Finanzgericht Münster Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 V 1742/14 G
Gericht
Tenor
Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2010 vom 25.11.2013 wird in Höhe von 15.690 € bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides in Bezug auf einen Teilbetrag des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 9.920 € ausgeschlossen wird.
Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2011 vom 29.4.2014 wird in Höhe von 16.492 € bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides in Bezug auf einen Teilbetrag des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 7.431 € ausgeschlossen wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 47 % und der Antragsgegner zu 53 %.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Gewerbesteuermessbescheiden mit der Maßgabe zu erfolgen hat, dass die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.
4Die Antragstellerin, eine GmbH, eröffnete zum 1. Mai 2010 das Restaurant „A“ in B. Alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist C (C).
5Die Antragstellerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009).
6Ausgehend von der am 31.8.2011 bei dem Antragsgegner eingereichten Gewerbesteuererklärung verfügte der Antragsgegner im Oktober 2011 einen Gewerbesteuermessbescheid 2010, in dem er den Gewerbesteuermessbetrag --ausgehend von einem Gewerbeertrag von 6.200 €-- auf 217 € festsetzte. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
7Am 4.11.2011 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B gemäß § 397 der Abgabenordnung (AO) ein Strafverfahren gegen C ein, weil der Verdacht bestand, dieser habe Steuern in noch zu ermittelnder Höhe verkürzt. Der Beschuldigte stand in dem Verdacht, Einnahmen nicht sämtlich erfasst und versteuert zu haben sowie Arbeitslöhne an Mitarbeiter schwarz ausgezahlt und so Lohnsteuern in nicht zutreffender Höhe an das Finanzamt gezahlt zu haben.
8Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 3.2.2012 in den Räumlichkeiten der Antragstellerin eine Durchsuchung statt. Hierbei wurden mehrere Beweismittel sichergestellt und der im Büro befindliche Tresor, der nicht geöffnet werden konnte, versiegelt.
9Ebenfalls am 3.2.2012 ordnete der Antragsgegner bei der Antragstellerin die Durchführung einer Außenprüfung an, die sich insbesondere auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2010 erstrecken sollte, aber auch die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Januar bis November 2011 und die Lohnsteuer April bis November 2011 zum Inhalt hatte. Die Prüfung begann nach dem Vermerk in der Prüferhandakte noch am 3.2.2012. Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Dezember 2011 bis Februar 2012 erweiterte der Antragsgegner die Prüfung am 3.5.2012.
10Die Steuerfahndung stellte fest, dass im Restaurant eine Registrierkasse der Firma Z, Typ …, eingesetzt worden sei. Die Umsätze im Restaurant seien im Wesentlichen in Form von Barumsätzen getätigt worden, so dass die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Betriebseinnahmen Prüfungsschwerpunkt gewesen seien. Anhand ihrer Prüfung gelangte die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, die Buchführung und die Aufzeichnungen der Antragstellerin entsprächen nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO und könnten der Besteuerung daher nicht zugrunde gelegt werden. Die festgestellten Mängel seien nicht nur formeller Natur, sondern wesentlich und von sachlichem Gewicht.
11Zunächst einmal monierte die Steuerfahndung, dass ein Ausdruck der ursprünglichen Programmierung im Rahmen der Durchsuchung bei der Antragstellerin nicht habe sichergestellt werden können. Auch Ausdrucke der Programmierung nach Änderung der Artikelpreise hätten nicht gefunden werden können.
12Auf den Finanzberichten (Tagesendsummenbons) finde sich zwar das jeweilige Datum, nicht aber die Uhrzeit des Ausdrucks. Darüber hinaus würden allein die Barzahlungen, nicht aber die Zahlungswege Scheck und Kreditkarte ausgewiesen, die beide auch im Lokal genutzt würden. In den Finanzberichten fänden Nachstornos wie auch Entnahmen keine Erwähnung. Sämtlichen Finanzberichten könne entnommen werden, dass der Speicher gelöscht worden sei. Nachträglich könnten die Umsätze aus dem Prüfungszeitraum nicht mehr sichtbar gemacht werden.
13Im Rahmen der Durchsuchung seien bei der Antragstellerin Bedienerberichte im Papierkorb gefunden worden, auf denen Posten- und Nachstornos ausgewiesen seien. Für den Prüfungszeitraum hätten solche Belege nicht mehr sichergestellt werden können; ein Mitarbeiter habe erklärt, diese Berichte seien vernichtet worden. Ebenso habe man keine Hauptgruppenberichte für den Prüfungszeitraum gefunden. Bei der Durchsuchung des Büros am D-weg seien indes auch insoweit im Papierkorb Hauptgruppenberichte sichergestellt worden, denen sich der Anteil der Getränke zu den Speisen entnehmen lasse.
14Nach den im Prüfungsbericht abgedruckten Hauptgruppenberichten lag der Anteil der Getränke im Vergleich zum Küchenanteil am 10.1.2012 bei 28,87 % zu 71,12 % und am 18.1.2012 bei 29,66 % zu 70,33 %. Beide Hauptgruppenberichte tragen zudem den Aufdruck „Speicher gelöscht!“.
15Insgesamt gelangte die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, im Jahre 2010 fehlten 154 Finanzberichte, 240 Bedienerberichte, 240 Hauptgruppenberichte und vier Monatsberichte. Postenstorni seien im gesamten Jahr nicht ausgewiesen worden. Auf den Finanzberichten seien im gesamten Zeitraum keine Nachstorni ausgewiesen. Im Jahre 2011 fehlten sechs Finanzberichte, 336 Bedienerberichte, 336 Hauptgruppenberichte und zwölf Monatsberichte. Berichte, auf denen die Nachstorni ausgewiesen worden seien, seien nicht aufbewahrt worden.
16Darüber hinaus sei bei den Durchsuchungsmaßnahmen aufgefallen, dass acht der zehn sichergestellten X-Bons aus der Zeit vom 15. Juli 2011 bis zum 4. August 2011 höhere Umsätze als die Z-Bons auswiesen (Beträge der folgenden Tabelle in €).
17
Datum |
X-Bon |
Einnahmen lt. X-Bon |
Z-Bon |
Einnahmen lt. Z-Bon |
Differenz |
15.07.2011 |
448 |
4.254,40 |
448 |
3.254,40 |
1.000,00 |
16.07.2011 |
449 |
4.823,30 |
449 |
2.823,30 |
2.000,00 |
17.07.2011 |
450 |
3.757,20 |
450 |
2.757,20 |
1.000,00 |
28.07.2011 |
461 |
3.897,20 |
461 |
3.897,20 |
0,00 |
29.07.2011 |
462 |
3.514,90 |
462 |
3.514,90 |
0,00 |
30.07.2011 |
463 |
5.120,70 |
463 |
3.131,00 |
1.989,70 |
31.07.2011 |
464 |
3.965,70 |
464 |
2.965,70 |
1.000,00 |
01.08.2011 |
465 |
4.808,00 |
465 |
2.808,00 |
2.000,00 |
03.08.2011 |
467 |
4.149,20 |
467 |
2.649,20 |
1.500,00 |
04.08.2011 |
468 |
5.313,25 |
468 |
3.313,25 |
2.000,00 |
Summen |
43.604,85 |
31.114,15 |
12.489,70 |
Gründe für die Minderungen hätten nicht festgestellt werden können. Insbesondere seien in den zur Buchführung genommenen Finanzberichten keine Stornierungen ausgewiesen. Für die genannten Tage lägen weder Bediener- noch Hauptgruppenberichte vor, aus denen die durchgeführten Nachstornierungen erkennbar wären und warum es zu ihnen gekommen sei.
19Im Juni und Juli 2010 seien hohe Kassenbestände ausgewiesen worden (z.B. am 27.7.2010 i.H.v. 64.585,70 €), obwohl zugleich das Bankkonto hohe Sollbestände ausgewiesen habe. Hohe rechnerische Kassenbestände sollten in der Regel die Entstehung von rechnerischen Fehlbeträgen verhindern.
20Im Jahre 2011 seien an 89 Tagen keine Kassenbestände in dem Kassenbericht ausgewiesen worden. Materiell ordnungsgemäß seien Bücher und Aufzeichnungen indes nur, wenn sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig und richtig in ihrer Auswirkungen erfasst und anschließend verbucht würden. Da ein vollständiger Beweis der materiellen Vollständigkeit und Richtigkeit ohnehin praktisch unmöglich sei, bedürfe es der formellen Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzungen bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen als Formalkriterium zur Verhinderung von Nachlässigkeit und Manipulation. Die formelle Ordnungsmäßigkeit habe somit Präventionswirkung bei der Erstellung von Aufzeichnungen und zugleich eine Verifikationswirkung durch das Erfordernis der Prüfbarkeit. Der Betrieb eines Restaurants sei ohne einen vorrätigen Wechselgeldbestand praktisch nicht möglich. Zwar sei es dem Unternehmer unbenommen, am Ende eines Tages den gesamten Geldbestand aus der Kasse zu entnehmen; dann sei es aber zugleich unerlässlich, dass am nächsten Tag eine Einlage von Wechselgeld in die Geschäftskasse erfolge. In den Kassenberichten des Prüfungszeitraums, in denen keine Kassenbestände ausgewiesen würden, sei aber keine tägliche Einlage von Geld in die Kasse verzeichnet worden. Somit könnten die täglichen Kassenberichte nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
21Ebenfalls entsprächen die vorgelegten Inventuren nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Wegen der fehlenden Angaben zu den aufgenommenen Mengen je Einzelware und den zugrunde gelegten Einheitswerten sei eine Nachvollziehbarkeit bzw. Nachprüfbarkeit nicht gegeben. Darüber hinaus werde durch Sammelbezeichnungen (z.B. Kühlhaus diverse Getränke, Wein in den Regalen, usw.) die Einzelaufzeichnungspflicht verletzt. Die zu den einzelnen Stichtagen vorgenommenen Darstellungen ließen nur den Rückschluss zu, dass im Rahmen der Inventuraufstellungen keine sachgerechten Wertaufzeichnungen und Wertfindungen ausgewiesen würden.
22Zudem beanstandete die Steuerfahndung Vorgänge im Zusammenhang mit dem …fest in der Zeit vom …2010 bis zum …2010. Die Antragstellerin habe für diesen Zeitraum einen Bierwagen zur Verfügung gestellt bekommen und größere Mengen an Bier und Wein geordert. Es sei davon auszugehen, dass der Verkauf über eine sog. offene Ladenkasse erfolgt sei, denn es fehle an einem vorlagefähigen Finanzbericht einer Registrierkasse. Ein deshalb aufzustellender retrograd aufgebauter Kassenbericht fehle. Entsprechende Einnahmen aus dem …fest seien weder dem Kassenbericht noch der Buchführung zu entnehmen. Eine durchgeführte Grobkalkulation (Bl. 29 des Berichts der Steuerfahndung vom 27.12.2012) führe zu fehlenden Einnahmen von ca. 5.640 €.
23In der Buchführung seien im Jahre 2011 zwei Zahlungen in Höhe von 912 € und 1.008,50 € an das Hotel E als Betriebsausgabe berücksichtigt worden, hinsichtlich derer aber der Verdacht bestehe, dass es sich um überwiegend privat veranlasste Aufwendungen handele.
24Angesichts ihrer Feststellungen gelangte die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung zu verneinen sei. Die Organisation der Buch- und Kassenführung und die Programmierung der elektronischen Registrierkasse gehörten regelmäßig zu der von C beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre; ihn treffe deshalb unter Beachtung seiner Möglichkeiten einerseits und der ohne die vollständigen Ausdrucke fast unmöglichen Sachverhaltsermittlung andererseits eine im Vergleich zu den allgemeinen Beweislastregeln größere Sachaufklärungspflicht. Deren Verletzung könne dazu führen, dass für die Antragstellerin nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften. Der Beweisvereitler dürfe aus seinem Verhalten keine Vorteile ziehen.
25Im vorliegenden Fall seien die festgestellten Mängel nicht nur formeller Natur, sondern wesentlich und beeinflussten das sachliche Ergebnis der Buchführung. Die festgestellten Mängel ergriffen die gesamte Buchführung und nähmen ihr die Ordnungsmäßigkeit. Entspreche die Buchführung nicht den §§ 140 bis 148 AO und unterliefen dem Unternehmer bei der Aufzeichnung und Dokumentation der Betriebseinnahmen und –ausgaben wesentliche Fehler, sei die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß und könne keine Vermutung der sachlichen Richtigkeit i.S. des § 158 AO für sich beanspruchen. Folge sei, dass die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen seien.
26Wegen der schwerwiegenden Mängel sei im vorliegenden Fall eine Schätzung am oberen Rahmen der Richtsätze vertretbar. Die amtlichen Richtsätze sähen eine Bandbreite von 186-257-400 % beim Rohgewinnaufschlagsatz vor. Im vorliegenden Fall erscheine ein Rohgewinnaufschlagssatz von 350 % angemessen.
27Hiervon ausgehend ergaben sich nach Auffassung der Steuerfahndung folgende Hinzuschätzungen:
28
2010 |
2011 |
01-02 2012 |
|
Wareneinsatz |
191.258,20 € |
255.565,29 € |
20.818,37 € |
Erklärte Erlöse |
412.310,00 € |
658.522,32 € |
82.715,36 € |
+ Sicherheitszuschläge |
448.351,90 € |
491.521,49 € |
10.967,31 € |
Erlöse neu |
860.661,90 € |
1.150.043,81 € |
93.682,67 € |
Rohgewinnaufschlagsatz bisher |
115,58 % |
157,67 % |
297,32 % |
Rohgewinnaufschlagssatz neu |
350,00 % |
350,00 % |
350,00 % |
Unterschied Prozentsatz |
234,42 % |
192,33 % |
52,68 % |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 27.12.2012 und die ergänzende Stellungnahme der Steuerfahndung vom 26.6.2013 Bezug genommen.
30Der Antragsgegner folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 25.11. 2013 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2010, mit dem er --ausgehend von einem Gewerbeertrag von 454.500 €-- den Gewerbesteuermessbetrag auf 15.907 € erhöhte. Zugleich hob der Antragsgegner den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
31In Anlehnung an die Feststellungen der Prüfung schätzte der Antragsgegner im Juli 2013 zudem die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2011 und erließ einen --ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden-- Gewerbesteuermessbescheid, in dem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 23.838 € und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 830 € festsetzte.
32Am 18.9.2013 reichte die Antragstellerin eine Gewerbesteuererklärung ein. Ebenso übergab sie dem Antragsgegner einen vorläufigen Jahresabschluss auf den 31.12.2011, in dem sie einen Jahresüberschuss von 30.164,07 € auswies. Der Antragsgegner ging hiervon abweichend weiterhin von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 350 % aus und setze den Gewerbesteuermessbetrag 2011 durch Änderungsbescheid vom 29.04.2014 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung mit 17.115 € fest. Dabei ermittelte er die Besteuerungsgrundlagen (hier verkürzt) wie folgt:
33Jahresüberschuss 30.164 €
34./. Investitionsabzugsbetrag ./. 18.120 €
35+ nicht abziehbare Aufwendungen 5.895 €
36Erklärter Gewinn aus Gewerbebetrieb 17.939 €
37./. Spenden ./. 100 €
38+ Hinzuschätzung
39Wareneinsatz 251.111,13 €
40Aufschlagsatz 350 %
41Geschätzte Umsätze 1.130.000,09 €
42Erklärte Umsätze 658.833,41 €
43Umsatzdifferenz = Hinzuschätzung = 471.167 €
44Gewerbeertrag vor Abrundung 489.006 €
45Gewerbeertrag abgerundet 489.000 €
46Gegen die aufgrund der Prüfung erlassenen Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 legte die Antragstellerin Einsprüche ein, über die bislang noch nicht entschieden ist. Mit Verfügungen vom 28.8.2013 und vom 8.1.2014 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen in Höhe von 15.690 € bzw. 23.215 € nebst 770 € (Verspätungszuschlag) aus. Gleiches gelte bei anderweitiger Erledigung der Einspruchsverfahren. Über eine Sicherheitsleistung werde bei der AdV des Folgebescheides entschieden.
47Aufgrund des am 29.4.2014 erlassenen Änderungsbescheides für 2011 änderte der Antragsgegner am selben Tage auch die AdV-Verfügung dahingehend, dass die Vollziehung nunmehr nur noch in Höhe eines Betrages von 16.492 € und des Verspätungszuschlages in Höhe von 770 € ausgesetzt werde. Dem weitergehenden Antrag könne nicht entsprochen werden. Darüber hinaus wies der Antragsgegner darauf hin, dass über eine etwaige Sicherheitsleistung bei der Aussetzung des Folgebescheides entschieden werde.
48Daraufhin setzte die Stadt B im Wege der Folgeaussetzung auch die Vollziehung der von ihr für 2010 und 2011 erlassenen Gewerbesteuerbescheide aus. Allerdings machte sie die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig. Die gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung vor dem Verwaltungsgericht B und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
49Deshalb stellte die Antragstellerin am 7.5.2014 bei dem Antragsgegner einen Antrag, im Rahmen der AdV der Gewerbesteuermessbescheide einen Verzicht auf die Sicherheitsleistung auszusprechen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner am 20.5.2014 ab. Der Antragsgegner ging hierbei davon aus, die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung habe gemäß § 361 Abs. 3 AO der Stadt B bei der Entscheidung über die AdV der Gewerbesteuerbescheide oblegen. Gründe, die Sicherheitsleistung unter Änderung der ursprünglichen Aussetzungsverfügung nachträglich auszuschließen, lägen nach Aktenlage nicht vor. Insbesondere seien die angefochtenen Grundlagenbescheide nach Überzeugung des Antragsgegners nicht mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
50Mit ihrem daraufhin bei Gericht gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die AdV der von der Vollziehung ausgesetzten Beträge ohne Sicherheitsleistung. Sie trägt vor, die Entscheidung des Antragstellers sei ermessensfehlerhaft. Es sei grundsätzlich anerkannt, dass eine Ermessensentscheidung einer Begründung bedürfe. Es müssten die angestellten Erwägungen und die Abwägung für das Für oder Wider aus der Entscheidung erkennbar sein. In dem angefochtenen Bescheid heiße es lediglich, dass die Grundlagenbescheide nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig seien; eine Begründung hierfür finde sich nicht. Gerade unter dem Eindruck der umfassenden Einlassung der Antragstellerin vom 29.4.2013 hätte es dieser jedoch bedurft.
51Darüber hinaus verhalte es sich so, dass die eingelegten Einsprüche mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Aufhebung der Grundlagenbescheide führten. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hätten nicht vorgelegen. Davon abgesehen dürfe nicht der gesamte Besteuerungszeitraum geschätzt werden. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sei derart fehlerhaft, dass die Feststellungen keinen Bestand haben könnten. Der Aufschlagsatz von 350 % liege jenseits der Richtsätze, die für die hier in Rede stehenden Zeiträume den Richtlinien der Finanzverwaltung entnommen werden könnten, so dass ein evidenter und klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege. Die so ermittelten Besteuerungsgrundlagen seien fernab jeder Lebenswirklichkeit. Die Antragstellerin werde hierdurch in existentielle Schwierigkeiten getrieben.
52Der Betriebsprüfer sei im vorliegenden Fall deutlich über das Ziel hinausgeschossen, weil er die Prüfung nicht ohne Mehrergebnis habe abschließen wollen. Allein aufgrund der Betriebsgröße sei nicht vorstellbar, dass die Antragstellerin 1,5 Mio. € nicht versteuert habe.
53Die Mitarbeiter F und G hätten ausgesagt, dass irgendwelche Manipulationen an der Registrierkasse oder eine Verheimlichung von Einnahmen ausgeschlossen werden könnten.
54Weiterhin sei festzuhalten, dass auch die Durchsuchungen in den Geschäftsräumen und der Privatwohnung des C nichts zu Tage gefördert hätten, was den Vorwurf der Steuerhinterziehung rechtfertigen könne. C könne einen plausiblen Grund für die Differenz zwischen den X-Bons und den Z-Bons angeben. Er habe zwei Restaurants betrieben und sich regelmäßig, wenn er sich in einem Restaurant aufgehalten habe, spontan und sporadisch auf telefonischen Anruf hin aus dem jeweils anderen Lokal X-Berichte übermitteln lassen, aus denen der bisherige Umsatz ersichtlich gewesen sei. Hierzu habe Anlass bestanden, weil C Verdachtsmomente gehabt habe, dass speziell im Sommergeschäft 2011 nicht sämtliche Umsätze in vollem Umfang abgerechnet worden seien. C habe wegen des hohen Gästeaufkommens in dieser Zeit seine Kontrollen verstärkt und X-Berichte ausgedruckt, um diese nach Geschäftsschluss mit den Z-Bons zu vergleichen. Hierbei seien ihm die Differenzen aufgefallen. Er habe deshalb die X-Berichte zwecks weiterer Ermittlungen aufbewahrt. Hierzu habe er die X-Berichte mit nach Hause in sein privates Büro mitgenommen. Weil er aber mit der Führung beider Lokale hoffnungslos überfordert gewesen sei, habe er die weiteren Ermittlungen zunächst unterlassen. Später habe er Beeinträchtigungen des Geschäftsverkehrs vermeiden wollen. Er habe auch auf Strafanzeigen verzichtet, um keine Unruhe in der verbleibenden Belegschaft entstehen zu lassen. Vielmehr habe er seine Anwesenheit im A für das Personal erkennbar verstärkt und regelmäßig X-Bons zur Kontrolle ausgedruckt. Hierdurch habe eine Abschreckung erfolgen sollen. Schließlich aber habe sich C in sein Schicksal ergeben, dass Beträge auch weiterhin unterschlagen werden würden, und er sei daran gegangen, die nicht mehr benötigten X-Bons zu vernichten.
55Dass auf den Z-Bons keine Uhrzeit nachzulesen sei, rühre daher, dass im Gastronomiebereich der Kassenabschluss regelmäßig nach 0 Uhr erfolge. Bei der Programmierung einer Uhrzeit trüge der Z-Bon dann bereits das Datum des folgenden Tages, was zu Verwirrung führen könne.
56Soweit der Antragsgegner unterstelle, C habe bestimmte Inhalte unterdrückt oder gelöscht, sei diese Unterstellung unrichtig. Kellner- und Bedienerberichte seien auch nicht systematisch vernichtet worden, sondern vielmehr nur sporadisch zu Kontrollzwecken ausgedruckt worden. C habe nicht sämtliche Bedienerberichte ausgedruckt. Er habe auch nicht jeden Tagesabschluss erstellt. Es sei schlichtweg unmöglich gewesen, dass C jeweils für das Restaurant J in der I-straße und für das Restaurant A sämtliche Kassenberichte gefertigt und die Z-Bons ausgedruckt habe. Dies sei teilweise auch durch Mitarbeiter geschehen.
57Kellner- und Bedienerberichte seien im Übrigen nicht aufbewahrungspflichtig gewesen. Denn sie seien nicht Bestandteil der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
58Wenn in den Tagesendsummenbons vermerkt sei, dass der Speicher gelöscht worden sei, beruhe dies darauf, dass der Speicher automatisch nach dem Ausdrucken des Z-Bons gelöscht werde. Mit der standardmäßig programmierten Löschung solle vermieden werden, dass nach der vollständigen Erfassung der Einnahmen nicht im Nachhinein noch ein Storno produziert werde.
59Es sei auch nicht so, dass Rechnungen fehlten. Diese würden nicht durch die Registrierkasse erstellt, sondern händisch erstellt und an die Gäste herausgegeben. Sie seien nicht Bestandteil der Buchführung der Antragstellerin. Vielmehr werde der Rechnungsbetrag bar oder per Scheck oder Kreditkarte gezahlt. Dadurch werde auch dieser Buchhaltungsvorgang dokumentiert und abgeschlossen.
60Unverständlich sei die Beanstandung hoher Kassenbestände. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Geschäftsbetrieb erst kurz zuvor eröffnet worden sei. Aufgrund der großen logistischen Probleme in der Anfangszeit habe keine Zeit bestanden, das Bargeld in der Kasse zur Bank zu tragen. Es sei auch abwegig, aus einem hohen Bargeldbestand einen Verdacht für eine Steuerhinterziehung ableiten zu wollen.
61Soweit C vorgeworfen werde, die Kassenstände nicht notiert bzw. in den Kassenberichten nicht angegeben zu haben, sei dies unzutreffend. Es sei kein einziges Kassenberichtsformular ersichtlich, in dem die Kassenbestände nicht ausgewiesen worden seien. Wenn ein Kassenbestand mit 0 € ausgewiesen worden sei, sei dies auch so gewesen; zuvor sei eben der gesamte Bargeldbestand zur Bank gebracht worden. Hierbei handele es sich um ein übliches Verfahren.
62Das Wechselgeld sei aus den Tageseinnahmen des Vortages bestritten worden. Im Übrigen seien aus dem Privatvermögen vier Portemonnaies angelegt worden und darin Wechselgeld von jeweils 150 € verwahrt worden. Auf diese Portemonnaies hätten Kellner bei Bedarf zurückgreifen können.
63Die vorgelegten Inventuren seien nicht zu beanstanden. Eine Erfassung nach Warengruppen sei durchgeführt worden. Selbst wenn gegen die gefertigten Inventuren Einwendungen erhoben werden könnten, könne dies kein Selbstzweck sein. Vielmehr müsse im Einzelnen nachgewiesen werden, ob der Bestand der Inventur zu niedrig oder zu hoch gewesen sei. Vermeintliche Buchführungsmängel müssten sich auch auf die materielle Aussagekraft der Buchführung auswirken.
64Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, auch Einnahmen aus dem …fest 2010 seien nicht versteuert worden, sei dies unzutreffend. Der aufgestellte Bierwagen habe in der Nähe des Restaurants gestanden, so dass sämtliche Vorgänge über die elektronische Registrierkasse erfasst und verbucht worden seien. Dies ergebe sich auch aus den Ausdrucken des Buchhaltungskontos 8400, das für den 4.6.2010 3.640,17 €, für den 5.6.2010 3.359,75 € und für den 6.6.2010 2.227,06 € an Umsätzen ausweise. Eine offene Ladenkasse sei gerade nicht eingesetzt worden.
65Unabhängig davon, dass von den tatsächlichen Umständen ausgehend bereits dem Grunde nach keine Schätzungsbefugnis gegeben sei, sei die Schätzung der Höhe nach nicht schlüssig. Die Rohgewinnaufschlagsätze seien völlig lebensfremd. Die Antragstellerin trägt vor, sie werde wie eine Pizzeria besteuert, obwohl ersichtlich sei, dass sowohl auf den Speisekarten keine Pizzen angeboten würden als auch kein Pizzaofen vorhanden sei. Erlösschmälernd sei auch zu berücksichtigen, dass ein Mittagstisch angeboten werde, der kostenlose Getränke beinhalte und bewusst knapp kalkuliert sei.
66Dass der Rohgewinnaufschlagsatz im Jahre 2010 nur 115,58 % betragen habe, sei dem Umstand geschuldet, dass das Restaurant erst in diesem Jahr eröffnet worden sei. Es habe eine Kundenbindung, insbesondere auch mit Gratisgetränken betrieben werden müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zunächst eine Preisfindungs- und Kalkulationsphase habe durchlaufen werden müssen. Das Lokal befinde sich nicht in privilegierter Lage. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe Anstrengungen unternehmen müssen, um die Kunden auch in die Peripherie zu locken. Auch deshalb sei eine moderate Preispolitik betrieben worden. Zudem habe sich die Portionierung erst einspielen müssen.
67Die Antragstellerin ist der Auffassung, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit sei es nicht hinnehmbar, dass in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Situation die Messlatte für das Absehen von einer Sicherheitsleistung höher angesiedelt werde als für die AdV an sich. Während für die AdV nur summarisch die Erfolgsaussichten geprüft würden, komme es für das Absehen von einer Sicherheitsleistung darauf an, ob der Rechtsbehelf mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Selbst wenn sich eine solche Auslegung aus der einfachgesetzlichen Rechtslage ergeben sollte, wäre diese ihrerseits verfassungswidrig. Gerügt werde ausdrücklich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot.
68Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
69-
70
1. die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2010 vom 28.8.2013 und des Gewerbesteuermessbescheides 2011 vom 29.4.2014 unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung auszusetzen,
-
71
2. hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 nebst Nebenforderungen unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung erneut zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
73den Antrag abzulehnen.
74Der Antragsgegner trägt vor, die Schätzungen seien dem Grunde und der Höhe nach ermessensgerecht. Demzufolge sei nach seiner Auffassung eine Anfechtung der Feststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit prognostizierbar. Die Antragstellerin habe die EDV-Registrierkasse nachweislich derart programmiert, dass Nach-Storni nicht in den täglichen Finanzberichten ausgewiesen worden seien. Maschinell erzeugte Kassenberichte, aus denen die Höhe der Umsatz-Löschungen erkennbar gewesen seien bzw. mit deren Hilfe die stornierten Beträge hätten errechnet werden können, seien konsequent vernichtet worden. Unterlagen und Daten, die als Kalkulationsgrundlage hätten dienen können, seien ebenfalls durchgehend gelöscht worden.
75Angesichts der Tatsache, dass durch die Kassenprogrammierung und die nachfolgende Vernichtung relevanter Kassenunterlagen die Möglichkeit bestanden habe, Umsätze in willkürlicher Höhe nachträglich zu löschen und so eine Kalkulation zu vereiteln, sei eine Schätzung an der oberen Grenze des Richtsatzrahmens angezeigt gewesen.
76II.
77Der Antrag, hinsichtlich dessen der Finanzrechtsweg eröffnet ist, ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
781. Hinsichtlich des beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags ist der Finanzrechtsweg eröffnet, obwohl gemäß § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Frage einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung des Vollzuges des Folgebescheides entschieden wird und für einen Rechtsbehelf hiergegen der beschließende Senat nicht zuständig wäre. Für Streitigkeiten über Abgaben, die von den Gemeindefinanzbehörden verwaltet werden, ist --soweit sie nicht durch Landesgesetze dem Finanzrechtsweg zugewiesen worden sind-- der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7.7.1971 I B 18/71, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 103, 32, Bundessteuerblatt --BStBl.-- II 1971, 738). Dies steht der Zuständigkeit des beschließenden Senats im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen, weil gemäß § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 FGO die Möglichkeit besteht, bei der Entscheidung über die AdV des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung mit Bindung für den Folgebescheid auszuschließen. Diese Vorschrift gilt auch hinsichtlich eines bei Gericht gestellten AdV-Antrags (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Unterlässt es das Finanzamt daher, bei der AdV des Grundlagenbescheides eine Sicherheitsleistung ausdrücklich auszuschließen, so kann das Fehlen dieses Ausspruchs durch eine entsprechende Antragstellung beim FG erreicht werden (Gosch in Beermann/Gosch, § 69 FGO Rz. 213).
792. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ein Antrag bei Gericht erst zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Obwohl nämlich der Antragsgegner im vorliegenden Fall grundsätzlich eine AdV in beiden Streitjahren bewilligt hat, liegt eine teilweise Ablehnung der AdV vor, weil die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.5.2014 einen ausdrücklichen Antrag auf Verzicht auf die Sicherheitsleistung gestellt hat, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.5.2014 abgelehnt hat.
803. Der Antrag, im Rahmen der AdV der Gewerbesteuermessbescheide die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der AdV der Gewerbesteuerbescheide auszuschließen, ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.
81a) Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO).
82Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen nicht über die AdV des Steuerbescheides, sondern eines ihm zugrunde liegenden Grundlagenbescheides zu entscheiden ist. Hier wird grundsätzlich nicht bei der AdV des Grundlagenbescheides zugleich über die Sicherheitsleistung entschieden. Dies geschieht vielmehr erst bei der Entscheidung über die Aussetzung des Folgebescheides, es sei denn, dass die Sicherheitsleistung durch das für die Aussetzung des Grundlagenbescheids zuständige Finanzamt ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 FGO).
83Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat anschließt, kommt ein Ausschluss der Sicherheitsleistung nur in Betracht, soweit der gegen den Grundlagenbescheid gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BFH-Beschlüsse vom 6.3.1991 II B 65/89, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 1992, 473; vom 29.7.1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186; dem folgend beispielsweise Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz. 501). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 17.1.1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491).
84Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung verstößt diese Rechtsprechung nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip. Dass der Verzicht auf die Sicherheitsleistung stärkeren Anforderungen unterliegen muss als die bloße AdV, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Sicherheitsleistung gerade die AdV und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszusetzenden Bescheides oder eine unbillige Härte voraussetzt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitsleistung jedenfalls einem legitimen öffentlichen Interesse dient, nämlich Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Prozessausgang zu vermeiden (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 22.12.1969 V B 115/69, V B 116/69, BFHE 97, 240, BStBl. II 1970, 127).
85b) Von diesen Maßgaben ausgehend ist die AdV der Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 mit der Maßgabe anzuordnen, dass in Bezug auf Teilbeträge von 9.920 € (2010) und 7.431 € (2011) die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der nachgehenden AdV der Gewerbesteuerbescheide 2010 und 2011 (Folgebescheide) ausgeschlossen wird.
86aa) Dem Grunde nach ist die Hinzuschätzung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
87aaa) Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Gemäß § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Unrichtigkeit zu beanstanden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO).
88Auch in den Fällen, in denen die Buchführung nicht den Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO entspricht, darf nicht in jedem Fall eine Zuschätzung erfolgen. Die formelle Ordnungswidrigkeit ist für sich allein kein Grund für eine Korrektur; auch das Ergebnis einer formell nicht ordnungsmäßigen Buchführung kann sachlich richtig sein (statt aller Frotscher in Schwarz, § 158 AO Rz. 23). Formelle Buchführungsmängel berechtigen deshalb nur dann zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, m.w.N.). Ob ggf. nur unwesentliche Buchführungsmängel vorliegen, unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Eine Schätzung scheidet dann aus, wenn die durch die Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können. Im Rahmen einer solchen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse richten sich die Anforderungen an die nötigen Beweise und die Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1921).
89bbb) Ausgehend von diesen Maßgaben waren im vorliegenden Fall die Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen. Denn die Buchführung der Antragstellerin entsprach zum einen nicht den Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO und war zum anderen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig.
90(1) Die Buchführung entspricht insbesondere nur dann den Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO, wenn sie so beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 145 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind zudem vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 AO). Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (sog. Kassensturzfähigkeit; vgl. BFH-Urteil vom 20.9.1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl. II 1990, 109, m.w.N.).
91Grundsätzlich sind die Ursprungsaufzeichnungen aufzubewahren (BFH-Urteil vom 13.7.1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl. II 1971, 729). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in ein Kassenbuch eingetragen werden; dann müssen aber das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 20.6.1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12). Die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen ist nur entbehrlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in einem Kassenbericht bzw. in das in der Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 239, BStBl. II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 7.12.2010 III B 199/09, BFH/NV 2011, 411). Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal wenn der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 12, und vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921).
92(2) Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Buchführung und Kassenführung der Antragstellerin im Streitfall bei summarischer Prüfung nicht.
93(a) Nach den Ergebnissen der Steuerfahndungsprüfung weisen die Kassenaufzeichnungen der Antragstellerin erhebliche Mängel auf.
94Die Kasseneinnahmen sind durch die vorgelegten Tagesendsummenbons nicht vollständig und hinreichend sicher nachgewiesen worden. Nach den insoweit nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Steuerfahndung fehlen 154 Finanzberichte (Tagesendsummenbons, sog. Z-Bons) im Jahr 2010 und sechs Finanzberichte (Z-Bons) im Jahr 2011. Außerdem sind Postenstornierungen in den vorgenannten Finanzberichten nicht gesondert ausgewiesen worden, obwohl derartige Stornierungen nicht nur nach der Lebenserfahrung vorkommen, sondern offensichtlich auch in den Streitjahren vorgenommen wurden (s. nachfolgend zu den Differenzen zwischen einzelnen X-Bons und Z-Bons) und in aufgefundenen Bedienerberichten des Jahres 2012 ausgewiesen wurden (z.B. vom 25.1.2012). Anderweitige Aufzeichnungen bzw. Kassenausdrucke, denen sich derartige Stornierungen mit hinreichender Sicherheit vollständig entnehmen ließen, liegen nicht vor.
95Die vorgenannte Unvollständigkeit/Unrichtigkeit der Z-Bons ist nicht deshalb unerheblich, weil die Kasseneinnahmen durch ordnungsgemäße Kassenberichte nachgewiesen worden wären. Zum einen wurden die Beträge aus den unrichtigen (d.h. von den X-Bons abweichenden) Z-Bons in die Kassenberichte übernommen, so dass damit auch die Kassenberichte unrichtig wurden. Die Einlassung der Antragstellerin, es handele sich --wenn überhaupt-- um Manipulationen bestimmter Mitarbeiter, deren Unterschlagungen C habe aufdecken wollen, ist für die Frage, ob die Kassenführung ordnungsgemäß ist, unerheblich. Für die Frage der Berechtigung einer Hinzuschätzung dem Grunde nach kommt es auf ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen nicht an (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2010 X S 10/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2017, und vom 26. Oktober 2011 X B 44/11, BFH/NV 2012, 168). Außerdem stellte die Steuerfahndung fest, dass an 10 Tagen des Jahres 2010 und an 89 Tagen des Jahres 2011 keine Kassenbestände in dem Kassenbericht ausgewiesen worden waren. Soweit die Antragstellerin dazu vorträgt, ein Kassenbestand als Wechselgeld sei entbehrlich, weil dafür private Gelder des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Verfügung stünden (vier Portemonnaies mit jeweils 150 €), ist dieser – nach Ansicht des Senats eher ungewöhnliche Sachverhalt – bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Des Weiteren hat die Steuerfahndung bezogen auf den 2.8.2011, 26./27.8.2011 und 31.8.2011 ermittelt, dass die Kassenbestände anscheinend nicht durch Auszählung ermittelt wurden (Stellungnahme der Steuerfahndung vom 26.6.2013).
96Darüber hinaus ist die Buchführung bezüglich der fehlenden Kassenaufzeichnungen für das …fest 2010 nicht nur formell, sondern auch sachlich unrichtig. Die Einwendung der Antragstellerin, die Kassenführung sei über die Registrierkasse im Restaurant erfolgt, ist bei summarischer Prüfung unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Angesichts des Andrangs an einem Bierwagen und der Notwendigkeit, Kunden zügig abkassieren zu können, ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass das Personal für jeden einzelnen Abrechnungsvorgang den Bierwagen verlassen hat, um den Vorgang in der Registrierkasse des --wenn auch nahe gelegenen-- Restaurants zu verbuchen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Höhe der an diesen Tagen über die Registrierkasse erfassten Einnahmen ableiten. Wie bereits die Steuerfahndung in ihrer Stellungnahme vom 26.6.2013 dazu zutreffend angemerkt hat, wurden vergleichbare Umsätze auch an anderen Wochenenden in den Sommermonaten erreicht.
97Die bereits vorstehend angesprochenen Abweichungen zwischen X-Bons und Z-Bons bei acht von zehn aufgefundenen X-Bons im Juli/August 2011 spricht bei summarischer Beurteilung nicht nur für eine unvollständige Erfassung von Einnahmen. Auch die Argumentation der Antragstellerin, es handele sich vermutlich um Manipulationen von Mitarbeitern, erscheint wenig plausibel. Bei Abweichungen in einer derartigen Größenordnung wäre zu erwarten, dass man den Unstimmigkeiten umgehend nachgeht und zumindest durch eine entsprechende Kassenprogrammierung dafür Sorge trägt, dass eindeutig dokumentiert wird, welcher Mitarbeiter welche Stornierungen vorgenommen hat und/oder die Befugnis, derartige Stornierungen zu veranlassen, nur auf einzelne Mitarbeiter beschränkt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin vermag der Senat dem Umstand, dass die X-Berichte nach Darstellung der Antragstellerin im privaten Büro aufgefunden sein sollen, keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Sowohl im Fall einer Unterschlagung durch Angestellte wie im Fall einer Einnahmeverkürzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer hätte Anlass bestanden, dafür Sorge zu tragen, dass diese Belege nicht von Angestellten vernichtet bzw. eingesehen werden konnten.
98Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände kann der Senat es im vorliegenden Verfahren dahinstehen lassen, welche Bedeutung allein dem Fehlen der Kellner- und Bedienerberichte beizumessen ist und ob --was die Antragstellerin bestreitet-- allein deren Fehlen einen formellen Mangel begründen kann.
99(b) Ebenfalls entsprachen die vorgelegten Inventuren nach den Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Wegen der fehlenden Angaben zu den aufgenommenen Mengen je Einzelware und den zugrunde gelegten Einheitswerten war eine Nachvollziehbarkeit bzw. Nachprüfbarkeit nicht gegeben. Darüber hinaus wurde durch Sammelbezeichnungen (z.B. Kühlhaus diverse Getränke, Wein in den Regalen, usw.) die Einzelaufzeichnungspflicht verletzt.
100(3) Die vorliegenden formellen und sachlichen Fehler der Buchführung lassen angesichts der Quantität und Qualität der Fehler bei überschlägiger Prüfung unter Zugrundelegung der präsenten Akten allein den Schluss zu, dass auch das inhaltliche Ergebnis des durch die Antragstellerin ermittelten Gewerbeertrags sachlich unrichtig ist. Hinzu kommt, dass der erklärte Wareneingang und die erklärten Umsätze in den Jahren 2010 und 2011 rechnerisch zu Rohgewinnaufschlagsätzen von lediglich 115,58 % im Jahr 2010 und 162,36 % im Jahr 2011 (laut Jahresabschluss) führen. Diese liegen deutlich unter dem in den amtlichen Richtsatzsammlungen für die Jahre 2010 und 2011 ausgewiesenen niedrigsten Rohgewinnaufschlagsatz von 186 % für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften und indizieren ebenfalls eine unvollständige Einnahmeerfassung.
101bb) Die Begründung des Antragsgegners für die Höhe der Hinzuschätzungen ist jedoch teilweise unschlüssig. Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung nach bisheriger Aktenlage und dem jetzigen Verfahrensstand müssten die durch den Antragsgegner vorgenommenen Hinzuschätzungen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit teilweise als überhöht angesehen werden.
102aaa) Schätzungen müssen der Höhe nach insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH-Urteile vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl. II 1986, 226, und vom 19.1.1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl. II 1993, 594). Dabei sind diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Bei der Schätzung sind --auch bei mangelnder Mitwirkung der Steuerpflichtigen-- die anerkannten Schätzungsmethoden, insbesondere der innere und äußere Betriebsvergleich zu berücksichtigen. Dabei kommt auch die Beachtung von Richtsätzen in Betracht (BFH-Beschluss vom 28.3.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217). Die amtlichen Richtsätze sind zwar keine Rechtsnormen, jedoch ein anerkanntes Hilfsmittel der Verprobung und Schätzung der Umsätze und Gewinne. Sie beruhen auf finanzamtlichen Prüfungen solcher Betriebe, die nach Art und Größe den Betrieben entsprechen, auf die sie angewendet werden sollen (BFH-Urteil vom 7.12.1977 I R 16 bis 17/75, BFHE 124, 18, BStBl. II 1978, 278). Liegen erhebliche Buchführungsmängel vor, kann eine Schätzung unter Umständen auch in Form einer Vollschätzung nach Maßgabe der amtlichen Richtsätze zur Höhe des Reingewinns in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1990 IV R 36/89, BFH/NV 1991, 646; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2011 2 K 449/2008, juris).
103Das Finanzgericht ist nicht auf eine Überprüfung der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen beschränkt; vielmehr steht ihm gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene Schätzungsbefugnis zu (vgl. BFH-Urteil vom 12.8.1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).
104bbb) Zwar mag es grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, dass die Steuerfahndung und dieser folgend der Antragsgegner zur Bestimmung der Höhe der Hinzuschätzungen sich an den Rohgewinnaufschlagsätzen der amtlichen Richtsatzsammlungen orientiert haben. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Ansatz von Reingewinnen, die deutlich über den Reingewinnen liegen, die sich unter Anwendung des obersten Wertes des Reingewinn-Prozentsatzes in den amtlichen Richtsatzsammlungen ergäben.
105
2010 |
2011 |
|
Erklärte Umsätze |
412.310,00 € |
658.833,41 € |
Zuschätzung lt. Antragsgegener |
448.351,90 € |
471.167,00 € |
Umsätze danach insgesamt |
860.661,90 € |
rd. 1.130.000,00 € |
Oberer Rahmensatz des Reingewinns bei Gast-, Speise- und Schankwirt- schaften laut amtlichen Richtssatz-sammlungen für 2010 und 2011 = 35 % vom wirtschaftlichen Umsatz bei unentgeltlicher Mitarbeit des Betriebsinhabers |
301.232,00 € |
395.500,00 € |
Demgegenüber vom Antragsgegner angesetzter Gewinn (vor Abrundung) |
454.598,00 € |
489.006,00 € |
Anpassungen zwecks Vergleichbarkeit mit der Richtsatzsammlung --- Geschäftsführergehalt --- Investitionsabzugsbetrag |
0,00 € 0,00 € |
28.000,00 € 18.120,00 € |
Gewinn zwecks Abgleich mit den Richtsatzsammlungen |
454.598,00 € |
535.126,00 € |
Ausgehend von den vorgenannten Zahlen ist die Richtsatzschätzung des Antragsgegners somit in sich nicht schlüssig. (Angepasste) Reingewinne von 454.598 € bzw. 535.126 € anstelle der sich nach dem oberen Rahmensatz der Richtsatzsammlung ergebenden Reingewinne von 301.232 € bzw. 395.500 € erscheinen äußerst unwahrscheinlich. Wesentlich näher liegt die Annahme, dass entweder der zugrunde gelegte Aufschlagsatz zu hoch ist oder Lohnaufwendungen nicht vollständig erfasst wurden. In beiden Alternativen würden die Gewinne grundsätzlich deutlich niedriger ausfallen.
107ccc) Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält der Senat es für sachgerecht, die Anordnung einer Sicherheitsleistung insoweit auszuschließen, als die Gewinne um mehr als 40 % der erklärten Umsätze erhöht wurden, unter gleichzeitiger Begrenzung des maßgebenden Reingewinns auf 35 % der so ermittelten Umsätze.
108Zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin einen Rohgewinnaufschlagsatz in Höhe von 350 % erzielt hat. Zwar hat die Steuerfahndung für die Monate Januar/Februar 2012 bereits nach den Buchführungsunterlagen der Antragstellerin einen Aufschlagsatz von 297,32 % ermittelt, und ein im Folgejahr nachweislich erzielter Aufschlagsatz könnte durchaus ein Indiz dafür sein, dass auch in den Streitjahren derartige Aufschlagsätze möglich waren. Andererseits wurden bei der vorgenannten Berechnung für die Monate Januar/Februar 2012 anscheinend keine Bestandsveränderungen bei den Waren ermittelt/berücksichtigt, und für das ganze Jahr 2012 ergibt sich ausgehend von dem Jahresabschluss der Antragstellerin lediglich ein Aufschlagsatz von 197 % (Wareneinsatz 277.867 €, Umsätze 825.184 €). Die in den Prüferhandakten (Band 2, Trennblatt 16) abgeheftete Nachkalkulation für das Jahr 2010 führt zwar zu einem Rohgewinnaufschlagsatz von 356,12 %. Zum einen scheint der Antragstellerin jedoch noch keine Gelegenheit gegeben worden zu sein, hierzu Stellung zu nehmen, und zum anderen könnte sich diese Kalkulation insbesondere dann als unzutreffend erweisen, falls --was die Antragstellerin jedenfalls vorgetragen hat-- in den Mittagsgerichten ein Gratisgetränk enthalten gewesen sein sollte. Da dem erkennenden Senat die strafrechtlichen Ermittlungsakten nicht vorliegen, ist dem Senat auch nicht bekannt, ob Mitarbeiter der Antragstellerin zu der letztgenannten Frage bereits vernommen worden sind. Speziell die Preisgestaltung für etwaige Mittagsgerichte könnte auch im Übrigen wesentlich sein für die Einschätzung, ob die Aufschlagsätze der Antragstellerin sich trotz eines nach Aktenlage hohen Anteils an Teigwaren (z.B. Spagetti della Casa, Penne Arucola Parma), der i.d.R. auf überdurchschnittliche Aufschlagsätze hindeutet, möglicherweise nicht im oberen Rahmen der Richtsätze bewegten. Die Antragstellerin hat auf die Bedeutung der Mittagsgerichte für die Kalkulation hingewiesen. Da nach bisherigem Stand unklar ist, ob der Antragsgegner insoweit die ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten bereits hinreichend ausgeschöpft hat und die Sache sich noch im Einspruchsverfahren befindet, hält der Senat es für sachgerecht, die vorgenannten Unklarheiten in Bezug auf die Frage der Sicherheitsleistung nicht alleine der Antragstellerin anzulasten.
109Andererseits vermag der erkennende Senat insbesondere im Hinblick auf die von der Steuerfahndung ermittelten Differenzen zwischen den X-Bons und den Z-Bons sowie auf die nach Aktenlage fehlende Erfassung von Einnahmen bei dem …fest nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegen wird. Die Differenzen zwischen den aufgefundenen und verglichenen X-Bons und Z-Bons belaufen sich auf 12.489,70 € und damit auf 40 % der erklärten Einnahmen laut den Z-Bons (in Höhe von 31.114,15 €). Eine entsprechende Umsatzzuschätzung in Höhe von 40 % führt zu Aufschlagsätzen, die sich im Jahr 2011 im mittleren Bereich des Rahmens der Richtsatzsammlung befinden und im Gründungsjahr --was im Ansatz auch durchaus plausibel wäre-- im unteren Bereich der Richtsatzsammlung. Ausgehend von den vorgenannten Überlegungen würde der höchste Reingewinnsatz laut Richtsatzsammlung nur im Jahr 2011 geringfügig überschritten, so dass insoweit eine Begrenzung der Hinzuschätzung vorzunehmen sein dürfte. Im Jahr 2010 läge der Reingewinn zwar bereits im oberen Bereich der Richtsatzsammlung. Die Annahme eines niedrigeren Reingewinnsatzes erscheint gleichwohl nicht zwingend, weil der Ort [Anmerkung zur Neutralisierung: der genannte Platz, wurde zwecks Neutralisierung als Ort bezeichnet] wegen seiner ausgeprägten Gastronomieszene in B ausgesprochen beliebt ist, so dass entgegen der Einlassung der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden kann, diese habe besondere Anstrengungen unternehmen müssen, um Gäste „in die Peripherie“ zu locken. Darüber hinaus war C durch sein Restaurant J auf der I-straße bereits in B etabliert und konnte auch deshalb im Ort [Anmerkung zur Neutralisierung: der genannte Platz, wurde zwecks Neutralisierung als Ort bezeichnet] mit einem vergleichbaren Konzept mit dem Zuspruch von Gästen rechnen. Die vorgenannten Überlegungen halten sich deshalb im Rahmen der bei summarischer Beurteilung nach dem bisherigen Sachstand möglichen Ergebnisse eines Hauptsacheverfahrens. Insoweit besteht damit keine Veranlassung, die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen einer AdV der Gewerbesteuerbescheide auszuschließen. Betragsmäßig ergeben sich daraus die nachstehenden Folgen:
110
2010 |
2011 |
|
Erklärte Umsätze rd. |
412.310,00 € |
658.833,00 € |
Zuschätzung i.H.v. 40 % |
164.924,00 € |
263.533,00 € |
Umsätze danach insgesamt |
577.234,00 € |
922.366,00 € |
Wareneinsatz erklärt |
191.258,00 € |
251.111,00 € |
Rohgewinnaufschlagsatz ausgehend von der obengenannten Schätzung |
201,8 % |
267,3 % |
Rohgewinnaufschlagsätze laut Richtssatzsammlungen |
186-257-400 % |
186-257-400 % |
Oberer Rahmensatz des Reingewinns bei Gast-, Speise- und Schankwirt- schaften laut amtlichen Richtssatz-sammlungen für 2010 und 2011 = 35 % vom wirtschaftlichen Umsatz bei unentgeltlicher Mitarbeit des Betriebsinhabers |
202.032,00 € |
322.828,00 € |
Hier vorläufig angesetzter Gewinn --- erklärter Gewinn --- Hinzuschätzung insgesamt |
6.246,00 € 164.924,00 € 171.170,00 € |
17.939,00 € 263.533,00 € 281.472,00 € |
Anpassungen zwecks Vergleichbarkeit mit der Richtsatzsammlung --- Geschäftsführergehalt --- Investitionsabzugsbetrag |
0,00 € 0,00 € |
28.000,00 € 18.120,00 € |
Gewinn zwecks Abgleich mit den Richtsatzsammlungen |
171.170,00 € |
327.592,00 € |
Kalkulatorisch anzusetzender Gewinn unter Begrenzung auf die 35%-Grenze lt. Richtsatzsammlung abzüglich der Korrekturposten |
171.170,00 € |
322.828,00 € ./. 28.000,00 € ./. 18.120,00 € |
Sicherheitsleistung bis zu einem steuerlich möglicherweise anzusetzenden Gewinn in Höhe von |
171.170,00 € |
276.708,00 € |
Gewinn/Gewerbeertrag laut Bescheid |
454.598,00 € |
489.006,00 € |
Differenz, für welche die Sicherheitsleistung auszuschließen ist |
283.438,00 € |
212.298,00 € |
Dieser Differenz entsprechender Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %), für den die Sicherheitsleistung auszuschließen ist |
9.920,00 € |
7.431,00 € |
4. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken.
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder - 2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder - 2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder - 2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt, - 2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, - 3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und - 4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.
(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
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bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.