Tenor

1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 5.943,69 € wegen Einkommensteuer 2007 und i.H.v. 279,94 € wegen Solidaritätszuschlag 2007 zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 56/100 und der Beklagte zu 44/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Verrechnung von nach der Insolvenzeröffnung gezahlten Einkommensteuer(ESt)-Vorauszahlungen.

Über das Vermögen des Dr. H wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) S – Insolvenzgericht – vom 12. Februar 2007 Az. … das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Die ESt 2007 wurde im Bescheid vom 30. Oktober 2008 mit 41.711 €, der Solidaritätszuschlag (SolZ) mit 2.180,25 € festgesetzt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit von insgesamt 132.560 € wurden i.H.v. 71.326 € (53,81 %) in Einkünfte vor Insolvenzeröffnung und i.H.v. 61.234 € in Einkünfte nach Insolvenzeröffnung aufgeteilt. Die auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung entfallende Anteile der festgesetzten ESt bzw. des SolZ wurden – ausgehend von einem Anteil der Teileinkünfte vor Insolvenzverfahren von 53,81 % – in einem Schreiben vom 11. Juni 2013 zum ESt-Bescheid 2007 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) März 1984 IV R 271/83 (BFHE 14, 2, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 602) mit 22.443,26 € (ESt) bzw. 1.173,12 € berechnet. Auf den ESt-Bescheid samt Anlage wird Bezug genommen. Die ESt-Vorauszahlungen erfolgten am 7. März 2007 i.H.v. 7.360,72 € (ESt) und i.H.v. 386,96 € (Solidaritätszuschlag – SolZ) für das erste Quartal 2007, am 22. Juni 2007 i.H.v. 14.095 € (ESt) und i.H.v. 741 € (SolZ) für das zweite Quartal 2007 sowie am 4. Dezember 2007 i.H.v. 11.115 € (ESt) und i.H.v. 546 € (SolZ) für das vierte Quartal 2007. Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch wurde zurückgenommen und der Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt.

Im Abrechnungsbescheid vom 23. Februar 2009, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, wurde die Festsetzung wie folgt aufgeteilt:

        

Einkommensteuer

SolZ

Jahreseinkommensteuer

41.711,00 €

2.180,25 €

Anrechenbare Quellensteuern:

        

        

Kapitalertragsteuer

17,00 €

        

Zinsabschlagsteuer

53,00 €

        

Anrechenbare Vorauszahlungen

32.570,72 €

1.673,96 €

Verbleibende einheitliche Steuerschuld

9.070,28 €

502,53 €

Den gegen den Abrechnungsbescheid eingelegten Einspruch vom 4. März 2009, auf den im Einzelnen samt Anlage Bezug genommen wird, begründete der Kläger damit dass die nach Insolvenzeröffnung gezahlten ESt-Vorauszahlungen i.H.v. 32.570,72 € (ESt) bzw. 1.673,96 € (SolZ) Einkünfte betreffen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. Die Steuerschuld sei im Verhältnis für die Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung aufzuteilen. Dies müsse auch bei den ESt-Vorauszahlungen erfolgen. Diese seien daher dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt worden seien. Das sei der Zeitraum nach Insolvenzeröffnung. Es seien daher ESt 2007 i.H.v. 13.437,72 € und SolZ 2007 i.H.v. 674,14 € zu erstatten.

Das FA schloss sich der Auffassung des Klägers nicht an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf Tz 9.1.1 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 251 Abgabenordnung (AO).

Hiergegen richtet sich die Klage, mir der der Kläger weiterhin die Erstattung von ESt 2007 i.H.v. 13.437,72 € und SolZ 2007 i.H.v. 674,14 € begehrt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren und trägt weiter vor, die ESt-Vorauszahlungen seien analog der Steuerschuld dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt worden sind. Dies folge aus dem Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Ziffer 1 Insolvenzordnung (InsO), wonach die Aufrechnung unzulässig sei, wenn – wie im Streitfall – ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Die Aufrechnung rückständiger Steuerschulden aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung mit dem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Steuererstattungsanspruch sei daher unzulässig.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 16. und 23. Juli, 22. August, 23. Oktober und 13. November 2013 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 13.332,57 € wegen Einkommensteuer 2007 und i.H.v. 668,42 € wegen Solidaritätszuschlag 2007 zusteht,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FinanzgerichtsordnungFGO –)

Gründe

Die Klage ist begründet soweit eine Verrechnung von Vorauszahlungen erfolgt ist, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind.

Zu Unrecht hat das FA dem Kläger die Erstattung der geltend gemachten Beträge i.H.v. 6.077 € (ESt) bzw. 287,18 € (SolZ) verweigert.

1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandenen ESt-Vorauszahlungen zählen zu den Masseverbindlichkeiten.

a) Steuerforderungen werden in der Insolvenz des Steuerschuldners nach Maßgabe der  InsO berücksichtigt. Waren sie bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, werden sie als Insolvenzforderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet (§ 174 Abs. 1 InsO). Bei den später begründeten Steuerforderungen kann es sich um Masseverbindlichkeiten handeln, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Nach diesem Maßstab ist auch die Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners im Jahr der Konkurseröffnung zu beurteilen und ggf. aufzuteilen. Demnach ist nicht entscheidend, dass die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (§ 36 Abs.1 des EinkommensteuergesetzesEStG –); ausschlaggebend ist vielmehr, wann und in welchem Umfang sie begründet wurde, und ob es sich danach um eine Insolvenzforderung oder einen Masseverbindlichkeit handelt (vgl. BFH-Urteile zur Konkursordnung in BStBl II 1984, 602 und vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477 jeweils m.w.N.)

Hiernach richtet sich auch die Anforderung von Einkommensteuervorauszahlungen. Die Vorauszahlungsschulden entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs (§ 37 Abs.1 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung) und sollen die voraussichtlich für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldete Einkommensteuer abdecken (§ 37 Abs.1 Satz 1 EStG). Dementsprechend bemessen sie sich zwar grundsätzlich nach der Einkommen-steuer bei der letzten Veranlagung; doch kann sie das FA der voraussichtlich entstehenden Einkommensteuer anpassen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Für die Geltendmachung im Konkurs ist deswegen ausschlaggebend, ob es sich bei der abzudeckenden Einkommensteuerschuld um eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit handelt (BFH in BStBl II 1984, 602 zur Konkursordnung). Dementsprechend sind die Vorauszahlungen als Insolvenzforderung geltend zu machen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Danach entstehende Vorauszahlungen zählen dagegen zu den Masseverbindlichkeiten. Eine Zerteilung einer Vorauszahlung in Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit unterbleibt (Depré/ Dobler in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 35 Steuern in der Insolvenz Rz. 70).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze zählen daher die nach dem 12. Februar 2007 entstandenen ESt-Vorauszahlungen zu den Masseverbindlichkeiten. Maßgeblich ist jeweils der Beginn des Quartals, sodass die ESt-Vorauszahlung des ersten Quartals am 1. Januar entstanden ist und daher zu den Insolvenzforderungen zählt. Die ESt-Vorauszahlungen für das zweite und vierte Quartal zählen dagegen zu den Masseverbindlichkeiten. Eine Verrechnung mit der Steuerschuld scheidet insoweit aus.

c) Der Hinweis des FA auf Tz. 9.1.1 AEAO zu § 251 AO geht ins Leere.

Nach dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich bei der ESt um eine einheitliche Steuerschuld, die auf die Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung aufzuteilen ist. Aufgrund der Verteilung einer einheitlichen Steuerschuld ist es nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für einen anderen Vermögensbereich eine Nachzahlung ergibt. Die sich für den Bereich Insolvenzmasse ergebende Erstattung wird daher mit den sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen verrechnet, wobei die Verrechnung zuerst mit der Insolvenzforderung erfolgt.

Die lässt jedoch die in der AO vorgegebenen Trennung von Festsetzung- und Erhebungsverfahren unberücksichtigt, wie sie auch der Festsetzungs- bzw. Anrechnungsteil des jeweiligen ESt-Bescheids widerspiegelt. Durch den Abrechnungsbescheid wird nur darüber entschieden, ob ein bestimmter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis verwirklicht ist oder nicht, d.h. ob der Steuerschuldner wirksam gezahlt hat bzw. ob der Anspruch infolge der Anrechnung von Vorauszahlungen erloschen ist. Die Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist grundsätzlich kein Gegenstand des Abrechnungsbescheids. Sie wird vorausgesetzt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, ‚§ 218 AO, Tz. 17 f. m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

Damit ist in einem ersten Schritt die einheitliche ESt im Streitjahr entsprechend den Vorgaben der InsO aufzuteilen (vgl. BFH in BStBl II 1984, 602). Im zweiten Schritt sind die jeweils gezahlten Beträge bzw. Vorauszahlungen zu verrechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Vorauszahlungen vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind und damit zu den Insolvenzforderungen gehören oder nach Insolvenzeröffnung mit der Folge, dass sie zu den Masseverbindlichkeiten zu rechnen sind. Eine andere Handhabung missachtet die Zweiteilung des Steuerverfahrens in ein Festsetzungs- und ein Erhebungsverfahren und würde zu einer unzulässigen Bevorzugung des FA als Steuergläubiger gegenüber anderen Massegläubigern führen.

2. Berechnung der Erstattung

a) ESt

        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

Einkommensteuer

41.711,00 €

22.444,69 €

19.266,31 €

Abzüglich Vorauszahlungen

32.570,72 €

7.360,72 €

25.210,00 €

Ergebnis

        

15.083,97 €

5.943,69

b) SolZ

        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

SolZ   

2.180,25 €

1.173,19 €

1.007,06 €

Abzüglich Vorauszahlungen

1.673,96 €

386,96 €

1.287,00 €

        

        

786,23 €

279,94 €

Der Erstattungsanspruch beträgt damit 5.943,96 € (ESt) bzw. 279,94 € (SolZ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

5. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

6. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Einkommensteuergesetz - EStG | § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer


(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorausza

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

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Bundesfinanzhof Urteil, 24. Feb. 2015 - VII R 27/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014  9 K 2072/13 und der Abrechnungsbescheid vom 22. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidu

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Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014  9 K 2072/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.