Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Sept. 2017 - 6 K 696/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Gründe
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Urteil einreichenFinanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Sept. 2017 - 6 K 696/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ledig und wohnt in H, wo ihm im Dachgeschoss des elterlichen Hauses seit 1986 eigener Wohnraum (45 qm) unentgeltlich zur Verfügung steht. Daneben hat der Kläger seit November 2000 in K eine 3-Zimmer-Wohnung (90 qm) angemietet. Der Arbeitgeber des Klägers hat seinen Sitz in K. Im Streitjahr (2005) war der Kläger in den Monaten Januar bis September überwiegend im Ausland für seinen Arbeitgeber tätig. Der Kläger hielt sich während seines Aufenthalts im Ausland im März, Juni und August 2005 jeweils für 12 bis 14 Tage in H auf. Von Oktober bis Dezember 2005 war er im Inland tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er erstmals Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, seinen Haupthausstand am Wohnsitz seiner Eltern in H zu unterhalten und daneben einen eigenen Hausstand in K am Beschäftigungsort.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da ein eigener Hausstand in H nicht nachgewiesen worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) konnte nicht feststellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers im Streitjahr in H befunden hat. Zudem stand zur Überzeugung des FG nicht fest, dass der Kläger in H einen eigenen Hausstand geführt hat. Das FG ließ die Revision nicht zu.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger neben verschiedenen Verfahrensfehlern eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats geltend.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder greifen die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschluss vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.
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Der Streitpunkt, zu dem sich der Kläger noch schriftsätzlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung äußern wollte, betraf die Frage, ob die mit dem Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2010 eingereichten Belege geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers sich in H befunden und er dort einen eigenen Hausstand geführt hat. Dies wurde vom FA mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010, der dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2010 überreicht wurde, bestritten. Der Kläger trägt in der Beschwerde hierzu vor, dass durch Vorlage der Originalbelege sowie durch die persönliche Vernehmung des Klägers die Geeignetheit der im Schreiben vom 14. Mai 2010 eingereichten Beweismittel hätte nachgewiesen werden können. Es ist dem Senat jedoch kein Grund ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht vorgetragen, warum der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht "ohne vorhergehende Erkundigung" i.S. des § 282 ZPO auf den Schriftsatz des FA mit dem in der Beschwerde angeführten Vorbringen hätte erwidern können. Im Streitfall lagen somit die Voraussetzungen für das Nachreichen eines Schriftsatzes gemäß § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht vor.
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2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608). Wie das FA zutreffend darauf hinweist, konnte aus dem Hinweis des Berichterstatters auf die Vorschrift des § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt des Klägers im Ausland nicht geschlossen werden, dass die doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach anerkannt werde. Die Beteiligten haben vielmehr zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Frage erörtert, ob eine doppelte Haushaltsführung im Streitfall anzunehmen sei. Hierzu wurden auch Zeugen vernommen. Die Abweisung der Klage als unbegründet, weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht festgestellt werden konnten, erfolgte daher für den Kläger nicht überraschend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers --hier des Senats-- regelmäßig nicht gefolgert werden kann, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt ist und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte. Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2010 aufdrängen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde zwar auch die Frage der Anwendung des § 3c EStG erörtert, im Übrigen wurden jedoch ausschließlich Fragen zur doppelten Haushaltsführung behandelt.
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3. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2. a und b, m.w.N.). Der Kläger behauptet zwar, dass eine Abweichung zur Entscheidung VI R 26/09 (Senats-Urteil vom 21. April 2010, BFHE 230, 5) vorliegt, und nennt Abweichungen im Urteil der Vorinstanz. Der Senat vermag dem jedoch nicht zu folgen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals (conditio sine qua non), sondern lediglich ein gewichtiges Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände des Falles (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Das FG ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gelangt, dass der Kläger in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war und nicht über einen eigenen Hausstand verfügt bzw. auch nicht einen Haushalt gemeinsam mit seinen Eltern geführt hat. So hat das FG neben der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Übernahme von Nebenkosten sowie der fehlenden Beteiligung an Renovierungskosten u.a. maßgeblich darauf abgestellt, dass die Wohnung zeitweise durch andere Personen genutzt wurde, dass die Aussagen der beiden Zeugen keine weiteren Aufenthalte in H ergaben sowie, dass angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers keine Umstände dargelegt wurden, die belegt hätten, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in H verblieben war. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das FG nicht den einzelnen Umstand der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen.
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b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist eine Entscheidung des BFH --außer in Fällen der Divergenz-- dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.
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4. Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es weitere Aufenthalte des Klägers in H nicht durch Einvernahme des Klägers, weiterer Zeugen und der Einsicht von Kaufbelegen im Original aufgeklärt habe, lässt einen Verfahrensfehler des FG nicht erkennen. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, juris; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).
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So hat das FG die Feststellung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers nicht in H befunden habe, nicht von der Anzahl der Aufenthalte in H abhängig gemacht, sondern maßgeblich darauf gestützt, dass angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers keine Umstände dargelegt wurden, die belegt hätten, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in H verblieben war. Die Aussagen der beiden Zeugen stützen diese Feststellung des FG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Wochenendheimfahrten des Klägers letztlich auch keine Aussage darüber erlaubt, ob der Kläger in H einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Ein möglicher Verfahrensfehler hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in H hatte, lässt damit die Feststellungen des FG zum eigenen Hausstand des Klägers unberührt.
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Zudem war das FG von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht verpflichtet, auch ohne Beweisangebot von Amts wegen die entsprechende weitere Sachverhaltsermittlung zur Anzahl der Aufenthalte in H anzustellen. Denn letztlich hat das FG das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung im Streitfall auch deswegen verneint, weil der Kläger in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war und nicht über einen eigenen Hausstand verfügt bzw. auch nicht einen Haushalt gemeinsam mit seinen Eltern geführt hat. Eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte sich daher nach Lage der Akten nicht aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 23. April 1992 II B 174/91, juris).
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N., und vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn der Kläger beantragte die Schriftsatzfrist nicht, um auf ein (überraschendes) Vorbringen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu erwidern, sondern weil das Gericht (ohne vorherigen Hinweis) in der mündlichen Verhandlung von der den Beteiligten mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mitgeteilten Rechtsauffassung des Berichterstatters zu § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewichen ist.
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b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608). Hieran fehlt es ebenfalls. Denn die Beteiligten haben die Frage des Vorliegens der Änderungsvoraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG (Grenzbetragsänderungen) in ihren jeweiligen Schriftsätzen kontrovers erörtert. Die Abweisung der Klage wegen der Überschreitung des in § 32 Abs. 4 EStG geregelten Grenzbetrags erfolgte daher für den Kläger nicht überraschend. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Berichterstatter im Anschluss an den Erörterungstermin mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eine gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um die Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers --hier des Senats--. Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt ist und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte. Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch deshalb aufdrängen, weil die Familienkasse im Nachgang zu Erörterungstermin und Berichterstatterschreiben eine gerichtliche Entscheidung begehrt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, und in BFH/NV 2011, 1185).
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c) Im Übrigen kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder darlegt hat, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, noch inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, m.w.N., und vom 12. Oktober 2010 I B 190/09, BFH/NV 2011, 291, m.w.N.).
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2015 14 K 2904/12 E,G aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden seit 2007 als Eheleute zusammen veranlagt. Die Klägerin vermietete in den Streitjahren 2005 bis 2007 Zimmer einer Wohnung an Prostituierte und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte, die sie durch Bestandsvergleich ermittelte. Für die Prostituierten nahm sie am sog. Düsseldorfer Verfahren teil und führte pro Person und Anwesenheitstag eine bestimmte Pauschale als Vorauszahlung auf deren individuelle Einkommensteuerschuld an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.
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Im Jahre 2009 kam das FA bei einer Außenprüfung i.V.m. einer Steuerfahndungsprüfung zu der Auffassung, die Klägerin habe unzureichende Aufzeichnungen geführt und zu geringe Einnahmen erklärt. Die Klägerin sei hälftig an den Prostitutionserlösen beteiligt gewesen, habe von den Prostituierten, was mittlerweile unstreitig ist, zusätzlich Einnahmen für Werbemaßnahmen erzielt und überdies im Jahre 2007 durch Inzahlunggabe eines Fahrzeugs einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Die Prostitutionserlöse ermittelte das FA im Wege der Schätzung. Es legte die Anwesenheitstage der Prostituierten zugrunde, die sich aus den für das Düsseldorfer Verfahren geführten Tabellen ergaben, und multiplizierte diese mit einer geschätzten Anzahl von Freiern pro Tag und einem durchschnittlichen Freierlohn.
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Mit ihrer Klage gegen die entsprechenden, im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens im Jahre 2011 nochmals geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide machten die Kläger u.a. geltend, die angenommene Teilung der Erlöse entspreche nicht den Tatsachen. Die Klägerin habe lediglich 80 € Tagesmiete pro Prostituierte und Tag vereinnahmt. Die Kläger boten hierzu die Vernehmung einiger Prostituierter als Zeuginnen an. In der mündlichen Verhandlung erteilte das Finanzgericht (FG) den Hinweis, dass bereits eine Schätzung, die die Anwesenheitstage der Prostituierten und die angegebene Tagesmiete von 80 € zugrunde lege, über den erklärten Einkünften liege. Die Kläger beantragten, die Sache zu vertagen und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.
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Das FG lehnte den Antrag ab, vernahm auch keine Zeugen und wies die Klage ab. Zwar habe die Klägerin 2007 keinen Veräußerungserlös erzielt. Jedoch sei die Schätzung des FA noch zu niedrig ausgefallen, so dass die Änderung nach § 177 Abs. 2 der Abgabenordnung unterbleibe. Die Prostitutionserlöse seien, dem Hinweis entsprechend, auf die hochgerechnete Tagesmiete nebst Unsicherheitszuschlag von 20 % zu schätzen. Dies führe zuzüglich der Werbeeinnahmen zu Einkünften, die höher lägen als das FA sie in dem angefochtenen Bescheid angesetzt habe. Die Vertagung der Sache sei nicht geboten. Der Hinweis auf den gewählten Berechnungsmodus sei kein neuer tatsächlicher oder rechtlicher Aspekt, zu dem sich einer der Beteiligten noch nicht habe äußern können. Die Anwesenheitstage der Prostituierten seien bereits eine unstreitige Grundlage der Kalkulation im Rahmen der Schätzung der Außenprüfung gewesen. Von deren Richtigkeit gingen die Kläger selbst aus.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger verschiedene Verfahrensmängel geltend. Der Berichterstatter des FG habe im vorbereitenden Verfahren zunächst erwogen, ob mit einem weiteren Abschlag das Verfahren beendet werden könne. Das FA habe jedoch nicht zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe das seit 2011 im Aussetzungsverfahren mit der Sache befasste FG erstmalig und überraschend erklärt, auf die Teilung der Erlöse komme es nicht an, da bereits die Nachkalkulation auf Grundlage der Tagesmiete von 80 € und der Anwesenheitslisten des Düsseldorfer Verfahrens die auf Basis der Teilung geschätzten Einnahmen überstiegen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe spontan ebenso wenig wie die Vertreter des FA eine Erklärung dafür finden können, warum im gesamten Verfahren niemand bisher diesen Punkt gesehen habe. Wäre er richtig, wäre der gesamte Streit um die Teilung der Erlöse unerheblich und damit überflüssig gewesen. Im Grunde hätte sich damit auch das FA blamiert. Eine kurzfristige Klärung des Problems in einer Verhandlungspause sei nicht gelungen. Die Originalunterlagen fehlten. Die Kläger hätten zur Klärung der völlig neuen Umstände und unter Hinweis darauf, dass nur ein Irrtum/Rechenfehler des FG vorliegen könne, Vertagung beantragt, allerdings nicht erhalten.
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Vielmehr sei eine nachweislich falsche Überraschungsentscheidung ergangen. Eingehende Akteneinsicht in die mittlerweile zur Durchführung des Strafverfahrens beim Amtsgericht befindlichen Unterlagen habe ergeben, dass die Klägerin in der Zeit von 2005 bis Februar 2008 nicht 80 € je Prostituierte und Tag vereinnahmt habe. Im Zeitraum 2005 bis Februar 2006 habe sie für die Zimmermiete pro Tag und Prostituierte 45 €, für das Bad 30 €, von März 2006 bis Februar 2008 für die Zimmermiete 55 € und für das Bad 30 € vereinnahmt. Erst ab März 2008 habe sie einheitlich auf 80 € Tagesmiete für Zimmer und Bad umgestellt. Da die Durchsuchung im Jahre 2009, einige Vernehmungen erst im Jahre 2010 stattgefunden hätten und die zu jenem Zeitpunkt angetroffenen Prostituierten in den zurückliegenden Streitjahren nicht in der Wohnung tätig gewesen seien, erschien in sämtlichen Vernehmungen und Dokumenten nur noch der Betrag von 80 € Tagesmiete. Im Ergebnis gebe es bei korrektem Abgleich keine Differenzen mehr zwischen den vorliegenden Listen. Damit sei auch bestätigt, dass das FA nichts übersehen habe, was das FG gefunden zu haben glaubte. Zum Beweis für ihren Vortrag haben die Kläger im Beschwerdeverfahren Auszüge der für das Düsseldorfer Verfahren eingereichten Listen sowie der im Kassenbuch erfassten Tagesmieten vorgelegt.
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Nachdem das FG erstmals kurz vor dem Termin zu einer gänzlich abweichenden Beurteilung gekommen sei, habe es seine Sachaufklärungspflicht durch unvollständige Auswertung des Akteninhalts verletzt, indem es seine Erkenntnisse nicht anhand der Steuererklärungen der Klägerin und der beschlagnahmten Unterlagen überprüft habe. Eigentlich hätte es bereits im Verfahren einen Hinweis erteilen müssen, dass es von völlig anderen Voraussetzungen ausgehe als alle Beteiligten es bis dahin getan hätten, um den Klägern Gelegenheit zu entsprechender Darlegung zu geben. Es habe dann den Klägern rechtliches Gehör versagt, als es seine Herangehensweise erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert und gleichwohl den Vertagungsantrag abgelehnt habe. Hätte das FG dem Antrag stattgegeben, wäre der Irrtum aufgeklärt worden. Damit wäre es sowohl hinsichtlich der Schätzung selbst als auch hinsichtlich des nur durch Saldierung mit der überhöhten Schätzung untergegangenen privaten Veräußerungsgewinns zu einem anderen Ergebnis gekommen. Dann hätte es aber darüber befinden müssen, ob Beweis durch Zeugenvernehmung der Prostituierten zu erheben ist. Indem es dies unterlassen habe, habe es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiswürdigung verstoßen. Auch die Umgehung der Beweisaufnahme verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Schließlich verstoße das gewählte Verfahren gegen den Grundsatz der Prozessökonomie. Auf Basis der Mieteinnahmen seien die Steuererklärungen nicht zu beanstanden, was auch das FA wisse. Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2008 bis 2011 seien die Entscheidungen mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt worden. Mit Ausnahme von Januar und Februar 2008 seien tatsächlich 80 € Miete je Prostituierte und Tag vereinnahmt worden, so dass kein Raum für eine Schätzung verbleibe. Spätestens dann seien aber die Feststellungen zu der vermeintlichen Teilung der Prostitutionserlöse nachzuholen.
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Das FA tritt der Beschwerde entgegen und verweist darauf, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung die fehlende Zeugeneinvernahme nicht gerügt hätten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein Verfahrensmangel in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) vor. Das FG hätte die Sache antragsgemäß vertagen müssen, um den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die weiteren Verfahrensrügen, namentlich die Frage der Beweisaufnahme, kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an.
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1. Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ab, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Vertagung nach Beginn der mündlichen Verhandlung. Nach § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine Verhandlung vertagen. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Welche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dazu gehören der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, ggf. des Prozessbevollmächtigten. Dabei ist zugunsten des Beteiligten zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332, unter II.3.a; vom 8. November 2013 X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53; vom 10. April 2014 XI B 138/13, BFH/NV 2014, 1079, unter II.1.).
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2. Das FG hätte die Sache antragsgemäß vertagen müssen, um den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm gewählten Schätzungsmethode zu geben. Tatsächlich war der Hinweis überraschend und wesentlich. Es war bis zur mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens, als Basis für die Erlösschätzung die Anwesenheitstage mit der Tagesmiete von 80 € zu multiplizieren. Bis zu dem Hinweis des FG hatten die Kläger deshalb keinen Anlass, zu diesem Ansatz Position zu beziehen. Sie hatten aber einen Anspruch darauf, dass ihnen dies über den Umfang einer Sitzungsunterbrechung hinaus ermöglicht wurde.
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a) Zwar wirkt der Ansatz des FG auf den ersten Blick so selbstverständlich, dass es der Möglichkeit zur Stellungnahme gar nicht zu bedürfen schien. Er verwendet nur Ausgangsgrößen, die ihrerseits bis dahin unstreitig waren. Die Zahl der Anwesenheitstage war von Beginn der Prüfungsmaßnahmen an Gegenstand des Verfahrens und wesentlicher Bestandteil der Schätzung auch des FA. Das bestreiten die Kläger bis heute nicht. Die Kläger hatten außerdem selbst vorgetragen, dass die Tagesmiete 80 € pro Prostituierte betragen habe. Auch dies können sie nicht bestreiten. Vor diesem Hintergrund mutet die Herangehensweise des FG als schlichte und geradezu zwingende Schlussfolgerung an. Deren rein rechnerische Umsetzung ist ausgesprochen einfach. Es kann dahinstehen, ob allein zu diesem Multiplikationsvorgang eine gesonderte Möglichkeit zur Stellungnahme über die mündliche Verhandlung hinaus zwingend einzuräumen war.
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b) Dennoch war den Klägern Gelegenheit zu geben, die neue Schätzungsmethode des FG zu verifizieren und ggf. schriftsätzlich oder mündlich in einem gesonderten Termin zu erörtern, da sie überraschend und ihre Richtigkeit trotz ihrer scheinbaren Selbstverständlichkeit fraglich war.
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aa) Ein erheblicher Teil des Streits, namentlich zur Teilung der Erlöse, hätte sich im Nachhinein als gänzlich überflüssig herausgestellt, wenn die Herangehensweise des FG zutreffend war. Darauf haben die Kläger zu Recht hingewiesen. Die Steuerfahndung, die Außenprüfung, das FA im Rahmen der Rechtsbehelfsbearbeitung und auch das FG selbst in der Besetzung, in der es den Aussetzungsbeschluss gefasst hat, hätten diesen Aspekt, der auf so einfache und letztlich auch naheliegende Weise den Streit aufzulösen schien, nicht gesehen und nachhaltig einen Gesichtspunkt thematisiert, auf den es letztlich nicht angekommen wäre. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht wahrscheinlich. Das bedeutet umgekehrt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht zwingend, der Lösung des FG ein Fehler anhaftete. Dies wiederum heißt, dass die Beteiligten mit dieser Lösung nicht rechnen mussten. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sie im Ergebnis richtig ist.
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bb) Weist das FG auf seine vor diesem Hintergrund überraschenden Überlegungen hin, muss es den Beteiligten folglich Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901, unter II.1.b, zu einem Fall fehlenden Antrags). Eine Äußerung zu einer neuen Schätzungsmethode setzt voraus, darüber nachdenken zu können. Bei Kalkulationsgrundlagen, die eine Zeitspanne von drei Jahren umfassen, kann eine qualifizierte Stellungnahme in der kurzen Zeit, die in einer mündlichen Verhandlung einschließlich einer Verhandlungspause zur Verfügung steht, nicht ohne Weiteres erwartet werden. Die Kläger mussten ihren Vertagungsantrag nicht näher begründen, etwa um anzudeuten, zu welchem konkreten Gesichtspunkt sie noch vortragen wollen. Wären sie dazu in der Lage gewesen, hätte es des Vertagungsantrags nicht bedurft. Vielmehr lag die Besonderheit der Verfahrenssituation gerade in dem Widerspruch zwischen dem jahrelangen Streit um die Teilung der Erlöse und dem Ausweg des FG, der diesen Streit zur Makulatur machte. Die Kläger durften sich Prüfungszeit ausbitten, um der Ursache für diese befremdliche Diskrepanz auf den Grund zu gehen und zu ermitteln, ob und ggf. was es dazu aus ihrer Sicht noch vorzutragen galt.
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cc) Darin liegt kein Widerspruch zu dem Umstand, dass die Ausgangsgrößen (s.o. unter a) eigentlich nicht im Streit waren. Auch die Frage, wie der Streitstoff auszuwerten ist, kann ein Aspekt sein, zu dem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Gericht weder wissen noch ahnen muss, welchen Inhalt diese Äußerung haben könnte. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs kann daher auch nicht mit der Überlegung verzichtet werden, dass nicht erkennbar ist, was zu einem bestimmten Aspekt noch vorgetragen werden könnte.
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c) Der Senat lässt offen, ob die Kläger im Beschwerdeverfahren dazu vortragen mussten, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und inwiefern bei Berücksichtigung ihres Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Sie haben dies getan. Sie haben dargestellt, dass sie im Falle der Vertagung noch zur Höhe der Tagesmiete vorgetragen hätten und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Letzteres trifft zu. Der nunmehr angekündigte Vortrag ist auch nicht etwa a priori unerheblich, weil die Kläger bisher von einer Tagesmiete von 80 € gesprochen haben. Sie haben dies stets erkennbar nur als Gegenposition zu der seitens des FA angenommenen hälftigen Teilung der Erlöse verstanden. Der Schwerpunkt des Vortrags lag bisher ersichtlich auf dem Gegensatz zwischen dem Modell "Tagesmiete" und dem Modell "Teilung der Erlöse", weniger auf der Höhe der Tagesmiete. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf kam es aus Sicht aller Beteiligten auf die Höhe der Tagesmiete im Grunde auch nicht an. Ob es idealtypischer Sorgfalt entspricht, von 80 € Tagesmiete zu sprechen, sei es auch beiläufig, wenn dies tatsächlich nicht uneingeschränkt gemeint gewesen sein sollte, ist eine andere Frage. Es ist eine noch wieder andere Frage, welche Bedeutung das FG dem voraussichtlichen Vortrag der Kläger und einem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag beimessen und welche Feststellungen es deshalb treffen wird. Im Beschwerdeverfahren kommt es hierauf nicht an.
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3. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat die Sache bereits im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Tatbestand
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I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das per Telefax übermittelte Hinweis- und Aufforderungsschreiben vom 1. Februar 2012 lediglich eine Anschrift in Kroatien genannt, diese jedoch nicht belegt habe. Zu der am 8. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. In den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung wurde im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger in den letzten Jahren ständig neue Adressen angegeben habe, ohne dass erkennbar gewesen sei, wo und an welcher Adresse er seinen wirklichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gehabt habe (FG München, Urteil vom 8. Februar 2012 3 K 164/09).
Entscheidungsgründe
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II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz die Präklusionsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlerhaft angewendet und hierdurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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Der Vortrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil das FG zwar davon ausgegangen ist, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung (regelmäßig) die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts) erfordert (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153); jedoch hat es --entgegen den Erwägungen des Prozessbevollmächtigten-- mit dem genannten Schreiben vom 1. Februar 2012 keine Präklusionsfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die Mitteilung sowie den Beleg einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers gesetzt, sondern dem Kläger lediglich die umgehende Erfüllung dieser Anforderungen (spätestens in der mündlichen Verhandlung) aufgegeben, da "insoweit die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (sei)". Unschlüssig ist darüber hinaus der weitere Vortrag, die gesetzte Frist sei deshalb unverhältnismäßig kurz bemessen gewesen, weil dem Kläger die Vorlage einer Meldebescheinigung innerhalb dieser Frist nicht möglich gewesen sei. Zum einen deshalb, weil der Kläger nach dem Schreiben des FG vom 1. Februar 2012 nicht darauf beschränkt war, seine ladungsfähige Anschrift durch die Vorlage einer Meldebescheinigung zu belegen. Zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte, die Richtigkeit des von ihm benannten Wohnorts beispielsweise --wie im Beschwerdeverfahren geschehen-- durch die Vorlage einer Reisepasskopie (einschließlich der dort erfassten Meldeanschrift) sowie durch weitere mündliche Erläuterungen zu untermauern.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2014 13 K 13321/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte sich mit der im Dezember 2001 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage gegen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nach einer Außenprüfung gewehrt. Als Anschrift war die B-Straße in X angegeben. Eine Ladung unter dieser Anschrift im Jahre 2007 war erfolgreich. Im Jahre 2007 stellte der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter der Anschrift B-Straße.
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Von 2007 bis 2010 ruhte das Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung mit Rücksicht auf eine weitere beim FG anhängige Klage. Auf Anfrage des FG, ob und mit welcher Begründung das Klageverfahren weitergeführt werden solle, bat der Prozessbevollmächtigte (P) mit Schreiben vom 5. Januar 2011 um eine Fristverlängerung und teilte hierzu u.a. mit, die neue Anschrift "der Partei" habe ermittelt werden müssen. Mit Verfügung vom 21. April 2011, zugestellt am 28. April 2011, forderte der Berichterstatter des FG den P u.a. unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO mit ausschließender Wirkung auf, bis zum 23. Mai 2011 die ladungsfähige Anschrift des Klägers zu bezeichnen. Ein Eingang erfolgte nicht.
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Auf entsprechende --an P adressierte-- Aufforderung des FG reichte der Kläger im Jahre 2013 einen aktualisierten PKH-Antrag ein, nunmehr unter der Anschrift F-Straße in X.
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Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2014 wies der Berichterstatter die Klage wegen unterbliebener Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ab. Im Rahmen des Antrags auf mündliche Verhandlung teilte P die F-Straße als Anschrift des Klägers mit und bemerkte, er sei der Ansicht, diese Anschrift dem FG auch bereits mit den PKH-Unterlagen mitgeteilt zu haben.
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Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wies dieser nach mündlicher Verhandlung vom 15. Dezember 2014, innerhalb derer der Kläger sich darauf berief, aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung habe es der Anschriftenangabe nicht bedurft, die Klage ab. Am 16. Dezember 2014 wies das FG auch den PKH-Antrag zurück. Die Klage sei unzulässig geworden. Der Kläger habe trotz Fristsetzung seine geänderte gegenwärtige ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt. Diese sei Bestandteil einer ordnungsgemäßen Klage. Nach Änderung der Anschrift habe es dem Kläger oblegen, von sich aus seine neue Anschrift mitzuteilen, erst recht nach Aufforderung durch das Gericht. Die "wolkige Darstellung" des Klägers, seine Wohnanschrift doch bereits mit den PKH-Unterlagen mitgeteilt zu haben, belege die Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung bis zum 23. Mai 2011 nicht. Die Anschrift erscheine erstmals im Juli 2013. Für einen Ausnahmefall, in dem aus Geheimhaltungsgründen auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden könne, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Vertretung durch P ändere an der Verpflichtung zur Angabe der Anschrift nichts.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Nachdem das FG die aus dem Jahre 2001 stammende Klage erst über viele Jahre gar nicht bearbeitet habe, habe es sich dann mit der Sache nicht befasst. Zu Recht gehe der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass die Klage nicht allein deshalb als unzulässig abgewiesen werden dürfe, weil eine angegebene ladungsfähige Anschrift im Laufe des Prozesses unrichtig wird (Urteil vom 17. März 2004 VIII ZR 107/02, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2004, 1014).
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Der Kläger führt weiterhin zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
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1. Soweit der Kläger im Klageverfahren die Aufhebung der abgelehnten Aussetzung der Vollziehung begehrt hat, ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig.
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2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Wendet das FG § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO fehlerhaft an und weist die Klage deshalb durch Prozessurteil als unzulässig ab, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag in der Sache befasst zu haben, so stellt dies zwar einen Verfahrensmangel durch Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124, und vom 25. Juni 2008 VIII B 40/08, nicht veröffentlicht --n.v.--). Das FG hat die Vorschrift jedoch zutreffend angewandt.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört zur Bezeichnung des Klägers vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen (etwa drohende Verhaftung), die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; vom 17. Juni 2010 III R 53/07, BFH/NV 2011, 264; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VII S 17/07 (PKH), BFH/NV 2008, 589, und vom 20. Dezember 2012 I B 38/12, BFH/NV 2013, 746). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 82 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- (Urteil vom 13. April 1999 1 C 24/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2608, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 382; Beschlüsse vom 1. September 2005 1 B 79/05, 1 B 79/05 (1 PKH 22/05), Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22, und vom 14. Februar 2012 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12, NJW 2012, 1527), der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 92 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG-- (Beschluss vom 18. November 2003 B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) und auch der Rechtsprechung des BGH zu § 253 der Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, MDR 1988, 393, NJW 1988, 2114, sowie das von dem Kläger selbst zitierte Urteil in MDR 2004, 1014).
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b) Die Vorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zu den notwendigen Angaben einer Klage sowie des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu der Möglichkeit einer Ausschlussfrist beziehen sich auch auf Fälle, in denen eine zunächst zutreffend angegebene Anschrift nachträglich unrichtig wird.
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aa) Allerdings scheint sowohl der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ("Die Klage") als auch seine systematische Stellung zwischen den Vorschriften der §§ 64 und 66 FGO, die beide --unter Verwendung desselben Terminus "Die Klage"-- eindeutig nur auf den Klage(erhebungs)schriftsatz bezogen sind, darauf hinzudeuten, dass die in § 65 FGO gestellten Anforderungen nur für die Klageerhebung gelten und eine spätere Änderung der Verhältnisse die --einmal gegebene-- Zulässigkeit der Klage nicht mehr berührt.
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bb) Indes entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BFH als auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass § 65 FGO auch dann anwendbar ist, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. So hat der VII. Senat ausdrücklich entschieden, dass ein Kläger veränderten Umständen in seinen persönlichen Verhältnissen durch eine Ergänzung der Klageschrift Rechnung tragen muss, und hierfür auch eine Ausschlussfrist gesetzt werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 585, unter 3.). Der III. Senat ist mit seinem Urteil in BFH/NV 2011, 264 dieser Herangehensweise gefolgt. Ebenso hat das BVerfG ausgeführt, dass die Obliegenheit des § 65 Abs. 1 FGO nicht nur die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung betreffe, sondern der Kläger auch dafür Sorge tragen müsse, durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts für das Gericht erreichbar zu bleiben (BVerfG-Beschluss vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BVerfGK 16, 349, unter B.2.a). Weitere Stimmen haben sich dem angeschlossen (vgl. Urteile des Sächsischen FG vom 26. März 2002 7 K 1573/00, n.v.; des FG Hamburg vom 19. April 2007 5 K 193/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1263; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 44; Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 27; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7; zu § 82 VwGO mit ähnlicher Begründung, wenn auch nicht tragend, BVerwG in NJW 1999, 2608, HFR 2000, 382; ausdrücklich ebenso --zu § 82 VwGO-- Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2006 3 Bf 245/02, NJW 2006, 3082, für das Unbekanntwerden einer Anschrift während des Berufungsverfahrens).
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cc) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zwar hat der BGH --zeitlich vor der erwähnten Entscheidung des BVerfG-- in seinem Urteil in MDR 2004, 1014 zur Vorschrift des § 253 ZPO die gegenteilige Auffassung vertreten. Indes besteht insofern ein Unterschied zwischen den Verfahrensordnungen, als die für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Vorschriften zwar ebenfalls Pflichtangaben für die Klage verlangen, aber die nachträgliche Ergänzung ermöglichen, falls die Klage diese Angaben zunächst nicht oder nicht vollständig enthält. Eine entsprechende Regelung fehlt in der ZPO. Daran zeigt sich, dass der Inhalt der "Klage" als Entscheidungsgrundlage für das Urteil, so wie § 65 FGO, § 82 VwGO und § 92 SGG ihn verstehen, in einem gewissen Rahmen durch nachträgliche Angaben ausgefüllt werden kann und gerade nicht auf den ersten, verfahrenseinleitenden Schriftsatz fixiert ist. Dann ist es zumindest vertretbar, anders als im Geltungsbereich der ZPO auch nachträgliche Veränderungen der Verhältnisse in den Mussinhalt der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einzubeziehen, so dass diese schließlich auch Gegenstand einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sein können.
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c) Die konkrete Anwendung der Vorschriften im Streitfall entsprach den gesetzlichen Vorschriften. Nachdem P mitgeteilt hatte, er habe zunächst die neue Anschrift des Klägers ermitteln müssen, stand fest, dass die ursprünglich angegebene Anschrift in der B-Straße nicht mehr zutreffend war. Das FG konnte daher nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausschlussfrist zur Beibringung der Anschrift setzen. Innerhalb dieser Frist wurde die Anschrift nicht angegeben, so dass die Klage unheilbar unzulässig wurde. Die Angabe der Anschrift in der F-Straße zwei Jahre später im Rahmen des aktualisierten PKH-Antrags vermochte daran nichts mehr zu ändern. Es ändert ebenfalls nichts, dass das FG selbst zunächst wohl --nur so lässt sich die Aufforderung zur Ergänzung des ursprünglichen PKH-Antrags erklären-- die Versäumung der Frist übersehen oder falsch beurteilt hatte. Es ändert schließlich auch nichts, dass das FG erst ein weiteres Jahr später --2014-- die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage traf, die es auch unmittelbar nach Ablauf der Ausschlussfrist im Jahre 2011 hätte treffen können. Weder die zwischenzeitlich irrige Beurteilung durch das FG noch der Zeitablauf können die tatsächlich unzulässig gewordene Klage wieder in die Zulässigkeit hineinwachsen lassen, auch wenn der Kläger danach nicht mehr mit der Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gerechnet haben mag. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei einer unter Versäumung der Klagefrist eingereichten Klage, die ebenfalls niemals mehr zulässig werden kann, gleich, zu welchem Zeitpunkt das FG oder der BFH darüber (abschließend) entscheiden.
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3. Mit den Ausführungen zur materiell-rechtlichen Rechtslage wird kein selbständiger Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
- 19
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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.