Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ihren Wohnsitz in 1 zum 31.12.2008 aufgegeben haben.

Der Kläger, geboren am 10.11.1921, und die Klägerin, geboren am 10.10.1946, sind verheiratet und beide deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist pensionierter Ministerialbeamter. Neben seinen Versorgungsbezügen erzielte er in den Streitjahren als Autor Einkünfte aus selbständiger Arbeit, daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus verschiedenen Firmenbeteiligungen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Von Berufswegen ist der Kläger Jurist.

Seine Ehefrau, die Klägerin, war ehemals Verlagsleiterin und ist als Assistentin für den Kläger tätig. Sie hielt im Streitzeitraum ebenfalls gewerbliche Beteiligungen, aus denen sie Verluste erzielte. Zudem hatte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

In Italien produzieren die Kläger in einer landwirtschaftlichen Gemeinschaft (xxx) Olivenöl und Wein, außerdem betreiben sie dort Photovoltaikanlagen.

Während seiner aktiven beruflichen Tätigkeit im Ministerium in 2 lebte der Kläger in 3. Nach der Pensionierung des Klägers im Jahre 1984 verlegte er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, der Klägerin, den Wohnsitz nach 4 im Landkreis 5. In 1 war der Kläger als Justiziar tätig.

Im Jahre 1995 gründeten die Kläger in 1 den fachmedizinischen Verlag "Z", in dem der Kläger als Herausgeber und Autor/Co-Autor tätig war. Den Verlag verkauften die Kläger im Jahr 2006, wobei der Kläger seine Mitarbeit im Verlag fortsetzte.

Ihr landwirtschaftliches Anwesen mit ca. 10 ha in Italien erwarben die Kläger in den Jahren 1995 und 1996 mit weiteren Gebäuden.

Im Februar 1999 verkauften die Kläger ihr Haus in 4 und zogen in ihr Anwesen nach Italien, in dem sie seither wohnen.

Etwa zur gleichen Zeit mieteten sie in 6/Oberbayern eine Wohnung an, in der der Kläger ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Dort hielten sich die Kläger einige Monate im Jahr, insbesondere in der Sommerzeit auf.

Im Jahr 2002 erwarben die Kläger ein Reihenhaus in 1 in der Str. 1. Diese Wohnung nutzten die Kläger insbesondere, soweit es für Besprechungen für ihre verlegerische Tätigkeit erforderlich war, jedoch auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu gemeinsamen Bekannten dort. Zum 31.12.2008 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit in 1 auf und verbrachte sämtliche Unterlagen in die Wohnung in Italien. Seither übt der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Autor ausschließlich in Italien aus.

Das Reihenhaus in der Str. 1 in 1 behielten die Kläger allerdings bei; dort waren sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz weiterhin gemeldet. Das Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 85 qm, das über Telefon- und Fernsehanschluss verfügt, stellt sich wie folgt dar:

Im Erdgeschoß befinden sich ein Wohnzimmer, eine kleine Küche und ein Gäste-WC. Schlafzimmer, Bad und WC liegen im ersten Stock. In der Dachmansarde war das ehemalige Arbeitszimmer des Klägers untergebracht.

Das Gebäude, ca. 1913 errichtet, wurde von den Klägern mit notariellem Vertrag vom 16.07.2002 für 235.000 € erworben. Danach renovierten sie es nach baudenkmalrechtlichen Vorgaben.

Im Jahr 2009 hielten sich die Kläger in Deutschland vom 24.02. - 28.02.2009, vom 07.06. - 17.06.2009 und vom 19.10. - 01.11.2009, insgesamt 27 Tage auf.

Im Jahr 2010 waren Aufenthalte in Deutschland vom 15.02. -24.02.2010, vom 11.03. - 12.03.2010 und vom 20.10. - 01.11.2010, insgesamt 22 Tage.

Die Kläger verbrachten diese Tage vor allem im Raum 2, wo die beiden Töchter und die sechs Enkelkinder des Klägers leben. Die Aufenthalte in Deutschland dienten auch den Besuchen von Freunden und der Wahrnehmung von Arztterminen. Nur an wenigen, höchstens zehn Tagen pro Jahr in diesen Zeiten nutzten die Kläger auch ihr Haus in 1.

Der Kläger und die Klägerin reichten jeweils am 24.03.2011 Erklärungen zur Einkommensteuer 2009 ein, wobei sie von einer beschränkten Einkommensteuerpflicht ausgingen. Der Kläger gab darin in Anlage G Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen an, in Anlage V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hausgrundstücks in 7 in Deutschland, in der Anlage FW zur Förderung des Wohneigentums des Hauses in Str. 1 in 1 Aufwendungen nach § 10f EStG i.H.v. 6.862 €, wie bereits seit 2003. Zudem machte er Angaben zur Anlage N wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und insoweit zum Steuerabzug mit abgeltender Wirkung bei Zahlungen von einem inländischen Arbeitgeber; weiter legte er Unterlagen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und Beteiligungen vor.

Die Klägerin machte in ihrer Erklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht für 2009 Angaben u.a. in Anlage G zu Verlusten aus gewerblichen Tätigkeiten, weiter zu Einkünften aus Vermietung und Verpachten in Anlage V und in Anlage AUS zu Einkünften im Sinne von § 32b EStG, die nach DBA steuerfrei seien.

Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ging von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger aufgrund ihres Wohnsitzes in 1 aus. Den Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2012, mit dem die Einkommensteuer in Höhe von 45.213 € aufgrund der Zusammenveranlagung der Eheleute festgesetzt wurde und der an Frau K in 8 als Empfangsbevollmächtigte adressiert war, ging das Finanzamt von inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung aus und berücksichtigte wie beantragt Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung i.H.v. 6.862 €. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Für das Streitjahr 2010 reichten die Kläger am 05.03.2012 bei dem beklagten Finanzamt wiederum Einkommensteuererklärungen nach Maßgabe der beschränkten Steuerpflicht ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anlage G sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anlage V, steuerfreie ausländischen Einkünfte in Anlage AUS und machte weiterhin in Anlage FW eine Förderung des Wohneigentums in der Str. 1 in 1 i.H.v. 6.862 € geltend.

Die Klägerin gab in ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage G Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in der Anlage V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem geschlossenen Immobilienfond sowie in der Anlage AUS ausländische Einkünfte an und in der Anlage FW Anteile von 50 % je Ehegatten für die Förderung des Wohneigentums in der Str. 1 in 1 mit einem Betrag von insg. 6.862 €.

Wiederum ging das Finanzamt von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger aus und setzte in dem Einkommensteuerbescheid vom 28.11.2013 im Wege der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer i.H.v. 34.168 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. In dem Steuerbescheid wurden die Einkünfte soweit erklärt angesetzt und auch wieder ein Betrag von 6.862 € als Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung als Sonderausgaben berücksichtigt.

Gegen die Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einsprüche ein und beantragten die Bescheide aufzuheben und zwei getrennte Bescheide für beschränkt Steuerpflichtige zu erlassen. Sie trugen im Wesentlichen vor, es komme nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien darauf an, wo die Steuerpflichtigen ansässig seien. Bei einer Ansässigkeit in beiden Staaten, also Italien und Deutschland, würden sie in dem Staat als ansässig gelten, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hätten im Sinne eines Mittelpunkts der Lebensinteressen; dieser liege für sie, die Kläger, eindeutig in Italien.

Im Einspruchsverfahren forderte das Finanzamt die Kläger mit Schreiben vom 16.01.2015 auf, für Zwecke des Progressionsvorbehalts die italienischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus der Autorentätigkeit anzugeben. Es gehe weiterhin von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht der Kläger aus.

Während des Einspruchsverfahrens erging ein Änderungsbescheid für 2009 am 13.05.2014 mit festgesetzter ESt in Höhe von 46.252 €; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit der Entscheidung vom 11.03.2015 erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2009 auf 53.940 € und die Einkommensteuer 2010 auf 44.496 € und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger in Italien und Einkünfte aus der Autorentätigkeit des Klägers berücksichtigte das Finanzamt nicht. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2015 wird verwiesen.

Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben.

Sie beantragen, vorab durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO festzustellen, dass im Streitzeitraum eine beschränkte Einkommensteuerpflicht bestanden hat.

Insoweit begründen die Kläger ihre Klage im Wesentlichen mit folgenden Gesichtspunkten:

Nachdem sie ihren Verlag in Deutschland verkauft hatten und die selbständige Tätigkeit als Herausgeber und Autor bzw. Co-Autor aufgegeben bzw. weitgehend reduziert worden sei, hätten sie Ende 2008 ihren Wohnsitz nach Italien verlagert. Ihr Lebens- und Tätigkeitsmittelpunkt habe sich seither vollständig in Italien befunden. Hierzu seien auch die letzten Unterlagen für die berufliche Tätigkeit aus dem Reihenhaus in 1 nach Italien verbracht worden, das Arbeitszimmer in 1 sei aufgegeben worden. Den Verlag in 9, für den er, der Kläger weiter als Autor tätig gewesen sei, habe er seit der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien erst im Mai 2014 wieder aufgesucht, um sich mit der neuen Leiterin der Redaktionsabteilung bekannt zu machen. In den Jahren 2009 und 2010 hätten sie nur im Frühjahr und Herbst für je zwei Wochen Deutschland besucht, vor allem, um die beiden in 2 lebenden Töchter und die sechs Enkel zu besuchen und um Verbindungen zu Freunden in 2, 3 und 1 aufrecht zu erhalten. Diese Aufenthalte hätten sie auch für ärztliche Behandlungen genutzt. Insgesamt hätten die Aufenthalte in 2009 nur 27 Tage und in 2010 nur 22 Tage gedauert, wobei maximal die Hälfte dieser Aufenthalte auf 1 entfallen sei.

Das Haus in der Str. 1 in 1 hätten sie in dieser Zeit nur aufgesucht, um es in einem gepflegten Zustand zu erhalten, so dass es seiner Funktion als Vermögensanlage gerecht werde. Als möglicher Wohnsitz im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland sei das Reihenhaus nicht in Betracht gekommen, weil es für ihn, den Kläger, aufgrund seiner altersbedingten Einschränkung der Sehfähigkeit und seiner von einer Kriegsverletzung her rührenden körperlichen Einschränkung, nämlich der Amputation des linken Unterarms, nicht mehr als Wohnung genutzt werden könne. So seien die Treppen des Hauses zu eng und zu steil, im Erdgeschoss befinde sich lediglich ein Wohnzimmer, Bad und WC und das Schlafzimmer seien im ersten Stock gelegen. Das Reihenhaus sei nicht vermietet worden, um es jederzeit zu einem bestmöglichen Erlös verkaufen zu können. Es habe als Grundstock für den Erwerb eines altersgerechten Hauses dienen sollen, sofern eine Rückkehr nach Deutschland dies erfordert hätte. Die Pflege und Verwaltung des Hauses sei im Wesentlichen von Verwandten und Freunden organisiert worden. Es bestünden keine verwandtschaftlichen Beziehungen nach 1. Das Haus sei bis auf die kurzen Aufenthalte unbewohnt gewesen und habe auch nicht für den Aufenthalt anderer Familienangehöriger gedient. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßiger kurzer Zeiträume mache eine Wohnung nicht zu einer Bleibe; es werde auf das BFH-Urteil vom 06.03.1968 (Az. I 38/65, BStBl II 1968, 439) verwiesen. 1 sei nur deshalb als gemeldeter Hauptwohnsitz beibehalten worden, weil nach Auskunft der Meldebehörde ihre Abmeldung nicht für erforderlich gesehen worden sei.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 10f EStG sei es auch beschränkt Steuerpflichtigen möglich, die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.

Das beklagte Finanzamt hat sich damit einverstanden erklärt, dass über die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger in einem Zwischenurteil entschieden wird.

Es beantragt, die unbeschränkte Steuerpflicht der Kläger festzustellen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Für das Bestehen eines Wohnsitzes im Inland sei es nicht erforderlich, dass sich ein Steuerpflichtiger während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhalte. Die Wohnung in der Str. 1 in 1 habe den Klägern auch in den Streitjahren 2009 und 2010 uneingeschränkt zur jederzeitigen Nutzung bereit gestanden. Sie habe ihnen als Zweitwohnung und Bleibe gedient, wenn sie im Großraum 1 privat oder beruflich zutun gehabt hätten. Sie sei vollständig möbliert und nach den Wohnbedürfnissen der Kläger umgebaut gewesen. Sie sei nicht an andere Personen zur Nutzung überlassen worden. Es sei ein Festnetz-Telefonanschluss vorhanden. Zudem hätten die Kläger ihren PKW in 1 zugelassen und hier versteuert.

Das Doppelhaus in der Str. 1 sei nach dem Erwerb von den Kläger nach baudenkmalrechtlichen Vorgaben renoviert worden und ab 2003 bis zum Veranlagungszeitraum 2011 hätten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmäler geltend gemacht. Damit hätten sie erklärt, das Haus in 1 zu Wohnzwecken zu nutzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in den Streitjahren trotz seines Alters nicht so in seiner körperlichen Beweglichkeit beeinträchtigt gewesen sei, dass das Haus in 1 objektiv nicht mehr als Wohnung geeignet gewesen wäre. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob das Haus bei Pflegebedürftigkeit ausreichend groß gewesen wäre. Maßgebend sei, dass die Wohnung in den Streitjahren objektiv zum Wohnen geeignet gewesen sei. Die Kläger seien ab dem Veranlagungszeitraum 2002 beim beklagten Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig erfasst. In der Steuererklärung für 2002 hätten sie angegeben, in der Str. 1 in 1 zu wohnen. Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemacht worden.

Es werde bezweifelt, dass das Reihenhaus in 1 von den Klägern nur noch als Vermögensanlage vorgehalten worden sei.

Wegen der Argumentationen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Kläger waren in den Streitjahren aufgrund ihres Wohnsitzes in 1 mit ihren Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

1. Über diese für die Streitsache maßgebliche Frage konnte das Gericht durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO vorab entscheiden. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch Zwischenurteil ausdrücklich zugestimmt.

Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre. Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Sachdienlich ist ein Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 02.06.2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht der Kläger ist für den ganzen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Über die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beantwortung dieser Rechtsfrage kann der Senat bereits jetzt durch ein Zwischenurteil abschließend entscheiden. Hierzu haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt und es ist zu erwarten, dass sich nach endgültiger Klärung der Vorfrage der Rechtsstreit einvernehmlich abschließen lässt.

2. Unter Berücksichtigung aller für die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Streitfall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und nach Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte kommt der Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu der Erkenntnis, dass sowohl der Kläger als auch die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum 2009 und 2010 noch einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in 1 inne hatten und damit in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterlagen.

a) Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er eine Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz, so ist sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der im Einkommensteuergesetz verwendete Begriff des Wohnsitzes (§ 1 EStG; §§ 62, 63 EStG) entspricht dem Wohnsitzbegriff des § 8 AO und kann nur einheitlich ausgelegt werden.

b) Zur Auslegung des Wohnsitz-Begriffs hat die BFH-Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h. eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, ebenso nicht eine bloße Schlafstelle z.B. in Betriebsräumen. Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Inhaber tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht. Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus, ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken. Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl. II 2015, 135 m.w.N.).

Beibehalten und benutzt wird eine Wohnung von demjenigen, der sich in ihr ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit tatsächlich aufhält. Dies gilt auch für eine Person, die vom Inland ins Ausland versetzt wird und eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihr jederzeit möglich ist und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2 m.w.N.).

Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass die Person die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. Für die Beurteilung dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass die Person die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen. Der Wohnsitzbegriff setzt nicht voraus, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Zwar mag ein feststellbarer Mittelpunkt der Lebensinteressen den Rückschluss erlauben, dass sich dort auch ein Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Der gleiche Schluss kann aber schon dann gezogen werden, wenn jemand eine Wohnung an einem Ort innehat, zu dem er intensive persönliche Beziehungen wie z.B. Verwandte, Freunde, Herkunft, Grundvermögen u.a.m. unterhält. Ferner gilt, dass jede Person mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben kann. Diese können im In- und/oder im Ausland gelegen sein (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447 m.w.N.). Es kann ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen, wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Deutschland, sondern im Ausland befindet (BFH-Beschluss vom 25.05.2016 I B 139/11, BFH/NV 2016, 815). Auch besteht kein allgemeiner Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden dürfe, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BFH-Urteil vom 24.01.2002 I R 100/99, BFH/NV 2002, 1402).

Schließlich ist es nicht erforderlich, dass die Person sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 69/96, a.a.O.).

Diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung im Wesentlichen in den Verwaltungsanweisungen angeschlossen (vgl. AEAO zu § 8 - Wohnsitz).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). Im Finanzgerichtsverfahren obliegt die Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes sprechen, dem Finanzgericht (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Dies gilt namentlich für die Abwägung der Faktoren, die für und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren Benutzung sprechen. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 21/12, a.a.O.).

3. Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Senat von folgenden Überlegungen und Wertungen der einzelnen Umstände ausgegangen:

a) Beide Kläger hatten in den Jahren vor 2009 gemeinsam Wohnsitze in Deutschland begründet, innegehabt und beibehalten, zunächst nach der Pensionierung des Klägers im Jahre 1984 in 4 im Landkreis 5. Nach dem Verkauf ihres Hauses dort im Jahre 1999 hatten sie einen gemeinsamen Wohnsitz in einer angemieteten Wohnung in 6 in Oberbayern und nach dem Erwerb des Hausgrundstücks in 1 in der Str. 1 im Jahre 2002 begründeten sie dort einen Wohnsitz. In der Stadt 1 waren sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet, bei dem örtlich zuständigen Finanzamt, dem Beklagten, waren sie als unbeschränkt steuerpflichtig erfasst, reichten dort die Einkommensteuererklärungen ein und wurden zusammen veranlagt.

An dieser tatsächlichen Gegebenheit, nämlich der Begründung und Beibehaltung von Wohnsitzen in Deutschland, hat sich auch nichts geändert, als die Kläger in den Jahren ab 1995 ihr landwirtschaftliches Anwesen in Umbrien in Italien erwarben, erweiterten und ausbauten und nach und nach dorthin ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt verlagerten.

Der Senat schließt aus folgenden Umständen, dass die Kläger einen Wohnsitz in der Doppelhaushälfte in der Str. 1 in 1 begründen und für längere Zeit beibehalten wollten:

Das Gebäude befindet sich in einer guten Wohnlage in 1, die Kläger ließen es nach baudenkmalrechtlichen Vorgaben renovieren. Zwar ist dieses Objekt durchaus als Wertanlage geeignet, die Kläger haben aber deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten. So haben sie dort einen Wohnsitz angemeldet, die Räume nach ihren eigenen Bedürfnissen eingerichtet und insbesondere gegenüber dem beklagten Finanzamt in den dort eingereichten Einkommensteuererklärungen angegeben, dass sie dieses Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten und sie haben daher die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Diese Wohnräume wurden von den Klägern tatsächlich bis in das Jahr 2008 regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt, sie waren ihren Bedürfnissen entsprechend möbliert und sie konnten von den Klägern jederzeit und uneingeschränkt bewohnt werden. Der Kläger hatte sich zur Ausübung seiner schriftstellerischen Tätigkeit dort ein Arbeitszimmer eingerichtet, die Kläger pflegten von der Wohnung aus gesellschaftliche Kontakte zu gemeinsamen Bekannten im Raum 1 und sie nahmen ärztliche Beratungen in Anspruch.

Diese Umstände sprechen dafür, dass die Kläger bis einschließlich dem Jahr 2008 in 1 einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO innehatten und somit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG waren; dies ist unter den Beteiligten des Klageverfahrens auch nicht streitig.

b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Kläger auch in den Streitjahren 2009 und 2010 nach wie vor einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO in 1 in der Str. 1 beibehalten und innegehabt haben. Die Räume dort waren weiterhin und auf Dauer zum Wohnen geeignet, ausreichend möbliert und zu Wohnzwecken eingerichtet, etwa mit Telefon- und Fernsehanschluss, Wasser, Heizung und Stromversorgung. Die Kläger verfügten somit über eine Bleibe, die ihren wirtschaftlichen aber auch ihren persönlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprach. Der eingeengte Zuschnitt der Altbauwohnung mit einem engen Treppenaufgang hinderte die Klägerin keinesfalls in der Nutzung, aber auch der Kläger war trotz seines Alters und der damit einhergehenden Einschränkung seiner Beweglichkeit und Sehfähigkeit zur Überzeugung des Senats durchaus noch in der Lage, sich in der Wohnung zu bewegen, insbesondere die Treppen zu steigen. Dies schließt der Senat einerseits aus dem persönlichen Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung über den körperlichen und geistigen Zustand des nach wie vor rüstigen Klägers gewinnen konnte, aber auch aus dem Umstand, dass der Kläger die Wohnräume auch in den Jahren 2009 und 2010 und später zu gelegentlichen Aufenthalten in 1 tatsächlich aufgesucht hat. Selbst wenn er auf die Begleitung seiner Ehefrau, der Klägerin, dabei wertgelegt haben mag um deren Hilfestellungen in Anspruch nehmen zu können, so waren keine Umstände erkennbar, aufgrund derer er an der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken gänzlich gehindert gewesen wäre.

Die Räumlichkeiten in der Str. 1 standen den Klägern jederzeit zu ihren eigenen Wohnzwecken zur Verfügung. Sie hatten die Räume in den Jahren 2009 und 2010 nicht an Fremde vermietet, sie nicht "stillgelegt", sie nicht zum Verkauf angeboten, sondern die Kläger hatten durch die Beauftragung von Bekannten dafür Sorge getragen, dass die Räume in bewohnbarem Zustand erhalten geblieben und gepflegt worden sind. Aufgrund dieser Maßnahmen war es den Klägern jederzeit möglich, die Wohnung in 1 auch kurzfristig aufzusuchen und sie zu bewohnen, wie sie es auch in den Streitjahren tatsächlich getan hatten. Zugegeben waren die Aufenthalte nur von kurzer Dauer, jedoch von geplanter Regelmäßigkeit. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, die Kontakte zu ihren Bekannten im Raum 1 weiter gepflegt und auch ärztliche Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen zu haben, da sie ärztliche Leistungen in Deutschland gegenüber solchen in Italien bevorzugten. Auch wenn die Kläger in den Streitjahren nur wenige Tage, etwa nur eine Woche in 1 gewesen sein mögen, so würde dies zur Überzeugung des Senats genügen, um einen begründeten Wohnsitz weiterhin als solchen beizubehalten und nutzen zu können. Eine Mindestverweildauer sehen weder die Gesetzeslage noch die Rechtsprechung vor. Es genügt das Vorhalten einer geeigneten Wohnung und die Möglichkeit, diese jederzeit nutzen zu können sowie deren tatsächliche Nutzung bei den geplanten und ebenso bei unvorhergesehenen Gelegenheiten.

Somit haben die Kläger ihre tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zu 1 nicht aufgehoben, die "Brücken dorthin nicht völlig abgebrochen" und wollten dies weder kurzfristig noch auf Dauer. Hierfür spricht auch, dass die Kläger ihren Hauptwohnsitz in 1 beibehalten hatten und damit auch weiterhin ihre staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere ihre Gemeinderechte in 1 wahrnehmen konnten. Dem steht nicht die mögliche Auskunft der Meldebehörde entgegen, die Verlagerung eines Lebensmittelpunkts ins Ausland erfordere nicht die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes im Inland.

Auch wenn der Kläger zum Ende des Jahres 2008 sein Arbeitszimmer in der Str. 1 aufgelöst hatte und damit seine schriftstellerische Tätigkeit ausschließlich von seinem Landsitz in Italien aus verrichtete, so waren die beruflichen Beziehungen nach Deutschland, insbesondere den Raum 1 nicht vollständig beendet worden; denn in 9 war der Verlag ansässig, für den der Kläger weiterhin arbeitete und zu dem er noch in späteren Jahren Kontakte pflegte. Somit bewirkten zur Überzeugung des Senats die Aufgabe des Arbeitszimmers und die Beendigung aktiver schriftstellerischer Betätigung des Klägers in 1 nicht, dass damit die Auflösung des in 1 vorhandenen Wohnsitzes notwendig zu folgern wäre. Denn zur Begründung und Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes ist eine berufliche Betätigung oder Verpflichtung an diesem Ort nicht zwingend erforderlich, es genügen auch persönliche und gesellschaftliche Interessen, um die Begründung eines Wohnsitzes zu rechtfertigen. So liegt es gerade bei der Klägerin, die offensichtlich keine beruflichen Interessen von 1 aus verfolgte, sondern den Kläger bei seinen Aufenthalten in 1 begleitete und mit ihm bei den Aufenthalten in 1 gemeinsame gesellschaftliche Kontakte aufrecht erhielt.

c) In der Gesamtwürdigung aller die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten prägenden Umstände bezüglich der Nutzung der Wohnung in der Str. 1 in 1 durch die Kläger kommt der Senat zu der Erkenntnis, dass sowohl die Klägerin als auch der Kläger dort einen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO innehatten, diesen auch beibehalten wollten und als solchen nutzten. Bei dieser Beurteilung wertet der Senat als entscheidend für ein Beibehalten des Wohnsitzes, dass die Kläger in 1 ihren Hauptwohnsitz aufrecht erhalten hatten und in ihren Steuererklärungen auch für die Streitjahre im Zusammenhang mit der beantragten Steuerbegünstigung nach § 10f EStG gegenüber dem Finanzamt zum Ausdruck gebracht haben, dass sie das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Der Senat wertet die melderechtliche Entscheidung der Kläger ebenso als gewichtiges Indiz für die Beibehaltung des Wohnsitzes wie die Angaben in der Steuererklärung. Dagegen spricht jedenfalls nicht, dass die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG unter bestimmten Umständen auch beschränkt Steuerpflichtige in Anspruch nehmen können (so wohl Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 10f Rz. 1; a.A. wohl Meyer in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 277. Lieferung 01.2017, § 10f EStG, Rn. 3); denn entscheidend ist die in den Steuererklärungen von den Klägern abgegebene Bestätigung, das Gebäude in den Streitjahren zu eigenen Wohnzecken genutzt zu haben. Für das Beibehalten eines Wohnsitzes in 1 sprechen weiter die Bemühungen der Kläger, die Wohnräume in einem jederzeit nutzbaren Zustand zu erhalten, wozu sie Bekannte beauftragt hatten. Schließlich spricht für das Beibehalten des Wohnsitzes, dass die Kläger die gesellschaftlichen Kontakte zu ihrem Bekanntenkreis weiter pflegten und aufrecht erhielten.

Der Senat hält dagegen unter den Umständen des Streitfalls für nicht so gewichtig, dass die Kläger seit langem und ebenso in den Streitjahren ihren Lebensmittelpunkt in Italien hatten und daher nur für einige Tage im Jahr die Wohnung in 1 aufsuchten und nutzten; denn für die Begründung eines Wohnsitzes i.S.v. § 8 AO ist weder erforderlich, dort den Schwerpunkt der Lebensinteressen zu setzten noch ist eine Mindestverweildauer zwingend einzuhalten. Der Senat hält die Entscheidungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 06.03.1968 (Az. I 38/65, BStBl. II 1968, 439), auf die sich die Kläger berufen, für die hier zu treffende Entscheidung als nicht vorprägend an. Die damalige Entscheidung erging zu der Frage, ob dem Abzug der "Steuerpräferenz" für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in (West-) Berlin ein zugleich im Bundesgebiet bestehender Wohnsitz entgegensteht. Für die hier zu entscheidende Frage der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind jedoch mehrfach begründete Wohnsitze gerade nicht schädlich. Auch hatte der BFH-Senat damals seine Entscheidung damit begründet, dass ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken in einem Haus es allein nicht rechtfertige, einen Wohnsitz anzunehmen (BFH-Urteil vom 06.03.1968 I 38/65, a.a.O., Rn. 16). Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit sprechen jedoch bei der gebotenen Gesamtwürdigung mehrere gewichtige Aspekte für einen Wohnsitz der Kläger in 1. Schließlich kommt auch nur nachrangige Bedeutung dem Umstand zu, dass der Kläger seine berufliche Betätigung ab 2009 nicht mehr in 1 ausgeübt hat.

Nach alledem war festzustellen, dass die Kläger aufgrund ihres weiterhin beibehaltenen Wohnsitzes in 1 der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterfielen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Diese bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lieferung 01.2017, § 143 FGO, Rn. 5).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Einkommensteuergesetz - EStG | § 1 Steuerpflicht


(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32b Progressionsvorbehalt


(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen


(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 99


(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Gericht kann durch Zwischenurt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht Nürnberg Zwischenurteil, 07. Dez. 2016 - 5 K 526/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. Juni 2016 - IV R 23/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013  10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzun

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Mai 2016 - I B 139/11

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 27. Juli 2011  2 K 1657/07 wird als unbegründet z

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Mai 2014 - III R 21/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tatbestand 1 I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem polnischen Staatsangehörigen, deutsches Kindergeld für seine beiden minderjährigen

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Dez. 2010 - III B 141/10

bei uns veröffentlicht am 17.12.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger ha

Referenzen

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013  10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 des Gewerbesteuergesetzes gewährt wird.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch lautet: Der Klägerin sind das Erbbaurecht sowie die Tiefgarage auf dem Grundstück A nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb des Erbbaurechts an bestimmten, im Eigentum der Stadt ... stehenden Grundstücken sowie die Errichtung einer Tiefgarage auf diesen Grundstücken und deren Vermietung oder Veräußerung ist. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 6. Oktober 1989 bestellte die Stadt der Klägerin für die Dauer von 50 Jahren ein Erbbaurecht an den betreffenden Grundstücken A. Die Klägerin verpflichtete sich darin zum Bau einer Tiefgarage, die bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf die Stadt übergehen sollte. Am selben Tag schlossen die Klägerin und die Stadt einen notariell beurkundeten "Mietvertrag mit einem Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages" (MV) über die zu errichtende Tiefgarage. Das Mietverhältnis sollte mit der Übernahme des Mietobjekts durch die Mieterin, spätestens zum 1. Juli 1991, beginnen und war für 22 Jahre fest vereinbart. Zugleich bot die Klägerin der Stadt unwiderruflich den Abschluss eines Kaufvertrags über das Erbbaurecht mit Tiefgarage an. Das Angebot konnte von der Stadt zum Ablauf des Mietverhältnisses angenommen werden; als Kaufpreis wurden die noch nicht durch die Mieten amortisierten Gesamtkosten einschließlich etwaiger rückständiger Leistungen zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbart.

2

Während der Mietdauer war der Vertrag grundsätzlich unkündbar (§ 10 Nr. 1 MV). Die Klägerin erklärte sich bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Stadt und auf deren mindestens sechs Monate vor Ablauf der Mietdauer zu stellenden Antrag bereit, über die Verlängerung des Mietverhältnisses zu verhandeln (§ 2 Nr. 3 Satz 2 MV).

3

Der Mietzins war für zehn Jahre ab Abschluss des MV fest vereinbart (§ 3 Nr. 4 MV) und errechnete sich aus den der Klägerin entstehenden Herstellungskosten unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,9 % und eines Tilgungssatzes von 1 % zuzüglich ersparter Zinsen (§ 3 Nr. 1 MV). Neben dem Mietzins hatte die Stadt der Klägerin die von dieser zu entrichtenden Erbbauzinsen zu ersetzen (§ 3 Nr. 2 MV). Nach Ablauf der zehn Jahre sollten sowohl der Mietzins als auch dessen weitere Laufzeit unter Berücksichtigung der Refinanzierungsmöglichkeiten der die Klägerin finanzierenden Bank neu festgesetzt werden (§ 3 Nr. 4 Sätze 2 und 3 MV). Die Höhe des Mietzinses sollte --wie schon zuvor-- auf der Basis der Gesamtkosten abhängig von der Entwicklung des Zinssatzes für Kommunalkredite ermittelt werden und nicht über diesem liegen. Die Stadt hatte die Mietzahlungen auch bei Zerstörung oder Unbenutzbarkeit des Mietobjekts in vollem Umfang zu erbringen (§ 6 Nr. 1 MV). Hinsichtlich der Nebenkosten war vereinbart, dass die Klägerin der Stadt die Prämien der von ihr abgeschlossenen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschadenversicherungen sowie einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Nebenkosten in Rechnung stellen sollte (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 4 MV). Die Stadt hatte ferner Erschließungskosten und gesetzlich anfallende Ausgleichsbeträge zu erstatten und die Risiken der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin/Erbbauberechtigte mitzuversichern und im Falle der Zerstörung sämtliche Wiederherstellungskosten zu tragen (§ 9 Nrn. 2 bis 4 MV). Unterhaltungs-, Erhaltungs- und Zusatzkosten, auch soweit durch höhere Gewalt oder aufgrund behördlicher Vorschriften verursacht, gingen zu Lasten der Stadt. Im Fall einer Kündigung hatte die Stadt der Klägerin die bis dahin entstandenen Gesamtkosten einschließlich hiermit in Verbindung stehender zusätzlicher Kosten sowie den laufenden Erbbauzins und eine der Klägerin in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung zu ersetzen (§ 11 Nr. 1 MV). Bei Beendigung des Mietverhältnisses soll die Tiefgaragenanlage renoviert und in technisch einwandfreiem Zustand zur unmittelbaren Weitervermietung zurückzugeben sein, wenn die Mieterin das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags nicht annimmt (§ 12 MV).

4

Die Tiefgarage wurde anschließend von der Gründungs-Komplementärin der Klägerin als Generalübernehmerin errichtet und im Jahr 1991 (Streitjahr) fertiggestellt. Finanzierende Bank war eine Kommanditistin der Klägerin.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Gewerbesteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr zunächst und setzte unter Berücksichtigung eines überwiegend aus Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Tiefgarage resultierenden Verlusts aus Gewerbebetrieb einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von 0 DM fest.

6

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, wirtschaftliche Eigentümerin des Erbbaurechts mit der Tiefgarage sei nicht die Klägerin, sondern die Stadt, so dass die Klägerin keine AfA beanspruchen könne. Es erließ unter dem 20. Mai 1999 einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid, mit dem ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag von ... DM festgesetzt wurde. Dabei ging das FA von einem Gewerbeertrag von ... DM aus und versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG). Bei dem Messbetrag nach dem Gewerbekapital legte das FA einen am gleichen Tag geänderten Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1991 von ... DM zugrunde. Der gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg; über den gegen die geänderte Einheitswertfeststellung erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.

7

Auf die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid erließ das Finanzgericht (FG) zunächst ein Teilurteil gemäß § 98 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 24/07 als verfahrensfehlerhaft aufhob.

8

Im zweiten Rechtsgang entschied das FG durch Zwischenurteil gemäß § 99 FGO und gab der Klage statt, soweit sie den Streitgegenstand "Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag" betraf. Die Klägerin könne für die Herstellungskosten der Tiefgarage und für das Erbbaurecht AfA in Anspruch nehmen, weil das Erbbaurecht und die Tiefgarage ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Die Stadt sei nicht wirtschaftliche Eigentümerin i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geworden, so dass es bei der Zurechnung nach zivilrechtlichem Eigentum verbleibe. Bei dem vorliegenden Teilamortisations-Leasingvertrag komme es entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben werde. Im Streitfall sei besonders dem Umstand, dass die Stadt das Optionsrecht erst nach Ablauf einer 22-jährigen Mietzeit ausüben könne, erhebliche Bedeutung beizumessen. Für die Unwägbarkeit der Optionsausübung durch die Stadt spreche zudem, dass diese nach Ablauf der Grundmietzeit keine weiteren Verpflichtungen habe. Die Ermittlung des Restwerts habe auf der Grundlage einer der Gesamtlebensdauer des Wirtschaftsguts Rechnung tragenden technischen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu erfolgen. Bei Ansatz linearer AfA von jährlich 2 % entspreche der Buchwert der Tiefgarage ungefähr dem Wert der verbleibenden Darlehensschuld, der als Kaufpreis vereinbart sei. Die Stadt hätte bei Ausübung der Kaufoption also einen Kaufpreis zu zahlen, der dem der Substanz des Wirtschaftsguts entsprechenden Restbuchwert entspreche. Dieser sei im Vergleich zum erhaltenen Gegenwert nicht besonders günstig und könne auch nicht als bloße Anerkennungsgebühr bezeichnet werden, so dass auch deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer tatsächlichen Ausübung des Optionsrechts ausgegangen werden könne.

9

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

10

Es beantragt,
das angefochtene Zwischenurteil des FG aufzuheben.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils, soweit dieses ausspricht, dass AfA als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG gewährt wird. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 126 Abs. 2 FGO unter Präzisierung des Urteilsausspruchs des FG als unbegründet zurückgewiesen, indem klargestellt wird, dass der Klägerin das Erbbaurecht sowie die Tiefgarage auf dem Grundstück A nach § 39 AO zuzurechnen sind.

13

1. Die Revision ist zulässig.

14

Anders als die Klägerin meint, ist die Revision ordnungsgemäß i.S. des § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO begründet worden. Mit der Rüge, das FG habe § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht richtig angewendet, macht das FA revisible Rechtsfehler geltend, nämlich die Verkennung der Voraussetzungen für vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum und einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze bei der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen.

15

2. Die Revision ist insoweit begründet, als das FG durch Zwischenurteil nicht über die Höhe der AfA und die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG entscheiden durfte. Ein Zwischenurteil über die Zurechnung des Erbbaurechts mit der Garage nach § 39 AO ist jedoch zulässig.

16

a) Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

17

aa) Die Beteiligten haben der Entscheidung durch Zwischenurteil nicht widersprochen, sondern sie sogar ausdrücklich gebilligt.

18

bb) Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre.

19

Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139; vom 29. Mai 2008 V R 7/06, BFHE 221, 528, BStBl II 2009, 64).

20

(1) Die Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag hängt von der Klärung mehrerer Rechtsfragen ab, sowohl solchen, die den Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag betreffen, als auch Rechtsfragen in Bezug auf den Messbetrag nach dem Gewerbekapital. Bei Beantwortung der hier entschiedenen Rechtsfragen in Bezug auf den Messbetrag nach dem Gewerbeertrag ist der Rechtsstreit noch nicht insgesamt entscheidungsreif.

21

(2) Die entschiedenen Rechtsfragen betreffend den Messbetrag nach dem Gewerbeertrag sind je für sich entscheidungserheblich. Der Gewerbesteuermessbetrag ist herabzusetzen, wenn der Klägerin die Tiefgarage zuzurechnen ist. Die Klägerin kann dann Betriebsausgaben in Gestalt von AfA abziehen, wodurch der Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG in einem solchen Umfang sinkt, dass sich der Messbetrag nach dem Gewerbeertrag und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag mindern.

22

Der Messbetrag nach dem Gewerbeertrag ist auch herabzusetzen, wenn die Klägerin die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG in Anspruch nehmen kann, weil diese den gesamten Ertrag aus der Vermietung der Tiefgarage erfasst. Dass die Kürzung keine Auswirkung auf den Gewerbesteuermessbetrag hat, wenn die Klägerin die geltend gemachten Betriebsausgaben abziehen kann, weil sich dadurch ein Verlust ergibt und kein zu kürzender Betrag mehr verbleibt, ändert an der Entscheidungserheblichkeit nichts. Denn im Hinblick auf den Beschleunigungs- und Vereinfachungszweck des § 99 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, und vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78) reicht es aus, wenn eine Vorfrage zumindest dann Entscheidungserheblichkeit erlangen kann, wenn eine andere zur Entscheidung gestellte Vorfrage in einem bestimmten Sinn entschieden wird.

23

cc) Die Entscheidung durch Zwischenurteil ist allerdings nicht in Bezug auf alle vom FG entschiedenen Rechtsfragen sachdienlich.

24

(1) Sachdienlich ist ein Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439). Das ist hier in Bezug auf die vom FG entschiedene --wenn auch nicht ausdrücklich im Tenor des Urteils aufgeführte-- Rechtsfrage der Fall, ob der Stadt das wirtschaftliche Eigentum an dem Erbbaurecht mit der Tiefgarage zuzurechnen ist. Die Entscheidung über das noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens, das seinerseits vorgreiflich für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Gewerbekapital ist, hängt von dieser Rechtsfrage ab. Nach Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits wird voraussichtlich Einvernehmen über den Einheitswert des Betriebsvermögens und damit über den Messbetrag nach dem Gewerbekapital erzielt werden können.

25

(2) Nicht sachdienlich ist die Entscheidung über eine Rechtsfrage dann, wenn noch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind.

26

So verhält es sich im Streitfall zum einen mit der Rechtsfrage, in Bezug auf welche Wirtschaftsgüter und in welcher Höhe der Klägerin AfA zustehen. Tatsächliche Feststellungen zu der Bemessungsgrundlage der AfA hat das FG bisher noch nicht getroffen. Weder lässt sich dem Tatbestand des Zwischenurteils entnehmen, für welche abnutzbaren Wirtschaftsgüter im Einzelnen Anschaffungs- und Herstellungskosten entstanden sind, noch, wie hoch diese Kosten waren.

27

Zum anderen fehlen auch tatsächliche Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin. Diese sind für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG erforderlich.

28

3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

29

Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Erbbaurecht und die Tiefgarage der Klägerin nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen sind und dass die Stadt nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Wirtschaftsgüter i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist.

30

a) Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird u.a. angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (grundlegend BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

31

b) Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen. So verhält es sich etwa bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung, wenn eine Nutzung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vereinbart ist und die Summe der Nutzungsvergütungen die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Finanzierungskosten und laufenden Kosten des Eigentümers abdeckt. Auch wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist, kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten vorliegen, wenn diesem ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder eine Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, m.w.N.).

32

Diese Grundsätze finden insbesondere auf Leasingverträge Anwendung und gelten gleichermaßen für das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Ob Substanz und Erträge des Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht dem Leasinggeber und Eigentümer, sondern vollständig dem Leasingnehmer zustehen, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Bestimmte typischerweise verwendete Vertragsbestandteile können dabei Indizwirkung entfalten. Soweit die Finanzverwaltung in Verwaltungsvorschriften Prüfkriterien formuliert und diesen Grenzen zuordnet, handelt es sich dabei um typisierte und zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs geschaffene Abgrenzungsmerkmale, die als norminterpretierende Verwaltungsanweisungen Anhaltspunkte für die Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung bieten, eine abschließende Regelung aber weder beanspruchen noch enthalten können.

33

c) Diese Grundsätze hat das FG ohne Rechtsfehler auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.

34

aa) An die nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Tatsachenfeststellung ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Dies gilt auch für die Würdigung der Tatsachen, die weder gegen Erfahrungssätze noch Denkgesetze verstößt und deshalb möglich ist.

35

bb) Die Würdigung des FG, die Klägerin werde von der Stadt nicht während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich aus ihrer Stellung als Eigentümerin verdrängt, ist möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat zutreffend bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des MV (Oktober 1989) eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür verneint, dass die Stadt von der ihr eingeräumten Kaufoption Gebrauch machen oder eine Verlängerung des Mietvertrags bis zum Ende der Nutzungsdauer aushandeln würde.

36

(1) Zutreffend hat das FG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weder anhand der von § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Abschreibung noch anhand amtlicher AfA-Tabellen bestimmt. Vielmehr ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer individuell zu bestimmen. Das FG konnte hierbei ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze zu einer Nutzungsdauer von 50 Jahren kommen. Zu Recht hat es sich hierfür auch darauf gestützt, dass im Erbbaurechtsvertrag eine Entschädigung für das Gebäude bei Auslaufen des Erbbaurechts nach 50 Jahren nicht vorgesehen war, allerdings bei vorzeitigem Heimfall nach § 11 des Vertrags eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts geleistet werden musste. Naheliegend war auch, dass sich das FG auf die Begutachtung durch den eigenen Bausachverständigen des FA bezogen hat, der eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angenommen hatte.

37

(2) Das FG konnte zu dem Ergebnis kommen, dass eine Ausübung der Kaufoption durch die Stadt nach Ablauf der Grundmietzeit nicht nahezu sicher war. Die vertragliche Ausgestaltung bewirkte aus Sicht der Stadt, dass sie während der Grundmietzeit nicht mehr aufwenden musste, als sie bei eigener Errichtung des Parkhauses mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 22 Jahren hätte aufwenden müssen. Nach Auslaufen des MV treffen die Stadt nach den getroffenen Feststellungen auch keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen. Für den Ankauf des Parkhauses zu dem festgelegten erheblichen Restbetrag bestand danach kein besonderer wirtschaftlicher Anreiz. Die folglich allein politischer Opportunität bei Auslaufen des MV obliegende Entscheidung über eine Ausübung der Kaufoption kann nicht vorhergesehen werden. Welche Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin nach Auslaufen des MV zur Verfügung stehen, ist für die allein maßgebende Beantwortung der Frage, ob mit Sicherheit mit einem Ankauf durch die Stadt zu rechnen ist, ohne Bedeutung.

38

(3) Der Stadt stand auch keine Mietverlängerungsoption zu. Sie hatte lediglich einen Anspruch auf Verhandlungen über eine Verlängerung. Eine dauerhafte Nutzung des Parkhauses konnte die Stadt mithin schon dem Grunde nach nicht erzwingen, ganz abgesehen davon, dass auch für eine Mietverlängerung ein wirtschaftlicher Anreiz nicht erkennbar ist.

39

(4) Soweit sich das FA auf die Verpflichtungen der Stadt bezieht, im Fall der nicht durch die Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Zerstörung oder Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Garage alle vertraglichen Verpflichtungen weiter zu erfüllen, bei vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund die Leasingraten weiter zu entrichten und bei Beschädigungen die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Wiederherstellungskosten zu tragen, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, dass das FG aus diesen Bestandteilen des MV im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände nicht darauf geschlossen hat, dass die Substanz der Tiefgarage für die gesamte Nutzungsdauer der Stadt zugeordnet war.

40

4. Die Sache ist entscheidungsreif. Betrifft ein Zwischenurteil mehrere voneinander getrennte Streitpunkte, so kann das Revisionsgericht, wenn die Revision nur in Bezug auf einen Streitpunkt begründet ist, den Urteilsspruch insoweit aufheben und das Zwischenurteil im Übrigen durch Zurückweisung der Revision bestätigen (BFH-Urteil in BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139). Da im Streitfall der Urteilsspruch des FG mehrere Rechtsfragen betrifft, ohne diese alle ausdrücklich zu bezeichnen, hält es der Senat für angebracht, den Urteilsspruch insoweit neu zu formulieren, als die Revision erfolglos bleibt und das Zwischenurteil bestätigt wird.

41

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, wenn die Revision zumindest teilweise Erfolg hat. Die Kostenentscheidung bleibt dann dem Endurteil vorbehalten (BFH-Urteil in BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem polnischen Staatsangehörigen, deutsches Kindergeld für seine beiden minderjährigen Kinder (nachfolgend P und K) für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 (Streitzeitraum) in voller Höhe zusteht.

2

Die Kindsmutter von P ist Frau L, die Kindsmutter von K die Ehefrau (E) des Klägers. Beide Kinder leben bei E in Polen. Der Kläger erhielt für P und K polnische Familienleistungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007. Die für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007 bezogenen polnischen Familienleistungen zahlte er später zurück.

3

Der Kläger meldete im Juni 2006 einen Wohnsitz und ein Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in der Gemeinde B an. Im Februar 2007 meldete er dieses Gewerbe ab und im Juli 2007 wieder ein Gewerbe für eine GbR in der Gemeinde B an. Nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 erzielte der Kläger im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.271 € und im Jahr 2007 in Höhe von 13.379 €. Laut dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 erzielte er im Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.968,63 €. Ausweislich dieses Bescheids waren an der Gesellschaft eine Vielzahl von Personen --u.a. der Kläger mit der laufenden Nr. 19-- beteiligt. Der Kläger legte einen von Herrn A (Untervermieter) und ihm (Untermieter) unterzeichneten --inhaltlich kurz gefassten-- Untermietvertrag vom 1. Juni 2006 vor, der mit den Worten "Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte" überschrieben war. Zudem legte er einen von Frau O (Vermieterin) und Herrn A unterzeichneten Hauptmietvertrag vom 25. April 2005 sowie eine von einer weiteren Person (nicht der Vermieterin) --im Auftrag-- unterzeichnete Erklärung vom 30. März 2006 vor, mit welcher Herrn A die Untervermietung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses gestattet wurde.

4

Der Kläger war in den Jahren 2006 bis 2008 weder in der polnischen noch in der deutschen Sozialversicherung erfasst. Seit 31. Oktober 2008 lebt der Kläger wieder in Polen und erhält dort seit März 2009 wieder polnische Familienleistungen.

5

Im April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld für P und K. Er gab an, in Deutschland nicht sozialversichert zu sein. Weder er noch seine Ehefrau hätten in den letzten fünf Jahren Familienleistungen für die Kinder beantragt oder erhalten. Nach Auskunft des polnischen Leistungsträgers übte E seit 1. Februar 2007 (Vordruck E 411 vom 24. Juli 2007) bzw. seit 1. Juni 2006 (Vordruck E 411 vom 16. November 2009) und die Kindsmutter von P, mit der die Behörde keinen Kontakt hatte, ebenfalls seit 1. Juni 2006 (Vordruck E 411 vom 16. November 2009) keine berufliche Tätigkeit aus.

6

Die Familienkasse entsprach dem Kindergeldantrag nur teilweise. Sie setzte mit Bescheid vom 8. November 2007 deutsches Kindergeld für P und K ab Juni 2006 in jeweils hälftiger Höhe (77 € pro Kind und Monat) fest. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass zwar die nationalen Ansprüche zweier Staaten aufeinandertreffen würden, aber ein gesamter Ausschluss des deutschen Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht gerechtfertigt sei. In Anwendung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr. 1408/71) und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr. 574/72), sei Kindergeld in hälftiger Höhe zu gewähren. Der Einspruch, mit dem der Kläger Kindergeld in voller Höhe begehrte, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008).

7

Nachdem der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Klage für den Zeitraum Juni 2006 bis August 2007 zurückgenommen hatte, war vor dem Finanzgericht (FG) nur noch streitig, ob der Kläger das Kindergeld für P und K für den Streitzeitraum in voller Höhe beanspruchen kann. Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1943 veröffentlichten Gründen Erfolg. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass im Streitfall der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet sei. Die Rechtslage beurteile sich daher allein nach den §§ 62 ff. EStG. Dabei bestünden --anders als die Familienkasse meine-- keine Bedenken, einen inländischen Wohnsitz des Klägers zu bejahen. Der dem Kläger zustehende Kindergeldanspruch sei nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil nach dem einschlägigen polnischen Gesetz über Familienleistungen vom 28. November 2003 (FamLstgG-PL) kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden habe.

8

Mit der Revision macht die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend. Nach dieser Vorschrift werde kein Kindergeld für ein Kind gezahlt, für welches im Ausland Leistungen gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld vergleichbar seien. Indem das FG eigenständig die polnischen Rechtsvorschriften geprüft und unter Zugrundelegung der Steuerbescheide des Klägers einen Anspruch auf polnische Familienleistungen verneint habe, habe es gegen den Regelungsinhalt des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstoßen. Zur Feststellung eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen seien verschiedene Vorschriften des FamLstgG-PL zu prüfen. Hiernach sei fraglich, ob der Kläger die einzige Person sei, die zur Erzielung des Familieneinkommens beitrage. Weiter stelle sich die Frage, ob nicht auch Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsbeiträge anderer Familienmitglieder vom Einkommen des Klägers abzuziehen seien. Außerdem erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger gegenüber der --von ihm getrennt lebenden-- Mutter des P unterhaltspflichtig sei. Aufgrund dieser Komplexität des polnischen Rechts sei es den Familienkassen nicht möglich, die --nach polnischem Recht-- erforderliche Einkommensberechnung durchzuführen. Eine solche Verpflichtung lasse sich weder dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entnehmen noch wäre sie umsetzbar. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers durch geeignete Mittel (z.B. durch den Vordruck E 411) nachzuweisen, dass im Ausland kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen bestehe. Diese Vordrucke und die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten wären überflüssig, wenn die Prüfung von möglichen ausländischen Ansprüchen durch die Familienkasse selbst erfolgen müsse. Im Übrigen hätten auch bereits verschiedene FG entschieden, dass in solchen Fällen den Kläger eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) treffe. Danach sei es weder Aufgabe der Familienkasse noch des FG festzustellen, ob bei entsprechender Antragstellung Leistungen im Ausland zu zahlen wären.

9

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

12

Die Revision ist begründet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt ist.

13

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist anspruchsberechtigt, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das FG hat entschieden, dass der Kläger über einen inländischen Wohnsitz verfügt hat. Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es hierfür an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt.

14

a) Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird (§ 8 AO).

15

Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h. eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht allerdings nicht aus (Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 16), ebenso nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331). Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 8 Rz 27), ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird. Hierin kommt u.a. ein Zeitmoment zum Ausdruck. Dabei kann im Rahmen des § 8 AO zur Bestimmung des Zeitmoments als Anhaltspunkt auf die in § 9 Satz 2 AO normierte Sechsmonatsfrist zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351).

16

b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). Ob der Anspruchsteller i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland einen Wohnsitz hat, müssen die Familienkasse und das FG ohne Bindung an die im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren vom zuständigen FA getroffenen Feststellungen selbständig entscheiden (Senatsurteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.c; vom 18. Juli 2013 III R 9/09, BFHE 243, 170, Rz 19). Im Finanzgerichtsverfahren obliegt die Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes sprechen, dem FG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Dies gilt namentlich für die Abwägung der Faktoren, die für und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren Benutzung sprechen (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 8 Rz 11). Das FG hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

17

c) An diese Tatsachenwürdigung ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, soweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden. Im Übrigen kann das Revisionsgericht die Würdigung des FG nur auf Rechtsfehler bzw. nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze hin überprüfen (BFH-Urteil vom 30. August 1989 I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956).

18

2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung ist auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden. Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes des Klägers (zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2009 VII R 28/08, BFHE 225, 543; Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944). Das FG hat die Annahme eines inländischen Wohnsitzes aus den vom Kläger vorgelegten Mietverträgen, aus seiner Meldung beim Einwohnermeldeamt, aus den von ihm im Zeitraum von 2006 bis 2008 in Deutschland in nicht unerheblicher Höhe erzielten Einkünften und aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 abgeleitet, dem zu entnehmen sei, dass der Kläger im Jahr 2007 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.

19

Diese tatsächlichen Umstände sind aber weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau geeignet, nachvollziehbar einen inländischen Wohnsitz des Klägers zu begründen. So bleibt bereits unklar, ob das vom Kläger mit Untermietvertrag vom 1. Juni 2006 angemietete Zimmer überhaupt eine zu Wohnzwecken geeignete Bleibe dargestellt hat. Der --inhaltlich sehr knappe-- Untermietvertrag enthält keine Angaben zur Ausstattung des Zimmers. Sonstige diesbezügliche Feststellungen enthält das FG-Urteil nicht. Daneben hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, für welche Zwecke das angemietete Zimmer tatsächlich genutzt wurde. Anlass hierzu hätte gerade auch deshalb bestanden, weil der genannte Untermietvertrag als "Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte" überschrieben ist und es im ersten Satz heißt, es werde "ein Zimmer für Wohnen und für Erledigung von anfallende Büro– und Geschäftsbedingte Arbeiten" vermietet. Weiter bleibt im Verborgenen, in welcher Häufigkeit und über welche Dauer der Kläger das angemietete Zimmer tatsächlich bewohnt hat; Feststellungen hierzu fehlen.

20

Für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 ergibt sich ein inländischer Wohnsitz des Klägers auch nicht aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007. Selbst wenn das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2007 von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 1 EStG ausgegangen sein sollte, ergibt sich hieraus keine Bindung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.c; in BFHE 243, 170, Rz 19). Eine solche Bindung ließe sich für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 auch nicht aus dem Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ableiten. Einem solchen Grundlagenbescheid kommt für die Kindergeldfestsetzung --anders als für die Einkommensteuerfestsetzung (vgl. § 171 Abs. 10, § 182 AO)-- keine Bindungswirkung zu. Ebenso lässt sich die Annahme eines Wohnsitzes nicht darauf stützen, dass der Kläger --wie vom FG ausgeführt-- beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Für die Annahme eines Wohnsitzes ist es ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist (z.B. Senatsurteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967). Schließlich lässt sich ein Wohnsitz des Klägers auch nicht auf die im Juli 2007 erfolgte Gewerbeanmeldung stützen. Die Anzeige eines Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2003  6 C 10/03, Gewerbearchiv 2003, 482), die als solche nicht geeignet ist, eine nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilende Wohnsitzbegründung i.S. des § 8 AO zu ersetzen.

21

Nach alledem bleibt im Ergebnis offen, ob der Kläger --ggf. auch in größeren Zeitabständen-- eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich im Allgemeinen auch nicht aus der Höhe der vom Kläger im Inland erzielten Einkünfte folgern. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, in welcher Häufigkeit und über welche Dauer der Kläger die Räumlichkeit genutzt hat. Insoweit erschiene es bei einem Gewerbetreibenden näher liegend, auf die den Einkünften zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle abzustellen. So könnten sich aus Art und Dauer der Aufträge Hinweise auf die Verweildauer und Häufigkeit der Nutzung ergeben.

22

Das FG hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

23

3. Außerdem weist der erkennende Senat für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:

24

a) Sollte sich ein inländischer Wohnsitz des Klägers nicht feststellen lassen, bleibt zu prüfen, ob der Kläger während des Streitzeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO im Inland hatte. Dabei hat derjenige, der mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbricht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 89/08, BFH/NV 2011, 1324).

25

b) Soweit sich keine Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben sollte, muss geprüft werden, ob eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228).

26

c) Sollte der Kläger nach den §§ 62 ff. EStG anspruchsberechtigt sein, bleibt schließlich zu prüfen, wie eine Konkurrenz des Kindergeldanspruchs nach dem EStG zu etwaigen Ansprüchen des Klägers oder Dritter auf polnische Familienleistungen aufzulösen ist.

27

aa) Insoweit ist das FG im ersten Rechtsgang in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass im Streitfall der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet ist. Es hat festgestellt, dass der Kläger weder in Deutschland noch in Polen in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert war. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 über den anderen Elternteil von P oder K eröffnet sein könnte. Danach greifen vorliegend --wie vom FG zutreffend entschieden-- nicht die gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften (Art. 76 der VO Nr. 1408/71, Art. 10 der VO Nr. 574/72), sondern die nationale Konkurrenzvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein.

28

bb) Dabei hat das FG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Recht so ausgelegt, dass es im Grundsatz verpflichtet ist, eigenständig zu prüfen, ob dem Kläger oder einem Dritten nach ausländischem (hier polnischem) Recht ein Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer Leistungen für P und K zusteht. Im Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine das FG ggf. bindende --den Streitzeitraum betreffende-- (positive oder negative) Entscheidung/Bescheinigung einer polnischen Behörde über einen Anspruch auf polnische Familienleistungen vorliegt. Wegen der bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachtenden Grundsätze verweist der erkennende Senat auf seine Urteile vom 13. Juni 2013 III R 10/11 (BFHE 241, 562) und III R 63/11 (BFHE 242, 34). Sollte hiernach kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestehen, ist das deutsche Kindergeld gegenüber dem Kläger in voller Höhe festzusetzen.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 27. Juli 2011  2 K 1657/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seinen Wohnsitz in L; er bezieht seit 2002 eine Altersrente. Im Streitjahr (2004) war er ferner für die in Hongkong ansässige Firma W nichtselbständig tätig. Diese unterhielt in der Provinz … in der Volksrepublik China (China) eine Fabrik, für die der Kläger als "Director of Engineering" verantwortlich war. Daneben erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zweier in L gelegener Eigentumswohnungen. Die aus Thailand stammende Ehefrau des Klägers ist seit 2004 nichtselbständig beschäftigt.

2

Neben seinem Wohnsitz in L unterhielt der Kläger eine Unterkunft am Sitz der Produktionsstätte der W in China sowie eine Wohnung in Hongkong. Im Streitjahr hielt er sich an 31 Tagen in L, 27 Tagen in Thailand, 216 Tagen in China und 91 Tagen in Hongkong auf. Nach dem Arbeitsvertrag mit W trägt diese als Arbeitgeberin sämtliche Steuern auf das Einkommen des Klägers, soweit sie auf Hongkong entfallen. Eine Bestätigung über die Abführung von Steuern wurde weder für Hongkong noch für China vorgelegt.

3

Der von W gezahlte Arbeitslohn des Klägers wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Rahmen der Veranlagung des Klägers für das Streitjahr als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen.

4

Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus der Tätigkeit für W auf Hongkong und China aufzuteilen sei und die Einkünfte, soweit sie auf China entfielen, von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, stammt vom 27. Juli 2011  2 K 1657/07.

5

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, dass die Revision gegen das angefochtene Urteil u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

6

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

7

Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über das Normenkontrollersuchen des Senats vom 10. Januar 2012  I R 66/09 ausgesetzt. Nachdem das BVerfG durch Beschluss vom 15. Dezember 2015  2 BvL 1/12 über dieses Normenkontrollersuchen entschieden hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2016 das Verfahren fortgeführt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Klägers ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch dient sie der Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO); zudem liegt auch kein Verfahrensmangel vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

9

1. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) möchte der Kläger sinngemäß geklärt wissen, ob § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) einen Rückfall des Besteuerungsrechts für nichtselbständige Einkünfte an die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auch dann ermöglicht, wenn im Fall eines Doppelwohnsitzes in Deutschland und China nicht nur die Tätigkeit in China ausgeübt wird, sondern sich auch der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers in China befindet, d.h. China im abkommensrechtlichen Sinne sowohl Ansässigkeits- als auch Tätigkeitsstaat ist.

10

a) Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann "grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

11

b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

12

aa) Der Kläger hatte im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Er war hier infolgedessen mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Daran ändert sich auch nichts, wenn man mit der Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass der Kläger mehrere Wohnsitze hatte und sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Streitjahr nicht in Deutschland, sondern in China befunden hat. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befindet (Urteile vom 13. Oktober 1965 I 410/61 U, BFHE 83, 655, BStBl III 1965, 738; vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, und vom 24. Januar 2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402).

13

bb) Das deutsche Besteuerungsrecht wird jedoch im Hinblick auf die Einkünfte, welche der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt hat, insoweit ausgeschlossen, als die Arbeit in China ausgeübt worden ist. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juni 1985 (BGBl II 1986, 447, BStBl I 1986, 330) --DBA-China 1985-- können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Und dies gilt auch für die vom Kläger in der Beschwerdebegründung angenommene --von der Vorinstanz aber so nicht festgestellte-- Sachverhaltskonstellation, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers im Streitjahr nicht in Deutschland, sondern in China befunden hat, mit der Folge, dass der Kläger nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-China 1985 als in China ansässig gilt und China abkommensrechtlich sowohl Ansässigkeits- als auch Tätigkeitsstaat ist. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-China 1985 ordnet auch für diesen Fall an, dass die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ausschließlich vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden können (Wassermeyer/ Schwenke in Wassermeyer MA Art. 15 Rz 4 unter Hinweis auf den Wortlaut "können nur").

14

cc) Allerdings bestimmt § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, dass die Freistellung für Einkünfte der genannten Art, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der (unbeschränkt) Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Derartige Nachweise hat der Kläger nicht erbracht. Da § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG im Übrigen lediglich darauf abstellt, dass Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, vorliegen, ist der Tatbestand der Norm nach ihrem klaren Wortlaut erfüllt. Ohne Bedeutung ist dabei, ob man der in der Literatur vertretenen Meinung folgen könnte, dass bei einer "Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge" die Freistellung bereits aus der Verteilungsnorm selbst resultiert und nicht aus dem Methodenartikel (vgl. dazu Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, Systematik Rz 38, m.w.N.). Denn § 50d Abs. 8 EStG knüpft den Besteuerungsrückfall nicht daran, wie die Freistellung erfolgt, sondern nur daran, dass die Einkünfte nach einem Abkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.

15

Ohne Bedeutung ist ferner, ob --wie im Streitfall-- China als Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat einen besonders starken abkommensrechtlichen Bezug zu den fraglichen Einkünften aufweist, während Deutschland dagegen weder als Ansässigkeits- noch als Tätigkeitsstaat anzusehen ist. Eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland wird in der Regelung des § 50d Abs. 8 EStG tatbestandlich nicht vorausgesetzt, entscheidend ist allein das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2014, BStBl I 2014, 1467, Rz 39; a.A. Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 50d Rz 35). Und eine solche ist unstreitig auch bei einem doppelt ansässigen Steuerpflichtigen gegeben, dessen Ansässigkeit über die sog. Tie-breaker-rule des Art. 4 Abs. 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (hier Art. 4 Abs. 2 DBA-China 1985) im anderen Vertragsstaat (hier China) abkommensrechtlich festgelegt wird. Infolgedessen fällt das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn nach Maßgabe von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG an Deutschland zurück. Die Rechtslage ist damit eindeutig und die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.

16

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger hatte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass sich Z seit Oktober 2005 zum Zweck eines Schulbesuchs in der Türkei aufhielt. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 13. November 2008 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. Mai 2010 ab. Es entschied, dass die während der Schulferien erfolgten Aufenthalte der Z in der Doppelhaushälfte des Klägers, auch wenn dort ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe, keine Aufenthalte mit Wohncharakter seien und daher nicht zur Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes ausreichen würden.

3

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ergebe sich daraus, dass Kinder, die sich zum Zweck einer zeitlich begrenzten Schulausbildung im Ausland aufhalten würden, ihren Wohnsitz im Inland beibehielten. Für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes könne nicht verlangt werden, dass sich die betreffende Person während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der inländischen Wohnung aufhalten müsse; diese Fragen seien für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam. Zudem weiche das FG in seinem Urteil von den in der Beschwerdebegründung zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH), Bundessozialgerichts (BSG) sowie des Niedersächsischen und Hessischen FG ab.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

5

1. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

Der BFH hat bereits mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) beibehält (z.B. BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Ob im Einzelfall bei Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen ist, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, muss das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Falles im Wege der Tatsachenwürdigung beurteilen. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung bei (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2007, 1907; vom 15. Mai 2009 III B 135/08, juris). Dass sich die Rechtsfragen in einer Vielzahl gleich liegender Fälle ebenfalls stellen, ändert hieran nichts (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 93).

7

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

8

a) Die vom Kläger behauptete Divergenz ist schon deshalb nicht gegeben, weil den von ihm zitierten Entscheidungen keine dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lagen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844). Im Streitfall geht es darum, ob ein minderjähriges Kind ausländischer Herkunft mit deutscher Staatsangehörigkeit, das sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Heimatland seiner Eltern befindet, seinen inländischen Wohnsitz in der Wohnung des Vaters beibehält. Die vom Kläger genannten Urteile des BFH vom 19. März 1997 I R 69/96 (BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447) und des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1992 XI 187/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 135) betrafen hingegen keine Sachverhalte, bei denen Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung die Wohnsitzfrage eines Kindes war, das sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhielt. Die angeführten Urteile des BSG vom 25. April 1984  10 RKg 2/83 (SozR 5870 § 2 Nr. 32) und vom 22. März 1988  8/5a RKn 11/87 (SozR 2200 § 205 Nr. 65) sowie des Hessischen FG vom 10. Dezember 1997  9 K 726/97 (EFG 1998, 882) beschäftigten sich zwar mit der Frage, ob Kinder, die mehrjährige Auslandaufenthalte zu Schul- bzw. Studienzwecken durchführten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehielten. Die Sachverhalte wiesen aber die Besonderheit auf, dass es sich um volljährige Schüler bzw. Studenten deutscher Herkunft handelte.

9

b) Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich, weshalb das FG von den zitierten Entscheidungen abgewichen sein soll. Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447 zwar ausgeführt, es sei für die Annahme eines Wohnsitzes nicht erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhalte. Das FG hat aber --entgegen der Ansicht des Klägers-- im Streitfall nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Weiterhin lässt sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen für den Streitfall auch nicht entnehmen, dass es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes gemäß § 8 AO in der elterlichen Wohnung ausreicht, wenn zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und regelmäßig genutzt werden. Mit seinen Einwänden gegen die Überzeugungsbildung des FG kann der Kläger nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen. Die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (s.o. II.1.). Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist das FG bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der BFH in den Urteilen in BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 und in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 wiedergegeben hat. Es hat die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt, dass die Aufenthalte der Z in der elterlichen Wohnung nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen.

10

3. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tatbestand

1

I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem polnischen Staatsangehörigen, deutsches Kindergeld für seine beiden minderjährigen Kinder (nachfolgend P und K) für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 (Streitzeitraum) in voller Höhe zusteht.

2

Die Kindsmutter von P ist Frau L, die Kindsmutter von K die Ehefrau (E) des Klägers. Beide Kinder leben bei E in Polen. Der Kläger erhielt für P und K polnische Familienleistungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007. Die für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007 bezogenen polnischen Familienleistungen zahlte er später zurück.

3

Der Kläger meldete im Juni 2006 einen Wohnsitz und ein Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in der Gemeinde B an. Im Februar 2007 meldete er dieses Gewerbe ab und im Juli 2007 wieder ein Gewerbe für eine GbR in der Gemeinde B an. Nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 erzielte der Kläger im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.271 € und im Jahr 2007 in Höhe von 13.379 €. Laut dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 erzielte er im Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.968,63 €. Ausweislich dieses Bescheids waren an der Gesellschaft eine Vielzahl von Personen --u.a. der Kläger mit der laufenden Nr. 19-- beteiligt. Der Kläger legte einen von Herrn A (Untervermieter) und ihm (Untermieter) unterzeichneten --inhaltlich kurz gefassten-- Untermietvertrag vom 1. Juni 2006 vor, der mit den Worten "Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte" überschrieben war. Zudem legte er einen von Frau O (Vermieterin) und Herrn A unterzeichneten Hauptmietvertrag vom 25. April 2005 sowie eine von einer weiteren Person (nicht der Vermieterin) --im Auftrag-- unterzeichnete Erklärung vom 30. März 2006 vor, mit welcher Herrn A die Untervermietung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses gestattet wurde.

4

Der Kläger war in den Jahren 2006 bis 2008 weder in der polnischen noch in der deutschen Sozialversicherung erfasst. Seit 31. Oktober 2008 lebt der Kläger wieder in Polen und erhält dort seit März 2009 wieder polnische Familienleistungen.

5

Im April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld für P und K. Er gab an, in Deutschland nicht sozialversichert zu sein. Weder er noch seine Ehefrau hätten in den letzten fünf Jahren Familienleistungen für die Kinder beantragt oder erhalten. Nach Auskunft des polnischen Leistungsträgers übte E seit 1. Februar 2007 (Vordruck E 411 vom 24. Juli 2007) bzw. seit 1. Juni 2006 (Vordruck E 411 vom 16. November 2009) und die Kindsmutter von P, mit der die Behörde keinen Kontakt hatte, ebenfalls seit 1. Juni 2006 (Vordruck E 411 vom 16. November 2009) keine berufliche Tätigkeit aus.

6

Die Familienkasse entsprach dem Kindergeldantrag nur teilweise. Sie setzte mit Bescheid vom 8. November 2007 deutsches Kindergeld für P und K ab Juni 2006 in jeweils hälftiger Höhe (77 € pro Kind und Monat) fest. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass zwar die nationalen Ansprüche zweier Staaten aufeinandertreffen würden, aber ein gesamter Ausschluss des deutschen Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) nicht gerechtfertigt sei. In Anwendung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr. 1408/71) und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr. 574/72), sei Kindergeld in hälftiger Höhe zu gewähren. Der Einspruch, mit dem der Kläger Kindergeld in voller Höhe begehrte, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008).

7

Nachdem der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Klage für den Zeitraum Juni 2006 bis August 2007 zurückgenommen hatte, war vor dem Finanzgericht (FG) nur noch streitig, ob der Kläger das Kindergeld für P und K für den Streitzeitraum in voller Höhe beanspruchen kann. Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1943 veröffentlichten Gründen Erfolg. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass im Streitfall der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet sei. Die Rechtslage beurteile sich daher allein nach den §§ 62 ff. EStG. Dabei bestünden --anders als die Familienkasse meine-- keine Bedenken, einen inländischen Wohnsitz des Klägers zu bejahen. Der dem Kläger zustehende Kindergeldanspruch sei nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil nach dem einschlägigen polnischen Gesetz über Familienleistungen vom 28. November 2003 (FamLstgG-PL) kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden habe.

8

Mit der Revision macht die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend. Nach dieser Vorschrift werde kein Kindergeld für ein Kind gezahlt, für welches im Ausland Leistungen gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld vergleichbar seien. Indem das FG eigenständig die polnischen Rechtsvorschriften geprüft und unter Zugrundelegung der Steuerbescheide des Klägers einen Anspruch auf polnische Familienleistungen verneint habe, habe es gegen den Regelungsinhalt des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstoßen. Zur Feststellung eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen seien verschiedene Vorschriften des FamLstgG-PL zu prüfen. Hiernach sei fraglich, ob der Kläger die einzige Person sei, die zur Erzielung des Familieneinkommens beitrage. Weiter stelle sich die Frage, ob nicht auch Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsbeiträge anderer Familienmitglieder vom Einkommen des Klägers abzuziehen seien. Außerdem erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger gegenüber der --von ihm getrennt lebenden-- Mutter des P unterhaltspflichtig sei. Aufgrund dieser Komplexität des polnischen Rechts sei es den Familienkassen nicht möglich, die --nach polnischem Recht-- erforderliche Einkommensberechnung durchzuführen. Eine solche Verpflichtung lasse sich weder dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entnehmen noch wäre sie umsetzbar. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers durch geeignete Mittel (z.B. durch den Vordruck E 411) nachzuweisen, dass im Ausland kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen bestehe. Diese Vordrucke und die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten wären überflüssig, wenn die Prüfung von möglichen ausländischen Ansprüchen durch die Familienkasse selbst erfolgen müsse. Im Übrigen hätten auch bereits verschiedene FG entschieden, dass in solchen Fällen den Kläger eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) treffe. Danach sei es weder Aufgabe der Familienkasse noch des FG festzustellen, ob bei entsprechender Antragstellung Leistungen im Ausland zu zahlen wären.

9

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

12

Die Revision ist begründet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt ist.

13

1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist anspruchsberechtigt, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das FG hat entschieden, dass der Kläger über einen inländischen Wohnsitz verfügt hat. Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es hierfür an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt.

14

a) Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird (§ 8 AO).

15

Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h. eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht allerdings nicht aus (Buciek in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 16), ebenso nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331). Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 8 Rz 27), ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird. Hierin kommt u.a. ein Zeitmoment zum Ausdruck. Dabei kann im Rahmen des § 8 AO zur Bestimmung des Zeitmoments als Anhaltspunkt auf die in § 9 Satz 2 AO normierte Sechsmonatsfrist zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351).

16

b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, m.w.N.). Ob der Anspruchsteller i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland einen Wohnsitz hat, müssen die Familienkasse und das FG ohne Bindung an die im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren vom zuständigen FA getroffenen Feststellungen selbständig entscheiden (Senatsurteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.c; vom 18. Juli 2013 III R 9/09, BFHE 243, 170, Rz 19). Im Finanzgerichtsverfahren obliegt die Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes sprechen, dem FG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Dies gilt namentlich für die Abwägung der Faktoren, die für und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren Benutzung sprechen (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 8 Rz 11). Das FG hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

17

c) An diese Tatsachenwürdigung ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, soweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden. Im Übrigen kann das Revisionsgericht die Würdigung des FG nur auf Rechtsfehler bzw. nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze hin überprüfen (BFH-Urteil vom 30. August 1989 I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956).

18

2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene Würdigung ist auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden. Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes des Klägers (zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2009 VII R 28/08, BFHE 225, 543; Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944). Das FG hat die Annahme eines inländischen Wohnsitzes aus den vom Kläger vorgelegten Mietverträgen, aus seiner Meldung beim Einwohnermeldeamt, aus den von ihm im Zeitraum von 2006 bis 2008 in Deutschland in nicht unerheblicher Höhe erzielten Einkünften und aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007 abgeleitet, dem zu entnehmen sei, dass der Kläger im Jahr 2007 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.

19

Diese tatsächlichen Umstände sind aber weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau geeignet, nachvollziehbar einen inländischen Wohnsitz des Klägers zu begründen. So bleibt bereits unklar, ob das vom Kläger mit Untermietvertrag vom 1. Juni 2006 angemietete Zimmer überhaupt eine zu Wohnzwecken geeignete Bleibe dargestellt hat. Der --inhaltlich sehr knappe-- Untermietvertrag enthält keine Angaben zur Ausstattung des Zimmers. Sonstige diesbezügliche Feststellungen enthält das FG-Urteil nicht. Daneben hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, für welche Zwecke das angemietete Zimmer tatsächlich genutzt wurde. Anlass hierzu hätte gerade auch deshalb bestanden, weil der genannte Untermietvertrag als "Mietvertrag über das Zimmer und Betriebsstätte" überschrieben ist und es im ersten Satz heißt, es werde "ein Zimmer für Wohnen und für Erledigung von anfallende Büro– und Geschäftsbedingte Arbeiten" vermietet. Weiter bleibt im Verborgenen, in welcher Häufigkeit und über welche Dauer der Kläger das angemietete Zimmer tatsächlich bewohnt hat; Feststellungen hierzu fehlen.

20

Für den Zeitraum September 2007 bis Dezember 2007 ergibt sich ein inländischer Wohnsitz des Klägers auch nicht aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007. Selbst wenn das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2007 von einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 1 EStG ausgegangen sein sollte, ergibt sich hieraus keine Bindung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.c; in BFHE 243, 170, Rz 19). Eine solche Bindung ließe sich für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 auch nicht aus dem Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ableiten. Einem solchen Grundlagenbescheid kommt für die Kindergeldfestsetzung --anders als für die Einkommensteuerfestsetzung (vgl. § 171 Abs. 10, § 182 AO)-- keine Bindungswirkung zu. Ebenso lässt sich die Annahme eines Wohnsitzes nicht darauf stützen, dass der Kläger --wie vom FG ausgeführt-- beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Für die Annahme eines Wohnsitzes ist es ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist (z.B. Senatsurteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967). Schließlich lässt sich ein Wohnsitz des Klägers auch nicht auf die im Juli 2007 erfolgte Gewerbeanmeldung stützen. Die Anzeige eines Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2003  6 C 10/03, Gewerbearchiv 2003, 482), die als solche nicht geeignet ist, eine nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilende Wohnsitzbegründung i.S. des § 8 AO zu ersetzen.

21

Nach alledem bleibt im Ergebnis offen, ob der Kläger --ggf. auch in größeren Zeitabständen-- eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich im Allgemeinen auch nicht aus der Höhe der vom Kläger im Inland erzielten Einkünfte folgern. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, in welcher Häufigkeit und über welche Dauer der Kläger die Räumlichkeit genutzt hat. Insoweit erschiene es bei einem Gewerbetreibenden näher liegend, auf die den Einkünften zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle abzustellen. So könnten sich aus Art und Dauer der Aufträge Hinweise auf die Verweildauer und Häufigkeit der Nutzung ergeben.

22

Das FG hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

23

3. Außerdem weist der erkennende Senat für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:

24

a) Sollte sich ein inländischer Wohnsitz des Klägers nicht feststellen lassen, bleibt zu prüfen, ob der Kläger während des Streitzeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO im Inland hatte. Dabei hat derjenige, der mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbricht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 89/08, BFH/NV 2011, 1324).

25

b) Soweit sich keine Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben sollte, muss geprüft werden, ob eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228).

26

c) Sollte der Kläger nach den §§ 62 ff. EStG anspruchsberechtigt sein, bleibt schließlich zu prüfen, wie eine Konkurrenz des Kindergeldanspruchs nach dem EStG zu etwaigen Ansprüchen des Klägers oder Dritter auf polnische Familienleistungen aufzulösen ist.

27

aa) Insoweit ist das FG im ersten Rechtsgang in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass im Streitfall der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet ist. Es hat festgestellt, dass der Kläger weder in Deutschland noch in Polen in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert war. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 über den anderen Elternteil von P oder K eröffnet sein könnte. Danach greifen vorliegend --wie vom FG zutreffend entschieden-- nicht die gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften (Art. 76 der VO Nr. 1408/71, Art. 10 der VO Nr. 574/72), sondern die nationale Konkurrenzvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein.

28

bb) Dabei hat das FG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Recht so ausgelegt, dass es im Grundsatz verpflichtet ist, eigenständig zu prüfen, ob dem Kläger oder einem Dritten nach ausländischem (hier polnischem) Recht ein Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer Leistungen für P und K zusteht. Im Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine das FG ggf. bindende --den Streitzeitraum betreffende-- (positive oder negative) Entscheidung/Bescheinigung einer polnischen Behörde über einen Anspruch auf polnische Familienleistungen vorliegt. Wegen der bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachtenden Grundsätze verweist der erkennende Senat auf seine Urteile vom 13. Juni 2013 III R 10/11 (BFHE 241, 562) und III R 63/11 (BFHE 242, 34). Sollte hiernach kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestehen, ist das deutsche Kindergeld gegenüber dem Kläger in voller Höhe festzusetzen.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.