Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Sept. 2017 - 6 K 696/16

published on 04/09/2017 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Sept. 2017 - 6 K 696/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Der Klägervertreter hat am 11.05.2016 Klage für die Klägerin erhoben und hierbei als deren Adresse A, 1 B, angegeben.

Die Klägerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 03.05.2017, zuzustellen mit Postzustellungsurkunde, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2017, 10:30 Uhr, geladen. Ihr persönliches Erscheinen wurde angeordnet.

Auf der Zustellungsurkunde der Deutschen Post wurde am 05.05.2017 die erfolglose Zustellung vermerkt mit dem Zusatz: Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Eine telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle bei einer Mitarbeiterin des Klägervertreters am 09.05.2017 ergab, dass der Klägervertreter auch keine andere Adresse gespeichert habe.

Der Klägervertreter wurde unter Hinweis darauf, dass die Ladung der Klägerin mit Postzustellungsurkunde nicht zugestellt werden konnte mit Schreiben des Gerichts vom 11.05.2017 aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin mitzuteilen.

Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.

Am 19.07.2017, dem Vortag der mündlichen Verhandlung, meldete sich der Klägervertreter Rechtsanwalt Z. telefonisch bei der Berichterstatterin und fragte nach, ob die Anwesenheit der Klägerin – im Hinblick auf deren derzeitige Herzprobleme und schlechten Gesundheitszustand – in der mündlichen Verhandlung erforderlich sei; sie könne aber erscheinen. Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht bekannt sei und dies ein Zulässigkeitsproblem darstelle. Rechtsanwalt Z. rief am 19.07.2017 erneut an und teilte mit, dass er mit der Klägerin gesprochen und diese angegeben habe, sie sei unter der Adresse A, 1 B, erreichbar und erhalte Post wie z.B. Steuerbescheide des Finanzamts. Sie habe sich im Ausland aufgehalten und als Reiseleiterin gearbeitet. Zuletzt sei sie in Irland gewesen. Sie habe aber vor, sich nächste Woche wieder in Deutschland anzumelden. Die Berichterstatterin verwies wiederum auf die Zulässigkeitsproblematik und führte aus, im morgigen Termin werde über die Zulässigkeit der Klage verhandelt; wenn der Klägervertreter dem Gericht morgen in der mündlichen Verhandlung mit dem tatsächlichen Wohnort eine ladungsfähige Anschrift nenne, müsse diese erst geprüft und die Klägerin geladen werden, so dass am 20.07.2017 zur Begründetheit nicht verhandelt werde. Für die Frage der Zulässigkeit müsse die Klägerin gerade bei schlechtem Gesundheitszustand nicht erscheinen.

Eine Abfrage der Einwohnermelde-Daten vom 19.07.2017 ergab den Eintrag „Verzogen nach Österreich“. Als Datum der letztmaligen Änderung des Datensatzes ist 15.04.2015 angegeben.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen. Darin heißt es u.a.:

Der Vorsitzende hat in während der Unterbrechung mit Herrn X, der in A, B wohnt, telefoniert. Das ist die Adresse, die die Klägerin in der Klageschrift als ihre Wohnanschrift bezeichnet hat. Herr X gibt an, dass die Klägerin bei ihm derzeit nicht lebt und auch keine Wohnung bei ihm hat. Post, die für die Klägerin in seinen Briefkasten, auf dem auch ihr Name steht, eingeworfen wird, sammelt er. Sporadisch meldet sich die Klägerin bei ihm; entweder sie holt Post ab oder nennt ihm eine Adresse, wo er die Post hinschickt. Wo sie wohnt, weiß er nicht. Wenn sie gelegentlich in Deutschland ist, kann sie besuchsweise bei ihm übernachten. Herr X hat in der letzten Zeit keinen Kontakt zu der Klägerin gehabt.

Der Klägervertreter gibt an, in der Sitzungspause mit der Klägerin telefoniert zu haben. Er teilt zum Wohnort der Klägerin mit, dass sie sich zuletzt im Ausland aufgehalten hat. Sie war als Reiseleiterin tätig und war zuletzt in Irland. Eine konkrete Aussage, wie seine Angaben über den Aufenthalt zeitlich zuzuordnen sind, macht er nicht. Zurzeit sei die Klägerin in Deutschland. Die Klägerin wolle in den nächsten Tagen wieder Wohnsitz in Bnehmen. Die wiederholte ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden nach dem aktuellen Wohnsitz der Klägerin blieb unbeantwortet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Ein Schriftsatznachlass ist nicht zu gewähren.

a) Gemäß § 283 S. 1, 1. HS ZivilprozessordnungZPO -, der nach § 155 FinanzgerichtsordnungFGO – Anwendung findet, kann, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.03.2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.; vom 14.04.2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185, und vom 08.02.2012 VI B 143/11, BFH/NV 2012, 948).

b) Hieran fehlt es im Streitfall.

Der Klägervertreter begehrt den Schriftsatznachlass vielmehr zur während der mündlichen Verhandlung durchgeführten Akteneinsicht wegen der Zustellung der Ladung und zu dem Ergebnis des Telefonats des Vorsitzenden mit Herrn X.

Auch hieraus ergibt sich kein Anlass, eine Frist zu bestimmen, in der der Klägervertreter eine Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Klägervertreter war nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 mit Schriftsatz des Gerichts vom 11.05.2017 unter Hinweis darauf, dass die Ladung der Klägerin mit Postzustellungsurkunde nicht zugestellt werden konnte, aufgefordert worden, eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin mitzuteilen. Der Klägervertreter hatte - in Kenntnis des Termins zur mündlichen Verhandlung - über zwei Monate Zeit und Gelegenheit, sich zur Frage des Vorhandenseins einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin und zum Zustellversuch zu erklären und hierzu bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu nehmen.

Die Aufforderung des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, war ohne Nachfrage unbeantwortet geblieben.

Es wurde von Klägerseite zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die Klägerin in B ihren tatsächlichen Wohnsitz habe.

Die Äußerungen des Xgegenüber dem Vorsitzenden bestätigen das bisher Bekannte und dem Klägervertreter mit Schreiben vom 11.05.2017 auch Mitgeteilte, nämlich dass die Klägerin unter der Anschrift B nicht zu ermitteln war. Eine neue Sachlage – etwa das dortige Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnortes bzw. -sitzes - ergibt sich daraus nicht.

Ein Anlass für das Nachbringen einer Erklärung besteht nicht.

2. Die mündliche Verhandlung ist nicht zu vertagen.

a) Gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO, der nach § 155 FGO Anwendung findet, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht (1.) das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; (2.) die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; (3.) das Einvernehmen der Parteien allein.

Welche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dazu gehören der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, ggf. des Prozessbevollmächtigten. Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das Finanzgericht die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2016 X B 10/16, BFH/NV 2017, 43 m.w.N.).

b) Ein erheblicher Grund für eine Vertagung liegt nicht vor.

aa) Der Klägervertreter hatte nach der Aufforderung durch das Gericht bis zum anstehenden Termin der mündlichen Verhandlung über zwei Monate Zeit, sich mit der Problematik der fehlenden ladungsfähigen Anschrift zu beschäftigen. Eine Äußerung erfolgte trotz Aufforderung, die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, nicht.

bb) In den Telefonaten mit der Berichterstatterin am Vortag der mündlichen Verhandlung waren die fehlende ladungsfähige Anschrift und die prozessualen Folgen angesprochen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.

Es bestand noch vor und in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit für die Klägerin und ihren Vertreter, den derzeitigen tatsächlichen Wohnort der Klägerin zu benennen. Der Klägervertreter Rechtsanwalt Z. hat nach seinen Angaben am 19.07.2017 und 20.07.2017 während einer Sitzungsunterbrechung mit der Klägerin telefonisch gesprochen. Trotz dieser Telefonate wurde in Kenntnis der Zulässigkeitsproblematik der derzeitige tatsächliche Wohnort der Klägerin nicht benannt. Die Klägerin hätte diesen insbesondere im Telefonat am 20.07.2017 dem Klägervertreter mitteilen und damit in dieser Frage sofort Klarheit herbeiführen können. Die wiederholte ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden nach dem aktuellen Wohnsitz der Klägerin blieb jedoch unbeantwortet.

cc) Erhebliche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Xim Telefonat mit dem Vorsitzenden.

Die Äußerungen des X gegenüber dem Vorsitzenden bestätigen lediglich bisher Bekanntes und dem Klägervertreter auch Mitgeteiltes (s.o. 1 b)). Eine neue Sachlage ergibt sich daraus nicht.

Es wurde von Klägerseite auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Wohnsitz in B habe.

3. Die Klage ist unzulässig. Eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin ist nicht bekannt.

a) Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.

Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts), vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, BFH-Beschluss vom 20.12.2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 747) und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BFH-Beschluss vom 04.05.2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1298 m.w.N.; vom 30.06.2015 X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423).

Zu einer sachgerechten Prozessführung gehört auch, dass das Finanzgericht die Möglichkeit hat, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und durchzusetzen. Hierzu muss das Gericht die Anschrift des Klägers kennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585). Des Weiteren ist die Anschrift nach § 105 FGO im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, die gemäß § 151 Abs. 2 FGO auch als Vollstreckungstitel Bedeutung erlangen kann. Schließlich ist die Klägeranschrift zumindest deshalb regelmäßig erforderlich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Kläger bei etwaigem Unterliegen seiner Kostenpflicht nicht durch Unerreichbarkeit entzieht (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 09.12.1987 IV b ZR 4/87, NJW 1988, 2114). Für das verwaltungsgerichtliche -und mithin auch für das finanzgerichtliche- Verfahren ist jedoch umstritten, ob dieser letzte Gesichtspunkt nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 mit weiteren Nachweisen).

b) Eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin ist nicht bekannt.

aa) Die Adresse A, B, ist keine ladungsfähige Anschrift.

Eine Ladung der Klägerin dort konnte am 05.05.2017 nicht erfolgen. Laut Postzustellungsurkunde wurde am 05.05.2017 die erfolglose Zustellung vermerkt mit dem Zusatz: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Mängel dieses Zustellungsversuchs sind nicht ersichtlich.

Das Telefonat des Vorsitzenden mit X, der im A, 1 B, wohnt, hat bestätigt, dass diese Anschrift nicht der tatsächliche Wohnsitz der Klägerin ist. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird im Einzelnen verwiesen.

bb) Eine ladungsfähige Anschrift konnte das Gericht nicht ermitteln.

Die Abfrage der Einwohnermelde-Daten hat ergeben, dass die Klägerin hiernach (spätestens) im April 2015 noch Österreich verzogen ist.

cc) Der Klägervertreter hat eine ladungsfähige Adresse nicht bezeichnet. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung nur mitgeteilt, dass sich die Klägerin seit einiger Zeit wieder in Deutschland aufhalte und sich in den nächsten Tagen in Banmelden wolle. Zu den Aufenthalten der Klägerin vor ihrer Einreise nach Deutschland hat er sich nur pauschal geäußert. Diese Angaben waren für das Gericht zeitlich nicht einordenbar.

Trotz zweier Telefonate mit der Klägerin am 19.07.2017 und 20.07.2017 nach dem Hinweis auf das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift und auf die sich hieraus ergebenden Zulässigkeitsfolgen hat der Klägervertreter Rechtsanwalt Z. in der mündlichen Verhandlung keine ladungsfähige Anschrift benannt. Über die Möglichkeit (und die Folgen) einer Benennung in der mündlichen Verhandlung war bereits in den Telefonaten am 19.07.2017 gesprochen worden. Wie bereits oben unter 2a) bb) dargestellt, hätte die Klägerin ihren tatsächlichen Wohnort insbesondere im Telefonat am 20.07.2017 dem Klägervertreter mitteilen und damit in dieser Frage sofort Klarheit herbeiführen können. Die wiederholte ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden nach dem aktuellen Wohnsitz der Klägerin blieb jedoch unbeantwortet. Auch die vom Klägervertreter wiedergegebene Auskunft der Klägerin, sie wolle sich in den nächsten Tagen wieder in Banmelden, erscheint aufgrund der eindeutigen Angaben von Herrn Xwenig glaubhaft. Nach Auffassung des Gerichts versucht die Klägerin bewusst, ihren Wohnort zu verheimlichen.

c) Die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht wegen besonderer Umstände unzumutbar.

Einen Ausnahmetatbestand – wie bspw. im BFH-Urteil vom 11.12.2001 VI R 19/01, wenn sich der Kläger bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde – hat der BFH jedenfalls bejaht, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112 für den Fall eines nationalen und internationalen Haftbefehls; Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585).

Aus § 258 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) folgt, dass es niemandem zugemutet wird, sich selbst der Strafvollziehung auszuliefern. Daraus ist auf Auffassung des BFH im Urteil vom 19.10.2000 IV R 25/00 zu schließen, dass auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG-) nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass sich der Kläger der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetze. Demgegenüber sei es von untergeordneter Bedeutung, dass eine mögliche Vollstreckung, die Beitreibung der Gerichtskosten und die Durchsetzung des persönlichen Erscheinens erschwert würden.

Eine derartige ober vergleichbare Konstellation ist hier nicht ersichtlich gegeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

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published on 02/08/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2015  14 K 2904/12 E,G aufgehoben.
published on 30/06/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2014  13 K 13321/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 20/12/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers
published on 08/02/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.