Bundesfinanzhof Urteil, 24. Feb. 2015 - VII R 28/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014  9 K 2072/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2007 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A eröffnet und --nach Abberufung des zwischenzeitlich bestellten Rechtsanwalts B-- der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

2

Für den weiterhin selbstständig tätigen Insolvenzschuldner A wurden in 2007 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet, davon für das I. Quartal am 7. März 2007  7.360,72 € Einkommensteuer (ESt) und 386,96 € Solidaritätszuschlag (SolZ). Am 30. Oktober 2008 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen an den Insolvenzverwalter adressierten Einkommensteuerbescheid 2007. Darin wurden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des A in Höhe von 132.560 € zu Grunde gelegt, ESt in Höhe von 41.711 € nebst SolZ in Höhe von 2.180,25 € festgesetzt und im Abrechnungsteil (u.a.) die gesamten Vorauszahlungsbeträge für das Jahr 2007 in Höhe von 32.570,72 € auf die ESt und in Höhe von 1.673,96 € auf den SolZ abgezogen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgenommen und der Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt.

3

Aus dem Abrechnungsbescheid vom 23. Februar 2009, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, ergibt sich:

ESt     

SolZ   

Jahreseinkommensteuer

41.711,00 €

2.180,25 €

Anrechenbare Quellensteuern:

                 

Kapitalertragsteuer

17,00 €

3,76 €

Zinsabschlagsteuer

53,00 €

0,00 €

Anrechenbare Vorauszahlungen

32.570,72 €

1.673,96 €

Verbleibende einheitliche Steuerschuld

9.070,72 €

502,53 €

4

Im Einspruchsverfahren teilte das FA die Gesamteinkünfte auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (71.326 € = 53,81 %) und nach Eröffnung (61.234 € = 46,19 %) auf, sowie dem entsprechend die festgesetzten Jahresabgaben. Danach ergab sich folgende Berechnung
zur ESt:

        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

Einkünfte

132.560,00 €

71.326,00 €

61.234,00 €

Steuer

41.641,00 €

22.402,85 €

19.238,15 €

abzüglich Vorauszahlungen

32.570,72 €

0,00 €

32.570,72 €

Zwischensumme

9.070,28 €

22.402,85 €

-13.332,57 €

Ausgleich

0,00 €

-13.332,57 €

+13.332,57 €

Ergebnis

9.070,28 €

9.070,28 €

0,00 €

Anmeldung zur Tabelle somit 9.070,28 €

und zum SolZ:

        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

Einkünfte

132.560,00 €

71.326,00 €

61.234,00 €

Steuer

2.176,49 €

1.170,95 €

1.005,54 €

abzüglich Vorauszahlungen

1.673,96 €

0,00 €

1.673,96 €

Zwischensumme

502,53 €

1.170,95 €

-668,42 €

Ausgleich

0,00 €

-668,42 €

+668,42 €

Ergebnis

502,53 €

502,53 €

0,00 €

Anmeldung zur Tabelle somit 502,53 €.

5

Die festzusetzende Steuer sei den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen im Verhältnis der Einkünfte aus den unterschiedlichen Vermögensbereichen zu der Summe der Einkünfte zuzuordnen. Vorauszahlungen und Steueranrechnungsbeträge würden bei dem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich berücksichtigt, aus dem sie geleistet worden seien. Steuererstattungsansprüche entstünden im Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. des Einbehalts der Steuerabzugsbeträge unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Veranlagungszeitraums die geschuldete Steuer geringer sei als die Summe aus geleisteten Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. Die sich für den Bereich Insolvenzmasse ergebende Erstattung werde mit den sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen verrechnet, wobei die Verrechnung zuerst mit der Insolvenzforderung erfolge.

6

Auf die dagegen erhobene Klage, die der Kläger zusammengefasst damit begründete, dass die nach Insolvenzeröffnung gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen wegen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ausschließlich mit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Einkünften zu verrechnen seien, hat das Finanzgericht (FG) unter Änderung des Abrechnungsbescheids dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.943,69 € ESt 2007 und in Höhe von 279,94 € SolZ 2007 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Bei der Verrechnung der Vorauszahlungen sei zu berücksichtigen, ob sie vor der Insolvenzeröffnung entstanden seien und damit zu den Insolvenzforderungen gehörten oder nach Insolvenzeröffnung mit der Folge, dass sie zu den Masseverbindlichkeiten zu rechnen seien. Die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Vorauszahlungen zählten zu den Masseverbindlichkeiten. Da maßgeblich für die Entstehung der Vorauszahlungen jeweils der Beginn des Quartals sei, zähle die Vorauszahlung des I. Quartals, die am 1. Januar entstanden sei, zu den Insolvenzforderungen, während die späteren Zahlungen zu den Masseverbindlichkeiten zu rechnen seien. Demgemäß berechne sich die Erstattung:

7

ESt     

                          
        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

ESt     

41.711,00 €

23.444,69 €

19.266,31 €

abzüglich Vorauszahlungen

32.570,72 €

7.360,72 €

25.210,00 €

Ergebnis

        

15.083,97 €

5.943,69 €

8

SolZ   

                          
        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

SolZ   

2.180,25 €

1.173,19 €

1.007,06 €

abzüglich Vorauszahlungen

1.673,96 €

386,96 €

1.287,00 €

Ergebnis

        

786,23 €

279,94 €

9

Mit seiner Revision macht das FA geltend, ein Erstattungsanspruch scheide aus, da im Streitfall die geschuldete Steuer höher als die geleisteten Vorauszahlungen sei. Auch unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlich gebotenen Aufteilung der Steuerschuld in Vermögensbereiche vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Entstehung des Erstattungsanspruchs immer von der Festsetzung der Jahressteuer abhängig. Deshalb sei es nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für einen anderen Vermögensbereich eine Nachzahlung ergebe. Vielmehr sei die sich aus dem Bereich der Insolvenzmasse ergebende Erstattung mit dem verbleibenden Nachzahlungsanspruch zu verrechnen.

10

Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Er meint, die Rechtsauffassung des FA wie auch das angefochtene Urteil beruhten auf einer fehlerhaften Anwendung der insolvenzrechtlichen Normen, insbesondere des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 seien erst nach Insolvenzeröffnung geleistet worden. Die Erstattungsansprüche aus diesen Vorauszahlungen seien damit ebenfalls erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, das FA sei also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden mit der Folge, dass die Aufrechnung mit vor Insolvenzeröffnung entstandenen Steuerforderungen unzulässig sei.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht nicht dadurch, dass es die Klage nicht dem Antrag des FA entsprechend vollumfänglich abgewiesen, sondern dem Kläger einen Erstattungsanspruch zu Gunsten der Insolvenzmasse zugesprochen hat, obwohl die Jahressteuerschuld höher war als die gezahlten Vorauszahlungen.

14

Wie der Senat im Urteil vom 24. Februar 2015 VII R 27/14 (BFHE 248, 518) auf die Revision des Klägers ausgeführt hat, waren die sämtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entrichteten Vorauszahlungen in Höhe des nach der --vom Kläger nicht angefochtenen-- Anrechnung auf die nachinsolvenzliche Steuerforderung verbliebenen Überschusses gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zur Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Einer Aufrechnung des FA mit seiner Insolvenzforderung gegen diesen Erstattungsbetrag steht nach dieser Entscheidung das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf jene Entscheidung verwiesen.

15

Zur Begründung seiner abweichenden Auffassung, es könne den verbliebenen Überschuss zur Anrechnung auf seine Insolvenzforderung verwenden, beruft sich das FA auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 251 Nr. 9.1.1 viertletzter Absatz. Dort heißt es: "Aufgrund der Verteilung einer einheitlichen Steuerschuld ist es nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für einen anderen Vermögensbereich eine Nachzahlung ergibt. Die sich auch für den Bereich Insolvenzmasse ergebende Erstattung wird daher mit den sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen verrechnet, wobei die Verrechnung zuerst mit der Insolvenzforderung erfolgt."

16

Diese Ausführungen gehen ohne Begründung über das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinweg. Gerade aus der vom FA nicht infrage gestellten Verteilung der "einheitlichen Steuerschuld" in zwei Vermögensbereiche ergibt sich im Streitfall ein Erstattungsbetrag des Vermögensbereichs Insolvenzmasse, weil sein Ursprung, nämlich die Entrichtung der Vorauszahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in eben diesem Vermögensbereich liegt. Gerade für diese Konstellation hat der Gesetzgeber das Aufrechnungsverbot verhängt.

17

Nach alledem hat das FG dem uneingeschränkten Klageabweisungsantrag des FA zu Recht nicht stattgegeben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer


(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorausza

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

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Finanzgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 9 K 2072/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 5.943,69 € wegen Einkommensteuer 2007 und

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Tenor

1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 5.943,69 € wegen Einkommensteuer 2007 und i.H.v. 279,94 € wegen Solidaritätszuschlag 2007 zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 56/100 und der Beklagte zu 44/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Verrechnung von nach der Insolvenzeröffnung gezahlten Einkommensteuer(ESt)-Vorauszahlungen.

Über das Vermögen des Dr. H wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) S – Insolvenzgericht – vom 12. Februar 2007 Az. … das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Die ESt 2007 wurde im Bescheid vom 30. Oktober 2008 mit 41.711 €, der Solidaritätszuschlag (SolZ) mit 2.180,25 € festgesetzt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit von insgesamt 132.560 € wurden i.H.v. 71.326 € (53,81 %) in Einkünfte vor Insolvenzeröffnung und i.H.v. 61.234 € in Einkünfte nach Insolvenzeröffnung aufgeteilt. Die auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung entfallende Anteile der festgesetzten ESt bzw. des SolZ wurden – ausgehend von einem Anteil der Teileinkünfte vor Insolvenzverfahren von 53,81 % – in einem Schreiben vom 11. Juni 2013 zum ESt-Bescheid 2007 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) März 1984 IV R 271/83 (BFHE 14, 2, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 602) mit 22.443,26 € (ESt) bzw. 1.173,12 € berechnet. Auf den ESt-Bescheid samt Anlage wird Bezug genommen. Die ESt-Vorauszahlungen erfolgten am 7. März 2007 i.H.v. 7.360,72 € (ESt) und i.H.v. 386,96 € (Solidaritätszuschlag – SolZ) für das erste Quartal 2007, am 22. Juni 2007 i.H.v. 14.095 € (ESt) und i.H.v. 741 € (SolZ) für das zweite Quartal 2007 sowie am 4. Dezember 2007 i.H.v. 11.115 € (ESt) und i.H.v. 546 € (SolZ) für das vierte Quartal 2007. Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch wurde zurückgenommen und der Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt.

Im Abrechnungsbescheid vom 23. Februar 2009, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, wurde die Festsetzung wie folgt aufgeteilt:

        

Einkommensteuer

SolZ

Jahreseinkommensteuer

41.711,00 €

2.180,25 €

Anrechenbare Quellensteuern:

        

        

Kapitalertragsteuer

17,00 €

        

Zinsabschlagsteuer

53,00 €

        

Anrechenbare Vorauszahlungen

32.570,72 €

1.673,96 €

Verbleibende einheitliche Steuerschuld

9.070,28 €

502,53 €

Den gegen den Abrechnungsbescheid eingelegten Einspruch vom 4. März 2009, auf den im Einzelnen samt Anlage Bezug genommen wird, begründete der Kläger damit dass die nach Insolvenzeröffnung gezahlten ESt-Vorauszahlungen i.H.v. 32.570,72 € (ESt) bzw. 1.673,96 € (SolZ) Einkünfte betreffen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. Die Steuerschuld sei im Verhältnis für die Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung aufzuteilen. Dies müsse auch bei den ESt-Vorauszahlungen erfolgen. Diese seien daher dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt worden seien. Das sei der Zeitraum nach Insolvenzeröffnung. Es seien daher ESt 2007 i.H.v. 13.437,72 € und SolZ 2007 i.H.v. 674,14 € zu erstatten.

Das FA schloss sich der Auffassung des Klägers nicht an und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf Tz 9.1.1 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 251 Abgabenordnung (AO).

Hiergegen richtet sich die Klage, mir der der Kläger weiterhin die Erstattung von ESt 2007 i.H.v. 13.437,72 € und SolZ 2007 i.H.v. 674,14 € begehrt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren und trägt weiter vor, die ESt-Vorauszahlungen seien analog der Steuerschuld dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt worden sind. Dies folge aus dem Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Ziffer 1 Insolvenzordnung (InsO), wonach die Aufrechnung unzulässig sei, wenn – wie im Streitfall – ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Die Aufrechnung rückständiger Steuerschulden aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung mit dem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Steuererstattungsanspruch sei daher unzulässig.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 16. und 23. Juli, 22. August, 23. Oktober und 13. November 2013 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 13.332,57 € wegen Einkommensteuer 2007 und i.H.v. 668,42 € wegen Solidaritätszuschlag 2007 zusteht,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FinanzgerichtsordnungFGO –)

Gründe

Die Klage ist begründet soweit eine Verrechnung von Vorauszahlungen erfolgt ist, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind.

Zu Unrecht hat das FA dem Kläger die Erstattung der geltend gemachten Beträge i.H.v. 6.077 € (ESt) bzw. 287,18 € (SolZ) verweigert.

1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandenen ESt-Vorauszahlungen zählen zu den Masseverbindlichkeiten.

a) Steuerforderungen werden in der Insolvenz des Steuerschuldners nach Maßgabe der  InsO berücksichtigt. Waren sie bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, werden sie als Insolvenzforderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet (§ 174 Abs. 1 InsO). Bei den später begründeten Steuerforderungen kann es sich um Masseverbindlichkeiten handeln, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Nach diesem Maßstab ist auch die Einkommensteuerschuld des Gemeinschuldners im Jahr der Konkurseröffnung zu beurteilen und ggf. aufzuteilen. Demnach ist nicht entscheidend, dass die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (§ 36 Abs.1 des EinkommensteuergesetzesEStG –); ausschlaggebend ist vielmehr, wann und in welchem Umfang sie begründet wurde, und ob es sich danach um eine Insolvenzforderung oder einen Masseverbindlichkeit handelt (vgl. BFH-Urteile zur Konkursordnung in BStBl II 1984, 602 und vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477 jeweils m.w.N.)

Hiernach richtet sich auch die Anforderung von Einkommensteuervorauszahlungen. Die Vorauszahlungsschulden entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs (§ 37 Abs.1 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung) und sollen die voraussichtlich für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldete Einkommensteuer abdecken (§ 37 Abs.1 Satz 1 EStG). Dementsprechend bemessen sie sich zwar grundsätzlich nach der Einkommen-steuer bei der letzten Veranlagung; doch kann sie das FA der voraussichtlich entstehenden Einkommensteuer anpassen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Für die Geltendmachung im Konkurs ist deswegen ausschlaggebend, ob es sich bei der abzudeckenden Einkommensteuerschuld um eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit handelt (BFH in BStBl II 1984, 602 zur Konkursordnung). Dementsprechend sind die Vorauszahlungen als Insolvenzforderung geltend zu machen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Danach entstehende Vorauszahlungen zählen dagegen zu den Masseverbindlichkeiten. Eine Zerteilung einer Vorauszahlung in Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit unterbleibt (Depré/ Dobler in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 35 Steuern in der Insolvenz Rz. 70).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze zählen daher die nach dem 12. Februar 2007 entstandenen ESt-Vorauszahlungen zu den Masseverbindlichkeiten. Maßgeblich ist jeweils der Beginn des Quartals, sodass die ESt-Vorauszahlung des ersten Quartals am 1. Januar entstanden ist und daher zu den Insolvenzforderungen zählt. Die ESt-Vorauszahlungen für das zweite und vierte Quartal zählen dagegen zu den Masseverbindlichkeiten. Eine Verrechnung mit der Steuerschuld scheidet insoweit aus.

c) Der Hinweis des FA auf Tz. 9.1.1 AEAO zu § 251 AO geht ins Leere.

Nach dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich bei der ESt um eine einheitliche Steuerschuld, die auf die Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung aufzuteilen ist. Aufgrund der Verteilung einer einheitlichen Steuerschuld ist es nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für einen anderen Vermögensbereich eine Nachzahlung ergibt. Die sich für den Bereich Insolvenzmasse ergebende Erstattung wird daher mit den sich ergebenden Nachzahlungsbeträgen verrechnet, wobei die Verrechnung zuerst mit der Insolvenzforderung erfolgt.

Die lässt jedoch die in der AO vorgegebenen Trennung von Festsetzung- und Erhebungsverfahren unberücksichtigt, wie sie auch der Festsetzungs- bzw. Anrechnungsteil des jeweiligen ESt-Bescheids widerspiegelt. Durch den Abrechnungsbescheid wird nur darüber entschieden, ob ein bestimmter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis verwirklicht ist oder nicht, d.h. ob der Steuerschuldner wirksam gezahlt hat bzw. ob der Anspruch infolge der Anrechnung von Vorauszahlungen erloschen ist. Die Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist grundsätzlich kein Gegenstand des Abrechnungsbescheids. Sie wird vorausgesetzt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, ‚§ 218 AO, Tz. 17 f. m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

Damit ist in einem ersten Schritt die einheitliche ESt im Streitjahr entsprechend den Vorgaben der InsO aufzuteilen (vgl. BFH in BStBl II 1984, 602). Im zweiten Schritt sind die jeweils gezahlten Beträge bzw. Vorauszahlungen zu verrechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Vorauszahlungen vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind und damit zu den Insolvenzforderungen gehören oder nach Insolvenzeröffnung mit der Folge, dass sie zu den Masseverbindlichkeiten zu rechnen sind. Eine andere Handhabung missachtet die Zweiteilung des Steuerverfahrens in ein Festsetzungs- und ein Erhebungsverfahren und würde zu einer unzulässigen Bevorzugung des FA als Steuergläubiger gegenüber anderen Massegläubigern führen.

2. Berechnung der Erstattung

a) ESt

        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

Einkommensteuer

41.711,00 €

22.444,69 €

19.266,31 €

Abzüglich Vorauszahlungen

32.570,72 €

7.360,72 €

25.210,00 €

Ergebnis

        

15.083,97 €

5.943,69

b) SolZ

        

Summe 

Insolvenzforderung

Masseforderung

SolZ   

2.180,25 €

1.173,19 €

1.007,06 €

Abzüglich Vorauszahlungen

1.673,96 €

386,96 €

1.287,00 €

        

        

786,23 €

279,94 €

Der Erstattungsanspruch beträgt damit 5.943,96 € (ESt) bzw. 279,94 € (SolZ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

5. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

6. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.