Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 14 K 1414/11

bei uns veröffentlicht am30.01.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von August 2006 bis September 2008 einen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 54 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und betreibt zur Herstellung von PVC-Produkten Werke an den Standorten A, B, C und D. Am Standort A setzt die Klägerin eine Anlage ein, in der die durch Verbrennung von Erdgas erzeugte Wärme zur Spaltung von Dichlorethan in Vinylchlorid und Chlorwasserstoff verwendet wird.

Mit verschiedenen Anträgen beantragte sie für den Gesamtzeitraum von August 2006 bis September 2008 beim Hauptzollamt (HZA) eine Entlastung von der Energiesteuer für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.

Im Einzelnen beantragte die Klägerin mit Antrag vom 27. Oktober 2006 (eingegangen beim HZA am selben Tag) für August und September 2006 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh und mit Antrag vom 24. Januar 2007 (eingegangen beim HZA am 26. Januar 2007) für das 4. Quartal 2006 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh. Dies lehnte das HZA mit zusammengefasstem Bescheid vom 17. Dezember 2009 ab, weil die beantragte Steuerentlastung voraussetze, dass versteuerte Energieerzeugnisse gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden, was im Fall der Klägerin nicht gegeben sei.

Weiterhin beantragte die Klägerin mit Antrag vom 25. April 2007 (eingegangen beim HZA am 27. April 2007) für das 1. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh, mit Antrag vom 9. Juli 2007 (eingegangen beim HZA am 10. Juli 2007) für das 2. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh, mit Antrag vom 12. Oktober 2007 (eingegangen beim HZA am 15. Oktober 2007) für das 3. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh und mit Antrag vom 14. Januar 2008 (eingegangen beim HZA am 17. Januar 2008) für das 4. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh. Dies lehnte das HZA mit zusammengefasstem Bescheid vom 17. Dezember 2009 aus demselben Grund ab.

Außerdem beantragte die Klägerin mit Antrag vom 11. April 2008 (eingegangen beim HZA am 15. April 2008) für das 1. Quartal 2008 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh, mit Antrag vom 14. Juli 2008 (eingegangen beim HZA am 17. Juli 2008) für das 2. Quartal 2008 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh und mit Antrag vom 15. Oktober 2008 (eingegangen beim HZA am 17. Oktober 2008) für das 3. Quartal 2008 eine Steuerentlastung i. H. v. … € für … MWh. Dies lehnte das HZA mit zusammengefasstem Bescheid vom 20. April 2010, der auch das 4., aber hier nicht streitgegenständliche Quartal 2008 umfasste, aus den genannten Gründen ab.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (betreffend den Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2007) und 11. Mai 2010 (u. a. 1. bis 3. Quartal 2008, eingegangen beim HZA am 17. Mai 2010) an das HZA beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der für die genannten Zeiträume und das Werk A beantragten Mengen nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergiesteuerG. Dies lehnte das HZA mit zwei Bescheiden vom 28. Juli 2010 betreffend den Zeitraum von August bis Dezember 2006 und das Kalenderjahr 2007 sowie mit einem Bescheid vom 9. Juli 2010 betreffend das 1. bis 3. Quartal 2008 ab, weil nach Auffassung des HZA die Änderungsfrist abgelaufen gewesen sei.

Dagegen legte die Klägerin Einsprüche ein, die das HZA mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 4. April 2011 (betreffend den Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2006 sowie das Kalenderjahr 2007) und mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 (betreffend das 1. bis 3. Quartal 2008) zurückwies.

Dagegen erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 sei ihr am 11. April 2011 zugegangen. Ein entsprechender Antrag sei jeweils form- und fristgerecht durch Verwendung des Antragsformulars nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG gestellt worden. Jedenfalls aber müssten die gestellten Anträge aus Gründen des Vertrauensschutzes in Vergütungsanträge nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG umgedeutet werden. Die Verpflichtungen des Antragstellers bezüglich der im Antragsformular zu machenden Angaben seien bei den Anträgen nach § 51 und § 54 EnergieStG völlig identisch. Damit habe sie die formellen Voraussetzungen für beide Entlastungsvorschriften erfüllt. Ein Antrag auf Steuerentlastung sei nicht erst mit Schreiben vom 26. Februar 2010 erfolgt. Vielmehr habe sie mit diesem Schreiben lediglich die Umdeutung der bereits eingereichten Anträge begehrt. Erklärungen und Anträge seien Willenserklärungen und daher auslegungsfähig. Dementsprechend habe der Beklagte unter Geltung des Mineralölsteuerrechts ausdrücklich Anträge auf Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) auf Anträge auf Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5a MinöStG umgedeutet.

Entgegen der vom HZA vertretenen Auffassung seien die Ablehnungsbescheide bezüglich der Jahre 2006 und 2007 nicht in Bestandskraft erwachsen, weil sie ihre Entlastungsanträge bzw. Einsprüche nicht mit Schreiben vom 26. Februar 2010 zurückgenommen habe.

Weiterhin schreibe das EnergieStG selbst nicht die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks vor. Es sei jedoch fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlage die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals des Antrags umfasse. Vielmehr sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt, die Form und den Inhalt des Antrags zu bestimmen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in § 66 Abs. 1 Nr. 20 EnergieStG detaillierte Regelungen, insbesondere über Form und Inhalt, ausdrücklich geregelt seien. In anderen Rechtsgebieten ergebe sich das Erfordernis eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bereits aus dem Gesetz selbst.

Darüber hinaus trage sie das Risiko einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Verbräuche selbst. Damit werde aber gerade das Ziel des § 66 Abs. 1 Nr. 11 EnergieStG, nämlich die Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen und eine Verfahrensvereinfachung, nicht erfüllt.

Die enge und formale Sichtweise des Beklagten widerspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Nicht zuletzt sei auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages der Auffassung, dass bei einer Nichtanerkennung von materiellen Ansprüchen aufgrund minimaler Formfehler das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen unterhöhlt wird. Im Übrigen sei die vom Beklagten vorgenommene Auslegung mit einer allein auf den Antrag bezogenen rein formellen Betrachtung nicht mit der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 vereinbar.

Schließlich habe das HZA auch seine Auskunfts- und Hinweispflicht verletzt, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass nach seiner Ansicht ein amtlich vorgeschriebener Vordruck erforderlich sei. Vorliegend sei besonders zu berücksichtigen, dass gerade nach Einführung des EnergieStG bei den betroffenen Wirtschaftsunternehmen erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte Vorgehensweise zur Erlangung der größtmöglichen Steuerentlastung bestanden habe. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz sei verletzt worden.

Die Klägerin beantragt,

das HZA unter Aufhebung der beiden Bescheide vom 28. Juli 2010 und des Bescheids vom 9. Juli 2010 sowie der beiden Einspruchsentscheidungen vom 4. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom August 2006 bis September 2008 eine Entlastung von der Energiesteuer nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG i. H. v. insgesamt … € zu gewähren.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Frist zur Änderung habe für die Jahre 2006 und 2007 am 31. Dezember 2008 und für das Jahr 2008 am 31. Dezember 2009 geendet. Eine Umdeutung sehe das Energiesteuergesetz nicht vor. Die Entlastungsmöglichkeiten nach § 51 und § 54 EnergieStG stünden als eigenständige Steuerentlastungstatbestände nebeneinander, für die sehr unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen seien. Eine gleichzeitige Tatbestandsverwirklichung wie zwischen § 54 und § 55 EnergieStG sei hier in keinster Weise zu unterstellen. Ein Entlastungsantrag nach § 51 EnergieStG unterscheide sich nicht nur im Titel und der Vordruck-Nummer von einem Entlastungsantrag nach § 54 EnergieStG. Die ganze Berechnung und vor allem der anzuwendende Entlastungssatz seien verschieden. Die Verwendung des für Entlastungen nach § 54 EnergieStG vorgeschriebenen Vordrucks stelle eine Anspruchsvoraussetzung dar. Die streitigen Anträge auf Entlastung nach § 51 EnergieStG seien vor Ablauf der Änderungsfrist bezüglich § 54 EnergieStG weder als Anträge nach § 54 EnergieStG noch als Änderungsanträge nach § 54 EnergieStG erkennbar oder gewollt gewesen. Die Bestimmung zu Änderungsanträgen nach § 54 EnergieStG durch Umdeutung hätte erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2010 und damit nach Ablauf der Änderungsfrist erfolgen sollen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit den beiden Bescheiden vom 28. Juli 2010 und dem Bescheid vom 9. Juli 2010 eine Entlastung der Klägerin von der Energiesteuer nach § 54 EnergieStG für den Zeitraum von August 2006 bis September 2008 abgelehnt.

1. Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist keinen ausdrücklichen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 54 EnergieStG gestellt.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die versteuert und u. a. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in bestimmten begünstigten Anlagen verwendet worden sind. Die Steuerentlastung ist nach § 100 Abs. 1 Satz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStV) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird gem. § 100 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

Die Anträge hätten demnach für das Kalenderjahr 2006 bis zum 31. Dezember 2007, für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Dezember 2008 und für das Kalenderjahr 2008 bis zum 31. Dezember 2009 beim HZA eingehen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2010 betreffend den Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2007 und mit Schreiben vom 11. Mai 2010 betreffend das 1. bis 3. Quartal 2008 eine Entlastung nach § 54 EnergieStG beantragt hat, sind diese Schreiben - unabhängig davon, ob sie als formgerechte Anträge angesehen werden können – außerhalb der genannten Antragsfrist beim HZA eingegangen.

Diese beiden Schreiben entsprechen für sich betrachtet aber auch nicht den gesetzlichen Formvorschriften, weil die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt werden muss. Die Nichtverwendung des Vordrucks führt nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar zur Unwirksamkeit des Vergütungsantrags (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062).

Der Verordnungsgeber hat in § 100 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV auch die Verwendung eines bestimmten Vordrucks vorschreiben dürfen, weil es sich dabei um eine Verfahrensvorschrift handelt, die von der Ermächtigungsgrundlage in § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a EnergieStG gedeckt ist. Daraus, dass in § 66 Abs. 1 Nr. 20 EnergieStV dem Verordnungsgeber nicht ausdrücklich allgemein die nähere Regelung des Verfahrens der Steuerentlastung überlassen wird, sondern Form und Inhalt ausdrücklich angesprochen werden (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. b EnergieStG), kann nicht geschlossen werden, dass die Verwendung eines bestimmten Vordrucks generell nicht vorgeschrieben werden darf, weil sich die genannte Regelung auf das automatisierte Besteuerungsverfahren bezieht.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin auch später keinen formgerechten Antrag gestellt und damit die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat.

2. Die beim HZA für den streitigen Zeitraum gestellten Anträge zur Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG können – im Hinblick auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung – nicht in entsprechende Anträge nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG umgedeutet werden.

Die Klägerin hat die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG jeweils innerhalb der Antragsfrist und unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks Nr. 1115 beim HZA beantragt (§ 95 Abs. 1 EnergieStV).

Mit diesen Anträgen ist eine Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG nur dann zugleich mitbeantragt, wenn die Anträge nach § 51 EnergieStG einer entsprechenden Auslegung zugänglich sind oder die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG als geringere Entlastungsmöglichkeit für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in den Anträgen nach § 51 EnergieStG als Minus mitenthalten ist, weil davon auszugehen ist, dass ein Unternehmer zumindest die Rumpfentlastung nach § 54 EnergieStG in Anspruch nehmen möchte.

a) Gegen die Möglichkeit einer Umdeutung spricht zunächst, dass die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG nach § 100 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen ist. Dabei handelt es sich um den Vordruck Nr. 1118, auf dem der Antragsteller ausdrücklich „die Entlastung von der Energiesteuer nach § 54 des Energiesteuergesetzes“ zu beantragen und auf Seite 2 die entsprechenden Mengen der verschiedenen Energieerzeugnisse und die Verwendungszwecke einzutragen hat.

Für die Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG hat der Antragsteller dagegen den Vordruck Nr. 1115 zu verwenden (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV). Auf diesem Formular beantragt der Antragsteller mit seiner Unterschrift ausdrücklich und nur „die Entlastung von der Energiesteuer nach § 51 des Energiesteuergesetzes“. Auf Seite 2 des Formulars hat er gleichfalls die entsprechenden Mengen der verschiedenen Energieerzeugnisse und die Verwendungszwecke bzw. die begehrte Steuerentlastung einzutragen. Zusätzlich hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten (Vordruck Nr. 1402) sowie eine Betriebserklärung vorzulegen oder zu bestätigen, dass diese bereits vorliegen und sich keine Änderungen ergeben haben. Die beiden Vordrucke stimmen daher nicht in allen Einzelheiten überein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. August 1999 III R 60/97, BFHE 189, 268).

Bei einem wörtlichen Verständnis der Antragsformulare und der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften stellt also ein Antrag nach § 51 EnergieStG keinen Antrag nach § 54 EnergieStG dar und erstreckt sich auch nicht automatisch auf diesen Entlastungstatbestand, weil die Antragstellung mit Vordruck Nr. 1115 ausdrücklich auf den Entlastungstatbestand nach § 51 EnergieStG beschränkt ist. Zudem handelt es sich bei § 51 EnergieStG und § 54 EnergieStG grundsätzlich um zwei verschiedene Entlastungstatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), ist auf die hier in Rede stehenden Entlastungstatbestände nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich diese auf andere Entlastungstatbestände bezieht und für eine Entlastung nach § 25a MinöStG gerade kein amtlich vorgeschriebener Vordruck gefordert gewesen ist.

Gegen eine alternative Einsetzbarkeit der Formulare 1115 und 1118 spricht auch, dass der Vordruck für die Entlastung nach § 51 EnergieStG nicht in allen Einzelheiten dem amtlichen Formular für eine Entlastung nach § 54 EnergieStG entspricht (vgl. zur Investitionszulage BFH-Urteil vom 4. August 1999 III R 60/97, BFHE 189, 268). Bei Vordruck Nr. 1115 hat der Antragsteller im Gegensatz zu Vordruck Nr. 1118 nämlich zusätzlich eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten (Vordruck Nr. 1402) sowie eine Betriebserklärung vorzulegen oder zu bestätigen, dass diese bereits vorliegen und sich keine Änderungen ergeben haben.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den zollrechtlichen Erstattungstatbeständen der Art. 236 bis Art. 239 des Zollkodex (ZK), wonach der Antragsteller nicht verpflichtet ist, eine konkrete Verordnungsbestimmung zu benennen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999-I, 7877; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495), ist auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Auslegung zollrechtlicher Regelungen, die mit der Steuerentlastung im Energiesteuerrecht nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Darüber hinaus enthalten die Art. 236 ff. ZK im Gegensatz zu § 95 und § 100 EnergieStV gerade keine Formvorschriften.

b) Der Senat hat jedoch Bedenken, ob dieses Ergebnis sachgerecht und verhältnismäßig ist und ob eine so strenge wörtliche Auslegung der genannten Formvorschriften dem Sinn und Zweck des Gesetzes tatsächlich gerecht wird.

Auch wenn es zwischen den beiden Vordrucken zwangsläufig Unterschiede bei den jeweils auf Seite 2 genannten Entlastungstatbeständen gibt und bei Vordruck 1115 gegebenenfalls weitere Unterlagen beizufügen sind, ähneln sich die beiden Formulare 1115 und 1118 teilweise in ihrem Aufbau und in den vom Antragsteller einzutragenden Daten. Insbesondere bestehen Übereinstimmungen bei den Angaben zum Antragsteller selbst sowie zum Entlastungszeitraum. Auch die jeweils auf Seite 2 aufgeführten Energieerzeugnisse stimmen teilweise überein. Weiterhin sind die Entlastungssätze nach § 54 EnergieStG geringer als nach § 51 EnergieStG.

Wesentlich ist jedoch, dass eine zu formalistische Sichtweise dem Sinn und Zweck der Formvorschriften zuwiderläuft.

Die Hauptzollämter sind im Zusammenhang mit den Entlastungstatbeständen nach dem Energiesteuerrecht mit einer Vielzahl von Anträgen konfrontiert, die nur im Rahmen eines formalisierten Verfahrens zu bewältigen ist. Die Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks dient damit der Verfahrensvereinfachung (vgl. zu § 25 MinöStG BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, a. a. O.). Ein Verzicht auf den amtlich vorgeschriebenen Vordruck würde zu Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die weiteren Arbeitsaufwand nach sich ziehen würden.

Allerdings haben im vorliegenden Fall von Anfang an Zweifel bestanden, welcher Steuerentlastungstatbestand überhaupt auf die von der Klägerin am Standort A betriebene Anlage und die dort durchgeführte Spaltung von Dichlorethan in Vinylchlorid und Chlorwasserstoff unter Einsatz von durch Verbrennung von Erdgas erzeugter Wärme anwendbar ist. Denn zum einen haben sich durch die Einführung des Energiesteuergesetzes zum 1. August 2006 gegenüber dem zuvor geltenden Mineralölsteuergesetz Änderungen bei den Entlastungstatbeständen ergeben, die sowohl die Klägerin als auch das HZA ab dem hier streitigen Vergütungszeitraum August 2006 zu bewältigen hatten. Dementsprechend hat das HZA erst mit den ablehnenden Bescheiden vom 17. Dezember 2009 über die beantragte Steuerentlastung entschieden und der Klägerin mitgeteilt, dass das Erdgas in ihrem Fall nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken verwendet werde. Vor diesem Hintergrund stellt die sich Erklärung der Klägerin in ihren Entlastungsanträgen nach § 51 EnergieStG als weniger eindeutig dar als bei einer rein wörtlichen Betrachtung der Anträge.

Zum anderen ist die rechtliche Bewertung der Vorgänge in der Vinylchloridanlage schon unter Geltung des Mineralölsteuergesetzes unklar gewesen. Denn aus dem Prüfungsbericht vom 3. August 2005 betreffend u. a. die mineralölsteuerrechtlich relevanten Verbräuche  des Betriebsteils A im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 ergibt sich, dass bezüglich der Verwendung von Erdgas in der Vinylchloridanlage und der Frage, ob es sich dabei um ein Verheizen handelt, eine Klage beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig gewesen ist (vgl. Tz. 18.5). Demnach ist im Zeitpunkt der Antragstellung für beide Beteiligte unklar gewesen, ob der Klägerin die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG oder lediglich die ermäßigte Steuerentlastung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG zusteht. Die Klägerin hätte daher, um einem eventuellen Verlust der Steuerentlastung vorzubeugen, vorsorglich beide Anträge stellen müssen, und zwar für alle hier relevanten Entlastungsabschnitte.

Eine parallele Antragstellung führt jedoch zu einem Mehraufwand der Verwaltung, weil sie die zusätzlichen Anträge zumindest registrieren und verwalten und möglicherweise sogar verbescheiden muss. Dieser Mehraufwand läuft dem gesetzlichen Zweck der Verwaltungsvereinfachung gerade zuwider.

Dazu kommt, dass die Klägerin, wie jeder Antragsteller in einer vergleichbaren Situation, gezwungen gewesen wäre, sich durch eine parallele Antragstellung widersprüchlich zu verhalten, weil ihr gerade nicht beide Steuerentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 54 EnergieStG kumulativ zustehen, sondern diese nur alternativ in Anspruch genommen werden können.

c) Der Senat fühlt sich jedoch an die oben dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden und geht daher davon aus, dass der Klägerin eine Entlastung von der Energiesteuer nach § 54 EnergieStG nicht zusteht.

3. Es kann dahinstehen, ob das HZA eine Hinweispflicht verletzt hat. Denn selbst wenn § 89 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) eine Pflicht des HZA entnommen werden könnte, einen Vergütungsberechtigten rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass der von ihm eingereichte Vergütungsantrag nicht den Formerfordernissen entspricht, könnte eine solche Pflichtverletzung nicht zur rückwirkenden Beseitigung der eingetretenen Festsetzungsverjährung und zum Wiederaufleben des bereits erloschenen Vergütungsanspruchs führen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, a. a. O.).

Abgesehen davon kann sich die Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses jederzeit ändern. Aus der Inanspruchnahme von Vergütungen in früheren Zeiträumen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin einen Antrag nach § 54 EnergieStG hat stellen wollen.

Eine Einvernahme der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2011 (S. 28) angebotenen Zeugin hat daher unterbleiben können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO.

5. Die Revision wird zugelassen, weil ein Revisionsgrund gegeben ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
1a.
den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
2.
(weggefallen)
3.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
b)
für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,
c)
die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur Anmeldepflicht zu machen und den Betreibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
d)
Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
e)
die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,
4.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
b)
die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
c)
für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
d)
dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
5.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
b)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
c)
das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
d)
zur Durchführung von Artikel 12 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
e)
Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
f)
das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,
6.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
a)
Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
b)
Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
c)
die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
d)
das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
e)
Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
f)
die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
g)
die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
h)
das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
7.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
b)
Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b)
die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
c)
zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
d)
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
e)
die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
f)
vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
g)
die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
9.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b)
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
c)
die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
d)
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
e)
die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
f)
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
10.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
b)
die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
c)
die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
d)
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
e)
die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
f)
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
11.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
b)
zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
c)
abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
d)
Näheres zur Ermittlung der elektrischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
e)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
f)
(weggefallen)
g)
Näheres zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien, zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
h)
(weggefallen)
11a.
(weggefallen)
11b.
(weggefallen)
12.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
13.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
14.
Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
15.
die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
16.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
17.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
18.
(weggefallen)
18a.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
c)
vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,
19.
im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
20.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
20a.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
21.
zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
a)
die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
b)
den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
d)
das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
e)
die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
f)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
g)
die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, durch die

1.
für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
2.
für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
3.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden,
4.
vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
5.
auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.

(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 90 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und
2.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.
Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse2,28 EUR,
2.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse19,89 EUR,
3.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse5,11 EUR,


vermindert um 750 Euro.

(4) Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt, wenn

1.
das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
a)
ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
b)
eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und
2.
die Bundesregierung
a)
festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde; die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Berichts, den ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Rahmen des Monitorings nach der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie
b)
die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuerentlastung gewährt

1.
für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2.
für das Antragsjahr 2015, wenn
a)
das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
b)
die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind,
3.
für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(6) Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr der Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neugründung folgenden Jahre treten sowie
2.
ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind; Absatz 7 gilt entsprechend.
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023.

(7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Unternehmen die Steuerentlastung abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

1.
zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 92 Prozent erreicht wurde,
2.
zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu § 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität mindestens zu 96 Prozent erreicht wurde.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bundesregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist von den Unternehmen zu erbringen durch

1.
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder
2.
Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.

(9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(10) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.

(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.

(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(2a) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,
2.
bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.

(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes verwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.

(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(2a) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,
2.
bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.

(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes verwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die im Bereich Schienenfahrzeugbau tätig ist und dem Produzierenden Gewerbe angehört, reichte am 14. Mai 2004 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) einen Antrag auf Vergütung der Stromsteuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) für das Kalenderjahr 2003 ein. Von der in dem Formular vorgesehenen Möglichkeit, Vergütung auch der Mineralölsteuer nach § 25a des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) durch ein entsprechendes Ankreuzen zu beantragen, machte die Klägerin keinen Gebrauch. Am 4. Juni 2004 beantragte sie jedoch beim HZA eine Mineralölsteuervergütung unter Verwendung des Vordrucks 1104, der allerdings für eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 vorgesehen ist. Im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme gelangte das HZA zu der Auffassung, dass die Klägerin tatsächlich eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 begehre und dass sie nur den dafür erforderlichen Vordruck 1101 nicht verwendet habe. Eine solche Vergütung lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin in verschiedenen Anlagen eingesetzten Mineralöle verheizt würden; es gewährte jedoch die nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vorgesehene Mineralölsteuerentlastung.

2

Gegen die Ablehnung der Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2005 Einspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise eine Vergütung nach § 25a MinöStG 1993. Im Einspruchsverfahren beantragte sie zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO). Das HZA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der Begründung, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, lehnte es zudem den Antrag auf Vergütung nach § 25a MinöStG 1993 ab. Daraufhin legte die Klägerin erneut Einspruch ein, den das HZA als unbegründet zurückwies. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das HZA die Gewährung einer Mineralölsteuervergütung nach § 25a MinöStG 1993 zu Recht abgelehnt habe. Der Vergütungsanspruch sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Februar 2005 bereits aufgrund eingetretener Verjährung erloschen gewesen. Entstanden sei der Vergütungsanspruch durch Tatbestandsverwirklichung im Kalenderjahr 2003. Nach § 170 Abs. 1 AO habe die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 begonnen; mit Ablauf des 31. Dezember 2004 habe die Festsetzungsfrist geendet. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin keinen Vergütungsantrag nach § 25a MinöStG 1993 gestellt. Eine Umdeutung des Antrags vom 4. Juni 2004 komme nicht in Betracht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Telefax der Klägerin an den Prüfer des HZA vom 6. Oktober 2004, in dem § 25a MinöStG 1993 erstmalig erwähnt worden sei. Der von der Klägerin im Telefax angeführte Vergütungssatz von 61,35 € je 1 000 Liter habe sich nur auf eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 MinöStG 1993 beziehen können. Im Einspruchsverfahren habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie innerhalb der Festsetzungsfrist keinen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 gestellt habe. Der am 14. Mai 2004 eingereichte Antrag auf Vergütung der Stromsteuer nach § 10 StromStG könne ebenfalls nicht in einen Vergütungsantrag nach § 25a MinöStG 1993 umgedeutet werden. Der Einspruch gegen den zu dem Antrag vom 4. Juni 2004 ergangenen Bescheid habe nicht gemäß § 171 Abs. 3a AO zur Folge, dass sämtliche Vergütungstatbestände auflebten. Die Festsetzungsfrist beziehe sich nicht auf die Steuerart, sondern den konkreten Vergütungsanspruch. Schließlich komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Gesetzliche Fristen seien nicht einsetzungsfähig. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen § 89 AO liege nicht vor. Dem HZA hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass die Klägerin auch einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 zu stellen beabsichtigte.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von materiellem Bundesrecht durch das FG geltend. Die Auslegung des Stromsteuervergütungsantrags vom 4. Juni 2004 durch das FG widerspreche Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Der Antrag nach § 25a MinöStG 1993 sei nicht formgebunden. Er könne daher auch konkludent gestellt werden. Dies habe sie mit ihrem Antrag vom 4. Juni 2004 getan, mit dem sie die maximal mögliche Steuerentlastung begehrt habe. Entgegen der Auffassung des FG entstehe der Vergütungsanspruch nach § 25a MinöStG 1993 erst mit Stellung des Vergütungsantrags. Ein solcher Antrag gehöre zur Tatbestandsverwirklichung i.S. von § 38 AO. Infolgedessen sei die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen. Vergleichend könne die Rechtsprechung zur Investitionszulage herangezogen werden. Im Streitfall habe die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. Der Einspruch vom 24. Februar 2005 habe den Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich sämtlicher Vergütungsansprüche gehemmt. Die hemmende Wirkung beziehe sich auf den gesamten Steueranspruch und die jeweils angegriffene Steuerart und nicht nur auf die explizit vom Rechtsbehelf betroffenen strittigen Punkte. Die Gesetzesmaterialien deuteten darauf hin, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen gemäß § 25 und § 25a MinöStG 1993 um einen einheitlichen Entlastungsanspruch handele. Der Hinweis des FG auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 20. August 2008  4 K 1233/08 VM gehe fehl. Im Streitfall habe keine Außenprüfung stattgefunden. Schließlich treffe das HZA ein Verschulden i.S. des § 89 AO, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.

5

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und das HZA zu verpflichten, für das Jahr 2003 Mineralölsteuer in Höhe von … € zu vergüten.

6

Das HZA beantragt die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es ist der Ansicht, dass die Klägerin einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt habe. Zuvor habe sie lediglich eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 MinöStG 1993 beantragt. Dieser Antrag könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Die Stellung eines Vergütungsantrags gehöre nicht zu den tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. von § 38 AO. Die hemmende Wirkung des Einspruchs vom 24. Februar 2005 nach § 171 Abs. 3a AO habe sich nur auf den Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 erstrecken können. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne sich die Ablaufhemmung nicht auf alle denkbaren Mineralölsteuervergütungsansprüche beziehen, die vom Entlastungsberechtigten nicht ausdrücklich geltend gemacht worden seien. Es treffe auch nicht zu, dass ein Antrag nach § 25 MinöStG 1993 stets einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 mitumfasse, für den die Verwendung eines bestimmten Vordrucks nicht vorgeschrieben sei. Schließlich komme aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG, das Bundesrecht verletzt (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sowie zur Zurückverweisung der Sache an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG 1993 für das Jahr 2003 ist nicht infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen (§ 169 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 155 Abs. 4 und § 47 AO).

9

1. Gemäß § 155 Abs. 4 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung von Steuervergütungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wie der Senat bereits entschieden hat, beginnt die Festsetzungsfrist in Bezug auf Mineralöl- und Stromsteuervergütungsansprüche nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem die Vergütungsansprüche durch Verwendung des Mineralöls bzw. durch die Entnahme des Stroms entstanden sind (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602).

10

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht dadurch hinausgeschoben, dass der Antragsteller den Vergütungsantrag erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung stellt. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen nach § 37 Abs. 1 AO auch Steuervergütungsansprüche gehören, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zur Verwirklichung des in § 25a MinöStG 1993 normierten Entlastungstatbestands gehört die Verwendung des versteuert bezogenen Mineralöls zu den in § 25a Abs. 1 MinöStG 1993 genannten begünstigten Zwecken. Mit der steuerbegünstigten Verwendung des Mineralöls ist der Tatbestand verwirklicht. Hiervon zu unterscheiden ist die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber den Finanzbehörden. Zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs bedarf es eines Antrags und --soweit dies vorgeschrieben ist-- der Verwendung eines amtlichen Vordrucks. Insoweit handelt es sich zwar um Voraussetzungen, auf die bei der Verwirklichung des Anspruchs im Rahmen des Vergütungsverfahrens nicht verzichtet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062), nicht aber um Voraussetzungen für das Entstehen des Vergütungsanspruchs.

11

Im Streitfall begehrt die Klägerin eine Mineralölsteuervergütung für das Jahr 2003. Folglich begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und endete --ohne Berücksichtigung der hemmenden Wirkung des von der Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2005 eingelegten Einspruchs-- mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

12

2. Entgegen der Ansicht des FG hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 4. Juni 2004, ergänzt durch das Schreiben vom 6. Oktober 2004, noch vor Ablauf des 31. Dezember 2004 einen Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG 1993 gestellt.

13

a) Gemäß § 25a MinöStG 1993 wird bestimmten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag eine Mineralölsteuerentlastung gewährt, deren Höhe u.a. von den geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen abhängt. Diese Regelung des sog. Spitzenausgleichs (Entlastung in Sonderfällen) wurde mit dem Ziel eingeführt, die durch das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I, 378) und durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4602) vorgenommene Erhöhung der Mineralölsteuer auf Heizstoffe für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in ihrer Wirkung zu mildern. Die Entlastungsvorschrift hat einen engen Anwendungsbereich. Zum einen erfasst sie nur solche Mineralöle, bei denen es durch die ökologische Steuerreform zu einer Steuererhöhung gekommen ist (Gasöle der Unterpos. 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur sowie gasförmige Kohlenwasserstoffe), zum anderen kommt als begünstigter Verwendungszweck nur ein Verheizen von Mineralölen durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Betracht (vgl. § 25 Abs. 3a Nr. 1.2., 4.2. und 5.2. MinöStG 1993 sowie BTDrucks 14/440). Eine § 25a MinöStG 1993 vergleichbare Regelung hat der Gesetzgeber auch bei der Stromsteuer getroffen (§ 10 StromStG). Anders als bei der Mineralölsteuer ist aber das Antragsverfahren in § 18 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) näher geregelt. Besondere Vorschriften in Bezug auf das Vergütungsverfahren nach § 25a MinöStG 1993 fehlten hingegen im Streitjahr.

14

b) Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin am 14. Mai 2004 für das Jahr 2003 zunächst einen Antrag auf Vergütung der Stromsteuer nach § 10 StromStG eingereicht. Auf dem von ihr verwendeten Formular (Vordruck 1450) hätte sie zugleich einen Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG 1993 stellen können. Dies hat sie jedoch unterlassen. Aufgrund der Eindeutigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung kann ihr Antrag vom 14. Mai 2004 nicht in einen zusätzlichen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 umgedeutet werden.

15

c) Einen Antrag auf Entlastung von der Mineralölsteuer hat die Klägerin jedoch am 4. Juni 2004 eingereicht. Dabei hat sie sich zwar des Vordrucks bedient, der für eine Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 vorgesehen ist. Ein solcher Antrag eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes schließt nach Auffassung des erkennenden Senats --auch wenn er, wie das FG für den Streitfall bindend festgestellt hat, nicht im Hinblick auf andere Vergütungstatbestände erweiternd ausgelegt werden kann-- grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 ein; diesen Vergütungstatbestand hat die Behörde daher --soweit es um die konkrete Verwendung des in dem Antrag bezeichneten Mineralöls geht-- dann von Amts wegen in ihre Prüfung mit einzubeziehen, wenn der Antragsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht genügt, insbesondere nach den konkreten Umständen Anlass zu einer solchen Prüfung besteht.

16

Mit den genauen Angaben zur Mineralölverwendung hat die Klägerin im Streitfall ihre Mitwirkungspflicht auch im Hinblick auf einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 erfüllt. Zudem hat sie in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2004 ausdrücklich § 25a MinöStG 1993 --wenn auch mit unzutreffender Angabe des Vergütungssatzes-- in Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass sie eine "volle Mineralölsteuererstattung" begehrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Gesetzgeber versäumt hatte, im Streitjahr nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt eines Antrags nach § 25a MinöStG 1993 festzulegen und dass, wie der Streitfall anschaulich zeigt, bei den betroffenen Wirtschaftsunternehmen erhebliche Unsicherheit in Bezug auf die korrekte Vorgehensweise zur Erlangung des größtmöglichen Steuervorteils bestand (nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 gilt nunmehr § 18 StromStV auch für die Energiesteuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen nach § 55 des Energiesteuergesetzes).

17

Da die Klägerin einen Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG 1993 vor dem 31. Dezember 2004 und damit noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt hat, ist hinsichtlich des Entlastungsanspruchs keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob im Streitfall § 171 Abs. 3a AO mit der Rechtsfolge zur Anwendung kommen könnte, dass sich die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist auch auf einen Anspruch nach § 25a MinöStG 1993 erstreckt.

18

3. Aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden könnte und ob das HZA die ihm nach § 89 Abs. 1 AO obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, doch weist der Senat auf seine Entscheidung in BFH/NV 2009, 1602 hin. Danach muss sich dem HZA bei der Bearbeitung von Anträgen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 jedenfalls dann nicht ohne weiteres aufdrängen, dass der Antragsteller auch den sog. Spitzenausgleich beantragen wollte, wenn sich nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller weitergehende Anträge nach § 25a MinöStG 1993 und nach § 10 StromStG hat stellen wollen. Denn ob ein solcher Anspruch besteht, hängt insbesondere von der Höhe des Selbstbehalts ab, der sich --wie bereits ausgeführt-- nach den Arbeitgeberanteilen an den Rentenversicherungsbeiträgen bemisst. Von dem Ergebnis der anzustellenden Überschussrechnung hängt es ab, ob ein Vergütungsanspruch in Betracht kommt, der über eine Entlastung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 hinausgeht.

19

4. Da das FG seiner Entscheidung eine von der Ansicht des Senats abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, denn das FG hat keine Feststellungen hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25a MinöStG 1993 getroffen. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(2a) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,
2.
bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.

(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes verwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.

(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse15,34 EUR,
2.für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse1,38 EUR,
3.für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse15,15 EUR.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.