Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Aktivierung einer Forderung im Jahr 2004 in Höhe von (x.xxx.xxx $ =) x.xxx.xxx € sowie die Bildung eines entsprechenden passiven Rechnungsabgrenzungspostens und dessen ratierliche Auflösung über 25 Jahre abgelehnt hat.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 6. November 2002 gegründet. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Beteiligung an Film- und Fernsehproduktionen, Lizenzhandel, Auswertung von Verleihrechten sowie die Beteiligung an Fernsehserien. Sie bilanziert nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG). In den Streitjahren war die nicht am laufenden Ergebnis beteiligte C GmbH als einzige Komplementärin und die C KG, eine geschlossene Publikumsbeteiligungsgesellschaft, als einzige Kommanditistin zu 100 v.H. an der Klägerin beteiligt. Zum 1. Januar 2008 fand ein Gesellschafterwechsel statt, bei dem die (insolvente) C GmbH ausschied und die B GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eintrat. Zwischenzeitlich ist auch diese Gesellschaft ausgeschieden und die D GmbH als Komplementärin eingetreten.

Die Klägerin produzierte im Wege der unechten Auftragsproduktion den Spielfilm … Drehbeginn für den Film war am 10. Juni 2003. Die Filmablieferung wird von den Beteiligten zwischenzeitlich mit 15. Oktober 2004 angegeben. Am 21. April 2003 einigte sich die Klägerin mit der A über einen Vertriebsvertrag. Die hierzu vorgelegte Langfassung des sog. Distribution Agreement, des Vertriebsvertrags, regelt unter Bezugnahme auf ein zwischen der Klägerin und A als Distributor (Vertrieb) vereinbartes „term sheet“ Folgendes:

Gemäß Ziff. 1 und 2 produziert die Klägerin unter Einschaltung von Subproduzenten den Film …. Das Produktionsbudget beträgt xx.xxx.xxx $. Hierzu leistet die Klägerin einen Produktionsbeitrag von x.xxx.xxx $. A steuert eine „Produktionskostenerhöhung“ von xxx.xxx $ bei. Die Klägerin erhält das 100prozentige Eigentum am Copyright des Films.

Gemäß Ziff. 5, 6 und 8 erhält A für den Bereich USA und Kanada das exklusive Recht als Vertrieb und für die restliche Welt als Verkaufsagent tätig zu sein. Verträge können von A im eigenen Namen, maximal für einen Zeitraum bis 25 Jahre ab Filmablieferung, geschlossen werden.

Gemäß Ziff. 7 erbringt A durch eine Firmenbürgschaft eine Verkaufsgarantie (A-Verkaufsgarantie) in Höhe von (84 v.H. des Beitrags der Klägerin in Höhe von x.xxx.xxx $ =) x.xxx.xxx $. Dieser Betrag verringert sich, wenn sich der Produktionsbeitrag der Klägerin verringert und ist spätestens 36 Monate nach Beginn der Dreharbeiten zahlbar. Die Klägerin erhält mit Lieferung des Films bzw. spätestens 15 Monate nach Drehbeginn von A ein Akkreditiv in Höhe von 50 v.H. der garantierten Summe abzüglich bereits amortisierter Gelder, das 36 Monate nach Drehbeginn zahlbar ist. Die A-Verkaufgarantie und das Akkreditiv reduzieren sich mit jedem durch die Klägerin amortisierten Dollar.

Gem. Ziff. 11 erhält A eine Verkaufsagentur- und Vertriebsgebühr in Höhe von 22 v.H. aus der Verwertung des Films.

Gem. Ziff. 12 werden die erzielten Erlöse nach diversen Vorabzurechnungen letztlich zwischen A und der Klägerin im Verhältnis 50 zu 50 aufgeteilt. Gemäß Buchstabe (e) ist die Klägerin zu einer (Vorab-)Amortisation von 84 v.H. ihres Beitrags berechtigt, soweit dieser noch nicht amortisiert ist. Nach Buchstabe (f) ist A zur (Vorab-)Amortisation jeglicher Gelder, die an die Klägerin gezahlt worden sind und die die A-Verkaufsgarantie gemindert haben, sowie sämtlicher mit dem Akkreditiv verbundener Kosten berechtigt.

Gem. Ziff. 20 legt A in den ersten 24 Monaten ab der ersten Kinoausbringung in den USA bzw. Kanada monatlich, später vierteljährlich, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben vor.

Gem. Ziff. 21 erfolgt die Abwicklung der Zahlungen über ein Treuhandkonto.

Hinsichtlich der Regelungen im Einzelnen wird auf den mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 vorgelegten Vertriebsvertrag in beglaubigter Übersetzung sowie auf die beiliegende, in englischer Sprache abgefasste Kopie des Vertrags verwiesen. Die Unterzeichnung dieser Langfassung der Vereinbarungen vom 21. April 2003 ist angabegemäß spätestens am 8. Oktober 2003 erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2013 legte die Klägerin zudem ein „Distribution and Guarantuee Term Sheet“ in englischer Sprache, das unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 21. April 2003 ausweislich der Faxzeile spätestens am 13. Juni 2003 von der Klägerin, A als Guarantor und der A Films Inc. als Distributor unterzeichnet worden sein soll, sowie eine „SHORTFORMSALESGUARANTY“ vom 21. April 2003 vor, deren Absätze 2 und 3 fast wörtlich der Langfassung unter Ziff. 7 Sätze 2-8 des Vertrags entsprechen.

In den Jahren 2004 und 2005 zahlte A ausweislich der vorgelegten Aufstellung vom März 2011 und gemäß Anlage K11 zum Klägerschriftsatz vom 9. November 2012 folgende Beträge an die Klägerin aus:

30. Dezember 2004

x.xxx.xxx $

24. März 2005

xxx.xxx $

15. Dezember 2005

xxx.xxx $

Die Klägerin gab in ihren Jahresabschlüssen hierzu folgende Betriebseinnahmen an:

zum 31. Dezember 2004: Erlöse Lizenzverträge mit Abrechnung

x.xxx.xxx €

zum 31. Dezember 2005: Erlöse Lizenzverträge ohne Abrechnung

xxx.xxx €

Der Beklagte veranlagte die Klägerin für die Jahre 2002 bis 2005 mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17. November 2004 (2002), 21. Dezember 2004 (2003), 6. und 23. Dezember 2005 (2004) und 15. Januar 2007 (2005) sowie über den Gewerbesteuermessbetrag vom 18. November 2003 (2002), 27. Dezember 2004 (2003), 6. Dezember 2005 (2004),15. Januar 2007 (2005) und mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 18. November 2003 (auf den 31. Dezember 2002), 27. Dezember 2004 (auf den 31. Dezember 2003), 6. Dezember 2005 (auf den 31. Dezember 2004), 15. Januar 2007 (auf den 31. Dezember 2005) erklärungsgemäß. Für das Jahr 2007 erließ er unter dem Datum vom 6. Juli 2009 jeweils Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über den Gewerbesteuermessbetrag, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 und die Umsatzsteuer, in denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Vom 3. Dezember 2007 bis 27. Januar 2009 fand bei der Klägerin mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 statt (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2009).

Unter dem Datum vom 31. August 2009 erließ der Beklagte nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und über den Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 2002 bis 2005 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 bis 2005. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er in sämtlichen Bescheiden auf.

Gegen die Bescheide vom 6. Juli 2009 und die Bescheide vom 31. August 2009 legte die Klägerin jeweils Einspruch ein.

Sie begehrte u.a. die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens im Jahr 2003 in Höhe der vereinbarten A-Verkaufsgarantie von x.xxx.xxx $ und dessen Auflösung über einen Zeitraum von 25 Jahren. Soweit A der Klägerin eine feste Mindestvergütung verspreche, handele es sich um eine Gegenleistung für die Lizenzeinräumung im Ganzen. Diese sei durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach § 250 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu neutralisieren, da es sich um Einnahmen handele, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellten.

Die Einsprüche blieben insoweit ohne Erfolg (vgl. zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 1. April 2011). Die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002, 2003, 2005 und 2007 hat der Beklagte als unzulässig verworfen, da die Klägerin insoweit nicht beschwert sei. Die übrigen Bescheide hat er aus hier nicht streitigen Gründen zum Teil geändert und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die laufenden Einkünfte aus inländischem Gewerbebetrieb wurden für das Jahr 2004 in Höhe von x.xxx.xxx €, der Gewerbesteuermessbetrag 2004 in Höhe von xx.xxx €, der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 in Höhe von x.xxx.xxx € und auf den 31. Dezember 2005 in Höhe von x.xxx.xxx € festgestellt. Im Übrigen sei kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Es handele sich um einen Vertrag mit variablen Lizenzzahlungen. Diese seien jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. des Entstehens des Anspruchs als Ertrag zu erfassen. Eine Verteilung komme nicht in Betracht. Komme es zum Garantiefall, errechne sich der Garantiebetrag aus der Differenz zwischen der Erlöszusage und den bis dahin tatsächlich erhaltenen Auswertungserlösen. Der auf die Garantie gezahlte Betrag sei bei Entstehung des Anspruchs in voller Höhe als Ertrag zu berücksichtigen. Eine Verteilung sei nicht zulässig. Die Garantiezusage sei ein selbständiger Vertragsbestandteil. Er beziehe sich nur auf die ersten drei Jahre nach Drehbeginn des Films. Der Eintritt des Garantiefalls stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, innerhalb dieser Zeitspanne 84 v.H. ihrer Produktionskosten zu amortisieren. Bei Vertragsschluss seien sowohl die Entstehung als auch die Höhe einer Garantieforderung ungewiss. Keinesfalls könne die Garantiezusage als Stundungsabrede bezeichnet werden. Da die Klägerin von Anfang an zur Amortisation ihrer Kosten berechtigt gewesen sei, spiele es keine Rolle, ob die zugeflossenen Beträge seitens A als Vorschuss oder Abschlagszahlung bzw. als glatter Betrag ausgezahlt worden seien. Es verbleibe bei der handelsbilanziellen Behandlung der Erlöse, die nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch der Besteuerung zu Grunde zu legen

seien.

Die zunächst gegen sämtliche Bescheide gerichtete Klage begründet die Klägerin wie folgt: Die Klage richte sich gegen die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffene Feststellung der Höhe des Gewinns und wolle im Übrigen nur die entsprechende Anpassung bei der Gewerbesteuerveranlagung erreichen. Zwischen den Beteiligten herrsche Einvernehmen, dass der Vertriebsvertrag als Lizenzvertrag einzuordnen sei. Es handele sich um einen partiarischen Austauschvertrag, da ihr keine Mitwirkungsmöglichkeiten an den durch A durchzuführenden Auswertungshandlungen eingeräumt worden und sie auch nur am Erlös und nicht am Gewinn beteiligt gewesen sei. Auch von A sei bestätigt worden, dass der Vertriebsvertrag als Lizenzvertrag gelebt worden sei. Eine offene oder verdeckte Gesellschaft habe ausdrücklich nicht begründet werden sollen, wie sich aus Ziff. 29 des Vertriebsvertrags ergebe. Im Übrigen sei bindend festgestellt, dass keine Mitunternehmerschaft zwischen ihr und A bestehe. Der streitgegenständliche Vertrag entspreche der Vertragsvariante, „Kombination aus fixer und variabler Vergütung“. Rechtsgrundlage ihrer Erlöse seien die Ziff. 7 in Verbindung mit Ziff. 12 des Vertriebsvertrags. Danach gebe es zunächst die A-Verkaufsgarantie, die 36 Monate nach Beginn der Dreharbeiten fällig und grundsätzlich in Höhe von 84 v.H. ihres Produktionsbudgets von A an sie zu zahlen sei. Bei der vereinbarten A-Verkaufsgarantie handele es sich um eine „Corporate Guarantee“, die einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspreche. Die erfolgte Übersetzung mit „Firmenbürgschaft“ werde dem rechtlichen Gehalt der Verpflichtung nicht gerecht, da sie nicht der Absicherung einer Zahlungsverpflichtung eines Dritten diene, sondern der Sicherstellung der von A selbst geschuldeten Zahlungen bis zu einem Betrag von x.xxx.xxx $. Durch die Vereinbarung dieser A-Verkaufsgarantie habe sichergestellt werden sollen, dass sie für die Hingabe der weltweiten Auswertungsrechte mindestens einen Auswertungserlös in dieser Höhe erhalte. In Verbindung mit Ziff. 12 des Vertriebsvertrags, welcher die eigentliche wirtschaftliche Beteiligung der Vertragsparteien an den Verwertungserlösen regele, reduziere sich die noch zu zahlende A-Verkaufsgarantie vor Fälligkeit um bereits nach Ziff. 12 des Vertriebsvertrags erhaltene Erlösbeteiligungen. Für den Fall, dass die sich aus Ziff. 12 des Vertriebsvertrags ergebenden Zahlungsansprüche und die sonstigen an sie geleisteten Zahlungen nicht die Garantiesumme erreichen würden, ergebe sich für den Differenzbetrag ein ggf. einklagbarer Zahlungsanspruch aus Ziff. 7 des Vertriebsvertrags. Nach Fälligkeit würden ihr Erlösbeteiligungen auf die bereits bezahlte A-Verkaufsgarantie angerechnet. Erst danach erhalte sie wieder den ihr zustehenden Erlösanteil aus der Verwertung in Höhe von 50 v.H.. Die A-Verkaufsgarantie sei als fixe Mindestlizenzzahlung zu werten und somit gleichmäßig auf 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu verteilen, da die damit korrespondierende von ihr zu erbringende Leistung erst über die Vertragsdauer von 25 Jahren ab Filmlieferung vollständig erbracht werde. Hätte man den Zahlungsverpflichtungen des Vertriebsvertrags das steuerliche Realisationsprinzip gemäß § 242 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu Grunde gelegt, hätte die Fälligkeit der A-Verkaufsgarantie über 25 Jahre verteilt werden müssen. Lediglich wegen der Insolvenzgefahr von A und einer möglicherweise nachlassenden Zahlungsmoral bei unerwartet schlecht auswertbaren Filmen wolle der Lizenzgeber die Minimumgarantie regelmäßig so früh wie möglich bekommen. Eine Zahlung, wie im Streitfall 36 Monate nach Beginn der Dreharbeiten, sei das Ergebnis von Vertragsverhandlungen. Die Fälligkeit der festen Gegenleistung sei nicht zeitgleich mit der Übergabe des fertigen Films vereinbart, sondern in Abhängigkeit von den in der Anfangsphase zu erzielenden Auswertungserlösen zunächst bis 36 Monate nach Beginn der Dreharbeiten gestundet. Die Fälligkeit sei somit eher „willkürlich“ bestimmt worden und nicht geeignet, Anhaltspunkte für die hier in Frage stehende steuerliche Bilanzierungsentscheidung zu geben. Ausgehend vom Liefertermin 15. Oktober 2004 liege bezüglich des Lizenzvertrages ein bis dahin schwebendes Geschäft vor. Zum 15. Oktober 2004 sei bei ihr dann eine Forderung in Höhe von (x.xxx.xxx $ =) x.xxx.xxx € einzubuchen. In Höhe dieses Betrags sei ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über 25 Jahre aufzulösen sei. Mit der Zahlung im August 2006 sei schließlich der Zahlungsanspruch aus Ziff. 7 des Vertriebsvertrags erfüllt worden. A habe des Weiteren mehrfach Zahlungen geleistet, die auf glatte Beträge gelautet und offensichtlich nicht auf einer Abrechnung der erzielten Einnahmen gemäß Ziff. 12 beruht hätten. Alle Zahlungen hätten ihre vertragliche Grundlage im Vertriebsvertrag gehabt. Weitere Verträge als Grundlage für diese Zahlungen existierten nicht. Was die Motivation von A hierzu gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Schriftliche Unterlagen darüber lägen nicht vor. Da hinsichtlich des passiven Rechnungsabgrenzungspostens eine Passivierungspflicht bestehe, seien die bisherigen Bilanzen objektiv und subjektiv falsch und damit zu berichtigen. Mit der Mitteilung an die Beklagte und das Gericht habe sie das Recht auf Bilanzberichtigung ausgeübt. Im Übrigen könne ein fehlerhafter Bilanzansatz im finanzgerichtlichen Verfahren auch ohne Vorlage einer berichtigten Bilanz korrigiert werden. Des Weiteren seien die Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin in den Streitjahren unzutreffend berücksichtigt. In den Jahren 2003 und 2004 seien sie um 293 € bzw. 53 € zu hoch, im Jahr 2005 um 1.508 € zu niedrig angesetzt.

Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte nach Einreichung der Gewerbesteuererklärung 2007 am 7. November 2012 bzw. 7. Mai 2013 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 mit dem er den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a Gewerbesteuergesetz auf x.xxx.xxx € bzw. x.xxx.xxx € feststellte.

Die Klägerin nahm die Klagen in Sachen gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002, 2003, 2005 und 2007, Gewerbesteuermessbetrag 2002, 2003, 2005 und 2007, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002, 2003 und in Sachen Umsatzsteuer 2007 mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2011, 30. März 2012, 25. Januar 2013 und 7. November 2013 zurück. Der Senat hat diese Verfahren abgetrennt und insoweit eingestellt (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2012 -12 K 864/12-, vom 10. April 2012 -12 K 1135/12-, vom 29. Januar 2013 -12 K 322/13- und vom 8. November 2013 -12 K 3252/13-).

Mit Beschluss vom 13. November 2013 hat der Senat das Verfahren in Sachen gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 abgetrennt und ausgesetzt (12 K 3271/13).

Die Klägerin beantragt, in Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004, den Gewerbesteuermessbetrags 2004 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 und 2005, jeweils vom 31. August 2009, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2011, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2004 auf -xxx.xxx €, den Gewerbesteuermessbetrag 2004 auf x € sowie den vortragfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 auf xx.xxx.xxx € und auf den 31. Dezember 2005 auf xx.xxx.xxx € festzustellen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der vorliegende Vertriebsvertrag sehe variable Lizenzzahlungen vor. Die Klägerin erhalte zunächst einen Anteil an den Bruttoerlösen, bis sie 84 v.H. des von ihre getragenen Produktionsbudgets amortisiert habe. Diese (anteiligen) Verwertungserlöse seien bei der Klägerin in vollem Umfang im Zeitpunkt des Zuflusses als Ertrag zu erfassen. Eine Verteilung komme nicht in Betracht. Sollte die Teilamortisation innerhalb der festgelegten Zeitspanne nicht gelingen, komme es zum Garantiefall. A sei dann zur Leistung des Garantiebetrags, der sich als Differenz zwischen der Erlöszusage und den bis dahin erhaltenen Auswertungserlösen bestimme, verpflichtet. Der Garantiebetrag sei bei Entstehen des Anspruchs in voller Höhe als Ertrag zu berücksichtigen. Eine Verteilung sei nicht zulässig. Die Garantiezusage sei ein vertraglich selbständiger Bestandteil und beziehe sich nach dem Wortlaut nicht auf den gesamten Lizenzzeitraum. Bei Vertragsschluss sei sowohl die Entstehung als auch die Höhe einer Garantieforderung ungewiss. Keinesfalls sei die Garantiezusage eine Stundungsabrede. Da die Klägerin von Anfang an zur Amortisation ihrer Kosten berechtigt gewesen sei, spiele es keine Rolle, wie die zugeflossenen Beträge von A bezeichnet worden seien. Die bisherige handelsbilanzielle Vorgehensweise sei sowohl nach dem subjektiven als auch nach dem objektiven Fehlerbegriff nicht zu beanstanden. Die geplante gleichmäßige Verteilung der Lizenzerlöse auf den gesamten Lizenzzeitraum würde den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften hingegen widersprechen. Die zusätzlich beantragten Sonderbetriebsausgaben könnten hingegen berücksichtigt werden. Im Rahmen der am 5. Dezember 2011 begonnenen Anschlussbetriebsprüfung sei im Übrigen festgestellt worden, dass die handelsbilanzielle Erfassung der Filmauswertungserlöse bei Eintritt des Garantiefalls im Kalenderjahr 2006 der in der Einspruchsentscheidung beschriebenen Vorgehensweise entsprochen habe. Zunächst eingehende Zahlungen seien bei Zufluss auf dem Sachkonto 4020, „Erlöse Lizenzverträge ohne Abrechnung“, als Ertrag erfasst worden. Bei Fälligkeit des Garantieversprechens sei auf dem Sachkonto 4030, „Erlöse aus Company Garantien - Minimum -“, eine Forderung gegen den Garantiegeber erfolgswirksam eingestellt worden. Sie habe sich aus dem Saldo zwischen dem Garantiebetrag und den von der Klägerin im laufenden Jahr und den Vorjahren bereits erzielten Auswertungserlösen errechnet. Die Restforderung sei im Jahr 2006 vollständig getilgt worden.

Auf die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 31. August 2012 sowie die Anordnung vom 27. März 2013 und die Niederschriften über den Erörterungstermin am 12. November 2013 sowie über die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren im Ergebnis zu Recht nicht niedriger angesetzt. Der gewerbliche Gewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 und der Gewerbesteuermessbetrag 2004 waren somit nicht herabzusetzen, der gesondert festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 und 31.Dezember 2005 war nicht heraufzusetzen.

1. Eine Beiladung der ausgeschiedenen ehemaligen Komplementärin C GmbH (Handelsregistereintrag am ... 2008) über die mit Beschluss des Amtsgerichts München vom … 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, konnte bereits deshalb unterbleiben, weil sie am laufenden Gewinn der Klägerin im Jahr 2004 nicht beteiligt war und die im Streitfall begehrte Herabsetzung des laufenden Gewinns der Klägerin - wie auch hinsichtlich der Änderungen im Bereich der Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin - somit keinen Einfluss auf die gegenüber der C GmbH festgestellten Einkünfte haben kann. Auch die durch das Ausscheiden vermittelte Klagebefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-) ist davon abhängig, dass durch den Ausgang des Rechtsstreits die rechtlichen oder ggf. wirtschaftlichen Interessen des ausgeschiedenen Gesellschafters berührt sein können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, DStRE 2008, 341; BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2010 IV R 32/07, BFH/NV 2011, 271). Der C GmbH waren jedoch nur unstreitige Einkünfte aus Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet worden, auf die sich die Klage nicht bezieht.

2. Der Senat schließt sich der Vertragsauslegung der Beteiligten an, wonach die partiarischen Elemente des Vertrags diejenigen Elemente, die für eine Mitunternehmerschaft sprechen, überwiegen. Mitunternehmer ist nur, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich damit vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko, in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts, trägt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359).

Im Streitfall spricht gegen ein gemeinsames Tätigwerden von A und der Klägerin, dass die Vertragsparteien gemäß Ziff. 29 des Vertriebsvertrags ausdrücklich kein Gesellschaftsverhältnis vereinbaren wollten. Allein die Aufnahme beider Logos und die zweitrangige „in Zusammenarbeit mit...“-Präsentationsnennung der Klägerin deuten nur eingeschränkt auf ein gemeinsames Tätigwerden der Vertragspartner hin. Im Übrigen sind sowohl A als auch die Klägerin zwar zu vergleichbaren Teilen am Erlös und über die Regelung in Ziff. 19 des Vertriebsvertrags, wonach für den Fall, dass das Copyright am Film an einen Dritten verkauft wird, die Laufzeit des Vertrags auf unbegrenzte Zeit verlängert wird, wirtschaftlich auch beide an den stillen Reserven beteiligt. Dies kann aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auch nur über begrenzte Kontrollrechte Mitunternehmerinitiative entfalten kann, nicht die fehlende Beteiligung der Klägerin an einem Verlust aus dem durch A vorfinanzierten Vertrieb der Lizenzrechte kompensieren.

3. Mit der Klägerin geht der Senat davon aus, dass der Anspruch auf die A-Verkaufsgarantie mit der Filmablieferung entstanden ist.

Forderungen sind ab dem Zeitpunkt auszuweisen, ab dem die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Aufschiebend bedingte Forderungen dürfen dementsprechend grundsätzlich erst mit Bedingungseintritt aktiviert werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BStBl II 1995, 594). Demgegenüber ist es ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung, ob am Bilanzstichtag bereits die Rechnung erteilt worden ist, die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob der Fälligkeitszeitpunkt erst nach dem Bilanzstichtag liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343).

Im Streitfall ist mit der Filmablieferung eine Forderung der Klägerin auf die A-Verkaufsgarantie entstanden, denn ab diesem Zeitpunkt sollte die Klägerin im Hinblick auf ihren mit Filmablieferung feststehenden Produktionsbeitrag garantiert bekommen, 84 v.H. ihrer Kosten, d.h. x.xxx.xxx $ (= x.xxx.xxx €) amortisieren zu können. Die Klägerin konnte ab diesem Zeitpunkt fest mit diesem Amortisationsbetrag rechnen. Die Formulierung in Ziff. 7 des Vertriebsvertrags, wonach die A-Verkaufsgarantie spätestens sechsunddreißig Monate nach dem Beginn der Dreharbeiten („FÄLLIGKEITSTAG“) zahlbar war, bestätigt diese Auslegung. Sie zeigt, dass nach dem Willen der Beteiligten insoweit eine Fälligkeitsabrede getroffen werden sollte. Die vertragliche Formulierung, dass die A-Verkaufsgarantie als „Firmenbürgschaft“ bestehe, steht dem nicht entgegen, denn das Fehlen einer fremden Schuld, für die A hätte bürgen können, spricht gegen den Willen der Vertragsparteien, lediglich eine akzessorische Schuldübernahme zu vereinbaren. Die Forderung war somit bei Filmablieferung zu aktivieren.

4. Ausweislich der weiteren vertraglichen Regelungen stand die Forderung jedoch unter der (teilweise) auflösenden Bedingung, dass die Klägerin ihre Produktionskosten auf andere Weise amortisiert.

Satz 5 der Ziff. 7 des Vertriebsvertrags regelt ausdrücklich, dass jeder Dollar, den die Klägerin amortisiert, die A-Verkaufsgarantie „1:1 reduziert“. Satz 6 der Ziff. 7 des Vertriebsvertrags bestimmt, dass jegliche Amortisation, insbesondere auch durch Vorschüsse, die Summe der A- Verkaufsgarantie reduziert. Dementsprechend sollte A die A-Verkaufsgarantie nicht bezahlen müssen, wenn die Klägerin eine der gesamten A-Verkaufsgarantie entsprechende Summe erlöst.

Die vor Fälligkeit der A-Verkaufsgarantie erhaltenen Zahlungen können somit nicht auf die A-Verkaufsgarantie geleistet worden sein, d.h. es kann sich nicht um eine (Voraus-)Zahlung auf die Garantieforderung handeln. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem vertraglichen Zusammenspiel der verschiedenen Regelungen ausgeschlossen. Zahlungen an die Klägerin - ggf. aufgrund entsprechender Vermarktungserlöse - erfüllen nicht die A-Verkaufsgarantie, sondern reduzieren diese. Die A-Verkaufsgarantie besteht nicht unabhängig neben der nach Ziff. 12 des Vertriebsvertrags vereinbarten variablen Vergütung, sondern garantiert der Klägerin nur eine Amortisation ihrer Produktionskosten in Höhe von 84 v.H.. Soweit an die Klägerin auf welche Weise auch immer Zahlungen geflossen sind, z.B. durch die Weiterleitung von Verwertungserlösen nach Ziff. 12 des Vertriebsvertrags oder durch sonstige Zahlungen an sie, erlischt die A-Verkaufsgarantie. Dementsprechend regelt Ziff. 12 Buchst. (f) des Vertriebsvertrags, dass A bei der Verteilung der Vermarktungserlöse seinerseits das Recht zur Amortisation jeglicher A-Gelder zusteht, die die A-Verkaufsgarantie „mindern“.

Dies wird auch im Rahmen der Abrechnung vom 30. September 2005 über die tatsächlich erzielten Vermarktungserlöse (Anlage K 29a zum Klägerschriftsatz vom 7. November 2013, Bl. 434 FG-Akte i.V.m. der Musterübersetzung Bl. 382 FG-Akte) deutlich, wonach ein Betrag von xxx.xxx $ als gegenüber der Klägerin fällig ausgewiesen und am 15. Dezember 2005 in Höhe von xxx.xxx € auch bezahlt worden ist (vgl. Bl. 279 FG-Akte). Wäre die Zahlung als Teil der A-Verkaufsgarantie zu leisten gewesen, wäre dieser Betrag nicht gesondert fällig gewesen.

Die Zahlungen von A in Höhe von x.xxx.xxx $ im Jahr 2004 bzw. xxx.xxx $ im Jahr 2005 können somit keinen Anspruch nach Ziff. 7, sondern letztlich nur einen Anspruch nach Ziff. 12 des Vertrags erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2004 reduzierte sich die A-Verkaufsgarantie auf der Grundlage von Ziff. 7 des Vertriebsvertrags somit um die auf der Grundlage von Ziff. 12 des Vertriebsvertrags im Jahr 2004 amortisierten x.xxx.xxx $ (= x.xxx.xxx €) auf x.xxx.xxx $. Unter Berücksichtigung eines Kursverlustes in Höhe von xxx.xxx € bei einer Bewertung zum Kurs von 1,3621 $/€ (vgl. Berechnung in Anlage K 21 …) ergibt dies eine Forderungshöhe von x.xxx.xxx €. Bis zum 31. Dezember 2005 reduzierte sich die Forderung um weitere Zahlungen in Höhe von xxx.xxx $ (= xxx.xxx €) und xxx.xxx $ (= xxx.xxx €), d.h. um insgesamt xxx.xxx $ (= xxx.xxx €, vgl. Anlagen K 13 zum Klägerschriftsatz vom 9. November 2012, Bl. 279 FG-Akte, und K 21 zum Schriftsatz vom 25. Januar 2013, Bl. 303 FG-Akte) auf x.xxx.xxx $. Dies entspricht unter Berücksichtigung eines Kursgewinns aus der Bewertung der Forderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei einem Stichtagskurs von 1,1797 $/€ maximal zum Anschaffungskurs von 1,2414 $/€ (vgl. Anlage K 13 ….) einem Wert von x.xxx.xxx €.

5. Diese zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 31. Dezember 2005 bestehenden Forderungen aus der A-Verkaufsgarantie in Höhe von x.xxx.xxx € bzw. x.xxx.xxx € waren nicht passiv abzugrenzen.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG haben Gewerbetreibende, die ihren Gewinn wie im Streitfall durch Bestandsvergleich ermitteln, für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Einnahmen bedeutet insoweit nicht, dass bereits Zahlungen erfolgt sein müssen, es reicht auch aus, dass aufgrund eines bereits entstandenen Anspruchs eine Forderung auszuweisen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86, BStBl II 1988, 327 und BFH-Beschluss vom 8. September 2011 I R 78/10, BFH/NV 2012, 44).

Im Streitfall kann der Senat den vertraglichen Regelungen keinen bestimmten Laufzeitbezug ab Ablieferung des Films entnehmen, der Voraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung und deren Auflösung über diesen Zeitraum wäre. Allein der Umstand, dass die Vermarktung des Films für mindestens 25 Jahre über A erfolgen sollte, vermittelt der A-Verkaufsgarantie nicht einen entsprechenden Laufzeitbezug. Die zeitliche Reichweite der A-Verkaufsgarantie gem. Ziff. 7 des Vertriebsvertrags wird nach dem Vertriebsvertrag durch die Möglichkeit, die Verpflichtung selbst durch Vorschüsse zu reduzieren, begrenzt und durch die Erlösbeteiligung gem. Ziff. 12 überlagert. Die A-Verkaufsgarantie sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen somit nicht Gegenleistung für die Einräumung der Vermarktungsrechte über 25 Jahre sein, sondern lediglich den Zeitraum abdecken, bis zu dem die Klägerin 84 v.H. ihres Produktionskostenbeitrags auf welche Weise auch immer amortisieren kann. Bei anderweitiger Amortisation sowie ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin nach Ziff. 12 des Vertriebsvertrags einen Anspruch auf erzielte Vermarktungserlöse hat, erlischt die A-Verkaufsgarantie insoweit. Soweit die Klägerin einen Anspruch nach Ziff. 12 des Vertriebsvertrags auf Erlösbeteiligung hat, löst dieser die A-Verkaufsgarantie als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Rechte am Film ab.

In den Streitjahren stand wegen der Unsicherheit, ob A weitere Vorschüsse zahlen würde, ob die Klägerin ihren Produktionskostenbeitrag durch sonstige Einnahmen amortisieren kann, bzw. ob und wann entsprechende Vermarktungserlöse erzielt werden können, folglich nicht fest, welcher bzw. ob überhaupt ein Teil der Forderung aus der A-Verkaufsgarantie Wirkungen bis ins Jahr 2028 haben würde, da nicht absehbar war, ob die Forderung vor ihrer Erfüllung nicht bereits voll entfallen würde (Ziff. 7) bzw. wann sich ihr Gegenleistungscharakter wegen zwischenzeitlich erzielter tatsächlicher Erlöse erledigen würde. Es fehlt nach den vertraglichen Regelungen somit an einer Bestimmbarkeit des (Mindest-)Zeitraums, den die A-Verkaufsgarantie mangels ausreichender Vermarktungserlöse abdecken musste. Somit könnte allein für den Fall, dass keinerlei Vermarktungserlöse zu erwarten gewesen wären, in Höhe der Garantiezahlung von einer Lizenzzahlung durch A für 25 Jahre ausgegangen werden. Doch selbst dann wäre kein Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren, da dieser nach dem rechtlichen Wert der Gegenleistung zu berechnen gewesen wäre (vgl. Schubert/Krämer in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 250 RdNr. 29f.; Federmann in Hermann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Anm. 1942). Der rechtliche Wert nicht verwertbarer Lizenzrechte würde sich jedoch auf 0 Euro belaufen.

6. Im Streitjahr 2004 wäre somit im Ergebnis ein Ertrag aus der A-Verkaufsgarantie (Ziff. 7 des Vertriebsvertrags) in Höhe von x.xxx.xxx $ (= x.xxx.xxx €), d.h. ein Betrag der über den bislang berücksichtigten Erlösen des Jahres 2004 von x.xxx.xxx € liegt, anzusetzen gewesen. An einer dementsprechenden Erhöhung ist der Senat jedoch wegen der Rechtsschutzfunktion der Gerichte und dem damit einhergehenden Verbot gerichtlicher Verböserung gehindert.

Die Feststellung des gewerblichen Gewinns im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 und der Gewerbesteuermessbetrag 2004 waren somit nicht herabzusetzen; der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 war nicht zu erhöhen.

7. Im Streitjahr 2005 wäre ein Aufwand aus der Reduzierung der A-Verkaufsgarantie (Ziff. 7 des Vertriebsvertrags) in Höhe von (x.xxx.xxx €, Stand der Forderung zum 31. Dezember 2004, abzüglich x.xxx.xxx €, Stand der Forderung zum 31. Dezember 3005 =) xxx.xxx € zu berücksichtigen gewesen.

Daneben erzielte die Klägerin im Jahr 2005 ausweislich des Statements No. 1 vom 30. September 2005 Erträge aus den tatsächlich erzielten Vermarktungserlösen gemäß Ziff. 12 des Vertriebsvertrags in Höhe von x.xxx.xxx $ (vgl. Anlage K 29a zum Klägerschriftsatz vom 7. November 2013, Bl. 434 FG-Akte). Da die Zahlung von x.xxx.xxx $ am 30. Dezember 2004 nur als Vorschuss geleistet worden ist, ist diese entgegen der bisherigen Verbuchung nicht bereits im Jahr 2004, sondern im Jahr 2005 ertragswirksam zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033). Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Zahlung zunächst als Vorschuss, d.h. Anzahlung auf erwartete Zahlungsverpflichtungen nach Ziff. 12, was nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die zu erwartenden Erlöse aus dem Film bereits am ersten Wochenende der Kinoausbringung hochrechnen ließen, als möglicher Zahlungsgrund in Frage kommt, oder wie die Klägerin zwischenzeitlich vorträgt, zur Vermeidung der Stellung des Akkreditivs geleistet worden ist, da der Zahlung durch die erfolgte Anrechnung sämtlicher Vorschusszahlungen auf die Verpflichtung aus Ziff. 12 des Vertrags mit der Abrechnung vom 30. September 2005 (Bl. 434 FG-Akte) von den Vertragsparteien im Jahr 2005 diesbezüglich Erfüllungswirkung beigemessen worden ist. Auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung zum Grund der Zahlung beantragte Einvernahme des in den USA ansässigen Geschäftsführers von A, Herrn ..., der im Übrigen von der Klägerin hätte gestellt werden müssen (vgl. Beschluss des BFH vom 13. Februar 2012 II B 12/12, BFH/NV 2012, 772 sowie die gerichtliche Anordnung vom 27. März 2013), konnte der Senat daher verzichten.

Die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Ertrags im Jahr 2005 in Höhe von x.xxx.xxx €, neben dem bisher aufgrund der Zahlungen im Jahr 2005 bereits berücksichtigten Ertrag in Höhe von xxx.xxx € würde jedoch selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands aus der Reduzierung der A-Verkaufsgarantie in Höhe von xxx.xxx € (vgl. vorstehend Ziff. 5) zu einem erhöhten Verbrauch des vortragsfähigen Gewerbeverlusts im Jahr 2005 führen. Auch an dieser Änderung ist der Senat wegen des Verbots gerichtlicher Verböserung gehindert. Die Klage war somit auch hinsichtlich der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abzuweisen

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

9. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 04. Feb. 2014 - 12 K 1340/11

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Finanzgericht München Urteil, 04. Feb. 2014 - 12 K 1340/11 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


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(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen

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Finanzgericht München Urteil, 04. Feb. 2014 - 12 K 1340/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Gründe

1

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise begründet hat. Jedenfalls erfordert im Streitfall die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

3

Bei diesem vom Kläger angeführten Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2.).

4

a) Im Streitfall geht es um den Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen des Klägers, der als Versicherungsmakler gewerblich tätig ist und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, gegen eine Versicherungsgesellschaft (V) auf Zahlung von Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf in dem durch den Kläger vermittelten Bestand. Nach den zwischen dem Kläger und V geltenden vertraglichen Vereinbarungen hatte der Kläger für das von ihm in der Kraftfahrzeug-Versicherung vermittelte Geschäft bei einer Gesamtschadensquote von maximal 50 % Anspruch auf Erstattung eines Technischen Überschusses in Höhe von 10,5 % der Jahresnettoprämie. In den Jahren 1999 bis 2009 war diese Voraussetzung jeweils erfüllt; die jährlichen Gesamtschadensquoten lagen in diesem Zeitraum zwischen 25 % und 47 %. V zahlte die Rückprämie jeweils spätestens im April des Folgejahres aus. Für das Streitjahr 2001 ergab sich eine Gesamtschadensquote von 43 %. Während der Kläger meint, die hieraus folgende Rückprämie erhöhe erst den Gewinn des Jahres 2002, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bereits zum 31. Dezember 2001 eine entsprechende Forderung gewinnerhöhend aktiviert.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bedingung (Gesamtschadensquote maximal 50 %) sei noch innerhalb des Wirtschaftsjahres 2001 eingetreten. Denn ein Ereignis, das genau zum Fristende eintrete, trete noch innerhalb der Frist ein (Hinweis auf Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 188 Rz 5, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Kläger tritt dem mit dem Argument entgegen, dass am 31. Dezember 2001 um 24.00 Uhr noch niemand habe wissen können, ob die Bedingung eingetreten sei. Denn bereits zwei in der Silvesternacht bis 24.00 Uhr eingetretene Großschäden hätten dazu führen können, dass die Gesamtschadensquote auf über 50 % gestiegen wäre.

6

b) Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, da sie auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung offensichtlich so zu beantworten ist, wie das FG es getan hat (vgl. zu diesem Kriterium BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, und vom 7. September 2005 II B 55/04, BFH/NV 2006, 123).

7

aa) Gewinne sind in der Handels- und Steuerbilanz nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs).

8

Danach sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen u.a. auszuweisen, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung, ob am Bilanzstichtag bereits die Rechnung erteilt worden ist, die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob der Fälligkeitszeitpunkt erst nach dem Bilanzstichtag liegt (vgl. zusammenfassend BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, unter II.2., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

9

Vorliegend war die wesentliche wirtschaftliche Ursache für das Entstehen des Anspruchs des Klägers auf Rückprämie darin zu sehen, dass die Gesamtschadensquote des durch ihn an V vermittelten Bestands einen Wert von 50 % nicht überschritt. Ob diese Bedingung eingetreten ist, steht objektiv zum Ablauf des Bilanzstichtages fest. Dass V die entsprechende Abrechnung erst an den Folgetagen erstellen und dem Kläger zuleiten wird, steht der Aktivierung nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht entgegen.

10

Entsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten gegen die GEMA bereits in demjenigen Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind, in dem der Urheberrechtsschutz wirksam wird, also die Aufführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes stattfindet (BFH-Urteil vom 27. Juni 1963 IV 111/59 U, BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534). Der Aktivierung steht nicht entgegen, dass die GEMA erst nach dem Bilanzstichtag über die genaue Höhe der Vergütungen abrechnen kann, weil diese --vergleichbar mit den Ansprüchen des Klägers-- auch noch durch Aufführungen beeinflusst werden können, die in der Silvesternacht stattfinden.

11

bb) Aus den beiden einzigen BFH-Entscheidungen, mit denen der Kläger sich in der Beschwerdebegründung --ansatzweise-- auseinander setzt, folgt nichts anderes.

12

So übersieht der Kläger, dass das Entstehen eines Anspruchs auf genossenschaftliche Warenrückvergütungen (hierzu BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 112/81, BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554) nicht allein von dem --dem Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bekannten-- Umfang seiner Umsätze mit der Genossenschaft abhängig ist, sondern zusätzlich davon, ob die Genossenschaft aus dem gesamten Mitgliedergeschäft einen Überschuss erwirtschaftet hat. Der Eintritt dieser zweiten Bedingung ist aber --vergleichbar mit der Gesamtschadensquote im Fall des Klägers-- vom einzelnen Steuerpflichtigen weder zu beeinflussen noch wird ihm dies typischerweise bis zum Ablauf des Bilanzstichtags sicher bekannt werden. Gleichwohl hat der BFH ausgeführt, ob die Genossenschaft im Mitgliedergeschäft einen Überschuss erwirtschaftet habe, stehe mit Ablauf ihres Wirtschaftsjahres objektiv fest und bedürfe lediglich noch der subjektiven Aufhellung (BFH-Urteil in BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554, unter 1.c bb).

13

Das weitere vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94 (BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594), wonach aufschiebend bedingte Forderungen grundsätzlich nicht zu aktivieren seien, ist nicht einschlägig. Denn das FG hat festgestellt, dass im Streitfall die Bedingung tatsächlich noch bis zum Ablauf des Bilanzstichtags eingetreten ist. Diese Feststellung wäre für den erkennenden Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen auch in einem künftigen Revisionsverfahren bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Schadensersatzleistung gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt in A in Zusammenarbeit mit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein Dialysezentrum. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dieses Dialysezentrum eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen ist und deshalb § 3 Nr. 20 GewStG unterfällt.

3

Im Juni 1994 schloss die Klägerin mit dem Arzt X einen Vertrag über den Betrieb eines noch zu errichtenden Dialysezentrums in B. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin die Finanzierung des Dialysezentrums sicherstellen und die im wirtschaftlichen Bereich anfallenden Entscheidungen treffen, während X die medizinische Leitung obliegen sollte. Der Vertrag wurde jedoch zu keiner Zeit durchgeführt. Vielmehr kündigte X ihn im September 1994, woraufhin die Klägerin ihn auf Schadensersatz verklagte. Der Rechtsstreit wurde bis zum Bundesgerichtshof geführt und letztlich durch einen im Juni 2003 geschlossenen Prozessvergleich beendet, in dem sich X verpflichtete, insgesamt 1.533.875,60 € in monatlichen Raten an die Klägerin zu zahlen. Auf dieser Basis erhielt die Klägerin im Streitjahr (2003) 130.000 €.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging im Anschluss an eine Betriebsprüfung davon aus, dass die Klägerin die am 31. Dezember 2003 noch bestehende Schadensersatzforderung --unter Berücksichtigung der schon gezahlten Beträge, einer unstreitigen Abzinsung und eines ebenfalls unstreitigen Risikoabschlags-- zum Ende des Streitjahres mit 1 Mio. € aktivieren müsse. Den sich daraus ergebenden Gewinn behandelte er als steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 27. April 2010  9 K 5258/07 G); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 70 abgedruckt.

5

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 Nr. 20 GewStG. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass bei der Bemessung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags weder die Schadensersatzforderung gegenüber X noch die von ihm geleisteten Zahlungen berücksichtigt werden.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin aufweist.

8

1. Nach § 3 Nr. 20 GewStG sind u.a. Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit. Diese Regelung greift im Streitfall ihrem Wortlaut nach nicht ein. In diesem Zusammenhang kann die in der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage offenbleiben, ob das seinerzeit von der Klägerin geplante Dialysezentrum im Fall seiner Inbetriebnahme zu den in § 3 Nr. 20 GewStG genannten Einrichtungen gezählt hätte. Denn jedenfalls hat die Klägerin die in Rede stehende Schadensersatzleistung nicht im Rahmen einer solchen Einrichtung erwirtschaftet. Es ging bei dieser Leistung vielmehr um den finanziellen Ausgleich dafür, dass eine solche Einrichtung gerade nicht zur Entstehung gelangt ist. Dieser Sachverhalt wird von einer Steuerbefreiung, die nach dem Normtext einer "Einrichtung" zusteht und mithin an das Bestehen einer solchen anknüpft, nicht erfasst. Der in ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung vorgebrachte Einwand der Klägerin, es sei zwar nicht die ursprünglich geplante, aber eine andere Einrichtung realisiert worden, kann schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil es sich insoweit um neuen Sachvortrag handelt, der im Revisionsverfahren nicht beachtet werden kann. Außerdem würde dieser Umstand nichts daran ändern, dass jenes Dialysezentrum, dessen Scheitern die Schadensersatzpflicht ausgelöst hat, nicht tätig geworden ist. Und nur darauf kann es im Hinblick auf die Gewerbesteuerbefreiung ankommen.

9

2. Eine Anwendung des § 3 Nr. 20 GewStG auf den im Streitfall zu beurteilenden Ertrag der Klägerin wird auch vom Zweck der Vorschrift nicht gefordert. Dieser Zweck liegt darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300). Der streitgegenständliche Schadensersatz gilt jedoch keine Leistung der Klägerin ab, die der Behandlung des genannten Personenkreises dient oder einem Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellt werden könnte. Er kann daher auch nicht an den in § 3 Nr. 20 GewStG genannten Einschränkungen gemessen werden, nach denen mindestens 40 % der von der Einrichtung erbrachten Leistungen einem bestimmten Personenkreis zugute gekommen (§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG) oder in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten ganz oder überwiegend von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern getragen worden sein müssen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG). Angesichts dessen kann eine teleologische Betrachtung eine Anwendung der Vorschrift im Streitfall ebenfalls nicht rechtfertigen.

10

3. Schließlich besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass eine Schadensersatzleistung stets steuerfrei ist, wenn sie den Ausfall einer steuerfreien Einnahme oder eines steuerfreien Ertrags abgilt. Vielmehr hat der Senat wiederholt entschieden, dass sich z.B. das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht, wenn diese von ihrem Steuerberater eine Ersatzleistung wegen falscher Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer erhält (Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686; Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617, m.w.N.). In jenem Fall würde zwar die Minderung oder Erstattung der Körperschaftsteuer, die sich bei richtiger Beratung ergeben hätte, die Bemessungsgrundlage der bei der GmbH entstehenden Körperschaftsteuer nicht erhöhen. Die Steuerpflicht der durch einen Dritten --den Steuerberater-- erbrachten Ersatzleistung wird davon aber nicht berührt. Nicht anders ist es im Streitfall, in dem ein Dritter --X-- der Klägerin einen entgangenen Gewinn ersetzt hat, der im Fall seiner Entstehung möglicherweise nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte.

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4. Schließlich hat das FG zu Recht angenommen, dass der am Ende des Streitjahres bestehende Schadensersatzanspruch in der Bilanz des Streitjahres in vollem Umfang zu aktivieren ist und dass die sich daraus ergebende Gewinnerhöhung nicht durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf das Streitjahr und die Folgejahre verteilt werden kann:

12

a) Eine Forderung ist jedenfalls dann zu aktivieren, wenn sie in der Zeit vor Ablauf des Bilanzstichtags wirtschaftlich verursacht sowie bei Ablauf des Bilanzstichtags hinreichend sicher ist (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400, m.w.N.). In diesem Sinne ist eine Forderung "hinreichend sicher", wenn sie zwar zunächst bestritten war, der Gläubiger aber inzwischen eine Einigung mit dem Schuldner erzielt hat (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, 208, BStBl II 2011, 55, 59, m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall im Hinblick auf die Schadensersatzforderung am hier maßgeblichen Bilanzstichtag erfüllt.

13

b) Mit ihrem Hinweis auf das Erfordernis einer Rechnungsabgrenzung kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Denn eine solche setzt nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass eine vor dem Abschlussstichtag erzielte Einnahme einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellt. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwar entschieden, dass zu den "Einnahmen" in diesem Sinne auch Forderungen gehören können, soweit deren Bilanzierung nicht die Regeln zur bilanziellen Behandlung schwebender Geschäfte entgegenstehen (BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, 388, BStBl II 1987, 327, 328; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739). Im Streitfall fehlt es aber an der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Schadensersatzforderung zu einer "Zeit nach dem Abschlussstichtag" i.S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG:

14

Nach der Rechtsprechung des Senats darf ein Unternehmer, der mit der Abgabe eines Grundstücks eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seines verbleibenden Betriebs erhält, für diese Entschädigung keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden (Senatsurteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840). Der Grund für diese rechtliche Beurteilung liegt darin, dass eine solche Entschädigung nicht ein künftiges Verhalten des Unternehmers abgilt, sondern nur das in der Vergangenheit abgewickelte Grundstücksgeschäft betrifft; dass sie nach künftig entstehenden Nachteilen bemessen wird, genügt für ihre wirtschaftliche Zuordnung zu der Zeit nach dem Abschlussstichtag nicht. An dieser Beurteilung, der Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt sind (z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, 28 f., BStBl II 1992, 715, 717 f.; FG Köln, Urteil vom 20. Mai 2009  5 K 2907/07, EFG 2009, 1369; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 "Entschädigung"; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 5 EStG Rz 2000 "Entschädigungen"), ist festzuhalten. Sie greift im Streitfall ein: Der gegen X gerichtete Anspruch mag zwar danach berechnet worden sein, in welcher Höhe die Klägerin aus dem zunächst konzipierten Dialysezentrum in den Folgejahren Gewinne hätte erzielen können. Sein Rechtsgrund lag aber ausschließlich in der Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags durch X, die am Abschlussstichtag bereits vollzogen worden war; dementsprechend hing der Anspruch nicht mit einer nach jenem Stichtag zu erbringenden Gegenleistung der Klägerin zusammen. Das schließt die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens aus.

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c) Der Vortrag der Klägerin, dass die Höhe des Ersatzanspruchs in der Annahme bestimmt worden ist, die von X zu erbringende Leistung sei bei der Klägerin gewerbesteuerfrei, ist für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich. Dieser Umstand könnte allenfalls die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 der Abgabenordnung) rechtfertigen, über die aber nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem davon getrennten gesonderten Verfahren zu befinden ist.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen sei.

3

a) Um eine Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des BFH ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer abstrakte, die Vorentscheidung tragende Rechtsgrundsätze und abstrakte, ebenfalls tragende Rechtsgrundsätze aus den Entscheidungen des BFH so gegenüberstellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48, und vom 31. August 2011 IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21, je m.w.N.), und zwar eine Abweichung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144, und vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53). Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage wie in den angeführten Entscheidungen des BFH handle, von denen das FG abgewichen sein soll (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 22. August 2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092). Zudem muss dargelegt werden, dass die nach Ansicht des Beschwerdeführers vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden könne (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193). Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn lediglich bloße Subsumtionsfehler und die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH auf die Besonderheiten des Einzelfalls geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1144, und in BFH/NV 2012, 53). Eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag nämlich die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487; vgl. unten 3.).

4

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Mit der Rüge, die vom FG angeführten BFH-Urteile seien aufgrund anders gelagerter Sachverhalte nicht einschlägig, machen die Kläger keine Abweichung der Vorentscheidung von diesen BFH-Urteilen geltend. Gleiches gilt für das Vorbringen der Kläger, das FG sei zwar von den in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen ausgegangen, habe diese aber im Streitfall unzutreffend angewandt. Die Kläger haben zudem in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt, dass es bei der Überprüfung eines finanzgerichtlichen Urteils grundsätzlich auf die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ankommt (§ 118 Abs. 2 FGO) und daher Rechtsfragen, die sich nur aufgrund eines vom Beschwerdeführer anders dargestellten Sachverhalts ergeben, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden können.

5

2. Die Kläger haben das Vorliegen eines nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

6

a) Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des FG beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines genauen Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Zudem muss außer bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 24. Juli 2008 II B 38/08, BFH/NV 2008, 1817; vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53; vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3). Das FG braucht insbesondere einen Sachverhalt, auf den es nach seiner materiell-rechtlichen Beurteilung nicht ankommt, nicht nach § 76 Abs. 1 FGO aufzuklären (BFH-Beschluss vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, m.w.N.).

7

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

aa) Die Kläger sehen einen Verfahrensfehler zunächst darin, dass das FG bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen habe. Mit dieser Rüge machen sie indes keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2006 V B 26/06, BFH/NV 2006, 2293, und in BFH/NV 2011, 1915, m.w.N.).

9

bb) Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt durch Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oder von dessen Vernehmung in X (Spanien) weiter aufklären müssen, ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen eines Verfahrensmangels schlüssig darzulegen. Die Kläger führen nämlich nicht aus, aus welchen Gründen sie das Recht, dies geltend zu machen, nicht dadurch verloren haben, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausweislich der Sitzungsniederschrift keine entsprechende Rüge erhoben haben, obwohl sie durch einen Rechtsanwalt und der Kläger zu 1. zusätzlich durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als Prozessbevollmächtigte vertreten waren. Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht des FG zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört zu den verzichtbaren Verfahrensrechten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1915). Das Rügerecht geht nicht nur durch ausdrücklichen Verzicht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61, und in BFH/NV 2011, 1915).

10

cc) Gleiches gilt für die Rüge, das FG hätte zur weiteren Erforschung des Sachverhalts den Z wohnenden Zeugen laden müssen. Auch insoweit fehlt es an Ausführungen, warum es dadurch, dass die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keine entsprechende Rüge erhoben haben, nicht zu einem Rügeverlust gekommen sein soll. Davon abgesehen ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2011 XI B 90/10, BFH/NV 2011, 1479, m.w.N.).

11

dd) Die Rüge, das FG habe das Verfahren rechtsfehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen und ist daher unzulässig. Das FG hat das Verfahren mit unanfechtbarem Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 und 4 Satz 1 FGO auf den Einzelrichter übertragen. Weshalb das "greifbar gesetzwidrig" sein sollte, ist nicht erkennbar (BFH-Beschluss vom 16. November 2011 VIII B 134/10, nicht veröffentlicht).

12

3. Mit der Rüge, die Vorentscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung und einer unzutreffenden Rechtsanwendung, machen die Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 53, und vom 24. August 2011 IX B 89/11, BFH/NV 2012, 11, je m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, m.w.N.). Die Revision ist vielmehr nur dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; in BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und in BFH/NV 2012, 3).

13

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.