Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Jan. 2017 - 2 K 2360/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2017:0106.2K2360.14.0A
06.01.2017

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Aufwendungen für Besuche bei einem im Ausland lebenden minderjährigen Kind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, war in der Vergangenheit an unterschiedlichen Standorten tätig. Aus diesem Grund zogen die Kläger mit ihrer Familie mehrfach um. Bis zum Jahr 2008 lebten sie in B; anschließend zogen sie nach S um. Von 2010 bis April 2013 lebten sie in H/Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach D. Eines der Kinder der Kläger, die im September 1996 geborene Tochter S, blieb im Streitjahr 2013 zur Vermeidung eines neuerlichen Schulwechsels in S/Frankreich wohnhaft.

3

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machten die Kläger neben Krankheitskosten Aufwendungen für Besuchsfahrten zu ihrer in Frankreich lebenden Tochter in Höhe von 719,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 26. Juni 2014 nicht zum Steuerabzug zuließ.

4

Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, in besonderen Ausnahmefällen könnten Aufwendungen für Besuche von Eltern bei Kindern als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. So verhalte es sich auch im Streitfall. Auf Grund der sich häufig ändernden Dienststellen des Klägers habe ihre Tochter bereits mehrfach die Schule wechseln müssen. Beim letzten Umzug nach D hätten sie entschieden, dass ihre Tochter am bisherigen Wohnsitz in Frankreich verbleiben solle, um dort die Schulausbildung zu beenden. Sie hätten vermeiden wollen, dass ihrem Kind durch einen erneuten Wechsel der Schule Nachteile entstünden. Ein neuerlicher Schulwechsel in Folge des Umzugs nach D wäre zeitlich in die Oberstufe gefallen. Ein solcher Umzug hätte die Schullaufbahn unterbrochen und den Erfolg der Schulausbildung gefährdet. In Anbetracht des Alters ihrer Tochter sei es jedoch erforderlich, dass diese regelmäßig mit der Familie zusammen treffe. Um diese Treffen zu ermöglichen, seien erhebliche Fahrtkosten angefallen. Ihre Tochter S benötige noch die familiäre Anbindung und regelmäßige, über Telefonate hinausgehende Kontakte mit ihren Eltern und Geschwistern. Diesen Bedürfnissen ihrer Tochter könnten sie sich nicht verweigern. Für die seelische Entwicklung des Kindes seien die Besuche unbedingt erforderlich. Den geltend gemachten Fahrtkosten für die Heimfahrten ihrer Tochter S von Frankreich nach Deutschland könnten sie sich aus sittlichen Gründen nicht entziehen. Die Kosten, die nicht zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung gehörten, seien auch außergewöhnlich. Es gebe nur ganz wenige Familien, bei denen berufsbedingt häufige Umzüge erfolgten, die jeweils auch mit Schulwechseln verbunden seien.

5

Durch Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass außergewöhnliche Belastungen vorlägen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwüchsen. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 Einkommensteuergesetz -EStG- ausgeschlossen. Familienbedingte Aufwendungen seien bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs und seit 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten. Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehörten in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten würden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen. Dadurch, dass jeder Elternteil nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, Kontakt zu seinem Kind zu halten, seien die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Weder sei es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kinder getrennt lebe, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe, noch seien die auf Grund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umfang mit den Kinder außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern sei auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich. Danach fehle es im Streitfall bereits an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten. Häufige Umzüge der Eltern und der Verbleib des Kindes am bisherigen Wohnort zwecks weiteren Besuchs der bisherigen Schule änderten hieran nichts. Auf die Frage, ob die Kläger im Streitfall eine sittliche Verpflichtung zu den Besuchsfahrten treffe, komme es nicht an.

6

Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren tragen sie vor, dass im Jahr 2013 ein weiterer Schulwechsel ihrer Tochter S nicht angezeigt gewesen sei. Ein erneuter Umzug hätte zu ganz erheblichen Schwierigkeiten für ihre Tochter geführt, zumal auch die internationale Schule in Frankreich nach anderen Lehrplänen arbeite als die Schulen in Deutschland. Eine dauerhafte Trennung von ihnen sei für ihre Tochter und deren geistige und seelische Entwicklung von Nachteil. Aus diesem Grund hätten sie häufige Besuchskontakte gehabt. Die entstandenen Kosten seien ihnen zwangsläufig entstanden. Sie könnten sich den Kosten und den Besuchsfahrten zu ihrer Tochter nicht entziehen. Eine dauerhafte Trennung von den Eltern ohne regelmäßige Besuchskontakte würde zu einer Beeinträchtigung der minderjährigen Tochter in ihrer seelischen und geistigen Entwicklung führen. Es sei auch keine Vergleichbarkeit mit Fällen gegeben, in denen ein Elternteil von der Familie getrennt lebe. Dann verbleibe das Kind – anders als vorliegend – regelmäßig bei einem Elternteil und somit bei einer Bezugsperson. Im Streitfall sei das Kind jedoch von beiden Bezugspersonen auf längere Zeit getrennt. Es sei eine Situation gegeben, die bei der Mehrzahl der Familien in Deutschland nicht vorliege. Trennungen in Folge von Auslandsaufenthalten seien schon auf Grund der Kosten in der Regel von vornherein auf wenige Monate begrenzt. Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Schüleraustauschs sei regelmäßig auch nur ein enger zeitlicher Rahmen gegeben. Im Übrigen treffe in diesen Fällen das Kind bewusst die Entscheidung, sich von den Eltern für eine gewisse Zeit zu trennen. Ihre Tochter habe sich aber nicht bewusst für einen Wegzug von ihren Eltern entschieden, sondern zur Vermeidung schulischer Nachteile gegen einen erneuten Umzug mit den Eltern. Außergewöhnlich seien Aufwendungen, wenn sich nicht der Mehrzahl der Steuerpflichtigen ebenfalls entstünden. So verhalte es sich vorliegend. Die Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag und den Familienleistungsausgleich abgegolten.

7

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2014 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 26. Juni 2014 dahingehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 719,00 € anerkannt werden.

8

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass Besuchsfahrten regelmäßig zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag und den Familienleistenausgleich abgegolten seien, gehörten. Abgesehen von krankheitsbedingten Aufwendungen komme es auf die Motivation des Steuerpflichtigen, warum und in welcher Höhe er Aufwendungen auf sich nehme oder zu tragen habe, grundsätzlich nicht an.

10

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist unbegründet.

12

Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2013 vom 26. Juni 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

13

Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Aufwendungen der Kläger für die Besuche ihrer Tochter nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind. Das Gericht folgt den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 105 Abs. 5 FGO).

14

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Aufwendungen außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sind, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) berücksichtigt; familienbedingte Aufwendungen sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Januar 2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876). Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen. Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind – unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen – den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BStBl II 2008, 287); dies gilt in gleicher Weise für Eltern, denen gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder zusteht. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern (vgl. § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, insbesondere wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, bedarf es zwar zur Vermeidung von Streit einer besonderen gesetzlichen Regelung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich aus den Vorschriften des Familienrechts – ebenso wenig wie bei intakten Ehen und gemeinsamem Sorgerecht – aber nicht (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O.).

15

Danach sind die Aufwendungen der Kläger für die Besuchsfahrten zu ihrer – im Streitjahr 16 bzw. 17 Jahre alten – Tochter nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen hat der Gesetzgeber die Aufwendungen der Eltern für den Umgang mit ihrem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses sind durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld mitabgegolten. Der Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass die Kosten der Kläger für die Besuche ihrer Tochter nicht als außergewöhnlich anzusehen sind. Eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern ist auch bei zusammen lebenden Eltern nicht unüblich. Derartige Lebenssituationen kommen bspw. dann vor, wenn Kinder in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben. Räumliche Trennungen sind aber auch darüber hinaus nicht untypisch, wenn etwa Kinder – wie im Streitfall – eine Schule im Ausland besuchen oder auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O.).

16

Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Kosten von getrennt oder zusammen lebenden Eltern(teilen) für Besuche ihrer Kinder im Regelfall durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einkommensteuerrecht ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- das Gebot, die Steuerlast nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten, die nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu bemessen ist. Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips gebieten Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1und Art. 6 Abs. 1 GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534; vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356). Der Gesetzgeber darf indes nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Auf Grund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen von getrennt oder zusammen lebenden Eltern(teilen) für den Umgang mit ihren Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden. In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011, 5 K 2011/10, juris).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Darüber hinaus liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.

2

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

3

a) Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind (Fahrtkosten, Kosten für ein Kinderzimmer und einen Kindergartenplatz) jedenfalls dann nicht durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten werden und damit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können, wenn sie einem mit-sorgeberechtigten Elternteil entstehen, ist diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH entschieden und damit nicht klärungsbedürftig.

4

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) berücksichtigt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764). Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Freibeträge oder Kindergeld, vgl. § 31, § 32 Abs. 6 und X. Abschnitt EStG) abgegolten (z.B. BFH-Urteil vom 5. März 2009 VI R 60/07, BFH/NV 2009, 1111, m.w.N).

5

bb) Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167, und vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172, unter 1. b). Mit Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54) hat der BFH Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt. Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind. Denn der BFH begründet seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern nicht außergewöhnlich seien, weil eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich sei. In dieser Kernaussage stellt der BFH danach auch erkennbar nicht darauf ab, ob der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht sorgeberechtigt ist oder mit-sorgeberechtigt. Diese Unterscheidung hat nur im Rahmen der Vorschriften des familienrechtlichen Umgangsrechts in § 1634 BGB a.F. eine Bedeutung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten leitet der BFH jedoch aus den Vorschriften des familienrechtlichen Umgangsrechts gerade nicht ab. Denn im Ergebnis kann sich eine Umgangspflicht des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils nach familienrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit auswirken, nicht aber hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Außergewöhnlichkeit.

6

b) Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind (Fahrtkosten, Kosten für ein Kinderzimmer und einen Kindergartenplatz) jedenfalls dann nicht durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten werden und damit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können, wenn sie einem mit-sorgeberechtigten Elternteil während eines Rechtstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen und dazu dienen, einer faktischen Präjudizierung des Sorgerechtsstreits entgegenzuwirken, ist auch diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH entschieden und damit nicht klärungsbedürftig.

7

aa) Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen (Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern hat der BFH als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen --nach altem Recht möglichen-- Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des Vaters für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien (Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). Der BFH hat in dieser Entscheidung die Aufwendungen für den Familienrechtsstreit auch als außergewöhnlich beurteilt, weil das die Aufwendungen auslösende Ereignis --die Verweigerung des Umgangs mit den Kindern-- nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei.

8

bb) Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, juris). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Damit ist --entgegen der Auffassung des Klägers-- durch die Rechtsprechung des BFH jedenfalls geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den "Umweg" eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können.

9

c) Weiter hat der Kläger nicht vorgetragen, warum eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage geboten ist. Er hat auch nicht dargelegt, inwieweit gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.

10

2. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2.a und b, m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers lassen einen derartigen Vortrag nicht in erforderlichem Umfang erkennen. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04. Entgegen den Ausführungen des Klägers unterscheidet die Rechtsprechung des BFH zwischen den Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts selbst und den Aufwendungen für den Umgang mit den Kindern. Eine Divergenz der Entscheidung des FG zur Rechtsprechung des BFH ist daher nicht erkennbar.

11

b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist eine Entscheidung des BFH --außer in Fällen der Divergenz-- dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.

12

3. Einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des FG beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), in Form einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 1 FGO) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

13

Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Rechtsstreit einem Senatsmitglied als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Hiervon hat das FG Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88). Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926; vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, BFH/NV 2005, 897; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089).

14

Dass derartige Umstände vorliegen würden, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der bloße Vortrag, im Streitfall liege sowohl ein Fall der Divergenz als auch der Rechtsgrundsätzlichkeit vor, verdeutlicht nicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willkürlich gewesen wäre.

15

4. Soweit der Kläger im weiteren Vorbringen die Entscheidung des FG, die sich ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH stützt, als rechtsfehlerhaft angreift, verkennt der Kläger den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475; vom 29. Juni 2005 VI B 130/04, BFH/NV 2005, 1801; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 27, m.w.N.). Mit dem bloßen Einwand, das FG habe fehlerhaft entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 2007 VI B 147/06, BFH/NV 2007, 1914; vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Besuchsfahrten des Klägers zu seiner in H lebenden Tochter als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können.

2

Im Streitjahr 2007 wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist leiblicher Vater der am 9. Februar 1992 geborenen Tochter L. R., die bei ihrer Mutter, Frau A. S., in H lebt (Einkommensteuerakte - EStA -, Fach 2007, Bl.45).

3

Im Veranlagungsjahr 2007 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 10.217,- € geltend. Hierin waren Kosten für die „Besuchswochenenden“  seiner in H lebenden Tochter L in Höhe von 8.652,- € enthalten (EStA, Fach 2007, Bl.19). Nach den Angaben des Klägers legte er insgesamt 28.840 Kilometer im Jahr 2007 zurück. Nach seiner Aufstellung fand einmal im Monat ein „Besuchswochenende“ statt (EStA, Fach 2007, Bl.9).

4

Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13. Juli 2009 berücksichtigte der Beklagte Aufwendungen in Höhe von 1.353,- € als außergewöhnliche Belastung. Hiervon brachte er die zumutbare Belastung in Höhe von 1.511,- € (= 50.386,- € x 3%) in Abzug, so dass 0,- € nach § 33 EStG abzugsfähig waren (EStA, Fach 2007, Bl.54). In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „die Kosten für die Besuchsfahrten des Kindes bis zu einer richterlichen Entscheidung nicht anerkannt werden können."

5

Wegen der Nichtberücksichtigung der Kosten für die Besuchsfahrten zu seiner Tochter legte der Kläger Einspruch ein. Zudem bat er, wegen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen (EStA, Fach 2007, Bl.60).

6

Mit Schreiben vom 12. August 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes durch die Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 entschieden seien. Hiernach seien die Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche der beim anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Da jedoch unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1520 /08 Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei, beabsichtige er, bis zur Entscheidung des BVerfG das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen zu lassen.

7

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wies der Beklagte darauf hin, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 1520 /08 mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 nicht zur Entscheidung angenommen habe, weshalb der Ruhensgrund nicht mehr bestehe.

8

Mit Schreiben vom 30. März 2010 bat der Kläger um eine Entscheidung. Es lägen verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Bedenken vor, wenn durch die Nichtabsetzbarkeit der über dem Durchschnitt liegenden Umgangskosten nicht auf die gesetzlichen (und menschenrechtlichen) Vorgaben Rücksicht genommen werde. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz insbesondere deshalb, da Elternteilen, die Hartz-IV-Leistungen bezögen, die Umgangskosten auf Antrag erstattet würden, Geringverdienern die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit aber verwehrt werde. Er werde daher beim Finanzgericht die Vorlage des Falles an das Bundesverfassungsgericht ggf. an den EuGH beantragen müssen.

9

Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 zog der Beklagte die Ehefrau des Klägers gemäß § 360 Abs. 1 AO zum Einspruchsverfahren hinzu (EStA, Fach 2007, Bl.68).

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (EStA, Fach 2007, Bl.68 ff.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

11

Mit ihrer bei Gericht am 2. August 2010 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass es dem Gleichheitssatz widerspreche, wenn mittellosen Vätern Kosten von rund 3.600,- € im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Sie wiesen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.

12

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2010 dahin gehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.652,- € berücksichtigt werden.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die Aufwendungen des Klägers für die Besuche seiner beim anderen Elternteil lebenden Tochter nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BStBl II 2008, 287 und BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930).

15

Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs seien nach dieser Rechtsprechung auch die Kosten eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten. Die Kläger seien in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG berücksichtigt würden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.). Aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ließen sich für die steuerliche Behandlung keine Schlüsse ziehen. Das sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen sei durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen seines Regelungsspielraums (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.). In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert oder gefördert werden solle, liege im Regelungsermessen des Gesetzgebers.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten zu seiner in H lebenden Tochter sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

17

I. 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Aufwendungen entstehen nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach).

18

2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden einmal durch den Grundfreibetrag nach § 32a EStG berücksichtigt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764). Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs, d. h. den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. § 31 EStG abgegolten (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54 und vom 18. Juni 1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

19

a) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

20

Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986, III R 209/82, BStBl II 1987, 167 und vom 12. Juli 1991, III R 23/88, BFH/NV 1992, 172). Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts hat der Senat ebenfalls als typische nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung behandelt.

21

b) Unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen hat der Gesetzgeber die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden. Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses sind durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld mit abgegolten (vgl. BT-Drucks 11/2157, S. 150). Der Familienleistungsausgleich lässt die vom Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung unberührt. Der im Veranlagungszeitraum 2007 auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (falls der nichtsorgeberechtigte Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat) gelten die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind ab. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG.

22

Weder ist es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben.

23

3. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden.

24

a) Im Einkommensteuerrecht ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot, die Steuerlast nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten, die nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu bemessen ist. Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips gebieten Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

25

In den beiden aufgeführten Entscheidungen des BVerfG hat es ausgeführt, dass es für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung ankomme, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und „zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand". Auch wenn Aufwendungen ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen seien, müsse der Gesetzgeber die unterschiedlichen Gründe für den Aufwand „im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend würdigen". Beide Entscheidungen betrafen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die auch durch den Beruf veranlasst waren (Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Kettenabordnung und bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, sowie Betreuungsaufwendungen berufstätiger Eltern).

26

Hiernach darf der Gesetzgeber nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

27

Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91, BStBl II 1999, 182).

28

b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines gesetzgeberischen Regelungsspielraums.

29

Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007, III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176).). In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 28. März 1996, III R 208/54, BStBl II 1997, 54).

30

II. 1. Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die für die Besuchsfahrten des Klägers zu seiner Tochter im Jahr 2007 angefallenen Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Schon nach der oben angeführten Definition handelt es sich um Kosten der Lebensführung, die typisierend durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, und nicht um außergewöhnliche Belastungen.

31

Der BFH weist in seinen Urteilen vom 27. September 2007 (III R 28/05 und III R 41/04) zu Recht darauf hin, dass es im Regelungsermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind gefördert werden soll. Aus diesem Grund ist auch individueller Sonderbedarf grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Aus diesem Grund muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetzt, muss solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen. Mithin sind die Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten und können nicht noch zusätzlich hierzu als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, kann eine Ungleichbehandlung der Kläger entgegen ihrer Auffassung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden wird, während es dem Kläger verwehrt ist, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Die Kläger verkennen schon, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen, weshalb Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht einschlägig sein kann. Daher liegt – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht deshalb eine Ungleichbehandlung vor, weil der Träger der Grundsicherung einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen zumindest die notwendigen Kosten für vier Besuchsfahrten zu seiner in den USA lebenden Tochter zur Ausübung des Umgangsrechts nach dem Beschluss des Landesozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugestanden hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, L 1 SO 133/10 B ER, NJW 2011, 1837).

32

Vielmehr hat der BFH in seinen Urteilen vom 27. September 2007 klargestellt, dass selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten und -flüge in den von ihm entschiedenen Fällen nicht in Betracht kommt, da der dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind abgilt, die Kläger in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt sind, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden und der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007, III R 28/05 und 41/04, a. a. O. mit Verweisen auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356). Als Fazit führt er aus, dass es im Rahmen des gesetzlichen Regelungsspielraumes des Gesetzgebers liegt, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind.

33

Dem schließt sich der Senat an. Hinzu kommt, dass das BVerfG die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 in dem Verfahren 2 BvR 1520 /08 nicht zur Entscheidung angenommen hat, was die Aussichtslosigkeit dieser Verfassungsbeschwerde belegt. Hiernach kann der Kläger die Aufwendungen für die Besuchsfahrten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, da sie nach ihrem Grund und ihrer Art nicht außergewöhnlich sind, als typische Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind und allein durch den Familienleistungsausgleich in typisierender Höhe abgegolten sind.

34

In seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 führt der BFH schließlich aus (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876), dass Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Insoweit ist – so der BFH – auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den „Umweg“ eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können. Das muss aber auch gelten, wenn bei räumlicher Trennung zur Pflege des Umgangsrechts Besuchsfahrten anfallen.

35

2. Da der Senat die Regelungen des Familienleistungsausgleichs des Jahres 2007 nicht für verfassungswidrig hält, kommt eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG und gemäß §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV in Betracht, zumal die Kläger überhaupt nicht darlegen, welche gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten durch den angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt worden sein sollen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Der BFH hat insbesondere die mit dem Streitfall zusammenhängenden Fragen verfassungsrechtlicher Art in den Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 klar und deutlich beantwortet. Im Übrigen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1520/08 nicht zur Entscheidung angenommen. Mithin ist die im Streitfall zu prüfende Frage hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Aspekte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.