Finanzgericht Münster Urteil, 09. Nov. 2018 - 14 K 933/16 AO
Gericht
Tenor
Der Duldungsbescheid vom 26.06.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungs-anspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zu entscheiden ist, ob ein von dem Beklagten gegenüber der Klägerin erlassener Duldungsbescheid rechtmäßig ist.
3Die Klägerin ist die Schwester von Herrn A. Dieser war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der B GmbH (im Folgenden: GmbH), die er in 2002 gegründet hatte und die in der Folge einen Internethandel mit Waren aller Art betrieb. Ihre Geschäfte wickelte die GmbH dabei über ein Konto der Klägerin bei der Kreissparkasse C ab.
4Aufgrund von Steuerschulden der GmbH, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf 35.988,43 Euro beliefen, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, dass er festgestellt habe, dass auf ihrem Konto bei der Kreisparkasse C Zahlungen zu Gunsten der GmbH in Höhe von insgesamt 67.219,21 Euro eingegangen seien, und er daher prüfe, ob gegen sie ein Duldungsbescheid zu erlassen sei. Zugleich gab er der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.11.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 21.10.2013 verwiesen.
5Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Klägerin keinen Gebrauch.
6Mit Duldungsbescheid vom 26.06.2014 focht der Beklagte daraufhin wegen Steuerverbindlichkeiten der GmbH in Höhe von mittlerweile insgesamt 37.083,93 Euro von ihm im Einzelnen aufgelistete Einzahlungen, die im Zeitraum 04.01.2010 bis 07.10.2011 dem Konto der Klägerin bei der Kreissparkasse C gutgeschrieben worden waren, mit denen jedoch Forderungen der GmbH beglichen werden sollten, gemäß § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) an. Obwohl die Verbindlichkeiten der GmbH, derentwegen er die Anfechtung erklärte, im Wesentlichen aus Steuerfestsetzungen resultierten, die noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, nahm der Beklagte in seinem Bescheid vom 26.06.2014 eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung nicht auf, sondern forderte die Klägerin vielmehr auf, an ihn zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.07.2014 einen Betrag in Höhe der Steuerverbindlichkeiten der GmbH, mithin einen Betrag in Höhe von 37.083,93 Euro zu zahlen.
7Gegen den Bescheid vom 26.06.2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2014 Einspruch ein und führte zu dessen Begründung u. a. aus, sie habe das Konto bei der Kreissparkasse C seinerzeit auf Bitten ihres Bruders eröffnet, weil mehrere Banken ihrem Bruder wegen erheblicher finanzieller Schwierigkeiten die Einrichtung eines eigenen Kontos verweigert hätten. Es habe sich jedoch um ein Privatkonto ihres Bruders handeln sollen. Davon, dass über dieses Konto „geschäftliche Aktivitäten abgewickelt werden sollten“, habe sie keine Kenntnis gehabt, zumal sie sämtliche das Konto betreffende Mitteilungen der Kreissparkasse ungeöffnet an ihren Bruder weitergeleitet habe.
8Von Schwierigkeiten ihres Bruders mit dem Beklagten habe sie zunächst ebenfalls keine Kenntnis gehabt. Auch nachdem sie von dem Beklagten angeschrieben und um eine Zurverfügungstellung von Kontoauszügen für ihr Konto bei der Kreissparkasse C gebeten worden sei, habe sie keinen Anlass gehabt, zu vermuten, dass ihr Bruder dieses Konto für die GmbH genutzt habe und dadurch ggf. bestehende Gläubigeransprüche gefährdet werden würden, da sie auch dieses Schreiben des Beklagten an ihren Bruder weitergeleitet und dieser sodann die angeforderten Unterlagen übersandt habe.
9Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens, nämlich am 07.11.2014, wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
10Mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 wies der Beklagte sodann den Einspruch der Klägerin vom 04.07.2014 als unbegründet zurück. Im Streitfall seien nicht nur die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG gegeben, die Inanspruchnahme der Klägerin sei vielmehr auch nicht ermessensfehlerhaft.
11Obwohl bei Erlass der Einspruchsentscheidung für keine der Steuerfestsetzungen, aus denen die Verbindlichkeiten resultierten, die der Beklagte zum Anlass für seinen Duldungsbescheid vom 26.06.2014 genommen hatte und die zum damaligen Zeitpunkt noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hatten, dieser Vorbehalt der Nachprüfung zwischenzeitlich aufgehoben worden war, nahm der Beklagte gleichwohl auch in seine Einspruchsentscheidung eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung nicht auf. Auch das in dem Bescheid vom 26.06.2014 enthaltene Leistungsgebot ließ er unverändert bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 verwiesen.
12Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben.
13Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig anzusehen sei. Denn obwohl die Forderungen, auf die der Beklagte seine Anfechtung stütze, im Wesentlichen aus unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen resultierten, habe der Beklagte eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung weder in seinen Bescheid vom 26.06.2014 noch in seine Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 aufgenommen. Dies sei im Streitfall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen, da die Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und dem Beklagten mitnichten bereits bei Erlass dieser Bescheide abgewickelt gewesen seien.
14Sowohl der Bescheid vom 26.06.2014 als auch die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 litten darüber hinaus aber auch noch an einem Begründungsmangel, da der jeweils beigefügten Begründung nicht entnommen werden könne, ob dem Beklagten bei dem Erlass dieser Bescheide überhaupt das Vorliegen von Vorbehaltsfestsetzungen und damit die sich aus § 14 AnfG ergebende Problematik bewusst gewesen sei, und dementsprechend auch nicht erkennbar sei, ob er bei den von ihm in diesen Bescheiden getroffenen Ermessensentscheidungen insoweit überhaupt von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei.
15Unabhängig davon gehe der Beklagte aber auch in der Sache zu Unrecht davon aus, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG vorliegen würden. Denn anders als von ihm (dem Beklagten) vermutet, habe sie von einer angeblichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Bruders keinerlei Kenntnis gehabt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.03.2016, 09.06.2016 und 08.11.2018 verwiesen.
17Die Klägerin beantragt,
18den Duldungsbescheid vom 26.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hält seinen Bescheid vom 26.06.2014 nach wie vor für rechtmäßig.
22Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass weder sein Bescheid vom 26.06.2014 noch seine Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 Angaben dazu enthielten, dass bzw. ob sämtliche Forderungen, auf die er die von ihm erklärte Anfechtung gestützt habe, aus bereits bestandskräftigen und nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden bzw. Steuerfestsetzungen resultierten.
23Der Rechtmäßigkeit seines Bescheides vom 26.06.2014 und seiner Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 stehe zudem nicht entgegen, dass er in diese Bescheide eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung nicht aufgenommen habe. Dies sei nämlich nicht (mehr) erforderlich gewesen, da auch die Festsetzungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung formal noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätten, infolge der Löschung der GmbH aus dem Handelsregister tatsächlich nicht mehr abänderbar gewesen seien, zumal aufgrund der Vermögenslosigkeit der GmbH mit einer Nachtragsliquidation nicht zu rechnen gewesen sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 10.05.2016 und 15.08.2018 sowie die von ihm vorgelegte Akte „Haftung B GmbH“ verwiesen.
25Der Senat hat in der Sache am 09.11.2018 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist begründet.
28Der Duldungsbescheid vom 26.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 ist vor dem Hintergrund, dass der Beklagte weder von Anfang an in seinen Duldungsbescheid eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung aufgenommen hatte noch eine solche Bedingung mit seiner Einspruchsentscheidung in diesen Bescheid nachträglich eingefügt hat, formell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
29Gemäß § 2 AnfG ist zwar jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, zur Anfechtung berechtigt, allerdings ist in den Fällen, in denen ein Gläubiger lediglich über einen vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel verfügt oder in denen nur ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vorliegt, in dem Urteil, das einen geltend gemachten Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
30Zu den vorläufig vollstreckbaren Schuldtiteln im Sinne des § 14 AnfG gehören nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs (BFH) als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) u.a. auch Steuerbescheide bzw. Steuerfestsetzungen, die noch nicht formell bestandskräftig sind und die – auch wenn bereits formell bestandskräftig – noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 – VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752 sowie BGH-Urteil vom 03.03.1976 – VIII ZR 197/74, BGHZ 66, 91, jeweils ergangen zu der § 14 AnfG entsprechenden Regelung in § 10 AnfG a.F.).
31Die Regelung des § 14 AnfG ist nach der o.a. Rechtsprechung des BFH allerdings nicht nur in den Fällen zu beachten, in denen eine Finanzbehörde versucht, ihren Anfechtungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen, sondern darf auch in den Fällen nicht außer Acht gelassen werden, in denen eine Finanzbehörde von der Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Rechte aus dem AnfG mit Hilfe eines Duldungsbescheids Gebrauch macht und sich dabei auf Forderungen stützt, die aus noch nicht formell bestandskräftigen oder aus noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden bzw. Steuerfestsetzungen resultieren. In derartigen Fällen ist dementsprechend in den Duldungsbescheid, der erlassen werden soll, eine dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 – VII R 62/86, a.a.O.)
32Danach hätte auch der Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Forderungen, auf die er seinen Anfechtungsanspruch stützt, – nach Aktenlage – zum weitaus überwiegenden Teil aus Steuerbescheiden bzw. Steuerfestsetzungen resultierten, die bei Erlass sowohl des Duldungsbescheids am 26.06.2014 als auch der Einspruchsentscheidung am 23.02.2016 (noch) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden haben, einen dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechende Bedingung in seinen Duldungsbescheid vom 26.06.2014 aufnehmen, spätestens jedoch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 in diesen einfügen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.
33Die Aufnahme einer dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechenden Bedingung in den Duldungsbescheid vom 26.06.2014 bzw. deren spätere Einfügung durch die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 war im Streitfall auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die GmbH im Verlauf des Einspruchsverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ausnahmsweise entbehrlich. Denn die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister ist schon nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung in § 164 der Abgabenordnung (AO) kein Tatbestand, der einen angeordneten Vorbehalt der Nachprüfung unwirksam werden lässt bzw. dessen Entfallen bewirkt.
34Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Löschung der GmbH habe jedenfalls im Streitfall bewirkt, dass bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 23.02.2016 sämtliche gegenüber der GmbH bestehenden Vorbehaltsfestsetzungen faktisch nicht mehr änderbar gewesen seien, da aufgrund der Vermögenslosigkeit der GmbH mit einer Nachtragsliquidation nicht zu rechnen gewesen sei. Denn zum einen ist bereits erheblich zweifelhaft, ob eine Steuerfestsetzung als faktisch nicht mehr änderbar angesehen werden kann, wenn sie rechtlich noch änderbar ist. Zum anderen kann im Streitfall von einer faktischen Unabänderbarkeit der gegenüber der GmbH bestehenden Vorbehaltsfestsetzungen allein wegen deren Vermögenslosigkeit aber auch ohnehin keine Rede sein.
35Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 – VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759), der der Senat folgt, kommt nämlich der Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu mit der Folge, dass eine GmbH solange als fortbestehend anzusehen ist, wie steuerrechtliche Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, und zwar auch solche, die ein zu verteilendes Vermögen nicht voraussetzen, wie z.B. die Entgegennahme von Steuerbescheiden für die gelöschte GmbH. Eine Finanzbehörde hat also nicht nur die Möglichkeit, im Falle des Vorliegens einer Vorbehaltsfestsetzung allein zum Zwecke der Bekanntgabe eines Steuerbescheides – sei es ein Änderungsbescheid oder ein den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebender Bescheid – eine Nachtragsliquidation zu beantragen, vielmehr hat sie, sollte sie – aus welchen Gründen auch immer – zu der Erkenntnis gelangen, dass die Vorbehaltsfestsetzung unzutreffend ist, gemäߧ§ 85, 88 AO – jedenfalls solange ein Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist – ggf. sogar die Verpflichtung, dies zu tun.
36Dementsprechend wäre es auch im Streitfall dem Beklagten nicht nur ohne weiteres möglich gewesen, auch nach Löschung der GmbH aus dem Handelsregister noch Steuerbescheide ihr gegenüber zu erlassen und z.B. eine Aufhebung bestehender Vorbehalte der Nachprüfung zu bewirken, vielmehr besteht diese Möglichkeit bzw.– sollte der Beklagte aus welchen Gründen auch immer zu der Erkenntnis gelangen, dass die bisherigen Vorbehaltsfestsetzungen unzutreffend sind – diese Verpflichtung auch heute noch, jedenfalls soweit die ursprünglich bestehenden Vorbehalte der Nachprüfung noch nicht durch Zeitablauf kraft Gesetzes entfallen sind.
37Der formelle Fehler, der danach in der Nichtaufnahme einer dem Vorbehalt des§ 14 AnfG entsprechenden Bedingung in den Duldungsbescheid vom 26.06.2014 zu sehen ist, ist in dem vorliegenden Klageverfahren auch nicht mehr heilbar, insbesondere eine Ergänzung dieses Bescheides um die fehlende Vollstreckungsklausel durch das Gericht kommt nicht in Betracht.
38Denn zum einen ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.03.1991 – VII R 66/90, BStBl. II 1991, 545) der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem derartigen Bescheid um eine Ermessensentscheidung handelt, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung.
39Zum anderen ist das Gericht im Rahmen der verfassungsrechtlich angeordneten Gewaltenteilung insbesondere bei der Anfechtung von Ermessensentscheidungen lediglich berechtigt, die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Finanzbehörde zu überprüfen, nicht aber befugt, die Rechtmäßigkeit dieses Handelns durch eigenes Eingreifen herbeizuführen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2017 –9 K 1566/14, EFG 2017, 1925 sowie Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.03.2018 – 3 K 1997/17, EFG 2018, 1162).
40Der Duldungsbescheid vom 26.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 ist darüber hinaus aber auch noch deshalb als formell fehlerhaft zu beurteilen, weil er von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
41Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29.09.1987 – VII R 54/84,BStBl. II 1988, 176) hat eine Finanzbehörde aufgrund der Befugnis und Verpflichtung des Finanzgerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die ihm (dem Gericht) keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, eine von ihr (der Behörde) in einem Bescheid getroffene Ermessensentscheidung in diesem Bescheid selbst, spätestens jedoch in der Einspruchsentscheidung zu begründen. Dabei müssen allerdings nicht nur die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein. Der Begründung muss sich vielmehr auch entnehmen lassen, ob die Finanzbehörde bei der von ihr getroffenen Entscheidung von einem einwandfrei und erschöpfend ermittelten, mithin zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1996 – VII 53/96, BFH/NV 1997, 386). Denn das Finanzgericht darf seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde legen, zu dem die Finanzbehörde weder eigene Feststellungen getroffen noch eine eigene Würdigung vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2003 – VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361).
42Danach stellt sich auch im Streitfall die Begründung der von dem Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung als fehlerhaft dar, da weder dem Duldungsbescheid vom 26.06.2014 noch der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2016 auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, dass dem Beklagten bei seiner Entscheidung überhaupt bewusst war, dass die Verbindlichkeiten der GmbH, auf die er seinen Anfechtungsanspruch gestützt hat bzw. stützt, zum größten Teil aus Steuerbescheiden bzw. Steuerfestsetzungen resultierten, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Er ist – was insbesondere auch der Umstand zeigt, dass er der Klägerin ungeachtet dieses Umstandes ein Leistungsgebot in Höhe der gesamten Verbindlichkeiten der GmbH, die er seinem Duldungsbescheid zugrunde gelegt hatte, erteilt hatte – insoweit offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt, nämlich davon ausgegangen, dass sämtliche Festsetzungen, aus denen die Steuerverbindlichkeiten resultierten, auf die er seinen Anfechtungsanspruch gestützt hat bzw. stützt, nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, und dass allein schon deshalb auch die Aufnahme einer dem Vorbehalt des § 14 AnfG entsprechenden Bedingung in den Duldungsbescheid vom 26.06.2014 nicht erforderlich war.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.
44Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
45… … …
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
Tenor
I. Der Duldungsbescheid vom 31. August 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob die Klägerin für die Steuerschulden ihres Ehemannes durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.
- 2
Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit Vertrag vom 31. Januar 2012 von der … AG (Wohnung-, Gewerbe- und Städtebau AG) zu gleichen Teilen eine Eigentumswohnung in L, K-Straße Hausnummer zum Preis von 80.000 €. Mit notariellem Vertrag vom 6. März 2015 erhielt die Klägerin “unentgeltlich und schenkungsweise“ den Miteigentumsanteil ihres Ehemannes, wobei die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Buchgrundschuld für die Sparkasse (74.000 €) bestehen blieb und von der Klägerin „zur weiteren Duldung bzw. in dinglicher Haftung übernommen“ wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 6. März 2015 verwiesen.
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Der Ehemann der Klägerin befindet sich seit 20. März 2015 mit der Zahlung von Steuern (Einkommensteuer 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2007, 2009, 2012), steuerlichen Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Verzug. Seinerzeit (März 2015) waren die Steuerbescheide für 2012 noch nicht bestandskräftig, weil über die Einsprüche vom 20. Februar 2015 noch nicht entschieden war.
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Im Mai 2015 begann der Beklagte mit verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Sparkasse vom 5. Mai 2015, Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die E GmbH vom 18. November 2015 und vom 25. Januar 2017, Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. Juli 2015 an die S AG), die allerdings alle erfolglos blieben. Auch die Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten verliefen fruchtlos (fruchtlose Pfändung vom 13. November 2015, am 22. August 2016 verweigerte ihm die Klägerin den Zutritt zur Wohnung). Am 30. November 2016 gab der Ehemann der Klägerin vor dem Finanzamt eine eidesstattliche Versicherung ab. Aus dem dabei abgegebenen Vermögensverzeichnis ergaben sich keine weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten.
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Auf die Ankündigung des Beklagten, die Klägerin mittels Duldungsbescheid nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) in Anspruch nehmen und die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils anfechten zu wollen, übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Kaufvertrag vom 31. Januar 2012 und eine Saldenbestätigung der Sparkasse vom 21. April 2016 (Darlehensvaluta 74.000 €, Blatt 57 der Duldungsakte) und machte geltend, damit sei eine wertausschöpfende Belastung nachgewiesen. Die Klägerin habe keine Zuwendung erhalten. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor. Außerdem schlage sie vor, das Verfahren bis zum Abschluss der Veranlagung des Ehemannes der Klägerin für 2012 zurückzustellen, weil der Sachverhalt, der zu einer Nachzahlung führe, noch der Klärung bedürfe. Bisher seien alle Unterlagen, die „den Sachverhalt H. W.“ beträfen, eingereicht worden, um nachzuweisen, dass der Gewinn um die Zahlungen an Herrn W zu kürzen sei. Darüber liege noch keine Entscheidung vor.
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Mit Bescheid vom 31. August 2016 nahm der Beklagte die Klägerin in Anspruch. Er focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG die Eigentumsübertragung an und machte den gesetzlichen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe von 28.500 € geltend. In dem Bescheid wurde u.a. darauf hingewiesen, dass gegen die Steuerbescheide 2012 am 20. Februar 2015 Einspruch eingelegt worden sei und die Steuern daher noch nicht bestandskräftig festgesetzt seien. Die Klägerin werde als Duldungsschuldner nur in Anspruch genommen, sobald und soweit die Einkommensteuer 2012 bestandskräftig festgesetzt sei. Sie werde zu gegebener Zeit durch gesondertes Leistungsgebot zur Leistung aufgefordert.
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Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 7. September 2016 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die vorausgegangenen Schriftsätze.
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Wie einer E-Mail der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten an die Vollstreckungsstelle vom 2. November 2016 zu entnehmen ist, waren am 29. August 2016 Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2012 ergangen, gegen die zwar keine Klage erhoben worden war (Ablauf der Klagefrist am 4. Oktober 2016), die aber weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
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Der Beklagte übersandte dem Landesamt für Steuern mit Schreiben vom 31. Mai 2017 einen Entwurf der Einspruchsentscheidung (seiner Berichtspflicht wegen einer Anfechtung außerhalb der Insolvenzordnung folgend) und führte u.a. Folgendes aus:
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Die Steuerfestsetzungen für 2012 stünden zwar auch noch nach der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO. Bestandskräftige Jahressteuerbescheide, die nach § 165 AO vorläufig oder nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien, seien hingegen nicht vergleichbar mit den in § 14 AnfG genannten vorläufig vollstreckbaren Urteilen bzw. Vorbehaltsurteilen. Die §§ 164 und 165 AO seien Änderungsvorschriften, die im Festsetzungsbereich der Steuerfestsetzung Wirkung erzielten, auf die Vollstreckbarkeit des Steuerbescheides aber keine Auswirkung hätten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe in einem Urteil vom 9. Juni 1987 (2 K 194/85) entschieden, dass aus Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien, genauso vollstreckt werden könne, wie aus Steuerbescheiden, die ohne einen solchen Vorbehalt ergangen seien. Der Nachprüfungsvorbehalt habe daher keine Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit.
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Das Landesamt für Steuern äußerte sich zu dieser Rechtsauffassung nicht (siehe Stellungnahme vom 20. Juni 2017, Blatt 114 der Duldungsakte).
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Mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017, zugestellt am 9. August 2017, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die der Duldung zu Grunde liegenden Steuerforderungen ausnahmslos bestandskräftig festgesetzt worden seien. Daher bedürfe es auch nicht mehr eines Vorbehaltes im Sinne des § 14 AnfG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die der Einspruchsentscheidung beigefügte und aktualisierte Rückstandsaufstellung zum 3. August 2017 verwiesen (Schuldbetrag 86.596,96 €, Blatt 174 der Duldungsakte).
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Am 11. September 2017 (= Montag) hat die Klägerin Klage erhoben.
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Ihre Prozessbevollmächtigte trägt vor, sie und der Ehemann der Klägerin befänden sich in Kontakt mit dem Beklagten, um die Änderung der Steuererklärungen zu erreichen. Dies habe Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Steuerbescheide 2012 seien noch nicht bestandskräftig. Die Steuererklärungen 2012 seien eingereicht worden. Mit dem Beklagten sei besprochen worden, welche Unterlagen noch nachzureichen seien bzw. welche Belege noch fehlten. Sofern die nachgereichten und noch nachzureichenden Unterlagen anerkannt würden, werde sich kein Nachzahlungsbetrag ergeben. Es bleibe dann keine Forderung, die Grundlage für eine Duldung der Zwangsvollstreckung sein könne.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Duldungsbescheid vom 31. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, am 18. Oktober 2017 sei zwar eine berichtigte Einkommensteuererklärung für 2012 eingereicht worden. Die Voraussetzungen für eine Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzung 2012 lägen hingegen nicht vor, weil die mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 angeforderten Unterlagen (insbesondere Gewinnermittlung für den Betrieb Bewachungsgewerbe und Aufgabebilanzen für alle drei Gewerbebetriebe) bislang von den Steuerpflichtigen nicht eingereicht worden seien. Die in der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 erfolgte Einkommensteuerfestsetzung 2012 habe daher weiterhin Bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Schreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte vom 25. Oktober 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 verwiesen (Blatt 36-48 der Gerichtsakte).
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Blatt 31 und 58 der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Duldungsbescheid vom 31. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Der Duldungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig. Denn mit dem Bescheid wird die Übertragung eines (hälftigen) Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung auf die Klägerin wegen Steuerrückständen ihres Ehemannes (= Vollstreckungsschuldner) auch wegen Steuern für den Veranlagungszeitraum 2012 angefochten, ohne dass im Bescheid oder in der Einspruchsentscheidung die Vollstreckung davon abhängig gemacht wird, dass die gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Steuerbescheide endgültig werden, d.h. nicht mehr unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehen.
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Als Gläubiger der im angefochtenen Duldungsbescheid aufgeführten Steuerrückstände des Vollstreckungsschuldners war der Beklagte zwar befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AnfG die Übertragung des (hälftigen) Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung des Ehemannes der Klägerin auf diese mit Vertrag vom 6. März 2015 durch Erlass eines Duldungsbescheids anzufechten. Den Anfechtungsanspruch nach dem AnfG kann die Finanzbehörde gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO durch Duldungsbescheid hoheitlich im Verwaltungsweg durchsetzen (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2005 VII B 95/05, BFH/NV 2006, 701; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rn. 147; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 190; Rüsken, in Klein, AO, 13. Aufl., § 191 Rn. 21; Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO, § 191 Rn. 69a, jeweils m.w.N.).
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Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist. Vollstreckbare Schuldtitel sind auch Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, wie Steuerbescheide (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1988 VII R 62/86 BFH/NV 1988, 752; BGH-Urteil vom 3. März 1976 VIII ZR 197/74, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) 66, 91; Boeker, a.a.O, Rn. 191). Auch vorläufig vollstreckbare Schuldtitel berechtigen gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung.
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Wenn aber ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, so ist nach § 14 AnfG in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird. Dies gilt auch für die Anfechtung durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1988 VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752). Steuerbescheide, die zwar bestandskräftig, aber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 Abs. 1 AO), haben ebenfalls nur die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 1. Juni 1997, S 0370, FMNR312400097, Ziffer 5., juris; so wohl auch BFH-Urteil vom 09. Februar 1988 – VII R 62/86, a.a.O.).
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Die Vollstreckung ist daher im Duldungsbescheid von der Bestandskraft, Vorbehaltslosigkeit bzw. Endgültigkeit der Steuerfestsetzung abhängig zu machen. Es handelt sich dabei um eine Bedingung (BFH-Urteile vom 31. Mai 1983 VII R 7/81, BStBl II 1983, 545 und vom 9. Februar 1988 VII R 62/86, a.a.O.) im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO (FG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 K 1566/14, EFG 2017, 1925). Fehlt diese Bedingung, so hat dies zwar nicht die Nichtigkeit des Duldungsbescheids (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 19. Dezember 2000 6 K 1821/95, juris), wohl aber seine Rechtswidrigkeit zur Folge (FG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 K 1566/14, a.a.O.).
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Aus diesem Grund ist im Streitfall der angefochtene Duldungsbescheid vom 31. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017, durch den die Übertragung von (hälftigem) Wohnungseigentum auf die Klägerin – auch – wegen Steuerfestsetzungen für 2012 angefochten wird, insgesamt rechtswidrig. Denn eine Vollstreckungsklausel im Sinne des § 14 AnfG war zwar im Duldungsbescheid vom 31. August 2016 in Bezug auf die seinerzeit gerade erst ergangenen (und noch mit Klage anfechtbaren) Einspruchsentscheidungen vom 29. August 2016 (Einsprüche gegen die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheide wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 2012) enthalten. Diese Vollstreckungsklausel wurde in der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017 aber ausdrücklich aufgehoben mit der Begründung, dass die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegenden Steuerforderungen (inzwischen) ausnahmslos bestandskräftig festgesetzt worden seien und es daher keines Vorbehaltes i.S. des § 14 AnfG bedürfe. Eine Vollstreckungsklausel, die sich (auch) auf den (nach wie vor und bis heute noch bestehenden) Vorbehalt der Nachprüfung in den Steuerfestsetzungen für 2012 bezieht, war bzw. ist somit weder im Duldungsbescheid vom 31. August 2016 noch in der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017 enthalten. Eine solche Klausel hielt das beklagte Finanzamt zwar für entbehrlich (siehe Schreiben des Beklagten an das Landesamt für Steuern vom 31. Mai 2017, Blatt 99f. der Duldungsakte), weil das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 9. Juni 1987 (2 K 194/85, bei juris) entschieden habe, dass aus Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien, genauso vollstreckt werden könne, wie aus Steuerbescheiden, die ohne einen solchen Vorbehalt ergangen seien. In dem genannten Urteil wird allerdings Folgendes ausgeführt:
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„Allein aus dem Umstand, dass die Steuerbescheide gegen G unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist nicht das Fehlen eines "vollstreckbaren Schuldtitels" (i.S. des § 2 AnfG) abzuleiten. Aus unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden kann ebenso vollstreckt werden, wie aus vorbehaltslosen Steuerbescheiden (§§ 218 Abs. 1, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO, Tipke-Kruse, Kommentar zur AO 1977 u. FGO zu " 164 AO Tz. 7). § 10 AnfG ist insoweit nicht anwendbar. Der von der jüngeren Rechtsprechung als unter § 10 AnfG fallend behandelte Vorauszahlungsbescheid (BGHZ 66, 91) ist mit den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden nicht vergleichbar; letztere Bescheide stellen einen der Regelfälle der Jahresveranlagung dar, wenn eine Außenprüfung möglich ist, während Vorauszahlungsbescheide durch den Jahresbescheid überholt werden können. Im Übrigen hat der Beklagte den Duldungsbescheid unter den Vorbehalt i.S. des § 10 AnfG gestellt.“
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Dem soeben zitierten letzten Satz ist zu entnehmen, dass der seinerzeit angegriffene Duldungsbescheid eine Vollstreckungsklausel im Sinne des § 10 AnfG (= heute § 14 AnfG) enthielt. Die Frage, wie sich das Fehlen der Vollstreckungsklausel ausgewirkt hätte, war somit nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon ist nicht einleuchtend, weshalb zwischen Vorauszahlungsbescheiden und Steuerbescheiden mit Nachprüfungsvorbehalt nach § 164 Abs. 1 AO differenziert wird, denn die Festsetzung einer Vorauszahlung ist kraft Gesetzes „stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO).
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Der erkennende Senat ist daher - wie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (VV vom 1. Juni 1997, S 0370, FMNR312400097, Ziffer 5.) und wohl auch der BFH (Urteil vom 09. Februar 1988 – VII R 62/86, a.a.O.) - der Auffassung, dass auch Steuerbescheide, die zwar bestandskräftig, aber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 Abs. 1 AO), nur die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels haben und die Vollstreckung nach § 14 AnfG daher davon abhängig zu machen ist, dass der Vorbehalt der Nachprüfung entweder (wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist, § 164 Abs. 4 Satz 1 AO) entfällt oder (nach § 164 Abs. 3 AO) aufgehoben wird.
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Die Rechtswidrigkeit umfasst den gesamten Duldungsbescheid, obwohl ihm nicht nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende, sondern auch formell und materiell bestandskräftige Steuerfestsetzungen zu Grunde liegen. Denn eine Aufteilung nach den zu Grunde liegenden Steuerrückständen kann nicht erfolgen, weil Gegenstand des Duldungsbescheids die Anfechtung der Grundstücksübertragung als solche ist (FG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 K 1566/14, a.a.O.).
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Ob der Vorbehalt der Nachprüfung heute (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) entfallen ist, kann offen bleiben (dagegen spricht das im Klageverfahren vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2017 an den Ehemann der Klägerin bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte). Denn bei dem Erlass eines Duldungsbescheids handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 120/05, BFH/NV 2006, 1609), deren Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Grundsätzen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (= der Einspruchsentscheidung) zu prüfen ist. Dementsprechend ist auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Finanzbehörde, einen Duldungsbescheid ohne Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG zu erlassen, im Zeitpunkt der letzten finanzbehördlichen Entscheidung zu überprüfen.
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Aus der Behandlung einer fehlenden Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG im Rahmen eines zivilrechtlichen Anfechtungsurteils ergibt sich kein Grund dafür, die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Denn die aus dem Fehlen der Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG folgende Rechtswidrigkeit führt dazu, dass der rechtswidrige Duldungsbescheid aufzuheben ist; eine Ergänzung des Bescheids um die fehlende Vollstreckungsklausel kommt nicht in Betracht (so auch FG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 K 1566/14, a.a.O.). Bei zivilrechtlichen Anfechtungsklagen nach § 13 AnfG ist zwar eine – auch versehentlich – unterbliebene Vollstreckungsklausel dem (zivilgerichtlichen) Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, anzufügen; hierfür ist ein Antrag einer Partei nicht erforderlich und stellt kein teilweises Obsiegen des beklagten Anfechtungsgegners dar (vgl. die Nachweise bei Huber, AnfG, 10. Auflage, 2006, § 14 Rn. 7).
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Insoweit aber unterscheidet sich das Verfahren zur Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs im Verwaltungswege durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO wesentlich vom zivilrechtlichen Verfahren der Anfechtungsklage nach § 13 AnfG. Denn während der Kläger des zivilrechtlichen Anfechtungsverfahrens davon abhängig ist, dass das angerufene Zivilgericht die formellen Voraussetzungen des § 14 AnfG beachtet, setzt die anfechtende Finanzbehörde im Verfahren nach § 191 Abs. 1 Satz 2 FGO ihren Anfechtungsanspruch im Verwaltungsverfahren selbst durch und hat dabei – auch formell – rechtmäßig zu handeln. Das Finanzgericht hat dabei nur die Rechtmäßigkeit des finanzbehördlichen Handelns zu überprüfen, nicht aber selbst die Rechtmäßigkeit dieses Handelns durch eigenes Eingreifen herbeizuführen (so auch FG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 9 K 1566/14, a.a.O.). Hierzu wäre es auch nicht befugt. Denn bei der Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG handelt es sich – wie bereits ausgeführt - um eine Nebenbestimmung in Form der Bedingung. Die Zuständigkeit sowohl für den Erlass des Duldungsbescheides wie auch für den Erlass der Nebenbestimmung liegt allein bei der Finanzbehörde und nicht beim Finanzgericht, das weder Duldungsbescheide nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO noch Nebenbestimmungen für solche Duldungsbescheide erlässt bzw. erlassen darf.
- 34
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 36
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
- 37
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Ob ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid nur die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels i.S. des § 14 AnfG hat und welche Rechtsfolge das Fehlen einer Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG nach sich zieht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
