Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2012 - 5 K 2092/11

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2012:0719.5K2092.11.0A
bei uns veröffentlicht am19.07.2012


Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Monate August 2009 bis (einschließlich) Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob an die Klägerin für die Monate August 2009 bis (einschließlich) Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen ist.

2

Am 9. Oktober 2009 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin ein, mit dem sie die Auszahlung von (anteiligem) Kindergeld an sich selbst beantragte. Dem Antrag war zu entnehmen, dass sich ihr Vater, Herr K. M., in der Justizvollzugsanstalt befand und dass ihre Mutter, Frau E. S., in der H-Straße Hausnummer in PLZ N wohnhaft war. Die Klägerin selbst wohnte in PLZ B, A-Straße Hausnummer. Mit ihrem Antrag legte die Klägerin ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 16. September 2009 vor, in dem ausgeführt wird, dass die Ausfüllung des Kindergeldantrages vom Vater der Klägerin verweigert worden sei und dass er auch einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt habe. Die Klägerin legte des Weiteren einen Berufsausbildungsvertrag vor, dem zu entnehmen ist, dass sie am 1. August 2009 eine bis 31. Juli 2011 dauernde Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe begonnen hatte (Bl. 472 f. der KG-Akte).

3

Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass über ihren Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes derzeit nicht entschieden werden könne. Da keiner der beiden Elternteile Unterhalt gewähre, keine Berechtigtenbestimmung vorliege und eine solche nach Aktenlage auch nicht zu erwarten sei, werde empfohlen, ein entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen und den Berechtigten bestimmen zu lassen.

4

Mit Bescheid vom 28. Januar 2010 (der keinen Absendevermerk enthält) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 geforderte Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht nicht vorgelegt habe.

5

Am 4. Juni 2010 wurde der Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 31. Mai 2010 (Az.: ... F .../10) zugestellt, in dem die Klägerin zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt worden war (Bl. 564 bis 569 der KG-Akte). Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die Mutter der Klägerin, ihr Vater und das Jugendamt der Kreisverwaltung als „weitere Beteiligte" zu dem Verfahren hinzugezogen worden waren. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat Beschwerde oder Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden könne. Dem Beschluss ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war.

6

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Juni 2010 (Bl. 570 der KG-Akte) heißt es, der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 sei "nicht richtig".

7

Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (Bl. 667 der KG-Akte) teilte die Beklagte der Klägerin Bezug nehmend "auf Ihre Nachfrage vom 19. Juli 2011" (die sich nicht in den vorgelegten Akten befindet) mit, dass in der Anlage eine Kopie des Bescheides vom 28. Januar 2010 übersandt werde. Die vom Amtsgericht getroffene Berechtigtenbestimmung könne nicht anerkannt werden, da ein Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden müsse. Die Familienkasse könne deshalb nicht entscheiden, welcher Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt sei und aus wessen Anspruch gegebenenfalls das Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen sei.

8

Dagegen legte die Klägerin am 3. August 2011 Einspruch ein und machte geltend, die Berechtigtenbestimmung sei nun erfolgt und vorgelegt worden. Sie bitte daher erneut um Überprüfung des Sachverhaltes.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht könne nicht anerkannt werden, da sie offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgehe. Nicht das Kind selbst sei zum Kindergeldbezug berechtigt, sondern nur eine Personen, die gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet sei. Kämen die Unterhaltsverpflichteten ihrer Pflicht nicht nach, könne nur durch eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst das Kindergeld an das Kind direkt ausgezahlt werden. Dafür sei aber eine vorhergehende korrekte Berechtigtenbestimmung notwendig. Dies sei hier vorliegend nicht erfolgt.

10

Am 2. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

11

Sie trägt vor, sie habe am 9. Oktober 2009 für sich das Kindergeld beantragt, da sie zum 1. August 2009 eine Ausbildung angefangen habe. Sie habe – wie von der Beklagten gefordert – einen Antrag beim Familiengericht gestellt. Die Entscheidung des Familiengerichts werde von der Beklagten jedoch nicht anerkannt. Da sie keinen Kontakt zu ihren Eltern habe und keine Unterschriften bekomme, wende sie sich an das Gericht, um an das ihr für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 zustehende Kindergeld zu gelangen.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

13

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

14

Sie trägt vor, die Bestimmung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 gehe über die in § 64 EStG zugelassenen Möglichkeiten hinaus. Nach DA 64.3 Abs. 3 Satz 4 der DA-FamEStG 2011 sei der Beschluss somit nicht als Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 EStG anzusehen. Die Beklagte sei an diese Weisung gebunden, so dass der Klage nicht abgeholfen werden könne.

15

Das Gericht wandte sich mit Schreiben vom 29. Februar 2012 an das Amtsgericht und bat um Mitteilung, ob die Klägerin in dem Beschluss vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren ... F .../10 versehentlich als Berechtigte für den Bezug des Kindergeldes bestimmt worden sei bzw. ob und auf welchem Weg der Beschluss geändert oder korrigiert werden könne.

16

Das Amtsgericht erwiderte mit Schreiben vom 30. Mai 2012 (Bl. 55 f. der Gerichtsakte), dass das Familiengericht dem Antrag der Klägerin (Frau T. M.) entsprochen habe. Der Beschluss sei sowohl der Klägerin, als auch den Kindeseltern, dem Jugendamt und auch der Familienkasse zugestellt worden. Rechtsmittel seien nicht erhoben worden. Der Beschluss sei somit rechtskräftig. Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit dem materiellen Recht sei aufgrund der Gültigkeitstheorie nicht möglich. Die Beklagte habe demnach das Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen.

17

Die Beklagte erwiderte, die Familienkasse sei nicht am Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt gewesen.

18

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist begründet.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2011 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO), da die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

21

Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte – was nicht zu beanstanden ist – davon ausgegangen ist, dass die Bekanntgabe des Bescheides vom 28. Januar 2010 (der keinen Absendevermerk enthält) erst mit dem Schreiben an die Klägerin vom 21. Juli 2011 (dem in Anlage eine Bescheidkopie beigefügt war) erfolgt ist (Bl. 667 der KG-Akte) und dass deshalb der von der Klägerin am 3. August 2011 eingelegte Einspruch nicht verfristet war. Im Übrigen wäre es unschädlich, wenn der Bescheid vom 28. Januar 2010 doch zeitnah nach seinem Erlass bekannt gegeben und bestandskräftig geworden wäre, denn seine Änderung ergäbe sich dann aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), denn die Entscheidung des Familiengerichts, wer Bezugsberechtigter für das Kindergeld ist, ist ein Ereignis, das steuerliche Wirkung auch für die Vergangenheit hat.

22

Die Klägerin hat für die Zeit von August 2009 bis 31. Juli 2011 einen Anspruch auf Kindergeld, weil sie mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 31. Mai 2010 (Az.: ... F .../10) zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt worden ist (Bl. 564 bis 569 der KG-Akte).

23

Diese Entscheidung bindet neben den unmittelbar am Verfahren Beteiligten (= Eltern der Klägerin und Jugendamt der Kreisverwaltung) grundsätzlich auch die Beklagte, da diese Entscheidung sog. Tatbestandswirkung  hat (Blümich/Treiber, § 64 EStG Rz. 40):

24

Wenn - wie im vorliegenden Fall – ein Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 EStG aufgenommen ist, keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt zahlt und die Berechtigten untereinander auch keine Bestimmung treffen, wer das Kindergeld erhalten soll, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Entscheidung des Familiengerichts hat also kraft Gesetzes Tatbestandswirkung, d.h. die Gerichtsentscheidung ist zu beachten, auch wenn sie mit dem materiellen Recht nicht übereinstimmt.

25

Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, dass die Bestimmung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 nicht als Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 EStG anzusehen sei, weil der Beschluss über die in § 64 EStG zugelassenen Möglichkeiten hinausgehe. Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf die Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2011). Dort wird Folgendes ausgeführt:

26

 „Wenn ein Beschluss des Familiengerichts eine Bestimmung enthält, die offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgeht (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), ist dieser nicht als Berechtigtenbestimmung i.S.v. § 64 EStG anzusehen.“

27

Die Beklagte vertritt also die Auffassung, dass die Entscheidung des Familiengerichts nur eine eingeschränkte Tatbestandswirkung habe, nämlich nur dann, wenn die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Ob diese Auffassung zutrifft und ob auch im vorliegenden Fall von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Familiengerichts auszugehen wäre, kann allerdings offen bleiben.

28

Der Beklagten ist es nämlich im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die oben zitierte Weisung in Ziffer 64.3 Abs. 3 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2011) bzw. darauf zu berufen, dass die Entscheidung des Familiengerichts offensichtlich rechtswidrig sei:

29

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz (§ 242 BGB), der auch im Steuerrecht gilt. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des "venire contra factum proprium" gilt auch im Steuerrecht (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1; BStBl II 2005, 238 m.w.N.). So kann z.B. ein unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens treuwidriges Vorgehen im Einzelfall unter Umständen dann gesehen werden, wenn die Finanzbehörde die Pflicht hatte, die Sach- und Rechtslage frühzeitiger abschließend zu prüfen, und sie durch einen dem Betroffenen dementsprechend erteilten rechtlichen Hinweis Nachteile von diesem hätte abwenden müssen, die jetzt eingetreten sind, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (ebenda). Dementsprechend kann ein treuwidriges Vorgehen im Einzelfall erst Recht dann gesehen werden, wenn die Behörde die Sach- und Rechtslage geprüft, es aber unterlassen hat, den Betroffenen durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis Nachteile von diesem abzuwenden, die jetzt eingetreten sind, weil sie ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

30

So liegen die Dinge im Streitfall:

31

Die Beklagte hat die Klägerin auf ihren Kindergeldantrag vom 9. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass sie beim Familiengericht erst einen Antrag auf Berechtigtenbestimmung stellen müsse, hat das Verfahren also (zu Recht) initiiert. Die Beklagte war zwar – wie sie zutreffend vorgetragen hat – in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - (Az. ... F .../10) nicht als „Beteiligte“ hinzugezogen worden. Am 4. Juni 2010 wurde der Beklagten allerdings der Beschluss des Familiengerichts vom 31. Mai 2010 nebst Rechtsmittelbelehrung zugestellt, in dem die Klägerin zur Bezugsberechtigten des Kindergeldes bestimmt worden war (Bl. 564 bis 569 der KG-Akte). Diesen Beschluss hat die Beklagte einer rechtlichen Prüfung unterzogen, denn in einem Aktenvermerk der Beklagten vom 29. Juni 2010 (Bl. 570 der KG-Akte) heißt es, der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Mai 2010 sei "nicht richtig". Dennoch ist die Beklagte untätig geblieben und hat die Klägerin nicht rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts „nicht richtig„ sei, obwohl sie – die Beklagte – dies rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) erkannt hatte (Bl. 570 der KG-Akte) und dem Beschluss zu entnehmen war, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war. Die Beklagte hätte entweder die Klägerin, die ersichtlich nicht anwaltlich vertreten war, oder das Jugendamt der Kreisverwaltung oder auch das Amtsgericht/Familiengericht entsprechend informieren müssen. Dieser Hinweis war der Beklagten angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war und ersichtlich glaubte, die von der Beklagten geforderte Berechtigtenbestimmung veranlasst zu haben, ohne Weiteres zuzumuten. Dass die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, hat zur Folge, dass es ihr jetzt nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass der Beschluss des Familiengerichts fehlerhaft sei, da dies zur Folge hätte, dass die Klage der Klägerin abgewiesen werden müsste. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte durch Zahlung an die Klägerin nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber einem Berechtigten frei würde, denn die in Frage kommenden Berechtigten – die Eltern der Klägerin - waren an dem Verfahren beim Familiengericht beteiligt. Für jeden Elternteil steht daher rechtskräftig und mit entsprechender Tatbestandswirkung nach § 64 EStG fest, dass er nicht Berechtigte(r) ist. Aus diesem Grund sah sich das Gericht auch nicht zu einer Beiladung der Eltern der Klägerin veranlasst.

32

Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs.2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1.
die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5.
die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.