Finanzgericht Münster Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 V 3164/15 AO
Tenor
Die Vollziehung der Duldungsbescheide vom 02.06.2015 wird bis zum Abschluss der Einspruchsverfahren ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung zweier Duldungsbescheide.
4Der Antragsteller ist der Sohn von M. und N. X. (Steuerschuldner); Frau N. X. ist am 13.12.2014 verstorben. Die Steuerschuldner waren verheiratet und wurden in den Jahren 1998 bis 2003, 2005 sowie 2010 gemäß den §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für diesen Zeitraum schulden sie dem Land Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner bestandskräftig festgesetzte Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 8.448,68 €. Zusätzlich schuldet die Steuerschuldnerin dem Land Nordrhein-Westfalen getrennt festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von 28.954,72 €.
5Nachdem die Steuerschuldner bereits am 26.04.2004 (Az. …) bzw. am 09.09.2004 (Az. …) vor dem Amtsgericht (AG) Q. eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten, richtete der Antragsteller am 02.06.2006 für die Steuerschuldner als Verfügungsberechtigte bei der Volksbank … eG (im Folgenden: Volksbank) ein Konto zu Nr. 0000000001 ein, auf das u.a. Gehaltszahlungen der Steuerschuldner überwiesen wurden.
6Mit Beschluss des AG Q. vom 06.07.2010 wurde über das Vermögen der Steuerschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt T. T1. als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 09.05.2011 wurde der Steuerschuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde am 20.06.2011, das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch den Tod der Steuerschuldnerin beendet (Mitteilung des AG Q. vom 30.07.2015).
7Mit Beschluss vom 07.09.2010 eröffnete das AG Q. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldners und bestellte Rechtsanwalt V. P. zum Insolvenzverwalter. In einem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 26.08.2010 wird unter Tz. 12 ausgeführt, dass das Gehalt des Steuerschuldners auf das Konto des Antragstellers gezahlt werde. Unter Tz. 24 heißt es, das laufende Einkommen des Steuerschuldners werde unter den Aktiva ausgewiesen. Seit dem 01.04.2004 sei der Steuerschuldner als … bei der Firma C. GmbH beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belaufe sich inklusive Zulagen auf ca. 3.230,00 €. Mit Pfändung- und Einziehungsverfügung vom 10.05.2006 habe das Finanzamt (FA) Q. die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des pfändbaren Arbeitseinkommens gepfändet. Gemäß § 114 Abs. 3 der Insolvenzordnung (InsO) sei die Pfändung jedoch nur noch für den Monat der Insolvenzeröffnung bzw. für den Folgemonat wirksam. Danach stünden die pfändbaren Anteile der Insolvenzmasse zu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
8Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldners wurde am 09.11.2011 aufgehoben. Die Restschuldbefreiung wurde ihm mit Beschluss vom 06.05.2013 durch das AG Q. rechtskräftig versagt, da er einen pfändbaren Betrag in Höhe von 556,95 € für den Monat April 2012 trotz Aufforderung nicht an den Treuhänder gezahlt habe.
9Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.11.2014 mit, dass er prüfe, ob der Antragsteller wegen der Kontoüberlassung an die Steuerschuldner nach § 191 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 1, 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) als Duldungsschuldner in Anspruch zu nehmen sei. Er wurde aufgefordert, bis zum 10.01.2015 Kontoauszüge und Belege zum oben genannten Konto bei der Volksbank vorzulegen. Da der Antragsteller diese Anfrage unbeantwortet ließ, wandte sich der Antragsgegner im Januar 2015 an die Volksbank und forderte diese auf, sämtliche Kontobewegungen zu dem Konto zu Nr. 0000000001 ab dem 01.01.2011 vorzulegen. Die Volksbank kam diesem Ersuchen im Februar 2015 nach.
10Am 02.06.2015 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zwei Duldungsbescheide nach § 191 AO i.V.m. §§ 1, 3, 4, 11 AnfG bzw. §§ 1, 4, 11 AnfG. Mit diesen Bescheiden forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, im Wege des Wertersatzes Beträge in Höhe von 4.355,95 € (Duldungsbescheid I) bzw. in Höhe von 25.270,67 € (Duldungsbescheid II) bis jeweils zum 02.07.2015 zu zahlen.
11Zur Begründung wird im Duldungsbescheid I u.a. ausgeführt, dass die Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der rückständigen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1998 bis 2003, 2005 und 2010 von dem Antragsteller nur einmal zu leisten sei, da es sich bei diesen Beträgen um Gesamtschulden der Steuerschuldner handele (Festsetzung unter 0000/0000/0002). Hinsichtlich der unter Steuernummer 0000/0000/0003 festgesetzten Beträge handele sich um alleinige Steuerschulden der Steuerschuldnerin. Die Steuerschuldner seien weder bereit gewesen, freiwillig zu zahlen noch sei die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen erfolgreich gewesen. Da beide Insolvenzverfahren über die Vermögen der Steuerschuldner beendet seien, sei die Überprüfung einer Anfechtung von Rechtshandlungen der Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens wieder möglich.
12Während der Dauer vom Antragsgegner gegen die Steuerschuldner durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen habe der Antragsteller das Konto zu Nr. 0000000001 bei der Volksbank geführt. Aufgrund der den Eltern zeitgleich ab dem 02.06.2006 eingeräumten Verfügungsberechtigung seien sowohl der Steuerschuldner als auch die Steuerschuldnerin befugt gewesen, über Forderungen und Rechte gegen die Volksbank im eigenen Namen zu verfügen. In der Zeit vom 12.01.2011 bis zum 16.12.2011 seien Zahlungseingänge auf dem Konto zu Nr. 0000000001 bei der Volksbank zu verzeichnen, die dem Steuerschuldner zuzurechnen seien. Hierbei handele es sich u.a. um dem Steuerschuldner zuzurechnende Gehaltszahlungen, die dem Konto am 08.06.2011 i.H.v. 1.736,40 €, am 11.07.2011 i.H.v. 2.421,77 € und am 10.08.2011 i.H.v. 2.054,05 € gutgeschrieben worden seien. Die jeweils anfechtbaren und bis zur Höhe von 4.355,95 € angefochtenen Rechtshandlungen lägen darin, dass der Steuerschuldner auf dem Konto zu Nr. 0000000001 in der Zeit seit dem 26.05.2011 Gutschriften bewirkt und dadurch mit der Zustimmung des Antragstellers Forderungen in dieser Höhe gegen die Bank begründet und das Vermögen des Antragstellers dadurch gemehrt habe. Denn mit der Angabe der Kontonummer beim Arbeitgeber des Steuerschuldners sei dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet worden, die Zahlungen auf das Konto des Antragstellers zu überweisen. Auf diese Forderungen (des Antragstellers gegenüber der Volksbank) habe das Finanzamt keinen Zugriff gehabt. Dadurch sei das der Vollstreckung unterliegende Vermögen des Steuerschuldners vermindert worden und eine gläubigerbenachteiligende Wirkung eingetreten. Der direkte Weg, in die Kontovollmacht zu pfänden, sei dem Antragsgegner aus Rechtsgründen verwehrt gewesen. Die Höhe des Wertersatzanspruches ergebe sich aus der Aufstellung im Duldungsbescheid. Die festgesetzten Säumniszuschläge gegenüber den Steuerschuldnern hat der Antragsgegner angesichts ihrer Zahlungsunfähigkeit um die Hälfte reduziert. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG seien erfüllt, denn der Antragsteller habe sowohl Kenntnis von der Kontonutzung durch den Steuerschuldner wie auch von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldner, mithin von dessen Zahlungsunfähigkeit gehabt. Darüber hinaus seien die auf dem Konto des Antragstellers vorgenommenen Gutschriften auch nach § 4 AnfG anfechtbar, da es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Steuerschuldners an den Antragsteller handele.
13Der mit dem Duldungsbescheid II geltend gemachte Zahlungsanspruch folge aus § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 11 AnfG. In der Zeit vom 09.02.2011 bis zum 15.12.2014 seien Zahlungseingänge auf diesem Konto zu verzeichnen, die der Steuerschuldnerin zuzurechnen seien. Die jeweils anfechtbaren und bis zur Höhe von 25.270,67 € angefochtenen Rechtshandlungen lägen darin, dass die Steuerschuldnerin auf dem Konto zu Nr. 0000000001 im oben genannten Zeitraum Gutschriften bewirkt und dadurch mit Zustimmung des Antragstellers Forderungen in dieser Höhe gegen die Bank begründet und das Vermögen des Antragstellers dadurch gemehrt habe. Denn mit der Angabe der Kontonummer beim Arbeitgeber habe die Steuerschuldnerin diesem die Möglichkeit eröffnet, die Zahlungen auf das Konto des Antragstellers zu überweisen. Mit Gutschrift auf dem Konto des Antragstellers sei die Zugriffsmöglichkeit für den Antragsgegner unmöglich geworden und damit eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG seien erfüllt, denn der Antragsteller habe sowohl Kenntnis von der Kontonutzung durch den Steuerschuldner wie auch von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldner, mithin von dessen Zahlungsunfähigkeit gehabt. Die Höhe des Wertersatzanspruches ergebe sich aus der Aufstellung im Duldungsbescheid in Höhe von insgesamt 25.270,67 €. Die gegenüber der Steuerschuldnerin festgesetzten Säumniszuschläge reduzierte der Antragsgegner angesichts ihrer Zahlungsunfähigkeit um die Hälfte.
14Für weitere Einzelheiten, insbesondere die Aufstellung der Steuerschulden und die angefochtenen Überweisungen wird auf die Duldungsbescheide vom 02.06.2015 Bezug genommen.
15Der Antragsteller legte gegen beide Duldungsbescheide am 17.06.2015 Einspruch ein. Den Einspruch gegen den Duldungsbescheid I begründete er damit, dass die angefochtenen Zahlungen vom 08.06.2011, 11.07.2011 und vom 10.08.2011 während des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners geleistet worden seien. Eine Vollstreckung des Antragsgegners in das vom Antragsteller für die Steuerschuldner zur Verfügung gestellte Konto sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da nur noch die Beträge, die nicht vom Insolvenzverwalter abgeschöpft worden seien, auf dem Konto gutgeschrieben worden seien. Überdies betreffe der Duldungsbescheid Steuerschulden des Steuerschuldners für den Zeitraum 1998 bis 2010, die als Insolvenzforderungen einzuordnen seien. Da der Antragsgegner mit seinen Forderungen in die sogenannte Vollstreckungshinderung des § 89 InsO falle, könne schon aus diesem Grunde keine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegen. Gläubiger, deren Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden seien, hätten diese Forderungen als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, insbesondere durch Anmeldung zur Insolvenztabelle, verfolgen können. Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seien daher während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Ferner seien die angefochtenen Lohn- und Gehaltszahlungen des Steuerschuldners zum Zeitpunkt der Zahlung nicht pfändbar gewesen, da er sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch der gemeinsamen Tochter (S. X.) zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei. In Höhe des nicht pfändbaren Betrages könne daher auch aus diesem Grund objektiv keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, da in dieser Höhe keinerlei Rechte der Gläubiger verletzt sein könnten.
16Zur Begründung des Einspruchs gegen den Duldungsbescheid II führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, hinsichtlich der angefochtenen Rechtshandlungen betreffend die Steuerschuldnerin fehle es ebenfalls an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, denn die geleisteten Zahlungen seien ebenfalls nicht pfändbar gewesen.
17Über die Einsprüche hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide lehnte dieser am 20.08.2015 jeweils ab.
18Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag vom 09.10.2015 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Duldungsbescheide. Er nimmt zum einen Bezug auf die Begründung seiner Einsprüche und macht ergänzend geltend, dass neben den objektiven Voraussetzungen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dem AnfG nicht vorlägen. Er habe die Einrichtung des Kontos für die Steuerschuldner vor dem Hintergrund vorgenommen, dass diese nicht über eigene Konten hätten verfügen können. Dies sei in Absprache mit der Volksbank durchgeführt worden. Für eine Anfechtung der Gutschriften auf der Grundlage von § 3 AnfG fehle es an dem Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Er – der Antragsteller – sei davon ausgegangen, dass in den Insolvenzverfahren der Steuerschuldner alles rechtmäßig laufe und er sich über die Geldflüsse auf dem Konto keine Gedanken machen müsse. Dass es im Restschuldbefreiungsverfahren betreffend den Steuerschuldner zu Ungereimtheiten gekommen sei, könne ihm nicht angelastet werden.
19Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
20die Vollziehung der Duldungsbescheide vom 02.06.2015 bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens auszusetzen.
21Der Antragsgegner beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Duldungsbescheiden und trägt ergänzend vor, aus dem Gutachten zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldners vom 26.08.2010 gehe hervor, dass der Insolvenzverwalter zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Ehefrau des Steuerschuldners Hausfrau und nicht berufstätig gewesen sei. Ferner sei der Insolvenzverwalter davon ausgegangen, dass die Tochter S. als (nicht arbeitende) Studentin unterhaltsberechtigt gewesen sei. Diese beiden Annahmen hätten entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Betrages gehabt, der dem Steuerschuldner von seinem Lohn pfändungsfrei zu belassen gewesen sei. Aus den Ausführungen unter Tz. 12 des Gutachtens gehe weiter hervor, dass aktive Geschäftsverbindungen zu Kreditinstituten nicht bestünden und dass das Gehalt des Steuerschuldners unwidersprochen auf das Konto des Antragstellers gezahlt werde. Dieser vom Insolvenzverwalter geduldete Sachverhalt könne nur so verstanden werden, dass der Insolvenzverwalter davon ausgegangen sei, dass bei einer solchen Konstellation sich das Gehalt des Steuerschuldners unterhalb des pfändungsfreien Betrages bewege. Das Gehalt des Steuerschuldners habe sich indes oberhalb der pfändungsfreien Grenze gehalten, weil seine Tochter in den Jahren 2009 bis 2014 über eigene Einkünfte verfügt habe und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen sei. Auch die Steuerschuldnerin habe in 2012 und 2013 Leistungen, unter anderem der Bundesagentur für Arbeit, bezogen. Diese Löhne seien ebenfalls auf das Konto des Antragstellers gezahlt worden. Ferner habe der Steuerschuldner neben den Löhnen aus seinem ersten Arbeitsverhältnis noch weitere monatliche Löhne aus einem Minijob erhalten. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass das AG Q. dem Steuerschuldner mit Beschluss vom 11.06.2013 die Restschuldbefreiung versagt habe, weil er einen pfändbaren Betrag von 556,95 € für den Monat April 2012 trotz Aufforderung nicht an den Treuhänder gezahlt habe.
24II.
25Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsbescheide vom 02.06.2015.
261. Der Antrag ist zulässig.
27Der Antragsgegner hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 20.08.2015 – mithin noch vor Antragstellung bei Gericht am 09.10.2015 – abgelehnt, so dass die Zugangsvoraussetzungen für einen gerichtlichen Antrag gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gegeben sind.
282. Der Antrag ist auch begründet.
29a. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
30Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Für eine Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23.08.2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (z.B. BFH-Beschluss vom 11.06.1968 VI B 94/67, BFHE 218, 558, BStBl II 1968, 657).
31Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen, erfolgt im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung. Dabei beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und andere präsente Beweismittel. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts muss das Gericht nicht ergreifen (BFH-Beschluss vom 14.02.1989 IV B 33/88, BFHE 92, 545, BStBl II 1989, 516).
32b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Antragsteller die begehrte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, da bei der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der Aktenlage und der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsbescheide vom 02.06.2015 bestehen.
33aa. Die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides I vom 02.06.2015 betreffend den zu zahlenden Wertersatz in Höhe von insgesamt 4.355,95 € ist nach summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft.
34(1) Es bestehen bereits ernsthafte Zweifel daran, dass durch die am 08.06.2011, 11.07.2011 und 10.08.2011 auf dem Konto des Antragstellers erfolgten Gutschriften eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG eingetreten ist.
35(a) Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des AnfG angefochten werden.
36Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist weit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 1 Rn. 5). Dabei kommt es auf die Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (MünchKommAnfG-Kirchhof, § 1 RdNr. 9).
37Die Gläubigeranfechtung bezweckt die Wiedererschließung der Zugriffslage, die ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 1 Rn. 12, 32). Anfechtbar ist eine Rechtshandlung des Schuldners also nur, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und der Gläubiger in diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 1 Rn. 32). Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Vermögensgegenstände betroffen sind, auf die der Gläubiger ohnehin keinen Zugriff gehabt hätte, weil es sich um unpfändbare Sachen oder Rechte handelte (MünchKommAnfG §1 RdNr. 76).
38Rechtshandlungen während des Insolvenzverfahrens werden von den Regelungen des AnfG grundsätzlich nicht erfasst. Die Einschränkung der Anwendbarkeit des AnfG auf Sachverhalte außerhalb des Insolvenzverfahrens bedeutet einerseits, dass die Anfechtung nicht für Rechnung einer Insolvenzmasse des Schuldners erfolgt. Andererseits wird die Anfechtung während eines gegen den Schuldner laufenden Insolvenzverfahrens weitgehend eingeschränkt, weil während dessen Dauer etwaiger Neuerwerb des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt (§ 35 InsO). Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens leben die Anfechtungsrechte der Einzelgläubiger unter den Voraussetzungen des § 18 AnfG jedoch wieder auf.
39Die Beweislast für den Eintritt der objektiven Benachteiligung trägt der anfechtende Gläubiger (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 1 Rn. 34).
40(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antragsgegner zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Anweisung des Steuerschuldners an seinen Arbeitgeber, sein Gehalt auf das Konto des Antragstellers zu leisten, unter den sehr weit gefassten Begriff der Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG fällt (vgl. MünchKommAnfG-Kirchhof, § 1 RdNr. 9). Auch steht der Annahme einer Rechtshandlung angesichts der dargestellten Rechtsgrundsätze nicht entgegen, dass diese möglicherweise nach § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO unwirksam war. Denn der Steuerschuldner hat durch die Anweisung an seinen Arbeitgeber, seine Gehaltsforderungen auf das Konto des Antragstellers zu zahlen, ursächlich dazu beigetragen, dass diese Zahlungen nicht unmittelbar in das Vermögen des Steuerschuldners gelangt sind.
41Es spricht jedoch einiges dafür, dass in Bezug auf die am 08.06.2011, 11.07.2011 und 10.08.2011 auf dem Konto des Antragstellers gutgebrachten Gutschriften deshalb keine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, weil es sich um nicht pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) gehandelt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Steuerschuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen in einem laufenden Insolvenzverfahren befand und es sich bei den auf dem Konto des Antragstellers bei der Volksbank gutgeschriebenen Beträgen nach den unbestrittenen Ausführungen des Antragstellers um die Beträge gehandelt hat, die vom Insolvenzverwalter als pfändungsfrei angesehen und daher nicht zur Insolvenzmasse gezogen worden sind. Ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters vom 26.08.2010 wurden die pfändbaren Lohnbezüge vom Arbeitgeber des Steuerschuldners an den Insolvenzverwalter abgeführt und zur Insolvenzmasse gezogen. Zudem wusste der Insolvenzverwalter, dass die Gehaltszahlungen des Steuerschuldners auf das Konto des Antragstellers gegangen sind.
42Soweit der Antragsgegner behauptet, bei der Abführung der über den Pfändungsfreigrenzen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Steuerschuldnerin und die Tochter des Steuerschuldners aufgrund eigener Gehaltsansprüche gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen seien, fehlen hierfür entsprechende Nachweise. Insbesondere ergibt sich aus den vorliegenden Kontoübersichten nicht, dass die Steuerschuldnerin im Juni, Juli oder August 2011 – also im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen – über eigenes Gehalt verfügt hätte, welches auf dem Konto des Antragstellers eingegangen ist. Dem steht auch nicht notwendig entgegen, dass die auf dem Konto des Antragstellers gutgeschriebenen Beträge die in § 850c ZPO genannten Grenzbeträge überstiegen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass in den gutgeschriebenen Beträgen Teilbeträge (wie Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Schmutz- und Erschwerniszulagen o.ä.) enthalten sind, die bereits nach anderen Vorschriften (wie z.B. § 850a, § 850b ZPO) ganz oder teilweise nicht pfändbar waren. Die Ausführungen im Beschluss des AG Q. vom 06.05.2013 betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung weisen vielmehr darauf hin, dass der Insolvenzverwalter monatlich jeweils geprüft hat, ob eine Massezugehörigkeit der Gehaltsansprüche des Steuerschuldners bestanden hat oder nicht. Der Senat geht für die Zwecke des summarischen Verfahrens daher aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der Insolvenzverwalter sämtliches pfändbares Vermögen des Steuerschuldners zur Masse gezogen hat, so dass zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden war, auf welches der Antragsgegner hätte zugreifen können.
43(2) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den auf dem Konto des Antragstellers gutgeschriebenen Beträgen nach den unbestrittenen Ausführungen des Antragstellers um solche gehandelt hat, die vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Steuerschuldners als pfändungsfrei eingestuft worden sind, erscheint es zudem ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerschuldner im Hinblick auf die gutgeschriebenen Beträge im Sinne von § 3 Abs. 1 AnfG mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat und – soweit dies der Fall ist – ob der Antragsteller davon Kenntnis hatte.
44bb. Die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides II erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls ernstlich zweifelhaft.
45(1) Auch in Bezug auf die der Steuerschuldnerin zuzurechnenden und dem Konto des Antragstellers bei der Volksbank in der Zeit vom 09.02.2011 bis zum 15.12.2014 gutgeschriebenen Beträge erscheint fraglich, ob durch die Gutschriften eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG eingetreten ist. Denn bei der ganz überwiegenden Zahl der Gutschriften hat es sich um Beträge (Fahrtkostenerstattung, Gehaltszahlungen) gehandelt, auf die der Antragsgegner nach § 850a Nr. 3 ZPO bzw. nach § 850c ZPO ohnehin keinen Zugriff gehabt haben dürfte. Keine konkreten Anhaltspunkte für das Eingreifen von Pfändungsschutzvorschriften liegen lediglich in Bezug auf die mit „F.“ bezeichnete Gutschrift in Höhe von 235,02 €, die Erstattung von Kfz-Steuer in Höhe von 72,00 € durch die Finanzkasse des FA G. und die Auszahlung der Ablaufleistung der Z.-Versicherung in Höhe von 9.325,59 € vor. Dabei ist in Bezug auf die Ablaufleistung nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass diese dem Antragsteller zustand, denn der Antragsteller war ausweislich der Auszahlungsanzeige lediglich versicherte Person und tatsächlicher Empfänger des Auszahlungsbetrages, nicht aber Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigter. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund einer wirksamen Vereinbarung mit der Steuerschuldnerin Anspruch auf den Auszahlungsbetrag hatte, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
46(2) Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint jedoch zudem zweifelhaft, dass eine Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nach § 2 AnfG angenommen werden kann.
47(a) Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.
48Abzustellen ist im Rahmen des § 2 AnfG auf das gegenwärtige eigene Vermögen des Schuldners insgesamt, das für die jeweils zulässige Zwangsvollstreckung offen steht. Wegen der Subsidiarität der Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners nach § 2 AnfG ist im Falle des Todes des Vollstreckungsschuldners und einer möglicherweise bestehenden unbeschränkten Haftung des Erben zugleich die Fruchtlosigkeit des Zugriffs in das Vermögen des Erben zu prüfen (vgl. MünchKommAnfG-Kirchhof, § 2 RdNr. 61). Für die Zeit nach dem Erbfall ist der Erbe der Schuldner im anfechtungsrechtlichen Sinne (MünchKommAnfG-Kirchhof, § 5 RdNrn. 4 und 9 mit weiteren Nachweisen; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage, 2006, § 5 Rn. 14). Entscheidend ist damit im Rahmen des § 2 AnfG, ob die Zwangsvollstreckung gegenwärtig, d.h. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, voraussichtlich erfolglos bleibt (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 27.09.1990 IX ZR 67/90, NJW-RR 1991, 104; MünchKommAnfG-Kirchhof, § 2 RdNrn. 10, 64). Ob das Vermögen des Schuldners schon im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung unzureichend war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (MünchKommAnfG-Kirchhof, § 2 RdNr. 64). Die Feststellungs- und Beweislast hinsichtlich der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens trägt der anfechtende Gläubiger (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 2 Rn. 31).
49(b) Soweit der Antragsteller für Vermögensübertragungen der am 13.12.2014 verstorbenen Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werden soll, ist unter Berücksichtigung des aus § 2 AnfG folgenden Grundsatzes, dass nur subsidiär auf den Anfechtungsgegner zurückgegriffen werden soll, zu prüfen, ob auch derzeit noch eine Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens besteht. Dies erscheint unklar, da die Steuerschulden mit dem Tod der Steuerschuldnerin auf den oder die Erben übergegangen sind (vgl. §§ 1922 Abs. 1, 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und weder ersichtlich ist, wer Erbe der Steuerschuldnerin geworden ist, noch, ob dieser in der Lage ist, die Verbindlichkeiten der Steuerschuldnerin zu begleichen. Um die Voraussetzungen des § 2 AnfG bejahen zu können, wäre aber erforderlich gewesen, darzulegen, dass auch gegenüber dem Erben eine Unzulänglichkeit im Sinne von § 2 AnfG bejaht werden kann.
50(3) Im Hinblick auf die der Steuerschuldnerin zuzurechnenden und dem Konto des Antragstellers bei der Volksbank gutgeschriebenen Gehaltszahlungen sowie den Auszahlungsbetrag aus der Z.-Versicherung erscheint ferner ernstlich zweifelhaft, ob die Steuerschuldnerin im Hinblick auf die vorgenannten Beträge im Sinne von § 3 Abs. 1 AnfG mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat und – soweit dies der Fall ist – ob der Antragsteller davon Kenntnis hatte. Denn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Steuerschuldnerin seit dem 09.05.2011 dem Restschuldbefreiungsverfahren unterlag und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Steuerschuldnerin ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, spricht einiges dafür, dass sowohl die Steuerschuldnerin als auch der Antragsteller davon ausgegangen sind, dass es sich bei den Gehaltszahlungen um pfändungsfreie Beträge gehandelt hat. Vergleichbares gilt für den am 09.02.2011 gutgeschriebenen Auszahlungsbetrag aus der Z.-Versicherung. Soweit der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Steuerschuldnerin – wie vom Antragsteller vorgetragen - tatsächlich darauf verzichtet haben sollte, den Betrag zur Insolvenzmasse zu ziehen, weil er davon ausging, dass dieser aufgrund eines wirksamen Vertrages zugunsten Dritter dem Antragsteller zustand, dürfte es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Steuerschuldnerin und damit auch an einer Kenntnis des Antragstellers hiervon gefehlt haben.
51(4) In Bezug auf den vom Antragsgegner geltend gemachten Wertersatzanspruch betreffend die Kfz-Steuer-Erstattung in Höhe von 72,00 € erscheint die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich zweifelhaft, da der Bescheid keine Ausführungen dazu enthält, warum die Inanspruchnahme des Antragstellers als Duldungsschuldner ermessensgerecht erscheint, obwohl seitens der Finanzverwaltung die Möglichkeit bestanden haben müsste, hinsichtlich des Kfz-Steuer-Erstattungsanspruchs eine Aufrechnung mit den gegenüber der Steuerschuldnerin bestehenden Einkommen- und Umsatzsteuerforderungen zu erklären.
523. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Münster Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 V 3164/15 AO
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Referenzen - Gesetze
(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
- 1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, - 2.
sie nicht dauernd getrennt leben und - 3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
- 1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und - 2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und - 3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.