Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Aug. 2017 - 4 K 2296/15

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2017:0829.4K2296.15.00
bei uns veröffentlicht am29.08.2017

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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 dazu verpflichtet, gegenüber dem Kläger Kindergeld betreffend sein Enkelkind M für die Monate Juni 2015 bis einschließlich November 2015 festzusetzen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung von Kindergeld.

2

Im April 2013 beantrage der Kläger die Bewilligung von Kindergeld für seine drei leiblichen Kinder C, L und N sowie für sein am 30.03.2013 geborenes Enkelkind M bei der damaligen Oberfinanzdirektion. Er gab an, dass M die Tochter seiner eigenen Tochter C (geb.: 18.12.1989) und des „Ch“ sei, welcher unbekannten Aufenthalts sei. Seine drei eigenen Kinder sowie sein Enkelkind lebten in seinem Haushalt. Mit der Zahlung des Kindergeldes an den Kläger erklärten sich die Tochter des Klägers („C“) sowie die Ehefrau des Klägers (A. K.) durch ihre Unterschriften einverstanden.

3

Im Schreiben vom 20.04.2015 informierte der Kläger - wie bereits telefonisch mitgeteilt - die Behörde darüber, dass seine Tochter C zusammen mit seiner Enkeltochter M Anfang Mai eine eigene Wohnung beziehen werde. M werde bei ihnen - dem Kläger und seiner Frau - ein Zimmer behalten, regelmäßig bei ihnen übernachten und von ihnen betreut werden. Dadurch könnten sie ihre alleinstehende und studierende Tochter C bei der Erziehung unterstützen. Seines Erachtens werde diese Unterstützung über das übliche Maß dessen hinausgehen, was „normale“ Großeltern gegenüber ihrem Enkelkind erbrächten. Daher könne davon ausgegangen werden, dass M auch weiterhin zu ihrem Haushalt gehöre. Es werde um Prüfung gebeten, ob das Kindergeld für M auch weiterhin an ihn - den Kläger - ausgezahlt werden könne.

4

Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 hob die Landesfamilienkasse gegenüber dem Kläger die „bisher maßgebliche“ Festsetzung des Kindergeldes für das Enkelkind M mit Wirkung ab dem 01.06.2015 nach § 70 Abs. 2 EStG auf. Das Kindergeld stehe ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu, weil das Enkelkind nicht mehr zu seinem Haushalt gehöre.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.06.2016 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass seine Tochter C zusammen mit der Enkeltochter M eine gemeinsame Wohnung in M bezogen habe; Umzugstermin sei der 09./10. Mai 2015 gewesen. Seine Tochter sei alleinerziehend und studiere derzeit an der Universität K. Um dies zu bewältigen zu können, werde sie von ihnen - dem Kläger und seiner Ehefrau - bei der Betreuung und Erziehung von M auch weiterhin umfangreich unterstützt. Dabei gehe diese Unterstützung weit über bloße Besuche hinaus, so dass M sowohl zum Haushalt seiner Tochter C als auch (weiterhin) zu seinem Haushalt zugehörig anzusehen sei. Exemplarisch stelle sich der übliche Wochenablauf wie folgt dar, wobei M an den Wochentagen in der Zeit von ca. 8 bis 14 Uhr den Kindergarten besuche:

6

So    

Betreuung ab nachmittags und Übernachtung bei dem Kläger und seiner Ehefrau

Mo    

Betreuung und Übernachtung bei seiner Tochter

Di.     

Betreuung bis abends bei dem Kläger und seiner Ehefrau, Übernachtung meist bei seiner Tochter

Mi.     

Betreuung und Übernachtung bei dem Kläger und seiner Ehefrau

Do.     

Betreuung bis abends, Übernachtung bei seiner Tochter

Fr.     

Betreuung und Übernachtung bei seiner Tochter

Sa.     

wechselseitige Betreuung und Übernachtung

7

Darüber hinaus halte sich seine Tochter C zusammen mit M auch weiterhin häufig bei ihm und seiner Ehefrau auf. Diese Aufstellung sei nicht fixiert und solle nur beispielhaft den normalen Wochenablauf darstellen. So sei es beispielsweise letzten Monat so gewesen, dass sie - der Kläger und seine Ehefrau - die Betreuung an einem Wochenende von Donnerstag bis Montag komplett übernommen gehabt hätten. Die besondere Situation verlange naturgemäß eine hohe Flexibilität sowohl von ihnen als auch von seiner Tochter C. M habe sowohl bei ihnen als auch bei seiner Tochter C ein eigens eingerichtetes Zimmer. Wenn sich M bei ihnen aufhalte, werde sie von ihnen verpflegt, betreut, getröstet, erzogen, gewaschen, gebadet, gewickelt, zum Turnen gefahren, mit ihr gespielt und vieles mehr; sie kümmerten sich umfassend um ihr Enkelkind.

8

Nach der Rechtsprechung sei unter Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familien-gemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art zu verstehen. Sie setze ein örtlich gebundenes Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung voraus. Daneben müssten Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Nach dem BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 (- VI R 224/98 -) gehöre ein Kind dann zum Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohne, versorgt und betreut werde, so dass es sich in dessen Obhut befinde. Alle diese Voraussetzungen würden - wie dargelegt - sowohl auf sie (den Kläger und seine Ehefrau) als auch auf seine Tochter C zutreffen, so dass von einer doppelten Haushaltszugehörigkeit auszugehen sei. Für diesen Fall habe das sächsische FG mit Urteil vom 24. November 2004 (- 7 K 256/04 -) die analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG zugelassen, wonach der Kindergeldanspruch (zwar) vorrangig dem Elternteil zustehe, der Großelternteil aber dann kindergeldberechtigt sei, wenn der Elternteil auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet habe. Seine Tochter C habe mit ihrer Unterschrift unter seinen Kindergeldantrag vom 08.04.2013 auf ihren Vorrang verzichtet, so dass das Kindergeld auch weiterhin an ihn - den Kläger - auszuzahlen sei. Nach A 23.1 Abs. 4 Satz 1 DA-KG 2014 bleibe der Verzicht wirksam, solange er nicht widerrufen werde. Seine Tochter habe ihren Verzicht nicht widerrufen. Zwar habe sie zur Fristwahrung zwischenzeitlich einen eigenen Kindergeldantrag bei der Familienkasse gestellt, diesen aber angehalten und die weitere Bearbeitung bis zur Entscheidung über seinen - des Klägers - Einspruch zurückstellen lassen.

9

Da M (weiterhin) zu seinem Haushalt gehöre und seine Tochter C weiterhin auf ihren Vorrang verzichte, sei die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtswidrig. Sie sei zurückzunehmen bzw. das Kindergeld ab Juni 2015 wieder ihm - dem Kläger - gegenüber festzusetzen.

10

Zu ihrem Kindergeldantrag bei der Familienkasse erklärte die Tochter C im Schreiben vom 24.06.2015, es werde um Zurückstellung der Bearbeitung des Kindergeldantrages gebeten, bis über den Einspruch des Klägers bei der Landesfamilienkasse entschieden worden sei. Sofern dem Einspruch stattgegeben würde, würde sie weiter auf ihren Vorrang verzichten und in diesem Falle ihren eigenen Kindergeldantrag zurückziehen.

11

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 wies die Landesfamilienkasse (Rechtsbehelfsstelle) den Einspruch als unbegründet zurück:

12

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG könnten als „Kinder“ die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel berücksichtigt werden. Dabei werde für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). § 64 Abs. 2 EStG regele den vorrangigen Kindergeldanspruch bei mehreren Berechtigten. Danach werde bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Sei ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmten diese untereinander den Berechtigten. Lebe ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so werde das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es werde an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang verzichtet habe.

13

Unter Haushaltsaufnahme sei das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind müsse in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern „durchgängig“ aufhalten. Eine Haushalts-aufnahme sei dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden sei (Verweis auf die DA-KG). Eine Haushaltsaufnahme von Enkelkindern sei nur gegeben, wenn diese von einer gewissen Dauer und Beständigkeit geprägt sei. So reiche es nicht aus, dass das Kind nur tage- oder wochenweise bei den Großeltern wohne, ansonsten aber immer wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehre, beispielsweise wegen eine Erwerbstätigkeit der Eltern, die es ihnen nicht möglich mache, das Kind dauerhaft im eigenen Haushalt zu betreuen und zu versorgen. Gleichfalls sei für die Annahme einer Haushaltsaufnahme unzureichend, wenn sich das Kind zwar für mehr als drei Monate, aber nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum bei den Großeltern befinde (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 07. Dezember 2010 - III B 33/10 -).

14

Im Streitfall betreute - seit dem Auszug seiner Tochter und seines Enkelkindes aus seinem Haushalt - der Kläger das Enkelkind außerhalb der Kindergartenzeiten in seinem Haushalt, wobei es in der Regel zwei- bis dreimal wöchentlich bei ihm auch übernachte. Es kehre jedoch regelmäßig in den Haushalt seiner Mutter zurück. Damit lebe es nur zeitweise in seinem Haushalt, was zu keiner Aufnahme in seinen Haushalt führe. Es sei im Haushalt der Mutter C aufgenommen, die es nur deswegen nicht dauerhaft im eigenen Haushalt betreuen und versorgen könne, weil sie sich im Studium befinde.

15

Durch die Haushaltsaufnahme ausschließlich im Haushalt der Tochter C ergebe sich nach § 64 Abs. 2 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch seiner Tochter. Das Enkelkind lebe seit Mitte Mai 2015 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und der Großeltern, so dass ab dem Folgemonat, als ab dem 01.06.2015, ein Vorrangverzicht seiner Tochter nicht mehr möglich sei. Diese vom Kläger in Einspruchsbegründung angesprochene Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG greife nur im Falle eines gemeinsam Haushalts von Eltern und Großeltern. Im Übrigen habe seine Tochter den Verzicht auf den Kindergeldvorrang auf dem Antrag vom 08.04.2013 zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem mit dem Kläger noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Mit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt und der Begründung eines eigenen Haushaltes greife die gesetzliche Vorrangregelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach seine Tochter C wegen alleiniger Aufnahme von M in ihren Haushalt vorrangig kindergeldanspruchsberechtigt sei. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des sächsischen Finanzgerichts sei nicht entscheidungserheblich, weil Entscheidungen der Finanzgerichte die Familienkasse nur im entschiedenen Einzelfall binden würden.

16

Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger mittels PZU am 03.11.2015 zugestellt.

17

Der Kläger hat am 03.12.2015 durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung tragen diese vor:

18

Die Frage, wer das Kindergeld zu erhalten habe, regele § 64 EStG nicht unmittelbar, da dort der Fall einer Aufnahme in zwei Haushalten nicht vorgesehen sei. Da auch bei einer so genannten „mehrfachen Haushaltsaufnahme“, bei der das Kind an sich gleichzeitig in mehrere Haushalte aufgenommen sei, nur ein berechtigter Kindergeld erhalten könne, müsse zur Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten zunächst ermittelt werden, in welchem Haushalt sich das Kind überwiegend aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt habe (Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -). Liege eine gleichwertige Aufnahme des Kindes in mehrere Haushalte vor, sei durch analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Sätze 2 – 4 EStG der vorrangig Berechtigte zu ermitteln (Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 23. März 2006 - III R 91/03 -).

19

Nach der als Anlage beigefügten Übersichtsliste (Bl. 12 ff. PA) werde die am 30.03.2013 geborene M im überwiegenden Maße vom Kläger und seiner Ehefrau in deren Haushalt betreut und versorgt. Die Übersicht beinhalte insgesamt 183 Tage, von denen an 87 Tagen eine Übernachtung im Haushalt des Klägers stattgefunden habe. Wenn M in den Morgenstunden bereits dort sei, halte sie sich im Haushalt des Klägers in der Zeit bis zum Beginn des Kindergartens um 8.00 Uhr auf. Sie frühstücke dann auch im Haushalt des Klägers. Soweit sie sich nachmittags dort aufhalte, nehme sie stets auch das Mittagessen im Haushalt des Klägers und in den allermeisten Fällen zusätzlich das Abendessen sei. Sie werde an diesen Tagen auch von der Ehefrau des Klägers und vom Kläger selbst, der einen Telearbeitsplatz habe, vom Kindergarten abgeholt. Dafür könne an diesen Tagen die Kindesmutter nicht sorgen. M werde an den Tagen, an denen sie morgens da sei und nicht im Haushalt des Klägers übernachte, ebenfalls von der Ehefrau des Klägers zum Kindergarten gebracht. Die Ehefrau des Klägers und er selbst stünden auch zur Verfügung, wenn im Kindergarten Not am Mann sei und dort jemand gebraucht werde, der M früher abhole, sie bei Krankheit versorge und auch zum Arzt bringe und Ähnliches.

20

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedürfe es bereits keiner Erklärung der Kindesmutter und Tochter des Klägers, dass diese auf den Kindergeldvorrang verzichte, da M ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Klägers habe. Rein vorsorglich werde aber nochmals eine schriftliche Erklärung übersandt, wonach die Kindesmutter auf den Kindergeldvorrang verzichte und klarstelle, dass ihre Erklärung vom 08.04.2015 auch weiterhin nach ihrem Umzug gelte.

21

Soweit die Beklagte das Fehlen weiterer Merkmale der Haushaltsaufnahme bestreite, sei zu ergänzen, dass auch diese Voraussetzungen vorlägen. So würden im Haushalt des Klägers Versorgung und Unterhalt gewährt, außerdem Fürsorge und Betreuung. Genauso wenig fehle im Streitfall das dauerhaft örtlich gebundene Zusammenleben. Wäre die Argumentation der Beklagten richtig, so wäre im Falle eines Wechselmodells bei minderjährigen Kindern ein Kindergeldanspruch der Eltern überhaupt nicht gegeben. Wenn das Kind mit seinen derzeit drei Jahren gefragt wurde, wo es wohne, würde es sagen, dass es bei Opa und Oma wohne. Das hier kein Leben in Familiengemeinschaft gegeben sei, könne ernsthaft nicht in Abrede gestellt werden. Sämtlich Kosten der Unterbringung des Kindes sowie der Versorgung des Kindes inklusive Nahrung, Kleidung, Strom, Heizung, Reinigung, Wäsche waschen, Verpflegung, Einkauf von Windeln, Einkauf und Spielsachen und Kinderbüchern, Ausflüge zu Zoobesuchen und Ähnlichem würden während der Betreuungszeiten durch den Kläger und seine Ehefrau erbracht und gezahlt.

22

Das Zusammenleben in Familiengemeinschaft ergebe sich auch dadurch, dass das Kind im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau bade und dusche, dort ständig versorgt werde und aufgrund dieses Umstandes auch die Großmutter und Ehefrau des Klägers ihre Berufstätigkeit nicht wie geplant habe ausweiten können.

23

Das Kind M werde vollständig von dem Kläger und seiner Ehefrau betreut und versorgt. Das Waschen, Anziehen, Frühstücken, das Bringen zum und das Abholen vom Kindergarten, sofern die Mutter keine Zeit habe, das Spielen und Ähnliches würden durch die Ehefrau des Klägers und den Kläger selbst durchgeführt.

24

Der Beschluss des BFH vom 16. April 2008 (- III B 36/07 -) spreche sogar dafür, dass die vorherige Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau nur gelockert und niemals aufgehoben worden sei.

25

Zu den weiteren Ausführungen der Beklagten werde dahingehend Stellung genommen, dass es natürlich auch im vorliegenden Falle ein dauerhaftes örtlich gebundenes Zusammenleben in der Familiengemeinschaft mit den Großeltern gebe. Die Zeiten, die in der Übersichtsliste mitgeteilt worden seien, seien auch jetzt noch die zutreffenden Zeiten. Sie spiegelten in etwa die Betreuungssituation damals wie heute wieder.

26

Entgegen der Annahme der Landesfamilienkasse sei es nicht so, dass während der Semesterferien bzw. während der vorlesungsfreien Zeit in 2015 der Betreuungsaufwand bei dem Kläger und seiner Ehefrau geringer gewesen sei als in der Vorlesungszeit. Die vorlesungsfreie Zeit sei im Sommersemester 2015 der Zeitraum vom 26.07. bis zum 25.10.2015 gewesen. Der Übersicht lasse sich unter anderem entnehmen, dass die Großeltern in den vorlesungsfreien Monaten (mit Ausnahme August) erheblich weniger Betreuungsstunden geleistet hätten als in den Vorlesungsmonaten. Im August 2015 (vom 14.08. – 22.08.) hätten die Großeltern mit M, ohne die Kindesmutter, einen achttägigen Urlaub in Holland verbracht. Dieser Urlaub erkläre den vermeintlich hohen Betreuungsaufwand auch in der vorlesungsfreien Zeit des Jahres 2015.

27

Des Weiteren halte sich M natürlich auch außerhalb der Vorlesungszeit bzw. der Zeiten, in denen sich die Tochter des Klägers mit ihrem Studium beschäftige, häufig bei den Großeltern auf und übernachte dort. Dies erkläre sich schon allein daraus, dass die Großeltern quasi den fehlenden Vater ersetzten, der sich um seine Tochter überhaupt nicht kümmere. Daher hätten die Eltern von Anfang an ein sehr enges Verhältnis zur Enkeltochter begründet. Diese Beziehung sei viel enger als ein normales Großeltern-Enkelkind-Verhältnis. Neben ihrem Studium habe die Kindesmutter auch noch eine Nebenbeschäftigung in einer Pizzeria, wodurch zusätzlich Betreuungsaufwand bei den Großeltern notwendig werde. Wie bereits dargelegt empfinde M die Großeltern als ihre Familie.

28

Schließlich sei das Vorbringen der Beklagten bezüglich eines ausschließlichen vorrangigen Kindergeldanspruchs der Kindesmutter nicht nachvollziehbar. § 64 EStG diene dem Zweck, eine Doppelzahlung des Kindergeldes zu vermeiden. § 64 Abs. 2 EStG enthalte bei der Aufnahme in einen gemeinsamen Haushalt keinen absoluten Anspruch auf vorrangiges Kindergeld für die Eltern. Selbst bei der Aufnahme in einen gemeinsamen Haushalt könnten die Eltern bestimmen, dass die Großeltern das Kindergeld erhalten sollten. Weshalb dies anders sein solle, wenn das Kind in zwei verschiedene Haushalte aufgenommen sei, erschließe nicht. Jedenfalls lasse sich dies aus der Ratio des Gesetzes nicht herleiten.

29

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm für das Enkelkind M für die Monate Juni 2015 bis einschließlich November 2015 Kindergeld zu gewähren und auszuzahlen.

30

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung führt er aus:

32

Der klägerische Hinweis auf § 64 EStG und eine mehrfache Haushaltsaufnahme verfange nicht. Er betreffe nicht das Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Großeltern als möglichen Anspruchsberechtigten. Enkelkinder, Pflegekinder und Stiefkinder könnten gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in den Haushalt der Eltern (bzw. Pflege- oder Stiefeltern) „aufgenommen“ worden seien. Daran aber fehle es hier aus den nachfolgenden Gründen.

33

Voraussetzung für die Haushaltsaufnahme sei unter anderem ein dauerhaftes örtlich gebundenes Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft. Das örtliche Merkmal lasse sich nicht durch eine funktionelle Betrachtung des Haushaltsbegriffs ersetzen. Vielmehr sei das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens gerade wesentliches Kriterium dafür, dass die Großeltern tatsächlich kindesbezogene Belastungen tragen würden und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Kinderlosen gemindert sei (Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 14. Januar 2011 - III B 96/09 -).

34

Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme beziehe sich auf eine bestimmte gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 16. April 2008 - III B 36/07 -). Im vorliegenden Fall fehle das dauerhafte örtlich gebundene Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft.

35

Eine vorrangige Berechtigtenbestimmung im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolge nur dann, wenn „leibliche“ Eltern die gleichen Voraussetzungen erfüllten, wenn also beide in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebten. Auch wenn das Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern lebe, müssten die Großeltern untereinander gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG einen vorrangig Berechtigten bestimmen. Auch daran fehle es hier. Nichts anderes ergebe sich aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Sonderfall, dass Großeltern, Eltern und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebten, werde in § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG geregelt. Diese Vorschrift sei jedoch vorliegend unerheblich und nicht einschlägig.

36

Im Ergebnis bleibe damit festzuhalten, dass der Kindergeldanspruch sich primär aus der Haushaltsaufnahme durch ein Elternteil (§ 64 Abs. 2 EStG) ergebe. Ein Kind, dass, wie im vorliegenden Fall, wechselweise von den Großeltern und seiner leiblichen Mutter betreut werde, sei gerade nicht in Haushalt der Großeltern aufgenommen. Insoweit sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Haushaltsaufnahme entscheidend sei und nicht die Betreuung. Allein die Betreuung in der Zeit, in der der allein erziehende Elternteil berufstätig sei, einer Ausbildung nachgehe oder Ähnliches, begründe gerade keinen Kindergeldanspruch. Nur die ausschließliche Haushaltsaufnahme durch einen (möglichen) Berechtigten begründe ein Kindergeldanspruch. Dabei schließe die Haushaltsaufnahme der leiblichen Eltern den Kindergeldanspruch anderer Personen aus.

37

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Betreuung, Versorgung und Kostentragung durch den Kläger und seine Ehefrau vortrage, werde verkannt, dass eine Haushaltsaufnahme durch die Großeltern nur dann vorliege, wenn sich das Enkelkind nicht nur zeitweise, sondern „durchgängig“ bei den Großeltern aufhalte und durch diese auch umfassend versorgt, betreut und erzogen werde. Daran aber fehle es hier auch nach dem weiteren Vorbringen. Der zitierte Beschluss des BFH vom 16. April 2008 (- III B 36/07 -) helfe in der Sache nicht weiter, da er einen anderen Sachverhalt - getrennt lebende Elternteile - betreffe, so dass er auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

38

Zu dem gerichtlichen Hinweis vom 20. September 2016, wonach die Darlegungen der Klägerseite, dass M in überwiegendem Maße vom Kläger und seiner Ehefrau in deren Haushalt betreut und versorgt worden sei, substantiiert, stimmig und glaubhaft erscheine, hat der Beklagte ergänzend ausgeführt:

39

Unbestritten sei, dass das Kind sich im Haushalt der Großeltern in einem Umfang aufhalte, der über bloße Besuchs- und Ferienaufenthalte hinausgehe. Es fehle aber ein dauerhaftes örtlich gebundenes Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft. So übernachte das Enkelkind durchschnittlich innerhalb einer Woche zwei bis drei Mal bei den Großeltern. Im Übrigen sei festzustellen, dass die vorgelegte Übersichtsliste über die Aufenthaltszeiten des Enkelkindes bei der Mutter, bei den Großeltern und im Kindergarten im November 2015 erstellt worden sei und (lediglich) für alle Tage ab dem 01.06.2015 detaillierte Aufenthaltszeiten ausweise. Inwieweit diese Angaben noch nach sechs Monaten die zutreffenden Zeiten wiedergeben würden, sei allerdings fraglich. Außerdem falle auf, dass auch während der Semesterferien bzw. während der vorlesungsfreien Zeit, beispielsweise im August und September 2015, kein Unterschied erkennbar sei zum Betreuungsumfang während der Vorlesungszeit. Auch dies spreche gegen den Vortrag des Klägers. Wenn der Kläger argumentieren, durch das Studium sei die alleinerziehende Tochter darauf angewiesen, dass das Enkelkind von ihm und seine Ehefrau betreut und versorgt werde, damit sie studieren könne, müsse in den vorlesungsfreien Zeiten und während der Semesterferien die Betreuung in geringerem Umfang notwendig sein. Selbst wenn man unterstelle, dass auch während der Semesterferien und der vorlesungsfreien Zeit Praktika, Prüfungen und Veranstaltungen an der Uni stattfinden würden, sei nicht nachvollziehbar, wieso die Betreuung im gleichen Umfang stattgefunden haben solle, wie während der Semester. Die Darlegungen der Klägerseite seien insoweit nicht substantiiert, stimmig und glaubhaft.

40

Aber selbst bei der Annahme einer mehrfachen Haushaltsaufnahme sei ein Kindergeldanspruch der Großeltern seit dem Auszug des Enkelkindes aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begründet. In diesem Fall ergebe sich eine Kindergeldberechtigung der Kindesmutter gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kläger könne nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG das Kindergeld beanspruchen. Da aber nach § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt werden könne, regele § 64 Abs. 2 EStG ausdrücklich, wer bei mehreren Berechtigten den vorrangigen Anspruch habe. Geregelt sei der Fall, in dem das Kind in einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/einem Elternteil und den Großeltern aufgenommen worden sei. Auch hier gelte nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG, dass die Eltern/der Elternteil zunächst vorrangig Kindergeld berechtigt seien/sei. Der Gesetzgeber lasse allerdings bei einem gemeinsamen Haushalt zu, dass der vorrangig kinderberechtigte Elternteil auf seinen Vorrang zu Gunsten der Großeltern verzichten könne. Im Streitfall sei ab dem 01.06.2015 kein gemeinsamer Haushalt der Kindesmutter der Großeltern gegeben. Selbst für den Fall der Aufnahme sowohl in den Haushalt der Kindesmutter als auch in den Haushalt der Großeltern ergebe sich nach den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich der vorrangige Kindergeldanspruch der Mutter.

41

Der Gesetzgeber habe den Fall der gleichzeitigen Haushaltsaufnahme des Kindes in den Haushalt der Eltern und denjenigen der Großeltern nicht ausdrücklich geregelt, weil nach der eindeutigen Gesetzeslage eine Regelung dieses Sachverhaltes nicht notwendig sei. Sobald das Kind nämlich in den Haushalt der Eltern/eines Elternteils aufgenommen worden sei, sei stets ein Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt, unabhängig davon, ob das Kind noch in einen anderen Haushalt aufgenommen sei. Damit schieden alle anderen Kindergeldberechtigten für den Kindergeldanspruch aus. So liege es hier.

42

Ein im Gesetz nicht konkret geregelter Sonderfall liege nur dann vor, wenn das Kind in den Haushalt beider Elternteile in annähernd gleichem Umfang aufgenommen sei. Diese Konstellation sei von der Rechtsprechung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend entschieden worden, dass die Eltern eine Berechtigtenbestimmung treffen könnten. Ein solcher Fall sei aber im Verhältnis zwischen Großeltern und Elternteil nicht gegeben.

43

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

44

Das Gericht hat - nach Beschluss vom 01. Juni 2017 - Beweis erhoben über die Frage der Haushaltsaufnahme des Kindes M in den Haushalt des Klägers im Hinblick auf den Streitzeitraum Juni 2015 bis einschließlich November 2015 durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers (Frau A.K.) und der Kindesmutter (C) als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.08.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Klage ist begründet.

46

Der angefochtene Bescheid vom 12. Mai 2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte ist verpflichtet, Kindergeld für den Streitzeitraum Juni 2015 bis einschließlich November 2015 zu gewähren, da der Kläger (weiterhin) anspruchsberechtigt war.

I.

47

1. Das Gericht hat den Klageantrag vorsorglich gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO als Verpflichtungsantrag gefasst, da die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung - in Form eines Bescheides oder jedenfalls einer Kindergeldverfügung/Kassenanordnung - in der Kindergeldakte nicht vorhanden ist, so dass das Ende des ursprünglich bestimmten Festsetzungszeitraums nicht bekannt ist.

48

Daher kommt in Betracht, dass der ursprüngliche Festsetzungszeitraum mit dem Monat Mai 2015 endete. In diesem Falle könnte mit der Formulierung eines Anfechtungsantrags dem Klagebegehren des Klägers nicht zum Erfolg verholfen werden, da mit der (teilweisen) Aufhebung des angegriffenen Aufhebungsbescheides, eine (noch gar nicht getroffene) Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2015 bis einschließlich November 2015 nicht wieder in Geltung gesetzt würde.

49

Vor diesem Hintergrund kann der begehrte Rechtsschutz (nur) mit einem Verpflichtungs-antrag sichergestellt werden. Im vorstehend genannten Falle wäre mit der „Aufhebung“ der ursprünglichen (den Kindergeldanspruch nur bis einschließlich Mai 2015 regelnden) Festsetzung der Sache nach ein Antrag auf Weitergewährung von Kindergeld abschlägig beschieden worden.

50

Die Bindungswirkung eines Kindergeld ablehnenden oder aufhebenden Bescheides erstreckt sich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - VI R 35/14 -, juris, Rdn. 10), hier also - da die Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 als im November 2015 bekanntgegeben gilt (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) - bis einschließlich November 2015.

51

Im Ergebnis ist daher die Behörde entweder aufgrund des entsprechend zu ändernden Aufhebungsbescheides oder eines neu zu erlassenden Festsetzungsbescheides verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Juni 2015 bis einschließlich November 2015 einmal - nicht doppelt - Kindergeld betreffend M zu gewähren.

52

2. Die Klage hat auch Erfolg.

a)

53

aa) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich jeder der beiden Elternteile für das leibliche Kind kindergeldberechtigt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind auch Großeltern kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Anders als bei Pflegeeltern in Bezug auf ein Pflegekind (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt die Kindergeldberechtigung bei Großeltern in Bezug auf ein Enkelkind nicht zusätzlich voraus, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (vgl. auch Treiber, in: Blümich, EStG, Band 3, § 63, Stand: März 2015, Rdn. 25). Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche sieht das Gesetz vor, dass nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt wird (vgl. § 64 Abs. 1 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

54

bb) Eine Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -, juris, Rdn. 21).

55

Bei der Auslegung des Begriffs der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Merkmal der Haushaltsaufnahme dazu dienen soll, nur einem von mehreren Kindergeldberechtigten gegenüber den anderen eine Vorrangstellung einzuräumen. Denn gemäß § 64 Abs. 1 EStG ist das Kindergeld an nur einen Berechtigten zu zahlen. Das hat zur Folge, dass eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -, juris, Rdn. 24).

56

Die Vorschrift, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten gezahlt und nicht aufgeteilt wird, und der gesetzliche Grundgedanke, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an denjenigen gezahlt werden soll, der die größte Belastung trägt, führen in ihrem Zusammenspiel dazu, dass der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht für alle Sachverhalte gleichermaßen, sondern nur fallgruppenspezifisch konkretisiert werden kann. Er ist für die Fallgruppe, dass die Dauer der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen. Bei diesem Sachverhalt ist für die Annahme einer Haushaltsaufnahme zusätzlich zu den oben dargestellten Merkmalen erforderlich, dass sich das Kind dort überwiegend aufhalten und seinen Lebensmittelpunkt haben muss. Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass derjenige Kindergeldberechtigte die größeren Unterhaltslasten für das Kind trägt, der es überwiegend in seinem Haushalt betreut und versorgt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - VIII R 106/03 -, juris, Rdn. 33).

57

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis-aufnahme, der Überzeugung (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass M während des Streitzeitraums (mit deutlich überwiegendem Gewicht) in den Haushalt der Großeltern aufgenommen war und dort ihren Lebensmittelpunkt hatte, so dass der Kläger weiterhin kindergeldberechtigt war.

58

aa) In rechtlicher Hinsicht geht das Gericht - abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten - davon aus, dass die Begründung eines eigenen Haushalts durch die leibliche Mutter, in dem das Kind zeitweise lebt, einen möglichen Kindergeldanspruch der Großeltern nicht von Vornherein ausschließt.

59

Die Familienkasse hat zum einen vorgetragen, dass es in diesem Falle bezüglich der Großeltern zwangsläufig an einer bestimmten gemeinsamen Familienwohnung als ortsbezogenem Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen bzw. der Dauerhaftigkeit des örtlich gebundenen Zusammenlebens in einer Familiengemeinschaft (ohne Unterbrechung) fehle. Dem haben bereits die Prozessbevollmächtigten des Klägers überzeugend entgegengehalten, dass es dann - die behördliche Ansicht unterstellt - auch bei einem zwischen den getrennt lebenden Eltern vereinbarten Wechselmodell ein Kindergeldanspruch überhaupt nicht geben könne.

60

Zum anderen hat die Beklagte ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer mehrfachen Haushaltsaufnahme nach den gesetzlichen Wertungen von einem vorrangigen Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern auszugehen sei. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, aus welchen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ein solcher Vorrang abzuleiten sei, haben die Sitzungsvertreter der Beklagten auf § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG hingewiesen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.

61

Nach dem Gesetzesaufbau trifft § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG die grundsätzliche Wertung dahingehend, dass die Kindergeldberechtigung an die Haushaltsaufnahme anknüpft, welche aber nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu bestimmen ist. Danach dürfte zwar regelmäßig eine vorrangige Kindergeldberechtigung der Eltern bestehen, dies aber nicht aus rechtlichen Gründen, sondern aufgrund des tatsächlichen Umstands, dass die Kinder üblicherweise allein mit ihren Eltern in einer Familiengemeinschaft leben und die Aufenthalte bei den Großeltern lediglich einem zeitweiligen Aufpassen dienen. Im Einzelfall können die Verhältnisse aber anders liegen.

62

Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG stellt sich als gesetzliche Regelung eines speziellen Falles, eines gemeinsamen Haushalts von Eltern/Elternteil und Großeltern, dar. In einer solchen Situation sind die jeweiligen Anteile bei der Betreuung, Erziehung und Versorgung des Kindes innerhalb der Wohnung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellbar, eine Gewichtung kaum möglich. In Anbetracht dessen hat der Gesetzgeber einen (verzichtbaren) Vorrang der Kindergeldberechtigung der Eltern bestimmt, da sie typischerweise - aufgrund einer engeren Bindung - einen größeren Beitrag materieller/immaterieller Art leisten werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht aus systematischer Sicht verfehlt, die Wertung in einer Spezialregelung zu generalisieren und im Sinne einer allgemeinen gesetzgeberischen Wertung zur Einschränkung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG heranzuziehen.

63

bb) Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme des Kindes M bei den Großeltern während des Streitzeitraums vor. Dies ergibt sich vor allem auch aus den glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen, die schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen haben und - nach dem Eindruck des Gerichts während der Beweisaufnahme - auch glaubwürdig waren.

64

Das Kind M lebte seit Geburt (30.03.2013) im gemeinsamen Haushalt des Klägers/seiner Ehefrau, der jungen, alleinstehenden Kindesmutter und deren Geschwistern (L und N). Nach den Umständen und unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Zeuginnen wurde zwischen den Großeltern und M eine auch längerfristig tragfähige Familiengemeinschaft mit Betreuung, Erziehung und Versorgung begründet, die mit dem Auszug der Kindesmutter aus dem gemeinsamen Haushalt nicht endete.

65

Die Zeugin A. K. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass M für sie wie ein viertes Kind gewesen sei. Dafür spricht auch die Einlassung, M hätte die Zeugin wiederholt als „Mama“ bezeichnet. Auch diese Angabe ist angesichts der besonderen Verhältnisse - des zwei Jahre geführten gemeinsamen Haushalts, des jungen Alters der Kindesmutter, die aufgrund ihrer schulischen Ausbildung/ihres Studiums zeitlich mit den eigenen Angelegenheiten stark beschäftigt war/ist, so dass der Kläger und seine Ehefrau der Tochter C einen zeitlichen Freiraum zu schaffen und die Betreuung/Erziehung von M teilweise zu übernehmen veranlasst waren, der besonderen Nähebeziehung und des damaligen Alters des Enkelkindes (2 Jahre) - nachvollziehbar. Auch die Zeugin C hat erklärt, dass dem Kind der wirkliche Unterschied zwischen Mutter und Großmutter nicht ganz klar gewesen sei. Es sei schon ein anderes Verhältnis zwischen dem Kläger/seiner Ehefrau und M im Vergleich zu anderen Großeltern. Dass dem Kläger unter diesen Umständen, auch wegen des von Beginn an fehlenden Kindesvaters, - wie vorgetragen (vgl. Bl. 63 PA) - die Rolle eines „Ersatzvaters“ zukam, liegt für das Gericht auf der Hand.

66

Dadurch, dass M in der Wohnung des Klägers/seiner Ehefrau ihr eigenes Zimmer behielt, dort auch weiterhin (häufig) übernachtete und vom Kläger und seiner Ehefrau in erheblichem Umfang versorgt, betreut und erzogen wurde, ist das zu den Großeltern begründete familiäre Band eigener Art nie abgerissen und die Haushaltsaufnahme nicht beendet worden.

67

Nach der zur Gerichtsakte gereichten Übersichtsliste/Tabelle über die (zeitlichen) Betreuungsanteile der Großeltern einerseits und der Zeugin C andererseits in Bezug auf das Kind M während des Zeitraums 01. Juni 2015 bis 30. November 2015 (unter Berücksichtigung von Übernachtungen und Kindergarten; Bl. 12 – 15 PA) stellt sich die Sachlage so dar, dass M mindestens 2 - 3 Mal, häufiger aber 4 - 5 Mal bei dem Kläger/seiner Ehefrau übernachtete.

68

Bei den Zeitanteilen betreffend die Betreuung sind für den Kindergarten, wenn er besucht wurde, 6 h (= 25% der Tagesgesamtzeit von 24 h) veranschlagt, so dass - im Falle des Kindergartenbesuchs - für die Aufteilung der Betreuungsanteile zwischen den Großeltern und der Zeugin C ein Umfang von 75 % verbleibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden. Bei Betrachtung der einzelnen Kalenderwochen ergeben sich - ausgehend von denjenigen Tagen, an denen das Kind überwiegend (bzw. an 2 Tagen 50 % : 50 % am 31.10. und 02.11.) von den Großeltern betreut wurde - folgende Betreuungsanteile des Klägers/seiner Ehefrau:

69
        

1/7:   

2 Wochen

   4/7:   

 9 Wochen

        

2/7:   

2 Wochen

5/7:   

 5 Wochen

        

3/7:   

5 Wochen

6/7:   

 2 Wochen

Gesamt:

        

9 Wochen

        

16 Wochen.

70

Hieraus wird deutlich, dass M während des Streitzeitraums deutlich überwiegend vom Kläger/seiner Ehefrau betreut wurde. Unter Berücksichtigung auch der Anzahl der Übernachtungen bei den Großeltern lag/liegt der Schwerpunkt des Aufenthalts/der Betreuung des Kindes im Haushalt der bzw. bei seinen Großeltern.

71

Die Vertreter der Familienkasse sind dieser - vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Beweisaufnahme ebenfalls geäußerten - Einschätzung nicht entgegengetreten.

72

Die Richtigkeit der Aussagen der Zeuginnen sowie der von der Klägerseite vorgelegten Tabelle über die Betreuungsanteile ist seitens der Behörde nicht (mehr) in Zweifel gezogen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu Recht in der Sitzung von einer hohen Richtigkeitsgewähr der Liste gesprochen. Dies folgt daraus, dass die Tabelle - was glaubhaft ist - anhand detaillierter Kalenderaufzeichnungen der Zeugin A. K. („für jedes Kind eine Spalte“) sowie unter Einbeziehung der Erinnerungen sämtlicher Familienmitglieder erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund konnten die seitens der Vertreterin der Beklagten geäußerten Bedenken, wie die Zeugin so detaillierte Angaben habe machen können, ausgeräumt werden.

73

Die so geprägten Verhältnisse sind auch nicht als „vorübergehend“ anzusehen, zumal das Studium der Tochter nicht beendet war/ist und auch im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kindesmutter eine weitere Betreuung durch den Kläger und seine Ehefrau naheliegen ist. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich überdies in ihrem jeweiligen Beruf auf eine dauerhafte Unterstützung eingerichtet: Die Zeugin hat Gleitzeit genommen und auf eine Ausweitung ihrer Arbeitszeiten verzichtet. Der Kläger arbeitet - nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung - 4 Tage in der Woche zu Hause und hatte einen Telearbeitsplatz eingerichtet, um sich ebenfalls um M kümmern zu können.

74

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Großeltern sich ihrem Enkelkind - über ein bloßes Aufpassen hinaus - in umfassender Weise gewidmet und so - wesentlich auch durch ihre Erziehung - zur Entwicklung des kleinen Kindes beigetragen haben. Dass die Großeltern diese Aufgabe verinnerlicht und wahrgenommen haben, wird nicht nur durch die Charakterisierung, dass M für sie wie ein viertes Kind gewesen sei, sondern auch aus der Einlassung der Zeugin A. K. deutlich, sie - die Großeltern - und die Kindesmutter würden M gemeinsam erziehen, wobei sie - die Großeltern - bei der Erziehung wohl weniger streng seien als ihre Tochter C. Darüber hinaus hat die Zeugin glaubhaft bekundet, M häufig zum Kindergarten zu bringen bzw. sie von dort abzuholen oder etwa mit ihr zum Eltern-Kind-Training zu gehen. Sie - die Zeugin und der Kläger - hätten sich auch sonst um M gekümmert: Beispielsweise habe die Zeugin das Kind bei den anfallenden Arzt- oder Zahnarztbesuchen begleitet oder M bei Krankheit gepflegt. Außerdem seien sie zusammen mit ihr in den Urlaub gefahren. Nach der vorgelegten Tabelle wurde der Urlaub im Zeitraum vom 15.08.2015 bis 21.08.2015 (zeitlicher Betreuungsanteil der Großeltern: 100 %; Bl. 13 PA) durchgeführt (vgl. auch Bl. 63 PA). Sie - die Zeugin und der Kläger - hätten das Kind häufig mitgenommen, wenn sie etwas unternommen hätten. Der Kläger habe M beispielsweise zum Badminton-Bambini-Training mitgenommen.

75

Die Aussage der Zeugin A. K., hinsichtlich der Betreuung habe ein „ausgeglichenes Verhältnis“ bestanden, ist mit der gerichtlichen Würdigung, dass der Schwerpunkt der Betreuung/des Aufenthalts bei den Großeltern gelegen hat, vereinbar. Das Gericht pflichtet der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Ergebnis der Beweisaufnahme bei, dass die Aussagen der Zeuginnen über die Betreuungsanteile der Großeltern einerseits und der Kindesmutter andererseits „subjektiv“ gefärbt sind. Denn die Angabe eines überwiegenden Betreuungsbeitrags hätte mittelbar als Vorwurf einer unzureichenden Betreuung seitens der Kindesmutter verstanden werden können. Dass diese Rücksichtnahme auf Befindlichkeiten vorliegend eine Rolle gespielt haben dürfte, wird aus der Aussage der Zeugin C deutlich. Diese hat angegeben, dass sie teilweise zeitlich sehr stark beansprucht gewesen sei und sich ihre Eltern mehr um M gekümmert hätten; es sei „aber nicht so gewesen, dass sie sich nicht um ihre Tochter gekümmert habe“. Auch nach der Einlassung der Kindesmutter selbst ist daher von einem tatsächlichen Überwiegen der Betreuung seitens der Großeltern auszugehen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in dem erklärten Verzicht der Kindesmutter auf Kindergeld für M. Nach gerichtlichem Verständnis anerkennt die Zeugin C damit die überwiegenden Betreuungsleistungen ihrer Eltern.

76

Schließlich ist auch dem (besoldungsrechtlichen) Einwand der Beklagten zu widersprechen, die Anerkennung einer Haushaltsaufnahme bei den Großeltern eröffne die Möglichkeit einer Gestaltung. Zwar trifft es zu, dass sich der Familienzuschlag um jedes weitere anzuerkennende Kind erhöht, so dass mit der Haushaltsaufnahme Ms eine höhere Besoldung des Klägers verbunden ist. Die hier gegebenen besonderen tatsächlichen Umstände stellen aber eine große Ausnahme dar.

77

Da nach den vorstehenden Ausführungen von einer vorrangigen Kindergeldberechtigung des Klägers auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG im Falle eines erklärten Vorrangverzichts analog angewendet werden könnte (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 24. November 2004 - 7 K 256/04 (Kg) -, juris, Rdn. 42 f.), nicht an, wobei hier eine ex-tunc-Wirkung nicht schon deshalb zu verneinen wäre, weil der Vorrangverzicht bereits geregelte Zeiträume beträfe (vgl. BFH, Urteil vom 19. April 2012 - III R 42/10 -, juris, Rdn. 10; Hildesheim, in: Bordewin/Brandt, EStG, Band 8, § 64, Rdn. 51).

78

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

79

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um einen besonders gelagerten Einzelfall, da die im Streitfall zwischen den Großeltern, der Kindesmutter und dem Enkelkind M bestehenden Verhältnisse von den Gegebenheiten in anderen Familien deutlich abweichen.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

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(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. März 2014  16 K 3732/13 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre Tochter … (M). M beendete im Juli 2012 die Schulausbildung und suchte einen Studien- oder Ausbildungsplatz. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2012 auf, weil M's Ausbildungswilligkeit nach Mitteilung der Berufsberatung nur bis November 2012 nachgewiesen sei. Der Klägerin wurde allerdings anheimgestellt, den beigefügten Vordruck mit weiteren Nachweisen (Bewerbungen, Ablehnungsschreiben, Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz) bei der Familienkasse einzureichen.

2

Die Klägerin beantragte Anfang Juli 2013 erneut Kindergeld für M und legte dazu die Studienbescheinigung einer Hochschule vor, nach der M ab dem Wintersemester 2013/14 ein Studium absolvieren werde. Die Familienkasse setzte darauf mit Bescheid vom 9. Juli 2013 Kindergeld ab Juni 2013 fest. Zugleich bat sie um Vorlage von Unterlagen zu Eigenbemühungen für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013. Darauf verwies die Klägerin auf M's Kontaktaufnahme zur Hochschule im Januar 2013, auf die Übersendung einer Bewerbungsmappe Anfang Februar 2013 mit Eingangsbestätigung am 7. Februar 2013, auf einen Termin für den Aufnahmetest und auf die Mitte Mai 2013 gegebene Zusage, die Immatrikulationsbescheinigung zuzusenden.

3

Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 29. August 2013 Kindergeld für März 2013 bis Mai 2013 fest. Die Klägerin sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Aufhebungsbescheid vom 29. Januar 2013 ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Eine Änderung für die Vergangenheit könne nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr erfolgen. Kindergeld könne frühestens ab dem Monat erneut festgesetzt werden, der dem Monat der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids folge. Dieser Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2013 gelte am 3. Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben, also am 1. Februar 2013. Die Bindungswirkung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids reiche daher bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe, hier also bis Ende Februar 2013.

4

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin Kindergeld für den Monat Februar 2013 geltend.

5

Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1325 veröffentlichten Gründen.

6

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. März 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld für den Monat Februar 2013 zu gewähren, weil der streitigen Kindergeldfestsetzung der am 1. Februar 2013 bekannt gegebene bestandskräftige Bescheid vom 29. Januar 2013 entgegensteht.

10

1. Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH), dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids folgenden Monat bewilligt werden (Senatsurteile vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88; BFH-Urteile vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380; vom 12. März 2015 III R 14/14, BFHE 249, 292, BStBl II 2015, 850; jeweils m.w.N.). Die Auffassung, dass sich die Bindungswirkung eines Kindergeld ablehnenden oder aufhebenden Bescheids bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt, entspricht der ganz überwiegenden Kommentarliteratur (Blümich/Treiber, § 70 EStG Rz 11; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 70 EStG Rz 6; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 70 Rz 4; Felix in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 70 Rz 2).

11

a) Der erkennende Senat hat diese Auffassung in seinen Urteilen in BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 und in BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 insbesondere auf den Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids gestützt. Der Verwaltungsakt trifft eine Regelung auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung. Daraus schloss der Senat und nachfolgend die seitdem ständige Rechtsprechung des BFH, dass sich der Verwaltungsakt in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum erschöpft und dementsprechend die Bindungswirkung des Bescheids sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben wurde, beschränkt.

12

b) Die Beschränkung auf die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem ein Ablehnungsbescheid bekannt gegeben wird, bedeutet zugleich, dass die Bindungswirkung des Bescheids auch bis zum Ende des Monats reicht. Denn die Festsetzung von Kindergeld ist ein teilbarer Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus dem nach § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltenden Monatsprinzip, nach dem Kindergeld für jeden Monat gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung umfasst somit einen Anspruch für jeden Monat; daher kann sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben; das entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (so Senatsurteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174).

13

Dieses Monatsprinzip ist Teil der Regelung des Ablehnungsbescheids (Regelungsgehalt), das aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Kindergeldanspruchs folgt. Denn Kindergeld wird nicht tageweise, nicht wochenweise, sondern monatsweise gezahlt, nämlich nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bis zu dem Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Zahlungszeitraum und Anspruchszeitraum stimmen überein, der Leistungszeitraum ist der Monat (HHR/ Wendl, § 66 EStG Rz 16, § 70 EStG Rz 6; Blümich/Treiber, § 66 EStG Rz 19). Auf Grundlage dieses durch das materielle Recht vorgegebenen Monatsprinzips entscheidet deshalb der ablehnende Bescheid über das Kindergeld dahingehend, dass bis einschließlich dem Monat, in dem der Ablehnungsbescheid bekannt gegeben wird, kein Kindergeldanspruch besteht.

14

c) An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat fest.

15

aa) Entgegen der Auffassung des FG spricht dagegen nicht, dass --wie etwa im Streitfall-- im weiteren Verlauf des Monats, gegebenenfalls sogar am letzten Tag, ein Kindergeldtatbestand neu hätte verwirklicht und damit ein erneuter Kindergeldanspruch hätte begründet werden können. Denn es ist gerade die Rechtsfolge des Monatsprinzips, dass jedenfalls bezogen auf den Monat, auf den sich der bestandskräftige Ablehnungsbescheid noch erstreckt, die Verwirklichung eines neuen Kindergeldanspruchs unerheblich ist. Entgegen der Auffassung des FG entspricht dies auch dem Regelungsgehalt eines Ablehnungsbescheids. Denn der Bescheid verneint einen Kindergeldanspruch nicht nur bis zum Tage der Zeichnung des Bescheids, sondern --entsprechend dem Monatsprinzip-- für den ganzen Monat.

16

bb) Der Einwand des FG, dass unter Umständen das Kind am letzten Tag einer möglichen Einspruchsfrist einen Kindergeldtatbestand verwirklichen könnte und dann der Kindergeldberechtigte im Ergebnis kaum noch Zeit habe, diesen Umstand zu erfahren und durch Einspruch gegenüber der Familienkasse geltend zu machen, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen. Die Familienkasse wendet insoweit zutreffend ein, dass solche einen Kindergeldanspruch begründenden Umstände regelmäßig vorhersehbar sind, weil sie typischerweise von den Willensentscheidungen der Beteiligten abhängen. Das bestätigen gerade die tatsächlichen Geschehnisse im hier gegebenen Streitfall. Denn der Kindergeldanspruch für Februar 2013 scheiterte daran, dass die Klägerin nach Erhalt des Ablehnungsbescheids vom 29. Januar 2013 entgegen der Anregung der Familienkasse innerhalb der Einspruchsfrist gerade keine aussagekräftigen Unterlagen dazu vorlegte, dass ihre Tochter um einen Ausbildungsplatz bemüht sei. Schließlich verkennt die tagesbezogene Betrachtungsweise, die eine Bindungswirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids grundsätzlich nur bis zum Tag seiner Bekanntgabe annimmt, die ambivalente Wirkung des Monatsprinzips. Denn nach § 66 Abs. 2 EStG wird Kindergeld von Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass das Kindergeld sowohl im ersten Monat als auch im letzten Monat seines Bezugs mit dem vollen Monatsbetrag gezahlt wird, selbst wenn jeweils an nur einem einzigen Tag die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld vorliegen. Folge der tagesgenauen Betrachtungsweise wäre dann gegebenenfalls, dass auch in solchen Fällen das Kindergeld nur anteilig, nämlich taggenau, gezahlt wird.

17

cc) Schließlich lässt sich auch nicht mit dem Hinweis, dass der Wortlaut des § 70 Abs. 2 EStG es gestatte, einen neuen kindergeldrechtlich erheblichen Sachverhalt zu berücksichtigen, die Kindergeldgewährung für den Monat Februar 2013 rechtfertigen. Denn § 70 Abs. 2 EStG gilt nicht für Bescheide, mit denen --wie im hier gegebenen Streitfall-- eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben wird. Dies entnimmt die ständige Rechtsprechung des BFH in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur dem Regelungszweck des § 70 EStG, der ausweislich der Gesetzesbegründung verhindern soll, die Familienkasse an eine fehlerhaft erkannte Kindergeldfestsetzung zu binden (vgl. Senatsurteil in BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910; vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; jeweils m.w.N.).

18

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze entfaltet der im Streitfall nach den bindenden Feststellungen des FG am 1. Februar 2013 bekannt gegebene Aufhebungsbescheid eine Bindungswirkung, die der von der Klägerin begehrten Neufestsetzung des Kindergelds für den Monat Februar 2013 entgegensteht.

19

Im Weiteren ist es zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der Bescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hatte geändert werden können, weil die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel ein grobes Verschulden trifft. Denn sie hat die für eine Ausbildungswilligkeit ihrer Tochter sprechenden Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht.

20

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter zweier Kinder. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann war als Vater der Kinder zum Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden und bezog von der Familienkasse der X laufend Kindergeld. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 beantragten die Eltern bei der Familienkasse der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte --Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse)--, die Zahlung des Kindergeldes rückwirkend zum 1. Dezember 2005 auf die Klägerin umzustellen. Am 30. Dezember 2005 erhielt der Ehemann der Klägerin sein Gehalt einschließlich des Dezemberkindergeldes in Höhe von 308 €. Im Januar 2006 ging außerdem ein Kindergeldantrag der Klägerin bei der Familienkasse ein. Mit Bescheid vom 30. Januar 2006 setzte diese gegenüber der Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder ab dem 1. Januar 2006 fest.

2

Der Einspruch, mit dem die Klägerin eine Kindergeldfestsetzung bereits ab dem 1. Dezember 2005 zu erreichen suchte, blieb erfolglos. Das daraufhin angerufene Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, dass die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung zugunsten des Ehemanns mit dem Schreiben vom 23. Dezember 2005 rechtswirksam mit Geltung ab dem 1. Dezember 2005 widerrufen worden sei.

3

Die Familienkasse macht mit ihrer Revision geltend, dass nach Abschn. 64.4 Abs. 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes eine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung nur berücksichtigt werden könne, soweit noch keine Festsetzung für das jeweilige Kind erfolgt sei. Nach Aktenlage sei die Änderung der Berechtigtenbestimmung nur aus tarifvertraglichen Erwägungen vorgenommen worden. Maßgeblich seien jedoch ausschließlich steuerrechtliche Argumente. Der Auffassung des FG, wonach mit einem übereinstimmend erklärten rückwirkenden Berechtigtenwechsel die materiell-rechtliche Berechtigung des bisher Berechtigten für einen Kalendermonat vollständig entfalle, könne nicht gefolgt werden. Die Anspruchsberechtigung bestimme sich im Streitfall alleine nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hiernach würden sowohl die Klägerin als auch deren Ehemann für den Monat Dezember 2005 die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Wechsel der Haushaltszugehörigkeit während eines Monats (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933) seien daher auf den Streitfall zu übertragen. Im Übrigen sei in Anbetracht der gebotenen Pauschalierung auch nicht auf den konkreten Auszahlungszeitpunkt des Kindergeldes abzustellen. Entscheidend könne nur sein, ob für den Monat des Berechtigtenwechsels eine bestandskräftige und rechtmäßige Kindergeldfestsetzung vorliege. Dann sei das Kindergeld zwingend für den gesamten Monat an den bisher Berechtigten auszuzahlen.

4

Die Familienkasse beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es im Streitfall um eine Änderung i.S. des § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG gehe und nicht um eine Aufhebung oder Neufestsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe dieser Maßnahme folgenden Monat. Der Berechtigtenwechsel sei am 23. Dezember 2005 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dezemberkindergeld tatsächlich noch nicht an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

6

II. Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Laufe des Dezembers 2005 erfolgte Änderung der Berechtigtenbestimmung auf den Monatsanfang zurückwirkte.

7

1. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG).

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Die Regelungen in § 64 Abs. 2 und 3 EStG dienen dazu, bei einem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche den letztlich und allein Anspruchsberechtigten festzulegen (Felix in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 64 Rz 2). Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, dann müssen diese einvernehmlich einen von ihnen zum Berechtigten bestimmen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. März 1973  7 RKg 9/71, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1973, 647). Wurde eine solche Bestimmung getroffen, dann gilt diese so lange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil einseitig widerrufen wird (BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752; BSG-Urteil in FamRZ 1973, 647). Im letztgenannten Fall muss das Familiengericht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG den Berechtigten bestimmen, wenn der andere Elternteil das Einvernehmen nicht durch seine Zustimmung zum Wechsel der Berechtigung wieder herstellt. Die vom BFH noch nicht entschiedene und in Finanzrechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte Frage, ob die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung oder der Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden kann (zum Streitstand vgl. Pust in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 71, m.w.N.), ist zu verneinen. Die mit einem Berechtigtenwechsel verbundene Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten --bisheriger und neuer Anspruchsberechtigter sowie die jeweils zuständigen Familienkassen-- ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Eine rückwirkende Gestaltung derartiger Rechtsverhältnisse ist nur dann möglich, wenn sie bislang ungeregelt waren. Der Senat schließt sich damit der höchstrichterlichen Sozialrechtsprechung an, die zur Regelung in § 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. ergangen ist (BSG-Urteil vom 28. Februar 1980  8b RKg 5/79, Sozialrecht 5870 § 3 Nr. 2, juris; gleicher Auffassung hinsichtlich der Rückwirkung einer vormundschaftsgerichtlichen Berechtigtenbestimmung Urteil des FG München vom 21. Februar 2008  9 K 2096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1464). § 64 Abs. 2 EStG wurde dieser Vorschrift nachgebildet (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 161).

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a) Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen (Blümich/Treiber, § 64 EStG Rz 28; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 10), die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen (bei einvernehmlicher Erstbestimmung oder Änderung) oder beenden (beim Widerruf). Der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG lässt nicht erkennen, dass eine bereits erfolgte Bestimmung auch mit materiell-rechtlich rückwirkender Geltung --sog. ex tunc-Wirkung-- geändert oder widerrufen werden kann. Da die ex tunc-Wirkung eine gesetzliche Fiktion darstellt --der Sachverhalt, dass ein Elternteil tatsächlich zum Berechtigten bestimmt wurde, wird durch einen tatsächlich nicht verwirklichten Sachverhalt ausgetauscht-- und mit ihr erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind --der Berechtigte wird rückwirkend zum Nichtberechtigten--, wird sie im Gesetz zumeist ausdrücklich angeordnet. Beispielhaft ist auf einschlägige Regelungen im bürgerlichen Recht (§§ 142 Abs. 1, 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im öffentlichen Recht (Widerruf, Rücknahme, Änderung von Verwaltungsakten gemäß §§ 130, 131 der Abgabenordnung --AO--, § 70 Abs. 2 und 3 EStG; § 35 Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) zu verweisen.

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Auch Sinn und Zweck des § 64 EStG stehen der rückwirkenden Änderung einer bereits erfolgten Berechtigtenbestimmung entgegen. Wie die amtliche Überschrift des § 64 EStG deutlich macht, geht es der Norm allein um die Beseitigung einer Anspruchskonkurrenz. Im ungeregelten Zustand ist der Berechtigte noch nicht bestimmt worden und es besteht Unklarheit über die Person des Anspruchsinhabers. Für die Familienkasse besteht ein Festsetzungshindernis. Ist eine Berechtigtenbestimmung jedoch getroffen worden, dann ist die Konkurrenz aufgelöst und der Normzweck hat sich erfüllt. Die Familienkasse kann die dem materiellen Recht entsprechende Festsetzung vornehmen. Das gilt sowohl im Fall des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG als auch im Fall des § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. Können sich die Eltern untereinander nämlich nicht einigen, dann müsste nach der gesetzlichen Konzeption das Vormundschaftsgericht --bzw. seit 1. September 2009 das Familiengericht-- entscheiden (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Auch dessen Entscheidung würde nur insoweit zurückwirken, als eine Bestimmung des Berechtigten bislang gefehlt hat (Urteil des FG München in EFG 2008, 1464; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2008  4 K 1187/08, EFG 2009, 350). Auch dem Vorrangverzicht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG und seinem Widerruf kommt nach Auffassung des Senats keine ex tunc-Wirkung für bereits geregelte Zeiträume zu, weil dadurch unzulässigerweise in eine gesicherte Rechtsposition des bisher Berechtigten eingegriffen würde. Für die einvernehmliche Berechtigtenbestimmung durch die Eltern kann letztlich nichts anderes gelten. Eine neue Konkurrenzlage kann erst in dem Zeitpunkt --ex nunc-- entstehen, in dem bei der Familienkasse eine neue Berechtigtenbestimmung eingeht, das Vormundschaftsgericht einen neuen Beschluss erlässt oder der Widerruf des Vorrangverzichts erklärt wird. Es ist kein besteuerungssachliches Bedürfnis erkennbar, in solchen Fällen eine Rückwirkung anzuerkennen, läuft diese doch, denkt man nur an den einseitigen Widerruf der bisherigen Berechtigtenbestimmung, auf das normzweckwidrige Wiederaufleben einer bereits überwundenen Anspruchskonkurrenz hinaus.

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Das Steuerrecht lässt materiell-rechtliche Rückwirkungen auch ansonsten grundsätzlich nicht zu (v. Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 175 AO Rz 223). Der Anspruch auf die Steuervergütung Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO i.V.m. §§ 31 Satz 3, 66 Abs. 2 EStG). Danach steht, wenn ein Elternteil als Berechtigter wirksam bestimmt worden ist, diesem der Anspruch auf Kindergeld vom Beginn des Monats an zu, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 933). Dieser einmal kraft Gesetzes zugunsten eines bestimmten Steuerpflichtigen entstandene Steuervergütungsanspruch ist dann prinzipiell unabänderlich. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum Veranlagungswahlrecht der Ehegatten, auf das in der angegriffenen FG-Entscheidung abgestellt wird. Davon abgesehen, dass dieses Wahlrecht ausdrücklich positiv-rechtlich verankert ist, wird durch dessen Ausübung die Rechtslage rückwirkend nur insoweit verändert, als die unterschiedlichen Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG ausgelöst werden; die materiellen Besteuerungsgrundlagen sind dagegen von der Wahl der Veranlagungsart nicht betroffen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564). Außerdem führt die geänderte Wahl nicht dazu, dass einem Steuersubjekt ein rechtmäßig erworbener Anspruch rückwirkend vollständig entzogen wird.

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b) Sonstige Gesichtspunkte, die für eine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Gründe der Verwaltungsökonomie und der Missbrauchsabwehr gegen eine Rückwirkung.

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aa) Die historische Auslegung der Norm zeigt lediglich auf, dass der Gesetzgeber mit der aus dem früheren Bundeskindergeldrecht übernommenen Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie dem Wesen der Ehe entsprechen wollte, als er anordnete, dass Vater und Mutter sich darüber einigen müssen, wem von ihnen das Kindergeld zustehen soll (BTDrucks IV/1961, S. 3). Aus dem Einigkeitserfordernis kann die freie Widerrufbarkeit der Berechtigtenbestimmung abgeleitet werden (so BSG-Urteile in FamRZ 1973, 647; vom 29. Oktober 1992  10 RKg 2/92, Neue Juristische Wochenschrift–Rechtsprechungsreport 1993, 578), nicht aber die Rückwirkung der geänderten Berechtigtenbestimmung, selbst wenn die Eltern die Rückwirkung wünschen. Denn in der Vergangenheit bestand das elterliche Einvernehmen. Erst wenn die Einigung der Eltern nicht mehr vorliegt, sollten andere Kriterien für die Berechtigung ausschlaggebend sein (BTDrucks IV/1961, S. 3).

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bb) Der Gesichtspunkt der Erfüllung des Kindergeldanspruchs, der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur als Grenze für eine mögliche Rückwirkung einer neuen Berechtigtenbestimmung angeführt wird (vgl. Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 64 Rz 71), ist nicht rechtserheblich und damit auch nicht geeignet, den mit der Rückwirkung einhergehenden Problemen Herr zu werden. Ob einem Ereignis ausnahmsweise steuerliche Rückwirkung zukommen kann, hängt nicht davon ab, ob ein Steueranspruch erfüllt wurde und damit erloschen ist (vgl. § 47 AO). Es kommt vielmehr ausschließlich auf das einschlägige materielle Recht an (v. Groll in HHSp, § 175 AO Rz 280, m.w.N.), im vorliegenden Fall also auf § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ergäbe die Auslegung dieser Norm, dass einer geänderten oder widerrufenen Berechtigtenbestimmung für einen bereits geregelten Zeitraum materiell-rechtliche Rückwirkung zukäme, dann stünde fest, dass der bislang Berechtigte materiell-rechtlich Nichtberechtigter gewesen wäre. In einem solchen Fall wäre die bisherige Festsetzung verfahrensrechtlich --dem materiellen Recht folgend-- rückwirkend aufzuheben (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) und die Steuervergütung Kindergeld wäre, soweit sie bereits ausgezahlt worden war, vom Nichtberechtigten zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. hierzu Boeker in HHSp, § 37 AO Rz 41 f.). Wären die Eltern materiell-rechtlich zur rückwirkenden Neubestimmung des Berechtigten befugt, dann würde der Rückwirkungszeitraum nicht durch den Erlöschensgrund der gegenüber dem Nichtberechtigten erfolgten Zahlung, sondern allein --verfahrensrechtlich-- durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung begrenzt werden. Auch wiederholte rückwirkende Berechtigtenwechsel wären möglich, da dem materiellen Recht insoweit keine Einschränkungen entnommen werden könnten. Neben dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand bestünde auch die Gefahr einer faktischen Doppelzahlung des Kindergeldes. Denn eine rückwirkende Neufestsetzung zugunsten des bislang nicht berechtigt gewesenen Elternteils führte zur Zahlungspflicht der Familienkasse, der Rückforderungsanspruch gegen den bislang Berechtigten wäre mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit behaftet. Dagegen geschieht den Eltern durch die Versagung der Rückwirkung kein Unrecht. Denn die bisherige Berechtigtenbestimmung und Auszahlung des Kindergeldes entsprach ihrem Willen.

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2. Die Entscheidung der Vorinstanz entspricht den dargestellten Maßstäben nicht. Es kann dahinstehen, ob die mit dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 erklärte Änderung der Berechtigtenbestimmung zu ihrer Wirksamkeit auch der für den Ehemann der Klägerin zuständigen Familienkasse zugehen musste (vgl. BSG-Urteil in Sozialrecht 5870 § 3 Nr. 2). Jedenfalls wirkte die neue Berechtigtenbestimmung nicht auf den Monatsanfang zurück. Die Klägerin wurde frühestens mit Zugang des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2005 bei der für sie zuständigen Familienkasse mit Wirkung ex nunc zur vorrangig Berechtigten. Ihr Ehemann war für den Monat Dezember 2005 noch kindergeldberechtigt, weil er, was ausreichend ist, am Monatsersten alle Anspruchsvoraussetzungen in seiner Person erfüllte (§ 66 Abs. 2 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 933). Der Klägerin stand das Kindergeld für den Monat Dezember 2005 ebenfalls zu, weil sie --bei unterstellter Wirksamkeit des am 23. Dezember 2005 erklärten Berechtigtenwechsels-- noch im Dezember 2005 zur vorrangig Kindergeldberechtigten wurde. Es genügt, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag des Monats erfüllte. Damit ist eine vom Gesetzgeber nicht erfasste Konkurrenzsituation entstanden, die nach den Regeln aufzulösen ist, die der BFH bei einem im Laufe des Monats stattfindenden Haushaltswechsel des Kindes entwickelt hat. Danach wird der Wechsel in der Anspruchsberechtigung erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 933).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.