Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Okt. 2015 - 1 K 131/14

bei uns veröffentlicht am05.10.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich dagegen, mit den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Jahr 2011 zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden.

2

1. Der Kläger hat Betriebswirtschaft studiert und ist Diplom-Kaufmann. Nach Beendigung des Studiums war er drei Jahre in einer großen Unternehmensberatung tätig und mit der Optimierung von Geschäftsprozessen bei Kunden befasst. Anschließend war der Kläger bei einem Großunternehmen als Projektleiter im Zusammenhang mit einer SAP-Implementierung beschäftigt und sodann bei einem internationalen IT-Unternehmen angestellt. In der Folgezeit arbeitete der Kläger nicht mehr im Angestelltenverhältnis, sondern auf eigene Rechnung. Der Kläger hat sich im Rahmen beruflicher Fortbildungen in "Accelerated SAP (ASAP)", einer vom Unternehmen SAP für sein System SAP R/3 entwickelten Standard-Einführungsmethode, und in "Global ASAP" fortgebildet.

3

2. Von März 2009 bis zum Juni des Streitjahres 2011 war der Kläger für einen international tätigen Hersteller von XX als "Rollout-Manager in Global SAP Implementation" tätig. Zusammen mit einem firmeninternen Projektleiter trug er die Verantwortung für die Implementierung von zentral vorgegebenen Geschäftsprozessen im globalen SAP-Einkaufs-, Lager-, Produktions-, Vertriebs- und Finanzsystem von ... Niederlassungen. In Zusammenarbeit mit den lokalen Fachteams und dem zentralen SAP-Team nahmen die Projektleiter die einzelnen Geschäftsprozesse auf und erstellten ein Implementierungskonzept für das zentrale SAP-System. Die Aufgaben des Klägers umfassten die fachliche Beratung, die verantwortliche Leitung der Teammitarbeiter im Bereich der Implementierung, die Datenmigration, die Systemtests, das Mitarbeitertraining und die Umsetzung des so genannten Changemanagements.

4

Von August 2011 bis ins Jahr 2012 war der Kläger für einen anderen Kunden als Projektmanager verantwortlich für die Implementierung von zentral vorgegebenen Geschäftsprozessen des globalen SAP-Einkaufs-, Lager-, Produktions-, Vertriebs- und Finanzsystems für eine in Dänemark belegene Fabrik des Kunden. Im Rahmen von Workshops, die der Kläger zum Teil selbst moderierte, wurden die lokalen Geschäftsprozesse zusammen mit den lokalen Fachteams und dem zentralen SAP-Team definiert und Anpassungen in Implementierungskonzepten dokumentiert.

5

3. In seinen Steuererklärungen für die Jahre vor dem Streitjahr hatte der Kläger seinen ausgeübten Beruf als EDV-Systementwickler angegeben und Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt.

6

Nachdem eine Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden war und der Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 12.04.2012 festgestellt hatte, dass der Kläger keine Tätigkeit als beratender Betriebswirt, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, erklärte der Kläger in seiner Steuererklärung vom 05.03.2013 für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb "EDV-Systementwicklung" in Höhe von rund 156.000 €.

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Gegen den Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18.09.2013 erhob der Kläger am 15.10.2013 Einspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei als Diplom-Kaufmann in mehreren der Hauptbereiche der Betriebswirtschaft und somit als beratender Betriebswirt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. Zur weiteren Begründung nahm er Bezug auf ein Gutachten, das sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Tätigkeitsbeschreibung des Klägers unter dem 17.01.2014 erstellt hat. Mit einem SAP-System könne zwar der gesamte betriebswirtschaftliche Bereich eines Unternehmens abgedeckt werden. Da es allerdings auch eine hohe Integration unternehmenseigener Daten erlaube und die Anpassung an betriebsspezifische Besonderheiten ermögliche, erstrecke sich die Tätigkeit des Klägers auf die betriebswirtschaftlichen Bereiche Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen. Auch die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter sei als freiberuflich einzustufen. Insoweit verwies der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2009 (Az. VIII R 79/06).

8

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht für eine unternehmerische Entscheidungsfindung seiner Auftraggeber hinsichtlich der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre beratend tätig geworden, sondern für die Vorbereitung, Umsetzung und Anpassung des SAP-Systems. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

9

4. Der Kläger hat am 05.08.2014 Klage erhoben und zur Begründung auf das Gutachten seines Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2014 Bezug genommen.

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Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 23.01.2015 trägt der Kläger zu seiner Tätigkeit weiter vor:

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Seine Funktion sei die eines beratenden Betriebswirts, dessen Aufgabe es ebenfalls sei, mit dem Kunden die gegenwärtigen Geschäftsprozesse aufzunehmen, mit ihm die Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Geschäftsprozesse zu erarbeiten und Vorschläge zu deren Umsetzung zu machen. Seine Aufträge erhalte er über eine Agentur, deren Kunden in ihrem Unternehmen SAP einführen wollen. Gegenstand seiner Aufträge sei die Projektleitung für die Einführung von SAP. Das SAP-System gebe dem Kunden eine unüberschaubare Vielzahl an Möglichkeiten, seine Geschäftsprozesse zu gestalten. Welche der Möglichkeiten im Unternehmen umgesetzt werden, würde durch ebenso viele Entscheidungen im Projekt durch größere Teams, bestehend aus 20-40 Beratern und Mitarbeitern des Kunden, über längere Zeit - in großen Konzernen über mehrere Jahre - erarbeitet und konkretisiert und als "neue Art zu arbeiten" im Unternehmen implementiert. Dabei gehe es nicht um die Implementierung einzelner Anwendungen oder Programme, sondern vielmehr um die Verbesserung kompletter Unternehmensbereiche, etwa der Produktion, der Lagerwirtschaft, des Vertriebs oder des Finanzwesens. Die Aufgabe des Klägers sei es dabei, den Arbeitsfortschritt der jeweiligen Teilprojektleiter zu überwachen und entstehende Konflikte zu lösen. Wenn geklärt worden sei, in welcher Ausprägung das SAP-System in das Unternehmen integriert werden soll, werde es durch entsprechende Schnittstellenprogrammierung, Altdatenaufbereitung und Mitarbeiterschulung eingeführt. Dabei sei es Aufgabe des Klägers, die Projektmitarbeiter so zu koordinieren, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt das Unternehmen mit den zu Beginn des Projekts definierten und im Laufe des Projekts weiter konkretisierten Geschäftsprozessen reibungslos zu arbeiten beginne. Er begleite die Implementierungsprozesse im Unternehmen, bis sie in den Echtbetrieb gingen.

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Der Kläger trägt vor, bei seiner Tätigkeit gehe es im Wesentlichen darum, dass er Geschäftsprozesse im Unternehmen des Auftraggebers gestalte. Die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen seien von erheblichem Gewicht; dies zeige sich in der relativ langen Projektdauer, der großen Anzahl von Projektmitarbeitern, der regelmäßig bestehenden Anbindung des jeweiligen Gesamtprojektes beim Unternehmensvorstand und darin, dass die Änderungen größere Teile des jeweiligen Unternehmens beträfen. Auch wenn sich die Tätigkeit des Klägers regelmäßig vor dem Hintergrund des Einsatzes von SAP-Software in den jeweiligen Unternehmen entfalte, betreffe die Tätigkeit nicht den IT-Bereich des Unternehmens, sondern seinen betriebswirtschaftlichen Bereich. Das SAP-Programm stelle lediglich ein Werkzeug bzw. Instrument dar, das ohne die betriebswirtschaftlichen Leistungen des Klägers unbrauchbar wäre. Denn erst mit seiner Tätigkeit werde die Grundlage für seinen Einsatz geschaffen. Der Anteil der betriebswirtschaftlichen Beratung an seiner Gesamttätigkeit liege bei 90% bis 95% und sei damit prägend. Die Urteile, mit denen der Bundesfinanzhof es verneint habe, Anwendersoftwareberater als beratende Betriebswirte zu behandeln, seien vor diesem Hintergrund auf den Fall des Klägers nicht übertragbar. Der Kläger trägt vor, über keine besonderen Informatikkenntnisse zu verfügen und seine Leistungen nicht als EDV-Berater am Markt anzubieten.

13

Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 18.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2014 ersatzlos aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte bezieht sich zunächst auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Der Beklagte nimmt in Abrede, dass der betriebswirtschaftliche Beratungsanteil über 90% betrage. Prägend für die vom Kläger geschilderte Tätigkeit sei die Einführung des SAP-Programms, nicht jedoch eine ungebundene und ergebnisoffene Beratung. Es sei zu berücksichtigen, dass die angestrebten Verbesserungen im Unternehmen des Kunden gerade durch den Einsatz der SAP-Software erreicht werden sollen. Aufgabe des Klägers sei es, dieses Programm für den Kunden nutzbar zu machen. Der Kläger selbst trage vor, er habe sich auf SAP-Software spezialisiert. Dass er organisatorisch und in einer inhaltlichen Arbeit von dem Unternehmen SAP unabhängig sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Im Ergebnis entspreche die Tätigkeit des Klägers der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Anwendersoftwareberaters.

16

5. Außer den Schriftsätzen nebst Anlagen der Beteiligten lagen dem Gericht folgende Steuerakten des Beklagten für den Kläger vor: Betriebsprüfungsakte, Einkommensteuerakte Bd. 2, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakte, Rechtsbehelfsakte "Gew 2011". Auf das Protokoll des Erörterungstermins am 23.01.2015 und der mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die Einkünfte des Klägers zu Recht als gewerblich beurteilt und den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid erlassen.

18

Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind gewerblicher Art, nicht jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (hierzu nachfolgend unter 1). Die Tätigkeit eines betriebswirtschaftlichen EDV-Beraters im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dem Katalog der freien Berufe nach § 18 EStG und ist insbesondere von der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts zu unterscheiden und auch kein ihr ähnlicher Beruf (2). Der Kläger ist als betriebswirtschaftlicher EDV-Berater im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurteilen (3).

19

1. Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Danach ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

20

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu gehört nach Satz 2 der Vorschrift u. a. die selbständige Berufstätigkeit der beratenden Betriebswirte und ähnlicher Berufe. Um einem im Katalog des Satzes 2 der Vorschrift aufgezählten Beruf ähnlich zu sein, muss der Beruf ihm sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2014 VIII R 17/12, juris; vom 22.09.2009 VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; vom 09.02.2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m. w. N.).

21

Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 08.10.2008, VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238; Urteil vom 30.03.1994, I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).

22

Im vorliegenden Fall kommt als einzig denkbare freiberufliche Tätigkeit - bei ansonsten unstreitigem Vorliegen der Voraussetzungen des Gewerbebetriebsbegriffs - schon deswegen nur diejenige eines beratenden Betriebswirts bzw. eines diesem ähnlichen Berufs in Betracht, weil der Kläger diplomierter Betriebswirt ist und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger durch eine andere Ausbildung bzw. ein entsprechendes Selbststudium die Fachkenntnisse eines anderen Berufs aus dem Katalog des § 18 EStG, etwa die eines Ingenieurs, erworben hat und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Lehrinhalte des Studiums der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen und umfasst daher hauptsächlich die Bereiche Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern / Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH, Urteil vom 31.08.2005, XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505). Eine gewisse Spezialisierung in der Beratungstätigkeit ist unschädlich, solange sich diese wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt (BFH, Beschluss vom 31.05.2000, IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460). Dementsprechend übt den Beruf des beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschluss vom 05.04.2011, VIII B 103/10, BFH/NV 2011, 1133; Urteil vom 31.08.2005, XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, jeweils m. w. N.).

24

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die EDV-Beratung der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts gemäß § 18 Abs. 1 EStG nicht ähnlich, sondern eine eigenständige Tätigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.1997, IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399, m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof trotz kritischer Einwendungen der Literatur aufrechterhalten (vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.1997, IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399 m. w. N.). Begründet hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung damit, dass sich die EDV-Beratung nicht auf einen gesamten oder mehrere gesamte betriebliche Hauptbereiche erstreckt, sondern jeweils nur Teilbereiche von betrieblichen Hauptbereichen erfasst (BFH-Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584).

25

Unter den Beruf des EDV-Beraters fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch der Anwendersoftwareentwickler sowie der -programmierer und auch derjenige, der die Benutzer eines Softwareprodukts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreut (BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94, IV R 60/94, IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888; Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515). Zur Anwendersoftwareentwicklung gehören die Bestandsaufnahme und Analyse sowie die Erarbeitung eines Systemvorschlags und von Lösungsansätzen unter Berücksichtigung der Anwenderwünsche, aber auch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Übernahme der Projektleitung, Erstellung von Einsatzplänen, Kontrolle des Projektfortschritts, Kostenüberwachung, Koordinierung von Benutzertests, Beratung bei der Implementierung des neuen Systems, Erstellung von Schulungsunterlagen und die Durchführung der Anwenderschulung, nicht dagegen notwendigerweise die Erstellung der Anwender-Programme selbst (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1990 IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515, m. w. N.; FG München, Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41).

26

Der Bundesfinanzhof erkennt, dass einzelne Leistungen des Anwendersoftwareentwicklers für sich genommen zu den Aufgaben eines beratenden Betriebswirts gehören können - etwa die Konzeption und Umsetzung personalpolitischer Instrumente, die Beratung bei Datenschutz- und Mitbestimmungsfragen und Betriebsvereinbarungen zur Personaldatenverarbeitung, die Optimierung der personalwirtschaftlichen Abläufe einschließlich des betrieblichen Kostenwesens. Bei einem EDV-Berater, der Anwendersoftware entwickelt, seien Kenntnisse im betreffenden Anwendungsgebiet - z. B. in dem der Betriebswirtschaft - ebenso wichtig wie etwa die der Informatik; die Entwicklung von betrieblich genutzter Anwendersoftware erfordere sogar regelmäßig betriebswirtschaftliche Analysen (BFH, Urteil vom 18.10.1990, IV R 90/89, BFH/NV 1991, 515 m. w. N.) Diese Leistungen stellten jedoch regelmäßig keine gegenüber der EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung i. S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG dar. So dienten etwa die im Rahmen der Vorfeldbetrachtung erstellten Analysen der Klärung der Frage, ob und wie das Softwareprodukt optimal eingesetzt werden kann. Dabei seien z. B. die Fragen zu beantworten, was das Programm im jeweiligen Anwenderbetrieb leisten solle, welche Informationen aus dem Betrieb für das Programm entnommen werden könnten, welche weiteren Informationen erforderlich seien, wie die Schnittstellen gestaltet werden sollten, inwieweit die Software den Erfordernissen des Anwenders angepasst werden müsse. Werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung eines Softwareprogramms erbracht und haben sie das Ziel, den Einsatz des Programms zu optimieren, so handelt es sich nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um eine gemischte Tätigkeit, der die Einführung des Softwareprogramms das Gepräge gebe (BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94, IV R 60/94, IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit eines diplomierten Volks- oder Betriebswirts jedenfalls dann als die eines EDV-Beraters einzustufen, wenn sie dazu bestimmt ist, der Entwicklung, Pflege und Anwendung eines konkreten Softwareprodukts zu dienen (BFH, Beschluss vom 08.01.1997, IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399).

27

3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, hat der Kläger seine streitgegenständlichen Einkünfte als EDV-Berater im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung erzielt und sind diese Einkünfte gewerblicher Art.

28

a) Der Senat erkennt in der Tätigkeit des Klägers die eines Anwendersoftwareentwicklers im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

29

In seiner Tätigkeitsbeschreibung, die er im Einspruchsverfahren eingereicht hat, erklärt der Kläger, er sei bei den beiden Kunden, für die er im Jahr 2011 tätig gewesen sei, für die Implementierung der zentral vorgegebenen Geschäftsprozesse in das SAP-System verantwortlich gewesen. Hierzu seien die Geschäftsprozesse aufzunehmen und an das SAP-System anzupassen gewesen. Weiterhin sei er verantwortlich gewesen für alle Aktivitäten rund um die Implementierung, die Datenmigration, das Testen, das Mitarbeitertraining und die Umsetzung des Changemanagements. Diese Tätigkeiten sind solche eines Anwendersoftwareentwicklers im Sinne der dargestellten Rechtsprechung.

30

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Anschluss an den Erörterungstermin nunmehr vorträgt, die Tätigkeit des Klägers sei zu 90 bis 95% die eines beratenden Betriebswirts, folgt das Gericht ihm nicht. Die vorgelegte ergänzende Tätigkeitsbeschreibung des Klägers belegt diese Behauptung nicht ansatzweise. Sie entspricht im Wesentlichen der im Vorverfahren abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung. Insbesondere enthält sie keine substantiierte, detaillierte und quantifizierte oder quantifizierbare Darstellung einzelner Beratungsleistungen des Klägers. Somit kann das Gericht weder erkennen, dass der darlegungsbelastete Kläger (s. o.) gegenüber der Software-Implementierung eigenständige Beratungsleistungen erbracht hat, noch dass diese seine Tätigkeit, gegebenenfalls gegenüber den Implementierungsleistungen vorrangig geprägt hätten. Dem entspricht, dass Gegenstand der Aufträge des Klägers die "Projektleitung" und zwar bei der Einführung eines konkreten Softwareprodukts - hier von SAP - ist.

31

b) Der Senat entscheidet auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die eines beratenden Betriebswirts ist und auch keinen diesem ähnlichen Beruf darstellt. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung, die im Wesentlichen in den 80'er und 90'er Jahren entwickelt worden ist, weder aufgegeben hat noch dass ihre Grundlage mit der Änderung seiner Rechtsprechung zur Bewertung der Tätigkeit eines EDV-Beraters als Ingenieur bzw. einem Ingenieur vergleichbaren Beruf entfallen ist.

32

Nach den hier zitierten, grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist, soweit ersichtlich, kaum noch Rechtsprechung zu Fällen veröffentlicht worden, bei denen zu entscheiden war, ob die Einkünfte eines im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung tätigen Betriebswirts gewerblicher Art sind.

33

aa) Allerdings vertrat der 8. Senat des FG München in seinem Urteil vom 22.07.2005 (8 K 2286/05, EFG 2006, 41) die Auffassung, die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung der Tätigkeit eines Anwendersoftwareentwicklers sei überholt. Diese Tätigkeit sei - wie auch der Kläger meint - letztlich im Wesentlichen nichts anderes, als die Erarbeitung von mittels betriebswirtschaftlicher Methoden gefundener Lösungen für unternehmerische Problemstellungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens und/oder Vertriebs bei der Einführung eines bestimmten oder von ihm als geeignet zu ermittelnden Anwendersoftware-Produktes. Daher sei die Tätigkeit eines EDV-Beraters ein dem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

34

Der 8. Senat des Finanzgerichts München führte in seinem Urteil aus, der Bundesfinanzhof habe zwar ausführlich eine Abgrenzung der Tätigkeit eines EDV-Beraters (als gewerblich) von der einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen. Diese Abgrenzung sei auf der Grundlage der späteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch überholt. Denn die Abgrenzung des Bundesfinanzhofs war nach Ansicht des 8. Senats von der Überlegung getragen gewesen, dass die Entwicklung von Anwendersoftware per se eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausschließe, und diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof später mit seiner Entscheidung vom 04.05.2004 (XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989) aufgegeben.

35

Diese Entscheidung des 8. Senats des Finanzgerichts München gelangte, obwohl die Revision zugelassen war, nicht zur Überprüfung vor den Bundesfinanzhof. Soweit ersichtlich sind nach dieser Entscheidung des 8. Senats des Finanzgerichts München keine weiteren Gerichtsentscheidungen ergangen, in denen sich ein Gericht der von ihm vertretenen Auffassung angeschlossen hat.

36

bb) Der 10. Senat des Finanzgerichts München ist in einer wenig später ergangenen Entscheidung (Urteil vom 29.03.2006,10 K 117/04, ihm folgend Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) der Ansicht des 8. Senats des Finanzgerichts München entgegengetreten.

37

Zwar habe der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 04.05.2004, XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989) eine freiberufliche Tätigkeit eines EDV-Beraters dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassisch ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickele, und damit habe der Bundesfinanzhof seine bis dahin vorgenommene Unterscheidung zwischen der ingenieurmäßigen Entwicklung von Systemsoftware und Anwendersoftware jedenfalls für den Zeitraum ab 1990 aufgegeben. Diese Unterscheidung durch den Bundesfinanzhof habe jedoch auf der Eingrenzung des typischen Berufsfelds eines Diplom-Informatikers beruht. Mit der Änderung seiner Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof insoweit nur die Veränderung dieses Berufsbilds nachvollzogen. Hinsichtlich des Berufsbilds des beratenden Betriebswirts habe der Bundesfinanzhof die EDV-Beratung - sei es in Form der Anwendersoftwareentwicklung, sei es in Form der Benutzerbetreuung vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz eines Softwareprodukts - hingegen nicht als selbstständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft charakterisiert, sondern auch in seiner bis dato aktuellen Rechtsprechung an der bisherigen Beschreibung festgehalten. Dementsprechend hat der 10. Senat des Finanzgerichts München entschieden, die nicht in ingenieurähnlicher Weise ausgeübte reine EDV-Beratung sei weiterhin als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

38

Dem ist das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) gefolgt und hat noch einmal klargestellt, dass die Tätigkeit des Anwendersoftwareentwicklers nicht den verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bereichen der Materialwirtschaft, der Finanzierung und des Absatzes zuzuordnen ist.

39

cc) Auch der erkennende Senat schließt sich dem Urteil des 8. Senats des Finanzgerichts München vom 22.07.2005 (8 K 2286/05, EFG 2006, 41) nicht an und entscheidet auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Beruf des beratenden Betriebswirts.

40

Der 8. Senat des Finanzgerichts München selbst führt in seinem Urteil vom 22.07.2005 aus, der Bundesfinanzhof habe mit seiner Entscheidung vom 04.05.2004 (XI R 9/03, BFHE 206/233, BStBl II 2004, 989), die Tätigkeit eines selbständigen EDV-Beraters, der qualifizierte Computer-Anwendersoftware durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise erarbeitet, als eine freiberufliche i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, der seit den 90'er Jahren eingetretenen Verlagerung des typischen Berufsbildes eines Diplom-Informatikers Rechnung getragen. Der Schlussfolgerung des 8. Senats des Finanzgerichts München, aufgrund jener Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei jede Entwicklung von Anwendersoftware als eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, fehlt indes die Begründung. Diese Entscheidung lässt außer Acht, dass § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Bereich der hier maßgeblichen selbständigen Berufstätigkeit an bestimmte, katalogisierte Berufe anknüpft. Zutreffend weist der 10. Senat des Finanzgerichts München darauf hin, dass die für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgebliche Änderung des Berufsbildes des Ingenieurs bzw. des Diplom-Informatikers in keinem Zusammenhang mit dem Berufsbild des beratenden Betriebswirts steht.

41

Soweit der Kläger bei seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einführung des Software-Systems im Vorfeld Beratungsleistungen erbrachte, Systemanalysen erstellte und zum Abschluss Schulungen von Mitarbeitern in den Unternehmen vor Ort durchführte, ist eine Aufteilung der vom Kläger erzielten Gewinne hinsichtlich einerseits der Implementierungstätigkeiten und andererseits der Beratungsleistungen nicht in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine Beratungsleistungen etc. nicht der Einführung des Softwareprogramms mit dem Ziel seiner Anwendung insgesamt zugeordnet waren. Der Kläger hat nicht dargetan, dass diesen Leistungen - unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof entwickelten Bewertung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Implementierung von Anwendersoftware - eine eigenständige Bedeutung zukomme.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

43

Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt kein § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO entsprechender Fall vor, bei dem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Wie ausgeführt gab es seit den 90'er Jahren eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob die Tätigkeit eines EDV-Beraters auf dem Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung die eines beratenden Betriebswirts oder ein ähnlicher Beruf sein kann, die sodann Grundlage einer ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte geworden ist. Die Einheitlichkeit dieser Rechtsprechung ist dadurch, dass der 8. Senat des Finanzgerichts München vor zehn Jahren in einer einzelnen Entscheidung (Urteil vom 22.07.2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41) die Auffassung vertreten hat, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei überholt, nicht nachhaltig in Frage gestellt. Da dieses Urteil auch in der Folgezeit vereinzelt geblieben ist und weitere finanzgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen und rechtskräftig geworden sind, bedarf es keiner weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Apr. 2011 - VIII B 103/10

bei uns veröffentlicht am 05.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Okt. 2015 - 1 K 131/14.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 K 391/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Streitig ist die Qualifizierung der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für B in den Jahren 2009 bis 201

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(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Dezember 2010  13 K 524/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte nach seinem Abitur ein Vorbereitungsstudium am Studienkolleg bei den wissenschaftlichen Hochschulen des Freistaates Bayern. Nach einem Universitätsstudium des Fachs "Deutsch als Fremdsprache”, das er ohne Abschluss beendete, machte er eine Ausbildung zum Mediendesigner und -analytiker, die er erfolgreich im Jahr 1993 abschloss. Seitdem ist er beruflich im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV) bei verschiedenen Firmen tätig. In der Folgezeit nahm er an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im EDV-Sektor zu Softwareprodukten verschiedener Hersteller im Umfang von insgesamt 14 Ausbildungstagen teil. Außerdem bildete er sich im Selbststudium fort.

2

In den Streitjahren war der Kläger ab Mai 2001 in der Firma A-GmbH für deren Kunden an einem bestimmten Projekt in der Entwicklungsabteilung tätig. Davor arbeitete er im Rechenzentrum einer anderen Firma.

3

Zu den Aufgaben des Klägers bei der A-GmbH gehörten Konfigurationsmanagement, Entwickler-Support, Implementierung der Entwicklungsumgebung, Projektmanagement, Test, Softwareproduktionsbetreuung, Produktionsübergabe sowie Durchführung von Schulungen und deren Konzeption.

4

Der Kläger erklärte in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2004 aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die erklärten Einkünfte dagegen als solche aus Gewerbebetrieb und setzte deshalb einen Gewerbesteuermessbetrag für 2004 fest. Ebenso hatte das zuvor für den Kläger zuständige Finanzamt mit Gewerbesteuermessbescheiden für 2001, 2002 und 2003 Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt.

6

Die dagegen erhobenen Einsprüche wies das FA als im Wesentlichen unbegründet zurück, verringerte aber die Gewinne aus Gewerbebetrieb, weil bisher keine Gewerbesteuerrückstellungen berücksichtigt worden seien.

7

Nach Erlass der Einspruchsentscheidung änderte das FA die Gewerbesteuermessbescheide für 2001, 2002 und 2003 nochmals.

8

Gegen die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, er sei in den Streitjahren einem Ingenieur ähnlich tätig gewesen. Dies ergebe sich bereits aus einer Bestätigung der A-GmbH und ihrer Beschreibung seiner Leistungen.

9

Daraufhin erhob das Finanzgericht (FG) Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger in den Streitjahren qualifizierte Anwendersoftware oder qualifizierte Systemsoftware durch eine ingenieurmäßige Vorgehensweise entwickelt und ob er in Tiefe und Breite ein einem Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieur vergleichbares Wissen habe.

10

In seinem Sachverständigengutachten kam der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorgelegten und für das Gutachten verwertbaren Arbeitsproben die vom Kläger ausgeführten beruflichen Tätigkeiten bezüglich des Schwierigkeitsgrades nur als leicht bis mittel eingestuft werden könnten. Die vom Kläger durchgeführten Arbeiten hätten ausweislich der Arbeitsproben durchaus auch von Mitarbeitern ohne Qualifikation eines Diplom-Informatikers erbracht werden können. Die vorgelegten Arbeitsproben bestätigten ebenfalls nicht, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren der Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers ähnlich gewesen sei.

11

Nachdem das FG weiteren Beweis durch Einvernahme des Sachverständigen sowie durch dessen weiteres mündliches Gutachten und durch Vernehmung eines Geschäftsführers der A-GmbH erhoben hatte, wies es die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1489 veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 2010  13 K 524/08 als unbegründet ab.

12

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

13

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002 vom 31. Mai 2005, für 2003 vom 2. Juni 2005, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. Mai 2008, und den Gewerbesteuermessbescheid für 2004 vom 17. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2008 aufzuheben.

14

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen.

16

Rechtsfehlerfrei hat das FG die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide als rechtmäßig angesehen, weil der Kläger in den Streitjahren keine ingenieurähnliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 EStG ausgeübt hat.

17

1. Eine Tätigkeit als Ingenieur oder eine ingenieurähnliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt wird.

18

a) Zu den Aufgaben eines Ingenieurs gehört es, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, m.w.N.). Typisch für den Beruf des Ingenieurs sind aber auch überwachende, kontrollierende und rein beratende Tätigkeiten, soweit sie nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270). Kernbereiche des Ingenieurberufs sind danach Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2009 VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; vom 22. September 2009 VIII R 79/06, BFHE 227, 390, BStBl II 2010, 404, m.w.N.).

19

b) Auf dem Gebiet der EDV und der Informationstechnik gehören zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Sie umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatik-Ingenieure arbeiten deshalb u.a. in der Netz- und Systemadministration, sie beurteilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen oder bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme (vgl. BFH-Urteile in BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; in BFHE 227, 390, BStBl II 2010, 404, m.w.N.).

20

c) Ein Steuerpflichtiger übt nur dann einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf aus, wenn der ausgeübte Beruf mit dem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898, m.w.N.).

21

Dies erfordert insbesondere für die hier geltend gemachte Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs, dass der Steuerpflichtige über eine diesen Beruf kennzeichnende qualifizierte Ausbildung verfügt und dass der ähnliche Beruf dem Beruf des Ingenieurs auch hinsichtlich der entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleicht (BFH-Urteil in BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466, m.w.N.).

22

d) Besteht im Einzelfall die Notwendigkeit zur Beweisaufnahme über die Frage, ob der Steuerpflichtige über eine für den Vergleichsberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche Ausbildung verfügt und eine ähnliche Berufstätigkeit ausgeübt hat, muss das FG bei Beweiserhebung durch einen Sachverständigen des Weiteren § 82 FGO i.V.m. §§ 386 bis 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) beachten und insbesondere nach § 404a Abs. 3 ZPO bestimmen, welche (streitigen) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 224/09, BFH/NV 2010, 1650).

23

Danach ist es grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters, dem Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorzugeben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 1997 VI ZR 86/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1446). Mit eigenen Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen ist der Sachverständige allenfalls ausnahmsweise, nämlich nur "soweit es erforderlich ist" (§ 404a Abs. 4 ZPO), zu beauftragen, wenn bereits hierfür eine dem Gericht fehlende Sachkunde erforderlich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 404a Rz 4).

24

2. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

25

a) Zu Recht konnte das FG die Frage offenlassen, ob der Kläger über eine dem Beruf des Ingenieurs vergleichbare Ausbildung verfügt, wenn jedenfalls die ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht ingenieurähnlich war.

26

b) Die Auffassung des FG, die Berufstätigkeit des Klägers sei nicht ingenieurähnlich gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

27

aa) Das FG hat diese Feststellung auf der Grundlage der ausdrücklich in Bezug genommenen --unter II.1.a) dargestellten-- BFH-Rechtsprechung zu den Merkmalen einer ingenieurtypischen Tätigkeit getroffen.

28

bb) Seine Auffassung, die Tätigkeit des Klägers im Bereich des "Konfigurations- und Build-Managements" habe

29

-       

lediglich Arbeiten in einem Teilbereich der für Ingenieure typischerweise betriebenen Systementwicklung betroffen und

-       

wegen ihres nur mittleren Schwierigkeitsgrades nicht das Wissen eines Diplom-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers erfordert, sondern hätte auch von Mitarbeitern ohne Fachhochschul- oder Universitätsabschluss ausgeführt werden können,

30

lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

31

Denn die vom FG zur Begründung dieser Würdigung herangezogenen Tatsachen --wie die Ausrichtung der Tätigkeit auf Prüfung der angelieferten, von Softwareentwicklern erstellten Programmdateien auf Fehler unter Inanspruchnahme der Hilfe der Softwareentwickler zur Lösung von Problemen-- sind für den Senat mangels dagegen erhobener Rügen des Klägers nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.

32

Die daraus unter umfassender Auswertung der Aussagen des Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen verstoßen ersichtlich nicht gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze und sind damit als mögliche tatsächliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie das Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund ist jedoch nicht geboten. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt, wonach derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. In Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung ist das FG davon ausgegangen, dass das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Inhalte des Studiums der Volks- beziehungsweise Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen sei und daher hauptsächlich die im Urteil im Einzelnen aufgeführten Bereiche umfasse (s. dort S. 8: Unternehmensführung, Leistungserstellung usw., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505).

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Die insbesondere gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 28. August 2003 IV R 21/02 (BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919) und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99 (BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616) kann nicht festgestellt werden. Es sind keine entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze ersichtlich, in denen sich das angefochtene Urteil und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen unterscheiden würden.

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Ebenso verhält es sich, soweit der Kläger unter mehreren weiteren Punkten seiner Beschwerdebegründung (zu 3., 5., 6., 7., 8., 9., 11.) das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht.

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Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass keine die Revisionszulassung gebietende Abweichung vorliegt, wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht, diese aber --so offenkundig die Auffassung des Klägers-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.). Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Ein besonders schwerer Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer objektiv willkürlichen Entscheidung, der ausnahmsweise die Revisionszulassung gebieten könnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68), liegt ersichtlich nicht vor.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen erforderlicher Rechtsfortbildung zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine Frage auf, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und -fähig wäre. Davon ausgehend, dass der Kläger nach der den BFH bindenden Tatsachenfeststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitjahr keine Tätigkeit als Journalist ausgeübt hat, und unter Zugrundelegung der Sachverhaltswürdigung des FG, wonach die berufliche Bildung gerade des Klägers dem Grunde nach nicht genügt, um in seinem Fall von einem dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf auszugehen, stellt sich nicht die vom Kläger zur Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeworfene Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaße die Möglichkeit einer (als freiberuflich zu beurteilenden) Verbindung der Berufe des Journalisten und des beratenden Betriebswirts besteht. Deshalb ist auch die daran anschließende Frage nicht klärungsfähig, ob Kenntnisdefizite des Steuerpflichtigen im einen Berufsfeld durch hervorragende Kenntnisse im anderen kompensiert werden können. Dass ein mangels ausreichender Vorbildung keinem Katalogberuf ähnlicher Beruf sich durch eine Verbindung mit einem Katalogberuf nunmehr zu einem ähnlichen Beruf wandeln würde, wird auch in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 nicht gesagt.

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3. Die Revision ist schließlich nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt unzureichender Sachaufklärung zuzulassen.

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a) Der Kläger, der erkennen konnte, dass das FG aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden würde, hat weder einen (Hilfs-)Antrag auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen gestellt noch in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Entscheidung auf unzureichender Sachverhaltsgrundlage beruhe. Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. etwa Beschluss des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

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Dies gilt auch, soweit der Kläger nunmehr die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder die unterlassene Durchführung einer Wissensprüfung beanstandet - wobei letztere nach der Rechtsprechung des BFH ohnehin nur auf Antrag des Klägers erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2009 VIII B 43/08, BFH/NV 2009, 759, m.w.N.).

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b) Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen schließlich wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern wiederum nur falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, s. bereits unter 1. dieses Beschlusses). Deshalb ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass das FG beigebrachte Tätigkeitsnachweise nicht in der vom Kläger gewünschten Weise zugleich als Nachweis einer ausreichend breiten betriebswirtschaftlichen Vorbildung gewürdigt hat.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.