Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2015 - 4 K 1380/13

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2015:0416.4K1380.13.0A
bei uns veröffentlicht am16.04.2015

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob der Grundstückserwerb des Klägers von seinen Geschwistern, der im Tauschwege erfolgt ist, gem. § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes –GrEStG- von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

2

Der Kläger und seine Geschwister M. K. geb. S. und M. S. waren zu Bruchteilen von je 1/3 als Bruchteils-Eigentümer der Grundstücke S-Str. 11 (Flst.-Nr. …8/5 zu 537 qm und unbebaut) im Grundbuch von R (seit 03. September 2008) und S-Straße 15/Bauplatz T (Flst.-Nr. …4/22 zu 525 qm und bebaut mit einer Garage) im Grundbuch von R (seit 16. Januar 1996) eingetragen.

3

Mit Urkunde Nr. … /2012 des Notars Dr. R. K. vom 19. Januar 2012 erwarb der Kläger den jeweiligen Miteigentumsanteil von 1/3 am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T von seinen Geschwistern. Der Erwerb erfolgte im Wege des Tausches gegen Hingabe seines Miteigentumsanteils von 1/3 am Grundstück S-Str. 11 in R an seine Geschwister zu je ½ und der Zahlung eines Betrages von jeweils 10.000 € (Bl. 1 ff. GrESt-A).

4

Der Kläger und seine Geschwister waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Miterben zu jeweils 3/84 der am 27. Januar 1995 verstorbenen Großmutter M. E. S. (Bl. 12 PA) gewesen. Das Miteigentum zu je 1/3 am Grundstück S-Straße 15/ Bauplatz T (Flst.-Nr. …4/22 im Grundbuch von R) war dem Kläger und seinen Geschwistern im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit notariellem Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 9. August 1995 (Ur-Nr. …/1995 des Notars R. P.) übertragen worden (Bl. 5 ff. PA). Mit weiterem notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. Juli 2008 (Ur-Nr. …/2008 (L) hatten der Kläger und seine Geschwister das Miteigentum zu je einem Drittel am Grundstück S-Str. 11 erworben (Bl. 10 ff. PA).

5

Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 69.560 € setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2012 aufgrund des notariellen Tauschvertrages vom 19. Januar 2012 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.434 € fest (Bl. 10 ff. GrESt-A).

6

Im Rahmen eines Antrages auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung –AO- ging der Beklagte im geänderten Bescheid vom 2. April 2012 nur noch von einem Tauschwert von 52.880 € aus und ermäßigte die Grunderwerbsteuer auf 1.850 € (Bl. 14 GrESt-A).

7

Seinen Einspruch stützte der Kläger darauf, dass die beiden Grundstücke einer Erbengemeinschaft gehört hätten. Folglich sei der Erwerb gem. § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei. Die Grundstücke seien seinen Geschwistern und ihm als Miteigentümer zu je 1/3 nach dem Tod der Großmutter übertragen worden, weil ihr Vater nicht mehr gelebt habe. Nach seiner Meinung habe daher die Erbengemeinschaft fortbestanden.

8

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26. Februar 2013 als unbegründet zurück (Bl. 26 ff. GrESt-A).

9

Er führte hierzu aus, dass es für die Frage der Steuerfreiheit auf die am Tag der Beurkundung grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Eigentumsverhältnisse ankomme. Hiernach seien der Kläger und seine beiden Geschwister als Bruchteils-Eigentümer zu je 1/3 im Grundbuch von R eingetragen, so dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG nicht vorlägen. Der Tausch (Hinweis auf § 515 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB-) sei ein Verpflichtungsgeschäft, das sich vom Kauf unterscheide, weil die Gegenleistung des Grundstückserwerbers für den Erhalt eines Grundstücks nicht in der Zahlung eines Kaufpreises, sondern in der Verschaffung eines anderen Grundstücks bestehe. Gleichwohl fänden die Vorschriften über einen Kauf Anwendung, weil hierbei beide am Vertrag beteiligten Parteien sowohl als "Verkäufer" als auch als "Käufer" aufträten.

10

Nach § 1 Abs. 5 GrEStG unterlägen bei einem Tauschvertrag, in dem Grundstücke gegeneinander ausgetauscht würden, die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils der Grunderwerbsteuer. Der Kläger habe von seinen Geschwistern deren jeweiligen 1/3 Anteil am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T erworben. Hierfür habe er seinen 1/3 Drittel Anteil am Grundstück S-Str. 11 hingegeben und eine Zahlung von zusammen 20.000 € geleistet. Der Kläger sei damit hinsichtlich der 2/3 Anteile am Grundstück S-Straße 15/Bauplatz T neuer Eigentümer. Dieser Erwerb sei steuerbar gem. § 1 Abs. 5 GrEStG. Die Steuerbefreiung greife nicht. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG begünstige allein den Erwerb eines Grundstücks durch einen Miterben aus der Erbengemeinschaft zur Teilung des Nachlasses. Eine Erbengemeinschaft stelle eine Gesamthandsgemeinschaft dar (Hinweis auf § 2032 BGB).

11

Im Grundbuch seien der Kläger und seine Geschwister hingegen zu jeweils 1/3 als Bruchteilseigentümer eingetragen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die ursprüngliche Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümer dieses Grundbesitzes gewesen. Ein Grundstück scheide aus dem Nachlass nicht nur dadurch aus, dass es auf einen Dritten übertragen werde, sondern auch dann, wenn es in das Alleineigentum eines Mitglieds der Erbengemeinschaft übergehe oder mehreren oder gar allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu Bruchteilen (Miteigentum) übertragen werde. Selbst wenn die den einzelnen Miterben übertragenen Bruchteile ihrem Anteil an der Erbengemeinschaft entsprächen, sei durch die Umwandlung in Bruchteilseigentum die durch die Erbengemeinschaft begründete gesamthänderische Verbundenheit aufgehoben. Damit lägen für den o a. Grundstückserwerb vom 19. Januar 2012 die Steuerbefreiungsvoraussetzungen des § 3 Nr. 3 GrEStG nicht vor.

12

Hiergegen richtet sich die Klage.

13

Der Kläger trägt weiter vertiefend vor: Das von ihm zu 2/3 erworbene Grundstück hätten seine beiden Geschwister und er nach dem Tode ihrer Großmutter M. E. S. durch Urkunde vom 9. August 1995 gemeinsam als Erben erworben. Die Erbteile seien bewusst als fortgesetzte Erbengemeinschaft übernommen worden, weil der Nachlass, an denen die Geschwister beteiligt gewesen seien, im Wesentlichen aus zwei Baugrundstücken bestanden habe  und seinerzeit nicht absehbar gewesen sei, welcher der Geschwister einmal dort bauen würde. Dem seinerzeitigen Willen ihres Großvaters habe es entsprochen, jedem der Enkelkinder die Möglichkeit offen zu halten, aus dem Nachlass einen Bauplatz zu erhalten. Diese Entscheidung sei einvernehmlich mit Wissen und Wollen aller Beteiligten erfolgt. Bezüglich der juristischen Formulierung hätten sie sich auf ihren damaligen Notar verlassen. Dieser habe in der Urkunde vom 9. August 1995 die Bezeichnung "Miteigentümer" gewählt (Bl. 6 ff PA). Die Ergänzung "zu je einem Drittel" (Bl. 7 PA) sei nicht statusrelevant gewesen, vielmehr sei damit nur der gesetzliche Erbanteil benannt worden. Entscheidend sei letztlich, dass der Wunsch des Großvaters im notariellen Tauschvertrag vom 19. Januar 2012 im allseitigen Einvernehmen zwischen den Geschwistern – fast 17 Jahre später - tatsächlich so umgesetzt worden sei.

14

An dem Eigentumsstatus als Miterben habe sich seit 1995 bis zum Tauschvertrag vom 19. Januar 2012 faktisch nichts geändert. Mit dem Vertrag vom 19. Januar 2012 hätten der Kläger und seine beiden Geschwister lediglich einen Tausch von gemeinsam geerbten Grundstücken vorgenommen. Folglich sei es um einen „Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben" gegangen, der die Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG rechtfertige. Soweit der Beklagte die Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG ausschließe, weil das Grundstück 2012 nicht mehr zum Nachlass gehört habe und die durch die Erbengemeinschaft begründete gesamthänderische Verbundenheit aufgehoben worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass 1995 zwar die ursprüngliche Erbengemeinschaft mit allen Erben weitgehend aufgehoben worden sei, gleichwohl hinsichtlich der 3 Erbteile die Erbengemeinschaft fortgesetzt worden sei. Es sei nicht eine Umwandlung in Bruchteilseigentum, sondern insoweit die Bildung einer fortgesetzten Erbengemeinschaft erfolgt. Auch der Notar sei 1995 wohl nicht davon ausgegangen, dass bei der späteren Grundstücksaufteilung  Grunderwerbsteuer erhoben werde, andernfalls hätte er den Beteiligten einen anderen Lösungsweg vorgeschlagen. So wäre etwa eine Übertragung der Erbanteile an die Mutter des Klägers ins Auge gefasst worden, da der  Grundstückserwerb dann nach § 3 Nr. 6 GrEStG grundwerbesteuerfrei gewesen wäre.

15

Der damalige Vertragswille, das gemeinsame Erbe als Erbengemeinschaft fortzusetzen, sei in der notariellen Urkunde vom 9. August 1995 auch umgesetzt worden. Mit der dort aufgenommenen Bezeichnung "Miteigentümer zu je einem Drittel" hätten er und seine Geschwister ein gemeinsames Eigentum als Erben verstanden, wobei in der Bezeichnung "Drittel" der gesetzliche Erbteil gemeint gewesen sei. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung müsse sich insoweit am Willen der damaligen Vertragsbeteiligten orientieren. Vorliegend sei entscheidend, dass die Übernahme eines gemeinsamen Erbes durch Geschwister in der Rechtsform der Erbengemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft erfolgen könne.

16

Hilfsweise macht der Kläger die analoge Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des  § 3 Nr. 3 GrEStG geltend. Denn von Verfassungs wegen sei eine Steuerbefreiung geboten.

17

Darüber hinaus hat der Kläger erstmals im Klageverfahren die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gerügt. Er hat insoweit beanstandet, dass der Beklagte auch einen Gebäudewert für die nicht mehr benutzbare Garage angesetzt habe, obwohl diese abgerissen werden müsse, was für ihn, den Kläger, weitere Kosten zur Folge habe.

18

Der Beklagte hat mit geändertem Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. April 2015 die Grunderwerbsteuer auf 1.577 € ermäßigt. Insoweit ist er dem Einwand der unzulässigen Einbeziehung des Gebäudewerts für die Garage gefolgt und hat – aus anderen Gründen - die Bemessungsgrundlage insgesamt auf 45.060 € reduziert. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

19

Der Kläger beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid in der Fassung vom 15. April 2015
aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

21

Er sieht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 3 GrEStG für den im Tauschwege erfolgten Erwerb des Klägers von seinen Geschwistern als nicht erfüllt an, weil der Vertragswille des Klägers und seiner Geschwister, unter sich die Erbengemeinschaft nach ihrem Vater fortzusetzen zu wollen, nicht umgesetzt worden sei. Die Willenserklärungen des Klägers und seiner Geschwister in den notariellen Urkunden seien eindeutig. Die Beteiligten seien im Grundbuch daher zu Recht als Miteigentümer zu Bruchteilen zu je 1/3 Drittel eingetragen worden.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unbegründet.

23

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. April 2015, der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO- Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn der Beklagte hat zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für den grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang vom 19. Januar 2012  versagt.

24

I.  1. Gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Die Vorschrift bezweckt, die Übertragung von Grundstücken zur Teilung eines Nachlasses zu erleichtern (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1972 II R 123/66, BStBl. II 1973, 363; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 3 Rn. 276; Hofmann, GrEStG, 10. Auflage 2014, § 3 Rn. 27). Neben den hier erfüllten personellen Voraussetzungen - Miterbe - erfordert die Steuerbefreiung, dass das Grundstück zum – ungeteilten – Nachlass gehört (BFH-Urteil vom 07. Februar 2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07, n.v.; Hofmann, GrEStG, 10. Auflage 2014, § 3 Rn. 27).

25

a) Ein Vermögensgegenstand gehört zum Nachlass im Sinne dieser Vorschrift, wenn er mehreren Erben in dieser Eigenschaft – also als Erbengemeinschaft – in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 07. Februar 2001 II R 5/99, a.a.O.; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 327; Pahlke, GrEStG, 5. Auflage, § 3 Rn. 177). Dies ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bürgerlich-rechtlich im Eigentum des Erblassers gestanden hat und Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (BFH-Urteil vom 07. Februar 2001 II R 5/99, a.a.O.; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 282).

26

b) Eine Erbengemeinschaft stellt bürgerlich-rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft dar. Erbgegenstände sind daher Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Sie wird daher auch gemäß § 2042 Abs. 2 i. V. m. § 749 Abs. 2 und 3 und den §§ 750 ff. BGB nach den Regeln einer Gesamthandsgemeinschaft auseinander gesetzt. Das bedeutet, dass sie zivilrechtlich zwar noch nicht durch eine bloße Teilungsvereinbarung, sondern erst durch den Vollzug dieser Vereinbarung, also die Übertragung des Gemeinschaftsgutes bzw. die Auskehrung eines Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Gemeinschaftsgutes beendet ist. Das gilt auch für das Grunderwerbsteuergesetz, da dieses hinsichtlich zivilrechtlicher Grundstücksübertragungen grundsätzlich dem Zivilrecht folgt. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass das streitbefangene Grundstück mit der notariellen Vereinbarung mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. August 1995 aus dem Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft entlassen wurde (hierzu BFH-Urteil vom 21. November 1974, II R 19/68, BStBl. II 1975, 271;  Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07; vgl. auch Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 342).

27

c) Da das Grunderwerbsteuerrecht mit der Besteuerung aber bereits an die Begründung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstückes anknüpft, also an die schuldrechtlich vereinbarte Übertragung eines Grundstückes, haben auch derartige Vereinbarungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerliche Bedeutung für die Frage, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu gewähren ist. Wird daher durch die Miterben ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, mit dem vereinbart wird, dass das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteileigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, so wird schon durch diese Vereinbarung die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich verbraucht. Nach diesen Grundsätzen war die Auseinandersetzung bezüglich des streitbefangenen Grundstücks mit der notariellen Urkunde vom 9. August 1995 vollzogen, weil hierdurch das Nachlassgrundstück zu Bruchteilseigentum wurde. Nachfolgende Vereinbarungen - wie hier in der notariellen Urkunde vom 19. Januar 2012 - bezüglich eines derartigen Grundstücks sind dann nicht mehr durch § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt, da sie insoweit nur der Erbauseinandersetzung nachfolgen und nicht mehr Teil der Erbauseinandersetzung sind (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 350; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 1988, III 121/84, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07).

28

2. Für die Frage einer Steuerbefreiung ist letztlich auch nicht maßgebend, dass, so wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, allein der damalige Wille des Großvaters in dem notariellen Tauschvertrag umgesetzt werden sollte. Entscheidend ist vielmehr - dem Zivilrecht folgend -, dass das streitbefangene Grundstück nicht mehr zum Nachlass der verstorbenen Großmutter gehörte. Das Nachlassvermögen ist bis zur Einigung hierüber gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Kein Erbe kann daher für sich allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Mit der Übertragung des Grundstücks auf eine Bruchteilsgemeinschaft entstand ein neues Zuordnungssubjekt (in diesem Sinne auch BFH-Urteile vom 4. April 1974 III R 168/72, BStBl II 1974, 598, 600; vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BStBl II 1976, 159, und vom 07. Februar 2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07: Übertragung von einer Erbengemeinschaft auf eine andere personen- und beteiligungsidentische Gesamthand). Im Gegensatz zu ihrer Stellung als Miterben waren der Kläger und seine Geschwister als Miteigentümer nämlich befugt, über ihren jeweiligen Anteil allein zu verfügen (§ 747 BGB). Das Bruchteilseigentum ist hinsichtlich des jeweiligen Bruchteils nämlich Eigentum im Sinne einer Alleineigentumsstellung am Bruchteil der Sache. Soweit der Wille des Großvaters in dem Tauschvertrag umgesetzt wurde, geschah dies damit allein aus freien Stücken der Beteiligten. Denn jeder der Bruchteilseigentümer hätte seinen Anteil auch freihändig an jeden beliebigen Dritten anderweitig verkaufen können.

29

3. Soweit die Vertragsbeteiligten in der notariellen Urkunde vom 9. August 1995 davon ausgegangen sein sollten, dass damit das Erbauseinandersetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte und ihnen hiermit weitere Optionen für eine etwaige Steuerersparnis verblieben, handelte es sich bei dieser Fehlvorstellung allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum der Beteiligten. Die Vertragsauslegung obliegt dabei dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz, wobei die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beachten sind (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009, IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268). Der Vertragsinhalt ist gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, das gilt auch für formbedürftige Vorgänge (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., 2015, § 157 Rz 2a m.w.N.). Bei der Auslegung einer Willenserklärung gem. § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Jedoch ist trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation bei der Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rz 8 ff.). Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch (Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 133 Rz 14). Abzustellen ist nicht auf den inneren, sondern den beurkundeten Willen (vgl. BGB, Münchener Kommentar, Mayer-Maly/Busche § 133 Rz 10). Der Inhalt der notariellen Erklärungen in der Urkunde vom 9. August 1995 ist insoweit eindeutig und lässt eine Auslegung der Willenserklärungen gegen den ausdrücklichen Wortlaut nicht zu. Darüber hinaus enthält die notarielle Urkunde differenzierte Aussagen zum Bruchteilseigentum und zur Gesamthand. So wurde das Grundstück Flst.-Nr. 1618/4 ausdrücklich bis auf weiteres ungeteilt in der Erbengemeinschaft belassen (Bl. 8 PA). Die Erbauseinandersetzung hinsichtlich dieses Grundstücks erfolgte erst mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 2008 (Bl. 10 ff. PA). Im Übrigen begründet die notarielle Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihr getroffenen Vereinbarungen (vgl. Palandt/ Ellenberger, a.a.O., § 125 Rz 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH; vgl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. Oktober 2012 -11 U 144/11-, juris; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2013 -3 K 69/12-, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07).

30

4. Auch die vom Kläger angeführte analoge Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG kommt hier nicht in Betracht. Zwar sind grundsätzlich auch die Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG einer Analogie zugänglich (vgl. Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., Vorb §§ 3 bis 7, Rn. 7). Die Analogie setzt allerdings zum einen eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke und zum anderen eine Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Tatbestand voraus. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. § 3 Nr. 3 GrEStG beschränkt die steuerfreie Übertragung auf Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Eine steuerfreie Grundstücksübertragung wäre im Falle einer anderweitigen vertraglichen Regelung zwar möglich gewesen. Der Besteuerung unterliegt jedoch allein der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Dass keine mit der Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung verbundene Vertragsgestaltung gewählt wurde, begründet allein keine Notwendigkeit für eine analoge Anwendung einer Befreiungsvorschrift.

31

5. Von Verfassungswegen war auch nicht, wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gefordert, eine Steuerbefreiung für den Grundstückstausch geboten, da es an einer etwaigen verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung fehlt. Denn der notarielle Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 9. August 1995 hatte hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG- und gegen Art. 6 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal den Beteiligten anderweitige steuervermeidende Vertragsgestaltungen offen gestanden haben.

32

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO und, soweit eine Teilabhilfe erfolgt ist und daraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, aus § 137 Satz 1 FGO. Denn die Rüge der unzutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hat der Kläger erstmalig im Klageverfahren vorgebracht, obwohl er den baulichen Zustand der Garage kannte. § 137 Satz 1 FGO knüpft an die auch im Steuerprozess bestehende Mitwirkungspflicht der Beteiligten an. Die Regelung dient der Prozessökonomie. Hiernach sollen die Beteiligten veranlasst werden, von vornherein in zumutbarer Weise bei der Sachaufklärung mitzuwirken (vgl. auch Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 137 Rz 3). Soweit der Beklagte die Bemessungsgrundlage und damit die Grunderwerbsteuer aus anderen Gründen reduziert hat, fällt dieser Anteil nicht weiter ins Gewicht (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).

33

III. Revisionszulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
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der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
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der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.