Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11

bei uns veröffentlicht am26.10.2011

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war in den Streitjahren Arbeitnehmer; die Klägerin erzielte seit 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelhandel mit Gemischtwaren, Haushaltsartikeln, Geschenkartikeln u.a. Zum 1. Juli 2000 erweiterte sie ihr Geschäftsfeld auf den Handel mit Waffen, Munition und Jagdausrüstungen. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung; die Erlöse wurden im Wesentlichen in bar vereinnahmt. Von 1994 bis 2005 erklärte sie --mit Ausnahme des Jahres 1995-- stets Verluste, teils in erheblicher Höhe. Die sich aus ihren Gewinnermittlungen ergebenden Rohgewinnaufschlagsätze lagen in den Streitjahren 2001 bis 2005 zwischen ./. 11,4 % und + 3,9 %.

2

Am 2. Juli 2007 begann der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit einer Außenprüfung bei der Klägerin. Diese konnte weder Kassenbücher noch Kassenberichte, Registrierkassenstreifen oder andere Grundaufzeichnungen über die Tageseinnahmen vorlegen. Der Prüfer stellte ferner fest, dass die Klägerin ihre Tageseinnahmen zunächst für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen in einer Geldkassette aufbewahrt und erst im Zeitpunkt der anschließenden Einzahlung auf das betriebliche Bankkonto als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Nach den Darstellungen im --vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen-- Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2009 enthielten die Gewinnermittlungen zahlreiche sachliche Mängel. So seien Betriebseinnahmen als Ausgaben erfasst worden; Betriebsausgaben seien zweifach gewinnmindernd aufgezeichnet worden; eine Vielzahl einzelner Betriebseinnahmen sei gar nicht aufgezeichnet worden; Darlehenstilgungen seien als Betriebsausgaben behandelt worden; für mehrere Wochen seien weder die laufenden Einnahmen noch die laufenden Ausgaben aufgezeichnet worden; aus zahlreichen Belegen sei trotz fehlenden Umsatzsteuerausweises der Vorsteuerabzug vorgenommen worden. Auch eine Bargeldverkehrsrechnung für die Jahre 2004 und 2005 führe zu erheblichen Fehlbeträgen.

3

Der Prüfer korrigierte die aufgeführten sachlichen Mängel, behandelte eine Reihe von Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto, die die Klägerin als Einlage ansah, als Betriebseinnahmen, und erhöhte den Gewinn zusätzlich um einen Sicherheitszuschlag von 20.000 DM (2001) bzw. 10.000 € (2002 bis 2005). Danach ergaben sich Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 23,8 % und 51,3 %. Das FA erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.

4

Im Einspruchsverfahren behaupteten die Kläger, die Registrierkassenstreifen seien am 29. September 2007 bei einem Hochwasser vernichtet worden. Die Bareinzahlungen würden aus Geldschenkungen der Mutter der Klägerin stammen.

5

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG führte aus, eine Schätzungsbefugnis sei wegen der erheblichen Mängel bei der Aufzeichnung der Bareinnahmen gegeben. Das Vorbringen zu dem Hochwasserschaden ändere daran nichts. Der Höhe nach sei die Schätzung des FA eher zu gering ausgefallen. Die Spanne der Richtsätze für den Einzelhandel mit Haushaltswaren liege für die Streitjahre bei 52 bis 100 % (2001) bzw. 47 bis 113 % (2002 bis 2005); die Richtsätze für den Einzelhandel mit Geschenkartikeln seien noch höher. Bereits der Ansatz des mittleren Richtsatzes führe zu deutlich höheren Werten als sie das FA angesetzt habe. Die Kläger hätten trotz eines vorherigen Hinweises des Gerichts auf die beabsichtigte Richtsatzschätzung keine substantiierten Einwendungen erhoben.

6

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Verfahrensmangels.

7

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

9

Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

10

1. Dies gilt zunächst für die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob für einen Steuerpflichtigen negative Schlussfolgerungen daraus gezogen werden dürfen, dass Teile seiner Buchführungsunterlagen durch eine Naturkatastrophe vernichtet worden sind.

11

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, m.w.N.).

12

b) Daran fehlt es hier. Obwohl das FG seine Rechtsauffassung, die Schätzungsbefugnis sei unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen und bestehe auch bei einem Verlust von Unterlagen infolge von Hochwasserschäden, ausdrücklich auf ein Zitat aus der Kommentarliteratur gestützt hat (Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 162 Rz 24), in dem seinerseits auf weitere Fundstellen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur verwiesen wird, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung der Kläger mit dem Inhalt dieser Entscheidungen und Literaturfundstellen. Dies wäre aber angesichts des Umstands, dass die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung eine Schätzungsbefugnis auch bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen bejaht (BFH-Entscheidungen vom 28. Juni 1972 I R 182/69, BFHE 106, 427, BStBl II 1972, 819, unter 1.b, m.w.N., und vom 9. März 1994 VIII S 9/93, BFH/NV 1995, 28, unter II.3.b ff), erforderlich gewesen.

13

Soweit die Kläger in der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage die Formulierung "negative Schlussfolgerungen" verwenden, ist nicht ersichtlich und hätte daher näherer Darlegungen der Kläger bedurft, ob und in welcher Weise FA oder FG aus dem behaupteten hochwasserbedingten Verlust von Unterlagen "negative Schlussfolgerungen" gezogen, sich also an der oberen Grenze des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmens orientiert hätten.

14

c) Darüber hinaus haben die Kläger auch die Klärungsfähigkeit der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall nicht dargelegt.

15

Dazu hätte schon deshalb besonderer Anlass bestanden, weil das FG nicht festgestellt hat, dass das objektive Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen tatsächlich auf dem von den Klägern behaupteten Hochwasserschaden beruht. Auch der erkennende Senat dürfte daher einem Revisionsverfahren diese Behauptung der Kläger nicht zugrunde legen (§ 118 Abs. 2 FGO).

16

2. Auch der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

17

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d).

18

b) Die Beschwerdebegründung beschränkt sich hingegen auf die Behauptung, die gewählte Schätzungsmethode sei unzutreffend, da eine andere Schätzungsmethode zu einem wesentlich wahrscheinlicheren Ergebnis geführt hätte und die Kläger dies auch nachgewiesen hätten. Die Kläger geben weder an, welche andere Schätzungsmethode das FG hätte wählen sollen, noch welche "Nachweise" die Kläger vorgelegt haben wollen.

19

Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als das FG seine Absicht, abweichend vom FA eine Richtsatzschätzung vornehmen zu wollen, in seinem Hinweisschreiben vom 31. Januar 2011 --rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2011-- mitgeteilt hatte. Die Kläger haben hiergegen im Klageverfahren nach Aktenlage lediglich --und zudem ohne jede Substantiierung-- vorgebracht, sie hätten im Bereich des Waffenhandels mit niedrigen Rohgewinnaufschlagsätzen kalkuliert. Ferner haben sie sich auch zur Begründung der Verluste auf den angeblichen Hochwasserschaden des Jahres 2007 berufen. Dieser Umstand betrifft indes nicht die Streitjahre 2001 bis 2005 und ist daher zur Erklärung der niedrigen bzw. negativen Rohgewinnaufschlagsätze von vornherein ungeeignet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 149/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb am 15. August 1989 die in G belegenen, einander unmittelbar benachbarten, aber grundbuchlich selbständige

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Nov. 2010 - VII B 12/10

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat erhebliche Steuerrückstände. Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Eine Zahlungsaufforderung des Bekl
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - X B 44/11.

Finanzgericht München Beschluss, 11. Juli 2018 - 7 V 510/18

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Tenor 1. Die Vollziehung der Bescheide vom 1. August 2017 zur Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 wird in Höhe von 27.116 € (2011), 54.205 € (2012) und 36.364 € (2013), zum Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013 in Hö

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Jan. 2015 - 14 A 2687/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollst

Finanzgericht Münster Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 V 1742/14 G

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2010 vom 25.11.2013 wird in Höhe von 15.690 € bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung d

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat erhebliche Steuerrückstände. Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Eine Zahlungsaufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 25. August 2004 blieb unbeachtet. Monate später fand durch Mitarbeiter des Landeskriminalamts (LKA) eine Durchsuchung der Wohnung statt, die der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Über die Durchsuchung wurde das FA unterrichtet. Obwohl das FA keinen Durchsuchungsbeschluss nach § 287 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) beantragt hatte, nahmen zwei Vollziehungsbeamte und der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsstelle die Gelegenheit wahr, sich unter Annahme von Gefahr im Verzug an der Durchsuchung zu beteiligen und zahlreiche Gegenstände zu pfänden. Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen legten alle Familienmitglieder Einspruch ein. Daraufhin hob das FA die Pfändung bezüglich der Ehefrau des Klägers auf, die unter Berufung auf § 262 AO zusammen mit ihrer Tochter zwei weitere Einsprüche einlegte. Sämtliche Einsprüche wies das FA zurück.

2

Die daraufhin erhobene Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Sachpfändung auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung fest. Im Streitfall habe keine Ausnahme vom Grundsatz der richterlichen Durchsuchungsanordnung vorgelegen, denn das FA habe ausreichend Zeit gehabt, eine solche Anordnung zu erwirken. Durch bloßes Zuwarten, bis Gefahr im Verzug entstanden sei, könne der Richtervorbehalt nicht umgangen werden. Der Verstoß sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass er die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge habe. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug zu Unrecht bejaht worden seien, stelle keine so schwerwiegende Verletzung der an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen dar, dass von niemandem erwartet werden könne, die aufgrund der Durchsuchung ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen als verbindlich anzuerkennen. Verstöße gegen § 287 AO machten die Vollstreckungshandlung zwar anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Insoweit hat das FG die Klage abgewiesen.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Vorsätzliche Verstöße von Angehörigen der Polizei und der Finanzverwaltung gegen das Grundgesetz (GG) und gegen strafrechtliche Bestimmungen (§§ 123, 339 und 357 des Strafgesetzbuchs --StGB--) seien nicht hinnehmbar. Im Streitfall sei durch die Verabredung eines grundgesetzwidrigen und strafbaren Vorgehens eine schuldlose fehlerhafte Rechtsauslegung durch die Beamten ausgeschlossen. Das FG habe die für diesen Fall einschlägige Bestimmung des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übergangen und verkannt, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht bloß rechtswidrig, sondern nichtig sei. Dies führe zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die nicht hingenommen werden könne und die geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Die Verabredung einer strafbaren Vorgehensweise durch das LKA und das FA verstoße in einem besonderen Maß gegen die guten Sitten. Auch sei Wiederholungsgefahr gegeben.

4

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

7

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr wendet er sich gegen die rechtliche Bewertung des Vorgehens des FA durch das FG und gegen dessen Rechtsauffassung, dass im Streitfall keine Nichtigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen festgestellt werden könne. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).

8

Im Übrigen hängt die Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt an einem solch schweren Fehler leidet, dass dies zu seiner Nichtigkeit führt, von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls ab. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO in Betracht käme.

9

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen einer vermeintlich willkürlichen bzw. greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG begehrt, genügen die Darlegungen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind, das aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.) oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Norm übersehen hat (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597, m.w.N.).

10

Die vom Kläger behauptete Verabredung des LKA und des FA zur Begehung mehrerer Straftaten hat das FG nicht festgestellt. Weder zu den subjektiven noch zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der §§ 123, 339 und 357 StGB hat es Feststellungen getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben. Die bloße Behauptung, das FG habe § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen und die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des FA nicht erkannt, genügt nicht zur Darlegung, dass die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. In den Entscheidungsgründen hat das FG ausgeführt, dass die AO --unter bestimmten Voraussetzungen-- eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung in § 287 Abs. 4 Satz 2 AO ausdrücklich vorsieht und dass im Streitfall die Annahme von Gefahr in Verzug von den Vollziehungsbeamten des FA zu Unrecht bejaht worden sei. Unter diesen Umständen bestand aus der maßgeblichen Sicht des FG kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob im Streitfall von einer Verabredung des LKA und des FA zur Begehung von Straftaten auszugehen ist und ob sich das Vorgehen des FA als Verstoß gegen die guten Sitten darstellen könnte.

11

Dass nach den Feststellungen des FG die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO im Streitfall offensichtlich einschlägig ist, so dass sie vom FG in vorwerfbarer Weise übersehen werden konnte, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Auch wird dies durch die Ausführungen des Klägers nicht hinreichend belegt. Nach dem Akteninhalt hat auch er diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren für seine Überlegungen nicht nutzbar gemacht und von einer ausdrücklichen Inbezugnahme abgesehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift im Steuerrecht äußerst geringe Bedeutung hat (v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 125 Rz 25). Tipke weist darauf hin, dass die Bestimmung, die an den Rechtsgedanken des § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anknüpft, im Steuerrecht kein Anwendungsfeld haben dürfte (Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 125 AO Rz 29). Bei diesem Befund werden die Ausführungen des Klägers den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb am 15. August 1989 die in G belegenen, einander unmittelbar benachbarten, aber grundbuchlich selbständigen unbebauten Grundstücke mit den Flurnummern 67 und 91. Er bilanzierte sie zunächst im Sonderbetriebsvermögen einer Baumarkt-KG, an der er beteiligt war. Zum 31. Dezember 1992 entnahm er sie in das Privatvermögen. Mit Verträgen vom 7. September 1994 verkaufte er das Flurstück 67 an eine GmbH und das Flurstück 91 an einen Herrn J.

2

Am 9. Mai 1996 erwarb der Kläger die in C belegenen, mit Fabrikgebäuden bebauten Grundstücke mit den Flurnummern 831, 834 und 1103. In mehreren Zeitungsinseraten, deren erstes am 29. Juni 1996 erschien, bot die H-Haus-KG, an der der Kläger beteiligt ist, die Grundstücke zum Kauf an. Der Kläger verkaufte die Flurstücke 831 und 834 am 29. Dezember 1998 und das Flurstück 1103 am 22. Dezember 1999.

3

Das seinerzeit zuständige Finanzamt sah die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels als erfüllt an und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 1999. Dabei fasste es die in C belegenen Flurstücke 831 und 834 zu einem einzigen Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zusammen.

4

Im Einspruchs- und Klageverfahren brachte der Kläger vor, er habe hinsichtlich beider Grundstückskomplexe ursprünglich langfristige Vermietungen in unterschiedlichen Varianten angestrebt. Diese Pläne hätten sich allerdings nicht realisieren lassen. Die beiden Parzellen in G stellten eine wirtschaftliche Einheit dar und seien damit nur als ein einziges Objekt anzusehen, so dass er insgesamt nicht mehr als drei Objekte veräußert habe. Ohnehin sei die Fünf-Jahres-Frist überschritten; deren Verlängerung komme nur bei besonderen Umständen in Betracht, die hier nicht gegeben seien. Zudem sei für die Erhebungszeiträume bis 1994 Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass Sachverhalte aus dieser Zeit nicht mehr berücksichtigt werden dürften.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Kläger habe innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von fünf Jahren und dreieinhalb Monaten mindestens vier Objekte verkauft. Alle vier Objekte seien wiederum in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Erwerb --mit einem maximalen Abstand von fünf Jahren und drei Wochen-- veräußert worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die Fünf-Jahres-Zeiträume nicht als starre Grenzen anzusehen. Im Streitfall seien sie aufgrund der umfangreichen Branchenkenntnisse des Klägers im Immobilienbereich geringfügig auszudehnen. Diese Branchenkenntnisse folgten sowohl aus den Betätigungen des Klägers als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer mehrerer Baumärkte und "Baufirmen" sowie aus seinem umfangreichen im Privatvermögen gehaltenen Grundbesitz. Auch die in festsetzungsverjährter Zeit vorgenommenen Veräußerungen seien im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers im Streitjahr zu berücksichtigen. Der Kläger habe die Indizwirkung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Veräußerung bzw. zwischen den einzelnen Veräußerungen nicht widerlegen können. Hierfür wären objektive Umstände erforderlich gewesen; die bloßen Erklärungen des Klägers über seine abweichenden Nutzungabsichten seien hingegen nicht ausreichend.

6

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie wegen eines Verfahrensmangels.

7

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

9

Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben.

10

1. Dies gilt zunächst für die verschiedenen vom Kläger formulierten Rechtsfragen, aus denen er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ableiten will.

11

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).

12

b) Der Kläger formuliert als erste klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob von einem gewerblichen Grundstückshandel auch dann gesprochen werden könne, "wenn Grundstücke bei ihrem anfänglichen Erwerb steuerlich nicht etwa im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen erfasst werden, wobei die Einordnung als langfristig zu nutzendes Betriebsvermögen durch die Bilanzierung seitens des Steuerpflichtigen im Anlagevermögen dokumentiert wird, und die Buchung im Anlagevermögen --anders als im Fall des Umlaufvermögens-- zugleich gegen eine bedingte oder gar unbedingte Veräußerungsabsicht spricht". Mit dem Ausweis im Anlagevermögen habe er sich "verbindlich auf die dauerhafte Nutzung der Grundstücksobjekte zur Fruchtziehung ... festgelegt".

13

Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585, unter 2.a, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984). Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung enthält keinerlei Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur, die zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage ergangen ist.

14

Im Übrigen bleibt nach dem Vorbringen des Klägers unklar, weshalb der Ausweis im Anlagevermögen bindende Wirkung für eine künftige dauerhafte Nutzung der Grundstücke entfalten soll. Offensichtlich war der Kläger trotz der von ihm behaupteten Bindung nicht daran gehindert, die Grundstücke innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit ihrem Erwerb frei und unbeschränkt zu veräußern.

15

c) Ferner hält es der Kläger für klärungsbedürftig, ob von einem gewerblichen Grundstückshandel auch dann gesprochen werden kann, "wenn der Verkauf eines Objekts zwar außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgt, jedoch aufgrund der Existenz von weiterem (langfristig genutzten) betrieblichen Grundvermögen eine 'einschlägige' Branchenkenntnis des Steuerpflichtigen als weiteres Indiz für dessen bedingte Veräußerungsabsicht angesehen wird, obwohl zugleich auch umfangreiches (langfristig genutztes) privates Grundvermögen des Steuerpflichtigen besteht, dessen Indizwirkung zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden muss".

16

Im Kern begehrt der Kläger mit diesem Vorbringen --wie aus seinen weiteren Erläuterungen hervorgeht--, das Vorhandensein umfangreichen Grundbesitzes im Privatvermögen als Indiz gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht zu werten. Damit gibt er indes im Stile einer Revisionsbegründung lediglich zu erkennen, dass er die Auffassung des FG --das die Branchennähe sowohl aus der betrieblichen als auch aus der privaten Betätigung im Immobilienbereich abgeleitet hat-- in diesem Punkt für falsch hält, legt aber nicht die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage dar.

17

d) Zudem formuliert der Kläger die Rechtsfrage, ob sich in Anwendung des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 884, Rz 10), ggf. in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, eine strikt zu beachtende absolute Obergrenze von zehn Jahren zwischen dem Erwerb des ersten Grundstücks und der Veräußerung des letzten Grundstücks ergebe.

18

Dabei hat der Kläger jedoch --worauf das FA zutreffend hinweist die genannte Verwaltungsanweisung missverstanden. Die dort genannte Höchstfrist von zehn Jahren bezieht sich auf Fallgestaltungen, in denen zwischen Erwerb und Veräußerung des einzelnen Objekts zwar ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liegt, aber aufgrund weiterer Umstände auf eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht geschlossen werden kann. Mit dem zeitlichen Abstand zwischen dem Erwerb des ersten und der Veräußerung des letzten Grundstücks befasst sich das vom Kläger angeführte BMF-Schreiben hingegen nicht.

19

e) Schließlich rechtfertigt auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung die Berücksichtigung früherer Erwerbe und Veräußerungen als Zählobjekte ausschließe, nicht die Zulassung der Revision.

20

Ob eine Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze Indizwirkung für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels entfaltet, lässt sich naturgemäß erst nach der vierten Veräußerung feststellen. Die vierte Veräußerung stellt zwar kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306); sie lässt im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Betätigung des Steuerpflichtigen aber bereits dessen im Zusammenhang mit dem ersten Objekt entfalteten Aktivitäten als gewerblich erscheinen (BFH-Urteil vom 20. April 2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375, unter II.3.d).

21

Bei derartigen Gesamtwürdigungen sind aber auch die Verhältnisse bereits abgelaufener Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob für diese Zeiträume noch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zum Erlass von Änderungsbescheiden besteht oder nicht. Das FG hat insoweit zutreffend die Rechtsprechung zur --parallel gelagerten-- Frage der Gesamtwürdigung zur Feststellung des Vorhandenseins oder Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663) herangezogen.

22

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

23

Der Kläger entnimmt den BFH-Urteilen vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07 (BFH/NV 2009, 923, unter II.B.2.d) und IV R 12/07 (BFH/NV 2009, 926, unter II.2.b dd) den Rechtssatz, dass allein die Branchennähe eines Steuerpflichtigen im Regelfall nicht die Annahme einer von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze rechtfertigt.

24

Dem stellt er den vom FG gebildeten Rechtssatz gegenüber, wonach bei einem Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze die Branchennähe des Steuerpflichtigen eine geringfügige Ausdehnung des Fünf-Jahres-Regelzeitraums rechtfertigen kann.

25

Diese beiden Rechtssätze stehen --worauf das FA zutreffend hinweist-- nicht in Widerspruch zueinander, was aber Voraussetzung für die Annahme einer Divergenz wäre. Denn der Rechtssatz des BFH betrifft Fälle, in denen weniger als vier Objekte veräußert werden; der Rechtssatz des FG ist demgegenüber auf Fälle beschränkt, in denen mindestens vier Objekte veräußert werden.

26

3. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

27

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a).

28

Der Kläger meint, das FG hätte aufklären müssen, ob er händlertypisches Verhalten an den Tag gelegt oder Maßnahmen zur Umgestaltung der Grundstücke in Gegenstände anderer Marktgängigkeit getroffen habe. Auf diese zusätzlichen Beweisanzeichen kam es aber nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, das sich auf die --vom Kläger nicht widerlegte-- Indizwirkung des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze gestützt hat, nicht an.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.