Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger Geldvermögen verzinslich angelegt haben und ob das beklagte Finanzamt zu Recht Kapitaleinkünfte im Wege einer Schätzung angesetzt hat.
Die Kläger tätigten in den Jahren 1999 und 2000 in nicht unerheblichem Umfang Wertpapiergeschäfte. In das auf die Klägerin lautende Depot Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, wurden am 29. Juni 1999 diverse Wertpapiere eingereicht. Die Wertpapiere mit einem Kurswert von rund 213.000 DM stammen aus einer Schenkung und wurden durch den Kläger bei der A-Bank in X/Schweiz am 7. Juli 1999 eingelöst. Der Erlös in Höhe von 212.760 DM wurde dem Konto der Klägerin bei der A-Bank, X/Schweiz, gutgeschrieben. Das Konto wurde im September 2002 aufgelöst. Der Verbleib des Geldes ist ungeklärt. Die Kläger erhielten ferner im Rahmen eines Vermächtnisses im Juli 2000 Wertpapiere in einem Wert von rund 1,45 Millionen DM. Die Papiere wurden am 4. Juli 2000 veräußert. Die Gutschrift erfolgte auf dem Girokonto des Klägers bei der B-Bank mit der Kontonummer yyy. Am 31. Juli 2000 wurde ein Betrag von 1 Million DM in bar abgehoben. Ferner erfolgte eine Festgeldanlage über 400.000 DM, die zwei Monate später mit einem Wert von 401.875 DM zurückgezahlt worden ist. Mit diesem Geld wurde die fällige Erbschaftsteuer in Höhe von rund 385.000 DM beglichen. Der Verbleib der 1 Million DM ist unklar. Seit dem Jahr 1995 war der Kläger beruflich für die Z AG tätig. Ferner wirkte er bei dem Transfer und der Neuanlage von mehreren Millionen DM für die am 2. Juni 2000 verstorbene Frau K, Tante der Klägerin, mit. Die Kläger waren seit dem Jahr 1998 generalbevollmächtigt für das Vermögen von Frau K. Nach dem Tod wurde der Kläger als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Kläger gab als Testamentsvollstrecker am 26. April 2001 die Erbschaftsteuererklärung in der Nachlasssache von Frau K beim Finanzamt U ab. In der Anlage zur Erklärung wurde das Vermächtnis an die Klägerin in Höhe von 1.446.970 DM angegeben.
Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft V gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Unterschlagung (Az. ...) wurde die Straf- und Bußgeldsachenstelle U von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2006 mit den weiteren Ermittlungen betraut. Das oben genannte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde am 1. Dezember 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 21. März 2006 wurde durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle U das Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1999 bis 2003, versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2004 und Erbschaftsteuerhinterziehung eingeleitet. Die Bekanntgabe erfolgte am 21. April 2006. Mit Beschluss vom 10. September 2003 wurden von der Kriminalpolizei umfangreiche Unterlagen der Kläger beschlagnahmt. Der Kläger hat von einer R Stiftung in der Schweiz für die Jahre 1999 und 2000 Provisionserträge in bar erhalten und nicht versteuert. Das Strafverfahren wurde für das Jahr 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich für dieses Jahr keine steuerliche Verkürzung ergab. In der Vernehmung der Klägerin am 1. September 2005, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, bestätigte die Klägerin die Schenkung der bei der A-Bank, X/Schweiz, eingereichten Wertpapiere von Frau K an die Kläger im Jahr 1999. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers bei Straf- und Bußgeldsachenstelle U am 5. Februar 2009 bestätigte dieser ebenfalls die Schenkung an beide Eheleute. Mit Bescheid vom 9. November 2007 wurde von der Erbschaftssteuerstelle die dargestellte Schenkung unter der Steuernummer...../..... versteuert. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die daraus resultierende Steuer beträgt 23.872 Euro. Die Schenkung erfolgte am 29. Juni 1999. Die Anzeige der Schenkung wurde durch die Kläger pflichtwidrig unterlassen. Eine Erklärung wurde nicht abgegeben. Nach den Feststellungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle U sind Provisionserträge unvollständig versteuert und falsche Angaben in der Erbschaftssteuererklärung vom 26. April 2001 hinsichtlich der Vorschenkung vom 29. Juni 1999 zugunsten der Klägerin in der Nachlasssache der Frau K gemacht worden. Hierdurch kam es zu vorsätzlichen Steuerverkürzungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 in Höhe von 1.077 Euro und hinsichtlich der Erbschaftsteuer in Höhe von 23.872 Euro. Mit Zustimmung des Klägers vom 26. Februar 2009 war beabsichtigt, dass Strafverfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 Euro einzustellen. Nach Aktenlage ist dieser nicht vollständig bezahlt worden. Die Klägerin hat nach den Feststellungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle U Steuerverkürzungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 in Höhe von 679 Euro, der Einkommensteuer 2001 in Höhe von 959 Euro und der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 651 Euro vorgenommen. Mit Zustimmung der Klägerin sollte das Strafverfahren gemäß § 153a StPO unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250 Euro eingestellt werden. Nachdem lediglich 50 Euro bezahlt worden sind, hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts U mit Vermerk vom 12. Mai 2010 das Strafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer von 1999 bis 2003 und versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2004 und Erbschaftsteuerhinterziehung gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die am 30. April 2008 eingereichte Steuererklärung für das Streitjahr 2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, enthält keine Angaben zu den Einkünften der Ehegatten. Das beklagte Finanzamt schätzte daher im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. Juli 2008 unter Vorbehalt der Nachprüfung in Anlehnung an die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 festgestellten Einkünfte die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 9.500 Euro für jeden Kläger sowie Einkünfte aus Leibrenten für den Ehemann in Höhe von 3.650 Euro.
Dem beklagten Finanzamt wurde im April 2009 durch Kontrollmaterial bekannt, dass der Kläger Verkaufsprovisionen von der Fa. CC GmbH, G, für das Jahr 2007 in Höhe von 19.768,84 Euro erhalten hatte. Auf Rückfrage des Beklagten mit Schreiben vom 30. April 2009 wurde durch die Kläger weder Stellung genommen noch eine Gewinnermittlung eingereicht. Daraufhin erfolgte die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 mit Datum 20. Juli 2009 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.826 Euro (= Betriebseinnahmen 19.768,84 Euro abzüglich geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 25%). Der Vorbehalt der Nachprüfung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte blieben unverändert bestehen.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 erfolgte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung durch den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juli 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen, unter Vorbehalt der Nachprüfung die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Form von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 15.000 Euro, Einkünften aus Kapitalvermögen von jeweils 9.500 Euro und Renteneinkünfte des Klägers in Höhe von 3.650 Euro.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 richten sich die am 24. August 2009 beim Beklagten eingegangenen Einsprüche des Klägers mit der Begründung, Einkünfte aus Kapitalvermögen seien nicht erzielt worden, ebenso sei kein Gewerbe betrieben worden. Seit August 2008 übe der Kläger eine nichtselbstständige Tätigkeit bei dem Arbeitgeber E GmbH aus. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurden am 2. Oktober 2009 durch den damaligen steuerlich Bevollmächtigten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ohne Gewinnermittlung eingereicht. Nachweise zur Verwendung des Geldvermögens wurden nicht eingereicht. Die Klägerin hat keine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 eingelegt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Beklagte führte unter anderem aus, im Streitfall seien die Schätzungsgrundlagen des Beklagten nicht widerlegt worden. Der Beklagte trage zwar bei Hinzuschätzungen grundsätzlich die Feststellungslast für den Nachweis unversteuerter Einnahmen. Das Beweismaß zu Lasten des Beklagten vermindere sich jedoch, wenn das Sachaufklärungsdefizit in der Sphäre des Steuerpflichtigen liege. Dies gelte umso mehr bei untypischer Gestaltung und der allgemeinen Verkehrsanschauung und der Lebenserfahrung widersprechender Sachverhalte. Hier treffe den Steuerpflichtigen seinerseits eine erhöhte Nachweispflicht. Im Einspruchsverfahren solle der Einspruchsführer angeben, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt werde, sowie die Tatsachen, die zur Begründung dienen und entsprechende Beweismittel anführen. Im Übrigen habe die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheide, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Im Zusammenhang mit Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts H und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts U habe sich ergeben, dass bereits in früheren Jahren Honorare aus Vermögensverwaltung in Verbindung mit der R Stiftung, Schweiz, nicht erklärt worden seien. Darüber hinaus habe die Klägerin aus einer Schenkung im Jahr 1999 Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 213.000 DM erhalten. Über den Verbleib nach der Depotauflösung im September 2002 seien keine Angaben gemacht worden. Im Juli 2000 habe die Klägerin in Erfüllung eines Vermächtnisses der verstorbenen Frau K, Tante der Klägerin, als Vermächtnis Wertpapiere im Wert von rund 1,45 Mio. DM erhalten, die zum 4. Juli 2000 veräußert worden seien. Über den Verbleib eines Teiles der Gelder in Höhe von 1 Mio. DM seien keine Angaben gemacht worden. Der Beklagte habe daher zu Recht im Wege der Schätzung Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 4. Januar 2010, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, haben die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 Klage erhoben. Die Kläger tragen unter anderem vor, die Klage richte sich im Wesentlichen gegen die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies sei eine Vermutung. Sämtliche Gelder seien in den Streitjahren verbraucht gewesen. Der Kläger habe zwischenzeitlich „Hartz IV“ beantragt. Es sei zutreffend, dass im Jahr 2000 1 Million DM in bar abgehoben seien. Wie das Geld diesbezüglich verwendet worden sei, sei dem beklagten Finanzamt dargelegt worden. Nach wie vor werde bestritten, dass hiervon irgendwelche Gelder verzinslich angelegt worden seien. Das beklagte Finanzamt möge den Beweis erbringen, was nicht möglich sein werde. Im Übrigen wird vollumfänglich auf alle Schriftsätze der Kläger verwiesen.
10 
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die hinzugeschätzten Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 sind jeweils mit 0 anzusetzen und die Einkommensteuer ist jeweils entsprechend herabzusetzen.
11 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte trägt unter anderem vor, überzeugende Gründe, die gegen die Schätzung der Kapitaleinkünfte sprächen, lägen nicht vor. Der Verbleib des erheblichen Kapitalvermögens sei nicht ansatzweise dargelegt worden. Im Übrigen fehlten nach wie vor die in Aussicht gestellten Gewinnermittlungen zu dem Weinverkauf. Im Übrigen wird vollumfänglich auf alle Schriftsätze der Kläger verwiesen.
13 
Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 blieb in erheblichen Teilen unbeantwortet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Finanzamtsakten, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die beigezogenen Ermittlungs- und Steuerstrafakten, die Niederschriften über die Vernehmungen, das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010, alle Bescheide des Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 26. Oktober 2010 nebst Anlage zu der durchschnittlichen Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen in den Streitjahren verwiesen. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Umlaufrendite für 2007 von rund 4,23% und für 2008 von rund 3,99%. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger erschienen weder die Kläger noch der Klägervertreter im Erörterungstermin. Darüber hinaus wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. November 2010 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte hat das Empfangsbekenntnis für die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2010 unterzeichnet; beide Kläger wurden mit Postzustellungsurkunde durch Einwurf der Ladungen in den Briefkasten geladen. Von Klägerseite ist niemand erschienen.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin unzulässig. Der Klageantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
15 
a) Der Klageantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.
16 
Die Klägerin hat das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Nach § 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist das Klageverfahren vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren - im Streitfall das Einspruchsverfahren - über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
17 
Die Klägerin hat keine Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 eingelegt. Einsprüche gegen die Bescheide des Beklagten hat lediglich der Kläger erhoben. Auf seinen Einsprüchen ist sowohl als Absender als auch bei der Unterschrift lediglich seine Person genannt. Der Kläger verwendet lediglich das Wort „ich“. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die durch den Kläger eingereichten Einsprüche auch für die Klägerin eingelegt worden sind. Dementsprechend hat der Beklagte - wie ausdrücklich auf der Einspruchsentscheidung ausgewiesen - lediglich über die Einsprüche des Klägers entschieden.
18 
Es liegt kein Fall des § 45 oder § 46 FGO vor. Zum einen hat der Beklagte keiner Sprungklage der Klägerin zugestimmt. Daher scheidet eine Sprungklage aus. Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vor.
19 
b) Der Klageantrag des Klägers ist unbegründet. Aus den nachfolgend genannten Gründen wäre darüber hinaus auch der Klageantrag der Klägerin unbegründet.
20 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann die angefochtenen Bescheide im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
21 
Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.500 Euro je Kläger jährlich hinzugeschätzt. Das Finanzamt ist im Schätzungswege zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt und damit dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Diese Schlussfolgerung durfte das Finanzamt ziehen, obwohl die verzinsliche Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, weil diese Ungewissheit im Sachverhalt allein darauf beruht, dass die Kläger die ihnen obliegenden außergerichtlichen und gerichtlichen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
22 
aa) Nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt - BStBl. -  II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1356 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005, VIII B 163/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von 1.000.000 DM, sowie größere Erlöse aus Wertpapierbeständen in Höhe von rund 213.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden. Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die es nahe legen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind.
23 
bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 blieb in erheblichen Teilen unbeantwortet. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger erschienen weder die Kläger noch der Klägervertreter mit den angeforderten Unterlagen und Nachweisen im Erörterungstermin. Zudem liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen anzunehmen, dass der Geldbetrag tatsächlich zur Erzielung von Kapitaleinkünften verwendet wurde. Die Frage, ob oder inwieweit der Betrag von 1.000.000 DM und die Wertpapierverkaufserlöse im Wert von rund 213.000 DM hieraus zinsbringend angelegt wurden, können letztlich nur die Kläger beantworten. Die Kläger haben zur Sachverhaltsaufklärung über den Verbleib des Geldes wenig beigetragen. Sie haben nicht angegeben, wo die Gelder aufbewahrt worden sind. Auch die Behauptung, das Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden sind bzw. verbraucht worden sind, genügt nicht zur hinreichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Die Kläger haben keine konkreten und gegebenenfalls nachprüfbaren Tatsachen benannt, an Hand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Die Recherchen des beklagten Finanzamts beim Betriebsstättenfinanzamt H für die Firma O ergaben zudem keine Anhaltspunkte für den klägerischen Vortrag. Obwohl mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 umfangreiche Nachweise, Unterlagen, Dokumente, Kontoauszüge etc. angefordert wurden, wurden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt.
24 
Im konkreten Fall kommen noch weitere Umstände hinzu, welche eine entsprechende Schätzungsbefugnis rechtfertigen. So ist die Verwendung der Geldbeträge und der Wertpapiererlöse nicht feststellbar. Die Behauptung des Klägers, dass Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden ist bzw. das Geld insgesamt verbraucht worden ist, ist durch nichts belegt. Weder hat der Kläger entsprechende Verträge noch Kontoauszüge oder irgendwelchen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich dieser von ihm behauptete Sachverhalt ergibt. Dies erscheint außergewöhnlich. Die Recherchen des beklagten Finanzamts ergaben dafür ferner keine Anhaltspunkte. Auch die Behauptung des Klägers, dass das Vermögen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 200.000 Euro bzw. 160.000 Euro im Rahmen eines Vergleichs vom 17. April 2007 an die Erben von Frau K verwendet worden ist, haben die Kläger nicht durch Belege, z.B. Kontoauszüge über die vereinbarten Zahlungen und zur Rechtswirksamkeit des Vergleichs, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Zwar ist den Kläger einerseits zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet waren, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Andererseits wäre für die Kläger jedoch eine Anforderung der Kontoauszüge bei der entsprechenden Bank über die Zahlungen ohne Weiteres möglich. Es ist nicht glaubhaft, wenn gerade Belege über solche außergewöhnlichen Zahlungen nicht vorgelegt werden. Der Kläger macht einen atypischen Geschehensablauf geltend, der es bei den Umständen des Lebenssachverhalts rechtfertigt, die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über  den Verbleib der hohen Barmittel und Wertpapierbeständen bzw. deren Erlösen macht. Hinzukommt, dass der Kläger – wie sich aus seiner Tätigkeit als Vermögensberater und Testamentsvollstrecker sowie den umfangreichen Wertpapiergeschäften in den Jahren 1998 bis 2000 ergibt – in derartigen Angelegenheiten erfahren ist. Darüber hinaus haben die Klägerin und der Kläger bezüglich des Depots Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, die sie verletzt haben.
25 
Auffällig ist zudem, dass die Kläger in ihren steuerlichen Erklärungen in den vergangenen Jahren teilweise Honorare oder Zuwendungen erst angegeben haben, wenn sie ihnen nachgewiesen worden sind, so die Verkaufsprovisionen von der Fa. CC GmbH, G für das Jahr 2007 in Höhe von 19.768,84 Euro. Bereits in früheren Jahren wurden Honorare aus der Vermögensverwaltung in Verbindung mit der R Stiftung, Schweiz, nicht erklärt. Darüber hinaus hat die Klägerin aus der Schenkung im Jahr 1999 die Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 213.000 DM erhalten, die zunächst nicht versteuert worden sind.
26 
cc) Der Höhe nach sind die vom Beklagten geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu beanstanden. Die durchschnittliche Umlaufrendite in dem Jahr 2007 beträgt 4,23% und im Jahr 2008 3,99%. Ein derartiger Zinssatz entspricht in etwa dem, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist.
27 
Daraus folgt für das Jahr 2007:
28 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 4,23 % = 21.627,61 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2006 noch nicht berücksichtigt.
29 
Für das Jahr 2008 folgt:
30 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 3,99 % = 20.400 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2007 noch nicht berücksichtigt.
31 
Die hinzugeschätzten Kapitalerträge in Höhe von jeweils 9.500 Euro liegen daher unterhalb der durchschnittlich erzielbaren Kapitalerträge in den Streitjahren.
32 
Gegen die übrigen vom Beklagten in den Bescheiden angesetzten Einkünfte wurden von dem Klägervertreter im Rahmen der Klage keine Einwendungen erhoben. Es sind auch keine ersichtlich. Der Klageantrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2010 bezieht sich lediglich auf die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Klage war demnach abzuweisen.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
34 
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
14 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin unzulässig. Der Klageantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
15 
a) Der Klageantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.
16 
Die Klägerin hat das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Nach § 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist das Klageverfahren vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren - im Streitfall das Einspruchsverfahren - über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
17 
Die Klägerin hat keine Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 eingelegt. Einsprüche gegen die Bescheide des Beklagten hat lediglich der Kläger erhoben. Auf seinen Einsprüchen ist sowohl als Absender als auch bei der Unterschrift lediglich seine Person genannt. Der Kläger verwendet lediglich das Wort „ich“. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die durch den Kläger eingereichten Einsprüche auch für die Klägerin eingelegt worden sind. Dementsprechend hat der Beklagte - wie ausdrücklich auf der Einspruchsentscheidung ausgewiesen - lediglich über die Einsprüche des Klägers entschieden.
18 
Es liegt kein Fall des § 45 oder § 46 FGO vor. Zum einen hat der Beklagte keiner Sprungklage der Klägerin zugestimmt. Daher scheidet eine Sprungklage aus. Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vor.
19 
b) Der Klageantrag des Klägers ist unbegründet. Aus den nachfolgend genannten Gründen wäre darüber hinaus auch der Klageantrag der Klägerin unbegründet.
20 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann die angefochtenen Bescheide im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
21 
Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.500 Euro je Kläger jährlich hinzugeschätzt. Das Finanzamt ist im Schätzungswege zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt und damit dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Diese Schlussfolgerung durfte das Finanzamt ziehen, obwohl die verzinsliche Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, weil diese Ungewissheit im Sachverhalt allein darauf beruht, dass die Kläger die ihnen obliegenden außergerichtlichen und gerichtlichen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
22 
aa) Nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt - BStBl. -  II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1356 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005, VIII B 163/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von 1.000.000 DM, sowie größere Erlöse aus Wertpapierbeständen in Höhe von rund 213.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden. Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die es nahe legen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind.
23 
bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 blieb in erheblichen Teilen unbeantwortet. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger erschienen weder die Kläger noch der Klägervertreter mit den angeforderten Unterlagen und Nachweisen im Erörterungstermin. Zudem liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen anzunehmen, dass der Geldbetrag tatsächlich zur Erzielung von Kapitaleinkünften verwendet wurde. Die Frage, ob oder inwieweit der Betrag von 1.000.000 DM und die Wertpapierverkaufserlöse im Wert von rund 213.000 DM hieraus zinsbringend angelegt wurden, können letztlich nur die Kläger beantworten. Die Kläger haben zur Sachverhaltsaufklärung über den Verbleib des Geldes wenig beigetragen. Sie haben nicht angegeben, wo die Gelder aufbewahrt worden sind. Auch die Behauptung, das Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden sind bzw. verbraucht worden sind, genügt nicht zur hinreichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Die Kläger haben keine konkreten und gegebenenfalls nachprüfbaren Tatsachen benannt, an Hand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Die Recherchen des beklagten Finanzamts beim Betriebsstättenfinanzamt H für die Firma O ergaben zudem keine Anhaltspunkte für den klägerischen Vortrag. Obwohl mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 umfangreiche Nachweise, Unterlagen, Dokumente, Kontoauszüge etc. angefordert wurden, wurden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt.
24 
Im konkreten Fall kommen noch weitere Umstände hinzu, welche eine entsprechende Schätzungsbefugnis rechtfertigen. So ist die Verwendung der Geldbeträge und der Wertpapiererlöse nicht feststellbar. Die Behauptung des Klägers, dass Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden ist bzw. das Geld insgesamt verbraucht worden ist, ist durch nichts belegt. Weder hat der Kläger entsprechende Verträge noch Kontoauszüge oder irgendwelchen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich dieser von ihm behauptete Sachverhalt ergibt. Dies erscheint außergewöhnlich. Die Recherchen des beklagten Finanzamts ergaben dafür ferner keine Anhaltspunkte. Auch die Behauptung des Klägers, dass das Vermögen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 200.000 Euro bzw. 160.000 Euro im Rahmen eines Vergleichs vom 17. April 2007 an die Erben von Frau K verwendet worden ist, haben die Kläger nicht durch Belege, z.B. Kontoauszüge über die vereinbarten Zahlungen und zur Rechtswirksamkeit des Vergleichs, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Zwar ist den Kläger einerseits zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet waren, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Andererseits wäre für die Kläger jedoch eine Anforderung der Kontoauszüge bei der entsprechenden Bank über die Zahlungen ohne Weiteres möglich. Es ist nicht glaubhaft, wenn gerade Belege über solche außergewöhnlichen Zahlungen nicht vorgelegt werden. Der Kläger macht einen atypischen Geschehensablauf geltend, der es bei den Umständen des Lebenssachverhalts rechtfertigt, die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über  den Verbleib der hohen Barmittel und Wertpapierbeständen bzw. deren Erlösen macht. Hinzukommt, dass der Kläger – wie sich aus seiner Tätigkeit als Vermögensberater und Testamentsvollstrecker sowie den umfangreichen Wertpapiergeschäften in den Jahren 1998 bis 2000 ergibt – in derartigen Angelegenheiten erfahren ist. Darüber hinaus haben die Klägerin und der Kläger bezüglich des Depots Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, die sie verletzt haben.
25 
Auffällig ist zudem, dass die Kläger in ihren steuerlichen Erklärungen in den vergangenen Jahren teilweise Honorare oder Zuwendungen erst angegeben haben, wenn sie ihnen nachgewiesen worden sind, so die Verkaufsprovisionen von der Fa. CC GmbH, G für das Jahr 2007 in Höhe von 19.768,84 Euro. Bereits in früheren Jahren wurden Honorare aus der Vermögensverwaltung in Verbindung mit der R Stiftung, Schweiz, nicht erklärt. Darüber hinaus hat die Klägerin aus der Schenkung im Jahr 1999 die Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 213.000 DM erhalten, die zunächst nicht versteuert worden sind.
26 
cc) Der Höhe nach sind die vom Beklagten geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu beanstanden. Die durchschnittliche Umlaufrendite in dem Jahr 2007 beträgt 4,23% und im Jahr 2008 3,99%. Ein derartiger Zinssatz entspricht in etwa dem, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist.
27 
Daraus folgt für das Jahr 2007:
28 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 4,23 % = 21.627,61 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2006 noch nicht berücksichtigt.
29 
Für das Jahr 2008 folgt:
30 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 3,99 % = 20.400 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2007 noch nicht berücksichtigt.
31 
Die hinzugeschätzten Kapitalerträge in Höhe von jeweils 9.500 Euro liegen daher unterhalb der durchschnittlich erzielbaren Kapitalerträge in den Streitjahren.
32 
Gegen die übrigen vom Beklagten in den Bescheiden angesetzten Einkünfte wurden von dem Klägervertreter im Rahmen der Klage keine Einwendungen erhoben. Es sind auch keine ersichtlich. Der Klageantrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2010 bezieht sich lediglich auf die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Klage war demnach abzuweisen.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
34 
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2010 - 10 K 43/10

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2010 - 10 K 43/10 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 45


(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 K 456/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 456/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1. 2. A2. - Kläger - Prozessbev.: zu 1-2: Rechtsanwalt B. gegen Finanzamt ... - Beklagter -

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.