Finanzgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2018 - 15 K 655/16 E

ECLI:ECLI:DE:FGMS:2018:1120.15K655.16E.00
bei uns veröffentlicht am20.11.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

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Finanzgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2018 - 15 K 655/16 E zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

Strafprozeßordnung - StPO | § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antr

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Tatbestand 1 I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus

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Tenor I. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil vom 15. April 2010 hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1999 dahingehend nachträglich ergänzt, dass die Klage gegen den zuletzt am 7. April 2010 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 v

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

1. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren angefallenen Anwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugelassen.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 AO. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).

5

In gleicher Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160). Dem Abzug dieser Verfahrenskosten steht § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Vorschrift, die --wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG-- als Reaktion auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, und vom 21. November 1983 GrS 3/82 (BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166) zu verstehen ist (Fissenewert in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 12 EStG Rz 141; HHR/Hildesheim, § 4 EStG Rz 1700 Gff.), bewusst davon abgesehen, auch die Verfahrenskosten in das Verbot eines Abzugs als Werbungskosten einzubeziehen (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 40 AO Rz 62; zum Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG s. Senatsentscheidungen vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151).

6

Allerdings setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die --die Aufwendungen auslösenden-- schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, genügt allerdings insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird.

7

2. Nach diesen vom FG beachteten Grundsätzen ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei den strittigen Anwaltskosten handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Das FG ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat und diese erwerbsbezogene Veranlassung auch nicht durch private Gründe überlagert worden ist. Diese Würdigung des FG, die ohnehin revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist, ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

8

a) Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten wird im Streitfall schon deshalb nicht aufgehoben, weil das FA die dem Kläger zugewandten Leistungsprämien als steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst hat. Diese Beträge sind, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist, durch das Dienstverhältnis veranlasst und sind damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Bestimmung des Arbeitslohnbegriffs wird in gleicher Weise wie die des Werbungskostenbegriffs durch das Veranlassungsprinzip vorgenommen. Es handelt sich um einen allgemeinen Abgrenzungsmaßstab zur Trennung von Erwerbs- und Privatsphäre (BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39; HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 150, 190 ff.). Wenn aber, wie im Streitfall, die Einnahmen durch das Dienstverhältnis und nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen veranlasst sind, muss dies in gleicher Weise für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstieße gegen das in § 2 Abs. 2 EStG verankerte objektive Nettoprinzip (s. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002  2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, m.w.N.).

9

b) Im Übrigen hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Kläger nicht vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Die Würdigung ist revisionsrechtlich bindend, da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Das Ergebnis der Tatsachenwürdigung muss nicht zwingend, sondern nur möglich sein (Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 150 bis 157, m.w.N.). Das ist hier der Fall.

10

aa) Sind Vorgänge in strafrechtlicher und steuerlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen, so ist das FG zwar an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es darf sich jedoch im Rahmen seiner freien Würdigung tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilungen aus einem Strafverfahren zu Eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind (BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2006 VIII B 186/05, BFH/NV 2006, 1866; vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380). Im Streitfall bestand für das FG eine solche Möglichkeit nicht. Es weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger letztlich nicht wegen einer Straftat zum Nachteil seiner Arbeitgeberin verurteilt worden ist.

11

bb) Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO durch das Landgericht X rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1866).

12

cc) Soweit das FA geltend macht, es sei nicht Aufgabe des FG, für Zwecke des Werbungskostenabzugs das Strafverfahren im Nachhinein "durchzuführen" und einen Sachverhalt aufzuklären, dessen Nichtaufklärung Staatsanwaltschaft, Strafgerichte und Angeklagte beschlossen hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine strafrechtliche Vorfrage im Rahmen einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids ist nach den Grundsätzen des steuerlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahrensrechts zu entscheiden.

13

Das FA lässt unberücksichtigt, dass die Frage der beruflichen bzw. privaten Veranlassung der streitigen Anwaltskosten im Hinblick auf den Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu klären und die Prüfung des angesprochenen strafrechtlichen Aspekts nur insoweit von Bedeutung ist. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen beruflich veranlasst sind, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die dem FG obliegt. Das vom FA angesprochene Problem der Beweislast stellt sich bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwaltskosten ausschließlich beruflich veranlasst waren.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2014  5 K 463/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Schadensersatzleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr (2009) abzugsfähig sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war vom ... 1995 bis zum ... 1998 Vorstandsmitglied der ... AG (AG) und war an dieser zunächst mit ... Aktien beteiligt. Im Jahre 1998 war der Kläger lediglich noch im Besitz von ... Aktien, die er am ... 1998 zum Preis von ... DM je Aktie verkaufte, wobei die Dividende vereinbarungsgemäß noch dem Kläger zustehen sollte. Aus dieser Aktienbeteiligung floss dem Kläger eine Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 1997 in Höhe von ... DM zu. Mit Ablauf des ... 1998 schied der Kläger aus dem Vorstand der AG aus. Der neue Vorstand erstattete am ... 1999 Strafanzeige gegen Mitglieder des alten Vorstands. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts ... wegen ... zum Nachteil der AG verurteilt.

3

Am ... 2001 stellte der damalige Vorstandsvorsitzende der AG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter der AG klagte gegen den Kläger, zwei weitere frühere Vorstandsmitglieder (Herr D. und Herr N.) sowie gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des vierten früheren Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz. Zur Begründung verwies der Insolvenzverwalter darauf, dass die Beklagten zum 31. Dezember 1997 eine falsche Bilanz für die AG erstellt hätten und als Folge auch zum 31. Dezember 1998 eine falsche Bilanz erstellt worden sei. Die unzutreffenden Bilanzen hätten zu einer Dividendenausschüttung der AG für die Jahre 1997 und 1998 geführt, obwohl in diesen Jahren tatsächlich kein Gewinn erzielt worden sei. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht (OLG) ... beendet. Darin verpflichteten sich der Kläger und Herr N. auf Grundlage des § 93 Abs. 2 des Aktiengesetzes zur Zahlung von... € an den Insolvenzverwalter, wobei auf jeden die Hälfte des Betrages entfiel. ... € waren bis zum ... 2009 zu leisten, während der Restbetrag von ... € in jährlichen Raten von je ... € zu begleichen war. Der Gesamtbetrag sollte jedoch vom Kläger bezahlt werden, da Herr N. nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte.

4

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger aus diesen Vorgängen Werbungskosten in Höhe von 1.227.818,90 € bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die sich wie folgt zusammensetzten:

Zahlung aus der Vergleichsvereinbarung

      ... €

Zahlung gemäß Beschluss des OLG

      ... €

Rechtsanwaltskosten

      ... €

Zinsen zur Finanzierung

      ... €.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1524 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

Sie beantragen,
das Urteil des FG Köln vom 29. Oktober 2014  5 K 463/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 zuletzt vom 19. Dezember 2013 insoweit zu ändern, als weitere Werbungskosten in Höhe von 1.227.818,90 € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

8

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision der Kläger ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

10

1. Dem steht der Umstand, dass der Senat die Revision zugelassen hat, nicht entgegen. Denn auch in einem solchen Fall kann der Bundesfinanzhof (BFH) nach § 126a FGO verfahren, wenn er --wie vorliegend-- im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Revision unbegründet ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996  1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827).

11

2. Die nach der Anhörungsmitteilung der Vorsitzenden von den Klägern gestellten Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die Rechtssache dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorzulegen, gehen ins Leere. Derartige Anträge sind im Verfahren nach § 126a FGO vom Gesetz nicht vorgesehen.

12

III. Die Entscheidung des FG, dass die Schadensersatzleistungen des Klägers an den Insolvenzverwalter nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) vor, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194, m.w.N.).

14

a) Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der steuerunerheblichen Privatsphäre zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang i.S. einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. Aufwendungen sind vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 194; Senatsurteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, und vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).

15

b) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) zu Unfallkosten bei einem bewussten und leichtfertigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften können auch schuldhaft verursachte Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. In diesen Fällen ist nicht stets die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betroffen. Nach Ansicht des Großen Senats sind --für die Einordnung von Aufwendungen diesseits oder jenseits der Grenze des § 12 EStG-- auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder das moralische Verhalten des Steuerpflichtigen abzielende Wertungen ungeeignet, weil die Besteuerung sich grundsätzlich wertungsindifferent nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet.

16

c) Dementsprechend können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie Betriebsschulden bzw. Rückstellungen i.S. der § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 des Handelsgesetzbuchs führen (ständige BFH-Rechtsprechung; z.B. Beschluss vom 20. Juli 1994 I B 11/94, BFH/NV 1995, 198; Urteil vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153). Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 der Abgabenordnung (AO). Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).

17

d) Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die --die Aufwendungen auslösenden-- schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen (Senatsurteil in BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641). So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577; FG München, Urteil vom 30. September 1998  1 K 774/96, EFG 1999, 108). Ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat (Senatsurteile vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; vom 3. Mai 1985 VI R 103/82, BFH/NV 1986, 392; vom 6. Februar 1981 VI R 30/77, BFHE 132, 461, BStBl II 1981, 362, und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu schuldhaft veranlassten Aufwendungen finden in der Literatur --soweit ersichtlich-- einhellige Zustimmung (vgl. z.B. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 211 ff.; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rz E 1200, Stichwort Schadensersatzleistungen; Schmidt/Krüger, EStG, 35. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Schadensersatz; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 614, Stichwort Schaden, Schadensersatz und Schadensbeseitigung; Blümich/ Thürmer, § 9 EStG Rz 148 und 700, Stichwort Schadensersatzleistungen; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 116; Lochte in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 9 Rz 42; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Schadensersatz, Rz 30 ff.).

18

2. Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

19

a) Denn die Würdigung des FG, dass es an einem (ausschließlichen) Erwerbsbezug der schädigenden Handlung --insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG-- fehlt, weil auch der Kläger selbst einen wirtschaftlichen Vorteil daraus gezogen hat, widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen. Sie liegt vielmehr aufgrund des Umstands, dass sich der Kläger die Dividendenauszahlung bei Veräußerung der ihm verbliebenen Anteile am ... 1998 und damit nach dem Erstellen der fehlerhaften Bilanz ausdrücklich vorbehalten hat, nahe. Die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte und für den er ausweislich der bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien am ... 1998 einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. Insofern bestand neben dem Interesse der AG, die prognostizierte Dividende im Rahmen einer geplanten Kapitalerhöhung darstellen zu können, auch ein erhebliches eigenes Interesse des Klägers an der geschönten Gewinndarstellung.

20

Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Soweit die Kläger vorbringen, dass nicht der überhöhte Gewinnausweis in der Bilanz, sondern das Eigentum an den bezugsberechtigten Aktien (oder wie hier das Eigentum an dem Bezugsrecht nach Verkauf der Aktien zu "ex"-Dividende Konditionen) sowie der Beschluss der Hauptversammlung "conditio sine qua non" des Dividendenbezugs seien, verkennen sie die wesentliche Ursache des Geschehens. Das auslösende Moment, das letztlich zur Ausschüttung der Dividende auch an den Kläger führte, ist von ihm gesetzt worden. Er hat die Bilanz für das Jahr 1997 aufgebessert und damit die Kausalkette in Gang gesetzt, die in der Gewinnausschüttung mündete.

21

Der (hilfsweise) Einwand der Kläger, der Kläger habe durch den Bezug der Dividende keine Bereicherung erfahren, da sich der Börsenkurs einer Aktie am Tag der Dividendenauszahlung um den rechnerischen Wert der Dividende vermindere (so genannter Dividendenabschlag), geht ebenfalls fehl. Zum einen bleibt dabei unberücksichtigt, dass die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse auch den Veräußerungspreis der Aktien zu Gunsten des Klägers beeinflusst hat, zum anderen lässt diese vermögensorientierte Gesamtbetrachtung außer Acht, dass das Einkommensteuerrecht zwischen Einkunftsquelle und Ertrag --vorliegend Kapitalvermögen und Dividende-- unterscheidet und deshalb Wertveränderungen auf der Vermögensebene einer Bereicherung durch den Bezug von Einkünften (hier ... DM) nicht entgegenstehen können. Deshalb steht auch das Vorbringen, der Kläger habe bei seinem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Vorstand der AG im ... 1998 auf die vertraglich zustehende, restliche Entlohnung und auf seine Tantieme für das Jahr 1997 verzichtet, seiner Bereicherung durch die zu Unrecht ausgeschüttete Dividende nicht entgegen.

22

b) Auch hat das FG die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zum Werbungskostenabzug zugelassen.

23

aa) In der Rechtsprechung des BFH ist zwar anerkannt, dass die Finanzbehörden auch außerhalb einer Außenprüfung eine --nunmehr in § 89 Abs. 2 AO geregelte-- Zusage geben können, deren Verbindlichkeit --bis zur Einführung dieser Vorschrift durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl I 2006, 2098) mit Wirkung zum 12. September 2006-- aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten war (z.B. BFH-Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13, BFHE 252, 17, m.w.N.). Aus einer solchen Auskunft können aber Rechtswirkungen nur abgeleitet werden, wenn --unter weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen im Streitfall dahinstehen kann-- der Steuerpflichtige die (verbindliche) Zusage beantragt und das FA eine solche ohne Einschränkung erteilt hat (BFH-Urteil vom 17. September 1992 IV R 39/90, BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218, m.w.N.). Hieran fehlt es jedenfalls vorliegend insoweit, als dem Kläger der begehrte Werbungskostenabzug im Streitjahr nicht verbindlich zugesagt worden ist. Insbesondere haben sich die Finanzbehörden entgegen der Auffassung der Revision in dem Schreiben des Finanzamts ... vom ... 2006 und den Ausführungen im BP-Bericht vom ... 2005 nicht dahingehend gebunden. Denn dort wird lediglich erklärt, "dass der Werbungskostenabzug [von Vergleichszahlungen] erst im Jahr der Auszahlung an die ... AG in Betracht kommt (§ 11 EStG)". Eine uneingeschränkte Zusage zum Werbungskostenabzug ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Vielmehr weist ihr Wortlaut ("in Betracht kommt") --worauf das FG zutreffend hinweist-- darauf hin, dass eine abschließende steuerrechtliche Prüfung des voraussichtlichen Geschehens (auch dem Grunde nach) nicht bereits im Rahmen der Betriebsprüfung, sondern erst im Veranlagungszeitraum der Vergleichszahlungen erfolgen sollte.

24

bb) Ein Werbungskostenabzug der streitigen Aufwendungen aufgrund einer tatsächlichen Verständigung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen --wie hier über den Werbungskostenabzug von Vergleichszahlungen und Schadensersatzleistungen-- ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742, unter II.11.b).

25

3. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 FGO) u.a. durch Erlass einer so genannten Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

26

a) Die Kläger tragen vor, das FG habe sie in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis überrascht, dass die dem Kläger für das Jahr 1997 gewährte Dividende möglicherweise gegen eine ausschließliche berufliche Veranlassung spreche.

27

Insoweit fehlt es bereits an einer schlüssigen Gehörsrüge. Denn aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass das FG den betreffenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht, sondern bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert hat. Die Kläger mussten allein schon aus diesem Grund damit rechnen, dass das Gericht diesen Gesichtspunkt bei der Urteilsfindung berücksichtigen würde. Auch hatten die rechtskundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt folglich nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901).

28

Überdies hätten sie ihr dahingehendes Rügerecht verloren. Denn die Kläger haben trotz des vermeintlich überraschenden richterlichen Hinweises rügelos zur Sache verhandelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2015 IX B 92/15, BFH/NV 2016, 217, m.w.N.). Die mehr als 20 Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich geäußerte Bitte um einen Hinweis gemäß § 76 FGO, falls das FG entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine weitere Stellungnahme zu einem Schriftsatz des FA für erforderlich halte, steht dem Verlust des Rügerechts nicht entgegen. Vielmehr hätten die sach- und fachkundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung Vertagung oder die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist beantragen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1901). Entsprechendes gilt für den von den Klägern gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO).

29

b) Nichts anderes gilt, soweit die Kläger einen Gehörsverstoß wegen des Übergehens eines lediglich schriftsätzlich und bedingt (für den Fall des weiteren Bestreitens durch das FA) gestellten Beweisantrags rügen. Diese Rüge kann schon deshalb nicht verfangen, weil die insoweit einschlägige Norm des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 217, und vom 25. März 2013 IX B 180/12, BFH/NV 2013, 968, jeweils m.w.N.). Aus dem insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokoll (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4, § 164 ZPO) ergibt sich nicht, dass der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt und das Übergehen dieses Beweisantrags gerügt worden ist.

30

c) Soweit die Kläger bezweifeln, dass das FG bei seiner Entscheidungsfindung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände in Erwägung gezogen habe, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Grundlage. Der Hinweis der Kläger auf den Umstand, dass die mündliche Verhandlung um 12:13 Uhr geschlossen und das Urteil bereits um 15:25 Uhr verkündet worden sei, begründet keine derartigen Zweifel. Vielmehr ist dieser Zeitraum ausreichend, um in einem Fall wie dem vorliegenden sämtliche für und gegen die Auffassung der Kläger sprechenden Umstände abzuwägen und die damit einhergehenden Rechtsprobleme zu entscheiden.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einer GmbH und in geringerem Umfang aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. In 2008 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen, die Klägerin hingegen aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, und zwar für 2007 in Höhe von 49.033 € und für 2008 in Höhe von 157.735 €. Zum Nachweis hierfür reichten sie die Rechnung eines Rechtsanwalts vom 24. Februar 2009 über "Honorar für Verteidigung im Jahr 2007" in Höhe von 40.000,01 € ein. Die Rechnung enthielt den Hinweis "Abgerechnet wurde nach §§ 2, 14 RVG" und "bereits bezahlt". Zur Einkommensteuererklärung 2008 reichten sie eine Aufstellung über Zahlungen an den Rechtsanwalt in 2008 über insgesamt 69.747,70 € und an eine weitere Rechtsanwältin in 2008 über insgesamt 87.995 € ein.

2

Der Kläger ist rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für 2007 auf 56.522 € und die Einkommensteuer 2008 auf 60.167 € fest. Die geltend gemachten Kosten für die Strafverteidigung des Klägers wurden nicht berücksichtigt.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 925 veröffentlichten Urteil, die streitigen Strafverteidigungskosten seien nicht beruflich oder sonst durch die Einkünfteerzielung veranlasst. Sie seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1, § 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) rügen. Insbesondere gelte auch für den Strafprozess, dass --bedingt durch das Gewaltmonopol des Staates-- Ansprüche nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Schon die Abweichung des geurteilten Strafmaßes von dem seitens der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß zeige, dass die Rechtsverteidigung nicht mutwillig erfolgt sei und eine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Im Übrigen sei ex ante eine Prognose über das Ausgehen des Verfahrens schwierig.

6

Es gehe nicht um die vorsätzlichen Handlungen, die zu dem Prozess geführt hätten, sondern um die Kosten der Rechtsfindung (hier die Rechtsanwaltskosten), die zwangsläufig seien, um sein Recht in dem gerichtlichen Verfahren zu bekommen. Im Übrigen hätten nur mit den zu Unrecht erlangten Darlehen die jeweiligen Projekte realisiert werden können, und nur durch die realisierten Projekte ließen sich die Beteiligungen mit Gewinn veräußern. Ohne die Darlehen wäre ein Verkauf der Beteiligungen nicht denkbar gewesen.

7

Durch den Umstand, dass die Darlehensaufnahme auf strafbare Weise erfolgt sei, weil andere Banken keine Darlehen oder nur Darlehen zu höheren Zinsen gegeben hätten, könne diese nicht zu einer privaten Handlung werden. Des Weiteren sei die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung gerade nach der mehrfachen Verschärfung des § 17 EStG eine steuerverhaftete Beteiligung und eben nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 dahin zu ändern, dass in 2007 Strafverteidigungskosten in Höhe von 49.033 € und 2008 in Höhe von 157.735 € als Werbungskosten, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen werden.

9

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das FG die Strafverteidigungskosten des Klägers weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) noch als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) zum Abzug zugelassen.

11

1. Bei den streitigen Strafverteidigungskosten handelt es sich weder um Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) noch um Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).

12

a) Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.). Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht.

13

b) Die streitbefangenen Strafverteidigungskosten weisen keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren Tätigkeit des Klägers auf, der einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten rechtfertigen könnte.

14

Schon die Verwendung der strafbar erlangten Mittel für steuerbare Zwecke ist nicht hinreichend festgestellt. Vielmehr steht, was den Tatkomplex Hotelerwerb betrifft, fest, dass die erhaltenen Darlehensmittel in Höhe von 6,4 Mio. € --auch abgesehen von der Zahlung von 1,1 Mio. € an Vorstand und Aufsichtsrat der Bank-- lediglich "vornehmlich", also gerade nicht ausschließlich, zum (mittelbaren) Erwerb des Hotels sowie zu dessen Renovierung verwendet wurden. Zur Verwendung des restlichen Geldes ist nichts festgestellt. Weiter hatte der Kläger von einem Freund für die Tat eine Provision in Höhe von 500.000 € erhalten; das FG hat aber nicht festgestellt, wie dieses Geld verwendet wurde und welche Einkünfte dadurch erzielt werden sollten. Schließlich hat das FG festgestellt, dass der Kläger 1,5 Mio. € des rechtswidrig erhaltenen Darlehens zu persönlichen Zwecken verwendet hatte.

15

Kein Veranlassungszusammenhang erwächst im Übrigen aus der Verwendung der strafbar erhaltenen Mittel zur Förderung der steuerbaren Tätigkeit des Klägers. Was der Kläger durch seine Straftat für einen Beteiligungserwerb erlangte, betrifft die private Vermögenssphäre. Selbst wenn er ein Darlehen steuerrechtlich erheblich genutzt hätte und z.B. Zinsen abziehbar wären, könnte er die Strafverteidigungskosten nicht abziehen. Denn sie stehen mit der Straftat im Zusammenhang – und die Straftat (im Streitfall Untreue) wirkte allein auf das Vermögen des Klägers ein, indem sie es ihm ermöglichte, ein Darlehen überhaupt erlangen zu können. Diese (Vermögens-)Sphäre ist indes steuerrechtlich unerheblich. Bei den Strafverteidigungskosten handelt es sich ferner nicht um Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG.

16

2. Die streitigen Strafverteidigungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

17

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

18

b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

19

aa) Strafprozesskosten eines verurteilten Steuerpflichtigen werden nach allgemeiner Meinung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (stellvertretend Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 EStG Anh. 1 ABC der ag Belastungen Prozesskosten I. Strafprozesskosten, m.w.N.; Stöcker in Lademann, EStG, § 33 Rz 522; Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 58; Görke in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33 Rz 100 ff.; Blümich/ Heger, § 33 EStG Rz 235; Schmidt/ Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 33 Rz 35, Prozesskosten (3); vgl. auch Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 33 EStG Rz 339).

20

bb) Die Strafverteidigungskosten sind auch nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aus dem Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) folgt nicht, dass sämtliche Kosten von Verfahren, bei denen ein Gericht zu beteiligen ist, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren wären. Die Unausweichlichkeit von Prozesskosten folgert der VI. Senat daraus, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss (BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 Rz 14). Es kann dahinstehen, inwieweit dem generell zu folgen wäre. Die neue Rechtsprechung des VI. Senats zum Zivilprozess ist schon deshalb nicht auf den Strafprozess übertragbar, weil eine ex ante Prognose im Strafverfahren wegen der für den Strafprozess zentralen Unschuldsvermutung ausscheidet.

21

Im Streitfall fehlt es im Übrigen bereits an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen (§ 465 der Strafprozessordnung). Im Strafprozess entstehen Kosten nur dem sanktionierten Straftäter und demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt. Mit dieser steht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise fest, dass der Kläger die entsprechenden Straftaten begangen hat. Diese Straftat ist natürlich nicht unausweichlich. Der Täter durfte sie nicht begehen. Schon damit wären auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, unter B.I.3.b; FG Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010  4 K 2699/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 209; FG Münster vom 5. Dezember 2012  11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 56; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33 Rz 101; Blümich/Heger, a.a.O.).

22

Der Begründungsansatz des VI. Senats zu den Zivilprozesskosten, der Steuerpflichtige könne den Prozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols, dessen er sich bedienen müsse, nicht ausweichen, trägt im Strafverfahren auch deshalb nicht, weil es gerade nicht um Situationen geht, in denen der Steuerpflichtige keine andere Wahl hat, als zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Gerichte zurückzugreifen, sondern um den umgekehrten Fall: der Beschuldigte, der wissentlich und vorwerfbar gegen die strafbewehrten Regeln des Gemeinwesens verstößt, hat den daraus resultierenden staatlichen Eingriff zu dulden (Heine, Steuerrecht kurzgefasst 2012, 27, 29). Soweit seine Rechtsunterworfenheit neben der verhängten Strafe auch zu Kosten führt, hat der Verurteilte diese durch sein Verhalten selbst verursacht und sie deshalb ebenso zu tragen wie er den von ihm verursachten Schaden gegenüber seinem Opfer wiedergutzumachen hat (Heine, a.a.O.). Es ist nicht Zweck des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich ein übernommenes Risiko realisiert (BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553, B.II.1.a).



Tenor

I. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil vom 15. April 2010 hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1999 dahingehend nachträglich ergänzt, dass die Klage gegen den zuletzt am 7. April 2010 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. Februar 2001 abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten, die nach dem 15. April 2010 angefallen sind; diese fallen der Staatskasse zur Last.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob das Urteil vom 15. April 2010 wegen Nichtberücksichtigung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 nach § 109 FGO nachträglich zu ergänzen oder ob der Tatbestand des Urteils vom 15. April 2010 zu berichtigen ist.

2

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben weiteren (hier nicht mehr streitbefangenen) Veranlagungszeiträumen auch für den Veranlagungszeitraum 1999 die von ihnen erklärten Strafverteidigungskosten in Höhe von 93.495,20 DM als Erwerbskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15. April 2010 verwiesen.

4

Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte unter dem Datum vom 7. April 2010        - gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 132 AO - für den Veranlagungszeitraum 1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der bezüglich der nacherklärten Kapitalerträge und Werbungskosten nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO für vorläufig erklärt worden war. Der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 ist an die Verfahrensbevollmächtigte adressiert und enthält folgenden Hinweis: “für Herrn und Frau H. F. (die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden) , E-Straße .., PLZ N“ (Zitat).

5

Beim Finanzgericht ging die Mitteilung über den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 verbunden mit einer Bescheidausfertigung am 8. April 2010 ein (Bl. 128-132 PA). In dem Mitteilungsschreiben heißt es:

6

“In der Anlage übersende ich eine Kopie des geänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 der den Klägern mit Post vom 07.04.2010 bekannt gegeben wurde.“ (Zitat)

7

Das Mitteilungsschreiben vom 8. April 2010 und der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 7. April 2010 wurden mit Schreiben des Gerichts vom 12. April 2010 (Bl. 133 PA) an die Verfahrensbevollmächtigte zur Kenntnisnahme übersandt.

8

Einwände gegen den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 wurden nicht erhoben.

9

Ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 15. April 2010 stellten die Kläger im Sitzungstermin am 15. April 2010 in Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1999 den Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 10. November 2006 aufzuheben und den zuletzt am 9. April 2001 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. Februar 2001 dahingehend zu ändern, dass diejenige Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um weitere Werbungskosten für Strafverteidigungsausgaben in Höhe von 93.495,20 DM gemindert werden (Bl. 148 PA). Diesen Klageantrag und auch die übrigen, hier nicht mehr streitbefangene Veranlagungszeiträume betreffenden Klageanträge wies der erkennende Senat durch Urteil vom 15. April 2010 (Bl. 142-152 PA) kostenpflichtig ab.

10

Das Urteil vom 15. April 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten am 10. Mai 2010 zugestellt (Bl. 168/169 PA).

11

Unter Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 vertritt der Beklagte in seinem Fax vom 21. Mai 2010 die Auffassung, dass dieser gemäß § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer für 1999 geworden sei und deshalb als Verfahrensgegenstand auf Seite 7 des Urteils vom 15. April 2010 unter einer (neuen) Textziffer 3. aufzunehmen sei. Das Urteil vom 15. April 2010 sei insoweit gemäß § 109 Abs. 1 FGO zu ergänzen (mit Hinweis auf Hübschmann/Hepp/Spitaler, Rz 99 zu § 68 und Tipke/Kruse, Rz 24 zu § 68).

12

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil vom 15. April 2010 gemäß § 109 Abs. 1 FGO dahingehend zu ergänzen, dass der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 Gegenstand des Verfahrens geworden ist,

2. hilfsweise, das Urteil vom 15. April 2010 nach § 108 Abs. 1 FGO insoweit zu berichtigen, dass der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

13

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Antrag auf Urteilsergänzung und Tatbestandsberichtigung abzuweisen.

14

Sie meinen, der Änderungsbescheid für 1999 vom 7. April 2010 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Wie vom Beklagten in seinem Schreiben vom 7. April 2010 an das Finanzgericht (Bl. 128 PA) zutreffend ausgeführt worden sei, sei dieser Bescheid lediglich den Klägern bekannt gegeben worden und nicht ihren Verfahrensbevollmächtigten. Das Schreiben vom 7. April 2010 sei den Verfahrensbevollmächtigten “einfach“ zur Kenntnisnahme übersandt worden. Gegen den Änderungsbescheid sei fristgemäß Rechtsmittel eingelegt worden; der Änderungsbescheid sei nicht feststehend.

15

In seiner Replik vom 24. Juni 2010 (Bl. 184/185 PA) erwiderte der Beklagte, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 mit Post vom 7. April 2010 an die Verfahrensbevollmächtigte versandt worden sei. Die Formulierung in seinem Schreiben an das Finanzgericht vom 7. April 2010 sei dahin zu verstehen, dass die Bekanntgabe des Bescheids mit Post vom 7. April 2010 an die Kläger als Inhaltsadressaten erfolgt sei. Empfänger des Bescheids sei jedoch die Verfahrensbevollmächtigten gewesen.

16

Gegen das klageabweisende Urteil vom 15. April 2010 legte keiner der beiden Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel ein (Bl. 180 PA).

Entscheidungsgründe

17

I. Der Antrag, das Urteil vom 15. April 2010 nachträglich unter entsprechender Anwendung des § 109 FGO zu ergänzen, ist zulässig und begründet.

18

1. Zulässig ist der Antrag deshalb, weil er innerhalb der in § 109 Abs. 2 FGO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Urteils gestellt worden ist.

19

Dem Beklagten wurde das Urteil vom 15. April 2010 nach seinem Empfangsbekenntnis (Bl. 169 PA) am 10. Mai 2010 zugestellt. Den Antrag auf nachträgliche Urteilsergänzung stellte er elf Tage später mit Fax vom 21. Mai 2010 (Bl. 170 PA) und somit innerhalb der Zweiwochenfrist.

20

2. Der Antrag auf nachträgliche Urteilsergänzung ist auch begründet.

21

Nach § 109 Abs. 1 FGO ist auf Antrag das Urteil nachträglich zu ergänzen, wenn nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist.

22

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 109 Abs. 1 FGO scheidet vorliegend aus.

23

aa) Die Kostenfolge ist nicht übergangen worden, da das Urteil eine Kostenentscheidung enthält.

24

bb) Ferner legte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 denjenigen Klageantrag zugrunde, den die Kläger “nach dem Tatbestand des Urteils“ stellten.

25

Dass der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens unter dem Datum vom 7. April 2010 einen Änderungsbescheid erließ, ändert daran nichts. Zwar umfasst der Tatbestand die entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. z.B.: Brandis in Tipke/Kruse, Loseblattsammlung Stand Mai 2009, Rz 12 zu § 105 m.w.N.) und damit auch den Änderungsbescheid vom 7. April 2010, denn der Änderungsbescheid wurde im Falle seiner wirksamen Bekanntgabe gemäß § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und suspendierte den geänderten Verwaltungsakt für die Dauer seines Bestehens (vgl. z.B.: BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BStBl II 1973 S. 231, unter III. 3.). Trotz Nichtnennung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 im Tatbestand des Urteils vom 15. April 2010 ist dadurch aber kein Antrag der Kläger übergangen worden. Übergangen ist ein Antrag bloß dann, wenn er tatsächlich gestellt worden ist (vgl. z.B.: Gräber/Stapperfend, 7. A. 2010, Rz 2 zu § 109; Brandis, a.a.O., Rz 2 zu § 105). Die Kläger stellten allerdings nicht den Antrag, den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. April 2001 in der Fassung vom 7. April 2010 zu ändern. Ihr Änderungsantrag bezog sich auf die Bescheidfassung vom 9. April 2001. Dieser Änderungsantrag wurde vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 auch berücksichtigt.

26

b) Obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung des Urteils vom 15. April 2010 mithin nicht erfüllt sind, hält der erkennende Senat den § 109 FGO über den Gesetzeswortlaut hinaus dennoch für anwendbar.

27

aa) Nach vorherrschender Meinung in der steuerrechtlichen Literatur ist § 109 FGO entsprechend anzuwenden, wenn das Finanzgericht in Unkenntnis bzw. nicht mehr bewusster Kenntnis des Änderungsbescheids über den geänderten Bescheid entscheidet, um dem Finanzgericht auf diesem Weg - ohne Umweg über ein Rechtsmittel - zu ermöglichen, den Mangel des Urteils selbst zu korrigieren (so: Spindler, DB 2001 S. 61 ff, 65 dort unter III. 2. mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 26. November 1986 7 RAr 55/85, BSGE 61 S. 45; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO Loseblattsammlung Stand Juni 2008, Rz 99 zu § 68; Gräber/von Groll, FGO, 7. A. 2010, Rz 106 zu § 68; Seer in Tipke/Kruse, FGO, Loseblattsammlung Stand Oktober 2007, Rz 24 zu § 68; kritisch: Leingang-Ludolph/Wiese DStR 2001 S. 775 ff, 778 dort unter 6. (2) a). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für den Fall an, dass - wie hier - das Klagebegehren inhaltlich dem alten entspricht, die Änderung also hingenommen und das bisherige Klageziel weiter verfolgt worden ist.

28

Würde man dem Finanzgericht die Berechtigung für eine rein datumsmäßige Berichtigung seines insoweit fehlerhaften Urteils absprechen, wären die Verfahrensbeteiligte ansonsten gezwungen, zur Beseitigung der finanzgerichtlichen Entscheidung über den “falschen“ Steuerbescheid eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 i.V.m § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zu erheben (vgl. dazu z.B.: BFH vom 23. Dezember 2004, XI B 60/03, BFH/NV 2005 Seite 1311; BFH vom 13. Februar 2007 XI B 90/06, BFH/NV 2007 Seite 1154). Dieser Verfahrensfehler führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht etwa dazu, dass das finanzgerichtliche Urteil nach § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, sofern das Finanzgericht in Unkenntnis bzw. nicht mehr bewusster Kenntnis vom Änderungsbescheid entschieden hat und mit dem Änderungsbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden ist. Vielmehr reicht in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus. Denn es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 FGO, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts nur wegen der Unkenntnis vom Änderungsbescheid zwecks datumsmäßiger Erfassung des Änderungsbescheids aufgehoben würde (vgl. z.B.: BFH vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008 S. 2035; BFH vom 14. August 2009 II B 43/09, BFH/NV 2009 S. 2012 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Umweg über eine nach § 62 Abs. 4 FGO dem Vertretungszwang unterliegende Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der datumsmäßigen Erfassung des Änderungsbescheids in der Rechtsmittelentscheidung lässt sich im übereinstimmenden Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichtsbarkeit vermeiden, wenn dem Finanzgericht die Möglichkeit eingeräumt wird, auf fristgebundenen Antrag eines Verfahrensbeteiligten sein Urteil hinsichtlich der datumsmäßigen Erfassung des Änderungsbescheids nachträglich zu ergänzen. Insoweit liegt eine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke vor. Vom Gesetzgeber wurde bei der Änderung des § 68 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000 S. 1757) nicht bedacht, dass es durch die dort vorgenommenen Streichung des Antragserfordernisses zu einer Entscheidung des Finanzgerichts kommen kann, die fälschlicherweise den geänderten Bescheid und nicht richtigerweise den nunmehr kraft Gesetzes zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid betrifft. Hätte er diese Konsequenz gesehen, hätte er dem Finanzgericht sicherlich eine Korrekturmöglichkeit an die Hand gegeben, denn es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Gesetzgeber wollte, dass ein Verfahrensbeteiligten gezwungen ist, beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde allein deshalb einlegen zu müssen, um eine datumsmäßige Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung zu erreichen.

29

Verfahrensrechtliche Hinderungsgründe für eine Korrektur durch das Finanzgericht sind nicht vorhanden. Insbesondere besteht nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen (a.A.: Leingang-Ludolph/Wiese, a.a.O.). Zwar ist die Richterbank regelmäßig nicht mit derjenigen identisch, die über den ursprünglichen Bescheid entschied. Bei einer rein datumsmäßigen Erfassung des Änderungsbescheids im Ergänzungsurteil trifft das Finanzgericht aber keine neue Entscheidung in der Sache, sondern nimmt - wie der BFH im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - ausschließlich eine datumsmäßige Richtigstellung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts vor.

30

bb) Damit die Rechtswirkung des § 68 FGO in Kraft treten konnte, musste der während des Klageverfahrens geänderte Einkommensteuerbescheid 1999 vom 7. April 2010 dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt gegeben worden sein (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 5. Mai 1994 VI R 98/93, BStBl II 1994 Seite 806; BFH vom 29. Oktober 1997 X R 37/95, BStBl II 1998 Seite 266; BFH vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005 Seite 1062). Das haben die Kläger in Abrede gestellt. Der erkennende Senat hat aufgrund der Gesamtumstände des Falles jedoch keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, um auf diese Art und Weise die Zulässigkeit des eingelegten Einspruches gegen den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 zu erreichen (vgl. dazu z.B.: BFH vom 10. November 1998 I B 84-85/98, BFH/NV 1999 S. 644).

31

Die Kläger haben sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2010 dahingehend eingelassen, der Änderungsbescheid sei nicht ihren Verfahrensbevollmächtigten, sondern ihnen mit der Post bekannt gegeben worden, wie der Beklagte es im Schreiben vom 7. April 2010 gesagt habe. Die bloße Behauptung der (fehlerhaften) Bekanntgabe an die Kläger wäre dann geeignet, die ordnungsmäßige Bekanntgabe an den Verfahrensbevollmächtigten ernsthaft in Frage zu stellen, wenn der Änderungsbescheid an die Kläger adressiert gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr trägt der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 im Anschriftenfeld die Adresse der Verfahrensbevollmächtigten. Gegen eine Versendung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 irrtümlicherweise an die Kläger sprechen auch die vorbereitenden Maßnahmen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle, um die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Änderungsbescheids zu bewerkstelligen. Nach der Gesprächsnotiz, die von der Vertreterin des Beklagten im Sitzungstermin übergeben worden ist (laufende Blattnummer 311 aus ihrer Akte), vergewisserte er sich noch am 6. April 2010 durch Rückfrage beim klageerhebenden Vorberater, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die alleinige Prozessvertretung innehatte. Sodann vermerkte er: “Maßnahme: Bescheidzustellung an die Rechtsanwälte W. & Partner“ (Zitat). Im Anschreiben an die Prozessvertretung vom 7. April 2010 wies er zudem auf den am 7. April 2010 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 hin und merkte an, dass in der Anlage eine weitere Bescheidausfertigung für den unwahrscheinlichen Fall beigefügt sei, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung behaupten sollte, den Änderungsbescheid nicht erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage erscheint es dem erkennenden Senat als ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 - trotz seines Wissens um den richtigen Bescheidempfänger und seiner die ordnungsmäßige Bekanntgabe absichernden Vorkehrungen - statt an die Verfahrensbevollmächtigte versehentlich an die Kläger versandt haben soll. In seiner Überzeugung sieht sich der erkennende Senat noch dadurch bestärkt, dass die Kläger keinerlei Tatsachen substantiiert vorgetragen haben, die schlüssig auf eine Versendung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 an sie hindeuten (vgl. dazu z.B.: BFH vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002 S. 350; BFH vom 3. April 2003 VIII B 148/02, Juris).

II.

32

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO bezüglich der von den Klägern zu tragenden Kosten und auf § 21 GKG bezüglich derjenigen Kosten, die der Staatskasse dadurch zur Last fallen, das sie nicht erhoben werden.

33

2. Die Revisionszulassung erfolgt im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten.

2

Nach Ergehen eines Schätzungsbescheides (Bl. 16 ff. der Rechtsbehelfsakte - RBA -) reichten die verheirateten Kläger am 27.08.2013 die ausstehende Einkommen-steuererklärung für 2011 bei dem Beklagten ein, wobei sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten. Außerdem machten sie einen Betrag in Höhe von … €, der sich aus der Summe der drei beigefügten Rechtsanwaltsrechnungen aus dem Jahre 2011 errechnete (Bl. 8 ff. RBA), als außergewöhnliche Belastungen geltend (Rückseite Bl. 2 RBA). Auf Nachfrage teilten die Kläger mit, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit einem mehrjährigen Strafprozess gegen den Kläger wegen eines Verkehrsunfalls (Anklage u.a. wegen fahrlässiger Tötung) handele (Bl. 14 EStA).

3

In dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. November 2013 ließ der Beklagte die Rechtsanwaltskosten unberücksichtigt (Bl. 21 ff. RBA).

4

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 02.12.2013 Einspruch ein, den sie damit begründeten, der Kläger habe sich wegen eines Verkehrsunfalls in einem Strafprozess durch einen Rechtsbeistand verteidigen lassen (Bl. 27 RBA).

5

In jenem Verfahren war der Kläger mit - nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts vom … (Bl. 70 ff. der Prozessakte - PA -) - rechtskräftigem Urteil des AG vom … im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom … wegen fahrlässiger Tötung, tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden (Bl. 46 ff. RBA). Infolge des Unfalls hatte eine Person ihr Leben verloren und eine weitere eine Querschnittslähmung erlitten. Der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Entscheidung waren mehrere Berufungs- und Revisions-verfahren vorausgegangen (Bl. 72 f. PA).

6

Den Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 als unbegründet zurück (Bl. 74 RBA), da Strafprozesskosten - im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung - die Folge eines festgestellten sozial inadäquaten Verhaltens und mithin nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen seien. Sie würden nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Übrigen fehle es an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen, da die zu Grunde liegende Straftat nicht unausweichlich gewesen sei. Die Einspruchsentscheidung wurde am 03.04.2014 zugestellt (Bl. 80 RBA).

7

Die Kläger haben am 29.04.2014 Klage erhoben (Bl. 3 PA), die sie zunächst nur mit der Nichtanerkennung der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet haben (Bl. 3 f. PA).

8

Zum Sachverhalt trägt ihre Prozessbevollmächtigte ergänzend vor, dem Ausgangsurteil des AG habe sich unter anderem ein Rechtsmittelverfahren angeschlossen, in welchem sich die Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung gewandt habe. Letztendlich sei das erstinstanzliche Urteil in seinen wesentlichen Teilen (mit Ausnahme der Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) bestätigt worden (Bl. 30 PA).

9

In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem vom Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 16. April 2013 (- IX R 5/12 -) zu Grunde liege, unterscheide. Die Ablehnung der steuerlichen Berücksichtigung könne nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten, das der Kläger möglicherweise durch sein Verhalten selbst herbeigeführt habe. Die nachfolgenden Berufungs- und Revisionsverfahren seien aber von ihm nicht verursacht worden, was sich daraus ergebe, dass er insoweit erfolgreich gewesen sei. Die Aufwendungen für diese Verfahren seien zwangsläufig entstanden, zumal durch die Berufung der Staatsanwaltschaft eine über die Erstverurteilung hinausgehende existenzbedrohende Situation entstanden, indem dem Kläger ein Freiheitsentzug gedroht habe und er hierdurch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgroßen Gesellschaft einer Extrembelastung ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei der Kläger nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, sondern nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt worden (Bl. 31 f. RBA).

10

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Berücksichtigung der Strafverteidigungskosten alternativ als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht und insoweit ausgeführt (Bl. 110 ff. PA):

11

Bei der Fahrt, die zu dem Verkehrsunfall geführt habe, habe sich der Kläger auf dem Rückweg von dem Besuch bei einem Kunden (Bl. 101 PA) befunden. Die konkret gefahrene Route von W nach N sei vom Kläger üblicherweise gefahren und auch am … 2009 gewählt worden, da sie - angesichts von häufig auftretenden Verkehrsbehinderungen durch Staus und zähfließenden Verkehr bei Nutzung der direkten Route - verkehrsgünstiger sei. Dieser Umstand spreche daher nicht für einen privat veranlassten Umweg (Bl. 110 f. PA). Der Große Senat des BFH habe in seinem Beschluss vom 28. November 1977 (- GrS 2-3/77 -) entschieden, dass der Werbungskostenabzug auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Steuerpflichtige bewusst und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Daher sei die Auffassung des Beklagten, dass zu schnelles Fahren - wie hier - als privater Grund einem Werbungskostenabzug entgegenstehe, nicht zutreffend. Da eine der beiden Vorlagefragen Unfallkosten wegen zu schnellen Fahrens zum Gegenstand gehabt habe und der Große Senat des BFH den Werbungskostenabzug bejaht habe, sei auch im vorliegenden Fall die den Unfall auslösende überhöhte Geschwindigkeit nicht als den Werbungskostenabzug ausschließender privater Grund zu beurteilen (Bl. 111 PA). Schließlich hätten die Strafverteidigungskosten der Erhaltung der Einnahmequelle gedient. Er habe die Strafverteidigungskosten in den Berufungs- und Revisionsverfahren in Kauf genommen, um die von der Staatsanwaltschaft geforderte Vollstreckung der Freiheitstrafe ohne Bewährung abzuwenden. Eine Freiheitsstrafe hätte unweigerlich zum Verlust seiner Geschäftsführerstellung und somit zum Verlust seiner Einnahmequelle geführt. Die Strafverteidigungskosten ab dem zweiten Rechtsgang hätten somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erhaltung seiner steuerpflichtigen Einnahmen gestanden (Bl. 112. PA).

12

Die Kläger beantragen sinngemäß (Bl. 3 f., 112 PA),
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. November 2013 dahingehend zu ändern, dass die Strafverteidigungskosten in Höhe von … € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit, hilfsweise, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

13

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung (Bl. 97 PA). Ergänzend führt er insbesondere noch aus:

15

Soweit die Kläger nunmehr die Anerkennung der streitigen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers begehrten, sei zu berücksichtigen, dass Kosten der Strafverteidigung grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug komme nur ausnahmsweise bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (Bl. 106 PA). Vorliegend sei die Straftat des Klägers nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden. Soweit der Kläger die Rückfahrt einer Dienstreise nach W behaupte, sei bereits angesichts des von ihm gewählten Fahrwegs, die Unfallstrecke liege weder an der direkten Route von W zum Wohnort des Klägers noch zur Arbeitsstätte in M, kein beruflicher Zusammenhang erkennbar. Unabhängig davon seien jedenfalls private Gründe, nämlich zu schnelles Fahren, für den Unfall maßgebend. Die Strafverteidigungskosten stellten mithin keine Werbungskosten, sondern nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar (Bl. 107 PA).

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 95, 126 PA).

Entscheidungsgründe

17

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. November 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

18

I. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers oder als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.

19

1. Bei den streitigen Strafverteidigungskosten handelt es sich nicht um Werbungskosten.

20

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

21

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Kosten der Strafverteidigung grundsätzlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das folgt aus dem Abzugsverbot der Strafen. Wie die Strafe gehören auch die mit der Strafverteidigung zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zu den Aufwendungen für die Lebensführung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - VIII R 34/93 -, juris, Rdn. 26).

22

Strafverteidigungskosten sind nur dann - ausnahmsweise - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (vgl. Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 12; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VI B 133/14 -, juris, Rdn. 5; Urteil vom 13. Dezember 1994 - VIII R 34/93 -, juris, Rdn. 27).

23

b) Nach diesen Grundsätzen weisen die streitbefangenen Strafverteidigungskosten keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Tätigkeit des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf.

24

Das Gericht kann offen lassen, ob sich der Kläger - in Ansehung des Unfallortes - überhaupt auf einer durch die Dienstreise bedingten Fahrstrecke befand.

25

Entscheidend ist jedenfalls, dass die in Rede stehende Straftat des Klägers nicht allein aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Die Straftat wurde nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen und hätte sich in gleicher Weise auf einer Privatfahrt ereignen können. Das Fahren des Klägers mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an teilweise unübersichtlicher Stelle (Bl. 89 PA), das den Tod eines Menschen und die Querschnittslähmung einer weiteren Person zur Folge hatte, gehörte nicht zum Pflichtenkreis seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern findet seine Ursache in einer - seinerzeit - in der Persönlichkeit des Klägers liegenden rücksichtlosen Verkehrsgesinnung.

26

Soweit die Kläger einen hiervon abweichenden rechtlichen Ansatz vertreten, kann dem nicht gefolgt werden.

27

Der von ihnen angeführte Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 (- GrS 2-3/77 -) ist hier nicht einschlägig, da er lediglich den Werbungskostenabzug von Unfallkosten betrifft. Der Entscheidung kann kein allgemeingültiger Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass verkehrswidriges Verhalten den Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Sphäre (stets) unberührt lasse. Vielmehr ist ihr Aussagegehalt auf eine Wertung bei „Unfällen“ und den damit zusammenhängenden Unfallkosten beschränkt, wohingegen vorliegend für die Beurteilung an die „Straftat“ anzuknüpfen ist, der von vornherein eine deutliche Tendenz für das Vorliegen eines „privaten“ Hintergrundes innewohnt. Daraus erklärt sich das vom BFH bei der steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten formulierte Regel-Ausnahme-Verhältnis.

28

Die Auffassung der Kläger, vorliegend könne auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgegriffen werden, geht bereits aus systematischen Gründen fehl. Denn die oben genannte BFH-Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs speziell bei „Strafverteidigungskosten“. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt insoweit allein auf das unmittelbare Ziel, die Verhinderung einer Bestrafung, ab. Ist bei der Straftat selbst keine hinreichende Verbindung zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben, so wird der erforderliche Bezug nicht - mittelbar - durch mögliche strafrechtliche Folgen der Tat für dessen Berufstätigkeit, wie beispielsweise den Wegfall der Einnahmenquelle infolge einer Freiheitsentziehung, hergestellt.

29

2. Die streitigen Strafverteidigungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

30

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

31

Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12 -, juris, Rdn. 89). Die Strafverteidigungskosten sind nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Denn im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Es fehlt auch an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Denn die Strafverteidigungskosten hat der Täter wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat war nicht unausweichlich. Der Täter durfte sie nicht begehen. Daher sind auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 20 f.).

32

b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

33

Im Streitfall wurde der Kläger (auch) wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daher sind ihm die - einheitlich und untrennbar für alle verwirklichten Delikte -angefallenen Strafverteidigungskosten nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

34

Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch.

35

Bei der in Rede stehenden vorsätzlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung handelt es sich nicht deshalb um eine bloße Fahrlässigkeitstat, weil die Gefahr - wie das Strafgericht erkannt hat - nur fahrlässig verursacht wurde. Insoweit hat der Beklagte zutreffend auf die Regelung in § 11 Abs. 2 StGB hingewiesen. Danach ist vorsätzlich eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt. Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger verwirklichten § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB erfüllt, indem er - nach den strafgerichtlichen Feststellungen - mit Vorsatz grob verkehrswidrig und rücksichtlos an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr, bezüglich der Folgen seiner Straßenverkehrsgefährdung aber lediglich fahrlässig handelte.

36

Schließlich ist die von den Klägern angedachte gesonderte steuerrechtliche Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte des Strafprozesses abzulehnen. Die Überlegung, bei der Frage der Zwangsläufigkeit danach zu unterscheiden, ob der Kläger selbst das Rechtsmittelverfahren angestrengt hat, lässt außer Acht, dass es sich - wie auch die einheitliche Kostenentscheidung zulasten des verurteilten Klägers zeigt - letztlich um ein einheitliches Strafverfahren gegen ihn handelte, das erst mit Eintritt der Rechtskraft abgeschlossen war. Da im Strafprozess hinreichende tatsächliche Feststellungen für die Beurteilung der Rechtsfolgenseite getroffen werden und die vom Strafgericht bestimmten Rechtsfolgen tat- und schuldangemessen sein müssen, bedingen mögliche oder von den Beteiligten lediglich angenommene Fehler zwangsläufig eine weitere Prüfung im Instanzenzug. Dies wird angesichts der Umstände des vorliegenden Streitfalls besonders deutlich, da erst im Rahmen mehrerer Berufungs- und Revisionsverfahren, die teilweise von der Staatsanwaltschaft, teilweise aber auch vom Kläger selbst angestrengt wurden (Bl. 72 f. PA), das genaue Tatgeschehen festgestellt und ein akzeptierter Rechtsfolgenausspruch gefunden wurde. Insoweit entspricht der Vortrag des Klägers, die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren seien allein auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückzuführen und durch ihn nicht verursacht, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die klägerische Argumentation zur Unterscheidung zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelverfahren ist auch nicht schlüssig: Soweit seine Prozessbevollmächtigte nämlich einräumt, das erstinstanzliche Verfahren sei „möglicherweise“ durch das Verhalten des Klägers herbeigeführt worden, wird hier - abweichend vom sonst vertretenen Ansatz - nicht auf den Umstand abgestellt, wer das Verfahren angestrengt hat, obwohl das erstinstanzliche Verfahren auf der Anklage durch die Staatanwaltschaft beruht. Demnach bildet - letztlich auch aus Sicht des Klägers - die Straftat selbst den Grund für die Strafverfolgung und die - gegebenenfalls erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mögliche - strafrechtliche Sanktionierung des Täters.

37

Nach alledem kann der Kläger die finanziellen Folgen seiner Straftat nicht über das Einkommensteuerrecht auf die Allgemeinheit abwälzen.

38

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

39

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. November 2014  12 K 177/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, und vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327). Andererseits reicht der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 180, m.w.N.).

3

Den im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen kommt nach diesen Maßstäben keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4

a) Die Rechtsfrage, "ob entstandene Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung im Rahmen eines Strafverfahrens zumindest dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn eine steuerpflichtige Haftentschädigung gezahlt wird", ist bereits hinreichend geklärt. Sie bedarf keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren.

5

Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806, und vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.). Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.). Mithin kommt ein Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht.

6

Ist der strafrechtliche Vorwurf --wie im Streitfall-- nicht durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst, scheidet somit ein Werbungskostenabzug für die Strafverteidigungskosten aus. Da es für die berufliche Veranlassung der Strafverteidigungskosten nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen der strafrechtliche Vorwurf zu Recht oder --wie im Streitfall-- im Ergebnis zu Unrecht gemacht wurde, wird die berufliche Veranlassung der Strafverteidigungskosten auch nicht dadurch begründet, dass der Steuerpflichtige für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen eine (steuerpflichtige) Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) erhält. Denn der Steuerpflichtige wendet die Strafverteidigungskosten nicht auf, um i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Entschädigung nach dem StrEG steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben, sondern um sich von dem gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf zu entlasten. Beruht dieser strafrechtliche Vorwurf nicht seinerseits auf einem beruflichen Verhalten des Steuerpflichtigen, überlagern die privaten, nicht beruflichen Gründe für die Aufwendung der Strafverteidigungskosten den Zusammenhang zwischen diesen Kosten und der Entschädigung nach dem StrEG.

7

b) Die Rechtsfrage, "ob Rechtsanwaltskosten zumindest dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, sofern die Rechtsverteidigung zu einem Freispruch führt", ist ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

8

Der BFH hat bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen sind. Soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird, fallen gemäß § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen (§ 467 Abs. 2 und 3 StPO), die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind. Dazu zählen u.a. die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, scheidet schon mangels Belastung des Steuerpflichtigen ein Abzug nach § 33 EStG aus (Senatsurteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

9

Soweit nach den genannten Vorschriften kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, sind Anwaltskosten für die Strafverteidigung einem Steuerpflichtigen nur zwangsläufig erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG), wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige --wie hier-- mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt; ein Abzug dieser Mehraufwendungen ist mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich (Senatsurteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Da der Abzug der über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden, auf einer Honorarvereinbarung beruhenden Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung nach der Rechtsprechung des BFH an der fehlenden Zwangsläufigkeit scheitert, ist es insoweit auch unerheblich, dass der Steuerpflichtige freigesprochen wird. Bei einer Verurteilung scheidet der Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung ohnehin aus (BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

10

Hinreichende Gründe, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage erforderlich machen, ob Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn die Rechtsverteidigung zu einem Freispruch führt, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt. Dies gilt auch, soweit die Kläger auf den Aufsatz von Bron/Ruzik (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2069) Bezug nehmen. Neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die der BFH bisher nicht erwogen hat, werden von Bron/Ruzik nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass Honorarvereinbarungen zwischen Strafverteidiger und Mandant grundsätzlich gebührenrechtlich zulässig sind, ist für die Frage, ob dem Steuerpflichtigen Strafverteidigungskosten i.S. von § 33 Abs. 1 EStG zwangsläufig erwachsen, ohne Bedeutung. Die von Bron/Ruzik befürwortete Gleichbehandlung von Strafverteidigungskosten mit Krankheitskosten ist schon wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht geboten. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Strafverteidiger ist entgegen Bron/Ruzik (DStR 2011, 2069, 2073) kein mit einer Krankheit vergleichbares "alternativloses Szenario".

11

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.