Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 K 391/17

bei uns veröffentlicht am17.01.2018
nachgehend
Bundesfinanzhof, VIII B 44/18, 23.10.2018

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Streitig ist die Qualifizierung der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für B in den Jahren 2009 bis 2014 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger ist seit Juli 2007 selbständig in der eigenen Firma A für die B GmbH (im Folgenden: GmbH) als einzige Kundin tätig. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).

Er reichte Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2014 ein (Eingang beim Finanzamt am 15.11.2010, 08.03.2012, 21.03.2013, 28.02.2014, 05.03.2015 und 21.12.2015). Diesen folgend wurden Gewerbesteuermessbescheide erlassen, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen:

VZ

Bescheid vom

Gewerbesteuermessbetrag in €

2009

28.01.2010

1.155

2010

25.04.2012

1.193

2011

06.06.2013

1.176

2012

02.07.2014

2.163

2013

28.07.2015

514

2014

18.02.2016

735

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 06.06.2013 legte der Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2013 Einspruch ein (= Eingang beim Finanzamt). Es würden keine gewerblichen Einkünfte des Klägers, sondern Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit aus dem Einzelunternehmen A vorliegen.

Zur Begründung wurde (mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2013) der Lebenslauf des Klägers vorgelegt, aus dem sich u.a. ergibt, dass der Kläger seit 1969 (mit Unterbrechung durch den Wehrdienst) bei B angestellt war, u.a. als Schulungsleiter im Kundendienstzentrum der B AG und zuletzt von April 2004 bis Juni 2007 als Produkt Direktor und Abteilungsleiter Produkt Marketing Vision bei der GmbH. Er ist Meister im Radio-Fernsehtechniker Handwerk und hat sich u.a. von 1988 bis 2000 extern im Bereich Management weitergebildet.

Außerdem wurde ein Schreiben der GmbH vom Januar 2012 eingereicht. Darin wird zur „Tätigkeitsbeschreibung des freiberuflichen Mitarbeiters Herrn A“ ausgeführt, dass dieser schwerpunktmäßig Produktschulungen für Fachhandelskunden der GmbH durchführe. Die Lehrtätigkeit erfolge in organisierter und institutionalisierter Form durch Schulungen, die im Vorfeld von B selbst oder von Großhändlern geplant seien. Die Schulungsunterlagen seien für alle Teilnehmer gleich und würden begleitend zum Frontalunterricht in Papierform ausgegeben. Der Schulungsleiter rechne nach fest vereinbarten Stundensätzen ab. Der Kläger vermittle sowohl produktspezifische als auch technische Kenntnisse. Die Schulungsteilnehmer erhielten Zertifikate, welche die Fachhändler als autorisierte Servicepartner auswiesen. Technische Schulungen (Servicelehrgänge, Dauer von 9-16 Uhr) seien für die Teilnehmer kostenpflichtig, reine Produkt Marketing Trainings (Dauer ca. 2 Stunden) kostenfrei. Das vermittelte Produktwissen werde durch monatliche Newsletter ergänzt, deren Inhalt der Kläger in Absprache mit dem Auftraggeber festlege und diesen nach redaktionellen Gesichtspunkten gestalte.

Am 14.07.2014 legte der Prozessbevollmächtigte Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 02.07.2014 ein, am 03.08.2015 gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 28.07.2015 und am 01.03.2016 gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2014 vom 18.02.2016. Zur Begründung verwies er jeweils auf die Vorjahre.

Von 10.11.2014 bis 18.02.2016 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt, die sich auf die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2009 bis 2011 bezog (vgl. Prüfungsanordnung vom 15.10.2014). Mit Schreiben vom 04.07.2016 teilte das beklagte Finanzamt dem Kläger mit, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen sei und zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe.

Des Weiteren wies die Rechtsbehelfsstelle des beklagten Finanzamts mit Schreiben vom 17.06.2016 den Kläger darauf hin, dass nach ihrer Auffassung Einkünfte i.S.d. § 15 EStG aus der Schulungs-Tätigkeit für die GmbH vorlägen. Sie forderte den Kläger außerdem u.a. auf, zum Kfz-Eigenverbrauch, den Raum- und den Reisekosten für das Jahr 2011 Stellung zu nehmen.

Gegen die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 vom 28.07.2016 (= Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) legte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.08.2016 (= Eingang beim Finanzamt) Einspruch ein.

Er teilte außerdem mit Schreiben vom 09.09.2016 mit, dass die schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen über die freie Mitarbeit des Klägers am 30.09.2008 geendet hätten. Neue schriftliche Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Er übermittelte des Weiteren die angeforderten Nachweise zum Streitjahr 2011.

Er wies des Weiteren mit Schreiben vom 06.10.2016 darauf hin, dass im Einspruchsverfahren lediglich über die Gewerblichkeit der Einkünfte des Klägers zu entscheiden sei, da diese nicht Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18.10.2016 legte der Beklagte dar, dass eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO erfolgen könne. Die gewerblichen Einkünfte seien auf 59.418 € zu erhöhen (Änderung bei der Kfz-Nutzung, Privatanteil 34%).

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2016 erhöhte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf 1.221 €. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ebenso wie die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2009, 2010, 2012, 2013 und 2014. Der Vorbehalt der Nachprüfung der Gewerbesteuermessbescheide 2011 bis 2014 wurde jeweils aufgehoben.

Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG ausübe. Insbesondere qualifiziere ihn als Handwerksmeister die Teilnahme an zwei Managementseminaren nicht zu einem beratenden Betriebswirt oder einem ähnlichen Beruf. Er erfülle die Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Ausbildung nicht und ihm fehlten die entsprechenden Kenntnisse. Ein Schulungsleiter komme diesem Arbeitsgebiet nicht gleich und sei auch kein ähnlicher Beruf.

Die Voraussetzungen eines Unterrichts i.S.d. § 18 EStG seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Angebot richte sich nicht an Elektrohändler im Allgemeinen, sondern nur an Handelskunden, die die Marke B vertrieben. Den Schulungen läge ein speziell auf diesen Teilnehmerkreis abgestimmtes Programm zu Grunde. Die Händler erhielten kein allgemeingültiges Zertifikat, das ihnen Wissen über Elektroprodukte und Produktmarketing bescheinige, vielmehr weise sie dieses als autorisierte Servicepartner von B aus. Auch die Tatsache, dass der Kläger mit seiner Firma „A “ nicht in der Öffentlichkeit auftrete und seine Dienste einem breiten Publikum anbiete, sei ein Indiz, dass kein abstraktes, über den speziellen Einzelfall hinaus anwendbares Wissen vorliege, sondern es nur um die Vermittlung produktspezifischer Kenntnisse (der Firma B) gehe, die dem Produktmarketingbereich zugeordnet werden könnten.

B sei der einzige Kunde des Klägers. Von diesem sei er weder organisatorisch noch inhaltlich unabhängig, da die Schulungen von B selbst geplant würden. Sowohl die Schulungsunterlagen als auch die Unterrichtsform Frontalunterricht sei vorgegeben. Der Kläger gebe nicht Inhalte auf eine von ihm selbst erarbeitete Weise wieder, sondern diene als Vermittler eines vorgegebenen Konzepts. Dies stelle eine gewerbliche Beratungstätigkeit dar.

Auch wenn in unterrichtender Form ein „Know-how-Mix“ vermittelt werden würde, läge eine beratende Tätigkeit vor (Hinweis auf FG Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G, Juris), da für die Tätigkeit des Klägers die spezielle Beratung und Verkaufsunterstützung von B-Produkten prägend sei.

Bezüglich der Gestaltung von Newslettern läge keine schriftstellerische Tätigkeit vor. Der Kläger sei zum einen bezüglich des Inhalts von B abhängig, zum anderen sei unklar, was konkret eine „Gestaltung nach redaktionellen Gesichtspunkten'' bedeute. Schließlich handele es sich um eine Tätigkeit im engen Zusammenhang mit der gewerblichen Beratung, durch die vermitteltes Produktwissen ergänzt und gefestigt werden solle und die daher nicht unabhängig von der Beratung zu betrachten sei.

Es lägen daher in Bezug auf die Einkünfte aus der „A “ Einkünfte i.S.d. § 15 EStG vor.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2017 (= Eingang beim FG am 25.01.2017) Klage erhoben, die sich gegen die Qualifizierung seiner Einkünfte als gewerblich richte.

Hierzu trägt er im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass aus den Berufsbildern des § 18 Abs. 1 EStG nur schriftstellerische und unterrichtende Tätigkeiten in Betracht kämen. Die in der Einspruchsentscheidung genannte Voraussetzung, dass die Kenntnisse für derartige Tätigkeiten durch eine wissenschaftliche Ausbildung erworben sein müssten, sei unzutreffend. So übten etwa Handwerksmeister, die an Berufsschulen und Meisterschulen tätig seien, i.d.R. einen freien Beruf aus, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne Schwierigkeiten von der gewerblichen Haupttätigkeit trennen lasse (H 18.1 ESt-Handbuch 2016). Er, der Kläger, habe keine weitere Haupttätigkeit.

Es sei zutreffend, dass er Produktschulungen halte und u.a. Wissen über B-Produkte und deren Unterschiede zu der Konkurrenz vermittle. Die Annahme des Finanzamts, dass ein eingeschränkter Teilnehmerkreis insofern gegen eine Unterrichtstätigkeit spreche, sei nicht zutreffend. Denn auch zum Unterricht des Handwerksmeisters an Berufsschulen etwa sei nicht jedermann zugelassen.

Auch die Tatsache, dass er seine Dienste nicht einem breiten Publikum anbiete unterscheide ihn nicht von einem Berufsschullehrer. Auch dieser werde „nur“ für diese eine Berufsschule tätig und vermittle branchen- und produktspezifisches Wissen. Auch die Voraussetzung, dass ein Lehrer organisatorisch und inhaltlich hinsichtlich des zu vermittelndes Stoffes und der verwendeten Lernmittel von seinem Auftraggeber unabhängig sein müsse, um freiberufliche statt gewerblicher Einkünfte zu erzielen, gebe es nicht. Auch einem Berufsschullehrer seien Schulbücher und Unterrichtsziel vorgegeben. Im Mittelpunkt stehe, dass eine Lehrkraft die Aufgabe habe, dem Schüler das notwendige Wissen für das Zertifikat, das Klassenziel oder das Zeugnis zu vermitteln.

Ebenso wenig gebe es die Voraussetzung, dass nur die Vermittlung von allgemeinem Wissen eine freiberufliche unterrichtende (nicht gewerbliche) Tätigkeit darstelle.

Schließlich sei der Sachverhalt der vom Finanzamt zitierten Entscheidung des FG Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G nicht vergleichbar. Dort habe ein Versicherungsvertreter seinen ihm unterstellten Außendienstmitarbeitern beim Abschluss von Versicherungsverträgen prozessbegleitend und beratend zur Verfügung gestanden, was eine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Zu seinen Aufgaben habe weiter gehört, Vertriebsstrategien und versicherungsfachliche Kenntnisse zu vermitteln sowie Verkaufsschulungen zu geben. Insoweit handele es sich um eine unterrichtende Tätigkeit. Als Vergütung habe er Superprovisionen aus den Provisionen der Vertreter erhalten. Die Leistungen des vorgesetzten Versicherungsleiters hätten sich daher als gemischte Tätigkeit dargestellt, deren Trennung nicht möglich gewesen sei. Der Schwerpunkt seiner Betätigung habe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht in der abstrakten Wissens- und Kenntnisvermittlung, sondern in der einzelfallspezifischen Beratung und Verkaufsunterstützung von Produkten der Versicherung gelegen.

Entscheidend sei das Verhältnis zwischen Lehrer und Lernenden. Sei es ein „Lehrer-Schüler-Verhältnis“, liege eine unterrichtende Tätigkeit vor. Sei es ein „Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis'', das vom Ziel eines gemeinsamen maximalen Erfolgs des Vertriebs von Produkten geprägt sei, liege eine gewerblich geprägte Tätigkeit vor. Der Begriff „Know-how-Mix“ sei zur Anwendung gekommen, wenn Unterricht und Beratung als Einheit vermittelt würden, ineinander übergingen und nicht getrennt werden könnten. Dann liege insgesamt eine beratende Betätigung vor, welche eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, wenn es an der erforderlichen Vorbildung im Sinne von § 18 EStG fehle.

Der Streitfall liege anders, da er, der Kläger, „Klassenstärken“ von etwa 8 Schülern unterrichte, nicht Vorgesetzter seiner Schüler sei, keine Superprovisionen erhalte und nur eine einzige Tätigkeit entfalte. Ob allgemeines oder spezielles Wissen vermittelt werde, sei nicht entscheidend.

Die Gestaltung von Newslettern werde als schriftstellerische Tätigkeit angesehen. Die Rechtsprechung stelle an die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt würden, keine besonderen Anforderungen, insbesondere brauche das Geschriebene weder von wissenschaftlichem noch von künstlerischem Inhalt zu sein. Unschädlich sei es, wenn sich schriftliche Äußerungen auch nur auf zu beschreibende rein tatsächliche Vorgänge bezögen (Beispiele: Werbeschriftsteller, Vorschriftensuchregister oder das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten). Unschädlich sei auch, wenn sich die schriftlichen Äußerungen an ein begrenztes, fachliches Publikum richteten. Entscheidend sei die eigenständige gedankliche Leistung des Autors. Seine Tätigkeit erfülle daher die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2017 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010, jeweils vom 28.07.2016, den Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 06.06.2013, den Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 02.07.2014, den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 28.07.2015 und den Gewerbesteuermessbescheid 2014 vom 18.02.2016, diese sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2016 ersatzlos aufzuheben.

Weiter beantragt der Prozessbevollmächtigte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2016 und teilte zunächst mit, dass der Sachverhalt nicht hinreichend offen gelegt worden sei. Es fehlten Einzelheiten etwa zu den Schulungskonzepten, Schulungsthemen und Schulungsterminen, den Newslettern sowie den Abrechnungen des Klägers gegenüber seinem Auftraggeber. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2017 verwiesen.

Der Kläger verweist dazu mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2017 auf die Tätigkeitsbeschreibung der GmbH vom Januar 2012, die auch für die Jahre ab 2009 zutreffend sei. Außerdem legt er eine Auswahl von Schulungskonzepten vor, aus denen sich die Schulungsthemen ergäben und bei denen er, der Kläger, seit 2010 als Referent benannt sei (z.B. „GFI B Initiative“). Die Schulungsunterlagen erstelle er selbst, dies werde nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Unterlagen würden nicht von anderen Personen verwendet; es gäbe keine anderen Schulungsorte. Außerdem legt der Kläger einen beispielhaften Newsletter vor, zu dessen Erstellung es keine Vorgaben gegeben habe. Es gäbe keine Rahmenvereinbarung zwischen ihm und der GmbH. Exemplarisch würden Rechnungen für das Jahr 2012 vorgelegt. Zu den Schulungen lade er, der Kläger, die Teilnehmer per E-Mail ein. Mehrere gleichartige Schulungen würden an verschiedenen Orten nacheinander vorgenommen.

Der Beklagte entgegnet mit Schriftsatz vom 06.07.2017, dass die GFI von B zur Unterstützung der fachhandelsorientierten Vertriebspolitik (Absatz bestimmter Stückzahlen, Produktschulungen und Verkaufstrainings) gegründet worden sei. Ziel des Unterrichts des Klägers sei die Steigerung des Umsatzes von B-Produkten. Sowohl der Kläger als auch die teilnehmenden Fachhändler stünden zu B in einem Abhängigkeitsverhältnis. B sei der einzige Kunde des Klägers. Er übe seine Tätigkeit z.B. bei denjenigen Fachhändlern aus, von denen ihm B „schwierige Umsatzsituationen“ mitgeteilt habe. Inhaltlich bestimme B bezüglich welcher Geräte und Neuheiten Schulungsbedarf bestehe. Der Kläger sei quasi der „verlängerte Arm“ von B.

Die Fachhändler seien ebenso von B abhängig, da ihre Konditionen in Zusammenhang mit den Umsätzen mit B stünden. Im klassischen Lehrer-Schüler-Verhältnis seien diese jedoch nicht von derselben Institution abhängig. Schließlich würde mit „praxisorientierten Produktvorführungen“ und „praktischen Übungen“ den Händlern die Bedienung von B-Produkten präsentiert mit dem Ziel der Verkaufssteigerung dieser Produkte. Somit liege kein Unterricht, sondern eine gewerbliche Beratungsleistung bezüglich B-Produkten vor (Hinweis auf FG Hamburg vom 05.10.2015, 1 K 131/14).

Hinsichtlich der Newsletter sei unklar, ob die Produktbeschreibungen vom Kläger verfasst oder von B zur Verfügung gestellt worden seien. Der Kläger gebe nicht eigene Gedanken, sondern lediglich technische Details von Geräten wieder. Die Tätigkeit stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Beratung und könne nicht losgelöst von dieser ausgeübt werden. Eine eigenständige schriftstellerische Tätigkeit liege nicht vor.

Der Kläger führt dazu mit Schriftsatz vom 31.07.2017 aus, dass sich die vom Finanzamt aufgestellten Voraussetzungen für eine unterrichtende Tätigkeit nicht mit den Voraussetzungen des Gesetzes und der Rechtsprechung deckten. Das Urteil des FG Hamburg vom 05.10.2015, 1 K 131/14 habe einen anderen Sachverhalt betroffen.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2018 übermittelte er außerdem zwei Schulungsunterlagen sowie zwei Newsletter, welche er verfasst habe. Beide Materialien seien nicht markenspezifisch, sondern technologiebezogen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 wies der Kläger zudem ergänzend darauf hin, dass die unterrichtende und die schriftstellerische Tätigkeit getrennt in Rechnung gestellt und honoriert würden. Die Tätigkeiten bedingten einander nicht und könnten daher getrennt beurteilt werden. Für eine gemischte Tätigkeit, den sog. „Know-how-Mix“, gäbe es keine Anhaltspunkte.

In der mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 präzisierte der Prozessbevollmächtigte den Sachvortrag zudem dahingehend, dass Vertragspartner des Klägers für sein Schulungsprogramm nur die Firma B gewesen sei, dass die Zertifikate auch in Verantwortung von B erstellt würden, dass sich die Schulungen an Verkäufer z.B. der Handelsgruppe X richteten sowie an selbständige Händler und deren Mitarbeiter, die B Produkte im Programm hätten. Die Tätigkeit übe der Kläger überwiegend bei den Firmen oder in Hotels bzw. an Messeständen aus. Die Unterrichtsvorbereitung erledige der Kläger in eigener Zuständigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 17.01.2018, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010, jeweils vom 28.07.2016, der Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 06.06.2013, der Gewerbesteuer-messbescheid 2012 vom 02.07.2014, der Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 28.07.2015 und der Gewerbesteuermessbescheid 2014 vom 18.02.2016, diese sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2016, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt alle Merkmale eines Gewerbebetriebes (§ 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG) und wurde vom Finanzamt zu Recht als gewerblich qualifiziert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Nach S. 2 der Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, sowie die selbständige Tätigkeit in einem der dort aufgezählten Berufe oder in einem diesen ähnlichen Beruf. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich untrennbar voneinander sowohl aus freiberuflichen als auch aus gewerblichen Elementen zusammensetzt (sog. gemischte Tätigkeit), ist die Gesamtbetätigung einheitlich steuerrechtlich zu würdigen. Maßgebend hierfür ist dasjenige Betätigungsfeld, das der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (vgl. BFH, Urteil vom 18.04.2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854).

Der Kläger übte im Streitzeitraum weder einen sogenannten Katalogberuf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG noch einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf aus.

3. Die Tätigkeit des Klägers ist nicht als Unterricht im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beurteilen.

a) Darunter versteht man die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. BFH, Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BStBl. II 1994, 362, vom 18.04.1996 IV R 35/95, BStBl II 1996, 573 und vom 11.06.1997 XI R 2/95, BStBl II 1997, 687).

Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus. Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse aber nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit (vgl. BFH, Urteile vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O. und vom 02.02.2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, ebenso die Literatur: Brandt in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG-Kommen-tar, 282 EL., § 18 Rz. 121, Hutter in: Blümich, EStG, KStG, GewStG-Kommentar, 138. EL., § 18 Rz. 103, Schmidt, EStG-Kommentar, 36. Aufl. 2017, § 18 Rz. 83).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist die Betätigung des Klägers nicht als eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG zu qualifizieren.

Der Kläger übt seine Tätigkeit ausschließlich im Interesse seiner früheren Arbeitgeberin und jetzigen alleinigen Auftraggeberin, der B GmbH, letztlich mit dem Ziel der Verkaufssteigerung von B-Produkten aus.

Weder vermittelt er den Fachhändlern Kenntnisse aufgrund eines bestimmten, für den Einzelfall abgewandelten Lehrprogramms noch handelt es sich um die abstrakte Vermittlung theoretischen, praktischen und strategischen Know-hows, das auf andere Auftraggeber uneingeschränkt übertragbar wäre. Ebenso wenig liegt eine Verwendung eines „Know-how-Mixes“ seitens des Klägers vor, den er an die zu Unterrichtenden weitergeben würde (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 17.12.2010 4 K 3554/08 G, Juris). Ziel des klägerischen Unterrichts ist im Wesentlichen die bessere Verwirklichung der wirtschaftlichen Ziele des Auftrag gebenden Unternehmens (in Abgrenzung zu FG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2003 V 147/2000, DStRE 2003, 586).

Die Produktschulungen und Verkaufstrainings des Klägers beziehen sich ausschließlich auf B-Produkte und sind auf die spezifischen Belange dieses Unternehmens zugeschnitten. Dies wird u.a. durch die Tatsache unterstrichen, dass die Trainings und Schulungen teils auf Messen an den dortigen Messeständen stattfinden. Die Tätigkeit des Klägers ist daher nach Anlass und Zweck unternehmensbezogen.

Dieses Ergebnis wird auch durch die äußeren Umstände seiner Tätigkeit gestützt. Aus den von dem Kläger vorgelegten E-Mails ergibt sich, dass B die zu schulenden Teilnehmer kontaktiert und diese an den Kläger weitermeldet. Auch Termine werden teils vorgegeben. Die Reisekosten werden geschätzt und vor Reiseantritt von B genehmigt (vgl. z.B. Reiseanträge und Reiserichtlinien). In den vorgelegten Schulungsunterlagen firmiert der Kläger als „Produkt Marketing Manager B“ bzw. als „Produkt Marketing Training“ B GmbH unter der Adresse der GmbH und mit der E-Mail-Adresse „[email protected]“. Ein Hinweis auf das Einzelunternehmen „A “ findet sich nur in den vorgelegten Rechnungen des Klägers an B. Nach außen - gegenüber den Teilnehmern/Fach-händlern - tritt der Kläger jedoch nicht als externer Berater in Erscheinung.

c) Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sich nicht sämtliche Schulungsunterlagen ausschließlich auf B-Produkte bezögen, sondern auch allgemeine technische Informationen enthielten, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Schulungs-Tätigkeit des Klägers, soweit ersichtlich, regelmäßig unter dem Oberbegriff der „B Fachhandels Initiative“ stattfindet und der Name des Auftraggebers quasi Bestandteil des Schulungsprogramms ist.

Soweit auf allgemeine technische Neuerungen, Standards oder Marktinformationen hingewiesen wird, lassen die vorgelegten Unterlagen zum anderen den Schluss zu, dass dies entweder mit einem Hinweis auf die entsprechenden B-Produkte verbunden ist oder es sich um im Internet frei verfügbare Dokumente handelt (vgl. den gfu Einkaufsberater HDTV oder die gfu-Presseinformation vom 21.02.2015), welche als Basis für die Schulung hinsichtlich der B-Produkte dienen.

Die auf die Absatzförderung von Waren eines einzelnen Unternehmens ausgerichtete Tätigkeit kann nicht als freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen werden.

d) Soweit die Tätigkeit des Klägers unterrichtende Elemente im Sinne von § 18 EStG enthalten mag, sind diese von untergeordneter Bedeutung und geben der Tätigkeit nicht das Gepräge.

4. Auch eine schriftstellerische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nicht vor.

Es ist hinsichtlich der Newsletter offen geblieben, in welchem Umfang diese vom Kläger tatsächlich selbst erstellt wurden. Unabhängig davon stellen die Newsletter aber jedenfalls Auftragsarbeiten dar, die ebenso wie die von dem Kläger durchgeführten Schulungen lediglich die Geschäftsinteressen des Auftraggebers betrafen und diesen zu dienen bestimmt waren (vgl. BFH, Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, a.a.O.). Sie stellen daher keine schriftstellerische Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar (vgl. Brandt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG-Kommentar, § 18 EStG Rz. 113).

Sie stehen außerdem in untrennbarem Zusammenhang mit den Produktschulungen, die der Kläger durchführt und die als gewerblich anzusehen sind. Die Erstellung der Newsletter wurde nicht gesondert vergütet und in den Rechnungen des Klägers an die GmbH im Einzelnen ausgewiesen. Vielmehr wurden in den beispielhaft vorgelegten Rechnungen jeweils pauschal monatlich 30 Stunden für „Home Office, Internet und Kundenbetreuung, (Anlagen Mail gesendet), Newsletter /“ (jeweils 1.575 € pro Monat) geltend gemacht.

Schließlich weisen die beispielhaft vorgelegten Newsletter nur auf die B Fachhandels Initiative unter dem Logo von B als Urheberin der Newsletter hin. Unterzeichnet ist der Newsletter von einem selbständigen Fachhändler als Mitglied der GFI und einem B-Mitarbeiter. Auf den Kläger oder dessen Unternehmen findet sich – ebenso wie in den vorgelegten Schulungsunterlagen – kein Hinweis.

5. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist der Kläger somit gewerblich tätig im Sinne von § 15 EStG.

Die Klage ist mithin abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Okt. 2015 - 1 K 131/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich dagegen, mit den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Jahr 2011 zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden. 2 1. Der Kläger hat Betriebswirtschaft studiert und ist Diplom-Kaufmann. Nach Beendigung des Studiums w
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 K 391/17.

Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Okt. 2018 - VIII B 44/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2018  5 K 391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich dagegen, mit den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Jahr 2011 zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden.

2

1. Der Kläger hat Betriebswirtschaft studiert und ist Diplom-Kaufmann. Nach Beendigung des Studiums war er drei Jahre in einer großen Unternehmensberatung tätig und mit der Optimierung von Geschäftsprozessen bei Kunden befasst. Anschließend war der Kläger bei einem Großunternehmen als Projektleiter im Zusammenhang mit einer SAP-Implementierung beschäftigt und sodann bei einem internationalen IT-Unternehmen angestellt. In der Folgezeit arbeitete der Kläger nicht mehr im Angestelltenverhältnis, sondern auf eigene Rechnung. Der Kläger hat sich im Rahmen beruflicher Fortbildungen in "Accelerated SAP (ASAP)", einer vom Unternehmen SAP für sein System SAP R/3 entwickelten Standard-Einführungsmethode, und in "Global ASAP" fortgebildet.

3

2. Von März 2009 bis zum Juni des Streitjahres 2011 war der Kläger für einen international tätigen Hersteller von XX als "Rollout-Manager in Global SAP Implementation" tätig. Zusammen mit einem firmeninternen Projektleiter trug er die Verantwortung für die Implementierung von zentral vorgegebenen Geschäftsprozessen im globalen SAP-Einkaufs-, Lager-, Produktions-, Vertriebs- und Finanzsystem von ... Niederlassungen. In Zusammenarbeit mit den lokalen Fachteams und dem zentralen SAP-Team nahmen die Projektleiter die einzelnen Geschäftsprozesse auf und erstellten ein Implementierungskonzept für das zentrale SAP-System. Die Aufgaben des Klägers umfassten die fachliche Beratung, die verantwortliche Leitung der Teammitarbeiter im Bereich der Implementierung, die Datenmigration, die Systemtests, das Mitarbeitertraining und die Umsetzung des so genannten Changemanagements.

4

Von August 2011 bis ins Jahr 2012 war der Kläger für einen anderen Kunden als Projektmanager verantwortlich für die Implementierung von zentral vorgegebenen Geschäftsprozessen des globalen SAP-Einkaufs-, Lager-, Produktions-, Vertriebs- und Finanzsystems für eine in Dänemark belegene Fabrik des Kunden. Im Rahmen von Workshops, die der Kläger zum Teil selbst moderierte, wurden die lokalen Geschäftsprozesse zusammen mit den lokalen Fachteams und dem zentralen SAP-Team definiert und Anpassungen in Implementierungskonzepten dokumentiert.

5

3. In seinen Steuererklärungen für die Jahre vor dem Streitjahr hatte der Kläger seinen ausgeübten Beruf als EDV-Systementwickler angegeben und Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt.

6

Nachdem eine Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden war und der Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 12.04.2012 festgestellt hatte, dass der Kläger keine Tätigkeit als beratender Betriebswirt, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, erklärte der Kläger in seiner Steuererklärung vom 05.03.2013 für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb "EDV-Systementwicklung" in Höhe von rund 156.000 €.

7

Gegen den Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18.09.2013 erhob der Kläger am 15.10.2013 Einspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei als Diplom-Kaufmann in mehreren der Hauptbereiche der Betriebswirtschaft und somit als beratender Betriebswirt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. Zur weiteren Begründung nahm er Bezug auf ein Gutachten, das sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Tätigkeitsbeschreibung des Klägers unter dem 17.01.2014 erstellt hat. Mit einem SAP-System könne zwar der gesamte betriebswirtschaftliche Bereich eines Unternehmens abgedeckt werden. Da es allerdings auch eine hohe Integration unternehmenseigener Daten erlaube und die Anpassung an betriebsspezifische Besonderheiten ermögliche, erstrecke sich die Tätigkeit des Klägers auf die betriebswirtschaftlichen Bereiche Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen. Auch die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter sei als freiberuflich einzustufen. Insoweit verwies der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2009 (Az. VIII R 79/06).

8

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht für eine unternehmerische Entscheidungsfindung seiner Auftraggeber hinsichtlich der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre beratend tätig geworden, sondern für die Vorbereitung, Umsetzung und Anpassung des SAP-Systems. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

9

4. Der Kläger hat am 05.08.2014 Klage erhoben und zur Begründung auf das Gutachten seines Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2014 Bezug genommen.

10

Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 23.01.2015 trägt der Kläger zu seiner Tätigkeit weiter vor:

11

Seine Funktion sei die eines beratenden Betriebswirts, dessen Aufgabe es ebenfalls sei, mit dem Kunden die gegenwärtigen Geschäftsprozesse aufzunehmen, mit ihm die Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Geschäftsprozesse zu erarbeiten und Vorschläge zu deren Umsetzung zu machen. Seine Aufträge erhalte er über eine Agentur, deren Kunden in ihrem Unternehmen SAP einführen wollen. Gegenstand seiner Aufträge sei die Projektleitung für die Einführung von SAP. Das SAP-System gebe dem Kunden eine unüberschaubare Vielzahl an Möglichkeiten, seine Geschäftsprozesse zu gestalten. Welche der Möglichkeiten im Unternehmen umgesetzt werden, würde durch ebenso viele Entscheidungen im Projekt durch größere Teams, bestehend aus 20-40 Beratern und Mitarbeitern des Kunden, über längere Zeit - in großen Konzernen über mehrere Jahre - erarbeitet und konkretisiert und als "neue Art zu arbeiten" im Unternehmen implementiert. Dabei gehe es nicht um die Implementierung einzelner Anwendungen oder Programme, sondern vielmehr um die Verbesserung kompletter Unternehmensbereiche, etwa der Produktion, der Lagerwirtschaft, des Vertriebs oder des Finanzwesens. Die Aufgabe des Klägers sei es dabei, den Arbeitsfortschritt der jeweiligen Teilprojektleiter zu überwachen und entstehende Konflikte zu lösen. Wenn geklärt worden sei, in welcher Ausprägung das SAP-System in das Unternehmen integriert werden soll, werde es durch entsprechende Schnittstellenprogrammierung, Altdatenaufbereitung und Mitarbeiterschulung eingeführt. Dabei sei es Aufgabe des Klägers, die Projektmitarbeiter so zu koordinieren, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt das Unternehmen mit den zu Beginn des Projekts definierten und im Laufe des Projekts weiter konkretisierten Geschäftsprozessen reibungslos zu arbeiten beginne. Er begleite die Implementierungsprozesse im Unternehmen, bis sie in den Echtbetrieb gingen.

12

Der Kläger trägt vor, bei seiner Tätigkeit gehe es im Wesentlichen darum, dass er Geschäftsprozesse im Unternehmen des Auftraggebers gestalte. Die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen seien von erheblichem Gewicht; dies zeige sich in der relativ langen Projektdauer, der großen Anzahl von Projektmitarbeitern, der regelmäßig bestehenden Anbindung des jeweiligen Gesamtprojektes beim Unternehmensvorstand und darin, dass die Änderungen größere Teile des jeweiligen Unternehmens beträfen. Auch wenn sich die Tätigkeit des Klägers regelmäßig vor dem Hintergrund des Einsatzes von SAP-Software in den jeweiligen Unternehmen entfalte, betreffe die Tätigkeit nicht den IT-Bereich des Unternehmens, sondern seinen betriebswirtschaftlichen Bereich. Das SAP-Programm stelle lediglich ein Werkzeug bzw. Instrument dar, das ohne die betriebswirtschaftlichen Leistungen des Klägers unbrauchbar wäre. Denn erst mit seiner Tätigkeit werde die Grundlage für seinen Einsatz geschaffen. Der Anteil der betriebswirtschaftlichen Beratung an seiner Gesamttätigkeit liege bei 90% bis 95% und sei damit prägend. Die Urteile, mit denen der Bundesfinanzhof es verneint habe, Anwendersoftwareberater als beratende Betriebswirte zu behandeln, seien vor diesem Hintergrund auf den Fall des Klägers nicht übertragbar. Der Kläger trägt vor, über keine besonderen Informatikkenntnisse zu verfügen und seine Leistungen nicht als EDV-Berater am Markt anzubieten.

13

Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 18.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 ersatzlos aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte bezieht sich zunächst auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Der Beklagte nimmt in Abrede, dass der betriebswirtschaftliche Beratungsanteil über 90% betrage. Prägend für die vom Kläger geschilderte Tätigkeit sei die Einführung des SAP-Programms, nicht jedoch eine ungebundene und ergebnisoffene Beratung. Es sei zu berücksichtigen, dass die angestrebten Verbesserungen im Unternehmen des Kunden gerade durch den Einsatz der SAP-Software erreicht werden sollen. Aufgabe des Klägers sei es, dieses Programm für den Kunden nutzbar zu machen. Der Kläger selbst trage vor, er habe sich auf SAP-Software spezialisiert. Dass er organisatorisch und in einer inhaltlichen Arbeit von dem Unternehmen SAP unabhängig sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Im Ergebnis entspreche die Tätigkeit des Klägers der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Anwendersoftwareberaters.

16

5. Außer den Schriftsätzen nebst Anlagen der Beteiligten lagen dem Gericht folgende Steuerakten des Beklagten für den Kläger vor: Betriebsprüfungsakte, Einkommensteuerakte Bd. 2, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakte, Rechtsbehelfsakte "Gew 2011". Auf das Protokoll des Erörterungstermins am 23.01.2015 und der mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die Einkünfte des Klägers zu Recht als gewerblich beurteilt und den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid erlassen.

18

Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind gewerblicher Art, nicht jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (hierzu nachfolgend unter 1). Die Tätigkeit eines betriebswirtschaftlichen EDV-Beraters im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dem Katalog der freien Berufe nach § 18 EStG und ist insbesondere von der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts zu unterscheiden und auch kein ihr ähnlicher Beruf (2). Der Kläger ist als betriebswirtschaftlicher EDV-Berater im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurteilen (3).

19

1. Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Danach ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

20

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu gehört nach Satz 2 der Vorschrift u. a. die selbständige Berufstätigkeit der beratenden Betriebswirte und ähnlicher Berufe. Um einem im Katalog des Satzes 2 der Vorschrift aufgezählten Beruf ähnlich zu sein, muss der Beruf ihm sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2014 VIII R 17/12, juris; vom 22.09.2009 VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; vom 09.02.2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m. w. N.).

21

Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 08.10.2008, VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238; Urteil vom 30.03.1994, I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).

22

Im vorliegenden Fall kommt als einzig denkbare freiberufliche Tätigkeit - bei ansonsten unstreitigem Vorliegen der Voraussetzungen des Gewerbebetriebsbegriffs - schon deswegen nur diejenige eines beratenden Betriebswirts bzw. eines diesem ähnlichen Berufs in Betracht, weil der Kläger diplomierter Betriebswirt ist und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger durch eine andere Ausbildung bzw. ein entsprechendes Selbststudium die Fachkenntnisse eines anderen Berufs aus dem Katalog des § 18 EStG, etwa die eines Ingenieurs, erworben hat und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Lehrinhalte des Studiums der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen und umfasst daher hauptsächlich die Bereiche Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern / Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH, Urteil vom 31.08.2005, XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505). Eine gewisse Spezialisierung in der Beratungstätigkeit ist unschädlich, solange sich diese wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt (BFH, Beschluss vom 31.05.2000, IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460). Dementsprechend übt den Beruf des beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschluss vom 05.04.2011, VIII B 103/10, BFH/NV 2011, 1133; Urteil vom 31.08.2005, XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, jeweils m. w. N.).

24

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die EDV-Beratung der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts gemäß § 18 Abs. 1 EStG nicht ähnlich, sondern eine eigenständige Tätigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.1997, IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399, m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof trotz kritischer Einwendungen der Literatur aufrechterhalten (vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.1997, IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399 m. w. N.). Begründet hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung damit, dass sich die EDV-Beratung nicht auf einen gesamten oder mehrere gesamte betriebliche Hauptbereiche erstreckt, sondern jeweils nur Teilbereiche von betrieblichen Hauptbereichen erfasst (BFH-Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584).

25

Unter den Beruf des EDV-Beraters fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch der Anwendersoftwareentwickler sowie der -programmierer und auch derjenige, der die Benutzer eines Softwareprodukts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreut (BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94, IV R 60/94, IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888; Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515). Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, aber auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515, m. w. N.; FG München, Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41).

26

Der Bundesfinanzhof erkennt, dass einzelne Leistungen des Anwendersoftwareentwicklers für sich genommen zu den Aufgaben eines beratenden Betriebswirts gehören können - etwa die Konzeption und Umsetzung personalpolitischer Instrumente, die Beratung bei Datenschutz- und Mitbestimmungsfragen und Betriebsvereinbarungen zur Personaldatenverarbeitung, die Optimierung der personalwirtschaftlichen Abläufe einschließlich des betrieblichen Kostenwesens. Bei einem EDV-Berater, der Anwendersoftware entwickelt, seien Kenntnisse im betreffenden Anwendungsgebiet - z. B. in dem der Betriebswirtschaft - ebenso wichtig wie etwa die der Informatik; die Entwicklung von betrieblich genutzter Anwendersoftware erfordere sogar regelmäßig betriebswirtschaftliche Analysen (BFH, Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515 m. w. N.) Diese Leistungen stellten jedoch regelmäßig keine gegenüber der EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung i. S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG dar. So dienten etwa die im Rahmen der Vorfeldbetrachtung erstellten Analysen der Klärung der Frage, ob und wie das Softwareprodukt optimal eingesetzt werden kann. Dabei seien z. B. die Fragen zu beantworten, was das Programm im jeweiligen Anwenderbetrieb leisten solle, welche Informationen aus dem Betrieb für das Programm entnommen werden könnten, welche weiteren Informationen erforderlich seien, wie die Schnittstellen gestaltet werden sollten, inwieweit die Software den Erfordernissen des Anwenders angepasst werden müsse. Werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung eines Softwareprogramms erbracht und haben sie das Ziel, den Einsatz des Programms zu optimieren, so handelt es sich nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um eine gemischte Tätigkeit, der die Einführung des Softwareprogramms das Gepräge gebe (BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94, IV R 60/94, IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit eines diplomierten Volks- oder Betriebswirts jedenfalls dann als die eines EDV-Beraters einzustufen, wenn sie dazu bestimmt ist, der Entwicklung, Pflege und Anwendung eines konkreten Softwareprodukts zu dienen (BFH, Beschluss vom 08.01.1997, IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399).

27

3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, hat der Kläger seine streitgegenständlichen Einkünfte als EDV-Berater im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung erzielt und sind diese Einkünfte gewerblicher Art.

28

a) Der Senat erkennt in der Tätigkeit des Klägers die eines Anwendersoftwareentwicklers im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

29

In seiner Tätigkeitsbeschreibung, die er im Einspruchsverfahren eingereicht hat, erklärt der Kläger, er sei bei den beiden Kunden, für die er im Jahr 2011 tätig gewesen sei, für die Implementierung der zentral vorgegebenen Geschäftsprozesse in das SAP-System verantwortlich gewesen. Hierzu seien die Geschäftsprozesse aufzunehmen und an das SAP-System anzupassen gewesen. Weiterhin sei er verantwortlich gewesen für alle Aktivitäten rund um die Implementierung, die Datenmigration, das Testen, das Mitarbeitertraining und die Umsetzung des Changemanagements. Diese Tätigkeiten sind solche eines Anwendersoftwareentwicklers im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

30

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Anschluss an den Erörterungstermin nunmehr vorträgt, die Tätigkeit des Klägers sei zu 90 bis 95% die eines beratenden Betriebswirts, folgt das Gericht ihm nicht. Die vorgelegte ergänzende Tätigkeitsbeschreibung des Klägers belegt diese Behauptung nicht ansatzweise. Sie entspricht im Wesentlichen der im Vorverfahren abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung. Insbesondere enthält sie keine substantiierte, detaillierte und quantifizierte oder quantifizierbare Darstellung einzelner Beratungsleistungen des Klägers. Somit kann das Gericht weder erkennen, dass der darlegungsbelastete Kläger (s. o.) gegenüber der Software-Implementierung eigenständige Beratungsleistungen erbracht hat, noch dass diese seine Tätigkeit, gegebenenfalls gegenüber den Implementierungsleistungen vorrangig geprägt hätten. Dem entspricht, dass Gegenstand der Aufträge des Klägers die "Projektleitung" und zwar bei der Einführung eines konkreten Softwareprodukts - hier von SAP - ist.

31

b) Der Senat entscheidet auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die eines beratenden Betriebswirts ist und auch keinen diesem ähnlichen Beruf darstellt. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung, die im Wesentlichen in den 80'er und 90'er Jahren entwickelt worden ist, weder aufgegeben hat noch dass ihre Grundlage mit der Änderung seiner Rechtsprechung zur Bewertung der Tätigkeit eines EDV-Beraters als Ingenieur bzw. einem Ingenieur vergleichbaren Beruf entfallen ist.

32

Nach den hier zitierten, grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist, soweit ersichtlich, kaum noch Rechtsprechung zu Fällen veröffentlicht worden, bei denen zu entscheiden war, ob die Einkünfte eines im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung tätigen Betriebswirts gewerblicher Art sind.

33

aa) Allerdings vertrat der 8. Senat des FG München in seinem Urteil vom 22.07.2005 (8 K 2286/05, EFG 2006, 41) die Auffassung, die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung der Tätigkeit eines Anwendersoftwareentwicklers sei überholt. Diese Tätigkeit sei - wie auch der Kläger meint - letztlich im Wesentlichen nichts anderes, als die Erarbeitung von mittels betriebswirtschaftlicher Methoden gefundener Lösungen für unternehmerische Problemstellungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens und/oder Vertriebs bei der Einführung eines bestimmten oder von ihm als geeignet zu ermittelnden Anwendersoftware-Produktes. Daher sei die Tätigkeit eines EDV-Beraters ein dem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

34

Der 8. Senat des Finanzgerichts München führte in seinem Urteil aus, der Bundesfinanzhof habe zwar ausführlich eine Abgrenzung der Tätigkeit eines EDV-Beraters (als gewerblich) von der einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen. Diese Abgrenzung sei auf der Grundlage der späteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch überholt. Denn die Abgrenzung des Bundesfinanzhofs war nach Ansicht des 8. Senats von der Überlegung getragen gewesen, dass die Entwicklung von Anwendersoftware per se eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausschließe, und diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof später mit seiner Entscheidung vom 04.05.2004 (XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989) aufgegeben.

35

Diese Entscheidung des 8. Senats des Finanzgerichts München gelangte, obwohl die Revision zugelassen war, nicht zur Überprüfung vor den Bundesfinanzhof. Soweit ersichtlich sind nach dieser Entscheidung des 8. Senats des Finanzgerichts München keine weiteren Gerichtsentscheidungen ergangen, in denen sich ein Gericht der von ihm vertretenen Auffassung angeschlossen hat.

36

bb) Der 10. Senat des Finanzgerichts München ist in einer wenig später ergangenen Entscheidung (Urteil vom 29.03.2006,10 K 117/04, ihm folgend Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) der Ansicht des 8. Senats des Finanzgerichts München entgegengetreten.

37

Zwar habe der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 04.05.2004, XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989) eine freiberufliche Tätigkeit eines EDV-Beraters dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassisch ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickele, und damit habe der Bundesfinanzhof seine bis dahin vorgenommene Unterscheidung zwischen der ingenieurmäßigen Entwicklung von Systemsoftware und Anwendersoftware jedenfalls für den Zeitraum ab 1990 aufgegeben. Diese Unterscheidung durch den Bundesfinanzhof habe jedoch auf der Eingrenzung des typischen Berufsfelds eines Diplom-Informatikers beruht. Mit der Änderung seiner Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof insoweit nur die Veränderung dieses Berufsbilds nachvollzogen. Hinsichtlich des Berufsbilds des beratenden Betriebswirts habe der Bundesfinanzhof die EDV-Beratung - sei es in Form der Anwendersoftwareentwicklung, sei es in Form der Benutzerbetreuung vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz eines Softwareprodukts - hingegen nicht als selbstständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft charakterisiert, sondern auch in seiner bis dato aktuellen Rechtsprechung an der bisherigen Beschreibung festgehalten. Dementsprechend hat der 10. Senat des Finanzgerichts München entschieden, die nicht in ingenieurähnlicher Weise ausgeübte reine EDV-Beratung sei weiterhin als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

38

Dem ist das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) gefolgt und hat noch einmal klargestellt, dass die Tätigkeit des Anwendersoftwareentwicklers nicht den verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bereichen der Materialwirtschaft, der Finanzierung und des Absatzes zuzuordnen ist.

39

cc) Auch der erkennende Senat schließt sich dem Urteil des 8. Senats des Finanzgerichts München vom 22.07.2005 (8 K 2286/05, EFG 2006, 41) nicht an und entscheidet auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Beruf des beratenden Betriebswirts.

40

Der 8. Senat des Finanzgerichts München selbst führt in seinem Urteil vom 22.07.2005 aus, der Bundesfinanzhof habe mit seiner Entscheidung vom 04.05.2004 (XI R 9/03, BFHE 206/233, BStBl II 2004, 989), die Tätigkeit eines selbständigen EDV-Beraters, der qualifizierte Computer-Anwendersoftware durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise erarbeitet, als eine freiberufliche i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, der seit den 90'er Jahren eingetretenen Verlagerung des typischen Berufsbildes eines Diplom-Informatikers Rechnung getragen. Der Schlussfolgerung des 8. Senats des Finanzgerichts München, aufgrund jener Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei jede Entwicklung von Anwendersoftware als eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, fehlt indes die Begründung. Diese Entscheidung lässt außer Acht, dass § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Bereich der hier maßgeblichen selbständigen Berufstätigkeit an bestimmte, katalogisierte Berufe anknüpft. Zutreffend weist der 10. Senat des Finanzgerichts München darauf hin, dass die für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgebliche Änderung des Berufsbildes des Ingenieurs bzw. des Diplom-Informatikers in keinem Zusammenhang mit dem Berufsbild des beratenden Betriebswirts steht.

41

Soweit der Kläger bei seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einführung des Software-Systems im Vorfeld Beratungsleistungen erbrachte, Systemanalysen erstellte und zum Abschluss Schulungen von Mitarbeitern in den Unternehmen vor Ort durchführte, ist eine Aufteilung der vom Kläger erzielten Gewinne hinsichtlich einerseits der Implementierungstätigkeiten und andererseits der Beratungsleistungen nicht in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine Beratungsleistungen etc. nicht der Einführung des Softwareprogramms mit dem Ziel seiner Anwendung insgesamt zugeordnet waren. Der Kläger hat nicht dargetan, dass diesen Leistungen - unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof entwickelten Bewertung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Implementierung von Anwendersoftware - eine eigenständige Bedeutung zukomme.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

43

Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt kein § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO entsprechender Fall vor, bei dem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Wie ausgeführt gab es seit den 90'er Jahren eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob die Tätigkeit eines EDV-Beraters auf dem Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung die eines beratenden Betriebswirts oder ein ähnlicher Beruf sein kann, die sodann Grundlage einer ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte geworden ist. Die Einheitlichkeit dieser Rechtsprechung ist dadurch, dass der 8. Senat des Finanzgerichts München vor zehn Jahren in einer einzelnen Entscheidung (Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41) die Auffassung vertreten hat, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei überholt, nicht nachhaltig in Frage gestellt. Da dieses Urteil auch in der Folgezeit vereinzelt geblieben ist und weitere finanzgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen und rechtskräftig geworden sind, bedarf es keiner weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.