustes für zulässig erachtet. Es ging dort allerdings nicht um einen Verlustrücktrag, sondern um die Berücksichtigung bei der in fünf Jahresraten auszuzahlenden Tantieme für das dem Verlust vorangegangene Jahr.

72

Hierzu führt das FG Baden-Württemberg aus:

73

„Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst – und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt“ (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2015 – 6 K 3640/13 –, Rn. 26, juris).

74

Mit dieser Begründung wurde einer Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid stattgegeben, in dem das Finanzamt die Vereinbarung einer Negativ-Tantieme als nicht fremdüblich angesehen hatte.

75

In der Literatur wird die Streitfrage bisher – soweit ersichtlich – nur am Rande thematisiert. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko führen in Herrmann/Heuer/Raupach § 8 KStG, Anm. 291 aus:

76

„Verlustvorträge sind grds. von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen. … Hierbei spielen stl. Beschränkungen des Verlustvortrags nach § 10d EStG keine Rolle; gleiches gilt für stl. Verlustrückträge.“

77

b) Im Streitfall regelt – im Gegensatz zum Fall des FG Baden-Württemberg – der Geschäftsführervertrag allerdings nicht den Fall des Verlustrücktrags.

78

Aus den unter 2.2. dargestellten Grundsätzen folgt nach Auffassung des Senats, dass die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags bei der Berechnung der Tantieme nur dann möglich ist, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Dies folgt daraus, dass die Rechtsprechung Vereinbarungen, die keine Aussage über die Berücksichtigung von Verlusten treffen, bisher stets in der Weise ausgelegt hat, dass Verlustvorträge zu berücksichtigen sind.

79

Aus der bisher zur Berücksichtigung von Verlusten der Vorjahre ergangenen Rechtsprechung kann – auch wenn diese stets nur den Verlustvortrag erwähnt – nicht geschlossen werden, dass damit zwingend nur eine Berücksichtigung im Wege des Vortrags geboten ist, ein Rücktrag jedoch nicht vereinbart werden kann. Denn dieser Fall musste bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden werden.

80

Da es im Streitfall an einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Möglichkeit eines Verlustrücktrages fehlt, bleiben die Verluste des Jahres 2009 für die Berechnung der Tantiemen 2008 unberücksichtigt.

81

Auch wenn man eine konkludente Vereinbarung für ausreichend erachten würde, könnte dies im Streitfall nicht zur Berücksichtigung der Verluste führen, denn eine solche kann für den Streitfall nicht angenommen werden. Dies folgt daraus, dass bei der GmbH der Verlustrücktrag tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Die Tantieme-Verbindlichkeiten wurden in den Folgejahren bei der GmbH unverändert passiviert. Die Berücksichtigung der Verluste 2009 im Wege des Verlustrücktrags hätten jedoch dazu führen müssen, dass in 2009 – oder im Wege der Bilanzberichtigung in späteren Jahren – die Verbindlichkeiten teilweisen hätten gewinnwirksam aufgelöst werden müssen.

3.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4.

83

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
Hinsichtlich der Frage, ob auch bei Dauerschuldverhältnissen für die Frage der Beherrschung stets auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, ist gegen das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.07.2016 ein Revisionsverfahren anhängig (I R 77/16).
Die Frage, ob auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses der vertragsgemäße Fälligkeitszeitpunkt für den Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter maßgeblich ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlustrücktrag für die Berechnung der Tantieme vorzunehmen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat zu 50 v.H. die Klägerin, im Übrigen der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, ob Leistungen an die Gesellschafter B.C. (vormals F.) und C.C. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre aktuellen Geschäftsführer sind B.C., C.C., D.C. und E.F.. Alle Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Unternehmensgegenstand ist die Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Mobilien sowie die Vermietung und Verwaltung von Projekten im Anlagenbau.

3

Die Klägerin, die zuvor als Z GmbH firmiert hatte, verlegte ihren Sitz im Jahr 2005 nach Y. Bis zu diesem Zeitpunkt betrieb sie ein Unternehmen für Anlagenreinigungen und Anlagenrevisionen. Ihre Gesellschafter waren Frau B.C. (damals noch F.) und Herr C.C. zu jeweils 50 %. Als Geschäftsführer fungierte bis Dezember 1995 Herr G. Nach seinem Ausscheiden wurde B.C. zur Geschäftsführerin bestellt, die zuvor Prokuristin der Klägerin war.

4

Am 2. Dezember 1996 erließ das vormals zuständige FA-alt einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995, der mit Datum vom 21. März 1997 geändert wurde. Die Körperschaftsteuer wurde dabei ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen (zvE) i.H.v. 103.797,00 DM auf 46.704,00 DM festgesetzt. Ein weiterer allerdings inhaltsgleicher Bescheid erging am 24. Juni 1997. Sämtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

U.a. im Jahr 1995 zahlte die Klägerin an B.C. unstreitig Beratungshonorare und Reisekosten i.H.v. insgesamt 249.957,00 DM und an C.C. i.H.v 9.120,00 DM. Dem lagen laut Betriebsprüfung Beraterverträge vom 15. März 1991 bzw. vom 30. November 1991 zugrunde. Danach wurde für kaufmännische und betriebswirtschaftliche (B.C.) bzw. technische Beratungen (C.C.) ein Stundensatz von 96,00 DM vereinbart. Reisekosten sollten jeweils zusätzlich "in Rechnung gestellt werden". Die Abrechnung sollte monatlich durch Rechnungserstellung mit Stundennachweis erfolgen. Weitere Vereinbarungen enthielten die Verträge nicht. Außerdem konnte B.C. einen betrieblichen PKW (Mercedes Benz 300 TE) auch privat nutzen. Von den anfallenden Kosten wurden ihr lediglich 30 % in Rechnung gestellt.

6

Ende 1997 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die u.a. das Streitjahr 1995 umfasste. Die Prüfer stellten dabei fest, dass B.C. den Gesellschaftsanteil des C.C. treuhänderisch hielt. Des Weiteren kamen die Prüfer in ihrem Bericht – neben anderen nicht (mehr) streitigen Punkten – zu dem Ergebnis, dass es sich bei den an C.C. und B.C. gezahlten Beratungshonoraren und Reisekosten um vGA handelte. Ebenso wurden die B.C. nicht in Rechnung gestellten PKW-Kosten i.H.v. 23.006,00 DM als vGA angesehen. Schließlich hatten C.C. und B.C. nach den Erkenntnissen der Betriebsprüfung im Streitjahr dieselbe Wohnanschrift.

7

Den Ergebnissen der Betriebsprüfung folgend änderte das vormals zuständige FA-alt den Körperschaftsteuerbescheid 1995 mit Datum vom 17. Februar 1998 und setzte die Körperschaftsteuer nunmehr ausgehend von einem zvE i.H.v 715.174,00 DM auf 261.381,00 DM fest.

8

Nachdem das FA-alt den u.a. hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 1999 als unbegründet zurückgewiesen hat, erhob die Klägerin Klage, die sie wie folgt begründet:

9

Da beide Gesellschafter über lediglich 50 % der Gesellschaftsanteile verfügten, sei keiner von ihnen als beherrschend anzusehen. Es bestehe keine Interessengleichheit. Aus dem gleichgerichteten Handeln zweier Gesellschafter, die gemeinsam eine Firma aufbauen wollen, könnten keine gleichgerichteten Interessen im Sinne einer beherrschenden Mehrheit abgeleitet werden. Angesichts der unterschiedlich hohen Honorarzahlungen müsse davon ausgegangen werden, dass C.C. den Aufwendungen widersprochen hätte, wenn diese nicht im Sinne der Firma gewesen wären, da hierdurch sein eigener Anteil an der Gewinnausschüttung reduziert wurde. Durch die Zahlungen an C.C. und B.C. sei kein Vermögensvorteil gewährt worden, der nicht auch fremden Dritten gewährt worden wäre. B.C. habe außerdem über ihre Tätigkeit in Form von zahlreichen (Kurz)Berichten Rechenschaft abgelegt. Zum Nachweis legt die Klägerin verschiedene i.d.R. mit "Bericht" o.ä. überschriebene Schriftstücke vor, die aus den Jahren 1993 bis 1995 datieren. Unterschriften tragen diese Schriftstücke nicht. Hinsichtlich des Inhalts der Berichte wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen. G, so die Klägerin weiter, habe auch keinen bloßen "Alibi-Geschäftsführer" dargestellt. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sei er in der Lage gewesen, die Firma zu führen. Die Beauftragung von Unternehmensberatern zur Anpassung an die rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen kurz nach der Wende sei für die meisten Unternehmen nahezu unverzichtbar gewesen. Es hätte auch eine fremde Unternehmensberatungsgesellschaft beauftragt werden können. Der Stundensatz von 96,00 DM überschreite die Honorare vergleichbarer Beratungsunternehmen nicht. G hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Beraterverträge zu kündigen. Mangels Mehrheit hätten ihn C.C. und B.C. auch nicht anders anweisen können. Der Vorwurf, die Formulierung in den Verträgen sei unzureichend, die zu erledigenden Arbeiten seien nicht spezifiziert und Umfang und Zeitraum der geschuldeten Tätigkeit nicht genau beschrieben, werde durch die erwähnten Tätigkeitsberichte widerlegt.

10

Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung als vGA angesehenen PKW-Kosten gelte diese Argumentation entsprechend.

11

In einer mit "Firmenhistorie" überschriebenen Darstellung wird weiter ausgeführt, dass die (Vorgängerin der) Klägerin von B.C. und Frau H., der damaligen Freundin des Sohns von C.C., gegründet worden sei, wobei Frau H. den Gesellschaftsanteil für C.C. treuhänderisch gehalten habe. Erst zum 11. Oktober 1991 sei dieser Anteil an B.C. übertragen worden. Auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte notarielle Treuhandvereinbarung und die notarielle GmbH-Anteilsübertragung wird verwiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei B.C. Treuhänderin von C.C. gewesen. Sie beide würden auch erst seit 1. Juni 1993 zusammenleben. Weiter wird dargestellt, dass bereits bei Gründung der Klägerin am 10. September 1990 diese, vertreten durch den Geschäftsführer G, detaillierte Beraterverträge mit C.C. und B.C. geschlossen habe. Die Verträge vom 15. März 1991 (B.C.) bzw. vom 30. November 1991 (C.C.) seien lediglich Anpassungen, da zu diesem Zeitpunkt der Umfang der Beratungstätigkeit besser einzugrenzen gewesen sei, als vorher.

12

Zum Beleg dieser Ausführung wurde ein Beratervertrag mit B.C. vom 10. September 1990 eingereicht, in dem es u.a. heißt: "Die Beratung erstreckt sich auf die Einrichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft". Ansonsten finden sich in dem Vertrag nur noch Vereinbarungen über ein pauschales monatliches Entgelt, über Reisekosten und über Zahlungsmodalitäten. Ein weiterer Vertrag mit C.C. ebenfalls vom 10. September 1990 enthält neben entsprechenden Passagen die Formulierung: "Die Beratung erstreckt sich auf die Änderung der Arbeitsabläufe, Aufbau einer technischen Abteilung für Planung und Ausführung von …."

13

Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hingewiesen auf einen weiteren Beratervertrag, den B.C. mit der Z-GmbH geschlossen habe und bei dem der vereinbarte Stundensatz mit 50,00 DM deutlich unter dem hier streitigen lag, führt die Klägerin aus, die Beratungsleistungen seien nicht vergleichbar. Bei der Z-GmbH habe es sich um eine allgemeine Unternehmensberatung eines kleinen Handwerksbetriebs mit mittlerem Umsatz gehandelt. Weitergehender Beratungsbedarf habe aufgrund qualifizierter Mitarbeiter der Z-GmbH nicht bestanden. Allerdings sei selbst hier der Stundensatz von 50,00 DM sehr niedrig und für einen externen Berater unüblich. Bei der Klägerin habe es sich demgegenüber um eine Spezialberatung gehandelt, die umfangreiches Spezialwissen verlangt habe. Kompetente Berater in der Branche der Klägerin mit dem Spezialwissen von C.C. und B.C. seien sehr selten. G sei ein Fachmann für die alte Technik der Klägerin gewesen. Er habe aber nicht die Fachkenntnisse für die Umstellung auf die neue Technik gehabt. Diese Kenntnisse hätten C.C. und B.C. mitgebracht. Heutzutage würde für vergleichbare Leistungen ein Stundensatz von 100,00 € berechnet.

14

Auf den Hinweis im schriftlichen Verfahren, dass bei einem Stundensatz von 96,00 DM und einem geschuldeten Honorar von 249.957,00 DM etwa 2.600 Stunden angefallen sein müssten, führt die Klägerin aus, dass die Anzahl der geleisteten Stunden realistisch sei. B.C. habe sich im Streitjahr im Wesentlichen auf die Arbeiten für die Klägerin konzentriert. Außerdem könne das Honorarvolumen nicht durch den Stundensatz geteilt werden, da in der Summe auch Reisekostenerstattungen enthalten seien. Unter Hinweis auf eine beigefügt Tabelle und diverse Rechnungen, Stundennachweise und Berichte legt die Klägerin dar, dass B.C. im Streitjahr insgesamt 2.165 Stunden tätig gewesen sei. Dies entspreche bei 228 Arbeitstagen einer Arbeitszeit von 9,5 Stunden pro Tag und stelle einen nicht unüblichen Zeitaufwand dar. Weitere Beratungen habe B.C. in 1995 nicht übernommen. Die Beratung des C.C. von insgesamt 95 Stunden in 1995 habe sich auf die Abwicklung unterschiedlicher Bauvorhaben bezogen. G habe von der Klägerin in 1995 Bruttobezüge i.H.v. 99.921,90 DM erhalten. Er habe das Unternehmen Ende 1996 verlassen, nachdem er den Wandel des Unternehmensgegenstandes der Klägerin von der Anlageneinigung hin zum Anlagenbau nicht mit vollziehen konnte.

15

Bei Klageerhebung im Jahr 1999 waren außerdem noch weitere von der Betriebsprüfung beanstandete Punkte (Rückstellungen und Zinsbegrenzungsgebühr/Capprämie) streitig.

16

In dem Verfahren fand am 17. April 2008 noch unter dem Aktenzeichen 3 K 611/99 eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren wurde dabei mit Beschluss nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, um dem Vorgänger des Beklagten die Möglichkeit zur Änderung des Steuerbescheides des Jahres 1993 zu geben, da der Bilanzansatz für die damals noch strittigen Rückstellungen bereits zum 31. Dezember 1993 aufzulösen gewesen sei. Der nach der zwischenzeitlichen Zusammenlegung von Finanzämtern nunmehr zuständige Beklagte hat in Abstimmung mit dem wegen o.g. Sitzverlegung zwischenzeitlich zuständig gewordenen Finanzamt Z. den Bescheid über Körperschaftsteuer 1995 mit Bescheid vom 6. Februar 2015 dahingehend geändert, dass die Auflösung der Rückstellung rückgängig gemacht wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte unstreitig eine Akkumulationsrücklage i.H.v. 37.757,00 DM doppelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 sagten die Beklagtenvertreter zu, den Bescheid vom 6. Februar 2015 über Körperschaftsteuer 1995 dahingehend zu ändern, dass von einem um 37.757,00 DM reduzierten Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen wird, dabei jedoch die womöglich erforderliche Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung gegenläufig berücksichtigt wird.

17

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Körperschaftsteuer für 1995 vom 06. Februar 2015 dahingehend zu ändern, dass ein um 282.083,00 DM reduzierter Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt wird,
und daher
für den Fall, dass eine Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung hierdurch erforderlich werden, den sinkenden Gewerbesteueraufwand gegenläufig zu berücksichtigen.

18

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Den Ausführungen der Klägerin hält er unter Verweis auf die Gründe der Einspruchsentscheidung entgegen, dass eine Beherrschung einer Gesellschaft auch bei einer Beteiligung von 50 % oder weniger vorliege, wenn der Gesellschafter seinen Willen praktisch durchsetzen kann. Es genüge, wenn C.C. und B.C. unter gleichgerichteten Interessen zusammenwirkten, um ihren Willen durchzusetzen. Die häusliche Lebensgemeinschaft der beiden für sich genommen deute darauf zwar noch nicht hin, jedoch begründe sich die Annahme der Beherrschung durch B.C. damit, dass sie neben ihrer Beteiligung von 50 % den Geschäftsanteil des C.C. treuhänderisch verwaltet habe. Die Interessengleichheit zeige sich auch an den ausgehandelten Verträgen, in denen für ganz unterschiedliche Dienstleistungen ein identischer Stundenlohn festgesetzt worden sei. Dies spreche für eine beherrschende Gesellschafterstellung von C.C. und B.C.. In einem solchen Fall müssten die Verträge zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren beherrschenden Gesellschaftern klar formuliert und von vornherein abgeschlossen sein. Es müsse von vornherein Klarheit über den Inhalt der vertraglichen Hauptpflichten bestehen. In den Beraterverträgen vom 15. März 1991 bzw. vom 30. November 1991 mangele es hieran. Die Verträge seien stark einseitig zugunsten der Gesellschafter geschlossen worden, ohne genau beschriebene Leistungsverpflichtungen für ihre Aufgabenbereiche. Da auch keine Regelung des zeitlichen Umfangs der beratenden Tätigkeiten erfolgte, sei angesichts der Abrechnung nach dem Stundensatz Raum für eine willkürliche Gewinnabschöpfung gewesen.

20

Hinsichtlich der privaten Nutzungsüberlassung des betrieblichen PKW habe kein Vertrag zwischen der beherrschenden Gesellschafterin und der Gesellschaft bestanden. Eine Nutzung für betriebliche Fahrten sei nicht gegeben gewesen, da B.C. nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis zur Gesellschaft gestanden habe. Für die nicht in Rechnung gestellten Fahrzeugkosten liege keine zivilrechtlich wirksame, klare und im Voraus abgeschlossene Vereinbarung vor.

21

Weiter führt der Beklagte aus, dass die Bestellung von B.C. zur Geschäftsführerin ab 1996 dafür spreche, dass diese auch in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen wie eine Firmeninhaberin agiert habe. Der Vergleich zur Vergütung von Herrn G belege dies. Das in den Vorjahren geschuldete Honorar für B.C. entspreche ca. 2.730 Stunden (1992), ca. 3.063 Stunden (1993) bzw. 3.273 Stunden (1994). Bei Gesprächen im Rahmen der Betriebsprüfung hätten die beiden Anteilseigner ausgeführt, dass G zwar ein guter Techniker, er im kaufmännischen Bereich jedoch nicht einmal zur Bewältigung einfacher Vorgänge fähig gewesen sei. Es sei außerdem dargelegt worden, dass in der Branche der Klägerin eine weibliche Geschäftsführerin einfach nicht akzeptiert worden wäre.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Körperschaftsteuer 1995 vom 6. Februar 2015 ist in Hinsicht auf die doppelte Berücksichtigung der Akkumulationsrücklage zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin angesichts der Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO).

23

I. Sowohl in den aufgrund der Beraterverträge von der Klägerin an C.C. und B.C. gezahlten Beträgen als auch in der teilweise unentgeltlichen Überlassung des PKW an B.C. sind vGA zu sehen, die das Einkommen der Klägerin nicht mindern dürfen.

24

1. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) mindern vGA das Einkommen einer Körperschaft nicht.

25

Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419). Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 – I R 61/07, BStBl. II 2011, 62; Frotscher in Frotscher/Maas KStG § 8 Rn. 376, jeweils m.w.N.).

26

Damit muss zum einen der dem Gesellschafter gewährte Vermögensvorteil angemessen sein. Leistung und Gegenleistung von Gesellschaft und Gesellschafter müssen sich in einem angemessenen Verhältnis gegenüberstehen. Zum anderen müssen die (ggf. vertraglichen) Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter dem entsprechen, was auch nicht gesellschaftlich miteinander verbundene Personen miteinander vereinbart hätten. Maßgebend für die Beurteilung dieser Üblichkeit (Anerkennung der vGA dem Grunde nach) und der Angemessenheit (Anerkennung der vGA der Höhe nach) ist dabei der sog. Fremdvergleich (insgesamt hierzu: Schwedhelm in Streck KStG 8. Aufl. 2014 § 8 Rn. 237 ff. und 271 ff. jeweils m.w.N.). Schließlich wird in der Unüblichkeit des Weiteren ein Indiz für die für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung gesehen (BFH Urteil vom 6. Dezember 1995 – I R 88/94, BStBl. II 1996, 383).

27

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vorn herein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68/74, BStBl II 1977, 15; vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 795; vom 13. März 1991 I R 1/90; BStBl II 1991, 597; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328; vom 08. April 1997 I R 39/96, BFH/NV 1997, 902).

28

2. Dies zugrunde gelegt, sind die an C.C. und B.C. erbrachten Leistungen in Form der Zahlungen aber auch in Form der PKW-Überlassung als vGA zu sehen.

29

a) Unabhängig davon, auf welchen Vertrag man bezüglich B.C. abstellt (auf denjenigen vom 10. September 1991 oder auf dessen Konkretisierung vom 15. März 1991), hält die jeweilige Vereinbarung einem Fremdvergleich schon nicht stand, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob B.C. innerhalb der Gesellschaft eine beherrschende Stellung innehatte oder nicht.

30

In dem Vertrag vom 10. September 1990 verpflichtete sich die Klägerin "für die kaufmännische und organisatorische Beratung" eine monatliche Pauschale von 2.000,00 DM zu zahlen. Als einzige weitere Darstellung der geschuldeten Tätigkeit ist die "Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft" benannt. Ein Zeitpunkt, bis zu dem diese Einrichtung durchgeführt sein muss, ist in der Vereinbarung nicht genannt. Auch die (Ergänzungs)Vereinbarung vom 15. März 1991 äußert sich hierzu nicht. Damit ist zwischen der Klägerin und B.C. kein Erfolg als geschuldet vereinbart worden. Zwar ist die schriftliche Fixierung der einzelnen vertraglichen Regelungen zwischen Gesellschaft und nichtbeherrschendem Gesellschafter nicht zwingend notwendig, jedoch ist im Streitfall auch nicht ersichtlich, dass ein Zeitpunkt, bis zu dem ein vertraglich vereinbarter Erfolg eingetreten sein sollte, mündlich oder konkludent vereinbart gewesen ist. Vielmehr stellt sich die Vereinbarung so dar, dass die Klägerin ihrer Gesellschafterin B.C. gleichsam einen "Freibrief" hinsichtlich ihrer geschuldeten Tätigkeit erteilt hat. Ob und wenn ja, wie bzw. wann sie ihre vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt, war B.C. nach den erkennbaren vertraglichen Vereinbarungen komplett freigestellt.

31

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Rechenschaftsberichte der B.C. vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie – wenn überhaupt – erst zu einer Konkretisierung im Nachhinein führen.

32

Eine derart unkonkrete Vereinbarung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, angesichts der sich hieraus ergebenden beträchtlichen finanziellen Verpflichtungen der Klägerin, nicht getroffen. Vielmehr hätte ein neutraler Geschäftsleiter zumindest eine zeitliche Perspektive in die Vereinbarung aufgenommen, bis zu der der vertraglich vereinbarte Erfolg eingetreten sein muss, bis zu der also, die Einrichtung des Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und der datenverarbeitungsgestützten Materialwirtschaft abgeschlossen sein muss.

33

Dies trifft, wie bereits angedeutet gerade auch deshalb umso mehr zu, als B.C. für ihre Tätigkeit mit (Ergänzungs)Vereinbarung vom 15. März 1991 eine vergleichsweise hohe Vergütung gewährt worden ist, die sich im Streitjahr auf 249.957,00 DM summierte und damit auch einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Einkünfte der Klägerin hatte. Bei Beraterleistungen, die in einer derartigen Höhe zu vergüten sind, hätte jeder ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter mit einem unternehmensfremden Berater einen Zeitpunkt vereinbart, bis zu dem der geschuldete Beratungserfolg erreicht worden sein muss, um potentiell dauerhafte, hohe Ausgaben wenigstens zeitlich zu begrenzen.

34

Hinzu kommt, dass B.C. teilweise offensichtlich auch gar nicht diejenigen Leistungen erbracht hat, die zwischen ihr und der Klägerin vertraglich vereinbart waren. Wie B.C. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist sie jedenfalls im Rahmen des Management-Circles in W. vom 10. bis 13. Oktober 1995 im Hinblick auf eine Expansion des Unternehmens der Klägerin nach Osteuropa tätig geworden – eine Tätigkeit, die jedenfalls mit ihren schriftlich im Vertrag vom 10. September 1990 bzw. vom 15. März 1991 festgehaltenen Aufgaben nichts zu tun hat. Zur Einrichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer datenverarbeitungsgestützten Materialwirtschaft ist es nicht erforderlich, sich um die Erschließung weiterer Geschäftsfelder der Klägerin zu kümmern. Damit wurde die Vereinbarung zwischen der Klägerin und B.C. nicht so durchgeführt, wie vereinbart – was zwar im Zusammenhang mit nichtbeherrschenden Gesellschaftern nicht schädlich sein muss, was jedoch ein weiterer Hinweis darauf ist, dass eben ein konkreter Erfolg der Tätigkeit von B.C. gerade nicht vereinbart war, worauf ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich, wie dargestellt, nicht eingelassen hätte.

35

Es ergibt sich damit insgesamt das Bild, dass B.C. in der Gestaltung ihrer beratenden Tätigkeit gegenüber der Klägerin generell sehr frei war und dabei über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg auch Aufgaben wahrgenommen hat, die typischer Weise als solche eines Geschäftsführers oder leitenden Angestellten eines Unternehmens angesehen werden müssen, wie z.B. Bemühungen um die Erweiterung des Geschäftsfeldes der Klägerin auf das Ausland. Auch hier hätte sich in einem vergleichbaren Fall ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darum bemüht, einen entsprechend qualifizierten Angestellten für die Erfüllung dieser offensichtlich dauerhaft anfallenden Aufgaben zu gewinnen.

36

b) Ebenso ist in der teilweise unentgeltlichen Überlassung des PKW an B.C. eine vGA zu sehen. Die nicht in Rechnung gestellten PKW-Kosten i.H.v. 23.006,00 DM stellen deshalb – ebenfalls unabhängig von der Stellung von B.C. als beherrschende oder nichtbeherrschende Gesellschafterin – eine vGA dar.

37

B.C. war im Streitjahr unstreitig keine Angestellte der Klägerin. Ihre Stellung als Prokuristin ändert daran nichts. Prokura kann auch Personen übertragen werden, die in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum erteilenden Unternehmen stehen. §§ 48 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung, wer Prokurist werden kann. Grundsätzlich gilt: Prokurist kann nur eine natürliche, wenigstens beschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht identisch mit dem Inhaber des Unternehmens ist (Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 48 HGB, Rn. 19).

38

Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesellschafter würde jedoch einem externen Berater keinen PKW aus dem betrieblichen Fuhrpark zur Nutzung überlassen, zumal diesem im Beratervertrag ohnehin die Möglichkeit eingeräumt ist, Reisekosten gesondert geltend zu machen und abzurechnen, wie dies hier der Fall war.

39

c) Schließlich stellen auch die an C.C. im Streitjahr geleisteten Zahlungen i.H.v. 9.120,00 DM eine vGA dar.

40

Zunächst hält der mit ihm geschlossene Beratervertrag zwar u.U. einem Fremdvergleich stand. Zwar stellt sich der Vertrag mit C.C., wie schon derjenige mit B.C., auch als nicht hinreichend konkret dar. Laut dem Wortlaut des Vertrages erstreckt sich die "technische und organisatorische Beratung … auf die Änderung der Arbeitsabläufe, den Aufbau einer technischen Abteilung für Planung und Ausführung von … Servicebetrieben". Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem diese Beratung einen Erfolg zeitigen muss, ist wiederum nicht vereinbart.

41

Jedoch wäre dieser Aspekt für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine vGA annehmen zu können, denn im Gegensatz zu Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern, müssen solche mit nicht-beherrschenden Gesellschaftern, und um einen solchen handelt es sich bei C.C. unstreitig durchgängig, nicht generell schriftlich im Voraus fixiert sein. Hier kann auch noch eine spätere mündliche Konkretisierung genügen. Im Zusammenhang mit den an C.C. gezahlten Beträgen, die im Vergleich zu den Zahlungen an B.C. als gering einzustufen sind, mag man deshalb davon ausgehen, dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten geschlossen hätte, da die finanziellen Belastungen für die Klägerin überschaubar waren.

42

Allerdings genügt es für die Annahme einer vGA – wie oben ausgeführt – auch, wenn eine Kapitalgesellschaft einer ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet.

43

Im Streitfall ist B.C. ab dem 11. Oktober 1991 als beherrschende Gesellschafterin anzusehen, denn zu diesem Zeitpunkt hat sie nach dem Vortrag der Klägerin die Treuhandschaft für die Gesellschaftsanteile des C.C. von Frau H. übernommen. Damit ist sie jedenfalls im Streitjahr beherrschende Gesellschafterin.

44

Hinzu kommt, dass seit Juni 1993 C.C. und B.C. auch als einander nahestehend anzusehen sind, da sie seit diesem Zeitpunkt in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Zur Begründung des "Nahestehens" reicht dabei jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und einem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Zu ihnen gehören u.a. – wie im Fall von C.C. und B.C. – eheähnliche Lebensgemeinschaften (BFH Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl. II 1997, 301 m.w.N.).

45

Dabei ist im Streitfall als für die Beurteilung entscheidendem Zeitpunkt hinsichtlich des Streitjahres auf das Streitjahr (1995) selbst und nicht auf den Zeitpunkt des (jeweiligen) Vertragsschlusses (also 10. September 1990 bzw. 30. November 1991) abzustellen.

46

Zwar wird gemeinhin als maßgebender Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesehen (so z.B. BFH Urteil vom 22. April 1971 I R 114/70, BStBl. II 1971, 600; BFH Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BStBl. II 1989, 854; Schwedhelm in Streck KStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Rn. 227 m.w.N.). Jedoch wurde im Streitfall mit dem Beratervertrag ein Dauerrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und C.C. begründet. Um dessen Angemessenheit im Sinne der einschlägigen vGA-Rechtsprechung beurteilen zu können, ist nach Ansicht des Senats jedenfalls in Fällen, in denen es zu erheblichen Veränderungen in den Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander kommt, auf das jeweilige Streitjahr abzustellen. Denn nur so ist es möglich derartige Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen angemessen zu berücksichtigen.

47

Im Streitfall ergibt sich in diesem Zusammenhang die Besonderheit, dass die Verhältnisse sich im Streitjahr im Vergleich zum Jahr des Vertragsschlusses dahingehend geändert haben, als nunmehr C.C. als naher Angehöriger der zwischenzeitlich beherrschenden Gesellschafterin B.C. anzusehen ist. Wäre zu diesem Zeitpunkt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei der Klägerin entscheidungsbefugt gewesen, hätte dieser den Beratervertrag mit C.C. spätestens im Streitjahr gekündigt. Denn wie schon der Vertrag mit B.C. ist auch der mit C.C. geschlossene Beratervertrag als nicht hinreichend konkret anzusehen (s.o.). Einen sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht derart unkonkreten Vertrag, der sich erst durch die tatsächliche Leistungserbringung selbst konkretisiert, hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem neutralen Dritten gegenüber nicht weiter bestehen lassen, sondern ihn vielmehr gekündigt bzw. entsprechend konkreter gefasst oder neu abgeschlossen. Der Umstand, dass die Klägerin diesen Vertrag hat „weiter laufen lassen“ ist damit nur aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Näheverhältnis zwischen C.C. und B.C. und der beherrschenden Stellung von B.C. zu erklären.

48

Im Ergebnis betrachtet der Senat deshalb auch den an C.C. gezahlten Betrag jedenfalls im Streitjahr als vGA.

49

II. Ein Ausspruch im Hinblick auf die vom Beklagten im Änderungsbescheid vom 6. Februar 2015 unstreitig zu Unrecht doppelt berücksichtigte Akkumulationsrücklage i.H.v. 37.757,00 DM ist nicht mehr notwendig, da die Beklagtenvertreter zugesagt haben, den Bescheid entsprechend richtigzustellen. Durch diese Abhilfe ist die Klägerin klaglos gestellt.

50

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da der Beklagte in Abstimmung mit dem zwischenzeitlich für die Klägerin zuständig gewordenen Finanzamt Z. mit Bescheid vom 6. Februar 2015 der Klage in den übrigen bislang noch streitigen Punkten abgeholfen hat, waren die Kosten entsprechend der tenorierten Entscheidung aufzuteilen.

51

IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Entscheidung für die Beurteilung des Vorliegens einer vGA bei C.C. nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf das Streitjahr abstellt.


(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die körperschaftsteuerliche Zulässigkeit der Vereinbarung von sog. „Negativ-Tantiemen“ mit Gesellschafter-Geschäftsführern im Streitjahr 2005.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1979 gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie ist im Baunebengewerbe tätig. Seit dem Tode ihres Vaters, des Gründers der Klägerin X, im Jahre 2002 liegen die Geschäftsanteile an der Klägerin je zur Hälfte bei ihren beiden Geschäftsführern Y.. (Y ) und Z..( Z ). Ausweislich der jeweiligen Geschäftsführerverträge vom 28. August 2002 sollten die beiden Geschäftsführer für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.500 EUR erhalten. Daneben war zunächst eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Geschäftsführerverträge (Allgemeine Akten des beklagten Finanzamts – des Beklagten –, Sektionen „Geschäftsführer-Vertrag Z“ und „Geschäftsführer-Vertrag Y“) verwiesen.
Unter dem 16. November 2004 vereinbarten die beiden Geschäftsführer mit der Klägerin einen Nachtrag zu ihren Geschäftsführerverträgen. Danach sollte die Tantiemeregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 (mithin des Streitjahrs) wie folgt geändert werden:
„Ferner erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns/Verlusts vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge. Gewinnabhängige Steuern mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die Tantieme kann, je nach Ergebnis, positiv oder negativ sein. Ergibt sich eine positive Tantieme wird diese in fünf gleichen Jahresraten ausbezahlt, beginnend einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Wenn sich keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt, wird die nächste Jahresrate, ggf. zusammen mit einer Rate einer Tantieme für ein neues Jahr, einen Monat nach Feststellung des nächsten Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ausbezahlt. Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen. Verbleibende Negativbeträge sind nicht zu passivieren. Nach Vorliegen eines vorläufigen Jahresabschlusses kann auf Antrag eines Geschäftsführers und Beschluss durch die Gesellschafterversammlung eine a-cto-Zahlung auf die Tantieme in Höhe von bis zu 75 % der voraussichtlich auszuzahlenden Tantieme ausbezahlt werden.
Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses, insbesondere infolge steuerlicher Prüfungen, sind zu berücksichtigen und daraus resultierende Nachzahlungen oder Erstattungen sind zwei Monate ab Bestandskraft der jeweiligen Änderung fällig.
Wird der Geschäftsführervertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf eine neue Tantieme.“
Im Streitjahr 2005 erwirtschaftete die Klägerin – nach Leistung einer Steuervorauszahlung von 16.966,66 EUR – einen Jahresüberschuss vor Tantiemeberechnung in Höhe von 50.933,83 EUR. Daraus ergab sich bei einer Bemessungsgrundlage von 67.900,49 EUR ein Tantiemeanspruch jedes der beiden Geschäftsführer in Höhe von 16.975,12 EUR. Die Klägerin stellte ihren Jahresabschluss im Herbst des Folgejahrs 2006 fest, berechnete dabei jedoch die Höhe des Tantiemeanspruchs zunächst falsch und leistete daher an jeden der Geschäftsführer im November 2006 als Tantieme eine Zahlung in Höhe von lediglich 1.773,89 EUR, die im Jahre 2006 dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde.
Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin am 10. November 2006 beim Beklagten ab. In der beigefügten Gewinnermittlung hatte sie Tantiemen an die Geschäftsführer in Höhe von 17.738,88 EUR als betrieblichen Aufwand verbucht. Der Beklagte forderte die Klägerin über ihre steuerliche Beraterin – die spätere Prozessbevollmächtigte – im April 2007 zu näheren Angaben auf, wie sich die Tantiemen im Einzelnen berechnet hätten. Erst aufgrund dieser Nachfrage erkannte die Beraterin, dass bei der Berechnung der Tantiemen ein Fehler unterlaufen war, da der Tantiemebetrag, der jedem der beiden Geschäftsführer einzeln zugestanden hätte, nur einmal und nicht doppelt erfasst war. Die Klägerin reichte daraufhin am 20. November 2007 eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung und eine berichtigte Bilanz einschließlich Gewinnermittlung für das Streitjahr beim Beklagten ein. In der berichtigten Gewinn- und Verlustrechnung waren nunmehr Tantiemen in Höhe von 33.950,24 EUR als Betriebsausgaben enthalten. Die Gegenbuchung hatte die Klägerin auf dem Passivkonto „3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt“ vorgenommen. Es ergab sich ein Jahresüberschuss von 25.484 EUR und ein von der Klägerin errechnetes zu versteuerndes Einkommen von 40.479 EUR.
Auf Nachfrage des Beklagten wies die steuerliche Beraterin mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hin, dass Stimmen in der Literatur die Auffassung verträten, dass künftig Tantiemevereinbarungen, die nur laufende Gewinne und nicht mögliche Verluste berücksichtigten, zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen könnten. Dieser Einwand sei im Sinne der Ausgewogenheit der Interessen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und zur Existenzerhaltung der Gesellschaft auch berechtigt. Ihm habe die Klägerin mit den Nachträgen vom 16. November 2004 zu den mit ihren Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträgen Rechnung tragen wollen. Dass die Tantiemen nur zu einem Fünftel ausgezahlt worden seien, führe nicht zu einer Darlehensgewährung der Gesellschafter und Geschäftsführer an sie – die Klägerin –. Eventuelle Verluste der Vorjahre kürzten den zurückgestellten (gemeint wohl: als Verbindlichkeit eingebuchten) Tantiemeanspruch. Die Kürzung sei absolut, der gekürzte Anspruch lebe nicht wieder auf. Künftige Auszahlungen erfolgten aus dem zurückgestellten Betrag, soweit dieser nicht mit Verlusten verrechnet worden sei, sowie aus neuen Gewinnen entsprechend dieser Regelung. Dem Schreiben fügte die Beraterin eine Tantiemeberechnung für 2005 bei, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 19 der Körperschaftsteuer-Akten des Beklagten, Sektion „berichtigte Erklärung 2005“).
Auf den Hinweis des Beklagten, dass er Tantiemevereinbarungen dieser Art als nicht fremdüblich ansehe und deshalb den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung beabsichtige, machte die Klägerin geltend, dass die Regelung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch betriebliche Gründe veranlasst sei. Die Geschäftsführer sollten am nachhaltigen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Deshalb werde, wenn in einem Folgejahr keine Gewinne erzielt würden, letztendlich auch die Tantieme der Vorjahre gekürzt. Dies werde über eine Fünftelregelung erreicht. Damit würden die Geschäftsführer auch am Misserfolg beteiligt. Auch in Politik und Öffentlichkeit seien Vergütungssysteme gefordert worden, die den Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigten. Die Vereinbarung sei demnach anzuerkennen, auch wenn sie – bedauerlicherweise – (noch) nicht üblich sein sollte.
Der Beklagte machte die steuerliche Anerkennung einer „negativen“ Tantieme im Jahre 2008 zum Gegenstand einer Körperschaftsteuer-Dienstbesprechung bei der Oberfinanzdirektion (OFD). Dabei wurde auf Landesebene beschlossen, dass derartige Tantiemevereinbarungen dem Grunde nach wegen der fehlenden Fremdüblichkeit im Hinblick auf einen erweiterten Fremdvergleich nicht anzuerkennen seien und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führten. Unter Berufung auf dieses Ergebnis erließ der Beklagte am 28. Januar 2010 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2005, in dem er den Steuerbilanzgewinn der Klägerin um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 33.950 EUR erhöhte und dadurch zu einem zu versteuernden Einkommen von 74.429 EUR gelangte. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr wurde auf 18.607 EUR festgesetzt.
10 
Am 26. Februar 2010 legte die Klägerin über ihre Beraterin gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie – die Klägerin – in einem sehr konjunkturabhängigen Gewerbezweig tätig sei. Die Gewinne vor Abzug von Steuern und Tantiemen schwankten sehr stark. So hätten sie sich im Streitjahr 2005 auf 67.900 EUR, im Folgejahr 2006 auf 312.616 EUR, danach im Jahre 2007 auf 5.576 EUR und 2008 auf 123.954 EUR belaufen. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise beruhe zu einem erheblichen Teil auch darauf, dass trotz riesiger Verluste hohe Tantiemen bezahlt würden. Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile auch durch Erlass des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2509) Rechnung getragen. Zwar habe die Rechtsprechung zwischenzeitlich entschieden, dass Tantiemen nicht gezahlt werden könnten, wenn Verlustvorträge bestünden. Dies reiche nach Ansicht ihrer Beraterin jedoch nicht aus. Finanzielle Probleme kündigten sich unter Umständen schon vorher an. Es bestehe dadurch die Gefahr, dass gerade in Situationen, in denen sich solche Probleme abzeichneten, aber das zu Ende gegangene Wirtschaftsjahr noch mit einem Gewinn abgeschlossen werden könne, versucht werde, durch das Ausnutzen möglicher Bewertungsspielräume den Gewinn noch zu optimieren, um die Ausschüttung einer möglichst hohen Tantieme zu erreichen. Richtigerweise solle jedoch versucht werden, das Streben der Geschäftsführer, langfristig gute Gewinne zu erzielen, zu fördern.
11 
Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass eine Tantiemevereinbarung, bei der sich wie im Streitfall eine „negative Tantieme“ ergeben könne, im Streitjahr in Deutschland „(noch) nicht üblich“ gewesen sei.
12 
Dagegen wendet sich die am 5. November 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Jahre 2003 entschieden habe, dass Verlustvorträge in die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers einbezogen werden müssten. Die grundsätzliche Intention der hier streitigen Tantiemevereinbarung sei die langfristige Beteiligung der Geschäftsführer an einer positiven wie auch an einer negativen Unternehmensentwicklung. Eine solche Vergütungsstruktur werde in der Literatur auch als „Bonusbanksystem“ bezeichnet. Kernelement dessen sei, dass die Geschäftsführer nicht die gesamte Tantieme am Ende eines Geschäftsjahres erhielten, sondern dass diese zunächst in einer „Bonusbank“ gespeichert und nur ein bestimmter Anteil ausgezahlt werde. In den Folgejahren würden dann die anderen Anteile ausbezahlt, wobei eine Verrechnung mit möglichen Verlusten erfolge. Dadurch würden die Geschäftsführer auch an Verlusten beteiligt und eine „Mehrperiodigkeit“ und damit Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt. Wie sich am Zustandekommen des VorstAG zeige, liege eine wesentliche Intention des Gesetzgebers im Setzen von Verhaltensanreizen zur nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensentwicklung. Variable Vergütungsbestandteile sollten daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Eine Gestaltung, die heute üblich und sinnvoll sei und bei entsprechender Anwendung möglicherweise die Finanzkrise hätte verhindern können, sei daher auch schon im Streitjahr 2005 sinnvoll gewesen. Dass die Gestaltung noch nicht so verbreitet gewesen sei, wie sie es heute sei oder zumindest sein sollte, dürfe kein Grund dafür sein, sie steuerlich nicht anzuerkennen. Es sei daher gerade nicht davon auszugehen, dass sich ein fremder, gewissenhafter Geschäftsführer auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen hätte.
13 
Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass in den Schlussbestimmungen zu den Dienstverträgen der beiden Geschäftsführer vom 28. August 2002 eine Regelung getroffen worden sei, der zufolge die Wirksamkeit des ganzen Vertrages durch einzelne unwirksame Bestimmungen nicht berührt werde, und dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Bestimmung zu treten habe, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am ehesten entspreche. Die getroffenen Tantiemevereinbarungen seien klar und eindeutig.
14 
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 zu ändern und die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabzusetzen
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
15 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 
Er halte nach erneuter Prüfung durch die OFD nicht mehr daran fest, dass die Vereinbarung einer Negativ-Tantieme nicht fremdüblich sein könne. Im Streitfall sei dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, weil die von der Klägerin geschlossene Tantiemevereinbarung insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen werden müsse, nicht klar und eindeutig sei. Außerdem halte die Vereinbarung dem erweiterten Drittvergleich nicht stand, weil der Verlust durch die Minderung der Tantiemebemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal mindere.
17 
Wegen der Einzelheiten zu den zwischen den Beteiligten streitigen Auswirkungen der Tantiemeberechnung wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten vom 2. Juli 2014 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und der Klägerin vom 5. August 2014 (Bl. 52 der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist begründet.
19 
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).Entgegen der Auffassung des Beklagten war der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Klägerin um die im Jahresabschluss als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – i. V. m. § 4 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – ) eingebuchten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftsführern aus den mit ihnen getroffenen Tantiemevereinbarungen zu verringern. Um verdeckte Gewinnausschüttungen, die gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht hätten mindern dürfen, handelt es sich dabei nicht.
20 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, Deutsches BStBl II 2014, 729, und vom 25. Juni 2014 – I R 76/13, BFHE 246, 166, BStBl II 2015, 665).
21 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH  die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
22 
2. Nach diesen Maßstäben ist mit den zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführen vereinbarten Tantiemeansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden.
23 
a) Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
24 
b) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325).
25 
c) Dies vorausgeschickt, erweist sich die von der Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte sog. Negativ-Tantieme als sowohl  formell wie auch materiell fremdüblich.
26 
aa) Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst
– und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt.
27 
bb) Zwischen den Beteiligten im Streit steht nur, ob die von der Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 16. November 2004 die Höhe des Tantiemeanspruchs hinreichend klar und eindeutig bestimmen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats – entgegen der Ansicht des Beklagten – der Fall.
28 
aaa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zunächst auszulegen sind. Daraus folgt, dass erst dann, wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum ist (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703, vom 22. Oktober 1998 – I R 29/98, BFH/NV 1999, 972, vom 9. Juli 2003 – I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, und vom 9. Juli 2007 – I B 123/06, BFH/NV 2007, 2148).
29 
bbb) Im Hinblick darauf vermag der Senat zunächst der Argumentation des Beklagten, ein eintretender Verlust verringere „durch die Minderung der Tantieme-Bemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal“, nicht zu folgen. Selbst wenn dem so wäre
– was die Klägerin im Übrigen mit ihrer Berechnung vom 5. August 2014 wirksam bestritten und der Beklagte sodann nur wiederholt, aber nicht weiter erläutert hat und was für den Senat daher nicht nachzuvollziehen ist –, ergäbe sich dadurch noch kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Bestimmtheit der Tantiemeberechnung. Allenfalls würde dann die erfolgsabhängige Tantieme in – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft – zu geringer Höhe zur Auszahlung gelangen. Dafür, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf eine solche Tantiemevereinbarung nicht dennoch eingelassen hätte, ist aber nichts dargetan.
30 
ccc) Auch der Einschätzung des Beklagten, die Tantiemeabrede sei „hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen wird, nicht klar und eindeutig“, teilt der Senat nicht. Tatsächlich ist die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug zu bringen. Spätere Jahresraten können nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sich im entsprechenden Jahr keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt. Dabei ist die in der Abrede nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob, wenn aus mehreren Vorjahren Tantiemevorträge bestehen, die negative Tantieme quotal nach dem Verhältnis dieser Tantiemevorträge zueinander oder aber vom Tantiemevortrag des früheren (oder möglicherweise auch eines späteren) Jahres abzuziehen ist, ohne weiteres der Auslegung fähig. Sowohl nach § 16 des Nachtrags vom 16. November 2004 zu den Geschäftsführerverträgen als auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 88) ist die Tantiemeabrede ergänzend so zu verstehen, wie es im Einklang mit der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien geboten ist. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin sind in Anbetracht dessen übereinstimmend zu der Erkenntnis gelangt, dass eine „quotale Minderung“ zu erfolgen hat (so der Beklagte in seiner Berechnung vom 2. Juli 2014, Bl. 46 der FG-Akte, unter gleichzeitigem Hinweis auf „ansonsten“ – und damit nachrangig – andere mögliche Berechnungswege) bzw. (mit gleichem Ergebnis) „die negative Tantieme (...) auf die noch nicht ausbezahlten Tantiemeanteile verteilt“ wird (so die Klägerin in ihrer Berechnung vom 5. August 2014, Bl. 52 der FG-Akte). Zum gleichen Berechnungsvorgang würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch der erkennende Senat gelangen. Denn der in der Vereinbarung verabredete Satz: „Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen“, trifft keine Aussage dazu, dass eine vorrangige Verrechnung mit dem Tantiemevortrag gerade eines bestimmten Jahres (also entweder des früheren oder aber des späteren Jahres) zu erfolgen hätte. Die Verwendung der Mehrzahl: „mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre“ legt es vielmehr nahe, dass anstelle dessen eine anteilige, quotale Verrechnung durchgeführt werden muss. Das zeigt, dass zu der streitigen Frage ohne weiteres ein hinreichend eindeutiges Auslegungsergebnis erzielt werden kann.
31 
3. Die steuerlichen Auswirkungen der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war daher abweichend, wie beantragt, auf 10.119 EUR festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
32 
4. Die Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
33 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des Einspruchs durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
34 
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Frage nach der Auslegungsfähigkeit der Nachtragsvereinbarungen zu den Geschäftsführerverträgen geht über den entschiedenen Einzelfall nicht hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
18 
Die Klage ist begründet.
19 
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).Entgegen der Auffassung des Beklagten war der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Klägerin um die im Jahresabschluss als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – i. V. m. § 4 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – ) eingebuchten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftsführern aus den mit ihnen getroffenen Tantiemevereinbarungen zu verringern. Um verdeckte Gewinnausschüttungen, die gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht hätten mindern dürfen, handelt es sich dabei nicht.
20 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, Deutsches BStBl II 2014, 729, und vom 25. Juni 2014 – I R 76/13, BFHE 246, 166, BStBl II 2015, 665).
21 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH  die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
22 
2. Nach diesen Maßstäben ist mit den zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführen vereinbarten Tantiemeansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden.
23 
a) Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
24 
b) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325).
25 
c) Dies vorausgeschickt, erweist sich die von der Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte sog. Negativ-Tantieme als sowohl  formell wie auch materiell fremdüblich.
26 
aa) Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst
– und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt.
27 
bb) Zwischen den Beteiligten im Streit steht nur, ob die von der Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 16. November 2004 die Höhe des Tantiemeanspruchs hinreichend klar und eindeutig bestimmen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats – entgegen der Ansicht des Beklagten – der Fall.
28 
aaa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zunächst auszulegen sind. Daraus folgt, dass erst dann, wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum ist (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703, vom 22. Oktober 1998 – I R 29/98, BFH/NV 1999, 972, vom 9. Juli 2003 – I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, und vom 9. Juli 2007 – I B 123/06, BFH/NV 2007, 2148).
29 
bbb) Im Hinblick darauf vermag der Senat zunächst der Argumentation des Beklagten, ein eintretender Verlust verringere „durch die Minderung der Tantieme-Bemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal“, nicht zu folgen. Selbst wenn dem so wäre
– was die Klägerin im Übrigen mit ihrer Berechnung vom 5. August 2014 wirksam bestritten und der Beklagte sodann nur wiederholt, aber nicht weiter erläutert hat und was für den Senat daher nicht nachzuvollziehen ist –, ergäbe sich dadurch noch kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Bestimmtheit der Tantiemeberechnung. Allenfalls würde dann die erfolgsabhängige Tantieme in – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft – zu geringer Höhe zur Auszahlung gelangen. Dafür, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf eine solche Tantiemevereinbarung nicht dennoch eingelassen hätte, ist aber nichts dargetan.
30 
ccc) Auch der Einschätzung des Beklagten, die Tantiemeabrede sei „hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen wird, nicht klar und eindeutig“, teilt der Senat nicht. Tatsächlich ist die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug zu bringen. Spätere Jahresraten können nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sich im entsprechenden Jahr keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt. Dabei ist die in der Abrede nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob, wenn aus mehreren Vorjahren Tantiemevorträge bestehen, die negative Tantieme quotal nach dem Verhältnis dieser Tantiemevorträge zueinander oder aber vom Tantiemevortrag des früheren (oder möglicherweise auch eines späteren) Jahres abzuziehen ist, ohne weiteres der Auslegung fähig. Sowohl nach § 16 des Nachtrags vom 16. November 2004 zu den Geschäftsführerverträgen als auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 88) ist die Tantiemeabrede ergänzend so zu verstehen, wie es im Einklang mit der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien geboten ist. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin sind in Anbetracht dessen übereinstimmend zu der Erkenntnis gelangt, dass eine „quotale Minderung“ zu erfolgen hat (so der Beklagte in seiner Berechnung vom 2. Juli 2014, Bl. 46 der FG-Akte, unter gleichzeitigem Hinweis auf „ansonsten“ – und damit nachrangig – andere mögliche Berechnungswege) bzw. (mit gleichem Ergebnis) „die negative Tantieme (...) auf die noch nicht ausbezahlten Tantiemeanteile verteilt“ wird (so die Klägerin in ihrer Berechnung vom 5. August 2014, Bl. 52 der FG-Akte). Zum gleichen Berechnungsvorgang würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch der erkennende Senat gelangen. Denn der in der Vereinbarung verabredete Satz: „Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen“, trifft keine Aussage dazu, dass eine vorrangige Verrechnung mit dem Tantiemevortrag gerade eines bestimmten Jahres (also entweder des früheren oder aber des späteren Jahres) zu erfolgen hätte. Die Verwendung der Mehrzahl: „mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre“ legt es vielmehr nahe, dass anstelle dessen eine anteilige, quotale Verrechnung durchgeführt werden muss. Das zeigt, dass zu der streitigen Frage ohne weiteres ein hinreichend eindeutiges Auslegungsergebnis erzielt werden kann.
31 
3. Die steuerlichen Auswirkungen der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war daher abweichend, wie beantragt, auf 10.119 EUR festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
32 
4. Die Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
33 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des Einspruchs durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
34 
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Frage nach der Auslegungsfähigkeit der Nachtragsvereinbarungen zu den Geschäftsführerverträgen geht über den entschiedenen Einzelfall nicht hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Rückstellungen für sich aus von der Klägerin erteilten Einmalzusagen ergebenden Eventualverbindlichkeiten sowie die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantiemezusage.

2

Die Klägerin ist eine am 28. März 2001 gegründete GmbH. Ihr Geschäftsführer ist der am ... 1968 geborene ... (H S), dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in das Handelsregister eingetragen ist. Er war in den Streitjahren zugleich Alleingesellschafter der Klägerin.

3

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind ausweislich des Handelsregisters: Handel mit Hydraulikzubehör, Konfektionierung von und Handel mit Hydraulikschläuchen und Leitungen, Handel mit Ersatzteilen für die Land- und KFZ-Technik, technischem Bedarf, technischen Gasen und Propan, Schweißtechnik sowie Industrie- und Werkstattbedarf wie auch technischer Service.

4

Im Geschäftsführervertrag mit HS vom 26. April 2001 ist u.a. bestimmt, das feste Monatsgehalt belaufe sich auf 3.500,- DM. Ferner heißt es: „Weiterhin erhält der Geschäftsführer jährlich eine Tantieme von 25 % des Gewinnes vor sämtlichen Steuern, Wertberichtigungen, Zuführungen zu Rücklagen, Rückstellungen und 1/3 der gesamten Abschreibungen (einschl. Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter), mindestens jedoch eine Tantieme (Grundtantieme) von 8.000,- DM. …Die feste Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: Das feste Monatsgehalt und die Grundtantieme. Die gewinnabhängige Tantieme ist begrenzt auf 25 % der Gesamtvergütung. Die gewinnabhängige Tantieme wird gekappt, sollte sie 25 % der Gesamtvergütung im Sinne der laufenden Bezüge übersteigen. Die laufenden Bezüge und die Grundtantieme stellen 75 % der Gesamtausstattung dar. Die Gewinntantieme davon beträgt maximal 1/3; der übersteigende Betrag wird gekappt. Die Tantieme steht dem Geschäftsführer nur dann zu, wenn der Gewinn der Gesellschaft einen Betrag von 15 % des eingezahlten Stammkapitals übersteigt. Reicht der übersteigende Gewinn nicht zur Erfüllung des vollen Tantiemeanspruchs aus, dann reduziert sich die Tantieme auf einen Betrag, der der Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von 15 % des eingezahlten Stammkapitals belässt. Der nicht realisierte (Teil-)Anspruch aus der Grundtantieme wird auf neue Rechnung vorgetragen. Er ist dann so zu behandeln, als ob eine Besserungszusage mit aufschiebend bedingtem Erfolgseintritt besteht. Die Gesellschaft verzichtet insoweit auch auf die Einrede der Verjährung. Die Tantiemezusage ist Gehaltsbestandteil und für das Jahr des Ein- bzw. Austritts zeitanteilig zu gewähren. Maßgebend für die Gewinnermittlung zur Feststellung des Tantiemeanspruchs ist der modifizierte Jahresüberschuss, der sich aus dem unter Anwendung der steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften aufgestellten Jahresabschluss (Steuerbilanz) unter Ausschöpfung aller Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen, Bewertungsfreiheiten, Übertragungen stiller Reserven und steuerfreien Rücklagen ergibt. Modifiziert wird der Jahresüberschuss …, indem ihm die Tantieme selbst sowie eventuelle andere gewinnabhängige Vergütungen an Dritte hinzugerechnet werden. Im Falle einer Veränderung der Bemessungsgrundlage infolge Abweichung der Finanzverwaltung von der aufgestellten Steuerbilanz … erfolgt eine Korrektur der anteiligen Tantieme auf den Bilanzstichtag, der zur ursprünglichen Ermittlung der Tantieme geführt hat. Eine Verzinsung erfolgt nicht, weil der Anspruch nicht zugeflossen ist. Die Grundtantieme gilt als laufender Gehaltsbestandteil. Die Grundtantieme und die Gewinntantieme werden jeweils auf das Ende eines Geschäftsjahres abschließend rechnerisch ermittelt und damit ist der Anspruch entstanden. Die Grundtantieme wird am Ende des Wirtschaftsjahres ausgezahlt, in dessen Verlauf der Jahresabschluss für die Ermittlung der Tantieme festgestellt wird. Die Gewinntantieme wird nach Ablauf von drei Jahren, die dem Geschäftsjahr folgen, in dem die Tantieme verdient wurde, zur Auszahlung fällig. … die Gesellschaft … muss sich vorbehalten, die Tantiemezusage zu kürzen oder einzustellen, …

5

wenn die bei Erteilung der Tantiemezusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Geschäftsführers nicht mehr zugemutet werden kann, oder

6

wenn die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen die zur planmäßigen Finanzierung der Tantiemezahlungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn das Eigenkapital nicht mehr dem gezeichneten Kapital entspricht (analog §§ 30, 31, 32, 32 a GmbHG).“

7

Unter dem 30. November 2004 sagte die Klägerin HS eine von beiden als Einmalprämie bezeichnete Leistung für den 30. November 2014 für den Fall eines dann ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen beiden zu. Weiter war bestimmt: „Im Falle der Kündigung durch die Gesellschaft, die der Geschäftsführer nicht zu vertreten hat, wird die Zuwendung in Form der Einmalzusage zum Kündigungszeitpunkt zeitanteilig, frühestens zum 30.11.2014 – bezogen auf die Dauer des zurückgelegten Bindungszeitraumes von zehn Jahren – ausgeschüttet. …Die Leistungsvoraussetzungen … bestehen nur, wenn in der Zeit vom Beginn der Zusage bis zum 30.11.2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Aus-einandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Geschäftsführer herbeigeführt wurden. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen und von wem die gerichtliche Auseinandersetzung aufgenommen wurde.“ Die Klägerin behielt sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Zusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig derart wesentlich geändert hätten, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zuwendungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Zuwendungsempfängers nicht mehr zugemutet werde könne, oder wenn die rechtliche – insbesondere steuerrechtliche – Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Zuwendungen von der Klägerin getätigt würden oder worden seien, sich derart wesentlich ändere, dass ihr die Aufrechterhaltung der Einmalzusage nicht zugemutet werden könne. Im Insolvenzfalle werde die Klägerin von den genannten Vorbehalten keinen Gebrauch machen. Ferner heißt es: „Die von dem Zusageempfänger bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teilanwartschaften … werden von einer solchen Einschränkung nicht berührt.“

8

Unter demselben Datum erteilte die Klägerin A S, der Ehefrau des H S, eine inhaltsgleiche Zusage.

9

Gleichfalls unter dem 30. November 2004 sagte die Klägerin E S, dem Vater des H S, eine Einmalzahlung in selber Höhe für den 01. Januar 2009 zu. ES wurde als Prokurist bezeichnet. Es wurde bestimmt, die Einmalzusage trete zum 01. Januar 2004 in Kraft. Voraussetzung des Anspruchs war ein am 31. Dezember 2008 fortbestehendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Im Falle einer Kündigung durch die Klägerin, die ES nicht zu vertreten habe, sollte die Zuwendung zeitanteilig bezogen auf die Dauer des zurückgelegten Bindungszeitraums von fünf Jahren, frühestens zum 31. Dezember 2006 ausgeschüttet werden. Die Leistungsvoraussetzungen sollten nur bestehen, wenn bis zum 31. Dezember 2008 arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen weder von ES noch der Klägerin herbeigeführt worden seien. Die Kürzungs- und Einstellungsvorbehalte waren mit denen gegenüber HS identisch.

10

Im Jahresabschluss für 2005 berücksichtigte die Klägerin einen Verlustvortrag i.H.v. 8.162,63 €.

11

Mit Bescheiden vom 12. Juni 2008 setzte das seinerzeitig zuständige Finanzamt X in Auswertung eines Prüfungsberichts die Gewerbesteuermessbeträge für 2004 auf 1.815,- € (Gewerbeertrag 36.300,- €) und für 2005 auf 11.545,- € (Gewerbeertrag 30.900,- €) sowie die Körperschaftsteuer für 2004 auf 8.860,- € (zu versteuerndes Einkommen 35.440,- €) und für 2005 auf 7.329,- € (zu versteuerndes Einkommen 29.319,- €) fest, den jeweiligen Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Zugleich hob es den Bescheid vom 11. Juli 2006 über den „verbleibenden Verlustvortrag“ unter dem Rubrum „Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004“ auf. Dasselbe gilt hinsichtlich des Bescheids vom 05. Januar 2007 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005. Desweiteren hob es den Bescheid vom 05. Januar 2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 auf.

12

Mit Bescheiden vom 11. Juli 2006 waren zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Körperschaftsteuer ausgehend und der Gewerbesteuermessbetrag für 2004 auf jeweils 0,- € festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 mit 7.210,- € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 mit 5.964,- € festgestellt worden. Ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung waren mit Bescheiden vom 05. Januar 2007 die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf jeweils 0,- € festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit 2.837,- € und der vortragsfähigen Gewerbeverlust auf dasselbe Datum mit 9,- € festgestellt worden.

13

Statt Dotierungen der Rückstellungen für die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzusagen i.H.v. 52.271,89 € in 2004 und 2.874,94 € in 2005 berücksichtige es für 2004 solche i.H.v. 5.136,- € und für 2005 i.H.v. 9.124,50 €.

14

Im Prüfungsbericht ist hierzu ausgeführt, es handele sich um Gratifikationen, welche ein Entgelt für künftig erwartete Betriebstreue bildeten, weil ihr Hauptzweck in der künftigen Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb liege. Es handele sich nicht um sog. Jubiläumsverpflichtungen i.S.d. § 5 Abs. 4 EStG. Die Rückstellung sei zeitanteilig mit 1/60 im Falle des ES und 1/120 je Monat im Falle der anderen Zusageempfänger aufzubauen und abzuzinsen.

15

In der Dotierung der Tantiemerückstellung im Jahre 2005 liege i.H.v. 13.022,- € verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Bei der Berechnung der Tantieme für 2005 habe die Klägerin dem Gewinn keine Wertberichtigungen hinzugerechnet, obwohl z.B. Forderungsabschreibungen i.H.v. 3.672,93 € vorgenommen worden seien. Bei den Forderungsabschreibungen handele es sich um sog. Sonderabschreibungen, die sich auf den Gewinn ausgewirkt hätten. Die Vereinbarung sei nicht umgesetzt worden. Seien Wertberichtigungen zu korrigieren, so seien konsequenterweise auch deren Auflösungen zu korrigieren. In jenem Punkte bestehe Unklarheit. Ein fremder Dritter hätte sich auf die Kürzungsvorbehalte der Klägerin nicht eingelassen.

16

Die am 11. Juli 2008 bei ihm eingegangenen Einsprüche gegen die genannten Verwaltungsakte wies das Finanzamt X unter dem 11. Februar 2009 als unbegründet zurück. Es führte aus, der gesamte Leistungszeitraum für die Gratifikationen des HS belaufe sich auf 13 Jahre und 8 Monate, derjenigen der AS auf 12 Jahre und 6 Monate und derjenigen des ES auf 7 Jahre und 9 Monate. Für die Höhe der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit nicht maßgeblich gewesen, zumal allen drei Arbeitnehmern trotz unterschiedlich langer Betriebszugehörigkeit, unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche und unterschiedlicher Festgehälter Zusagen in selber Höhe gemacht worden seien. Mit den versprochenen Leistungen habe in der Hauptsache das künftige Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers abgedeckt werden sollen, der für eine bestimmte Zeit an den Betrieb der Klägerin unter Förderung seiner künftigen Einsatzbereitschaft habe gebunden werden sollen, weshalb die Rückstellung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung in regelmäßigen (ratierlichen) Beiträgen anzusammeln und abzuzinsen sei. Für die Höhe der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit wie Betriebszugehörigkeit und Höhe des durchschnittlichen Jahresverdiensts im Jahr der Zuteilung nicht maßgebend gewesen, zumal jene zwischen den Zusageempfängern variierten. Die Bindungsfristen seien wesentlich länger als die anzurechnenden Arbeitszeiten. Vordienstzeiten von Sabine und ES im Einzelunternehmen des HS könnten angesichts der Gründung der Klägerin im Jahre 2001 nicht berücksichtigt werden. Schuldrechtliche Abreden zwischen Kapitalgesellschaften und sie beherrschenden Gesellschaftern könnten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie im voraus klar und eindeutig getroffen worden seien. Vergütungen müssten ohne Ausübung von Ermessen berechnet werden können. Die Wertberichtigungen, die dem Gewinn zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme hinzugerechnet werden sollten, seien nicht klar definiert.

17

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 12. März 2009 eingegangen.

18

Die Klägerin trägt vor, die Tantieme sei klar und eindeutig geregelt. Die Finanzbehörde könne von Vereinbarungen und Berechnungen des Steuerpflichtigen nur dann abweichen, wenn er seine eigenen Ermittlungen denjenigen des Steuerpflichtigen gegenüber stelle. Hätte sich HS nicht auf den vereinbarten Vorbehalt der teilweisen oder vollständigen Kürzung der Tantieme eingelassen, so hätte ein anderer Geschäftsführer jene akzeptiert. Das Finanzamt habe die von der Klägerin vorgenommene Deckelung der Tantieme unberücksichtigt gelassen. Selbst kleinere Mängel in der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage wären durch die höhere umfassende der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entstammenden Deckelung absorbiert worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Tantieme seien die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Ungunsten der Kapitalgesellschaft seien nicht geeignet, eine Anpassungspflicht zu begründen. Allerdings müsse die künftige Entwicklung in die Angemessenheitsprüfung einbezogen werden. Seinerzeit habe die Rechtsprechung gefordert, dass mindestens 75 v.H. des Gesamtgehalts als Festgehalt gezahlt würden und die Gewinntantieme maximal ¼ der Gesamtvergütung ausmache. Diese Erfordernisse habe die Rechtsprechung fallen lassen. Wenn die Klägerin sie erfüllt habe, so spreche das für eine angemessene Gehaltsgestaltung. Maßgeblich sei allerdings die Angemessenheit der Gesamtbezüge, nicht hingegen die eines einzelnen Gehaltsbestandteils. Es gebe eine Bandbreite angemessener Bezüge, deren Höhe vom Finanzgericht zu schätzen sei. Nur der unangemessene Teil einer Tantieme könne eine vGA bilden. Stets müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen.

19

Die Tantieme habe sie wie folgt berechnet:

20

vorläufiger Jahresüberschuss

4.718,34 €

abzüglich Verlustvortrag

7.210,00 €

zuzüglich § 269 i.V.m. § 282 HGB Ingangsetzung

0,00 €

zuzüglich Tantiemen

17.112,50 €

zuzüglich Ertragsteuern

-0,55 €

zuzüglich Wertberichtigungen

0,00 €

zuzüglich Zuführung zu den Rücklagen

351,00 €

zuzüglich Zuführung zu den Rückstellungen

24.047,57 €

zuzüglich 1/3 d. AfA

17.785,32 €

Bemessungsgrundlage

56.804,18 €

                 

Festbezüge

        

Gehalt

48.000,00 €

Grundtantieme

4.090,00 €

Summe 

52.090,00 €

                 

maximale Gewinntantieme (25/75)

13.022,50 €

Grundtantieme

4.090,00 €

Gesamttantieme

17.112,50 €

21

Sie habe die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzahlungen mit 5,5 v.H. abgezinst. Die Zusagen seien allen leitenden Angestellten auf der Grundlage der zurückgelegten und weiteren langfristigen Zusammenarbeit erteilt worden. Sie hätten einzig den Zweck besessen eine langfristige Zusammenarbeit auch in Zukunft abzusichern. Der Anspruch auf die Einmalzusage sei bereits mit ihrer Erteilung in voller Höhe entstanden.

22

Die Vorgabe, dass die Einmalzahlung nur zu leisten sei, wenn in der Zeit von Beginn der Zusage bis zum 30. November 2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Geschäftsführer herbeigeführt würden, sei so zu verstehen sei, dass damit nur gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis bzw. im Zusammenhang der Erteilung der Einmalzahlung gemeint sein sollten.

23

Die Klägerin beantragt,

1. die Bescheide vom 12. Juni 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 über Körperschaftsteuer 2004 und 2005, Gewerbesteuermessbeträge 2004 und 2005, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 sowie gesonderter Feststellung über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit folgenden Maßgaben zu ändern:

a) den Festsetzungen bzw. Feststellungen für den Veranlagungszeitraum 2004 solle ein um 47.135,89 € geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegt werden,

b) bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2005 solle ein um      6.772,44 € geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegt werden.

2. dass die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens dem Beklagten auferlegt werden,

3. dass nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 3 FGO und § 41 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gegen den Beklagten festgesetzt werden,

4. die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab Antragstellung zuzusprechen (155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO –) und für vollstreckbar zu erklären,

5. die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung festzustellen,

6. hilfsweise gegen die abweisende Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zuzulassen,

7. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

8. den Streitwert des Verfahrens festzusetzen,

        

9. H S, A S und E S notwendig zum Verfahren beizuladen.

24

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen.

Entscheidungsgründe

26

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

1. Die vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form der Dotierung der auf die Gewinntantieme entfallenden Rückstellung liegt in vollem Umfang vor.

28

a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist.

29

aa) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058). Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft und damit nur mittelbar im Interesse der Gesellschafter, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882). Dies gilt auch im Falle eines Alleingesellschafters.

30

bb) Es ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

31

cc) Eine vGA ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Leistung der Gesellschaft wie im Streitfall dem Grunde nach geeignet ist, beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 57/03, BFH/NV 2004, 1603 und vom 07. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).

32

dd) Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BStBl II 2005, 176). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdüblichen abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

33

(1) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, m.w.N.; vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, unter I.2. der Gründe; vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63; BFH-Beschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Vergütung festgelegt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 63). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; in BFH/NV 1986, 430; vom 29. April 1992 I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86, unter III.3. der Gründe).

34

(2) Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; vom 24. März 1999 I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, 614; vom 01. April 2003 I R 78, 79/02, BFH/NV 2004, 86). Das setzt u.a. voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird.

35

(3) Nach der BFH-Rechtsprechung sind Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter allerdings zunächst auszulegen. Erst wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ist für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum (BFH-Urteil vom 09. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, m.w.N.).

36

b) Hinsichtlich der Dotierung der Tantiemerückstellung liegt eine vGA zumindest in der vom Beklagten angenommenen Höhe vor. – Hinsichtlich der sog. Grundtantieme hat der Beklagte keine vGA angenommen. –

37

aa) Bei der Vereinbarung über die Tantieme zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer, der als Alleingesellschafter beherrschender Gesellschafter war, handelt es sich nicht um eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung.

38

(1) Die Auslegung des Anstellungsvertrages i.S. einer klaren und eindeutigen Regelung kam nicht in Betracht. Es waren aus den Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine entsprechende Auslegung zugelassen hätten.

39

(2) Der Klägerin war unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, die Tantieme zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Damit stand im Streitfall die Tantieme wie bei dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 29. April 1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851, zugrunde lag, unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung sie nicht niedriger festsetzt, ggf. bis auf 0,00 € mindert. Die getroffene Vereinbarung bedeutete, dass die entstandene Gewinntantieme, die erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres fällig sein sollte, unter einer auflösenden Bedingung stand. Die Klägerin, d.h. die Gesellschafterversammlung der Klägerin, konnte einseitig eine Kürzung vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es erforderte; ein solcher Vorbehalt ist schädlich (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 450). Zwar enthält die vertragliche Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch sind diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außen stehenden Dritten unsicher und unklar war, ob und in welcher Höhe die entstandenen Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden. So unterliegt insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Aufrechterhaltung der zugesagten Tantieme der Klägerin zugemutet werden kann, der unternehmerischen Einschätzung der Klägerin, bei der auch zukünftige Unternehmensplanungen Eingang finden können. Wie sich das betragsmäßig auf die verdiente Tantieme auswirkt, kann von einem außen stehenden Dritten im Voraus nicht klar und eindeutig betragsmäßig fixiert werden.

40

bb) Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Gesamtausstattung des Geschäftsführers angemessen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Werden – wie im Streitfall – die Sonderbedingungen, denen beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen unterworfen sind, missachtet und wird die daraus abzuleitende indizielle Vermutung einer gesellschaftlichen Veranlassung von der Kapitalgesellschaft nicht widerlegt, so führt dies bereits dem Grunde nach zur verdeckten Gewinnausschüttung; auf eine Angemessenheitsprüfung kommt es nicht mehr an (Gosch, KStG, 2. Aufl.; § 8 Rz 334). Das heißt, dass die Gesamtausstattung angemessen sein mag, kann das Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffene Vereinbarung nicht kompensieren bzw. heilen.

41

cc) Auch die Auffassung der Klägerin, dass durch das Eingreifen der Kappung die Gewinntantieme zu einer Festvergütung führe, ändert nichts am Ergebnis. Denn auch wenn dies der Fall wäre, änderte dies nichts daran, dass aufgrund des bestehenden Vorbehalts keine klare und eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung hinsichtlich dieses Vergütungsbestandteils vorliegt.

42

c) Da die vom Beklagten angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung sich bereits aus dem Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen Vereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vereinbarung in weiteren Punkten unklar ist, fremdüblich ist und tatsächlich durchgeführt wurde. Zur Vermeidung weiterer zukünftiger Rechtsstreite weist das Gericht jedoch auf folgende Probleme hin – ohne dass der Hinweis jedoch Anspruch auf Vollständigkeit erhebt –:

43

aa) Unter den Begriff „Wertberichtigung“ dürften entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur Wertberichtigungen auf Forderungen fallen. Handelsrechtlich wird bzw. wurde unter dem Begriff „Wertberichtigung“ wohl überwiegend verstanden, dass es sich um einen Korrekturposten auf der Passivseite der Bilanz handelt, der den Buchwert eines Vermögenspostens auf seinen niedrigeren tatsächlichen Wert anpasst (indirekte Wertkorrektur; vgl. Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. Aufl., IV. Rz 2010 ff). Seit Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches (HGB) 1985 dürfen Wertberichtigungen bei Kapitalgesellschaften allerdings nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, nur die direkte Abschreibung ist noch möglich. Eine Ausnahme sah § 281 Abs. 1 i.V.m. § 254 HGB vor zur Berichtigung steuerrechtlicher Abschreibungsvorschriften; diese Vorschrift, in der allein der Begriff „Wertberichtigung“ auftauchte, gibt es seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25. Mai 2009 auch nicht mehr.

44

bb) Die Vereinbarung dürfte auch nicht fremdüblich sein, wenn nur die Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen die Tantieme beeinflussen, nicht jedoch deren Auflösung bzw. Minderung. Die Berücksichtigung von Erträgen aus der Auflösung muss konsequenterweise erfolgen, wenn der Aufwand aus der Zuführung hinzugerechnet wird (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 454).

45

cc) Die Tantiemevereinbarung ist außerdem insoweit nicht fremdüblich, als in ihrer Bemessungsgrundlage nicht der tatsächlich vom Geschäftsführer erwirtschaftete Erfolg abgebildet wird:

46

(1) Einem Fremdgeschäftsführer wird der von ihm insgesamt erwirtschaftete Erfolg vergütet. Fremdüblicherweise sind vom Geschäftsführer erwirtschaftete Verluste zunächst einmal durch spätere Gewinne auszugleichen, so dass lediglich der einen Verlustvortrag übersteigende Teil des Jahresüberschusses in die Bemessungsgrundlage der Tantieme eingehen kann (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314). Es fehlt daher womöglich an der Berücksichtigung von vom Geschäftsführer erwirtschafteten Verlusten in Form der Schmälerung der Bemessungsgrundlage der Tantieme.

47

(2) Rückstellungen schmälern fremdüblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie sind (Eventual)Verbindlichkeiten. Soweit sie zu dotieren sind, entsteht Aufwand, der den Jahresüberschuss schmälert.

48

(3) Auch Abschreibungen schmälern fremdüblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie dienen der gewinnschmälernden Berücksichtigung von Aufwand. Der vom Geschäftsführer erwirtschaftete Erfolg besteht in der positiven Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen. Werden letztere nur teilweise berücksichtigt, so wird ein tatsächlich nicht eingetretener Erfolg vergütet, was gegenüber einem gesellschaftsfremden Angestellten nicht geschähe. Alle Negativbeträge, die im Verantwortungsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers entstanden seien, wirken sich fremdüblicherweise mindernd auf die Tantiemebemessungsgrundlage aus (vgl. Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 454). Bei einer Korrektur der Abschreibungen, wie sie die streitgegenständliche Vereinbarung vorsieht, würde auf Dauer ein Betrag von einem Drittel der Abschreibungen der Berücksichtigung bei der Tantiemeberechnung entzogen, obwohl insoweit das Ergebnis gemindert wurde.

49

(4) Dass Sonder- und erhöhte Abschreibungen zu 2/3 zu Lasten des Zusageempfängers berücksichtigt werden ist nicht fremdüblich. Denn sie schmälern den erwirtschafteten Erfolg tatsächlich insoweit nicht, als sie über den tatsächlichen Wertverzehr der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch Abnutzung hinausgehen.

50

Die Ausübung bilanzpolitischer Gestaltungswahlrechte obliegt den Gesellschaftern i.R.d. Feststellung des Jahresabschlusses nach §§ 42 a Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch die Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG); die Gesellschafterversammlung ist an den Bilanzentwurf des Geschäftsführers nicht gebunden (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2007, § 46, Rz 14). Ein Fremdgeschäftsführer kann mithin die Ausübung der steuerrechtlichen Wahlrechte nicht steuern. Er wird erkennen, dass die Berücksichtigung von Sonder- und erhöhten Abschreibungen die Bemessungsgrundlage seiner Erfolgsvergütung unter den tatsächlich von ihm erwirtschafteten Erfolg sinken lassen, wird die unvollständige Korrektur diese Effekts nicht akzeptieren, insbesondere aber nicht, dass sogar lediglich mögliche, jedoch tatsächlich nicht in Anspruch genommene Abschreibungen dieser Natur seine Vergütung reduzieren.

51

(5) Ebenso ist es nicht fremdüblich, für den Falle des Beginns oder Endes der Geschäftsführertätigkeit den Erfolg des gesamten Wirtschaftsjahres zur Bemessungsgrundlage einer Tantieme zu machen; zumindest das vor der Aufnahme der Tätigkeit erwirtschaftete Ergebnis werden einander fremde Dritte nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen: Eine GmbH wird einem Fremdgeschäftsführer nicht von ihm erwirtschaftete Gewinne nicht vergüten, ein Fremdgeschäftsführer wird nicht akzeptieren, dass von ihm nicht zu verantwortende Verluste die Bemessungsgrundlage seiner erfolgsabhängigen Vergütung schmälern.

52

(6) Zudem wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der eine Eigenkapitalverzinsung sicher gestellt wissen will, diese nicht auf die bloße Verzinsung des Stammkapitals begrenzen.

53

(7) Es kann dahinstehen, ob die Tantiemevereinbarung die Berücksichtigung von Verlustvorträgen vorsieht.

54

Sollte der in der Zusage verwendete Begriff „Gewinn“ ertragsteuerrechtlich zu verstehen sein, so würde ein Verlustvortrag die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht schmälern, wohingegen die Klägerin vertreten durch ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter eine durch Verlustvorträge geschmälerte Bemessungsgrundlage der Tantieme berücksichtigt hat.

55

Sollte der verwendete Begriff den „Bilanzgewinn“ i.S.d. § 268 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) meinen, so wäre ein Verlustvortrag in ihn einzubeziehen, zugleich aber auch ein Gewinnvortrag, was den vorgetragenen Gewinn die Bemessungsgrundlage der Tantieme nach seinem Entstehungsjahr erneut steigern ließe. Letzteres war von den Vertragsparteien nicht gewollt.

56

Selbst wenn der verwendete Begriff im Sinne von § 86 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der „Gewinn“ der um den Verlustvortrag geschmälerte Jahresüberschuss wäre, so hätte die durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter vertretene Klägerin die Vereinbarung nicht vollständig umgesetzt, nämlich ein niedrigeren als den tatsächlich bestehenden Verlustvortrag berücksichtigt, was darin begründet sein mag, dass sie nicht den handelsrechtlichen, sondern den körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvortrag berücksichtigt haben könnte.

57

d) Es kann dahin stehen, ob die Tantiemevereinbarung mit dem beherrschenden HS wie vereinbart umgesetzt worden ist, weil ein bloßer Rechenfehler unbeachtlich sein könnte, oder aber bereits aufgrund der abweichenden Umsetzung der mit dem beherrschenden Gesellschafter getroffenen Abrede eine vGA vorliegt. Die Klägerin hat, wobei sie auch insoweit durch ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter und Empfänger der Zusage handelte, die Gewinntantieme auf ¼ der festen Vergütung i.S.d. der Tantiemezusage gekappt (13.022,50 € von € 52.090,- €), während sie der Zusage selbst entsprechend lediglich auf 1/3 dieser (17.363,33 €) zu kappen gewesen wäre, womit erreicht worden wäre, dass sie ¼ der Gesamtvergütung i.S.d. Tantiemezusage nicht überstiegen hätte.

58

2. Die Klägerin ist durch die Behandlung der Zusagen der Einmalzahlungen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

59

a) Denn in den Dotierungen der Rückstellungen für die Einmalzahlungen liegen vGA.

60

aa) Dies ergibt sich ebenso wie hinsichtlich der Tantieme aus der der Klägerin eingeräumten Möglichkeit, die Einmalzahlungen zu kürzen oder ganz zu streichen.

61

bb) Vater und Ehefrau bildeten dem Alleingesellschafter der Klägerin nahe stehende Personen. Auch Ihnen gegenüber sind die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten. Im Streitfall sind sie wie bei HS nicht eingehalten worden.

62

b) Im Übrigen gilt: Die Rückstellungen für die Einmalzahlungen sind in den Streitjahren nicht über das vom Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden berücksichtigte Maß hinaus zu dotieren gewesen, da mit ihnen, auch dem Vortrag der Klägerin nach, zukünftige Leistungen abgegolten werden sollten.

63

aa) Hinsichtlich des Jahres 2005 ist die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten ohnehin günstiger als diejenige durch die Klägerin.

64

bb) Hinsichtlich des Jahres 2004 ist die Klägerin durch die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

65

(1) Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG musste die Klägerin im Rahmen des anzustellenden Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG) dasjenige Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Zu diesen zählt u.a. der Grundsatz, dass Rückstellungen nur in den durch § 249 HGB bestimmten Fällen gebildet werden dürfen (§ 249 Abs. 3 HGB). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf das Steuerrecht ist zudem zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BFH eine Passivierung steuerrechtlich nur dann zulässig ist, wenn sie handelsrechtlich geboten ist (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 39,40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601; vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 29. November 1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, 27, BStBl II 1992, 715, 717, m.w.N.). Nach § 249 Abs. 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz Rückstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind zum einen solche, die am maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach entstanden sind, jedoch der Höhe nach nicht feststehen. Zum anderen fallen hierunter Verbindlichkeiten, die am Stichtag nicht mit Sicherheit entstanden sind, deren Bestehen aber wahrscheinlich ist. Schließlich ist eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB für Verbindlichkeiten geboten, die am Stichtag rechtlich noch nicht entstanden, wirtschaftlich aber in einem abgelaufenen Zeitraum verursacht worden sind (BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010, 1011, m.w.N.). Für Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht sind, darf hingegen eine Rückstellung nicht gebildet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 39/00, BStBl II 2005, 465). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 d) Satz 1 EStG waren Rückstellungen insbesondere höchstens unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich war, waren zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 e) Satz 1 Halbs. 1 EStG waren sie mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen.

66

(2) Es kann dahinstehen, ob der Rückstellungsbildung die ertragsteuerliche Anerkennung schon deshalb zu versagen war, weil sog. Jubiläumsrückstellungen i.S.d. § 5 Abs. 4 EStG vorliegen und diese womöglich nur dann zulässig sind, wenn die Jubiläumsdienstzeit in Jahren ohne Rest durch 5 teilbar ist (so Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., 2012, § 5, Rz 415), was im Streitfall womöglich nicht der Fall ist.

67

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob die zeitanteilige unverfallbare Anwartschaft der Zusage den Charakter des Versprechens einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nimmt.

68

(4) Denn eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit darf nur gebildet werden, soweit deren wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 42/04, BStBl II 2008, 956).

69

(a) Ob Verpflichtungen aus der Zusage einer Gratifikation, die an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre auszuzahlen ist, Aufwand im Jahr der Zusage oder in den Jahren bis zur Auszahlung auslösen, hängt davon ab, ob sie in der Hauptsache an ein zurückliegendes oder aber ein künftiges Verhalten des Arbeitnehmers anknüpfen. Eine freiwillig übernommene Gratifikation kann sowohl Entgelt für die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue als auch für die im Jahr der Zusage erbrachte Arbeitsleistung, aber auch für die künftig erwartete Betriebstreue bilden. Gäbe es für die Aufteilung der zugesagten Leistung keine Anhaltspunkte, so müsste die Eventualverbindlichkeit als vollumfänglich bereits im Jahre der Zusage verursacht behandelt werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47/80, BStBl II 1983, 753).

70

(b) Hängt die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre eine Gratifikation zu zahlen, wie im Streitfall entscheidend davon ab, dass der Arbeitnehmer nicht kündigt, so darf der erst künftig entstehende Aufwand nicht durch die Bildung einer Rückstellung vorweggenommen werden. Der Sachverhalt ist objektiv zu würdigen. Der – auch im Streitfall eintretende - Wegfall des Anspruchs auf die Gratifikation im Falle einer Kündigung spricht gegen die Annahme, er habe die Vergütung durch Dienstleistungen in der Vergangenheit erworben. In diesem Fall ist Hauptzweck der Zusage, den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden, so dass die Zusage kein Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern anteilig Aufwand in den Jahren aus, in denen das Unternehmen Nutzen aus ihr zieht, auslöst (BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 116/64 U, BStBl III 1965, 289). In diesem Fall kann die Aufwandsverteilung ausschließlich Mittels einer in den Jahren zwischen Zusage und Auszahlung zunehmenden Rückstellung erreicht werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47/80, BStBl II 1983, 753).

71

(5) Die Abschläge für Fluktuation und Zinsen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

72

II. Weder H noch A noch ES sind notwendig beizuladen. Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt. Ein solches Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit liegt im Hinblick auf die Behandlung einer Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung einerseits auf der Ebene der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft und andererseits auf der Ebene des empfangenden Gesellschafters nicht vor. Der auf der Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) basierende Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Steuerbescheid, der auf der Ebene des Anteilseigners Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG einbezieht, stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid gemäß § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO); vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden. Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 I B 48/08, BFH/NV 2009, 213). Hieran hat sich auch nach Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 9/09, BFH/NV 2013, 278, m.w.N.). Zudem führen verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von einer einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahe stehenden Personen von der Gesellschaft gewährten Vorteilen nicht etwa zu Einnahmen im Rahmen steuerlicher Einkünfte bei diesen Personen, sondern beim Gesellschafter selbst (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 20, Rz 56).

73

III. Der Streitwert ist nicht durch das Gericht festzusetzen. Die Ermittlung und die Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl.2010, vor § 135 Rz 111). Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich wie im Streitfall die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 07. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154).

74

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ist nicht zu treffen, da die Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

75

V. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bildet rechtlich keinen Bestandteil eines Urteils. Im Streitfall erübrigt sie sich, da der Kläger ohnehin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

76

VI. Eine Kostenfestsetzung hätte außerhalb des Urteils zu erfolgen. Im Streitfall erübrigt sie sich aus vorgenanntem Grund ebenso wie eine Verzinsung der Kosten.

77

VII. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die körperschaftsteuerliche Zulässigkeit der Vereinbarung von sog. „Negativ-Tantiemen“ mit Gesellschafter-Geschäftsführern im Streitjahr 2005.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1979 gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie ist im Baunebengewerbe tätig. Seit dem Tode ihres Vaters, des Gründers der Klägerin X, im Jahre 2002 liegen die Geschäftsanteile an der Klägerin je zur Hälfte bei ihren beiden Geschäftsführern Y.. (Y ) und Z..( Z ). Ausweislich der jeweiligen Geschäftsführerverträge vom 28. August 2002 sollten die beiden Geschäftsführer für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.500 EUR erhalten. Daneben war zunächst eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Geschäftsführerverträge (Allgemeine Akten des beklagten Finanzamts – des Beklagten –, Sektionen „Geschäftsführer-Vertrag Z“ und „Geschäftsführer-Vertrag Y“) verwiesen.
Unter dem 16. November 2004 vereinbarten die beiden Geschäftsführer mit der Klägerin einen Nachtrag zu ihren Geschäftsführerverträgen. Danach sollte die Tantiemeregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 (mithin des Streitjahrs) wie folgt geändert werden:
„Ferner erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns/Verlusts vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge. Gewinnabhängige Steuern mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die Tantieme kann, je nach Ergebnis, positiv oder negativ sein. Ergibt sich eine positive Tantieme wird diese in fünf gleichen Jahresraten ausbezahlt, beginnend einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Wenn sich keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt, wird die nächste Jahresrate, ggf. zusammen mit einer Rate einer Tantieme für ein neues Jahr, einen Monat nach Feststellung des nächsten Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ausbezahlt. Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen. Verbleibende Negativbeträge sind nicht zu passivieren. Nach Vorliegen eines vorläufigen Jahresabschlusses kann auf Antrag eines Geschäftsführers und Beschluss durch die Gesellschafterversammlung eine a-cto-Zahlung auf die Tantieme in Höhe von bis zu 75 % der voraussichtlich auszuzahlenden Tantieme ausbezahlt werden.
Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses, insbesondere infolge steuerlicher Prüfungen, sind zu berücksichtigen und daraus resultierende Nachzahlungen oder Erstattungen sind zwei Monate ab Bestandskraft der jeweiligen Änderung fällig.
Wird der Geschäftsführervertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf eine neue Tantieme.“
Im Streitjahr 2005 erwirtschaftete die Klägerin – nach Leistung einer Steuervorauszahlung von 16.966,66 EUR – einen Jahresüberschuss vor Tantiemeberechnung in Höhe von 50.933,83 EUR. Daraus ergab sich bei einer Bemessungsgrundlage von 67.900,49 EUR ein Tantiemeanspruch jedes der beiden Geschäftsführer in Höhe von 16.975,12 EUR. Die Klägerin stellte ihren Jahresabschluss im Herbst des Folgejahrs 2006 fest, berechnete dabei jedoch die Höhe des Tantiemeanspruchs zunächst falsch und leistete daher an jeden der Geschäftsführer im November 2006 als Tantieme eine Zahlung in Höhe von lediglich 1.773,89 EUR, die im Jahre 2006 dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde.
Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin am 10. November 2006 beim Beklagten ab. In der beigefügten Gewinnermittlung hatte sie Tantiemen an die Geschäftsführer in Höhe von 17.738,88 EUR als betrieblichen Aufwand verbucht. Der Beklagte forderte die Klägerin über ihre steuerliche Beraterin – die spätere Prozessbevollmächtigte – im April 2007 zu näheren Angaben auf, wie sich die Tantiemen im Einzelnen berechnet hätten. Erst aufgrund dieser Nachfrage erkannte die Beraterin, dass bei der Berechnung der Tantiemen ein Fehler unterlaufen war, da der Tantiemebetrag, der jedem der beiden Geschäftsführer einzeln zugestanden hätte, nur einmal und nicht doppelt erfasst war. Die Klägerin reichte daraufhin am 20. November 2007 eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung und eine berichtigte Bilanz einschließlich Gewinnermittlung für das Streitjahr beim Beklagten ein. In der berichtigten Gewinn- und Verlustrechnung waren nunmehr Tantiemen in Höhe von 33.950,24 EUR als Betriebsausgaben enthalten. Die Gegenbuchung hatte die Klägerin auf dem Passivkonto „3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt“ vorgenommen. Es ergab sich ein Jahresüberschuss von 25.484 EUR und ein von der Klägerin errechnetes zu versteuerndes Einkommen von 40.479 EUR.
Auf Nachfrage des Beklagten wies die steuerliche Beraterin mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hin, dass Stimmen in der Literatur die Auffassung verträten, dass künftig Tantiemevereinbarungen, die nur laufende Gewinne und nicht mögliche Verluste berücksichtigten, zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen könnten. Dieser Einwand sei im Sinne der Ausgewogenheit der Interessen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und zur Existenzerhaltung der Gesellschaft auch berechtigt. Ihm habe die Klägerin mit den Nachträgen vom 16. November 2004 zu den mit ihren Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträgen Rechnung tragen wollen. Dass die Tantiemen nur zu einem Fünftel ausgezahlt worden seien, führe nicht zu einer Darlehensgewährung der Gesellschafter und Geschäftsführer an sie – die Klägerin –. Eventuelle Verluste der Vorjahre kürzten den zurückgestellten (gemeint wohl: als Verbindlichkeit eingebuchten) Tantiemeanspruch. Die Kürzung sei absolut, der gekürzte Anspruch lebe nicht wieder auf. Künftige Auszahlungen erfolgten aus dem zurückgestellten Betrag, soweit dieser nicht mit Verlusten verrechnet worden sei, sowie aus neuen Gewinnen entsprechend dieser Regelung. Dem Schreiben fügte die Beraterin eine Tantiemeberechnung für 2005 bei, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 19 der Körperschaftsteuer-Akten des Beklagten, Sektion „berichtigte Erklärung 2005“).
Auf den Hinweis des Beklagten, dass er Tantiemevereinbarungen dieser Art als nicht fremdüblich ansehe und deshalb den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung beabsichtige, machte die Klägerin geltend, dass die Regelung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch betriebliche Gründe veranlasst sei. Die Geschäftsführer sollten am nachhaltigen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Deshalb werde, wenn in einem Folgejahr keine Gewinne erzielt würden, letztendlich auch die Tantieme der Vorjahre gekürzt. Dies werde über eine Fünftelregelung erreicht. Damit würden die Geschäftsführer auch am Misserfolg beteiligt. Auch in Politik und Öffentlichkeit seien Vergütungssysteme gefordert worden, die den Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigten. Die Vereinbarung sei demnach anzuerkennen, auch wenn sie – bedauerlicherweise – (noch) nicht üblich sein sollte.
Der Beklagte machte die steuerliche Anerkennung einer „negativen“ Tantieme im Jahre 2008 zum Gegenstand einer Körperschaftsteuer-Dienstbesprechung bei der Oberfinanzdirektion (OFD). Dabei wurde auf Landesebene beschlossen, dass derartige Tantiemevereinbarungen dem Grunde nach wegen der fehlenden Fremdüblichkeit im Hinblick auf einen erweiterten Fremdvergleich nicht anzuerkennen seien und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führten. Unter Berufung auf dieses Ergebnis erließ der Beklagte am 28. Januar 2010 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2005, in dem er den Steuerbilanzgewinn der Klägerin um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 33.950 EUR erhöhte und dadurch zu einem zu versteuernden Einkommen von 74.429 EUR gelangte. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr wurde auf 18.607 EUR festgesetzt.
10 
Am 26. Februar 2010 legte die Klägerin über ihre Beraterin gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie – die Klägerin – in einem sehr konjunkturabhängigen Gewerbezweig tätig sei. Die Gewinne vor Abzug von Steuern und Tantiemen schwankten sehr stark. So hätten sie sich im Streitjahr 2005 auf 67.900 EUR, im Folgejahr 2006 auf 312.616 EUR, danach im Jahre 2007 auf 5.576 EUR und 2008 auf 123.954 EUR belaufen. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise beruhe zu einem erheblichen Teil auch darauf, dass trotz riesiger Verluste hohe Tantiemen bezahlt würden. Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile auch durch Erlass des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2509) Rechnung getragen. Zwar habe die Rechtsprechung zwischenzeitlich entschieden, dass Tantiemen nicht gezahlt werden könnten, wenn Verlustvorträge bestünden. Dies reiche nach Ansicht ihrer Beraterin jedoch nicht aus. Finanzielle Probleme kündigten sich unter Umständen schon vorher an. Es bestehe dadurch die Gefahr, dass gerade in Situationen, in denen sich solche Probleme abzeichneten, aber das zu Ende gegangene Wirtschaftsjahr noch mit einem Gewinn abgeschlossen werden könne, versucht werde, durch das Ausnutzen möglicher Bewertungsspielräume den Gewinn noch zu optimieren, um die Ausschüttung einer möglichst hohen Tantieme zu erreichen. Richtigerweise solle jedoch versucht werden, das Streben der Geschäftsführer, langfristig gute Gewinne zu erzielen, zu fördern.
11 
Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass eine Tantiemevereinbarung, bei der sich wie im Streitfall eine „negative Tantieme“ ergeben könne, im Streitjahr in Deutschland „(noch) nicht üblich“ gewesen sei.
12 
Dagegen wendet sich die am 5. November 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Jahre 2003 entschieden habe, dass Verlustvorträge in die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers einbezogen werden müssten. Die grundsätzliche Intention der hier streitigen Tantiemevereinbarung sei die langfristige Beteiligung der Geschäftsführer an einer positiven wie auch an einer negativen Unternehmensentwicklung. Eine solche Vergütungsstruktur werde in der Literatur auch als „Bonusbanksystem“ bezeichnet. Kernelement dessen sei, dass die Geschäftsführer nicht die gesamte Tantieme am Ende eines Geschäftsjahres erhielten, sondern dass diese zunächst in einer „Bonusbank“ gespeichert und nur ein bestimmter Anteil ausgezahlt werde. In den Folgejahren würden dann die anderen Anteile ausbezahlt, wobei eine Verrechnung mit möglichen Verlusten erfolge. Dadurch würden die Geschäftsführer auch an Verlusten beteiligt und eine „Mehrperiodigkeit“ und damit Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt. Wie sich am Zustandekommen des VorstAG zeige, liege eine wesentliche Intention des Gesetzgebers im Setzen von Verhaltensanreizen zur nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensentwicklung. Variable Vergütungsbestandteile sollten daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Eine Gestaltung, die heute üblich und sinnvoll sei und bei entsprechender Anwendung möglicherweise die Finanzkrise hätte verhindern können, sei daher auch schon im Streitjahr 2005 sinnvoll gewesen. Dass die Gestaltung noch nicht so verbreitet gewesen sei, wie sie es heute sei oder zumindest sein sollte, dürfe kein Grund dafür sein, sie steuerlich nicht anzuerkennen. Es sei daher gerade nicht davon auszugehen, dass sich ein fremder, gewissenhafter Geschäftsführer auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen hätte.
13 
Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass in den Schlussbestimmungen zu den Dienstverträgen der beiden Geschäftsführer vom 28. August 2002 eine Regelung getroffen worden sei, der zufolge die Wirksamkeit des ganzen Vertrages durch einzelne unwirksame Bestimmungen nicht berührt werde, und dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Bestimmung zu treten habe, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am ehesten entspreche. Die getroffenen Tantiemevereinbarungen seien klar und eindeutig.
14 
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 zu ändern und die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabzusetzen
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
15 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 
Er halte nach erneuter Prüfung durch die OFD nicht mehr daran fest, dass die Vereinbarung einer Negativ-Tantieme nicht fremdüblich sein könne. Im Streitfall sei dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, weil die von der Klägerin geschlossene Tantiemevereinbarung insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen werden müsse, nicht klar und eindeutig sei. Außerdem halte die Vereinbarung dem erweiterten Drittvergleich nicht stand, weil der Verlust durch die Minderung der Tantiemebemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal mindere.
17 
Wegen der Einzelheiten zu den zwischen den Beteiligten streitigen Auswirkungen der Tantiemeberechnung wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten vom 2. Juli 2014 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und der Klägerin vom 5. August 2014 (Bl. 52 der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist begründet.
19 
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).Entgegen der Auffassung des Beklagten war der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Klägerin um die im Jahresabschluss als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – i. V. m. § 4 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – ) eingebuchten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftsführern aus den mit ihnen getroffenen Tantiemevereinbarungen zu verringern. Um verdeckte Gewinnausschüttungen, die gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht hätten mindern dürfen, handelt es sich dabei nicht.
20 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, Deutsches BStBl II 2014, 729, und vom 25. Juni 2014 – I R 76/13, BFHE 246, 166, BStBl II 2015, 665).
21 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH  die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
22 
2. Nach diesen Maßstäben ist mit den zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführen vereinbarten Tantiemeansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden.
23 
a) Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
24 
b) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325).
25 
c) Dies vorausgeschickt, erweist sich die von der Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte sog. Negativ-Tantieme als sowohl  formell wie auch materiell fremdüblich.
26 
aa) Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst
– und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt.
27 
bb) Zwischen den Beteiligten im Streit steht nur, ob die von der Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 16. November 2004 die Höhe des Tantiemeanspruchs hinreichend klar und eindeutig bestimmen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats – entgegen der Ansicht des Beklagten – der Fall.
28 
aaa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zunächst auszulegen sind. Daraus folgt, dass erst dann, wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum ist (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703, vom 22. Oktober 1998 – I R 29/98, BFH/NV 1999, 972, vom 9. Juli 2003 – I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, und vom 9. Juli 2007 – I B 123/06, BFH/NV 2007, 2148).
29 
bbb) Im Hinblick darauf vermag der Senat zunächst der Argumentation des Beklagten, ein eintretender Verlust verringere „durch die Minderung der Tantieme-Bemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal“, nicht zu folgen. Selbst wenn dem so wäre
– was die Klägerin im Übrigen mit ihrer Berechnung vom 5. August 2014 wirksam bestritten und der Beklagte sodann nur wiederholt, aber nicht weiter erläutert hat und was für den Senat daher nicht nachzuvollziehen ist –, ergäbe sich dadurch noch kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Bestimmtheit der Tantiemeberechnung. Allenfalls würde dann die erfolgsabhängige Tantieme in – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft – zu geringer Höhe zur Auszahlung gelangen. Dafür, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf eine solche Tantiemevereinbarung nicht dennoch eingelassen hätte, ist aber nichts dargetan.
30 
ccc) Auch der Einschätzung des Beklagten, die Tantiemeabrede sei „hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen wird, nicht klar und eindeutig“, teilt der Senat nicht. Tatsächlich ist die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug zu bringen. Spätere Jahresraten können nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sich im entsprechenden Jahr keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt. Dabei ist die in der Abrede nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob, wenn aus mehreren Vorjahren Tantiemevorträge bestehen, die negative Tantieme quotal nach dem Verhältnis dieser Tantiemevorträge zueinander oder aber vom Tantiemevortrag des früheren (oder möglicherweise auch eines späteren) Jahres abzuziehen ist, ohne weiteres der Auslegung fähig. Sowohl nach § 16 des Nachtrags vom 16. November 2004 zu den Geschäftsführerverträgen als auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 88) ist die Tantiemeabrede ergänzend so zu verstehen, wie es im Einklang mit der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien geboten ist. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin sind in Anbetracht dessen übereinstimmend zu der Erkenntnis gelangt, dass eine „quotale Minderung“ zu erfolgen hat (so der Beklagte in seiner Berechnung vom 2. Juli 2014, Bl. 46 der FG-Akte, unter gleichzeitigem Hinweis auf „ansonsten“ – und damit nachrangig – andere mögliche Berechnungswege) bzw. (mit gleichem Ergebnis) „die negative Tantieme (...) auf die noch nicht ausbezahlten Tantiemeanteile verteilt“ wird (so die Klägerin in ihrer Berechnung vom 5. August 2014, Bl. 52 der FG-Akte). Zum gleichen Berechnungsvorgang würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch der erkennende Senat gelangen. Denn der in der Vereinbarung verabredete Satz: „Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen“, trifft keine Aussage dazu, dass eine vorrangige Verrechnung mit dem Tantiemevortrag gerade eines bestimmten Jahres (also entweder des früheren oder aber des späteren Jahres) zu erfolgen hätte. Die Verwendung der Mehrzahl: „mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre“ legt es vielmehr nahe, dass anstelle dessen eine anteilige, quotale Verrechnung durchgeführt werden muss. Das zeigt, dass zu der streitigen Frage ohne weiteres ein hinreichend eindeutiges Auslegungsergebnis erzielt werden kann.
31 
3. Die steuerlichen Auswirkungen der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war daher abweichend, wie beantragt, auf 10.119 EUR festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
32 
4. Die Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
33 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des Einspruchs durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
34 
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Frage nach der Auslegungsfähigkeit der Nachtragsvereinbarungen zu den Geschäftsführerverträgen geht über den entschiedenen Einzelfall nicht hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
18 
Die Klage ist begründet.
19 
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).Entgegen der Auffassung des Beklagten war der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Klägerin um die im Jahresabschluss als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – i. V. m. § 4 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – ) eingebuchten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftsführern aus den mit ihnen getroffenen Tantiemevereinbarungen zu verringern. Um verdeckte Gewinnausschüttungen, die gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht hätten mindern dürfen, handelt es sich dabei nicht.
20 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, Deutsches BStBl II 2014, 729, und vom 25. Juni 2014 – I R 76/13, BFHE 246, 166, BStBl II 2015, 665).
21 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH  die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
22 
2. Nach diesen Maßstäben ist mit den zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführen vereinbarten Tantiemeansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden.
23 
a) Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
24 
b) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325).
25 
c) Dies vorausgeschickt, erweist sich die von der Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte sog. Negativ-Tantieme als sowohl  formell wie auch materiell fremdüblich.
26 
aa) Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst
– und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt.
27 
bb) Zwischen den Beteiligten im Streit steht nur, ob die von der Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 16. November 2004 die Höhe des Tantiemeanspruchs hinreichend klar und eindeutig bestimmen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats – entgegen der Ansicht des Beklagten – der Fall.
28 
aaa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zunächst auszulegen sind. Daraus folgt, dass erst dann, wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum ist (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703, vom 22. Oktober 1998 – I R 29/98, BFH/NV 1999, 972, vom 9. Juli 2003 – I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, und vom 9. Juli 2007 – I B 123/06, BFH/NV 2007, 2148).
29 
bbb) Im Hinblick darauf vermag der Senat zunächst der Argumentation des Beklagten, ein eintretender Verlust verringere „durch die Minderung der Tantieme-Bemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal“, nicht zu folgen. Selbst wenn dem so wäre
– was die Klägerin im Übrigen mit ihrer Berechnung vom 5. August 2014 wirksam bestritten und der Beklagte sodann nur wiederholt, aber nicht weiter erläutert hat und was für den Senat daher nicht nachzuvollziehen ist –, ergäbe sich dadurch noch kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Bestimmtheit der Tantiemeberechnung. Allenfalls würde dann die erfolgsabhängige Tantieme in – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft – zu geringer Höhe zur Auszahlung gelangen. Dafür, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf eine solche Tantiemevereinbarung nicht dennoch eingelassen hätte, ist aber nichts dargetan.
30 
ccc) Auch der Einschätzung des Beklagten, die Tantiemeabrede sei „hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen wird, nicht klar und eindeutig“, teilt der Senat nicht. Tatsächlich ist die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug zu bringen. Spätere Jahresraten können nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sich im entsprechenden Jahr keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt. Dabei ist die in der Abrede nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob, wenn aus mehreren Vorjahren Tantiemevorträge bestehen, die negative Tantieme quotal nach dem Verhältnis dieser Tantiemevorträge zueinander oder aber vom Tantiemevortrag des früheren (oder möglicherweise auch eines späteren) Jahres abzuziehen ist, ohne weiteres der Auslegung fähig. Sowohl nach § 16 des Nachtrags vom 16. November 2004 zu den Geschäftsführerverträgen als auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 88) ist die Tantiemeabrede ergänzend so zu verstehen, wie es im Einklang mit der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien geboten ist. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin sind in Anbetracht dessen übereinstimmend zu der Erkenntnis gelangt, dass eine „quotale Minderung“ zu erfolgen hat (so der Beklagte in seiner Berechnung vom 2. Juli 2014, Bl. 46 der FG-Akte, unter gleichzeitigem Hinweis auf „ansonsten“ – und damit nachrangig – andere mögliche Berechnungswege) bzw. (mit gleichem Ergebnis) „die negative Tantieme (...) auf die noch nicht ausbezahlten Tantiemeanteile verteilt“ wird (so die Klägerin in ihrer Berechnung vom 5. August 2014, Bl. 52 der FG-Akte). Zum gleichen Berechnungsvorgang würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch der erkennende Senat gelangen. Denn der in der Vereinbarung verabredete Satz: „Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen“, trifft keine Aussage dazu, dass eine vorrangige Verrechnung mit dem Tantiemevortrag gerade eines bestimmten Jahres (also entweder des früheren oder aber des späteren Jahres) zu erfolgen hätte. Die Verwendung der Mehrzahl: „mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre“ legt es vielmehr nahe, dass anstelle dessen eine anteilige, quotale Verrechnung durchgeführt werden muss. Das zeigt, dass zu der streitigen Frage ohne weiteres ein hinreichend eindeutiges Auslegungsergebnis erzielt werden kann.
31 
3. Die steuerlichen Auswirkungen der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war daher abweichend, wie beantragt, auf 10.119 EUR festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
32 
4. Die Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
33 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des Einspruchs durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
34 
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Frage nach der Auslegungsfähigkeit der Nachtragsvereinbarungen zu den Geschäftsführerverträgen geht über den entschiedenen Einzelfall nicht hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Rückstellungen für sich aus von der Klägerin erteilten Einmalzusagen ergebenden Eventualverbindlichkeiten sowie die ertragsteuerliche Behandlung einer Tantiemezusage.

2

Die Klägerin ist eine am 28. März 2001 gegründete GmbH. Ihr Geschäftsführer ist der am ... 1968 geborene ... (H S), dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in das Handelsregister eingetragen ist. Er war in den Streitjahren zugleich Alleingesellschafter der Klägerin.

3

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind ausweislich des Handelsregisters: Handel mit Hydraulikzubehör, Konfektionierung von und Handel mit Hydraulikschläuchen und Leitungen, Handel mit Ersatzteilen für die Land- und KFZ-Technik, technischem Bedarf, technischen Gasen und Propan, Schweißtechnik sowie Industrie- und Werkstattbedarf wie auch technischer Service.

4

Im Geschäftsführervertrag mit HS vom 26. April 2001 ist u.a. bestimmt, das feste Monatsgehalt belaufe sich auf 3.500,- DM. Ferner heißt es: „Weiterhin erhält der Geschäftsführer jährlich eine Tantieme von 25 % des Gewinnes vor sämtlichen Steuern, Wertberichtigungen, Zuführungen zu Rücklagen, Rückstellungen und 1/3 der gesamten Abschreibungen (einschl. Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter), mindestens jedoch eine Tantieme (Grundtantieme) von 8.000,- DM. …Die feste Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: Das feste Monatsgehalt und die Grundtantieme. Die gewinnabhängige Tantieme ist begrenzt auf 25 % der Gesamtvergütung. Die gewinnabhängige Tantieme wird gekappt, sollte sie 25 % der Gesamtvergütung im Sinne der laufenden Bezüge übersteigen. Die laufenden Bezüge und die Grundtantieme stellen 75 % der Gesamtausstattung dar. Die Gewinntantieme davon beträgt maximal 1/3; der übersteigende Betrag wird gekappt. Die Tantieme steht dem Geschäftsführer nur dann zu, wenn der Gewinn der Gesellschaft einen Betrag von 15 % des eingezahlten Stammkapitals übersteigt. Reicht der übersteigende Gewinn nicht zur Erfüllung des vollen Tantiemeanspruchs aus, dann reduziert sich die Tantieme auf einen Betrag, der der Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von 15 % des eingezahlten Stammkapitals belässt. Der nicht realisierte (Teil-)Anspruch aus der Grundtantieme wird auf neue Rechnung vorgetragen. Er ist dann so zu behandeln, als ob eine Besserungszusage mit aufschiebend bedingtem Erfolgseintritt besteht. Die Gesellschaft verzichtet insoweit auch auf die Einrede der Verjährung. Die Tantiemezusage ist Gehaltsbestandteil und für das Jahr des Ein- bzw. Austritts zeitanteilig zu gewähren. Maßgebend für die Gewinnermittlung zur Feststellung des Tantiemeanspruchs ist der modifizierte Jahresüberschuss, der sich aus dem unter Anwendung der steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften aufgestellten Jahresabschluss (Steuerbilanz) unter Ausschöpfung aller Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen, Bewertungsfreiheiten, Übertragungen stiller Reserven und steuerfreien Rücklagen ergibt. Modifiziert wird der Jahresüberschuss …, indem ihm die Tantieme selbst sowie eventuelle andere gewinnabhängige Vergütungen an Dritte hinzugerechnet werden. Im Falle einer Veränderung der Bemessungsgrundlage infolge Abweichung der Finanzverwaltung von der aufgestellten Steuerbilanz … erfolgt eine Korrektur der anteiligen Tantieme auf den Bilanzstichtag, der zur ursprünglichen Ermittlung der Tantieme geführt hat. Eine Verzinsung erfolgt nicht, weil der Anspruch nicht zugeflossen ist. Die Grundtantieme gilt als laufender Gehaltsbestandteil. Die Grundtantieme und die Gewinntantieme werden jeweils auf das Ende eines Geschäftsjahres abschließend rechnerisch ermittelt und damit ist der Anspruch entstanden. Die Grundtantieme wird am Ende des Wirtschaftsjahres ausgezahlt, in dessen Verlauf der Jahresabschluss für die Ermittlung der Tantieme festgestellt wird. Die Gewinntantieme wird nach Ablauf von drei Jahren, die dem Geschäftsjahr folgen, in dem die Tantieme verdient wurde, zur Auszahlung fällig. … die Gesellschaft … muss sich vorbehalten, die Tantiemezusage zu kürzen oder einzustellen, …

5

wenn die bei Erteilung der Tantiemezusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Geschäftsführers nicht mehr zugemutet werden kann, oder

6

wenn die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen die zur planmäßigen Finanzierung der Tantiemezahlungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn das Eigenkapital nicht mehr dem gezeichneten Kapital entspricht (analog §§ 30, 31, 32, 32 a GmbHG).“

7

Unter dem 30. November 2004 sagte die Klägerin HS eine von beiden als Einmalprämie bezeichnete Leistung für den 30. November 2014 für den Fall eines dann ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen beiden zu. Weiter war bestimmt: „Im Falle der Kündigung durch die Gesellschaft, die der Geschäftsführer nicht zu vertreten hat, wird die Zuwendung in Form der Einmalzusage zum Kündigungszeitpunkt zeitanteilig, frühestens zum 30.11.2014 – bezogen auf die Dauer des zurückgelegten Bindungszeitraumes von zehn Jahren – ausgeschüttet. …Die Leistungsvoraussetzungen … bestehen nur, wenn in der Zeit vom Beginn der Zusage bis zum 30.11.2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Aus-einandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Geschäftsführer herbeigeführt wurden. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen und von wem die gerichtliche Auseinandersetzung aufgenommen wurde.“ Die Klägerin behielt sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Zusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig derart wesentlich geändert hätten, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zuwendungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Zuwendungsempfängers nicht mehr zugemutet werde könne, oder wenn die rechtliche – insbesondere steuerrechtliche – Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Zuwendungen von der Klägerin getätigt würden oder worden seien, sich derart wesentlich ändere, dass ihr die Aufrechterhaltung der Einmalzusage nicht zugemutet werden könne. Im Insolvenzfalle werde die Klägerin von den genannten Vorbehalten keinen Gebrauch machen. Ferner heißt es: „Die von dem Zusageempfänger bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teilanwartschaften … werden von einer solchen Einschränkung nicht berührt.“

8

Unter demselben Datum erteilte die Klägerin A S, der Ehefrau des H S, eine inhaltsgleiche Zusage.

9

Gleichfalls unter dem 30. November 2004 sagte die Klägerin E S, dem Vater des H S, eine Einmalzahlung in selber Höhe für den 01. Januar 2009 zu. ES wurde als Prokurist bezeichnet. Es wurde bestimmt, die Einmalzusage trete zum 01. Januar 2004 in Kraft. Voraussetzung des Anspruchs war ein am 31. Dezember 2008 fortbestehendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Im Falle einer Kündigung durch die Klägerin, die ES nicht zu vertreten habe, sollte die Zuwendung zeitanteilig bezogen auf die Dauer des zurückgelegten Bindungszeitraums von fünf Jahren, frühestens zum 31. Dezember 2006 ausgeschüttet werden. Die Leistungsvoraussetzungen sollten nur bestehen, wenn bis zum 31. Dezember 2008 arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen weder von ES noch der Klägerin herbeigeführt worden seien. Die Kürzungs- und Einstellungsvorbehalte waren mit denen gegenüber HS identisch.

10

Im Jahresabschluss für 2005 berücksichtigte die Klägerin einen Verlustvortrag i.H.v. 8.162,63 €.

11

Mit Bescheiden vom 12. Juni 2008 setzte das seinerzeitig zuständige Finanzamt X in Auswertung eines Prüfungsberichts die Gewerbesteuermessbeträge für 2004 auf 1.815,- € (Gewerbeertrag 36.300,- €) und für 2005 auf 11.545,- € (Gewerbeertrag 30.900,- €) sowie die Körperschaftsteuer für 2004 auf 8.860,- € (zu versteuerndes Einkommen 35.440,- €) und für 2005 auf 7.329,- € (zu versteuerndes Einkommen 29.319,- €) fest, den jeweiligen Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Zugleich hob es den Bescheid vom 11. Juli 2006 über den „verbleibenden Verlustvortrag“ unter dem Rubrum „Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004“ auf. Dasselbe gilt hinsichtlich des Bescheids vom 05. Januar 2007 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005. Desweiteren hob es den Bescheid vom 05. Januar 2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 auf.

12

Mit Bescheiden vom 11. Juli 2006 waren zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Körperschaftsteuer ausgehend und der Gewerbesteuermessbetrag für 2004 auf jeweils 0,- € festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 mit 7.210,- € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 mit 5.964,- € festgestellt worden. Ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung waren mit Bescheiden vom 05. Januar 2007 die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf jeweils 0,- € festgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit 2.837,- € und der vortragsfähigen Gewerbeverlust auf dasselbe Datum mit 9,- € festgestellt worden.

13

Statt Dotierungen der Rückstellungen für die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzusagen i.H.v. 52.271,89 € in 2004 und 2.874,94 € in 2005 berücksichtige es für 2004 solche i.H.v. 5.136,- € und für 2005 i.H.v. 9.124,50 €.

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Im Prüfungsbericht ist hierzu ausgeführt, es handele sich um Gratifikationen, welche ein Entgelt für künftig erwartete Betriebstreue bildeten, weil ihr Hauptzweck in der künftigen Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb liege. Es handele sich nicht um sog. Jubiläumsverpflichtungen i.S.d. § 5 Abs. 4 EStG. Die Rückstellung sei zeitanteilig mit 1/60 im Falle des ES und 1/120 je Monat im Falle der anderen Zusageempfänger aufzubauen und abzuzinsen.

15

In der Dotierung der Tantiemerückstellung im Jahre 2005 liege i.H.v. 13.022,- € verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Bei der Berechnung der Tantieme für 2005 habe die Klägerin dem Gewinn keine Wertberichtigungen hinzugerechnet, obwohl z.B. Forderungsabschreibungen i.H.v. 3.672,93 € vorgenommen worden seien. Bei den Forderungsabschreibungen handele es sich um sog. Sonderabschreibungen, die sich auf den Gewinn ausgewirkt hätten. Die Vereinbarung sei nicht umgesetzt worden. Seien Wertberichtigungen zu korrigieren, so seien konsequenterweise auch deren Auflösungen zu korrigieren. In jenem Punkte bestehe Unklarheit. Ein fremder Dritter hätte sich auf die Kürzungsvorbehalte der Klägerin nicht eingelassen.

16

Die am 11. Juli 2008 bei ihm eingegangenen Einsprüche gegen die genannten Verwaltungsakte wies das Finanzamt X unter dem 11. Februar 2009 als unbegründet zurück. Es führte aus, der gesamte Leistungszeitraum für die Gratifikationen des HS belaufe sich auf 13 Jahre und 8 Monate, derjenigen der AS auf 12 Jahre und 6 Monate und derjenigen des ES auf 7 Jahre und 9 Monate. Für die Höhe der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit nicht maßgeblich gewesen, zumal allen drei Arbeitnehmern trotz unterschiedlich langer Betriebszugehörigkeit, unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche und unterschiedlicher Festgehälter Zusagen in selber Höhe gemacht worden seien. Mit den versprochenen Leistungen habe in der Hauptsache das künftige Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers abgedeckt werden sollen, der für eine bestimmte Zeit an den Betrieb der Klägerin unter Förderung seiner künftigen Einsatzbereitschaft habe gebunden werden sollen, weshalb die Rückstellung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung in regelmäßigen (ratierlichen) Beiträgen anzusammeln und abzuzinsen sei. Für die Höhe der Einmalzahlungen seien Merkmale der Vergangenheit wie Betriebszugehörigkeit und Höhe des durchschnittlichen Jahresverdiensts im Jahr der Zuteilung nicht maßgebend gewesen, zumal jene zwischen den Zusageempfängern variierten. Die Bindungsfristen seien wesentlich länger als die anzurechnenden Arbeitszeiten. Vordienstzeiten von Sabine und ES im Einzelunternehmen des HS könnten angesichts der Gründung der Klägerin im Jahre 2001 nicht berücksichtigt werden. Schuldrechtliche Abreden zwischen Kapitalgesellschaften und sie beherrschenden Gesellschaftern könnten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie im voraus klar und eindeutig getroffen worden seien. Vergütungen müssten ohne Ausübung von Ermessen berechnet werden können. Die Wertberichtigungen, die dem Gewinn zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme hinzugerechnet werden sollten, seien nicht klar definiert.

17

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 12. März 2009 eingegangen.

18

Die Klägerin trägt vor, die Tantieme sei klar und eindeutig geregelt. Die Finanzbehörde könne von Vereinbarungen und Berechnungen des Steuerpflichtigen nur dann abweichen, wenn er seine eigenen Ermittlungen denjenigen des Steuerpflichtigen gegenüber stelle. Hätte sich HS nicht auf den vereinbarten Vorbehalt der teilweisen oder vollständigen Kürzung der Tantieme eingelassen, so hätte ein anderer Geschäftsführer jene akzeptiert. Das Finanzamt habe die von der Klägerin vorgenommene Deckelung der Tantieme unberücksichtigt gelassen. Selbst kleinere Mängel in der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage wären durch die höhere umfassende der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entstammenden Deckelung absorbiert worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Tantieme seien die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Ungunsten der Kapitalgesellschaft seien nicht geeignet, eine Anpassungspflicht zu begründen. Allerdings müsse die künftige Entwicklung in die Angemessenheitsprüfung einbezogen werden. Seinerzeit habe die Rechtsprechung gefordert, dass mindestens 75 v.H. des Gesamtgehalts als Festgehalt gezahlt würden und die Gewinntantieme maximal ¼ der Gesamtvergütung ausmache. Diese Erfordernisse habe die Rechtsprechung fallen lassen. Wenn die Klägerin sie erfüllt habe, so spreche das für eine angemessene Gehaltsgestaltung. Maßgeblich sei allerdings die Angemessenheit der Gesamtbezüge, nicht hingegen die eines einzelnen Gehaltsbestandteils. Es gebe eine Bandbreite angemessener Bezüge, deren Höhe vom Finanzgericht zu schätzen sei. Nur der unangemessene Teil einer Tantieme könne eine vGA bilden. Stets müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen.

19

Die Tantieme habe sie wie folgt berechnet:

20

vorläufiger Jahresüberschuss

4.718,34 €

abzüglich Verlustvortrag

7.210,00 €

zuzüglich § 269 i.V.m. § 282 HGB Ingangsetzung

0,00 €

zuzüglich Tantiemen

17.112,50 €

zuzüglich Ertragsteuern

-0,55 €

zuzüglich Wertberichtigungen

0,00 €

zuzüglich Zuführung zu den Rücklagen

351,00 €

zuzüglich Zuführung zu den Rückstellungen

24.047,57 €

zuzüglich 1/3 d. AfA

17.785,32 €

Bemessungsgrundlage

56.804,18 €

                 

Festbezüge

        

Gehalt

48.000,00 €

Grundtantieme

4.090,00 €

Summe 

52.090,00 €

                 

maximale Gewinntantieme (25/75)

13.022,50 €

Grundtantieme

4.090,00 €

Gesamttantieme

17.112,50 €

21

Sie habe die Eventualverbindlichkeiten aus den Einmalzahlungen mit 5,5 v.H. abgezinst. Die Zusagen seien allen leitenden Angestellten auf der Grundlage der zurückgelegten und weiteren langfristigen Zusammenarbeit erteilt worden. Sie hätten einzig den Zweck besessen eine langfristige Zusammenarbeit auch in Zukunft abzusichern. Der Anspruch auf die Einmalzusage sei bereits mit ihrer Erteilung in voller Höhe entstanden.

22

Die Vorgabe, dass die Einmalzahlung nur zu leisten sei, wenn in der Zeit von Beginn der Zusage bis zum 30. November 2014 arbeits- oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen weder von der Gesellschaft noch von dem Geschäftsführer herbeigeführt würden, sei so zu verstehen sei, dass damit nur gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis bzw. im Zusammenhang der Erteilung der Einmalzahlung gemeint sein sollten.

23

Die Klägerin beantragt,

1. die Bescheide vom 12. Juni 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2009 über Körperschaftsteuer 2004 und 2005, Gewerbesteuermessbeträge 2004 und 2005, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 sowie gesonderter Feststellung über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005 mit folgenden Maßgaben zu ändern:

a) den Festsetzungen bzw. Feststellungen für den Veranlagungszeitraum 2004 solle ein um 47.135,89 € geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegt werden,

b) bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2005 solle ein um      6.772,44 € geminderter Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter gleichzeitiger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung zu Grunde gelegt werden.

2. dass die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens dem Beklagten auferlegt werden,

3. dass nach Erlass des Urteils des Finanzgerichts die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 139 Abs. 3 FGO und § 41 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gegen den Beklagten festgesetzt werden,

4. die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab Antragstellung zuzusprechen (155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO –) und für vollstreckbar zu erklären,

5. die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung festzustellen,

6. hilfsweise gegen die abweisende Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zuzulassen,

7. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

8. den Streitwert des Verfahrens festzusetzen,

        

9. H S, A S und E S notwendig zum Verfahren beizuladen.

24

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

1. Die vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form der Dotierung der auf die Gewinntantieme entfallenden Rückstellung liegt in vollem Umfang vor.

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a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist.

29

aa) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058). Aufgabe eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist es, unmittelbar im unternehmerischen Interesse der Körperschaft und damit nur mittelbar im Interesse der Gesellschafter, nicht aber unmittelbar im Interesse einzelner Gesellschafter zu handeln (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882). Dies gilt auch im Falle eines Alleingesellschafters.

30

bb) Es ist nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

31

cc) Eine vGA ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Leistung der Gesellschaft wie im Streitfall dem Grunde nach geeignet ist, beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 57/03, BFH/NV 2004, 1603 und vom 07. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).

32

dd) Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BStBl II 2005, 176). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdüblichen abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

33

(1) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, m.w.N.; vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, unter I.2. der Gründe; vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63; BFH-Beschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung liegt nicht vor, wenn durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung nur ein Höchstbetrag für die Vergütung festgelegt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 63). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; in BFH/NV 1986, 430; vom 29. April 1992 I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86, unter III.3. der Gründe).

34

(2) Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; vom 24. März 1999 I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, 614; vom 01. April 2003 I R 78, 79/02, BFH/NV 2004, 86). Das setzt u.a. voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird.

35

(3) Nach der BFH-Rechtsprechung sind Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter allerdings zunächst auszulegen. Erst wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ist für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum (BFH-Urteil vom 09. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, m.w.N.).

36

b) Hinsichtlich der Dotierung der Tantiemerückstellung liegt eine vGA zumindest in der vom Beklagten angenommenen Höhe vor. – Hinsichtlich der sog. Grundtantieme hat der Beklagte keine vGA angenommen. –

37

aa) Bei der Vereinbarung über die Tantieme zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer, der als Alleingesellschafter beherrschender Gesellschafter war, handelt es sich nicht um eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung.

38

(1) Die Auslegung des Anstellungsvertrages i.S. einer klaren und eindeutigen Regelung kam nicht in Betracht. Es waren aus den Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine entsprechende Auslegung zugelassen hätten.

39

(2) Der Klägerin war unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, die Tantieme zu kürzen oder gar ganz zu streichen. Damit stand im Streitfall die Tantieme wie bei dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 29. April 1992 I R 21/90, BStBl II 1992, 851, zugrunde lag, unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung sie nicht niedriger festsetzt, ggf. bis auf 0,00 € mindert. Die getroffene Vereinbarung bedeutete, dass die entstandene Gewinntantieme, die erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres fällig sein sollte, unter einer auflösenden Bedingung stand. Die Klägerin, d.h. die Gesellschafterversammlung der Klägerin, konnte einseitig eine Kürzung vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es erforderte; ein solcher Vorbehalt ist schädlich (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 450). Zwar enthält die vertragliche Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch sind diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außen stehenden Dritten unsicher und unklar war, ob und in welcher Höhe die entstandenen Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden. So unterliegt insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Aufrechterhaltung der zugesagten Tantieme der Klägerin zugemutet werden kann, der unternehmerischen Einschätzung der Klägerin, bei der auch zukünftige Unternehmensplanungen Eingang finden können. Wie sich das betragsmäßig auf die verdiente Tantieme auswirkt, kann von einem außen stehenden Dritten im Voraus nicht klar und eindeutig betragsmäßig fixiert werden.

40

bb) Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Gesamtausstattung des Geschäftsführers angemessen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Werden – wie im Streitfall – die Sonderbedingungen, denen beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen unterworfen sind, missachtet und wird die daraus abzuleitende indizielle Vermutung einer gesellschaftlichen Veranlassung von der Kapitalgesellschaft nicht widerlegt, so führt dies bereits dem Grunde nach zur verdeckten Gewinnausschüttung; auf eine Angemessenheitsprüfung kommt es nicht mehr an (Gosch, KStG, 2. Aufl.; § 8 Rz 334). Das heißt, dass die Gesamtausstattung angemessen sein mag, kann das Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffene Vereinbarung nicht kompensieren bzw. heilen.

41

cc) Auch die Auffassung der Klägerin, dass durch das Eingreifen der Kappung die Gewinntantieme zu einer Festvergütung führe, ändert nichts am Ergebnis. Denn auch wenn dies der Fall wäre, änderte dies nichts daran, dass aufgrund des bestehenden Vorbehalts keine klare und eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung hinsichtlich dieses Vergütungsbestandteils vorliegt.

42

c) Da die vom Beklagten angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung sich bereits aus dem Fehlen einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen Vereinbarung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vereinbarung in weiteren Punkten unklar ist, fremdüblich ist und tatsächlich durchgeführt wurde. Zur Vermeidung weiterer zukünftiger Rechtsstreite weist das Gericht jedoch auf folgende Probleme hin – ohne dass der Hinweis jedoch Anspruch auf Vollständigkeit erhebt –:

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aa) Unter den Begriff „Wertberichtigung“ dürften entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur Wertberichtigungen auf Forderungen fallen. Handelsrechtlich wird bzw. wurde unter dem Begriff „Wertberichtigung“ wohl überwiegend verstanden, dass es sich um einen Korrekturposten auf der Passivseite der Bilanz handelt, der den Buchwert eines Vermögenspostens auf seinen niedrigeren tatsächlichen Wert anpasst (indirekte Wertkorrektur; vgl. Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 9. Aufl., IV. Rz 2010 ff). Seit Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches (HGB) 1985 dürfen Wertberichtigungen bei Kapitalgesellschaften allerdings nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, nur die direkte Abschreibung ist noch möglich. Eine Ausnahme sah § 281 Abs. 1 i.V.m. § 254 HGB vor zur Berichtigung steuerrechtlicher Abschreibungsvorschriften; diese Vorschrift, in der allein der Begriff „Wertberichtigung“ auftauchte, gibt es seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25. Mai 2009 auch nicht mehr.

44

bb) Die Vereinbarung dürfte auch nicht fremdüblich sein, wenn nur die Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen die Tantieme beeinflussen, nicht jedoch deren Auflösung bzw. Minderung. Die Berücksichtigung von Erträgen aus der Auflösung muss konsequenterweise erfolgen, wenn der Aufwand aus der Zuführung hinzugerechnet wird (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 454).

45

cc) Die Tantiemevereinbarung ist außerdem insoweit nicht fremdüblich, als in ihrer Bemessungsgrundlage nicht der tatsächlich vom Geschäftsführer erwirtschaftete Erfolg abgebildet wird:

46

(1) Einem Fremdgeschäftsführer wird der von ihm insgesamt erwirtschaftete Erfolg vergütet. Fremdüblicherweise sind vom Geschäftsführer erwirtschaftete Verluste zunächst einmal durch spätere Gewinne auszugleichen, so dass lediglich der einen Verlustvortrag übersteigende Teil des Jahresüberschusses in die Bemessungsgrundlage der Tantieme eingehen kann (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314). Es fehlt daher womöglich an der Berücksichtigung von vom Geschäftsführer erwirtschafteten Verlusten in Form der Schmälerung der Bemessungsgrundlage der Tantieme.

47

(2) Rückstellungen schmälern fremdüblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie sind (Eventual)Verbindlichkeiten. Soweit sie zu dotieren sind, entsteht Aufwand, der den Jahresüberschuss schmälert.

48

(3) Auch Abschreibungen schmälern fremdüblicherweise die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme. Denn sie dienen der gewinnschmälernden Berücksichtigung von Aufwand. Der vom Geschäftsführer erwirtschaftete Erfolg besteht in der positiven Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen. Werden letztere nur teilweise berücksichtigt, so wird ein tatsächlich nicht eingetretener Erfolg vergütet, was gegenüber einem gesellschaftsfremden Angestellten nicht geschähe. Alle Negativbeträge, die im Verantwortungsbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers entstanden seien, wirken sich fremdüblicherweise mindernd auf die Tantiemebemessungsgrundlage aus (vgl. Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz 454). Bei einer Korrektur der Abschreibungen, wie sie die streitgegenständliche Vereinbarung vorsieht, würde auf Dauer ein Betrag von einem Drittel der Abschreibungen der Berücksichtigung bei der Tantiemeberechnung entzogen, obwohl insoweit das Ergebnis gemindert wurde.

49

(4) Dass Sonder- und erhöhte Abschreibungen zu 2/3 zu Lasten des Zusageempfängers berücksichtigt werden ist nicht fremdüblich. Denn sie schmälern den erwirtschafteten Erfolg tatsächlich insoweit nicht, als sie über den tatsächlichen Wertverzehr der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch Abnutzung hinausgehen.

50

Die Ausübung bilanzpolitischer Gestaltungswahlrechte obliegt den Gesellschaftern i.R.d. Feststellung des Jahresabschlusses nach §§ 42 a Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch die Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG); die Gesellschafterversammlung ist an den Bilanzentwurf des Geschäftsführers nicht gebunden (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2007, § 46, Rz 14). Ein Fremdgeschäftsführer kann mithin die Ausübung der steuerrechtlichen Wahlrechte nicht steuern. Er wird erkennen, dass die Berücksichtigung von Sonder- und erhöhten Abschreibungen die Bemessungsgrundlage seiner Erfolgsvergütung unter den tatsächlich von ihm erwirtschafteten Erfolg sinken lassen, wird die unvollständige Korrektur diese Effekts nicht akzeptieren, insbesondere aber nicht, dass sogar lediglich mögliche, jedoch tatsächlich nicht in Anspruch genommene Abschreibungen dieser Natur seine Vergütung reduzieren.

51

(5) Ebenso ist es nicht fremdüblich, für den Falle des Beginns oder Endes der Geschäftsführertätigkeit den Erfolg des gesamten Wirtschaftsjahres zur Bemessungsgrundlage einer Tantieme zu machen; zumindest das vor der Aufnahme der Tätigkeit erwirtschaftete Ergebnis werden einander fremde Dritte nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen: Eine GmbH wird einem Fremdgeschäftsführer nicht von ihm erwirtschaftete Gewinne nicht vergüten, ein Fremdgeschäftsführer wird nicht akzeptieren, dass von ihm nicht zu verantwortende Verluste die Bemessungsgrundlage seiner erfolgsabhängigen Vergütung schmälern.

52

(6) Zudem wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der eine Eigenkapitalverzinsung sicher gestellt wissen will, diese nicht auf die bloße Verzinsung des Stammkapitals begrenzen.

53

(7) Es kann dahinstehen, ob die Tantiemevereinbarung die Berücksichtigung von Verlustvorträgen vorsieht.

54

Sollte der in der Zusage verwendete Begriff „Gewinn“ ertragsteuerrechtlich zu verstehen sein, so würde ein Verlustvortrag die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht schmälern, wohingegen die Klägerin vertreten durch ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter eine durch Verlustvorträge geschmälerte Bemessungsgrundlage der Tantieme berücksichtigt hat.

55

Sollte der verwendete Begriff den „Bilanzgewinn“ i.S.d. § 268 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) meinen, so wäre ein Verlustvortrag in ihn einzubeziehen, zugleich aber auch ein Gewinnvortrag, was den vorgetragenen Gewinn die Bemessungsgrundlage der Tantieme nach seinem Entstehungsjahr erneut steigern ließe. Letzteres war von den Vertragsparteien nicht gewollt.

56

Selbst wenn der verwendete Begriff im Sinne von § 86 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a.F. dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der „Gewinn“ der um den Verlustvortrag geschmälerte Jahresüberschuss wäre, so hätte die durch den geschäftsführenden Alleingesellschafter vertretene Klägerin die Vereinbarung nicht vollständig umgesetzt, nämlich ein niedrigeren als den tatsächlich bestehenden Verlustvortrag berücksichtigt, was darin begründet sein mag, dass sie nicht den handelsrechtlichen, sondern den körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvortrag berücksichtigt haben könnte.

57

d) Es kann dahin stehen, ob die Tantiemevereinbarung mit dem beherrschenden HS wie vereinbart umgesetzt worden ist, weil ein bloßer Rechenfehler unbeachtlich sein könnte, oder aber bereits aufgrund der abweichenden Umsetzung der mit dem beherrschenden Gesellschafter getroffenen Abrede eine vGA vorliegt. Die Klägerin hat, wobei sie auch insoweit durch ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter und Empfänger der Zusage handelte, die Gewinntantieme auf ¼ der festen Vergütung i.S.d. der Tantiemezusage gekappt (13.022,50 € von € 52.090,- €), während sie der Zusage selbst entsprechend lediglich auf 1/3 dieser (17.363,33 €) zu kappen gewesen wäre, womit erreicht worden wäre, dass sie ¼ der Gesamtvergütung i.S.d. Tantiemezusage nicht überstiegen hätte.

58

2. Die Klägerin ist durch die Behandlung der Zusagen der Einmalzahlungen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

59

a) Denn in den Dotierungen der Rückstellungen für die Einmalzahlungen liegen vGA.

60

aa) Dies ergibt sich ebenso wie hinsichtlich der Tantieme aus der der Klägerin eingeräumten Möglichkeit, die Einmalzahlungen zu kürzen oder ganz zu streichen.

61

bb) Vater und Ehefrau bildeten dem Alleingesellschafter der Klägerin nahe stehende Personen. Auch Ihnen gegenüber sind die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten. Im Streitfall sind sie wie bei HS nicht eingehalten worden.

62

b) Im Übrigen gilt: Die Rückstellungen für die Einmalzahlungen sind in den Streitjahren nicht über das vom Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden berücksichtigte Maß hinaus zu dotieren gewesen, da mit ihnen, auch dem Vortrag der Klägerin nach, zukünftige Leistungen abgegolten werden sollten.

63

aa) Hinsichtlich des Jahres 2005 ist die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten ohnehin günstiger als diejenige durch die Klägerin.

64

bb) Hinsichtlich des Jahres 2004 ist die Klägerin durch die Behandlung der Einmalzusagen durch den Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt.

65

(1) Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG musste die Klägerin im Rahmen des anzustellenden Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EStG) dasjenige Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Zu diesen zählt u.a. der Grundsatz, dass Rückstellungen nur in den durch § 249 HGB bestimmten Fällen gebildet werden dürfen (§ 249 Abs. 3 HGB). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf das Steuerrecht ist zudem zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BFH eine Passivierung steuerrechtlich nur dann zulässig ist, wenn sie handelsrechtlich geboten ist (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 39,40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601; vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 29. November 1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, 27, BStBl II 1992, 715, 717, m.w.N.). Nach § 249 Abs. 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz Rückstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind zum einen solche, die am maßgeblichen Stichtag dem Grunde nach entstanden sind, jedoch der Höhe nach nicht feststehen. Zum anderen fallen hierunter Verbindlichkeiten, die am Stichtag nicht mit Sicherheit entstanden sind, deren Bestehen aber wahrscheinlich ist. Schließlich ist eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB für Verbindlichkeiten geboten, die am Stichtag rechtlich noch nicht entstanden, wirtschaftlich aber in einem abgelaufenen Zeitraum verursacht worden sind (BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010, 1011, m.w.N.). Für Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht sind, darf hingegen eine Rückstellung nicht gebildet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 39/00, BStBl II 2005, 465). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 d) Satz 1 EStG waren Rückstellungen insbesondere höchstens unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich war, waren zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 e) Satz 1 Halbs. 1 EStG waren sie mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen.

66

(2) Es kann dahinstehen, ob der Rückstellungsbildung die ertragsteuerliche Anerkennung schon deshalb zu versagen war, weil sog. Jubiläumsrückstellungen i.S.d. § 5 Abs. 4 EStG vorliegen und diese womöglich nur dann zulässig sind, wenn die Jubiläumsdienstzeit in Jahren ohne Rest durch 5 teilbar ist (so Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., 2012, § 5, Rz 415), was im Streitfall womöglich nicht der Fall ist.

67

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob die zeitanteilige unverfallbare Anwartschaft der Zusage den Charakter des Versprechens einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nimmt.

68

(4) Denn eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit darf nur gebildet werden, soweit deren wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 42/04, BStBl II 2008, 956).

69

(a) Ob Verpflichtungen aus der Zusage einer Gratifikation, die an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre auszuzahlen ist, Aufwand im Jahr der Zusage oder in den Jahren bis zur Auszahlung auslösen, hängt davon ab, ob sie in der Hauptsache an ein zurückliegendes oder aber ein künftiges Verhalten des Arbeitnehmers anknüpfen. Eine freiwillig übernommene Gratifikation kann sowohl Entgelt für die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue als auch für die im Jahr der Zusage erbrachte Arbeitsleistung, aber auch für die künftig erwartete Betriebstreue bilden. Gäbe es für die Aufteilung der zugesagten Leistung keine Anhaltspunkte, so müsste die Eventualverbindlichkeit als vollumfänglich bereits im Jahre der Zusage verursacht behandelt werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47/80, BStBl II 1983, 753).

70

(b) Hängt die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre eine Gratifikation zu zahlen, wie im Streitfall entscheidend davon ab, dass der Arbeitnehmer nicht kündigt, so darf der erst künftig entstehende Aufwand nicht durch die Bildung einer Rückstellung vorweggenommen werden. Der Sachverhalt ist objektiv zu würdigen. Der – auch im Streitfall eintretende - Wegfall des Anspruchs auf die Gratifikation im Falle einer Kündigung spricht gegen die Annahme, er habe die Vergütung durch Dienstleistungen in der Vergangenheit erworben. In diesem Fall ist Hauptzweck der Zusage, den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden, so dass die Zusage kein Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste, sondern anteilig Aufwand in den Jahren aus, in denen das Unternehmen Nutzen aus ihr zieht, auslöst (BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 116/64 U, BStBl III 1965, 289). In diesem Fall kann die Aufwandsverteilung ausschließlich Mittels einer in den Jahren zwischen Zusage und Auszahlung zunehmenden Rückstellung erreicht werden (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 IV R 47/80, BStBl II 1983, 753).

71

(5) Die Abschläge für Fluktuation und Zinsen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

72

II. Weder H noch A noch ES sind notwendig beizuladen. Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt. Ein solches Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit liegt im Hinblick auf die Behandlung einer Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung einerseits auf der Ebene der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft und andererseits auf der Ebene des empfangenden Gesellschafters nicht vor. Der auf der Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) basierende Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Steuerbescheid, der auf der Ebene des Anteilseigners Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG einbezieht, stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid gemäß § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO); vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden. Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 I B 48/08, BFH/NV 2009, 213). Hieran hat sich auch nach Schaffung der Korrespondenzregelungen in § 32a, § 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 9/09, BFH/NV 2013, 278, m.w.N.). Zudem führen verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von einer einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahe stehenden Personen von der Gesellschaft gewährten Vorteilen nicht etwa zu Einnahmen im Rahmen steuerlicher Einkünfte bei diesen Personen, sondern beim Gesellschafter selbst (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 20, Rz 56).

73

III. Der Streitwert ist nicht durch das Gericht festzusetzen. Die Ermittlung und die Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl.2010, vor § 135 Rz 111). Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich wie im Streitfall die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 07. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154).

74

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ist nicht zu treffen, da die Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

75

V. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bildet rechtlich keinen Bestandteil eines Urteils. Im Streitfall erübrigt sie sich, da der Kläger ohnehin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

76

VI. Eine Kostenfestsetzung hätte außerhalb des Urteils zu erfolgen. Im Streitfall erübrigt sie sich aus vorgenanntem Grund ebenso wie eine Verzinsung der Kosten.

77

VII. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 wird in der Weise abgeändert, dass die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die körperschaftsteuerliche Zulässigkeit der Vereinbarung von sog. „Negativ-Tantiemen“ mit Gesellschafter-Geschäftsführern im Streitjahr 2005.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1979 gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie ist im Baunebengewerbe tätig. Seit dem Tode ihres Vaters, des Gründers der Klägerin X, im Jahre 2002 liegen die Geschäftsanteile an der Klägerin je zur Hälfte bei ihren beiden Geschäftsführern Y.. (Y ) und Z..( Z ). Ausweislich der jeweiligen Geschäftsführerverträge vom 28. August 2002 sollten die beiden Geschäftsführer für ihre Tätigkeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 4.500 EUR erhalten. Daneben war zunächst eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Geschäftsführerverträge (Allgemeine Akten des beklagten Finanzamts – des Beklagten –, Sektionen „Geschäftsführer-Vertrag Z“ und „Geschäftsführer-Vertrag Y“) verwiesen.
Unter dem 16. November 2004 vereinbarten die beiden Geschäftsführer mit der Klägerin einen Nachtrag zu ihren Geschäftsführerverträgen. Danach sollte die Tantiemeregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 (mithin des Streitjahrs) wie folgt geändert werden:
„Ferner erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine Tantieme in Höhe von 25 % des körperschaftsteuerlichen Gewinns/Verlusts vor Abzug der Tantieme und nach Verrechnung etwaiger Verlustvorträge. Gewinnabhängige Steuern mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die Tantieme kann, je nach Ergebnis, positiv oder negativ sein. Ergibt sich eine positive Tantieme wird diese in fünf gleichen Jahresraten ausbezahlt, beginnend einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Wenn sich keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt, wird die nächste Jahresrate, ggf. zusammen mit einer Rate einer Tantieme für ein neues Jahr, einen Monat nach Feststellung des nächsten Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ausbezahlt. Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen. Verbleibende Negativbeträge sind nicht zu passivieren. Nach Vorliegen eines vorläufigen Jahresabschlusses kann auf Antrag eines Geschäftsführers und Beschluss durch die Gesellschafterversammlung eine a-cto-Zahlung auf die Tantieme in Höhe von bis zu 75 % der voraussichtlich auszuzahlenden Tantieme ausbezahlt werden.
Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses, insbesondere infolge steuerlicher Prüfungen, sind zu berücksichtigen und daraus resultierende Nachzahlungen oder Erstattungen sind zwei Monate ab Bestandskraft der jeweiligen Änderung fällig.
Wird der Geschäftsführervertrag von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt, so entfällt für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, der Anspruch auf eine neue Tantieme.“
Im Streitjahr 2005 erwirtschaftete die Klägerin – nach Leistung einer Steuervorauszahlung von 16.966,66 EUR – einen Jahresüberschuss vor Tantiemeberechnung in Höhe von 50.933,83 EUR. Daraus ergab sich bei einer Bemessungsgrundlage von 67.900,49 EUR ein Tantiemeanspruch jedes der beiden Geschäftsführer in Höhe von 16.975,12 EUR. Die Klägerin stellte ihren Jahresabschluss im Herbst des Folgejahrs 2006 fest, berechnete dabei jedoch die Höhe des Tantiemeanspruchs zunächst falsch und leistete daher an jeden der Geschäftsführer im November 2006 als Tantieme eine Zahlung in Höhe von lediglich 1.773,89 EUR, die im Jahre 2006 dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde.
Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin am 10. November 2006 beim Beklagten ab. In der beigefügten Gewinnermittlung hatte sie Tantiemen an die Geschäftsführer in Höhe von 17.738,88 EUR als betrieblichen Aufwand verbucht. Der Beklagte forderte die Klägerin über ihre steuerliche Beraterin – die spätere Prozessbevollmächtigte – im April 2007 zu näheren Angaben auf, wie sich die Tantiemen im Einzelnen berechnet hätten. Erst aufgrund dieser Nachfrage erkannte die Beraterin, dass bei der Berechnung der Tantiemen ein Fehler unterlaufen war, da der Tantiemebetrag, der jedem der beiden Geschäftsführer einzeln zugestanden hätte, nur einmal und nicht doppelt erfasst war. Die Klägerin reichte daraufhin am 20. November 2007 eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung und eine berichtigte Bilanz einschließlich Gewinnermittlung für das Streitjahr beim Beklagten ein. In der berichtigten Gewinn- und Verlustrechnung waren nunmehr Tantiemen in Höhe von 33.950,24 EUR als Betriebsausgaben enthalten. Die Gegenbuchung hatte die Klägerin auf dem Passivkonto „3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt“ vorgenommen. Es ergab sich ein Jahresüberschuss von 25.484 EUR und ein von der Klägerin errechnetes zu versteuerndes Einkommen von 40.479 EUR.
Auf Nachfrage des Beklagten wies die steuerliche Beraterin mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hin, dass Stimmen in der Literatur die Auffassung verträten, dass künftig Tantiemevereinbarungen, die nur laufende Gewinne und nicht mögliche Verluste berücksichtigten, zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen könnten. Dieser Einwand sei im Sinne der Ausgewogenheit der Interessen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern und zur Existenzerhaltung der Gesellschaft auch berechtigt. Ihm habe die Klägerin mit den Nachträgen vom 16. November 2004 zu den mit ihren Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträgen Rechnung tragen wollen. Dass die Tantiemen nur zu einem Fünftel ausgezahlt worden seien, führe nicht zu einer Darlehensgewährung der Gesellschafter und Geschäftsführer an sie – die Klägerin –. Eventuelle Verluste der Vorjahre kürzten den zurückgestellten (gemeint wohl: als Verbindlichkeit eingebuchten) Tantiemeanspruch. Die Kürzung sei absolut, der gekürzte Anspruch lebe nicht wieder auf. Künftige Auszahlungen erfolgten aus dem zurückgestellten Betrag, soweit dieser nicht mit Verlusten verrechnet worden sei, sowie aus neuen Gewinnen entsprechend dieser Regelung. Dem Schreiben fügte die Beraterin eine Tantiemeberechnung für 2005 bei, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 19 der Körperschaftsteuer-Akten des Beklagten, Sektion „berichtigte Erklärung 2005“).
Auf den Hinweis des Beklagten, dass er Tantiemevereinbarungen dieser Art als nicht fremdüblich ansehe und deshalb den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung beabsichtige, machte die Klägerin geltend, dass die Regelung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern durch betriebliche Gründe veranlasst sei. Die Geschäftsführer sollten am nachhaltigen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Deshalb werde, wenn in einem Folgejahr keine Gewinne erzielt würden, letztendlich auch die Tantieme der Vorjahre gekürzt. Dies werde über eine Fünftelregelung erreicht. Damit würden die Geschäftsführer auch am Misserfolg beteiligt. Auch in Politik und Öffentlichkeit seien Vergütungssysteme gefordert worden, die den Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigten. Die Vereinbarung sei demnach anzuerkennen, auch wenn sie – bedauerlicherweise – (noch) nicht üblich sein sollte.
Der Beklagte machte die steuerliche Anerkennung einer „negativen“ Tantieme im Jahre 2008 zum Gegenstand einer Körperschaftsteuer-Dienstbesprechung bei der Oberfinanzdirektion (OFD). Dabei wurde auf Landesebene beschlossen, dass derartige Tantiemevereinbarungen dem Grunde nach wegen der fehlenden Fremdüblichkeit im Hinblick auf einen erweiterten Fremdvergleich nicht anzuerkennen seien und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führten. Unter Berufung auf dieses Ergebnis erließ der Beklagte am 28. Januar 2010 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2005, in dem er den Steuerbilanzgewinn der Klägerin um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 33.950 EUR erhöhte und dadurch zu einem zu versteuernden Einkommen von 74.429 EUR gelangte. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr wurde auf 18.607 EUR festgesetzt.
10 
Am 26. Februar 2010 legte die Klägerin über ihre Beraterin gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie – die Klägerin – in einem sehr konjunkturabhängigen Gewerbezweig tätig sei. Die Gewinne vor Abzug von Steuern und Tantiemen schwankten sehr stark. So hätten sie sich im Streitjahr 2005 auf 67.900 EUR, im Folgejahr 2006 auf 312.616 EUR, danach im Jahre 2007 auf 5.576 EUR und 2008 auf 123.954 EUR belaufen. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise beruhe zu einem erheblichen Teil auch darauf, dass trotz riesiger Verluste hohe Tantiemen bezahlt würden. Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile auch durch Erlass des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2509) Rechnung getragen. Zwar habe die Rechtsprechung zwischenzeitlich entschieden, dass Tantiemen nicht gezahlt werden könnten, wenn Verlustvorträge bestünden. Dies reiche nach Ansicht ihrer Beraterin jedoch nicht aus. Finanzielle Probleme kündigten sich unter Umständen schon vorher an. Es bestehe dadurch die Gefahr, dass gerade in Situationen, in denen sich solche Probleme abzeichneten, aber das zu Ende gegangene Wirtschaftsjahr noch mit einem Gewinn abgeschlossen werden könne, versucht werde, durch das Ausnutzen möglicher Bewertungsspielräume den Gewinn noch zu optimieren, um die Ausschüttung einer möglichst hohen Tantieme zu erreichen. Richtigerweise solle jedoch versucht werden, das Streben der Geschäftsführer, langfristig gute Gewinne zu erzielen, zu fördern.
11 
Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass eine Tantiemevereinbarung, bei der sich wie im Streitfall eine „negative Tantieme“ ergeben könne, im Streitjahr in Deutschland „(noch) nicht üblich“ gewesen sei.
12 
Dagegen wendet sich die am 5. November 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Jahre 2003 entschieden habe, dass Verlustvorträge in die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers einbezogen werden müssten. Die grundsätzliche Intention der hier streitigen Tantiemevereinbarung sei die langfristige Beteiligung der Geschäftsführer an einer positiven wie auch an einer negativen Unternehmensentwicklung. Eine solche Vergütungsstruktur werde in der Literatur auch als „Bonusbanksystem“ bezeichnet. Kernelement dessen sei, dass die Geschäftsführer nicht die gesamte Tantieme am Ende eines Geschäftsjahres erhielten, sondern dass diese zunächst in einer „Bonusbank“ gespeichert und nur ein bestimmter Anteil ausgezahlt werde. In den Folgejahren würden dann die anderen Anteile ausbezahlt, wobei eine Verrechnung mit möglichen Verlusten erfolge. Dadurch würden die Geschäftsführer auch an Verlusten beteiligt und eine „Mehrperiodigkeit“ und damit Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt. Wie sich am Zustandekommen des VorstAG zeige, liege eine wesentliche Intention des Gesetzgebers im Setzen von Verhaltensanreizen zur nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensentwicklung. Variable Vergütungsbestandteile sollten daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Eine Gestaltung, die heute üblich und sinnvoll sei und bei entsprechender Anwendung möglicherweise die Finanzkrise hätte verhindern können, sei daher auch schon im Streitjahr 2005 sinnvoll gewesen. Dass die Gestaltung noch nicht so verbreitet gewesen sei, wie sie es heute sei oder zumindest sein sollte, dürfe kein Grund dafür sein, sie steuerlich nicht anzuerkennen. Es sei daher gerade nicht davon auszugehen, dass sich ein fremder, gewissenhafter Geschäftsführer auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen hätte.
13 
Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass in den Schlussbestimmungen zu den Dienstverträgen der beiden Geschäftsführer vom 28. August 2002 eine Regelung getroffen worden sei, der zufolge die Wirksamkeit des ganzen Vertrages durch einzelne unwirksame Bestimmungen nicht berührt werde, und dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Bestimmung zu treten habe, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am ehesten entspreche. Die getroffenen Tantiemevereinbarungen seien klar und eindeutig.
14 
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2013 zu ändern und die Körperschaftsteuer um 8.488 EUR auf 10.119 EUR herabzusetzen
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
15 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 
Er halte nach erneuter Prüfung durch die OFD nicht mehr daran fest, dass die Vereinbarung einer Negativ-Tantieme nicht fremdüblich sein könne. Im Streitfall sei dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, weil die von der Klägerin geschlossene Tantiemevereinbarung insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen werden müsse, nicht klar und eindeutig sei. Außerdem halte die Vereinbarung dem erweiterten Drittvergleich nicht stand, weil der Verlust durch die Minderung der Tantiemebemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal mindere.
17 
Wegen der Einzelheiten zu den zwischen den Beteiligten streitigen Auswirkungen der Tantiemeberechnung wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten vom 2. Juli 2014 (Bl. 46 der Gerichtsakte) und der Klägerin vom 5. August 2014 (Bl. 52 der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist begründet.
19 
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).Entgegen der Auffassung des Beklagten war der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Klägerin um die im Jahresabschluss als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – i. V. m. § 4 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – ) eingebuchten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftsführern aus den mit ihnen getroffenen Tantiemevereinbarungen zu verringern. Um verdeckte Gewinnausschüttungen, die gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht hätten mindern dürfen, handelt es sich dabei nicht.
20 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, Deutsches BStBl II 2014, 729, und vom 25. Juni 2014 – I R 76/13, BFHE 246, 166, BStBl II 2015, 665).
21 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH  die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
22 
2. Nach diesen Maßstäben ist mit den zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführen vereinbarten Tantiemeansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden.
23 
a) Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
24 
b) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325).
25 
c) Dies vorausgeschickt, erweist sich die von der Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte sog. Negativ-Tantieme als sowohl  formell wie auch materiell fremdüblich.
26 
aa) Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst
– und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt.
27 
bb) Zwischen den Beteiligten im Streit steht nur, ob die von der Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 16. November 2004 die Höhe des Tantiemeanspruchs hinreichend klar und eindeutig bestimmen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats – entgegen der Ansicht des Beklagten – der Fall.
28 
aaa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zunächst auszulegen sind. Daraus folgt, dass erst dann, wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum ist (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703, vom 22. Oktober 1998 – I R 29/98, BFH/NV 1999, 972, vom 9. Juli 2003 – I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, und vom 9. Juli 2007 – I B 123/06, BFH/NV 2007, 2148).
29 
bbb) Im Hinblick darauf vermag der Senat zunächst der Argumentation des Beklagten, ein eintretender Verlust verringere „durch die Minderung der Tantieme-Bemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal“, nicht zu folgen. Selbst wenn dem so wäre
– was die Klägerin im Übrigen mit ihrer Berechnung vom 5. August 2014 wirksam bestritten und der Beklagte sodann nur wiederholt, aber nicht weiter erläutert hat und was für den Senat daher nicht nachzuvollziehen ist –, ergäbe sich dadurch noch kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Bestimmtheit der Tantiemeberechnung. Allenfalls würde dann die erfolgsabhängige Tantieme in – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft – zu geringer Höhe zur Auszahlung gelangen. Dafür, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf eine solche Tantiemevereinbarung nicht dennoch eingelassen hätte, ist aber nichts dargetan.
30 
ccc) Auch der Einschätzung des Beklagten, die Tantiemeabrede sei „hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen wird, nicht klar und eindeutig“, teilt der Senat nicht. Tatsächlich ist die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug zu bringen. Spätere Jahresraten können nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sich im entsprechenden Jahr keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt. Dabei ist die in der Abrede nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob, wenn aus mehreren Vorjahren Tantiemevorträge bestehen, die negative Tantieme quotal nach dem Verhältnis dieser Tantiemevorträge zueinander oder aber vom Tantiemevortrag des früheren (oder möglicherweise auch eines späteren) Jahres abzuziehen ist, ohne weiteres der Auslegung fähig. Sowohl nach § 16 des Nachtrags vom 16. November 2004 zu den Geschäftsführerverträgen als auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 88) ist die Tantiemeabrede ergänzend so zu verstehen, wie es im Einklang mit der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien geboten ist. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin sind in Anbetracht dessen übereinstimmend zu der Erkenntnis gelangt, dass eine „quotale Minderung“ zu erfolgen hat (so der Beklagte in seiner Berechnung vom 2. Juli 2014, Bl. 46 der FG-Akte, unter gleichzeitigem Hinweis auf „ansonsten“ – und damit nachrangig – andere mögliche Berechnungswege) bzw. (mit gleichem Ergebnis) „die negative Tantieme (...) auf die noch nicht ausbezahlten Tantiemeanteile verteilt“ wird (so die Klägerin in ihrer Berechnung vom 5. August 2014, Bl. 52 der FG-Akte). Zum gleichen Berechnungsvorgang würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch der erkennende Senat gelangen. Denn der in der Vereinbarung verabredete Satz: „Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen“, trifft keine Aussage dazu, dass eine vorrangige Verrechnung mit dem Tantiemevortrag gerade eines bestimmten Jahres (also entweder des früheren oder aber des späteren Jahres) zu erfolgen hätte. Die Verwendung der Mehrzahl: „mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre“ legt es vielmehr nahe, dass anstelle dessen eine anteilige, quotale Verrechnung durchgeführt werden muss. Das zeigt, dass zu der streitigen Frage ohne weiteres ein hinreichend eindeutiges Auslegungsergebnis erzielt werden kann.
31 
3. Die steuerlichen Auswirkungen der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war daher abweichend, wie beantragt, auf 10.119 EUR festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
32 
4. Die Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
33 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des Einspruchs durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
34 
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Frage nach der Auslegungsfähigkeit der Nachtragsvereinbarungen zu den Geschäftsführerverträgen geht über den entschiedenen Einzelfall nicht hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
18 
Die Klage ist begründet.
19 
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –).Entgegen der Auffassung des Beklagten war der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Klägerin um die im Jahresabschluss als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – i. V. m. § 4 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesEStG – ) eingebuchten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftsführern aus den mit ihnen getroffenen Tantiemevereinbarungen zu verringern. Um verdeckte Gewinnausschüttungen, die gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht hätten mindern dürfen, handelt es sich dabei nicht.
20 
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG ist es für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 – I R 89/12, BFHE 244, 262, Deutsches BStBl II 2014, 729, und vom 25. Juni 2014 – I R 76/13, BFHE 246, 166, BStBl II 2015, 665).
21 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH  die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 – I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z. B. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
22 
2. Nach diesen Maßstäben ist mit den zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführen vereinbarten Tantiemeansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung verbunden.
23 
a) Mit einer Tantieme wird der Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg seiner Gesellschaft beteiligt. Die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gehaltskomponente im Rahmen der Geschäftsführervergütung ist üblich und daher im Regelfall auch steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 KStG Anm. 289). Dabei geht der BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat folgt, davon aus, dass ein bestehender Verlustvortrag im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme einzubeziehen ist, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Denn zum einen dient die Gewinntantieme der Beteiligung des Geschäftsführers an dem von ihm herbeigeführten besonderen Erfolg der Gesellschaft. Diesen Erfolg wird die Gesellschaft in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres oder Wirtschaftsjahres messen. Deshalb wird, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet worden ist, aus ihrer Sicht dieser Verlust die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Angesichts dessen wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Allgemeinen nicht darauf einlassen, dass der Geschäftsführer an in einzelnen Jahren erzielten Gewinnen teil hat, in anderen Jahren erzielte Verluste aber vollständig von der Gesellschaft allein getragen werden müssen. Insofern entspricht es der inneren Logik einer Gewinntantieme, den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit zu beteiligen. Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 – I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 – I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 – I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
24 
b) Eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers getroffene Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter muss dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein. Klare und eindeutige Vereinbarungen erfordern es, dass auch eine mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer getroffene Vereinbarung über besondere Vergütungen zumindest erkennen lassen muss, nach welcher Bemessungsgrundlage die Vergütung errechnet werden soll (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1985 – I R 187/81, BFH/NV 1986, 430, vom 11. Dezember 1985 – I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, vom 26. April 1989 – I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, und vom 22. April 2009 – I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458). Denn es muss ausgeschlossen sein, dass bei der Berechnung der Vergütung ein Spielraum bleibt; die Berechnungsgrundlagen müssen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (BFH-Urteile vom 30. Januar 1985 – I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, in BFH/NV 1986, 430, vom 29. April 1992 – I R 21/90, BFHE 168, 151, BStBl II 1992, 851, vom 17. Dezember 1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, und vom 1. April 2003 I R 78/02, I R 79/02, BFH/NV 2004, 86). Auch speziell für die Vereinbarung einer Tantieme hat der BFH entschieden, dass diese regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot genügt, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345, vom 24. März 1999 – I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, und in BFH/NV 2004, 86). Das setzt insbesondere voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird (Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. März 2013 – 3 K 309/09, nicht veröffentlicht, juris, und des FG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 – 6 K 6153/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2015, 325).
25 
c) Dies vorausgeschickt, erweist sich die von der Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte sog. Negativ-Tantieme als sowohl  formell wie auch materiell fremdüblich.
26 
aa) Dass der Vermögensvorteil einer Negativ-Tantieme im Grundsatz dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem Nicht-Gesellschafter gewährt hätte, ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Durch Abreden wie diejenige des Streitfalls werden – und zwar über die Vorgaben der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen hinaus – die erdienten Tantiemeansprüche früherer Jahre auch dann gekürzt, wenn erst in einem Folgejahr keine Gewinne mehr erzielt werden. Dadurch erfolgt mithin nicht nur ein Vortrag von Verlusten in die Tantieme-Bemessungsgrundlage nachfolgender Jahre, sondern weitergehend auch ein Rücktrag später entstehender Verluste in diejenige der Vorjahre. Auf diese Weise erhalten die Geschäftsführer nicht die gesamte aus dem Ergebnis des laufenden Jahres und der Vorjahre errechnete Tantieme am Geschäftsjahresende, sondern zunächst nur einen Bruchteil davon ausbezahlt. Die Auskehrung der restlichen Tantieme erfolgt erst
– und zwar nach Verrechnung des im Jahr des Tantiemeanspruchs erwirtschafteten Gewinns mit möglichen nachfolgenden Verlusten – in den Folgejahren. Dadurch werden die Geschäftsführer – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch an später eintretenden Verlusten angemessen beteiligt und auf diese Weise letztlich die Nachhaltigkeit des Vergütungssystems sichergestellt.
27 
bb) Zwischen den Beteiligten im Streit steht nur, ob die von der Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Vereinbarungen vom 16. November 2004 die Höhe des Tantiemeanspruchs hinreichend klar und eindeutig bestimmen. Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats – entgegen der Ansicht des Beklagten – der Fall.
28 
aaa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zunächst auszulegen sind. Daraus folgt, dass erst dann, wenn sich der Inhalt eines Vertrages nicht zweifelsfrei feststellen lässt, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Raum ist (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1995 – I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703, vom 22. Oktober 1998 – I R 29/98, BFH/NV 1999, 972, vom 9. Juli 2003 – I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, und vom 9. Juli 2007 – I B 123/06, BFH/NV 2007, 2148).
29 
bbb) Im Hinblick darauf vermag der Senat zunächst der Argumentation des Beklagten, ein eintretender Verlust verringere „durch die Minderung der Tantieme-Bemessungsgrundlage im Folgejahr und die Verrechnung der Negativ-Tantieme mit dem Tantiemevortrag im Ergebnis die Tantieme zweimal“, nicht zu folgen. Selbst wenn dem so wäre
– was die Klägerin im Übrigen mit ihrer Berechnung vom 5. August 2014 wirksam bestritten und der Beklagte sodann nur wiederholt, aber nicht weiter erläutert hat und was für den Senat daher nicht nachzuvollziehen ist –, ergäbe sich dadurch noch kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Bestimmtheit der Tantiemeberechnung. Allenfalls würde dann die erfolgsabhängige Tantieme in – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft – zu geringer Höhe zur Auszahlung gelangen. Dafür, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf eine solche Tantiemevereinbarung nicht dennoch eingelassen hätte, ist aber nichts dargetan.
30 
ccc) Auch der Einschätzung des Beklagten, die Tantiemeabrede sei „hinsichtlich der Frage, wie die Negativ-Tantieme vom Tantiemevortrag abgezogen wird, nicht klar und eindeutig“, teilt der Senat nicht. Tatsächlich ist die negative Tantieme von den schon erdienten, aber einbehaltenen und noch nicht an die Geschäftsführer ausbezahlten Tantiemeanteilen in Abzug zu bringen. Spätere Jahresraten können nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sich im entsprechenden Jahr keine Verrechnung mit einer negativen Tantieme ergibt. Dabei ist die in der Abrede nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob, wenn aus mehreren Vorjahren Tantiemevorträge bestehen, die negative Tantieme quotal nach dem Verhältnis dieser Tantiemevorträge zueinander oder aber vom Tantiemevortrag des früheren (oder möglicherweise auch eines späteren) Jahres abzuziehen ist, ohne weiteres der Auslegung fähig. Sowohl nach § 16 des Nachtrags vom 16. November 2004 zu den Geschäftsführerverträgen als auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – und dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 88) ist die Tantiemeabrede ergänzend so zu verstehen, wie es im Einklang mit der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien geboten ist. Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin sind in Anbetracht dessen übereinstimmend zu der Erkenntnis gelangt, dass eine „quotale Minderung“ zu erfolgen hat (so der Beklagte in seiner Berechnung vom 2. Juli 2014, Bl. 46 der FG-Akte, unter gleichzeitigem Hinweis auf „ansonsten“ – und damit nachrangig – andere mögliche Berechnungswege) bzw. (mit gleichem Ergebnis) „die negative Tantieme (...) auf die noch nicht ausbezahlten Tantiemeanteile verteilt“ wird (so die Klägerin in ihrer Berechnung vom 5. August 2014, Bl. 52 der FG-Akte). Zum gleichen Berechnungsvorgang würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch der erkennende Senat gelangen. Denn der in der Vereinbarung verabredete Satz: „Ergibt sich eine negative Tantieme ist diese mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre zu verrechnen“, trifft keine Aussage dazu, dass eine vorrangige Verrechnung mit dem Tantiemevortrag gerade eines bestimmten Jahres (also entweder des früheren oder aber des späteren Jahres) zu erfolgen hätte. Die Verwendung der Mehrzahl: „mit einbehaltenen Tantiemen vorheriger Jahre“ legt es vielmehr nahe, dass anstelle dessen eine anteilige, quotale Verrechnung durchgeführt werden muss. Das zeigt, dass zu der streitigen Frage ohne weiteres ein hinreichend eindeutiges Auslegungsergebnis erzielt werden kann.
31 
3. Die steuerlichen Auswirkungen der vom Senat zu entscheidenden Rechtsfrage stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr war daher abweichend, wie beantragt, auf 10.119 EUR festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
32 
4. Die Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
33 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, weil die unübersichtliche Sach- und Rechtslage einer angemessenen Begründung des Einspruchs durch die Klägerin persönlich ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entgegenstand (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
34 
6. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht. Die streitige Frage nach der Auslegungsfähigkeit der Nachtragsvereinbarungen zu den Geschäftsführerverträgen geht über den entschiedenen Einzelfall nicht hinaus und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.